Vorlage - zur Kenntnisnahme-Abgeordnetenhaus von Berlin

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Drucksache 18/3936
                                                                               21.07.2021
18. Wahlperiode

Vorlage – zur Kenntnisnahme –
(gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin und § 3 Satz 1 des Berliner COVID-19-
Parlamentsbeteiligungsgesetzes)

Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmen-
verordnung
VO-Nr. 18/384
Abgeordnetenhaus von Berlin   Seite 2   Drucksache 18/3936
18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
GPG – Krisenstab KS R-L –
Tel.: 9028 (928) 2160

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei – G Sen –

Vorlage

– zur Kenntnisnahme –
gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin und § 3 Satz 1 des Berliner
COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes über die
Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin und § 3 Satz 1 des
Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes zur Kenntnis zu nehmen, dass
der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

                     Dritte Verordnung zur Änderung der
         Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
                                 Vom 20. Juli 2021

Auf Grund des § 2 Satz 1 und 2 des Berliner COVID-19-
Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgeset-
zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, sowie § 11 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021
V1) verordnet der Senat:

                                                                                   1
Artikel 1
  Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Juni 2021
(GVBl. S. 634), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Juli 2021 (GVBl. S. 826) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
   „(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektions-
   schutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt
   werden. Die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 7 erhobenen Daten sind für die Dauer
   von zwei Wochen, hiervon abweichend bei Nutzung digitaler Anwendungen die
   nach Absatz 1 Nummer 7 erhobenen Daten für die Dauer von 48 Stunden, begin-
   nend mit der Beendigung des die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation begrün-
   denden Ereignisses, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren o-
   der zu speichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdoku-
   mentation zu löschen oder zu vernichten.“
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
   „(2) Die Pflichten des Absatzes 1 gelten entsprechend auch für enge Kontaktper-
   sonen zu einer mittels PCR-Testung positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person.
   Satz 1 gilt für vollständig Geimpfte oder Genesene im Sinne des § 8, soweit

    1.    bei der positiv getesteten Person eine Infektion mit einer besorgniserre-
          genden Virusvariante (Variant of Concern – VoC), mit Ausnahme der VoC
          B1.1.7 und der B.1.617.2, aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von §
          3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13.
          Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom
          9. Juni 2021 (BAnz AT 10.06.2021 V2) geändert worden ist, in der jeweils
          geltenden Fassung vorliegt,
    2.    innerhalb von 14 Tagen nach Kontakt mit einer positiv auf SARS-CoV-2
          getesteten Person typische Symptome, die auf eine Erkrankung mit
          COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-
          Instituts hinweisen, auftreten.

    Sofern innerhalb von 14 Tagen nach dem Kontakt zu einer entsprechend positiv
    getesteten Person bekannt wird, dass diese an einer besorgniserregenden Virus-
    variante (Variant of Concern – VoC) erkrankt ist oder bei der engen Kontaktperson
    selbst typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf-
    treten, gelten die Pflichten des Absatzes 1 entsprechend.“

3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

                                                                                   2
„(2) Die Ausnahmen für den Personenkreis nach Absatz 1 gelten nur, sofern diese
    keine typischen Symptome, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der
    dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, aufweisen.“
4. § 11 Absatz 8 Satz 3 wird aufgehoben.

5. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Maskenpflicht“ die Wörter „, es
   sei denn, die Teilnehmenden halten sich an einem festen Platz auf“ eingefügt.

6. In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Maskenpflicht“ die Wörter „, es
   sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf“ eingefügt.

7. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
   „(3) Bei der entgeltlichen Erbringung sexueller Dienstleistungen sind gesichtsnahe
   Praktiken nicht erlaubt. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen ist nicht zulässig
   in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Ok-
   tober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes
   vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
   Fassung. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltun-
   gen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Das Angebot der
   Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich
   an einzelne Personen erlaubt. Sexuelle Dienstleistungen dürfen nur von Personen
   in Anspruch genommen werden, die negativ getestet sind. Beim Aufenthalte in
   Prostitutionsstätten und bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen müssen
   Personal und Personen, die sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen, eine
   FFP2-Maske tragen.“

8. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.
9. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
  „(1) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwach-
  senenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gar-
  tenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähn-
  lichen Bildungseinrichtungen besteht in geschlossenen Räumen eine Masken-
  pflicht. Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht nicht, soweit sich die Teilneh-
  menden an dem ihnen zugewiesenen festen Platz aufhalten und für alle Plätze die
  Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt ist.“

10. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
   „(1) In der beruflichen Bildung besteht in geschlossenen Räumen eine Masken-
   pflicht. Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht nicht, soweit sich die Teilneh-
   menden an dem ihnen zugewiesenen festen Platz aufhalten und für alle Plätze die
   Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt ist.“
                                                                                      3
11. § 41 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 keine medizinische Gesichtsmaske trägt und
      keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 12 Absatz 1 Satz 2, § 14
      Absatz 3 Satz 2, § 21, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 3 Satz 2 oder
      § 34 Absatz 5 Satz 2 und 3 vorliegt,“.
   b) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
       „22. entgegen § 11 Absatz 8 an einer Veranstaltung mit mehr als den benannten
       zeitgleich Anwesenden teilnimmt, ohne negativ getestet zu sein,“.
   c) Nummer 31 wird wie folgt gefasst:
        „31.entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen in
        Anspruch nimmt,“.
12. In § 42 Absatz 2 wird die Angabe „25. Juli 2021“ durch die Angabe „20. August
    2021“ ersetzt.
                                       Artikel 2
                                    Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungs-
blatt für Berlin in Kraft.

                                                                                  4
A. Begründung:
a) Allgemeines:

Das Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheits-
system weiterhin vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland-
und berlinweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Gefährdungslage für die
Bevölkerung. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und die
dadurch hervorgerufene Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie ein-
gestuft. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankun-
gen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an COVID-19 ster-
ben. Da derzeit keine spezifische Therapie und eine Impfung noch nicht für alle Teile
der Bevölkerung zur Verfügung steht, müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergrif-
fen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine
weitgehende Eindämmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektions-
geschehens zu erreichen und damit die Belastung für das Gesundheitswesen insge-
samt zu reduzieren. Belastungsspitzen sollen vermieden und die bestmögliche medi-
zinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung sichergestellt werden.

Indem die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangsamt wird, können die
zu erwartenden neuen Erkrankungsfälle von COVID-19 verringert, über einen länge-
ren Zeitraum verteilt und dadurch Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern und
Versorgungseinrichtungen verhindert werden. Der aktuell zu beobachtende Rückgang
der Anzahl an Neuinfektionen zeigt, dass die bisher getroffenen Maßnahmen zu einer
Reduktion des Infektionsverlaufs geführt haben.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Forschung ist davon
auszugehen, dass der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung
durch eine Infektion über Tröpfchen oder Aerosole erfolgt. Durch Husten und Niesen
aber auch bereits durch Sprechen oder Singen von teils mild erkrankten oder auch
asymptomatisch infizierten Personen kommt es zu Übertragungen von Mensch zu
Mensch. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei
Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Besonders bei Letzteren
kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 (sog. „Supersprea-
ding“) kommen.

