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Sächsisches Amtsblatt Sonderdruck Nr. 5/2018 22. Dezember 2018 Inhaltsverzeichnis Sächsisches Staatsministerium des Innern Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministe- riums des Innern zur Vorbereitung der Gemeinde- rats-, Ortschaftsrats-, Stadtbezirksbeirats- und Kreis- tagswahlen sowie der Europawahl am 26. Mai 2019 vom 5. Dezember 2018 .................................................. S 298 Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Vorbereitung und Durchführung der regel- mäßigen Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 vom 6. Dezember 2018 ........................................................ S 312 S 297
Sächsisches Amtsblatt Sonderdruck Nr. 5 22. Dezember 2018 Sächsisches Staatsministerium des Innern Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Vorbereitung der Gemeinderats-, Ortschaftsrats-, Stadtbezirksbeirats- und Kreistagswahlen sowie der Europawahl am 26. Mai 2019 Vom 5. Dezember 2018 Vorbemerkungen – Bundeswahlgesetz (BWahlG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das Das Staatsministerium des Innern hat für die nächsten zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 regelmäßigen Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen den (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, 26. Mai 2019 als Wahltag bestimmt (§ 1 Absatz 1 Satz 2, § 34 – Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I Absatz 1, §§ 37a und 49 des Kommunalwahlgesetzes, S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Ge- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert Innern über den Wahltag für die allgemeinen Kommunalwah- worden ist, len 2019 vom 17. April 2018 [SächsABl. S. 494]). An diesem – Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmelde- Tag finden die Wahlen zu den Gemeinde- und Ortschaftsräten, gesetzes (SächsAGBMG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. den Stadtbezirksbeiräten sowie zu den Kreistagen statt. Am S. 376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2019 wird auch die Wahl der Abgeordneten zum 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden 9. Europäischen Parlament durchgeführt. ist, – Europawahlgesetz (EuWG) in der Fassung der Bekannt- Die Landkreise, Gemeinden und ihre Organe sowie die machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), Wahlvorschlagsträger treffen vielfältige Pflichten zur Vorberei- das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 tung und Durchführung der Kommunalwahlen sowie der Euro- (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, pawahl. Die folgende Übersicht der wichtigsten Termine enthält – Europawahlordnung (EuWO) in der Fassung der Bekannt- daher Hinweise für die Vorbereitung, Durchführung und Nach- machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt bereitung dieser verbundenen Wahlen. Sie soll die mit den durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2018 (BGBl. I Wahlen 2019 befassten Personen und Behörden unterstützen S. 570) geändert worden ist, und Fehler vermeiden helfen. – Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Über- tragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz Die in den beiden rechten Spalten der Terminkette an- und dem Europawahlgesetz (im Folgenden BWahlG- geführten Rechtsgrundlagen der Gemeindewahlen, der Kreis- EuWG-ZustVO) vom 16. April 2002 (SächsGVBl. S. 141). tagswahl und der Europawahl sind: – Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Die unten stehende Terminkette orientiert sich an dem Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 durch das Kommunalwahlgesetz und das Europawahlgesetz (SächsGVBl. S. 62), vorgegebenen Rahmen und benennt die erforderlichen Auf- – Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO) in der gaben in ihrer zeitlichen Reihenfolge. Soweit konkrete Daten Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 angegeben sind, handelt es sich regelmäßig um den spätest (SächsGVBl. S. 99), möglichen Zeitpunkt. Eine gegebenenfalls frühere Auf- – Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit gabenerledigung ist dabei ausdrücklich erwünscht. (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Die Bezeichnung in der Spalte „Aufgabe/Gegenstand“ Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 enthält teilweise Bemerkungen, die für die Gemeindewahlen (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, und die Europawahl gemeinsam gelten. Sie gelten jedoch teil- – Kommunalwahlgesetz (KomWG) in der Fassung der Be- weise nur für eine dieser Wahlen, ohne dies ausdrücklich kanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), kenntlich gemacht zu haben. Insoweit ist die Lektüre der zitier- – Kommunalwahlordnung (KomWO) vom 16. Mai 2018 ten Vorschrift in den beiden letzten Spalten geboten. (SächsGVBl. S. 313), S 298
Num Datum/Zeitpunkt Aufgabe/Gegenstand Zuständigkeiten Kommunalwahlen Europawahl mer 1 26. Mai 2001 Letztes Geburtsdatum für das ak- § 31 Absatz 1, § 66 Absatz 1 in Ver- §§ 6, 6b EuWG tive und passive Wahlrecht (vollen- bindung mit §§ 15, 16 SächsGemO; detes 18. Lebensjahr am Wahltag) § 27 Absatz 1 in Verbindung mit 22. Dezember 2018 §§ 13, 14 SächsLKrO 2 rechtzeitig vor Beginn der Aufstel- Abgrenzung der Wahlkreise Landkreise, Kreisfreie Städte, kreis- § 2 Absatz 2 und 3, § 35 Absatz 2, lungsversammlungen (Nummer 5) angehörige Gemeinden § 50 Absatz 2 KomWG; §§ 2, 3 KomWO 3 unverzüglich nach Nummer 2 Unterrichtung der jeweiligen Kreisfreie Städte, Landkreise, kreis- § 2 KomWO Rechtsaufsichtsbehörden, sowie angehörige Gemeinden (bei Landkreisen) der kreisangehö- rigen Gemeinden über Zahl und Ab- grenzung der Wahlkreise 4 Rechtzeitig vor der Erteilung von Öffentliche Bekanntmachung über Meldebehörde (Gemeinden) § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung Gruppenauskünften (Nummer 9); das Widerspruchsrecht gegen mit § 1 Absatz 1 bis 3 SächsAGBMG mit § 1 Absatz 1 bis 3 SächsAGBMG einmal jährlich Gruppenauskünfte 5 frühestens 12 Monate vor Beginn Wahl der Vertreter für die Vertreter- Parteien/sonstige politische Verei- § 10 Absatz 3 EuWG des Jahres, in dem die Europawahl versammlungen nigungen ansteht (ab dem 1. Januar 2018) 6 frühestens 15 Monate vor Ablauf Wahl der Vertreter für die Vertreter- Parteien/Wählervereinigungen § 1 Absatz 1 Satz 1, § 6c Absatz 5, des Zeitraumes, in dem die Wahl versammlung §§ 33, 48 KomWG stattfinden muss (ab dem 1. April Sonderdruck Nr. 5 2018) 7 frühestens 9 Monate vor Beginn Wahl der Bewerber Parteien/sonstige politische Verei- § 10 Absatz 3 EuWG des Jahres, in dem die Europawahl nigungen ansteht (ab dem 1. April 2018) 8 frühestens 12 Monate vor Ablauf Wahl und Aufstellung der Bewerber Parteien/Wählervereinigungen § 1 Absatz 1 Satz 1 § 6c Absatz 5, des Zeitraumes, in dem die Wahl §§ 33, 48 KomWG stattfinden muss (ab dem 1. Juli 2018) 9 frühestens 6 Monate vor der Wahl Erteilung von Gruppenauskünften Meldebehörde (Gemeinde) § 50 Absatz 1 Satz 1, 44 Absatz 1 § 50 Absatz 1 Satz 1, 44 Absatz 1 (26. November 2018) Satz 1 BMG in Verbindung mit § 1 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 bis 3 SächsAGBMG Absatz 1 bis 3 SächsAGBMG Sächsisches Amtsblatt S 299
