Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde - Alters- und Pflegeheim Sunnhalde

Die Seite wird erstellt Raik Nickel
 
WEITER LESEN
Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde - Alters- und Pflegeheim Sunnhalde
Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde
gültig ab 1. Januar 2019 (ersetzt alle bisherigen Taxordnungen)

1. Pensionstaxen
Das Alters- und Pflegeheim Sunnhalde verfügt über 68 Einzelzimmer mit unterschiedlichen Zimmergrössen
und Zimmerpreisen und 6 2-Zimmer-Wohnungen:
Haus 1                                                                              pro Tag
Einzel-Zimmer mit WC/Lavabo                                                         CHF 117.00
Einzel-Zimmer mit WC/Lavabo/Dusche                                                  CHF 132.00

2-Zimmer-Wohnung mit WC/Lavabo/Dusche/Küche
a) bei Belegung von 2 Personen jeweils pro Person                                 CHF 125.00

Haus 2                                                                            pro Tag
Einzel-Zimmer mit WC/Lavabo/Dusche                                                CHF 150.00

In der Grundtaxe sind die folgenden Leistungen eingeschlossen:
• Unterkunft (inkl. Strom, Warmwasser und Heizung)
• Verpflegung (3 Hauptmahlzeiten, inkl. Kaffee zu den Hauptmahlzeiten)
• Mineralwasser nature, Tee
• Wäscheservice für Bettwäsche (alle 2 Wochen)
• Wäscheservice für Frottierwäsche
• Wäscheservice für persönliche Kleidung (wöchentlich, ohne Handwäsche oder
   chem. Reinigung)
• Zimmerreinigung nach Plan (wöchentlich)
• Benützung der Duschen und Bäder
• Benützung der Gemeinschaftsräume und -Einrichtungen
• Versicherung von Mobiliar des Bewohners/der Bewohnerin bis CHF 3'000.00 durch das
   Alters- und Pflegeheim Sunnhalde

In der Grundtaxe nicht eingeschlossen sind die folgenden Leistungen:
• Pflegetaxe für KVG pflichtige Leistungen
• Taxe für Nicht-KVG-pflichtige Leistungen
• Medikamente, Pflegematerial und Laborkosten
• Mobiliar-, Haftplicht- , Kranken- und Unfallversicherung
• Zusatzleistungen gemäss Punkt 4 der Taxordnung

 Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde                                                 1
Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde - Alters- und Pflegeheim Sunnhalde
2. Pflegetaxen
Die Pflegeleistungen (= KVG-pflichtigen Leistungen) werden pro Tag pro Pflegestufe (Stufen 1-12)
verrechnet. Diese Pflegeleistungen werden nach dem System RAI/RUG ermittelt und entsprechend
dokumentiert.
Die Finanzierung dieser KVG pflichtigen Leistungen wurden vom Bundesrat, sowie dem DGS (Departement
Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau) seit 2013 für alle Langzeitpflegeinstitutionen im Kanton
Aargau mit der untenstehenden Tarifordnung geregelt:

Pflegefinanzierung

Pflege-           Beitrag            Bewohner-          Restkosten            Preis pro
stufe           Krankenver-            anteil           Wohnsitz-             Stufe
                sicherung             (CHF)             gemeinde              (Total CHF)
                  (CHF)                                   (CHF)
1-a               9.00                1.80                 0.00                10.80
2-b             18.00                14.30                 0.00                32.30
3-c             27.00                21.60                 5.20                53.80
4-d             36.00                21.60                17.70                75.30
5-e             45.00                21.60                30.20                96.80
6-f             54.00                21.60                42.70               118.30
7-g             63.00                21.60                55.20               139.80
8-h             72.00                21.60                67.70               161.30
9-i             81.00                21.60                80.20               182.80
10-j            90.00                21.60                92.70               204.30
11-k            99.00                21.60              105.20                225.80
12-l            108.00               21.60              117.70                247.30
Die Leistungen, welche von den Krankenversicherungen zurückerstattet werden, rechnet das Alters- und
Pflegeheim Sunnhalde mit den Krankenversicherungen direkt ab.

KVG = Krankenversicherungsgesetz

3. Taxe für Nicht-KVG-pflichtige Leistungen
Mit der Einführung des neuen Krankenversicherungsgesetzes und im Rahmen der neuen Pflege-
finanzierung müssen die Langzeitpflegeinstitutionen kostendeckend kalkulieren und die Nicht-KVG-
pflichtigen Leistungen, welche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gesamtleistungen anfallen, separat
verrechnet werden. Die Kosten für diese Nicht-KVG-pflichtige Leistungen müssen gemäss Pflegegesetz von
den Bewohner/-innen selbst finanziert werden.

