Weisungen für die Qualifikation zum Schweizer-Cup betreffend Mannschaften der Regionalverbände und der 2. Liga interregional - Saison 2021 / 2022
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Weisungen für die Qualifikation zum Schweizer-Cup betreffend Mannschaften der Regionalverbände und der 2. Liga interregional Saison 2021 / 2022 1
Am Schweizer Cup nehmen total 64 Teams teil. Der Amateur Liga stehen 26 Teams zu. Die 26 Teams werden aufgeteilt in 16 Teams aus den 13 Regionalverbänden und 10 Teams aus der 2. Liga interregional. 1. 16 Teams der Regionalverbände Regionale Cupsieger oder andere Vereine, die wie folgt gemeldet werden können: AFV 1 SKFV 1 ANF 1 FVBJ 2 FVRZ 2 ACVF 1 IFV 1 FTC 1 AVF 1 OFV 2 ACGF 1 Total 16 NWS 1 AFF 1 2. Einschränkung der Teilnahmeberechtigung 2.1. Die Teilnahmeberechtigung richtet sich gemäss den Reglementen der Regionalverbände für die regionalen Cup-Wettbewerbe. 2.2. Untere Teams von Klubs, deren erstes Team in der SFL, der Ersten Liga oder der 2. Liga interregional spielt, können sich nicht für den Schweizer Cup qualifizieren. 2.3. Klubs aus dem Fürstentum Liechtenstein sind nicht teilnahmeberechtigt. 3. Qualifikation 2. Liga interregional / 10 Mannschaften 3.1. Eine Anmeldung für die teilnahmeberechtigten Teams ist fakultativ und bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres einzureichen an: Amateur Liga des SFV, Postfach, 3000 Bern 15. 3.2. Teilnahmeberechtigt sind alle Teams der 2. Liga interregional der laufenden Saison. 3.3. Je nach Anzahl Teilnehmer kann die WK-AL eine Zwischenrunde ansetzen. Im Grundsatz werden drei Qualifikationsrunden gespielt. In der 1. Runde kann die WK-AL Freilose aussprechen. In der 2. Runde werden 20 Spiele, in der 3. Runde 10 Spiele ausgetragen. Die 10 Sieger sind für die 1. Hauptrunde des Würth Schweizer-Cup qualifiziert. 4. Spieltermine, Spielbeginn, Spielaufgebot Resultatdienst 4.1. Die Qualifikationsrunden werden jeweils vom Komitee der AL festgelegt. Diese sind dem Wettspielkalender zu entnehmen. 4.2. Die Qualifikationsspiele zum Schweizer Cup können an Samstagen oder an Sonntagen angesetzt werden Die Anspielzeiten können ohne Einverständnis des Gegners wie folgt festgelegt werden: - Samstag 16.00 – 20.00 Uhr - Sonntag 12.00 – 16.00 Uhr 4.3. Die WK-AL kann Nachtragsspiele an Wochentagen ansetzen. Die Spiele dürfen ohne das schriftliche Einverständnis des Gegners nicht vor 20.00 Uhr angesetzt werden. 4.4. Spätestens 21 Tage vor dem Spiel muss das Aufgebot mit genauen Angaben wie Ort, Datum und Zeit im clubcorner erfasst sein. Ab diesem Datum ist es für beide Klubs verbindlich und kann nur noch mit schriftlichem Einverständnis des Gegners und des Gruppenverantwortlichen abgeändert werden. 2
4.5. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, das Resultat des Spiels gemäss den einschlägigen Weisungen des SFV telefonisch nach Spielschluss zu übermitteln. Verschobene Spiele sind ebenfalls fristgerecht zu melden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Reglements für Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten und die verschiedenen zugehörigen Ausführungsbestimmungen und Weisungen der Schiedsrichterkommission des SFV. 5. Auslosungen Die Auslosungen obliegen der WK-AL in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der AL. 6. Spielverschiebungen a) Witterungsbedingte Verschiebungen 6.1. Platzeigentümer haben keine reglementarische Kompetenz Platzsperren auszusprechen oder Spiele zu verschieben. Qualifikationsspiele zum Schweizer Cup können nur durch den Gruppenverantwortlichen (oder eine Vertrauensperson, bestimmt durch den Gruppenverantwortlichen) oder den Schiedsrichter verschoben werden. 