Vorlage - zur Kenntnisnahme-Abgeordnetenhaus von Berlin
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Drucksache 18/3936 21.07.2021 18. Wahlperiode Vorlage – zur Kenntnisnahme – (gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin und § 3 Satz 1 des Berliner COVID-19- Parlamentsbeteiligungsgesetzes) Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmen- verordnung VO-Nr. 18/384
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 18/3936 18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin GPG – Krisenstab KS R-L – Tel.: 9028 (928) 2160 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Vorlage – zur Kenntnisnahme – gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin und § 3 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes über die Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin und § 3 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Vom 20. Juli 2021 Auf Grund des § 2 Satz 1 und 2 des Berliner COVID-19- Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgeset- zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, sowie § 11 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) verordnet der Senat: 1
Artikel 1 Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Die Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Juni 2021 (GVBl. S. 634), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Juli 2021 (GVBl. S. 826) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektions- schutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden. Die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 7 erhobenen Daten sind für die Dauer von zwei Wochen, hiervon abweichend bei Nutzung digitaler Anwendungen die nach Absatz 1 Nummer 7 erhobenen Daten für die Dauer von 48 Stunden, begin- nend mit der Beendigung des die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation begrün- denden Ereignisses, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren o- der zu speichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdoku- mentation zu löschen oder zu vernichten.“ 2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Pflichten des Absatzes 1 gelten entsprechend auch für enge Kontaktper- sonen zu einer mittels PCR-Testung positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person. Satz 1 gilt für vollständig Geimpfte oder Genesene im Sinne des § 8, soweit 1. bei der positiv getesteten Person eine Infektion mit einer besorgniserre- genden Virusvariante (Variant of Concern – VoC), mit Ausnahme der VoC B1.1.7 und der B.1.617.2, aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT 10.06.2021 V2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, 2. innerhalb von 14 Tagen nach Kontakt mit einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person typische Symptome, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch- Instituts hinweisen, auftreten. Sofern innerhalb von 14 Tagen nach dem Kontakt zu einer entsprechend positiv getesteten Person bekannt wird, dass diese an einer besorgniserregenden Virus- variante (Variant of Concern – VoC) erkrankt ist oder bei der engen Kontaktperson selbst typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf- treten, gelten die Pflichten des Absatzes 1 entsprechend.“ 3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 2
„(2) Die Ausnahmen für den Personenkreis nach Absatz 1 gelten nur, sofern diese keine typischen Symptome, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, aufweisen.“ 4. § 11 Absatz 8 Satz 3 wird aufgehoben. 5. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Maskenpflicht“ die Wörter „, es sei denn, die Teilnehmenden halten sich an einem festen Platz auf“ eingefügt. 6. In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Maskenpflicht“ die Wörter „, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf“ eingefügt. 7. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Bei der entgeltlichen Erbringung sexueller Dienstleistungen sind gesichtsnahe Praktiken nicht erlaubt. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen ist nicht zulässig in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Ok- tober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltun- gen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. Sexuelle Dienstleistungen dürfen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die negativ getestet sind. Beim Aufenthalte in Prostitutionsstätten und bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen müssen Personal und Personen, die sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen, eine FFP2-Maske tragen.“ 8. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt. 9. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwach- senenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gar- tenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähn- lichen Bildungseinrichtungen besteht in geschlossenen Räumen eine Masken- pflicht. Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht nicht, soweit sich die Teilneh- menden an dem ihnen zugewiesenen festen Platz aufhalten und für alle Plätze die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt ist.“ 10. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In der beruflichen Bildung besteht in geschlossenen Räumen eine Masken- pflicht. Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht nicht, soweit sich die Teilneh- menden an dem ihnen zugewiesenen festen Platz aufhalten und für alle Plätze die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt ist.“ 3
11. § 41 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 keine medizinische Gesichtsmaske trägt und keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 12 Absatz 1 Satz 2, § 14 Absatz 3 Satz 2, § 21, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 3 Satz 2 oder § 34 Absatz 5 Satz 2 und 3 vorliegt,“. b) Nummer 22 wird wie folgt gefasst: „22. entgegen § 11 Absatz 8 an einer Veranstaltung mit mehr als den benannten zeitgleich Anwesenden teilnimmt, ohne negativ getestet zu sein,“. c) Nummer 31 wird wie folgt gefasst: „31.entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nimmt,“. 12. In § 42 Absatz 2 wird die Angabe „25. Juli 2021“ durch die Angabe „20. August 2021“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungs- blatt für Berlin in Kraft. 4
