Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung für das Studienjahr 2021/22 - TU Graz

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Verordnung des Rektorats für das
Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Lehramt
   Sekundarstufe Allgemeinbildung für das
           Studienjahr 2021/22

                                  VO 94000 AVBL 088-08

                             Technische Universität Graz
                                Rechbauerstraße 12
                                    A-8010 Graz
                             Telefon +43 (0) 316 873 / 0

                       Erstellt                   Geprüft            Freigegeben

 Name                   EVSO                 VR Stefan Vorbach    Rektoratsbeschluss

 Datum                15.12.2020                 04.02.2021           09.02.2021

Stand: Februar 2021                     Seite 1 von 8            VO 94000 AVBL 088-08
Verordnung des Rektorats
für das Aufnahmeverfahren
Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe
Allgemeinbildung
für das Studienjahr 2021/22

Präambel

Der „Verbund Aufnahmeverfahren 2021“1 führt ein einheitliches Aufnahmeverfahren zur Feststellung
der Eignung für Lehramtsstudien gem. § 65a UG und § 52e HG durch. Der allgemeine Teil des
gemeinsamen Aufnahmeverfahrens ist zweistufig und modular aufgebaut und besteht aus einem Online-
Self-Assessment (Modul A) und einem Online-Zulassungstest (Modul B). Die im Aufnahmeverfahren
eingesetzten, einheitlichen Module A und B werden von den Institutionen im „Verbund
Aufnahmeverfahren 2021“ wechselseitig anerkannt. Zusätzlich zum allgemeinen Teil des
Aufnahmeverfahrens ist für bestimmte Unterrichtsfächer die fachliche, künstlerische oder sportliche
Eignung nachzuweisen (spezifischer Teil: Modul C+).

Das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung wird als gemeinsam eingerichtetes
Studium im Entwicklungsverbund Süd-Ost2 angeboten.

§ 1 Geltungsbereich

     (1) Das Aufnahmeverfahren zur Feststellung der Eignung für Lehramtsstudien gilt unabhängig von
         der Staatsangehörigkeit für StudienwerberInnen, die im Studienjahr 2021/22 im
         Entwicklungsverbund Süd-Ost zum gemeinsamen Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe
         Allgemeinbildung zugelassen werden wollen und die Technische Universität Graz als
         zulassende Institution wählen.
     (2) Vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens sind folgende StudienwerberInnen
         ausgenommen:
         1. Studierende aus transnationalen EU-, staatlichen oder universitären, zeitlich befristeten
              Mobilitätsprogrammen, die gem. § 63 Abs. 5 UG eine befristete Zulassung zum
              Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung beantragen.
         2. Studierende, die am 1. Mai 2021 bereits zu einem Lehramtsstudium an einer im „Verbund
              Aufnahmeverfahren 2021“ vertretenen Institution zugelassen sind.
         3. Studierende, die bereits einmal zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemein-
              bildung im Entwicklungsverbund Süd-Ost zugelassen waren.

1
  Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (AAU), Karl-Franzens-Universität Graz (Universität Graz), Kirchliche Pädagogische Hochschule der
  Diözese Graz-Seckau (KPH Graz), Pädagogische Hochschule Burgenland (PH Burgenland), Pädagogische Hochschule Kärnten (PH
  Kärnten), Pädagogische Hochschule Steiermark (PH Steiermark), Pädagogische Hochschule Tirol (PH Tirol), Pädagogische Hochschule
  Vorarlberg (PH Vorarlberg), Technische Universität Graz (TU Graz), Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (KUG),
  Universität Mozarteum Salzburg (Mozarteum).
2
  Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Karl-Franzens-Universität Graz, Kirchliche Pädagogische Hochschule der Diözese Graz-Seckau,
  Pädagogische Hochschule Burgenland, Pädagogische Hochschule Kärnten, Pädagogische Hochschule Steiermark, Technische Universität
  Graz, Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.

