ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN DER 3M - Unterdrucktherapie

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ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN DER 3M
Unterdrucktherapie
1.   DEFINITIONEN

     In diesen Allgemeinen Mietbedingungen haben die folgenden Wörter und Ausdrücke die ihnen nachstehend
     zugewiesene Bedeutung:

       „KUNDE“ bezeichnet die Person, das Unternehmen oder die Firma, die eine BESTELLUNG bei 3M in Bezug
       auf die GERÄTE aufgibt;
       „MANGEL“ bezeichnet jeden Mangel in Bezug auf ein GERÄT, das nicht den SPEZIFIKATIONEN
       entspricht, der vom
       KUNDEN in einer für 3M hinreichend zufriedenstellenden Form nachgewiesen werden muss;
       „GERÄT“ bezeichnet die vom KUNDEN gemäß BESTELLUNG zu mietenden 3M-Produkte für die
       fortschrittliche Wundversorgung (einschließlich sämtlicher Handbücher, Gebrauchsanweisungen und der
       von 3M zur Verfügung gestellten Ersatzartikel);
       „GRÜNDE“ sind alle folgenden:
         i. Fehler, Verschulden oder falsche Bedienung oder Unterlassen der richtigen Bedienung eines GERÄTS
              durch den KUNDEN oder seine Mitarbeiter, Vertreter, Subunternehmer oder eine sonstige Person, die
              im Namen und auf Anweisung des KUNDEN handelt;
         ii. Benutzung des GERÄTS mit Materialien oder Zubehör, die von 3M weder geliefert noch schriftlich
              bestätigt wurden;
         iii. Teile oder Komponenten, die entweder fehlen oder entsprechend den BETRIEBSANLEITUNGEN
              ersetzt werden müssen;
         iv. Instandhaltung, Veränderung, Ergänzung oder Austausch eines GERÄTS oder Teile oder Komponenten
              davon durch jemand anderen als 3M, deren Mitarbeiter oder Vertreter oder sonstige von 3M dafür
              bestätigte oder geschulte Personen;
         v. Nutzung oder Betrieb eines GERÄTS entgegen den BETRIEBSANLEITUNGEN oder sonstigen
              Anweisungen von 3M;
         vi. Missbrauch des oder fahrlässiger Umgang mit dem GERÄT; und/oder
         vii. jegliche Auf- oder Umrüstung, Verbesserung, Veränderung oder Erweiterung eines GERÄTS ohne oder
              entgegen den Anweisungen der 3M;
       „EINWANDFREIER ZUSTAND“ bedeutet, dass das betreffende GERÄT in Übereinstimmung mit den
       BETRIEBSANLEITUNGEN funktioniert;
       „MIETDAUER“ bezeichnet den Zeitraum, in dem das GERÄT vom KUNDEN gemietet wird;
       „3M“ steht für 3M Deutschland GmbH mit Sitz in Carl-Schurz-Straße 1, 41460 Neuss, Deutschland,
       eingetragen im
       Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter der Nummer HRB 1878;
       „LOKALISIERUNGSZEITRAUM“ hat die Bedeutung gemäß Ziffer 8.4;
       „BETRIEBSANLEITUNGEN“            sind   alle    Betriebsanleitungen,  Spezifikationen   und    sonstige
       Herstellerdokumentation zum GERÄT, die von Zeit zu Zeit erstellt und dem KUNDEN (in schriftlicher oder
       elektronischer Form oder online) zur Verfügung gestellt werden;
       „BESTELLUNG“ bezeichnet die vom KUNDEN bei 3M aufgegebene BESTELLUNG zur Anmietung des
       GERÄTS;
        „PREIS“ bezeichnet die Mietgebühren für das GERÄT für einen bestimmten in der BESTELLUNG oder von
        3M jeweils
       festgelegten Zeitraum; und
       „ANGEBOTSZEITRAUM“ bezeichnet einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen unmittelbar nach dem Datum des
       ANGEBOTS;
       „SPEZIFIKATION“ bezeichnet die Standardspezifikation von 3M für das GERÄT, die zum Zeitpunkt der
       Lieferung an den
       KUNDEN gültig ist und dem KUNDEN auf Anfrage zugesandt wird.