Aufgrund von §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz sind die
notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung
der Verbreitung des Coronavirus SARS CoV-2 erforderlich ist. Dies gilt auch bei Fest-
setzung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung gemäß § 32 Infektionsschutzge-
setz. Die Schutzmaßnahmen müssen angemessen gestaltet sein. Dabei sind die un-
terschiedlichen Gewährleistungsgehalte und Verhältnismäßigkeitsanforderungen der
verschiedenen betroffenen Grundrechte zu beachten, insbesondere, wenn diese in ih-
rem Kerngehalt berührt oder vorbehaltlos gewährleistet sind. Mit den Änderungen des
Infektionsschutzgesetzes durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei

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einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I
S. 2397) haben diese Anforderungen an Kontur gewonnen; bisher häufig eingesetzte
Maßnahmen werden in nicht abschließender Form aufgelistet. Die rechtliche Grund-
lage für die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ist durch diese
Gesetzesänderung gestärkt worden, indem differenzierende Anforderungen an be-
stimmte Maßnahmen durch den parlamentarischen Gesetzgeber ausgeformt worden
sind. Auch sieht das Infektionsschutzgesetz nunmehr ausdrücklich in § 28a Absatz 5
vor, dass Rechtsverordnungen, die Maßnahmen gemäß § 28 Absatz 1 und § 28a Ab-
satz 1 Infektionsschutzgesetz vorsehen, mit einer allgemeinen Begründung zu verse-
hen und zeitlich zu befristen sind.

Die Meldezahlen haben in den vergangenen Monaten gezeigt, dass sich die Anstren-
gungen gelohnt haben und niedrigere Inzidenzen erreicht werden konnten. Dies führte
zu einer spürbaren Entlastung des Gesundheitssystems und zu sinkenden Todeszah-
len. Auch verändern die zunehmende Menge an Impfstoff und die Verfügbarkeit von
Schnell- und Selbsttests in sehr großen Mengen das Pandemiegeschehen. Das Ro-
bert Koch-Institut (RKI) schätzt aber die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölke-
rung in Deutschland insgesamt weiterhin als hoch ein. Es ist weiterhin mit einem An-
stieg der COVID-19-Fälle in Deutschland zu rechnen.

Gleichzeitig steigt die Zahl der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (Va-
riants of Concern; VOC) in Deutschland. Laut RKI wurde die VOC B.1.617.2 (Delta) im
Frühjahr zunächst nur in einem geringen Prozentsatz der Proben nachgewiesen, ihr
Anteil hat in den vergangenen Wochen jedoch deutlich zugenommen. Die VOC Delta
hat sich in Deutschland seit Ende Juni 2021 gegenüber den anderen Varianten, ins-
besondere auch gegenüber der bisher dominierenden VOC B.1.1.7 (Alpha), erstmals
aufgetreten in Großbritannien, durchgesetzt. Besorgniserregend sind vorläufige Er-
gebnisse aus Großbritannien, die auf eine höhere Übertragbarkeit der VOC Delta im
Vergleich zur VOC Alpha hindeuten. Des Weiteren könnten Infektionen mit der Delta-
Variante zu schwereren Krankheitsverläufen führen.

Weiter gibt es erste Hinweise darauf, dass derzeitige Impfungen etwas besser vor ei-
ner Infektion mit der VOC Alpha als einer mit der VOC Delta schützen, aber auch bei
Infektionen mit VOC Delta nach vollständiger Impfung ein hoher Schutz gegen Erkran-
kungen und schwere Verläufe besteht.

Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (Euro-
pean Centre for Disease Prevention and Control – ECDC) hat das Risiko, das mit der
weiteren Verbreitung der VOC Delta einhergeht, für die Allgemeinbevölkerung als
„hoch“ bis „sehr hoch“ für einmal geimpfte oder nicht geimpfte Personen und für vul-
nerable Personen ohne vollen Impfschutz als „sehr hoch“ eingeschätzt. Es warnt vor
einer mit einer verstärkten Ausbreitung einhergehenden Erhöhung der Hospitalisie-
rungs- und Sterberaten in allen Altersgruppen.

                                                                                  6
Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Übertragung und Ausbreitung von
SARS-CoV-2 weiterhin so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern,
um Belastungsspitzen im Gesundheitswesen zu vermeiden. Ferner kann hierdurch
mehr Zeit für die weitere Produktion und Verteilung von Impfstoffen, die Durchführung
von Impfungen sowie die Entwicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen wer-
den.

Seit Beginn der Impfkampagne sind prioritär die Bevölkerungsgruppen geimpft wor-
den, die ein besonders hohes Risiko für schwere Verläufe einer COVID-19-Erkrankung
haben. Dieser Effekt wirkt sich entlastend auf das Gesundheitswesen aus. Gleichzeitig
sind durch die Virusvariante Alpha mehr Fälle jüngerer Patienten mit schweren Ver-
läufen auf die Intensivstationen aufgenommen worden, die zudem eine deutlich län-
gere durchschnittliche Verweildauer auf der Intensivstation aufweisen als hochbetagte
Patienten. Hierdurch und durch das Auftreten der nunmehr dominierenden VOC Delta
ist damit zu rechnen, dass die Belastung für die Intensivstationen, trotz Erfolgen bei
der Impfung von besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen, insgesamt noch grö-
ßer wird. Insofern ist auch weiterhin damit zu rechnen, dass bei Neuinfektionszahlen
oberhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner
eine Überlastung des Gesundheitswesens, zum Beispiel durch die erneute Verschie-
bung planbarer Behandlungen anderer Krankheitsbilder, eintreten kann. Dies könnte
den Anteil der vermeidbaren Todesfälle weiter erhöhen.

Außerdem ist die Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Maßnahmen der
Nachverfolgung von Kontaktpersonen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 viel-
fach endgültig nicht mehr möglich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der zu
Dominanz der leichter übertragbaren VOC Delta. Hierdurch vergrößert sich auch die
Wahrscheinlichkeit, dass durch eine infizierte Person nun potentiell mehr weitere Men-
schen infiziert werden als in vergleichbaren Situationen durch die bisher vorherr-
schende Virusvarianten und somit auch mehr Kontaktpersonen – als potentiell anste-
ckungsverdächtige Menschen – nachverfolgt werden müssten.

Ein weiterer wichtiger Grund für die möglichst enge Begrenzung des Infektionsgesche-
hens besteht darin, während der in den kommenden Wochen weiterhin intensiv lau-
fenden Impfkampagne in Deutschland das Auftreten sogenannter escape-Virusvarian-
ten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu geimpfter Personen mit noch unvollständi-
ger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt das die Entstehung von
Virusvarianten, gegen welche die Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen.
Eine gänzlich ausbleibende Wirksamkeit der Impfstoffe ist zwar unwahrscheinlich, je-
doch erschwert schon eine geringere Wirksamkeit die Ausbildung einer Herdenimmu-
nität in der Bevölkerung und erfordert eine noch höhere Impfbereitschaft in der Ge-
samtbevölkerung. Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich auf solche Virusvarianten
angepasst werden; dies erfordert jedoch einen mehrmonatigen Vorlauf und dann even-
tuell eine Nachimpfung der Bevölkerung. Somit ist es erforderlich, die Infektionszahlen

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niedrig zu halten, um die Wahrscheinlichkeit einer Verschärfung und Verlängerung der
Epidemie durch Virusvarianten zu senken.

Mit dem Anstieg der Durchimpfungsrate steht zu erwarten, dass perspektivisch die
Neuinfektionszahlen weiter niedrig bleiben. Damit besteht mehr und mehr wieder die
Möglichkeit, dieser sich verändernden Gefahrenlage zu begegnen und verhängte
Maßnahmen zurückzunehmen. Dies muss behutsam und stufenwiese geschehen, um
die erreichten und erreichbaren Erfolge bei der Pandemiebekämpfung nicht zu gefähr-
den.

