VBL. Die Satzung. 17. Änderung - Januar 2012
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Druck: www.ebdruck.de . Januar 2012 VBL. Die Satzung. 17. Änderung. Januar 2012 VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, 76133 Karlsruhe. Telefon 0721 155-0, Telefax 0721 155-666 info@vbl.de, www.vbl.de
Unser Service für Sie. Unser Arbeitgeber-Service für Sie. Beteiligte Arbeitgeber erreichen uns: Montag bis Freitag 8:00 bis 16:30 Uhr Donnerstag 8:00 bis 18:00 Uhr Telefon 0721 93 98 93 8 Telefax 0721 155-1360 E-Mail arbeitgeberservice@vbl.de Unser Versicherten-Service für Sie. Unseren Versicherten stehen wir wie folgt zur Verfügung: Montag bis Freitag 8:00 bis 16:30 Uhr Donnerstag 8:00 bis 18:00 Uhr Telefon 0721 93 98 93 1 Telefax 0721 155-1355 E-Mail kundenservice@vbl.de Rufen Sie uns an. Unsere Mitarbeiter beraten Sie gern. VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, 76133 Karlsruhe. Telefon 0721 155-0, Telefax 0721 155-666 info@vbl.de, www.vbl.de 2
Inhalt Erster Teil – Die VBL Abschnitt II – Überleitung und Versorgungs- ausgleich 17 Abschnitt I – Verfassung der VBL 7 § 31 Übernahme anderer Zusatzversorgungs- § 1 Rechtsnatur und Sitz 7 einrichtungen und Überleitungsabkommen 17 § 2 Zweckbestimmung 7 § 32 Überleitungen 18 § 3 Aufsicht und Rechnungsprüfung 7 § 32a Versorgungsausgleich 18 § 4 Organe 7 § 5 Zusammensetzung des Vorstands 7 Abschnitt III – Betriebsrente aufgrund einer § 6 Bestellung des Vorstands 7 Pflichtversicherung nach dem Punktemodell 19 § 7 Geschäftsführung des Vorstands 7 § 33 Versicherungsfall und Rentenbeginn 19 § 8 Beschlüsse des Vorstands 8 § 34 Wartezeit 19 § 9 Sitzungen des Vorstands 9 § 35 Höhe der Betriebsrente 20 § 10 Zusammensetzung des Verwaltungsrats 9 § 36 Versorgungspunkte 20 § 11 Berufung des Verwaltungsrats 9 § 36a Versorgungspunkte aus dem Arbeitnehmer- § 12 Aufgaben des Verwaltungsrats 9 beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren § 13 Sitzungen des Verwaltungsrats 10 im Abrechnungsverband Ost 21 § 14 Satzungsänderungen, Ausführungs- § 37 Soziale Komponenten 21 bestimmungen, Versicherungsbedingungen 10 § 38 Betriebsrente für Hinterbliebene 22 § 15 Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars 11 § 16 Rechtsstellung der hauptamtlichen Abschnitt IV – Änderungen des Anspruchs Vorstandsmitglieder der VBL 11 auf Betriebsrente 22 § 17 Rechtsstellung der nicht dem Vorstand § 39 Anpassung 22 angehörenden Verwaltungsangehörigen § 40 Neuberechnung 23 der VBL 11 § 41 Nichtzahlung und Ruhen 23 § 18 Auflösung der VBL 12 § 42 Erlöschen 24 Abschnitt II – Beteiligung an der VBL 12 Abschnitt V – Sonstige Leistungen 24 § 19 Beteiligte 12 § 43 Abfindung 24 § 20 Beteiligungsvereinbarung 12 § 44 Beitragserstattung 24 § 21 Rechte und Pflichten der Beteiligten 13 § 22 Kündigung einer Beteiligung 13 Abschnitt VI – Versicherte, die in der gesetz- § 23 Ausscheiden eines Beteiligten 13 lichen Rentenversicherung nicht versichert sind 25 Abschnitt III – Versicherung und Leistungen 15 § 45 Sonderregelung für Versicherte, die in der § 24 Arten der Versicherung 15 gesetzlichen Rentenversicherung nicht § 25 Leistungsarten 15 versichert sind 25 Zweiter Teil – Pflichtversicherung Abschnitt VII – Verfahrensvorschriften 25 § 46 Antrag, Entscheidung und Rechtsmittel 25 Abschnitt I – Grundlagen 16 § 47 Auszahlung 26 § 26 Pflicht zur Versicherung 16 § 48 Anzeigepflichten der Versicherten und § 27 Beginn und Ende der Pflichtversicherung 16 Betriebsrentenberechtigten und Zurück- § 28 Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung 16 behalten von Leistungen 26 § 29 Sondervorschriften für Mitglieder eines § 49 Abtretung und Verpfändung 27 Parlaments 17 § 50 Schadenersatzansprüche gegen Dritte 27 § 30 Beitragsfreie Versicherung 17 § 51 Versicherungsnachweise 27 § 52 Ausschlussfristen 28 § 53 Rückzahlung zu viel gezahlter Anstalts- leistungen 28 3
Dritter Teil – Freiwillige Versicherung Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvor- schriften § 54 Durchführungsformen der freiwilligen Versicherung 29 Abschnitt I – Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht 37 Vierter Teil – Schiedsgerichtsbarkeit § 73 Höherversicherte 37 § 74 Von der Pflichtversicherung Befreite 37 Abschnitt I – Aufbau und Zusammensetzung 29 § 55 Schiedsgericht 29 Abschnitt II – Übergangsregelungen für § 56 Oberschiedsgericht 29 Rentenberechtigte 37 § 75 Am 31. Dezember 2001 Abschnitt II – Verfahren 29 Versorgungsrentenberechtigte 37 § 57 Klage 30 § 76 Am 31. Dezember 2001 § 58 Berufung 30 Versicherungsrentenberechtigte 38 § 77 Versicherte mit Rentenbeginn am Fünfter Teil – Finanzierung und Rechnungs- 1. Januar 2002 38 wesen Abschnitt III – Übertragung von Abschnitt I – Allgemeines 31 Rentenanwartschaften 38 § 59 Getrennte Verwaltung 31 § 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung 38 § 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 Abschnitt II – Abrechnungsverband schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherung 31 Pflichtversicherte 39 § 60 Aufbringung der Mittel, Anstaltsvermögen 31 § 80 Anwartschaften für am 1. Januar 2002 § 61 Finanzierung der Pflichtversicherung 31 beitragsfrei Versicherte 41 § 62 Deckungsabschnitte 32 § 81 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 § 63 Aufwendungen für die Pflichtversicherung 32 freiwillig Weiterversicherte 41 § 64 Umlage, Versorgungskonto I 32 § 65 Sanierungsgeld 33 Abschnitt IV – Sonderbestimmungen 42 § 66 Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren, § 82 Sonderregelungen für das zusatzversor- Versorgungskonto II 35 gungspflichtige Entgelt 42 § 66a Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im § 82a Sonderregelung für die Berücksichtigung Abrechnungsverband Ost 35 von Altersvorsorgezulagen 42 § 67 Deckungsrückstellung und Verlustrücklage 35 § 83 Sonderregelung für Beschäftigte im § 68 Überschussverteilung 35 Beitrittsgebiet 43 § 69 Rückstellung für Überschussverteilung 36 § 84 Sonderregelungen für die Jahre 2001 und 2002 43 Abschnitt III – Abrechnungsverband freiwillige § 84a Übergangsregelungen 43 Versicherung 36 § 70 Regelung durch Versicherungsbedingungen 36 Abschnitt V – Sterbegeld 44 § 85 Sterbegeld 44 Abschnitt IV – Rechnungswesen 36 § 71 Geschäftsbericht 36 Abschnitt VI – Schlussvorschriften 44 § 72 Verwaltungskostenhaushalt 37 § 86 Inkrafttreten 44 4
Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB) Anlage 1 – Satzungsergänzende Beschlüsse I Ausführungsbestimmungen zu § 8 Abs. 5 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 Vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanie- Bildung des Ausschusses 45 rungsgeldern (Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder II Ausführungsbestimmungen zu § 19 vom 1. Februar 2002) 55 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e Voraussetzungen für die Beteiligungs- Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungs- vereinbarung 45 rats zum Grenzbetrag für das zusatzversorgungs- pflichtige Entgelt (Absatz 2 der Ausführungsbe- III Ausführungsbestimmungen zu § 20 Abs. 3 stimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1 VBLS) vom Fortsetzung von Beteiligungen 45 28. November 2003 56 IV Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 2 Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungs- Rechte und Pflichten der Beteiligten 46 rats zur Beitragssatzanhebung im Abrechnungs- verband Beitrag nach § 66a Abs. 2 VBLS vom V Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2 23. November 2007 57 Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung 47 Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungs- VI Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 1 rats zur Durchführung der freiwilligen Versicherung Nachentrichtung von Umlagen/Beiträgen 48 im Wege der Entgeltumwandlung nach dem „Tarif- vertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten VII Ausführungsbestimmungen zu § 43 des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom Abfindung 48 25. Mai 2011“ vom 2. September 2011 57 VIII Ausführungsbestimmungen zu § 64 Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats Abs. 4 Satz 1 zu § 52 Satz 1 und 2 VBLS zur Berücksichtigung von Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 50 Mutterschutzzeiten vom 30. November 2011 57 IX Ausführungsbestimmungen zu § 65 Anlage 2 – Änderungsregister Abs. 5a Leistungsgerechtere Verteilung des I Änderungen der VBLS in der Reihenfolge Sanierungsgeldes 52 der betroffenen Paragrafen 58 X Ausführungsbestimmungen zu § 68 II Änderungen der VBLS 59 Abs. 3 Satz 3 Überschussverteilung 54 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemo- dell (AVBextra) und für die freiwillige fondsgebundene Rentenversicherung (AVBdynamik) sind als gesonderte Druckexemplare erhältlich. 5
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Erster Teil – Die VBL Abschnitt I – Verfassung der VBL (2) 1Der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder sind hauptamtlich tätig. 2Mindestens ein hauptamtliches §1 Rechtsnatur und Sitz Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt oder hö- heren Verwaltungsdienst besitzen. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Län- 1 der (VBL) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen (3) Der Vorsitzende führt die Dienstbezeichnung „Präsi- Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe. dent der Versorgungsanstalt des Bundes und der Län- der”. §2 Zweckbestimmung §6 Bestellung des Vorstands (1) Zweck der VBL ist es, den Beschäftigten der Betei- ligten (§§ 19 ff.) im Wege privatrechtlicher Versicherung (1) 1Die hauptamtlichen Mitglieder und sechs weitere eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hin- Mitglieder werden von der Aufsichtsbehörde im Einver- terbliebenenversorgung zu gewähren. nehmen mit der Mehrzahl der an der VBL beteiligten Länder auf fünf Jahre ernannt. 2Die übrigen Mitglieder (2) Die VBL ist keine im Wettbewerb stehende Einrich- ernennt der Verwaltungsrat nach dem Vorschlag der tung. Gewerkschaften aus dem Kreis der Versicherten für die gleiche Zeitdauer. 3Eine wiederholte Ernennung ist §3 Aufsicht und Rechnungsprüfung zulässig. 4Die Ernennungen können jederzeit widerrufen werden. 5Die Mitglieder aus dem Kreis der Versicherten (1) 1Das Bundesministerium der Finanzen führt die scheiden im gleichen Zeitpunkt aus, in dem ihre Versi- Aufsicht über die VBL, soweit Absatz 3 nichts anderes cherung endet. bestimmt. 2Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere darauf, dass die Tätigkeit der Anstaltsorgane nicht (2) Die Mitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtsdauer gegen Gesetz oder Satzung oder die Belange der VBL die Geschäfte so lange weiter, bis die neuen Vorstands- verstößt. 3Das Bundesministerium der Finanzen ist be- mitglieder ihr Amt angetreten haben. rechtigt, für die VBL rechtsverbindliche Willenserklärun- gen abzugeben, wenn die zuständigen Organe der VBL (3) Ein vor Ablauf der Amtsdauer ausgeschiedenes Mit- verhindert sind oder ihren gesetzlichen oder satzungs- glied wird für den Rest der Amtsdauer, wenn dieser Rest mäßigen Verpflichtungen nicht nachkommen. mehr als sechs Monate umfasst und in diesem Zeitraum eine Beschlussfassung des Vorstands erforderlich ist, (2) Die Rechnungen der VBL werden von dem Bundes- durch ein neu zu ernennendes Mitglied ersetzt. rechnungshof geprüft. §7 Geschäftsführung des Vorstands (3) Die Aufsicht über den Abrechnungsverband der frei- willigen Versicherung führt nach § 1a VAG die Bundes- (1) 1Die hauptamtlichen Mitglieder führen die laufenden anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Geschäfte. 2Zu den laufenden Geschäften gehören auch: §4 Organe a) der Abschluss von Beteiligungsvereinbarungen (§ 20), Die Organe der VBL sind der Vorstand und der Ver- b) der Abschluss von Übernahmevereinbarungen und waltungsrat. Überleitungsabkommen (§ 31), §5 Zusammensetzung des Vorstands c) die Vermögensanlage in der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung, (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 16 weiteren Mitgliedern. d) das Aufstellen des Geschäftsberichtes (§ 71), 7
e) die Anzeige des vom Verwaltungsrat bestellten Ver- aufschiebender Wirkung beanstanden. 2Über die Bean- antwortlichen Aktuars gegenüber der Aufsicht. standung beschließt der Verwaltungsrat. (2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die (4) Der Beschlussfassung unterliegen, unbeschadet der nach Anhörung des Verwaltungsrats der Genehmigung Zuständigkeit des Verwaltungsrats, insbesondere fol- der Aufsichtsbehörde bedarf. gende Gegenstände: (3) 1Erklärungen des Vorstands sind für die VBL ver- a) die Übernahme oder teilweise Übernahme anderer bindlich, wenn sie von dem Präsidenten oder von zwei Zusatzversorgungseinrichtungen, hauptamtlichen Mitgliedern abgegeben werden; Erklä- rungen, die die freiwillige Versicherung betreffen, sind b) die Beschlussfassung über Ausnahmeregelungen für die VBL verbindlich, wenn sie von zwei hauptamt- nach § 20 Abs. 1 Satz 4, lichen Vorstandsmitgliedern abgegeben werden. 2Der Präsident kann für bestimmt bezeichnete Angelegen- c) die Vorbereitung der Sitzungen und Beschlüsse des heiten des laufenden Geschäftsbetriebes Bevollmäch- Verwaltungsrats, tigte mit alleiniger Zeichnungsbefugnis bestellen. d) die Vorschläge zur Änderung der Satzung, §8 Beschlüsse des Vorstands e) die Vorschläge für den Erlass oder die Änderung (1) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsi- von Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung, dent oder in seiner Vertretung ein anderes hauptamt- liches Mitglied und mindestens neun Mitglieder an- f) die Vorschläge für den Erlass oder die Änderung wesend sind. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher von Versicherungsbedingungen für die freiwillige Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim- Versicherung, me des Präsidenten oder seines Vertreters. g) die Beschlussfassung über den Geschäftsbericht, Im Falle der Verhinderung soll das Mitglied seine 3 Stimme übertragen, und zwar h) der Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von Grundstücken, wenn der Betrag von 3.000.000 Euro a) ein hauptamtliches Mitglied auf ein anderes haupt- überschritten wird, amtliches Mitglied, i) der Vorschlag zur Bestellung des Verantwortlichen b) ein Mitglied aus dem Kreis der Versicherten auf ein Aktuars, anderes Mitglied aus diesem Kreis, j) die Vorschläge über die Zuführung des verteilungs- c) ein von der Aufsichtsbehörde ernanntes, nicht fähigen Überschusses zur Verlustrücklage und zur hauptamtliches Mitglied auf ein anderes Mitglied Rückstellung für Überschussbeteiligung sowie über aus diesem Kreis. die Verwendung der Überschüsse zur Erhöhung der Anwartschaften und Betriebsrentenleistungen in der (2) 1In geeigneten Fällen kann der Präsident oder in Pflichtversicherung und der freiwilligen Versiche- seiner Vertretung ein anderes hauptamtliches Mitglied rung, schriftlich abstimmen lassen. 2Eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe ist nur zulässig, wenn k) der Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. des Jahresabschlusses. (3) 1Beschlüsse des Vorstands, die den Belangen der (5) 1Der Vorstand kann die Befugnisse nach Absatz 4 VBL zuwiderlaufen, kann der Präsident oder in seiner Buchst. h einem gemeinsamen Ausschuss des Vor- Vertretung ein anderes hauptamtliches Mitglied mit 8
stands und des Verwaltungsrats für Finanz- und Vermö- nach Satz 1 noch höchstens sechs Monate beträgt. 4Im gensfragen übertragen. 2Die Bildung des Ausschusses Übrigen finden die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 3 wird durch Ausführungsbestimmungen geregelt. und 5 und Abs. 2 entsprechende Anwendung. §9 Sitzungen des Vorstands (3) 1Die Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 und die Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 (1) 1Der Präsident oder in seiner Vertretung ein anderes Satz 2 bestimmen jeweils aus ihrer Mitte einen Vor- hauptamtliches Mitglied hat in jedem Kalenderjahr min- sitzenden. 2Die Vorsitzenden führen den Vorsitz im destens zwei Vorstandssitzungen anzuberaumen. 2Auf Verwaltungsrat im kalenderjährlichen Wechsel. 3Die/der Antrag von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern ist Vorsitzende aus dem Kreis der Versicherten und die/der eine außerordentliche Sitzung anzuberaumen. 3Die Sit- Vorsitzende aus dem Kreis der Beteiligten kann im Fall zungen finden regelmäßig am Sitze der VBL statt; der der Verhinderung den Vorsitz jeweils auf ein anderes Präsident kann jedoch im Einzelfall auch einen anderen Mitglied aus ihrem/seinem Kreis übertragen. Tagungsort wählen. § 12 Aufgaben des Verwaltungsrats (2) Die Mitglieder des Vorstands sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Beratungs- (1) 1Der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat gegenstände einzuladen; aus wichtigen Gründen kann unterliegen alle ihm durch die Satzung zugewiesenen die Frist abgekürzt werden. Angelegenheiten. 2Er hat insbesondere zu beschließen über (3) Die Sitzungen leitet der Präsident oder in seiner Ver- tretung ein anderes hauptamtliches Mitglied. a) die Änderung der Satzung, § 10 Zusammensetzung des Verwaltungsrats b) Ausführungsbestimmungen zur Satzung, Der Verwaltungsrat besteht aus 38 Mitgliedern. c) die Höhe des Umlagesatzes (§ 64 Abs. 1), § 11 Berufung des Verwaltungsrats d) die Billigung des Geschäftsberichtes (§ 71), (1) 119 Verwaltungsratsmitglieder werden von der Auf- e) die Zustimmung zum Erwerb, zur Bebauung und zur sichtsbehörde nach dem Vorschlag der Träger der VBL Veräußerung von Grundstücken, wenn der Betrag berufen. von 3.000.000 Euro überschritten wird, 19 Verwaltungsratsmitglieder werden von der 2 f) die Zahl und Bildung der Kammern des Schiedsge- Aufsichtsbehörde nach dem Vorschlag der Gewerk- richts (§ 55), schaften berufen. 3Neben Personen, die bei der VBL versichert sind, können die Gewerkschaften auch bis g) die Ernennung der Mitglieder des Vorstands aus zu sechs Personen vorschlagen, die die Versicherten dem Kreis der Versicherten, vertreten (Beauftragte). h) eine Vergütungsordnung für die Mitglieder und stell- Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Ab- 4 vertretenden Mitglieder der Organe, des Schieds- berufung. gerichts und des Oberschiedsgerichts; diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, (2) 1Die Mitgliedschaft endet nach vier Jahren. 2Ein vor Ablauf der vier Jahre ausgeschiedenes Mitglied wird für i) Richtlinien für die Vermögensanlage, den Rest dieser vier Jahre durch ein neu zu berufendes Mitglied ersetzt. 3Wegen Verlustes der Versichertenei- j) die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars auf genschaft (Absatz 1 Satz 3) endet die Mitgliedschaft Vorschlag des Vorstands, nicht, wenn die Zeit bis zum Ablauf der Mitgliedschaft 9
k) die Zuführung des verteilungsfähigen Überschus- tung der Fristen kann verzichtet werden; aus dringen- ses zur Verlustrücklage und zur Rückstellung für den Gründen kann sie der Vorsitzende bis zur Hälfte Überschussbeteiligung sowie die Verwendung der abkürzen. Überschüsse zur Erhöhung der Anwartschaften und Betriebsrentenleistungen in der Pflichtversicherung (3) 1Die Sitzungen leitet der Vorsitzende oder sein Ver- und der freiwilligen Versicherung, treter. 2Ist sowohl der Vorsitzende als auch sein Ver- treter an der Teilnahme der Sitzung verhindert, wählt l) die Versicherungsbedingungen für die freiwillige Ver- der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Leiter der sicherung, Sitzung. m) die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresab- (4) 1Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungsrat schlusses. ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder an- wesend sind. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher 3 Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass notwen- Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als dige Entscheidungen getroffen werden; § 89 SGB IV abgelehnt. 