Abschließende Prüfungen - HUM

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Abschließende Prüfungen - HUM
BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG UND FRAUEN

         SEKTION II – ABTEILUNG II/4

                     Gültigkeit ab Haupttermin 2016

Abschließende Prüfungen

an
Fachschulen
Höheren Lehranstalten (inkl. Sonderformen)

für
Mode
künstlerische Gestaltung
Kunst und Gestaltung
Tourismus
wirtschaftliche Berufe
Sozialberufe
Produktmanagement und Präsentation
Abschließende Prüfungen - HUM
Handreichung Abschließende Prüfungen HUM

Impressum
Herausgabedatum/Version:         Mai 2016/Version 2

Bundesministerium für Bildung und Frauen
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Inhalt:
Abteilung II/4
Humanberufliche Schulen, höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen, Bildungsanstalten für Kindergarten- und
Sozialpädagogik
MR Mag. Gerhard Orth

Download unter www.hum.at, Menü „Abschließende Prüfungen”

Teil 2 Pädagogischer Teil                                                                           Seite I 2
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Vorwort

Die neue teilstandardisierte und kompetenzbasierte Reife- und Diplomprüfung basiert in ihrer Gesamt-
konzeption auf den 3 Säulen Diplomarbeit, schriftliche Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen.

Die Abschlussprüfungen an den humanberuflichen Fachschulen sind in ähnlicher Weise gestaltet – Ab-
schlussarbeit, schriftliche sowie grafische und/oder praktische Klausurarbeiten, mündliche Prüfungen.
Die Anzahl der Prüfungsteile variiert hier abhängig vom Vorhandensein praktischer Klausurarbeiten
und es gibt keine standardisierten Klausuren.

Ziel der „neuen“ Reife- und Diplomprüfung ist es, die Vergleichbarkeit der Leistungen in den drei
Bereichen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Angewandte Mathematik sowie deren Bewertung
sicherzustellen.
Mit den neu verordneten Prüfungsvorschriften wurden die standardisierten Klausurarbeiten umgesetzt
sowie der Fokus auf kompetenzorientierte Aufgabenstellungen gelegt, vor allem bei den mündlichen
Prüfungen. Gleichzeitig wird durch die Diplomarbeit eine Basis im Hinblick auf das wissenschaftliche
Arbeiten gelegt und damit die Studierfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen auch in diesem
Bereich gefördert. Die Abschlussarbeit an den Fachschulen hat eher den Schwerpunkt auf der
praktischen Umsetzung und Dokumentation eines sehr konkreten Themas aus dem Erfahrungsbereich
der Schülerinnen und Schüler.

Die vorliegende Unterlage soll zur Unterstützung bei der Umsetzung und Abwicklung des Prüfungsge-
schehens bei den abschließenden Prüfungen dienen und eine Grundlage für die weitere Qualitäts-
sicherung und -entwicklung an den Standorten bilden.

Sie finden im Teil 1 (Rechtsteil) eine Zusammenfassung der relevanten gesetzlichen Grundlagen und im
Teil 2 (pädagogischer Teil) konkrete Hinweise und Erläuterungen für die Durchführung der Prüfungen
sowie diverse Formularvorlagen und pädagogische Empfehlungen.

Die vorliegende Unterlage geht von den bereits bestehenden rechtlichen und pädagogischen
Handreichungen zu den abschließenden Prüfungen im humanberuflichen Bereich aus. Sie bezieht sich
vorwiegend auf die Bestimmungen gemäß SchUG und PO BMHS, BA. Auf die Bestimmungen des
SchUG-BKV und der PO Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BA wird nicht näher
eingegangen, die pädagogischen Erläuterungen sind jedoch auch auf die Kollegs und
Berufstätigenformen anwendbar.

Unser Dank gilt jenen humanberuflichen Bundes-ARGEn, welche Handreichungen, Musterbeispiele
usw. zur Verfügung gestellt haben, sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von CEBS
(Kompetenzzentrum für Sprachen der Sektion II) für ihre Unterstützungsarbeit hinsichtlich Unterlagen
und Fortbildung.

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Teil 2
Pädagogischer Teil

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Inhaltsverzeichnis

                    2.1 Grundlegendes und Überblick ................................................................ 6
                          2.1.1 Überblick .................................................................................... 6
                          2.1.2 Allgemeine Grundsätze der Leistungsbeurteilung ..................... 7
                          2.1.3 Allgemeine Grundsätze zu den Aufgabenstellungen ................. 8
                          2.1.4 Prüfungskommission .................................................................. 9

                    2.2 Teile der abschließenden Prüfungen ...................................................... 9
                          2.2.0 Vorprüfung und praktische Klausurarbeit ............................... 10
                          2.2.1 Abschließende Arbeit ............................................................... 13
                          2.2.2 Klausurprüfung ......................................................................... 16
                               2.2.2.1 Standardisierte Klausurarbeiten ................................... 16
                               2.2.2.2 Nicht standardisierte Klausurarbeiten .......................... 19
                               2.2.2.3 Mündliche Kompensationsprüfung .............................. 21
                          2.2.3 Mündliche Prüfung................................................................... 22
                               2.2.3.1 Prüfungsgebiete ............................................................ 23
                               2.2.3.2 Themenbereiche ........................................................... 24
                               2.2.3.3 Aufgabenstellungen ...................................................... 25
                               2.2.3.4 Durchführung ................................................................ 27
                          2.2.4 Zusatzprüfungen ...................................................................... 29

                    2.3 Organisatorisches ................................................................................. 29

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2.1 Grundlegendes und Überblick
Ergänzend zu Teil 1 (Rechtsteil) werden im Teil 2 pädagogische Grundlagen sowie
weiterführende Informationen zur Vorbereitung und Durchführung der abschließenden
Prüfungen an humanberuflichen Schulen angeführt.
Ziele sind
     die Ermöglichung einer österreichweit einheitlichen Vorgangsweise bei den ab-
        schließenden Prüfungen,
     die Garantie einer rechtskonformen Vorgangsweise,
     Zur-Verfügung-Stellung diverser pädagogischer Empfehlungen (Erläuterungen zu aus-
        gewählten Prüfungsgebieten einiger Bundes-ARGEn) sowie organisatorischer Hilfen
        (Zeitleiste usw.) und Vorlagen.
Den abschließenden Prüfungen liegt die Unterrichtsarbeit zu Grunde.
Grundlage der Aufgabenstellungen sind die Lehrpläne und die im Unterricht vermittelten
Kompetenzen.
Für die höheren Lehranstalten und Aufbaulehrgänge sowie die Fachschulen gel-
ten die Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes.

    2.1.1 Überblick

         Abb.1: Drei Säulen der abschließenden Prüfungen BMS HUM

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         Abb. 2: Drei Säulen der Abschließenden Prüfungen – BHS HUM

    2.1.2 Allgemeine Grundsätze der Leistungsbeurteilung
Die rechtlichen Grundlagen sind in § 18 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 6 SchUG (Leistungsbe-
urteilung) und hinsichtlich der formalen Aspekte in § 38 SchUG (Beurteilung der Leistungen
bei der Prüfung) sowie natürlich in der LBVO geregelt.
Die Beurteilungsanträge müssen nachvollziehbar sein und auf einem transparenten
Beurteilungsschema basieren. Bei den standardisierten Prüfungsgebieten sind die Korrektur-
und Beurteilungsanleitungen des BIFIE verbindlich anzuwenden (aktueller Erlass siehe
Anhang).
Auf die Kriterien der Beurteilung bei den einzelnen Teilprüfungen wird in den folgenden
Kapiteln noch hingewiesen.