Mit Inkrafttreten des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Feb-
ruar 2021 (GVBl. S. 102) tritt neben die Verordnungsermächtigung aus § 32 Satz 1
des Infektionsschutzgesetzes die Verordnungsermächtigung nach § 2 Satz 1 des Ber-
liner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes. Der Landesgesetzgeber hat von sei-
ner verordnungsersetzenden Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 80 Absatz 4 des
Grundgesetzes nur in Teilen Gebrauch gemacht, indem er insbesondere strengere
Fristenregelungen und eigene Regelungen zur Verhältnismäßigkeit zu treffender Maß-
nahmen formuliert hat. Auf diese besonderen Vorgaben bezieht sich die Verordnungs-
ermächtigung in § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes.
Die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes stellt hin-
gegen in Verbindung mit §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes detaillierte Gren-
zen für die danach von den Landesregierungen zu treffenden Maßnahmen zur Be-
kämpfung der SARS-CoV-2 Pandemie auf, auf die auch § 2 Satz 1 und § 1 Absatz 1
des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes verweisen. Hinsichtlich die-
ser Vorgaben stützt sich der Senat auf § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz
1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

b) Einzelbegründungen:

Soweit einzelne Vorschriften durch Neufassung geändert werden, erfolgt eine Begrün-
dung lediglich insoweit als mit der Neufassung eine Änderung gegenüber der bisheri-
gen Fassung verbunden ist. Im Übrigen wird auf die Begründungen zu den bisherigen
Fassungen verwiesen.

1. Zu Artikel 1

   a) Zu Nummer 1

       Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass einheitliche Speicher- und
       Löschfristen von zwei Wochen bei Anwesenheitsdokumentationen in Papier-
       form bestehen.

   b) Zu Nummer 2

       Die Änderung berücksichtigt die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-In-
       stituts. Die Variante B.1.617.2 (Delta) gilt nicht mehr als Virusvariante im Sinne
                                                                                       8
von §10 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und
   Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von
   COVID-19 vom 8. Mai 2021.

  Hinsichtlich der typischen Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 wird nun-
  mehr dynamisch auf die aktuellen Kriterien des Robert Koch- Instituts verwie-
  sen.

c) Zu Nummer 3

   Hinsichtlich der typischen Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 wird nun-
   mehr dynamisch auf die aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts verwie-
   sen.

d) Zu Nummer 4

   Eine redaktionelle Änderung in Gestalt der Streichung eines nicht mehr erfor-
   derlichen Satzes.

e) Zu Nummer 5

   Die Änderung dient der Rücknahme einer versehentlichen Schärfung bezüglich
   der Maskenpflicht dahingehend, dass im Bereich religiös-kultischer Veranstal-
   tungen in geschlossenen Räumen beim Aufenthalt am festen Platz keine Mas-
   kenpflicht besteht.

f) Zu Nummer 6

  Die Änderung dient der Vereinheitlichung zu § 12 Absatz 1 auch bei Versamm-
  lungen. Die Begründung zu Nummer 5 gilt entsprechend.

g) Zu Nummer 7

  Die Änderung in Absatz 3 dient der Klarstellung und redaktionellen Anpassung
  dahingehend, dass nur der letzte Halbsatz ein Verbot hinsichtlich gesichtsna-
  hen Praktiken enthält.

h) Zu Nummer 8

  Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.

i) Zu Nummer 9

   Die Änderung in Absatz 1 stellt eine Anpassung an die Maskenpflicht dar. Es
   gilt die Ausnahme von der Maskenpflicht beim Aufenthalt am Platz für die Teil-
   nehmenden in weiteren Bildungseinrichtungen.

                                                                               9
j) Zu Nummer 10

       Die Änderung in Absatz 1 stellt eine Anpassung an die Maskenpflicht dar. Es
       gilt die Ausnahme von der Maskenpflicht beim Aufenthalt am Platz für die Teil-
       nehmenden in der beruflichen Bildung.

   k) Zu Nummer 11

       Die Anpassungen des Ordnungswidrigkeitenkatalogs sind Folgeänderungen
       zu den Änderungen der Nummern 1 bis 10 und redaktionelle Korrekturen.

   l) Zu Nummer 12

       Mit der Änderung wird die Geltungsdauer der Verordnung um vier Wochen ver-
       längert.

2. Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Berlin, den 20.07.2021

                                 Der Senat von Berlin

Michael Müller                                          Andreas Geisel
Regierender Bürgermeister                               Senator für die
                                                        Senatorin für Gesundheit,
                                                        Pflege und Gleichstellung

                                                                                    10
Anlage zur Vorlage an
                                                                 das Abgeordnetenhaus

I.    Gegenüberstellung der Verordnungstexte

                Alte Fassung                                Neue Fassung

              Dritte SARS-CoV-2-                        Dritte SARS-CoV-2-
     Infektionsschutzmaßnahmenverord-          Infektionsschutzmaßnahmenverord-
                      nung                                      nung
               Vom 15. Juni 2021                         Vom 15. Juni 2021
              in der Fassung der                          in der Fassung der
      Zweiten Verordnung zur Änderung          Dritten Verordnung zur Änderung der
           der Dritten SARS-CoV-2-                      Dritten SARS-CoV-2-
     Infektionsschutzmaßnahmenverord-          Infektionsschutzmaßnahmenverord-
                     nung                                       nung
               Vom 6. Juli 2021                           Vom 20. Juli 2021

                    §4                                          §4
         Anwesenheitsdokumentation                   Anwesenheitsdokumentation

 (1) Soweit nach dieser Verordnung die         (1) Soweit nach dieser Verordnung die
 Dokumentation von Anwesenheiten vor-          Dokumentation von Anwesenheiten vor-
 geschrieben ist, ist diese Pflicht dadurch    geschrieben ist, ist diese Pflicht dadurch
 zu erfüllen, dass die verantwortliche Per-    zu erfüllen, dass die verantwortliche Per-
 son die folgenden Angaben der Person          son die folgenden Angaben der Person
 erhebt, deren Anwesenheit zu dokumen-         erhebt, deren Anwesenheit zu dokumen-
 tieren ist:                                   tieren ist:

       1. Vor- und Familienname,                  1. Vor- und Familienname,
       2. Telefonnummer,                          2. Telefonnummer,
       3. Bezirk oder Gemeinde des Woh-           3. Bezirk oder Gemeinde des Woh-
          nortes oder des Ortes des ständi-          nortes oder des Ortes des ständi-
          gen Aufenthaltes (verzichtbar bei          gen Aufenthaltes (verzichtbar bei
          digitalen Anwendungen),                    digitalen Anwendungen),
       4. vollständige Anschrift und E-Mail-      4. vollständige Anschrift und E-Mail-
          Adresse, sofern vorhanden,                 Adresse, sofern vorhanden,
       5. Anwesenheitszeit,                       5. Anwesenheitszeit,
       6. Platz- oder Tischnummer, sofern         6. Platz- oder Tischnummer, sofern
          vorhanden (verzichtbar bei digita-         vorhanden (verzichtbar bei digita-
          len Anwendungen) und                       len Anwendungen) und

                                                                                       11
7. die Durchführung der Testung ge-         7. die Durchführung der Testung ge-
      mäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer              mäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer
      1 oder 2 oder die Vorlage einer             1 oder 2 oder die Vorlage einer
      Bescheinigung gemäß § 6 Absatz              Bescheinigung gemäß § 6 Absatz
      1 Satz 1 Nummer 3 oder 4, soweit            1 Satz 1 Nummer 3 oder 4, soweit
      eine solche in dieser Verordnung            eine solche in dieser Verordnung
      vorgeschrieben ist; bei elektroni-          vorgeschrieben ist; bei elektroni-
      scher Nachweisführung gemäß §               scher Nachweisführung gemäß §
      6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder             6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder
      4 in den von der für Gesundheit             4 in den von der für Gesundheit
      zuständigen      Senatsverwaltung           zuständigen      Senatsverwaltung
      anerkannten Formaten kann da-               anerkannten Formaten kann da-
      rauf verzichtet werden.                     rauf verzichtet werden.

