Wird die Genehmigung und Durchführung von "Low-intervention clinical trials" in Zukunft attraktiver? - Workshop AGAH u. KKS-Netzwerk, Bonn 06.06.2014

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Wird die Genehmigung und Durchführung von "Low-intervention clinical trials" in Zukunft attraktiver? - Workshop AGAH u. KKS-Netzwerk, Bonn 06.06.2014
Wird die Genehmigung und Durchführung von
„Low-intervention clinical trials“ in Zukunft attraktiver?

     Workshop AGAH u. KKS-Netzwerk, Bonn 06.06.2014
Wird die Genehmigung und Durchführung von "Low-intervention clinical trials" in Zukunft attraktiver? - Workshop AGAH u. KKS-Netzwerk, Bonn 06.06.2014
Studienzentrum Bonn

                                     www.studienzentrum-bonn.de

1.) Studienzentren in den Kliniken am Uniklinikum Bonn (UKB)

2.) Studienzentrale
Am Institut für Klinische Chemie und Klinische Pharmakologie und
Institut für Medizinische Biometrie, Informatik und Epidemiologie
• Planung und Durchführung von Investigator Initiated Trials (IIT)
• Unterstützung von Company Sponsored Trials am UKB
• Phase I Bettenstation
• Diagnostik/ Laboranalysen/ Immunologie

3.) Pool Study Nurses u. Teile der Verwaltung (z.B. Justitiariat)

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Wird die Genehmigung und Durchführung von "Low-intervention clinical trials" in Zukunft attraktiver? - Workshop AGAH u. KKS-Netzwerk, Bonn 06.06.2014
Klinische Studien – Keine Studie ohne Risiken

Definition Risiko

Risiko = Wahrscheinlichkeit, dass ein möglicher Schaden
         eintritt, der den Studienteilnehmer oder die Daten
         betrifft

Risiko umfasst:

...Rechte der Studienteilnehmer (u.a. Datenschutz)

...körperliche und geistige Unversehrtheit der Studienteilnehmer

...Datensicherheit

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Wird die Genehmigung und Durchführung von "Low-intervention clinical trials" in Zukunft attraktiver? - Workshop AGAH u. KKS-Netzwerk, Bonn 06.06.2014
Klinische Studien – Risikoeinteilung bisher:
One regulation fits all !?

Umsetzung der 2001/20/EC – meist ohne Berücksichtigung Risiko
Von der First in Man Studie
 ...bis zum Vergleich zweier zugelassener Betablocker

Prinzip: zulassungsrelevante Studien haben gleiche
Voraussetzung wie nicht-zulassungsrelevante Studien

Aber Ausnahmen: z.B. ...
- Versicherungspflicht (16. AMG Novelle)
- Prüfsubstanz: Fachinfo kann IB/IMPD ersetzen
indirekt...
- Monitoring: Umfang nicht näher definiert

Innerhalb EU unterschiedliche Umsetzung: z.B. GB
Außerhalb EU teilweise anders geregelt: z.B. Australien

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Klinische Studien – Risikoeinteilung bisher:
One regulation fits all !?

Problem
Kosten sind für Studien mit geringem Risiko unnötig hoch
Durchführung unnötig komplex

Insb. relevant für akademische Studien

Konsequenz
Keine Berücksichtigung des Risikos:
Weniger Fragestellungen können in der Medizin
beantwortet werden
...insbesondere bei begrenzten öffentlichen Fördermitteln

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Einteilung von klinischen Prüfungen nach Risiko

Ziel:        Berücksichtigung von unterschiedlichem Risiko
             Leichtere Bedingungen für Studien mit geringem Risiko

Verschiedene Initiativen, die das u.a. beinhalten:

- EMA: Reflection paper on risk based quality management in clinical trials (2011)

- FDA Guidance on Risk based approach to monitoring (2013)

- OECD Recommendation on the Governance of Clinical Trials (2013)