A. Begründung: a) Allgemeines: Das Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheits- system weiterhin vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und berlinweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Gefährdungslage für die Bevölkerung. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und die dadurch hervorgerufene Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie ein- gestuft. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankun- gen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an COVID-19 ster- ben. Da derzeit keine spezifische Therapie und eine Impfung noch nicht für alle Teile der Bevölkerung zur Verfügung steht, müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergrif- fen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine weitgehende Eindämmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektions- geschehens zu erreichen und damit die Belastung für das Gesundheitswesen insge- samt zu reduzieren. Belastungsspitzen sollen vermieden und die bestmögliche medi- zinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung sichergestellt werden. Indem die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangsamt wird, können die zu erwartenden neuen Erkrankungsfälle von COVID-19 verringert, über einen länge- ren Zeitraum verteilt und dadurch Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern und Versorgungseinrichtungen verhindert werden. Der aktuell zu beobachtende Rückgang der Anzahl an Neuinfektionen zeigt, dass die bisher getroffenen Maßnahmen zu einer Reduktion des Infektionsverlaufs geführt haben. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Forschung ist davon auszugehen, dass der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung durch eine Infektion über Tröpfchen oder Aerosole erfolgt. Durch Husten und Niesen aber auch bereits durch Sprechen oder Singen von teils mild erkrankten oder auch asymptomatisch infizierten Personen kommt es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Besonders bei Letzteren kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 (sog. „Supersprea- ding“) kommen. Aufgrund von §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS CoV-2 erforderlich ist. Dies gilt auch bei Fest- setzung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung gemäß § 32 Infektionsschutzge- setz. Die Schutzmaßnahmen müssen angemessen gestaltet sein. Dabei sind die un- terschiedlichen Gewährleistungsgehalte und Verhältnismäßigkeitsanforderungen der verschiedenen betroffenen Grundrechte zu beachten, insbesondere, wenn diese in ih- rem Kerngehalt berührt oder vorbehaltlos gewährleistet sind. Mit den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei 5
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) haben diese Anforderungen an Kontur gewonnen; bisher häufig eingesetzte Maßnahmen werden in nicht abschließender Form aufgelistet. Die rechtliche Grund- lage für die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ist durch diese Gesetzesänderung gestärkt worden, indem differenzierende Anforderungen an be- stimmte Maßnahmen durch den parlamentarischen Gesetzgeber ausgeformt worden sind. Auch sieht das Infektionsschutzgesetz nunmehr ausdrücklich in § 28a Absatz 5 vor, dass Rechtsverordnungen, die Maßnahmen gemäß § 28 Absatz 1 und § 28a Ab- satz 1 Infektionsschutzgesetz vorsehen, mit einer allgemeinen Begründung zu verse- hen und zeitlich zu befristen sind. Die Meldezahlen haben in den vergangenen Monaten gezeigt, dass sich die Anstren- gungen gelohnt haben und niedrigere Inzidenzen erreicht werden konnten. Dies führte zu einer spürbaren Entlastung des Gesundheitssystems und zu sinkenden Todeszah- len. Auch verändern die zunehmende Menge an Impfstoff und die Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests in sehr großen Mengen das Pandemiegeschehen. Das Ro- bert Koch-Institut (RKI) schätzt aber die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölke- rung in Deutschland insgesamt weiterhin als hoch ein. Es ist weiterhin mit einem An- stieg der COVID-19-Fälle in Deutschland zu rechnen. Gleichzeitig steigt die Zahl der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (Va- riants of Concern; VOC) in Deutschland. Laut RKI wurde die VOC B.1.617.2 (Delta) im Frühjahr zunächst nur in einem geringen Prozentsatz der Proben nachgewiesen, ihr Anteil hat in den vergangenen Wochen jedoch deutlich zugenommen. Die VOC Delta hat sich in Deutschland seit Ende Juni 2021 gegenüber den anderen Varianten, ins- besondere auch gegenüber der bisher dominierenden VOC B.1.1.7 (Alpha), erstmals aufgetreten in Großbritannien, durchgesetzt. Besorgniserregend sind vorläufige Er- gebnisse aus Großbritannien, die auf eine höhere Übertragbarkeit der VOC Delta im Vergleich zur VOC Alpha hindeuten. Des Weiteren könnten Infektionen mit der Delta- Variante zu schwereren Krankheitsverläufen führen. Weiter gibt es erste Hinweise darauf, dass derzeitige Impfungen etwas besser vor ei- ner Infektion mit der VOC Alpha als einer mit der VOC Delta schützen, aber auch bei Infektionen mit VOC Delta nach vollständiger Impfung ein hoher Schutz gegen Erkran- kungen und schwere Verläufe besteht. Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (Euro- pean Centre for Disease Prevention and Control – ECDC) hat das Risiko, das mit der weiteren Verbreitung der VOC Delta einhergeht, für die Allgemeinbevölkerung als „hoch“ bis „sehr hoch“ für einmal geimpfte oder nicht geimpfte Personen und für vul- nerable Personen ohne vollen Impfschutz als „sehr hoch“ eingeschätzt. Es warnt vor einer mit einer verstärkten Ausbreitung einhergehenden Erhöhung der Hospitalisie- rungs- und Sterberaten in allen Altersgruppen. 6
Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Übertragung und Ausbreitung von SARS-CoV-2 weiterhin so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern, um Belastungsspitzen im Gesundheitswesen zu vermeiden. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die weitere Produktion und Verteilung von Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen wer- den. Seit Beginn der Impfkampagne sind prioritär die Bevölkerungsgruppen geimpft wor- den, die ein besonders hohes Risiko für schwere Verläufe einer COVID-19-Erkrankung haben. Dieser Effekt wirkt sich entlastend auf das Gesundheitswesen aus. Gleichzeitig sind durch die Virusvariante Alpha mehr Fälle jüngerer Patienten mit schweren Ver- läufen auf die Intensivstationen aufgenommen worden, die zudem eine deutlich län- gere durchschnittliche Verweildauer auf der Intensivstation aufweisen als hochbetagte Patienten. Hierdurch und durch das Auftreten der nunmehr dominierenden VOC Delta ist damit zu rechnen, dass die Belastung für die Intensivstationen, trotz Erfolgen bei der Impfung von besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen, insgesamt noch grö- ßer wird. Insofern ist auch weiterhin damit zu rechnen, dass bei Neuinfektionszahlen oberhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner eine Überlastung des Gesundheitswesens, zum Beispiel durch die erneute Verschie- bung planbarer Behandlungen anderer Krankheitsbilder, eintreten kann. Dies könnte den Anteil der vermeidbaren Todesfälle weiter erhöhen. Außerdem ist die Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Maßnahmen der Nachverfolgung von Kontaktpersonen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 viel- fach endgültig nicht mehr möglich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der zu Dominanz der leichter übertragbaren VOC Delta. Hierdurch vergrößert sich auch die Wahrscheinlichkeit, dass durch eine infizierte Person nun potentiell mehr weitere Men- schen infiziert werden als in vergleichbaren Situationen durch die bisher vorherr- schende Virusvarianten und somit auch mehr Kontaktpersonen – als potentiell anste- ckungsverdächtige Menschen – nachverfolgt werden müssten. Ein weiterer wichtiger Grund für die möglichst enge Begrenzung des Infektionsgesche- hens besteht darin, während der in den kommenden Wochen weiterhin intensiv lau- fenden Impfkampagne in Deutschland das Auftreten sogenannter escape-Virusvarian- ten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu geimpfter Personen mit noch unvollständi- ger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt das die Entstehung von Virusvarianten, gegen welche die Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen. Eine gänzlich ausbleibende Wirksamkeit der Impfstoffe ist zwar unwahrscheinlich, je- doch erschwert schon eine geringere Wirksamkeit die Ausbildung einer Herdenimmu- nität in der Bevölkerung und erfordert eine noch höhere Impfbereitschaft in der Ge- samtbevölkerung. Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich auf solche Virusvarianten angepasst werden; dies erfordert jedoch einen mehrmonatigen Vorlauf und dann even- tuell eine Nachimpfung der Bevölkerung. Somit ist es erforderlich, die Infektionszahlen 7
niedrig zu halten, um die Wahrscheinlichkeit einer Verschärfung und Verlängerung der Epidemie durch Virusvarianten zu senken. Mit dem Anstieg der Durchimpfungsrate steht zu erwarten, dass perspektivisch die Neuinfektionszahlen weiter niedrig bleiben. Damit besteht mehr und mehr wieder die Möglichkeit, dieser sich verändernden Gefahrenlage zu begegnen und verhängte Maßnahmen zurückzunehmen. Dies muss behutsam und stufenwiese geschehen, um die erreichten und erreichbaren Erfolge bei der Pandemiebekämpfung nicht zu gefähr- den. Mit Inkrafttreten des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Feb- ruar 2021 (GVBl. S. 102) tritt neben die Verordnungsermächtigung aus § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verordnungsermächtigung nach § 2 Satz 1 des Ber- liner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes. Der Landesgesetzgeber hat von sei- ner verordnungsersetzenden Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes nur in Teilen Gebrauch gemacht, indem er insbesondere strengere Fristenregelungen und eigene Regelungen zur Verhältnismäßigkeit zu treffender Maß- nahmen formuliert hat. Auf diese besonderen Vorgaben bezieht sich die Verordnungs- ermächtigung in § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes. Die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes stellt hin- gegen in Verbindung mit §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes detaillierte Gren- zen für die danach von den Landesregierungen zu treffenden Maßnahmen zur Be- kämpfung der SARS-CoV-2 Pandemie auf, auf die auch § 2 Satz 1 und § 1 Absatz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes verweisen. Hinsichtlich die- ser Vorgaben stützt sich der Senat auf § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. b) Einzelbegründungen: Soweit einzelne Vorschriften durch Neufassung geändert werden, erfolgt eine Begrün- dung lediglich insoweit als mit der Neufassung eine Änderung gegenüber der bisheri- gen Fassung verbunden ist. Im Übrigen wird auf die Begründungen zu den bisherigen Fassungen verwiesen. 1. Zu Artikel 1 a) Zu Nummer 1 Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass einheitliche Speicher- und Löschfristen von zwei Wochen bei Anwesenheitsdokumentationen in Papier- form bestehen. b) Zu Nummer 2 Die Änderung berücksichtigt die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-In- stituts. Die Variante B.1.617.2 (Delta) gilt nicht mehr als Virusvariante im Sinne 8
von §10 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 8. Mai 2021. Hinsichtlich der typischen Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 wird nun- mehr dynamisch auf die aktuellen Kriterien des Robert Koch- Instituts verwie- sen. c) Zu Nummer 3 Hinsichtlich der typischen Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 wird nun- mehr dynamisch auf die aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts verwie- sen. d) Zu Nummer 4 Eine redaktionelle Änderung in Gestalt der Streichung eines nicht mehr erfor- derlichen Satzes. e) Zu Nummer 5 Die Änderung dient der Rücknahme einer versehentlichen Schärfung bezüglich der Maskenpflicht dahingehend, dass im Bereich religiös-kultischer Veranstal- tungen in geschlossenen Räumen beim Aufenthalt am festen Platz keine Mas- kenpflicht besteht. f) Zu Nummer 6 Die Änderung dient der Vereinheitlichung zu § 12 Absatz 1 auch bei Versamm- lungen. Die Begründung zu Nummer 5 gilt entsprechend. g) Zu Nummer 7 Die Änderung in Absatz 3 dient der Klarstellung und redaktionellen Anpassung dahingehend, dass nur der letzte Halbsatz ein Verbot hinsichtlich gesichtsna- hen Praktiken enthält. h) Zu Nummer 8 Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung. i) Zu Nummer 9 Die Änderung in Absatz 1 stellt eine Anpassung an die Maskenpflicht dar. Es gilt die Ausnahme von der Maskenpflicht beim Aufenthalt am Platz für die Teil- nehmenden in weiteren Bildungseinrichtungen. 9
