Satzung des Centre for Humanitarian Action (CHA) - Präambel

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Satzung des Centre for Humanitarian Action (CHA) - Präambel
Satzung des Centre for Humanitarian Action (CHA)

                       Präambel                                 überschreitender humanitärer Hilfe unter beson-
                                                                derer Betonung des Schutzes von Flüchtlingen und
Das Centre for Humanitarian Action (CHA) ist eine zivil-        politisch, ethnisch und religiös verfolgten Menschen.
gesellschaftliche Initiative zur Stärkung der humanitären
Hilfe gemäß den internationalen humanitären Prinzipien          II. Wissenschaftliche Forschung und Analyse der Heraus-
der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und        forderungen, Möglichkeiten und Grenzen humanitärer Hil-
Neutralität. Als Think Tank setzt sich der Verein für die un-   fe, insbesondere zur Hilfe und zum Schutz von Flüchtlingen
abhängige Analyse, kritische Diskussion und öffentliche         sowie politisch, ethnisch und religiös verfolgten Menschen.
Vermittlung von Fragen der humanitären Hilfe und ihrer
Prinzipien ein. Er fördert die Wissenschaft und die Bildung     III. Informierung    öffentlich-rechtlicher Institutionen
in diesen Feldern sowie die internationale Gesinnung und        und interessierter Kreise der Öffentlichkeit über Kon-
den Völkerverständigungsgedanken. Er schlägt Brücken            zepte und Strategien humanitärer Hilfe, durch Orga-
zwischen Wissenschaft und Praxis sowie zwischen der             nisation und Durchführung von unentgeltlichen Dis-
deutschsprachigen und der internationalen Diskussion.           kussions- und Informationsveranstaltungen sowie
                                                                Öffentlichkeitsarbeit, wobei sich der Verein von den
        § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr                        humanitären Prinzipien der Menschlichkeit, Unpartei-
                                                                lichkeit, Unabhängigkeit und Neutralität leiten lässt.
I.   Der Verein führt den Namen „Centre for Humanitaran
     Action“ (abgekürzt „CHA“).                                 IV. Beförderung des Austauschs zwischen Wissenschaft,
                                                                humanitärer Praxis und Politik, indem die Debatte zwi-
III. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen         schen herausragenden Fachleuten auf ihrem jeweiligen
     werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem             Gebiet in Wort und Schrift initiiert wird, durch Publikatio-
     Namen den Zusatz e.V. .                                    nen, das Betreiben einer Webseite und durch die Vermitt-
                                                                lung von Informationen über soziale Medien, wodurch
III. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, Deutschland.         der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Debatte und
                                                                der Vereinsaktivitäten zeitnah wiedergegeben wird.
IV. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
                                                                                § 3 Gemeinnützigkeit
               § 2 Zweck des Vereins
                                                                I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
Zweck des Vereins ist, auf der Grundlage der weltweit gel-      gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuer-
tenden humanitären Prinzipien, die Förderung der Wis-           begünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (§§ 51 ff. AO).
senschaft und Forschung sowie die Förderung der Volks-
und Berufsbildung im Bereich der humanitären Hilfe,             II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
ihren Herausforderungen sowie der Hilfe für und Schutz          Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins
von Flüchtlingen oder politisch, ethnisch und religiös ver-     (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, mit Ausnahme
folgten Menschen.                                               des hauptamtlich und im Angestelltenverhältnis tätigen
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht            Vorstands.
durch
                                                                III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßi-
I. Intensivierung des gesellschaftlichen Diskurses              gen Zwecke verwendet werden.
über die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit grenz-

                     Centre for Humanitarian Action e.V. I www.chaberlin.org I info@chaberlin.org
IV. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mit-         werden, sich aber gegen eine Mitgliedschaft entscheidet,
teln des Vereins.                                              kann der Mitgliederversammlung eine natürliche Person
                                                               als befristet tätiges Mitglied des Vereins zu ihrer Interes-
V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwe-           senvertretung vorschlagen. Diese natürliche Person be-
cken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismä-        sitzt volles Stimmrecht.
ßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
                                                               III. Eine juristische Person oder sonstige Institution wird
VI. Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch        durch Entscheidung der Mitgliederversammlung ein
eine oder mehrere Hilfsperson(en) i.S. des § 57 Abs. 1         stimmberechtigtes sog. Unterstützer-Mitglied, wenn sie
Satz 2 AO, sofern er nicht im Wege der Mittelbeschaffung       die Tätigkeiten und wirtschaftlichen Grundlagen des Ver-
gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.                                eins in substantieller und dauerhafter Weise finanziell
                                                               trägt. Eine juristische Person oder sonstige Institution,
VII. Der Verein kann zur Verwirklichung des Vereins-           die im o.g. Sinne die Voraussetzungen erfüllt, von der
zwecks Zweckbetriebe unterhalten. Der Verein darf sich         Mitgliederversammlung als Unterstützer-Mitglied aufge-
an anderen gemeinnützigen Gesellschaften und Vereinen          nommen zu werden, sich aber gegen eine Mitgliedschaft
mit gleicher Zwecksetzung beteiligen.                          entscheidet, kann der Mitgliederversammlung eine natür-
                                                               liche Person als befristet tätiges Mitglied des Vereins zu
VIII. Der Verein kann auch anderen Körperschaften, An-         ihrer Interessenvertretung vorschlagen.
stalten und Stiftungen des privaten Rechts oder juris-
tischen Personen des öffentlichen Rechts im In- und            IV. Fördermitglieder können natürliche und juristische
Ausland finanzielle oder sachliche Mittel für die Verwirk-     Personen werden, die die Zwecke des Vereins beratend
lichung steuerbegünstigter Zwecke zur Verfügung stel-          fördern. Fördermitglieder haben in einer Mitgliederver-
len. Die Weiterleitung von Mitteln an eine unbeschränkt        sammlung ein Anwesenheits- und Rederecht, aber kein
steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt        Stimmrecht. Das nach § 5 Abs. 5 Spiegelstrich 4, Abs. 6
voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.                dieser Satzung bestimmte Fördermitglied als Interessen-
                                                               vertretung der hauptamtlich Mitarbeitenden des CHA be-
                       § 4 Status                              sitzt zusätzlich ein Stimmrecht.

Der Verein ist politisch unabhängig. Er handelt eigeninitia-   V. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer
tiv und unabhängig von Vorgaben und Weisungen staat-           Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Bei-
licher oder privater Stellen. Die Organe und Ausschüsse        tragsordnung und einen Kriterienkatalog für die Entschei-
werden mehrheitlich mit Personen aus der Zivilgesell-          dung zur Einstufung der folgenden Mitgliedschaftskate-
schaft bzw. Vertretungen zivilgesellschaftlicher Organisa-     gorien:
tionen und so divers wie möglich besetzt.                      a. Stimmberechtigte sog. Träger-Mitglieder und die
                                                               Interessenvertreter von Trägern im Sinne von § 5 Abs. 2
                  § 5 Mitgliedschaft                           dieser Satzung. Beide haben das Recht gem. § 9 Abs. 3
                                                               dieser Satzung, der Mitgliederversammlung ein Mitglied
I. Mitglieder können natürliche und juristische Perso-         des Aufsichtsrats zur Wahl vorzuschlagen
nen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und         b. Stimmberechtigte sogenannte Unterstützer-Mitglie-
sich durch ihren Einsatz für humanitäre Hilfe gemäß den        der und die Interessenvertreter von Unterstützern im Sin-
für den Verein verbindlichen internationalen humanitä-         ne von § 5 Abs. 3 dieser Satzung
ren Prinzipien ausgewiesen haben.                              c.   Nicht stimmberechtigte Fördermitglieder nach §5
                                                               Abs. 4 dieser Satzung
II. Eine juristische Person oder sonstige Institution wird     d. Das stimmberechtigte Fördermitglied nach § 5 Abs.
durch Entscheidung der Mitgliederversammlung ein               6 dieser Satzung als Interessenvertretung der Mitarbei-
stimmberechtigtes sog. Träger-Mitglied, wenn sie die Tä-       tenden des CHA.
