SEHR GEEHRTE MITGLIEDER UND FREUNDE DES TIROLER SENIORENBUNDES!
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SEHR GEEHRTE MITGLIEDER UND FREUNDE DES TIROLER SENIORENBUNDES! Der Tiroler Seniorenbund ist mit Abstand die größte Seniorenorganisation Tirols. Rund 25.000 Seniorinnen und Senioren gehören unserer Organisation tirolweit an und schenken uns ihr Vertrauen. Tagtäglich wird in unseren Ortsgruppen hervorragende Arbeit geleistet. Der Dank der Landesleitung gilt den unzähligen Funktionärinnen und Funktionären, die sich stets bemühen, das Vertrauen unserer Mitglieder mit vollem Einsatz zu rechtfertigen. Die Betreuung unserer Mitglieder in pensionsrechtlichen und sozialrechtlichen Fragen ist für uns von großer Bedeutung. Bei Fragen wenden Sie sich an das Landessekretariat in der Innsbrucker Adamgasse (Telefonnummer: 0512/58 01 68). Nützen Sie diese Beratungsmöglichkeit als eines von vielen Serviceangeboten, die Ihnen der Tiroler Seniorenbund bietet. Und: Überzeugen Sie auch jene, die noch nicht bei uns Mitglied sind, in unsere Gemeinschaft einzutreten. Es lohnt sich, beim Tiroler Seniorenbund zu sein! BR GR Helmut Kritzinger LA Mag. Jakob Wolf Landesobmann Landesgeschäftsführer
Alleinstehende € 421,30 Haushaltsvorstände € 360,40 Haushaltsangehörige: ohne Anspruch auf Familienbeihilfe € 250,70 für sonstige Familienangehörige € 140,10 Bundespflegegeld und Landespflegegeld Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchs- voraussetzungen, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde. Richtlinien für die Einstufung Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1: Pflegebedarf mehr als 50 Stunden monatlich Stufe 2: mehr als 75 Stunden monatlich Stufe 3: Pflegebedarf mehr als 120 Stunden monatlich Stufe 4: Pflegebedarf mehr als 160 Stunden monatlich Stufe 5: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich; wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist; Stufe 6: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich; zeitl. unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen regelmäßig während Tag und Nacht. Dauernde Anwesenheit wegen Eigen- und Fremdgefährdung erforderlich. Stufe 7: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich; wenn keine zielgerichteten Bewegungen der 4 Extremitäten mit funkt. Umsetzung möglich sind oder ein gleich zuachtender Zustand vorliegt. Das Pflegegeld wir unabhängig vom jeweiligen Einkommen und Vermögen bezahlt.
Stufe 1 € 148,30 Stufe 2 € 273,40 Stufe 3 € 421,80 Stufe 4 € 632,70 Stufe 5 € 859,30 Stufe 6 € 1.171,70 Stufe 7 € 1.562,10 Auf das Pflegegeld besteht Rechtsanspruch. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich, das heißt zwölfmal im Jahr. Ein höheres Pflegegeld muss gesondert beantragt werden. Das für die Zeit der Unterbringung in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim gebührende Taschengeld beträgt zehn Prozent der Pflegestufe drei, das sind monatlich € 42,18 folgte die Aufnahme in das Heim bereits vor dem 1. Mai 1996, verbleibt es bei den bis dahin gebührenden 20 Prozent der Pflegestufe 3 (€ 84,36). Darüber hinaus gibt es auch diagnosebezogene Einstufungen. · Personen die überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind erhalten Stufe 3. · Bei hochgradig Sehbehinderten ist ein Pflegebedarf der Stufe 3 anzunehmen. · Bei blinden Personen kommt die Stufe 4 zur Anwendung. · Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf der Stufe 5 anzunehmen. Service-Entgelt für die e-card Service Entgelt für die e-card € 10,00 Pensionisten zahlen kein Entgelt Heizkostenzuschuss Die Brennmittelaktion des Landes unterstützt Bezieher- Innen kleiner Pensionen. Im letzten Jahr wurde der
Heizkostenzuschuss auf € 115 erhöht. Bis zum Erscheinen dieses Sozialinfos lagen uns die Richtsätze für den Winter 2006/07 noch nicht vor. Bisher konnten Alleinstehende, die weniger als € 650 Pension beziehen, bzw. Ehepaare/ Lebensgemeinschaften, die gemeinsam weniger als € 1000 Pension inkl. Ausgleichszulage beziehen, um diesen Zuschuss ansuchen. Achtung: Die Anträge müssen bis zum 31. August 2006 eingereicht werden. Innsbrucker stellen den Antrag auf Heizkostenzuschuss beim TIROLER HILFSWERK, Michael-Gaismayr-Str. 1, Zi. 143, 6020 Innsbruck,Tel. (0)512/508-3692, alle anderen Tiroler bei ihrem Gemeindeamt. Ehrungen für Ehejubilare Für folgende Jubiläen werden vom Amt der Tiroler Landesregierung Ehrengaben gewährt: Goldene Hochzeit (50 Jahre) € 750,00 Diamantene Hochzeit (60 Jahre) € 1000,00 Gnadenhochzeit (70 Jahre) € 1100,00 Die Anträge sind über das Gemeindeamt zu stellen und zwar erst NACH dem Jubiläum, aber dann innerhalb eines Jahres (Fallfrist!!) BEIDE Antragsteller müssen die österr. Staatsbürgerschaft besitzen und ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz seit 25 Jahren in Tirol haben. Es zahlt sich aus, beim Tiroler Seniorenbund zu sein!
