SEHR GEEHRTE MITGLIEDER UND FREUNDE DES TIROLER SENIORENBUNDES!

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SEHR GEEHRTE MITGLIEDER UND FREUNDE DES TIROLER SENIORENBUNDES!
SEHR GEEHRTE MITGLIEDER UND FREUNDE
DES TIROLER SENIORENBUNDES!
Der Tiroler Seniorenbund ist mit Abstand die größte
Seniorenorganisation Tirols.
Rund 25.000 Seniorinnen und Senioren gehören unserer
Organisation tirolweit an und schenken uns ihr Vertrauen.
Tagtäglich wird in unseren Ortsgruppen hervorragende
Arbeit geleistet. Der Dank der Landesleitung gilt den
unzähligen Funktionärinnen und Funktionären, die sich stets
bemühen, das Vertrauen unserer Mitglieder mit vollem Einsatz
zu rechtfertigen.

Die Betreuung unserer Mitglieder in pensionsrechtlichen und
sozialrechtlichen Fragen ist für uns von großer Bedeutung.
Bei Fragen wenden Sie sich an das Landessekretariat in der
Innsbrucker Adamgasse (Telefonnummer: 0512/58 01 68).
Nützen Sie diese Beratungsmöglichkeit als eines von vielen
Serviceangeboten, die Ihnen der Tiroler Seniorenbund bietet.

Und: Überzeugen Sie auch jene, die noch nicht bei uns
Mitglied sind, in unsere Gemeinschaft einzutreten. Es lohnt
sich, beim Tiroler Seniorenbund zu sein!

BR GR Helmut Kritzinger                 LA Mag. Jakob Wolf
Landesobmann                          Landesgeschäftsführer
SEHR GEEHRTE MITGLIEDER UND FREUNDE DES TIROLER SENIORENBUNDES!
Alleinstehende                                €     421,30
Haushaltsvorstände                            €     360,40

Haushaltsangehörige:
ohne Anspruch auf Familienbeihilfe            €     250,70
für sonstige Familienangehörige               €     140,10

Bundespflegegeld und Landespflegegeld
Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchs-
voraussetzungen, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen
oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung
der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf)
voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
oder würde.
Richtlinien für die Einstufung

Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der
Stufe 1: Pflegebedarf mehr als 50 Stunden monatlich
Stufe 2: mehr als 75 Stunden monatlich
Stufe 3: Pflegebedarf mehr als 120 Stunden monatlich
Stufe 4: Pflegebedarf mehr als 160 Stunden monatlich
Stufe 5: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich;
          wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand
          erforderlich ist;
Stufe 6: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich;
          zeitl. unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen
          regelmäßig während Tag und Nacht. Dauernde
          Anwesenheit wegen Eigen- und Fremdgefährdung
          erforderlich.
Stufe 7: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich; wenn
          keine zielgerichteten Bewegungen der 4 Extremitäten
          mit funkt. Umsetzung möglich sind oder ein gleich
          zuachtender Zustand vorliegt.
          Das Pflegegeld wir unabhängig vom jeweiligen
          Einkommen und Vermögen bezahlt.
Stufe 1                                         €   148,30
Stufe 2                                         €   273,40
Stufe 3                                         €   421,80
Stufe 4                                         €   632,70
Stufe 5                                         €   859,30
Stufe 6                                         € 1.171,70
Stufe 7                                         € 1.562,10

Auf das Pflegegeld besteht Rechtsanspruch. Die Auszahlung
des Pflegegeldes erfolgt monatlich, das heißt zwölfmal im Jahr.
Ein höheres Pflegegeld muss gesondert beantragt werden.
Das für die Zeit der Unterbringung in einem Pflege-, Wohn-
oder Altenheim gebührende Taschengeld beträgt zehn
Prozent der Pflegestufe drei, das sind monatlich € 42,18
folgte die Aufnahme in das Heim bereits vor dem 1. Mai 1996,
verbleibt es bei den bis dahin gebührenden 20 Prozent der
Pflegestufe 3 (€ 84,36).