j) Zu Nummer 10 Die Änderung in Absatz 1 stellt eine Anpassung an die Maskenpflicht dar. Es gilt die Ausnahme von der Maskenpflicht beim Aufenthalt am Platz für die Teil- nehmenden in der beruflichen Bildung. k) Zu Nummer 11 Die Anpassungen des Ordnungswidrigkeitenkatalogs sind Folgeänderungen zu den Änderungen der Nummern 1 bis 10 und redaktionelle Korrekturen. l) Zu Nummer 12 Mit der Änderung wird die Geltungsdauer der Verordnung um vier Wochen ver- längert. 2. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Berlin, den 20.07.2021 Der Senat von Berlin Michael Müller Andreas Geisel Regierender Bürgermeister Senator für die Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 10
Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Neue Fassung Dritte SARS-CoV-2- Dritte SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverord- Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung nung Vom 15. Juni 2021 Vom 15. Juni 2021 in der Fassung der in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung Dritten Verordnung zur Änderung der der Dritten SARS-CoV-2- Dritten SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverord- Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung nung Vom 6. Juli 2021 Vom 20. Juli 2021 §4 §4 Anwesenheitsdokumentation Anwesenheitsdokumentation (1) Soweit nach dieser Verordnung die (1) Soweit nach dieser Verordnung die Dokumentation von Anwesenheiten vor- Dokumentation von Anwesenheiten vor- geschrieben ist, ist diese Pflicht dadurch geschrieben ist, ist diese Pflicht dadurch zu erfüllen, dass die verantwortliche Per- zu erfüllen, dass die verantwortliche Per- son die folgenden Angaben der Person son die folgenden Angaben der Person erhebt, deren Anwesenheit zu dokumen- erhebt, deren Anwesenheit zu dokumen- tieren ist: tieren ist: 1. Vor- und Familienname, 1. Vor- und Familienname, 2. Telefonnummer, 2. Telefonnummer, 3. Bezirk oder Gemeinde des Woh- 3. Bezirk oder Gemeinde des Woh- nortes oder des Ortes des ständi- nortes oder des Ortes des ständi- gen Aufenthaltes (verzichtbar bei gen Aufenthaltes (verzichtbar bei digitalen Anwendungen), digitalen Anwendungen), 4. vollständige Anschrift und E-Mail- 4. vollständige Anschrift und E-Mail- Adresse, sofern vorhanden, Adresse, sofern vorhanden, 5. Anwesenheitszeit, 5. Anwesenheitszeit, 6. Platz- oder Tischnummer, sofern 6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden (verzichtbar bei digita- vorhanden (verzichtbar bei digita- len Anwendungen) und len Anwendungen) und 11
7. die Durchführung der Testung ge- 7. die Durchführung der Testung ge- mäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer mäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder die Vorlage einer 1 oder 2 oder die Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 6 Absatz Bescheinigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4, soweit 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4, soweit eine solche in dieser Verordnung eine solche in dieser Verordnung vorgeschrieben ist; bei elektroni- vorgeschrieben ist; bei elektroni- scher Nachweisführung gemäß § scher Nachweisführung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 in den von der für Gesundheit 4 in den von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zuständigen Senatsverwaltung anerkannten Formaten kann da- anerkannten Formaten kann da- rauf verzichtet werden. rauf verzichtet werden. (2) Die Anwesenheitsdokumentation darf (2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektions- ausschließlich zum Vollzug infektions- schutzrechtlicher Vorschriften, insbeson- schutzrechtlicher Vorschriften, insbeson- dere zur Kontaktnachverfolgung genutzt dere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden. Die nach Absatz 1 Nummer 1 bis werden. Die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 erhobenen Daten sind für die Dauer 7 erhobenen Daten sind für die Dauer von zwei Wochen, die nach Absatz 1 von zwei Wochen, hiervon abweichend Nummer 7 erhobenen Daten sind für die bei Nutzung digitaler Anwendungen die Dauer von 48 Stunden, beginnend mit nach Absatz 1 Nummer 7 erhobenen Da- der Beendigung des die Pflicht zur Anwe- ten für die Dauer von 48 Stunden, begin- senheitsdokumentation begründenden nend mit der Beendigung des die Pflicht Ereignisses, geschützt vor Einsicht- zur Anwesenheitsdokumentation be- nahme durch Dritte aufzubewahren oder gründenden Ereignisses, geschützt vor zu speichern. Nach Ablauf der Aufbe- Einsichtnahme durch Dritte aufzubewah- wahrungsfrist ist die Anwesenheitsdoku- ren oder zu speichern. Nach Ablauf der mentation zu löschen oder zu vernichten. Aufbewahrungsfrist ist die Anwesen- heitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten. (3) Die Anwesenheitsdokumentation ist (3) Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach den Absätzen der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf Verlangen zugänglich zu ma- 1 und 2 auf Verlangen zugänglich zu ma- chen. Darüber hinaus ist den zuständi- chen. Darüber hinaus ist den zuständi- gen Behörden auf Verlangen die Anwe- gen Behörden auf Verlangen die Anwe- senheitsdokumentation auszuhändigen senheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festge- der Zugriff zu ermöglichen, wenn festge- stellt wird, dass eine Person zum Zeit- stellt wird, dass eine Person zum Zeit- 12
