Aktuelle Themen zur Privatstiftung aus Sicht der Bank Austria - Walter Wagner Wien, 31. Jänner 2012
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Aktuelle Themen zur Privatstiftung aus Sicht der Bank Austria Walter Wagner Wien, 31. Jänner 2012
Agenda Kapiteltitel - Untertitel Das Bank Austria Private Banking im Überblick Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers Unvereinbarkeitsbestimmungen Vermögensverwaltung für Privatstiftungen 2
Das Bank Austria Private Banking im Überblick Kapiteltitel - Untertitel Das Bank Austria Private Banking ist Teil der größten Banken- gruppe Österreichs und Mitglied der UniCredit, der drittgrößten Bankengruppe Europas. Mit rund 160 Mrd. Euro betreuten Kundenvermögen ist UniCredit Private Banking einer der prominentesten Teilnehmer auf dem europäischen Private-Banking-Markt. Das betreute Veranlagungsvolumen im Bank Austria Private Banking liegt bei rund 10 Mrd. Euro. Im Bank Austria Private Banking betreuen rund 120 Kundenberater vermögende Privatkunden und Stiftungen allumfassend an zwölf Standorten in ganz Österreich: Portfolio Qualitäts-Analyse Beratung; Vermögensberatung; Vermögensverwaltung; Kontoführung; Finanzierungen. 3
Das Bank Austria Private Banking im Überblick Kapiteltitel - Untertitel Private Banking Wealth Advisory Services Financial Planning Classic bzw. Premium: Ganzheitliche Vermögensanalyse, Liquiditätsplanung, Nachfolgeplanung. Family Office. Kompetenzzentrum Stiftungen: Das Bank Austria Private Banking verfügt über umfassendes Stiftungs-Know-how und ist Marktführer in diesem Segment. Unterstützung vor und im Rahmen der Errichtung einer Stiftung. Das Kompetenzzentrum Stiftungen bietet auf Stiftungen abgestimmte Finanzdienstleistungen sowie auf den individuellen Stiftungszweck abgestellte Veranlagungskonzepte bis hin zu Großanleger- und Spezialfonds. Periodikum „Stiftungen im Fokus“. Fachveranstaltungen. 4
Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers Kapiteltitel - Untertitel Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfaßt iSd §§ 40ff BWG bzw. der „3. EU-Geldwäsche-RL“ die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfaßt iSd § 2 Z 75 lit b BWG insbesondere: bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen: sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25 % oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind; sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde; die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25 % oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben. 5
Sorgfaltspflichten Kapiteltitel - Untertitel Kredit- und Finanzinstitute haben gemäß § 40 BWG die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen. Kredit- und Finanzinstitute haben iSd § 40 Z 2a BWG weiters den Kunden aufzufordern, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers bekanntzugeben; dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen; risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, sodaß sie überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist, um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäfts- beziehung einzuholen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durchzuführen und für stets aktuelle Daten zu sorgen, um Kenntnis über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und die Herkunft des in die Stiftung eingebrachten Vermögens zu erlangen und eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durch- zuführen und für stets aktuelle Daten zu sorgen. 6
