Standortvorteil Hessen im elektronischen Rechtsverkehr - was kommt wann und wie auf Landes- und Bundesebene

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Standortvorteil Hessen im elektronischen Rechtsverkehr - was kommt wann und wie auf Landes- und Bundesebene
Hessisches Ministerium der Justiz

Hessisches Ministerium der Justiz

Standortvorteil Hessen im elektronischen
Rechtsverkehr - was kommt wann und wie auf
Landes- und Bundesebene

Symposium „Fit für E-Justice“, 15. + 16. Juli 2015, DAI-Ausbildungszentrum Heusenstamm

Ministerialdirigent Dr. jur. Ralf Köbler
Standortvorteil Hessen im elektronischen Rechtsverkehr - was kommt wann und wie auf Landes- und Bundesebene
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechts-
 verkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013,
verkündet am 16. Oktober 2013 BGBl. 2013, S. 3786

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Standortvorteil Hessen im elektronischen Rechtsverkehr - was kommt wann und wie auf Landes- und Bundesebene
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechts-
  verkehrs mit den Gerichten in Deutschland

•   Rechtssichere elektronische Kommunikation
    (und elektronische Aktenführung):
    normativ eigentlich möglich seit dem JustizKommG 2005 - realisiert mit
    EGVP und qualifizierten elektronischen Signaturen

•   Kein Gesetz „zur Förderung“, sondern zur Einführung der
    Nutzungsverpflichtung

•   Gesetzlicher Einführungszeitplan von Mitte 2014 bis Anfang 2022

•   Zur Historie: Ursprung Entwurf einer Länder-Arbeitsgruppe - Gesetz
    als Kompromiss zwischen BMJ, Anwaltschaft und Ländern:
    breiter Konsens

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Standortvorteil Hessen im elektronischen Rechtsverkehr - was kommt wann und wie auf Landes- und Bundesebene
Grund für normative Aktivitäten:
           Unzufriedenheit mit dem Nutzungsgrad
             des elektronischen Rechtsverkehrs
•   Hessen seit 2007 erstes Bundesland mit flächendeckendem
    elRV – kein wesentlicher Durchbruch
•   Andere Länder: Furcht, zur „Druckstraße der Anwaltschaft“ zu
    verkommen
•   Junktim: kein elRV ohne eAkte“
•   Henne-/Ei-Problem: keine eAkte ohne massenhafte elektronische
    Posteingänge
•   Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs weitgehend nur in den
    „Pflichtgebieten“ Handelsregister und Mahnverfahren erfolgreich
•   QES als Schriftformersatz: Hemmschuh?

•   Ziel: rechtliche Voraussetzungen für verpflichtenden
    elektronischen Rechtsverkehr schaffen
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Standortvorteil Hessen im elektronischen Rechtsverkehr - was kommt wann und wie auf Landes- und Bundesebene
Hauptziel des Gesetzes:
    Obligatorischer elektronischer Rechtsverkehr
                 für Rechtsanwälte

•   bundeseinheitlich für alle Gerichtsbarkeiten
    • ohne Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - dazu gesonderter BMJ-
      Diskussionsentwurf

•   bundesweit flächendeckende Einführung bis 1.1.2022:
    spätestens ab dann Verpflichtung zur Nutzung des elektro-
    nischen Rechtsverkehrs (§ 130d ZPO n.F.)
•   Empfangsbereitschaft der Gerichte bis 1.1.2018 (sp. 1.1.2020)
    herzustellen
•   in überschaubarer Zeit und ab 2018 länder- oder
    gerichtsbarkeitsweise (Reduzierung des „Länder-Flickenteppichs“)

•   bundeseinheitliche Bestimmung der Übermittlungswege
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Standortvorteil Hessen im elektronischen Rechtsverkehr - was kommt wann und wie auf Landes- und Bundesebene
Das „besondere Anwaltspostfach“ (1)

•   Idee: vereinfachter elektronischer Rechtsverkehr ohne QES mit
    bestimmten „besonderen Postfächern“

•   Postfachverzeichnis in Verantwortung der Bundesrechtsanwalts-
    kammer (Erweiterung des elektronischen Anwaltsverzeichnisses)