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4.  Studierende, die an der Universität Graz bereits zum Bachelorstudium Religionspädagogik
           zugelassen sind oder waren und zumindest 90 ECTS-Anrechnungspunkte aus den Pflicht-
           und Wahlfächern dieses Studiums absolviert haben.
       5. Studierende, die an einer in- oder ausländischen Universität oder Pädagogischen
           Hochschule bereits zu einem Lehramtsstudium zugelassen waren, wenn sie bereits
           zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkte eines Lehramtsstudiums an einer Universität
           oder Pädagogischen Hochschule absolviert haben. Dies gilt nicht für Studierende gem. Z 2.
       6. Studierende, die zu einem Erweiterungsstudium gem. § 54b UG zugelassen werden wollen
           oder bereits zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im EVSO
           zugelassen sind und ein oder beide Unterrichtsfächer bzw. die Spezialisierung oder die
           Institution der Zulassung wechseln.
   (3) StudienwerberInnen, die gem. Z 2 bis 6 vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens
       ausgenommen sind und die Zulassung zu einem Unterrichtsfach anstreben, für das zusätzlich
       zum allgemeinen Aufnahmeverfahren die künstlerische, sportliche oder fachliche Eignung
       nachzuweisen ist, haben diesen Nachweis jedenfalls zu erbringen.
   (4) StudienwerberInnen, die gem. Z 2 bis 6 vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens
       ausgenommen sind und die Zulassung zu einem Unterrichtsfach anstreben, für das gem. § 54e
       Abs. 8 UG iVm § 50 Abs. 6 HG eine den Kapazitäten entsprechende Höchstzahl von
       StudienanfängerInnen festgelegt wurde, müssen nach Maßgabe einer Verordnung der Rektorate
       zusätzlich ein Reihungsverfahren absolvieren.

§ 2 Aufnahmeverfahren Allgemeines

   (1) Die Zulassung zum Lehramtsstudium setzt die Eignung für Lehramtsstudien voraus. Diese
       Eignung wird mit dem zweistufigen allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens sowie durch die
       fachspezifische Überprüfung der fachlichen, künstlerischen oder sportlichen Eignung für
       bestimmte Unterrichtsfächer festgestellt.
   (2) StudienwerberInnen, die eine Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungs-
       gesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005 durch einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice oder
       durch ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten nachweisen können, können eine
       alternative Überprüfung der Eignung beantragen, wenn die Behinderung eine Durchführung der
       Eignungsfeststellung nach Maßgabe dieser Verordnung nicht oder nur teilweise zulässt. Über
       die Methode der Eignungsfeststellung entscheidet das für die Studienzulassung zuständige
       Mitglied des Rektorats.
   (3) Informationen zum Ablauf des Aufnahmeverfahrens werden auf der Website der Technischen
       Universität Graz sowie auf dem Anmeldeportal www.zulassunglehramt.at veröffentlicht.
   (4) Die erste Stufe des Aufnahmeverfahrens besteht aus der Registrierung und einem Online-Self-
       Assessment und der Einzahlung des Kostenbeitrags (Modul A). Die zweite Stufe stellen der
       Online-Zulassungstest und die Bestätigung der Studienwahl (Modul B) dar.
   (5) Das Aufnahmeverfahren findet einmal pro Studienjahr statt.
   (6) Die Teilnahme am allgemeinen Aufnahmeverfahren wird über das Anmeldeportal
       www.zulassunglehramt.at abgewickelt.
   (7) Der allgemeine Teil des gemeinsamen Aufnahmeverfahrens wird für den Verbund
       Aufnahmeverfahren 2021 zentral von der Universität Graz bereitgestellt und betreut.

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(8) Die positive Absolvierung des Aufnahmeverfahrens ist nur für die Zulassung zum Studium im
       Studienjahr 2021/22 gültig. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach Absolvierung
       eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich.