Num Datum/Zeitpunkt Aufgabe/Gegenstand Zuständigkeiten Kommunalwahlen Europawahl S 300 mer 10 nach der Bestimmung des Wahl- Wahl des Vorsitzenden und seines Gemeinderat/Kreistag § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 57 tags und rechtzeitig vor der öffentli- Stellvertreters sowie der Beisitzer Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, §§ 48, chen Bekanntmachung der Durch- und ihrer Stellvertreter für den Ge- 51 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 führung der Wahlen (Nummer 18) meinde-/Kreiswahlausschuss Satz 2 Nummer 2 KomWG, § 21 Absatz 1 KomWO Sächsisches Amtsblatt bei einem einheitlichen Gemeinde- Verbandsversammlung/Gemein- § 62 Satz 2 Nummer 20 KomWG, wahlausschuss im Verwaltungsver- schaftsausschuss § 21 Absatz 7 KomWO, §§ 17, 40 band/in der Verwaltungsgemein- Absatz 1 SächsKomZG schaft 11 spätestens direkt nach der Bestim- Ernennung der Kreis- und Stadt- Staatsministerium des Innern § 3 Absatz 1 EuWO in Verbindung mung des Tags der Europawahl wahlleiter und deren Stellvertreter mit § 2 Absatz 1 BWahlG-EuWG- ZustVO 12 alsbald nach der Bestimmung des Berufung der Beisitzer des Landes-, Landeswahlleiter, Kreis- und Stadt- § 4 Absatz 1 EuWO Tags der Europawahl Kreis- und Stadtwahlausschusses wahlleiter und deren Stellvertreter 13 unverzüglich nach der Bestimmung Öffentliche Bekanntmachung über Kreis- und Stadtwahlleiter § 19 Absatz 3 EuWO des Tags der Europawahl die Voraussetzungen für die Teil- Bundeswahlleiter nahme von Unionsbürgern an der Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland 14 nach der Bestimmung des Tags der Anordnung über die Bildung von Kreiswahlleiter § 5 Absatz 2 EuWG in Verbindung Sonderdruck Nr. 5 Europawahl Briefwahlvorständen für die Euro- mit § 2 Absatz 4 BWahlG-EuWG- pawahl auf Gemeindeebene ZustVO 15 bis 26. Februar 2019 Wohnungsnahme zur Erlangung Wahlberechtigte § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Ab- der Wahlberechtigung § 15 Absatz 1 SächsGemO, § 35 satz 3 Nummer 2 EuWG in Verbin- Absatz 3 KomWG; § 14 Absatz 1 in dung mit § 12 Absatz 5 BWahlG Verbindung mit § 13 Absatz 1 SächsLKrO 16 Kommunalwahlen: rechtzeitig vor Bildung und Abgrenzung der Wahl- Gemeinde § 2 Absatz 4, § 50 Absatz 3, § 57 der öffentlichen Bekanntmachung bezirke beziehungsweise gegebe- Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Durchführung der Wahl (Num- nenfalls Sonderwahlbezirke; Be- KomWG, §§ 3, 4 KomWO mer 18); stimmung der Anzahl der zu bilden- Europawahl: Alsbald nach der An- den Briefwahlvorstände Kreis- und Stadtwahlleiter § 3 Absatz 2 EuWG, §§ 12, 13 ordnung (Nummer 14) EuWO, § 5 Absatz 1 Spiegelstrich 5 Satz 2 EuWG 17 frühzeitig Vorbereitung und Fortführung der Gemeinde § 4 Absatz 1, § 57 Absatz 1 Satz 2 § 14 EuWO Wählerverzeichnisse für die Wahl- Nummer 1, Absatz 2 KomWG, § 5 bezirke KomWO 22. Dezember 2018
Num Datum/Zeitpunkt Aufgabe/Gegenstand Zuständigkeiten Kommunalwahlen Europawahl mer 18 spätestens am 90. Tag vor der Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde/Landkreis § 1 Absatz 4, §§ 34, 48, 49 Wahl (25. Februar 2019) Durchführung der Gemeinde- KomWG, wahl/-en / Kreistagswahl § 1 Absatz 1, 2 und 4 KomWO 22. Dezember 2018 19 rechtzeitig vor dem Wahltag Bestimmung der Wahlräume Gemeinde §§ 13, 48, 57 Absatz 1 Satz 2 Num- §§ 39, 54 Absatz 3, § 55 Absatz 2, mer 4 KomWG, §§ 56, 57 Absatz 2, § 67 Absatz 4 §§ 24, 36 Absatz 3, § 37 Absatz 2 EuWO KomWO 20 rechtzeitig vor dem Wahltag Beschaffung der benötigten Vordru- Gemeinde § 60 KomWO cke, Wahlhilfsvordrucke und sonsti- gen Hilfsmittel Kreis- und Stadtwahlleiter § 81 Absatz 1, Landeswahlleiter § 81 Absatz 2, 2a, Bundeswahlleiter § 81 Absatz 3, Gemeinde § 81 Absatz 4 EuWO 21 spätestens am 83. Tag vor der letzter Tag für die Einreichung von Parteien/sonstige politische Verei- § 11 Absatz 1 EuWG Wahl bis 18.00 Uhr (4. März 2019) Wahlvorschlägen für einzelne Bun- nigungen desländer beziehungsweise ge- meinsame Wahlvorschläge für alle Bundesländer beim Bundeswahllei- ter Erklärung über den Ausschluss von § 11 Absatz 3 EuWG Sonderdruck Nr. 5 Listenverbindungen 22 spätestens am 7. Tag vor Ablauf Antrag auf Leistung einer Unterstüt- Wahlberechtigte § 17 Absatz 3 KomWO der Einreichungsfrist für Wahlvor- zungsunterschrift in der Wohnung schläge (14. März 2019) oder an dem bezeichneten anderen Aufenthaltsort (zum Beispiel Kran- kenhaus) infolge körperlichen Ge- brechens 23 72. Tag vor der Wahl Entscheidung über die Zulassung Bundeswahlausschuss § 14 Absatz 1 EuWG (15. März 2019) der gemeinsamen Listen für alle Länder/der Listen für ein Land Entscheidung über die Erklärung § 14 Absatz 6 EuWG über den Ausschluss von Listenver- bindungen 24 frühestens am Tag nach der Be- schriftliche Einreichung von Wahl- Parteien, Wählervereinigungen §§ 6 ff, 33, 48 KomWG, kanntmachung der Durchführung vorschlägen beim Vorsitzenden des § 16 KomWO der Wahl (Nummer 18) bis zum Gemeindewahlausschusses 66. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, (21. März 2019) Sächsisches Amtsblatt S 301
Num Datum/Zeitpunkt Aufgabe/Gegenstand Zuständigkeiten Kommunalwahlen Europawahl S 302 mer 25 unverzüglich nach Einreichung des Vorprüfung der Wahlvorschläge Vorsitzender des Kreis- bezie- §§ 18 KomWO Wahlvorschlags und gegebenenfalls Aufforderung hungsweise Gemeindewahlaus- an Vertrauensperson, behebbare schusses Mängel rechtzeitig zu beseitigen Bundeswahlleiter § 13 Absatz 1 EuWG 26 unverzüglich nach Einreichung des Anlegen der Unterstützungsver- Vorsitzender des Kreis- bezie- §§ 6b, 35a, 50a KomWG, § 17 Sächsisches Amtsblatt Wahlvorschlags bis zum Ende der zeichnisse hungsweise Gemeindewahlaus- KomWO Einreichungsfrist für Wahlvor- schusses schläge (Nummer 24) 27a spätestens am 58. Tag vor der Prüfung und Beschluss über die Zu- Kreis- beziehungsweise Gemeinde- §§ 7 Absatz 1, 33, 48 KomWG, Wahl (29. März 2019) lassung oder Zurückweisung der wahlausschuss §§ 19, 21 Absatz 4 KomWO eingereichten Wahlvorschläge in öffentlicher Sitzung und Feststel- lung der Reihenfolge 27b oder: Beschluss über die Verlänge- Kreis- beziehungsweise Gemeinde- § 19 Absatz 3 KomWO rung der Frist zur Einreichung der wahlausschuss Wahlvorschläge 28 unverzüglich nach Nummer 27b Öffentliche Bekanntmachung der Landkreis beziehungsweise Ge- § 19 Absatz 3 KomWO Verlängerung unter Angabe der meinde Frist (in diesem Falle bis 22. April 2019, 18.00 Uhr) und der Aufforde- rung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge Sonderdruck Nr. 5 29 spätestens am 48. Tag vor der Bekanntmachung Wahl (8. April 2019) der zugelassenen Wahlvorschläge Bundeswahlleiter § 14 Absatz 5 EuWG in Verbindung und der Reihenfolge der Wahlvor- mit § 37 Absatz 1 EuWO, schläge Landeswahlleiter § 37 Absatz 2 EuWO 30 spätestens am 42. Tag vor der Stichtag für die Eintragung von Gemeinde § 4 Absatz 1, §§ 33, 48 KomWG, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1; § 17b Wahl (14. April 2019) Wahlberechtigten in das Wähler- §§ 5, 6 KomWO Absatz 1 EuWO verzeichnis von Amts wegen 31 rechtzeitig vor der Wahl (etwa bis Bestellung der Wahlvorstände und Gemeinde §§ 10, 11 KomWG, §§ 22, 23 § 5 Absatz 3 EuWG in Verbindung 20. April 2019) der erforderlichen Hilfskräfte, Un- KomWO mit § 2 Absatz 2 BWahlG-EuWG- terrichtung der Mitglieder der Wahl- ZustVO § 6 Absatz 1 bis 5 EuWO vorstände über ihre Aufgaben Bestellung des Briefwahlvorste- Kreis- oder Stadtwahlleiter § 5 Absatz 3 EuWG in Verbindung hers, seines Stellvertreters und Be- Gemeinde mit § 2 Absatz 3 und 4 Satz 4 rufung der Beisitzer BWahlG-EuWG-ZustVO, §7 EuWO 22. Dezember 2018