punkt der Datenerhebung krank, krank- punkt der Datenerhebung krank, krank- heitsverdächtig, ansteckungsverdächtig heitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anwesenheitsdokumentation unter Nut- Anwesenheitsdokumentation unter Nut- zung digitaler Anwendungen geführt zung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestim- wird, die die Einhaltung dieser Bestim- mungen durch die Verantwortlichen tech- mungen durch die Verantwortlichen tech- nisch nicht zulassen. nisch nicht zulassen. (4) Die Pflicht zum Führen einer Anwe- (4) Die Pflicht zum Führen einer Anwe- senheitsdokumentation kann auch unter senheitsdokumentation kann auch unter Nutzung digitaler Anwendungen, auch Nutzung digitaler Anwendungen, auch solcher die eine automatisierte Datener- solcher die eine automatisierte Datener- fassung ohne Mitwirkung der Verantwort- fassung ohne Mitwirkung der Verantwort- lichen ermöglichen, erfolgen. Die Verant- lichen ermöglichen, erfolgen. Die Verant- wortlichen haben sicherzustellen, dass wortlichen haben sicherzustellen, dass die digitalen Anwendungen ordnungsge- die digitalen Anwendungen ordnungsge- mäß genutzt werden. In jedem Fall muss mäß genutzt werden. In jedem Fall muss die Möglichkeit einer Anwesenheitsdoku- die Möglichkeit einer Anwesenheitsdoku- mentation ohne Nutzung digitaler An- mentation ohne Nutzung digitaler An- wendungen vorgehalten werden. Die wendungen vorgehalten werden. Die Verantwortlichen sind berechtigt und ver- Verantwortlichen sind berechtigt und ver- pflichtet, das Original der Bescheinigung pflichtet, das Original der Bescheinigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 einzusehen und die Identität der oder 4 einzusehen und die Identität der anwesenden Person mittels eines amtli- anwesenden Person mittels eines amtli- chen Lichtbildausweises zu überprüfen. chen Lichtbildausweises zu überprüfen. (5) Die Angaben nach Absatz 1 sind voll- (5) Die Angaben nach Absatz 1 sind voll- ständig und wahrheitsgemäß zu ma- ständig und wahrheitsgemäß zu ma- chen. Dies gilt auch im Falle der Regist- chen. Dies gilt auch im Falle der Regist- rierung in einer digitalen Anwendung zur rierung in einer digitalen Anwendung zur Anwesenheitsdokumentation durch die Anwesenheitsdokumentation durch die Nutzerinnen und Nutzer. Die Verantwort- Nutzerinnen und Nutzer. Die Verantwort- lichen im Sinne des Absatzes 1 haben lichen im Sinne des Absatzes 1 haben anwesenden Personen, die unvollstän- anwesenden Personen, die unvollstän- dige oder offensichtlich falsche Angaben dige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren. Soweit die Anwe- Verbleib zu verwehren. Soweit die Anwe- senheitsdokumentation unter Nutzung senheitsdokumentation unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmungen die Einhaltung dieser Bestimmungen 13
durch die Verantwortlichen technisch durch die Verantwortlichen technisch nicht zulassen, gilt Satz 3 mit der Maß- nicht zulassen, gilt Satz 3 mit der Maß- gabe, dass die Verantwortlichen sicher- gabe, dass die Verantwortlichen sicher- zustellen haben, dass die digitalen An- zustellen haben, dass die digitalen An- wendungen ordnungsgemäß genutzt wendungen ordnungsgemäß genutzt werden. werden. §7 §7 Regelungen zur Absonderung Regelungen zur Absonderung (1) Personen, die Kenntnis davon erlan- (1) Personen, die Kenntnis davon erlan- gen, dass eine bei ihnen mittels eines gen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vor- Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vor- genommene Testung auf eine Infektion genommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, sind vorbe- positives Ergebnis aufweist, sind vorbe- haltlich des Absatzes 3, verpflichtet, un- haltlich des Absatzes 3, verpflichtet, un- verzüglich eine bestätigende Testung verzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR- des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR- Testung) herbeizuführen, sich unverzüg- Testung) herbeizuführen, sich unverzüg- lich nach Kenntniserlangung auf direk- lich nach Kenntniserlangung auf direk- tem Weg in die Haupt- oder Nebenwoh- tem Weg in die Haupt- oder Nebenwoh- nung oder in eine andere, eine Absonde- nung oder in eine andere, eine Absonde- rung ermöglichende Unterkunft zu bege- rung ermöglichende Unterkunft zu bege- ben und sich für einen Zeitraum von 14 ben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests ständig dort abzusondern. Zum Zwecke ständig dort abzusondern. Zum Zwecke der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der Absonderung verlassen werden. Absonderung verlassen werden. (2) Die Pflichten des Absatz 1 gelten ent- (2) Die Pflichten des Absatz 1 gelten ent- sprechend auch für enge Kontaktperso- sprechend auch für enge Kontaktperso- nen zu einer mittels PCR-Testung positiv nen zu einer mittels PCR-Testung positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person. auf SARS-CoV-2 getesteten Person. Satz 1 gilt für vollständig Geimpfte oder Satz 1 gilt für vollständig Geimpfte oder Genesene im Sinne des § 8, soweit Genesene im Sinne des § 8, soweit 7. bei der positiv getesteten Per- 1. bei der positiv getesteten Per- son eine Infektion mit einer son eine Infektion mit einer besorgniserregenden Virusva- besorgniserregenden Virusva- riante (Variant of Concern – riante (Variant of Concern – VoC), mit Ausnahme der VoC VoC), mit Ausnahme der VoC B1.1.7 und der B.1.617.2, aus 14
B1.1.7, aus einem Virusvari- einem Virusvarianten-Gebiet anten-Gebiet im Sinne von § im Sinne von § 3 Absatz 2 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 Nummer 2 der Corona- der Coronavirus-Einreisever- virus-Einreiseverordnung vom ordnung vom 13. Januar 2021 13. Januar 2021 (BAnz AT (BAnz AT 13.01.2021 V1), die 13.01.2021 V1), die zuletzt zuletzt durch Verordnung vom durch Verordnung vom 9. Juni 9. Juni 2021 (BAnz AT 2021 (BAnz AT 10.06.2021 10.06.2021 V2) geändert wor- V2) geändert worden ist, in den ist, in der jeweils gelten- der jeweils geltenden Fas- den Fassung vorliegt, sung vorliegt, 8. innerhalb von 14 Tagen nach 2. innerhalb von 14 Tagen nach Kontakt mit einer positiv auf Kontakt mit einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Per- SARS-CoV-2 getesteten Per- son typischen Symptome ei- son typische Symptome, die ner Infektion mit dem Corona- auf eine Erkrankung mit virus SARS-CoV-2 wie Hus- COVID-19 im Sinne der dafür ten, Fieber, Schnupfen oder jeweils aktuellen Kriterien des Geruchs- und Geschmacks- Robert Koch-Instituts hinwei- verlust auftreten. sen, auftreten. Sofern innerhalb von 14 Tagen nach Sofern innerhalb von 14 Tagen nach dem Kontakt zu einer entsprechend po- dem Kontakt zu einer entsprechend po- sitiv getesteten Person bekannt wird, sitiv getesteten Person bekannt wird, dass diese an einer besorgniserregen- dass diese an einer besorgniserregen- den Virusvariante (Variant of Concern – den Virusvariante (Variant of Concern – VoC) erkrankt ist oder bei der engen VoC) erkrankt ist oder bei der engen Kontaktperson selbst typische Symp- Kontaktperson selbst typische Symp- tome einer Infektion mit dem Coronavi- tome einer Infektion mit dem Coronavi- rus SARS-CoV-2 auftreten, gelten die rus SARS-CoV-2 auftreten, gelten die Pflichten des Absatzes 1 entsprechend. Pflichten des Absatzes 1 entsprechend. (3) Personen, die Kenntnis davon erlan- (3) Personen, die Kenntnis davon erlan- gen, dass eine bei ihnen mittels eines gen, dass eine bei ihnen mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavi- Nukleinsäurenachweises des Coronavi- rus SARS-CoV-2 vorgenommene Tes- rus SARS-CoV-2 vorgenommene Tes- tung (PCR-Testung) ein positives Er- tung (PCR-Testung) ein positives Er- gebnis aufweist, sind verpflichtet, sich gebnis aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Ne- auf direktem Weg in die Haupt- oder Ne- benwohnung oder in eine andere, eine benwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der 15