6.2. Bei Spielverschiebung durch den Schiedsrichter (vor Spielbeginn) infolge unspielbaren Terrains oder bei einem Spielabbruch übernimmt die Amateur Liga, soweit die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen, folgende Kosten: - Schiedsrichter- und SR-Assistentenspesen - Die Reisespesen des Gastklubs Die Gesuche um Rückvergütung für Reisespesen des Gastklubs sind mit Belegen innert Monatsfrist dem Sekretariat der Amateur Liga einzureichen, ansonsten erlischt jeder Anspruch. Das Komitee der Amateur Liga entscheidet definitiv über die eingereichten Gesuche. Die Rückvergütungen werden jeweils per Ende der laufenden Saison ausbezahlt. 6.3. Im Weiteren gelten die Ausführungsvorschriften der AL für die Spielfeldbenützung vom 16. November 2013. b) Krankheitsbedingte Verschiebungen / höhere Gewalt 6.4. Gemäss Art. 45 WR SFV kann die Verschiebung eines Verbandsspiels nur bei unbenutzbarem Spielfeld, bei nachgewiesener infektiöser ansteckender Krankheit von mindestens sechs Kaderspielern eines Teams (gleiche ärztlich bestätigte Diagnose) oder in Fällen höherer Gewalt beantragt werden. Die Wettspielkommission entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche der Klubs. 7. Schiedsrichter-Aufgebot 7.1. Die Schiedsrichter und die Schiedsrichter-Assistenten werden durch die Schiedsrichter- Kommission SFV in Zusammenarbeit mit den Aufgebotsstellen der Regionalverbände bestimmt. Gegen die Bezeichnung der Schiedsrichter kann nicht rekurriert werden. 7.2. Die Trio-Entschädigung betragen unabhängig von der Reisedistanz pauschal CHF 660.-- und sind durch den Heimklub vor Spielbeginn zu bezahlen. 3
8. Spielzeit Ist das Resultat nach Ablauf der regulären Spielzeit von 2 x 45 Minuten unentschieden, so wird das Spiel um 2 x 15 Minuten verlängert. Bei unentschiedenem Ausgang nach Verlängerung wird ein Elfmeterschiessen durchgeführt. 9. Spielerkarte / Ereignisblatt / Auswechslungen 9.1. Die vollständig ausgefüllte Matchkarte muss dem Schiedsrichter spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn überreicht werden. 9.2. Auf der Matchkarte sind aufzuführen: - maximal 18 Spieler - maximal 6 Personen, welche auf der Spielerbank sitzen - der Trainer 9.3. Es sind 5 Auswechslungen pro Spiel erlaubt. 9.4. Der Kapitän und der verantwortliche Trainer des jeweiligen Teams sind mittels clubcorner auf der Matchkarte zu bezeichnen. Sie sind für die Richtigkeit der Spielerkarte verantwortlich. 9.5. Spieler, die nicht auf der Matchkarte aufgeführt sind, sind im betreffenden Spiel nicht spielberechtigt. 9.6. Nach Spielschluss müssen die Teams im Beisein des Schiedsrichters das Ereignisblatt abgeben. Wird das Dokument nicht abgegeben erhält der betreffende Klub eine Ordnungsbusse. 10. Sanktionen 10.1. Die WK-AL ist zuständig für das Ausfällen von Strafen im Rahmen der den Abteilungen gemäss Art. 78 ff. Statuten SFV erteilten Kompetenzen. Sie basieren auf den Schiedsrichter-Bericht und gegebenenfalls auf den Bericht des Schiedsrichter-Inspizienten- Berichts. 