Darüber hinaus gibt es auch diagnosebezogene
Einstufungen.
· Personen die überwiegend auf den selbständigen Gebrauch
  eines Rollstuhls angewiesen sind erhalten Stufe 3.
· Bei hochgradig Sehbehinderten ist ein Pflegebedarf der
  Stufe 3 anzunehmen.
· Bei blinden Personen kommt die Stufe 4 zur Anwendung.
· Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf
  der Stufe 5 anzunehmen.

Service-Entgelt für die e-card
Service Entgelt für die e-card                  €      10,00
Pensionisten zahlen kein Entgelt

Heizkostenzuschuss
Die Brennmittelaktion des Landes unterstützt Bezieher-
Innen kleiner Pensionen. Im letzten Jahr wurde der
Heizkostenzuschuss auf € 115 erhöht. Bis zum Erscheinen
dieses Sozialinfos lagen uns die Richtsätze für den Winter
2006/07 noch nicht vor. Bisher konnten Alleinstehende,
die weniger als € 650 Pension beziehen, bzw. Ehepaare/
Lebensgemeinschaften, die gemeinsam weniger als € 1000
Pension inkl. Ausgleichszulage beziehen, um diesen Zuschuss
ansuchen. Achtung: Die Anträge müssen bis zum 31. August
2006 eingereicht werden.

Innsbrucker stellen den Antrag auf Heizkostenzuschuss beim
TIROLER HILFSWERK, Michael-Gaismayr-Str. 1, Zi. 143, 6020
Innsbruck,Tel. (0)512/508-3692, alle anderen Tiroler bei ihrem
Gemeindeamt.

Ehrungen für Ehejubilare
Für folgende Jubiläen werden vom Amt der Tiroler
Landesregierung Ehrengaben gewährt:

Goldene Hochzeit (50 Jahre)                      €     750,00
Diamantene Hochzeit (60 Jahre)                   €    1000,00
Gnadenhochzeit (70 Jahre)                        €    1100,00

Die Anträge sind über das Gemeindeamt zu stellen und zwar erst
NACH dem Jubiläum, aber dann innerhalb eines Jahres (Fallfrist!!)
BEIDE Antragsteller müssen die österr. Staatsbürgerschaft
besitzen und ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz seit 25
Jahren in Tirol haben.

            Es zahlt sich aus,
beim Tiroler Seniorenbund
                       zu sein!
Wichtige Adressen
Pensionsversicherungsanstalt
Schusterbergweg 80 · 6020 Innsbruck
Tel. 0512/05 03 03-384 03 · E-Mail: pva-lst@pva.sozvers.at

Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Fritz-Konzert-Str. 5 · 6020 Innsbruck
Tel. 0512/52 067

Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft
Klara-Pölt-Weg 1 · 6021 Innsbruck
Tel. 0512/53 41

Tiroler Landesregierung
Landhaus · 6020 Innsbruck
Tel. 0512/508 · E-Mail: www.tirol.gv.at

Tiroler Gebietskrankenkasse
Klara-Pölt-Weg 2 · 6021 Innsbruck
Tel. (0)59 160 · Fax: (0)59 160-300
E-Mail: tgkk@tgkk.sozvers.at

Tiroler Volksanwalt
Dr. Josef Hauser · Eduard-Wallnöfer-Pl. 3 · 6020 Innsbruck
Tel. 0512/508-3052 · Fax: 0512/508-3055
E-Mail: landesvolksanwalt@tirol.gv.at

„HORIZONTe-der Feierabend“
Tiroler Seniorenmagazin · Redaktion: Tiroler Seniorenbund
Adamgasse 5 · 6020 Innsbruck
Tel. 0512/58 01 68 · Fax: 0512/58 01 68-1
E-Mail: office@tiroler-seniorenbund.at
ES ZAHLT SICH AUS,
BEIM TIROLER SENIORENBUND
          ZU SEIN!

