Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe - TH OWL
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Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 46. Jahrgang –20. Februar 2018 – Nr. 2 Bekanntmachung der Neufassung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Angewandte Informatik an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe (BPO Angewandte Informatik) Vom 20. Februar 2018 Herausgeber: Präsidium der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Redaktion: Dezernat III, Hochschule Ostwestfalen-Lippe, Liebigstraße 87, 32657 Lemgo
Bekanntmachung der Neufassung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Angewandte Informatik an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe (BPO Angewandte Informatik) vom 20. Februar 2018 Hiermit wird nachstehend der Wortlaut der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang An- gewandte Informatik an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe (BPO Angewandte Informatik) vom 19. Januar 2018 in der vom 01. September 2017 an geltenden Fassung bekannt gemacht, wie er sich aus - der Fassung vom 16. Juli 2015 (Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 2015/Nr. 28) sowie - der Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Angewandte Informatik sowie für den Studiengang Angewandte Informatik mit Praxissemester oder Aus- landsstudiensemester an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe vom 19. Februar 2018 (Verkün- dungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 2018/Nr. 1) ergibt. Lemgo, den 20. Februar 2018 Der Präsident der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Prof. Dr. Jürgen Krahl 1
Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Angewandte Informatik an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe (BPO AI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2018 Inhaltsübersicht I. Allgemeines §1 Ziel des Studiums und Zweck der Bachelorprüfung §2 Bachelorgrad §3 Allgemeine Studienvoraussetzung, Zugangshindernis §4 Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienumfang, Inhalt des Studiums, Studienrichtungen §5 Formen und Inhalte der Lehrveranstaltungen §6 Studienberatung §7 Aufbau der Prüfungen und Prüfungsfristen §8 Prüfungsausschuss §9 Prüfende und Beisitzende § 10 Anerkennung von Prüfungsleistungen und Einstufung in höhere Fachsemester § 11 entfällt § 12 Beurteilung der Prüfungsleistungen, Credits und ECTS-Anrechnungspunkte § 13 Wiederholung von Prüfungsleistungen, Konto für Prüfungsversuche (PV-Konto) § 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II. Studienbegleitende Prüfungen § 15 Ziel, Umfang und Form der studienbegleitenden Prüfungen § 16 Zulassung zu studienbegleitenden Prüfungen § 17 Durchführung von studienbegleitenden Prüfungen § 17 a Studierende in besonderen Situationen § 18 Klausurarbeit und E-Klausur § 18 a Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren § 19 Programmierarbeit § 20 Mündliche Prüfung § 20 a Präsentation § 21 Präsentation mit Kolloquium § 22 Ausarbeitung § 23 Ausarbeitung mit Kolloquium § 24 Bildschirmarbeit § 25 Projekt § 25 a Kombinierte Prüfungsformen III. Teilnahmebestätigungen § 26 Teilnahmebestätigungen 2
IV. Praktische Studienphase, Praxisprojekt, Praxissemester oder Auslandsstudiensemes- ter, Bachelorprüfung und Zusatzfächer § 27 a Praktische Studienphase § 27 b Praxisprojekt § 27 c Praxissemester oder Auslandsstudiensemester § 28 Studienbegleitende Prüfungen der Bachelorprüfung § 29 Bachelorarbeit § 30 Zulassung zur Bachelorarbeit § 31 Ausgabe und Bearbeitung der Bachelorarbeit § 32 Abgabe und Beurteilung der Bachelorarbeit § 33 Kolloquium § 34 Ergebnis der Bachelorprüfung § 35 Bachelorzeugnis, Gesamtnote, Bachelorurkunde § 36 Diploma Supplement § 37 Zusatzfächer V. Ungültigkeit von Prüfungen, Aberkennung des Bachelorgrades, Einsicht in die Prüfungsakten § 38 Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Bachelorprüfung, Aberkennung des Bachelorgrades § 39 Einsicht in die Prüfungsakten VI. Schlussbestimmungen § 40 Übergangsbestimmungen § 41 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Anlage 1 Studienverlaufsplan Bachelorstudiengang Angewandte Informatik Studienrichtung Umwelt- und Geoinformatik Anlage 1 A Studienverlaufsplan Bachelorstudiengang Angewandte Informatik Variante mit Praxissemester oder Auslandsstudiensemester- Studienrichtung Umwelt- und Geoinformatik Anlage 2 Studienverlaufsplan Bachelorstudiengang Angewandte Informatik Studienrichtung Wirtschaftsinformatik Anlage 2 A Studienverlaufsplan Bachelorstudiengang Angewandte Informatik Variante mit Praxissemester oder Auslandsstudiensemester Studienrichtung Wirtschaftsinformatik Anlage 3 Wahlpflichtmodule - Studienrichtung Umwelt- und Geoinformatik Anlage 4 Wahlpflichtmodule - Studienrichtung Wirtschaftsinformatik Anlage 5 Modul-/Fächertabelle und Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungsleistungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 6 Englische Fachbezeichnung 3
