Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa - Jürgen Rieck Auskunftserteilung über ausländisches Recht

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Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa - Jürgen Rieck Auskunftserteilung über ausländisches Recht
Jürgen Rieck

          Ehegüterrecht und Eheverträge
          in Europa
          Auskunftserteilung über ausländisches Recht

Bundesverwaltungsamt
Der zentrale Dienstleister des Bundes
Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa - Jürgen Rieck Auskunftserteilung über ausländisches Recht
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  Titelbild

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  issn: 2192-3639

  © Bundesverwaltungsamt

  Dezember 2016
Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa
                                                                                                                             

Vorwort
Diese zweite Auflage der Informationsschrift will einen            Informationsschrift wegen der Komplexität der Materie
aktualisierten und vollständigeren Überblick über die in           weiterhin, wie schon die erste Ausgabe, auf die Kurzdar-
den Staaten Europas geltenden Ehegüterrechte und die               stellung der Gesetzesstände beschränken. Die Darstellung
Möglichkeit von Eheverträgen einschließlich einschlägiger          wird allerdings um einige zusätzliche Staaten erweitert wie
Rechtsprechung – soweit bekannt – vermitteln.                      Albanien, die Russische Föderation und die Türkei.

Ferner werden die insoweit wichtigen Grundregeln des               Vertragsmuster, die wiedergegeben werden könnten, lie-
internationalen Privatrechts (IPR) und der Rechtswahl auf-         gen nur beschränkt vor. Diese Rubrik wird in den künfti-
gezeigt. Dieser Bereich des IPR und der Rechtswahl wird            gen Auflagen erweitert werden. Mitgeteilte Muster sind als
durch zahlreiche jüngst ergangene Verordnungen der                 Empfehlungen zur Vertragsgestaltung und als Bausteine
Europäischen Union sowie durch andere völkervertragli-             hierfür zu verstehen. Weitere Darstellungen der Praxis und
che Vereinbarungen beeinflusst, durch welche nationale             Vorschläge bleiben späteren Auflagen vorbehalten. Ebenso
Regelungen ganz oder teilweise ersetzt werden. Deshalb             die Erweiterung der Länderdarstellungen, die zahlreiche
stellt diese Informationsschrift den Länderdarstellungen           Details der Vertragsmöglichkeiten und der Praxis der Ehe-
eine Übersicht über die supranationalen Regeln voran.              verträge. Die hier mitgeteilten Möglichkeiten stellen nur
                                                                   die Grundsätze dar.
Alttatbestände, das heißt früher geltende und auf ältere
Ehen anzuwendende Regeln können nicht mehr darge-                  Die nachfolgende Darstellung des Rechtszustandes der
stellt werden, weil dies den Umfang dieser Informations-           einzelnen Länder entspricht dem bis zum 31.12.2015 vor-
schrift ungebührlich erweitern würde. Es muss daher inso-          liegenden bzw. bekannten Gesetzesmaterial. Als Quellen
weit auf die Literatur verwiesen werden, welche die frühe-         dienten außer der bekannten Literatur insbesondere auch
ren Rechtszustände beschreibt.                                     das Internet und vor allem dort aufgefundene offizielle
                                                                   Sites. Die Quellen werden im Text benannt.
Ist der Islam als Religion eines oder der Ehegatten betei-
ligt, so ist zu bedenken, ob ein islamischer Ehevertrag in         Nicht behandelt werden können hier Scheidungsverein-
Betracht kommt. Die hiermit verbundenen Rechtsfragen               barungen. Es handelt sich dabei zwar im weiteren Sinne
kommen zu denen, die in dieser Informationsschrift mit-            auch um Eheverträge, jedoch würde es den Rahmen die-
geteilt sind, hinzu. Allerdings sind in der EU alle Staaten lai-   ser Schrift sprengen, wenn diese Materie ebenfalls behan-
zistisch verfasst, und kommt den Religionen keine Geset-           delt werden müsste.
zeskraft zu. Das allerdings kann und darf den Blick dar-
auf nicht verstellen, dass es inzwischen sog. Parallelgesell-      Diese Informationsschrift kann nur Anregungen geben. In
schaften gibt, weil dem religiösen Bedürfnis durch offiziell       schwierigen Fällen ist die Hinzuziehung fachlichen Rats
nicht anerkannte Ehen abgeholfen wird, die so entstehen-           unerlässlich.
den nichtehelichen Gemeinschaften jedoch nicht in allen
Staaten den Ehen gleichgestellt werden. Es wird deshalb            Diese Informationsschrift wird von Zeit zu Zeit dem neues-
geraten, insoweit hierzu die Informationsschrift über Isla-        ten Stand angepasst werden. Dabei sind der Verfasser und
mische Eheverträge einzusehen.                                     das BVA für jegliche Anregungen aus der Praxis dankbar.

Sodann behandelt diese Informationsschrift die Rechte der
einzelnen Staaten der Übersichtlichkeit halber in alpha-
betischer Folge. Dabei muss sich diese zweite Ausgabe der

Bundesverwaltungsamt – Bundesstelle für Auswanderer und Auslandstätige                                                      3
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Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa


Inhalt

1     Die Einflüsse der Verordnungen der Europäischen Union
      auf die Gestaltung von Eheverträgen...........................................................................6
      1.1     Allgemeine Ehewirkungen..............................................................................................................................6
      1.2     Güterrecht...............................................................................................................................................................6
      1.3     Unterhalt..................................................................................................................................................................6
      1.4     Ehescheidung.........................................................................................................................................................8
      1.5     Erbrecht....................................................................................................................................................................9

2     Die Einflüsse von völkerrechtlichen Verträgen
      auf die Gestaltung von Eheverträgen......................................................................... 12
      2.1     Allgemeine Ehewirkungen............................................................................................................................ 12
      2.2     Güterrecht............................................................................................................................................................. 12
      2.3     Unterhalt................................................................................................................................................................ 14
      2.4     Ehescheidung....................................................................................................................................................... 14
      2.5     Erbrecht.................................................................................................................................................................. 14

3     Auswirkungen des supranationalen Rechts auf den Ehevertrag...................16
      3.1     Einordnungshilfen nach Rechtskreisen.................................................................................................. 16
      3.2     Hauptgrundregeln der Rechtskreise.........................................................................................................17
      3.3     Unterschiedliche Inhalte der Begriffe..................................................................................................... 21
      3.4     Konsequenzen und Handlungsempfehlungen...................................................................................22