(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf      (2) Die Anwesenheitsdokumentation darf
ausschließlich zum Vollzug infektions-      ausschließlich zum Vollzug infektions-
schutzrechtlicher Vorschriften, insbeson-   schutzrechtlicher Vorschriften, insbeson-
dere zur Kontaktnachverfolgung genutzt      dere zur Kontaktnachverfolgung genutzt
werden. Die nach Absatz 1 Nummer 1 bis      werden. Die nach Absatz 1 Nummer 1 bis
6 erhobenen Daten sind für die Dauer        7 erhobenen Daten sind für die Dauer
von zwei Wochen, die nach Absatz 1          von zwei Wochen, hiervon abweichend
Nummer 7 erhobenen Daten sind für die       bei Nutzung digitaler Anwendungen die
Dauer von 48 Stunden, beginnend mit         nach Absatz 1 Nummer 7 erhobenen Da-
der Beendigung des die Pflicht zur Anwe-    ten für die Dauer von 48 Stunden, begin-
senheitsdokumentation begründenden          nend mit der Beendigung des die Pflicht
Ereignisses, geschützt vor Einsicht-        zur Anwesenheitsdokumentation be-
nahme durch Dritte aufzubewahren oder       gründenden Ereignisses, geschützt vor
zu speichern. Nach Ablauf der Aufbe-        Einsichtnahme durch Dritte aufzubewah-
wahrungsfrist ist die Anwesenheitsdoku-     ren oder zu speichern. Nach Ablauf der
mentation zu löschen oder zu vernichten.    Aufbewahrungsfrist ist die Anwesen-
                                            heitsdokumentation zu löschen oder zu
                                            vernichten.

(3) Die Anwesenheitsdokumentation ist       (3) Die Anwesenheitsdokumentation ist
den zuständigen Behörden zur Kontrolle      den zuständigen Behörden zur Kontrolle
der Verpflichtungen nach den Absätzen       der Verpflichtungen nach den Absätzen
1 und 2 auf Verlangen zugänglich zu ma-     1 und 2 auf Verlangen zugänglich zu ma-
chen. Darüber hinaus ist den zuständi-      chen. Darüber hinaus ist den zuständi-
gen Behörden auf Verlangen die Anwe-        gen Behörden auf Verlangen die Anwe-
senheitsdokumentation auszuhändigen         senheitsdokumentation auszuhändigen
oder ihnen auf sonstige geeignete Weise     oder ihnen auf sonstige geeignete Weise
der Zugriff zu ermöglichen, wenn festge-    der Zugriff zu ermöglichen, wenn festge-
stellt wird, dass eine Person zum Zeit-     stellt wird, dass eine Person zum Zeit-

                                                                                   12
punkt der Datenerhebung krank, krank-        punkt der Datenerhebung krank, krank-
heitsverdächtig, ansteckungsverdächtig       heitsverdächtig, ansteckungsverdächtig
oder Ausscheiderin oder Ausscheider im       oder Ausscheiderin oder Ausscheider im
Sinne des Infektionsschutzgesetzes war.      Sinne des Infektionsschutzgesetzes war.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die   Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die
Anwesenheitsdokumentation unter Nut-         Anwesenheitsdokumentation unter Nut-
zung digitaler Anwendungen geführt           zung digitaler Anwendungen geführt
wird, die die Einhaltung dieser Bestim-      wird, die die Einhaltung dieser Bestim-
mungen durch die Verantwortlichen tech-      mungen durch die Verantwortlichen tech-
nisch nicht zulassen.                        nisch nicht zulassen.

(4) Die Pflicht zum Führen einer Anwe-       (4) Die Pflicht zum Führen einer Anwe-
senheitsdokumentation kann auch unter        senheitsdokumentation kann auch unter
Nutzung digitaler Anwendungen, auch          Nutzung digitaler Anwendungen, auch
solcher die eine automatisierte Datener-     solcher die eine automatisierte Datener-
fassung ohne Mitwirkung der Verantwort-      fassung ohne Mitwirkung der Verantwort-
lichen ermöglichen, erfolgen. Die Verant-    lichen ermöglichen, erfolgen. Die Verant-
wortlichen haben sicherzustellen, dass       wortlichen haben sicherzustellen, dass
die digitalen Anwendungen ordnungsge-        die digitalen Anwendungen ordnungsge-
mäß genutzt werden. In jedem Fall muss       mäß genutzt werden. In jedem Fall muss
die Möglichkeit einer Anwesenheitsdoku-      die Möglichkeit einer Anwesenheitsdoku-
mentation ohne Nutzung digitaler An-         mentation ohne Nutzung digitaler An-
wendungen vorgehalten werden. Die            wendungen vorgehalten werden. Die
Verantwortlichen sind berechtigt und ver-    Verantwortlichen sind berechtigt und ver-
pflichtet, das Original der Bescheinigung    pflichtet, das Original der Bescheinigung
gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3           gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
oder 4 einzusehen und die Identität der      oder 4 einzusehen und die Identität der
anwesenden Person mittels eines amtli-       anwesenden Person mittels eines amtli-
chen Lichtbildausweises zu überprüfen.       chen Lichtbildausweises zu überprüfen.

(5) Die Angaben nach Absatz 1 sind voll-     (5) Die Angaben nach Absatz 1 sind voll-
ständig und wahrheitsgemäß zu ma-            ständig und wahrheitsgemäß zu ma-
chen. Dies gilt auch im Falle der Regist-    chen. Dies gilt auch im Falle der Regist-
rierung in einer digitalen Anwendung zur     rierung in einer digitalen Anwendung zur
Anwesenheitsdokumentation durch die          Anwesenheitsdokumentation durch die
Nutzerinnen und Nutzer. Die Verantwort-      Nutzerinnen und Nutzer. Die Verantwort-
lichen im Sinne des Absatzes 1 haben         lichen im Sinne des Absatzes 1 haben
anwesenden Personen, die unvollstän-         anwesenden Personen, die unvollstän-
dige oder offensichtlich falsche Angaben     dige oder offensichtlich falsche Angaben
machen, den Zutritt oder den weiteren        machen, den Zutritt oder den weiteren
Verbleib zu verwehren. Soweit die Anwe-      Verbleib zu verwehren. Soweit die Anwe-
senheitsdokumentation unter Nutzung          senheitsdokumentation unter Nutzung
digitaler Anwendungen geführt wird, die      digitaler Anwendungen geführt wird, die
die Einhaltung dieser Bestimmungen           die Einhaltung dieser Bestimmungen
                                                                                     13
durch die Verantwortlichen technisch         durch die Verantwortlichen technisch
nicht zulassen, gilt Satz 3 mit der Maß-     nicht zulassen, gilt Satz 3 mit der Maß-
gabe, dass die Verantwortlichen sicher-      gabe, dass die Verantwortlichen sicher-
zustellen haben, dass die digitalen An-      zustellen haben, dass die digitalen An-
wendungen ordnungsgemäß genutzt              wendungen ordnungsgemäß genutzt
werden.                                      werden.
                    §7                                           §7
      Regelungen zur Absonderung                   Regelungen zur Absonderung