tigkeiten und wirtschaftlichen Grundlagen des Vereins in
herausragender und dauerhafter Weise finanziell trägt.         VI.   Die Mitgliederversammlung entscheidet mit ein-
Eine juristische Person oder sonstige Institution, die im      facher Stimmenmehrheit über die Aufnahme neuer Mit-
o.g. Sinne die Voraussetzungen erfüllt, von der Mitglie-       glieder, nachdem diese eine Aufnahme schriftlich bean-
derversammlung als Träger-Mitglied aufgenommen zu              tragt haben. Die Mitgliederversammlung kann auf eine

                   Centre for Humanitarian Action e.V. I www.chaberlin.org I info@chaberlin.org
befristete Mitgliedschaft bis zu einer Befristungsdauer                     § 7 Organe und Ausschüsse
von maximal 2 Jahren entscheiden. Es besteht kein An-
spruch auf eine Mitgliedschaft, mit Ausnahme desjenigen        Die Organe des Vereins sind
Antragstellers auf eine Mitgliedschaft, der durch Mehr-
heitsentscheidung der im CHA angestellten Geschäfts-           I.     die Mitgliederversammlung
stellen-Mitarbeitenden bestimmt worden ist. Die Mit-           II.    der Aufsichtsrat
gliedschaft dieser Interessenvertretung des Teams der          III.   der Vorstand
angestellten Geschäftsstellenmitarbeitenden des CHA            IV.    das Kuratorium (optional)
wird durch die Mitgliederversammlung immer nur befris-
tet zuerkannt.
                                                                            § 8 Mitgliederversammlung
VII. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich gegen-     I. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für
über dem Vorstand erklärt werden kann. Ein Austritt ist        die Tätigkeiten des Vereins auf und entscheidet Fragen
zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer           von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;                     Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
b. durch Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Beschluss         a. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von
der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit aus-       Mitgliedern
geschlossen werden, wenn es den Vereinszielen in gro-          b. Beschlussfassung über eine Beitragsordnung und
ber Weise zuwidergehandelt und/oder den Verein oder            einen Kriterienkatalog für die Entscheidung zur Einstu-
sein Ansehen in der Öffentlichkeit in erheblicher Weise        fung der Mitgliedschaftskategorien (vgl. § 5 Abs. 5 der
beschädigt hat;                                                Satzung)
c.    durch Streichung von der Mitgliederliste: Ein Mitglied   c.   Wahl und Abwahl einzelner Aufsichtsratsmitglieder;
kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen wer-      eine Blockwahl ist zulässig.
den, wenn es trotz zweier Mahnungen und Androhung              d. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Auf-
der Streichung seiner Mitgliedschaft der Verpflichtung zur     sichtsrats und des Vorstands
Zahlung des jährlichen Vereinsbeitrags innerhalb der ge-       e. Beschluss des vom Vorstand vorgelegten jährlichen
setzten Zahlungsfrist nicht nachgekommen ist;                  Wirtschafts- und Arbeitsplans
d. durch Tod einer natürlichen oder Erlöschen einer            f.   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
juristischen Person;                                           des Aufsichtsrats und des Vorstands
e. durch Ablauf der Dauer der befristeten Mitglied-            g.   Beschlussfassung über eine Neuausrichtung der
schaft.                                                        Vereinsarbeit im Rahmen der bestehenden Zwecke und
                                                               Zweckverwirklichungen von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Sat-
VIII. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht       zung
vererblich.                                                    h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
                                                               und über die Auflösung des Vereins
      § 6 Finanzen und Mitgliedsbeiträge
                                                               II. Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats lädt die Mitglie-
I. Eine diversifizierte Finanzierung des CHA unterstreicht     der und berechtigten Nichtmitglieder (vgl. § 8 Abs. 1 lit.
seine Unabhängigkeit und wissenschaftliche Freiheit.           a der Satzung) zur Mitgliederversammlung unter Angabe
                                                               der vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder in Textform
II. Das CHA finanziert sich insbesondere durch mög-            mit einer Frist von zumindest vier Wochen ein. Die Mitglie-
lichst mehrjährige Beiträge und Fördergelder institu-          derversammlung tagt zumindest einmal im Jahr. Die Einla-
tioneller Träger und Unterstützer, die mehrheitlich zivil-     dung wird mittels elektronischer oder Briefpost jeweils an
gesellschaftlich verankert sein sollten. Es finanziert sich    die letzte dem Vorstand bekanntgegebene Post-Anschrift
weiter durch Projektfinanzierungen und Spenden.                bzw. E-Mail-Adresse des Mitglieds übersandt. Für die
                                                               Wahrung der 4-Wochen-Einladungsfrist ist der Tag der
III. Fördermitglieder leisten Mitgliedsbeiträge. Näheres       Aufgabe zur Post oder der Absendung der elektronischen
regelt eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederver-      Post entscheidend.
sammlung festgesetzt wird.

