Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) - Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und ...
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Rechtswissenschaftliches Institut Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen Bezüge Prof. Dr. Margot Michel 01.06.2018 Seite 1
Rechtswissenschaftliches Institut Hinweise zu Anforderungen, Bewertung und Formalia Anforderungen und Bewertung • Inhalt: 100 Punkte • Formelles: 18 Punkte • Pass bei 50 Punkten • Pass: 92.47 %, fail: 7.53 % Hinweise zum Formellen • Plagiate / enges Paraphrasieren • Angabe von sämtlichen Quellen • Seitenzahlen • Anzahl Literaturangaben 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 2
Rechtswissenschaftliches Institut Hinweise zur Falllösung • Sachverhalt genau lesen und analysieren • Fragen genau lesen: gestellte Fragen beantworten • Sorgfältige Recherche: Einschlägige Gesetzesbestimmungen, Lehre (Kommentare, Aufsätze, Lehrbücher, Monographien, franz. Literatur?), aktuelle Rechtsprechung, Materialien • Rechtliche Grundlagen unter Angabe der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen; Definition von problematischen Tatbestandsmerkmalen (Auslegung) • Subsumtion des Sachverhalts unter die gesetzlichen Bestimmungen, wobei grundsätzlich jedes problematische Merkmal der Rechtsnorm zu thematisieren ist (z.B. «Sache») • Gutachtenstil (objektive Rechtslage; Wie ist die Rechtslage?): Aufgrund der Klärung der massgebenden Fragen kommt der Bearbeiter zum Ergebnis • Urteilstil: zuerst Ergebnis, dann folgt die Begründung 01.06.2018 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor) Seite 3
Rechtswissenschaftliches Institut Frage 1: a) Wie sieht grundsätzlich die rechtliche Situation hinsichtlich des Unterhalts für Milo und Sophie aus? b) Wie lange muss Rudi ungefähr mit Kinderunterhaltszahlungen rechnen und wird er den Unterhalt immer alleine bestreiten müssen? Gehen Sie davon aus, dass sich die Eltern einig sind, dass Sophie und Milo weiterhin bei Janine leben sollen und hauptsächlich von ihr betreut werden. Führen Sie bei Frage 1 bitte keine konkreten Berechnungen durch (dies ist Gegenstand der Frage 2). 01.06.2018 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor) Seite 4
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 1a (22.5 Punkte): Rechtliche Situation Unterhaltsanspruch I. Kindesverhältnis • Anspruch des Kindes auf Unterhalt gründet im rechtlichen Kindesverhältnis. • Entstehung: o Zur Mutter: mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB) o Zum Vater: durch die Ehe zur Mutter mit der Geburt von Gesetzes wegen (Art. 252 Abs. 2 ZGB) Milo Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, so finden ebenfalls jene Bestimmungen Anwendung, wie sie für in der Ehe geborene Kinder gelten, sobald der Ehemann die Vaterschaft anerkannt oder dies durch ein Urteil festgestellt wurde (Art. 259 Abs. 1 ZGB). Sophie 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 5
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 1a (22.5 Punkte): Rechtliche Situation Unterhaltsanspruch II. Umfang und Inhalt Art. 276 ZGB: 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. 2Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. • Umfasst wird «alles, was zur geistigen, körperlichen und seelischen Entwicklung notwendig ist.» o Obdach, Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Risikovorsorge, Gewährleistung seiner Erziehung, seiner Ausbildung und seines Schutzes o Bei entsprechenden wirtschaftlichen Mitteln und Interessen des Kindes gehören nebst Beiträgen für musikalische oder sportliche Aktivitäten auch Sprach- und Repetitionskurse oder Ähnliches dazu. 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 6