(1) Personen, die Kenntnis davon erlan-      (1) Personen, die Kenntnis davon erlan-
gen, dass eine bei ihnen mittels eines       gen, dass eine bei ihnen mittels eines
Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vor-       Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vor-
genommene Testung auf eine Infektion         genommene Testung auf eine Infektion
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein           mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein
positives Ergebnis aufweist, sind vorbe-     positives Ergebnis aufweist, sind vorbe-
haltlich des Absatzes 3, verpflichtet, un-   haltlich des Absatzes 3, verpflichtet, un-
verzüglich eine bestätigende Testung         verzüglich eine bestätigende Testung
mittels eines Nukleinsäurenachweises         mittels eines Nukleinsäurenachweises
des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-             des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-
Testung) herbeizuführen, sich unverzüg-      Testung) herbeizuführen, sich unverzüg-
lich nach Kenntniserlangung auf direk-       lich nach Kenntniserlangung auf direk-
tem Weg in die Haupt- oder Nebenwoh-         tem Weg in die Haupt- oder Nebenwoh-
nung oder in eine andere, eine Absonde-      nung oder in eine andere, eine Absonde-
rung ermöglichende Unterkunft zu bege-       rung ermöglichende Unterkunft zu bege-
ben und sich für einen Zeitraum von 14       ben und sich für einen Zeitraum von 14
Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme          Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme
des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests        des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests
ständig dort abzusondern. Zum Zwecke         ständig dort abzusondern. Zum Zwecke
der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der     der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der
Absonderung verlassen werden.                Absonderung verlassen werden.

(2) Die Pflichten des Absatz 1 gelten ent- (2) Die Pflichten des Absatz 1 gelten ent-
sprechend auch für enge Kontaktperso- sprechend auch für enge Kontaktperso-
nen zu einer mittels PCR-Testung positiv nen zu einer mittels PCR-Testung positiv
auf SARS-CoV-2 getesteten Person. auf SARS-CoV-2 getesteten Person.
Satz 1 gilt für vollständig Geimpfte oder Satz 1 gilt für vollständig Geimpfte oder
Genesene im Sinne des § 8, soweit           Genesene im Sinne des § 8, soweit

       7. bei der positiv getesteten Per-           1. bei der positiv getesteten Per-
          son eine Infektion mit einer                 son eine Infektion mit einer
          besorgniserregenden Virusva-                 besorgniserregenden Virusva-
          riante (Variant of Concern –                 riante (Variant of Concern –
          VoC), mit Ausnahme der VoC                   VoC), mit Ausnahme der VoC
                                                       B1.1.7 und der B.1.617.2, aus
                                                                                     14
B1.1.7, aus einem Virusvari-               einem Virusvarianten-Gebiet
         anten-Gebiet im Sinne von §                im Sinne von § 3 Absatz 2
         3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2                 Satz 1 Nummer 2 der Corona-
         der Coronavirus-Einreisever-               virus-Einreiseverordnung vom
         ordnung vom 13. Januar 2021                13. Januar 2021 (BAnz AT
         (BAnz AT 13.01.2021 V1), die               13.01.2021 V1), die zuletzt
         zuletzt durch Verordnung vom               durch Verordnung vom 9. Juni
         9. Juni 2021 (BAnz AT                      2021 (BAnz AT 10.06.2021
         10.06.2021 V2) geändert wor-               V2) geändert worden ist, in
         den ist, in der jeweils gelten-            der jeweils geltenden Fas-
         den Fassung vorliegt,                      sung vorliegt,
      8. innerhalb von 14 Tagen nach             2. innerhalb von 14 Tagen nach
         Kontakt mit einer positiv auf              Kontakt mit einer positiv auf
         SARS-CoV-2 getesteten Per-                 SARS-CoV-2 getesteten Per-
         son typischen Symptome ei-                 son typische Symptome, die
         ner Infektion mit dem Corona-              auf eine Erkrankung mit
         virus SARS-CoV-2 wie Hus-                  COVID-19 im Sinne der dafür
         ten, Fieber, Schnupfen oder                jeweils aktuellen Kriterien des
         Geruchs- und Geschmacks-                   Robert Koch-Instituts hinwei-
         verlust auftreten.                         sen, auftreten.

Sofern innerhalb von 14 Tagen nach         Sofern innerhalb von 14 Tagen nach
dem Kontakt zu einer entsprechend po-      dem Kontakt zu einer entsprechend po-
sitiv getesteten Person bekannt wird,      sitiv getesteten Person bekannt wird,
dass diese an einer besorgniserregen-      dass diese an einer besorgniserregen-
den Virusvariante (Variant of Concern –    den Virusvariante (Variant of Concern –
VoC) erkrankt ist oder bei der engen       VoC) erkrankt ist oder bei der engen
Kontaktperson selbst typische Symp-        Kontaktperson selbst typische Symp-
tome einer Infektion mit dem Coronavi-     tome einer Infektion mit dem Coronavi-
rus SARS-CoV-2 auftreten, gelten die       rus SARS-CoV-2 auftreten, gelten die
Pflichten des Absatzes 1 entsprechend.     Pflichten des Absatzes 1 entsprechend.

(3) Personen, die Kenntnis davon erlan-    (3) Personen, die Kenntnis davon erlan-
gen, dass eine bei ihnen mittels eines     gen, dass eine bei ihnen mittels eines
Nukleinsäurenachweises des Coronavi-       Nukleinsäurenachweises des Coronavi-
rus SARS-CoV-2 vorgenommene Tes-           rus SARS-CoV-2 vorgenommene Tes-
tung (PCR-Testung) ein positives Er-       tung (PCR-Testung) ein positives Er-
gebnis aufweist, sind verpflichtet, sich   gebnis aufweist, sind verpflichtet, sich
unverzüglich nach Kenntniserlangung        unverzüglich nach Kenntniserlangung
auf direktem Weg in die Haupt- oder Ne-    auf direktem Weg in die Haupt- oder Ne-
benwohnung oder in eine andere, eine       benwohnung oder in eine andere, eine
Absonderung ermöglichende Unterkunft       Absonderung ermöglichende Unterkunft
zu begeben und sich für einen Zeitraum     zu begeben und sich für einen Zeitraum
von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der          von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der
                                                                                  15
Vornahme der PCR-Testung ständig             Vornahme der PCR-Testung ständig
dort abzusondern.                            dort abzusondern.

(4) Für Personen, die Kenntnis davon er-     (4) Für Personen, die Kenntnis davon er-
langen, dass eine bei ihnen mittels eines    langen, dass eine bei ihnen mittels eines
Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur        Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur
Selbstanwendung vorgenommene Tes-            Selbstanwendung vorgenommene Tes-
tung auf eine Infektion mit dem Corona-      tung auf eine Infektion mit dem Corona-
virus SARS-CoV-2 ein positives Ergeb-        virus SARS-CoV-2 ein positives Ergeb-
nis aufweist gilt Absatz 1 entsprechend,     nis aufweist gilt Absatz 1 entsprechend,
sofern die Testung unter fachkundiger        sofern die Testung unter fachkundiger
Aufsicht erfolgt ist; hierüber ist auf       Aufsicht erfolgt ist; hierüber ist auf
Wunsch eine Bescheinigung auszustel-         Wunsch eine Bescheinigung auszustel-
len. Ist die Testung nicht unter fachkun-    len. Ist die Testung nicht unter fachkun-
diger Aufsicht durchgeführt worden, so       diger Aufsicht durchgeführt worden, so
sind die Personen verpflichtet, unverzüg-    sind die Personen verpflichtet, unverzüg-
lich eine bestätigende Testung mittels ei-   lich eine bestätigende Testung mittels ei-
nes      Nukleinsäurenachweises       des    nes      Nukleinsäurenachweises       des
Coronavirus       SARS-CoV-2       (PCR-     Coronavirus       SARS-CoV-2       (PCR-
Testung) herbeizuführen, Absatz 2 bleibt     Testung) herbeizuführen, Absatz 2 bleibt
unberührt. Als fachkundige Aufsicht im       unberührt. Als fachkundige Aufsicht im
Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die be-   Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die be-
rechtigt ist, PoC-Testungen an anderen       rechtigt ist, PoC-Testungen an anderen
Personen vorzunehmen.                        Personen vorzunehmen.