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III. Eine Mitgliederversammlung kann virtuell, in phy-        oder Videokonferenz zugeschalteten Mitglieder, soweit
sischer Präsenz der Mitglieder oder gemischt (hybrid)         diese Satzung keine qualifizierten Mehrheiten statuiert.
durchgeführt werden. Der Aufsichtsrat entscheidet, in         Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen ge-
welcher Form die Mitgliederversammlung durchgeführt           wertet. Juristische Personen werden als Mitglied durch
wird. Der bzw. die Vorsitzende des Aufsichtsrats leitet die   eine bevollmächtigte Person vertreten. Über die Art der
Mitgliederversammlung. Der bzw. die Vorsitzende des           Abstimmung entscheidet der Aufsichtsrat.
Aufsichtsrats kann die Versammlungsleitung auf ein an-
deres Aufsichtsratsmitglied oder auf den Vorstand über-       IX. Über die Beschlüsse und Wahlentscheidungen und
tragen.                                                       – soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen
                                                              erforderlich – auch über den wesentlichen Verlauf der
IV. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein-      Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird
zuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder         von der Versammlungsleitung und der Schriftführung un-
dies unter Angabe von Gründen durch schriftlichen An-         terschrieben. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern
trag verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach          innerhalb von sechs Wochen zugänglich gemacht wer-
Eingang des Antrags beim Verein tagen.                        den. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats,
                                                              nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden
V. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn         ist, erhoben werden.
mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Be-
schlussunfähigkeit lädt der Aufsichtsrat umgehend zu                             § 9 Aufsichtsrat
einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tages-
ordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der an-        I. Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis fünf durch die
wesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand        Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern:
ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.                     a. der/dem Vorsitzenden
                                                              b. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
VI. Abweichend von § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-       c.   ein bis drei weiteren Aufsichtsratsmitgliedern
buchs ist ein Beschluss oder eine Wahl ohne Versamm-
lung der Mitglieder auch durch Abstimmung der Mitglie-        Mitglieder des Aufsichtsrats können natürliche und juris-
der in Textform gültig, wenn                                  tische Personen (letztere vertreten durch eine natürliche
a. alle Mitglieder beteiligt wurden,                          Person) sein. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
b. die Einladung des/der Aufsichtsratsvorsitzenden zur        Der Aufsichtsrat kann mit einfacher Mehrheit seiner ge-
Abstimmung schriftlich, per E-Mail oder in sonstiger Text-    wählten Mitglieder beschließen, bis zu zwei weitere Mit-
form an die Mitglieder versandt wurde,                        glieder in den Aufsichtsrat zu kooptieren. Kooptierte Mit-
c.   vom Tag der Versendung der Einladung an die Mit-         glieder dürfen nicht Mitarbeitende von Organisationen
gliedern mindestens eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe        sein, die bereits im Aufsichtsrat vertreten sind.
ihrer Stimme in Textform gesetzt wurde,
d. mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder           II. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mit-
ihre Stimmen schriftlich oder in sonstiger Textform abge-     gliederversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren
geben haben und                                               gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Auf-
e. der Beschluss oder die Wahl mit der nach dieser Sat-       sichtsratsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfol-
zung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.                   ger*innen im Amt. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
                                                              leitet ein Mitglied aus der Mitte der Mitgliederversamm-
VII. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich durch ein       lung oder eine externe neutrale Person; die Wahlleiter*in-
anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Ein      nen werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
vertretendes Mitglied darf nur ein anderes Mitglied ver-      Die Aufsichtsratsmitglieder können in Blockwahl gewählt
treten. Bei der Feststellung von Anwesenheiten und Quo-       werden.
