Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung für das Studienjahr 2021/22 - TU Graz
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Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung für das Studienjahr 2021/22 VO 94000 AVBL 088-08 Technische Universität Graz Rechbauerstraße 12 A-8010 Graz Telefon +43 (0) 316 873 / 0 Erstellt Geprüft Freigegeben Name EVSO VR Stefan Vorbach Rektoratsbeschluss Datum 15.12.2020 04.02.2021 09.02.2021 Stand: Februar 2021 Seite 1 von 8 VO 94000 AVBL 088-08
Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung für das Studienjahr 2021/22 Präambel Der „Verbund Aufnahmeverfahren 2021“1 führt ein einheitliches Aufnahmeverfahren zur Feststellung der Eignung für Lehramtsstudien gem. § 65a UG und § 52e HG durch. Der allgemeine Teil des gemeinsamen Aufnahmeverfahrens ist zweistufig und modular aufgebaut und besteht aus einem Online- Self-Assessment (Modul A) und einem Online-Zulassungstest (Modul B). Die im Aufnahmeverfahren eingesetzten, einheitlichen Module A und B werden von den Institutionen im „Verbund Aufnahmeverfahren 2021“ wechselseitig anerkannt. Zusätzlich zum allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens ist für bestimmte Unterrichtsfächer die fachliche, künstlerische oder sportliche Eignung nachzuweisen (spezifischer Teil: Modul C+). Das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung wird als gemeinsam eingerichtetes Studium im Entwicklungsverbund Süd-Ost2 angeboten. § 1 Geltungsbereich (1) Das Aufnahmeverfahren zur Feststellung der Eignung für Lehramtsstudien gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für StudienwerberInnen, die im Studienjahr 2021/22 im Entwicklungsverbund Süd-Ost zum gemeinsamen Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung zugelassen werden wollen und die Technische Universität Graz als zulassende Institution wählen. (2) Vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens sind folgende StudienwerberInnen ausgenommen: 1. Studierende aus transnationalen EU-, staatlichen oder universitären, zeitlich befristeten Mobilitätsprogrammen, die gem. § 63 Abs. 5 UG eine befristete Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung beantragen. 2. Studierende, die am 1. Mai 2021 bereits zu einem Lehramtsstudium an einer im „Verbund Aufnahmeverfahren 2021“ vertretenen Institution zugelassen sind. 3. Studierende, die bereits einmal zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemein- bildung im Entwicklungsverbund Süd-Ost zugelassen waren. 1 Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (AAU), Karl-Franzens-Universität Graz (Universität Graz), Kirchliche Pädagogische Hochschule der Diözese Graz-Seckau (KPH Graz), Pädagogische Hochschule Burgenland (PH Burgenland), Pädagogische Hochschule Kärnten (PH Kärnten), Pädagogische Hochschule Steiermark (PH Steiermark), Pädagogische Hochschule Tirol (PH Tirol), Pädagogische Hochschule Vorarlberg (PH Vorarlberg), Technische Universität Graz (TU Graz), Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (KUG), Universität Mozarteum Salzburg (Mozarteum). 2 Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Karl-Franzens-Universität Graz, Kirchliche Pädagogische Hochschule der Diözese Graz-Seckau, Pädagogische Hochschule Burgenland, Pädagogische Hochschule Kärnten, Pädagogische Hochschule Steiermark, Technische Universität Graz, Universität für Musik und darstellende Kunst Graz. Stand: Februar 2021 Seite 2 von 8 VO 94000 AVBL 088-08
4. Studierende, die an der Universität Graz bereits zum Bachelorstudium Religionspädagogik zugelassen sind oder waren und zumindest 90 ECTS-Anrechnungspunkte aus den Pflicht- und Wahlfächern dieses Studiums absolviert haben. 5. Studierende, die an einer in- oder ausländischen Universität oder Pädagogischen Hochschule bereits zu einem Lehramtsstudium zugelassen waren, wenn sie bereits zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkte eines Lehramtsstudiums an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule absolviert haben. Dies gilt nicht für Studierende gem. Z 2. 