152 Inkrafttreten des revidierten Erbrechts: In der Sitzung vom 19. Mai 2021 hat der - Walder Wyss

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152 Inkrafttreten des revidierten Erbrechts: In der Sitzung vom 19. Mai 2021 hat der - Walder Wyss
Mai 2021

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                                                           Newsletter Nr.

Inkrafttreten des revidierten Erbrechts: In der Sitzung vom 19. Mai 2021 hat der
Bundesrat entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Die Modernisierung des
Erbrechts bringt eine wesentliche Erhöhung der erblasserischen Verfügungsfreiheit mit sich, welche es bei der Nachlass-
planung zu berücksichtigen gilt.
152 Inkrafttreten des revidierten Erbrechts: In der Sitzung vom 19. Mai 2021 hat der - Walder Wyss
Newsletter Nr. 152 Mai 2021

                                         Neues Erbrecht ab 1. Januar 2023
                                         Nachdem die Referendumsfrist der am 18. Dezember 2020 von National- und Ständerat
                                         verabschiedeten Gesetzesvorlage zum neuen Schweizer Erbrecht ungenutzt
                                         abgelaufen ist, wird das revidierte Erbrecht gemäss Bundesratsbeschluss auf den
                                         1. Januar 2023 in Kraft treten. Im Zentrum der Reform steht die Modernisierung des
                                         über hundertjährigen Schweizer Erbrechts, welches seit dessen Inkrafttreten nur
                                         wenige Änderungen erfahren hat. Unter anderem wird dem Erblasser durch eine
                                         Anpassung des Pflichtteilsrechts mehr Dispositionsfreiheit eingeräumt, womit den neuen
                                         vielfältigen Formen des familiären Zusammenlebens Rechnung getragen und
Von Kinga M. Weiss                       insbesondere auch die Übertragung von Familienunternehmen erleichtert werden.
Dr. iur., LL.M., TEP, Rechtsanwältin /
Fachanwältin SAV Erbrecht
Partnerin
Telefon direkt: +41 58 658 56 80
kinga.weiss@walderwyss.com
                                         Reduktion des Pflichtteils der Nach-         Die nachfolgende Übersicht stellt die
                                         kommen und Aufhebung des Pflichtteils        gesetzlichen Erbanteile, die Pflichtteile
                                         der Eltern                                   und die verfügbaren Quoten des gelten-
                                                                                      den Rechts dem ab 1. Januar 2023 in
                                         Unter geltendem Recht können Erblasse-
                                                                                      Kraft tretenden Recht einander gegen-
                                         rinnen und Erblasser in der Schweiz
                                                                                      über.
                                         aufgrund der Pflichtteile, die per Gesetz
                                         den Kindern, Ehegatten und in einigen
                                         Fällen auch den Eltern zustehen, nur ein-
                                         geschränkt über ihren Nachlass verfügen.
                                         Das geltende Recht wird insofern
                                         abgeändert, als dass der Pflichtteil der
                                         Nachkommen nur noch 1/2 des gesetzli-
und Natascha Rizzi
                                         chen Erbanspruchs statt wie bisher 3/4
M.A. HSG in Rechtswissenschaften mit
                                         beträgt und der Pflichtteil der Eltern
Wirtschaftswissenschaften
                                         sogar vollständig aufgehoben wird (Art.
Associate
                                         470 Abs. 1 und 471 nZGB), wobei der
Telefon direkt: +41 58 658 57 22
                                         gesetzliche Erbanspruch der Eltern jedoch
natascha.rizzi@walderwyss.com
                                         bestehen bleibt. Insgesamt erhöht sich
                                         somit die frei verfügbare Quote des Erb-
                                         lassers. Der Pflichtteil des überlebenden
                                         Ehegatten oder eingetragenen
                                         Partners wird hingegen unverändert
                                         belassen (d.h. 1/2 des gesetzlichen Erban-
                                         spruchs), was dazu führt, dass für alle
                                         Pflichtteilserben unter neuem Recht fortan
                                         ein Pflichtteilsanspruch von der Hälfte
                                         des gesetzlichen Erbanspruches gilt (vgl.
                                         Art. 471 nZGB).