(5) Personen in Absonderung ist es nicht     (5) Personen in Absonderung ist es nicht
gestattet, Besuch von Personen zu emp-       gestattet, Besuch von Personen zu emp-
fangen, die nicht ihrem Haushalt angehö-     fangen, die nicht ihrem Haushalt angehö-
ren. Für die Zeit der Absonderung unter-     ren. Für die Zeit der Absonderung unter-
liegen die abgesonderten Personen der        liegen die abgesonderten Personen der
Beobachtung durch das zuständige Ge-         Beobachtung durch das zuständige Ge-
sundheitsamt.                                sundheitsamt.

(6) Die Absonderung endet im Fall von        (6) Die Absonderung endet im Fall von
Absatz 1 mit dem Vorliegen eines nega-       Absatz 1 mit dem Vorliegen eines nega-
tiven Ergebnisses der PCR-Testung,           tiven Ergebnisses der PCR-Testung,
spätestens jedoch nach 14 Tagen nach         spätestens jedoch nach 14 Tagen nach
dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-        dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-
of-Care (PoC)-Antigen-Tests; im Fall von     of-Care (PoC)-Antigen-Tests; im Fall von
Absatz 3 mit dem Vorliegen eines nega-       Absatz 3 mit dem Vorliegen eines nega-
tiven Ergebnisses einer frühestens am        tiven Ergebnisses einer frühestens am
14. Tag nach dem Zeitpunkt der Vor-          14. Tag nach dem Zeitpunkt der Vor-

                                                                                     16
nahme der die Absonderung begründen- nahme der die Absonderung begründen-
den PCR-Testung vorgenommenen den PCR-Testung vorgenommenen
PoC- oder PCR-Testung.               PoC- oder PCR-Testung.

(7) Im Übrigen bleiben Maßnahmen des          (7) Im Übrigen bleiben Maßnahmen des
zuständigen Gesundheitsamts oder auf          zuständigen Gesundheitsamts oder auf
Grund bezirklicher Allgemeinverfügun-         Grund bezirklicher Allgemeinverfügun-
gen zur Absonderung unberührt. Das            gen zur Absonderung unberührt. Das
zuständige Gesundheitsamt kann im je-         zuständige Gesundheitsamt kann im je-
weiligen Einzelfall von den Absätzen 1        weiligen Einzelfall von den Absätzen 1
bis 6 abweichende Anordnungen treffen.        bis 6 abweichende Anordnungen treffen.

(8) Die Meldepflichten nach dem Infekti- (8) Die Meldepflichten nach dem Infekti-
onsschutzgesetz bleiben unberührt.       onsschutzgesetz bleiben unberührt.
                  §8                                            §8
  Regelungen für Geimpfte und Gene-             Regelungen für Geimpfte und Gene-
                 sene                                          sene

(1) Eine nach dieser Verordnung vorge-        (1) Eine nach dieser Verordnung vorge-
schriebene Pflicht, negativ auf eine Infek-   schriebene Pflicht, negativ auf eine Infek-
tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2           tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
getestet zu sein oder ein negatives Test-     getestet zu sein oder ein negatives Test-
ergebnis einer mittels anerkannten Tests      ergebnis einer mittels anerkannten Tests
durchgeführten Testung auf eine Infek-        durchgeführten Testung auf eine Infek-
tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2           tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vorlegen zu müssen oder ein Testange-         vorlegen zu müssen oder ein Testange-
bot annehmen zu müssen oder stattdes-         bot annehmen zu müssen oder stattdes-
sen eine Testung vornehmen lassen zu          sen eine Testung vornehmen lassen zu
müssen, entfällt für folgende Personen:       müssen, entfällt für folgende Personen:

     1. Geimpfte Personen, die mit ei-             1. Geimpfte Personen, die mit ei-
     nem von der Europäischen Union                nem von der Europäischen Union
     zugelassenen Impfstoff gegen Co-              zugelassenen Impfstoff gegen Co-
     vid-19 geimpft sind und deren letzte          vid-19 geimpft sind und deren letzte
     erforderliche Impfung mindestens              erforderliche Impfung mindestens
     14 Tage zurückliegt,                          14 Tage zurückliegt,
     2. Genesene Personen, die ein                 2. Genesene Personen, die ein
     mehr als sechs Monate zurücklie-              mehr als sechs Monate zurücklie-
     gendes       positives        PCR-            gendes       positives        PCR-
     Testergebnis auf eine Infektion mit           Testergebnis auf eine Infektion mit
     dem Coronavirus SARS-CoV-2                    dem Coronavirus SARS-CoV-2

                                                                                       17
nachweisen können und die min-               nachweisen können und die min-
     destens eine Impfung gegen Covid-            destens eine Impfung gegen Covid-
     19 mit einem von der Europäischen            19 mit einem von der Europäischen
     Union zugelassenen Impfstoff er-             Union zugelassenen Impfstoff er-
     halten haben und deren letzte Imp-           halten haben und deren letzte Imp-
     fung mindestens 14 Tage zurück-              fung mindestens 14 Tage zurück-
     liegt, sowie                                 liegt, sowie
     3. Genesene Personen, die ein                3. Genesene Personen, die ein
     mindestens 28 Tage und höchstens             mindestens 28 Tage und höchstens
     sechs Monate zurückliegendes po-             sechs Monate zurückliegendes po-
     sitives PCR-Testergebnis auf eine            sitives PCR-Testergebnis auf eine
     Infektion mit dem Coronavirus                Infektion mit dem Coronavirus
     SARS-CoV-2 nachweisen können.                SARS-CoV-2 nachweisen können.

(2) Die Ausnahmen für den Personen-          (2) Die Ausnahmen für den Personen-
kreis nach Absatz 1 gelten nur, sofern       kreis nach Absatz 1 gelten nur, sofern
diese keine typischen Symptome einer         diese keine typischen Symptome, die auf
Infektion mit dem Coronavirus SARS-          eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne
CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs-       der dafür jeweils aktuellen Kriterien des
und Geschmacksverlust aufweisen.             Robert Koch-Instituts hinweisen, aufwei-
                                             sen.
                 § 11                                         § 11
            Veranstaltungen                              Veranstaltungen