Num Datum/Zeitpunkt Aufgabe/Gegenstand Zuständigkeiten Kommunalwahlen Europawahl mer 32 spätestens am 34. Tag vor der Einreichung von Wahlvorschlägen Parteien, Wählervereinigungen § 19 Absatz 3 KomWO Wahl, 18.00 Uhr, (22. April 2019, im Falle der Fristverlängerung ge- ACHTUNG, dies ist der Ostermon- mäß § 19 Absatz 3 KomWO (ver- tag) gleiche Nummer 27b) 22. Dezember 2018 33 spätestens am 30. Tag vor der Öffentliche Bekanntmachung der Landkreis beziehungsweise Ge- §§ 7 Absatz 3, 33, 48 KomWG, § 20 Wahl (26. April 2019) zugelassenen Wahlvorschläge meinde KomWO 34 spätestens am 24. Tag vor der Öffentliche Bekanntmachung über Gemeinde § 8 Absatz 1 KomWO § 19 Absatz 1 EuWO Wahl (2. Mai 2019) das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und so weiter 35 spätestens am 23. Tag vor der Beschluss über die Zulassung oder Kreis- beziehungsweise Gemeinde- § 19 Absatz 3 KomWO Wahl (3. Mai 2019) Zurückweisung der Wahlvor- wahlausschuss schläge im Falle des § 19 Absatz 3 KomWO 36 spätestens am 21. Tag vor der Antrag auf Eintragung in das Wäh- Wahlberechtigte § 17 Absatz 1 Satz 1, § 17a Ab- Wahl (5. Mai 2019) lerverzeichnis satz 2 Satz 1 EuWO 37 spätestens am 21. Tag vor der Benachrichtigung der Wahlberech- Gemeinde § 7 Absatz 1, 3 KomWO § 18 Absatz 1 Satz 1 EuWO Wahl (5. Mai 2019) tigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind 38 vom 20. bis zum 16. Tag vor der Möglichkeit der Einsichtnahme in Wahlberechtigte § 4 Absatz 2 und 3, §§ 33, 48 § 4 EuWG in Verbindung mit § 17 Wahl (6. Mai bis 10. Mai 2019) das Wählerverzeichnis und des KomWG, § 8 KomWO Absatz 1 Satz 2 BWahlG, §§ 20, 21 Einspruchs gegen das Wählerver- EuWO zeichnis Sonderdruck Nr. 5 39 spätestens am 15. Tag vor der Öffentliche Bekanntmachung der Landkreis beziehungsweise Ge- § 20 Absatz 1 KomWO Wahl (11. Mai 2019) zugelassenen Wahlvorschläge im meinde Falle des § 19 Absatz 3 KomWO 40 Kommunalwahlen: frühestens nach Erteilung von Wahlscheinen Gemeinde § 5 Absatz 1, §§ 33, 48 KomWG, §§ 25, 27 Absatz 1 EuWO Nummer 33 beziehungsweise 39; § 14 Absatz 1 KomWO Europawahl: frühestens nach Num- mer 24 Sächsisches Amtsblatt S 303
Num Datum/Zeitpunkt Aufgabe/Gegenstand Zuständigkeiten Kommunalwahlen Europawahl S 304 mer 41 spätestens am 13. Tag vor der Aufforderung an die Leitung der Gemeinde § 15 Absatz 2 und 3 KomWO § 28 Absatz 2, 3 EuWO Wahl (13. Mai 2019) Einrichtungen, für die ein Sonder- wahlbezirk gebildet worden ist, be- ziehungsweise für die bewegliche Wahlvorstände vorgesehen sind, Sächsisches Amtsblatt diejenigen Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort be- schäftigt sind und in einem anderen Wahlkreis oder Wahlgebiet wahlbe- rechtigt sind, über die Möglichkeit zur Briefwahl zu informieren; Ersu- chen an die Truppenteile mit Stand- ort in der Gemeinde, die wahlbe- rechtigten Soldaten zu verständi- gen, auf welche Weise sie ihr Wahl- recht ausüben können 42 spätestens am 13. Tag vor der Hinweis an Leitungen von Kranken- Gemeinde § 38 Absatz 3 und 4 KomWO § 59 Absatz 4 und 5 EuWO Wahl (13. Mai 2019) häusern, Altenheimen, Altenwohn- heimen, Pflegeheimen, Erholungs- heimen, sozialtherapeutischen An- stalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften im Sonderdruck Nr. 5 Wahlgebiet, dass für die Briefwahl ein geeigneter Raum ausgestattet und den Wahlberechtigten bekannt gegeben werden muss, in dem der Stimmzettel unbeobachtet gekenn- zeichnet und in den Stimmzettelum- schlag gelegt werden kann. 43 spätestens am 10. Tag vor der Zustellung der Entscheidung der Gemeinde § 4 Absatz 3 Satz 4, § 5 Absatz 2, § 21 Absatz 4 Satz 1 EuWO, § 30 Wahl (16. Mai 2019) Gemeinde über Einsprüche gegen §§ 33, 48 KomWG Satz 3 EuWO das Wählerverzeichnis beziehungs- weise gegen die Versagung des Wahlscheins (wenn der Einspruch gegen die Versagung des Wahl- scheins vor dem 12. Tag eingelegt wurde) 22. Dezember 2018
Num Datum/Zeitpunkt Aufgabe/Gegenstand Zuständigkeiten Kommunalwahlen Europawahl mer 44 2 Tage nach Zustellung (spätestens Beschwerde gegen die Entschei- Wahlberechtigte § 4 Absatz 4 Satz 1 KomWG, § 5 § 21 Absatz 5 EuWO, am 18. Mai 2019) dung der Gemeinde über Einsprü- Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 4 in che gegen das Wählerverzeichnis Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 KomWG, §§ 33, 48 KomWG 22. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Versagung § 30 Satz 2 in Verbindung mit § 21 des Wahlscheins Absatz 5 Satz 1 EuWO 45 spätestens am 8. Tag vor der Wahl Für Sonderwahlbezirke und beweg- Gemeinde § 15 Absatz 1 KomWO § 28 Absatz 1 EuWO (18. Mai 2019) liche Wahlvorstände: 1. Anforderung der Verzeichnisse über die Wahlberechtigten 2. Erteilung und Übersendung von Wahlscheinen 46 spätestens am 6. Tag vor der Wahl Öffentliche Bekanntmachung über Gemeinde § 27 KomWO § 41 Absatz 1 EuWO (20. Mai 2019) den Beginn und das Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe (Wahlbe- kanntmachung) 47 spätestens am 4. Tag vor der Wahl Entscheidung über eine Be- Rechtsaufsichtsbehörde § 4 Absatz 4, §§ 33, 48 KomWG (22. Mai 2019) schwerde zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder gegen die Versagung eines Wahlscheins Kreis- und Stadtwahlleiter § 21 Absatz 5 Satz 4 EuWO, § 30 Sonderdruck Nr. 5 (wenn der Einspruch gegen die Ver- Satz 2 in Verbindung mit § 21 Ab- sagung des Wahlscheins vor dem satz 5 Satz 4 EuWO 12. Tag – 14. Mai 2019 – eingelegt wurde) 48 spätestens am 2. Tag vor der Wahl, letzte Möglichkeit, einen Wahl- Wahlberechtigte § 13 Absatz 3 KomWO in Verbin- § 26 Absatz 4 Satz 1 EuWO 18.00 Uhr (24. Mai 2019) schein zu beantragen dung mit § 26 Absatz 4 Satz 1 EuWO 49 3. bis 1. Tag vor der Wahl (23. Mai Abschluss des Wählerverzeichnis- Gemeinde § 10 Absatz 1 KomWO § 23 Absatz 1 Satz 1 EuWO bis 25. Mai 2019) ses 50 spätestens am Tag vor der Wahl Erteilung von Wahlscheinen an Gemeinde § 14 Absatz 13 KomWO § 27 Absatz 10 EuWO (25. Mai 2019), 12.00 Uhr Wahlberechtigte, die glaubhaft ver- sichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist 51 Sonntag, 26. Mai 2019 Wahltag Sächsisches Amtsblatt S 305