4     Vertragsmuster .....................................................................................................................23
      4.1     Frankreich reine Gütertrennung................................................................................................................23
      4.2     Frankreich Communauté Universelle avec Attribution.................................................................25
      4.3     Deutsch-Französischer Wahlgüterstand ...............................................................................................27
      4.4     Deutschland Ehevertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft....................................... 31

4                                                                              Bundesverwaltungsamt – Bundesstelle für Auswanderer und Auslandstätige
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5      Übersicht über die für Eheverträge wichtigsten Bestimmungen
       der Staaten...............................................................................................................................35
       ALBANIEN......................................................................................................................................................................... 35
       BELGIEN............................................................................................................................................................................. 37
       BOSNIEN-HERZEGOWINA..................................................................................................................................... 40
       BULGARIEN...................................................................................................................................................................... 41
       DÄNEMARK......................................................................................................................................................................42
       DEUTSCHLAND..............................................................................................................................................................44
       ESTLAND........................................................................................................................................................................... 46
       FINNLAND........................................................................................................................................................................47
       FRANKREICH...................................................................................................................................................................49
       GRIECHENLAND.............................................................................................................................................................51
       IRLAND...............................................................................................................................................................................52
       ITALIEN...............................................................................................................................................................................54
       KROATIEN......................................................................................................................................................................... 55
       LETTLAND.........................................................................................................................................................................56
       LITAUEN.............................................................................................................................................................................58
       LUXEMBURG....................................................................................................................................................................59
       MALTA................................................................................................................................................................................. 61
       NIEDERLANDE................................................................................................................................................................62
       NORWEGEN.....................................................................................................................................................................63
       ÖSTERREICH................................................................................................................................................................... 64
       POLEN..................................................................................................................................................................................65
       PORTUGAL........................................................................................................................................................................67
       RUMÄNIEN...................................................................................................................................................................... 68
       RUSSISCHE FÖDERATION...................................................................................................................................... 69
       SCHWEDEN.......................................................................................................................................................................71
       SCHWEIZ............................................................................................................................................................................72
       SERBIEN.............................................................................................................................................................................. 73
       SLOWAKISCHE REPUBLIK.......................................................................................................................................74
       SLOWENIEN..................................................................................................................................................................... 75
       SPANIEN.............................................................................................................................................................................76
       TSCHECHISCHE REPUBLIK.....................................................................................................................................78
       TÜRKEI................................................................................................................................................................................79
       UKRAINE........................................................................................................................................................................... 80
       UNGARN............................................................................................................................................................................. 81
       VEREINIGTES KÖNIGREICH...................................................................................................................................82

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Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa
Die Einflüsse der Verordnungen der Europäischen Union auf die Gestaltung von Eheverträgen

1           Die Einflüsse der Verordnungen
            der Europäischen Union auf die
            Gestaltung von Eheverträgen

                                                                           Vorrang hat ausdrücklich die Rechtswahl der Eheleute.
1.1 Allgemeine Ehewirkungen                                                Diese können wählen:

Für die allgemeinen Ehewirkungen gibt es keine europäi-                        •• Das Recht des Staates, dessen Angehöriger einer von
sche Gemeinschaftsregelung. Insoweit wird es auch noch                            ihnen ist, oder
auf längere Sicht bei der Anwendung der nationalen Kol-
lisions- oder Zuständigkeitsnormen bleiben. Allerdings                         •• das Recht des Staates, in dem zumindest einer von
sollte hier noch beachtet werden, welche völkervertragli-                         ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 16,
chen Vereinbarungen (Teil II) zu beachten sind.                                   18). Die Wahl des Rechts des Lageortes des Vermögens
                                                                                  soll künftig unzulässig sein (Art. 22).
Bei Eheverträgen ist somit stets zu prüfen, inwieweit die
beteiligten Staaten die Rechtswahl oder eine Gerichts-                     Mangels einer Rechtswahl gilt nach dem Inkrafttreten der
standvereinbarung anerkennen oder bestehende völker-                       VO – unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehe-
vertragliche Vereinbarungen diese zulassen.                                leute – unwandelbar das Recht des Staates, in dem die
                                                                           Eheleute nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsa-
                                                                           men gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben (Art. 26).
1.2 Güterrecht                                                             Es kann nicht durch Umzug, sondern nur durch Rechts-
                                                                           wahlvereinbarung geändert werden. Eine Rückverweisung
Am 29.01.2019 werden die Verordnung (EU) 2016/1103                         bleibt unbeachtet (Art. 32).
des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Ver-
stärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit,                      Verträge über das Güterrecht und Rechtswahlvereinbarun-
des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und                           gen müssen mindestens schriftlich getroffen worden sein.
Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des eheli-                      Sieht das Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnli-
chen Güterstands1 und die Verordnung (EU) 2016/1104 des                    chen Aufenthalts strengere Formen vor, so sind diese zu
Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärk-                     wahren (Art. 25)3 .
ten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des
anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Voll-
streckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher                    1.3 Unterhalt
Wirkungen eingetragener Partnerschaften2 zwischen den
Mitgliedstaaten Belgien, Bulgarien, Tschechische Repub-                    Seit dem 18.06.2011 ist die VO (EG) Nr. 4/2009 vom
lik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kro-                  18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht,
atien, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich,                 die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Portugal, Slowenien, Finnland, Schweden und Zypern in                      und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen4 (UnthVO)
Kraft treten.                                                              in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Däne-
                                                                           mark anwendbar. Für Eheverträge bedeutsam sind lediglich
                                                                           etwaige Rechtswahl, das mangels einer Rechtswahl anzu-

1   Amtsblatt der Europäischen Union L 183 59. Jahrgang 8. Juli
    2016, S. 1 ff.
2   Amtsblatt der Europäischen Union L 183 59. Jahrgang 8. Juli            3   Für Deutschland siehe Art. 14 Abs. 4 EGBGB
    2016, S. 30 ff.                                                        4   ABl. 2009 L 7/1 v. 10.01.2009