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2.     BESTELLUNGEN UND ANNAHME

2.1.    Jede BESTELLUNG des KUNDEN zur Anmietung des GERÄTS stellt ein Angebot des KUNDEN dar, das
        GERÄT zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu mieten. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
        gelten zusammen mit den in der BESTELLUNG enthaltenen Spezifikationen für die Anmietung eines
        GERÄTS, mit Ausnahme folgender Fälle:
          (a)    es besteht ein für den KUNDEN und 3M konzernweit geltender Kaufvertrag mit maßgeblichen
                 Bedingungen;
          (b)    es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart und vom
                 Bevollmächtigten jeder Partei (der ausdrücklich befugt ist, die eigene Partei rechtlich zu binden)
                 unterzeichnet; oder
          (c)    wenn dies nach geltendem Recht anders vorgeschrieben ist.
        Bei Unstimmigkeiten zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bedingungen in (a), (b)
        und/oder (c) sind zunächst die Bedingungen in (c) maßgeblich, und wenn (c) nicht gilt, gelten die
        Bedingungen von (a) oder (b), je nachdem, was zuletzt eintritt.
2.2.    Die BESTELLUNG gilt erst dann als angenommen, wenn 3M eine schriftliche Bestätigung der BESTELLUNG
        ausstellt oder, falls keine solche ausgestellt wird, wenn 3M das GERÄT an den KUNDEN liefert.
2.3.    Vorbehaltlich Ziffer 2.1 stellen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn 3M eine BESTELLUNG
        annimmt, eine
        Vereinbarung zwischen 3M und dem KUNDEN über die Vermietung des GERÄTS dar (diese
        „VEREINBARUNG“).
2.4.    3M behält sich das Recht vor, eine BESTELLUNG aus jedwedem Grund abzulehnen. Eine angenommene
        BESTELLUNG kann, vorbehaltlich der gesetzlichen Widerrufsrechte, nur mit vorheriger schriftlicher
        Zustimmung von 3M storniert oder geändert werden. Unabhängig davon, ob 3M eine solche Zustimmung
        erteilt, behält sich 3M das Recht vor, vom KUNDEN die volle Entschädigung für alle direkten oder indirekten
        Verluste oder Kosten zu verlangen, die 3M durch eine solche Stornierung oder Änderung entstehen.
2.5.    Der KUNDE verzichtet auf jedwedes Recht, auf das er sich andernfalls aufgrund von Bedingungen berufen
        könnte, die in den Dokumenten des KUNDEN oder in der BESTELLUNG, die mit dieser VEREINBARUNG
        unvereinbar ist, enthalten sind bzw. gebilligt oder gewährt wurden, es sei denn, die Parteien haben etwas
        anderes vereinbart.
2.6.    Von 3M hergestellte Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbematerialien sowie in Katalogen,
        Broschüren, Preislisten oder anderen Materialien von 3M enthaltene Beschreibungen oder Abbildungen sind
        nicht Bestandteil der VEREINBARUNG und haben keine Vertragskraft.
2.7.    Der KUNDE erkennt an, dass er sich nicht auf eine Aussage, ein Versprechen oder eine Zusicherung verlassen
        darf, die von oder im Namen von 3M abgegeben oder gemacht wurde (ganz gleich, ob mündlich oder
        schriftlich), die nicht in dieser VEREINBARUNG dargelegt ist. Auch erkennt der KUNDE an, dass er in Bezug
        auf Fehlinterpretationen durch 3M oder einen Mitarbeiter, Vertreter, Subunternehmer oder Bevollmächtigten
        von 3M im Zusammenhang mit dieser VEREINBARUNG keine Rechtsmittel gegen 3M geltend machen kann,
        ganz gleich, ob dies arglos oder fahrlässig erfolgt ist.