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 1a (22.5 Punkte): Rechtliche Situation Unterhaltsanspruch • Der Kindesunterhalt wird durch Naturalleistungen und Geldzahlungen erbracht. o Naturalleistungen = Leistung von Pflege und Erziehung. Die Pflege und Erziehung, die während der Erwerbszeit geleistet wird, wird nach revidiertem Recht über den Betreuungsunterhalt abgegolten. o Geldzahlungen = Barunterhalt und Betreuungsunterhalt Der Barunterhalt umfasst die sog. direkten Kinderkosten, welche sich aus den Konsumkosten eines Haushalts für die darin lebenden Kinder ergeben. Der Betreuungsunterhalt deckt die Kosten für die Betreuung des Kindes ab. 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 7
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 1a (22.5 Punkte): Rechtliche Situation Unterhaltsanspruch Barunterhalt • Alle direkten Kinderkosten (Wohnen, Nahrung, Kleidung, Gesundheit) • Allfällige weitere Posten, wie musische und sportliche Aktivitäten Betreuungsunterhalt • Direkte und indirekte Kosten der Betreuung • Steht rechtlich dem Kind, wirtschaftlich aber dem betreuenden Elternteil zu, der aufgrund der Betreuung in seiner eigenen Erwerbsmöglichkeit eingeschränkt ist. • Kinder (4 und 9) durchgängige Betreuung • Erhöhter Betreuungsbedarf bei Milo aufgrund Trisomie 21 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 8
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 1a (22.5 Punkte): Rechtliche Situation Unterhaltsanspruch III. Lebensstellung und Leistungsfähigkeit • Recht des Kindes auf Partizipation an der Lebensstellung der Eltern • Leistungsfähigkeit = Gegenüberstellung Eigenbedarf und Einkommen • «10/16-Regel» des BGer: o Jüngstes Kind < 10 J. = Erwerbstätigkeit unzumutbar o Jüngstes Kind > 10 J. = 50 % Erwerbstätigkeit zumutbar o Jüngstes Kind > 16 J. = 100 % Erwerbstätigkeit zumutbar Bedarf der Anpassung im Einzelfall Hier: • Janine: Milo < 10 J. = Erwerbstätigkeit unzumutbar • Rudi: Netto-Jahreseinkommen = CHF 156’000 wirtschaftlich leistungsfähig • Diskussion der 10/16 Regel? 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 9
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 1a (22.5 Punkte): Rechtliche Situation Unterhaltsanspruch IV. Aufteilung der Unterhaltslast • Unterhalt ist von beiden Eltern zu leisten («ein jeder nach seinen Kräften», Art. 276 Abs. 2 ZGB) • Die finanziellen Unterhaltsbeiträge werden unabhängig von der Obhut unter Berücksichtigung aller erbrachten Unterhaltsleistungen (Geldleistungen und Naturalunterhalt), also dem tatsächlichen Einsatz und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, festgelegt. Hier: • Janine: persönliche Betreuung der Kinder = Naturalleistung • Rudi: wirtschaftlich erheblich leistungsfähiger = Geldleistung 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 10
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 1b (17.5 Punkte): Dauer und Alleintragung durch Rudi I. Dauer der Unterhaltspflicht im Regelfall • Art. 277 Abs. 1 ZGB: grundsätzliche Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit der Kinder o Art. 14 ZGB: Volljährigkeit mit Erreichen des 18. Altersjahrs • Der Betreuungsunterhalt ist geschuldet, solange die persönliche Betreuung des Kindes nötig ist. konkrete Umstände des Einzelfalls (Botschaft); Anwendbarkeit der 10/16 Regel? 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 11
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 1b (17.5 Punkte): Dauer und Alleintragung durch Rudi II. Volljährigenunterhalt • Unterhaltsanspruch, falls im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch keine ausgemessene berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde (Art. 277 Abs. 2 ZGB) o Unterhaltspflicht bis zum ordentlichen Abschluss, falls dies dem unterhaltspflichtigen Elternteil weiterhin zugemutet werden kann • Auch Kinder mit Behinderungen haben einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildung. Hier: • Wiedereinstieg von Janine ins Berufsleben wäre erforderlich. • Sie wird in 6 Jahren aber bereits 48 Jahre alt sein. Rsp. des Bgers zum beruflichen Wiedereinstieg (anders: Ausbau der beruflichen Tätigkeit) • Allenfalls erhöhter Betreuungsbedarf von Milo auch nach 10. Geburtstag 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 12
