Verordnung über Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) - OSZD

Die Seite wird erstellt Melanie Henkel
 
WEITER LESEN
100.1
Verordnung über Massnahmen des
Kantons Solothurn zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie (V Covid-19)

Vom 21. Oktober 2020 (Stand 27. Oktober 2020)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn
(KV) vom 8. Juni 19861)

beschliesst:

§ 1      Gegenstand
1
  Diese Verordnung ordnet in Ergänzung zu den Erlassen des Bundes zu-
sätzliche Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der Covid-
19-Epidemie an.

§ 1bis* Personentransporte
1
  Jede Person muss während geschlossenen, gewerbsmässigen Personen-
transporten eine Gesichtsmaske tragen. Ausnahmen von der Maskenpflicht
gelten in folgenden Fällen:
a)     bei Kindern vor ihrem 12. Geburtstag;
b)     bei Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Grün-
       den, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen kön-
       nen.
2
  Für geschlossene, private Personentransporte wird empfohlen, dass jede
Person eine Gesichtsmaske trägt, sofern Personen transportiert werden, die
nicht im gleichen Haushalt leben.

§ 1ter* Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum
1
  Zusammenkünfte und Treffen von mehr als 5 Personen im öffentlichen
Raum, wie insbesondere auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in
Parkanlagen, sind verboten.

§ 2      Erhebung und Überprüfung von Kontaktdaten
1
  Betreiber und Betreiberinnen von Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken
und Tanzlokalen sind verpflichtet, von ihren Gästen vor dem Einlass in die
Lokalität in Ergänzung zu Ziffer 4.4 des Anhangs zur Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epide-
mie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 2) folgende
Daten zu erheben:
a)     vollständige Adresse;
b)     Geburtsdatum;
c)     Mobiltelefonnummer;
1)
     BGS 111.1.
2)
     SR 818.101.26.
                                                               GS 2020, 60
                                                                        1
100.1
d)     E-Mail-Adresse.
2
  Sie haben die Angaben der Gäste vor Einlass in die Lokalität anhand eines
amtlichen Ausweises zu überprüfen und die Mobiltelefonnummer zu veri-
fizieren.
3
  Die Kontaktdaten sind in einer gegliederten und nach Kalendertagen sor-
tierten, elektronischen Gästeliste zu erheben und aufzubewahren. Das Ge-
sundheitsamt kann Vorgaben in Bezug auf die Art und Weise der Erhe-
bung, Aufbewahrung und Übermittlung der elektronischen Gästeliste ma-
chen.
4
  Die Absätze 1-3 sind sinngemäss auf die im betreffenden Betrieb tätigen
Personen anwendbar.
5
  Die verantwortlichen Personen von Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken
und Tanzlokalen sorgen dafür, dass mindestens eine der von ihnen be-
zeichneten Kontaktpersonen täglich zwischen 07.00 Uhr und 22.00 Uhr er-
reichbar ist. Sie gewährleisten zudem, dass die elektronische Gästeliste
dem Gesundheitsamt auf dessen Anfrage hin innerhalb von höchstens zwei
Stunden übermittelt wird.
6
  Die Bearbeitung, Aufbewahrung und Vernichtung der Kontaktdaten rich-
ten sich nach Artikel 5 Absatz 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage.

§ 3        Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, Diskotheken und Tanzloka-
           le
1
  In Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen dürfen insge-
samt höchstens 50 Gäste gleichzeitig anwesend sein.*
1bis
     In Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen
darf die Grösse der Gästegruppen höchstens vier Personen pro Tisch betra-
gen, wobei diese Einschränkung nicht für Eltern mit Kindern gilt. Sofern
keine Schutzmassnahmen ergriffen werden, gilt ein Mindestabstand von
1.5 Metern zwischen den an den verschiedenen Tischen sitzenden Perso-
nen.*
2
  Bar- und Clubbetriebe, Diskotheken und Tanzlokale müssen am Samstag
und am Sonntag1) zwischen 01.00 Uhr und 06.00 Uhr geschlossen bleiben.
Im Übrigen gilt § 19 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG)
vom 8. März 20152).
3
  In sämtlichen Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und
Tanzlokalen sind Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung beson-
dere Lage3) zu erheben. Werden mehrere räumlich getrennte Gästeberei-
che betrieben, sind die Kontaktdaten für jeden Gästebereich gesondert zu
erheben. In Bezug auf die Erhebung und die Aufbewahrung der Kontakt-
daten ist § 2 Absatz 3 sinngemäss anwendbar.
4
  Die Betreiber und Betreiberinnen von Restaurations-, Bar- und Clubbe-
trieben, Diskotheken und Tanzlokalen sind verpflichtet, ihre Gäste auf die
Empfehlung zur Verwendung der Swiss Covid-App mittels Aushang, Flyern
oder anderen geeigneten Medien hinzuweisen.