I. Allgemeines §1 Ziel des Studiums und Zweck der Bachelorprüfung (1) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Verän- derungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten so vermit- teln, dass sie zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. (2) Die anwendungsorientierte, interdisziplinäre Ausbildung soll die Studierenden dazu qualifi- zieren, in den klassischen Feldern der angewandten Informatik wie z. B. der Softwareentwick- lung und –modifikation, der Rechner-, Datenbank- und Netzwerkadministration und – entwicklung sowie der Mitarbeiterschulung eingesetzt werden zu können. Darüber hinaus sollen sie aber auch über vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit technischen, planeri- schen und betrieblichen Anwendungen verfügen, um z. B. • Lösungen zur Erfassung, Verarbeitung und Darstellung unternehmens-, umwelt- und pro- zess-bezogener Daten (z. B. aus den Umweltbereichen Wasser, Boden, Luft) entwickeln zu können, • betriebliche und umweltbezogene Informations- und Managementsysteme entwickeln oder modifizieren zu können, • betriebliche IT-Infrastrukturen planen modifizieren und implementieren zu können. (3) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundla- ge wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden weitgehend selbständig zu arbeiten. §2 Bachelorgrad Auf Grund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad "Bachelor of Sci- ence", abgekürzt „B.Sc.“ verliehen. §3 Allgemeine Studienvoraussetzung, Zugangshindernis (1) Allgemeine Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation. (2) Sofern auch der dritte Wiederholungsversuch in einem Prüfungsfach in einem anderen Stu- diengang der Hochschule Ostwestfalen-Lippe mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ bewertet gilt und dieses Fach in der Prüfungsordnung des anderen Stu- diengangs und dieser Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Informatik an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe dieselbe Fach-Nummer hat und das betreffende Fach 4
Pflichtfach im Bachelorstudiengang Angewandte Informatik ist, ist eine Einschreibung in den Bachelorstudiengang Angewandte Informatik zu versagen. §4 Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienumfang, Inhalt des Studiums, Studienrichtungen (1) Studienanfängerinnen und Studienanfänger können das Studium jeweils zum Wintersemes- ter aufnehmen. Die Einschreibung von Studierenden, die von einer anderen Hochschule wech- seln, ist gegebenenfalls auch zum Sommersemester möglich. Die Lehrveranstaltungen werden im Jahresrhythmus angeboten. (2) Der Studiengang kann auch mit Praxis- oder Auslandsstudiensemester studiert werden. Die Regelstudienzeit des Studiengangs Angewandte Informatik beträgt einschließlich der prakti- schen Studienphase sowie der Bachelorprüfung sechs Semester, die Regelstudienzeit mit Pra- xissemester oder Auslandsstudiensemester beträgt einschließlich des Praxisprojekts sowie der Bachelorprüfung sieben Semester. (3) Das Studienvolumen des Studiengangs Angewandte Informatik beträgt 121 (Studienrichtung Umwelt- und Geoinformatik) bzw. 122 (Studienrichtung Wirtschaftsinformatik) Semesterwo- chenstunden im Pflicht- und Wahlpflichtbereich; darin sind zwei Semesterwochenstunden für das Vorbereitungs- und Auswertungsseminar zur praktischen Studienphase enthalten. Ein- schließlich Bachelorarbeit und zugehörigem Kolloquium sind 180 CR zu erwerben. Das Studi- envolumen mit Praxissemester oder Auslandsstudiensemester beträgt 122 bzw. 123 Semes- terwochenstunden im Pflicht- und Wahlpflichtbereich; darin sind zwei Semesterwochenstunden für das Vorbereitungs- und Auswertungsseminar des Praxis- bzw. Auslandssemesters enthalten und eine Semesterwochenstunde für das Auswertungsseminar zum Praxisprojekt. Einschließ- lich Bachelorarbeit und zugehörigem Kolloquium sind 210 CR zu erwerben. Die Studienver- laufspläne der Studiengangsvarianten sind als Anlage beigefügt. (4) Im Bachelorstudiengang Angewandte Informatik an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe ist eine der folgenden Studienrichtungen zu wählen: a) Umwelt- und Geoinformatik, b) Wirtschaftsinformatik. (5) Das Studium soll den Studierenden vermitteln: - vertiefte Kenntnisse in den Informationstechnologien, insbesondere der Softwareentwick- lung und Programmierung, - den sicheren Umgang mit Netzwerken, Datenbanken und Informationssystemen, - Studienrichtung Umwelt- und Geoinformatik: Grundlegende Kenntnisse in Teilbereichen des technischen, betrieblichen und planerischen Umweltschutzes, sowie die Fähigkeit zur Planung, Anpassung und Einführung von Umwelt- und Geoinformationssystemen - Studienrichtung Wirtschaftsinformatik: Die Fähigkeit zur Konzeption, Modifikation und Im- plementierung komplexer IT-Infrastrukturen zur Planung , Anpassung und Einführung von betriebswirtschaftlichen Informationssystemen wie ERP- und CRM-Systemen sowie zur Analyse eingesetzter IT-Systeme bzgl. Effektivität, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit 5
- die Fähigkeit, Lösungen für technische oder betriebliche Probleme durch Modellbildung, Entwicklung und Anpassung geeigneter Simulationssoftware anbieten zu können, - die Kenntnis und Anwendung betriebswirtschaftlicher Methoden bei der Planung und Ab- wicklung von Projekten, - die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern betriebswirtschaftli- cher, naturwissenschaftlicher, ingenieurwissenschaftlicher und umweltplanerischer Diszipli- nen, - Kommunikations- und Integrationsfähigkeiten. §5 Formen und Inhalte der Lehrveranstaltungen (1) Lehrveranstaltungen werden als Pflichtmodule, spezielle Module oder als Wahlpflichtmodule angeboten. Folgende Formen sind möglich: Vorlesungen dienen der Einführung in das Fach und der systematischen Wissensvermitt- lung in Form von Vorträgen, Übungen vertiefen den Stoff an Hand beispielhafter Anwendungen, Praktika ermöglichen eine Vertiefung der Grundkenntnisse durch Bearbeitung typischer Aufgabenstellungen der angewandten Informatik, Seminare dienen der selbstständigen Erarbeitung, Diskussion und Präsentation fachspe- zifischer Fragestellungen durch die Studierenden (Einzel- oder Gruppenbeiträ- ge) unter Anleitung einer Lehrperson, Exkursionen ergänzen die übrigen Lehrveranstaltungen und dienen der Veranschaulichung von Lehrinhalten. Sie können in Form von Tages- oder Mehrtagesexkursionen durchgeführt werden, Vorbereitungs- und Auswertungsseminar zur praktischen Studienphase dient der Reflektion der praktischen Studienphase. Studierende berichten un- ter Leitung der zuständigen Lehrperson im Rahmen einer Präsentation über ih- re praktische Studienphase und tauschen ihre Erfahrungen aus, Auswertungsseminar zum Praxisprojekt dient der Reflektion des Praxisprojekts. Studierende berichten unter Leitung der zuständigen Lehrperson im Rahmen einer Präsentation über ihr Praxispro- jekt und tauschen ihre Erfahrungen aus. (2) Die Inhalte der Lehrveranstaltungen ergeben sich aus den Modulbeschreibungen, die durch Aushang im Fachbereich bekannt gegeben werden. (3) Lehrveranstaltungen werden in deutscher und in englischer Sprache durchgeführt. Es ist auch möglich, nur Teile einer Lehrveranstaltung in englischer Sprache anzubieten. Die Festle- gung erfolgt in der Modulbeschreibung. 6
