Aktuelle Themen zur Privatstiftung aus Sicht der Bank Austria - Walter Wagner Wien, 31. Jänner 2012

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Aktuelle Themen zur Privatstiftung
aus Sicht der Bank Austria

Walter Wagner

Wien, 31. Jänner 2012
Agenda
                                                     Kapiteltitel - Untertitel

    Das Bank Austria Private Banking im Überblick
    Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers
    Unvereinbarkeitsbestimmungen
    Vermögensverwaltung für Privatstiftungen

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Das Bank Austria Private Banking im Überblick
                                                               Kapiteltitel - Untertitel

     Das Bank Austria Private Banking ist Teil der größten Banken-
      gruppe Österreichs und Mitglied der UniCredit, der drittgrößten
      Bankengruppe Europas.
     Mit rund 160 Mrd. Euro betreuten Kundenvermögen ist UniCredit
      Private Banking einer der prominentesten Teilnehmer auf dem
      europäischen Private-Banking-Markt.
     Das betreute Veranlagungsvolumen im Bank Austria Private
      Banking liegt bei rund 10 Mrd. Euro.
     Im Bank Austria Private Banking betreuen rund 120 Kundenberater
      vermögende Privatkunden und Stiftungen allumfassend an zwölf
      Standorten in ganz Österreich:
         Portfolio Qualitäts-Analyse Beratung;
         Vermögensberatung;
         Vermögensverwaltung;
         Kontoführung;
         Finanzierungen.

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Das Bank Austria Private Banking im Überblick
                                                                Kapiteltitel - Untertitel

     Private Banking Wealth Advisory Services
        Financial Planning Classic bzw. Premium:
            Ganzheitliche Vermögensanalyse,
            Liquiditätsplanung,
            Nachfolgeplanung.
        Family Office.

     Kompetenzzentrum Stiftungen:
        Das Bank Austria Private Banking verfügt über umfassendes
         Stiftungs-Know-how und ist Marktführer in diesem Segment.
        Unterstützung vor und im Rahmen der Errichtung einer Stiftung.
        Das Kompetenzzentrum Stiftungen bietet auf Stiftungen abgestimmte
         Finanzdienstleistungen sowie auf den individuellen Stiftungszweck
         abgestellte Veranlagungskonzepte bis hin zu Großanleger- und
         Spezialfonds.
        Periodikum „Stiftungen im Fokus“.
        Fachveranstaltungen.

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Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers
                                                                   Kapiteltitel - Untertitel

     Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfaßt iSd §§ 40ff BWG
      bzw. der „3. EU-Geldwäsche-RL“
         die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle
          der Kunde letztlich steht.

     Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfaßt iSd § 2 Z 75 lit b
      BWG insbesondere:
         bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts,
          die Gelder verwalten oder verteilen:
             sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene
               natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25 % oder mehr
               der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;
             sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der
               Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe
               von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder
               die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
             die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25 % oder mehr
               des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.

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Sorgfaltspflichten
                                                                     Kapiteltitel - Untertitel

     Kredit- und Finanzinstitute haben gemäß § 40 BWG die Identität
      eines Kunden festzustellen und zu überprüfen.
     Kredit- und Finanzinstitute haben iSd § 40 Z 2a BWG weiters
         den Kunden aufzufordern, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
          bekanntzugeben; dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen;
         im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies
          risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums-
          und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen;
         risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen,
             sodaß sie überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche
               Eigentümer ist,
             um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäfts-
               beziehung einzuholen,
             um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung
               durchzuführen und für stets aktuelle Daten zu sorgen,
             um Kenntnis über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und die
               Herkunft des in die Stiftung eingebrachten Vermögens zu
               erlangen und
             eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durch-
               zuführen und für stets aktuelle Daten zu sorgen.

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Stiftungsarten
                                                                       Kapiteltitel - Untertitel

     „Stiftungsbegriff“ in § 2 Z 75 BWG lit b als Überbegriff für sämtliche
      Stiftungsarten.
         Die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers hat somit alle
          inländischen und ausländischen Stiftungen zu umfassen.

     Stiftungen können nach folgenden privatrechtlichen, öffentlichrecht-
      lichen und sondergesetzlichen Rechtsgrundlagen errichtet werden:
         Privatstiftungsgesetz:
             Eigennützige Privatstiftungen;
             Betriebliche Privatstiftungen,
                 Unternehmenszweckförderungsstiftung,
                 Arbeitnehmerförderungsstiftung,
                 Belegschaftsbeteiligungsstiftung;
             Gemeinnützige Privatstiftungen;
         Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz und analoge Ländergesetze;
         Sondergesetzen;
         ausländischen Stiftungsrechten.