6. Studierende, die zu einem Erweiterungsstudium gem. § 54b UG zugelassen werden wollen oder bereits zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im EVSO zugelassen sind und ein oder beide Unterrichtsfächer bzw. die Spezialisierung oder die Institution der Zulassung wechseln. (3) StudienwerberInnen, die gem. Z 2 bis 6 vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens ausgenommen sind und die Zulassung zu einem Unterrichtsfach anstreben, für das zusätzlich zum allgemeinen Aufnahmeverfahren die künstlerische, sportliche oder fachliche Eignung nachzuweisen ist, haben diesen Nachweis jedenfalls zu erbringen. (4) StudienwerberInnen, die gem. Z 2 bis 6 vom allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens ausgenommen sind und die Zulassung zu einem Unterrichtsfach anstreben, für das gem. § 54e Abs. 8 UG iVm § 50 Abs. 6 HG eine den Kapazitäten entsprechende Höchstzahl von StudienanfängerInnen festgelegt wurde, müssen nach Maßgabe einer Verordnung der Rektorate zusätzlich ein Reihungsverfahren absolvieren. § 2 Aufnahmeverfahren Allgemeines (1) Die Zulassung zum Lehramtsstudium setzt die Eignung für Lehramtsstudien voraus. Diese Eignung wird mit dem zweistufigen allgemeinen Teil des Aufnahmeverfahrens sowie durch die fachspezifische Überprüfung der fachlichen, künstlerischen oder sportlichen Eignung für bestimmte Unterrichtsfächer festgestellt. (2) StudienwerberInnen, die eine Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungs- gesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005 durch einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice oder durch ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten nachweisen können, können eine alternative Überprüfung der Eignung beantragen, wenn die Behinderung eine Durchführung der Eignungsfeststellung nach Maßgabe dieser Verordnung nicht oder nur teilweise zulässt. Über die Methode der Eignungsfeststellung entscheidet das für die Studienzulassung zuständige Mitglied des Rektorats. (3) Informationen zum Ablauf des Aufnahmeverfahrens werden auf der Website der Technischen Universität Graz sowie auf dem Anmeldeportal www.zulassunglehramt.at veröffentlicht. (4) Die erste Stufe des Aufnahmeverfahrens besteht aus der Registrierung und einem Online-Self- Assessment und der Einzahlung des Kostenbeitrags (Modul A). Die zweite Stufe stellen der Online-Zulassungstest und die Bestätigung der Studienwahl (Modul B) dar. (5) Das Aufnahmeverfahren findet einmal pro Studienjahr statt. (6) Die Teilnahme am allgemeinen Aufnahmeverfahren wird über das Anmeldeportal www.zulassunglehramt.at abgewickelt. (7) Der allgemeine Teil des gemeinsamen Aufnahmeverfahrens wird für den Verbund Aufnahmeverfahren 2021 zentral von der Universität Graz bereitgestellt und betreut. Stand: Februar 2021 Seite 3 von 8 VO 94000 AVBL 088-08
(8) Die positive Absolvierung des Aufnahmeverfahrens ist nur für die Zulassung zum Studium im Studienjahr 2021/22 gültig. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich. § 3 Modul A: Registrierung (1) Für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Registrierung unter Benützung des Anmeldeportals www.zulassunglehramt.at erforderlich. Bei der Registrierung wird für alle StudienwerberInnen ein persönliches Benutzerkonto angelegt. Die Aktivierung des Benutzerkontos muss von den StudienwerberInnen innerhalb der Registrierungsfrist durch einen Bestätigungslink vorgenommen werden. (2) Bei der Registrierung müssen die für das Aufnahmeverfahren notwendigen persönlichen Daten angegeben werden. Darüber hinaus muss der Reisepass oder Personalausweis über das Anmeldeportal digital eingereicht und die zugehörige Ausweisnummer angegeben werden. (3) Die Frist für die Registrierung beginnt am 1. März 2021 um 09:00 Uhr und endet am 12. Mai 2021 um 12:00 Uhr. Diese Frist ist eine Fallfrist, welche nicht erstreckt oder nachgesehen wird. (4) Eine Registrierung außerhalb der festgesetzten Frist oder ohne Benützung des Anmeldeportals (etwa im Wege von E-Mail, Fax, Telefon etc.) ist nicht zulässig. Eine unvollständige, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Registrierung ist ungültig und bleibt jedenfalls unberücksichtigt. Das gilt auch für Registrierungen, bei denen ein nicht in Abs. 2 genanntes Ausweisdokument eingereicht wird. (5) Pro StudienwerberIn ist