§6 Studienberatung (1) Die Hochschule berät ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des Studi- ums. Sie arbeitet mit den für die Berufsberatung und die sonstige Bildungsberatung zuständi- gen Stellen zusammen. (2) Das Immatrikulationsamt informiert über das Studienangebot im Allgemeinen und berät in Fragen der Zulassung und Einschreibung. Die studienbegleitende Fachberatung ist Aufgabe des zuständigen Fachbereichs; hierfür stehen insbesondere alle Professorinnen und Professo- ren des Fachbereichs im Rahmen ihrer Sprechzeiten zur Verfügung. Über weitere Beratungs- möglichkeiten informieren die Hochschulverwaltung und die Dekaninnen und Dekane. §7 Aufbau der Prüfungen und Prüfungsfristen (1) Das Studium wird mit der Bachelorprüfung abgeschlossen. Die Bachelorprüfung gliedert sich in studienbegleitende Prüfungen und einen abschließenden Prüfungsteil, der aus einer Ba- chelorarbeit und einem Kolloquium besteht. (2) Das Studium im Studiengang Angewandte Informatik sowie das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass das Studium einschließlich der praktischen Studienphase und der Bachelor- prüfung mit Ablauf des sechsten Semesters, mit Praxissemester oder Auslandsstudiensemester einschließlich des Praxisprojekts und der Bachelorprüfung mit Ablauf des siebten Semesters abgeschlossen sein kann. Zu diesem Zweck soll der Prüfling rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der abzulegenden Prüfungen, als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind und ebenso über den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Bachelorarbeit informiert werden. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit soll im Studiengang Angewandte Informatik in der Regel zu Beginn des sechsten Studiensemesters vorgelegt werden, mit Praxissemester oder Auslandsstudiensemester in der Regel zu Beginn des siebten Studiensemesters. §8 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der zuständige Fachbereich einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weitere Mit- glieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mindestens die entsprechende Bachelorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters persönliche Vertretende gewählt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern im zuständi- gen Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 7
(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwal- tungsprozessrechts. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung einge- halten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplans und der Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle mit Ausnahme der Entscheidung über Widersprüche auf seine Vorsitzende oder sei- nen Vorsitzenden übertragen. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden bzw. deren oder dessen Stellvertretung und einer weiteren Professorin oder einem weiteren Professor mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus der Gruppe der Studierenden wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden, nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über Angele- genheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht teil. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen anwesend zu sein, ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen haben. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungs- ausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwie- genheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner bzw. seines Vorsitzen- den sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dem Prüfling ist vorher Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere über die Ausnahme von der Anhörungs- und Begrün- dungspflicht bei Beurteilungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art, bleibt unberührt. §9 Prüfende und Beisitzende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zur oder zum Prüfenden darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Bachelorprüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifika- tion besitzt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat; sind mehrere Prüfende zu stellen, soll mindestens eine oder einer davon in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Zur oder zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Bachelorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifi- kation besitzt. 8
(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungsverpflichtungen möglichst gleich- mäßig auf die Prüfenden verteilt werden. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Prüfling die Na- men der Prüfenden mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben werden. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. (5) Für die Prüfenden und die Beisitzenden gilt § 8 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. § 10 Anerkennung von Prüfungsleistungen und Einstufung in höhere Fachsemester (1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengän- gen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein we- sentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Das Gleiche gilt hinsicht- lich von Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge im Sinne des Satzes 1 abgeschlossen worden sind. (2) Es obliegt der Antrag stellenden Person, die erforderlichen Informationen über die anzuer- kennende Leistung bereit zu stellen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erbrachten Prü- fungsleistungen bzw. zu den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die ange- rechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die Prüfungsordnung des betreffenden Studiengangs, die jeweilige Modulbeschreibung sowie das individuelle Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument sowie, falls vor- handen, ein Learning Agreement vorzulegen. Der Prüfungsausschuss trägt die Beweislast da- für, dass ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzung für die Anerkennung nicht er- füllt. (3) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkannt werden, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungs- leistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. (4) Entscheidungen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen durch den Prüfungsausschuss zu treffen. (5) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Absatz 1 kann und auf Antrag muss die Hoch- schule die Antragstellerin/den Antragsteller in ein Fachsemester einstufen, dessen Zahl sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen ECTS-Leistungspunkte im Verhältnis zu dem Gesamtumfang der im jeweiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS- Leistungspunkten ergibt. Ist die Nachkommastelle kleiner als fünf, wird auf ganze Semester abgerundet, ansonsten wird aufgerundet. Zuständig für die Einstufung in ein höheres Fachse- mester ist der Prüfungsausschuss. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung von für die Fächer zuständigen Prüfenden. 9
(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme ver- gleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. (7) Wird die Anerkennung der Leistungen nach Absatz 1 abgelehnt, ist hierüber ein begründeter Bescheid zu erteilen. (8) Wechselt eine Studierende oder ein Studierender von einem anderen Studiengang an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe in den Studiengang dieser Prüfungsordnung, werden erbrachte Prüfungsleistungen in Fächern des anderen Studiengangs als Prüfungsleistungen im Bachelor- studiengang Angewandte Informatik von Amts wegen übertragen, sofern die Fächer in der Prü- fungsordnung des anderen Studiengangs und des Studiengangs Angewandte Informatik die- selben Fach-Nummern haben; dies gilt auch für Prüfungsleistungen in Zusatzfächern. Sofern es sich um Prüfungsleistungen handelt, die im Rahmen des neuen Studiengangs dem Konto für Prüfungsversuche unterliegen, werden alle Prüfungsversuche, die zur Erbringung dieser Prü- fungsleistungen in Anspruch genommen wurden, auf dem neuen Konto für Prüfungsversuche abgezogen; für jeden Studiengang werden gesonderte Konten für Prüfungsversuche geführt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Studium im Bachelorstudiengang Angewand- te Informatik aufgenommen wird. (9) Absatz 8 gilt entsprechend für nicht bestandene Prüfungsleistungen. Bei Fehlversuchen re- duziert sich die je Fach höchstzulässige Anzahl von Wiederholungsmöglichkeiten um die An- zahl der Fehlversuche. (10) Unternehmen Studierende, die in einem anderen Studiengang an der Hochschule Ostwest- falen-Lippe und in dem Bachelorstudiengang Angewandte Informatik immatrikuliert sind, einen Prüfungsversuch in einem Fach, das in dieser Prüfungsordnung und in der Prüfungsordnung des anderen Studiengangs an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe dieselbe Fach-Nummer hat, wird die in einem solchen Fach erbrachte Prüfungsleistung in beiden Studiengängen von Amts wegen übertragen. Prüfungsversuche, auch Fehlversuche in solchen Fächern, werden im Rahmen beider Studiengänge für die Konten für Prüfungsversuche sowie für die noch verbleibende Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten gezählt; dies gilt auch für Prüfungsleistungen in Zusatzfächern. Die Sätze 1 und 2 gelten ent- sprechend, wenn eine Studierende oder ein Studierender in mehreren anderen Studiengängen an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe und in einem Studiengang dieser Prüfungsordnung ein- geschrieben ist. (11) Werden Leistungen auf Prüfungsleistungen nach dieser Prüfungsordnung angerechnet, die im Rahmen von Studiengängen anderer Hochschulen erbracht wurden oder bei denen keine Identität der Fach-Nummern der zu Grunde liegenden Fächer besteht, und unterliegen die Prü- fungsleistungen nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung einem Konto für Prüfungsversuche (§ 13 Abs. 2), so werden je abgedeckter Prüfungsleistung zwei Versuche vom jeweiligen Konto für Prüfungsversuche abgezogen. Sofern es sich um die letzte noch fehlende Prüfungsleistung handelt, die diesem Konto unterliegt, wird nur ein Versuch abgezogen. (12) Prüfungsleistungen können innerhalb eines Studiengangs nur einmal anerkannt werden. § 11 entfällt 10
§ 12 Beurteilung der Prüfungsleistungen, Credits und ECTS-Anrechnungspunkte (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Benotung sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht aus- = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel reichend den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Zwischenwerte 1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3 und 3,7 gebildet werden. (2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit der Fachnote „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist bzw. die Prüfung im Fall einer unbenoteten Prüfungsleistung mit „bestanden“ bewertet worden ist. (3) Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungs- leistung gemeinsam, sofern nicht in im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht über- einstimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewer- tungen. (4) Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt ein rechnerischer Wert bis