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Sächsisches Amtsblatt

Sonderdruck Nr. 5/2018                                                            22. Dezember 2018

Inhaltsverzeichnis

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministe-
riums des Innern zur Vorbereitung der Gemeinde-
rats-, Ortschaftsrats-, Stadtbezirksbeirats- und Kreis-
tagswahlen sowie der Europawahl am 26. Mai 2019
vom 5. Dezember 2018 .................................................. S 298

Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des
Innern zur Vorbereitung und Durchführung der regel-
mäßigen Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 vom
6. Dezember 2018 ........................................................ S 312

                                                                                               S 297
Sächsisches Amtsblatt                                   Sonderdruck Nr. 5                                     22. Dezember 2018

                      Sächsisches Staatsministerium des Innern
                                   Bekanntmachung
                    des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
                  zur Vorbereitung der Gemeinderats-, Ortschaftsrats-,
                       Stadtbezirksbeirats- und Kreistagswahlen
                         sowie der Europawahl am 26. Mai 2019
                                                Vom 5. Dezember 2018
Vorbemerkungen                                                     –   Bundeswahlgesetz (BWahlG) in der Fassung der Bekannt-
                                                                       machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das
     Das Staatsministerium des Innern hat für die nächsten             zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018
regelmäßigen Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen den                   (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist,
26. Mai 2019 als Wahltag bestimmt (§ 1 Absatz 1 Satz 2, § 34       –   Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
Absatz 1, §§ 37a und 49 des Kommunalwahlgesetzes,                      S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Ge-
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des                  setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
Innern über den Wahltag für die allgemeinen Kommunalwah-               worden ist,
len 2019 vom 17. April 2018 [SächsABl. S. 494]). An diesem         –   Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmelde-
Tag finden die Wahlen zu den Gemeinde- und Ortschaftsräten,            gesetzes (SächsAGBMG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl.
den Stadtbezirksbeiräten sowie zu den Kreistagen statt. Am             S. 376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. Mai 2019 wird auch die Wahl der Abgeordneten zum                   26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden
9. Europäischen Parlament durchgeführt.                                ist,
                                                                   –   Europawahlgesetz (EuWG) in der Fassung der Bekannt-
    Die Landkreise, Gemeinden und ihre Organe sowie die                machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852),
Wahlvorschlagsträger treffen vielfältige Pflichten zur Vorberei-       das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018
tung und Durchführung der Kommunalwahlen sowie der Euro-               (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist,
pawahl. Die folgende Übersicht der wichtigsten Termine enthält     –   Europawahlordnung (EuWO) in der Fassung der Bekannt-
daher Hinweise für die Vorbereitung, Durchführung und Nach-            machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt
bereitung dieser verbundenen Wahlen. Sie soll die mit den              durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2018 (BGBl. I
Wahlen 2019 befassten Personen und Behörden unterstützen               S. 570) geändert worden ist,
und Fehler vermeiden helfen.                                       –   Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Über-
                                                                       tragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz
    Die in den beiden rechten Spalten der Terminkette an-              und dem Europawahlgesetz (im Folgenden BWahlG-
geführten Rechtsgrundlagen der Gemeindewahlen, der Kreis-              EuWG-ZustVO) vom 16. April 2002 (SächsGVBl. S. 141).
tagswahl und der Europawahl sind:
– Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der                        Die unten stehende Terminkette orientiert sich an dem
    Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018                    durch das Kommunalwahlgesetz und das Europawahlgesetz
    (SächsGVBl. S. 62),                                            vorgegebenen Rahmen und benennt die erforderlichen Auf-
– Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO) in der                   gaben in ihrer zeitlichen Reihenfolge. Soweit konkrete Daten
    Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018                    angegeben sind, handelt es sich regelmäßig um den spätest
    (SächsGVBl. S. 99),                                            möglichen Zeitpunkt. Eine gegebenenfalls frühere Auf-
– Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit                 gabenerledigung ist dabei ausdrücklich erwünscht.
    (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
    3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch                 Die Bezeichnung in der Spalte „Aufgabe/Gegenstand“
    Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017                   enthält teilweise Bemerkungen, die für die Gemeindewahlen
    (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist,                       und die Europawahl gemeinsam gelten. Sie gelten jedoch teil-
– Kommunalwahlgesetz (KomWG) in der Fassung der Be-                weise nur für eine dieser Wahlen, ohne dies ausdrücklich
    kanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298),           kenntlich gemacht zu haben. Insoweit ist die Lektüre der zitier-
– Kommunalwahlordnung (KomWO) vom 16. Mai 2018                     ten Vorschrift in den beiden letzten Spalten geboten.
    (SächsGVBl. S. 313),

S 298
Num
                     Datum/Zeitpunkt                     Aufgabe/Gegenstand                      Zuständigkeiten                      Kommunalwahlen                          Europawahl
        mer
         1  26. Mai 2001                           Letztes Geburtsdatum für das ak-                                            § 31 Absatz 1, § 66 Absatz 1 in Ver- §§ 6, 6b EuWG
                                                   tive und passive Wahlrecht (vollen-                                         bindung mit §§ 15, 16 SächsGemO;
                                                   detes 18. Lebensjahr am Wahltag)                                            § 27 Absatz 1 in Verbindung mit
                                                                                                                                                                                                     22. Dezember 2018

                                                                                                                               §§ 13, 14 SächsLKrO
         2   rechtzeitig vor Beginn der Aufstel-   Abgrenzung der Wahlkreise             Landkreise, Kreisfreie Städte, kreis- § 2 Absatz 2 und 3, § 35 Absatz 2,
             lungsversammlungen (Nummer 5)                                               angehörige Gemeinden                  § 50 Absatz 2 KomWG; §§ 2, 3
                                                                                                                               KomWO
         3   unverzüglich nach Nummer 2            Unterrichtung    der      jeweiligen Kreisfreie Städte, Landkreise, kreis- § 2 KomWO
                                                   Rechtsaufsichtsbehörden,      sowie angehörige Gemeinden
                                                   (bei Landkreisen) der kreisangehö-
                                                   rigen Gemeinden über Zahl und Ab-
                                                   grenzung der Wahlkreise
         4   Rechtzeitig vor der Erteilung von     Öffentliche Bekanntmachung über Meldebehörde (Gemeinden)                    § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung
             Gruppenauskünften (Nummer 9);         das Widerspruchsrecht gegen                                                 mit § 1 Absatz 1 bis 3 SächsAGBMG mit § 1 Absatz 1 bis 3 SächsAGBMG
             einmal jährlich                       Gruppenauskünfte
         5   frühestens 12 Monate vor Beginn       Wahl der Vertreter für die Vertreter- Parteien/sonstige politische Verei-                                        § 10 Absatz 3 EuWG
             des Jahres, in dem die Europawahl     versammlungen                         nigungen
             ansteht (ab dem 1. Januar 2018)
         6   frühestens 15 Monate vor Ablauf       Wahl der Vertreter für die Vertreter- Parteien/Wählervereinigungen          § 1 Absatz 1 Satz 1, § 6c Absatz 5,
             des Zeitraumes, in dem die Wahl       versammlung                                                                 §§ 33, 48 KomWG
             stattfinden muss (ab dem 1. April
                                                                                                                                                                                                     Sonderdruck Nr. 5

             2018)
         7   frühestens 9 Monate vor Beginn        Wahl der Bewerber                     Parteien/sonstige politische Verei-                                         § 10 Absatz 3 EuWG
             des Jahres, in dem die Europawahl                                           nigungen
             ansteht (ab dem 1. April 2018)
         8   frühestens 12 Monate vor Ablauf       Wahl und Aufstellung der Bewerber Parteien/Wählervereinigungen              § 1 Absatz 1 Satz 1 § 6c Absatz 5,
             des Zeitraumes, in dem die Wahl                                                                                   §§ 33, 48 KomWG
             stattfinden muss (ab dem 1. Juli
             2018)
         9   frühestens 6 Monate vor der Wahl      Erteilung von Gruppenauskünften       Meldebehörde (Gemeinde)               § 50 Absatz 1 Satz 1, 44 Absatz 1 § 50 Absatz 1 Satz 1, 44 Absatz 1
             (26. November 2018)                                                                                               Satz 1 BMG in Verbindung mit § 1 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 1
                                                                                                                               Absatz 1 bis 3 SächsAGBMG         Absatz 1 bis 3 SächsAGBMG
                                                                                                                                                                                                     Sächsisches Amtsblatt

S 299
Num
                    Datum/Zeitpunkt                        Aufgabe/Gegenstand                    Zuständigkeiten                     Kommunalwahlen                          Europawahl

S 300
        mer
         10 nach der Bestimmung des Wahl-            Wahl des Vorsitzenden und seines Gemeinderat/Kreistag                    § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 57
            tags und rechtzeitig vor der öffentli-   Stellvertreters sowie der Beisitzer                                      Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, §§ 48,
            chen Bekanntmachung der Durch-           und ihrer Stellvertreter für den Ge-                                     51 in Verbindung mit § 57 Absatz 1
            führung der Wahlen (Nummer 18)           meinde-/Kreiswahlausschuss                                               Satz 2 Nummer 2 KomWG, § 21
                                                                                                                              Absatz 1 KomWO
                                                                                                                                                                                                      Sächsisches Amtsblatt