- Clinical Trial Regulation

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Einteilung von klinischen Prüfungen nach Risiko

Strategien zur Risikoeinteilung

Stratified approach:
Beschränkte Anzahl von Kategorien klin. Prüfungen,
beispielsweise nach Zulassungsstatus des IMP

             Kann in gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt werden („top-down“)

Trial specific approach:

Einzelfallbeurteilung einer klin. Prüfung unter Berücksichtigung aller Aspekte
             Nicht über gesetzliche Bestimmungen umsetzbar („bottom-up“)

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Einteilung von klinischen Prüfungen nach Risiko

Vorschlag Risikoeinteilung OECD

Kategorie A:    zugelassenes Arzneimittel         „usual care“
                in label eingesetzt

Kategorie B1:   zugelassenes Arzneimittel         „modified use“
                off label eingesetzt
                mit publizierter Evidenz
Kategorie B2:   zugelassenes Arzneimittel         „modified use“
                off label eingesetzt
                ohne publizierter Evidenz

Kategorie C:    nicht zugelassenes Arzneimittel   „new product“

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Einteilung von klinischen Prüfungen nach Risiko

Vorschlag Risikoeinteilung OECD

     Risk categories and clinical development of medicinal products
     (aus OECD recommendation on the governance of clinical trials)

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Bedeutung von Klinischen Prüfungen mit
geringerem Risiko

Ergänzt Erkenntnisse aus Arzneimittelzulassung
Grundlage einer Evidenz basierten Medizin
       hohes gesellschaftliches Interesse an diesen Studien
Durch individualisierte Medizin zukünftig gesteigerter Bedarf

Beispiele aus Studienzentrum Bonn:

- CeTeG: Vergleich CCNU u. TMZ vs. TMZ alleine im Glioblastom, Phase III,
         BMBF gefördert
        = bei Überlegenheit neue Standardtherapie definiert

- HIPEC: Sicherheit von intraperitonealer, erwärmter Cisplatin Therapie beim
         Ovarial-Ca, Phase I, Förderung Fakultät (accepted Int. J. Cancer 2014)
        = neues Therapieprinzip für Ovarial-Ca entwickelt

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Risikoeinteilung in neuer EU Verordnung

Etablierung von minimalinterventionellen klinischen Prüfungen

Risiko in klinischen Prüfungen durch: Prüfpräparat u. Intervention
Es gibt klinische Prüfungen mit minimalem Zusatzrisiko

Ziel: weniger strenge Regeln bei:
- Überwachung
- Anforderungen Inhalt Master File
- Rückverfolgbarkeit des Prüfpräparates
- Schadenersatz

Aber:
- Gleiches Antragsverfahren

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Definition in EU Verordnung

Was sind minimalinterventionelle klinische Prüfungen?
1.) Prüfpräparat ist zugelassen (außer Placebo)
und
2.) Prüfpräparat innerhalb Zulassung verwendet
    oder
    Verwendung Prüfpräparat in einem Mitgliedsstaat evidenzbasierte Anwendung
    durch veröffentlichte wissenschaftliche Erkenntnisse über Sicherheit und
    Wirksamkeit belegt
und
3.) zusätzliche diagnostische Verfahren im Vergleich zur normalen klinischen Praxis
    in dem betroffenen Mitgliedsstaat:
    - nur minimales zusätzliches Risiko
    - minimale zusätzliche Belastung

             dies fasst Kategorien OECD A + B1 zusammen und
             grenzt sie von Kategorien B2 + C ab

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Definition in EU Verordnung – Herausforderungen

Was heißt evidenzbasiert?
- Hochwertige Daten aus wissenschaftlichen Journalen
- Nationale, Regionale, institutionelle Behandlungspläne
- Bewertungsberichte zu Gesundheitstechnologien
- sonstige geeignete Nachweise...