Num Datum/Zeitpunkt Aufgabe/Gegenstand Zuständigkeiten Kommunalwahlen Europawahl S 306 mer 52 am Wahltag, vor 8.00 Uhr 1. Übergabe der Wahlunterlagen Gemeinde § 28 KomWO § 42 EuWO an die Wahlvorsteher der Wahlbezirke 2. Zusammentritt des Wahlvor- Wahlvorsteher § 29 KomWO § 46 Absatz 1 EuWO standes Sächsisches Amtsblatt 3. Berichtigung des Wählerver- Wahlvorsteher § 29 Absatz 2 KomWO § 46 Absatz 2 EuWO zeichnisses 53 am Wahltag, 8.00 Uhr Eröffnung der Wahlhandlung durch Wahlvorsteher § 16 KomWG, §§ 26, 29 Absatz 1 § 40 Absatz 1, § 46 Absatz 1 Öffnung der Wahlräume und Ver- KomWO EuWO pflichtung der Beisitzer und Hilfs- kräfte 54 am Wahltag, bis 12.00 Uhr Übergabe des Verzeichnisses der Gemeinde § 14 Absatz 12 KomWO § 27 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung für ungültig erklärten Wahlscheine mit § 27 Absatz 8 Satz 2 EuWO an den Vorsitzenden des Gemein- dewahlausschusses, Kreis- und Stadtwahlleiter 55 am Wahltag, bis 15.00 Uhr Beantragung von Wahlscheinen Wahlberechtigte § 13 Absatz 3 und 4 KomWO § 26 Absatz 4 Satz 2 und 3, und Briefwahlunterlagen in Ausnah- mefällen (Kommunalwahlen: § 5 Absatz 1 Satz 2 KomWG in Verbin- dung mit § 11 KomWO/ Europawahl: § 26 Absatz 4 Satz 2 Gemeinde § 14 Absatz 8 KomWO § 27 Absatz 6 EuWO Sonderdruck Nr. 5 EuWO in Verbindung mit § 24 Ab- satz 2 EuWO) 56 am Wahltag, bis zum Ende der Annahme der eingegangenen Gemeinde § 15 Absatz 7 KomWG § 4 EuWG in Verbindung mit § 36 Wahlzeit (18.00 Uhr) Wahlbriefe Kreis- und Stadtwahlleiter Absatz 1 BWahlG 57 am Wahltag, 18.00 Uhr Abschluss der Wahlhandlung Wahlvorsteher § 16 KomWG, § 34 KomWO §§ 40, 53 EuWO 58 am Wahltag, nach dem Ende der Übergabe der Briefwahlunterlagen Gemeinde § 46 Absatz 2 und 3 KomWO § 67 Absatz 4 EuWO Wahlzeit an die zuständigen Wahlorgane Kreis- und Stadtwahlleiter (Briefwahlvorstand) 59 am Wahltag (bereits vor Ende der Zulassung beziehungsweise Zu- Briefwahlvorstand § 18 KomWG, §§ 48, 49 KomWO § 68 Absatz 1 und 2 EuWO Wahlzeit möglich) rückweisung der Wahlbriefe 60 am Wahltag, nach dem Ende der Ermittlung und Feststellung des Wahlvorstand §§ 19, 20, 24 KomWG, § 39 § 18 Absatz 1 EuWG, Wahlzeit Wahlergebnisses im Wahlbezirk in KomWO § 60 bis 62 EuWO folgender Reihenfolge: – Europawahl – Gemeinderatswahl – Kreistagswahl – Ortschaftsratswahl bezie- hungsweise Stadtbezirksbei- ratswahl 22. Dezember 2018
Num Datum/Zeitpunkt Aufgabe/Gegenstand Zuständigkeiten Kommunalwahlen Europawahl mer 61 am Wahltag, nach dem Ende der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlvorstand §§ 48, und 49 KomWO § 68 Absatz 3 EuWO Wahlzeit Briefwahlergebnisses 62 am Wahltag, nach dem Ende der mündliche Bekanntgabe des Wahl- (Brief-) Wahlvorsteher §§ 42, 48 Absatz 6 KomWO § 63 Satz1, § 68 Absatz 3 Satz 2 Wahlzeit ergebnisses im (Brief-) Wahlbezirk EuWO 22. Dezember 2018 63 am Wahltag, nach dem Ende der Schnellmeldung des Wahlergebnis- (Brief-) Wahlvorsteher § 43 Absatz 1 KomWO § 64 Absatz 1, § 68 Absatz 4 Wahlzeit ses im Wahlbezirk an den Vorsit- EuWO zenden des Gemeindewahlaus- schusses (Gemeindewahlen), be- ziehungsweise an die Gemeinde (Europa- und Kreistagswahl) § 64 Absatz 1, § 68 Absatz 4 Sofern eine Gemeinde nur aus ei- EuWO nem Wahlbezirk besteht, erfolgt die Schnellmeldung direkt an den Kreiswahlleiter 64 am Wahltag, nach dem Ende der Zusammenfassung der Wahlergeb- Gemeindewahlausschuss (Ge- § 24 Absatz 2 KomWG, Wahlzeit (nach Nummer 63) nisse der Wahlbezirke meindewahlen) Gemeinde (Europa- und Kreistags- § 43 Absatz 2 KomWO § 64 Absatz 1 Satz 2, § 68 Absatz 4 wahl) Satz 2 EuWO 65 am Wahltag, nach dem Ende der Schnellmeldung des vorläufigen Er- Gemeinde § 64 Absatz 1 Satz 2, § 68 Absatz 4 Wahlzeit gebnisses der Europawahl in der Satz 2 EuWO Gemeinde an den Kreiswahlleiter Sonderdruck Nr. 5 66 am Wahltag, nach dem Ende der Zusammenfassung der Schnellmel- Vorsitzender des Gemeindewahl- § 43 Absatz 1 KomWO Wahlzeit dungen zum vorläufigen Wahler- ausschusses gebnis der Gemeindewahlen 67 am Wahltag, nach dem Ende der Schnellmeldung des vorläufigen Er- Gemeinde § 52 Absatz 1 KomWO Wahlzeit gebnisses der Gemeindewahlen an das Statistische Landesamt 68 am Wahltag, nach dem Ende der Übermittlung des Ergebnisses der Gemeinde § 43 Absatz 2 KomWO Wahlzeit (nach Nummer 64) Kreistagswahl in der Gemeinde an den Vorsitzenden des Kreiswahl- ausschusses 69 am Wahltag, nach dem Ende der Ermittlung des vorläufigen Wahler- Kreis- und Stadtwahlleiter § 64 Absatz 3 EuWO Wahlzeit (nach Nummer 65) gebnisses der Europawahl im Wahlkreis und Meldung an den Landeswahlleiter 70 am Wahltag, nach dem Ende der Zusammenfassung der Schnellmel- Vorsitzender des Kreiswahlaus- § 43 Absatz 2 KomWO Wahlzeit (nach Nummer 68) dungen zum vorläufigen Wahler- schusses gebnis der Kreistagswahl Sächsisches Amtsblatt S 307
Num Datum/Zeitpunkt Aufgabe/Gegenstand Zuständigkeiten Kommunalwahlen Europawahl S 308 mer 71 am Wahltag, nach dem Ende der Schnellmeldung des vorläufigen Er- Vorsitzender des Kreiswahlaus- § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Wahlzeit gebnisses der Kreistagswahl an schusses § 52 Absatz 1 KomWO das Statistische Landesamt 72 am Wahltag, nach dem Ende der Meldung des vorläufigen Landes- Landeswahlleiter § 64 Absatz 4 EuWO Wahlzeit (nach Nummer 69) wahlergebnisses an den Bundes- Sächsisches Amtsblatt wahlleiter 73 am Wahltag, nach dem Ende der Fertigung und Abschluss der Wahl- (Brief-) Wahlvorstand §§ 44, 48 Absatz 4 und 5, § 49 §§ 65 Absatz 1, 68 Absatz 5 EuWO Wahlzeit, nach Abschluss jedes niederschrift KomWO Auszählvorgangs (Nummer 60 bis 62) und der jeweiligen Schnellmel- dung (Nummer 63) 74 am Wahltag, nach dem Ende der Übergabe der Wahlniederschriften (Brief-) Wahlvorsteher § 44 Absatz 4, § 48 Absatz 5 und 6, Wahlzeit (nach Nummer 73) an: § 53 Absatz 1 KomWO – den Vorsitzenden des Gemein- dewahlausschusses (Gemein- dewahlen) beziehungsweise die Gemeinde (Kreistagswahl) – die Gemeinde beziehungs- § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 6 weise den Stadtwahlleiter (Eu- EuWO ropawahl) – gegebenenfalls an den Kreis- oder Stadtwahlleiter (Briefwahl Sonderdruck Nr. 5 Europawahl) 75 am Wahltag, nach dem Ende der Übersendung der Wahlniederschrif- kreisangehörige Gemeinde § 65 Absatz 3 EuWO Wahlzeit (nach Nummer 74) ten mit den Anlagen auf schnells- tem Wege an den Kreiswahlleiter. Besteht die Gemeinde aus mehre- ren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergeb- nisse der einzelnen Wahlbezirke bei. 76 am Wahltag, nach dem Ende der Verpackung und Übergabe der (Brief-) Wahlvorsteher § 45 Absatz 1, 3 und 5 KomWO §§ 66, 68 Absatz 7 EuWO Wahlzeit Wahlunterlagen und sonstigen Un- terlagen 77 am Wahltag, nach dem Ende der Verwahrung der versiegelten Pa- Gemeinde § 45 Absatz 2 KomWO Wahlzeit kete Kreis- und Stadtwahlleiter § 66 Absatz 2, § 68 Absatz 7 EuWO 22. Dezember 2018
