VERKEHRSMEDIZIN Sucht und Strassenverkehr - Bruno Liniger Facharzt Rechtsmedizin Verkehrsmediziner SGRM

 
WEITER LESEN
VERKEHRSMEDIZIN Sucht und Strassenverkehr - Bruno Liniger Facharzt Rechtsmedizin Verkehrsmediziner SGRM
VERKEHRSMEDIZIN
Sucht und Strassenverkehr
                  Bruno Liniger
             Facharzt Rechtsmedizin
            Verkehrsmediziner SGRM
    Fachbereichsleiter Verkehrsmedizin IRM SG
VERKEHRSMEDIZIN Sucht und Strassenverkehr - Bruno Liniger Facharzt Rechtsmedizin Verkehrsmediziner SGRM
 Grosse und breite Thematik
 Zeit ist beschränkt!
 Möglichst viele nützliche
  Inputs!
VERKEHRSMEDIZIN Sucht und Strassenverkehr - Bruno Liniger Facharzt Rechtsmedizin Verkehrsmediziner SGRM
 Zu meiner Person

    Die SGRM umfasst:
   Forensische Medizin
   Forensische Genetik
   Forensische Toxikologie
   Verkehrsmedizin
VERKEHRSMEDIZIN Sucht und Strassenverkehr - Bruno Liniger Facharzt Rechtsmedizin Verkehrsmediziner SGRM
 Politik
 Gesetzgebung
VERKEHRSMEDIZIN Sucht und Strassenverkehr - Bruno Liniger Facharzt Rechtsmedizin Verkehrsmediziner SGRM
Fahr-Fähigkeit   Fahr-Eignung
VERKEHRSMEDIZIN Sucht und Strassenverkehr - Bruno Liniger Facharzt Rechtsmedizin Verkehrsmediziner SGRM
Rechtliche Aspekte

    Art. 14 SVG
   1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz
     verfügen.
   2 Über Fahreignung verfügt, wer:
    a. das Mindestalter erreicht hat;
    b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit
    zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
    c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen
    beeinträchtigt; und
    d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer
    die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen
    Rücksicht zu nehmen.
Rechtliche Aspekte

    Art. 15d SVG
    Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz
    1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
    Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
   a. Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6
    Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg
    Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
   b. Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von
    Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes
    Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
   c. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
   d. Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni
    19592 über die Invalidenversicherung;
   e. Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen
    Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht
    sicher führen kann.
Verkehrsmedizinische Fahreignungs-
Abklärung bei Suchtmittel-
Problematik

Gemäss „Via sicura“-
Neuregelung in VZV:
Begutachtung erfordert
Fachtitel
„VerkehrsmedizinerIn
SGRM“
Rechtliche Aspekte

In den neuen „Medizinischen Mindestanforderungen
VZV“ ist – nebst den übrigen Organsystem-bezogenen
Krankheitsthemen (z.B. Augen, Herz-Kreislauf, etc.) –
auch die Thematik der Suchtmittel-Probleme einbezogen!
                     ACHTUNG !!!
Nur noch 2 medizinische Führerausweis-Gruppen:

Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente
1. Gruppe: Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch.
2. Gruppe: Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch.
Keine Substitutionstherapie.
Fahrunfähigkeit
(Polizeikontrolle /
Verkehrsunfall)
Radfahrer !!!!
(Art. 19 SVG)
Motorlose Fahrzeuge und ihre Führer

Art. 19 SVG
1 Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen
nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren.
2 Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer
Sucht leidet, die das sichere Radfahren ausschliesst, darf nicht Rad
fahren. Die Behörde kann einer solchen Person das Radfahren verbieten.
3 In gleicher Weise kann der Wohnsitzkanton einem Radfahrer, der
den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunke-
nem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer
des Fahrverbotes beträgt einen Monat.
4 Radfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können einer
Prüfung unterworfen werden.
Andere Gründe
für Abklärungen betreffend Suchtmittel-
Problematik und Fahreignung ???

WICHTIG: Der Sucht-Verdacht braucht
keinen Bezug zum Strassenverkehr !!!
.... wichtig zu wissen!!!

 Polizeirapport vom
  Vorfall nicht nur an
  Straf-Behörde vom
  Ereignisort, sondern
  auch an Administrativ-
  Behörde des Wohnkan-
  tons !!!
Fahreignung bei Suchtmittelproblemen

                   ... so oder so: Es
                   geht um eine
                   Begutachtung „am
                   Lebenden“
... und natürlich auch darum!