3Im Falle der Verhinderung soll das Mitglied gilt entsprechend. seine Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen. (2) 1Der Verwaltungsrat kann die Befugnisse nach (5) Über jede Sitzung des Verwaltungsrats wird eine Absatz 1 Satz 1 Buchst. e einem gemeinsamen Aus- Niederschrift gefertigt, die der Leiter der Sitzung und schuss des Vorstands und des Verwaltungsrats für der von dem Präsidenten bestellte Schriftführer unter- Finanz- und Vermögensfragen übertragen. 2Die Bildung zeichnen. des Ausschusses wird durch Ausführungsbestim- mungen geregelt. 3Der Erwerb, die Bebauung und die (6) 1In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende schrift- Veräußerung von Grundstücken sind der zuständigen lich abstimmen lassen. 2Eine Beschlussfassung durch Aufsichtsbehörde anzuzeigen. schriftliche Stimmabgabe ist nur zulässig, wenn kein Verwaltungsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsord- nung. (7) 1Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. 2Im Falle einer schrift- (4) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder bei lichen Abstimmung ist ihnen die Abstimmungsvorlage Verhinderung sein Vertreter vertritt die VBL beim Ab- mitzuteilen. schluss von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern (§ 5 Abs. 1) sowie im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehör- (8) 1Beschlüsse des Verwaltungsrats, die den Belangen de mit Verwaltungsratsmitgliedern (§ 10). der VBL zuwiderlaufen, kann der Präsident oder in sei- ner Vertretung ein anderes hauptamtliches Mitglied des § 13 Sitzungen des Verwaltungsrats Vorstands mit aufschiebender Wirkung beanstanden. 2 Die Entscheidung steht in diesem Falle der/den zu- (1) 1Der Verwaltungsrat wird mindestens einmal im ständigen Aufsichtsbehörde/n unter Berücksichtigung Jahr einberufen; ferner ist alsbald eine Sitzung anzu- des § 89 SGB IV zu. beraumen, wenn der Vorstand oder zwölf Verwaltungs- ratsmitglieder schriftlich die Einberufung beantragen. § 14 Satzungsänderungen, Ausführungsbestim- 2 Tagungsort ist, sofern der Vorsitzende nicht aus be- mungen, Versicherungsbedingungen sonderen Gründen einen anderen Ort bestimmt, der Sitz der VBL. (1) 1Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Vor- stands Änderungen der Satzung beschließen sowie (2) 1Die Einladung zur Sitzung muss den Teilnehmern Ausführungsbestimmungen zur Satzung und Versi- spätestens zwei Wochen, die Tagesordnung spätestens cherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung eine Woche vor der Sitzung zugehen. 2Auf die Einhal- erlassen. 2Satzungsänderungen und Ausführungsbe- 10
stimmungen bedürfen der Genehmigung des Bundes- barkeit der im Rahmen der Kapitaldeckung eingegan- ministeriums der Finanzen, das – soweit Änderungen genen Verpflichtungen der VBL gewährleistet ist, und bzw. Bestimmungen nicht ein Verhandlungsergebnis hierüber dem Verwaltungsrat zu berichten. 2Er hat zu der Tarifvertragsparteien zur Regelung des materiellen bestätigen, dass die Höhe der Deckungsrückstellungen Leistungsrechts oder von Finanzierungsfragen zum für die kapitalgedeckten Anwartschaften und Ansprü- Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der che aus der Pflichtversicherung sowie die Deckungs- Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag rückstellungen für die freiwillige Versicherung dem Altersversorgung – ATV) wiedergeben – seine Entschei- Technischen Geschäftsplan der VBL entsprechen. dung im Einvernehmen mit mindestens zwei Dritteln Mehrheit von Bund und an der VBL beteiligten Ländern (2) Sobald der Verantwortliche Aktuar bei der Erfüllung trifft. 3Satzungsänderungen und Ausführungsbestim- der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass die Vor- mungen, soweit sie Angelegenheiten der freiwilligen aussetzungen für die Bestätigung nach Absatz 1 nicht Versicherung betreffen, sowie Versicherungsbedingun- oder nur eingeschränkt vorliegen, hat er die hauptamt- gen bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt für lichen Mitglieder des Vorstands, und wenn diese nicht Finanzdienstleistungsaufsicht. unverzüglich Abhilfe einleiten, sofort die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten. (2) Satzungsänderungen und Ausführungsbestimmun- gen, soweit sie nicht die freiwillige Versicherung be- (3) Der Verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand Vor- treffen, werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde schläge für die Verwendung von Überschüssen in der im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten, wenn sie Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung selbst nichts anderes vorschreiben, mit dem Beginn vorzulegen. des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. (4) Der Verantwortliche Aktuar hat den Vorstand unver- (3) Änderungen der Satzung, der Ausführungsbestim- züglich darüber zu informieren, wenn die Altersfaktoren mungen und der Versicherungsbedingungen haben, in der Pflichtversicherung oder in der VBLextra aus wenn sie selbst nichts anderes vorschreiben, in folgen- aktuarieller Sicht neu festzulegen sind. den Fällen auch Wirksamkeit (5) Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstands sind a) für bestehende Beteiligungen: verpflichtet, dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Änderungen der §§ 19 bis 32, 60 bis 70, 73, 74 und Informationen zugänglich zu machen, die zur ord- 84, nungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben nach Ab- satz 1 bis 4 erforderlich sind. b) für bestehende Versicherungen: Änderungen der §§ 24 bis 53 und 63 bis 85, § 16 Rechtsstellung der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder der VBL c) für bereits bewilligte laufende Leistungen: Änderungen der §§ 32, 35 bis 50, 52 bis 53 und 75 1 Der Präsident und die übrigen von der Aufsichts- bis 77, behörde zu ernennenden Mitglieder des Vorstands (§ 6 Abs. 1) sollen Bedienstete der an der VBL beteiligten d) für bestehende freiwillige Versicherungen: Verwaltungen sein, die, soweit sie hauptamtlich tätig Änderungen der Versicherungsbedingungen, die sind, zur Dienstleistung bei der VBL beurlaubt werden. in den jeweiligen AVBextra und AVBdynamik in der 2 Die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Vorstands- Regelung „Aufsichtsbehörde und Änderung der Ver- mitglieder zur VBL werden durch Vertrag geregelt. sicherungsbedingungen“ aufgeführt sind. § 17 Rechtsstellung der nicht dem Vorstand ange- § 15 Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars hörenden Verwaltungsangehörigen der VBL (1) 1Der Verantwortliche Aktuar hat jährlich die Finanzla- Das Arbeitsverhältnis der nicht in § 16 genannten 1 ge der VBL daraufhin zu prüfen, ob die dauernde Erfüll- Bediensteten wird durch Arbeitsvertrag zwischen der 11