•   Identifizierungsverfahren bei Postfacheröffnung - durch VO zu
    regeln

•   Vertrauensschutz für Post aus diesem Postfach = BRAK-
    Postfächer sind eine „trusted domain“ nach dem S.A.F.E.-Konzept

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Standortvorteil Hessen im elektronischen Rechtsverkehr - was kommt wann und wie auf Landes- und Bundesebene
Das „besondere Anwaltspostfach“ (2)

•   Keine qualifizierte elektronische Signatur für Nachrichten aus
    dem Rechtsanwaltsverzeichnis erforderlich:
    revolutionäre Vereinfachung des elRV

•   Gesetzliche Fiktion der Schriftformerfüllung im Verfahrensrecht

•   Konsens mit der Anwaltschaft

= die größte Veränderung des Geschäftsbetriebs in Justiz und
Kanzleien seit Einführung der mechanischen Schreibmaschine
steht bevor!

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Standortvorteil Hessen im elektronischen Rechtsverkehr - was kommt wann und wie auf Landes- und Bundesebene
Das „besondere Behördenpostfach“
                       als Chance

•   Nutzungspflicht des elRV auch für Behörden und juristische
    Personen des öffentlichen Rechts ab spätestens 1.1.2022
    (§ 130d ZPO n.F.)

•   Möglichkeit zur Schaffung einer Vertrauensdomäne für diese
    anderen „professionelle Einreicher“:

    Schaffung eines „sicheren Übermittlungsweges“ nach § 130a
    Abs. 4 Nr. 3 ZPO durch VO möglich, aber nicht zwingend
    erforderlich

= weitreichende Digitalisierung der Kommunikation mit der Justiz

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Standortvorteil Hessen im elektronischen Rechtsverkehr - was kommt wann und wie auf Landes- und Bundesebene
Und die anderen „professionellen Einreicher“?

•   Gesetz erfasst nicht alle „professionellen Einreicher“ bei der
    Möglichkeit, Vertrauensdomänen einzurichten

•   Aber: § 174 Abs. 3 ZPO verpflichtet alle EB-Berechtigten, einen
    „sicheren Übertragungsweg“ im Sinne des § 130a ZPO zu
    eröffnen:
    Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater, sonstige „Zuverlässige“

    = weitreichende Verpflichtung der „Rechtsprofis“
    auf elektronischen Rechtsverkehr

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Standortvorteil Hessen im elektronischen Rechtsverkehr - was kommt wann und wie auf Landes- und Bundesebene
EGVP – Der bisherige Standard
                bleibt rechtlich zulässig
•   § 130a Abs. 3 ZPO: Einreichung mit QES auf zugelassenem
    Übertragungsweg bleibt möglich

•   Bundeseinheitlicher Justizstandard zur digitalen Übertragung von
    anwaltlichen Schriftsätzen und anderer elektronischer Dokumente

•   Sichere und zuverlässige Übertragung durch Nutzung des OSCI-
    Standards (Online Services Computer Interface)

•   Punkt-zu-Punkt-Verbindung, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

•   keine Übersendung von Abschriften erforderlich

•   Sofortige Eingangsbestätigung der Empfangseinrichtung:
    „Einschreiben mit Rückschein“

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Neu: Die „absenderbestätigte“ De-Mail
         und „sonstige Übertragungswege“
•   Konstruktion absenderbestätigter De-Mail: rechtswirksamer
    Nachrichtenversand nur mit „sicherer Anmeldung“, die vom
    Provider durch maschinelle QES bestätigt wird

•   Einführung der „absenderbestätigten De-Mail“ im Gesetzestext
    = neuer gesetzlich normierter Übertragungsweg, der
    normativ als sicher gilt

•   Weitere Möglichkeit: Zulassung „sonstiger bundeseinheit-
    licher Übertragungswege“, die Authentizität und Integrität
    der Daten und Barrierefreiheit gewährleisten (durch VO des
    Bundes mit Zustimmung des Bundesrates)

•   = Zukunfts- und Technikoffenheit der Regelung, relativ
    einfache Ergänzung der Wege EGVP + De-Mail möglich