Stiftungsarten Kapiteltitel - Untertitel „Stiftungsbegriff“ in § 2 Z 75 BWG lit b als Überbegriff für sämtliche Stiftungsarten. Die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers hat somit alle inländischen und ausländischen Stiftungen zu umfassen. Stiftungen können nach folgenden privatrechtlichen, öffentlichrecht- lichen und sondergesetzlichen Rechtsgrundlagen errichtet werden: Privatstiftungsgesetz: Eigennützige Privatstiftungen; Betriebliche Privatstiftungen, Unternehmenszweckförderungsstiftung, Arbeitnehmerförderungsstiftung, Belegschaftsbeteiligungsstiftung; Gemeinnützige Privatstiftungen; Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz und analoge Ländergesetze; Sondergesetzen; ausländischen Stiftungsrechten. 7
Bankwesengesetz (BWG) Kapiteltitel - Untertitel Gemäß § 38 Abs 1 BWG dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Wer Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen (§ 101 Abs 1 BWG). 8
Weitere Offenlegungsverpflichtungen Kapiteltitel - Untertitel Festgestellte Begünstigte sind unverzüglich dem für die Erhebung der KÖSt zuständigen Finanzamt elektronisch zu melden (§ 5 PSG; BBG 2011). Verwaltungsübertretung bei nicht oder nicht vollständig erfüllter Mitteilungspflicht → bis zu 20.000 Euro Geldstrafe je verschwiegenem oder nicht oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten (§ 42 PSG). Privatstiftungen haben dem zuständigen Finanzamt Abschriften ihrer Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen (§ 13 Abs 6 KStG). Kommt die Privatstiftung diesen Verpflichtungen trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nach, hat das zuständige Finanzamt hievon unverzüglich die Geldwäschemeldestelle zu informieren. 9
Unvereinbarkeitsbestimmungen Kapiteltitel - Untertitel PSG sieht Unvereinbarkeitsbestimmungen für alle zwingenden Organe vor. Stiftungsvorstand Ein Begünstigter, dessen Ehegatte, dessen Lebensgefährte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, sowie juristische Personen können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein (§ 15 Abs 2 PSG). Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person beteiligt ist, so können diese natürliche Person, deren Ehegatte, deren Lebensgefährte sowie Personen, die mit der natürlichen Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein (§ 15 Abs 3 PSG). Abs. 2 und Abs. 3 sind auch auf Personen anzuwenden, die von Begünstigten, deren Angehörigen (Abs. 2) oder in Abs. 3 genannten ausgeschlossenen Personen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Stiftungsvorstand beauftragt wurden (§ 15 Abs 3a PSG; BBG 2011). 10
Unvereinbarkeitsbestimmungen im Bezug auf Bevollmächtigung des Begünstigten Kapiteltitel - Untertitel Unvereinbarkeitsbestimmungen dienen zur Vermeidung von Interessenskollisionen zwischen Begünstigten einerseits und der Privatstiftung andererseits. Ein Eingreifen auch nur eines Begünstigten in die Vermögens- verwaltung der Privatstiftung im Wege einer Bevollmächtigung (zB Konto-/Depotverfügung, Erteilung einer Vollmacht) führt zwingenderweise zu einer Interessenskollision zwischen der Privatstiftung und dem Begünstigten. Rechtsfolgen § 15 PSG Abs 2 und 3 stellen zwingendes Recht dar. Bei den Unvereinbarkeitsbestimmungen handelt es sich um absolute Bestellungsverbote. Zu beachten ist, daß ein Rechtsgeschäft der Privatstiftung, welches unter Mitwirkung der von den Unvereinbarkeitsbestimmungen betroffenen Personen zustande kommt, mit Nichtigkeit bedroht sein kann. 11
Sorgfaltsmaßstab des Stiftungsvorstands Kapiteltitel - Untertitel Der Stiftungsvorstand hat für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen (§ 17 Abs 1, 1. Satz PSG), ist verpflichtet, die Bestimmungen der Stiftungserklärung einzuhalten (§ 17 Abs 1, 2. Satz PSG), hat seine Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen (§ 17 Abs 2, 1. Satz), darf Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stiftungszwecks nur dann und insoweit vornehmen, wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Privatstiftung nicht geschmälert werden (§ 17 Abs 2 PSG). 12