Wichtige Adressen Pensionsversicherungsanstalt Schusterbergweg 80 · 6020 Innsbruck Tel. 0512/05 03 03-384 03 · E-Mail: pva-lst@pva.sozvers.at Sozialversicherungsanstalt der Bauern Fritz-Konzert-Str. 5 · 6020 Innsbruck Tel. 0512/52 067 Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Klara-Pölt-Weg 1 · 6021 Innsbruck Tel. 0512/53 41 Tiroler Landesregierung Landhaus · 6020 Innsbruck Tel. 0512/508 · E-Mail: www.tirol.gv.at Tiroler Gebietskrankenkasse Klara-Pölt-Weg 2 · 6021 Innsbruck Tel. (0)59 160 · Fax: (0)59 160-300 E-Mail: tgkk@tgkk.sozvers.at Tiroler Volksanwalt Dr. Josef Hauser · Eduard-Wallnöfer-Pl. 3 · 6020 Innsbruck Tel. 0512/508-3052 · Fax: 0512/508-3055 E-Mail: landesvolksanwalt@tirol.gv.at „HORIZONTe-der Feierabend“ Tiroler Seniorenmagazin · Redaktion: Tiroler Seniorenbund Adamgasse 5 · 6020 Innsbruck Tel. 0512/58 01 68 · Fax: 0512/58 01 68-1 E-Mail: office@tiroler-seniorenbund.at
ES ZAHLT SICH AUS, BEIM TIROLER SENIORENBUND ZU SEIN! Medieninhaber und Herausgeber Tiroler Seniorenbund · Landesgruppe des Österreichischen Seniorenbundes 6020 Innsbruck · Adamgasse 5 · Tel. 0512/58 01 68 · Fax: 0512/58 01 68-1 E-Mail: office@tiroler-seniorenbund.at
Landesgruppe des Österreichischen Seniorenbundes SOZIALINFO 2006 RICHTSÄTZE VERÄNDERLICHE WERTE KURZINFORMATIONEN IM SOZIALBEREICH DES BUNDES UND DES LANDES Adamgasse 5 · 6020 Innsbruck Tel. 0512/58 01 68 · Fax: 0512/58 01 68-1 E-Mail: office@tiroler-seniorenbund.at
Ausgleichszulagenrichtsätze Pensionist, alleinstehend € 690,00 Familienrichtsatz € 1055,99 Erhöhungsbetrag pro Kind € 72,32 Einfach verwaist bis 24. Lebensjahr € 253,80 Einfach verwaist ab 24. Lebensjahr € 450,98 Vollwaisen bis 24. Lebensjahr € 381,06 Vollwaisen ab 24. Lebensjahr € 690,00 Die Ausgleichszulage ist keine Mindestpension, die Richtsätze sollen jedoch ein Mindesteinkommen für jeden Pensionisten sicherstellen. Die Ausgleichszulage gebührt als Differenz zwischen Pension und sonstigen anrechenbaren Einkünften, z. B. fiktives Ausgedinge einerseits und dem Richtsatz andererseits. Fiktives Ausgedinge für AZ Anrechenbare Höchstbeträge für · Alleinstehende, Witwen-/Witwer-, € 158,70 Waisenpensionisten EHW € 3.900,00 · Verheiratete bei Anwendung € 242,88 des Familienrichtsatzes EHW € 5.600,00 Freie Station und Sachbezugswerte Wert der freien Station im Pensionsrecht € 231,45 Verpflegung € 162,00 Wohnung € 23,15 Beheizung und Beleuchtung € 23,15 Ruhen der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit und langer Versicherungsdauer Diese Pension ruht dann, wenn das monatliche Einkommen aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit höher ist als € 333,16