§ 3 Modul A: Registrierung

   (1) Für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Registrierung unter Benützung des
       Anmeldeportals www.zulassunglehramt.at erforderlich. Bei der Registrierung wird für alle
       StudienwerberInnen ein persönliches Benutzerkonto angelegt. Die Aktivierung des
       Benutzerkontos muss von den StudienwerberInnen innerhalb der Registrierungsfrist durch
       einen Bestätigungslink vorgenommen werden.
   (2) Bei der Registrierung müssen die für das Aufnahmeverfahren notwendigen persönlichen Daten
       angegeben werden. Darüber hinaus muss der Reisepass oder Personalausweis über das
       Anmeldeportal digital eingereicht und die zugehörige Ausweisnummer angegeben werden.
   (3) Die Frist für die Registrierung beginnt am 1. März 2021 um 09:00 Uhr und endet am 12. Mai
       2021 um 12:00 Uhr. Diese Frist ist eine Fallfrist, welche nicht erstreckt oder nachgesehen wird.
   (4) Eine Registrierung außerhalb der festgesetzten Frist oder ohne Benützung des Anmeldeportals
       (etwa im Wege von E-Mail, Fax, Telefon etc.) ist nicht zulässig. Eine unvollständige,
       wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte
       Registrierung ist ungültig und bleibt jedenfalls unberücksichtigt. Das gilt auch für
       Registrierungen, bei denen ein nicht in Abs. 2 genanntes Ausweisdokument eingereicht wird.
   (5) Pro StudienwerberIn ist eine Anmeldung und damit die Anlage eines Benutzerkontos zulässig.
       Doppel- oder Mehrfachanmeldungen sind ungültig und werden ausnahmslos gelöscht.
       Leistungen, die unter Verwendung eines ungültigen Benutzerkontos erbracht werden, sind
       ebenfalls ungültig.
   (6) Eine Abmeldung vom Aufnahmeverfahren ist ausschließlich im persönlichen Benutzerkonto bis
       spätestens 24 Stunden vor dem Prüfungstermin von Modul B möglich. StudienwerberInnen, die
       ohne sich rechtzeitig abzumelden nicht an ihrem Prüfungstermin teilnehmen, können an keinem
       anderen Prüfungstermin teilnehmen.

§ 4 Modul A: Online-Self-Assessment

   (1) Das Online-Self-Assessment muss von den StudienwerberInnen eigenständig und vollständig
       innerhalb der Frist, welche am 1. März 2021 um 09:00 Uhr beginnt und am 12. Mai 2021 um
       12:00 Uhr endet, unter Benützung des Anmeldeportals absolviert werden.
   (2) Wird das Online-Self-Assessment nicht vollständig und fristgerecht durchgeführt, ist eine
       weitere Teilnahme am Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2021/22 nicht möglich.
   (3) Die Absolvierung des Self-Assessments erfordert keine gesonderte Vorbereitung und wird
       anonym durchgeführt. Die Ergebnisse des Online-Self-Assessments sind nur der
       Studienwerberin oder dem Studienwerber bekannt und werden nicht in die Bewertung
       einbezogen.

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§ 5 Modul A: Auswahl von Studienort und Studium sowie Einzahlung des Kostenbeitrags

   (1) Um Modul A des Aufnahmeverfahrens erfolgreich abzuschließen, müssen unmittelbar nach der
       Absolvierung des Online-Self-Assessments bis 12. Mai 2021 um 12:00 Uhr noch folgende
       weitere Schritte absolviert werden:
       a) Die unverbindliche Auswahl der Institution, an welcher beabsichtigt wird, das Studium zu
       absolvieren und die unverbindliche Auswahl des gewünschten zukünftigen Lehramtsstudiums.
       b) Die Einzahlung eines Kostenbeitrags gemäß § 6.
   (2) Nach Auswahl von Studienort sowie Studium und nach Einzahlung des Kostenbeitrags erhalten
       die StudienwerberInnen eine Registrierungsbestätigung und sind zum Online-Zulassungstest
       angemeldet.
   (3) Eine Änderung der Auswahl von Studium und Studienort nach Absolvierung des Online-
       Zulassungstests ist im Zuge der Bestätigung der Studienwahl und bei der Antragstellung auf
       Zulassung zum Studium möglich.

