Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) - Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und ...

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Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB)

Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer
Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen Bezüge
Prof. Dr. Margot Michel

01.06.2018                                                           Seite 1
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Hinweise zu Anforderungen, Bewertung und Formalia

Anforderungen und Bewertung
• Inhalt: 100 Punkte
• Formelles: 18 Punkte
• Pass bei 50 Punkten
• Pass: 92.47 %, fail: 7.53 %

Hinweise zum Formellen
• Plagiate / enges Paraphrasieren
• Angabe von sämtlichen Quellen
• Seitenzahlen
• Anzahl Literaturangaben

01.06.2018   Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 2
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Hinweise zur Falllösung
• Sachverhalt genau lesen und analysieren
• Fragen genau lesen: gestellte Fragen beantworten
• Sorgfältige Recherche: Einschlägige Gesetzesbestimmungen, Lehre
  (Kommentare, Aufsätze, Lehrbücher, Monographien, franz. Literatur?),
  aktuelle Rechtsprechung, Materialien
• Rechtliche Grundlagen unter Angabe der massgebenden gesetzlichen
  Bestimmungen; Definition von problematischen Tatbestandsmerkmalen
  (Auslegung)
• Subsumtion des Sachverhalts unter die gesetzlichen Bestimmungen,
  wobei grundsätzlich jedes problematische Merkmal der Rechtsnorm zu
  thematisieren ist (z.B. «Sache»)
• Gutachtenstil (objektive Rechtslage; Wie ist die Rechtslage?): Aufgrund
  der Klärung der massgebenden Fragen kommt der Bearbeiter zum
  Ergebnis
• Urteilstil: zuerst Ergebnis, dann folgt die Begründung
01.06.2018   (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor)   Seite 3
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Frage 1:

a) Wie sieht grundsätzlich die rechtliche Situation
hinsichtlich des Unterhalts für Milo und Sophie aus?

b) Wie lange muss Rudi ungefähr mit
Kinderunterhaltszahlungen rechnen und wird er den
Unterhalt immer alleine bestreiten müssen?
Gehen Sie davon aus, dass sich die Eltern einig sind, dass Sophie und Milo
weiterhin bei Janine leben sollen und hauptsächlich von ihr betreut werden.
Führen Sie bei Frage 1 bitte keine konkreten Berechnungen durch (dies ist
Gegenstand der Frage 2).

01.06.2018   (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor)   Seite 4
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Lösungsvorschlag Frage 1a (22.5 Punkte): Rechtliche Situation
Unterhaltsanspruch

I. Kindesverhältnis
• Anspruch des Kindes                             auf       Unterhalt           gründet   im   rechtlichen
  Kindesverhältnis.
• Entstehung:
     o Zur Mutter: mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB)
     o Zum Vater:
              durch die Ehe zur Mutter mit der Geburt von Gesetzes wegen
               (Art. 252 Abs. 2 ZGB)  Milo
              Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, so finden
               ebenfalls jene Bestimmungen Anwendung, wie sie für in der Ehe
               geborene Kinder gelten, sobald der Ehemann die Vaterschaft
               anerkannt oder dies durch ein Urteil festgestellt wurde (Art. 259
               Abs. 1 ZGB).  Sophie

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Lösungsvorschlag Frage 1a (22.5 Punkte): Rechtliche Situation
Unterhaltsanspruch
II. Umfang und Inhalt
Art. 276 ZGB:
1   Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.
2Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für
den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die
Kosten      von     Betreuung,      Erziehung,       Ausbildung       und
Kindesschutzmassnahmen.
• Umfasst wird «alles, was zur geistigen, körperlichen und seelischen
  Entwicklung notwendig ist.»
      o Obdach, Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege,
        Risikovorsorge, Gewährleistung seiner Erziehung, seiner Ausbildung
        und seines Schutzes
      o Bei entsprechenden wirtschaftlichen Mitteln und Interessen des
        Kindes gehören nebst Beiträgen für musikalische oder sportliche
        Aktivitäten auch Sprach- und Repetitionskurse oder Ähnliches dazu.
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Lösungsvorschlag Frage 1a (22.5 Punkte): Rechtliche Situation
Unterhaltsanspruch