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Bankwesengesetz (BWG)
                                                                 Kapiteltitel - Untertitel

     Gemäß § 38 Abs 1 BWG dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter,
      Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige
      Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der
      Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs 3
      anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren
      oder verwerten (Bankgeheimnis).
     Wer Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbart oder verwertet,
      um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen
      oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht
      mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360
      Tagessätzen zu bestrafen (§ 101 Abs 1 BWG).

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Weitere Offenlegungsverpflichtungen
                                                                      Kapiteltitel - Untertitel

     Festgestellte Begünstigte sind unverzüglich dem für die Erhebung
      der KÖSt zuständigen Finanzamt elektronisch zu melden (§ 5 PSG;
      BBG 2011).
        Verwaltungsübertretung bei nicht oder nicht vollständig erfüllter
         Mitteilungspflicht → bis zu 20.000 Euro Geldstrafe je verschwiegenem
         oder nicht oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten (§ 42 PSG).

     Privatstiftungen haben dem zuständigen Finanzamt Abschriften
      ihrer Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils
      geltenden Fassung vorzulegen (§ 13 Abs 6 KStG).
        Kommt die Privatstiftung diesen Verpflichtungen trotz Aufforderung
         durch das Finanzamt nicht nach, hat das zuständige Finanzamt hievon
         unverzüglich die Geldwäschemeldestelle zu informieren.

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Unvereinbarkeitsbestimmungen
                                                                        Kapiteltitel - Untertitel

      PSG sieht Unvereinbarkeitsbestimmungen für alle zwingenden
       Organe vor.
      Stiftungsvorstand
         Ein Begünstigter, dessen Ehegatte, dessen Lebensgefährte sowie
          Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum
          dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, sowie juristische Personen
          können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein (§ 15 Abs 2 PSG).

         Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche
          Person beteiligt ist, so können diese natürliche Person, deren Ehegatte,
          deren Lebensgefährte sowie Personen, die mit der natürlichen Person
          in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind,
          nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein (§ 15 Abs 3 PSG).

         Abs. 2 und Abs. 3 sind auch auf Personen anzuwenden, die von
          Begünstigten, deren Angehörigen (Abs. 2) oder in Abs. 3 genannten
          ausgeschlossenen Personen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen
          im Stiftungsvorstand beauftragt wurden (§ 15 Abs 3a PSG; BBG 2011).

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Unvereinbarkeitsbestimmungen im Bezug auf
     Bevollmächtigung des Begünstigten
                                                                     Kapiteltitel - Untertitel

      Unvereinbarkeitsbestimmungen dienen zur Vermeidung von
       Interessenskollisionen zwischen Begünstigten einerseits und
       der Privatstiftung andererseits.
      Ein Eingreifen auch nur eines Begünstigten in die Vermögens-
       verwaltung der Privatstiftung im Wege einer Bevollmächtigung
       (zB Konto-/Depotverfügung, Erteilung einer Vollmacht) führt
       zwingenderweise zu einer Interessenskollision zwischen der
       Privatstiftung und dem Begünstigten.
      Rechtsfolgen
         § 15 PSG Abs 2 und 3 stellen zwingendes Recht dar. Bei den
          Unvereinbarkeitsbestimmungen handelt es sich um absolute
          Bestellungsverbote.
         Zu beachten ist, daß ein Rechtsgeschäft der Privatstiftung, welches
          unter Mitwirkung der von den Unvereinbarkeitsbestimmungen
          betroffenen Personen zustande kommt, mit Nichtigkeit bedroht
          sein kann.

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Sorgfaltsmaßstab des Stiftungsvorstands
                                                                     Kapiteltitel - Untertitel

      Der Stiftungsvorstand
          hat für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen (§ 17 Abs 1,
           1. Satz PSG),
          ist verpflichtet, die Bestimmungen der Stiftungserklärung einzuhalten
           (§ 17 Abs 1, 2. Satz PSG),
          hat seine Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt eines gewissenhaften
           Geschäftsleiters zu erfüllen (§ 17 Abs 2, 1. Satz),
          darf Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stiftungszwecks
           nur dann und insoweit vornehmen, wenn dadurch Ansprüche von
           Gläubigern der Privatstiftung nicht geschmälert werden (§ 17 Abs 2 PSG).