Die Beurteilung der Leistungen des Kandidaten/der Kandidatin bei den einzelnen
Prüfungsgebieten der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung sind auf Grund eines
begründeten Antrages des Prüfers/der Prüferin bzw. der Prüfer/innen von der jeweiligen
Prüfungskommission festzusetzen. Es ist ein gemeinsamer Beurteilungsantrag zu stellen (d.h.
Prüfer/Prüferin und Beisitzer/Beisitzerin müssen sich auf eine Note einigen), im Sinne der
Nachvollziehbarkeit der Leistungsbeurteilung ist eine verbale Begründung zu empfehlen
(Erläuterung der Stärken und Schwächen in den überprüften Kompetenzbereichen).

Bei den standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung ist die verbale
Begründung verpflichtend vorgesehen (§ 38 Abs. 3 SchUG, aktueller Erlass siehe Teil 3
Anhang).

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Die an den Schulstandorten korrigierenden Prüfer/Prüferinnen haben die zentralen
Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zu verwenden. Dieser Beurteilungsvorschlag, der in
einigen Sätzen auf die Leistungen des Kandidaten/der Kandidatin im Sinne des in der
Anleitung angeführten Kompetenzmodells Bezug nehmen soll, ist dem jeweiligen
Prüfungsprotokoll beizulegen.

Ausgenommen davon sind mündliche Teilprüfungen (mit Ausnahme negativer Beurteilun-
gen), hier ergeben sich die Leistungen in den einzelnen Kompetenzbereichen aus dem
Beurteilungsraster.
Bei mündlichen Prüfungen und mündlichen Kompensationsprüfungen haben der Prüfer/die
Prüferin und der/die Beisitzende bzw. im Falle zweier Prüfer/Prüferinnen beide gemeinsam
eine Stimme. Die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung wird durch die/den
Vorsitzende/Vorsitzenden festgesetzt. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich.

    2.1.3 Allgemeine Grundsätze zu den Aufgabenstellungen
Grundlage für ein nachvollziehbares und transparentes Prüfungsgeschehen ist eine entspre-
chend der in der PO BMHS, BA (§§ 8 und 9 Abs. 1 (Diplomarbeit), § 14 (nicht standardisierte
Prüfungsgebiete der Klausurprüfung), § 22 (kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der
mündlichen Teilprüfungen) beschriebenen Kriterien entwickelte Aufgabenstellung. (In den
folgenden Kapiteln wird jeweils näher darauf eingegangen.)

Die Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete haben jedenfalls (§ 14
Abs. 1 und 2 PO BMHS, BA)
    eine Aufgabenstellung mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Aufgaben zu
        enthalten,
    einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten,
    dürfen im Unterricht nicht soweit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung
        keine selbstständige Leistung erfordert,
    nur solche Hilfsmittel und Hilfen vorsehen, die im Unterricht gebraucht wurden.

Sie sind so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin bei der Lösung
der Aufgaben
     Kenntnisse des Prüfungsgebietes nachweisen kann,
     Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten zeigen kann,
     Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann
        (§ 37 Abs. 3 SchUG).

Weiters sollen sie die Kriterien der einzelnen Beurteilungsstufen gem. LBVO abdecken.
Auf die Besonderheiten bei den einzelnen Teilprüfungen wird in den folgenden Kapiteln
noch hingewiesen.

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    2.1.4 Prüfungskommission
Die rechtlichen Grundlagen sind in § 35 SchUG festgelegt. Die Prüfungskommission der
Vorprüfung besteht grundsätzlich aus Schulleiter/Schulleiterin, Fachvorstand/Fachvorständin
sowie Prüfer/Prüferin (siehe Kapitel 2.2.0).

Jede andere Prüfungskommission besteht neben dem/der nicht stimmberechtigten Vor-
sitzenden aus vier Mitgliedern (Schulleiter/in, Klassen- oder Jahrgangsvorstand/Klassen-
oder Jahrgangsvorständin, Prüfer/in und Beisitzer/in), wobei Prüfer/in und Beisitzer/in bzw.
die beiden Prüfer/innen gemeinsam nur eine Stimme haben.
Beisitzende müssen fachkundige Lehrkräfte sein, welche durch die Schulleitung zu bestim-
men sind. Beim Prüfungsgebiet „Religion“ hat dies jedenfalls ein Religionslehrer/eine
Religionslehrerin der jeweiligen Konfession zu sein.

Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer/Lehrerinnen als Prüfer/Prüferinnen in Betracht
kommen, hat die Schulleiterin/der Schulleiter eine Lehrkraft, wenn es die fachlichen
Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrkräfte als Prüfer/Prüferin
zu bestellen (§ 35 Abs. 2 SchUG).

Bei der Bestellung von schulexternen Fachleuten als Vorsitzende steht die Sicherung eines
bundesweit einheitlichen Niveaus der abschließenden Prüfungen im Vordergrund. Im
Rahmen von QIBB stellt die Rückmeldung des/der Vorsitzenden an die Prüfungskommission
sowie die Rückmeldung der Kommissionsmitglieder an den Vorsitzenden/die Vorsitzende
einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätssicherung und -entwicklung dar. Daher wird dieses
Individualfeedback als Evaluierungsschwerpunkt im Rahmen von Q-hum gesetzt.

2.2 Teile der abschließenden Prüfungen
Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann die Ablegung in einzelnen Prüfungsgebieten
entfallen, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart
(Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung absolviert worden sind und die
Schulleitung die Gleichwertigkeit der Prüfung festgestellt hat (§ 3 Abs. 3 PO BMHS, BA).

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      2.2.0 Vorprüfung und praktische Klausurarbeit
Rechtliche Grundlagen (SchUG idgF., PO BMHS, BA BGBl. II Nr. 177/2012 in der Fassung
BGBl. II Nr. 160/2015):

Vorprüfungen (HLT, ALT, HLW)
Prüfungskommission: § 35 Abs. 1 Z 1 bis 3 SchUG
    Vorsitzende/r (Schulleitung oder ein/e von diesem zu bestellende/r fachkundige/r
      Lehrer/in)
    Fachvorstand/Fachvorständin (oder, wenn kein/e FV bestellt ist, ein/e von der Schul-
      leitung zu bestellende/r fachkundige/r Lehrer/in)
    Prüfer/in (jene/r Lehrer/in, welche den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden
      Unterrichtsgegenstand unterrichtet hat).
Besondere Bestimmungen:
Höhere Lehranstalt für Tourismus (inkl. Aufbaulehrgang): § 42 PO BMHS, BA
Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe: § 52 PO BMHS, BA

Praktische Klausurarbeit (HF, FW, ALW1, FM)
Prüfungskommission: § 35 Abs. 2 SchUG
    Vorsitzende/r
    Schulleitung (oder ein/e von ihm /ihr zu bestellende/r Lehrer/in)
    Klassenvorstand oder, wenn im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des
       Prüfungsgebietes erforderlich, ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r
       fachkundige/r Lehrer/in.
    Prüfer/in (jene/r Lehrer/in, welche den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden
       Unterrichtsgegenstand unterrichtet hat).
Besondere Bestimmungen:
Hotelfachschule: § 50 Abs. 1 Z 3 und 4, Abs. 2, Abs. 3 PO BMHS, BA
Fachschule für wirtschaftliche Berufe: § 63 Abs. 1 Z 3 und 4, Abs. 2, Abs. 3 PO BMHS, BA
Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe: § 54a Abs. 2 Schulversuchs-Prüfungsordnung1
Fachschule für Mode: § 37 Abs. 1 Z 4 PO BMHS, BA

Für die Vorprüfung ist eine Stellvertretung der Fachvorständin/des Fachvorstandes zu
bestellen, wenn dieser/diese als Prüfer/Prüferin der Prüfungskommission angehört.