Diese Leistungen werden mit einer Taxe für Nicht-KVG-pflichtige Leistungen von CHF 40.00 pro
Bewohner/-in pro Tag verrechnet.
Auch bei Bewohner/-innen im Ferienzimmer wird diese Taxe verrechnet.

Der Umfang und Inhalt der Betreuungspauschale umfasst die Kosten für die Betreuungsleistungen, die
infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen.

 Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde                                                     2
4. Zuschlag zur Pensionstaxe für Auswärtige
Bewohner/-innen , welche bei Eintritt keinen Wohnsitz in Untersiggenthal oder Turgi haben, wird ein
Auswärtigenzuschlag von CHF 25.00 pro Tag berechnet. Bewohner/-innen, welche bei Eintritt ihren
Wohnsitz in Untersiggenthal oder Turgi haben, sind davon befreit.

5. Zusatzleistungen
Eintrittspauschale                                                       CHF 300.00
Zimmerservice aus Komfortgründen auf eigenen Wunsch                      CHF 5.00 pro Mahlzeit
Flick- und Näharbeiten                                                   CHF 60.00 pro Std.
Grundtaxe Kleiderbeschriftung                                            CHF 70.00
(Einmalgebühr Einrichtung Beschriftungsgerät und Material)
Kleider mit Wäschenamen kennzeichnen                                     CHF 0.70 pro/Stück
Begleitung durch Mitarbeitende des Altersheims Sunnhalde                 CHF 60.00 pro Std.
für persönliche Angelegenheiten (und Begleitung zum Arzt)
Unterstützung bei persönlichen                                           CHF 60.00 pro Std.
administrativen Angelegenheiten
Sonstige nicht in Grundtaxe enthaltene Getränke                          gemäss Preisliste
TV-Kabelanschlussgebühr                                                  CHF 12.00 pro Monat
Miete Telealarm-Uhr                                                      CHF 12.00 pro Monat
Miete Kontaktmatte                                                       CHF 12.00 pro Monat
Miete Ultraschallvernebler                                               CHF 3.50 pro Tag
Miete Sekretabsauggerät                                                  CHF 5.00 pro Tag
Diätzuschlag nach ärztlicher Verordnung                                  nach Aufwand
Coiffeur / Podologie                                                     nach Aufwand
Aufwand technischer Dienst                                               CHF 60.00 pro Std.
Mahnkosten                                                               CHF 20.00 pro Mahnung
Neuprogrammierung bei Verlust des Hausschlüssels                         CHF 500.00
Beitrag Unkosten Todesfall                                               CHF 200.00

MT = Monat (angebrochene Monate werden ganz verrechnet)

Die Preise verstehen sich als Mietpreise. Es besteht kein Anspruch auf automatische Übernahme der
Mietobjekte. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die notwendigen Hilfsmittel persönlich zu beschaffen. In
gewissen Fällen übernehmen die Krankenversicherungen bzw. spezifische Zusatzversicherungen, die
Beschaffung der Hilfsmittel ganz oder teilweise.

 Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde                                                   3
6. Reservationsgebühren
Nach Absprache mit der Geschäftsleitung kann für eine bestimmte Zeit vor dem definitiven Eintritt ein Zimmer
vorreserviert werden. Diese Reservationsgebühr beträgt CHF 90.00/Tag für ein Einzelzimmer im Haus 1,
CHF 150.00 für die 2-Zimmerwohnung im Haus 1 und CHF 125.00/Tag für ein Einzelzimmer im Haus 2.

7. Ferienzimmer
Die Pensionstaxe für das Ferienzimmer beträgt:
• Ferienzimmer möbliert mit WC und Lavabo CHF 160.00

Das Ferienzimmer ist möbliert.

Reservationsbedingungen des Ferienzimmers
Bei Nichtbenützung des Ferienzimmers nach erfolgter Reservation sind folgende Leistungen in Prozenten
der für die Reservationsdauer anfallenden Kosten zu leisten:
Absage bis 2 Monate vor Eintritt:                                                                0%
Absage bis 1 Monat vor Eintritt:                                                                50 %
Absage bis 14 Tage vor Eintritt:                                                                75 %
Absage unter 14 Tage vor Eintritt:                                                             100 %

Falls das reservierte und nicht bezogene Ferienzimmer weiter vermietet werden kann, entfällt ab dem
Bezugstermin die Entschädigung.

Die Kündigungsfrist für das Ferienzimmer beträgt 7 Tage und muss schriftlich erfolgen.