                                                                                                                                  1
Newsletter Nr. 152 Mai 2021

Pflichtteile und verfügbare Quote gemäss geltendem Recht und gemäss Gesetzesrevision1

Die verstorbene Person        Gemäss geltendem Recht                         Gemäss neuem Recht
hinterlässt

                              Gesetzlicher   Pflichtteil   Verfügbare        Gesetzlicher   Pflichtteil      Verfügbare
                              Erbanteil                    Quote             Erbanteil                       Quote

Nachkommen                    ganze Erbschaft ¾            ¼ (25%)           ganze Erbschaft ½               ½ (50%)

Ehefrau/Ehemann oder          ganze Erbschaft ½            ½ (50%)           ganze Erbschaft ½               ½ (50%)
eingetragene/n Partner/in

Mutter und/oder Vater         ganze Erbschaft ½            ½ (50%)           ganze Erbschaft 0               ganze Erbschaft

Ein/mehrere Geschwister       ganze Erbschaft 0            ganze Erbschaft   ganze Erbschaft 0               ganze Erbschaft
oder deren Nachkommen

Nachkommen                    ½              3/8           3/8 (37,5%)       ½              ¼                ½ (50%)
und Ehefrau/Ehemann oder      und ½          und 2/8                         und ½          und ¼
eingetragene/n Partner/in
Mutter und/oder Vater         ¼              1/8           ½ (50%)           ¼              0                5/8 (62,5%)
und Ehefrau/Ehemann oder      und ¾          und 3/8                         und ¾          und 3/8
eingetragene/n Partner/in
Ein/mehrere Geschwister       ¼              0             5/8 (62,5%)       ¼              0                5/8 (62,5%)
und Ehefrau/Ehemann oder      und ¾          und 3/8                         und ¾          und 3/8
eingetragene/n Partner/in
Vater oder Mutter             ½              ¼             ¾ (75%)           ½              0                ganze Erbschaft
und ein/mehrere Geschwister   und ½          und 0                           und ½          und 0

Vater oder Mutter             1/8            1
                                              /16          /16
                                                           9
                                                                             1/8            0                5/8
und ein/mehrere Geschwister   und 1/8        und 0         (56,25%)          und 1/8        und 0            (62,5%)
und Ehefrau/Ehemann oder      und 3/4        und 3/8                         und ¾          und 3/8
eingetragene/n Partner/in