•    Der Kindesunterhalt wird durch Naturalleistungen und Geldzahlungen
     erbracht.
     o       Naturalleistungen = Leistung von Pflege und Erziehung.
                 Die Pflege und Erziehung, die während der Erwerbszeit geleistet
                  wird, wird nach revidiertem Recht über den Betreuungsunterhalt
                  abgegolten.
     o       Geldzahlungen = Barunterhalt und Betreuungsunterhalt
                 Der Barunterhalt umfasst die sog. direkten Kinderkosten, welche
                  sich aus den Konsumkosten eines Haushalts für die darin
                  lebenden Kinder ergeben.
                 Der Betreuungsunterhalt deckt die Kosten für die Betreuung des
                  Kindes ab.

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Lösungsvorschlag Frage 1a (22.5 Punkte): Rechtliche Situation
Unterhaltsanspruch
Barunterhalt
• Alle direkten Kinderkosten (Wohnen, Nahrung, Kleidung, Gesundheit)
• Allfällige weitere Posten, wie musische und sportliche Aktivitäten

Betreuungsunterhalt
• Direkte und indirekte Kosten der Betreuung
• Steht rechtlich dem Kind, wirtschaftlich aber dem betreuenden Elternteil
  zu, der aufgrund der Betreuung in seiner eigenen Erwerbsmöglichkeit
  eingeschränkt ist.
• Kinder (4 und 9)  durchgängige Betreuung
• Erhöhter Betreuungsbedarf bei Milo aufgrund Trisomie 21

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Lösungsvorschlag Frage 1a (22.5 Punkte): Rechtliche Situation
Unterhaltsanspruch
III. Lebensstellung und Leistungsfähigkeit
• Recht des Kindes auf Partizipation an der Lebensstellung der Eltern
• Leistungsfähigkeit = Gegenüberstellung Eigenbedarf und Einkommen
• «10/16-Regel» des BGer:
     o Jüngstes Kind < 10 J. = Erwerbstätigkeit unzumutbar
     o Jüngstes Kind > 10 J. = 50 % Erwerbstätigkeit zumutbar
     o Jüngstes Kind > 16 J. = 100 % Erwerbstätigkeit zumutbar
              Bedarf der Anpassung im Einzelfall
Hier:
• Janine: Milo < 10 J. = Erwerbstätigkeit unzumutbar
• Rudi: Netto-Jahreseinkommen = CHF 156’000  wirtschaftlich
  leistungsfähig
• Diskussion der 10/16 Regel?
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Lösungsvorschlag Frage 1a (22.5 Punkte): Rechtliche Situation
Unterhaltsanspruch

IV. Aufteilung der Unterhaltslast
•    Unterhalt ist von beiden Eltern zu leisten («ein jeder nach seinen
     Kräften», Art. 276 Abs. 2 ZGB)
•    Die finanziellen Unterhaltsbeiträge werden unabhängig von der Obhut
     unter Berücksichtigung aller erbrachten Unterhaltsleistungen
     (Geldleistungen und Naturalunterhalt), also dem tatsächlichen Einsatz
     und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, festgelegt.

Hier:
•    Janine: persönliche Betreuung der Kinder = Naturalleistung
•    Rudi: wirtschaftlich erheblich leistungsfähiger = Geldleistung

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Lösungsvorschlag Frage 1b (17.5 Punkte): Dauer und Alleintragung
durch Rudi

I. Dauer der Unterhaltspflicht im Regelfall
• Art. 277 Abs. 1 ZGB: grundsätzliche Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit
  der Kinder
     o Art. 14 ZGB: Volljährigkeit mit Erreichen des 18. Altersjahrs
• Der Betreuungsunterhalt ist geschuldet, solange die persönliche
  Betreuung des Kindes nötig ist.  konkrete Umstände des Einzelfalls
  (Botschaft); Anwendbarkeit der 10/16 Regel?