Lt. § 6 PO BMHS, BA: Die Schulleitung hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der
Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen [...] (gleiches gilt für die Klausurprüfung,
vgl. § 18 Abs. 1 PO BMHS, BA). Die Übertragung dieser Agenden auf den Fachvorstand/die
Fachvorständin ist sinnvoll und im Sinne der Qualitätssicherung empfehlenswert.

1
    ab Haupttermin 2017

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Wichtig ist dabei eine enge und zeitgerechte Kooperation der eingebundenen Personen
(Schulleitung, Administration, Rechnungsführung, Wirtschaftsleitung, etc.).

Pädagogische Hinweise
Aufgabenstellung
Gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 SchUG sind die Aufgabenstellungen für die Prüfungsgebiete der
Vorprüfung durch den Prüfer/die Prüferin mit Zustimmung des/der Vorsitzenden zu
bestimmen.

Der Arbeitsauftrag hat sämtliche vom Kandidaten/von der Kandidatin durchzuführende
Teilaufgaben zu enthalten. Konkrete Zeitangaben sowie erlaubte Hilfsmittel sind anzuführen
(Prüfungsbeginn, Prüfungsende, Beginn des Serviceablaufes).

Gemäß § 37 Abs. 2 Z 3 SchUG sind die Aufgabenstellungen für die Prüfungsgebiete der
praktischen Klausurarbeiten auf Vorschlag des Prüfers/der Prüferin durch die zuständige
Schulbehörde zu bestimmen. Eine fachliche Evaluation dieser Aufgabenstellungen durch
Schulleitung bzw. Fachvorstand/Fachvorständin ist im Sinne der Qualitätssicherung und -
entwicklung empfehlenswert.

An den Lehranstalten für Tourismus hat die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet
„Küche“ die selbstständige Zubereitung eines 4 gängigen Menüs für 4 Gäste zu umfassen.
Eine grob strukturierte Arbeitsplanung kann vom Kandidaten/von der Kandidatin bei
Prüfungsbeginn erstellt werden.

Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ hat Aufgaben aus den Ausbildungs-
feldern zu enthalten sowie die selbstständige Vorbereitung und Durchführung eines Services
für vier Gäste zu umfassen. Die Gästebetreuung stellt einen wesentlichen Bestandteil dar.

Ein Commis steht dann für den Kandidaten/die Kandidatin bereit, wenn die Aufgaben-
stellung entsprechende Teilaufgaben enthält, wie etwa das Anleiten eines Mitarbeiters/einer
Mitarbeiterin zu Hilfstätigkeiten oder Zuarbeiten. Aufgabenstellungen, die ohne Commis
konzipiert sind, müssen so gestaltet sein, dass der Kandidat/die Kandidatin diese in der vor-
gegebenen Prüfungszeit erfüllen kann. Zu beurteilen sind nur die Leistungen des
Kandidaten/der Kandidatin.

An den Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe hat die Aufgabenstellung im
Prüfungsgebiet „Küche“2 die selbstständige Zubereitung von vier Gängen oder einer
entsprechenden Anzahl von Speisen im Ausmaß von mindestens vier Portionen zu umfassen.
Eine grob strukturierte Arbeitsplanung ist vom Kandidaten/von der Kandidatin bei
Prüfungsbeginn zu erstellen.

2
    „Küchenmanagement“ ab Haupttermin 2017 (ALW) bzw. ab Haupttermin 2019 (HLW)

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Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet „Service“3 hat die selbstständige Vorbereitung und
Durchführung eines Services für vier Gäste zu umfassen. Auch hier stellt die Gästebetreuung
einen wesentlichen Bestandteil dar. Ein Leitfaden mit Empfehlungen zur
Prüfungsorganisation ist in Kapitel 2.3. zu finden.

An Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und Tourismus ist die Einbeziehung mündlicher
und schriftlicher Arbeitsformen bei praktischen Leistungsfeststellungen zulässig (§ 3 Abs. 2
LBVO), soweit sie für die Durchführung des praktischen Arbeitsauftrages erforderlich sind.
Der Charakter der praktischen Prüfung muss erhalten bleiben.

Durchführung
Tischgestaltung
Für die Tischgestaltung ist schuleigenes Inventar zu verwenden (Tischwäsche und Dekor),
dabei ist auf Wirtschaftlichkeit und Praxisnähe größter Wert zu legen. Ist die Tischgestaltung
Teil der Aufgabenstellung, so ist diese innerhalb der Prüfungszeit vom Kandidaten/von der
Kandidatin vorzunehmen.

Getränke
Die Bereitstellung des Tagesbedarfs an Getränken, das zeitgerechte Einkühlen der Getränke
und die Getränkeausgabe fallen nicht in den Aufgabenbereich der Prüfungskandida-
ten/Prüfungskandidatinnen.

Fremdsprache (vgl. § 18 Abs. 3 PO BMHS, BA)
Auf Wunsch des Kandidaten/der Kandidatin und im Einvernehmen mit den Prüfer/innen
kann die praktische Klausurarbeit (und analog auch die Vorprüfung) in einer lebenden
Fremdsprache abgelegt werden. Die Aufgabenstellung ist entsprechend zu formulieren.
Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache sowie sprachliche Mängel haben
jedoch bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Die Verwendung der lebenden
Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) ist im Zeugnis über die abschließende Prüfung
beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

Prüfungsaufsicht
Die Gesamtverantwortlichkeit des Schulleiters/der Schulleiterin für die ordnungsgemäße
Durchführung der Klausurprüfungen/Vorprüfungen (§§ 6 und 18 Abs. 1 und 5 PO BMHS, BA)
umfasst auch die Organisation der Aufsichtsführung bei den praktischen Klausurarbeiten,
wobei die Fachvorstände/Fachvorständinnen einzubeziehen sind.

Die Aufsichtsführung ist vom Prüfer/von der Prüferin wahrzunehmen. Ist dies aus
organisatorischen Gründen nicht möglich, ist für eine Fachaufsicht zu sorgen.

3
    „Restaurantmanagement“ ab Haupttermin 2017 (ALW) bzw. ab Haupttermin 2019 (HLW)

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Beurteilung
Die Beurteilung hat ausschließlich durch den Prüfer/die Prüferin zu erfolgen, dies
verpflichtet diese/n, entscheidende Arbeitsschritte selbst zu beobachten.
Der Prüfer/Die Prüferin ist verpflichtet, auf Fehler hinzuweisen, wenn das Zustandekommen
und/oder die Qualität des Arbeitsergebnisses wesentlich gefährdet sind (§ 9 Abs. 4 LBVO).