VBL und den Beschäftigten geregelt. 2Auf die Arbeits- c) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mit- verhältnisse der Beschäftigten sind das Tarifrecht des glieder eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der Bundes und die sonstigen für die Bediensteten des kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), Bundes geltenden Regelungen (zum Beispiel Erlasse zum Reisekostenrecht) entsprechend anzuwenden. d) sonstige juristische Personen des öffentlichen 3 Abweichungen vom Tarifrecht, deren Notwendigkeit Rechts und deren Verbände, wenn sie das für einen sich mit Rücksicht auf die Aufgaben der VBL ergibt, Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c gelten- bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. de Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden, § 18 Auflösung der VBL e) sonstige juristische Personen des Privatrechts und (1) 1Im Falle der Auflösung der VBL erlöschen alle Ver- sonstige Arbeitgeber, wenn sie das für einen Be- sicherungen. 2Neue Versicherungen dürfen nicht mehr teiligten im Sinne der Buchstaben a bis c geltende begründet werden. Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden, (2) 1Nach Auflösung der VBL findet die Abwicklung statt. 2Die Abwicklung besorgen die hauptamtlichen f) die Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Mitglieder des Vorstands. Parlamente der Bundesländer und der kommunalen Vertretungskörperschaften, wenn sie das für einen 3 Zunächst sind alle Verbindlichkeiten gegenüber Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c gelten- Dritten (Nichtversicherten) zu erfüllen. 4Das danach ver- de Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen bleibende Vermögen ist ausschließlich für die zusätzli- Inhalts anwenden. che Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenen- versorgung der Leistungsberechtigten und Versicherten 2 Die Beteiligung eines Arbeitgebers nach Satz 1 zu verwenden. 5Das Nähere bestimmt die Aufsichts- Buchst. e ist nur nach Maßgabe von Ausführungsbe- behörde im Einvernehmen mit der Mehrzahl von Bund stimmungen möglich. und der an der VBL beteiligten Länder. (3) Ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts im Sinne (3) Für den Bereich der freiwilligen Versicherung finden des Absatzes 2 Satz 1 Buchst. d bis f liegt vor, wenn im Falle der Auflösung die Regelungen der §§ 77a, 77b, die Arbeitsbedingungen im Wesentlichen entsprechend 88 und 89 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ent- geregelt sind wie bei Beteiligten im Sinne des Absat- sprechend Anwendung. zes 2 Satz 1 Buchst. a bis c. § 20 Beteiligungsvereinbarung Abschnitt II – Beteiligung an der VBL (1) 1Die Beteiligung wird zwischen der VBL und dem § 19 Beteiligte Arbeitgeber schriftlich vereinbart. 2Die Beteiligungs- vereinbarung darf nicht von der Satzung abweichen. (1) Beteiligte sind die in Absatz 2 bezeichneten Arbeit- 3 In der Beteiligungsvereinbarung ist festzulegen, dass geber, wenn sie eine Beteiligungsvereinbarung mit der alle Beschäftigten zu versichern sind, die nach dem VBL abgeschlossen haben (§ 20). Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag (2) 1Beteiligte können sein Altersversorgung – ATV) zu versichern wären. 4Ausnah- men bedürfen der Zustimmung des Vorstands. a) die Bundesrepublik Deutschland, (2) 1Die VBL ist nicht verpflichtet, mit einem Arbeitgeber b) die Länder oder Mitglieder einer Landesgruppe, die eine Beteiligung zu vereinbaren. 2Sie kann die Beteili- Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, gung von Bedingungen abhängig machen, insbeson- dere davon, dass der Fortbestand des Arbeitgebers 12
und der für Beteiligte im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 sechs Monate nach Wegfall der Beteiligungsvoraus- Buchst. d und e genannten Voraussetzungen gesichert setzungen zustande kommt. 3Satz 1 gilt entsprechend, und eine Mindestzahl von Versicherten gewährleistet wenn eine in einer besonderen Beteiligungsvereinba- ist. rung nach § 20 Abs. 3 festgelegte Voraussetzung der Beteiligung weggefallen ist. (3) Für einen Beteiligten, bei dem die Beteiligungsvor- aussetzungen entfallen, (3) 1Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2Ein wichtiger Grund liegt ins- a) weil das von ihm angewendete Tarifrecht nicht mehr besondere dann vor, wenn der Beteiligte mit der Erfül- als Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts im Sinne lung von Zahlungsverpflichtungen nach § 63 oder § 20 des § 19 Abs. 3 anzusehen ist oder Abs. 3 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Aus- führungsbestimmungen mehr als drei Monate in Verzug b) weil – bei einem Beteiligten im Sinne des § 19 ist oder keine versicherungspflichtigen Beschäftigten Abs. 2 Satz 1 Buchst. e – juristische Personen des mehr bei der VBL versichert. öffentlichen Rechts nicht mehr überwiegend betei- ligt sind oder den ihnen durch Satzung oder Vertrag 3 Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt ferner auch gesicherten maßgeblichen Einfluss verloren haben, dann vor, wenn ein Beteiligter einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere kann die VBL mit Zustimmung des Vorstands durch Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der VBL nicht besondere Vereinbarung nach Maßgabe von Ausfüh- beteiligt ist/sind. 4Eine Kündigung kann unterbleiben, rungsbestimmungen die Fortsetzung der Beteiligung wenn sich der Beteiligte verpflichtet, für die ausge- zulassen. schiedenen Pflichtversicherten den anteiligen Gegen- wert nach § 23 Abs. 2 zu zahlen. § 21 Rechte und Pflichten der Beteiligten (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform; der Zugang (1) 1Rechte und Pflichten der Beteiligten bestimmen der Kündigung ist im Zweifel von dem Kündigenden sich nach Gesetz und Satzung in Verbindung mit nachzuweisen. der Beteiligungsvereinbarung. 2Die Beteiligten sind verpflichtet, der VBL über alle Umstände und Verhält- § 23 Ausscheiden eines Beteiligten nisse Auskunft zu erteilen, die für den Vollzug der Sat- zung von Bedeutung sind. (1) 1Scheidet ein Beteiligter aus der Beteiligung aus, enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeits- (2) Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten der Be- verhältnis stehenden Beschäftigten. 2Für die im Zeit- teiligten in Ausführungsbestimmungen geregelt. punkt des Ausscheidens des Beteiligten entstandenen Anwartschaften und Ansprüche verbleibt es bei dem § 22 Kündigung einer Beteiligung in diesem Zeitpunkt geltenden Anpassungssatz nach § 39. (1) Ein Beteiligter kann die Beteiligung mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres (2) 1Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach kündigen. dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen auf- grund von (2) 1Die VBL kann eine Beteiligung mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kün- a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberech- digen, wenn eine der in § 19 oder den Ausführungsbe- tigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer bei- stimmungen hierzu festgelegten Voraussetzungen der tragsfreien Versicherung sowie Beteiligung weggefallen ist. 2Beabsichtigt der Beteiligte den Abschluss einer besonderen Beteiligungsverein- b) Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten barung nach § 20 Abs. 3, kann eine Kündigung unter- einschließlich der Bonuspunkte, die im Kalenderjahr bleiben, wenn die besondere Vereinbarung spätestens nach dem Ausscheiden aus der Beteiligung für die 13
bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen über den ausgliedernden Beteiligten Pflichtversicherten Anwartschaften zugeteilt werden, und entspricht. 10Für die Höhe der Ansprüche und Anwart- schaften errechnet die VBL Durchschnittsbeträge, die c) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die der Gegenwertberechnung zugrunde zu legen sind. 11Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung Barwert dieser Verpflichtung vermindert sich um jeweils als Hinterbliebene in Frage kommen, ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Beteiligung im Umlageverfah- hat der ausscheidende Beteiligte einen von der VBL auf ren (§ 64) zurückgelegten vollen Monate. 12Die Sätze 9 seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen. bis 11 gelten entsprechend für bereits beteiligte Arbeit- geber, die nach dem 31. Dezember 2007 Pflichtversi- 2 Der Gegenwert ist nach versicherungsmathema- cherte im Wege der Ausgliederung übernommen haben. tischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rech- nungszins 3,25 Prozent während der Anwartschafts- (3) 1Absatz 2 gilt nicht, wenn die Pflichtversicherun- phase und 5,25 Prozent während des Rentenbezuges gen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Betei- zugrundezulegen ist. 3Zur Deckung von Fehlbeträgen ligten, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden ist der Gegenwert um 10 Prozent zu erhöhen; dieser bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 zugeführt. Beendigung über einen oder mehrere andere Beteilig- 4 Als künftige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist te an der VBL, auf den/die die Aufgaben des früheren der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksichtigen. Beteiligten übergegangen sind, fortgesetzt worden sind oder fortgesetzt werden. 2Wurden die Pflichtversi- 5 Bei der Berechnung des Gegenwerts werden die cherungen der Pflichtversicherten, die am Ersten des Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften 36. Monats vor dem Ausscheiden über den Beteiligten nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne versichert waren, mindestens zur Hälfte über Beteiligte des § 61 Abs. 2 oder § 66 zu erfüllen sind. im Sinne des Satzes 1 fortgesetzt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass sich der Gegenwert in dem Verhältnis 6 Ansprüche, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus vermindert, in dem die Zahl der fortgesetzten Pflicht- der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht berück- versicherungen zu den nicht fortgesetzten Pflichtver- sichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Abs. 6 der am Tag vor sicherungen der Beschäftigten, die am Ersten des Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Satzung beruht. 36. Monats vor dem Ausscheiden über den Beteiligten versichert gewesen sind, steht. 3Pflichtversicherungen, 7 Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwal- die nach dem Ersten des 36. Monats bis zum Tag des tungskosten um 2 Prozent zu erhöhen. 8Der zunächst Ausscheidens infolge des Eintritts des Versicherungs- auf den Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert falls geendet haben, gelten für die Anwendung der Sät- ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus ze 1 und 2 als fortgesetzte Pflichtversicherungen. der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutach- (4) 1Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach tens mit Jahreszinsen in Höhe des durchschnittlichen Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts Vomhundertsatzes der in den letzten fünf Kalenderjah- zu zahlen. 2Die VBL kann die Zahlung unter Berech- ren vor dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträge, nung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem mindestens jedoch mit 5,25 Prozent aufzuzinsen. jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, min- destens jedoch 5,25 Prozent, stunden. 9 Ist der Beteiligte durch eine nach dem 31. Dezem- ber 2002 durchgeführte Ausgliederung ganz oder teil- (5) 1Der Gegenwert wird dem Versorgungskonto II weise aus einem anderen Beteiligten hervorgegangen, (§ 66) zugeführt. 2Die dem Gegenwert zugrunde liegen- sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund den Renten und Rentenanwartschaften sind zu Lasten früherer Pflichtversicherungen über den ausgliedernden des Versorgungskontos II zu erfüllen. Beteiligten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftig- In Fällen des Absatzes 3 Satz 2 sowie des § 22 3 ten zur Gesamtzahl der am Tag vor der Ausgliederung Abs. 3 Satz 4, in denen nur ein anteiliger Gegenwert zu 14
zahlen ist, wird dieser dem Versorgungskonto I (§ 64) § 25 Leistungsarten zugeführt. 4Die dem anteiligen Gegenwert zugrunde lie- genden Renten und Rentenanwartschaften sind abwei- Leistungen der VBL sind chend von Satz 2 zu Lasten des Versorgungskontos I zu erfüllen. 5Entsprechendes gilt in Fällen, in denen der 1. Betriebsrenten aufgrund einer Pflichtversicherung Gegenwert nach § 23 Abs. 2 wegen Insolvenz oder als Liquidation eines Beteiligten nicht oder nicht in vollem Umfang einbringlich ist. a) Altersrenten für Versicherte, 6 Zur Finanzierung nachträglicher Leistungsver- b) Erwerbsminderungsrenten für Versicherte, besserungen kann der ausgeschiedene Beteiligte im Einvernehmen mit der VBL für die von ihm hinterlasse- c) Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und nen Versicherten und Betriebsrentenberechtigten eine Waisen der Versicherten, entsprechende Nachzahlung auf den Gegenwert an die VBL leisten. 7In diesen Fällen wird die VBL zunächst mit 2. Betriebsrenten aufgrund einer freiwilligen Versiche- dem ausgeschiedenen Beteiligten über eine entspre- rung als chende Nachzahlung verhandeln. a) Altersrenten für Versicherte, Abschnitt III – Versicherung und Leistungen b) Erwerbsminderungsrenten für Versicherte, § 24 Arten der Versicherung c) Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten, (1) Es wird unterschieden zwischen 3. Abfindungen, a) Pflichtversicherung (§§ 26 bis 29), 4. Beitragserstattungen. b) beitragsfreier Versicherung nach Beendigung der Pflichtversicherung (§ 30) und c) freiwilliger Versicherung (§ 54). (2) 1Versicherungsnehmer der Pflichtversicherung ist der Beteiligte. 2Versicherungsnehmerin und -nehmer der beitragsfreien Versicherung ist die/der Versicherte. 3 Versicherungsnehmerin und -nehmer der freiwilligen Versicherung ist die/der Versicherte; in den Fällen des § 28 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 ist Versicherungsnehmer der Beteiligte. 4 Bezugsberechtigte sind die Versicherten und ihre Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung und der Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versiche- rung. 15