01.06.2018   Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 11
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Lösungsvorschlag Frage 1b (17.5 Punkte): Dauer und Alleintragung
durch Rudi
II. Volljährigenunterhalt
• Unterhaltsanspruch, falls im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch
  keine ausgemessene berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde (Art.
  277 Abs. 2 ZGB)
     o Unterhaltspflicht bis zum ordentlichen Abschluss, falls dies dem
       unterhaltspflichtigen Elternteil weiterhin zugemutet werden kann
• Auch Kinder mit Behinderungen haben einen Anspruch auf eine
  angemessene Ausbildung.
Hier:
• Wiedereinstieg von Janine ins Berufsleben wäre erforderlich.
• Sie wird in 6 Jahren aber bereits 48 Jahre alt sein. Rsp. des Bgers zum
  beruflichen Wiedereinstieg (anders: Ausbau der beruflichen Tätigkeit)
• Allenfalls erhöhter Betreuungsbedarf von Milo auch nach 10. Geburtstag

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Frage 2:

Berechnen Sie aufgrund Ihrer obigen theoretischen
Ausführungen den Kindesunterhalt für Milo und Sophie.

Zahlen im Sachverhalt
Berechnung nach Leitfaden des OGer ZH
keine zeitliche Staffelung des Kindesunterhalts
nachehelicher Unterhalt angegeben
keine Steuern

01.06.2018   (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor)   Seite 13
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Lösungsvorschlag Frage 2 (10 Punkte): Berechnung des
Kindesunterhalts von Milo und Sophie

Allgemeine Ausführungen:
• Unterhaltsbeiträge minderjähriger Kinder haben Vorrang vor andern
  familienrechtlichen Unterhaltspflichten (Art. 276a ZGB).
• Unterhaltsbeitrag ist für jedes Kind einzeln festzulegen.
• Bedarf des Kindes ist möglichst genau zu bestimmen.
     o Alter und Gesundheit des Kindes sind angemessen zu
       berücksichtigen.
• Art. 285 ZGB: allgemeinen Grundsätze für Bemessung der
  Unterhaltsbeiträge
     o Festlegung einer bestimmten Berechnungsmethode fehlt jedoch.

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Lösungsvorschlag Frage 2b (10 Punkte): Berechnung des
Kindesunterhalts von Milo und Sophie
I. Barunterhalt
Auslagen                          Rudi                 Janine                Sophie          Milo

Grundbetrag                              1200                   1350                  400           400
Wohnkosten
                                         1300                   900                   450           450
Krankenkasse                              280                   300                   100           100
Kommunikationskosten
                                          150                   150

Berufsbedingte Auslagen (ÖV/
Bekleidung)
                                          420

Hobby/Sport Kinder                                                                    300           350
Zwischentotal                            3350                   2700                  1250          1300
Einkommen                                13000                    -                   200           200
Bedarf (-) / Überschuss (+)
                                         +9650                  -2700               -1050           -1100

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Lösungsvorschlag Frage 2 (10 Punkte): Berechnung des
Kindesunterhalts von Milo und Sophie

II. Betreuungsunterhalt
• Gewährleistung der bestmöglichen Betreuung des Kindes
     o durch die Eltern oder durch Dritte
• Subsidiär zum Natural- und Barunterhalt
• Nur geschuldet, soweit der unterhaltsverpflichtete Elternteil leistungsfähig ist
• Leitfaden: Lebenshaltungskosten  familienrechtliches Existenz-
  minimum (allenfalls erweitert um die VVG-Prämien und Steuern)
• Da Janine die Kinder zu 100% betreut, ist der Betreuungsunterhalt identisch
  mit ihrem bereits berechneten Barbedarf. Er steht aber rechtlich dem Kind zu.
• Bei mehreren Kindern:
     o Leitfaden: gesamter Betreuungsunterhalt soll dem jeweils jüngsten Kind
       zugeschlagen werden. (Kritik?)