3.     PREISE

3.1.    Sofern von den Parteien nicht anders angegeben, ist im PREIS Folgendes nicht enthalten:
        (a) Mehrwertsteuer oder andere anwendbare Umsatzsteuern oder
        (b) eine vom KUNDEN gewünschte Sonderverpackung.
3.2.    3M hat das Recht, die PREISE jederzeit basierend auf den aktuellen Marktbedingungen, jedoch frühestens
        (4) Monate nach der Auftragsbestätigung, anzupassen, und muss den KUNDEN über die neuen PREISE
        informieren. Der KUNDE kann dann den neuen Preis entweder annehmen oder die VEREINBARUNG mit
        Wirkung zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem der neue Preis gelten soll. Trifft der KUNDE innerhalb von zwei
        Wochen nach der Benachrichtigung über den neuen Preis keine der beiden vorstehenden Maßnahmen, so
        gilt der neue Preis als angenommen.
3.3.    3M kann die PREISE vor der Annahme neuer BESTELLUNGEN jederzeit anpassen, vorbehaltlich der
        Annahme durch den KUNDEN.

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4.     RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNG

4.1.    3M stellt dem KUNDEN den PREIS für das GERÄT zum Ende der MIETDAUER des GERÄTS bzw. nach
        Ausstellen einer Zwischenrechnung in Rechnung, sofern mit dem KUNDEN nicht etwas anderes vereinbart
        wurde.
4.2.    Der KUNDE hat jede unbestrittene Rechnung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt der Rechnung zu
        begleichen.
4.3.    Zahlt der KUNDE nicht gemäß Ziffer 4.2, so ist 3M unbeschadet seiner Schadensersatzansprüche berechtigt,
        ausstehende Lieferungen von GERÄTEN auszusetzen oder diese VEREINBARUNG mit sofortiger Wirkung zu
        kündigen.
4.4.    Wenn der KUNDE zusätzlich zu Ziffer 4.3 die fälligen Rechnungen nicht begleicht, so hat er den überfälligen
        Betrag einschließlich der anfallenden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jährlichen Basiszinssatz (gemäß
        § 288 Abs. 2 BGB) zu zahlen. Für die ausstehenden Beträge fallen täglich ab dem Fälligkeitsdatum der
        betreffenden Rechnung bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung (sowohl vor als auch nach einem Urteil)
        Zinsen an, die monatlich berechnet werden.
4.5.    3M hat Anspruch auf Erstattung aller Kosten und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Einziehung der
        ihm vom KUNDEN geschuldeten Beträge entstehen, sofern der KUNDE keine fälligen und an 3M zahlbaren
        Rechnungen bezahlt hat.

5.     DAS GERÄT

5.1.    Der KUNDE bestätigt, dass das GERÄT jederzeit im Eigentum von 3M bleibt und das Eigentumsrecht und der
        Besitz nicht auf den KUNDEN übergehen.
5.2.    Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, geht die Gefahr des Diebstahls, der
        Beschädigung oder Zerstörung des GERÄTS bei Lieferung auf den KUNDEN über, der dafür sorgen muss,
        dass er zur Deckung des Risikos ausreichend versichert ist. Das mit dem GERÄT verbundene Risiko geht erst
        unverzüglich auf 3M über, nachdem das GERÄT auf das Sammelfahrzeug von 3M oder seinem autorisierten
        Vertreter geladen wurde.
5.3.    3M darf, außer bei der Ausübung seiner Rechte im Rahmen dieser VEREINBARUNG oder geltenden Rechts,
        den ungestörten Besitz des KUNDEN an dem GERÄT während der Mietdauer des GERÄTS nicht
        beeinträchtigen.
5.4.    Der KUNDE muss 3M unverzüglich über jeden Verlust, Unfall, Schaden oder Mangel an einem im
        Rahmen dieser VEREINBARUNG gelieferten GERÄT in Kenntnis setzen, wobei 3M berechtigt ist, den vollen
        Wert dieses GERÄTS vom KUNDEN zu verlangen.
5.5.    Der KUNDE gewährt 3M oder dessen autorisiertem Vertreter unter Einhaltung einer angemessen Frist
        Zutritt zu den Räumlichkeiten des KUNDEN, um Inspektionen oder Reparaturen am GERÄT vorzunehmen.
5.6.    Nach alleinigem Ermessen von 3M ist jedes GERÄT, das wesentlich von seinen SPEZIFIKATIONEN
        abweicht, zu ersetzen oder zu reparieren. Alle ersetzten GERÄTE verbleiben im Eigentum von 3M.
5.7.    Ziffer 5.6 gilt nicht, soweit die SPEZIFIKATION oder ein MANGEL durch Folgendes verursacht wurde:
        (a) eine Verwendung, die nicht in Übereinstimmung mit den Gebrauchsanleitungen des GERÄTS erfolgt;
        (b) ein Ereignis höherer Gewalt oder
        (c) Änderungen, Überarbeitungen oder Instandhaltung durch eine andere Partei als 3M.