Num Datum/Zeitpunkt Aufgabe/Gegenstand Zuständigkeiten Kommunalwahlen Europawahl mer 78 nach Abschluss der Auszäh- Prüfung der Wahlniederschriften Kreis- und Stadtwahlleiter, § 69 EuWO lung/nach dem Wahltag auf Vollständigkeit und Ordnungs- mäßigkeit; Ermittlung und Feststellung des Er- Kreis- und Stadtwahlausschuss 22. Dezember 2018 gebnisses der Wahl im Landkreis o- der in der Kreisfreien Stadt, mündli- che Bekanntgabe des Wahlergeb- nisses, Fertigung und Übersendung der Niederschrift mit der Zusam- menstellung an den Landes- und Bundeswahlleiter 79 nach Nummer 78 Ermittlung, Feststellung und münd- Landeswahlleiter, Landeswahlaus- § 70 EuWO liche Bekanntgabe des Landes- schuss wahlergebnisses der Europawahl, Fertigung und Übersendung der Niederschrift mit der Zusammen- stellung an den Bundeswahlleiter 80 nach Abschluss der Auszäh- Prüfung der Wahlniederschriften Gemeinde- beziehungsweise Kreis- §§ 21 bis 24, 33, 48 KomWG, lung/nach dem Wahltag auf Vollständigkeit und Ordnungs- wahlausschuss §§ 50, 53 Absatz 2 und 3 KomWO mäßigkeit; Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet, Sonderdruck Nr. 5 mündliche Bekanntgabe des Wahl- ergebnisses, Fertigung einer Nie- derschrift 81 nach Nummer 80 Öffentliche Bekanntmachung des Gemeinde beziehungsweise Land- § 24 Absatz 2 Satz 1, § 33, § 48 Wahlergebnisses kreis KomWG, § 51 Absatz 1, 3 und 4, § 53 Absatz 3 KomWO 82 nach Nummer 81 Benachrichtigung der Gewählten Gemeinde beziehungsweise Land- § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 1, § 53 und der Ersatzpersonen (mit Hin- kreis Absatz 3 KomWO weis auf § 51 Absatz 5 KomWO) sowie des Statistischen Landesam- tes 83 unverzüglich nach der Wahl Vernichtung der eingenommenen Gemeinde § 62 Absatz 1 KomWO § 83 Absatz 1 EuWO Wahlbenachrichtigungen 84 innerhalb einer Woche nach der öf- Wahlanfechtung Wahlberechtigte, Bewerber, Perso- §§ 25 Absatz 1, 33, 48 KomWG, fentlichen Bekanntmachung des nen, die Stimmen erhalten haben § 54 KomWO Wahlergebnisses (Nummer 81) 85 spätestens einen Monat nach der Löschung der von den Meldebehör- Parteien/Wählervereinigungen § 50 Absatz 1 Satz 3 BMG § 50 Absatz 1 Satz 3 BMG Wahl (26. Juni 2019) den im Rahmen der Gruppenaus- kunft mitgeteilten Daten Sächsisches Amtsblatt S 309
Num Datum/Zeitpunkt Aufgabe/Gegenstand Zuständigkeiten Kommunalwahlen Europawahl S 310 mer 86 binnen eines Monats ab dem auf Wahlprüfung; unverzügliche Vor- Rechtsaufsichtsbehörde §§ 26, 27, 33, 48 KomWG, die öffentliche Bekanntmachung lage von Unterlagen des Wahlergebnisses (Nummer 80) Gemeinde § 55 KomWO folgenden Tag 87 nach Feststellung der Gültigkeit der Zusammentritt des neuen Ge- gewählte Mitglieder des Gemeinde- § 27 Absatz 5, §§ 33, 48 KomWG in Sächsisches Amtsblatt Wahl oder nach ungenutztem Ab- meinde-rates/Ortschaftsra- rates/Ortschaftsrates/Kreistages Verbindung mit § 33 Absatz 2,§ 69 lauf der Wahlprüfungsfrist tes/Kreistages SächsGemO, § 29 Absatz 2 Sächs- LKrO 88 nach der rechtskräftigen Entschei- Vernichtung der Gemeinde § 62 Absatz 2, 3 und 4 KomWO dung über die Gültigkeit der Wahl – Wählerverzeichnisse und wenn nicht mehr für die Verfol- – Wahlscheinverzeichnisse gung von Wahlstraftaten relevant – Sonderverzeichnisse – Unterschriftsverzeichnisse – verspätet eingegangene und zurückgewiesene Wahlbriefe – benutzte Stimmzettel – Wahlscheine – übrige Wahlunterlagen 89 nach Ablauf von 6 Monaten nach Vernichtung der Gemeinde § 83 Absatz 2 EuWO der Wahl, soweit keine andere An- – Wählerverzeichnisse ordnung des Bundeswahlleiters – Wahlscheinverzeichnisse ergeht – Sonderverzeichnisse Sonderdruck Nr. 5 – Formblätter mit Unterstüt- zungsunterschriften 90 nach näherer Maßgabe des Lan- Vernichtung der sonstigen Wahlun- Gemeinde, Kreis- und Stadtwahllei- § 83 Absatz 3 EuWO des- beziehungsweise Bundes- terlagen ter wahlleiters, spätestens ab 60 Tage vor der nächsten Europawahl 91 nach Ablauf der Amtszeit der Ge- Vernichtung der Sitzungsnieder- Gemeinde beziehungsweise Land- § 62 Absatz 3 KomWO wählten und wenn nicht mehr für die schriften der Wahlorgane mit den kreis Verfolgung von Wahlstraftaten rele- Anlagen vant 22. Dezember 2018
22. Dezember 2018 Sonderdruck Nr. 5 Sächsisches Amtsblatt Dresden, den 5. Dezember 2018 Sächsisches Staatsministerium des Innern Dr. Tietje Referatsleiterin S 311
Sächsisches Amtsblatt Sonderdruck Nr. 5 22. Dezember 2018 Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 Vom 6. Dezember 2018 1. Allgemeines 7.6.2 Wohnanschrift der Bewerber 1.1 Rechtsgrundlagen 7.6.3 Beruf der Bewerber 1.2 Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung 7.6.4 Ehrenämter 1.3 www.smi.sachsen.de 7.6.5 Unterstützungsunterschriften 1.4 Chancengleichheit im Wahlkampf 7.7 Bezeichnung oder Kennwort des Wahlvorschlags 1.5 Sorbisches Siedlungsgebiet 7.8 Einreichung, Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge 1.6 Barrierefreie Wahl 7.9 Reihenfolge 7.10 Verlängerung der Frist zur Einreichung von Wahl- 2. Vorbereitende Entscheidungen der Gemeinde/des Land- vorschlägen kreises 7.11 Bekanntmachung der Wahlvorschläge 2.1 Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise und Wahl- bezirke 8. Stimmzettel, Wahlbriefumschläge 2.2 Größe des Gemeinderates/Kreistages 2.3 Ortschaftsverfassung 9. Wahlhandlung, Ermittlung des Wahlergebnisses 2.4 Größe des Ortschaftsrates 9.1 Wahlzeit 2.5 Einführung der Direktwahl der Stadtbezirksbeiräte 9.2 Wahlhandlung 2.6 Spätester Zeitpunkt zur Änderung der Hauptsatzung 9.3 Briefwahl 9.4 Ermittlung des Wahlergebnisses 3. Wahlorganisation und Wahlorgane 3.1 Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte 10. Bekanntgabe des Wahlergebnisses 3.2 Wahlausschuss 3.3 Vorsitzender des Wahlausschusses 11. Vernichtung der Wahlunterlagen 3.4 Wahlvorstände und Briefwahlvorstände 3.5 Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvor- stände 1. Allgemeines 3.6 Verpflichtung aller Wahlorgane 3.7 Wahlhelferdatei Diese Hinweise richten sich insbesondere an die Wahl- 3.8 Unterstützung der Wahlorgane bei der Wahlhelfer- organe und die mit der Vorbereitung und Durchführung der gewinnung Kommunalwahlen betrauten Bediensteten in den Städten und 3.9 Ausschreibung von Postdienstleistungen Gemeinden sowie Landkreisen, aber auch an die Parteien und Wählervereinigungen. 4. Wahlrecht und Wählbarkeit 4.1 Wahlrecht Als Wahltag für die regelmäßigen Kreistags-, Ge- 4.2 Wählbarkeit meinderats-, Ortschaftsrats- und Stadtbezirksbeiratswahlen 4.3 Hinderungsgrund für kommunale Bedienstete nach § 32 hat der Staatsminister des Innern gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung § 34 Absatz 1, §§ 37a, 49 des Kommunalwahlgesetzes durch die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums 5. Wählerverzeichnis des Innern über den Wahltag für die allgemeinen Kommunal- 5.1 Aufstellung des Wählerverzeichnisses wahlen 2019 vom 17. April 2018 (SächsABl. S. 494) den 5.2 Einsichtnahme und Berichtigung des Wählerverzeichnisses 26. Mai 2019 bestimmt. Auf diesen Wahltag – an dem ebenfalls 5.3 Gruppenauskunft die Europawahl durchgeführt wird – beziehen sich die in diesen 5.4 Abschluss des Wählerverzeichnisses Hinweisen genannten Termine. Die Europawahl ist nicht Ge- 5.5 Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag genstand dieser Wahlhinweise. Sie wird jedoch an den Stellen genannt, wo es bei der gleichzeitigen Wahldurchführung zu Be- 6. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen rührungspunkten kommt. Daneben wird auch auf Unterschiede im Wahlverfahren hingewiesen, die für die Wahlvorbereitung 7. Wahlvorschläge oder die Wahldurchführung relevant sind und damit Fehlerquel- 7.1 Wahlvorschlagsträger len bergen. 7.2 Bewerberaufstellung durch Parteien und mitgliedschaft- lich organisierte Wählervereinigungen Die durch das Kommunalwahlgesetz beziehungsweise 7.3 Bewerberaufstellung der nicht mitgliedschaftlich organi- die Kommunalwahlordnung bestimmten Fristen und Termine zur sierten Wählervereinigungen Vorbereitung der Wahl verlängern oder ändern sich nicht dadurch, 7.4 Niederschrift dass der letzte Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen ge- 7.5 Gemeinsame Wahlvorschläge setzlichen Feiertag fällt. Hierauf ist unbedingt bei allen Planungen 7.6 Inhalt und Form der Wahlvorschläge zu achten. 7.6.1 Unterschriften auf dem Wahlvorschlag S 312