Die für die Beurteilung ausschlaggebenden Kriterien müssen den Kandidat/innen aus dem
Unterricht bekannt und vertraut sein. Außerdem ist den Kandidat/innen bekannt zu machen,
welche Anforderungen zu den wesentlichen Bereichen einer positiven Beurteilung zählen.
(Empfehlung: gemeinsame Beurteilungsschema der Fachgruppe)

Eine ausreichende Dokumentation besonderer Vorkommnisse im Prüfungsprotokoll ist
empfehlenswert.

Die Leistungen der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten bei den praktischen
Klausurarbeiten sowie der Vorprüfung sind aufgrund eines begründeten Antrages der
Prüferin/des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen.

Es wird empfohlen, die Prüfungsergebnisse nach erfolgter Beurteilungskonferenz den
Kandidat/innen in geeigneter Weise zu kommunizieren. Vorher ist eine Auskunft über die
Einschätzung des Prüfungsergebnisses nicht zulässig.

Fachschule für Mode
An der Fachschule für Mode sind grafische und praktische Klausurarbeiten vorgesehen,
diese finden sich in den besonderen Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung. Die
Aufgabenstellungen sind entsprechend den Regelungen für nicht standardisierte
Prüfungsgebiete der Klausurprüfung zu gestalten (§ 14 PO BMHS, BA). Siehe dazu auch
Kapitel 2.2.2.2.

Lehranstalten für Mode und Lehranstalten für Kunst und Gestaltung
Informationen zum Prototyp sowie praktischen und/oder grafischen Anteilen im Rahmen
von abschließenden Arbeiten finden Sie im folgenden Kapitel.

    2.2.1 Abschließende Arbeit
Die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 SchUG wird an BHS als Diplomarbeit und an
BMS als Abschlussarbeit im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung
selbstständig sowie außerhalb der Unterrichtszeit erstellt und umfasst auch deren
Präsentation und Diskussion. Die Themen der abschließenden Arbeit für bis zu fünf
Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen sollen gemäß § 8 Abs. 1 PO BMHS, BA nach
Möglichkeit einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar
sein.

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Es wird seitens Abteilung II/4 jedenfalls eine Teamarbeit empfohlen, wobei ein Team aus
zwei bis drei Kandidaten/Kandidatinnen im Regelfall günstig erscheint.
Die Einbindung externer Partnerinnen/Partner bzw. Auftraggeber/Auftraggeberinnen ist
nicht zwingend – auch nicht für Diplomarbeiten – und realistischer Weise auch gar nicht
möglich.

Es ist ganz wichtig herauszustreichen, dass die Diplomarbeit und die Abschlussarbeit immer
in Relation zur Ausbildungshöhe und zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt bzw.
der Fachschule zu betrachten sind. Dies trifft sowohl auf die Anforderungen der Themen-
stellung (Inhalt, Umfang, Komplexität) als auch auf die organisatorischen Anforderungen zu.
Die Abschlussarbeit ist keinesfalls als „kleine“ Diplomarbeit zu sehen, genauso wenig wie die
Diplomarbeit mit wissenschaftlichen Arbeiten an tertiären Bildungseinrichtungen gleichzu-
setzen ist (§ 34 Abs. 3 Z 1 „... In höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Ab-
schluss- oder Diplomcharakter“).

Die abschließenden Arbeiten können gemäß § 7 PO BMHS, BA bei entsprechender Aufgaben-
stellung auch praktische und/oder grafische Arbeitsformen einschließen. Vor allem an den
Höheren Lehranstalten für Mode sowie an den Höheren Lehranstalten für Kunst und
Gestaltung (HLK, derzeit noch künstlerische Gestaltung) soll die Themenstellung auch die
Entwicklung und Fertigung eines „Prototyps“ umfassen.

Dieser soll nach Möglichkeit aus dem fachpraktischen Bereich sein und muss im Zusammen-
hang mit der Diplomarbeit stehen. In Ausnahmefällen können auch andere Prototypen mit
kreativem Hintergrund erstellt werden. An der HLK steht der Prototyp in Bezug zum
Ausbildungsschwerpunkt. Er kann (bzw. wird dies von Abt. II/4 auch empfohlen)
künstlerisch-gestalterische Arbeiten sowie prozesshafte und/oder künstlerisch konzeptuelle
Zugänge umfassen und als reflexive Grundlage der Diplomarbeit herangezogen werden.

Kriterien der Beurteilung
Die Kriterien der Beurteilung ergeben sich aus § 9 Abs. 1 PO BMHS, BA. Im Rahmen der Be-
treuung der abschließenden Arbeit sind der Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik,
Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische
Belange sowie die Anforderungen hinsichtlich Präsentation und Diskussion einzubeziehen
und auch zu dokumentieren (§ 9 Abs. 2 PO BMHS, BA). Im Sinne einer klaren Kommunikation
mit den Kandidaten/Kandidatinnen wird empfohlen, die Aufgabenstellung den Kandida-
ten/Kandidatinnen schriftlich vorzulegen.
Im Rahmen der Diskussion ist darauf zu achten, dass alle Kandidaten/Kandidatinnen
angesprochen werden. Es können sich alle Kommissionsmitglieder daran beteiligen, der
Betreuer/die Betreuerin sollten jedoch „den durchgängigen Diskussionsfaden“ in der Hand
behalten. Näheres dazu ist in den nachfolgend angeführten Unterlagen zu finden.

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Im Falle einer Nichtbeurteilung oder negativen Beurteilung durch die
Prüfungskommission muss innerhalb von zwei Wochen ein neues Thema festgelegt werden
(§ 8 Abs. 3 PO BMHS, BA). Im Falle der Wiederholung der Abschlussklasse bleibt eine positive
Beurteilung der abschließenden Arbeit erhalten. Über diese Leistung ist auf Antrag des
Schülers/der Schülerin ein Zeugnis über die Ablegung der abschließenden Arbeit
auszustellen (§ 39 Abs. 1 SchUG).

Im Falle der Nichtabgabe oder verspäteten Abgabe darf der/die Prüfungskandidat/in
nicht zur Präsentation und Diskussion antreten, bekommt keine Beurteilung (weder mit
„Nicht Genügend“, noch mit „Nicht Beurteilt“) und kein Zeugnis. Der/Die Kandidat/in kann
die abschließende Prüfung im nächsten Termin mit der Präsentation und Diskussion
fortsetzen, er/sie befindet sich nach wie vor im ersten Antritt.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Kandidat/die Kandidatin die abschließende Arbeit
fristgerecht abgibt, aber den Termin der Präsentation und Diskussion versäumt .