6.     MIETBEDINGUNGEN

6.1.    Dem KUNDEN ist es nicht gestattet, das GERÄT ohne vorherige schriftliche Zustimmung von 3M zu
        reparieren oder zu verändern.
6.2.    Der KUNDE ist nicht befugt, einem Dritten die Verwendung, Untervermietung oder Inspektion des GERÄTS zu
        gestatten.
6.3.    Der KUNDE hat auf Verlangen von 3M unverzüglich einen schriftlichen Bericht vorzulegen, in dem der
        Zustand und der Standort des GERÄTS bestätigt werden.
6.4.    Der KUNDE hat 3M schriftlich per E-Mail an vac-kundenservice@mmm.com unverzüglich über den Standort
        eines GERÄTS zu informieren, wenn dieses außerhalb der Räumlichkeiten des KUNDEN gebracht wurde. Der
        KUNDE ist verantwortlich für die Rückgabe eines solchen GERÄTS an den KUNDEN oder an 3M (je nach
        Fall) sowie für alle damit verbundenen Kosten und Ausgaben.

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6.5.    Geht ein GERÄT verloren oder kann aus welchem anderen Grund auch immer nicht innerhalb von 30 Tagen
        ab der Mitteilung an 3M vom KUNDEN aufgefunden werden, gelten die Bestimmungen von Ziffer 8.6.
6.6.    Der KUNDE muss 3M unverzüglich jeden MANGEL melden.
6.7.    3M trägt alle Ausgaben, Zölle und anfallenden Steuern im Zusammenhang mit der Abholung und/oder
        Rückgabe eines GERÄTS gemäß den in diesen Allgemeinen Mietbedingungen beschriebenen SERVICES. 3M
        behält sich das Recht vor, dem KUNDEN die Transportkosten in Rechnung zu stellen, die bei wiederholten
        und von 3M nicht zu vertretend erfolglosen Versuchen der Abholung oder Zustellung von GERÄTEN im
        Rahmen der SERVICES anfallen.
6.8.    Zu jeder Zeit und ungeachtet des Standorts des GERÄTS: (a) verbleibt das GERÄT im Eigentum von 3M und
        (b) das Verlust-, Diebstahls-, Beschädigungs- oder Zerstörungsrisiko des GERÄTS beim KUNDEN, es sei
        denn, dass ein Verlust, Diebstahl, eine Beschädigung oder Zerstörung dieser Art auf Vorsatz oder grobe
        Fahrlässigkeit seitens 3M zurückzuführen ist.
6.9.    Der KUNDE muss 3M unverzüglich über (a) alle unerwünschten Ereignisse, Rückmeldungen oder
        Beschwerden von Kunden in Bezug auf die GERÄTE informieren, einschließlich von Rückmeldungen zur
        Qualität, Stabilität, Verunreinigung, Wirksamkeit, Beschaffenheit, Verpackung oder zu anderen
        Eigenschaften oder Mängeln der GERÄTE, und (b) alle unerwünschten Ereignisse, die auf die Verwendung
        der GERÄTE durch den Kunden zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob der KUNDE bestätigen kann,
        dass das Ereignis tatsächlich mit dem GERÄT zusammenhängt und ob der KUNDE bestätigen kann, dass das
        Ereignis auf eine unsachgemäße Dosierung oder eine andere Nachlässigkeit seitens einer Partei
        zurückzuführen ist.