22. Dezember 2018 Sonderdruck Nr. 5 Sächsisches Amtsblatt Im Falle, dass sich bei der Durchführung der Wahlen Für das Verhalten im Wahlkampf bedeutet dies: nicht zu vereinbarende Handlungsanweisungen aus Europa- a) Die Öffentlichkeitsarbeit der Kommunen hat die Auf- und Kommunalwahlrecht ergeben und sich diese Handlungs- gabe, die Bürger über ihre Politik, Maßnahmen und Vor- anweisungen auf eine tatsächliche Handlung der mit den haben zu unterrichten. Sie ist nur zulässig, soweit sie Wahlen befassten Akteure beziehen, wird empfohlen, den An- keine Wahlwerbung darstellt. Der wahlwerbende Cha- weisungen des Europawahlrechts zu folgen. Dabei darf jedoch rakter einer Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit kann nicht gegen verbindliches Kommunalwahlrecht verstoßen wer- sich aus ihrem Inhalt, ihrer Ausgestaltung oder ihrem den. Im Zweifel sind die betreffenden Handlungen für Europa- Umfang in zeitlicher und sachlicher Nähe zum Wahlzeit- wahl und Kommunalwahl getrennt vorzunehmen. punkt, ihrer äußeren Form oder aus der Art und Weise ihres Verteilerweges ergeben. Dem Inhalt nach kann 1.1 Rechtsgrundlagen unzulässige Wahlwerbung durch positive oder negative Äußerungen über bestimmte Gruppen oder Personen Für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunal- zum Ausdruck kommen. Auch Publikationen, die sach- wahlen 2019 gelten folgende Vorschriften: lich über Leistungen und Erfolge der gegenwärtigen – Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Be- Mandatsträger berichten, können danach unzulässig kanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), sein, wenn sie innerhalb der Vorwahlzeit von circa sechs – Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Be- Monaten vor der Wahl veröffentlicht werden und nicht kanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), allgemein üblich sind. – Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntma- b) Gemeinden sind nicht allgemein gesetzlich verpflichtet, chung vom 20. April 2018 (GVBl. S. 298), politischen Parteien Veranstaltungsräume bereitzustel- – Kommunalwahlordnung vom 16. Mai 2018 (SächsGVBl. len. Stellt die Gemeinde jedoch ihre Einrichtungen (zum S. 313). Beispiel Turnhalle, Stadthalle, Dorfgemeinschaftshaus) den poltischen Parteien für Veranstaltungen zur Ver- 1.2 Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung fügung, hat sie im Interesse der Chancengleichheit strengste Neutralität zu wahren und allen Bewerbern Zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des die Benutzung der Einrichtung zu den gleichen Bedin- Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 gungen zu ermöglichen. Alle nicht für verfassungswidrig zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso- erklärten Parteien sind im Rahmen von § 5 des Partei- nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf- engesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord- 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Arti- nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, kel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116) S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) erlässt das Staatsministerium geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 3 des des Innern ergänzend Empfehlungen für Muster und Textbau- Grundgesetzes gleich zu behandeln, sie können nicht steine. Diese werden den Wahlbehörden auf dem Erlassweg mit der Begründung abgelehnt werden, ihre Ver- übermittelt. anstaltung sei unerwünscht. Die Entscheidung über die Überlassung gemeindlicher Einrichtungen ist insoweit 1.3 www.smi.sachsen.de kein rechtlich zulässiges Mittel für die Führung politi- scher Auseinandersetzungen (vergleiche OVG Münster, Das Staatsministerium des Innern hält die Rechtsvor- Beschluss vom 22.04.2005 – 14 B 588/05 –, juris, Rn. 7). schriften, Anlagen, Wahlerlasse und weitere zu der Wahlvorbe- Hinsichtlich des Zulassungsanspruchs der NPD hat sich reitung ergangenen Mitteilungen zum Download bereit. Die An- hieran auch durch die Entscheidung des BVerfG vom gaben erreichen Sie über die Startseite unter der Rubrik „Wah- 17.01.2017 im NPD-Verbotsverfahren (BVerfGE 144, 20) len“ oder unter dem Link (http://www.smi.sachsen.de/2169.htm). nichts geändert. Das BVerfG hat lediglich für die Frage Dort werden häufig wiederkehrende sowie im Laufe der Wahl- der Finanzierung (!) verfassungsfeindlicher politischer vorbereitung auftretende Fragen von allgemeinem Interesse in Parteien die Möglichkeit der Ausnahme vom Diskriminie- einer Liste aufgeführt. rungsverbot eröffnet, im Übrigen bleibt es jedoch dabei, dass sie gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes Ihre darüber hinaus gehenden Fragen beantwortet wegen ihrer Auffassungen und Ziele keinen Sanktionen Ihnen die für Ihr Wahlgebiet zuständige Gemeinde- oder Land- ausgesetzt werden dürfen (vergleiche HessVGH, Be- kreisverwaltung. schluss vom 23.02.2018 – 8 B 23/18 –, juris, Rn. 4). c) Das Anbringen und Aufstellen von Plakatträgern im 1.4 Chancengleichheit im Wahlkampf öffentlichen Straßenraum ist eine Sondernutzung gemäß § 18 des Sächsischen Straßengesetzes vom Die Organe und Bediensteten der Gemeinden und 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Landkreise haben die Pflicht zur unparteiischen, nur von sach- Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 lichen Gesichtspunkten getragenen Amtsführung (vergleiche (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist. Sie bedarf der BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 – 2 BvE 1/76). Daraus ergibt gemeindlichen Erlaubnis, auf die während der Wahl- sich das strikte Gebot zur Neutralität im Wahlkampf. Es soll kampfzeit im Hinblick auf die Bedeutung von Wahlen für ausschließen, dass das Gewicht und die Autorität des Staates einen demokratischen Staat und die Bedeutung der und der Kommunen die Wahlentscheidung der Bürger beein- Parteien für solche Wahlen grundsätzlich ein Anspruch flussen. Greifen Organe oder Bedienstete zu Gunsten oder zu besteht. Für die Details wird auf die Hinweise des Lasten einer politischen Partei oder eines Bewerbers in den Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit Wahlkampf ein, kann dadurch das Recht auf Chancengleich- und Verkehr zur Plakat- und Lautsprecherwerbung auf heit verletzt werden. Dies kann ein Grund für die Ungültigkeit öffentlichen Straßen aus Anlass von Wahlen, Volks- einer Wahl darstellen (§ 27 des Kommunalwahlgesetzes). anträgen, Volksbegehren und Volksentscheiden im Frei- staat Sachsen vom 28. April 2017 (SächsABl. S. 690) S 313