Medieninhaber und Herausgeber
Tiroler Seniorenbund · Landesgruppe des Österreichischen Seniorenbundes
6020 Innsbruck · Adamgasse 5 · Tel. 0512/58 01 68 · Fax: 0512/58 01 68-1
E-Mail: office@tiroler-seniorenbund.at
Landesgruppe des
    Österreichischen Seniorenbundes

SOZIALINFO
     2006
             RICHTSÄTZE
      VERÄNDERLICHE WERTE

       KURZINFORMATIONEN
          IM SOZIALBEREICH
  DES BUNDES UND DES LANDES

      Adamgasse 5 · 6020 Innsbruck
Tel. 0512/58 01 68 · Fax: 0512/58 01 68-1
  E-Mail: office@tiroler-seniorenbund.at
Ausgleichszulagenrichtsätze
Pensionist, alleinstehend                     €     690,00
Familienrichtsatz                             €    1055,99
Erhöhungsbetrag pro Kind                      €      72,32
Einfach verwaist bis 24. Lebensjahr           €     253,80
Einfach verwaist ab 24. Lebensjahr            €     450,98
Vollwaisen bis 24. Lebensjahr                 €     381,06
Vollwaisen ab 24. Lebensjahr                  €     690,00

Die Ausgleichszulage ist keine Mindestpension, die Richtsätze
sollen jedoch ein Mindesteinkommen für jeden Pensionisten
sicherstellen.

Die Ausgleichszulage gebührt als Differenz zwischen Pension
und sonstigen anrechenbaren Einkünften, z. B. fiktives
Ausgedinge einerseits und dem Richtsatz andererseits.

Fiktives Ausgedinge für AZ
Anrechenbare Höchstbeträge für
· Alleinstehende, Witwen-/Witwer-,            €   158,70
  Waisenpensionisten               EHW        € 3.900,00
· Verheiratete bei Anwendung                  €   242,88
  des Familienrichtsatzes          EHW        € 5.600,00

Freie Station und Sachbezugswerte
Wert der freien Station im Pensionsrecht      €     231,45
Verpflegung                                   €     162,00
Wohnung                                       €      23,15
Beheizung und Beleuchtung                     €      23,15

Ruhen der vorzeitigen Alterspension bei
Arbeitslosigkeit und langer Versicherungsdauer
Diese Pension ruht dann, wenn das monatliche Einkommen
aus   einer     selbstständigen oder   unselbstständigen
Erwerbstätigkeit höher ist als             €    333,16
Beitragsgrundlagen – Weiterversicherung (ASVG)
Mindestbeitragsgrundlage                       €    610,80
Mindestmonatsbeitrag                           €    139,26
Höchstbeitrag im Monat                         €    997,50

Selbstversicherung in der Krankenversicherung
(ASVG)
Mindestbeitrag im Monat                        €      78,03
Höchstbeitrag                                  €     312,13
Ein Leistungsanspruch dieser Versicherung ist erst nach sechs
Monaten gegeben.

Geringfügigkeitsgrenze (ASVG)
Versicherungspflicht beginnt erst      tägl.   €      25,59
bei Überschreiten folgender
Einkommenshöhen:                   monatl.     €    333,16
für nebenberuflich neue Selbstständige
nach dem GSVG                                  €    333,16
für hauptberuflich neue Selbstständige
nach dem GSVG                                  €    537,78

Höchstbeitragsgrundlagen
Pensionsversicherung und
Krankenversicherung (ASVG)                     € 3.750,00
Pensionsversicherung und
Krankenversicherung (GSVG+BSVG)                € 4.375,00

Höchstbemessungsgrundlagen in der
Pensionsversicherung (auf Basis der „besten 18 Jahre“)
ASVG, GSVG, BSVG                               € 3.131,94