7.     MIETDAUER

7.1.    Sofern nicht anders vereinbart:
           (a)   beginnt die MIETDAUER des GERÄTS (i) mit Lieferung des GERÄTS an den KUNDEN oder (ii) mit
                 Therapiebeginn, falls das Datum von (i) abweicht, wie vom KUNDEN an 3M mitgeteilt, je nach dem,
                 was später eintritt; und
           (b)   endet an dem Tag, an dem die Therapie nicht mehr erbracht wird (vorbehaltlich Ziffer 7.2).
7.2.    Der KUNDE hat 3M schriftlich oder mündlich innerhalb von drei (3) Tagen zu benachrichtigen über:
           (a)   den Therapiebeginn; und
           (b)   das Therapieende. Informiert der KUNDE 3M nicht innerhalb von drei (3) Tagen nach
                 Therapieende, läuft die MIETDAUER ab dem Tag der Lieferung des GERÄTS bis zur Rückgabe an
                 3M.
7.3.    Kommt der KUNDE seiner Benachrichtigungspflicht nach Ziffer 7.2(a) nicht innerhalb der Dreitagesfrist nach,
        gilt der Tag der Lieferung als Therapiebeginn. Kommt der KUNDE seiner Benachrichtigungspflicht nach
        Ziffer 7.2(b) nicht innerhalb der Dreitagesfrist nach, läuft die MIETDAUER bis zum Tag der Benachrichtigung
        weiter.
7.4.    3M hat die Abholung des GERÄTS zu organisieren, und der KUNDE hat 3M bei der Abholung des GERÄTS
        angemessen zu unterstützen.
7.5.    Zur Bestimmung der MIETDAUER, zählt jeder Teil eines Tages als ganzer Tag, wobei die Tage für die
        Lieferung und Abholung inbegriffen sind. Die minimale MIETDAUER beträgt einen Tag, wobei ein neuer Tag
        jeden Tag ab 00:01 Uhr beginnt.
7.6.
8. LIEFERUNG UND RÜCKGABE DES GERÄTS
8.1.    3M wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um das GERÄT an den Ort und innerhalb der zwischen
        dem KUNDEN und 3M vereinbarten Frist zu liefern und das GERÄT abzuholen, sobald es von dem KUNDEN
        darüber benachrichtigt wird, dass das GERÄT nicht mehr benötigt wird. Wenn 3M die vereinbarte Frist nicht
        einhält, stellt eine um drei (3) Wochen verspätete Lieferung keinen Verstoß gegen diese VEREINBARUNG
        dar.
8.2.    Der KUNDE trägt die Kosten für Notfalllieferungen außerhalb der Arbeitszeiten von Montag bis Freitag
        sowie für Lieferungen außerhalb der mit 3M in Bezug auf das GERÄT vereinbarten Lieferzeiträume. Diese sind
        auf Anfrage verfügbar.
8.3.    Mit Ausnahme von Schäden am GERÄT, die von 3M verursacht wurden, MÄNGELN in Bezug auf das GERÄT
        oder normaler Abnutzung, trägt der KUNDE sämtliche Kosten für die Reparatur des beschädigten GERÄTS.
8.4.    Steht das GERÄT an einem vereinbarten Tag nicht zur Inspektion oder Abholung zur Verfügung, ist der KUNDE
        verpflichtet, das GERÄT innerhalb von 30 Tagen nach einem vereinbarten Tag zu lokalisieren (der
        „LOKALISIERUNGSZEITRAUM“) und 3M einen alternativen Ort zu nennen, an dem das GERÄT inspiziert
        oder abgeholt werden kann.