Zweiter Teil – Pflichtversi- cherung Abschnitt I – Grundlagen sprechend der Stufenlaufzeit (§ 16 TVöD/TV-L) höchs- tens um den Unterschiedsbetrag zur nächsthöheren § 26 Pflicht zur Versicherung Stufe erhöht werden. 5Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist entsprechend der tarifvertraglich vereinbar- (1) 1Die Pflicht zur Versicherung setzt voraus, dass ten Einkommenserhöhungen im öffentlichen Dienst die/der Beschäftigte anzupassen. a) das 17. Lebensjahr vollendet hat, 6 Die Vereinbarung zur Fortsetzung der Pflichtversi- cherung bedarf der Zustimmung der VBL, die mit Aufla- b) vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zum Ab- gen versehen werden kann. 7Im Verhältnis zur VBL gilt lauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das der Beteiligte weiterhin als Arbeitgeber des Pflichtversi- gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer cherten. abschlagfreien Regelaltersrente vollendet, die War- tezeit (§ 34 Abs. 1) erfüllen kann, wobei frühere Ver- § 27 Beginn und Ende der Pflichtversicherung sicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind und (1) 1Die Pflichtversicherung entsteht, falls ihre Voraus- setzungen (§ 26) erfüllt sind, mit dem Eingang der An- c) aufgrund eines Tarifvertrags oder – wenn keine meldung. 2Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, der auf der Tarifgebundenheit besteht – aufgrund eines arbeits- Anmeldung als Versicherungsbeginn angegeben ist, je- vertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags die doch nicht vor Beginn des Zeitraums, für den Umlagen/ Pflicht zur Versicherung besteht. Beiträge entrichtet worden sind. Beschäftigte im Sinne der Satzung sind Arbeitneh- 2 (2) 1Die Pflichtversicherung endet mit dem Zeitpunkt, in merinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende. dem ihre Voraussetzungen entfallen, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, der auf der Abmeldung als Versi- (2) 1Die Pflicht zur Versicherung kann abweichend von cherungsende angegeben ist. 2Sieht der Tarifvertrag Absatz 1 Satz 1 Buchst. c durch Arbeitsvertrag be- oder der Arbeitsvertrag eine Regelung nach Satz 2 der gründet werden bei Beschäftigten, die durch § 1 Abs. 2 Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2 vor, endet Buchst. a, b oder s des Tarifvertrags für den öffentlichen die Pflicht zur Versicherung mit dem Ende des Monats, Dienst (TVöD) oder § 1 Abs. 2 Buchst. a, b oder Absatz 3 in dem die/der Beschäftigte beim Beteiligten den An- des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder trag gestellt hat; wird der Antrag spätestens zwölf Mo- (TV-L) vom Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags nate nach dem Beginn der Pflichtversicherung gestellt, ausgenommen sind oder ausgenommen wären, wenn gilt die Pflichtversicherung als nicht entstanden. der Arbeitgeber die entsprechenden Tarifregelungen anwenden würde. 2Entsprechendes gilt für vertretungs- § 28 Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung berechtigte Organmitglieder eines Beteiligten. (1) 1Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit (3) 1Wechselt ein Pflichtversicherter von einem Beteilig- an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die für ten zu einem anderen Arbeitgeber, der weder an der VBL ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, in noch an einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt ist, dem sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit mit der ein Überleitungsabkommen besteht, kann die nach § 34 Abs. 1 nicht erfüllen können und die bisher Pflichtversicherung aufrechterhalten werden, wenn dies keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversor- arbeitsvertraglich vereinbart wird. 2Der Beteiligte muss gung haben, sind auf ihren schriftlichen Antrag durch an dem anderen Arbeitgeber unmittelbar oder über ein den Beteiligten von der Pflicht zur Versicherung zu be- verbundenes Unternehmen beteiligt sein. freien. 2Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden. 3 Die Pflichtversicherung kann auf der Grundlage des bisherigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts auf- 3 Zugunsten der nach Satz 1 von der Pflichtversiche- rechterhalten werden. 4Das bisherige Entgelt darf ent- rung befreiten Beschäftigten können – entsprechend ta- 16
rifvertraglicher Regelung – Versorgungsanwartschaften dem Arbeitsverhältnis nicht in vollem Umfange ruhen, auf eine freiwillige Versicherung mit Beiträgen in Höhe sind bei Anwendung der Satzung so zu behandeln, als der auf den Beteiligten entfallenden Aufwendungen für ob ihre Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis die Pflichtversicherung einschließlich eines Umlage- in vollem Umfange ruhten. Beitrags nach § 64 Abs. 3 Satz 3, vom 1. Januar 2004 an einschließlich eines Eigenanteils der Pflichtversicher- § 30 Beitragsfreie Versicherung ten nach § 66a Abs. 3 höchstens jedoch mit 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begründet (1) Die Versicherung bleibt als beitragsfreie Versiche- werden. 