6                                                                 Bundesverwaltungsamt – Bundesstelle für Auswanderer und Auslandstätige
                                                                                www.bundesverwaltungsamt.de | www.auswandern.bund.de
Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa
                               Die Einflüsse der Verordnungen der Europäischen Union auf die Gestaltung von Eheverträgen

wendende Recht und Vereinbarungen über die Zuständig-             `` Rechtswahl
keit der Gerichte und Behörden.
                                                                  Die Ehegatten können entweder speziell bezogen auf
Bezüglich dieser Fragen des internationalen Privatrechts          ein bestimmtes Verfahren oder generell für ihre Ehe als
verweist Art. 15 UnthVO auf das Haager Protokoll Nr. 39           für sich geltend vereinbaren (Art. 8 Abs. 1 HUP):
vom 23.11.2007 (HUP)5 , das jedoch nicht für das Vereinigte
Königreich und Irland gilt6. Dänemark seinerseits gehört                 •• das Recht eines Staates, dem eine der Parteien im
jedoch dem Haager Protokoll über das LugÜ an (siehe                         Zeitpunkt der Rechtswahl angehört;
unten II). Dieser Zustand führt dazu, dass für den Fall, dass
in einem Ehevertrag Fragen des Unterhalts zwischen den                   •• das Recht des Staates, in dem eine der Parteien im
Ehegatten geregelt werden sollen, zu unterscheiden ist zwi-                 Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Auf-
schen Staaten, die dem HUP angehören, und solchen, die                      enthalt hat;
ihm nicht angehören und solchen Staaten, für welche die
UnthVO gilt und solchen, für die sei nicht gilt.                         •• das Recht, das die Parteien als das auf ihren Güter-
                                                                            stand anzuwendende Recht bestimmt haben, oder
1.3.1 Internationales Privatrecht                                           das tatsächlich darauf angewandte Recht;

Für die Mitgliedstaaten, die dem HUP angehören, und das                  •• das Recht, das die Parteien als das auf ihre Eheschei-
sind alle außer dem Vereinigten Königreich und Irland, gel-                 dung oder Trennung ohne Auflösung der Ehe anzu-
ten die folgenden bei etwaigen Eheverträgen über den Ehe-                   wendende Recht bestimmt haben, oder das tatsäch-
gattenunterhalt zu beachtenden Grundsätze.                                  lich auf diese Ehescheidung oder Trennung ange-
                                                                            wandte Recht.
`` Grundsätze des Haager Protokolls
                                                                  `` Rahmenbedingungen
Zu behandeln ist hier nur der Ehegattenunterhalt, denn der
Kindesunterhalt ist jeglicher Vereinbarung durch die Eltern       Ein Unterhaltsverzicht kann nur nach dem Recht verein-
entzogen, und zwar sowohl hinsichtlich des anzuwen-               bart werden, das am gewöhnlichen Aufenthalt des verzich-
denden Rechts (Art. 8 Abs. 3 HUP) als auch bezüglich der          tenden Ehegatten gilt (Art. 8 Abs. 4 HUP). Das gewählte
Zuständigkeiten (Art. 4 Abs. 3 UnthVO). Für den Kindesun-         Recht ist nicht anzuwenden, wenn die Anwendung offen-
terhalt gelten stets die vorgeschriebenen Anknüpfungen.           sichtlich unbillig ist, es sei denn, die Parteien waren voll
                                                                  informiert und sich der Folgen der Wahl bewusst (Art. 8
`` Gesetzliche Anknüpfung                                         Abs. 5 HUP). Das wird es nötig machen, dass jede Partei des
                                                                  Ehevertrags unabhängigen Rechtsrat hatte. Dieser ist auch
Mangels einer Rechtswahl ist stets, auch im Verhältnis zu         vor dem Hintergrund der folgenden Regeln erforderlich:
jedem Staat, der nicht dem HUP angehört (Art. 2 HUP), auf         Nach Art. 5 HUP kann ein Ehegatte einwenden, dass ein
die Unterhaltspflichten das Recht des Staates anzuwenden,         anderes Recht der engeren Verbindung zu der Ehe anzu-
in dem der berechtigte Ehegatte seinen gewöhnlichen Auf-          wenden sei. Aus diesem Grunde kann ein Interessenwi-
enthalt hat (Art. 3 HUP). Wenn dieses Recht auf das Recht         derstreit bestehen, der einen gemeinsamen Vertrag eher
des Gerichtsstaates zurückverweist, ist dies nicht zu beach-      unwahrscheinlich macht.
ten (Art. 12 HUP). Das nach Art. 3 HUP bestimmte Recht ist
ebenso wie das gültig gewählte Recht nur dann nicht anzu-         `` Form
wenden, wenn die öffentliche Ordnung des Staates des
angerufenen Gerichts durch die Anwendung des Rechts               Nach Art. 8 Abs. 2 HUP genügt die – auch digitale –
verletzt würde (Art. 13 HUP).                                     Schrift­form.

                                                                  1.3.2 Verfahrensrecht

                                                                  `` Internationale Zuständigkeit der Gerichte

5   http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.             Die Ehegatten haben die Möglichkeit, nach Art. 4 Abs. 1
    text&cid=133
6   http://www.hcch.net/index_en.php?act=status.                  UnthVO die internationale Zuständigkeit zu vereinbaren.
    comment&csid=1065&disp=resdn                                  Sie können wählen:

Bundesverwaltungsamt – Bundesstelle für Auswanderer und Auslandstätige                                                          7
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Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa
Die Einflüsse der Verordnungen der Europäischen Union auf die Gestaltung von Eheverträgen

    •• ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats, in           sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der
       dem eine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufent-                 Staatsangehörigkeit einer der Parteien.
       halt hat;