§ 6 Kostenbeitrag

   (1) Die StudienwerberInnen haben sich mit einem Beitrag an den Kosten, die im Zuge der
       Durchführung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens für das Studienjahr 2021/22 entstehen, zu
       beteiligen. Die Höhe des Kostenbeitrags beträgt 50,-- EUR.
   (2) Der Kostenbeitrag wird für den gesamten Verbund Aufnahmeverfahren 2021 zentral von der
       Universität Graz eingehoben. Der vollständige Betrag muss innerhalb der festgelegten Frist
       mittels des von der Universität Graz zur Verfügung gestellten ePayment-Angebots bezahlt
       werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Registrierung am
       Anmeldeportal bekannt gegeben.
   (3) Die Zahlungsfrist beginnt am 1. März 2021, 9:00 Uhr und endet am 12. Mai 2021, 12:00 Uhr.
       Die Zahlungsfrist ist eine Fallfrist, die nicht erstreckt oder nachgesehen wird.
   (4) Sollte der Beitrag nicht innerhalb der festgelegten Frist am Konto der Universität Graz
       einlangen oder den StudienwerberInnen nicht zuordenbar sein, ist eine Teilnahme am
       allgemeinen Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.
   (5) Bezahlte Beiträge können ausnahmslos nicht rückerstattet werden. Auch bei Abmeldung vom
       Online-Zulassungstest oder bei Nichtteilnahme am Online-Zulassungstest besteht kein
       Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages.
   (6) Nicht zuordenbare Beiträge werden ebenso wie Doppeleinzahlungen nicht rückerstattet.

§ 7 Modul B: Online-Zulassungstest

   (1)   Modul B des Aufnahmeverfahrens ist eine Online-Prüfung, die im Prüfungskorridor von 14.
         bis 18. Juni 2021 von der Universität Graz durchgeführt wird.
   (2)   Der Online-Zulassungstest basiert auf einer wissenschaftlich und praktisch fundierten,
         standardisierten Computertestung. Der Schwerpunkt liegt darin, die vorhandenen kognitiven,
         emotionalen und persönlichen sowie sprachlichen Ressourcen und Kompetenzen der
         StudienwerberInnen in Hinblick auf das Anforderungsprofil des Lehramtsstudiums und für
         den Beruf der PädagogInnen zu überprüfen.