01.06.2018   Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 16
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Lösungsvorschlag Frage 2 (10 Punkte): Berechnung des
Kindesunterhalts von Milo und Sophie
III. Leistungsfähigkeit von Rudi
• Einkommen von rund CHF 156‘000 im Jahr (monatlich CHF 13‘000)
• Davon in Abzug zu bringen ist sein Barbedarf von CHF 3’350.
     o       Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
             Grundbetrag gemäss Zürcher Unterhaltsrechner: CHF 1’200
             + Mietzins von CHF 1’300 für Zweizimmerwohnung
             + Kommunikationskosten von CHF 150
             + Krankenkassenprämie von CHF 280
             + berufsbedingte Auslagen von CHF 420 (ÖV-Abo und Kleiderkosten)
= Es verbleiben demnach CHF 9’650.

01.06.2018      Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 17
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Lösungsvorschlag Frage 2 (10 Punkte): Berechnung des
Kindesunterhalts von Milo und Sophie

IV. Verteilung und Berechnung Überschuss
Von Rudis restlichem Einkommen ist zuerst der Barunterhalt von Sophie und
Milo abzuziehen:
CHF 9’650 – CHF 1’050 (Sophie) – CHF 1100 (Milo) = CHF 7’500
Davon ist der Betreuungsunterhalt abzuziehen (= Barbedarf von Janine):
CHF 7’500 – CHF 2’700 = CHF 4’800
Davon ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch von Janine abzuziehen:
CHF 4‘800 – CHF 1’600 = CHF 3’200 = Überschuss

CHF 3’200/6 = CHF 533
Erwachsene: 2x CHF 533 = CHF 1’066
Kinder: 1x CHF 533 = CHF 533

01.06.2018   Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 18
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Lösungsvorschlag Frage 2 (10 Punkte): Berechnung des
Kindesunterhalts von Milo und Sophie
Rudi:
Barbedarf + Überschussanteil: CHF 3’350 + CHF 1’066 = 4’416 CHF
Janine:
Nachehelicher Unterhalt + Überschussanteil: CHF 1600 + CHF 1’066 = CHF 2’666
Sophie:
Barbedarf + Familienzulagen + Überschussanteil: CHF 1’050 + CHF 200 + 533 CHF
= CHF 1’783
Milo:
Barbedarf + Familienzulagen + gesamter Betreuungsunterhalt + Überschussanteil:
CHF 1’100 + CHF 200 + CHF 2’700 + CHF 533 = 4’533 CHF

= Gesamtsumme 13‘398 (= Rudis monatlicher Lohn + Familienzulagen)

01.06.2018   Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 19
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Frage 3:

a) Wer ist Eigentümer von Fanny?

b) Wer ist Eigentümer von Waldo?

c) Nach welchen Grundsätzen wird das Gericht
entscheiden, wo Fanny und Waldo leben sollen und
welche Erwägungen wird es hierbei anstellen?

d) Wer muss die Kosten für Fanny und Waldo tragen,
bzw. ist für sie auch ein «Unterhaltsbeitrag» geschuldet?

01.06.2018   (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor)   Seite 20
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Lösungsvorschlag Frage 3a (15 Punkte): Eigentümer von Fanny
Allgemeine Ausführungen:
• Das Gesetz differenziert zwischen Grundeigentum (Art. 655 ff. ZGB) und
  Fahrniseigentum (Art. 713 ff. ZGB).
     o       Fahrniseigentum = bewegliche, körperliche Sachen sowie
             Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden
             können und nicht zu den Grundstücken gehören (Art. 713 ZGB)
• Art. 641a ZGB statuiert jedoch im Sinne einer Grundnorm, dass Tiere
  keine Sachen sind.
     o Aber: subsidiäre Anwendung sachenrechtlicher Bestimmungen,
       soweit für Tiere keine besonderen Normen vorgesehen sind
     o Es ist demnach möglich, an Tieren Eigentum zu erwerben oder zu
       übertragen (vgl. 641 Abs. 1 ZGB).