Informationen zur Diplomarbeit
Kurzfassung zur Diplomarbeit, Abteilung II/4:
http://www.hum.at/images/unterrichtsentwicklung/abschliessende_pruefungen/Kurzfassun
g_DA_Prototyp_HUM_Juli_2015.pdf
Handreichung des BMBF, Sektion II für die Erstellung und Durchführung der DA einschließlich
Präsentation und Diskussion (erstellt unter der Leitung von ORin Mag.a Dr.in Ursula Fritz und
Prof.in Mag.a Dr.in Karin Lauermann): http://www.diplomarbeiten-bbs.at/
Gliederung einer Diplomarbeit als Überblick:
http://www.diplomarbeiten-
bbs.at/sites/default/files/5.2%20Vorschlag%20f%C3%BCr%20die%20DA-Gliederung.pdf

Informationen zur Abschlussarbeit
Handreichung zur Abschlussarbeit der päd. Abteilung II/4:
http://www.hum.at/images/unterrichtsentwicklung/abschliessende_pruefungen/2015-07-
29_Handreichung_Abschlussarbeit_HUM_final.pdf

Teil 2 Pädagogischer Teil                                                           Seite I 15
Handreichung Abschließende Prüfungen HUM

    2.2.2 Klausurprüfung

    2.2.2.1 Standardisierte Klausurarbeiten
Standardisierte Klausurarbeiten sind nur im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung
vorgesehen, und zwar in den Prüfungsgebieten
        DEUTSCH (geregelt in §§ 12, 13, 15 PO BMHS, BA)
        LEBENDE FREMDSPRACHE - Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch
           (geregelt in §§ 12, 13, 16 PO BMHS, BA)
        ANGEWANDTE MATHEMATIK (geregelt in §§ 12, 13, 17 PO BMHS, BA)

Im Prüfungsgebiet DEUTSCH haben alle Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen an
humanberuflichen BHS verpflichtend eine Klausurarbeit abzulegen. Wenn die Variante „drei
Klausurarbeiten“ gewählt wurde (siehe Kapitel 2.1.1 Überblick), dann ist im jeweils nicht
gewählten Prüfungsgebiet eine mündliche, nicht standardisierte Prüfung abzulegen.
Die standardisierten Klausurarbeiten werden im Auftrag des BMBF vom BIFIE entwickelt,
evaluiert und den Standorten zu den Prüfungsterminen zur Verfügung gestellt.

Die Durchführung der Klausurprüfung ist in § 18 PO BMHS, BA geregelt.

Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung sind die Korrektur- und
Beurteilungsanleitungen des BIFIE verbindlich anzuwenden (§ 38 Abs. 3 SchUG).

Für detaillierte Informationen zu allen standardisierten Klausurarbeiten (inhaltliche und
organisatorische Gestaltung und Rahmenbedingungen, Kompetenzlisten, vorgegebene
Korrekturschlüssel, Muster- und Übungsaufgaben u.a.) wird auf die BIFIE-Homepage
verwiesen: www.bifie.at.

Negativ beurteilte Klausurarbeiten können durch eine mündliche Kompensationsprüfung im
selben Prüfungsgebiet kompensiert werden. Die Kompensationsprüfungen können auf An-
trag des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin abgelegt werden (siehe Kapitel 2.2.2.3
Kompensationsprüfung).

Die folgenden Zusammenfassungen zu den Prüfungsgebieten entsprechen dem Stand Juni
2015, die jeweils aktuellen Informationen finden Sie auf der bereits oben genannten BIFIE-
Homepage.

Teil 2 Pädagogischer Teil                                                        Seite I 16
Handreichung Abschließende Prüfungen HUM

DEUTSCH
Die Aufgabenstellung in Deutsch ist schulartenübergreifend konzipiert und entspricht den
Lehrplänen sowie den Bildungsstandards der 13. Schulstufe.
    Es werden drei Themenstränge zur Wahl gestellt, die jeweils wieder in zwei Teilauf-
       gaben unterteilt werden, die ungeachtet der Wortzahl gleich gewichtet sind. Ein
       Themenstrang ist zu wählen und zu bearbeiten. In mindestens einem Themenstrang
       ist ein literarisches Thema zu bearbeiten.
    Die Aufgabenstellung enthält immer einen oder mehrere Ausgangstexte als Grund-
       lage für die Aufgabenstellung. Auch nichtlineare Texte (Statistiken, Schaubilder)
       können zum Einsatz kommen. Spezifische Werkkenntnis (Literaturkanon) wird nicht
       vorausgesetzt.
    Es gibt einen vorgegebenen, mit den Lehrplänen abgestimmten Textsortenkanon.
    Richtwert zum Umfang der Texte ist eine insgesamt zu erreichende Wortzahl (900
       Wörter +/- 10 Prozent); diese kann durch zwei etwa gleich lange Texte oder einen
       kürzeren und einen längeren Text erzielt werden.
    Wörterbücher sind zulässig, nicht aber Lexika.
    Den Prüfern/Prüferinnen stehen themenspezifische Beurteilungskriterien zur Verfü-
       gung, die sicherstellen sollen, dass Korrektur und Beurteilung nach einheitlichen Ge-
       sichtspunkten erfolgen (vorgegebene Korrekturhilfen, analytische Beurteilungsskala).

LEBENDE FREMDSPRACHEN
Die Überprüfung der Sprachkompetenz erfolgt in den drei Teilbereichen Lesen, Hören,
Schreiben, wobei die angeführte Reihenfolge der zu bearbeitenden Aufgabenbereiche vor-
gegeben ist und unter strikter Einhaltung der Zeitvorgaben zu erfolgen hat. Die rezeptiven
Fertigkeiten (Hören, Lesen) und die produktive Fertigkeit (Schreiben) sind mit jeweils 50 %
gleich gewichtet.

Alle Aufgabenstellungen für die erste lebende Fremdsprache müssen dem Sprachniveau B2
gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechen,
für die zweite lebende Fremdsprache dem Sprachniveau B1. Dementsprechend kann die
zweite lebende Fremdsprache auch nur an jenen Schularten, die das genannte Sprachniveau
in den Lehrplänen vorsehen, im Rahmen der schriftlichen standardisierten RDP gewählt
werden.

Die Verwendung (elektronischer) Wörterbücher ist ausschließlich im Bereich Schreiben ge-
stattet (keine anderen Nachschlagewerke).

Informationen über die verschiedenen Testformate sowie über Übungsaufgaben dazu finden
Schüler/Schülerinnen und Lehrer/Lehrerinnen auf der Website www.bifie.at.

Teil 2 Pädagogischer Teil                                                          Seite I 17
Handreichung Abschließende Prüfungen HUM

ENGLISCH
   Leseverständnis (4 Aufgaben, 60 Minuten)
   Hörverständnis (4 Aufgaben, max. 45 Minuten)
   Schreibkompetenz (3 Aufgaben, 195 Minuten)

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHEN
   Leseverständnis (4 Aufgaben, 60 Minuten)
   Hörverständnis (4 Aufgaben, 40 Minuten (B1), 45 Minuten (B2))
   Schreibkompetenz (3 Aufgaben, 200 Minuten (B1), 195 Minuten (B2))

ANGEWANDTE MATHEMATIK
Um der hohen Differenzierung der BHS zu entsprechen, umfasst die Klausurarbeit zwei Teile.
Die Aufgabenstellungen in Teil A bilden den gemeinsamen Kern des Bildungsstandards sowie
der Lehrpläne ab. In Teil B sind insbesondere jene speziellen mathematischen Kompetenzen
nachzuweisen, die für das jeweilige Berufsfeld als wesentlich erachtet werden. Schulformen,
die vergleichbare Anforderungen an mathematische Kompetenzen stellen, werden zu soge-
nannten Clustern zusammengefasst.