Sächsisches Amtsblatt Sonderdruck Nr. 5 22. Dezember 2018 verwiesen. Es wird empfohlen, den Parteien und der Wahlräume sollte gegebenenfalls mit den kommunalen Wählervereinigungen das Anbringen von Wahlwerbung Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderun- in der Wahlkampfzeit gebührenfrei zu gestatten. gen beziehungsweise dem entsprechenden Beirat bei den d) Der amtliche Teil von Amtsblättern darf keine Wahlwer- Kommunen abgestimmt werden. Barrierefrei sind Altenpflege- bung enthalten. Diese soll auch im nicht-amtlichen Teil heime, Wohnheime oder Werkstätten für behinderte Men- und bei Beilagen zum Amtsblatt vermieden werden. schen, Begegnungsstätten sowie neuerrichtete Schulen und Wird Wahlwerbung im nicht-amtlichen Teil jedoch zuge- Verwaltungsgebäude. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 der lassen, ist sicherzustellen, dass alle Wahlvorschlagsträ- Kommunalwahlordnung verpflichtet nunmehr ausdrücklich, die ger in angemessener Weise hiervon unterrichtet sind, Wahlberechtigten mit der Wahlbenachrichtigung darüber zu in- um der Neutralitätspflicht zu genügen. Bei der Veröffent- formieren, wenn der Wahlraum ihres Wahlbezirks barrierefrei lichung ist darauf zu achten, dass Beiträge zweifelsfrei ist. Es sind außerdem die Kontaktdaten mitzuteilen, unter als Wahlwerbung erkennbar sind und nicht von der das denen die Wähler Informationen über barrierefreie Wahlräume Amtsblatt herausgebenden Kommune stammen. Es ist erhalten, in denen sie mit Wahlschein an der Urnenwahl teil- sinnvoll, hierzu frühzeitig einen Gemeinderatsbeschluss nehmen können. Darüber hinaus sollten diese Angaben mit in herbeizuführen. die Wahlbekanntmachung (Anlage 26 zur Kommunalwahl- e) Das Neutralitätsgebot richtet sich an alle Amtsträger. ordnung) aufgenommen werden. Dabei ist die Formulierung Auch Bürgermeister, Ortsvorsteher, Landräte und Beige- „behindertengerecht“ zu meiden und die Formulierung „bar- ordnete dürfen sich – wie jeder Bürger – am Wahlkampf rierefrei“ oder das entsprechende Piktogramm zu verwenden. beteiligen, jedoch nicht die vorgenannten Grenzen der Von dem negativen Hinweis „nicht barrierefrei“ sollte abgesehen zulässigen Öffentlichkeitsarbeit überschreiten, insbe- werden. Er ist in § 24 der Kommunalwahlordnung nicht vorge- sondere nicht in amtlicher Eigenschaft auftreten. Das schrieben und wird als missverständlich empfunden. Darüber Bundesverfassungsgericht hat hierzu für Mitglieder der hinaus sollte die Gemeinde zusätzlich in Mitteilungsblättern Bundesregierung (und insoweit auch auf kommunale oder Tageszeitungen auf die barrierefreien Wahlräume hin- Amtsträger anwendbar) festgestellt, dass, soweit der weisen, das notwendige Verfahren zur Inanspruchnahme der- Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Mei- artiger Alternativen erläutern und die entsprechenden An- nungskampf teilnimmt, sichergestellt sein muss, dass sprechpartner benennen. ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbun- denen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Soweit örtlich ein entsprechender Bedarf besteht, steht Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des es den Gemeinden frei, ergänzend zu den amtlichen Materia- Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in lien zusätzlich Informationen in leichter Sprache zur Verfügung spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitäts- zu stellen. gebot unterworfen (BVerfG, Urteil vom 16.12.2014 – 2 BvE 2/14). Zuwiderhandlungen können einerseits als Bei der Schulung der Wahlvorstände gemäß § 22 Ab- Amtspflichtverletzung verfolgt werden und andererseits satz 2 der Kommunalwahlordnung sind Fragen des Umgangs einen erheblichen Wahlmangel im Sinne des § 27 Ab- mit Wählern mit Behinderung mit einzubeziehen, vergleiche satz 1 des Kommunalwahlgesetzes darstellen. hierzu auch der Flyer „Tipps für Wahlhelferinnen und Wahl- helfer im Umgang mit Wählerinnen und Wählern mit Behinde- 1.5 Sorbisches Siedlungsgebiet rung“ des Bundeskompetenzzentrums Barrierefreiheit e. V., ebenfalls als PDF abrufbar unter www.barrierefreiheit.de/ § 63 der Kommunalwahlordnung regelt Besonderheiten Veröffentlichungen.html. für die Durchführung der Kommunalwahlen im sorbischen Siedlungsgebiet. Gemäß § 63 Absatz 2 der Kommunalwahl- Eine amtliche Bereitstellung von Wahlschablonen für ordnung werden die Wahlbenachrichtigung, der Antrag auf Er- Sehbehinderte sieht die Kommunalwahlordnung nicht vor. Eine teilung eines Wahlscheines, der Wahlschein, die Hinweise für Benutzung derartiger Schablonen für Stimmzettel durch Briefwähler sowie der Stimmzettel- und Wahlbriefumschlag Wähler ist jedoch zulässig. Die Gemeinden werden gebeten, auch in sorbischer Sprache erstellt. Dazu sind die Muster der die Organisationen der Blindenhilfe bei entsprechendem Be- Anlage 33 zur Kommunalwahlordnung zu verwenden. Die darf in geeigneter Weise zu unterstützen. Wahlräume sind auch in sorbischer Sprache kenntlich zu ma- chen. Es ist nicht erforderlich, alle Bekanntmachungen indivi- 2. Vorbereitende Entscheidungen der Gemeinde/des duell ins Sorbische zu übersetzen. Vielmehr ist es ausreichend, Landkreises jeweils die deutschsprachigen Bekanntmachungen durch die in Anlage 32 zur Kommunalwahlordnung formulierten Erläuterun- 2.1 Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise und gen in sorbischer Sprache zu ergänzen. Vergleichbare Vor- Wahlbezirke gaben für die Europawahl gibt es nicht. Die Gemeinde, die Ortschaft, der Stadtbezirk bezie- 1.6 Barrierefreie Wahl hungsweise der Landkreis bilden das jeweilige Wahlgebiet. Für die Ortschaftsratswahlen bildet die Ortschaft einen Wahlkreis Gemäß § 24 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung sol- (§ 35 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes), entsprechendes len die Wahlräume möglichst barrierefrei ausgewählt und ein- gilt für die Stadtbezirksbeiratswahlen (§ 37a des Kommunal- gerichtet werden (vergleiche Broschüre „Informationen über wahlgesetzes). Für die Kreistagswahlen und die Stadtratswah- die Barrierefreiheit von Wahlräumen – Empfehlungen für len in Kreisfreien Städten erfolgt eine Einteilung des Wahlge- Gemeinden“ des Bundeskompetenzzentrums Barrierefrei- biets in mehrere Wahlkreise (§ 2 Absatz 2, § 50 Absatz 2 des heit e. V., als PDF abrufbar unter www.barrierefreiheit.de/ Kommunalwahlgesetzes). Für die Gemeinderatswahlen in veröffentlichungen.html). Die Gemeinden sind angehalten, den kreisangehörigen Gemeinden bildet die Gemeinde grundsätz- gemeindlichen Anteil barrierefreier Wahlräume stets zu erhö- lich einen Wahlkreis. Allerdings eröffnet § 2 Absatz 3 des Kom- hen und die dazu nötigen Bedingungen zu schaffen. Die Liste munalwahlgesetzes die Möglichkeit, das Wahlgebiet ebenfalls S 314