8. Hinterlegung einer Bewohnervorauszahlung
Zur Sicherstellung der Forderung gegenüber den Bewohner/-innen bzw. deren Vertreter/-innen verlangt
das Alters- und Pflegeheim Sunnhalde bei Eintritt eine Bewohnervorauszahlung in der Höhe von CHF
6'000.00.
Die hinterlegte Vorauszahlung wird nicht verzinst. Nach Beendigung des Pensionsvertrages wird diese
„Sicherheit“ nach Erhalt der Zahlung der letzten Schlussabrechnung dem Bewohner/der Bewohnerin oder
dem von ihm/ihr bezeichneten Vertreter/-in zurückbezahlt.
Bei Ehepaaren wird diese Vorauszahlung für beide Partner erhoben.

9. Medikamente, Pflegematerial und medizinische
Nebenleistungen
Medikamente, Pflegematerial und sonstige medizinische Nebenleistungen werden separat verrechnet. Die
Rückerstattung dieser Kosten durch die Krankenkassen erfolgt gemäss dem Krankenversicherungsgesetz
(KVG) und Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

 Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde                                                       4
10. Hilflosenentschädigung
In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente und/oder Ergänzungsleistungen beziehen, können
eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:
• sie in schwerem oder mittelschwerem Grad hilflos sind
• die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens 1 Jahr gedauert hat
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen, etc.) dauernd auf die
Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Die
Hilflosenentschädigung ist vom Einkommen und Vermögen unabhängig und wird von der AHV direkt an den
Bewohner / die Bewohnerin ausgerichtet. Die entsprechenden Merkblätter und Formulare für Beantragung
der Hilflosenentschädigung können bei der kantonalen AHV Ausgleichskasse bezogen werden.

11. Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen (EL) sind eine von der AHV ausgerichtete „Ergänzungsleistung“ zur ordentlichen AHV
und keine Sozialhilfe. Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige
Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Auf sie besteht ein rechtlicher Anspruch. Zusammen
mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen zum sozialen Fundament unseres Staates. Um eine
Ergänzungsleistung zu beantragen, müssen sich die Bewohner / Bewohnerinnen oder ihre Angehörigen
bei der AHV Ausgleichskasse der Wohngemeinde melden und das offizielle Antragsformular ausfüllen. Das
per 1.1.2008 eingeführte Pflegegesetz hat hier zu einer Erhöhung der Tages-Sätze geführt. Dies ist mit
dem Ziel verbunden, Sozialhilfebeiträge zu verhindern. Die Ergänzungsleistungen sind im Gegensatz zur
Hilflosenentschädigung vom Einkommen und Vermögen abhängig.

12. Abwesenheit
Ein- und Austrittstag
Der Ein- und Austrittstag wird zum vollen Tagesansatz verrechnet.

Ferienabwesenheit
Der An- und Abreisetag gelten nicht als Abwesenheitstage. Für die Tage der Abwesenheit wird eine
Reduktion von CHF 15.00 pro Tag auf der Pensionstaxe gewährt. Abwesenheiten müssen dem
Pflegepersonal vorgängig gemeldet werden.

Spital- / Kuraufenthalt
Bei Spitalaufenthalt oder ärztlich verordnetem Kuraufenthalt wird ebenfalls eine Rückvergütung von CHF
15.00 pro Tag auf die Pensionstaxe gewährt. Der Ein- und Austrittstag gelten nicht als Abwesenheitstag.

13. Todesfall
Stirbt ein Bewohner/eine Bewohnerin, so wird der Pensionspreis ab Todestag in der Regel weitere 30 Tage
verrechnet. Nach dem Todestag reduziert sich die Grundtaxe um Fr. 15.00 pro Tag. Kann das betreffende
Zimmer vor Ablauf dieser 30 Tage wieder belegt werden, so erfolgt eine Verrechnung der reduzierten
Pensionstaxe nur bis zum Tag der Wiederbelegung. Wird das Zimmer nicht innerhalb von 30 Tage geräumt,
erfolgt die Verrechnung bis zum Tag der Wiederbelegung.

 Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde                                                      5
14. Schlussreinigung / Instandsetzung
Für die Instandsetzung und Schlussreinigung des Zimmers wird ein Zuschlag je nach Arbeitsaufwand,
mindestens aber ein Aufwand von CHF 400.00 für ein Einzelzimmer resp. CHF 800.00 für die
2-Zimmerwohnung verrechnet. Privates Mobiliar und Bekleidung müssen schnellstmöglich abgeholt bzw.
auf eigene Rechnung des Bewohners/der Bewohnerin entsorgt werden. Die Behebung allfälliger durch
den Bewohner/die Bewohnerin verursachten Schäden ausserhalb einer normalen Nutzung des Zimmers
wird nach Arbeits- und Materialaufwand gesondert zusätzlich in Rechnung gestellt. Gegen entsprechende
Verrechnung des Aufwandes (Arbeitsstunden und Entsorgungsgebühren) kann die Entsorgung des Mobiliars
resp. der Bekleidung der Sunnhalde (technischer Dienst) in Auftrag gegeben werden.