ren gelten die Mitglieder, die ihr Stimmrecht wirksam auf
ein anderes Mitglied übertragen haben, als anwesend.          III. Das alleinige Vorschlagsrecht für Kandidat*innen zur
                                                              Wahl in den Aufsichtsrat liegt für die ersten zwei Wahl-
VIII. Bei der Beschlussfassung oder Wahlentscheidung          perioden nach der Vereinsgründung bei den Träger-Mit-
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen             gliedern und Trägern des CHA. Sie können jeweils eine
Stimmen, einschließlich der Stimmen der durch Telefon-        Person für den Aufsichtsrat nominieren. Sollten mehr als

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fünf Kandidat*innen nominiert werden, entscheidet die          g.  Beratung und Beschlussfassung der Geschäftsord-
Mitgliederversammlung über die Auswahl.                        nung für Aufsichtsrat und Vorstand.

Beginnend mit der dritten Wahlperiode nach der Vereins-        VII. Auf Basis des vom Vorstand vorgelegten und von der
gründung können Kandidatenvorschläge für die Wahl in           Mitgliederversammlung bewilligten Arbeits- und Wirt-
den Aufsichtsrat auch von den weiteren Vereinsmitglie-         schaftsplans kontrolliert der Aufsichtsrat die Einhaltung
dern, vom Vorstand, von den Aufsichtsratsmitgliedern           der getroffenen inhaltlichen und finanziellen Leitlinien
selbst und von den Mitgliedern eines beratenden Kura-          und der entsprechenden Aktivitäten des Vorstands. Der
toriums eingebracht werden. Sollten mehr als fünf Kandi-       Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über
dat*innen nominiert werden, entscheidet die Mitglieder-        alle Angelegenheiten des Vereins verlangen; insbeson-
versammlung über die Auswahl.                                  dere kann er Einsicht in die Bücher sowie alle sonstigen
                                                               Unterlagen durch sich selbst oder durch Dritte verlangen
IV. Der Aufsichtsrat muss in seiner Gesamtheit über eine       bzw. diese prüfen lassen.
ausreichende fachliche Qualifikation verfügen, um Ent-
scheidungen des Vorstands bewerten und kontrollieren           VIII. Der Aufsichtsrat tagt mindestens zwei Mal im Jahr
zu können. Insofern sollte mindestens ein Aufsichtsrats-       nach Entscheidung des/der Vorsitzenden als Präsenzgre-
mitglied über entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten            mium, virtuell oder hybrid. Der Aufsichtsrat ist beschluss-
und Erfahrungen im Finanzbereich, im Vereinswesen, im          fähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und min-
Vereinsrecht und im Bereich der konkreten Vereinszwe-          destens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die
cke von § 2 dieser Satzung verfügen.                           Einladung zu Aufsichtsratssitzungen muss schriftlich oder
Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich ein     in Textform zwei Wochen vor dem Termin durch den/die
Vorstandsamt im CHA wahrnehmen oder in den letzten             Vorsitzende*n erfolgen.
zwölf Monaten vor der Wahl wahrgenommen haben. Die
Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Ange-       IX. Der Aufsichtsrat entscheidet mit Ausnahme der Vor-
stellte des CHA sein oder in den letzten zwölf Monaten an-     standswahl mit einfacher Stimmenmehrheit der anwe-
gestellt gewesen sein. Mögliche Interessenkonflikte sind       senden einschließlich der durch Telefon- oder Videokon-
vor der Wahl der Mitgliederversammlung, später dem             ferenz zugeschalteten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
Aufsichtsrat und dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.         gibt die Stimme des/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates
                                                               oder in seiner/ihrer Abwesenheit die Stimme des/der
V. Die/der Aufsichtsratsvorsitzende, im Falle seiner/ihrer     Stellvertreter*in den Ausschlag.
Verhinderung sein/ihr Stellvertreter vertritt den Aufsichts-
rat gegenüber den Vereinsorganen.                              X. Zwischen Aufsichtsratssitzungen sind Beschlussfas-
                                                               sungen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren
VI. Der Aufsichtsrat hat u.a. folgende Aufgaben:               sowie durch Telefonkonferenzen zulässig. Beschlüsse
a. Berufung und Abberufung des Vorstands mit einer             sind erst wirksam, wenn sie schriftlich festgehalten und in
Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit-          Form eines Protokolls allen Aufsichtsratsmitgliedern zu-
glieder sowie Vertretung des Vereins gegenüber dem             geleitet wurden.