10.2. Für Meisterschafts-, Cup- und Freundschaftsspiele ist die Rechtspflegeordnung (RPO) des SFV massgebend. 10.3. Die Gebühren und Bussen sind in der Tarifliste der Amateur Liga geregelt. 10.4. Entscheide der WK-AL können im Rahmen der Bestimmungen des Rechtspflegereglements (RPR) der Amateur Liga mit einer Einsprache oder einem Rekurs angefochten werden, soweit es sich nicht gemäss Art. 6 RPR um einen endgültigen Entscheid handelt. 11. Spielerqualifikation 11.1. Für den Einsatz der Spieler gelten die einschlägigen Bestimmungen von Wettspiel- und Juniorenreglement des SFV. 11.2. Wenn ein Verein über die Spielberechtigung der Spieler des Gegners Zweifel hegt, so kann er innert 3 Tagen nach dem Spiel eine Kontrolle verlangen. Zu spät angeforderte Kontrollen werden nicht mehr behandelt. 12. Kontrolle der Spielberechtigung 12.1. Die Spielberechtigung der eingesetzten Spieler wird bei allen Spielen von Amtes wegen geprüft, sofern und soweit dies in automatisierter Form möglich ist. Ist eine automatisierte Kontrolle nicht möglich, erfolgt eine Kontrolle nur auf eine frist- und formgerechte Einsprache des gegnerischen Klubs. 4
12.2. Zuständig für die Durchführung dieser Kontrollen ist die WK-AL. Sie definiert die zu prüfenden Kriterien. Sie legt den Ablauf der Kontrollen mit dem Sekretariat der AL und der Spielerkontrolle des SFV fest. Die Spielerlisten sollen in der Regel innert Wochenfrist nach dem Spiel geprüft werden. Nach dem 30. April und bei entscheidenden Spielen kann die WK-AL kürzere Fristen festlegen. Von den maschinell kontrollieren Spielerlisten wird ein Protokoll erstellt, welches die WK-AL bis Ende der laufenden Saison aufbewahrt. 12.3. Erscheinen auf dem Protokoll nicht spielberechtigte Spieler, werden diese unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Allfällige Forfaitentscheide richten sich nach den Bestimmungen des WR SFV. Zuständig ist die WK-AL. 12.4. Wird die fehlende Spielberechtigung eines Spielers auf eine Einsprache hin festgestellt, erfolgt von Amtes wegen eine Nachkontrolle bezüglich der vorangegangenen drei Spiele der fehlbaren Mannschaft. Gleich wird vorgegangen, wenn eine fehlende Spielberechtigung erst im Verlaufe der Saison festgestellt wird (z.B. bei einer Umgehung der Transfervorschriften). 13. Transferfristen / Spielberechtigung Seit dem 1. Juli 2014 gelten für Amateure ab dem 12. Altersjahr die gleichen Transferfenster wie für die Nichtamateure (vgl. Art. 145 Ziff. 1 WR). 14. Finanzielles Für sämtliche Qualifikationsrunden zum Schweizer-Cup gelten folgende finanzielle Regelungen: Der Platzklub: - behält sämtliche Einnahmen - übernimmt Organisation und Platzkosten - bezahlt Entschädigung für das SR-Trio - übernimmt ein allfälliges Defizit Die von der Amateur Liga für die Meisterschaftsspiele der 2. Liga interregional zur Verfügung gestellten 10 Ausweiskarten sind auch für die Qualifikationsspiele zum Schweizer Cup gültig. 15. Allgemeines 15.1. In allen unvorhergesehenen Fällen entscheidet das Komitee der Amateur Liga endgültig. 15.2. Bei Textdifferenzen ist die deutschsprachige Fassung massgebend. 16. Inkraftsetzung Diese Weisungen wurden von Komitee der Amateur Liga am 02. Juli 2021 genehmigt und treten per sofort in Kraft. Wettspielkommission der Amateur Liga SFV Der Präsident: Der Sekretär: Alain Grosjean Ramon Zanchetto Muri, 02. Juli 2021 5
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