                                                 bei einem einheitlichen Gemeinde- Verbandsversammlung/Gemein-                § 62 Satz 2 Nummer 20 KomWG,
                                                 wahlausschuss im Verwaltungsver- schaftsausschuss                            § 21 Absatz 7 KomWO, §§ 17, 40
                                                 band/in der Verwaltungsgemein-                                               Absatz 1 SächsKomZG
                                                 schaft
         11   spätestens direkt nach der Bestim- Ernennung der Kreis- und Stadt- Staatsministerium des Innern                                                       § 3 Absatz 1 EuWO in Verbindung
              mung des Tags der Europawahl       wahlleiter und deren Stellvertreter                                                                                mit § 2 Absatz 1 BWahlG-EuWG-
                                                                                                                                                                    ZustVO
         12   alsbald nach der Bestimmung des Berufung der Beisitzer des Landes-,       Landeswahlleiter, Kreis- und Stadt-                                         § 4 Absatz 1 EuWO
              Tags der Europawahl              Kreis- und Stadtwahlausschusses          wahlleiter
                                               und deren Stellvertreter
         13   unverzüglich nach der Bestimmung Öffentliche Bekanntmachung über          Kreis- und Stadtwahlleiter                                                  § 19 Absatz 3 EuWO
              des Tags der Europawahl          die Voraussetzungen für die Teil-        Bundeswahlleiter
                                               nahme von Unionsbürgern an der
                                               Europawahl in der Bundesrepublik
                                               Deutschland
         14   nach der Bestimmung des Tags der Anordnung über die Bildung von           Kreiswahlleiter                                                         § 5 Absatz 2 EuWG in Verbindung
                                                                                                                                                                                                      Sonderdruck Nr. 5

              Europawahl                       Briefwahlvorständen für die Euro-                                                                                mit § 2 Absatz 4 BWahlG-EuWG-
                                               pawahl auf Gemeindeebene                                                                                         ZustVO
         15   bis 26. Februar 2019             Wohnungsnahme zur Erlangung              Wahlberechtigte                       § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Ab-
                                               der Wahlberechtigung                                                           § 15 Absatz 1 SächsGemO, § 35 satz 3 Nummer 2 EuWG in Verbin-
                                                                                                                              Absatz 3 KomWG; § 14 Absatz 1 in dung mit § 12 Absatz 5 BWahlG
                                                                                                                              Verbindung mit § 13 Absatz 1
                                                                                                                              SächsLKrO
         16   Kommunalwahlen: rechtzeitig vor        Bildung und Abgrenzung der Wahl- Gemeinde                                § 2 Absatz 4, § 50 Absatz 3, § 57
              der öffentlichen Bekanntmachung        bezirke beziehungsweise gegebe-                                          Absatz 1   Satz    2  Nummer 1
              der Durchführung der Wahl (Num-        nenfalls Sonderwahlbezirke; Be-                                          KomWG, §§ 3, 4 KomWO
              mer 18);                               stimmung der Anzahl der zu bilden-
              Europawahl: Alsbald nach der An-       den Briefwahlvorstände             Kreis- und Stadtwahlleiter                                               § 3 Absatz 2 EuWG, §§ 12, 13
              ordnung (Nummer 14)                                                                                                                                EuWO, § 5 Absatz 1 Spiegelstrich 5
                                                                                                                                                                 Satz 2 EuWG
         17   frühzeitig                             Vorbereitung und Fortführung der Gemeinde                                § 4 Absatz 1, § 57 Absatz 1 Satz 2 § 14 EuWO
                                                     Wählerverzeichnisse für die Wahl-                                        Nummer 1, Absatz 2 KomWG, § 5
                                                     bezirke                                                                  KomWO
                                                                                                                                                                                                      22. Dezember 2018
Num
                    Datum/Zeitpunkt             Aufgabe/Gegenstand              Zuständigkeiten                              Kommunalwahlen                         Europawahl
        mer
         18 spätestens am 90. Tag vor der Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde/Landkreis                           § 1 Absatz 4, §§ 34, 48, 49
            Wahl (25. Februar 2019)       Durchführung der Gemeinde-                                                  KomWG,
                                          wahl/-en / Kreistagswahl                                                    § 1 Absatz 1, 2 und 4
                                                                                                                      KomWO
                                                                                                                                                                                              22. Dezember 2018

         19   rechtzeitig vor dem Wahltag       Bestimmung der Wahlräume          Gemeinde                            §§ 13, 48, 57 Absatz 1 Satz 2 Num- §§ 39, 54 Absatz 3, § 55 Absatz 2,
                                                                                                                      mer 4 KomWG,                       §§ 56, 57 Absatz 2, § 67 Absatz 4
                                                                                                                      §§ 24, 36 Absatz 3, § 37 Absatz 2 EuWO
                                                                                                                      KomWO
         20   rechtzeitig vor dem Wahltag       Beschaffung der benötigten Vordru- Gemeinde                           § 60 KomWO
                                                cke, Wahlhilfsvordrucke und sonsti-
                                                gen Hilfsmittel                     Kreis- und Stadtwahlleiter                                           § 81 Absatz 1,
                                                                                    Landeswahlleiter                                                     § 81 Absatz 2, 2a,
                                                                                    Bundeswahlleiter                                                     § 81 Absatz 3,
                                                                                    Gemeinde                                                             § 81 Absatz 4 EuWO
         21   spätestens am 83. Tag vor der letzter Tag für die Einreichung von Parteien/sonstige politische Verei-                                      § 11 Absatz 1 EuWG
              Wahl bis 18.00 Uhr (4. März 2019) Wahlvorschlägen für einzelne Bun- nigungen
                                                desländer beziehungsweise ge-
                                                meinsame Wahlvorschläge für alle
                                                Bundesländer beim Bundeswahllei-
                                                ter

                                                 Erklärung über den Ausschluss von                                                                       § 11 Absatz 3 EuWG
                                                                                                                                                                                              Sonderdruck Nr. 5

                                                 Listenverbindungen
         22   spätestens am 7. Tag vor Ablauf Antrag auf Leistung einer Unterstüt- Wahlberechtigte                    § 17 Absatz 3 KomWO
              der Einreichungsfrist für Wahlvor- zungsunterschrift in der Wohnung
              schläge (14. März 2019)            oder an dem bezeichneten anderen
                                                 Aufenthaltsort (zum Beispiel Kran-
                                                 kenhaus) infolge körperlichen Ge-
                                                 brechens
         23   72. Tag vor der Wahl               Entscheidung über die Zulassung Bundeswahlausschuss                                                     § 14 Absatz 1 EuWG
              (15. März 2019)                    der gemeinsamen Listen für alle
                                                 Länder/der Listen für ein Land

                                               Entscheidung über die Erklärung                                                                           § 14 Absatz 6 EuWG
                                               über den Ausschluss von Listenver-
                                               bindungen
         24   frühestens am Tag nach der Be- schriftliche Einreichung von Wahl- Parteien, Wählervereinigungen         §§ 6 ff, 33, 48 KomWG,
              kanntmachung der Durchführung vorschlägen beim Vorsitzenden des                                         § 16 KomWO
              der Wahl (Nummer 18) bis zum Gemeindewahlausschusses
              66. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr,
              (21. März 2019)
                                                                                                                                                                                              Sächsisches Amtsblatt

S 301
Num
                      Datum/Zeitpunkt                  Aufgabe/Gegenstand                     Zuständigkeiten                Kommunalwahlen                       Europawahl

S 302
        mer
         25 unverzüglich nach Einreichung des Vorprüfung der Wahlvorschläge           Vorsitzender des Kreis- bezie- §§ 18 KomWO
            Wahlvorschlags                     und gegebenenfalls Aufforderung        hungsweise     Gemeindewahlaus-
                                               an Vertrauensperson, behebbare         schusses
                                               Mängel rechtzeitig zu beseitigen       Bundeswahlleiter                                           § 13 Absatz 1 EuWG
         26 unverzüglich nach Einreichung des Anlegen der Unterstützungsver-          Vorsitzender des Kreis- bezie- §§ 6b, 35a, 50a KomWG, § 17
                                                                                                                                                                                           Sächsisches Amtsblatt

            Wahlvorschlags bis zum Ende der zeichnisse                                hungsweise     Gemeindewahlaus- KomWO
            Einreichungsfrist    für  Wahlvor-                                        schusses
            schläge (Nummer 24)
        27a spätestens am 58. Tag vor der Prüfung und Beschluss über die Zu-          Kreis- beziehungsweise Gemeinde- §§ 7 Absatz 1, 33, 48 KomWG,
            Wahl (29. März 2019)               lassung oder Zurückweisung der         wahlausschuss                    §§ 19, 21 Absatz 4 KomWO
                                               eingereichten Wahlvorschläge in
                                               öffentlicher Sitzung und Feststel-
                                               lung der Reihenfolge
        27b                                    oder: Beschluss über die Verlänge-     Kreis- beziehungsweise Gemeinde- § 19 Absatz 3 KomWO
                                               rung der Frist zur Einreichung der     wahlausschuss
                                               Wahlvorschläge
         28 unverzüglich nach Nummer 27b       Öffentliche Bekanntmachung der         Landkreis beziehungsweise Ge- § 19 Absatz 3 KomWO
                                               Verlängerung unter Angabe der          meinde
                                               Frist (in diesem Falle bis 22. April
                                               2019, 18.00 Uhr) und der Aufforde-
                                               rung zur Einreichung weiterer
                                               Wahlvorschläge
                                                                                                                                                                                           Sonderdruck Nr. 5

         29 spätestens am 48. Tag vor der Bekanntmachung
            Wahl (8. April 2019)               der zugelassenen Wahlvorschläge        Bundeswahlleiter                                               § 14 Absatz 5 EuWG in Verbindung
                                               und der Reihenfolge der Wahlvor-                                                                      mit § 37 Absatz 1 EuWO,
                                               schläge                                Landeswahlleiter                                               § 37 Absatz 2 EuWO
         30 spätestens am 42. Tag vor der Stichtag für die Eintragung von             Gemeinde                        § 4 Absatz 1, §§ 33, 48 KomWG, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1; § 17b
            Wahl (14. April 2019)              Wahlberechtigten in das Wähler-                                        §§ 5, 6 KomWO                  Absatz 1 EuWO
                                               verzeichnis von Amts wegen
         31 rechtzeitig vor der Wahl (etwa bis Bestellung der Wahlvorstände und       Gemeinde                        §§ 10, 11 KomWG, §§ 22, 23 § 5 Absatz 3 EuWG in Verbindung
            20. April 2019)                    der erforderlichen Hilfskräfte, Un-                                    KomWO                      mit § 2 Absatz 2 BWahlG-EuWG-
                                               terrichtung der Mitglieder der Wahl-                                                              ZustVO § 6 Absatz 1 bis 5 EuWO
                                               vorstände über ihre Aufgaben