    •• ein Gericht oder die Gerichte des Mitgliedstaats, des-     1.4 Ehescheidung
       sen Staatsangehörigkeit eine der Parteien besitzt;
                                                                  Auch wenn es zunächst nicht gerade schön erscheint, im
    •• hinsichtlich Unterhaltspflichten zwischen Ehegat-          Rahmen eines Ehevertrags gleich Vereinbarungen über die
       ten oder früheren Ehegatten entweder das Gericht,          Scheidung zu treffen, darf der Blick nicht durch Tabus ver-
       das für Streitigkeiten zwischen den Ehegatten oder         stellt werden. Schließlich werden die meisten Eheverträge
       früheren Ehegatten in Ehesachen zuständig ist, oder        geschlossen, um die Folgen einer späteren Scheidung zu
       ein Gericht oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in       regeln.
       dem die Ehegatten mindestens ein Jahr lang ihren
       letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hat-           Seit dem 12. 06.2012 gilt zwischen Belgien, Bulgarien,
       ten. Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt            Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg,
       des Abschlusses der Gerichtsstandvereinbarung oder         Litauen (seit 21.11.2012), Malta, Österreich, Portugal, Rumä-
       zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts erfüllt            nien, Spanien, Slowenien und Ungarn die Verordnung (EU)
       sein. Die durch Vereinbarung festgelegte Zustän-           Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durch-
       digkeit ist ausschließlich, sofern die Parteien nichts     führung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des
       anderes vereinbaren.                                       auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des
                                                                  Ehebandes anzuwendenden Rechts (ScheidVO)7. Die VO ist
`` Form                                                           universell, also gegenüber jedem anderen Staat anzuwen-
                                                                  den (Art. 4 ScheidVO).
Nach Art. 4 Abs. 2 UnthVO bedarf die Gerichtsstandverein-
barung der Schriftform. Elektronische Übermittlungen, die         1.4.1 Internationales Privatrecht
eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermögli-
chen, erfüllen die Schriftform.                                   Die Bedeutung der VO liegt in der Rechtswahl. Wird
                                                                  nämlich kein Recht gewählt, so gilt seit dem 21.06.2012
`` Regelzuständigkeit                                             die folgende, die bisherigen Anknüpfungen weitgehend
                                                                  umstoßende
Wurde keine Zuständigkeit vereinbart, so sind nach Art. 3
UnthVO zuständig:                                                 `` Regelanknüpfung

    •• das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen          Die Scheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehe-
       gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder                          bandes unterliegen nach Art. 8 ScheidVO

    •• das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person           •• dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum
       ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder                           Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhn-
                                                                         lichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls,
    •• das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren
       in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn             •• dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt
       in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine                   ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern die-
       Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese            ser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des
       Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsan-             Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeit-
       gehörigkeit einer der Parteien, oder                              punkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen
                                                                         gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
    •• das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren
       in Bezug auf die elterliche Verantwortung zustän-
       dig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfah-
       ren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es
                                                                  7   ABl. L 343/16 vom 29.12.2010

8                                                        Bundesverwaltungsamt – Bundesstelle für Auswanderer und Auslandstätige
                                                                       www.bundesverwaltungsamt.de | www.auswandern.bund.de
Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa
                             Die Einflüsse der Verordnungen der Europäischen Union auf die Gestaltung von Eheverträgen

   •• dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit           `` Form
      beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des
      Gerichts besitzen, oder anderenfalls                        Soweit nicht das Recht eines beteiligten Mitgliedstaates
                                                                  eine strengere Form vorschreibt, genügt die – auch digi-
   •• dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.             tale – Schriftform. Haben die Ehegatten im Zeitpunkt der
                                                                  Rechtswahl ihren jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt in
`` Rechtswahl                                                     verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten, so genügt
                                                                  die Form eines dieser Mitgliedstaaten. Das gilt aber nicht,
Die Ehegatten können nach Art. 5 ScheidVO als auf die             wenn einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
Scheidung ihrer Ehe anwendbares Recht wählen:                     in einem Drittstaat hat (Art. 7 ScheidVO). Deutschland hat
                                                                  in Art. 46d Abs. 1 EGBGB die notarielle Beurkundung vor-
   •• das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeit-       geschrieben. Erfolgt die Rechtswahl während des laufen-
      punkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufent-             den Verfahrens (vgl. Art. 5 Abs. 3 Rom IIIVO), so kann die
      halt haben,                                                 notarielle Beurkundung gemäß Art. 46d Abs. 2 S. 2 EGBGB
                                                                  i. V. m. § 127a BGB durch die gerichtliche Protokollierung
   •• das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt         nach §§ 159 ff ZPO ersetzt werden.
      ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer
      von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch            1.4.2 Verfahrensrecht
      seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
                                                                  Die ScheidVO enthält keine Regeln zur internationa-
   •• das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit           len Zuständigkeit und zu Zuständigkeitsvereinbarungen.
      einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl            Diese Bestimmungen sind der EuEheVO (VERORDNUNG
      besitzt, oder                                               (EG) Nr. 2201/2003 DES RATES vom 27. November 2003
                                                                  über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-
   •• das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.             ckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren
                                                                  betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhe-
`` Rahmenbedingungen                                              bung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000)8 zu entnehmen.
                                                                  Das kann hier aber nicht weiter vertieft werden, weil in
Die Rechtswahl kann jederzeit vor der Anrufung des                den seltensten Fällen das Interesse bestehen wird, bei oder
Gerichts erfolgen (Art. 5 Abs. 2), also auch im Ehevertrag.       vor der Eheschließung die Zuständigkeit für die Scheidung
Für die Gültigkeit der Rechtswahl kommt es nach Art. 6            zu vereinbaren. Das mag zwar bei Trennungs- und Schei-
ScheidVO auf das Recht an, das gewählt wurde. Schranke            dungsvereinbarungen anders sein, jedoch sehen die Art.
ist jedoch das Recht des Staates, in dem der betreffende          3 bis 7 EuEheVO nur sehr beschränkte Möglichkeiten der
Ehegatte, der die Ungültigkeit einwendet, im Zeitpunkt der        Beeinflussung der internationalen Zuständigkeit in Schei-
Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.                  dungssachen vor.

