SEHR GEEHRTE MITGLIEDER UND FREUNDE DES TIROLER SENIORENBUNDES!
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
SEHR GEEHRTE MITGLIEDER UND FREUNDE DES TIROLER SENIORENBUNDES! Der Tiroler Seniorenbund ist mit Abstand die größte Seniorenorganisation Tirols. Rund 25.000 Seniorinnen und Senioren gehören unserer Organisation tirolweit an und schenken uns ihr Vertrauen. Tagtäglich wird in unseren Ortsgruppen hervorragende Arbeit geleistet. Der Dank der Landesleitung gilt den unzähligen Funktionärinnen und Funktionären, die sich stets bemühen, das Vertrauen unserer Mitglieder mit vollem Einsatz zu rechtfertigen. Die Betreuung unserer Mitglieder in pensionsrechtlichen und sozialrechtlichen Fragen ist für uns von großer Bedeutung. Bei Fragen wenden Sie sich an das Landessekretariat in der Innsbrucker Adamgasse (Telefonnummer: 0512/58 01 68). Nützen Sie diese Beratungsmöglichkeit als eines von vielen Serviceangeboten, die Ihnen der Tiroler Seniorenbund bietet. Und: Überzeugen Sie auch jene, die noch nicht bei uns Mitglied sind, in unsere Gemeinschaft einzutreten. Es lohnt sich, beim Tiroler Seniorenbund zu sein! BR GR Helmut Kritzinger LA Mag. Jakob Wolf Landesobmann Landesgeschäftsführer
Alleinstehende € 421,30
Haushaltsvorstände € 360,40
Haushaltsangehörige:
ohne Anspruch auf Familienbeihilfe € 250,70
für sonstige Familienangehörige € 140,10
Bundespflegegeld und Landespflegegeld
Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchs-
voraussetzungen, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen
oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung
der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf)
voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
oder würde.
Richtlinien für die Einstufung
Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der
Stufe 1: Pflegebedarf mehr als 50 Stunden monatlich
Stufe 2: mehr als 75 Stunden monatlich
Stufe 3: Pflegebedarf mehr als 120 Stunden monatlich
Stufe 4: Pflegebedarf mehr als 160 Stunden monatlich
Stufe 5: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich;
wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand
erforderlich ist;
Stufe 6: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich;
zeitl. unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen
regelmäßig während Tag und Nacht. Dauernde
Anwesenheit wegen Eigen- und Fremdgefährdung
erforderlich.
Stufe 7: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich; wenn
keine zielgerichteten Bewegungen der 4 Extremitäten
mit funkt. Umsetzung möglich sind oder ein gleich
zuachtender Zustand vorliegt.
Das Pflegegeld wir unabhängig vom jeweiligen
Einkommen und Vermögen bezahlt.Stufe 1 € 148,30 Stufe 2 € 273,40 Stufe 3 € 421,80 Stufe 4 € 632,70 Stufe 5 € 859,30 Stufe 6 € 1.171,70 Stufe 7 € 1.562,10 Auf das Pflegegeld besteht Rechtsanspruch. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich, das heißt zwölfmal im Jahr. Ein höheres Pflegegeld muss gesondert beantragt werden. Das für die Zeit der Unterbringung in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim gebührende Taschengeld beträgt zehn Prozent der Pflegestufe drei, das sind monatlich € 42,18 folgte die Aufnahme in das Heim bereits vor dem 1. Mai 1996, verbleibt es bei den bis dahin gebührenden 20 Prozent der Pflegestufe 3 (€ 84,36). Darüber hinaus gibt es auch diagnosebezogene Einstufungen. · Personen die überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind erhalten Stufe 3. · Bei hochgradig Sehbehinderten ist ein Pflegebedarf der Stufe 3 anzunehmen. · Bei blinden Personen kommt die Stufe 4 zur Anwendung. · Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf der Stufe 5 anzunehmen. Service-Entgelt für die e-card Service Entgelt für die e-card € 10,00 Pensionisten zahlen kein Entgelt Heizkostenzuschuss Die Brennmittelaktion des Landes unterstützt Bezieher- Innen kleiner Pensionen. Im letzten Jahr wurde der
Heizkostenzuschuss auf € 115 erhöht. Bis zum Erscheinen
dieses Sozialinfos lagen uns die Richtsätze für den Winter
2006/07 noch nicht vor. Bisher konnten Alleinstehende,
die weniger als € 650 Pension beziehen, bzw. Ehepaare/
Lebensgemeinschaften, die gemeinsam weniger als € 1000
Pension inkl. Ausgleichszulage beziehen, um diesen Zuschuss
ansuchen. Achtung: Die Anträge müssen bis zum 31. August
2006 eingereicht werden.