01.06.2018      Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 21
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Lösungsvorschlag Frage 3a (15 Punkte): Eigentümer von Fanny
Keine früheren Eigentümer bekannt: Es kommen nur die Formen des
originären Eigentumserwerbs in Betracht.
-> Aneignung (Okkupation) oder Eigentumserwerb durch Fund

I.    Aneignung (Art. 718 f. ZGB)
= Inbesitznahme einer herrenlosen Sache (z.B. Dereliktion) mit dem Willen,
deren Eigentümer zu werden
• Herrenlose Sache / Herrenloses Tier: (-, da Dereliktion eher
  unwahrscheinlich)
• Inbesitznahme
• Wille, Eigentümer zu werden

01.06.2018   Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 22
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Lösungsvorschlag Frage 3a (15 Punkte): Eigentümer von Fanny

II. Originärer Eigentumserwerb des Tierheims durch Fund (Art. 722 Abs.
1ter ZGB)
a) Verlorenes Tier: besitzlos, aber nicht herrenlos; ist seinem früheren
   Besitzer ohne dessen Willen abhanden gekommen
b) Finderstellung; körperliches Ergreifen mit Besitzwillen
c) Erfüllung der Finderpflichten
d) Ablauf von zwei Monaten ohne Feststellung des Eigentümers

III. Derivativer Eigentumserwerb von Rudi (Art. 714 Abs. 1 ZGB)
a) Gültiger Erwerbstitel (= Grundgeschäft): hier Kaufvertrag
b) Besitzesübertragung (traditio)
c) Dingliche Einigung (?)

01.06.2018   Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 23
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Lösungsvorschlag Frage 3a (15 Punkte): Eigentümer von Fanny

IV. Miteigentum (Art. 646 ZGB)
Es ist zu prüfen, ob nicht nur Rudi, sondern auch Janine Eigentümerin von
Fanny geworden ist.
• Art. 166 ZGB: Jeder Ehegatte vertritt den anderen für die laufenden
  Bedürfnisse.
• Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche
  Gemeinschaft nur vertreten, wenn er vom anderen Ehegatten oder vom
  Gericht dazu ermächtigt ist oder das Geschäft keinen Aufschub duldet
  (vgl. Art. 166 Abs. 2 ZGB).
• Erwerb eines Hundes gehört nicht zu den laufenden Bedürfnissen. Hier
  liegt wohl Zustimmung von Janine vor: D.h. beide Ehepartner sind an
  Fanny berechtigt, aber beide haften auch solidarisch für den Kaufpreis.

01.06.2018   Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 24
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Lösungsvorschlag Frage 3b (3 Punkte): Eigentümer von Waldo

I. Originärer Eigentumserwerb (Art. 643 ZGB)
• Natürliche Früchte = zeitlich wiederkehrende Erzeugnisse und
  Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer
  Bestimmung gemäss gewonnen werden (Art. 643 Abs. 2 ZGB)
• Akzessionsprinzip: Früchte gelten bis zu ihrer Trennung als Bestandteile
  der Stammsache und sind nicht sonderrechtsfähig..
• Der Eigentümer der Stammsache erwirbt mit der Trennung originär
  Eigentum an den Früchten (sog. Substantialprinzip).
• Anwendung auf Tiere: Eigentümer des Muttertieres wird mit der Geburt
  auch Eigentümer der Jungtiere.

01.06.2018   (Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 25
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Lösungsvorschlag Frage 3c (6 Punkte): Zuteilung von Fanny und
Waldo durch das Gericht

Allgemeine Ausführungen:
• Art. 651a Abs. 1 ZGB: Ein Gericht hat ein Tier im Streitfall jener Partei
  zuzuweisen, die ihm in tierschützerischer Hinsicht die bessere
  Unterbringung gewährleisten kann.
     o Lex specialis zu Art. 651 ZGB
• Anwendungsbereich beschränkt auf Tiere, die im häuslichen Bereich
  leben und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden
• Es wird vorausgesetzt, dass kein Alleineigentum eines Ehegatten
  besteht.
     o Art. 651a ZGB sieht eine Zuteilung zu Alleineigentum vor.
     o Hier: ohnehin gesetzliche Miteigentumsvermutung (Art. 200 Abs. 2
       ZGB), da ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