Rück- und Weiterverweisung sind ausgeschlossen (Art. 11
ScheidVO). Die Anwendung des gewählten oder nach der              1.5 Erbrecht
Regelanknüpfung anzuwendenden Rechts darf nur wegen
Verstoßes gegen den nationalen ordre public unterbleiben          In den Staaten, in denen – anders als in den romanisch
(Art. 12 ScheidVO). Die Ehegatten können jedoch mit ihrer         rechtlichen Ländern – gemeinschaftliche Testamente
Rechtswahl einem Mitgliedstaat keine Entscheidung auf-            zulässig sind (wie z.B. in Deutschland), wird auch die seit
zwingen, die dieser Staat nicht kennt (Art. 13 ScheidVO).         dem 17. August 2015 geltende VERORDNUNG DES EURO-
                                                                  PÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die
                                                                  Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung
                                                                  und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme
                                                                  und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen

                                                                  8      http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:200
                                                                         3:338:0001:0029:DE:PDF

Bundesverwaltungsamt – Bundesstelle für Auswanderer und Auslandstätige                                                               9
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Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa
Die Einflüsse der Verordnungen der Europäischen Union auf die Gestaltung von Eheverträgen

sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeug-            gelten, wobei allerdings der Erbvertrag nach dem für beide
nisses9 zu beachten sein, wenn mit dem Ehevertrag ein            Parteien geltenden oder gewählten Recht gültig sein muss.
Erbvertrag verbunden werden soll oder ein gemeinschaft-
liches Testament oder auch nur ein Pflichtteilsverzicht.         `` Eingriff in das Nationale Recht

Diese Neuregelung des Erbrechts auf der Ebene der EU             Art. 26 ErbVO bestimmt Kriterien für die Wirksamkeit von
wird für Eheverträge in zweierlei Hinsicht von Bedeutung         Testamenten und nennt:
sein, nämlich für das Internationale Privatrecht und für die
Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit. Da nicht            •• die Testierfähigkeit der Person, die die Verfügung von
in allen Fällen die Verbindung eines Erbvertrags mit einem             Todes wegen errichtet; die besonderen Gründe, auf-
Ehevertrag in Betracht kommen wird, sollen hier ledig-                 grund deren die Person, die die Verfügung errichtet,
lich die Grundsätze erläutert werden, die für ein Ehegat-              nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf
tentestament, einen Erbvertrag oder einen Ehevertrag von               oder aufgrund deren eine Person kein Nachlassver-
Bedeutung sein können.                                                 mögen vom Erblasser erhalten darf;

1.5.1 Internationales Privatrecht                                   •• die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errich-
                                                                       tung einer Verfügung von Todes wegen;
`` Regelanknüpfung
                                                                    •• die Auslegung der Verfügung;
Anders als es heute in fast allen Staaten Europas der Fall
ist, soll sich künftig die Erbfolge nicht mehr nach dem Hei-        •• Täuschung, Nötigung, Irrtum und alle sonstigen Fra-
matrecht des Erblassers sondern nach dessen gewöhnli-                  gen in Bezug auf Willensmängel oder Testierwil-
chem Aufenthalt richten. Nur ausnahmsweise soll auf eine               len der Person, die die Verfügung errichtet. Die ein-
andere Rechtsordnung abgestellt werden dürfen, mit der                 mal erworbene Testierfähigkeit wird durch einen
der Erblasser am nächsten verbunden ist (Art. 21 ErbVO).               späteren Wechsel des anzuwendenden Rechts nicht
Das soll gemäß Art. 20 ErbVO auch gegenüber Drittstaaten               berührt.
gelten. Das anwendbare Recht (auch das gewählte) gilt für
den gesamten Nachlass (Art. 23 ErbVO) mit der Folge, dass        `` Form des Testaments
die Nachlassspaltung Geschichte ist.
                                                                 Art. 27 ErbVO enthält keine wesentliche Änderung des bis-
`` Rechtswahl                                                    her geltenden Zustands. Gültig ist ein Testament, das dem
                                                                 Recht entspricht:
Abweichend von Art. 21 ErbVO kann der Erblasser aber in
der Form eines Testamentes – maßgebend ist das gewählte             •• des Staates, in dem die Verfügung errichtet oder der
Recht – bestimmen, dass er nach seinem Heimatrecht oder                Erbvertrag geschlossen wurde;
bei mehrfacher Staatsnagehörigkeit nach einem seiner
Heimatrechte beerbt werden will (Art. 22 ErbVO).                    •• eines Staates, dem der Erblasser oder mindestens
                                                                       eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes
`` Testamente                                                          wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entwe-
                                                                       der im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bzw.
Diese unterliegen nach Art. 24 ErbVO dem Recht, das auf                des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt
den Nachlass anzuwenden wäre, wenn der Erblasser im                    des Todes angehörte;
Zeitpunkt der Errichtung des Testaments verstorben wäre.
Jedoch kann der Erblasser auch im Testament das Recht               •• eines Staates, in dem der Erblasser oder mindestens
wählen, das auf seinen Nachlass angewendet werden soll.                eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes
Dieselben Regeln sollen nach Art. 25 ErbVO für Erbverträge             wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entwe-
                                                                       der im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder
9    ABl.2012 L 201/107 v. 27.07.2012

10                                                      Bundesverwaltungsamt – Bundesstelle für Auswanderer und Auslandstätige
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      des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt
      des Todes den Wohnsitz hatte;

   •• des Staates, in dem der Erblasser oder mindestens
      eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes
      wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entwe-
      der im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder
      des Abschlusses des Erbvertrags oder gewöhnlichen
      Aufenthalt hatte, oder

   •• des Staates, in dem sich unbewegliches Vermögen
      befindet, soweit es sich um dieses handelt.

1.5.2 Internationale Zuständig-
      keit für das Nachlassverfahren

`` Regelzuständigkeit

Nach Art. 3 ErbVO bleibt die innerstaatliche Regelung der
Zuständigkeit von der Anwendung der VO unberührt.

`` Zuständigkeitsvereinbarung

Haben die Parteien im Vertrag das Recht eines Mitglied-
staates gewählt, so können sie auch bestimmen, dass für
das Nachlassverfahren die Gerichte des Staates des gewähl-
ten Rechts zuständig sein sollen. Die weiteren Spezialfra-
gen der Zuständigkeit (Art. 7 bis 20 ErbVO) sollen hier nicht
vertieft werden, weil diese Materie im Verhältnis zu eini-
gen der Mitgliedstaaten nicht anwendbar sein werden und
noch viele Einzelfragen ungeklärt sind.