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Keine elektronische Zugangsbestätigung:
             Elektronisches Empfangsbekenntnis
•   Wunsch der Länder: automatische Erstellung der Zugangs-
    bestätigung und automatische Rückmeldung als Ersatz für
    Empfangsbekenntnis

•   Diskussion um die Zustellfiktion (und das voluntative Element):
    •   Länderentwurf: sofort mit Eingang der Empfangsbestätigung

    •   BMJ: 3 Tage nach Eingang der Empfangsbestätigung

    •   Anwaltschaft: keine Zustellfiktion, willentlicher Rücksendeakt erforderlich

•   Regelung (wie zu erwarten): elektronisches EB-Formular mit
    verarbeitbarem Datensatz, das aber willentlich zurückgesandt
    werden muss

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Regelungen zur
                  elektronischen Aktenführung

•   Regelung der Übertragung papierner Dokumente in
    elektronische Form (Scanning-Regelungen)

•   Vernichtung des Papiers 6 Monate nach Eingang mit
    Rügeausschluss =keine dauerhafte Notwendigkeit zur Führung
    von Hybridakten („Stapelaufbewahrung“) - nur OWiG ausgelassen

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Erleichterte Übermittlungsmöglichkeiten
              für elektronische Dokumente

•   Länderwunsch war Organisationssignatur, aber EU-VO stand
    entgegen
Gesetz geworden:
•   Verzicht auf Beglaubigungserfordernis für zuzustellende Abschriften (§
    169 Abs. 3 ZPO), nur Dienstsiegelaufdruck erforderlich
•   Ohne es im Gesetz auszuführen: das ermöglicht auch die
    Aktenübersendung per E-Duplo zur Akteneinsicht
•   Zustellungsmöglichkeit in beglaubigter elektronischer Abschrift mit
    QES
•   Ausfertigungen nur in Papierform
= ein Großteil der gerichtlichen Postausgänge können künftig elektro-
nisch und ohne QES versandt oder über Druckstraßen verarbeitet werden 14

(hohes Rationalisierungspotenzial in Kraft ab 1.7.2014)
Beweisregeln zu De-Mail
             und für das ersetzende Scannen

•   Gesetzlicher Anscheinsbeweis für die Echtheit einer
    absenderbestätigten De-Mail-Nachricht (mit QES des Providers)

•   Voller Urkundsbeweis für gescannte öffentliche Urkunden
    (analog dem Beweisrecht für Papierurkunden)

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Elektronische Formulare

•   Möglichkeit der Einführung elektronischer Formulare durch
    BundesVO mit Zustimmung des Bundesrates
•   dabei kann bestimmt werden, dass die Daten in strukturierter
    Form mitübermittelt werden
•   Formulare müssen im Internet bereitgestellt werden
•   Möglichkeit, zur Identifikation des Formularübermittlers den neuen
    elektronischen Identitätsnachweis (nPA oder el. Aufenthaltstitel)
    zuzulassen

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Zentrales Schutzschriftenregister
•   Erstmalige normative Definition der Schutzschrift:
    „vorbeugender Verteidigungsschriftsatz gegen erwartete Anträge
    auf einstweiligen Rechtsschutz“

•   zentral / länderübergreifend =bundeseinheitlich

•   gemeinsame Empfangseinrichtung

•   Nutzungspflicht für Rechtsanwälte

•   Zugangsfiktion: Einstellung in Register =Einreichung bei allen
    ordentlichen Gerichten der Länder

•   Pflicht zur Registerabfrage durch Gericht =Beachtungspflicht

•   Derzeit: Programmierung unter Federführung Hessens
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Der Zeitplan

•   Schaffung des Anwaltspostfachverzeichnisses zum 1.1.2016

•   Empfangsbereitschaft aller Gerichte für „fakultativen
    elektronischen Rechtsverkehr“ bis 1.1.2018

•   Entweder opt in: Nutzungsverpflichtung durch LänderVO ab
    1.1.2020 möglich

•   Oder opt-out: Nutzungsverpflichtung des elektronischen
    Rechtsverkehrs ab 1.1.2022

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Die Chance: Schaffung
    durchgängig elektronischer Geschäftsprozesse

•   Gesetz als Initialzündung
    für elektronische
    Aktenhaltung
    in der Justiz
    und im Anwaltsbüro

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Warum sollten Sie in Hessen im Vorteil sein?