                                                 Bestellung des Briefwahlvorste- Kreis- oder Stadtwahlleiter                                           § 5 Absatz 3 EuWG in Verbindung
                                                 hers, seines Stellvertreters und Be- Gemeinde                                                         mit § 2 Absatz 3 und 4 Satz 4
                                                 rufung der Beisitzer                                                                                  BWahlG-EuWG-ZustVO,          §7
                                                                                                                                                       EuWO
                                                                                                                                                                                           22. Dezember 2018
Num
                     Datum/Zeitpunkt                   Aufgabe/Gegenstand                       Zuständigkeiten                Kommunalwahlen                     Europawahl
        mer
         32 spätestens am 34. Tag vor der        Einreichung von Wahlvorschlägen        Parteien, Wählervereinigungen   § 19 Absatz 3 KomWO
            Wahl, 18.00 Uhr, (22. April 2019,    im Falle der Fristverlängerung ge-
            ACHTUNG, dies ist der Ostermon-      mäß § 19 Absatz 3 KomWO (ver-
            tag)                                 gleiche Nummer 27b)
                                                                                                                                                                                          22. Dezember 2018

         33 spätestens am 30. Tag vor der        Öffentliche Bekanntmachung der         Landkreis beziehungsweise Ge- §§ 7 Absatz 3, 33, 48 KomWG, § 20
            Wahl (26. April 2019)                zugelassenen Wahlvorschläge            meinde                        KomWO
         34 spätestens am 24. Tag vor der        Öffentliche Bekanntmachung über        Gemeinde                      § 8 Absatz 1 KomWO                § 19 Absatz 1 EuWO
            Wahl (2. Mai 2019)                   das Recht zur Einsichtnahme in das
                                                 Wählerverzeichnis und so weiter
         35   spätestens am 23. Tag vor der      Beschluss über die Zulassung oder      Kreis- beziehungsweise Gemeinde- § 19 Absatz 3 KomWO
              Wahl (3. Mai 2019)                 Zurückweisung       der    Wahlvor-    wahlausschuss
                                                 schläge im Falle des § 19 Absatz 3
                                                 KomWO
         36   spätestens am 21. Tag vor der      Antrag auf Eintragung in das Wäh-      Wahlberechtigte                                                 § 17 Absatz 1 Satz 1, § 17a Ab-
              Wahl (5. Mai 2019)                 lerverzeichnis                                                                                         satz 2 Satz 1 EuWO
         37   spätestens am 21. Tag vor der      Benachrichtigung der Wahlberech-       Gemeinde                        § 7 Absatz 1, 3 KomWO           § 18 Absatz 1 Satz 1 EuWO
              Wahl (5. Mai 2019)                 tigten, die in das Wählerverzeichnis
                                                 eingetragen sind
         38   vom 20. bis zum 16. Tag vor der    Möglichkeit der Einsichtnahme in       Wahlberechtigte                 § 4 Absatz 2 und 3, §§ 33, 48 § 4 EuWG in Verbindung mit § 17
              Wahl (6. Mai bis 10. Mai 2019)     das Wählerverzeichnis und des                                          KomWG, § 8 KomWO              Absatz 1 Satz 2 BWahlG, §§ 20, 21
                                                 Einspruchs gegen das Wählerver-                                                                      EuWO
                                                 zeichnis
                                                                                                                                                                                          Sonderdruck Nr. 5

         39   spätestens am 15. Tag vor der      Öffentliche Bekanntmachung der         Landkreis beziehungsweise Ge- § 20 Absatz 1 KomWO
              Wahl (11. Mai 2019)                zugelassenen Wahlvorschläge im         meinde
                                                 Falle des § 19 Absatz 3 KomWO
         40   Kommunalwahlen: frühestens nach    Erteilung von Wahlscheinen             Gemeinde                        § 5 Absatz 1, §§ 33, 48 KomWG, §§ 25, 27 Absatz 1 EuWO
              Nummer 33 beziehungsweise 39;                                                                             § 14 Absatz 1 KomWO
              Europawahl: frühestens nach Num-
              mer 24
                                                                                                                                                                                          Sächsisches Amtsblatt

S 303
Num
                    Datum/Zeitpunkt              Aufgabe/Gegenstand                Zuständigkeiten          Kommunalwahlen                       Europawahl

S 304
        mer
         41 spätestens am 13. Tag vor der Aufforderung an die Leitung der Gemeinde                   § 15 Absatz 2 und 3 KomWO        § 28 Absatz 2, 3 EuWO
            Wahl (13. Mai 2019)           Einrichtungen, für die ein Sonder-
                                          wahlbezirk gebildet worden ist, be-
                                          ziehungsweise für die bewegliche
                                          Wahlvorstände vorgesehen sind,
                                                                                                                                                                          Sächsisches Amtsblatt

                                          diejenigen Personen, die sich in der
                                          Einrichtung befinden oder dort be-
                                          schäftigt sind und in einem anderen
                                          Wahlkreis oder Wahlgebiet wahlbe-
                                          rechtigt sind, über die Möglichkeit
                                          zur Briefwahl zu informieren; Ersu-
                                          chen an die Truppenteile mit Stand-
                                          ort in der Gemeinde, die wahlbe-
                                          rechtigten Soldaten zu verständi-
                                          gen, auf welche Weise sie ihr Wahl-
                                          recht ausüben können
         42 spätestens am 13. Tag vor der Hinweis an Leitungen von Kranken- Gemeinde                 § 38 Absatz 3 und 4 KomWO        § 59 Absatz 4 und 5 EuWO
            Wahl (13. Mai 2019)           häusern, Altenheimen, Altenwohn-
                                          heimen, Pflegeheimen, Erholungs-
                                          heimen, sozialtherapeutischen An-
                                          stalten, Justizvollzugsanstalten und
                                          Gemeinschaftsunterkünften         im
                                                                                                                                                                          Sonderdruck Nr. 5

                                          Wahlgebiet, dass für die Briefwahl
                                          ein geeigneter Raum ausgestattet
                                          und den Wahlberechtigten bekannt
                                          gegeben werden muss, in dem der
                                          Stimmzettel unbeobachtet gekenn-
                                          zeichnet und in den Stimmzettelum-
                                          schlag gelegt werden kann.
         43 spätestens am 10. Tag vor der Zustellung der Entscheidung der Gemeinde                   § 4 Absatz 3 Satz 4, § 5 Absatz 2, § 21 Absatz 4 Satz 1 EuWO, § 30
            Wahl (16. Mai 2019)           Gemeinde über Einsprüche gegen                             §§ 33, 48 KomWG                    Satz 3 EuWO
                                          das Wählerverzeichnis beziehungs-
                                          weise gegen die Versagung des
                                          Wahlscheins (wenn der Einspruch
                                          gegen die Versagung des Wahl-
                                          scheins vor dem 12. Tag eingelegt
                                          wurde)
                                                                                                                                                                          22. Dezember 2018
Num
                    Datum/Zeitpunkt                  Aufgabe/Gegenstand               Zuständigkeiten                        Kommunalwahlen                         Europawahl
        mer
         44 2 Tage nach Zustellung (spätestens Beschwerde gegen die Entschei- Wahlberechtigte                         § 4 Absatz 4 Satz 1 KomWG, § 5 § 21 Absatz 5 EuWO,
            am 18. Mai 2019)                   dung der Gemeinde über Einsprü-                                        Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 4 in
                                               che gegen das Wählerverzeichnis                                        Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2
                                                                                                                      KomWG, §§ 33, 48 KomWG
                                                                                                                                                                                              22. Dezember 2018

                                                    Beschwerde gegen die Versagung                                                                       § 30 Satz 2 in Verbindung mit § 21
                                                    des Wahlscheins                                                                                      Absatz 5 Satz 1 EuWO
         45   spätestens am 8. Tag vor der Wahl     Für Sonderwahlbezirke und beweg-     Gemeinde                     § 15 Absatz 1 KomWO                § 28 Absatz 1 EuWO
              (18. Mai 2019)                        liche Wahlvorstände:
                                                    1. Anforderung der Verzeichnisse
                                                         über die Wahlberechtigten
                                                    2. Erteilung und Übersendung
                                                         von Wahlscheinen
         46   spätestens am 6. Tag vor der Wahl     Öffentliche Bekanntmachung über      Gemeinde                     § 27 KomWO                         § 41 Absatz 1 EuWO
              (20. Mai 2019)                        den Beginn und das Ende der
                                                    Wahlzeit, die Wahlbezirke und
                                                    Wahlräume sowie die Art und
                                                    Weise der Stimmabgabe (Wahlbe-
                                                    kanntmachung)
         47   spätestens am 4. Tag vor der Wahl     Entscheidung über eine Be-           Rechtsaufsichtsbehörde       § 4 Absatz 4, §§ 33, 48 KomWG
              (22. Mai 2019)                        schwerde zur Berichtigung des
                                                    Wählerverzeichnisses oder gegen
                                                    die Versagung eines Wahlscheins      Kreis- und Stadtwahlleiter                                      § 21 Absatz 5 Satz 4 EuWO, § 30
                                                                                                                                                                                              Sonderdruck Nr. 5