Innsbrucker stellen den Antrag auf Heizkostenzuschuss beim
TIROLER HILFSWERK, Michael-Gaismayr-Str. 1, Zi. 143, 6020
Innsbruck,Tel. (0)512/508-3692, alle anderen Tiroler bei ihrem
Gemeindeamt.
Ehrungen für Ehejubilare
Für folgende Jubiläen werden vom Amt der Tiroler
Landesregierung Ehrengaben gewährt:
Goldene Hochzeit (50 Jahre) € 750,00
Diamantene Hochzeit (60 Jahre) € 1000,00
Gnadenhochzeit (70 Jahre) € 1100,00
Die Anträge sind über das Gemeindeamt zu stellen und zwar erst
NACH dem Jubiläum, aber dann innerhalb eines Jahres (Fallfrist!!)
BEIDE Antragsteller müssen die österr. Staatsbürgerschaft
besitzen und ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz seit 25
Jahren in Tirol haben.
Es zahlt sich aus,
beim Tiroler Seniorenbund
zu sein!Wichtige Adressen Pensionsversicherungsanstalt Schusterbergweg 80 · 6020 Innsbruck Tel. 0512/05 03 03-384 03 · E-Mail: pva-lst@pva.sozvers.at Sozialversicherungsanstalt der Bauern Fritz-Konzert-Str. 5 · 6020 Innsbruck Tel. 0512/52 067 Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Klara-Pölt-Weg 1 · 6021 Innsbruck Tel. 0512/53 41 Tiroler Landesregierung Landhaus · 6020 Innsbruck Tel. 0512/508 · E-Mail: www.tirol.gv.at Tiroler Gebietskrankenkasse Klara-Pölt-Weg 2 · 6021 Innsbruck Tel. (0)59 160 · Fax: (0)59 160-300 E-Mail: tgkk@tgkk.sozvers.at Tiroler Volksanwalt Dr. Josef Hauser · Eduard-Wallnöfer-Pl. 3 · 6020 Innsbruck Tel. 0512/508-3052 · Fax: 0512/508-3055 E-Mail: landesvolksanwalt@tirol.gv.at „HORIZONTe-der Feierabend“ Tiroler Seniorenmagazin · Redaktion: Tiroler Seniorenbund Adamgasse 5 · 6020 Innsbruck Tel. 0512/58 01 68 · Fax: 0512/58 01 68-1 E-Mail: office@tiroler-seniorenbund.at
ES ZAHLT SICH AUS,
BEIM TIROLER SENIORENBUND
ZU SEIN!
Medieninhaber und Herausgeber
Tiroler Seniorenbund · Landesgruppe des Österreichischen Seniorenbundes
6020 Innsbruck · Adamgasse 5 · Tel. 0512/58 01 68 · Fax: 0512/58 01 68-1
E-Mail: office@tiroler-seniorenbund.atLandesgruppe des
Österreichischen Seniorenbundes
SOZIALINFO
2006
RICHTSÄTZE
VERÄNDERLICHE WERTE
KURZINFORMATIONEN
IM SOZIALBEREICH
DES BUNDES UND DES LANDES
Adamgasse 5 · 6020 Innsbruck
Tel. 0512/58 01 68 · Fax: 0512/58 01 68-1
E-Mail: office@tiroler-seniorenbund.atAusgleichszulagenrichtsätze Pensionist, alleinstehend € 690,00 Familienrichtsatz € 1055,99 Erhöhungsbetrag pro Kind € 72,32 Einfach verwaist bis 24. Lebensjahr € 253,80 Einfach verwaist ab 24. Lebensjahr € 450,98 Vollwaisen bis 24. Lebensjahr € 381,06 Vollwaisen ab 24. Lebensjahr € 690,00 Die Ausgleichszulage ist keine Mindestpension, die Richtsätze sollen jedoch ein Mindesteinkommen für jeden Pensionisten sicherstellen. Die Ausgleichszulage gebührt als Differenz zwischen Pension und sonstigen anrechenbaren Einkünften, z. B. fiktives Ausgedinge einerseits und dem Richtsatz andererseits. Fiktives Ausgedinge für AZ Anrechenbare Höchstbeträge für · Alleinstehende, Witwen-/Witwer-, € 158,70 Waisenpensionisten EHW € 3.900,00 · Verheiratete bei Anwendung € 242,88 des Familienrichtsatzes EHW € 5.600,00 Freie Station und Sachbezugswerte Wert der freien Station im Pensionsrecht € 231,45 Verpflegung € 162,00 Wohnung € 23,15 Beheizung und Beleuchtung € 23,15 Ruhen der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit und langer Versicherungsdauer Diese Pension ruht dann, wenn das monatliche Einkommen aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit höher ist als € 333,16