Unterschiedliche Standards in den Mitgliedsstaaten

Was ist minimales zusätzliches Risiko bzw. Belastung?
Rechtsunsicherheit: unklar was „minimales Zusatzrisiko“ u. „belastend“ bedeutet
Analogie zum Medizinproduktegesetz: Wann ist §23b erfüllt?
= u.a. keine behördliche Genehmigung erforderlich:
MP In label ohne „zusätzlich invasive o. andere belastende Untersuchungen“

Minimale Belastung AMG §41 Studien an Minderjährigen

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Definition in EU Verordnung – Überblick

D.h. minimalinterventionelle klinische Prüfungen können sein:
Studien, die Standardtherapien vergleichen/ weiter untersuchen

Studien, die nicht zugelassene aber etablierte Therapie vergleichen/
weiter untersuchen
ggf. auch relevant für Studien bei Minderjährigen!

D.h. minimalinterventionelle klinische Prüfungen sind nicht:
Studie mit zugelassenem Arzneimittel in einer neuen Indikation

Studie mit zugelassenem Arzneimittel und invasiver Zusatzdiagnostik

             Frage: wie viele Studien fallen unter diese Definition?

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EU Verordnung – minimalintervent. klin. Prüfung

                                    Anteil minimalinterventionelle
                                    klinische Prüfungen
 Studienzentrum Bonn                 circa 10%
 KKS Marburg                         < 10%
 KKS Heidelberg                      circa 10%
 Hannover CTC                        gering
 Studienzentrum DGC                  gering
 ZKS Witten/ Herdecke                < 10%
 Studienzentrum Freiburg             circa 10%
 ZKS Köln                            circa 5%
 ZKS Münster                         0%          minim   linterve    tionelle klin. Prüfung

              bei angefragten akademischen Studienzentralen max. 10%
              aller Studien nach Def. minimalinterventionell

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EU Verordnung – minimalintervent. klin. Prüfung

Warum so wenig?
Kaum Studien in exakter Zulassung bzw. mit vorhandener Evidenz
und
Belastung/ Risiko durch zusätzliche Diagnostik
                                                 minim   linterve   tionelle klin. Prüfung

Achtung:
1.) Es bleibt eine große Risikobandbreite bei zugelassenem IMP außerhalb
Indikation ohne vorhandene Evidenz: nicht berücksichtigt in Verordnung
Aspirin gegen Fußpilz vs. andere Dosis/ Indikation eines neu zugelassenen AK

2.) Risiko durch zusätzliche Diagnostik
Wenn unabhängig von IMP: warum Einfluss auf Status der AMG-Studie?
Bei Studie zu OP Verfahren nur Ethikvotum ausreichend

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EU Verordnung – minimalintervent. klin. Prüfung

Regelungen
Überwachung der klin. Prüfung durch Sponsor:
Um Sicherheit für Probanden und Daten zu erreichen
Art und Ausmaß abhängig davon...
a) ...ob es eine minimalinterventionelle klin. Prüfung ist
b) ...welche Ziele bestehen/ Methodik angewendet wird
c) ...welcher Grad der Abweichung von normaler klinischer Praxis
(Artikel 48)

Studienversicherung:
Keine zusätzliche Studien-Versicherung für minimalinterventionelle klin. Prüfungen...
...wenn alle Schäden, die aus Verwendung des Prüfpräparates entstehen können
durch bereits existierenden Entschädigungssysteme im Mitgliedsstaat abgedeckt
sind.
(Artikel 76)
Was ist bei off label use mit Produkthaftpflichtversicherung? Gültig?