Auf Grundlage dieses Konzepts ergeben sich für die schriftliche Klausurarbeit folgende Eck-
punkte des Prüfungsformats:
Teil A (schulformenübergreifend)
     (zumindest) vier Aufgabenstellungen mit jeweils zwei bis vier Unteraufgaben,
     bildet die Inhalte des Grundkompetenzenkatalogs ab,
     schulformenübergreifender Kontext,
     Aufgabenstellungen in verbal beschreibender Form,
     umfasst alle Handlungskompetenzen.

Teil B (schulform- bzw. clusterspezifisch)
     zwei bis vier komplexe Aufgabenstellungen mit jeweils zwei bis vier Unteraufgaben,
     schulformenspezifischer Kontext,
     Aufgabenstellungen in verbal beschreibender Form,
     umfasst alle Handlungskompetenzen.

Die Verwendung von Technologie ist erlaubt. Durch die Mindestanforderung, die ein grafik-
fähiger Taschenrechner erfüllt, ist gleichzeitig definiert, welche Geräte bzw. Software dieser
Mindestanforderung gerecht werden.

Die Verwendung einer approbierten Formelsammlung ist gestattet.

Teil 2 Pädagogischer Teil                                                             Seite I 18
Handreichung Abschließende Prüfungen HUM

Seitens der HUM Bundes-ARGE Angewandte Mathematik wurden Unterstützungs- und
Vorbereitungsmaterialien erarbeitet und auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung
gestellt: http://home.eduhi.at/teaching/Mam/bundesarge bzw.
http://arge-am.weebly.com/.
Besonderer Dank gilt hier der früheren ARGE-Leiterin und Initiatorin Frau OStRin Prof.in Mag.a
Brigitte Wessenberg.

    2.2.2.2 Nicht standardisierte Klausurarbeiten
Die nicht standardisierte schriftliche Klausurarbeit umfasst an den humanberuflichen BHS
das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“. Ausgenommen
ist die HLW – Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign, an der diese Klausurarbeit
das Prüfungsgebiet „Kommunikations- und Mediendesign“ umfasst (siehe auch Teil 1 der
Handreichung).
Weiters gibt es eine nicht standardisierte Klausurarbeit in jenen zweiten lebenden
Fremdsprachen mit GER-Niveau B1, für die keine standardisierte Prüfung vorgesehen ist, zB
Tschechisch, Russisch, Ungarisch (siehe § 12 Abs. 1 Z 2 PO BMHS, BA).

Aufgabenstellung
Die rechtlichen Regelungen sind in § 37 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 SchUG sowie in § 14 PO BMHS,
BA zu finden.
Es ist eine Aufgabenstellung mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Aufgaben der
zuständigen Schulbehörde im Dienstweg zur Genehmigung vorzulegen. Hilfsmittel und Hilfen
dürfen die Eigenständigkeit in der Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen und müssen im
Unterricht verwendet worden sein. Allfällige Beilagen sowie die für die einzelnen
Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und
Lösung der Aufgaben sind dem Genehmigungsantrag anzuschließen (§ 14 Abs. 1 und 2 PO
BMHS, BA).

Für die Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete besteht die Überein-
kunft der humanberuflichen Landesschulinspektoren/Landesschulinspektorinnen, dass diese
von den Prüfern/Prüferinnen am Standort in gleicher Form für die Parallelklassen auszu-
arbeiten sind.

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ wird 2016 erstmals im Rahmen der
Reife- und Diplomprüfung geprüft. Seitens der Bundes-ARGE HUM Kaufmännische Fächer
wurden unterstützende Materialien erarbeitet (siehe Teil 3 Anhang, exemplarische Beispiele
Musterklausur). Weiters steht im Anhang eine Übersicht zur Erstellung
kompetenzorientierter Aufgabenstellungen zur Verfügung.

Teil 2 Pädagogischer Teil                                                            Seite I 19
Handreichung Abschließende Prüfungen HUM

Die Klausurarbeit „Angewandte Betriebswirtschaft und Rech nungswesen“ umfasst
für die einzelnen humanberuflichen höheren Lehranstalten den Pflichtgegenstand
„Rechnungswesen (und Controlling)“ und die in der PO BMHS, BA in den §§ 34 Abs. 3 (HLM),
40 Abs. 3 (HLK), 44 Abs. 3 (HLT), 54 Abs. 3 (HLW), 57 Abs. 3 (HLW – KuK) und § 60 Abs. 3
(HLW – Umwelt und Wirtschaft) aufgezählten Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes
„Betriebs- und Volkswirtschaft“ bzw. „Betriebswirtschaft, Modemarketing und
Verkaufsmanagement“ bzw. „Betriebs- und Volkswirtschaft, Qualitäts- und
Umweltmanagement“.
Es ist für die gesamte Klausurarbeit ein einheitliches Beurteilungsschema festzulegen (d.h.
keine Trennung in RW und BW). Der Beurteilungsantrag soll – analog zu den standardisierten
Klausurarbeiten – im Sinne eines Gesamtgutachtens und der Nachvollziehbarkeit der
Leistungsbeurteilung verbal begründet werden (Erläuterung der Stärken und Schwächen in
den überprüften Kompetenzbereichen).

Folgende Empfehlungen wurden für die Erstellung der Aufgabenstellungen seitens der Bun-
des-ARGE Kaufleute erarbeitet („Checkliste“ siehe Teil 3 Anhang):
     Die Aufgabenstellung beginnt mit einer Beschreibung jenes Unternehmen, in wel-
       chem der Kandidat/die Kandidatin fiktiv tätig ist. Im Idealfall handelt es sich um ein
       einziges reales Unternehmen, das alle Aufgabenbereiche abdeckt. Die Branche rich-
       tet sich nach der Schulform und reicht von Dienstleistung bis Handel und Handwerk.
     Inhaltliche Gewichtung:
      Die Bereiche Rechnungswesen und Controlling sowie Betriebswirtschaft sollen zu
      gleichen Teilen berücksichtigt werden.
     Die Aufgaben sind möglichst fächerübergreifend zu gestalten (mindestens zwei Auf-
       gaben).
     Die Aufgaben sind praxisnah und für unterschiedliche Zielniveaus zu formulieren.
     In der gesamten Arbeit sind möglichst der Praxis entsprechende Unterlagen zu
       verwenden (zB Rechnungen, Verträge, Gesetzestexte).

Durchführung der Klausurprüfung (§ 18 PO BMHS, BA sowie RS Nr. 21/2013)
§ 18 PO BMHS, BA sieht vor, dass die notwendigen Vorkehrungen betreffend die ordnungs-
gemäße Durchführung der Klausurarbeiten der Verantwortung des Schulleiters/der Schul-
leiterin obliegen. So sind auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
zu setzen (Kontrolle der Wörterbücher und Formelsammlungen etc.).
Im RS Nr. 21/2013 wird klargestellt, dass die Errichtung eines Störsenders an einer Schule,
um      den     Missbrauch    eines   Mobiltelefons     zu    unterbinden,    nach    dem
Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idgF, nicht zulässig ist.
Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen bedient
haben oder bedienen könnten, sind diesen abzunehmen und nach dem betreffenden
Prüfungstermin zurückzugeben.