Rechtswissenschaftliches Institut Frage 2: Berechnen Sie aufgrund Ihrer obigen theoretischen Ausführungen den Kindesunterhalt für Milo und Sophie. Zahlen im Sachverhalt Berechnung nach Leitfaden des OGer ZH keine zeitliche Staffelung des Kindesunterhalts nachehelicher Unterhalt angegeben keine Steuern 01.06.2018 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor) Seite 13
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 2 (10 Punkte): Berechnung des Kindesunterhalts von Milo und Sophie Allgemeine Ausführungen: • Unterhaltsbeiträge minderjähriger Kinder haben Vorrang vor andern familienrechtlichen Unterhaltspflichten (Art. 276a ZGB). • Unterhaltsbeitrag ist für jedes Kind einzeln festzulegen. • Bedarf des Kindes ist möglichst genau zu bestimmen. o Alter und Gesundheit des Kindes sind angemessen zu berücksichtigen. • Art. 285 ZGB: allgemeinen Grundsätze für Bemessung der Unterhaltsbeiträge o Festlegung einer bestimmten Berechnungsmethode fehlt jedoch. 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 14
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 2b (10 Punkte): Berechnung des Kindesunterhalts von Milo und Sophie I. Barunterhalt Auslagen Rudi Janine Sophie Milo Grundbetrag 1200 1350 400 400 Wohnkosten 1300 900 450 450 Krankenkasse 280 300 100 100 Kommunikationskosten 150 150 Berufsbedingte Auslagen (ÖV/ Bekleidung) 420 Hobby/Sport Kinder 300 350 Zwischentotal 3350 2700 1250 1300 Einkommen 13000 - 200 200 Bedarf (-) / Überschuss (+) +9650 -2700 -1050 -1100 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 15
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 2 (10 Punkte): Berechnung des Kindesunterhalts von Milo und Sophie II. Betreuungsunterhalt • Gewährleistung der bestmöglichen Betreuung des Kindes o durch die Eltern oder durch Dritte • Subsidiär zum Natural- und Barunterhalt • Nur geschuldet, soweit der unterhaltsverpflichtete Elternteil leistungsfähig ist • Leitfaden: Lebenshaltungskosten familienrechtliches Existenz- minimum (allenfalls erweitert um die VVG-Prämien und Steuern) • Da Janine die Kinder zu 100% betreut, ist der Betreuungsunterhalt identisch mit ihrem bereits berechneten Barbedarf. Er steht aber rechtlich dem Kind zu. • Bei mehreren Kindern: o Leitfaden: gesamter Betreuungsunterhalt soll dem jeweils jüngsten Kind zugeschlagen werden. (Kritik?) 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 16
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 2 (10 Punkte): Berechnung des Kindesunterhalts von Milo und Sophie III. Leistungsfähigkeit von Rudi • Einkommen von rund CHF 156‘000 im Jahr (monatlich CHF 13‘000) • Davon in Abzug zu bringen ist sein Barbedarf von CHF 3’350. o Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag gemäss Zürcher Unterhaltsrechner: CHF 1’200 + Mietzins von CHF 1’300 für Zweizimmerwohnung + Kommunikationskosten von CHF 150 + Krankenkassenprämie von CHF 280 + berufsbedingte Auslagen von CHF 420 (ÖV-Abo und Kleiderkosten) = Es verbleiben demnach CHF 9’650. 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 17
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 2 (10 Punkte): Berechnung des Kindesunterhalts von Milo und Sophie IV. Verteilung und Berechnung Überschuss Von Rudis restlichem Einkommen ist zuerst der Barunterhalt von Sophie und Milo abzuziehen: CHF 9’650 – CHF 1’050 (Sophie) – CHF 1100 (Milo) = CHF 7’500 Davon ist der Betreuungsunterhalt abzuziehen (= Barbedarf von Janine): CHF 7’500 – CHF 2’700 = CHF 4’800 Davon ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch von Janine abzuziehen: CHF 4‘800 – CHF 1’600 = CHF 3’200 = Überschuss CHF 3’200/6 = CHF 533 Erwachsene: 2x CHF 533 = CHF 1’066 Kinder: 1x CHF 533 = CHF 533 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 18