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(3)  Die einzelnen Testbereiche (sprachliche, kognitive, emotionale und persönliche Ressourcen)
        werden mittels Multiple-Choice-Fragestellungen abgefragt. In jedem der drei Bereiche muss
        ein Cut-off erreicht werden, der sicherstellen soll, dass in allen leistungsrelevanten Bereichen
        eine entsprechende Passung bzw. Voraussetzung gegeben ist. Die Entscheidung hinsichtlich
        der Eignung erfolgt automatisiert auf Basis der Kombination der Ergebnisse der einzelnen
        Untertests. Im Falle von Störungen oder Auffälligkeiten wird der Test manuell überprüft bzw.
        ausgewertet.
   (4) Um an der Online-Prüfung teilzunehmen, müssen die StudienwerberInnen über einen
        Desktop-Computer oder Laptop sowie eine stabile Internetverbindung verfügen. Das
        Ausweisdokument, das bei der Registrierung verwendet wurde, ist zu Beginn und während der
        Prüfung bereitzuhalten, da ein Abgleich mit dem hochgeladenen Dokument erfolgt.
   (5) Die Online-Prüfung ist von den StudienwerberInnen eigenständig, ohne die Hilfe anderer
        Personen oder sonstiger Hilfsmittel zu absolvieren. Um die eigenständige Erbringung der
        Prüfungsleistung     durch     die    StudienwerberInnen         sicherzustellen,   haben    die
        StudienwerberInnen vor Beginn der Online-Prüfung eine ehrenwörtliche Erklärung
        abzugeben, dass sie die Online-Prüfung selbst ablegen. Wird bei der Prüfung durch
        Vortäuschen einer eigenen Leistung gegen diese Regeln verstoßen, ist die Studienwerberin
        oder der Studienwerber vom Aufnahmeverfahren auszuschließen und eine Zulassung zum
        betreffenden Studium ist im Studienjahr 2021/22 nicht möglich.
   (6) Treten während der Online-Prüfung bei einer Studienwerberin oder einem Studienwerber
        technische Probleme auf, durch die eine Fortsetzung der Online-Prüfung nicht möglich ist, hat
        sie oder er sich unverzüglich an den eingerichteten technischen Support zu wenden. Sofern
        sich das technische Problem nicht beheben lässt und die Online-Prüfung nicht innerhalb des
        Prüfungskorridors (14. bis 18. Juni 2021) fortgesetzt oder neu begonnen werden kann, ist der
        Studienwerberin oder dem Studienwerber am 21. oder 22. Juni 2021 ein Ersatztermin
        anzubieten, an dem die Online-Prüfung absolviert werden kann.
   (7) Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte, deren kommerzielle und nicht kommerzielle
        Verwertung sowie Vervielfältigung auf jedwede, auch elektronische, Art und Weise ist
        untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den UrheberInnen des Tests zu. Bei Verstoß gegen
        diese Bestimmung ist die Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.
   (8) Der Online-Zulassungstest ist so konzipiert, dass AbsolventInnen bestimmter Schultypen
        nicht bevorzugt werden. Matura- oder Schulnoten werden für den Zulassungstest nicht
        herangezogen.
   (9) Das      Ergebnis     des    Online-Zulassungstests       wird      über    das    Anmeldeportal
        www.zulassunglehramt.at bereitgestellt und muss von den StudienwerberInnen über ihr
        persönliches Benutzerkonto abgerufen werden.
   (10) Wird der Online-Zulassungstest nicht positiv absolviert, ist eine Zulassung zu einem
        Lehramtsstudium im Studienjahr 2021/22 nicht möglich. Die Wiederholung des Online-
        Zulassungstests oder ein neuerlicher Antritt zum Zulassungstest für das Studienjahr 2021/22
        ist nicht möglich. Eine neuerliche Teilnahme am gesamten Aufnahmeverfahren ist ab dem
        folgenden Studienjahr zulässig.

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§ 8 Bestätigung der Studienwahl

   (1) Sobald ein positives Ergebnis des Online-Zulassungstests vorliegt, müssen die
       StudienwerberInnen die Bestätigung der Studienwahl im persönlichen Benutzerkonto
       vornehmen und die Informationen über die weiteren Schritte im Zulassungsverfahren zur
       Kenntnis nehmen.
   (2) Mit der Bestätigung der Studienwahl ist das allgemeine Aufnahmeverfahren für das
       Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung abgeschlossen. Die Antragstellung
       auf Zulassung zum Studium an der Technischen Universität Graz oder an einer der anderen
       Institutionen im Entwicklungsverbund Süd-Ost innerhalb der geltenden Zulassungsfristen liegt
       in der Verantwortung der StudienwerberInnen.
   (3) Die Bestätigung über das bestandene allgemeine Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium
       Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung gilt für die Zulassung im Wintersemester 2021/22
       oder im Sommersemester 2022. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach neuerlicher
       positiver Absolvierung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens möglich.
   (4) Die Zulassung zum Lehramtsstudium setzt die positive Absolvierung des allgemeinen
       Aufnahmeverfahrens         sowie     die      Erfüllung    der     weiteren     gesetzlichen
       Zulassungsvoraussetzungen voraus.
   (5) StudienwerberInnen, die das allgemeine Aufnahmeverfahren positiv absolviert haben, jedoch
       die künstlerische, sportliche und/oder fachliche Eignungsüberprüfung nicht bestehen oder bei
       einem Reihungsverfahren keinen Studienplatz erhalten, haben die Möglichkeit, bis zum Ende
       der Nachfrist (30. November 2021 für das Wintersemester 2021/22 bzw. 30. April 2022 für das
       Sommersemester 2022) zum gemeinsamen Bachelorstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung
       in einem anderen Unterrichtsfach oder in einer Spezialisierung an einer der im
       Entwicklungsverbund Süd-Ost vertretenen Institutionen zugelassen zu werden.