einschließlich 1,5 die Note "sehr gut" von 1,6 bis einschließlich 2,5 die Note "gut" von 2,6 bis einschließlich 3,5 die Note "befriedigend" von 3,6 bis einschließlich 4,0 die Note "ausreichend" über 4,0 die Note „nicht ausreichend“. (5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (6) Prüfungen mit den Prüfungsformen „Präsentation mit Kolloquium“ (§ 21), „Ausarbeitung“ (§ 22) und „Ausarbeitung mit Kolloquium“ (§ 23) werden a) mit Noten nach Absatz 1, 3 bis 5 oder b) mit „bestanden“ oder „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Prüfungsausschuss legt im Benehmen mit den Prüfenden für alle Prüflinge der jeweiligen Prüfung verbindlich fest, ob diese nach Buchstabe a) oder b) zu bewer- ten ist. Im Fall der Alternative b) findet Absatz 3 Satz 1 Anwendung; Absatz 1 Satz 1 gilt ent- sprechend. Wird im Fall von b) die Prüfung vor mehreren Prüfenden abgelegt, ist sie nur be- 11
standen, wenn die überwiegende Zahl der Bewertungen „bestanden“ lautet, andernfalls lautet die Fachnote „nicht ausreichend“ (5,0). (7) Die Beurteilung von studienbegleitenden Prüfungen ist Studierenden spätestens nach vier Wochen mitzuteilen; anderweitige Regelungen nach dieser Prüfungsordnung bleiben unberührt. Die Beurteilung der Bachelorarbeit ist Studierenden spätestens nach sechs Wochen mitzutei- len. (8) Für jede mindestens mit “ausreichend” oder gemäß Absatz 6 mit „bestanden“ bewertete studienbegleitende Prüfung werden Credits (CR) nach Maßgabe der Anlagen 1 und 1 A sowie der Anlagen 2 und 2 A vergeben. Die im Rahmen dieser Prüfungsordnung vergebenen Credits entsprechen ECTS-Anrechnungspunkten. § 13 Wiederholung von Prüfungsleistungen, Konto für Prüfungsversuche (PV-Konto) (1) Prüfungen, die mindestens mit "ausreichend" oder „bestanden“ bewertet worden sind, kön- nen nicht wiederholt werden. (2) Für jede Studierende bzw. jeden Studierenden wird ein Konto für Prüfungsversuche mit ei- ner Versuchsanzahl, die der doppelten Anzahl der nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung ab- zulegenden Prüfungen in Pflichtmodulen entspricht (PV-Konto), angelegt. (3) Für jeden Prüfungsversuch in den Pflichtmodulen wird unabhängig vom Ergebnis ein Ver- such auf dem Konto für Prüfungsversuche gestrichen. Dies gilt auch, wenn Prüfungen gemäß § 14 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet gelten. (4) Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungen in den Pflichtmodulen dürfen so oft wiederholt werden, wie das PV-Konto an Versuchen aufweist, höchstens jedoch dreimal. (5) Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende studienbegleitende Prüfungen, die nicht unter Absatz 4 fallen, einschließlich der speziellen Fächer der Studienrichtungen, dürfen höchs- tens zweimal wiederholt werden. (6) § 10 Abs. 8 bis 12 ist zu beachten. (7) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Bachelorarbeit bzw. ein entspre- chendes Kolloquium darf einmal wiederholt werden. § 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden" bewertet, wenn der Prüfling einen Prü- fungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. 12
(2) Als wichtiger Grund kommen insbesondere krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, Inan- spruchnahme von Schutzzeiten nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) oder in dringenden Fällen die Pflege der oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartne- rin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist. (3) Der Rücktritt von einer Prüfung muss unverzüglich schriftlich an den Prüfungsausschuss erklärt werden. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit hin, es sei denn, es bestehen zureichende tatsäch- liche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen ande- ren Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. Bestehen derartige Anhaltspunkte, ist der Prüfungsausschuss berechtigt, auf seine Kosten eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrau- ensärztin oder eines Vertrauensarztes der Hochschule zu verlangen; die oder der Studierende muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzten wählen können. Wird die Abgabefrist für eine Prüfungsleistung aus wichtigem Grund nicht eingehalten, kann der zustän- dige Prüfungsausschuss auf Antrag die Abgabefrist insgesamt höchstens auf das doppelte der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungszeit verlängern; die Möglichkeit des Rücktritts bleibt davon unberührt. (4) Versucht der Prüfling, eine Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden" bewertet; die Feststellung wird von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweili-gen Prü- fenden oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prü- fungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden" bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (5) Wer vorsätzlich versucht, eine Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflus-sen, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro ge- ahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ord- nungswidrigkeiten ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirt- schafts- und Personalverwaltung. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling auf Antrag der/des Prüfungsausschusses zudem ex- matrikuliert werden. (6) Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe verlangen, dass Entscheidun- gen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. (7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 13