Vornahme der PCR-Testung ständig Vornahme der PCR-Testung ständig dort abzusondern. dort abzusondern. (4) Für Personen, die Kenntnis davon er- (4) Für Personen, die Kenntnis davon er- langen, dass eine bei ihnen mittels eines langen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung vorgenommene Tes- Selbstanwendung vorgenommene Tes- tung auf eine Infektion mit dem Corona- tung auf eine Infektion mit dem Corona- virus SARS-CoV-2 ein positives Ergeb- virus SARS-CoV-2 ein positives Ergeb- nis aufweist gilt Absatz 1 entsprechend, nis aufweist gilt Absatz 1 entsprechend, sofern die Testung unter fachkundiger sofern die Testung unter fachkundiger Aufsicht erfolgt ist; hierüber ist auf Aufsicht erfolgt ist; hierüber ist auf Wunsch eine Bescheinigung auszustel- Wunsch eine Bescheinigung auszustel- len. Ist die Testung nicht unter fachkun- len. Ist die Testung nicht unter fachkun- diger Aufsicht durchgeführt worden, so diger Aufsicht durchgeführt worden, so sind die Personen verpflichtet, unverzüg- sind die Personen verpflichtet, unverzüg- lich eine bestätigende Testung mittels ei- lich eine bestätigende Testung mittels ei- nes Nukleinsäurenachweises des nes Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR- Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR- Testung) herbeizuführen, Absatz 2 bleibt Testung) herbeizuführen, Absatz 2 bleibt unberührt. Als fachkundige Aufsicht im unberührt. Als fachkundige Aufsicht im Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die be- Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die be- rechtigt ist, PoC-Testungen an anderen rechtigt ist, PoC-Testungen an anderen Personen vorzunehmen. Personen vorzunehmen. (5) Personen in Absonderung ist es nicht (5) Personen in Absonderung ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu emp- gestattet, Besuch von Personen zu emp- fangen, die nicht ihrem Haushalt angehö- fangen, die nicht ihrem Haushalt angehö- ren. Für die Zeit der Absonderung unter- ren. Für die Zeit der Absonderung unter- liegen die abgesonderten Personen der liegen die abgesonderten Personen der Beobachtung durch das zuständige Ge- Beobachtung durch das zuständige Ge- sundheitsamt. sundheitsamt. (6) Die Absonderung endet im Fall von (6) Die Absonderung endet im Fall von Absatz 1 mit dem Vorliegen eines nega- Absatz 1 mit dem Vorliegen eines nega- tiven Ergebnisses der PCR-Testung, tiven Ergebnisses der PCR-Testung, spätestens jedoch nach 14 Tagen nach spätestens jedoch nach 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vornahme des Point- dem Zeitpunkt der Vornahme des Point- of-Care (PoC)-Antigen-Tests; im Fall von of-Care (PoC)-Antigen-Tests; im Fall von Absatz 3 mit dem Vorliegen eines nega- Absatz 3 mit dem Vorliegen eines nega- tiven Ergebnisses einer frühestens am tiven Ergebnisses einer frühestens am 14. Tag nach dem Zeitpunkt der Vor- 14. Tag nach dem Zeitpunkt der Vor- 16
nahme der die Absonderung begründen- nahme der die Absonderung begründen- den PCR-Testung vorgenommenen den PCR-Testung vorgenommenen PoC- oder PCR-Testung. PoC- oder PCR-Testung. (7) Im Übrigen bleiben Maßnahmen des (7) Im Übrigen bleiben Maßnahmen des zuständigen Gesundheitsamts oder auf zuständigen Gesundheitsamts oder auf Grund bezirklicher Allgemeinverfügun- Grund bezirklicher Allgemeinverfügun- gen zur Absonderung unberührt. Das gen zur Absonderung unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann im je- zuständige Gesundheitsamt kann im je- weiligen Einzelfall von den Absätzen 1 weiligen Einzelfall von den Absätzen 1 bis 6 abweichende Anordnungen treffen. bis 6 abweichende Anordnungen treffen. (8) Die Meldepflichten nach dem Infekti- (8) Die Meldepflichten nach dem Infekti- onsschutzgesetz bleiben unberührt. onsschutzgesetz bleiben unberührt. §8 §8 Regelungen für Geimpfte und Gene- Regelungen für Geimpfte und Gene- sene sene (1) Eine nach dieser Verordnung vorge- (1) Eine nach dieser Verordnung vorge- schriebene Pflicht, negativ auf eine Infek- schriebene Pflicht, negativ auf eine Infek- tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet zu sein oder ein negatives Test- getestet zu sein oder ein negatives Test- ergebnis einer mittels anerkannten Tests ergebnis einer mittels anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infek- durchgeführten Testung auf eine Infek- tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen zu müssen oder ein Testange- vorlegen zu müssen oder ein Testange- bot annehmen zu müssen oder stattdes- bot annehmen zu müssen oder stattdes- sen eine Testung vornehmen lassen zu sen eine Testung vornehmen lassen zu müssen, entfällt für folgende Personen: müssen, entfällt für folgende Personen: 1. Geimpfte Personen, die mit ei- 1. Geimpfte Personen, die mit ei- nem von der Europäischen Union nem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen Co- zugelassenen Impfstoff gegen Co- vid-19 geimpft sind und deren letzte vid-19 geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, 14 Tage zurückliegt, 2. Genesene Personen, die ein 2. Genesene Personen, die ein mehr als sechs Monate zurücklie- mehr als sechs Monate zurücklie- gendes positives PCR- gendes positives PCR- Testergebnis auf eine Infektion mit Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 dem Coronavirus SARS-CoV-2 17