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Handreichung Abschließende Prüfungen HUM

Liegt seitens eines Prüfungskandidaten/einer Prüfungskandidatin eine Störung der
ordnungsgemäßen Durchführung der Klausurprüfung vor und wird den diesbezüglichen
Anordnungen der aufsichtsführenden Lehrkraft nicht Folge geleistet, kann dies zum
Ausschluss von der weiteren Teilnahme führen (§ 18 Abs. 1 PO BMHS, BA). Dazu wird im RS
21/2013 weiter angeführt, dass die Störung geeignet sein muss, den ordnungsgemäßen
Ablauf der Klausurprüfung zu verhindern.
Ein Ausschluss eines Kandidaten/einer Kandidatin ist nicht notwendiger Weise mit einer
Nichtbeurteilung verbunden. Wird etwa ein störender Kandidat/eine störende Kandidatin
vor Ablauf der anberaumten Prüfungsdauer des Raumes verwiesen und von der weiteren
Teilnahme ausgeschlossen, so ist sein oder ihr Verhalten nicht in die Beurteilung mit
einzubeziehen.
Die erbrachte Leistung – bis zum Zeitpunkt des Verweises aus dem Prüfungsraum – ist zu
beurteilen. Anders stellt sich die Situation bei Kandidaten/Kandidatinnen dar, die durch ihr
störendes Verhalten (zB inhaltliche Erörterung einer Frage mit dem Sitznachbar/der
Sitznachbarin) eine Leistung vortäuschen. Die vorgetäuschte Leistung wird nicht beurteilt
(§ 18 Abs. 4 SchUG).

Besondere Regelungen für Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen mit Körper- oder
Sinnesbehinderungen sind in § 3 Abs. 4 PO BMHS, BA sowie im Rundschreiben Nr. 21/2013
enthalten. Näheres wird in Kapitel 2.3 Organisatorisches ausgeführt.

    2.2.2.3 Mündliche Kompensationsprüfung
Rechtliche Grundlagen siehe § 34 Abs. 3 Z 2 und § 36 Abs. 4 SchUG, § 19 PO BMHS, BA.
Sofern Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, hat der
Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die Möglichkeit, auf Antrag eine mündliche
Kompensationsprüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet abzulegen. Die Termine für die
Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten werden durch das BMBF
festgelegt, jene für die Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten
durch die zuständige Schulbehörde.

Die Kompensationsprüfung ist keine öffentliche Prüfung! (siehe RS Nr. 21/2013)

Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfung
Hier gilt (anders als für die mündliche Prüfung), dass eine angemessene, mindestens 30
Minuten umfassende Vorbereitungsfrist einzuräumen ist, und die Prüfungsdauer 25 Minuten
nicht überschreiten darf!
Die Entscheidung über eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ ist
dem Kandidaten/der Kandidatin frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem
festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu ge-
ben (§ 18 Abs. 4 PO BMHS, BA).

Teil 2 Pädagogischer Teil                                                          Seite I 21
Handreichung Abschließende Prüfungen HUM

Bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung kann der be-
troffene Kandidat/die betroffene Kandidatin eine mündliche Kompensationsprüfung im sel-
ben Termin beantragen(§ 19 Abs. 1 PO BMHS, BA).

Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmelde-
frist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zum Verlust der mündlichen
Kompensationsmöglichkeit (§ 36a Abs. 2 SchUG) und der Kandidat/die Kandidatin kann auf
Antrag zum nächstfolgenden Prüfungstermin die negativ beurteilte Klausurarbeit
wiederholen.

Aufgabenstellungen für die mündlichen Kompensationsprüfungen
In den standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung werden die
Aufgabenstellungen zentral vom BIFIE vorgegeben. Sie werden im Auftrag des BMBF vom
BIFIE entwickelt, evaluiert und den Standorten genauen Verfahrensbestimmungen folgend
zu den Prüfungsterminen übermittelt.
Detaillierte Informationen über die mündlichen Kompensationsprüfungen von standardi-
sierten Klausurarbeiten siehe: www.bifie.at.

Die Aufgabenstellungen im nicht standardisierten Prüfungsgebiet sind von den
Prüfer/innen auszuarbeiten. Sie haben mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben
zu enthalten und müssen der zuständigen Schulbehörde im Dienstweg gemeinsam mit den
schriftlichen Klausurthemen zur Genehmigung vorgelegt werden. Wie bei allen
Klausurarbeiten sind erlaubte Hilfen und Hilfsmittel in der Aufgabenstellung anzuführen.
Diese müssen aus dem Unterricht bekannt sein und dürfen die Eigenständigkeit bei der
Erfüllung der Aufgabe nicht beeinträchtigen (§ 19 Abs. 2 und § 14 PO BMHS, BA).

Beurteilung
Die Beurteilung des betreffenden Prüfungsgebietes der Klausurprüfung kann nach Absolvie-
rung einer Kompensationsprüfung im besten Fall mit „Befriedigend“ festgesetzt werden
(§ 38 Abs. 5 SchUG). Wird die mündliche Kompensationsprüfung nicht in Anspruch genom-
men, dann ist die negativ beurteilte Klausurarbeit im 2. Prüfungstermin des Kandidaten/der
Kandidatin zu wiederholen, wobei wieder die gesamte Beurteilungsskala offen steht.

    2.2.3 Mündliche Prüfung
Die Rechtsgrundlagen finden sich im SchUG § 36 (Prüfungstermine), § 37 (Prüfungsgebiete,
Aufgabenstellung, Prüfungsvorgang), § 38 (Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung) und
§ 40 (Wiederholung von Teilprüfungen) sowie in der PO BMHS, BA §§ 19a bis 23 und 4.
Abschnitt – Besondere Bestimmungen.

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Handreichung Abschließende Prüfungen HUM

    2.2.3.1 Prüfungsgebiete

Höhere Lehranstalten:
Neben der im Falle von drei schriftlichen Klausurarbeiten abzulegenden entsprechenden
mündlichen Teilprüfung umfasst die mündliche Prüfung das
    Schwerpunktfach Fachkolloquium
      oder alternativ je nach Lehrplanausrichtung
      Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache und
    Wahlfach oder
      Mehrsprachigkeit oder
      Kultur und gesellschaftliche Reflexion oder
      HLM - noch weitere Prüfungsgebiete (§ 35 Abs. 1 Z 3 lit. c-e PO BMHS, BA).

Fachschulen:
An den humanberuflichen Fachschulen umfasst die mündliche Prüfung das
    Fachkolloquium.
Weiters je nach Lehrplanausrichtung
    Englisch (Fachschule für wirtschaftliche Berufe sowie Fachschule für Sozialberufe)
    Englisch oder 2. Lebende Fremdsprache (Hotelfachschule, Tourismusfachschule).
Auf Grund der vier Klausurarbeiten (zwei schriftlich, eine grafisch, eine praktisch) an der
Fachschule für Mode ist keine zweite mündliche Teilprüfung vorgesehen.

Das Fachkolloquium umfasst jeweils typenbildende Pflichtgegenstände oder Kombinationen
mit typenbildenden Pflichtgegenständen, während das Wahlfach eine breit gefächerte Aus-
wahl an Pflichtgegenständen bzw. auch die Kombination von Pflichtgegenständen umfasst.

Die Festlegung der Fächerkombinationen für Prüfungsgebiete obliegt der Schulleitung. „Für
die Kombination von Pflichtgegenständen…hat der Schulleiter/die Schulleiterin innerhalb der
ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen
durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Diese Formulierung zeigt, dass die Schulleitung keinesfalls eine zu enge Einschränkung der
Gegenstandskombinationen vornehmen darf, es sind jedenfalls ALLE GEEIGNETEN zur Wahl
anzubieten. Kriterien für die Festlegung sind vor allem die inhaltliche Verbindung und die
Möglichkeiten der horizontalen Vernetzung von Pflichtgegenständen. Dies werden jedenfalls
alle theoretischen Gegenstände des Clusters sein, es können aber auch Verbindungen mit
Pflichtgegenständen anderer Cluster sinnvoll sein.