Vorstand in allen weiteren rechtlichen Angelegenheiten.
b. Beratung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts-          XI. An den Sitzungen des Aufsichtsrats nimmt der Vor-
plans.                                                         stand ohne Stimmrecht teil, soweit der Aufsichtsrat im
c.    Entgegennahme der Berichterstattung des Vor-             Einzelfall die Teilnahme nicht ausschließt.
stands und Entscheidung über den Umgang mit wesent-
lichen Planabweichungen.                                       XII. Der Aufsichtsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
d. Beschlussfassung in grundlegenden finanziell-wirt-          Nachgewiesene Auslagen werden in angemessener Höhe
schaftlichen Angelegenheiten, z.B.:                            erstattet.
   • Verfügungen des Vereins, die Grundstücke oder
   grundstücksgleiche Rechte betreffen, ebenso Ver-                                § 10 Vorstand
   pflichtungsgeschäfte zu solchen Verfügungen.
   • Aufnahme von mittel- und langfristigen Darlehen.          I. Der Vorstand besteht aus einer natürlichen Person.
e. Auswahl und Beauftragung einer Wirtschaftsprüfung           Sie bildet den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vor-
f.    Feststellung des Jahresabschlusses                       stand vertritt den Verein im Rechtsverkehr nach außen.

                     Centre for Humanitarian Action e.V. I www.chaberlin.org I info@chaberlin.org
II. Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre. Schei-     amtlich tätig. Regelungen zu etwaigen Aufwandsentschä-
det der Vorstand vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der       digungen und Reisekostenerstattungen beschließt ggf.
Aufsichtsrat bis zur Bestellung der Nachfolge für die ver-    die Mitgliederversammlung.
bleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstands
eine kommissarische Vertretung berufen.                                  § 11 Satzungsänderungen,
                                                                            Auflösung des Vereins
III. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rah-               und Vermögensverwendung
men der Satzung, der Beschlüsse der übrigen Vereinsor-
gane und der gültigen Gesetze und Verordnungen. Der           I. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Ver-
Vorstand leitet die Geschäftsstelle verantwortlich und auf    einszwecks und über die Auflösung des Vereins entschei-
Basis einer partizipativen Organisationskultur. Er ist ver-   det die Mitgliederversammlung. Auch Entscheidungen im
antwortlich für Budget- und Personalentscheidungen so-        schriftlichen Verfahren nach § 8 Abs. 6 der Satzung sind
wie für die jährliche Vorlage eines Wirtschafts-, Personal-   zulässig. Für die Beschlussfassungen insoweit ist eine
und Arbeitsplans des Vereins und deren Umsetzungen.           Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglie-
Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig und bei wich-       der erforderlich.
tigen Angelegenheiten unverzüglich über den Gang der
Geschäfte, insbesondere im Falle von Planabweichungen.        II. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes be-
                                                              schließt, ist der Vorstand für den Fall der Auflösung des
Das Vorstandsmitglied ist hauptamtlich Angestellte*r des      Vereins vertretungsberechtigter Liquidator.
CHA. Der Aufsichtsrat beschließt über seine Vergütung
und die weiteren arbeitsvertraglichen Bedingungen.            III. Bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins oder bei
IV. Der Vorstand kann ein Kuratorium bilden, das ihn in       Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Ver-
programmatischen und strategischen Fragen berät. Au-          mögen des Vereins, soweit das Vermögen die beste-
ßer dem Vorstand selbst haben Mitglieder des Vereins          henden Verbindlichkeiten übersteigt, an eine von der
und des Aufsichtsrats ein Vorschlagsrecht für Mitglieder      Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu be-
des Kuratoriums, die sich durch besondere Kenntnisse          stimmende juristische Person des öffentlichen Rechts
und Verdienste in der humanitären Hilfe auszeichnen sol-      oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der
len. Sie werden durch den Vorstand, der die Vorschläge        Bestimmung, das Vermögen unmittelbar und ausschließ-
nach Möglichkeit weitestgehend berücksichtigt, ins Kura-      lich für die gemeinnützigen Zwecke nach § 2 Abs. 1 dieser
torium berufen. Mitglieder des Kuratoriums sind ehren-        Satzung zu verwenden.

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