`` Zusammenfassende Empfehlung

Die vorstehend erläuterten Regeln sind sehr komplex und
übersteigen oft den Erwartungshorizont, den künftige Ehe-
leute mit einem Ehevertrag verbinden. Die Eheleute und
deren Berater sollten deshalb in erster Linie daran denken,
dass in der heute sehr mobilen Zeit im Laufe des Lebens
Wohnsitze in verschiedenen Staaten in Betracht kommen
können, die möglicher Weise dazu führen, dass für ihr ehe-
liches Vermögen, den Unterhalt und das Erbrecht uner-
wartete Regeln gelten. Eine Rechtswahl bietet sich daher
an, um zu sichern, dass für alle Ehewirkungen ein einheit-
liches Recht gilt.

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Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa
Die Einflüsse von völkerrechtlichen Verträgen auf die Gestaltung von Eheverträgen

2            Die Einflüsse von völkerrechtlichen
             Verträgen auf die Gestaltung
             von Eheverträgen

                                                                  `` Anwendbares Recht
2.1 Allgemeine Ehewirkungen
                                                                  Die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehe-
Hier sind in erster Linie die Menschrechtsvereinbarungen          gatten richten sich nach dem Recht, das die Ehegatten in
und Antidiskriminierungsabkommen zu nennen:                       ihrem Ehevertrag vor der Ehe bestimmen (Art. 3 Abk). Die
                                                                  Ehegatten können wählen:
     •• UN-Übereinkommen v. 28. 9.1954 über die Rechts-
        stellung der Staatenlosen10;                                 •• Das Heimatrecht eines der Ehegatten im Zeitpunkt
                                                                        des Abschlusses;
     •• Genfer Flüchtlingskonvention v. 28.7.195111;
                                                                     •• das Recht eines der Staaten, in denen sich ein Ehe-
     •• Genfer Protokoll v. 31.1.196712;                                gatte im Zeitpunkt des Abschluss des Vertrags aufhält;

     •• UN Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom              •• das Rechts des neuen Aufenthaltsstaats.
        20.11.198913.
                                                                  Das gewählte Recht gilt für die gesamten Eigentumsver-
                                                                  hältnisse. Jedoch können die Ehegatten auf Immobilien die
2.2 Güterrecht                                                    Anwendung des Rechts der Lex rei sitae vereinbaren. Hier
                                                                  sollte beachtet werden, dass dies den Grundsätzen des EU
2.2.1 Haager Übereinkommen                                        Rechts, das die Anknüpfung an den Lageort zurückdrängt16,
                                                                  widerspricht.
Das Abkommen vom 17.7.1905 gilt seit dem 23.8.1987 nicht
mehr14.                                                           Wurde kein Recht gewählt, so richtet sich das eheliche
                                                                  Güterrecht gemäß Art. 4 Abk. nach dem Recht des Staates,
Dem Haager Übereinkommen vom 14.3.1978 über das auf               in dem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen ehelichen
Güterstände anzuwendende Recht15 ist Deutschland nicht            Wohnsitz nach der Eheschließung nehmen. Jedoch ist das
beigetreten. Es gilt nur im Verhältnis zwischen Frankreich,       gemeinsame Heimatrecht der Parteien anzuwenden, wenn
Niederlande und Luxemburg. Allerdings ist das Abkom-              der Staat des ersten gemeinsamen Aufenthalts einen Vor-
men nach Art. 2 universell anwendbar, also auch auf Aus-          behalt nach Art. 5 erklärt hat, oder der Staat nicht dem
länder in den Ländern seines Geltungsbereichs.                    Ankommen angehört oder die Ehegatten keinen gemein-
                                                                  samen Aufenthalt nehmen. Sonst gilt das Recht der engs-
                                                                  ten Verbundenheit.

                                                                  Die Ehegatten können jedoch ihren Güterstand nach Art.
                                                                  6 während der Ehe einem anderen als dem ursprünglich
                                                                  anwendbaren Recht unterstellen, nämlich entweder:
10   BGBl. 1976 II S. 474
11   BGBl 1953 II, 559
12   BGBl. 1969 II, 1293
13   BGBl. 1997 II, 774
14   BGBL. 1986 II, 505
15   http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.
     text&cid=87                                                  16 EU ErbVO, EU-GüterrechtsVO

12                                                       Bundesverwaltungsamt – Bundesstelle für Auswanderer und Auslandstätige
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Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa
                                         Die Einflüsse von völkerrechtlichen Verträgen auf die Gestaltung von Eheverträgen

   •• dem Heimatrecht eines von ihnen oder                        `` Unterschiede

   •• dem Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen        Warum braucht man eigentlich diesen Güterstand und
      Aufenthalt hat. Diese Wahl gilt für das gesamte Ver-        vereinbart nicht einfach die deutsche (modifizierte) Zuge-
      mögen. Für Immobilien kann jedoch das Recht des             winngemeinschaft? Das liegt an den grundlegenden Unter-
      Lageortes gewählt werden.                                   schieden in den beiden Rechtssystemen.