                                                                                                                               2
Newsletter Nr. 152 Mai 2021

Verlust des Pflichtteilsrechts während         Verfügbare Quote bei der                      dass Begünstigte einen selbständigen
eines hängigen Scheidungs- bzw.                Nutzniessungslösung                           Anspruch auf die Begünstigung aus
Auflösungsverfahrens                                                                         gebundener Selbstvorsorge haben und
                                               Nach geltendem Recht kann dem überle-
Eine weitere Änderung im Rahmen der                                                          diese gegenüber der fraglichen Versiche-
                                               benden Ehegatten nach Art. 473 Abs. 1
Erbrechtsrevision beschlägt das Pflicht-                                                     rungseinrichtung bzw. Bankstiftung
                                               ZGB die Nutzniessung am ganzen, den
teilrecht der Ehegatten oder eingetrage-                                                     durchsetzen können, sodass die fragliche
                                               gemeinsamen Kindern zufallenden Teil
nen Partner, wenn einer der Ehegatten                                                        Zuwendung keinesfalls dem Nachlass
                                               der Erbschaft zugewendet werden. Die
oder Partner während eines Scheidungs-                                                       zurechenbar ist. Dieser Anspruch besteht
                                               Nutzniessung tritt an die Stelle des dem
oder Auflösungsverfahrens stirbt. Nach                                                       betreffend gebundener Selbstvorsorge
                                               Ehegatten neben diesen Nachkommen
geltendem Recht entfällt der Pflichtteils-                                                   bei Versicherungseinrichtungen durch
                                               zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Die
anspruch zwischen den Ehegatten bzw.                                                         Art. 78 VVG bereits heute, wird nun
                                               neben dieser Nutzniessung verfügbare
Partnern erst mit Rechtskraft des Schei-                                                     jedoch auf die gebundene Selbstvorsorge
                                               Quote beträgt heute ein Viertel des
dungs- bzw. Auflösungsurteils, was u.U.                                                      in Bankstiftungen ausgeweitet und im
                                               Nachlasses (Art. 473 Abs. 2 ZGB). Diese
Anlass zu taktischem Hinauszögern des                                                        BVG formell geregelt.
                                               verfügbare Quote soll nun gemäss revi-
Scheidungs- bzw. Auslösungsverfahrens          diertem Recht in Zusammenhang mit der
geben könnte. Künftig kann ein Ehegatte        Pflichtteilsreduktion der Nachkommen          Schenkungsverbot bei Unvereinbarkeit
bzw. eingetragener Partner seinen              auf die Hälfte des Nachlasses erhöht          mit Erbvertrag
Pflichtteil unter gewissen Voraussetzun-       werden (Art. 473 Abs. 2 nZGB). Unter
gen und vorbehaltlich abweichender                                                           Unter aktuellem Recht statuiert Art. 494
                                               neuem Recht können eingetragene
Anordnungen bereits während des                                                              Abs. 3 ZGB für den im Erbvertag Begüns-
                                               Partner wie Ehegatten mittels Nutznie-
Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens                                                        tigten lediglich eine Anfechtungsmöglich-
                                               ssung am gesamten Erbanteil der
nicht mehr geltend machen. Konkret ver-                                                      keit von Verfügungen von Todes wegen
                                               gemeinsamen Nachkommen (infolge
liert der überlebende Ehegatte bzw.                                                          und Zuwendungen unter Lebenden bzw.
                                               Stiefkindadoption; Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2
überlebende Partner gemäss Art. 472                                                          Schenkungen, welche nicht mit den aus
                                               ZGB), einschliesslich deren Pflichtteile,
Abs. 1 nZGB seinen Pflichtteilsanspruch,                                                     einem Erbvertrag hervorgehenden
                                               begünstigt werden.
wenn im Tod des Erblassers ein Schei-                                                        Verpflichtungen des Erblassers vereinbar
dungs- bzw. Auflösungsverfahren hängig                                                       sind. Nach dem neuen Wortlaut der
                                               Gebundene Selbstvorsorge
ist und i) das Verfahren auf gemeinsames                                                     Bestimmung können die Verfügungen
                                               (Bankstiftung für Säule 3a)
Begehren eingeleitet oder nach den                                                           von Todes wegen und die unentgeltlichen
Vorschriften über die Scheidung auf            Der neue Art. 476 Abs. 2 nZGB stellt klar,    Zuwendungen unter Lebenden der Erb-
gemeinsames Begehren fortgesetzt               dass Guthaben der gebundenen Selbst-          lasserin oder des Erblassers (nach deren
wurde (vgl. Art. 111 f. ZGB; Art. 29 PartG);   vorsorge bei einer Bankstiftung (Säule        bzw. dessen Tod) angefochten werden,
oder ii) die Ehegatten mindestens zwei         3a) nicht in den Nachlass fallen, aber für    wenn kumulativ i) die Verfügungen und
Jahre getrennt gelebt haben. In einem          die Pflichtteilsberechnung zum Vermögen       Zuwendungen mit den Verpflichtungen
solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie      des Erblassers hinzugerechnet werden.         aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind,
wenn der Erblasser nicht verheiratet           Bei Versicherungslösungen der Säule 3a        d.h. erbvertraglich vereinbarte Begünsti-
gewesen wäre (Art. 472 Abs. 2 nZGB).           wird bereits heute der Rückkaufswert zur      gungen schmälern, und ii) sie im Erbver-
                                               Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuge-         trag nicht vorbehalten worden sind
Zu berücksichtigen ist, dass diese
                                               zählt (Art. 476 ZGB).                         (Art. 494 Abs. 3 nZGB). Damit sollen
gesetzliche Neuerung nur für den Pflicht-
                                                                                             Schenkungen, die über Gelegenheitsge-
teilsanspruch gilt, während das gesetzli-      Nebst der Anpassung der erbrechtlichen
                                                                                             schenke hinausgehen, grundsätzlich
che Erbrecht des überlebenden Ehegat-          Bestimmungen wird auch Art. 82 BVG
                                                                                             anfechtbar werden.
ten bzw. eingetragenen Partners auch           systematisch angepasst. In Art. 82 Abs. 3
während eines eingeleiteten Scheidungs-        nBVG wird neu festgehalten, dass Anord-
                                                                                             Klare Herabsetzungsreihenfolge
bzw. Auflösungsverfahrens davon nicht          nungen über die Änderung der Reihenfol-
tangiert wird. Wurde keine erblasserische      ge der Begünstigten der gebundenen            Der neu formulierte Art. 532 nZGB
Verfügung vorgenommen, wird der über-          Selbstvorsorge ab dem Inkrafttreten           schafft Klarheit in Bezug auf die Reihen-
lebende Ehegatte bzw. eingetragene             fortwährend schriftlich zu erfolgen           folge der Herabsetzbarkeit der einzelnen
Partner nach seinem gesetzlichen Erban-        haben. Weiter bedeutend ist die Änderung      erblasserischen Zuwendungen, die gegen
teil begünstigt, solange kein rechtskräfti-    in Art. 82 Abs. 4 nBVG für aus gebundener     das Pflichtteilsrecht verletzen. So unter-
ges Scheidungs- bzw. Auflösungsurteil          Selbstvorsorge Begünstigte, wie auch für      liegen gemäss Art. 532 Abs. 1 nZGB in
gefällt worden ist.                            die Erbengemeinschaft. So wird festgelegt,    erster Linie Erwerbungen infolge gesetz-