Das Prüfungsgebiet „Ethik“ kann bei Vorliegen der Schulversuchsgenehmigung über alle
Jahrgänge und unter Berücksichtigung der Bestimmungen für das Prüfungsgebiet „Religion“
gewählt werden (§ 20 Abs. 2 PO BMHS, BA).

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Handreichung Abschließende Prüfungen HUM

Die rechtlichen Grundlagen für die humanberuflichen Schulen sind in der PO BMHS, BA im 4.
Abschnitt, Unterabschnitte 4 bis 14 geregelt.

Übersichtspläne (A3 Format) befinden sich im Teil 3 Anhang.

    2.2.3.2 Themenbereiche
Rechtliche Grundlagen sind in § 21 PO BMHS, BA und § 37 Abs. 2 Z 4 SchUG geregelt.
Für alle mündlichen Prüfungsgebiete sind Themenbereiche zu definieren. Diese bilden die
Grundlage für die Entwicklung konkreter Aufgabenstellungen.
Die festgelegten Themenbereiche sind bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe
für alle Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung kund zu machen. Im Fall einer vorgezo-
genen mündlichen Teilprüfung (§ 36 Abs. 3 SchUG) müssen die Themenbereiche spätestens
zum Ende der vorletzten Klasse bzw. des vorletzten Jahrgangs festgelegt und kundgemacht
werden (RS Nr. 21/2013).

Die Bestimmungen zur Kundmachung von Verordnungen sind in § 79 SchUG festgelegt. Die
Kundmachung erfolgt einen Monat lang durch Anschlag in der Schule und ist dann bei der
Schulleitung zu hinterlegen und aufzubewahren. Die Schüler/Schülerinnen und die
Erziehungsberechtigten müssen in geeigneter Weise auf die Kundmachung hingewiesen
werden. Es wird empfohlen – über die formelle Kundmachung hinaus – die Themenbereiche
den Schülern/Schülerinnen in geeigneter Weise nachweislich bekannt zu geben.

Die Festlegung der Themenbereiche erfolgt in einer von der Schulleitung einzuberufenden
Konferenz der jeweiligen Fachlehrer/Fachlehrerinnen der Pflichtgegenstände der
Prüfungsgebiete und erforderlichenfalls weiterer fachkundiger Lehrer/Lehrerinnen (§ 21
Abs. 1 PO BMHS, BA). Sollte es in bestimmten Prüfungsgebieten (zB Physik) nur einen
Fachlehrer/eine Fachlehrerin geben, dann wird diese Fachkonferenz durch weitere
fachkundige Lehrkräfte, d.h. solche „verwandter“ Unterrichtsgegenstände (zB Chemie), er-
gänzt. Die Entscheidung, ob und wie viele weitere fachkundige Lehrkräfte zur Konferenz ein-
berufen werden, liegt in der Kompetenz des Schulleiters/der Schulleiterin.

Unter Fachlehrer/Fachlehrerinnen (vgl. § 56 Abs. 1, § 70 Abs. 1 SchOG) werden
Lehrpersonen verstanden, die entweder die Lehrbefähigung für einen bestimmten
Unterrichtsgegenstand besitzen (unabhängig davon, ob sie diesen Unterrichtsgegenstand
auch unterrichten) oder – ohne Lehrbefähigung – diesen Unterrichtsgegenstand im entspre-
chenden Schuljahr (zB mit Sondervertrag) unterrichten. Alle Fachlehrer/Fachlehrerinnen sind
somit Mitglieder der Fachkonferenz zur Festlegung der Themenbereiche gemäß § 37 Abs. 2
Z 4 SchUG.

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Handreichung Abschließende Prüfungen HUM

Die Anzahl der festgelegten Themenbereiche muss den lehrplanmäßig vorgesehenen Wo-
chenstunden und Lernjahren des Prüfungsgebietes angemessen sein sowie alle
Lehrplanbereiche abdecken (§ 21 Abs. 1 PO BMHS, BA). Die Bandbreite für HUM wird von
der Abteilung II/4 auf 6 bis 20 festgelegt, empfohlen werden für die Höheren Lehranstalten 8
bis 12 Themenbereiche pro Prüfungsgebiet, an den Fachschulen entsprechend weniger, d.h.
6 bis 8 Themenbereiche.

Bei Prüfungsgebieten, die mehrere Pflichtgegenstände umfassen, müssen nicht alle
Themenbereiche alle Pflichtgegenstände einschließen, d.h. es sind auch Themenbereiche
zulässig, welche nur einen Pflichtgegenstand betreffen. Es ist jedoch eine möglichst große
Anzahl übergreifender Themenbereiche anzustreben.

Es wird auch empfohlen, die von den Bundes-ARGEn bzw. Landes-ARGEn ausgearbeiteten
Vorschläge für Themenbereiche als Grundlage der Entscheidung über die Themenbereiche
am Standort zu verwenden (siehe Teil 3 Anhang). Es sind sinnvoller Weise für alle
Parallelklassen in den Prüfungsgebieten gemeinsame, den Lehrplan und ggfs. vorhandene
Bildungsstandards umfassende Themenbereiche zu definieren, sofern unterschiedliche
schulautonome Regelungen nicht dagegen sprechen.

    2.2.3.3 Aufgabenstellungen
Die Prüfer/Prüferinnen haben für jeden Themenbereich eine ausreichende Anzahl von kon-
kreten Aufgabenstellungen auszuarbeiten. Abteilung II/4 empfiehlt als Mindestanzahl pro
Themenbereich die maximale Anzahl der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen eines
Prüfungsgebietes pro Halbtag (HT).
Beispiel: Am ersten HT treten 5 Kandidaten/Kandidatinnen im Prüfungsgebiet
Fachkolloquium „Ernährung und Naturwissenschaften“ an, am zweiten HT 4 – es sind für
jeden Themenbereich 5 Aufgabenstellungen zu erstellen. D.h. werden die
Kandidaten/Kandidatinnen      eines    Jahrgangs/einer    Klasse   organisatorisch   an
unterschiedlichen Halbtagen geprüft, können bereits ausgegebene Aufgabenstellungen auch
an anderen Halbtagen nochmals ausgegeben werden.

Es ist jedenfalls auszuschließen, dass ein Prüfungskandidat/eine Prüfungskandidatin
während seiner/ihrer Vorbereitungszeit eine Prüfung mit derselben Aufgabenstellung
mitverfolgen kann. Es muss sichergestellt sein, dass alle Kandidaten/Kandidatinnen bis zum
Schluss aus allen Themenbereichen wählen können und diese mit Aufgabenstellungen
gefüllt sind.

Die Koordination der Fachlehrer/Fachlehrerinnen untereinander über die Jahrgänge hinweg
ist für eine sinnvolle und effiziente Aufgabenerstellung unbedingt erforderlich und erleich-
tert auch die Erstellung eines Aufgabenpools.

Teil 2 Pädagogischer Teil                                                          Seite I 25
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