eine Anmeldung und damit die Anlage eines Benutzerkontos zulässig. Doppel- oder Mehrfachanmeldungen sind ungültig und werden ausnahmslos gelöscht. Leistungen, die unter Verwendung eines ungültigen Benutzerkontos erbracht werden, sind ebenfalls ungültig. (6) Eine Abmeldung vom Aufnahmeverfahren ist ausschließlich im persönlichen Benutzerkonto bis spätestens 24 Stunden vor dem Prüfungstermin von Modul B möglich. StudienwerberInnen, die ohne sich rechtzeitig abzumelden nicht an ihrem Prüfungstermin teilnehmen, können an keinem anderen Prüfungstermin teilnehmen. § 4 Modul A: Online-Self-Assessment (1) Das Online-Self-Assessment muss von den StudienwerberInnen eigenständig und vollständig innerhalb der Frist, welche am 1. März 2021 um 09:00 Uhr beginnt und am 12. Mai 2021 um 12:00 Uhr endet, unter Benützung des Anmeldeportals absolviert werden. (2) Wird das Online-Self-Assessment nicht vollständig und fristgerecht durchgeführt, ist eine weitere Teilnahme am Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2021/22 nicht möglich. (3) Die Absolvierung des Self-Assessments erfordert keine gesonderte Vorbereitung und wird anonym durchgeführt. Die Ergebnisse des Online-Self-Assessments sind nur der Studienwerberin oder dem Studienwerber bekannt und werden nicht in die Bewertung einbezogen. Stand: Februar 2021 Seite 4 von 8 VO 94000 AVBL 088-08
§ 5 Modul A: Auswahl von Studienort und Studium sowie Einzahlung des Kostenbeitrags (1) Um Modul A des Aufnahmeverfahrens erfolgreich abzuschließen, müssen unmittelbar nach der Absolvierung des Online-Self-Assessments bis 12. Mai 2021 um 12:00 Uhr noch folgende weitere Schritte absolviert werden: a) Die unverbindliche Auswahl der Institution, an welcher beabsichtigt wird, das Studium zu absolvieren und die unverbindliche Auswahl des gewünschten zukünftigen Lehramtsstudiums. b) Die Einzahlung eines Kostenbeitrags gemäß § 6. (2) Nach Auswahl von Studienort sowie Studium und nach Einzahlung des Kostenbeitrags erhalten die StudienwerberInnen eine Registrierungsbestätigung und sind zum Online-Zulassungstest angemeldet. (3) Eine Änderung der Auswahl von Studium und Studienort nach Absolvierung des Online- Zulassungstests ist im Zuge der Bestätigung der Studienwahl und bei der Antragstellung auf Zulassung zum Studium möglich. § 6 Kostenbeitrag (1) Die StudienwerberInnen haben sich mit einem Beitrag an den Kosten, die im Zuge der Durchführung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens für das Studienjahr 2021/22 entstehen, zu beteiligen. Die Höhe des Kostenbeitrags beträgt 50,-- EUR. (2) Der Kostenbeitrag wird für den gesamten Verbund Aufnahmeverfahren 2021 zentral von der Universität Graz eingehoben. Der vollständige Betrag muss innerhalb der festgelegten Frist mittels des von der Universität Graz zur Verfügung gestellten ePayment-Angebots bezahlt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Registrierung am Anmeldeportal bekannt gegeben. (3) Die Zahlungsfrist beginnt am 1. März 2021, 9:00 Uhr und endet am 12. Mai 2021, 12:00 Uhr. Die Zahlungsfrist ist eine Fallfrist, die nicht erstreckt oder nachgesehen wird. (4) Sollte der Beitrag nicht innerhalb der festgelegten Frist am Konto der Universität Graz einlangen oder den StudienwerberInnen nicht zuordenbar sein, ist eine Teilnahme am allgemeinen Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. (5) Bezahlte Beiträge können ausnahmslos nicht rückerstattet werden. Auch bei Abmeldung vom Online-Zulassungstest oder bei Nichtteilnahme am Online-Zulassungstest besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages. (6) Nicht zuordenbare Beiträge werden ebenso wie Doppeleinzahlungen nicht rückerstattet. § 7 Modul B: Online-Zulassungstest (1) Modul B des Aufnahmeverfahrens ist eine Online-Prüfung, die im Prüfungskorridor von 14. bis 18. Juni 2021 von der Universität Graz durchgeführt wird. (2) Der Online-Zulassungstest basiert auf einer wissenschaftlich und praktisch fundierten, standardisierten Computertestung. Der Schwerpunkt liegt darin, die vorhandenen kognitiven, emotionalen und persönlichen sowie sprachlichen Ressourcen und Kompetenzen der StudienwerberInnen in Hinblick auf das Anforderungsprofil des Lehramtsstudiums und für den Beruf der PädagogInnen zu überprüfen. Stand: Februar 2021 Seite 5 von 8 VO 94000 AVBL 088-08