Das gewählte Recht ist nach Art. 7 nicht wandelbar sondern        Nicht nur der Primärgüterstand (siehe oben Teil 1), der
bleibt so lange gültig, bis eine neue Rechtswahl getroffen        zahlreiche Verbote enthält, sondern auch der grundle-
wird. Hingegen ist das auf Grund Anknüpfung an den ers-           gende Unterschied in der Bedeutung des Worts „Gemein-
ten gemeinsamen Aufenthalt geltende Recht nach Art. 7             schaft“ erzwingen eine eigenständige gesetzliche Regelung.
Abs. 2 wandelbar und ändert sich, wenn die Eheleute in das        Gemeinschaft heißt in Frankreich wirklich gemeinsam, in
Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit übersiedeln              Deutschland aber nur getrennt mit Ausgleichspflicht.
oder einen mindestens 10 Jahre dauernden neuen Auf-
enthalt begründen. Dieser Wechsel gilt jedoch nur für die         In Frankreich gilt als gesetzlicher Güterstand die Errun-
Zukunft (Art. 8).                                                 genschaftsgemeinschaft. Bei dieser wird das während der
                                                                  Ehe hinzuerworbene Vermögen („Errungenschaften“) zum
Die Wirkung des Güterstandes im Verhältnis zu Dritten             gemeinsamen Vermögen (d.h. ungeteilten Vermögen) der
richtet sich nach dem Recht, das gemäß diesem Überein-            Ehepartner.
kommen auf die Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten
anwendbar ist, jedoch können die Staaten Publizitätsvor-          Im Gegensatz dazu bedeutet der Begriff der Zugewinnge-
schriften erlassen (Art. 9).                                      meinschaft nach den Regeln des deutschen BGB weder,
                                                                  dass alle während der Ehe oder eingetragenen Lebenspart-
Die Fähigkeit eines Ehegatten, der Rechtswahl zuzustim-           nerschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches
men, entscheidet sich nach dem gewählten Recht (Art. 10).         Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner werden,
Die Rechtswahl soll ausdrücklich sein, kann sich jedoch           noch, dass erworbenes Vermögen beiden Ehepartnern
aus dem Zusammenhang der Ehevertragsklauseln ergeben              automatisch zur Hälfte gehört.
(Art. 11).
                                                                  `` Folge
`` Form
                                                                  Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, für die deut-
Der Ehevertrag kann entweder nach dem Recht geschlos-             sches oder französisches Güterrecht gilt (und das sind
sen werden, welches das Güterrecht bestimmt oder nach             grundsätzlich alle und nicht nur Franzosen und Deut-
dem Recht des Ortes des Vertragsschlusses. Er muss min-           sche, also z.B. auch ein Spanier und eine Italienerin, die
destens schriftlich abgefasst sein und von beiden Ehegat-         in Deutschland oder in Frankreich leben), können daher
ten unterzeichnet sein (Art. 12).                                 künftig einen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit
                                                                  französischen Besonderheiten wählen. Die Vereinbarung
2.2.2 Deutsch-französischer Wahlgüterstand                        der Wahl-Zugewinngemeinschaft erfolgt durch Ehever-
                                                                  trag. Der neue Wahlgüterstand ist in § 1519 BGB (reine Ver-
Am 1. Mai 2013 ist der deutsch-französische Vertrag über          weisungsnorm) geregelt.
den Wahlgüterstand17 in Kraft getreten18, den die bei-
den Länder in einem bilateralen Abkommen Anfang 2010              `` Wirkung
beschlossen haben. Mit diesem Wahlgüterstand gibt es
künftig ein Rechtsinstitut, das bei bi-nationalen Ehen zwi-       Grundsatz ist das deutsche Modell der Zugewinngemein-
schen einem deutschen und einem französischen Staats-             schaft: Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehe-
angehörigen mögliche Probleme im Rechtsverkehr (zum               partner bzw. der eingetragenen Lebenspartner getrennt.
Beispiel beim Erwerb von Immobilien) vermeidet.                   Erst bei Beendigung des Güterstandes etwa durch Tod oder
                                                                  Scheidung wird der bis dahin während der Ehe oder ein-
                                                                  getragenen Lebenspartnerschaft erwirtschaftete Zugewinn
17 BGBl. 2012 II, 178, 180                                        zwischen ihnen ausgeglichen.
18 BGBl. 2013 II, 431

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Die Einflüsse von völkerrechtlichen Verträgen auf die Gestaltung von Eheverträgen

Unterschiede ergeben sich dann aber insbesondere aus            2.3 Unterhalt
abweichenden Bewertungszeitpunkten und den Regelun-
gen über die (Nicht-) Berücksichtigung bestimmter Gegen-        Das Haager Übereinkommen vom 02.10.1973 über das
stände im Anfangs- und/oder Endvermögen. So wird bei-           Unterhaltspflichten anzuwendende Recht19 ist im Verhält-
spielsweise bei Immobilienvermögen, das ein Ehegatte            nis der EU Mitglieder nach Art. 69 EuUnthVO verdrängt,
mit in die Ehe gebracht hat (Teil des Anfangsvermögens),        somit nur noch im Verhältnis zu Albanien, Japan und der
der Wert angesetzt, den die Immobilien bei Beendigung           Türkei anwendbar. Es wird hier wegen der geringen Bedeu-
des Güterstandes haben. Der deutsche Regelfall ist die          tung davon abgesehen, auf die Bestimmungen diese Über-
Bewertung im Zeitpunkt des Anfalls mit dem Zuschlag der         einkommen weiter einzugehen. Vor allem deshalb, weil
Indexverluste.                                                  dieses Übereinkommen keine Rechtswahl vorsieht und
                                                                das bereits oben erläuterte Haager Protokoll universell
Tritt während der Ehe eine Wertsteigerung ein, stellt dies      anwendbar ist.
bezogen auf den Zugewinnausgleich für den Ehegatten,
der Eigentümer der Immobilie ist, einen erheblichen Vor-
teil gegenüber dem deutschen Recht dar. Auch ein nach           2.4 Ehescheidung
Begründung des Güterstandes erworbenes Schmerzens-
geld wird – anders als beim gesetzlichen deutschen Güter-       Abkommen, die Vereinbarungen zulassen, bestehen nicht.
stand – dem Anfangsvermögen zugerechnet, d. h. der              Das Haager Übereinkommen vom 12.06.1902 zur Regelung
andere Ehegatte profitiert hiervon im Rahmen des Zuge-          des Geltungsbereichs der Gesetze und der Gerichtsbar-
winnausgleichs nicht.                                           keit auf dem Gebiet der Ehescheidung und der Trennung
                                                                von Tisch und Bett20 gilt für Deutschland nicht mehr und
`` Form                                                         ist nun endgültig durch die genannte EU-Scheidungs-VO
                                                                verdrängt.
Nach Art. 3 des Abkommens wird der Wahlgüterstand
durch Ehevertrag begründet. Eine bestimmte Form ist             Das Niederlassungsabkommen zwischen dem deutschen
nicht vorgeschrieben, so dass die Form sich nach dem            Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.02.192921 steht
Recht des Landes richtet, in dem die Ehegatten den Vertrag      der Anwendung des Aufenthaltsrechts auf im Geltungsbe-
schließen.                                                      reich der EU-Scheidungs-VO lebende Iraner nicht entge-
                                                                gen, da dies Regeln auf alle Ausländer angewendet werden
`` Zugang                                                       (Art. 8 Abs. 3 S. 2). Aus denselben Gründen werden jedoch
                                                                Ehegatten, die beide Iraner sind, durch Vereinbarung ein
Den Wahlgüterstand können nach Art. 1 alle Ehegatten            anderes Recht als ihr Heimatrecht oder das Aufenthalts-
vereinbaren, deren Güterstand einem der Vertragsstaaten         recht wählen können.
unterliegt. Das schließt ein: 2 Deutsche in Frankreich oder
Deutschland, 2 Franzosen in Frankreich oder Deutschland
aber auch alle gemischtnationalen Ehen in Deutschland           2.5 Erbrecht
oder Frankreich.
                                                                Neben der bereits oben in Teil I Nr. 5 erläuterten EU-
`` Modellcharakter                                              Erbrechts-VO ist noch das Haager Übereinkommens vom
                                                                5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfü-
Nach Art. 21 des Abkommens steht dieses Abkommen dem            gungen anzuwendende Recht zu beachten22. Dessen Gel-
Beitritt anderer Staaten offen. Es wäre ein erster Schritt      tung ist durch die EU-Erbrechts-VO nicht berührt, jedoch
in ein europäisches grenzüberschreitendes einheitliches         haben die Bestimmungen der EU-Erbrechts-VO Vorrang
Güterrecht. Zu einem solchen führt auch die EU VO nicht.