(1) Eine Veranstaltung im Sinne dieser       (1) Eine Veranstaltung im Sinne dieser
Verordnung ist ein zeitlich begrenztes       Verordnung ist ein zeitlich begrenztes
und geplantes Ereignis mit einer definier-   und geplantes Ereignis mit einer definier-
ten Zielsetzung oder Absicht, einer Pro-     ten Zielsetzung oder Absicht, einer Pro-
grammfolge mit thematischer, inhaltli-       grammfolge mit thematischer, inhaltli-
cher Bindung oder Zweckbestimmung in         cher Bindung oder Zweckbestimmung in
der abgegrenzten Verantwortung einer         der abgegrenzten Verantwortung einer
Veranstalterin oder eines Veranstalters,     Veranstalterin oder eines Veranstalters,
einer Person, Organisation oder Institu-     einer Person, Organisation oder Institu-
tion, an dem eine Gruppe von Menschen        tion, an dem eine Gruppe von Menschen
teilnimmt. Versammlungen im Sinne von        teilnimmt. Versammlungen im Sinne von
Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel      Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel
26 der Verfassung von Berlin stellen         26 der Verfassung von Berlin stellen
keine Veranstaltung dar. Für die in dieser   keine Veranstaltung dar. Für die in dieser
Verordnung besonders geregelten Ver-         Verordnung besonders geregelten Ver-
anstaltungen und Veranstaltungsformen        anstaltungen und Veranstaltungsformen

                                                                                     18
gelten ausschließlich die dort jeweils ge- gelten ausschließlich die dort jeweils ge-
nannten Vorgaben, soweit nichts ande- nannten Vorgaben, soweit nichts ande-
res bestimmt ist.                          res bestimmt ist.

(2) Veranstaltungen im Freien mit mehr      (2) Veranstaltungen im Freien mit mehr
als 2 000 zeitgleich Anwesenden sind        als 2 000 zeitgleich Anwesenden sind
verboten. Veranstaltungen in geschlos-      verboten. Veranstaltungen in geschlos-
senen Räumen mit mehr als 1.000 zeit-       senen Räumen mit mehr als 1.000 zeit-
gleich Anwesenden sind verboten.            gleich Anwesenden sind verboten.

(3) Auf Veranstaltungen sind die Bestuh-    (3) Auf Veranstaltungen sind die Bestuh-
lung und Anordnung der Tische so vor-       lung und Anordnung der Tische so vor-
zunehmen, dass zwischen Personen, die       zunehmen, dass zwischen Personen, die
nicht zum engsten Angehörigenkreis ge-      nicht zum engsten Angehörigenkreis ge-
hören, ein Mindestabstand von 1,5 Me-       hören, ein Mindestabstand von 1,5 Me-
tern eingehalten wird oder ein ausrei-      tern eingehalten wird oder ein ausrei-
chender Infektionsschutz durch andere       chender Infektionsschutz durch andere
Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrich-         Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrich-
tungen zur Verringerung der Ausbreitung     tungen zur Verringerung der Ausbreitung
übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel       übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel
gewährleistet werden kann. Bei Veran-       gewährleistet werden kann. Bei Veran-
staltungen mit mehr als 20 zeitgleich An-   staltungen mit mehr als 20 zeitgleich An-
wesenden ist anwesenden Besucherin-         wesenden ist anwesenden Besucherin-
nen und Besuchern ein fester Platz zuzu-    nen und Besuchern ein fester Platz zuzu-
weisen, sofern nicht alle Anwesenden        weisen, sofern nicht alle Anwesenden
negativ getestet sind. Der Mindestab-       negativ getestet sind. Der Mindestab-
stand nach Satz 1 kann unterschritten       stand nach Satz 1 kann unterschritten
werden, sofern der Schutz vor Tröpf-        werden, sofern der Schutz vor Tröpf-
cheninfektionen und Aerosolen sicherge-     cheninfektionen und Aerosolen sicherge-
stellt ist oder alle anwesenden Besuche-    stellt ist oder alle anwesenden Besuche-
rinnen und Besucher negativ getestet        rinnen und Besucher negativ getestet
sind. Für gastronomische Angebote gilt §    sind. Für gastronomische Angebote gilt §
18 Absatz 1 entsprechend.                   18 Absatz 1 entsprechend.

(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kön-     (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kön-
nen Veranstaltungen in geschlossenen        nen Veranstaltungen in geschlossenen
Räumen mit mehr als den dort genann-        Räumen mit mehr als den dort genann-
ten zeitgleich anwesenden Personen,         ten zeitgleich anwesenden Personen,
höchstens jedoch mit bis zu 2.000 zeit-     höchstens jedoch mit bis zu 2.000 zeit-
gleich anwesenden Personen, durchge-        gleich anwesenden Personen, durchge-
führt werden, sofern die Vorgaben des       führt werden, sofern die Vorgaben des
Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur,      Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur,
der für Wirtschaft oder der für Sport zu-   der für Wirtschaft oder der für Sport zu-

                                                                                   19
ständigen Senatsverwaltung, das min-         ständigen Senatsverwaltung, das min-
destens Vorgaben zur maschinellen Be-        destens Vorgaben zur maschinellen Be-
lüftung enthalten muss, eingehalten wer-     lüftung enthalten muss, eingehalten wer-
den.                                         den.

(5) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer       (5) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer
besteht eine Maskenpflicht. Die Anwe-        besteht eine Maskenpflicht. Die Anwe-
senheit der Teilnehmerinnen und Teil-        senheit der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer ist zu dokumentieren.                 nehmer ist zu dokumentieren.

(6) Bestattungen und Trauerfeiern auf        (6) Bestattungen und Trauerfeiern auf
Friedhöfen oder bei Bestattungsunter-        Friedhöfen oder bei Bestattungsunter-
nehmen unterliegen nicht den Personen-       nehmen unterliegen nicht den Personen-
obergrenzen nach Absatz 2. Hiervon           obergrenzen nach Absatz 2. Hiervon
nicht erfasste Beerdigungen und Feier-       nicht erfasste Beerdigungen und Feier-
lichkeiten anlässlich einer Beerdigung       lichkeiten anlässlich einer Beerdigung
sowie private Veranstaltungen und Ver-       sowie private Veranstaltungen und Ver-
anstaltungen im Familien-, Bekannten-        anstaltungen im Familien-, Bekannten-
oder Freundeskreis, insbesondere Hoch-       oder Freundeskreis, insbesondere Hoch-
zeitsfeiern,     Geburtstagsfeiern,   Ab-    zeitsfeiern,     Geburtstagsfeiern,   Ab-
schlussfeiern oder Feierlichkeiten an-       schlussfeiern oder Feierlichkeiten an-
lässlich religiöser Feste sind abweichend    lässlich religiöser Feste sind abweichend
von Absatz 2 im Freien mit bis zu 100        von Absatz 2 im Freien mit bis zu 100
zeitgleich anwesenden Personen und in        zeitgleich anwesenden Personen und in
geschlossenen Räumen mit bis zu 50           geschlossenen Räumen mit bis zu 50
zeitgleich anwesenden Personen zuläs-        zeitgleich anwesenden Personen zuläs-
sig. Die für die Durchführung der jeweili-   sig. Die für die Durchführung der jeweili-
gen Feier erforderlichen Personen sowie      gen Feier erforderlichen Personen sowie
der Personenkreis nach § 8 Absatz 1 und      der Personenkreis nach § 8 Absatz 1 und
Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der       Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der
Bemessung der Personenobergrenze             Bemessung der Personenobergrenze
des Satzes 2 unberücksichtigt. Absatz 5      des Satzes 2 unberücksichtigt. Absatz 5
findet nur bei mehr als 20 zeitgleich An-    findet nur bei mehr als 20 zeitgleich An-
wesenden Anwendung. Dieser Absatz            wesenden Anwendung. Dieser Absatz
findet keine Anwendung, wenn die jewei-      findet keine Anwendung, wenn die jewei-
lige Veranstaltung gewerblich durchge-       lige Veranstaltung gewerblich durchge-
führt wird.                                  führt wird.