(3) Die einzelnen Testbereiche (sprachliche, kognitive, emotionale und persönliche Ressourcen) werden mittels Multiple-Choice-Fragestellungen abgefragt. In jedem der drei Bereiche muss ein Cut-off erreicht werden, der sicherstellen soll, dass in allen leistungsrelevanten Bereichen eine entsprechende Passung bzw. Voraussetzung gegeben ist. Die Entscheidung hinsichtlich der Eignung erfolgt automatisiert auf Basis der Kombination der Ergebnisse der einzelnen Untertests. Im Falle von Störungen oder Auffälligkeiten wird der Test manuell überprüft bzw. ausgewertet. (4) Um an der Online-Prüfung teilzunehmen, müssen die StudienwerberInnen über einen Desktop-Computer oder Laptop sowie eine stabile Internetverbindung verfügen. Das Ausweisdokument, das bei der Registrierung verwendet wurde, ist zu Beginn und während der Prüfung bereitzuhalten, da ein Abgleich mit dem hochgeladenen Dokument erfolgt. (5) Die Online-Prüfung ist von den StudienwerberInnen eigenständig, ohne die Hilfe anderer Personen oder sonstiger Hilfsmittel zu absolvieren. Um die eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung durch die StudienwerberInnen sicherzustellen, haben die StudienwerberInnen vor Beginn der Online-Prüfung eine ehrenwörtliche Erklärung abzugeben, dass sie die Online-Prüfung selbst ablegen. Wird bei der Prüfung durch Vortäuschen einer eigenen Leistung gegen diese Regeln verstoßen, ist die Studienwerberin oder der Studienwerber vom Aufnahmeverfahren auszuschließen und eine Zulassung zum betreffenden Studium ist im Studienjahr 2021/22 nicht möglich. (6) Treten während der Online-Prüfung bei einer Studienwerberin oder einem Studienwerber technische Probleme auf, durch die eine Fortsetzung der Online-Prüfung nicht möglich ist, hat sie oder er sich unverzüglich an den eingerichteten technischen Support zu wenden. Sofern sich das technische Problem nicht beheben lässt und die Online-Prüfung nicht innerhalb des Prüfungskorridors (14. bis 18. Juni 2021) fortgesetzt oder neu begonnen werden kann, ist der Studienwerberin oder dem Studienwerber am 21. oder 22. Juni 2021 ein Ersatztermin anzubieten, an dem die Online-Prüfung absolviert werden kann. (7) Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte, deren kommerzielle und nicht kommerzielle Verwertung sowie Vervielfältigung auf jedwede, auch elektronische, Art und Weise ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den UrheberInnen des Tests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Universität Graz berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten. (8) Der Online-Zulassungstest ist so konzipiert, dass AbsolventInnen bestimmter Schultypen nicht bevorzugt werden. Matura- oder Schulnoten werden für den Zulassungstest nicht herangezogen. (9) Das Ergebnis des Online-Zulassungstests wird über das Anmeldeportal www.zulassunglehramt.at bereitgestellt und muss von den StudienwerberInnen über ihr persönliches Benutzerkonto abgerufen werden. (10) Wird der Online-Zulassungstest nicht positiv absolviert, ist eine Zulassung zu einem Lehramtsstudium im Studienjahr 2021/22 nicht möglich. Die Wiederholung des Online- Zulassungstests oder ein neuerlicher Antritt zum Zulassungstest für das Studienjahr 2021/22 ist nicht möglich. Eine neuerliche Teilnahme am gesamten Aufnahmeverfahren ist ab dem folgenden Studienjahr zulässig. Stand: Februar 2021 Seite 6 von 8 VO 94000 AVBL 088-08
§ 8 Bestätigung der Studienwahl (1) Sobald ein positives Ergebnis des Online-Zulassungstests vorliegt, müssen die StudienwerberInnen die Bestätigung der Studienwahl im persönlichen Benutzerkonto vornehmen und die Informationen über die weiteren Schritte im Zulassungsverfahren zur Kenntnis nehmen. (2) Mit der Bestätigung der Studienwahl ist das allgemeine Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung abgeschlossen. Die Antragstellung auf Zulassung zum Studium an der Technischen Universität Graz oder an einer der anderen Institutionen im Entwicklungsverbund Süd-Ost innerhalb der geltenden Zulassungsfristen liegt in der Verantwortung der StudienwerberInnen. (3) Die Bestätigung über das bestandene allgemeine Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung gilt für die Zulassung im Wintersemester 2021/22 oder im Sommersemester 2022. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach neuerlicher positiver Absolvierung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens möglich. (4) Die Zulassung zum Lehramtsstudium setzt die positive Absolvierung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens sowie die Erfüllung der weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen voraus. (5) StudienwerberInnen, die das allgemeine Aufnahmeverfahren positiv absolviert haben, jedoch die künstlerische, sportliche und/oder fachliche Eignungsüberprüfung nicht bestehen oder bei einem Reihungsverfahren keinen Studienplatz erhalten, haben die Möglichkeit, bis zum Ende der Nachfrist (30. November 2021 für das Wintersemester 2021/22 bzw. 30. April 2022 für das Sommersemester 2022) zum gemeinsamen Bachelorstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung in einem anderen Unterrichtsfach oder in einer Spezialisierung an einer der im Entwicklungsverbund Süd-Ost vertretenen Institutionen zugelassen zu werden. § 9 Modul C+: Feststellung der fachlichen, künstlerischen oder sportlichen Eignung (1) Für StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach „Musikerziehung“ oder „Musikerziehung“ und „Instrumentalmusikerziehung“ im Entwicklungsverbund Süd-Ost anstreben, erfolgt die Überprüfung der künstlerischen Eignung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz. (2) Voraussetzung für die Teilnahme an der künstlerischen Zulassungsprüfung ist das positive Absolvieren des allgemeinen Aufnahmeverfahrens und die fristgerechte Anmeldung für die künstlerische Zulassungsprüfung bis spätestens 31. Juli 2021 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz. Die Anmeldung erfolgt online, Anleitung und Zugang sind auf der Website der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz zu finden. (3) StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ anstreben, haben entsprechend dem Curriculum die sportliche Eignung durch Absolvierung einer Zulassungsprüfung vor der Antragstellung auf Zulassung nachzuweisen. Die Eignungsüberprüfung wird am Standort Graz (Universität Graz gemeinsam mit der Pädagogischen Hochschule Steiermark) und am Standort Klagenfurt (Universität Klagenfurt gemeinsam mit der Pädagogischen Hochschule Kärnten) durchgeführt. Stand: Februar 2021 Seite 7 von 8 VO 94000 AVBL 088-08
(4) StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach „Technische und Textile Gestaltung“ anstreben, haben zur Feststellung der fachlichen Eignung die für das Studium erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung der gemeinsam von der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz und der Pädagogischen Hochschule Steiermark abgehaltenen Zulassungsprüfung vor der Antragstellung auf Zulassung nachzuweisen. (5) StudienwerberInnen, die eine Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach „Bildnerische Erziehung“ anstreben, haben zur Feststellung der künstlerischen Eignung die für das Studium erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung der gemeinsam von der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz und der Pädagogischen Hochschule Steiermark abgehaltenen Zulassungsprüfung vor der Antragstellung auf Zulassung nachzuweisen. (6) Für das Unterrichtsfach „Ernährung, Gesundheit und Konsum“ werden gem. § 54e Abs. 8 UG iVm § 50 Abs. 6 HG die Anzahl der StudienanfängerInnen sowie die Zulassungskriterien durch eine gemeinsame Verordnung der Rektorate der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen festgelegt. (7) Für das Unterrichtsfach „Biologie und Umweltkunde“ werden gem. § 54e Abs. 8 UG iVm § 50 Abs. 6 HG die Anzahl der StudienanfängerInnen sowie die Zulassungskriterien durch eine gemeinsame Verordnung der Rektorate der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen festgelegt. § 10 In-Kraft-Treten Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt in Kraft. Für das Rektorat: Kainz Stand: Februar 2021 Seite 8 von 8 VO 94000 AVBL 088-08
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