Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes, DVKA vom 28.01.2021 - BMAS
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Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes, DVKA vom 28.01.2021 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) GKV-Spitzenverband, DVKA Pennefeldsweg 12c, 53177 Bonn Telefon 0228 9530-0 Fax 0228 9530-600 post@dvka.de www.dvka.de
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes, DVKA vom 28.01.2021 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Verei- nigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis Stellungnahme zum Gesetz .............................................................................. 3 § 3 - Verbindungsstellen ...................................................................................................... 3 § 4 – Zuständige Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ................................. 5 § 5 – Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch ............................................... 6
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes, DVKA vom 28.01.2021 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Verei- nigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) Seite 3 von 6 Stellungnahme zum Gesetz § 3 - Verbindungsstellen A) Beabsichtigte Neuregelung Die Vorschrift bezeichnet die Verbindungsstellen zur Durchführung des Protokolls zur Koor- dinierung der sozialen Sicherheit und seiner Anhänge. Die Festlegungen entsprechen den Festlegungen für die Verbindungstellen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Ver- ordnung (EG) Nr. 987/2009. B) Stellungnahme Absatz 4 der Vorschrift legt fest, dass für die Krankenversicherung § 219a SGB V gilt. Dies ist inhaltlich grundsätzlich richtig und zu begrüßen. Es bedarf lediglich einer Klarstellung, dass einzelne Absätze hiervon ausgenommen sind, da sie nicht im Verhältnis zum Vereinigten Kö- nigreich gelten können. Nach § 219a Absatz 1 SGB V nimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Aufgaben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Aus- land (Verbindungsstelle) wahr. Er erfüllt dabei die ihm durch über- und zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht übertragenen Aufgaben. Im Folgenden werden die Aufga- ben aufgezählt, die insbesondere dazugehören, u. a. auch die Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach § 219d im Zusammenhang mit der RL 2011/24/EU. Diese Richtlinie gilt im Verhältnis zum Vereinigten Königreich seit dem 01.01.2021 nicht mehr. Damit scheidet die Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach § 219a Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V im Verhältnis zum Vereinigten Königreich aus. § 219a Absatz 1 Satz 4 bestimmt, dass die Festlegung des anzuwendenden Versicherungs- rechts für in Deutschland wohnende und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union erwerbstätige Personen […] erfolgt, […]. Diese Regelung nimmt konkret Be- zug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union und kann im Verhältnis zum Vereinigten Kö- nigreich nicht unmittelbar gelten.
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes, DVKA vom 28.01.2021 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Verei- nigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) Seite 4 von 6 Nach § 219a Absatz 6 SGBV übernimmt der Bund unter den dort genannten Bedingungen die Kosten für Krankenhausbehandlungen von Patientinnen und Patienten aus anderen Mitglied- staaten der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich, die auf Grund einer Ab- sprache zwischen einem Land oder dem Bund und einem Mitgliedstaat Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland behan- delt werden. Für Patientinnen und Patienten, deren Wohnstaat das Vereinigte Königreich ist, gilt die Regelung wegen des EU-Austritts und der im Austrittsabkommen geregelten Über- gangsphase nur für Behandlungen, die bis zum 31.12.2020 begonnen wurden. § 219a Ab- satz 6 SGB V ist eine Spezialvorschrift, deren Anwendungsbereich für das Vereinigte König- reich zeitlich bis zum 31.12.2020 beschränkt ist. Eine Übernahme in § 3 scheidet aus. § 219a SGB V sollte daher mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 6, Satz 4 und des Absat- zes 6 gelten. Die entsprechende Geltung des § 219a Absatz 1 Satz 4 SGB V wird in § 4 zu den zuständigen Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts genannt. Dies ist ausrei- chend. Für die Bestimmung der Verbindungsstellen in § 3 ist die Konkretisierung des § 219a Absatz 1 Satz 4 SGB V nicht erforderlich. C) Änderungsvorschlag (4) Für die Krankenversicherung gilt § 219a mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 6, Satz 4 und des Absatzes 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes, DVKA vom 28.01.2021 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Verei- nigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) Seite 5 von 6 § 4 – Zuständige Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts A) Beabsichtigte Neuregelung Die Vorschrift bezeichnet die zuständigen Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts zur Durchführung des Protokolls zur Koordinierung der sozialen Sicherheit und seiner Anhänge. Die Festlegungen entsprechen den Festlegungen für die zuständigen Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts für die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. B) Stellungnahme § 4 Absatz 1 der Vorschrift überträgt den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung die Aufgabe, die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbe- sondere für eine Person darüber zu entscheiden, die vorübergehend in das Vereinigte König- reich Großbritannien und Nordirland entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Die Zuständigkeit der Träger der gesetzli- chen Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte sowie für Schiffspersonal kann hie- raus nicht präzise genug entnommen werden. Hinsichtlich der Zuständigkeit für alle von § 4 Absatz 1 erfassten Personenkreise bedarf es einer Konkretisierung in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dies gilt insbesondere für Beamtinnen und Beamte und Schiffspersonal, da sie in § 4 Absatz 1 nicht explizit aufgeführt werden. Absatz 5 legt fest, dass sich die Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas- sen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Bonn), nach § 219a Ab- satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch richtet. § 219a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Zuständigkeit des GKV-Spitzenverbandes, DVKA für Flugpersonal kann hieraus nicht präzise genug entnommen werden. Es bedarf auch hier einer expliziten Regelung – zumindest in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. C) Änderungsvorschlag Keiner
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes, DVKA vom 28.01.2021 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Verei- nigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) Seite 6 von 6 § 5 – Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch A) Beabsichtigte Neuregelung Die Rechtsnorm bestimmt die Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch zur Durchführung des Protokolls zur Koordinierung der sozialen Sicherheit und seiner Anhänge. Die Festlegungen entsprechen den Festlegungen für die Zugangsstellen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. B) Stellungnahme Die Regelung zu den Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch enthält bisher nur eine Regelung zu den Aufgaben der Zugangsstellen. Sie sollte um die Verpflichtung der Träger der sozialen Sicherheit zum Datenaustausch im automatisierten Verfahren mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland ergänzt werden, wie sie bereits für den Austausch der Sozialversicherungsdaten zwischen den Mitgliedsstaaten im Rahmen der Verordnungen VO (EG) Nr. 883/2004 und VO Nr. (EG) 987/2009 besteht. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Anwendung des § 219b SGB V. Eine solche gewährleistet, dass die zur Ausführung des elektronischen Datenaustausches im Rahmen des Protokolls zur Koordi- nierung der sozialen Sicherheit notwendigen nationalen Verfahren und Dokumente einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen und betroffenen Sozialversicherungsträger umgesetzt werden. C) Änderungsvorschlag (2) § 6 Absatz 2 Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa sowie § 219b SGB V gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verwal- tungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Sonderaus- schuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit tritt.
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