Beitragsgrundlagen – Weiterversicherung (ASVG) Mindestbeitragsgrundlage € 610,80 Mindestmonatsbeitrag € 139,26 Höchstbeitrag im Monat € 997,50 Selbstversicherung in der Krankenversicherung (ASVG) Mindestbeitrag im Monat € 78,03 Höchstbeitrag € 312,13 Ein Leistungsanspruch dieser Versicherung ist erst nach sechs Monaten gegeben. Geringfügigkeitsgrenze (ASVG) Versicherungspflicht beginnt erst tägl. € 25,59 bei Überschreiten folgender Einkommenshöhen: monatl. € 333,16 für nebenberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG € 333,16 für hauptberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG € 537,78 Höchstbeitragsgrundlagen Pensionsversicherung und Krankenversicherung (ASVG) € 3.750,00 Pensionsversicherung und Krankenversicherung (GSVG+BSVG) € 4.375,00 Höchstbemessungsgrundlagen in der Pensionsversicherung (auf Basis der „besten 18 Jahre“) ASVG, GSVG, BSVG € 3.131,94 Höchstmögl. Pensionsleistungen in der Pensionsversich. 80 % der Höchstbemessungsgrundlage ASVG, GSVG, BSVG € 2.505,55
Bemessungsgrundl. für Zeiten der Kindererziehung
ASVG, GSVG, BSVG € 731,40
Kinderzuschuss € 29,07
Freiw. Versicherung, Nachkauf Schulzeit
Jährl. Höchstbeitrag zur Höherversicherung € 7.500,00
Nachkauf von Schul- und Hochschulzeiten (pro Monat):
AHS Hochschule
bis zum 40. Lebensjahr € 285,00 € 570,00
bis zum 45. Lebensjahr € 319,20 € 638,40
bis zum 50. Lebensjahr € 381,90 € 763,80
bis zum 55. Lebensjahr € 473,10 € 946,20
bis zum 60. Lebensjahr € 632,70 € 1.265,40
ab dem 60. Lebensjahr € 666,90 € 1.333,80
Befreiung von der Zahlung der Rezeptgebühr
nach dem ASVG
AZ-Bezieher sind von der Rezeptgebühr befreit.
Für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Antrag)
gelten folgende Grenzbeträge:
a) Für Personen, deren monatliche Netto-
einkünfte für Alleinstehende € 690,00
für Ehepaare € 1.055,99
nicht übersteigen.
Erhöhung pro Kind € 72,32
b) Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen
überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronisch
Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte
für Alleinstehende € 793,50
für Ehepaare
nicht übersteigen. € 1.214,39
Erhöhung pro Kind € 72,32
Leben im Familienverband des Versicherten, Personen mit
eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.Befreiung von Rezeptgebühr nach dem GSVG Gewerbepensionisten, die eine Ausgleichszulage beziehen, sind grundsätzlich von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit. Darüber hinaus können über Antrag dann Befreiungen ausgesprochen werden, wenn nachfolgend angeführte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Alleinstehende Personen € 690,00 Verheiratete Personen € 1055,99 Erhöhung pro Kind € 72,32 Das Vorliegen einer chronischen Krankheit oder eines Gebrechens, durch welches besondere Aufwendungen entstehen, erhöht den Richtsatz auf folgende Werte: Alleinstehende Personen € 793,50 Verheiratete Personen € 1.214,39 Befreiung von der Zahlung der Rezeptgebühr nach dem BSVG Pensionisten/automatische Befreiung Grenzwert (keine Bezüge aus einem Ausgedinge): Alleinstehende: € 690,00 Verheiratete: € 1.055,99 Erhöhung je Kind um: € 55,69 Pensionisten/automatische Befreiung Grenzwert (unter Berücksichtigung von Bezügen aus einem Ausgedinge): Alleinstehende: € 531,30 Verheiratete: € 813,11 Erhöhung je Kind um: € 55,69 Pensionisten/auf Antrag befreit Grenzwert (unter Berücksichtigung von besonders hohen Aufwendungen für Krankheit oder Gebrechen): Alleinstehende: € 634,80
Verheiratete: € 971,81
Erhöhung je Kind um: € 55,69
Betriebsführer/auf Antrag befreit
Grenzwert (unter Berücksichtigung von besonders hohen Aufwendungen
für Krankheit oder Gebrechen):
Alleinstehende: € 793,50
Verheiratete: € 1.214,39
Erhöhung je Kind um € 72,32
Rezeptgebühr pro Medikament € 4,60
Selbstbehalt für Heilbehelfe
und Heilmittel € 25,00
Der Kostenanteil des Versicherten bei der Abgabe von
Sehbehelfen beträgt mindestens € 75,00
Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, und schwerstbehinderte Kinder sowie Personen,
die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der
Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.