                                                    (wenn der Einspruch gegen die Ver-                                                                   Satz 2 in Verbindung mit § 21 Ab-
                                                    sagung des Wahlscheins vor dem                                                                       satz 5 Satz 4 EuWO
                                                    12. Tag – 14. Mai 2019 – eingelegt
                                                    wurde)
         48   spätestens am 2. Tag vor der Wahl,    letzte Möglichkeit, einen Wahl-      Wahlberechtigte              § 13 Absatz 3 KomWO in Verbin- § 26 Absatz 4 Satz 1 EuWO
              18.00 Uhr (24. Mai 2019)              schein zu beantragen                                              dung mit § 26 Absatz 4 Satz 1
                                                                                                                      EuWO
         49   3. bis 1. Tag vor der Wahl (23. Mai   Abschluss des Wählerverzeichnis- Gemeinde                         § 10 Absatz 1 KomWO            § 23 Absatz 1 Satz 1 EuWO
              bis 25. Mai 2019)                     ses
         50   spätestens am Tag vor der Wahl        Erteilung von Wahlscheinen an Gemeinde                            § 14 Absatz 13 KomWO               § 27 Absatz 10 EuWO
              (25. Mai 2019), 12.00 Uhr             Wahlberechtigte, die glaubhaft ver-
                                                    sichern, dass ihnen der beantragte
                                                    Wahlschein nicht zugegangen ist
         51   Sonntag, 26. Mai 2019                 Wahltag
                                                                                                                                                                                              Sächsisches Amtsblatt

S 305
Num
                   Datum/Zeitpunkt                     Aufgabe/Gegenstand                       Zuständigkeiten           Kommunalwahlen                        Europawahl

S 306
        mer
         52 am Wahltag, vor 8.00 Uhr             1.   Übergabe der Wahlunterlagen      Gemeinde                     § 28 KomWO                       § 42 EuWO
                                                      an die Wahlvorsteher der
                                                      Wahlbezirke
                                                 2. Zusammentritt des Wahlvor-         Wahlvorsteher                § 29 KomWO                       § 46 Absatz 1 EuWO
                                                      standes
                                                                                                                                                                                          Sächsisches Amtsblatt

                                                 3. Berichtigung des Wählerver-        Wahlvorsteher                § 29 Absatz 2 KomWO              § 46 Absatz 2 EuWO
                                                      zeichnisses
         53   am Wahltag, 8.00 Uhr               Eröffnung der Wahlhandlung durch      Wahlvorsteher                § 16 KomWG, §§ 26, 29 Absatz 1 § 40 Absatz 1,      § 46   Absatz 1
                                                 Öffnung der Wahlräume und Ver-                                     KomWO                          EuWO
                                                 pflichtung der Beisitzer und Hilfs-
                                                 kräfte
         54   am Wahltag, bis 12.00 Uhr          Übergabe des Verzeichnisses der       Gemeinde                     § 14 Absatz 12 KomWO             § 27 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung
                                                 für ungültig erklärten Wahlscheine                                                                  mit § 27 Absatz 8 Satz 2 EuWO
                                                 an den Vorsitzenden des Gemein-
                                                 dewahlausschusses, Kreis- und
                                                 Stadtwahlleiter
         55   am Wahltag, bis 15.00 Uhr          Beantragung von Wahlscheinen          Wahlberechtigte              § 13 Absatz 3 und 4 KomWO        § 26 Absatz 4 Satz 2 und 3,
                                                 und Briefwahlunterlagen in Ausnah-
                                                 mefällen (Kommunalwahlen: § 5
                                                 Absatz 1 Satz 2 KomWG in Verbin-
                                                 dung mit § 11 KomWO/
                                                 Europawahl: § 26 Absatz 4 Satz 2      Gemeinde                     § 14 Absatz 8 KomWO              § 27 Absatz 6 EuWO
                                                                                                                                                                                          Sonderdruck Nr. 5

                                                 EuWO in Verbindung mit § 24 Ab-
                                                 satz 2 EuWO)
         56   am Wahltag, bis zum Ende der       Annahme       der    eingegangenen    Gemeinde                     § 15 Absatz 7 KomWG              § 4 EuWG in Verbindung mit § 36
              Wahlzeit (18.00 Uhr)               Wahlbriefe                            Kreis- und Stadtwahlleiter                                    Absatz 1 BWahlG
         57   am Wahltag, 18.00 Uhr              Abschluss der Wahlhandlung            Wahlvorsteher                § 16 KomWG, § 34 KomWO           §§ 40, 53 EuWO
         58   am Wahltag, nach dem Ende der      Übergabe der Briefwahlunterlagen      Gemeinde                     § 46 Absatz 2 und 3 KomWO        § 67 Absatz 4 EuWO
              Wahlzeit                           an die zuständigen Wahlorgane         Kreis- und Stadtwahlleiter
                                                 (Briefwahlvorstand)
         59   am Wahltag (bereits vor Ende der   Zulassung beziehungsweise Zu-         Briefwahlvorstand            § 18 KomWG, §§ 48, 49 KomWO      § 68 Absatz 1 und 2 EuWO
              Wahlzeit möglich)                  rückweisung der Wahlbriefe
         60   am Wahltag, nach dem Ende der      Ermittlung und Feststellung des       Wahlvorstand                 §§ 19, 20,   24   KomWG,    § 39 § 18 Absatz 1 EuWG,
              Wahlzeit                           Wahlergebnisses im Wahlbezirk in                                   KomWO                            § 60 bis 62 EuWO
                                                 folgender Reihenfolge:
                                                 – Europawahl
                                                 – Gemeinderatswahl
                                                 – Kreistagswahl
                                                 – Ortschaftsratswahl         bezie-
                                                      hungsweise Stadtbezirksbei-
                                                      ratswahl
                                                                                                                                                                                          22. Dezember 2018
Num
                     Datum/Zeitpunkt             Aufgabe/Gegenstand                      Zuständigkeiten                  Kommunalwahlen                  Europawahl
        mer
         61 am Wahltag, nach dem Ende der Ermittlung und Feststellung des       Briefwahlvorstand                   §§ 48, und 49 KomWO        § 68 Absatz 3 EuWO
            Wahlzeit                      Briefwahlergebnisses
         62 am Wahltag, nach dem Ende der mündliche Bekanntgabe des Wahl-       (Brief-) Wahlvorsteher              §§ 42, 48 Absatz 6 KomWO   § 63 Satz1, § 68 Absatz 3 Satz 2
            Wahlzeit                      ergebnisses im (Brief-) Wahlbezirk                                                                   EuWO
                                                                                                                                                                                     22. Dezember 2018

         63 am Wahltag, nach dem Ende der Schnellmeldung des Wahlergebnis-      (Brief-) Wahlvorsteher              § 43 Absatz 1 KomWO        § 64 Absatz 1, § 68 Absatz 4
            Wahlzeit                      ses im Wahlbezirk an den Vorsit-                                                                     EuWO
                                          zenden des Gemeindewahlaus-
                                          schusses (Gemeindewahlen), be-
                                          ziehungsweise an die Gemeinde
                                          (Europa- und Kreistagswahl)                                                                          § 64 Absatz 1,     § 68   Absatz 4
                                          Sofern eine Gemeinde nur aus ei-                                                                     EuWO
                                          nem Wahlbezirk besteht, erfolgt die
                                          Schnellmeldung direkt an den
                                          Kreiswahlleiter
         64 am Wahltag, nach dem Ende der Zusammenfassung der Wahlergeb-        Gemeindewahlausschuss       (Ge- § 24 Absatz 2 KomWG,
            Wahlzeit (nach Nummer 63)     nisse der Wahlbezirke                 meindewahlen)

                                                                                 Gemeinde (Europa- und Kreistags-   § 43 Absatz 2 KomWO        § 64 Absatz 1 Satz 2, § 68 Absatz 4
                                                                                 wahl)                                                         Satz 2 EuWO
         65   am Wahltag, nach dem Ende der   Schnellmeldung des vorläufigen Er- Gemeinde                                                      § 64 Absatz 1 Satz 2, § 68 Absatz 4
              Wahlzeit                        gebnisses der Europawahl in der                                                                  Satz 2 EuWO
                                              Gemeinde an den Kreiswahlleiter
                                                                                                                                                                                     Sonderdruck Nr. 5

         66   am Wahltag, nach dem Ende der   Zusammenfassung der Schnellmel- Vorsitzender des Gemeindewahl-        § 43 Absatz 1 KomWO
              Wahlzeit                        dungen zum vorläufigen Wahler- ausschusses
                                              gebnis der Gemeindewahlen
         67   am Wahltag, nach dem Ende der   Schnellmeldung des vorläufigen Er- Gemeinde                           § 52 Absatz 1 KomWO
              Wahlzeit                        gebnisses der Gemeindewahlen an
                                              das Statistische Landesamt
         68   am Wahltag, nach dem Ende der   Übermittlung des Ergebnisses der Gemeinde                             § 43 Absatz 2 KomWO
              Wahlzeit (nach Nummer 64)       Kreistagswahl in der Gemeinde an
                                              den Vorsitzenden des Kreiswahl-
                                              ausschusses
         69   am Wahltag, nach dem Ende der   Ermittlung des vorläufigen Wahler- Kreis- und Stadtwahlleiter                                    § 64 Absatz 3 EuWO
              Wahlzeit (nach Nummer 65)       gebnisses der Europawahl im
                                              Wahlkreis und Meldung an den
                                              Landeswahlleiter
         70   am Wahltag, nach dem Ende der   Zusammenfassung der Schnellmel- Vorsitzender des Kreiswahlaus-        § 43 Absatz 2 KomWO
              Wahlzeit (nach Nummer 68)       dungen zum vorläufigen Wahler- schusses
                                              gebnis der Kreistagswahl
                                                                                                                                                                                     Sächsisches Amtsblatt

S 307
Num
                     Datum/Zeitpunkt                  Aufgabe/Gegenstand                       Zuständigkeiten                 Kommunalwahlen                          Europawahl