1)
      Formlos berichtigt gemäss § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die amtlichen Publika-
      tionsorgane (Publikationsgesetz, PuG); BGS 111.31.
2)
      BGS 940.11.
3)
      SR 818.101.26.

2
100.1
§ 4        Veranstaltungen*
1
  Es ist verboten, Veranstaltungen mit über 30 Personen durchzuführen.
Personen, welche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, und
Personen, die bei der Durchführung der Veranstaltung mithelfen, werden
nicht mitgezählt. Von der Beschränkung der Personenanzahl ausgenom-
men sind:*
a)*     Gemeindeversammlungen;
b)* politische Versammlungen der Legislativen auf kantonaler und kom-
        munaler Ebene;
c)*     politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unter-
        schriftensammlungen.
2
  …*
3
  Es sind Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere
Lage1) zu erheben. In Bezug auf die Erhebung und die Aufbewahrung der
Kontaktdaten ist § 2 Absatz 3 sinngemäss anwendbar.*
4
  An privaten Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis, die nicht in
öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen
höchstens 15 Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umset-
zung eines Schutzkonzepts gilt nicht.*

§ 5     Strafbestimmung
1
  Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden ge-
mäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 des Bundesgesetzes
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epide-
miengesetz, EpG) vom 28. September 20122) mit Busse bestraft.

RRB Nr. 2020/1474 vom 21. Oktober 2020.
Inkrafttreten am 22. Oktober 2020.
Die Notverordnung gilt längstens bis zum 31. Januar 2021.
Publiziert im Amtsblatt vom 23. Oktober 2020.
Vom Kantonsrat genehmigt am ... (KRB Nr. RG ...).

1)
     SR 818.101.26.
2)
     SR 818.101.

                                                                        3
100.1

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss      Inkrafttreten   Element          Änderung          GS Fundstelle
26.10.2020     27.10.2020      § 1bis           eingefügt         GS 2020, 61
26.10.2020     27.10.2020      § 1ter           eingefügt         GS 2020, 61
26.10.2020     27.10.2020      § 3 Abs. 1       geändert          GS 2020, 61
26.10.2020     27.10.2020      § 3 Abs. 1bis    eingefügt         GS 2020, 61
26.10.2020     27.10.2020      §4               Sachüberschrift   GS 2020, 61
                                                geändert
26.10.2020     27.10.2020      § 4 Abs. 1       geändert          GS 2020, 61
26.10.2020     27.10.2020      § 4 Abs. 1, a)   eingefügt         GS 2020, 61
26.10.2020     27.10.2020      § 4 Abs. 1, b)   eingefügt         GS 2020, 61
26.10.2020     27.10.2020      § 4 Abs. 1, c)   eingefügt         GS 2020, 61
26.10.2020     27.10.2020      § 4 Abs. 2       aufgehoben        GS 2020, 61
26.10.2020     27.10.2020      § 4 Abs. 3       geändert          GS 2020, 61
26.10.2020     27.10.2020      § 4 Abs. 4       eingefügt         GS 2020, 61

4
100.1

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element          Beschluss    Inkrafttreten   Änderung          GS Fundstelle
§ 1bis           26.10.2020   27.10.2020      eingefügt         GS 2020, 61
§ 1ter           26.10.2020   27.10.2020      eingefügt         GS 2020, 61
§ 3 Abs. 1       26.10.2020   27.10.2020      geändert          GS 2020, 61
§ 3 Abs. 1bis    26.10.2020   27.10.2020      eingefügt         GS 2020, 61
§4               26.10.2020   27.10.2020      Sachüberschrift   GS 2020, 61
                                              geändert
§ 4 Abs. 1       26.10.2020   27.10.2020      geändert          GS 2020, 61
§ 4 Abs. 1, a)   26.10.2020   27.10.2020      eingefügt         GS 2020, 61
§ 4 Abs. 1, b)   26.10.2020   27.10.2020      eingefügt         GS 2020, 61
§ 4 Abs. 1, c)   26.10.2020   27.10.2020      eingefügt         GS 2020, 61
§ 4 Abs. 2       26.10.2020   27.10.2020      aufgehoben        GS 2020, 61
§ 4 Abs. 3       26.10.2020   27.10.2020      geändert          GS 2020, 61
§ 4 Abs. 4       26.10.2020   27.10.2020      eingefügt         GS 2020, 61

                                                                              5
Sie können auch lesen