Höchstmögl. Pensionsleistungen in der Pensionsversich.
80 % der Höchstbemessungsgrundlage
ASVG, GSVG, BSVG                               € 2.505,55
Bemessungsgrundl. für Zeiten der Kindererziehung
ASVG, GSVG, BSVG                            €    731,40

Kinderzuschuss                              €      29,07

Freiw. Versicherung, Nachkauf Schulzeit
Jährl. Höchstbeitrag zur Höherversicherung € 7.500,00
Nachkauf von Schul- und Hochschulzeiten (pro Monat):
                           AHS              Hochschule
bis zum 40. Lebensjahr € 285,00             €   570,00
bis zum 45. Lebensjahr € 319,20             €   638,40
bis zum 50. Lebensjahr € 381,90             €   763,80
bis zum 55. Lebensjahr € 473,10             €   946,20
bis zum 60. Lebensjahr € 632,70             € 1.265,40
ab dem 60. Lebensjahr      € 666,90         € 1.333,80

Befreiung von der Zahlung der Rezeptgebühr
nach dem ASVG
AZ-Bezieher sind von der Rezeptgebühr befreit.
Für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Antrag)
gelten folgende Grenzbeträge:
a) Für Personen, deren monatliche Netto-
   einkünfte für Alleinstehende              €    690,00
   für Ehepaare                              € 1.055,99
   nicht übersteigen.
   Erhöhung pro Kind                         €       72,32
b) Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen
   überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronisch
   Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte
   für Alleinstehende                        €    793,50
   für Ehepaare
   nicht übersteigen.                        € 1.214,39
   Erhöhung pro Kind                         €       72,32
Leben im Familienverband des Versicherten, Personen mit
eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.
Befreiung von Rezeptgebühr nach dem GSVG
Gewerbepensionisten, die eine Ausgleichszulage beziehen,
sind grundsätzlich von der Entrichtung der Rezeptgebühr
befreit. Darüber hinaus können über Antrag dann Befreiungen
ausgesprochen werden, wenn nachfolgend angeführte
Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Alleinstehende Personen                       €    690,00
Verheiratete Personen                         € 1055,99
Erhöhung pro Kind                             €      72,32

Das Vorliegen einer chronischen Krankheit oder eines
Gebrechens, durch welches besondere Aufwendungen
entstehen, erhöht den Richtsatz auf folgende Werte:
Alleinstehende Personen                       €     793,50
Verheiratete Personen                         € 1.214,39

Befreiung von der Zahlung der Rezeptgebühr
nach dem BSVG
Pensionisten/automatische Befreiung
Grenzwert (keine Bezüge aus einem Ausgedinge):

Alleinstehende:                                     €   690,00
Verheiratete:                                       € 1.055,99
Erhöhung je Kind um:                                €    55,69

Pensionisten/automatische Befreiung
Grenzwert (unter Berücksichtigung von Bezügen aus einem Ausgedinge):
Alleinstehende:                                     €     531,30
Verheiratete:                                       €     813,11
Erhöhung je Kind um:                                €      55,69

Pensionisten/auf Antrag befreit
Grenzwert (unter Berücksichtigung von besonders hohen Aufwendungen
für Krankheit oder Gebrechen):
Alleinstehende:                                    €      634,80
Verheiratete:                                     €     971,81
Erhöhung je Kind um:                              €      55,69

Betriebsführer/auf Antrag befreit
Grenzwert (unter Berücksichtigung von besonders hohen Aufwendungen
für Krankheit oder Gebrechen):
Alleinstehende:                                    €      793,50
Verheiratete:                                      € 1.214,39
Erhöhung je Kind um                                €       72,32

Rezeptgebühr pro Medikament                       €         4,60

Selbstbehalt für Heilbehelfe
und Heilmittel                                    €       25,00

Der Kostenanteil des Versicherten bei der Abgabe von
Sehbehelfen beträgt mindestens           €     75,00

Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, und schwerstbehinderte Kinder sowie Personen,
die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der
Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

Kostenbeitrag für Kuraufenthalte pro Tag
mtl. Einkommen       bis   € 690,00                         frei
                     bis   € 1271,38              €        6,52
                     bis   € 1.852,77             €       11,53
                   über    € 1.852,77             €       16,59

In nachstehenden Orten werden vom Tiroler Seniorenbund
Urlaubsaufenthalte organisiert:
· Westendorf (Vital-Landhotel Schermer)
· Montegrotto (Hotel Terme Eliseo)
· Valverde      (Hotel Niagara)
· Barwies       (Pension Wallnöfer)
Die Termine werden in unserer Mitgliederzeitung „Horizonte“
veröffentlicht.

Seniorenhilfe
Mitglieder des Tiroler Seniorenbundes können bei einer
finanziellen Notlage einen Antrag auf Unterstützung
durch die Seniorenhilfe an die Landesleitung des Tiroler
Seniorenbundes stellen.

Unterstützungsfonds zur besonderen Hilfe
für Behinderte (Bundessozialamt)
Wichtig: Antragstellung vor Kauf eines Hilfsmittels etc.!
Einkommensrichtsatz:
Antragsteller                                € 1.680,00
Jede weitere Person                          €     380,00
Jede weitere behinderte Person               €     570,00

Pflegebezogene Leistungen werden nicht als Einkommen
herangezogen.

Befreiungsrichtsätze für Rundfunk-, Fernseh-
und Fernsprechgebühr
Haushalt mit 1 Person                        €   772,80
Haushalt mit 2 Personen                      € 1.182,71
Jede weitere Person                          €    81,00

Vom Einkommen werden abgezogen:
monatlicher Mietzins inkl. Betriebskosten ohne Heizung
Pauschale für Eigenheim                       €    105,38
              Diabetes                        €     70,00
              Leber, Galle, Niere             €     51,00
              Sonstiges                       €     42,00

Achtung: Bezieher von Pflegegeld müssen bei Antrag
auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
kein Einkommen nachweisen. Für die Befreiung von den
Rundfunkgebühren ist dieser Nachweis jedoch notwendig.

ÖBB-Seniorenermäßigung
Mit allen ab 1. Jänner 2006 ausgestellten VORTEILScards
Senior erhalten Frauen ab dem 60. und Männer ab dem
65. Lebensjahr 45 % Ermäßigung. Bei Fahrkartenkauf
über Internet (Online-Vorteilsticket), oder                beim
Fahrkartenautomaten erhalten sie 50 %. Diese VORTEILScard
Senior gilt auch in Postbussen, sowie in Bahnbussen und bei
den meisten Privatbahnen. Weitere Ermäßigungen auf Anfrage.
Die Ermäßigungskarte ist bei allen besetzten ÖBB-Bahnhöfen
um derzeit € 26,90 erhältlich und gilt ein Jahr ab dem gewählten
Datum. Altersnachweis und ein Lichtbild (bei Erstausstellung)
ist erforderlich. Bezieher einer Ausgleichszulage oder Bezieher
von Dauersozialhilfeleistungen erhalten die VORTEILScard
Senior kostenlos.

Höchstmögliches Arbeitslosengeld
55 % des durchschn. monatl. Nettoeinkommens
80 % mit Familienzuschlag für Angehörige
mind. jedoch AZ-Richtsatz

Höchstmögl. Pensionsvorschuss für Invaliditäts- u.
Berufsunfähigkeitspensionen täglich €       26,40

Höchstmögl. Pensionsvorschuss für
Alterspensionen und für vorzeitige
Alterspensionen täglich                          €      32,39

Sozialhilferichtsätze nach dem
Tiroler Grundsicherungsgesetz
Anträge können bei der Gemeinde oder der zuständigen
Bezirkshauptmannschaft gestellt werden.
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