                                                                                                                                     3
Newsletter Nr. 152 Mai 2021

licher Erfolge der Herabsetzung,              gesetzliche Unterstützungsanspruch            Lebzeiten statuiert wird, falls diese mit
anschliessend Zuwendungen aus Verfü-          zugunsten des faktischen Lebenspart-          dem Erbvertrag unvereinbar sind. Auch
gungen von Todes wegen und, sofern bis        ners nicht mehrheitsfähig und hat daher       hier gilt es Klarheit zu schaffen und
dahin die Pflichtteile nicht hergestellt      keinen Eingang in die aktuelle Erbrechts-     allenfalls die Erbverträge insofern anzu-
werden können, noch Zuwendungen               revision gefunden.                            passen, dass dem Erblasser zumindest
unter Lebenden. Diese Zuwendungen                                                           in einem gewissen Umfang das Recht
unter Lebenden werden anschliessend in        Übergangsbestimmungen und                     eingeräumt wird, zu Lebzeiten Zuwen-
Art. 532 Abs. 2 nZGB weiter in ihrer          Handlungsempfehlungen                         dungen auszurichten. Bei der Redaktion
Herabsetzungsreihenfolge gegliedert.                                                        von Ehe- und Erbverträgen gilt es sodann
                                              Für die aktuelle Erbrechtsrevision ist kein
Sodann werden als erste Zuwendungen                                                         genau zu prüfen, inwiefern dem Wegfall
                                              eigentliches Übergangsrecht vorgesehen.
unter Lebenden diejenigen Zuwendungen                                                       des Pflichtteilsanspruchs und/oder
                                              Stattdessen gilt das Todestagprinzip (vgl.
aus Ehe- und Vermögensvertrag                                                               Erbteils während des Scheidungsverfah-
                                              Art. 15 und 16 SchlT ZGB), womit jenes
herabgesetzt, welche der Hinzurechnung                                                      rens Rechnung getragen wird. Auf jeden
                                              Recht anwendbar ist, das im Zeitpunkt
unterliegen. Als zweites sind frei wider-                                                   Fall sind letztwillige Verfügungen und
                                              des Todes des Erblassers gilt. Auf Erbfäl-
rufliche Zuwendungen und Leistungen                                                         Eheverträge derart abzufassen, dass sie
                                              le ab dem 1. Januar 2023 wird somit das
aus gebundener Selbstvorsorge herab-                                                        sowohl im Falle des Todes vor als auch
                                              neue Erbrecht anwendbar sein.
setzbar, dies in gleichem Verhältnis bei                                                    im Fall des Todes nach dem Datum des
allen durch diese Kategorie der Zuwen-                                                      Inkrafttretens das angestrebte Ziel best-
                                              In Anbetracht des baldigen Inkrafttretens
dungen Begünstigten. Als letztes erfolgt                                                    möglich erreichen.
                                              des revidierten Erbrechts, empfiehlt es
eine Herabsetzung aller weiteren
                                              sich, bestehende letztwillige Verfügun-
Zuwendungen unter Lebenden, wobei –
                                              gen und Eheverträge bereits heute einer       Der Walder Wyss Newsletter kommentiert neue Entwick-
wie unter aktuellem Recht – jene Zuwen-
                                              Überprüfung und allenfalls Anpassung an       lungen und wichtige Themen des Schweizer Rechts. Die
dung, die näher am Todeszeitpunkt liegt,                                                    darin enthaltenen Informationen und Kommentare stellen
                                              das neue Recht zu unterziehen, um uner-
zuerst herabgesetzt wird.                                                                   keine rechtliche Beratung dar, und die erfolgten Ausfüh-
                                              wünschte Ergebnisse zu vermeiden.             rungen sollten nicht ohne spezifische rechtliche Beratung