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Vermögensverwaltung für Privatstiftungen
                                                                      Kapiteltitel - Untertitel

      Stiftungszweck oftmals sehr allgemein gehalten, zB „Erhaltung,
       Sicherung und Vermehrung des Stiftungsvermögens“:
         Präzisierung zB hinsichtlich Anlageklassen, Ertrags- und Risiko-
          erwartung → Änderung der Stiftungserklärung.
         Vorgabe von Restriktionen (zB Indices, Ratings etc).

      Anforderungen an die Veranlagung von Stiftungsvermögen höchst
       individuell. Das Bank Austria Private Banking bietet mit
         VermögensManagement 5Invest
          und
         VermögensManagement EXKLUSIV
       professionelle Vermögensverwaltungsmodelle mit einem hohen
       Grad an Individualisierung. Sie gewährleisten eine Abstimmung
       auf den Stiftungszweck.
      Spezialfonds.

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VermögensManagement 5Invest
                                                                 Kapiteltitel - Untertitel

      Die Veranlagungsstrategie im „VermögensManagement 5Invest“
       basiert auf unserer profunden Marktmeinung und der umfassenden
       Erfahrung unseres Vermögensmanagement-Teams.
      Durch unsere exklusive und dauerhafte Zusammenarbeit mit
       ausgewählten Fondspartnern profitieren Sie von attraktiven Exklusiv-
       produkten und besonderer Expertise.
      Fünf Investmentansätze, je nach Risikoneigung und Gewichtung
       (! Stiftungszweck !):
          Konservativer Investmentansatz;
          Traditioneller Investmentansatz;
          Ausgeglichener Investmentansatz;
          Dynamischer Investmentansatz;
          Progressiver Investmentansatz.

      Regelmäßige Portfolioberichte und ein transparentes Spesen-Modell
       runden das Leistungsprofil ab.

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VermögensManagement EXKLUSIV
                                                                  Kapiteltitel - Untertitel

      Soll das Anlageuniversum über den Einsatz der Preferred Partner-
       Fonds geöffnet bzw. weitergehende Kriterien in der Portfolioaus-
       richtung berücksichtigt werden, so bietet sich „VermögensManagement
       EXKLUSIV“ an:
         regionale Veranlagungseinschränkungen möglich;
         anleihenseitige Währungsrestriktionen möglich;
         Veranlagung kann in Investmentfonds oder Einzeltitel erfolgen;
         VermögensManagement EXKLUSIV wird ab einem zu veranlagenden
          Vermögen in Höhe von 1.000.000 Euro angeboten.
         Hohe Transparenz durch detailliertes, übersichtliches Reporting.

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Kontakt
                                                                                               Kapiteltitel - Untertitel

     Walter Wagner
     Direktor
     Private Banking Wealth Advisory Services

     Bank Austria – Member of UniCredit

     1010 Wien
     Hohenstaufengasse 6

     Tel. + 43 (0)5 05 05 / 46113
     Fax + 43 (0)5 05 05 / 49293
     mailto: walter.wagner@unicreditgroup.at
     http://www.bankaustria.at
     Firmenname: UniCredit Bank Austria AG, Firmensitz: Wien, DVR-Nr. 0030066, BIC: BKAUATWW
     Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien, Firmenbuchnummer: 150714p

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Disclaimer
                                                                                Kapiteltitel - Untertitel

     Diese Marketingmitteilung wurde nur zu Informationszwecken erstellt und stellt keine
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     individuellen Verhältnisse und Kenntnisse der Anlegerin bzw. des Anlegers bezogene
     Beratung nicht ersetzen.

     Jede Kapitalveranlagung ist mit einem Risiko verbunden. Wert und Rendite einer Anlage
     können plötzlich und in erheblichem Umfang steigen oder fallen und können nicht
     garantiert werden. Auch Währungsschwankungen können die Entwicklung des
     Investments beeinflussen. Es besteht die Möglichkeit, daß die Anlegerin bzw. der Anleger
     nicht die gesamte investierte Summe zurückerhält, unter anderem dann, wenn die
     Kapitalanlage nur für kurze Zeit besteht.

     Die vorliegenden Informationen wurden von der UniCredit Bank Austria AG, 1010 Wien,
     Schottengasse 6 – 8, auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Informationen sowie
     von intern erstellten Daten erarbeitet. Diese Quellen werden von uns als verlässlich
     eingeschätzt.

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