Beitragsgrundlagen – Weiterversicherung (ASVG) Mindestbeitragsgrundlage € 610,80 Mindestmonatsbeitrag € 139,26 Höchstbeitrag im Monat € 997,50 Selbstversicherung in der Krankenversicherung (ASVG) Mindestbeitrag im Monat € 78,03 Höchstbeitrag € 312,13 Ein Leistungsanspruch dieser Versicherung ist erst nach sechs Monaten gegeben. Geringfügigkeitsgrenze (ASVG) Versicherungspflicht beginnt erst tägl. € 25,59 bei Überschreiten folgender Einkommenshöhen: monatl. € 333,16 für nebenberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG € 333,16 für hauptberuflich neue Selbstständige nach dem GSVG € 537,78 Höchstbeitragsgrundlagen Pensionsversicherung und Krankenversicherung (ASVG) € 3.750,00 Pensionsversicherung und Krankenversicherung (GSVG+BSVG) € 4.375,00 Höchstbemessungsgrundlagen in der Pensionsversicherung (auf Basis der „besten 18 Jahre“) ASVG, GSVG, BSVG € 3.131,94 Höchstmögl. Pensionsleistungen in der Pensionsversich. 80 % der Höchstbemessungsgrundlage ASVG, GSVG, BSVG € 2.505,55
Bemessungsgrundl. für Zeiten der Kindererziehung ASVG, GSVG, BSVG € 731,40 Kinderzuschuss € 29,07 Freiw. Versicherung, Nachkauf Schulzeit Jährl. Höchstbeitrag zur Höherversicherung € 7.500,00 Nachkauf von Schul- und Hochschulzeiten (pro Monat): AHS Hochschule bis zum 40. Lebensjahr € 285,00 € 570,00 bis zum 45. Lebensjahr € 319,20 € 638,40 bis zum 50. Lebensjahr € 381,90 € 763,80 bis zum 55. Lebensjahr € 473,10 € 946,20 bis zum 60. Lebensjahr € 632,70 € 1.265,40 ab dem 60. Lebensjahr € 666,90 € 1.333,80 Befreiung von der Zahlung der Rezeptgebühr nach dem ASVG AZ-Bezieher sind von der Rezeptgebühr befreit. Für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Antrag) gelten folgende Grenzbeträge: a) Für Personen, deren monatliche Netto- einkünfte für Alleinstehende € 690,00 für Ehepaare € 1.055,99 nicht übersteigen. Erhöhung pro Kind € 72,32 b) Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronisch Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte für Alleinstehende € 793,50 für Ehepaare nicht übersteigen. € 1.214,39 Erhöhung pro Kind € 72,32 Leben im Familienverband des Versicherten, Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.