S 308
        mer
         71 am Wahltag, nach dem Ende der Schnellmeldung des vorläufigen Er-          Vorsitzender   des   Kreiswahlaus- § 53 Absatz 3 in Verbindung mit
            Wahlzeit                           gebnisses der Kreistagswahl an         schusses                           § 52 Absatz 1 KomWO
                                               das Statistische Landesamt
         72 am Wahltag, nach dem Ende der Meldung des vorläufigen Landes-             Landeswahlleiter                                                        § 64 Absatz 4 EuWO
            Wahlzeit (nach Nummer 69)          wahlergebnisses an den Bundes-
                                                                                                                                                                                                   Sächsisches Amtsblatt

                                               wahlleiter
         73 am Wahltag, nach dem Ende der Fertigung und Abschluss der Wahl-           (Brief-) Wahlvorstand             §§ 44, 48 Absatz 4 und 5, § 49 §§ 65 Absatz 1, 68 Absatz 5 EuWO
            Wahlzeit, nach Abschluss jedes niederschrift                                                                KomWO
            Auszählvorgangs (Nummer 60 bis
            62) und der jeweiligen Schnellmel-
            dung (Nummer 63)
         74 am Wahltag, nach dem Ende der Übergabe der Wahlniederschriften            (Brief-) Wahlvorsteher            § 44 Absatz 4, § 48 Absatz 5 und 6,
            Wahlzeit (nach Nummer 73)          an:                                                                      § 53 Absatz 1 KomWO
                                               – den Vorsitzenden des Gemein-
                                                    dewahlausschusses (Gemein-
                                                    dewahlen) beziehungsweise
                                                    die Gemeinde (Kreistagswahl)
                                               – die Gemeinde beziehungs-                                                                                     § 65 Absatz 2,   § 68     Absatz 6
                                                    weise den Stadtwahlleiter (Eu-                                                                            EuWO
                                                    ropawahl)
                                               – gegebenenfalls an den Kreis-
                                                    oder Stadtwahlleiter (Briefwahl
                                                                                                                                                                                                   Sonderdruck Nr. 5

                                                    Europawahl)
         75 am Wahltag, nach dem Ende der Übersendung der Wahlniederschrif-           kreisangehörige Gemeinde                                                § 65 Absatz 3 EuWO
            Wahlzeit (nach Nummer 74)          ten mit den Anlagen auf schnells-
                                               tem Wege an den Kreiswahlleiter.
                                               Besteht die Gemeinde aus mehre-
                                               ren Wahlbezirken, so fügt sie eine
                                               Zusammenstellung der Wahlergeb-
                                               nisse der einzelnen Wahlbezirke
                                               bei.
         76 am Wahltag, nach dem Ende der Verpackung und Übergabe der                 (Brief-) Wahlvorsteher            § 45 Absatz 1, 3 und 5 KomWO          §§ 66, 68 Absatz 7 EuWO
            Wahlzeit                           Wahlunterlagen und sonstigen Un-
                                               terlagen
         77 am Wahltag, nach dem Ende der Verwahrung der versiegelten Pa-             Gemeinde                          § 45 Absatz 2 KomWO
            Wahlzeit                           kete
                                                                                      Kreis- und Stadtwahlleiter                                              § 66 Absatz 2,   § 68     Absatz 7
                                                                                                                                                              EuWO
                                                                                                                                                                                                   22. Dezember 2018
Num
                    Datum/Zeitpunkt           Aufgabe/Gegenstand                         Zuständigkeiten                 Kommunalwahlen                       Europawahl
        mer
         78 nach Abschluss der Auszäh- Prüfung der Wahlniederschriften          Kreis- und Stadtwahlleiter,                                        § 69 EuWO
            lung/nach dem Wahltag      auf Vollständigkeit und Ordnungs-
                                       mäßigkeit;
                                       Ermittlung und Feststellung des Er-      Kreis- und Stadtwahlausschuss
                                                                                                                                                                               22. Dezember 2018

                                       gebnisses der Wahl im Landkreis o-
                                       der in der Kreisfreien Stadt, mündli-
                                       che Bekanntgabe des Wahlergeb-
                                       nisses, Fertigung und Übersendung
                                       der Niederschrift mit der Zusam-
                                       menstellung an den Landes- und
                                       Bundeswahlleiter
         79 nach Nummer 78             Ermittlung, Feststellung und münd-       Landeswahlleiter, Landeswahlaus-                                   § 70 EuWO
                                       liche Bekanntgabe des Landes-            schuss
                                       wahlergebnisses der Europawahl,
                                       Fertigung und Übersendung der
                                       Niederschrift mit der Zusammen-
                                       stellung an den Bundeswahlleiter
         80 nach Abschluss der Auszäh- Prüfung der Wahlniederschriften          Gemeinde- beziehungsweise Kreis- §§ 21 bis 24, 33, 48 KomWG,
            lung/nach dem Wahltag      auf Vollständigkeit und Ordnungs-        wahlausschuss                    §§ 50, 53 Absatz 2 und 3 KomWO
                                       mäßigkeit;
                                       Ermittlung und Feststellung des
                                       Wahlergebnisses im Wahlgebiet,
                                                                                                                                                                               Sonderdruck Nr. 5

                                       mündliche Bekanntgabe des Wahl-
                                       ergebnisses, Fertigung einer Nie-
                                       derschrift
         81 nach Nummer 80             Öffentliche Bekanntmachung des              Gemeinde beziehungsweise Land- § 24 Absatz 2 Satz 1, § 33, § 48
                                       Wahlergebnisses                             kreis                             KomWG, § 51 Absatz 1, 3 und 4,
                                                                                                                     § 53 Absatz 3 KomWO
         82   nach Nummer 81                     Benachrichtigung der Gewählten Gemeinde beziehungsweise Land- § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 1, § 53
                                                 und der Ersatzpersonen (mit Hin- kreis                              Absatz 3 KomWO
                                                 weis auf § 51 Absatz 5 KomWO)
                                                 sowie des Statistischen Landesam-
                                                 tes
         83   unverzüglich nach der Wahl         Vernichtung der eingenommenen Gemeinde                              § 62 Absatz 1 KomWO            § 83 Absatz 1 EuWO
                                                 Wahlbenachrichtigungen
         84   innerhalb einer Woche nach der öf- Wahlanfechtung                    Wahlberechtigte, Bewerber, Perso- §§ 25 Absatz 1, 33, 48 KomWG,
              fentlichen Bekanntmachung des                                        nen, die Stimmen erhalten haben   § 54 KomWO
              Wahlergebnisses (Nummer 81)
         85   spätestens einen Monat nach der Löschung der von den Meldebehör- Parteien/Wählervereinigungen          § 50 Absatz 1 Satz 3 BMG       § 50 Absatz 1 Satz 3 BMG
              Wahl (26. Juni 2019)               den im Rahmen der Gruppenaus-
                                                 kunft mitgeteilten Daten
                                                                                                                                                                               Sächsisches Amtsblatt

S 309
Num
                     Datum/Zeitpunkt                     Aufgabe/Gegenstand                    Zuständigkeiten                    Kommunalwahlen                    Europawahl

S 310
        mer
         86 binnen eines Monats ab dem auf          Wahlprüfung; unverzügliche Vor- Rechtsaufsichtsbehörde                 §§ 26, 27, 33, 48 KomWG,
            die öffentliche Bekanntmachung          lage von Unterlagen
            des Wahlergebnisses (Nummer 80)                                         Gemeinde                               § 55 KomWO
            folgenden Tag
         87 nach Feststellung der Gültigkeit der    Zusammentritt des neuen      Ge- gewählte Mitglieder des Gemeinde- § 27 Absatz 5, §§ 33, 48 KomWG in
                                                                                                                                                                                 Sächsisches Amtsblatt

            Wahl oder nach ungenutztem Ab-          meinde-rates/Ortschaftsra-       rates/Ortschaftsrates/Kreistages  Verbindung mit § 33 Absatz 2,§ 69
            lauf der Wahlprüfungsfrist              tes/Kreistages                                                     SächsGemO, § 29 Absatz 2 Sächs-
                                                                                                                       LKrO
         88   nach der rechtskräftigen Entschei-    Vernichtung der                  Gemeinde                          § 62 Absatz 2, 3 und 4 KomWO
              dung über die Gültigkeit der Wahl     – Wählerverzeichnisse
              und wenn nicht mehr für die Verfol-   – Wahlscheinverzeichnisse
              gung von Wahlstraftaten relevant      – Sonderverzeichnisse
                                                    – Unterschriftsverzeichnisse
                                                    – verspätet eingegangene und
                                                         zurückgewiesene Wahlbriefe
                                                    – benutzte Stimmzettel
                                                    – Wahlscheine
                                                    – übrige Wahlunterlagen
         89   nach Ablauf von 6 Monaten nach        Vernichtung der                   Gemeinde                                                             § 83 Absatz 2 EuWO
              der Wahl, soweit keine andere An-     – Wählerverzeichnisse
              ordnung des Bundeswahlleiters         – Wahlscheinverzeichnisse
              ergeht                                – Sonderverzeichnisse
                                                                                                                                                                                 Sonderdruck Nr. 5

                                                    – Formblätter mit Unterstüt-
                                                         zungsunterschriften
         90   nach näherer Maßgabe des Lan-         Vernichtung der sonstigen Wahlun- Gemeinde, Kreis- und Stadtwahllei-                                   § 83 Absatz 3 EuWO
              des- beziehungsweise Bundes-          terlagen                          ter
              wahlleiters, spätestens ab 60 Tage
              vor der nächsten Europawahl
         91   nach Ablauf der Amtszeit der Ge- Vernichtung der Sitzungsnieder- Gemeinde beziehungsweise Land- § 62 Absatz 3 KomWO
              wählten und wenn nicht mehr für die schriften der Wahlorgane mit den kreis
              Verfolgung von Wahlstraftaten rele- Anlagen
              vant
                                                                                                                                                                                 22. Dezember 2018
22. Dezember 2018                          Sonderdruck Nr. 5               Sächsisches Amtsblatt