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 2 (10 Punkte): Berechnung des Kindesunterhalts von Milo und Sophie Rudi: Barbedarf + Überschussanteil: CHF 3’350 + CHF 1’066 = 4’416 CHF Janine: Nachehelicher Unterhalt + Überschussanteil: CHF 1600 + CHF 1’066 = CHF 2’666 Sophie: Barbedarf + Familienzulagen + Überschussanteil: CHF 1’050 + CHF 200 + 533 CHF = CHF 1’783 Milo: Barbedarf + Familienzulagen + gesamter Betreuungsunterhalt + Überschussanteil: CHF 1’100 + CHF 200 + CHF 2’700 + CHF 533 = 4’533 CHF = Gesamtsumme 13‘398 (= Rudis monatlicher Lohn + Familienzulagen) 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 19
Rechtswissenschaftliches Institut Frage 3: a) Wer ist Eigentümer von Fanny? b) Wer ist Eigentümer von Waldo? c) Nach welchen Grundsätzen wird das Gericht entscheiden, wo Fanny und Waldo leben sollen und welche Erwägungen wird es hierbei anstellen? d) Wer muss die Kosten für Fanny und Waldo tragen, bzw. ist für sie auch ein «Unterhaltsbeitrag» geschuldet? 01.06.2018 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor) Seite 20
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 3a (15 Punkte): Eigentümer von Fanny Allgemeine Ausführungen: • Das Gesetz differenziert zwischen Grundeigentum (Art. 655 ff. ZGB) und Fahrniseigentum (Art. 713 ff. ZGB). o Fahrniseigentum = bewegliche, körperliche Sachen sowie Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören (Art. 713 ZGB) • Art. 641a ZGB statuiert jedoch im Sinne einer Grundnorm, dass Tiere keine Sachen sind. o Aber: subsidiäre Anwendung sachenrechtlicher Bestimmungen, soweit für Tiere keine besonderen Normen vorgesehen sind o Es ist demnach möglich, an Tieren Eigentum zu erwerben oder zu übertragen (vgl. 641 Abs. 1 ZGB). 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 21
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 3a (15 Punkte): Eigentümer von Fanny Keine früheren Eigentümer bekannt: Es kommen nur die Formen des originären Eigentumserwerbs in Betracht. -> Aneignung (Okkupation) oder Eigentumserwerb durch Fund I. Aneignung (Art. 718 f. ZGB) = Inbesitznahme einer herrenlosen Sache (z.B. Dereliktion) mit dem Willen, deren Eigentümer zu werden • Herrenlose Sache / Herrenloses Tier: (-, da Dereliktion eher unwahrscheinlich) • Inbesitznahme • Wille, Eigentümer zu werden 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 22
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 3a (15 Punkte): Eigentümer von Fanny II. Originärer Eigentumserwerb des Tierheims durch Fund (Art. 722 Abs. 1ter ZGB) a) Verlorenes Tier: besitzlos, aber nicht herrenlos; ist seinem früheren Besitzer ohne dessen Willen abhanden gekommen b) Finderstellung; körperliches Ergreifen mit Besitzwillen c) Erfüllung der Finderpflichten d) Ablauf von zwei Monaten ohne Feststellung des Eigentümers III. Derivativer Eigentumserwerb von Rudi (Art. 714 Abs. 1 ZGB) a) Gültiger Erwerbstitel (= Grundgeschäft): hier Kaufvertrag b) Besitzesübertragung (traditio) c) Dingliche Einigung (?) 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 23
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 3a (15 Punkte): Eigentümer von Fanny IV. Miteigentum (Art. 646 ZGB) Es ist zu prüfen, ob nicht nur Rudi, sondern auch Janine Eigentümerin von Fanny geworden ist. • Art. 166 ZGB: Jeder Ehegatte vertritt den anderen für die laufenden Bedürfnisse. • Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten, wenn er vom anderen Ehegatten oder vom Gericht dazu ermächtigt ist oder das Geschäft keinen Aufschub duldet (vgl. Art. 166 Abs. 2 ZGB). • Erwerb eines Hundes gehört nicht zu den laufenden Bedürfnissen. Hier liegt wohl Zustimmung von Janine vor: D.h. beide Ehepartner sind an Fanny berechtigt, aber beide haften auch solidarisch für den Kaufpreis. 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 24
