Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes, DVKA vom 28.01.2021 - BMAS

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Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes, DVKA vom 28.01.2021 - BMAS
Stellungnahme
        des GKV-Spitzenverbandes, DVKA
                                vom 28.01.2021
zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Koordinierung
  der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich
            Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG)

                                   GKV-Spitzenverband, DVKA
                               Pennefeldsweg 12c, 53177 Bonn
                                        Telefon 0228 9530-0
                                         Fax 0228 9530-600
                                               post@dvka.de
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zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Verei-
nigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) Seite 2 von 6

Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme zum Gesetz .............................................................................. 3
    § 3 - Verbindungsstellen ...................................................................................................... 3
    § 4 – Zuständige Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ................................. 5
    § 5 – Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch ............................................... 6
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Stellungnahme zum Gesetz
§ 3 - Verbindungsstellen

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Die Vorschrift bezeichnet die Verbindungsstellen zur Durchführung des Protokolls zur Koor-
     dinierung der sozialen Sicherheit und seiner Anhänge. Die Festlegungen entsprechen den
     Festlegungen für die Verbindungstellen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Ver-
     ordnung (EG) Nr. 987/2009.

B)   Stellungnahme

     Absatz 4 der Vorschrift legt fest, dass für die Krankenversicherung § 219a SGB V gilt. Dies ist
     inhaltlich grundsätzlich richtig und zu begrüßen. Es bedarf lediglich einer Klarstellung, dass
     einzelne Absätze hiervon ausgenommen sind, da sie nicht im Verhältnis zum Vereinigten Kö-
     nigreich gelten können. Nach § 219a Absatz 1 SGB V nimmt der Spitzenverband Bund der
     Krankenkassen die Aufgaben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Aus-
     land (Verbindungsstelle) wahr. Er erfüllt dabei die ihm durch über- und zwischenstaatliches
     sowie durch innerstaatliches Recht übertragenen Aufgaben. Im Folgenden werden die Aufga-
     ben aufgezählt, die insbesondere dazugehören, u. a. auch die Wahrnehmung der Aufgaben
     der nationalen Kontaktstelle nach § 219d im Zusammenhang mit der RL 2011/24/EU. Diese
     Richtlinie gilt im Verhältnis zum Vereinigten Königreich seit dem 01.01.2021 nicht mehr.
     Damit scheidet die Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach § 219a
     Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V im Verhältnis zum Vereinigten Königreich aus.

     § 219a Absatz 1 Satz 4 bestimmt, dass die Festlegung des anzuwendenden Versicherungs-
     rechts für in Deutschland wohnende und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der Euro-
     päischen Union erwerbstätige Personen […] erfolgt, […]. Diese Regelung nimmt konkret Be-
     zug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union und kann im Verhältnis zum Vereinigten Kö-
     nigreich nicht unmittelbar gelten.
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     Nach § 219a Absatz 6 SGBV übernimmt der Bund unter den dort genannten Bedingungen die
     Kosten für Krankenhausbehandlungen von Patientinnen und Patienten aus anderen Mitglied-
     staaten der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich, die auf Grund einer Ab-
     sprache zwischen einem Land oder dem Bund und einem Mitgliedstaat Europäischen Union
     oder dem Vereinigten Königreich wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland behan-
     delt werden. Für Patientinnen und Patienten, deren Wohnstaat das Vereinigte Königreich ist,
     gilt die Regelung wegen des EU-Austritts und der im Austrittsabkommen geregelten Über-
     gangsphase nur für Behandlungen, die bis zum 31.12.2020 begonnen wurden. § 219a Ab-
     satz 6 SGB V ist eine Spezialvorschrift, deren Anwendungsbereich für das Vereinigte König-
     reich zeitlich bis zum 31.12.2020 beschränkt ist. Eine Übernahme in § 3 scheidet aus.

     § 219a SGB V sollte daher mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 6, Satz 4 und des Absat-
     zes 6 gelten. Die entsprechende Geltung des § 219a Absatz 1 Satz 4 SGB V wird in § 4 zu den
     zuständigen Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts genannt. Dies ist ausrei-
     chend. Für die Bestimmung der Verbindungsstellen in § 3 ist die Konkretisierung des § 219a
     Absatz 1 Satz 4 SGB V nicht erforderlich.

C)   Änderungsvorschlag

     (4) Für die Krankenversicherung gilt § 219a mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 6,
     Satz 4 und des Absatzes 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
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§ 4 – Zuständige Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Die Vorschrift bezeichnet die zuständigen Stellen für die Bestimmung des anwendbaren
     Rechts zur Durchführung des Protokolls zur Koordinierung der sozialen Sicherheit und seiner
     Anhänge. Die Festlegungen entsprechen den Festlegungen für die zuständigen Stellen für die
     Bestimmung des anwendbaren Rechts für die Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

B)   Stellungnahme

     § 4 Absatz 1 der Vorschrift überträgt den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung die
     Aufgabe, die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbe-
     sondere für eine Person darüber zu entscheiden, die vorübergehend in das Vereinigte König-
     reich Großbritannien und Nordirland entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist
     und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Die Zuständigkeit der Träger der gesetzli-
     chen Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte sowie für Schiffspersonal kann hie-
     raus nicht präzise genug entnommen werden. Hinsichtlich der Zuständigkeit für alle von § 4
     Absatz 1 erfassten Personenkreise bedarf es einer Konkretisierung in einer Bekanntmachung
     des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dies gilt insbesondere für Beamtinnen und
     Beamte und Schiffspersonal, da sie in § 4 Absatz 1 nicht explizit aufgeführt werden.

     Absatz 5 legt fest, dass sich die Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
     sen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Bonn), nach § 219a Ab-
     satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch richtet. § 219a Absatz 1 Satz 4 des Fünften
     Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Zuständigkeit des GKV-Spitzenverbandes,
     DVKA für Flugpersonal kann hieraus nicht präzise genug entnommen werden. Es bedarf auch
     hier einer expliziten Regelung – zumindest in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums
     für Arbeit und Soziales.

C)   Änderungsvorschlag

     Keiner
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§ 5 – Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch

A)   Beabsichtigte Neuregelung

     Die Rechtsnorm bestimmt die Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch zur
     Durchführung des Protokolls zur Koordinierung der sozialen Sicherheit und seiner Anhänge.
     Die Festlegungen entsprechen den Festlegungen für die Zugangsstellen im Sinne von Artikel
     1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

B)   Stellungnahme

     Die Regelung zu den Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch enthält bisher
     nur eine Regelung zu den Aufgaben der Zugangsstellen. Sie sollte um die Verpflichtung der
     Träger der sozialen Sicherheit zum Datenaustausch im automatisierten Verfahren mit der
     Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland ergänzt werden, wie sie bereits
     für den Austausch der Sozialversicherungsdaten zwischen den Mitgliedsstaaten im Rahmen
     der Verordnungen VO (EG) Nr. 883/2004 und VO Nr. (EG) 987/2009 besteht. Hierfür bedarf
     es einer entsprechenden Anwendung des § 219b SGB V. Eine solche gewährleistet, dass die
     zur Ausführung des elektronischen Datenaustausches im Rahmen des Protokolls zur Koordi-
     nierung der sozialen Sicherheit notwendigen nationalen Verfahren und Dokumente einheitlich
     für alle gesetzlichen Krankenkassen und betroffenen Sozialversicherungsträger umgesetzt
     werden.

C)   Änderungsvorschlag

     (2) § 6 Absatz 2 Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
     sowie § 219b SGB V gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verwal-
     tungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Sonderaus-
     schuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit tritt.
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