Dresden, den 5. Dezember 2018

                                Sächsisches Staatsministerium des Innern
                                               Dr. Tietje
                                            Referatsleiterin

                                                                                          S 311
Sächsisches Amtsblatt                                   Sonderdruck Nr. 5                                       22. Dezember 2018

                                         Hinweise
                      des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
                          zur Vorbereitung und Durchführung der
                      regelmäßigen Kommunalwahlen am 26. Mai 2019
                                                Vom 6. Dezember 2018
1.      Allgemeines                                               7.6.2     Wohnanschrift der Bewerber
1.1     Rechtsgrundlagen                                          7.6.3     Beruf der Bewerber
1.2     Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung                 7.6.4     Ehrenämter
1.3     www.smi.sachsen.de                                        7.6.5     Unterstützungsunterschriften
1.4     Chancengleichheit im Wahlkampf                            7.7       Bezeichnung oder Kennwort des Wahlvorschlags
1.5     Sorbisches Siedlungsgebiet                                7.8       Einreichung, Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
1.6     Barrierefreie Wahl                                        7.9       Reihenfolge
                                                                  7.10      Verlängerung der Frist zur Einreichung von Wahl-
2.      Vorbereitende Entscheidungen der Gemeinde/des Land-                 vorschlägen
        kreises                                                   7.11      Bekanntmachung der Wahlvorschläge
2.1     Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise und Wahl-
        bezirke                                                   8.        Stimmzettel, Wahlbriefumschläge
2.2     Größe des Gemeinderates/Kreistages
2.3     Ortschaftsverfassung                                      9.        Wahlhandlung, Ermittlung des Wahlergebnisses
2.4     Größe des Ortschaftsrates                                 9.1       Wahlzeit
2.5     Einführung der Direktwahl der Stadtbezirksbeiräte         9.2       Wahlhandlung
2.6     Spätester Zeitpunkt zur Änderung der Hauptsatzung         9.3       Briefwahl
                                                                  9.4       Ermittlung des Wahlergebnisses
3.      Wahlorganisation und Wahlorgane
3.1     Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte                     10.       Bekanntgabe des Wahlergebnisses
3.2     Wahlausschuss
3.3     Vorsitzender des Wahlausschusses                          11.       Vernichtung der Wahlunterlagen
3.4     Wahlvorstände und Briefwahlvorstände
3.5     Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvor-
        stände                                                    1.        Allgemeines
3.6     Verpflichtung aller Wahlorgane
3.7     Wahlhelferdatei                                                 Diese Hinweise richten sich insbesondere an die Wahl-
3.8     Unterstützung der Wahlorgane bei der Wahlhelfer-          organe und die mit der Vorbereitung und Durchführung der
        gewinnung                                                 Kommunalwahlen betrauten Bediensteten in den Städten und
3.9     Ausschreibung von Postdienstleistungen                    Gemeinden sowie Landkreisen, aber auch an die Parteien und
                                                                  Wählervereinigungen.
4.      Wahlrecht und Wählbarkeit
4.1     Wahlrecht                                                        Als Wahltag für die regelmäßigen Kreistags-, Ge-
4.2     Wählbarkeit                                               meinderats-, Ortschaftsrats- und Stadtbezirksbeiratswahlen
4.3     Hinderungsgrund für kommunale Bedienstete nach § 32       hat der Staatsminister des Innern gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2,
        Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung                  § 34 Absatz 1, §§ 37a, 49 des Kommunalwahlgesetzes durch
                                                                  die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums
5.      Wählerverzeichnis                                         des Innern über den Wahltag für die allgemeinen Kommunal-
5.1     Aufstellung des Wählerverzeichnisses                      wahlen 2019 vom 17. April 2018 (SächsABl. S. 494) den
5.2     Einsichtnahme und Berichtigung des Wählerverzeichnisses   26. Mai 2019 bestimmt. Auf diesen Wahltag – an dem ebenfalls
5.3     Gruppenauskunft                                           die Europawahl durchgeführt wird – beziehen sich die in diesen
5.4     Abschluss des Wählerverzeichnisses                        Hinweisen genannten Termine. Die Europawahl ist nicht Ge-
5.5     Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag                    genstand dieser Wahlhinweise. Sie wird jedoch an den Stellen
                                                                  genannt, wo es bei der gleichzeitigen Wahldurchführung zu Be-
6.      Wahlscheine und Briefwahlunterlagen                       rührungspunkten kommt. Daneben wird auch auf Unterschiede
                                                                  im Wahlverfahren hingewiesen, die für die Wahlvorbereitung
7.    Wahlvorschläge                                              oder die Wahldurchführung relevant sind und damit Fehlerquel-
7.1   Wahlvorschlagsträger                                        len bergen.
7.2   Bewerberaufstellung durch Parteien und mitgliedschaft-
      lich organisierte Wählervereinigungen                               Die durch das Kommunalwahlgesetz beziehungsweise
7.3   Bewerberaufstellung der nicht mitgliedschaftlich organi-    die Kommunalwahlordnung bestimmten Fristen und Termine zur
      sierten Wählervereinigungen                                 Vorbereitung der Wahl verlängern oder ändern sich nicht dadurch,
7.4   Niederschrift                                               dass der letzte Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen ge-
7.5   Gemeinsame Wahlvorschläge                                   setzlichen Feiertag fällt. Hierauf ist unbedingt bei allen Planungen
7.6   Inhalt und Form der Wahlvorschläge                          zu achten.
7.6.1 Unterschriften auf dem Wahlvorschlag

S 312
22. Dezember 2018                                       Sonderdruck Nr. 5                                    Sächsisches Amtsblatt

       Im Falle, dass sich bei der Durchführung der Wahlen                  Für das Verhalten im Wahlkampf bedeutet dies:
nicht zu vereinbarende Handlungsanweisungen aus Europa-           a)        Die Öffentlichkeitsarbeit der Kommunen hat die Auf-
und Kommunalwahlrecht ergeben und sich diese Handlungs-                     gabe, die Bürger über ihre Politik, Maßnahmen und Vor-
anweisungen auf eine tatsächliche Handlung der mit den                      haben zu unterrichten. Sie ist nur zulässig, soweit sie
Wahlen befassten Akteure beziehen, wird empfohlen, den An-                  keine Wahlwerbung darstellt. Der wahlwerbende Cha-
weisungen des Europawahlrechts zu folgen. Dabei darf jedoch                 rakter einer Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit kann
nicht gegen verbindliches Kommunalwahlrecht verstoßen wer-                  sich aus ihrem Inhalt, ihrer Ausgestaltung oder ihrem
den. Im Zweifel sind die betreffenden Handlungen für Europa-                Umfang in zeitlicher und sachlicher Nähe zum Wahlzeit-
wahl und Kommunalwahl getrennt vorzunehmen.                                 punkt, ihrer äußeren Form oder aus der Art und Weise
                                                                            ihres Verteilerweges ergeben. Dem Inhalt nach kann
1.1   Rechtsgrundlagen                                                      unzulässige Wahlwerbung durch positive oder negative
                                                                            Äußerungen über bestimmte Gruppen oder Personen
      Für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunal-                   zum Ausdruck kommen. Auch Publikationen, die sach-
wahlen 2019 gelten folgende Vorschriften:                                   lich über Leistungen und Erfolge der gegenwärtigen
–     Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Be-                     Mandatsträger berichten, können danach unzulässig
      kanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62),                     sein, wenn sie innerhalb der Vorwahlzeit von circa sechs
–     Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Be-                    Monaten vor der Wahl veröffentlicht werden und nicht
      kanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99),                     allgemein üblich sind.
–     Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntma-            b)        Gemeinden sind nicht allgemein gesetzlich verpflichtet,
      chung vom 20. April 2018 (GVBl. S. 298),                              politischen Parteien Veranstaltungsräume bereitzustel-
–     Kommunalwahlordnung vom 16. Mai 2018 (SächsGVBl.                      len. Stellt die Gemeinde jedoch ihre Einrichtungen (zum
      S. 313).                                                              Beispiel Turnhalle, Stadthalle, Dorfgemeinschaftshaus)
                                                                            den poltischen Parteien für Veranstaltungen zur Ver-
1.2   Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung                             fügung, hat sie im Interesse der Chancengleichheit
                                                                            strengste Neutralität zu wahren und allen Bewerbern
        Zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des                      die Benutzung der Einrichtung zu den gleichen Bedin-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016                    gungen zu ermöglichen. Alle nicht für verfassungswidrig
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-                 erklärten Parteien sind im Rahmen von § 5 des Partei-
nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-                    engesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-                    31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Arti-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016,                 kel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116)
S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) erlässt das Staatsministerium             geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 3 des
des Innern ergänzend Empfehlungen für Muster und Textbau-                   Grundgesetzes gleich zu behandeln, sie können nicht
steine. Diese werden den Wahlbehörden auf dem Erlassweg                     mit der Begründung abgelehnt werden, ihre Ver-
übermittelt.                                                                anstaltung sei unerwünscht. Die Entscheidung über die
                                                                            Überlassung gemeindlicher Einrichtungen ist insoweit
1.3   www.smi.sachsen.de                                                    kein rechtlich zulässiges Mittel für die Führung politi-
                                                                            scher Auseinandersetzungen (vergleiche OVG Münster,
        Das Staatsministerium des Innern hält die Rechtsvor-                Beschluss vom 22.04.2005 – 14 B 588/05 –, juris, Rn. 7).
schriften, Anlagen, Wahlerlasse und weitere zu der Wahlvorbe-               Hinsichtlich des Zulassungsanspruchs der NPD hat sich
reitung ergangenen Mitteilungen zum Download bereit. Die An-                hieran auch durch die Entscheidung des BVerfG vom
gaben erreichen Sie über die Startseite unter der Rubrik „Wah-              17.01.2017 im NPD-Verbotsverfahren (BVerfGE 144, 20)
len“ oder unter dem Link (http://www.smi.sachsen.de/2169.htm).              nichts geändert. Das BVerfG hat lediglich für die Frage
Dort werden häufig wiederkehrende sowie im Laufe der Wahl-                  der Finanzierung (!) verfassungsfeindlicher politischer
vorbereitung auftretende Fragen von allgemeinem Interesse in                Parteien die Möglichkeit der Ausnahme vom Diskriminie-
einer Liste aufgeführt.                                                     rungsverbot eröffnet, im Übrigen bleibt es jedoch dabei,
                                                                            dass sie gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes
       Ihre darüber hinaus gehenden Fragen beantwortet                      wegen ihrer Auffassungen und Ziele keinen Sanktionen
Ihnen die für Ihr Wahlgebiet zuständige Gemeinde- oder Land-                ausgesetzt werden dürfen (vergleiche HessVGH, Be-
kreisverwaltung.                                                            schluss vom 23.02.2018 – 8 B 23/18 –, juris, Rn. 4).
                                                                  c)        Das Anbringen und Aufstellen von Plakatträgern im
1.4   Chancengleichheit im Wahlkampf                                        öffentlichen Straßenraum ist eine Sondernutzung
                                                                            gemäß § 18 des Sächsischen Straßengesetzes vom
       Die Organe und Bediensteten der Gemeinden und                        21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch
Landkreise haben die Pflicht zur unparteiischen, nur von sach-              Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
lichen Gesichtspunkten getragenen Amtsführung (vergleiche                   (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist. Sie bedarf der
BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 – 2 BvE 1/76). Daraus ergibt                  gemeindlichen Erlaubnis, auf die während der Wahl-
sich das strikte Gebot zur Neutralität im Wahlkampf. Es soll                kampfzeit im Hinblick auf die Bedeutung von Wahlen für
ausschließen, dass das Gewicht und die Autorität des Staates                einen demokratischen Staat und die Bedeutung der
und der Kommunen die Wahlentscheidung der Bürger beein-                     Parteien für solche Wahlen grundsätzlich ein Anspruch
flussen. Greifen Organe oder Bedienstete zu Gunsten oder zu                 besteht. Für die Details wird auf die Hinweise des
Lasten einer politischen Partei oder eines Bewerbers in den                 Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit
Wahlkampf ein, kann dadurch das Recht auf Chancengleich-                    und Verkehr zur Plakat- und Lautsprecherwerbung auf
heit verletzt werden. Dies kann ein Grund für die Ungültigkeit              öffentlichen Straßen aus Anlass von Wahlen, Volks-
einer Wahl darstellen (§ 27 des Kommunalwahlgesetzes).                      anträgen, Volksbegehren und Volksentscheiden im Frei-
                                                                            staat Sachsen vom 28. April 2017 (SächsABl. S. 690)