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8.5.     Für den Zeitraum ab dem nach Ziffer 8.4 vereinbarten Tag der Inspektion und Abholung, in dem der KUNDE
         3M trotz Rückgabemöglichkeit das GERÄT vorenthält, kann 3M dem KUNDEN einen Betrag in Rechnung
         stellen, der der Höhe nach dem PREIS entspricht, der für den Zeitraum der Vorenthaltung anfallen würde,
         wäre dieser Zeitraum Teil der MIETDAUER.
8.6.     Sollte der KUNDE nicht in der Lage sein, das GERÄT zu lokalisieren oder 3M über den alternativen Ort zu
         benachrichtigen, an dem das GERÄT innerhalb des LOKALISIERUNGSZEITRAUMS inspiziert oder abgeholt
         werden kann, kann 3M dem Kunden einen Betrag in Höhe der Wiederbeschaffungskosten zum zu dem
         Zeitpunkt geltenden Verkaufspreis zuzüglich MwSt. für dieses GERÄT in Rechnung stellen, der in der 3M-
         Preisliste angegeben ist.
8.7.     Ist dem Kunden eine Rückgabe zu dem in Ziffer 8.4 vereinbarten Tag der Inspektion und Abholung
         unmöglich, kann 3M dem KUNDEN unbeschadet des Anspruchs aus Punkt 8.6 den Schaden in Rechnung
         stellen, der 3M durch die nicht erfolgte Rückgabe entstanden ist. Insbesondere berücksichtigt wird dabei der
         Schaden, der durch Verdiensteinbußen angesichts der fehlenden Weitervermietungsmöglichkeit entsteht.
         Der Bestimmung der Schadenshöhe wird der PREIS zugrunde gelegt. Es steht dem Kunden frei
         nachzuweisen, dass ein Schaden gar nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.
8.8.     Wenn der KUNDE einem der in Ziffer 13.1(c) aufgeführten Ereignissen unterliegt, kann 3M, ohne ein anderes
         Recht oder Rechtsmittel von 3M einzuschränken:
         (a) vom KUNDEN jederzeit die Lieferung aller in dessen Besitz befindlicher GERÄTE verlangen; und/oder
         (b) wenn der KUNDE dem nicht unverzüglich nachkommt, vom KUNDEN verlangen, 3M den Zutritt zu
              Räumlichkeiten des KUNDEN oder eines Dritten zu gewähren, in denen das GERÄT gelagert ist, um es
              wiederzuerlangen.

9.     GESUNDHEIT UND SICHERHEIT

       Der KUNDE ist verpflichtet, alle relevanten Informationen und Empfehlungen zu lesen, die 3M dem KUNDEN
       von Zeit zu Zeit zur Verfügung stellt, insbesondere die Gebrauchsanweisungen und Sicherheitshinweise von
       3M zum GERÄT sowie alle relevanten Broschüren oder Anleitungen der lokalen und nationalen Gesundheits-
       und Sicherheitsbehörden, wobei der KUNDE gewährleisten muss, das GERÄT gemäß diesen Informationen,
       Empfehlungen, Anleitungen, Hinweisen und Broschüren zu verwenden.

10. EINHALTUNG DER GESETZE

10.1. Der KUNDE verpflichtet sich, alle geltenden Gesetze im Zusammenhang mit der Miete des GERÄTS
      einzuhalten. Der KUNDE erklärt sich ferner damit einverstanden, dass er kein Verhalten an den Tag legen oder
      Maßnahmen ergreifen wird, die gegen den U.S. Foreign Corrupt Practices Act, den UK Bribery Act 2010 oder
      andere Anti-Korruptionsgesetze verstoßen, die für den KUNDEN oder die in Deutschland tätigen
      Unternehmen gelten.
10.2. Der KUNDE, einschließlich seiner Eigentümer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter,
      Subunternehmer, Unterlieferanten und anderer Bevollmächtigter des KUNDEN, garantiert und sichert 3M
      gegenüber zu, dass er nicht auf einer der Listen der sanktionierten Parteien der US-Regierung steht oder
      anderweitig mit einer Person, die auf einer derartigen Sanktionsliste steht, assoziiert ist, einschließlich, aber
      nicht beschränkt auf die U.S. Commerce Department Bureau of Industry and Security Denied Persons List;
      US-Entity List oder US-Unverified List; die U.S. Treasury Department Office of Foreign Asset Control
      Specially Designated Nationals and Blocked Persons List oder die U.S. State Department Directorate of
      Defense Trade Controls Debarred Parties List.
10.3. Dem KUNDEN ist es untersagt, das GERÄT an Personen oder Parteien zu versenden, die auf einer
      Sanktionsliste stehen, die von dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten
      oder den Vereinten Nationen anerkannt und von Zeit zu Zeit geändert wird, einschließlich aller Personen
      oder Parteien in der Region, die allgemein als die Krim bekannt ist. Dem KUNDEN ist es weiterhin untersagt,
      GERÄTE in ein von den USA sanktioniertes Land zu verkaufen oder zu versenden, z. B. Kuba, Iran, Sudan,
      Nordkorea und Syrien.
10.4. Erhält eine Partei im Zusammenhang mit dieser VEREINBARUNG personenbezogene Daten von der anderen
      Partei, so gilt sie als Datenverantwortlicher für alle Formen der Verarbeitung, die sie durchführt. Als
      Datenverantwortlicher ist jede Partei verpflichtet, ihre jeweiligen Verpflichtungen aus den geltenden
      Datenschutzgesetzen, d. h. der DSGVO oder einer anderen vergleichbaren Datenschutzrichtlinie oder -
      verordnung, zu erfüllen. Sie hat sicherzustellen, dass alle
         übermittelten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen
         erhoben werden. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten über die Grenzen des EWR hinweg wird
         jede Partei sicherstellen, dass die nach den jeweiligen Datenschutzgesetzen erforderlichen Vorkehrungen
         getroffen werden.