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EU Verordnung – minimalintervent. klin. Prüfung

Regelungen

Umgang Prüfpräparat:
Bei Rückverfolgung, Transport, Lagerung, Vernichtung muss Sicherheit von
Probanden und Daten gewährleistet sein.
Dabei ist zu berücksichtigen...
...ob das Prüfpräparat bereits zugelassen ist
...und ob es sich um eine minimalininterventionelle klin. Prüfung handelt
(Artikel 51)

Vereinfachtes Prüfpräparat-Dossier:
Fachinfo ausreichend, wenn IMP zugelassen, ggf. mit Zusatzinformationen
(unabhängig von Einteilung in minimalinterventionell)

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EU Verordnung – minimalintervent. klin. Prüfung

Weitere Regelungen

Antrag bei Behörde:
Jede klinische Prüfung muss genehmigt werden

Sponsor schlägt Mitgliedsstaat als berichterstattend vor, in dem die Anwendung
Evidenzbasiert ist (wenn off label aber bei vorhandener Evidenz)
(Artikel 5)
Sponsor begründet warum kli. Prüfung minimalinterventionell ist
(Artikel 25)

Bewertung Antrag/ Amendment:
Berichterstattender Mitgliedsstaat prüft, ob klin. Prüfung minimalinterventionell
ist/ bleibt (Bewertung Teil I „generell“)
(Artikel 6 und 18)
EU Verordnung – minimalintervent. klin. Prüfung

Weitere Regelungen

Cluster-Prüfung:
Eine Voraussetzung: klin. Prüfung minimalinterventionell u. IMP in label eingesetzt
(Artikel 30)

Master File:
muss beinhalten warum eine Studie minimalinterventionell ist
(Artikel 57)

Soll weniger strengen Regeln bei minimalinterventionellen Studien folgen.
Aber was bedeutet das?
Zusammenfassung – was ändert sich nicht (u.a.)?

Genehmigung Bundesoberbehörde
für alle Studien erforderlich – keine Ausnahme wie z.B. durch OECD vorgeschlagen

Safety Management
Änderungen, aber für alle Studien gültig
Erleichtertes Reporting
Bestimmte SAE können im Prüfplan ausgeschlossen werden

Fristen
Keine Berücksichtigung von minimalinterventionellen Studien
Aber: kurze Fristen für akademische Sponsoren schwer einzuhalten
      Fristen überhaupt zeitkritisch???

Nicht alle Studien mit geringem Risiko (durch IMP) erfasst
Studien mit Prüfpräparat, dass außerhalb der Zulassung eingesetzt wird
Studien mit Risiko durch Diagnostik aber nicht Prüfmedikation

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Zusammenfassung – was ändert sich wirklich?

Grundsätzliche Einführung von Risikostratifizierung in die Gesetzgebung!
„Stratified Approach“

Off label use wird in Definition mit berücksichtigt,
Vorteil für Studien an Kindern

Überwachung kann an Risiko adaptiert werden
Aber: bisher auch möglich,
       da Monitoringumfang definiert werden konnte

Dokumentation Master File
Was ändert sich?

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Zusammenfassung – was ändert sich wirklich?

Schadenersatz: ggf. keine zusätzliche Versicherung erforderlich
Aber: seit 16. AMG Novelle
       im AMG bereits berücksichtigt

Prüfmedikation
Aber: Verwendung Fachinformation
        war bereits berücksichtigt

             Gut:    grundsätzliche Einführung von Risikoeinteilung
             Aber:   Kaum Änderungen zur bisherigen Situation in Deutschland

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Fragen!?

Reichen die Änderung für minimalinterventionelle Studien aus?
Bsp.: kein Wegfall der Genehmigungspflicht

Wie wird Auslegung der Def./ der Gesetzgebung ausfallen?
Wie kann Rechtsunsicherheit vermieden werden?

Definition minimalinterventionell: Werden alle wesentlichen Studien erfasst?
Aktuell nur wenig akademische Studien im Sinne der Definition
Studien mit zugelassenem IMP außerhalb Zulassung nicht berücksichtigt
Aber oft trotzdem geringes Risiko: „Aspirin gegen Fußpilz“

Wie/ mit welchen Werkzeugen kann im Rahmen der Verordnung
mit Studien mit geringerem Risiko umgegangen werden?
„trial specific approach“

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