nachweisen können und die min- nachweisen können und die min- destens eine Impfung gegen Covid- destens eine Impfung gegen Covid- 19 mit einem von der Europäischen 19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff er- Union zugelassenen Impfstoff er- halten haben und deren letzte Imp- halten haben und deren letzte Imp- fung mindestens 14 Tage zurück- fung mindestens 14 Tage zurück- liegt, sowie liegt, sowie 3. Genesene Personen, die ein 3. Genesene Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes po- sechs Monate zurückliegendes po- sitives PCR-Testergebnis auf eine sitives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können. SARS-CoV-2 nachweisen können. (2) Die Ausnahmen für den Personen- (2) Die Ausnahmen für den Personen- kreis nach Absatz 1 gelten nur, sofern kreis nach Absatz 1 gelten nur, sofern diese keine typischen Symptome einer diese keine typischen Symptome, die auf Infektion mit dem Coronavirus SARS- eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- der dafür jeweils aktuellen Kriterien des und Geschmacksverlust aufweisen. Robert Koch-Instituts hinweisen, aufwei- sen. § 11 § 11 Veranstaltungen Veranstaltungen (1) Eine Veranstaltung im Sinne dieser (1) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definier- und geplantes Ereignis mit einer definier- ten Zielsetzung oder Absicht, einer Pro- ten Zielsetzung oder Absicht, einer Pro- grammfolge mit thematischer, inhaltli- grammfolge mit thematischer, inhaltli- cher Bindung oder Zweckbestimmung in cher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institu- einer Person, Organisation oder Institu- tion, an dem eine Gruppe von Menschen tion, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar. Für die in dieser keine Veranstaltung dar. Für die in dieser Verordnung besonders geregelten Ver- Verordnung besonders geregelten Ver- anstaltungen und Veranstaltungsformen anstaltungen und Veranstaltungsformen 18
gelten ausschließlich die dort jeweils ge- gelten ausschließlich die dort jeweils ge- nannten Vorgaben, soweit nichts ande- nannten Vorgaben, soweit nichts ande- res bestimmt ist. res bestimmt ist. (2) Veranstaltungen im Freien mit mehr (2) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2 000 zeitgleich Anwesenden sind als 2 000 zeitgleich Anwesenden sind verboten. Veranstaltungen in geschlos- verboten. Veranstaltungen in geschlos- senen Räumen mit mehr als 1.000 zeit- senen Räumen mit mehr als 1.000 zeit- gleich Anwesenden sind verboten. gleich Anwesenden sind verboten. (3) Auf Veranstaltungen sind die Bestuh- (3) Auf Veranstaltungen sind die Bestuh- lung und Anordnung der Tische so vor- lung und Anordnung der Tische so vor- zunehmen, dass zwischen Personen, die zunehmen, dass zwischen Personen, die nicht zum engsten Angehörigenkreis ge- nicht zum engsten Angehörigenkreis ge- hören, ein Mindestabstand von 1,5 Me- hören, ein Mindestabstand von 1,5 Me- tern eingehalten wird oder ein ausrei- tern eingehalten wird oder ein ausrei- chender Infektionsschutz durch andere chender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrich- Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrich- tungen zur Verringerung der Ausbreitung tungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veran- gewährleistet werden kann. Bei Veran- staltungen mit mehr als 20 zeitgleich An- staltungen mit mehr als 20 zeitgleich An- wesenden ist anwesenden Besucherin- wesenden ist anwesenden Besucherin- nen und Besuchern ein fester Platz zuzu- nen und Besuchern ein fester Platz zuzu- weisen, sofern nicht alle Anwesenden weisen, sofern nicht alle Anwesenden negativ getestet sind. Der Mindestab- negativ getestet sind. Der Mindestab- stand nach Satz 1 kann unterschritten stand nach Satz 1 kann unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpf- werden, sofern der Schutz vor Tröpf- cheninfektionen und Aerosolen sicherge- cheninfektionen und Aerosolen sicherge- stellt ist oder alle anwesenden Besuche- stellt ist oder alle anwesenden Besuche- rinnen und Besucher negativ getestet rinnen und Besucher negativ getestet sind. Für gastronomische Angebote gilt § sind. Für gastronomische Angebote gilt § 18 Absatz 1 entsprechend. 18 Absatz 1 entsprechend. (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kön- (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kön- nen Veranstaltungen in geschlossenen nen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als den dort genann- Räumen mit mehr als den dort genann- ten zeitgleich anwesenden Personen, ten zeitgleich anwesenden Personen, höchstens jedoch mit bis zu 2.000 zeit- höchstens jedoch mit bis zu 2.000 zeit- gleich anwesenden Personen, durchge- gleich anwesenden Personen, durchge- führt werden, sofern die Vorgaben des führt werden, sofern die Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zu- der für Wirtschaft oder der für Sport zu- 19
ständigen Senatsverwaltung, das min- ständigen Senatsverwaltung, das min- destens Vorgaben zur maschinellen Be- destens Vorgaben zur maschinellen Be- lüftung enthalten muss, eingehalten wer- lüftung enthalten muss, eingehalten wer- den. den. (5) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer (5) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht. Die Anwe- besteht eine Maskenpflicht. Die Anwe- senheit der Teilnehmerinnen und Teil- senheit der Teilnehmerinnen und Teil- nehmer ist zu dokumentieren. nehmer ist zu dokumentieren. (6) Bestattungen und Trauerfeiern auf (6) Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunter- Friedhöfen oder bei Bestattungsunter- nehmen unterliegen nicht den Personen- nehmen unterliegen nicht den Personen- obergrenzen nach Absatz 2. Hiervon obergrenzen nach Absatz 2. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feier- nicht erfasste Beerdigungen und Feier- lichkeiten anlässlich einer Beerdigung lichkeiten anlässlich einer Beerdigung sowie private Veranstaltungen und Ver- sowie private Veranstaltungen und Ver- anstaltungen im Familien-, Bekannten- anstaltungen im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis, insbesondere Hoch- oder Freundeskreis, insbesondere Hoch- zeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Ab- zeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Ab- schlussfeiern oder Feierlichkeiten an- schlussfeiern oder Feierlichkeiten an- lässlich religiöser Feste sind abweichend lässlich religiöser Feste sind abweichend von Absatz 2 im Freien mit bis zu 100 von Absatz 2 im Freien mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Personen und in zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 geschlossenen Räumen mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen zuläs- zeitgleich anwesenden Personen zuläs- sig. Die für die Durchführung der jeweili- sig. Die für die Durchführung der jeweili- gen Feier erforderlichen Personen sowie gen Feier erforderlichen Personen sowie der Personenkreis nach § 8 Absatz 1 und der Personenkreis nach § 8 Absatz 1 und Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. Absatz 5 des Satzes 2 unberücksichtigt. Absatz 5 findet nur bei mehr als 20 zeitgleich An- findet nur bei mehr als 20 zeitgleich An- wesenden Anwendung. Dieser Absatz wesenden Anwendung. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die jewei- findet keine Anwendung, wenn die jewei- lige Veranstaltung gewerblich durchge- lige Veranstaltung gewerblich durchge- führt wird. führt wird. (7) In geschlossenen Räumen darf ge- (7) In geschlossenen Räumen darf ge- meinsam nur gesungen werden, wenn meinsam nur gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund von § 39 erlassenen Rechtsverordnung von § 39 erlassenen Rechtsverordnung 20
der für Kultur zuständigen Senatsverwal- der für Kultur zuständigen Senatsverwal- tung festgelegten Hygiene- und Infekti- tung festgelegten Hygiene- und Infekti- onsschutzstandards eingehalten wer- onsschutzstandards eingehalten wer- den. Satz 1 gilt nicht für das Singen im den. Satz 1 gilt nicht für das Singen im engsten Angehörigenkreis. engsten Angehörigenkreis. (8) An Veranstaltungen im Freien mit (8) An Veranstaltungen im Freien mit mehr als 750 zeitgleich anwesenden mehr als 750 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilneh- Personen dürfen nur Personen teilneh- men, die negativ getestet sind. An Veran- men, die negativ getestet sind. An Veran- staltungen in geschlossenen Räumen staltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich anwesenden mit mehr als 50 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilneh- Personen dürfen nur Personen teilneh- men, die negativ getestet sind. Die Sätze men, die negativ getestet sind. 1 und 2 gelten nicht für Veranstaltungen nach Absatz 6. § 12 § 12 Besondere Veranstaltungen Besondere Veranstaltungen (1) Religions- und Weltanschauungsge- (1) Religions- und Weltanschauungsge- meinschaften müssen für die Durchfüh- meinschaften müssen für die Durchfüh- rung von religiös-kultischen Veranstal- rung von religiös-kultischen Veranstal- tungen im Sinne des Artikel 4 des Grund- tungen im Sinne des Artikel 4 des Grund- gesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Ver- gesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Ver- fassung von Berlin ein Schutz- und Hygi- fassung von Berlin ein Schutz- und Hygi- enekonzept etabliert haben, welches enekonzept etabliert haben, welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept dem aktuellen Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwal- der für Kultur zuständigen Senatsverwal- tung entspricht oder über dessen Bestim- tung entspricht oder über dessen Bestim- mungen hinausgeht. Für Teilnehmende mungen hinausgeht. Für Teilnehmende an religiös-kultischen Veranstaltungen in an religiös-kultischen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen besteht eine geschlossenen Räumen besteht eine Maskenpflicht. Maskenpflicht, es sei denn, die Teilneh- menden halten sich an einem festen Platz auf. (2) Für Veranstaltungen, einschließlich (2) Für Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parla- Sitzungen, des Europäischen Parla- ments, seiner Fraktionen und Aus- ments, seiner Fraktionen und Aus- schüsse, des Deutschen Bundestages, schüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Frakti- des Abgeordnetenhauses, seiner Frakti- 21
onen und Ausschüsse, des Europäi- onen und Ausschüsse, des Europäi- schen Rates, des Rates der Europäi- schen Rates, des Rates der Europäi- schen Union, der Europäischen Kommis- schen Union, der Europäischen Kommis- sion, der Bundesregierung, des Senats sion, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfas- und seiner Ausschüsse, des Verfas- sungsgerichtshofes von Berlin, der Be- sungsgerichtshofes von Berlin, der Be- zirksverordnetenversammlungen, ihrer zirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bun- internationalen Organisationen, des Bun- des und der Länder und anderer Stellen des und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtli- und Einrichtungen, die öffentlich-rechtli- che Aufgaben wahrnehmen, regeln die che Aufgaben wahrnehmen, regeln die jeweiligen Institutionen die Schutz- und jeweiligen Institutionen die Schutz- und Hygienemaßnahmen in eigener Verant- Hygienemaßnahmen in eigener Verant- wortung. wortung. § 14 § 14 Versammlungen Versammlungen (1) Bei der Durchführung von Versamm- (1) Bei der Durchführung von Versamm- lungen im Sinne von Artikel 8 des Grund- lungen im Sinne von Artikel 8 des Grund- gesetzes und Artikel 26 der Verfassung gesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist der Mindestabstand von 1,5 von Berlin ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden, Metern zwischen den Teilnehmenden, die nicht zum engsten Angehörigenkreis die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, stets einzuhalten. Die die Ver- gehören, stets einzuhalten. Die die Ver- sammlung veranstaltende Person hat ein sammlung veranstaltende Person hat ein individuelles Schutz- und Hygienekon- individuelles Schutz- und Hygienekon- zept zu erstellen, aus dem die vorgese- zept zu erstellen, aus dem die vorgese- henen Maßnahmen zur Gewährleistung henen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie das beachtenden Hygieneregeln, wie das Tragen einer medizinischen Gesichts- Tragen einer medizinischen Gesichts- maske oder der Verzicht auf gemein- maske oder der Verzicht auf gemein- same Sprechchöre durch die Teilneh- same Sprechchöre durch die Teilneh- menden während der Versammlung, so- menden während der Versammlung, so- wie zur Gewährleistung der nach der wie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsor- nutzbaren Fläche des Versammlungsor- tes zulässigen Teilnehmendenzahl bei tes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung her- der Durchführung der Versammlung her- vorgehen. Die Versammlungsbehörde vorgehen. Die Versammlungsbehörde 22
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