VERKEHRSMEDIZIN Sucht und Strassenverkehr - Bruno Liniger Facharzt Rechtsmedizin Verkehrsmediziner SGRM
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VERKEHRSMEDIZIN Sucht und Strassenverkehr Bruno Liniger Facharzt Rechtsmedizin Verkehrsmediziner SGRM Fachbereichsleiter Verkehrsmedizin IRM SG
Zu meiner Person Die SGRM umfasst: Forensische Medizin Forensische Genetik Forensische Toxikologie Verkehrsmedizin
Rechtliche Aspekte Art. 14 SVG 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. 2 Über Fahreignung verfügt, wer: a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
Rechtliche Aspekte Art. 15d SVG Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei: a. Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft; b. Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen; c. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen; d. Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung; e. Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
Verkehrsmedizinische Fahreignungs- Abklärung bei Suchtmittel- Problematik Gemäss „Via sicura“- Neuregelung in VZV: Begutachtung erfordert Fachtitel „VerkehrsmedizinerIn SGRM“
Rechtliche Aspekte In den neuen „Medizinischen Mindestanforderungen VZV“ ist – nebst den übrigen Organsystem-bezogenen Krankheitsthemen (z.B. Augen, Herz-Kreislauf, etc.) – auch die Thematik der Suchtmittel-Probleme einbezogen! ACHTUNG !!! Nur noch 2 medizinische Führerausweis-Gruppen: Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente 1. Gruppe: Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch. 2. Gruppe: Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch. Keine Substitutionstherapie.
Fahrunfähigkeit (Polizeikontrolle / Verkehrsunfall)
Radfahrer !!!! (Art. 19 SVG)
Motorlose Fahrzeuge und ihre Führer Art. 19 SVG 1 Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren. 2 Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Radfahren ausschliesst, darf nicht Rad fahren. Die Behörde kann einer solchen Person das Radfahren verbieten. 3 In gleicher Weise kann der Wohnsitzkanton einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunke- nem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat. 4 Radfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können einer Prüfung unterworfen werden.
Andere Gründe für Abklärungen betreffend Suchtmittel- Problematik und Fahreignung ??? WICHTIG: Der Sucht-Verdacht braucht keinen Bezug zum Strassenverkehr !!!
.... wichtig zu wissen!!! Polizeirapport vom Vorfall nicht nur an Straf-Behörde vom Ereignisort, sondern auch an Administrativ- Behörde des Wohnkan- tons !!!
Fahreignung bei Suchtmittelproblemen ... so oder so: Es geht um eine Begutachtung „am Lebenden“
... und natürlich auch darum! Führerausweis
Verkehrsmedizinische Fahreignungs-Abklärung Vorgeschichte und Untersuchungsgrund Angaben der/des Untersuchten Untersuchungsbefunde Laboruntersuchungen Medizinische Fremdauskünfte Zusatzuntersuchungen Gesamtbeurteilung und Empfehlungen ans StVA
Vorgeschichte und Untersuchungsgrund Aktenlage Was führte zur aktuellen Begutachtung, und was ist aus der Vorgeschichte bekannt: z.B. Erst- FiaZ mit min. 1,65 %o
Angaben der / des Untersuchten Zur medizinischen Vorgeschichte, zu einer allfälligen ärztlichen Betreuung bzw. Behandlung sowie zur Medikamenten-Einnahme. Zur psychosozialen Situation (berufliche sowie private Verhältnisse). Zum aktuellen Ereignis bzw. zu den früheren Ereignissen, speziell auch betreffend der jeweiligen Umstände sowie der „Reflexion“ der Vorkommnisse seitens der betroffenen Person. Zum Alkohol/Drogen-Konsum, zur Veränderung des Konsumverhaltens seit dem letzten Ereignis, allfällig erfolgten Therapien (ambulant/stationär), etc.
Untersuchungsbefunde Körperliche (inkl. Augenuntersuchung) sowie psychische Untersuchungsbefunde
Laboruntersuchungen Blut (alkoholrelevante Parameter CDT, GGT, GOT, GPT, MCV) → Hinweis(e) Normales Urin-Screening (pos./neg.) auf Drogen und psychotrope Medikamente → Hin-weis(e) Haare (Alkohol/Drogen/Medi- kamente) → Be-weis(e)
Laboruntersuchungen
Laboruntersuchungen
Medizinische Fremdauskünfte Nur mit Zum Beispiel vom unterschriftlicher Hausarzt, vom Entbindung von der behandelnden ärztlichen Psychiater, von Geheimhaltepflicht Kliniken, wo stationäre (Art. 321 StGB) Behandlungen erfolg- ten, von der Suchtbera- tungsstelle, etc.
Zusatzuntersuchungen Bei entsprechender Charakterliche Eignung (z.B. Indikation: bei FiaZ oder FuD im Rückfall) Kognitive Eignung (z.B. bei Verkehrs- Verdacht auf alkoholursäch- psychologie lichen Hirnleistungsabbau)
Gesamtbeurteilung und Empfehlungen Zusammenfügen und Bewerten ALLER einzelnen Befunde und Feststellungen! Haupt- und Neben- Diagnosen (inkl. z.B. Diabetes, Epilepsie, etc.)! Verneinung / Befürwortung der Fahreignung / Auflagen, etc.!
... grundsätzlich handelt es sich – juristisch betrachtet – immer nur um Empfehlungen, welche von der zuständigen Behörde entsprechend gewürdigt und in eine amtliche Verfügung umgesetzt werden müssen!
Verneinung der Substanz-Abhängigkeit Fahreignung (Sucht): Abstinenzforderung in der Regel mindestens 1 Jahr!
Verneinung der Substanz-Missbrauch Fahreignung (schädlicher Gebrauch): Abstinenzforderung in der Regel mindestens 6 Monate!
Befürwortung der Klares Formulieren der der Fahreignung Auflagen betreffend der empfohlenen „Abstinenzkontrolle“ (inkl. geforderte Haaranalysen) sowie der empfohlenen Kontroll- Intervalle (Dauer/Anzahl)!
Weitere relevante verkehrsmedizinische Infos unter: www.sgrm.ch / Sektion Verkehrsmedizin
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksam- keit und weiterhin gute Fahrt!
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