(7) In geschlossenen Räumen darf ge-         (7) In geschlossenen Räumen darf ge-
meinsam nur gesungen werden, wenn            meinsam nur gesungen werden, wenn
die in einem Hygienerahmenkonzept            die in einem Hygienerahmenkonzept
nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund       nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund
von § 39 erlassenen Rechtsverordnung         von § 39 erlassenen Rechtsverordnung

                                                                                     20
der für Kultur zuständigen Senatsverwal-    der für Kultur zuständigen Senatsverwal-
tung festgelegten Hygiene- und Infekti-     tung festgelegten Hygiene- und Infekti-
onsschutzstandards eingehalten wer-         onsschutzstandards eingehalten wer-
den. Satz 1 gilt nicht für das Singen im    den. Satz 1 gilt nicht für das Singen im
engsten Angehörigenkreis.                   engsten Angehörigenkreis.

(8) An Veranstaltungen im Freien mit        (8) An Veranstaltungen im Freien mit
mehr als 750 zeitgleich anwesenden          mehr als 750 zeitgleich anwesenden
Personen dürfen nur Personen teilneh-       Personen dürfen nur Personen teilneh-
men, die negativ getestet sind. An Veran-   men, die negativ getestet sind. An Veran-
staltungen in geschlossenen Räumen          staltungen in geschlossenen Räumen
mit mehr als 50 zeitgleich anwesenden       mit mehr als 50 zeitgleich anwesenden
Personen dürfen nur Personen teilneh-       Personen dürfen nur Personen teilneh-
men, die negativ getestet sind. Die Sätze   men, die negativ getestet sind.
1 und 2 gelten nicht für Veranstaltungen
nach Absatz 6.
                  § 12                                      § 12
       Besondere Veranstaltungen                  Besondere Veranstaltungen

(1) Religions- und Weltanschauungsge-       (1) Religions- und Weltanschauungsge-
meinschaften müssen für die Durchfüh-       meinschaften müssen für die Durchfüh-
rung von religiös-kultischen Veranstal-     rung von religiös-kultischen Veranstal-
tungen im Sinne des Artikel 4 des Grund-    tungen im Sinne des Artikel 4 des Grund-
gesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Ver-   gesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Ver-
fassung von Berlin ein Schutz- und Hygi-    fassung von Berlin ein Schutz- und Hygi-
enekonzept etabliert haben, welches         enekonzept etabliert haben, welches
dem aktuellen Hygienerahmenkonzept          dem aktuellen Hygienerahmenkonzept
der für Kultur zuständigen Senatsverwal-    der für Kultur zuständigen Senatsverwal-
tung entspricht oder über dessen Bestim-    tung entspricht oder über dessen Bestim-
mungen hinausgeht. Für Teilnehmende         mungen hinausgeht. Für Teilnehmende
an religiös-kultischen Veranstaltungen in   an religiös-kultischen Veranstaltungen in
geschlossenen Räumen besteht eine           geschlossenen Räumen besteht eine
Maskenpflicht.                              Maskenpflicht, es sei denn, die Teilneh-
                                            menden halten sich an einem festen
                                            Platz auf.

(2) Für Veranstaltungen, einschließlich     (2) Für Veranstaltungen, einschließlich
Sitzungen, des Europäischen Parla-          Sitzungen, des Europäischen Parla-
ments, seiner Fraktionen und Aus-           ments, seiner Fraktionen und Aus-
schüsse, des Deutschen Bundestages,         schüsse, des Deutschen Bundestages,
seiner Fraktionen und Ausschüsse, des       seiner Fraktionen und Ausschüsse, des
Bundesrates und seiner Ausschüsse,          Bundesrates und seiner Ausschüsse,
des Abgeordnetenhauses, seiner Frakti-      des Abgeordnetenhauses, seiner Frakti-

                                                                                   21
onen und Ausschüsse, des Europäi-            onen und Ausschüsse, des Europäi-
schen Rates, des Rates der Europäi-          schen Rates, des Rates der Europäi-
schen Union, der Europäischen Kommis-        schen Union, der Europäischen Kommis-
sion, der Bundesregierung, des Senats        sion, der Bundesregierung, des Senats
von Berlin, des Rats der Bürgermeister       von Berlin, des Rats der Bürgermeister
und seiner Ausschüsse, des Verfas-           und seiner Ausschüsse, des Verfas-
sungsgerichtshofes von Berlin, der Be-       sungsgerichtshofes von Berlin, der Be-
zirksverordnetenversammlungen, ihrer         zirksverordnetenversammlungen, ihrer
Fraktionen und Ausschüsse sowie der          Fraktionen und Ausschüsse sowie der
Auslandsvertretungen, der Organe der         Auslandsvertretungen, der Organe der
Rechtspflege, der Organe, Gremien und        Rechtspflege, der Organe, Gremien und
Behörden der Europäischen Union, der         Behörden der Europäischen Union, der
internationalen Organisationen, des Bun-     internationalen Organisationen, des Bun-
des und der Länder und anderer Stellen       des und der Länder und anderer Stellen
und Einrichtungen, die öffentlich-rechtli-   und Einrichtungen, die öffentlich-rechtli-
che Aufgaben wahrnehmen, regeln die          che Aufgaben wahrnehmen, regeln die
jeweiligen Institutionen die Schutz- und     jeweiligen Institutionen die Schutz- und
Hygienemaßnahmen in eigener Verant-          Hygienemaßnahmen in eigener Verant-
wortung.                                     wortung.
                    § 14                                         § 14
             Versammlungen                                Versammlungen

(1) Bei der Durchführung von Versamm-        (1) Bei der Durchführung von Versamm-
lungen im Sinne von Artikel 8 des Grund-     lungen im Sinne von Artikel 8 des Grund-
gesetzes und Artikel 26 der Verfassung       gesetzes und Artikel 26 der Verfassung
von Berlin ist der Mindestabstand von 1,5    von Berlin ist der Mindestabstand von 1,5
Metern zwischen den Teilnehmenden,           Metern zwischen den Teilnehmenden,
die nicht zum engsten Angehörigenkreis       die nicht zum engsten Angehörigenkreis
gehören, stets einzuhalten. Die die Ver-     gehören, stets einzuhalten. Die die Ver-
sammlung veranstaltende Person hat ein       sammlung veranstaltende Person hat ein
individuelles Schutz- und Hygienekon-        individuelles Schutz- und Hygienekon-
zept zu erstellen, aus dem die vorgese-      zept zu erstellen, aus dem die vorgese-
henen Maßnahmen zur Gewährleistung           henen Maßnahmen zur Gewährleistung
des Mindestabstands und der jeweils zu       des Mindestabstands und der jeweils zu
beachtenden Hygieneregeln, wie das           beachtenden Hygieneregeln, wie das
Tragen einer medizinischen Gesichts-         Tragen einer medizinischen Gesichts-
maske oder der Verzicht auf gemein-          maske oder der Verzicht auf gemein-
same Sprechchöre durch die Teilneh-          same Sprechchöre durch die Teilneh-
menden während der Versammlung, so-          menden während der Versammlung, so-
wie zur Gewährleistung der nach der          wie zur Gewährleistung der nach der
nutzbaren Fläche des Versammlungsor-         nutzbaren Fläche des Versammlungsor-
tes zulässigen Teilnehmendenzahl bei         tes zulässigen Teilnehmendenzahl bei
der Durchführung der Versammlung her-        der Durchführung der Versammlung her-
vorgehen. Die Versammlungsbehörde            vorgehen. Die Versammlungsbehörde
                                                                                     22
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