22. Dezember 2018 Sonderdruck Nr. 5 Sächsisches Amtsblatt in mehrere Wahlkreise zu teilen. Für die Bildung von Wahlkrei- Für die Kreistage sieht die Sächsische Landkreisord- sen sind nach § 65 des Kommunalwahlgesetzes die auf der nung für den Freistaat Sachsen eine vergleichbare Absen- Grundlage des Zensus 2011 fortgeschriebenen Einwohnerzah- kungs- beziehungsweise Erhöhungsmöglichkeit nicht vor. len des Statistischen Landesamtes zum 31. Dezember des zweiten der Wahl vorhergehenden Jahres zugrunde zu legen, 2.3 Ortschaftsverfassung also die zum 31. Dezember 2017. Die Wahlkreiseinteilung ob- liegt gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes Es bietet sich an, anlässlich der bevorstehenden Ort- dem Gemeinderat beziehungsweise gemäß § 50 Absatz 2 schaftsratswahlen Anzahl, Größe und Abgrenzung der Ort- Satz 5 des Kommunalwahlgesetzes dem Kreistag. In den Land- schaften (§§ 65 ff. der Sächsischen Gemeindeordnung) zu kreisen sind mindestens acht und höchstens 20, in den drei Kreis- überprüfen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ort- freien Städten mindestens sechs und höchstens zwölf und in den schaft so klein ist, dass die Gefahr besteht, dass das Wahlge- kreisangehörigen Gemeinden mindestens zwei und höchstens heimnis aufgrund der geringen Zahl der Wähler, insbesondere sechs Wahlkreise zu bilden. Die entsprechenden Beschlüsse der Briefwähler, nicht mehr gewahrt ist (§ 3 Absatz 1 Satz 3 der sind zu fassen, sobald der Wahltag und die Zahl der zu wählen- Kommunalwahlordnung) oder absehbar zum wiederholten Mal den Gemeinde-/Kreisräte feststehen. Die jeweils zuständigen Mehrheitswahl stattfindet (§ 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 66 Rechtsaufsichtsbehörden werden über die Wahlkreiseinteilung Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung). Falls hier unter Angabe der Einwohnerzahlen informiert (§ 2 der Kommu- eine Änderung, die durch Hauptsatzung zu erfolgen hat, beab- nalwahlordnung), sie prüfen deren Rechtmäßigkeit. sichtigt ist, ist Folgendes zu berücksichtigen: a) Gemäß § 65 Absatz 2 der Sächsischen Gemeinde- Soweit im Sommer 2018 bei der Wahlkreiseinteilung ordnung bedarf die Vereinigung mehrerer bestehender aufgrund der verspäteten Bereitstellung der Einwohnerzahlen Ortschaften einer Gemeinde zu einer Ortschaft des Ein- vom 31. Dezember 2017 die Zahlen des vorhergehenden Stich- vernehmens der Ortschaftsräte der betroffenen Ort- tags zugrunde gelegt worden waren, ist die Wahlkreiseinteilung schaften. Der Beschluss der Ortschaftsräte bedarf je- nochmals rechtzeitig vor der Bekanntmachung der Durch- weils der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. führung der Wahl zu überprüfen und notfalls im Detail durch b) Gemäß § 69a der Sächsischen Gemeindeordnung darf Stadtrats-/Kreistagsbeschluss anzupassen. die Ortschaftsverfassung jeweils zu den Kommunalwah- len aufgehoben werden. Die grundsätzlich bestehende Die Gemeinden bilden darüber hinaus Wahlbezirke, für Bedingung des § 69a Absatz 1 Halbsatz 1 der Sächsi- die jeweils ein Wahlraum zu bestimmen, ein Wählerverzeichnis schen Gemeindeordnung, dass die Aufhebung frühes- anzulegen und ein Wahlvorstand zu bilden ist. Die Wahlbezirke tens jedoch zur übernächsten Wahl nach ihrer Einfüh- sollten nach ihren örtlichen Verhältnissen so gebildet und abge- rung erfolgen darf, gilt für die Kommunalwahlen 2019 grenzt sein, um allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der gemäß der Übergangsvorschrift des § 130b Absatz 2 Wahl zu erleichtern. Dazu sollte die Obergrenze von 2 500 Ein- der Sächsischen Gemeindeordnung nicht, so dass der wohnern pro Wahlbezirk gemäß § 3 Absatz 1 der Kommunal- Gemeinderat auch die Ortschaftsverfassung solcher wahlordnung gerade auch in Gemeinden mit mehreren entfernt Ortschaften wieder aufheben darf, die erst nach den auseinanderliegenden oder dünnbesiedelten Ortsteilen nicht letzten regelmäßigen Kommunalwahlen 2014 eingerich- ausgereizt werden. So kann dem staatspolitischen Ziel, eine tet worden sind. möglichst hohe Wahlbeteiligung zu erreichen und dabei auch älteren Menschen und Menschen mit Behinderung, die wenig Wurde die Ortschaftsverfassung auf Grund einer mobil sind, die Stimmabgabe zu erleichtern, Rechnung getragen Vereinbarung nach § 9 der Sächsischen Gemeindeordnung werden. Bei Ortschaftsratswahlen ist je Ortschaft mindestens auf unbestimmte Zeit eingeführt, kann sie nur mit Zustimmung ein Wahlbezirk zu bilden und ein Wahlraum einzurichten (§ 2 des Ortschaftsrats aufgehoben werden. Dies gilt auch, wenn Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 33 des Kommunalwahl- die Vereinbarung das Fortbestehen der Ortschaften der an gesetzes), ebenso bei Stadtbezirksbeiratswahlen (§ 2 Ab- dem Gemeindezusammenschluss beteiligten Gemeinden sta- satz 4 Satz 1 in Verbindung mit §§ 37a, 33 des Kommunal- tuiert. Der Beschluss des Ortschaftsrats bedarf der Mehrheit wahlgesetzes). der Stimmen aller Mitglieder. Ist die Zahl der Ortschaftsräte während der Wahlperiode auf weniger als die Hälfte der fest- 2.2 Größe des Gemeinderates/Kreistages gelegten Mitgliederzahl gesunken, tritt an Stelle des Beschlus- ses des Ortschaftsrats die Entscheidung des Gemeinderats Rechtzeitig vor der Wahl ist zu überprüfen, ob die Größe (§ 69a Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung). des Gemeinderates beziehungsweise Kreistages noch den gesetzlichen Rahmenbedingungen (§ 29 der Sächsischen Wurde die Ortschaftsverfassung hingegen nur befristet Gemeindeordnung, § 25 der Sächsischen Landkreisordnung) eingeführt, kann die Aufhebung nach Ablauf der Frist zur entspricht, weil sich gegebenenfalls die Einwohnerzahl maß- nächsten Wahl des Gemeinderates erfolgen. Findet die geblich geändert hat. Auch hierbei ist die zum 31. Dezember nächste Gemeinderatswahl weniger als ein Jahr nach Auslau- 2017 auf der Grundlage des Zensus 2011 fortgeschriebene fen der Vereinbarung statt, kann die Aufhebung erst zur Einwohnerzahl zugrunde zu legen (§ 29 Absatz 4 der Sächsi- übernächsten regelmäßigen Wahl nach Fristablauf erfolgen schen Gemeindeordnung beziehungsweise § 25 Absatz 3 der (§ 69a Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung). Sächsischen Landkreisordnung, § 65 des Kommunalwahl- gesetzes). Gemeinden haben nach § 29 Absatz 3 der Säch- 2.4 Größe des Ortschaftsrates sischen Gemeindeordnung die Möglichkeit, durch ihre Haupt- satzung die Zahl der Gemeinderäte der nächsthöheren oder Die Anzahl der Ortschaftsräte wird nach § 66 Absatz 2 nächstniedrigeren Größengruppe zuzuordnen. Es ist daher zu der Sächsischen Gemeindeordnung ebenfalls durch die Haupt- prüfen, ob entsprechende Bestimmungen angepasst werden satzung bestimmt; eine Veränderung bedarf einer entspre- müssen und gegebenenfalls rechtzeitig vor der Wahl die Haupt- chenden Satzungsänderung nach Anhörung der betroffenen satzung entsprechend zu ändern ist. Ortschaftsräte. Für Ortschaften gibt es keine amtlich fortge- S 315
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