       Führerausweis
Verkehrsmedizinische
    Fahreignungs-Abklärung
   Vorgeschichte und Untersuchungsgrund
   Angaben der/des Untersuchten
   Untersuchungsbefunde
   Laboruntersuchungen
   Medizinische Fremdauskünfte
   Zusatzuntersuchungen
   Gesamtbeurteilung und Empfehlungen ans StVA
Vorgeschichte und Untersuchungsgrund

                    Aktenlage
                    Was führte zur
                    aktuellen
                    Begutachtung, und
                    was ist aus der
                    Vorgeschichte
                    bekannt: z.B. Erst-
                    FiaZ mit min. 1,65 %o
Angaben der / des Untersuchten

   Zur medizinischen Vorgeschichte, zu einer allfälligen ärztlichen Betreuung bzw.
    Behandlung sowie zur Medikamenten-Einnahme.
   Zur psychosozialen Situation (berufliche sowie private Verhältnisse).
   Zum aktuellen Ereignis bzw. zu den früheren Ereignissen, speziell auch betreffend der
    jeweiligen Umstände sowie der „Reflexion“ der Vorkommnisse seitens der betroffenen
    Person.
   Zum Alkohol/Drogen-Konsum, zur Veränderung des Konsumverhaltens seit dem
    letzten Ereignis, allfällig erfolgten Therapien (ambulant/stationär), etc.
Untersuchungsbefunde

Körperliche (inkl. Augenuntersuchung) sowie
psychische Untersuchungsbefunde
Laboruntersuchungen

                Blut (alkoholrelevante Parameter
                 CDT, GGT, GOT, GPT, MCV) →
                 Hinweis(e)
                Normales Urin-Screening
                 (pos./neg.) auf Drogen und
                 psychotrope Medikamente
                 → Hin-weis(e)
                Haare (Alkohol/Drogen/Medi-
                 kamente) → Be-weis(e)
Laboruntersuchungen
Laboruntersuchungen
Medizinische Fremdauskünfte

Nur mit               Zum Beispiel vom
unterschriftlicher     Hausarzt, vom
Entbindung von der     behandelnden
ärztlichen             Psychiater, von
Geheimhaltepflicht     Kliniken, wo stationäre
(Art. 321 StGB)        Behandlungen erfolg-
                       ten, von der Suchtbera-
                       tungsstelle, etc.
Zusatzuntersuchungen

Bei
entsprechender    Charakterliche Eignung (z.B.
Indikation:        bei FiaZ oder FuD im
                   Rückfall)
                  Kognitive Eignung (z.B. bei
Verkehrs-
                   Verdacht auf alkoholursäch-
psychologie
                   lichen Hirnleistungsabbau)
Gesamtbeurteilung und Empfehlungen

                     Zusammenfügen und
                      Bewerten ALLER
                      einzelnen Befunde und
                      Feststellungen!
                     Haupt- und Neben-
                      Diagnosen (inkl. z.B.
                      Diabetes, Epilepsie, etc.)!
                     Verneinung /
                      Befürwortung der
                      Fahreignung / Auflagen,
                      etc.!
... grundsätzlich handelt es sich –
juristisch betrachtet – immer nur
um Empfehlungen, welche von
der zuständigen Behörde
entsprechend gewürdigt und in
eine amtliche Verfügung
umgesetzt werden müssen!
Verneinung der    Substanz-Abhängigkeit
Fahreignung        (Sucht):
                  Abstinenzforderung in der
                   Regel mindestens 1 Jahr!
Verneinung der    Substanz-Missbrauch
Fahreignung        (schädlicher
                   Gebrauch):
                  Abstinenzforderung in
                   der Regel mindestens 6
                   Monate!
Befürwortung der    Klares Formulieren der
der Fahreignung      Auflagen betreffend der
                     empfohlenen
                     „Abstinenzkontrolle“
                     (inkl. geforderte
                     Haaranalysen) sowie der
                     empfohlenen Kontroll-
                     Intervalle (Dauer/Anzahl)!
 Weitere relevante
  verkehrsmedizinische Infos
  unter:
 www.sgrm.ch /
  Sektion Verkehrsmedizin
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksam-
keit und weiterhin gute Fahrt!
Sie können auch lesen