                                                                                                                               S 313
Sächsisches Amtsblatt                                    Sonderdruck Nr. 5                                     22. Dezember 2018

        verwiesen. Es wird empfohlen, den Parteien und              der Wahlräume sollte gegebenenfalls mit den kommunalen
        Wählervereinigungen das Anbringen von Wahlwerbung           Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderun-
        in der Wahlkampfzeit gebührenfrei zu gestatten.             gen beziehungsweise dem entsprechenden Beirat bei den
d)      Der amtliche Teil von Amtsblättern darf keine Wahlwer-      Kommunen abgestimmt werden. Barrierefrei sind Altenpflege-
        bung enthalten. Diese soll auch im nicht-amtlichen Teil     heime, Wohnheime oder Werkstätten für behinderte Men-
        und bei Beilagen zum Amtsblatt vermieden werden.            schen, Begegnungsstätten sowie neuerrichtete Schulen und
        Wird Wahlwerbung im nicht-amtlichen Teil jedoch zuge-       Verwaltungsgebäude. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 der
        lassen, ist sicherzustellen, dass alle Wahlvorschlagsträ-   Kommunalwahlordnung verpflichtet nunmehr ausdrücklich, die
        ger in angemessener Weise hiervon unterrichtet sind,        Wahlberechtigten mit der Wahlbenachrichtigung darüber zu in-
        um der Neutralitätspflicht zu genügen. Bei der Veröffent-   formieren, wenn der Wahlraum ihres Wahlbezirks barrierefrei
        lichung ist darauf zu achten, dass Beiträge zweifelsfrei    ist. Es sind außerdem die Kontaktdaten mitzuteilen, unter
        als Wahlwerbung erkennbar sind und nicht von der das        denen die Wähler Informationen über barrierefreie Wahlräume
        Amtsblatt herausgebenden Kommune stammen. Es ist            erhalten, in denen sie mit Wahlschein an der Urnenwahl teil-
        sinnvoll, hierzu frühzeitig einen Gemeinderatsbeschluss     nehmen können. Darüber hinaus sollten diese Angaben mit in
        herbeizuführen.                                             die Wahlbekanntmachung (Anlage 26 zur Kommunalwahl-
e)      Das Neutralitätsgebot richtet sich an alle Amtsträger.      ordnung) aufgenommen werden. Dabei ist die Formulierung
        Auch Bürgermeister, Ortsvorsteher, Landräte und Beige-      „behindertengerecht“ zu meiden und die Formulierung „bar-
        ordnete dürfen sich – wie jeder Bürger – am Wahlkampf       rierefrei“ oder das entsprechende Piktogramm zu verwenden.
        beteiligen, jedoch nicht die vorgenannten Grenzen der       Von dem negativen Hinweis „nicht barrierefrei“ sollte abgesehen
        zulässigen Öffentlichkeitsarbeit überschreiten, insbe-      werden. Er ist in § 24 der Kommunalwahlordnung nicht vorge-
        sondere nicht in amtlicher Eigenschaft auftreten. Das       schrieben und wird als missverständlich empfunden. Darüber
        Bundesverfassungsgericht hat hierzu für Mitglieder der      hinaus sollte die Gemeinde zusätzlich in Mitteilungsblättern
        Bundesregierung (und insoweit auch auf kommunale            oder Tageszeitungen auf die barrierefreien Wahlräume hin-
        Amtsträger anwendbar) festgestellt, dass, soweit der        weisen, das notwendige Verfahren zur Inanspruchnahme der-
        Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Mei-           artiger Alternativen erläutern und die entsprechenden An-
        nungskampf teilnimmt, sichergestellt sein muss, dass        sprechpartner benennen.
        ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbun-
        denen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das               Soweit örtlich ein entsprechender Bedarf besteht, steht
        Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des       es den Gemeinden frei, ergänzend zu den amtlichen Materia-
        Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in              lien zusätzlich Informationen in leichter Sprache zur Verfügung
        spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitäts-    zu stellen.
        gebot unterworfen (BVerfG, Urteil vom 16.12.2014 –
        2 BvE 2/14). Zuwiderhandlungen können einerseits als                Bei der Schulung der Wahlvorstände gemäß § 22 Ab-
        Amtspflichtverletzung verfolgt werden und andererseits      satz 2 der Kommunalwahlordnung sind Fragen des Umgangs
        einen erheblichen Wahlmangel im Sinne des § 27 Ab-          mit Wählern mit Behinderung mit einzubeziehen, vergleiche
        satz 1 des Kommunalwahlgesetzes darstellen.                 hierzu auch der Flyer „Tipps für Wahlhelferinnen und Wahl-
                                                                    helfer im Umgang mit Wählerinnen und Wählern mit Behinde-
1.5     Sorbisches Siedlungsgebiet                                  rung“ des Bundeskompetenzzentrums Barrierefreiheit e. V.,
                                                                    ebenfalls als PDF abrufbar unter www.barrierefreiheit.de/
        § 63 der Kommunalwahlordnung regelt Besonderheiten          Veröffentlichungen.html.
für die Durchführung der Kommunalwahlen im sorbischen
Siedlungsgebiet. Gemäß § 63 Absatz 2 der Kommunalwahl-                      Eine amtliche Bereitstellung von Wahlschablonen für
ordnung werden die Wahlbenachrichtigung, der Antrag auf Er-         Sehbehinderte sieht die Kommunalwahlordnung nicht vor. Eine
teilung eines Wahlscheines, der Wahlschein, die Hinweise für        Benutzung derartiger Schablonen für Stimmzettel durch
Briefwähler sowie der Stimmzettel- und Wahlbriefumschlag            Wähler ist jedoch zulässig. Die Gemeinden werden gebeten,
auch in sorbischer Sprache erstellt. Dazu sind die Muster der       die Organisationen der Blindenhilfe bei entsprechendem Be-
Anlage 33 zur Kommunalwahlordnung zu verwenden. Die                 darf in geeigneter Weise zu unterstützen.
Wahlräume sind auch in sorbischer Sprache kenntlich zu ma-
chen. Es ist nicht erforderlich, alle Bekanntmachungen indivi-      2.       Vorbereitende Entscheidungen der Gemeinde/des
duell ins Sorbische zu übersetzen. Vielmehr ist es ausreichend,              Landkreises
jeweils die deutschsprachigen Bekanntmachungen durch die in
Anlage 32 zur Kommunalwahlordnung formulierten Erläuterun-          2.1      Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise und
gen in sorbischer Sprache zu ergänzen. Vergleichbare Vor-                    Wahlbezirke
gaben für die Europawahl gibt es nicht.
                                                                            Die Gemeinde, die Ortschaft, der Stadtbezirk bezie-
1.6     Barrierefreie Wahl                                          hungsweise der Landkreis bilden das jeweilige Wahlgebiet. Für
                                                                    die Ortschaftsratswahlen bildet die Ortschaft einen Wahlkreis
       Gemäß § 24 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung sol-             (§ 35 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes), entsprechendes
len die Wahlräume möglichst barrierefrei ausgewählt und ein-        gilt für die Stadtbezirksbeiratswahlen (§ 37a des Kommunal-
gerichtet werden (vergleiche Broschüre „Informationen über          wahlgesetzes). Für die Kreistagswahlen und die Stadtratswah-
die Barrierefreiheit von Wahlräumen – Empfehlungen für              len in Kreisfreien Städten erfolgt eine Einteilung des Wahlge-
Gemeinden“ des Bundeskompetenzzentrums Barrierefrei-                biets in mehrere Wahlkreise (§ 2 Absatz 2, § 50 Absatz 2 des
heit e. V., als PDF abrufbar unter www.barrierefreiheit.de/         Kommunalwahlgesetzes). Für die Gemeinderatswahlen in
veröffentlichungen.html). Die Gemeinden sind angehalten, den        kreisangehörigen Gemeinden bildet die Gemeinde grundsätz-
gemeindlichen Anteil barrierefreier Wahlräume stets zu erhö-        lich einen Wahlkreis. Allerdings eröffnet § 2 Absatz 3 des Kom-
hen und die dazu nötigen Bedingungen zu schaffen. Die Liste         munalwahlgesetzes die Möglichkeit, das Wahlgebiet ebenfalls