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 3b (3 Punkte): Eigentümer von Waldo I. Originärer Eigentumserwerb (Art. 643 ZGB) • Natürliche Früchte = zeitlich wiederkehrende Erzeugnisse und Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden (Art. 643 Abs. 2 ZGB) • Akzessionsprinzip: Früchte gelten bis zu ihrer Trennung als Bestandteile der Stammsache und sind nicht sonderrechtsfähig.. • Der Eigentümer der Stammsache erwirbt mit der Trennung originär Eigentum an den Früchten (sog. Substantialprinzip). • Anwendung auf Tiere: Eigentümer des Muttertieres wird mit der Geburt auch Eigentümer der Jungtiere. 01.06.2018 (Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 25
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 3c (6 Punkte): Zuteilung von Fanny und Waldo durch das Gericht Allgemeine Ausführungen: • Art. 651a Abs. 1 ZGB: Ein Gericht hat ein Tier im Streitfall jener Partei zuzuweisen, die ihm in tierschützerischer Hinsicht die bessere Unterbringung gewährleisten kann. o Lex specialis zu Art. 651 ZGB • Anwendungsbereich beschränkt auf Tiere, die im häuslichen Bereich leben und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden • Es wird vorausgesetzt, dass kein Alleineigentum eines Ehegatten besteht. o Art. 651a ZGB sieht eine Zuteilung zu Alleineigentum vor. o Hier: ohnehin gesetzliche Miteigentumsvermutung (Art. 200 Abs. 2 ZGB), da ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 26
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 3c (6 Punkte): Zuteilung von Fanny und Waldo durch das Gericht Ausschlaggebend für Zuteilung ist das Wohl des Tiers, insbesondere die aus tierschützerischer Sicht bessere Unterbringung: • Haltung an sich (= Wohn- und Familienverhältnisse, Fütterung) o Wichtige Kriterien : Kenntnisse der Parteien in Bezug auf die tierlichen Bedürfnisse, Zeit für die Tierhaltung, Mobilität, Alter, Gesundheit o Umfasst auch die Beziehung des Tieres zum Menschen = Wer kümmert sich regelmässig, füttert, spielt und pflegt das Tier? Hier: Rudi: tierlieb, hat Fanny erworben, aber: Zweizimmerwohnung, voll berufstätig Janine: Familienhaus mit grossem Umschwung, Gartenweiher zum Schwimmen, Milo und Sophie, Zeit, gleichbleibende Betreuung 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 27
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 3d (1 Punkt): Kosten bzw. «Unterhaltsbeitrag» für Fanny und Waldo • Die Unterhaltskosten für das Tier – bzw. hier für die beiden Hunde – können im nachehelichen Unterhaltsbeitrag berücksichtigt und in die Bedarfsrechnung miteinbezogen werden. • Die Unterhaltskosten des Tiers = die im Rahmen der Tierhaltung anfallenden Kosten, wie Futter, Versicherung oder tierärztliche Betreuung Hier: In Janines nachehelichem Unterhaltsbeitrag ist ein Posten für die Ernährung und medizinische Betreuung der Hunde auszuweisen. 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 28
Rechtswissenschaftliches Institut Frage 4: Wie sieht die rechtliche Situation aus? Gibt es eine externe Stelle, die im Konfliktfall entscheidet und wenn ja, was wären die Voraussetzungen? Nach welchen Kriterien wird die Entscheidung getroffen? 01.06.2018 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor) Seite 29
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 4 (25 Punkte): Entscheid über die Einschulung von Milo Allgemeine Ausführungen: • Gemeinsames Sorgerecht gem. Art. 296 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 298 Abs. 1 ZGB von Janine und Rudi, weshalb sie alle Entscheidungen unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Handlungsfähigkeit der Kinder gemeinsam treffen (Art. 301 Abs. 1 ZGB, Art. 19c ZGB) Zielbestimmung (Einigung der Eltern) • Ausnahme: alleinige Entscheidungskompetenz gem. Art. 301 Abs. 1bis ZGB • Konfliktlösungsregel für Uneinigkeiten betreffend der Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 30