§ 9 Modul C+: Feststellung der fachlichen, künstlerischen oder sportlichen Eignung

   (1) Für StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe
       Allgemeinbildung im Unterrichtsfach „Musikerziehung“ oder „Musikerziehung“ und
       „Instrumentalmusikerziehung“ im Entwicklungsverbund Süd-Ost anstreben, erfolgt die
       Überprüfung der künstlerischen Eignung an der Universität für Musik und darstellende Kunst
       Graz.
   (2) Voraussetzung für die Teilnahme an der künstlerischen Zulassungsprüfung ist das positive
       Absolvieren des allgemeinen Aufnahmeverfahrens und die fristgerechte Anmeldung für die
       künstlerische Zulassungsprüfung bis spätestens 31. Juli 2021 an der Universität für Musik und
       darstellende Kunst Graz. Die Anmeldung erfolgt online, Anleitung und Zugang sind auf der
       Website der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz zu finden.
   (3) StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe
       Allgemeinbildung im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ anstreben, haben entsprechend
       dem Curriculum die sportliche Eignung durch Absolvierung einer Zulassungsprüfung vor der
       Antragstellung auf Zulassung nachzuweisen. Die Eignungsüberprüfung wird am Standort Graz
       (Universität Graz gemeinsam mit der Pädagogischen Hochschule Steiermark) und am Standort
       Klagenfurt (Universität Klagenfurt gemeinsam mit der Pädagogischen Hochschule Kärnten)
       durchgeführt.

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(4) StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe
       Allgemeinbildung im Unterrichtsfach „Technische und Textile Gestaltung“ anstreben, haben
       zur Feststellung der fachlichen Eignung die für das Studium erforderlichen Kenntnisse durch
       Absolvierung der gemeinsam von der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz und
       der Pädagogischen Hochschule Steiermark abgehaltenen Zulassungsprüfung vor der
       Antragstellung auf Zulassung nachzuweisen.
   (5) StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe
       Allgemeinbildung im Unterrichtsfach „Bildnerische Erziehung“ anstreben, haben zur
       Feststellung der künstlerischen Eignung die für das Studium erforderlichen Kenntnisse durch
       Absolvierung der gemeinsam von der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz und
       der Pädagogischen Hochschule Steiermark abgehaltenen Zulassungsprüfung vor der
       Antragstellung auf Zulassung nachzuweisen.
   (6) Für das Unterrichtsfach „Ernährung, Gesundheit und Konsum“ werden gem. § 54e Abs. 8 UG
       iVm § 50 Abs. 6 HG die Anzahl der StudienanfängerInnen sowie die Zulassungskriterien durch
       eine gemeinsame Verordnung der Rektorate der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
       festgelegt.
   (7) Für das Unterrichtsfach „Biologie und Umweltkunde“ werden gem. § 54e Abs. 8 UG iVm § 50
       Abs. 6 HG die Anzahl der StudienanfängerInnen sowie die Zulassungskriterien durch eine
       gemeinsame Verordnung der Rektorate der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
       festgelegt.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt in Kraft.

                                        Für das Rektorat:
                                              Kainz

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