II. Studienbegleitende Prüfungen § 15 Ziel, Umfang und Form der studienbegleitenden Prüfungen (1) In den studienbegleitenden Prüfungen soll festgestellt werden, ob der Prüfling Inhalt und Methoden der Prüfungsfächer in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die er- worbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwenden kann. (2) Die Prüfungsanforderungen sind an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen zu orientieren, die für das betreffende Fach vorgesehen sind. (3) Form und Umfang der studienbegleitenden Prüfungen sind in den §§ 18 bis 25 festgelegt. Der Prüfungsausschuss legt in der Regel mindestens sechs Wochen vor einem Prüfungszeit- raum die Prüfungsform im Benehmen mit den Prüfenden für alle Prüflinge der jeweiligen Prü- fung nach Maßgabe der folgenden Tabelle verbindlich fest. Prüfungsform Prüfungsdauer Klausurarbeit (§ 18) Bearbeitungszeit für die Klausurarbeit: 1 - 2 Stunden je 4 Semesterwochenstunden Lehrver- anstaltungen Sonderform: E-Klausur (§ 18) Bearbeitungszeit für die E-Klausurarbeit: 1 - 2 Stunden je 4 Semesterwochenstunden Lehrver- anstaltungen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren Bearbeitungszeit für die Prüfung im Antwort-Wahl- (§18 a) Verfahren: 1 - 2 Stunden je 4 Semesterwochenstunden Lehrver- anstaltungen Sonderform: E-Multiple Choice Bearbeitungszeit für die Prüfung im E-Multiple Choice: (§18 a) 1 - 2 Stunden je 4 Semesterwochenstunden Lehrver- anstaltungen Programmierarbeit (§ 19) Bearbeitungszeit für die Programmierarbeit: 1 - 2 Stunden je 4 Semesterwochenstunden Lehrver- anstaltungen Mündliche Prüfung (§ 20) Dauer der mündl. Prüfung: 20 – 30 Minuten je Prüfling Präsentation (§ 20 a) Bearbeitungsfrist für die Aufgabenstellung: mindestens 4 Wochen, Dauer der Präsentation: 20 – 30 Minuten je Prüfling Präsentation mit Kolloquium (§ 21) Bearbeitungsfrist für die Aufgabenstellung: mindestens 4 Wochen, Dauer der Präsentation: 20 – 30 Minuten je Prüfling Dauer des Kolloquiums: 10 – 20 Minuten je Prüfling Ausarbeitung (§ 22) Bearbeitungsfrist für die Ausarbeitung: mindestens 4 Wochen Ausarbeitung mit Kolloquium (§ 23) Bearbeitungsfrist für die Ausarbeitung: mindestens 4 Wochen, Dauer des Kolloquiums: 15 – 20 Minuten je Prüfling 14
Bildschirmarbeit (§ 24) Bearbeitungszeit für die Bildschirmarbeit: 1 - 2 Stunden je 4 Semesterwochenstunden Lehrver- anstaltungen Projekt (§ 25) Bearbeitungsfrist für die Aufgabenstellung und das Arbeitsergebnis: mindestens 3 Monate, Dauer der Präsentation: 15 – 20 Minuten je Prüfling § 16 Zulassung zu studienbegleitenden Prüfungen (1) Zu einer studienbegleitenden Prüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. die allgemeine Studienvoraussetzung (§ 3 Abs. 1) erfüllt, 2. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe für den Bachelorstudiengang Angewandte Informatik a) gemäß § 48 Abs. 1 HG eingeschrieben oder b) gemäß § 52 Abs. 1 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen oder c) gemäß § 52 Abs. 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zuge- lassen ist, 3. die in der Anlage 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige studien- begleitende Prüfung erbracht hat oder bis zu einem vom Prüfungsausschuss festge- setzten Termin erbringt, 4. sofern es sich im Studiengang Angewandte Informatik um eine studienbegleitende Prüfung des vierten oder fünften Semesters handelt, die Voraussetzung des § 28 Abs. 5 erfüllt sind. (2) Wahlpflichtmodule können innerhalb der Wahlpflichtbereich Gruppen gewechselt werden; dies gilt auch, wenn ein Wahlpflichtfach endgültig nicht bestanden ist oder als endgültig nicht bestanden gilt. Die Studienrichtung kann ebenfalls gewechselt werden, dies gilt auch, wenn ei- nes der in § 28 Abs. 2 Buchstabe a) bzw. b) genannten speziellen Fächer einer Studienrichtung endgültig nicht bestanden ist oder als endgültig nicht bestanden gilt. Wechsel nach Satz 1 und 2 sind nur bis zur Stellung des Antrags auf Zulassung zur Bachelorarbeit zulässig. (3) Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Antrag soll für alle studienbegleitenden Prüfungen, die der Prüfling innerhalb desselben Prüfungszeitraumes anstrebt, gleichzeitig gestellt werden. Absatz 3 gilt für die Online-Prüfungsanmeldung über HIS-QIS entsprechend. (4) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorge- legt wurden: 1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen 15
2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen sowie über bisherige Versuche zur Ablegung einer Zwischenprüfung oder einer Bachelorprüfung im gleichen oder vergleichbaren Studiengang, 3. eine Erklärung darüber, ob bei mündlichen Prüfungen einer Zulassung von Zuhörerin- nen oder Zuhörern widersprochen wird. Ist es dem Prüfling nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgesehenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (5) Der Antrag auf Zulassung zu einer studienbegleitenden Prüfung kann schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis spätestens am siebten Tag vor dem ersten Prüfungstag des jeweiligen Prüfungszeitraums ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. Eine Rücknahme nach Satz 1 ist bis spätestens am siebten Tag vor dem ersten Tag des jeweiligen Prüfungszeitraums ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche auch über das Online-Prüfungsverwaltungssystem HIS- QIS möglich. Anstelle einer Abmeldung über HIS-QIS kann auch eine schriftliche Abmeldung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgen. Sofern eine studienbeglei- tende Prüfung außerhalb eines Prüfungszeitraumes stattfindet, gelten die Sätze 1 und 2 ent- sprechend. (6) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. (7) Die Zulassung ist zu versagen, wenn a) die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder b) die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuss festge- setzten Termin ergänzt werden oder c) der Prüfling eine entsprechende Prüfung endgültig nicht erbracht hat oder im Geltungs- bereich des Grundgesetzes die Bachelorprüfung oder eine Vorprüfung oder eine ent- sprechende Zwischenprüfung im gleichen oder vergleichbaren Studiengang endgültig nicht bestanden hat. Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Prüfling im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. § 17 Durchführung von studienbegleitenden Prüfungen (1) Studienbegleitende Prüfungen finden außerhalb der Lehrveranstaltungen statt, es sei denn, dass dies bei den in dieser Prüfungsordnung festgelegten Formen von Prüfungen speziell gere- gelt ist. Der Prüfungsausschuss setzt die Prüfungszeiträume fest und gibt sie rechtzeitig be- kannt. (2) Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungstermine fest und gibt sie rechtzeitig vorher - bei Prüfungen, die außerhalb von Lehrveranstaltungen stattfinden, in der Regel mindestens sechs Wochen vor dem ersten Prüfungstag des jeweiligen Prüfungszeitraums - bekannt. 16