Befreiung von Rezeptgebühr nach dem GSVG Gewerbepensionisten, die eine Ausgleichszulage beziehen, sind grundsätzlich von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit. Darüber hinaus können über Antrag dann Befreiungen ausgesprochen werden, wenn nachfolgend angeführte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Alleinstehende Personen € 690,00 Verheiratete Personen € 1055,99 Erhöhung pro Kind € 72,32 Das Vorliegen einer chronischen Krankheit oder eines Gebrechens, durch welches besondere Aufwendungen entstehen, erhöht den Richtsatz auf folgende Werte: Alleinstehende Personen € 793,50 Verheiratete Personen € 1.214,39 Befreiung von der Zahlung der Rezeptgebühr nach dem BSVG Pensionisten/automatische Befreiung Grenzwert (keine Bezüge aus einem Ausgedinge): Alleinstehende: € 690,00 Verheiratete: € 1.055,99 Erhöhung je Kind um: € 55,69 Pensionisten/automatische Befreiung Grenzwert (unter Berücksichtigung von Bezügen aus einem Ausgedinge): Alleinstehende: € 531,30 Verheiratete: € 813,11 Erhöhung je Kind um: € 55,69 Pensionisten/auf Antrag befreit Grenzwert (unter Berücksichtigung von besonders hohen Aufwendungen für Krankheit oder Gebrechen): Alleinstehende: € 634,80
Verheiratete: € 971,81 Erhöhung je Kind um: € 55,69 Betriebsführer/auf Antrag befreit Grenzwert (unter Berücksichtigung von besonders hohen Aufwendungen für Krankheit oder Gebrechen): Alleinstehende: € 793,50 Verheiratete: € 1.214,39 Erhöhung je Kind um € 72,32 Rezeptgebühr pro Medikament € 4,60 Selbstbehalt für Heilbehelfe und Heilmittel € 25,00 Der Kostenanteil des Versicherten bei der Abgabe von Sehbehelfen beträgt mindestens € 75,00 Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und schwerstbehinderte Kinder sowie Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung. Kostenbeitrag für Kuraufenthalte pro Tag mtl. Einkommen bis € 690,00 frei bis € 1271,38 € 6,52 bis € 1.852,77 € 11,53 über € 1.852,77 € 16,59 In nachstehenden Orten werden vom Tiroler Seniorenbund Urlaubsaufenthalte organisiert: · Westendorf (Vital-Landhotel Schermer) · Montegrotto (Hotel Terme Eliseo) · Valverde (Hotel Niagara) · Barwies (Pension Wallnöfer)
Die Termine werden in unserer Mitgliederzeitung „Horizonte“ veröffentlicht. Seniorenhilfe Mitglieder des Tiroler Seniorenbundes können bei einer finanziellen Notlage einen Antrag auf Unterstützung durch die Seniorenhilfe an die Landesleitung des Tiroler Seniorenbundes stellen. Unterstützungsfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte (Bundessozialamt) Wichtig: Antragstellung vor Kauf eines Hilfsmittels etc.! Einkommensrichtsatz: Antragsteller € 1.680,00 Jede weitere Person € 380,00 Jede weitere behinderte Person € 570,00 Pflegebezogene Leistungen werden nicht als Einkommen herangezogen. Befreiungsrichtsätze für Rundfunk-, Fernseh- und Fernsprechgebühr Haushalt mit 1 Person € 772,80 Haushalt mit 2 Personen € 1.182,71 Jede weitere Person € 81,00 Vom Einkommen werden abgezogen: monatlicher Mietzins inkl. Betriebskosten ohne Heizung Pauschale für Eigenheim € 105,38 Diabetes € 70,00 Leber, Galle, Niere € 51,00 Sonstiges € 42,00 Achtung: Bezieher von Pflegegeld müssen bei Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
kein Einkommen nachweisen. Für die Befreiung von den Rundfunkgebühren ist dieser Nachweis jedoch notwendig. ÖBB-Seniorenermäßigung Mit allen ab 1. Jänner 2006 ausgestellten VORTEILScards Senior erhalten Frauen ab dem 60. und Männer ab dem 65. Lebensjahr 45 % Ermäßigung. Bei Fahrkartenkauf über Internet (Online-Vorteilsticket), oder beim Fahrkartenautomaten erhalten sie 50 %. Diese VORTEILScard Senior gilt auch in Postbussen, sowie in Bahnbussen und bei den meisten Privatbahnen. Weitere Ermäßigungen auf Anfrage. Die Ermäßigungskarte ist bei allen besetzten ÖBB-Bahnhöfen um derzeit € 26,90 erhältlich und gilt ein Jahr ab dem gewählten Datum. Altersnachweis und ein Lichtbild (bei Erstausstellung) ist erforderlich. Bezieher einer Ausgleichszulage oder Bezieher von Dauersozialhilfeleistungen erhalten die VORTEILScard Senior kostenlos. Höchstmögliches Arbeitslosengeld 55 % des durchschn. monatl. Nettoeinkommens 80 % mit Familienzuschlag für Angehörige mind. jedoch AZ-Richtsatz Höchstmögl. Pensionsvorschuss für Invaliditäts- u. Berufsunfähigkeitspensionen täglich € 26,40 Höchstmögl. Pensionsvorschuss für Alterspensionen und für vorzeitige Alterspensionen täglich € 32,39 Sozialhilferichtsätze nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz Anträge können bei der Gemeinde oder der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gestellt werden.
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