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Folie 21
           EGVP seit 2007 im Betrieb und (nahezu)
                   umfassend zugelassen

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Folie 22

           Intensivierung des elektronischen Rechtsverkehrs

   EGVP in absoluten Zahlen:
   Stand 31.12.2014

   • 73.799 Postfächer von „Bürgern“ bundesweit,
   • davon 7.455 in Hessen
   • Volumen in Hessen und Deutschland:

                      Eingegangene     Eingegangene      Versandte     Versandte
            Jahr      Nachrichten in   Nachrichten in   Nachrichten   Nachrichten
                         Hessen         Deutschland      in Hessen         in
                                                                      Deutschland
            2008         116.803         1.041.896        101.256       708.172
            2009         177.418         1.775.759        176.191      1.628.042
            2010         185.403         1.879.855        217.798      2.041.406
            2011         220.300         1.997.921        306.166      2.517.844
            2012         263.031         2.719.039        386.221      2.896.174
            2013         453.663         5.504.518        600.092      5.494.316
            2014         560.018         7.182.460        733.218      6.952.126

                                                                                    22
Folie 23

           Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs

                                                           23
Folie 24
                          eRechnung mit ePayment

           In 2014: 116.300 elektronische Rechnungen, Umsätze ca. 1,7 Mio €
           heute: über 10.500 Rechnungen/Monat                                24
Folie 25

           ePayment für alle Rechnungen

                                          25
Folie 26

                            ePayment: Weiterer Ausbau

   eRechnung mit ePayment, EGVP und
     SB-Justizkassenautomat

           • Steuerung über Barcodes auf Kostenrechnung

           • über JUKOS-Zentralanwendung gesteuerte
             Ein- und Auszahlungsprozesse

           • unmittelbare Schnittstelle zum Rechnungswesen
             (SAP)

           • künftig vollautomatisierte Periodenabschlüsse

           • viersprachige Benutzerführung

   seit Mitte 2012 im Justizzentrum Wiesbaden anstelle der bisherigen
      Kassenschalter im Echtbetrieb, Vorbereitung für große
      Justizstandorte läuft
                                                                        26
Folie 27
           Automatisiertes Mahnverfahren

                                           27
Folie 28

            Elektronischer Rechtsverkehr in
           Ordnungswidrigkeiten (ERV OWi) –
                 die elektronische Akte

                                              28
Folie 29

            Elektronischer Rechtsverkehr in
           Ordnungswidrigkeiten (ERV OWi) –
                 die elektronische Akte

                                              29
Folie 30

                  ERV in der Sozialgerichtsbarkeit

   Durchgängig elektronische Kommunikation:

                                              EGVP

                                                     30
Gesamtbewertung

•   Schaffung des „besonderen Anwaltspostfachs“ mit
    Vertrauensschutz = Durchbruch

•   Verpflichtung der Länder zur Schaffung der Infrastruktur und
    Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs = Durchbruch

•   Verpflichtender elektronischer Rechtsverkehr für fast alle
    „professionellen Einreicher“ = konsequenter Weg

•   Ziel: durchgängig elektronische Geschäftsprozesse bei
    Anwälten und auf Justizseite: E-Akten überall

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Wo stehen wir in Hessen?

•   EUREKA-/NeFa-Ankopplung an e2A: Test ab Herbst 2015 im LG
    Limburg und im LG Frankfurt =elektronischer Postausgang wird
    leichter zu handhaben

•   Projektstrukturen für Entwicklung e2 auf Länder- und hessischer
    Ebene sind aufgebaut

•   Finanzierung erscheint gesichert

•   40 zusätzliche Bedienstete für das Umsetzungs- und
    Einführungsprojekt

Sie können von Hessen einen zeitgerechten Start
erwarten und von unserer Erfahrung profitieren!
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Vielen Dank für Ihre
  Aufmerksamkeit!

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