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Lösungsvorschlag Frage 3c (6 Punkte): Zuteilung von Fanny und
Waldo durch das Gericht

Ausschlaggebend für Zuteilung ist das Wohl des Tiers, insbesondere die aus
tierschützerischer Sicht bessere Unterbringung:
• Haltung an sich (= Wohn- und Familienverhältnisse, Fütterung)
     o       Wichtige Kriterien : Kenntnisse der Parteien in Bezug auf die tierlichen
             Bedürfnisse, Zeit für die Tierhaltung, Mobilität, Alter, Gesundheit
     o       Umfasst auch die Beziehung des Tieres zum Menschen = Wer kümmert
             sich regelmässig, füttert, spielt und pflegt das Tier?
Hier:
Rudi: tierlieb, hat Fanny erworben, aber: Zweizimmerwohnung, voll berufstätig
Janine: Familienhaus mit grossem Umschwung, Gartenweiher zum
Schwimmen, Milo und Sophie, Zeit, gleichbleibende Betreuung

01.06.2018      Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 27
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Lösungsvorschlag Frage 3d (1 Punkt): Kosten bzw.
«Unterhaltsbeitrag» für Fanny und Waldo

• Die Unterhaltskosten für das Tier – bzw. hier für die beiden Hunde – können
  im nachehelichen Unterhaltsbeitrag berücksichtigt und in die
  Bedarfsrechnung miteinbezogen werden.
• Die Unterhaltskosten des Tiers = die im Rahmen der Tierhaltung
  anfallenden Kosten, wie Futter, Versicherung oder tierärztliche Betreuung

Hier:
In Janines nachehelichem Unterhaltsbeitrag ist ein Posten für die Ernährung
und medizinische Betreuung der Hunde auszuweisen.

01.06.2018   Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 28
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Frage 4:

Wie sieht die rechtliche Situation aus? Gibt es eine
externe Stelle, die im Konfliktfall entscheidet und wenn ja,
was wären die Voraussetzungen? Nach welchen Kriterien
wird die Entscheidung getroffen?

01.06.2018   (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor)   Seite 29
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Lösungsvorschlag Frage 4 (25 Punkte): Entscheid über die
Einschulung von Milo

Allgemeine Ausführungen:
• Gemeinsames Sorgerecht gem. Art. 296 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 298
  Abs. 1 ZGB von Janine und Rudi, weshalb sie alle Entscheidungen unter
  Berücksichtigung des Kindeswohls und der Handlungsfähigkeit der
  Kinder gemeinsam treffen (Art. 301 Abs. 1 ZGB, Art. 19c ZGB) 
  Zielbestimmung (Einigung der Eltern)
• Ausnahme: alleinige Entscheidungskompetenz gem. Art. 301 Abs. 1bis
  ZGB
• Konfliktlösungsregel für Uneinigkeiten betreffend der Bestimmung des
  Aufenthaltsortes des Kindes vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB

01.06.2018   Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 30
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Lösungsvorschlag Frage 4 (25 Punkte): Entscheid über die
Einschulung von Milo
I.    Alleinige Entscheidungskompetenz des betreuenden Elternteils
      (Art. 301 Abs. 1bis ZGB)
•    Alltägliche Entscheidungen
     o Z.B. Ernährung, Bekleidung, Freizeit; objektive Gesichtspunkte,
       inhaltliche Tragweite und nachhaltige Wirkung
•    Dringliche Entscheidungen
     o Bspw. notfallmässige Spitalbehandlung
•    Nicht Erreichen des anderen Elternteils mit vernünftigem Aufwand
     o Bspw. verreister Elternteil
Hier:
• Einschulung: nichtalltägliche Angelegenheit, keine besondere
  Dringlichkeit, Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 2 ZGB nicht einschlägig
• Janine und Rudi müssen die Entscheidung gemeinsam treffen.
01.06.2018   Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 31
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Lösungsvorschlag Frage 4 (25 Punkte): Entscheid über die
Einschulung von Milo
II. Konfliktlösungsinstanz?
• Fehlende gesetzliche Konfliktlösungsregel
     o Keine echte Lücke sondern qualifiziertes Schweigen 
       Kindesschutzmassnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls durch
       Elternkonflikt i.S.v. Art. 307 ff. ZGB
• Kindeswohlgefährdung
     o Kindeswohl
              Art. 3 Abs. 1 KRK, Art. 11 Abs. 1 BV
              Orientierung für Eltern
              Keine abschliessende Definition
              Grundbedürfnisse: Erhaltung der Gesundheit, Schutz vor
               Gefahren, Zuwendung und Liebe, stabile Bindungen sowie
               Vermittlung von Wissen und Erfahrungen

01.06.2018     (Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 32
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Lösungsvorschlag Frage 4 (25 Punkte): Entscheid über
Einschulung von Milo
    o Gefährdung des Kindeswohls
              Sofern «das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und
               gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche
               Entfaltung nötig wäre»
              Unterscheidung zwischen Gefährdungen von körperlichem Wohl,
               Gefährdungen von geistigem Wohl und Kombinationen
              Ursachen der Gefährdung und Verschulden der Eltern unerheblich
    o Zuständigkeit: grundsätzlich KESB am Wohnort des Kindes Art. 315
      Abs. 1 ZGB, ausnahmsweise Gericht Art. 315a Abs. 1 ZGB
    Hier:
    • Geeignete Ausbildung für optimale Entfaltung und Entwicklung des
      Kindes nötig, evtl. Kindeswohlgefährdung bei Uneinigkeit
    • Abgeschlossenes Scheidungsverfahren; zuständig i.c. KESB am
      Wohnsitz des Kindes (Art. 307 i.V.m. Art. 315 Abs. 1 ZGB)
01.06.2018      Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel   Seite 33
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Lösungsvorschlag Frage 4 (25 Punkte): Entscheid über
Einschulung von Milo
III. Kriterien der Entscheidungsfällung der KESB
• Verhältnismässigkeit: Kindeswohl als Entscheidungsmassstab
  (Subsidiarität, Komplementarität, Qualität, Quantität und Proportionalität)
• Geeignete Massnahmen Art. 307 ZGB: Ermahnung, Weisung und
  Aufsicht Art. 307 Abs. 3 ZGB, Beistandschaft Art. 308 Abs. 1 ZGB (evtl.
  Beschränkung der elterlichen Sorge Abs. 2 und 3), Aufhebung des
  Aufenthaltsbestimmungsrechts Art. 310 ZGB sowie Entziehung der
  elterlichen Sorge Art. 311 f. ZGB
Hier:
• Nur punktuelle Uneinigkeit, Ermahnung/Weisung als sehr milde
  Massnahmen bzw. Weisung = geeignetste mildeste Massnahme
  (Gleichberechtigung der Eltern)
• Massgebendes Kriterium ist das Kindeswohl, Einbezug von Interessen
  der Mutter als hauptbetreuender Elternteil ist jedoch nicht willkürlich.

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Lösungsvorschlag Frage 4 (25 Punkte): Entscheid über
Einschulung von Milo

IV. Kindesanhörung Art. 314a ZGB und Kindesvertretung Art. 314abis
ZGB
• Wunsch des Kindes bei Ermittlung des Kindeswohls
• Anhörung von Minderjährigen Art. 314a ZGB
     o Persönliche Anhörung
     o Ab Alter von 6 Jahren
     o Höchstpersönliches Recht
Hier:
Milo ist aufgrund seines Alters grundsätzlich persönlich anzuhören. Seine
Behinderung ist kein Grund, von einer Anhörung abzusehen, bei deren
Ausgestaltung ist aber auf seine besonderen Bedürfnisse Rücksicht zu
nehmen.
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