4In diesen Fällen gelten die AVBextra mit der rung bestehen, wenn die Pflichtversicherung endet, Maßgabe, dass Versicherungsnehmer der Arbeitgeber ohne dass ein Anspruch auf Betriebsrente besteht. ist. (2) Erlischt – außer im Falle des Todes der/des Berech- 5 Wird das Arbeitsverhältnis verlängert oder fortge- tigten – der Anspruch auf Betriebsrente, entsteht eine setzt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Ersten beitragsfreie Versicherung; dies gilt nicht, wenn erneut des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung die Pflicht zur Versicherung bei der VBL begründet des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus verein- worden ist oder die Versicherung zu einer anderen Zu- bart wurde; eine rückwirkende Pflichtversicherung von satzversorgungseinrichtung im Sinne des § 31 überge- Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen. leitet wurde. (2) Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung (3) Die beitragsfreie Versicherung endet, wenn werden in Ausführungsbestimmungen geregelt. a) ein Anspruch auf Betriebsrente entsteht, § 29 Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments b) die/der Versicherte bei der VBL erneut pflichtversi- chert wird oder die Versicherung zu einer anderen (1) 1Für Pflichtversicherte, die nach § 23 Abs. 2 des Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 31 Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder übergeleitet wurde, des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer be- c) die/der Versicherte stirbt, rufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nachversichert worden sind, d) die/der Versicherte, die/der die Wartezeit nicht erfüllt können für die Kalendermonate ihrer Mitgliedschaft im hat, das 69. Lebensjahr vollendet, Deutschen Bundestag, für die bei bestehender Pflicht- versicherung Umlagen/Beiträge nicht entrichtet worden e) die/der Versicherte einen Antrag auf Beitragserstat- sind, Umlagen/Beiträge nach Maßgabe der Ausfüh- tung (§ 44) stellt, der zum Erlöschen der Rechte aus rungsbestimmungen nachentrichtet werden. 2Für die allen Versicherungszeiten führt (§ 44 Abs. 1 Satz 3). Ermittlung der Versorgungspunkte sind jeweils die für die nachversicherten Kalenderjahre maßgebenden Al- tersfaktoren zugrunde zu legen. Abschnitt II – Überleitung und Versorgungs- ausgleich (2) 1Absatz 1 gilt für ehemalige Mitglieder des Europä- ischen Parlaments sowie für ehemalige Mitglieder des § 31 Übernahme anderer Zusatzversorgungsein- Parlaments eines Landes, deren Rechte und Pflichten richtungen und Überleitungsabkommen aus dem Arbeitsverhältnis in vollem Umfang geruht haben, entsprechend, wenn das Gesetz über die (1) 1Die VBL kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats Rechtsverhältnisse der Mitglieder dieses Parlaments und Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde/n eine Nachversicherung im Sinne des § 23 Abs. 2 des andere Zusatzversorgungseinrichtungen (Absatz 2) Abgeordnetengesetzes vorsieht. 2Mitglieder des Par- oder Teile ihres Versichertenbestandes übernehmen. laments eines Landes, deren Rechte und Pflichten aus 2 Die Übernahmevereinbarung darf keine Bestimmung 17
enthalten, die von dieser Satzung abweicht. 3Eine (4) Wird bei einer Überleitung der versicherungsmathe- Übernahmevereinbarung ist ausgeschlossen, wenn der matische Barwert der vor dem Arbeitgeberwechsel er- VBL durch die Übernahme ungedeckte finanzielle Be- worbenen Anwartschaften an die VBL übertragen, wird lastungen des Anstaltsvermögens erwachsen würden. dieser dem Versorgungskonto II zugeführt. 4 Die finanziellen Belastungen sind mit den Rechnungs- grundlagen des § 61 zu berechnen; werden laufende § 32 Überleitungen Renten übernommen, ist eine künftige jährliche Erhö- hung zu berücksichtigen. (1) 1Ist aufgrund eines Überleitungsabkommens im Sin- ne des § 31 Abs. 2 eine Versicherung zur VBL überge- (2) 1Die VBL kann mit anderen Zusatzversorgungs- leitet, gilt sie als Versicherung bei der VBL. 2Renten, die einrichtungen des öffentlichen Dienstes Abkommen eine andere Zusatzversorgungseinrichtung gewährt hat über die gegenseitige Überleitung von Versicherungen oder gewährt, gelten als von der VBL gewährt. 3Ist mit (Überleitungsabkommen) abschließen, soweit sie das anderen Zusatzversorgungseinrichtungen die gegensei- bisherige Gesamtversorgungssystem entsprechend tige Anerkennung von Versicherungszeiten vereinbart den Vorschriften dieser Satzung auf ein vergleichbares (§ 31 Abs. 2 Satz 3), werden die entsprechenden Rege- Punktemodell umgestellt haben. 2Bei Abkommen über lungen auf Antrag der/des Versicherten oder einer/eines Gruppen von Versicherten kann auch die Übernahme rentenberechtigten Hinterbliebenen berücksichtigt. von Rentenlasten vereinbart werden. (2) 1Trifft in einer Person ein Anspruch auf Betriebsrente 3 Anstelle der Überleitung der Anwartschaften kann aus einer Versicherung bei der VBL mit einem Anspruch mit anderen Zusatzversorgungseinrichtungen nach auf Betriebsrente gegen eine Zusatzversorgungsein- Satz 1 auch die gegenseitige Anerkennung von Versi- richtung, von der Versicherungen zur VBL übergeleitet cherungszeiten vereinbart werden, soweit dadurch die werden, zusammen, ist der Anspruchsberechtigte Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Anwart- verpflichtet, die Überleitung der Versicherung von der schaften und die Zuteilung von Bonuspunkten dem Zusatzversorgungseinrichtung zur VBL oder von der Grunde nach erfüllt werden. 4Hiervon ausgenommen VBL zur Zusatzversorgungseinrichtung zu beantragen. sind Versicherungsverhältnisse insoweit, als sie durch 2 Gleiches gilt im Falle des Todes eines bei mehreren einen Versorgungsausgleich begründet worden sind. Zusatzversorgungseinrichtungen Pflichtversicherten für seine Hinterbliebenen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, Die weiteren Einzelheiten sind in Überleitungsab- 5 wenn anstelle der Überleitung der Anwartschaften die kommen zu regeln. gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten vereinbart wurde (§ 31 Abs. 2 Satz 3). (3) 1Mit zwischenstaatlichen und überstaatlichen Ein- richtungen, mit der Versorgungsanstalt der Deutschen § 32a Versorgungsausgleich Bundespost, der Deutschen Rentenversicherung Knapp- schaft-Bahn-See, der Versorgungsanstalt der deutschen (1) 1Werden Ehepartner geschieden, ist das während Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kul- der Ehezeit erworbene Anrecht (Anwartschaften und turorchester kann im Rahmen von Abkommen vereinbart Ansprüche) im Wege der internen Teilung nach dem werden, dass der versicherungsmathematische Barwert Versorgungsausgleichsgesetz und den nachfolgenden der vor dem Arbeitgeberwechsel erworbenen Anwart- Absätzen auszugleichen. 2Dies gilt entsprechend für schaften übertragen wird; bei einer Übertragung an die den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartner- VBL kann der Barwert als freiwillige Versicherung ent- schaftsgesetz. gegengenommen werden. ²Übertragungen von Anwart- schaften auf das Versorgungssystem der Europäischen (2) 1Der ausgleichsberechtigten Person wird nach der Gemeinschaften werden nach Artikel 11 Abs. 2 des Teilung ein Ausgleichswert übertragen, der in Versor- Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen gungspunkten ausgewiesen wird. Gemeinschaften durchgeführt. Der Ausgleichswert wird nach versicherungsmathe- 2 Mit der Übertragung erlöschen alle Ansprüche ge- 3 matischen Grundsätzen berechnet, indem das während gen die VBL. 18
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