                                                                19   BGBl. 1986 II, 825,837
                                                                20   RGBl. 1904 II, 231
                                                                21   RGBl. 1930 II, 1006
                                                                22   BGBl. 1965 II, 1145

14                                                     Bundesverwaltungsamt – Bundesstelle für Auswanderer und Auslandstätige
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(Art. 75 EU Erbrechts-VO). Auch das Übereinkommens vom
19. November 1934 zwischen Dänemark, Finnland, Island,
Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des Inter-
nationalen Privatrechts über Rechtsnachfolge von Todes
wegen, Testamente und Nachlassverwaltung in der geän-
derten Fassung der zwischenstaatlichen Vereinbarung zwi-
schen diesen Staaten vom 1. Juni 2012 kann zwischen die-
sen Staaten weiter angewendet werden23 .

23 Siehe hierzu in deutscher Sprache http://ec.europa.eu/civiljusti-
   ce/publications/docs/report_conflits_ dane-mark.pdf

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Auswirkungen des supranationalen Rechts auf den Ehevertrag

3           Auswirkungen des supranationalen
            Rechts auf den Ehevertrag

Die Ehegatten haben nunmehr eine im Vergleich zur frühe-                         ten, für die der Ehevertrag ebenfalls gelten soll, sorg-
ren Rechtslage größere Freiheit, in einem Vertrag nicht nur                      fältig zu prüfen, und unter
anwendbare Rechte sondern auch internationale Zustän-
digkeiten zu wählen und zu vereinbaren24. So können sie                       •• Nr. 2 auf        unterschiedliche     Begrifflichkeiten
für den Ehegattenunterhalt – nicht für den Kindesunter-                          hin­zuweisen.
halt – sowohl das anwendbare Recht als auch die internati-
onale Zuständigkeit der Gerichte vereinbaren. Bei der Wahl
des anwendbaren Rechts können sie auch bestimmen, dass                     3.1 Einordnungshilfen nach
das auf die güterrechtlichen Verhältnisse oder das auf die
Rehescheidung anzuwendende oder angewendete Recht
                                                                               Rechtskreisen
auch für den Unterhalt maßgeblich sein soll.                               Es lassen sich inhaltlich vergleichbare Regeln für mehrere
                                                                           Staaten definieren, je nach dem, zu welchem Rechtskreis sie
Es lässt sich somit für alle drei Bereiche ein einheitliches               gehören. Hinweis: Es ist stets notwendig, die Bestimmun-
Recht vereinbaren. Ob dies auch sinnvoll oder anzustreben                  gen im Einzelnen zu prüfen. Dennoch folgt die Rechtspre-
ist, muss einer ausführlichen und künftig wohl getrenn-                    chung meist dem für den Rechtskreis bekannten Schema.
ten für jeden Ehegatten unabhängigen Beratung überlas-
sen bleiben.                                                               `` Französischer Rechtskreis

Nicht alle Staaten Europas kennen den Erbvertrag oder                      Dazu gehören alle Staaten, deren Zivilgesetzbuch auf dem
gemeinschaftliche Testamente. Die Verbindung eines Erb-                    Code Napoléon beruht: Das sind: Frankreich (F), Italien
vertrags mit einem Ehevertrag ist deshalb nicht in allen                   (I), Spanien (Esp), Belgien (B), Luxemburg (L), Portugal (P),
Fällen möglich. Es wird daher in jedem Einzelfall zu prü-                  Rumänien (RO).
fen sein, welche Vertragslösungen ausländische beteiligte
Rechte zulassen.                                                           `` Angelsächsischer Rechtskreis

Über diese Grenzen hinaus sollte jedoch stets beachtet wer-                Diesem gehören an: England und Wales, Nordirland, Irland,
den, dass die Ehewirkungen in den EU Staaten nicht har-                    beschränkt Schottland.
monisiert sind und dass deshalb bei Eheverträgen, die
grenzüberschreitend gültig sein sollen, stets zu prüfen ist,               `` Nordischer Rechtskreis
ob der andere Staat die beabsichtigte Regelung zulässt.
                                                                           Diesem gehören an: Dänemark, Finnland, Island, Norwe-
Weit gefährlicher sind jedoch für die Ehegatten und deren                  gen, Schweden.
Berater die Unterschiede in den Begriffsbestimmungen,
die rechtsvergleichend gelten. Deshalb wird nachstehend                    `` Ehemals sozialistischer Rechtskreis
versucht, unter
                                                                           Diesem gehören an: Die baltischen Staaten, Polen,
     •• Nr. 1 einen natürlich nur groben Überblick über die                Tschechei, Slowakei, Slowenien, Kroatien, Bulgarien.
        Vertragsmöglichkeiten zu geben, der nicht ersparen
        soll und kann, die Rechtslage in den einzelnen Staa-               `` Deutschsprachiger Rechtskreis

                                                                           Ihm gehören an: Deutschland, Österreich, Schweiz und
24 Siehe hierzu vertiefend Rieck, Möglichkeiten und Risiken der            Griechenland.
   Rechtswahl bei der Gestaltung von Ehevereinbarungen, NJW
   2014 S. 257 ff

16                                                                Bundesverwaltungsamt – Bundesstelle für Auswanderer und Auslandstätige
                                                                                www.bundesverwaltungsamt.de | www.auswandern.bund.de
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