Überhälftige Vorschlagszuweisung              Insbesondere für Unternehmer kann es          zum Anlass für Handlungen genommen werden.

                                              sinnvoll sein, im Rahmen der grösseren
                                                                                            © Walder Wyss AG, Zürich, 2021
Die Ehegatten bzw. eingetragenen Part-        Dispositionsfreiheit unter dem neuen
ner können im Rahmen von Ehe- bzw.            Recht mit Verfügungen von Todes wegen
Vermögensverträgen für den Todesfall          Anordnungen über ihr Vermögen zu
eines Ehegatten oder eingetragenen                                                          Fussnoten
                                              treffen. Hat sodann ein Erblasser seine
Partners eine überhälftige Vorschlagsbe-      Nachkommen (oder einen Nachkommen)            1,2
                                                                                                  Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilge-
teiligung bis hin zur gesamten Errungen-      auf den Pflichtteil gesetzt, ohne die               setzbuches (Erbrecht), BBl 2018 5813, S. 5833 ff.
schaft des anderen vereinbaren. Die           genaue Quote zu nennen, so gilt es im
geplante Regelung, wonach ein vertrag-        Sinne der Rechtssicherheit klarzustellen,
lich vereinbarter überhälftiger Vorschlag     ob sich gemäss Erblasserwille die Quote
zugunsten des überlebenden Ehegatten          des Pflichtteils nach altem Recht oder
bei der Berechnung der Pflichtteile           nach dem neuen Recht (tiefere Quote)
berücksichtigt werden soll, hat keinen        bemisst. Ohne eine solche Ergänzung
Eingang in den neuen Gesetzestext             könnte ein Pflichtteilserbe gestützt auf
gefunden, so dass jener Teil, welcher         die Auslegungsregeln argumentieren,
dem anderen Ehegatten bzw. Partner            dass der Erblasser eine weitere quoten-
durch Vereinbarung überhälftig zugewie-       mässige Reduktion nicht gewollt hat und
sen wird, nicht für die Pflichtteilsberech-   sich die Pflichtteilsquote daher nicht nach
nung berücksichtigt wird (Art. 216 Abs. 2     dem neuen Recht bestimmt. Das gleiche
nZGB). Die damit geschaffene Rechtsklar-      gilt, wenn der Erblasser dem Ehegatten
heit ist zu begrüssen.                        die Nutzniessung (Art. 473 ZGB) zugewie-
                                              sen hat und über die freie Quote (1/4)
Kein Unterstützungsanspruch
                                              verfügt hat. Neu wird die freie Quote ½
zugunsten der faktischen Lebenspartner
                                              betragen. Des Weiteren gilt zu beachten,
Entgegen dem ursprünglichen Entwurf           dass neu für den Erblasser ein Schen-
des Bundesrates2 war der vorgesehene          kungsverbot bezüglich Zuwendungen zu

                                                                                                                                                        4
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