Ist das Zimmer nicht innert 30 Tagen nach Kündigungstag (Austritt) oder Todestag geräumt und hat die
Heimleitung keine klaren Instruktionen vom Eigentümer bzw. dessen Angehörigen, so ist sie berechtigt, die
persönlichen Effekten, Möbel etc. auf Kosten des Bewohners/der Bewohnerin zu entsorgen.

15. Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung für die im Vormonat bezogenen Leistungen (Pensionstaxen, Pflegetaxen,
Betreuungstaxe, Pflegematerialien, etc.) erfolgt jeweils monatlich anfangs des Monats. Der
Rechnungsbetrag ist für
• Bewohner/-innen innert 20 Tagen nach der Rechnungsstellung zahlbar
• Ferienzimmer (Ferienvertrag) innert 10 Tagen nach der Rechnungsstellung zahlbar
Die Rechnung soll nach Möglichkeit via Lastschriftverfahren (LSV) beglichen werden. Bei Fragen wenden
Sie sich an die Mitarbeiter/-innen der Verwaltung.

16. Zimmer-Einrichtung
Das Zimmer, ausgenommen das Pflegebett, kann mit eigenen Möbeln und Bildern eingerichtet werden. Die
Zimmer verfügen alle über einen Kabelfernseh- und Telefonanschluss. Der eigene Telefonapparat sollte
mitgenommen werden und in der Regel kann die bisherige private Telefonnummer übernommen werden. Die
Bett- und Frottierwäsche wird vom Haus zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch kann jedoch auch die eigene
Bett- und Frottierwäsche mitgenommen werden.
Bei der Einrichtung des Zimmers sollte beachtet werden, dass allfällige Teppiche mit Antirutsch-Matten
unterlegt werden und eine gute Zugänglichkeit für das Pflegepersonal gewährleistet ist. Das Abonnement
für den Telefonanschluss sowie den Radio- / Fernsehempfang (Serafe) laufen wie zuhause direkt über die
Bewohner/-innen.

17. Rauchen
Im Alters- und Pflegeheim Sunnhalde gilt aus Sicherheitsgründen ein absolutes Rauchverbot. Das Rauchen
ist nur im Aussenbereich gestattet.
Schäden, welche dem Heim oder dessen Bewohner/-innen durch Missachtung dieses Verbots entstehen,
werden dem Verursacher vollumfänglich in Rechnung gestellt.

 Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde                                                    6
18. Schmuck / Wertgegenstände / Bargeld
Das Alters- und Pflegeheim Sunnhalde haftet nicht für Diebstähle von Schmuck, Wertgegenständen und
Bargeld der Bewohner/-innen.

19. Versicherungen
Wir verlangen bei Heimeintritt die privaten Versicherungen der Bewohner/-innen gemäss Pensionsvertrag
beizubehalten:
• Privathaftpflichtversicherung: Damit allfällige, durch den/die Bewohner/-in verursachte
• Schäden an Mobiliar und Einrichtungen im Rahmen von CHF 5 Mio. des Heims gedeckt sind.
• Hausratversicherung: Damit allfälliges persönliches Mobiliar mit einem Wert von
• > CHF 3‘000.—und sonstige Wertgegenstände versichert sind.

20. Schlussbestimmungen
Diese Taxordnung, welche auf den 1. Januar 2019 in Kraft tritt, bildet einen integrierenden Bestandteil des
Pensionsvertrages.
Allfällige Erhöhungen der vorliegenden Taxen und Tarife durch das Alters- und Pflegeheim Sunnhalde
bleiben vorbehalten, wobei solche Erhöhungen unter Einhaltung einer 1-monatigen Ankündigungsfrist
erfolgen müssen.

Untersiggenthal, 23. November 2018

Silvana Marbach                           Gerhard Weber
Präsidentin                               Geschäftsleiter

Alters- und Pflegeheim Sunnhalde
Rebbergstrasse 18, 5417 Untersiggenthal
Tel: +41 56 298 50 50, Fax: +41 56 298 50 51
info@altersheim-sunnhalde.ch

 Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde                                                      7
Sie können auch lesen