Kostenbeitrag für Kuraufenthalte pro Tag
mtl. Einkommen bis € 690,00 frei
bis € 1271,38 € 6,52
bis € 1.852,77 € 11,53
über € 1.852,77 € 16,59
In nachstehenden Orten werden vom Tiroler Seniorenbund
Urlaubsaufenthalte organisiert:
· Westendorf (Vital-Landhotel Schermer)
· Montegrotto (Hotel Terme Eliseo)
· Valverde (Hotel Niagara)
· Barwies (Pension Wallnöfer)Die Termine werden in unserer Mitgliederzeitung „Horizonte“
veröffentlicht.
Seniorenhilfe
Mitglieder des Tiroler Seniorenbundes können bei einer
finanziellen Notlage einen Antrag auf Unterstützung
durch die Seniorenhilfe an die Landesleitung des Tiroler
Seniorenbundes stellen.
Unterstützungsfonds zur besonderen Hilfe
für Behinderte (Bundessozialamt)
Wichtig: Antragstellung vor Kauf eines Hilfsmittels etc.!
Einkommensrichtsatz:
Antragsteller € 1.680,00
Jede weitere Person € 380,00
Jede weitere behinderte Person € 570,00
Pflegebezogene Leistungen werden nicht als Einkommen
herangezogen.
Befreiungsrichtsätze für Rundfunk-, Fernseh-
und Fernsprechgebühr
Haushalt mit 1 Person € 772,80
Haushalt mit 2 Personen € 1.182,71
Jede weitere Person € 81,00
Vom Einkommen werden abgezogen:
monatlicher Mietzins inkl. Betriebskosten ohne Heizung
Pauschale für Eigenheim € 105,38
Diabetes € 70,00
Leber, Galle, Niere € 51,00
Sonstiges € 42,00
Achtung: Bezieher von Pflegegeld müssen bei Antrag
auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgeltkein Einkommen nachweisen. Für die Befreiung von den Rundfunkgebühren ist dieser Nachweis jedoch notwendig. ÖBB-Seniorenermäßigung Mit allen ab 1. Jänner 2006 ausgestellten VORTEILScards Senior erhalten Frauen ab dem 60. und Männer ab dem 65. Lebensjahr 45 % Ermäßigung. Bei Fahrkartenkauf über Internet (Online-Vorteilsticket), oder beim Fahrkartenautomaten erhalten sie 50 %. Diese VORTEILScard Senior gilt auch in Postbussen, sowie in Bahnbussen und bei den meisten Privatbahnen. Weitere Ermäßigungen auf Anfrage. Die Ermäßigungskarte ist bei allen besetzten ÖBB-Bahnhöfen um derzeit € 26,90 erhältlich und gilt ein Jahr ab dem gewählten Datum. Altersnachweis und ein Lichtbild (bei Erstausstellung) ist erforderlich. Bezieher einer Ausgleichszulage oder Bezieher von Dauersozialhilfeleistungen erhalten die VORTEILScard Senior kostenlos. Höchstmögliches Arbeitslosengeld 55 % des durchschn. monatl. Nettoeinkommens 80 % mit Familienzuschlag für Angehörige mind. jedoch AZ-Richtsatz Höchstmögl. Pensionsvorschuss für Invaliditäts- u. Berufsunfähigkeitspensionen täglich € 26,40 Höchstmögl. Pensionsvorschuss für Alterspensionen und für vorzeitige Alterspensionen täglich € 32,39 Sozialhilferichtsätze nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz Anträge können bei der Gemeinde oder der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gestellt werden.
Sie können auch lesen