(3) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der Prüfenden oder Aufsichtsführenden mit einem amtli- chen Ausweis auszuweisen. § 17 a Studierende in besonderen Situationen (1) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass er wegen ständiger Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, Hilfsmitteln zu gewähren, die Bearbeitungszeit zu verlängern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Sie oder er hat da- für zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für schwerbehinderte Menschen und diesen Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX in der jeweils geltenden Fassung) nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Im Zweifel kann die oder der Vorsit- zende des Prüfungsausschusses weitere Nachweise fordern. (2) Für Studierende, für die die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes sowie des Ge- setzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) entsprechend gelten, legt der Prüfungsaus- schuss die Prüfungsbedingungen auf Antrag der oder des Studierenden unter Berücksichtigung des Einzelfalls fest. (3) Für Studierende, die ihre Ehegattin oder ihren Ehegatten, ihre eingetragene Lebenspartnerin oder ihren eingetragenen Lebenspartner oder eine oder einen in gerader Linie Verwandte oder Verwandten oder ersten Grades Verschwägerte oder Verschwägerten pflegen oder versorgen, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist, legt der Prüfungsausschuss die in dieser Prüfungsordnung gere- gelten Fristen und Termine auf Antrag der oder des Studierenden unter Berücksichtigung der Ausfallzeiten durch diese Pflege und unter Berücksichtigung des Einzelfalls fest. § 18 Klausurarbeit und E-Klausur (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurarbeit mit einer Bearbeitungs- zeit von ein bis zwei Zeitstunden, in besonderen vom Prüfungsausschuss genehmig- ten Ausnahmefällen von drei bis vier Zeitstunden. Die genaue Bearbeitungszeit legt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden für alle Prüflinge der jewei- ligen Prüfung fest. Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet die Prüfende. (2) Klausuren können auch in multimedial gestützter Form („E-Klausuren“) durchge- führt werden. Sie bestehen insbesondere aus Freitextaufgaben, Lückentexten und/ oder Zuordnungsaufgaben. Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Fragen) sind unter den Voraussetzungen des § 18a zulässig. Vor der Durchführung multimedial gestützter Prüfungsleistungen ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert sowie unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. (3) Die Prüfungsaufgaben einer Klausur werden in der Regel nur von den an der Lehrveranstal- tung beteiligten Lehrenden gestellt. Multimedial gestützte Prüfungsauf- gaben werden in der Regel von zwei Prüfenden erarbeitet 17
(4) Klausurarbeiten sollen von zwei Prüfungsberechtigten bewertet werden. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss hiervon abweichen; die Gründe sind akten- kundig zu machen. (5) Enthält die Prüfung zu einem Teil auch Multiple-Choice-Aufgaben, wird die Prüfung insgesamt gemäß § 18 a Abs. 4 bis 7 bewertet. Die weiteren Absätze des § 18 a gelten für den Multiple-Choice-Anteil entsprechend. § 18 a Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Prüfungen können auch in Form des „Antwort-Wahl -Verfahren“ (Multiple Choice) erfolgen. Bei der Prüfung im „Antwort-Wahl-Verfahren“ haben die Prüflinge Fragen durch die Angabe der für zutreffend befundenen Antwort bzw. Antworten aus einem Katalog vorgegebener Antwort- möglichkeiten zu lösen. (2) Die Prüfungsfragen und die möglichen Antworten (Prüfungsaufgaben) werden von mindes- tens zwei Prüfenden festgelegt. Dabei ist auch schriftlich festzuhalten, welche Antwortmöglich- keiten als richtige Antworten anerkannt werden, wie viele Punkte bei jeder Prüfungsfrage erzielt werden können und wie viele Punkte insgesamt erzielt werden können. (3) Mit der Aufgabenstellung sind den Prüflingen die Modalitäten zur Punktevergabe, die insgesamt erzielbare Punktzahl und die bei jeder Aufgabe erzielbare Punktzahl mitzuteilen. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling 50 % der maximalen Punktzahl erreicht hat (absolute Bestehensgrenze) oder wenn die Punktzahl eines Prüflings um nicht mehr als 15 % die durchschnittliche Punktzahl der Prüflinge der Referenzgruppe unterschreitet (relative Beste- hensgrenze). Die jeweilige Referenzgruppe bilden die Prüflinge, die an der konkreten Prüfung teilnehmen; wird die Prüfung gemeinsam für Prüflinge mehrerer Studiengänge durchgeführt, bilden die entsprechenden Prüflinge aus den verschiedenen Studiengängen gemeinsam die Referenzgruppe. Die relative Bestehensgrenze ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unter- halb der absoluten Bestehensgrenze liegt. (5) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 4 erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, so lautet die Note: 1,0 wenn er zusätzlich mindestens 90 % 1,3 wenn er zusätzlich mindestens 80, aber weniger als 90 % 1,7 wenn er zusätzlich mindestens 70, aber weniger als 80 % 2,0 wenn er zusätzlich mindestens 60, aber weniger als 70 % 2,3 wenn er zusätzlich mindestens 50, aber weniger als 60 % 2,7 wenn er zusätzlich mindestens 40, aber weniger als 50 % 3,0 wenn er zusätzlich mindestens 30, aber weniger als 40 % 3,3 wenn er zusätzlich mindestens 20, aber weniger als 30 % 3,7 wenn er zusätzlich mindestens 10, aber weniger als 20 % 4,0 wenn er keine oder weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden möglichen Punkte erreicht hat. 18