S 314
22. Dezember 2018                                        Sonderdruck Nr. 5                                  Sächsisches Amtsblatt

in mehrere Wahlkreise zu teilen. Für die Bildung von Wahlkrei-            Für die Kreistage sieht die Sächsische Landkreisord-
sen sind nach § 65 des Kommunalwahlgesetzes die auf der             nung für den Freistaat Sachsen eine vergleichbare Absen-
Grundlage des Zensus 2011 fortgeschriebenen Einwohnerzah-           kungs- beziehungsweise Erhöhungsmöglichkeit nicht vor.
len des Statistischen Landesamtes zum 31. Dezember des
zweiten der Wahl vorhergehenden Jahres zugrunde zu legen,           2.3      Ortschaftsverfassung
also die zum 31. Dezember 2017. Die Wahlkreiseinteilung ob-
liegt gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes                    Es bietet sich an, anlässlich der bevorstehenden Ort-
dem Gemeinderat beziehungsweise gemäß § 50 Absatz 2                 schaftsratswahlen Anzahl, Größe und Abgrenzung der Ort-
Satz 5 des Kommunalwahlgesetzes dem Kreistag. In den Land-          schaften (§§ 65 ff. der Sächsischen Gemeindeordnung) zu
kreisen sind mindestens acht und höchstens 20, in den drei Kreis-   überprüfen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ort-
freien Städten mindestens sechs und höchstens zwölf und in den      schaft so klein ist, dass die Gefahr besteht, dass das Wahlge-
kreisangehörigen Gemeinden mindestens zwei und höchstens            heimnis aufgrund der geringen Zahl der Wähler, insbesondere
sechs Wahlkreise zu bilden. Die entsprechenden Beschlüsse           der Briefwähler, nicht mehr gewahrt ist (§ 3 Absatz 1 Satz 3 der
sind zu fassen, sobald der Wahltag und die Zahl der zu wählen-      Kommunalwahlordnung) oder absehbar zum wiederholten Mal
den Gemeinde-/Kreisräte feststehen. Die jeweils zuständigen         Mehrheitswahl stattfindet (§ 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 66
Rechtsaufsichtsbehörden werden über die Wahlkreiseinteilung         Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung). Falls hier
unter Angabe der Einwohnerzahlen informiert (§ 2 der Kommu-         eine Änderung, die durch Hauptsatzung zu erfolgen hat, beab-
nalwahlordnung), sie prüfen deren Rechtmäßigkeit.                   sichtigt ist, ist Folgendes zu berücksichtigen:
                                                                    a)      Gemäß § 65 Absatz 2 der Sächsischen Gemeinde-
       Soweit im Sommer 2018 bei der Wahlkreiseinteilung                    ordnung bedarf die Vereinigung mehrerer bestehender
aufgrund der verspäteten Bereitstellung der Einwohnerzahlen                 Ortschaften einer Gemeinde zu einer Ortschaft des Ein-
vom 31. Dezember 2017 die Zahlen des vorhergehenden Stich-                  vernehmens der Ortschaftsräte der betroffenen Ort-
tags zugrunde gelegt worden waren, ist die Wahlkreiseinteilung              schaften. Der Beschluss der Ortschaftsräte bedarf je-
nochmals rechtzeitig vor der Bekanntmachung der Durch-                      weils der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
führung der Wahl zu überprüfen und notfalls im Detail durch         b)      Gemäß § 69a der Sächsischen Gemeindeordnung darf
Stadtrats-/Kreistagsbeschluss anzupassen.                                   die Ortschaftsverfassung jeweils zu den Kommunalwah-
                                                                            len aufgehoben werden. Die grundsätzlich bestehende
        Die Gemeinden bilden darüber hinaus Wahlbezirke, für                Bedingung des § 69a Absatz 1 Halbsatz 1 der Sächsi-
die jeweils ein Wahlraum zu bestimmen, ein Wählerverzeichnis                schen Gemeindeordnung, dass die Aufhebung frühes-
anzulegen und ein Wahlvorstand zu bilden ist. Die Wahlbezirke               tens jedoch zur übernächsten Wahl nach ihrer Einfüh-
sollten nach ihren örtlichen Verhältnissen so gebildet und abge-            rung erfolgen darf, gilt für die Kommunalwahlen 2019
grenzt sein, um allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der                 gemäß der Übergangsvorschrift des § 130b Absatz 2
Wahl zu erleichtern. Dazu sollte die Obergrenze von 2 500 Ein-              der Sächsischen Gemeindeordnung nicht, so dass der
wohnern pro Wahlbezirk gemäß § 3 Absatz 1 der Kommunal-                     Gemeinderat auch die Ortschaftsverfassung solcher
wahlordnung gerade auch in Gemeinden mit mehreren entfernt                  Ortschaften wieder aufheben darf, die erst nach den
auseinanderliegenden oder dünnbesiedelten Ortsteilen nicht                  letzten regelmäßigen Kommunalwahlen 2014 eingerich-
ausgereizt werden. So kann dem staatspolitischen Ziel, eine                 tet worden sind.
möglichst hohe Wahlbeteiligung zu erreichen und dabei auch
älteren Menschen und Menschen mit Behinderung, die wenig                    Wurde die Ortschaftsverfassung auf Grund einer
mobil sind, die Stimmabgabe zu erleichtern, Rechnung getragen       Vereinbarung nach § 9 der Sächsischen Gemeindeordnung
werden. Bei Ortschaftsratswahlen ist je Ortschaft mindestens        auf unbestimmte Zeit eingeführt, kann sie nur mit Zustimmung
ein Wahlbezirk zu bilden und ein Wahlraum einzurichten (§ 2         des Ortschaftsrats aufgehoben werden. Dies gilt auch, wenn
Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 33 des Kommunalwahl-            die Vereinbarung das Fortbestehen der Ortschaften der an
gesetzes), ebenso bei Stadtbezirksbeiratswahlen (§ 2 Ab-            dem Gemeindezusammenschluss beteiligten Gemeinden sta-
satz 4 Satz 1 in Verbindung mit §§ 37a, 33 des Kommunal-            tuiert. Der Beschluss des Ortschaftsrats bedarf der Mehrheit
wahlgesetzes).                                                      der Stimmen aller Mitglieder. Ist die Zahl der Ortschaftsräte
                                                                    während der Wahlperiode auf weniger als die Hälfte der fest-
2.2    Größe des Gemeinderates/Kreistages                           gelegten Mitgliederzahl gesunken, tritt an Stelle des Beschlus-
                                                                    ses des Ortschaftsrats die Entscheidung des Gemeinderats
       Rechtzeitig vor der Wahl ist zu überprüfen, ob die Größe     (§ 69a Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung).
des Gemeinderates beziehungsweise Kreistages noch den
gesetzlichen Rahmenbedingungen (§ 29 der Sächsischen                       Wurde die Ortschaftsverfassung hingegen nur befristet
Gemeindeordnung, § 25 der Sächsischen Landkreisordnung)             eingeführt, kann die Aufhebung nach Ablauf der Frist zur
entspricht, weil sich gegebenenfalls die Einwohnerzahl maß-         nächsten Wahl des Gemeinderates erfolgen. Findet die
geblich geändert hat. Auch hierbei ist die zum 31. Dezember         nächste Gemeinderatswahl weniger als ein Jahr nach Auslau-
2017 auf der Grundlage des Zensus 2011 fortgeschriebene             fen der Vereinbarung statt, kann die Aufhebung erst zur
Einwohnerzahl zugrunde zu legen (§ 29 Absatz 4 der Sächsi-          übernächsten regelmäßigen Wahl nach Fristablauf erfolgen
schen Gemeindeordnung beziehungsweise § 25 Absatz 3 der             (§ 69a Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung).
Sächsischen Landkreisordnung, § 65 des Kommunalwahl-
gesetzes). Gemeinden haben nach § 29 Absatz 3 der Säch-             2.4      Größe des Ortschaftsrates
sischen Gemeindeordnung die Möglichkeit, durch ihre Haupt-
satzung die Zahl der Gemeinderäte der nächsthöheren oder                  Die Anzahl der Ortschaftsräte wird nach § 66 Absatz 2
nächstniedrigeren Größengruppe zuzuordnen. Es ist daher zu          der Sächsischen Gemeindeordnung ebenfalls durch die Haupt-
prüfen, ob entsprechende Bestimmungen angepasst werden              satzung bestimmt; eine Veränderung bedarf einer entspre-
müssen und gegebenenfalls rechtzeitig vor der Wahl die Haupt-       chenden Satzungsänderung nach Anhörung der betroffenen
satzung entsprechend zu ändern ist.                                 Ortschaftsräte. Für Ortschaften gibt es keine amtlich fortge-

                                                                                                                              S 315
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