Vermögensverwaltung für Privatstiftungen Kapiteltitel - Untertitel Stiftungszweck oftmals sehr allgemein gehalten, zB „Erhaltung, Sicherung und Vermehrung des Stiftungsvermögens“: Präzisierung zB hinsichtlich Anlageklassen, Ertrags- und Risiko- erwartung → Änderung der Stiftungserklärung. Vorgabe von Restriktionen (zB Indices, Ratings etc). Anforderungen an die Veranlagung von Stiftungsvermögen höchst individuell. Das Bank Austria Private Banking bietet mit VermögensManagement 5Invest und VermögensManagement EXKLUSIV professionelle Vermögensverwaltungsmodelle mit einem hohen Grad an Individualisierung. Sie gewährleisten eine Abstimmung auf den Stiftungszweck. Spezialfonds. 13
VermögensManagement 5Invest Kapiteltitel - Untertitel Die Veranlagungsstrategie im „VermögensManagement 5Invest“ basiert auf unserer profunden Marktmeinung und der umfassenden Erfahrung unseres Vermögensmanagement-Teams. Durch unsere exklusive und dauerhafte Zusammenarbeit mit ausgewählten Fondspartnern profitieren Sie von attraktiven Exklusiv- produkten und besonderer Expertise. Fünf Investmentansätze, je nach Risikoneigung und Gewichtung (! Stiftungszweck !): Konservativer Investmentansatz; Traditioneller Investmentansatz; Ausgeglichener Investmentansatz; Dynamischer Investmentansatz; Progressiver Investmentansatz. Regelmäßige Portfolioberichte und ein transparentes Spesen-Modell runden das Leistungsprofil ab. 14
VermögensManagement EXKLUSIV Kapiteltitel - Untertitel Soll das Anlageuniversum über den Einsatz der Preferred Partner- Fonds geöffnet bzw. weitergehende Kriterien in der Portfolioaus- richtung berücksichtigt werden, so bietet sich „VermögensManagement EXKLUSIV“ an: regionale Veranlagungseinschränkungen möglich; anleihenseitige Währungsrestriktionen möglich; Veranlagung kann in Investmentfonds oder Einzeltitel erfolgen; VermögensManagement EXKLUSIV wird ab einem zu veranlagenden Vermögen in Höhe von 1.000.000 Euro angeboten. Hohe Transparenz durch detailliertes, übersichtliches Reporting. 15
Kontakt Kapiteltitel - Untertitel Walter Wagner Direktor Private Banking Wealth Advisory Services Bank Austria – Member of UniCredit 1010 Wien Hohenstaufengasse 6 Tel. + 43 (0)5 05 05 / 46113 Fax + 43 (0)5 05 05 / 49293 mailto: walter.wagner@unicreditgroup.at http://www.bankaustria.at Firmenname: UniCredit Bank Austria AG, Firmensitz: Wien, DVR-Nr. 0030066, BIC: BKAUATWW Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien, Firmenbuchnummer: 150714p 16
Disclaimer Kapiteltitel - Untertitel Diese Marketingmitteilung wurde nur zu Informationszwecken erstellt und stellt keine Anlageberatung oder Anlageempfehlung dar. Die vorliegenden Informationen sind insbe- sondere kein Angebot und keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder dem Abschluß eines Vermögens- Managements oder eines anderen Produktes des Bank Austria Private Banking. Sie dienen nur der Erstinformation und können eine auf die individuellen Verhältnisse und Kenntnisse der Anlegerin bzw. des Anlegers bezogene Beratung nicht ersetzen. Jede Kapitalveranlagung ist mit einem Risiko verbunden. Wert und Rendite einer Anlage können plötzlich und in erheblichem Umfang steigen oder fallen und können nicht garantiert werden. Auch Währungsschwankungen können die Entwicklung des Investments beeinflussen. Es besteht die Möglichkeit, daß die Anlegerin bzw. der Anleger nicht die gesamte investierte Summe zurückerhält, unter anderem dann, wenn die Kapitalanlage nur für kurze Zeit besteht. Die vorliegenden Informationen wurden von der UniCredit Bank Austria AG, 1010 Wien, Schottengasse 6 – 8, auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Informationen sowie von intern erstellten Daten erarbeitet. Diese Quellen werden von uns als verlässlich eingeschätzt. 17
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