(6) Im Rahmen der Feststellung des Prüfungsergebnisses nach Absatz 4 und der Leistungsbe- wertung nach Absatz 5 werden nicht ganzzahlige Werte zugunsten des Prüflings gerundet. (7) Bei der Feststellung des Ergebnisses ist anzugeben: 1. die insgesamt erreichbare Punktzahl und die vom Prüfling erreichte Punktzahl, 2. die für das Erreichen der absoluten Bestehensgrenze erforderliche Mindest- punktzahl sowie die durchschnittliche Punktzahl der Referenzgruppe und die für das Erreichen der relativen Bestehensgrenze erforderliche Punktzahl, 3. im Fall des Bestehens die Prozentzahl, um die die erreichten Punkte die Mindestpunkt- zahl übersteigen, 4. die vom Prüfling erzielte Note. (8) Bei der Feststellung der Prüfungsergebnisse haben die Prüfenden darauf zu achten, ob sich aufgrund der Häufung fehlerhafter Antworten auf bestimmte Prüfungsfragen Anhaltspunkte da- für ergeben, dass die Prüfungsaufgabe fehlerhaft formuliert war. Ergibt sich nach Durchführung der Prüfung, dass einzelne Prüfungsfragen oder Antwortmöglichkeiten fehlerhaft sind, gelten die betreffenden Prüfungsaufgaben als nicht gestellt. Die insgesamt erreichbare Punktzahl ver- mindert sich entsprechend, bei der Feststellung der Prüfungsergebnisse ist die verminderte Ge- samtpunktzahl zugrunde zu legen. Der Prüfungsausschuss ist zu informieren. Er kann das Be- wertungsverfahren überprüfen und verbindlich feststellen, dass einzelne Prüfungsaufgaben als gestellt oder als nicht gestellt gelten. Die verminderte Aufgabenzahl/Gesamtpunktzahl darf sich nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken. (9) Das Antwort-Wahl-Verfahren kann auch in multimedial gestützter Form („E-Multiple-Choice“) durchgeführt werden. (10) Im Übrigen gilt § 18 entsprechend. § 19 Programmierarbeit (1) Bei der Prüfungsform „Programmierarbeit“ ist auf Grund einer schriftlich formulierten Aufga- benstellung aus dem Bereich des jeweiligen Fachs ein Rechnerprogramm zu erstellen. Eine Programmierarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet die oder der Prüfende. Das Rechnerprogramm ist auf einem vom Prüfenden festgelegten Da- tenträger und/oder als Datei auf einem vom Prüfenden festgelegten Pfad und Rechner abzu- speichern. Der Prüfling hat schriftlich seine Personalien, die vollständigen Dateinamen, Dateig- rößen, Datum und Uhrzeit der für die Bewertung verbindlichen Speicherungen zu vermerken. (2) Die Prüfungsaufgabe einer Programmierarbeit wird in der Regel von nur einer oder einem Prüfenden gestellt. (3) Programmierarbeiten sollen von zwei Prüfungsberechtigten bewertet werden. In begründe- ten Fällen kann der Prüfungsausschuss hiervon abweichen; die Gründe sind aktenkundig zu machen. (4) Wird das Rechnerprogramm nicht fristgemäß oder nicht in der vorgeschriebenen Form ab- geliefert, gilt die Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 als mit “nicht ausreichend” (5,0) bewertet. 19
§ 20 Mündliche Prüfung (1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden oder vor mehreren Prüfenden (Kollegi- alprüfung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Prüfling grundsätzlich in jedem Gebiet nur von einer oder einem Prüfenden geprüft. Vor der Festsetzung der Note hat die oder der Prüfende die Beisitzende oder den Beisitzenden zu hören, mehrere Prüfende haben sich gegenseitig zu hö- ren. (2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Beno- tung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. (3) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern nicht ein Prüfling bei der Meldung zur Prüfung widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. § 20a Präsentation (1) Bei der Prüfungsform „Präsentation mit Kolloquium“ ist eine Aufgabenstellung aus dem Be- reich des jeweiligen Fachs selbständig zu bearbeiten, Lösungsweg und Ergebnisse sind münd- lich zu präsentieren; vor Beginn der Präsentation soll jeder bzw. jedem Prüfenden ein Satz der Präsentationsunterlagen in schriftlicher Form ausgehändigt werden. Im Rahmen der Präsentati- on sind nur Verständnisfragen zu Lösungsweg und Ergebnissen zulässig. Als Zuhörende sind ohne Ausschlussmöglichkeit durch den Prüfling diejenigen Prüflinge zugelassen, die für densel- ben Prüfungszeitraum für dasselbe Prüfungsfach zugelassen sind. (2) Prüfungen mit der Prüfungsform „Präsentation“ können auch innerhalb von Lehrveranstal- tungen stattfinden. Näheres, insbesondere Anmeldefristen legt der Prüfungsausschuss fest. (3) Die Aufgabenstellung erfolgt durch die zuständige Lehrperson und ist den Studierenden nach ihrer Genehmigung durch den Prüfungsausschuss durch Aushang bekannt zu geben. (4) Im Übrigen gilt § 20 entsprechend. Werden den Prüfenden Präsentationsunterlagen in schriftlicher Form ausgehändigt, soll ein Satz dem Protokoll beigefügt werden. § 21 Präsentation mit Kolloquium (1) Bei der Prüfungsform „Präsentation mit Kolloquium“ ist eine Aufgabenstellung aus dem Be- reich des jeweiligen Fachs selbständig zu bearbeiten, Lösungsweg und Ergebnisse sind mündlich zu präsentieren; vor Beginn der Präsentation soll jeder bzw. jedem Prüfenden ein Satz der Präsentationsunterlagen in schriftlicher Form ausgehändigt werden. An die Präsentation schließt sich ein Kolloquium an. Präsentation und Kolloquium werden als Ein- heit bewertet. Als Zuhörende sind ohne Ausschlussmöglichkeit durch den Prüfling diejenigen Prüflinge zugelassen, die für denselben Prüfungszeitraum für dasselbe Prüfungsfach zugelas- sen sind. 20
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