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 4 (25 Punkte): Entscheid über die Einschulung von Milo I. Alleinige Entscheidungskompetenz des betreuenden Elternteils (Art. 301 Abs. 1bis ZGB) • Alltägliche Entscheidungen o Z.B. Ernährung, Bekleidung, Freizeit; objektive Gesichtspunkte, inhaltliche Tragweite und nachhaltige Wirkung • Dringliche Entscheidungen o Bspw. notfallmässige Spitalbehandlung • Nicht Erreichen des anderen Elternteils mit vernünftigem Aufwand o Bspw. verreister Elternteil Hier: • Einschulung: nichtalltägliche Angelegenheit, keine besondere Dringlichkeit, Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 2 ZGB nicht einschlägig • Janine und Rudi müssen die Entscheidung gemeinsam treffen. 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 31
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 4 (25 Punkte): Entscheid über die Einschulung von Milo II. Konfliktlösungsinstanz? • Fehlende gesetzliche Konfliktlösungsregel o Keine echte Lücke sondern qualifiziertes Schweigen Kindesschutzmassnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls durch Elternkonflikt i.S.v. Art. 307 ff. ZGB • Kindeswohlgefährdung o Kindeswohl Art. 3 Abs. 1 KRK, Art. 11 Abs. 1 BV Orientierung für Eltern Keine abschliessende Definition Grundbedürfnisse: Erhaltung der Gesundheit, Schutz vor Gefahren, Zuwendung und Liebe, stabile Bindungen sowie Vermittlung von Wissen und Erfahrungen 01.06.2018 (Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 32
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 4 (25 Punkte): Entscheid über Einschulung von Milo o Gefährdung des Kindeswohls Sofern «das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre» Unterscheidung zwischen Gefährdungen von körperlichem Wohl, Gefährdungen von geistigem Wohl und Kombinationen Ursachen der Gefährdung und Verschulden der Eltern unerheblich o Zuständigkeit: grundsätzlich KESB am Wohnort des Kindes Art. 315 Abs. 1 ZGB, ausnahmsweise Gericht Art. 315a Abs. 1 ZGB Hier: • Geeignete Ausbildung für optimale Entfaltung und Entwicklung des Kindes nötig, evtl. Kindeswohlgefährdung bei Uneinigkeit • Abgeschlossenes Scheidungsverfahren; zuständig i.c. KESB am Wohnsitz des Kindes (Art. 307 i.V.m. Art. 315 Abs. 1 ZGB) 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 33
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 4 (25 Punkte): Entscheid über Einschulung von Milo III. Kriterien der Entscheidungsfällung der KESB • Verhältnismässigkeit: Kindeswohl als Entscheidungsmassstab (Subsidiarität, Komplementarität, Qualität, Quantität und Proportionalität) • Geeignete Massnahmen Art. 307 ZGB: Ermahnung, Weisung und Aufsicht Art. 307 Abs. 3 ZGB, Beistandschaft Art. 308 Abs. 1 ZGB (evtl. Beschränkung der elterlichen Sorge Abs. 2 und 3), Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Art. 310 ZGB sowie Entziehung der elterlichen Sorge Art. 311 f. ZGB Hier: • Nur punktuelle Uneinigkeit, Ermahnung/Weisung als sehr milde Massnahmen bzw. Weisung = geeignetste mildeste Massnahme (Gleichberechtigung der Eltern) • Massgebendes Kriterium ist das Kindeswohl, Einbezug von Interessen der Mutter als hauptbetreuender Elternteil ist jedoch nicht willkürlich. 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 34
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsvorschlag Frage 4 (25 Punkte): Entscheid über Einschulung von Milo IV. Kindesanhörung Art. 314a ZGB und Kindesvertretung Art. 314abis ZGB • Wunsch des Kindes bei Ermittlung des Kindeswohls • Anhörung von Minderjährigen Art. 314a ZGB o Persönliche Anhörung o Ab Alter von 6 Jahren o Höchstpersönliches Recht Hier: Milo ist aufgrund seines Alters grundsätzlich persönlich anzuhören. Seine Behinderung ist kein Grund, von einer Anhörung abzusehen, bei deren Ausgestaltung ist aber auf seine besonderen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. ***** 01.06.2018 Fallbearbeitung im Privatrecht (ZGB) FS 2018 Prof. Dr. Margot Michel Seite 35
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