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11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

11.1. Alle Ansprüche und Klagen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser VEREINBARUNG ergeben, sind
      innerhalb eines
      (1) Jahres nach der Entdeckung der Tatsachen, die zu einem solchen Anspruch oder einer solchen Klage
      führen, vorzubringen, andernfalls verjährt solch eine Forderung oder solch ein Anspruch auf eine Klage für
      immer. Das gilt nicht für:
      (a) jegliche noch nicht erfüllte finanzielle Verpflichtung und
      (b) Ansprüche im Zusammenhang mit regulatorischen Compliance-Verpflichtungen einer Partei und
      (c) sich aus einer Körperverletzung ergebende Ansprüche.
11.2. Nichts in dieser VEREINBARUNG darf die Haftung von 3M für die folgenden Fälle ausschließen oder
      einschränken:
      (a) Betrug oder betrügerische Falschdarstellung;
      (b) Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit von 3M verursacht wurden;
      (c) Verletzung von Verpflichtungen, die sich aus den geltenden Gesetzen ergeben; oder
      (d) jede Angelegenheit, in Bezug auf welche es rechtswidrig wäre, die Haftung auszuschließen oder
           einzuschränken.
11.3. Vorbehaltlich der Ziffer 11.2 haftet 3M mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nur
      für Schäden, die auf einer Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung aus dieser VEREINBARUNG beruhen
      oder für eine solche Art von Vertrag typisch sind und bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.

12. ALLGEMEINES

12.1.   Allgemeine       Bestimmungen      3M     ist eine    Tochtergesellschaft    eines   global    agierenden
        Medizintechnikunternehmens, das Medizinprodukte herstellt, vermarktet und verkauft. Ungeachtet des
        Vorstehenden erkennen die Parteien an, dass 3M den KUNDEN oder eine Person oder einen Dritten beim
        Verkauf und Kauf von GERÄTEN nicht medizinisch berät. Alle Empfehlungen von 3M oder seinen Vertretern
        dienen nur als Orientierungshilfe und unterliegen jederzeit der Beratung und Überwachung durch die
        behandelnden Ärzte.
12.2.   Verzicht – Jede Nachsicht gegenüber dem KUNDEN seitens 3M und jede Unterlassung von 3M, auf einer
        strikten Einhaltung dieser VEREINBARUNG zu bestehen, gilt nicht als Verzicht auf die 3M zustehenden
        Rechte oder Rechtsmittel und auf Geltendmachung bei einer späteren Nichterfüllung durch den KUNDEN.
12.3.   Salvatorische Klausel – Jeder Teil dieser VEREINBARUNG, der unwirksam oder nicht durchsetzbar ist oder
        wird, gilt im Umfang dieser Unwirksamkeit als trennbar und berührt nicht die anderen Bestimmungen oder
        Bedingungen oder den Rest der betroffenen Bestimmung dieser VEREINBARUNG.
12.4.   Höhere Gewalt – Keine der Parteien verstößt gegen diese VEREINBARUNG, und keine der Parteien haftet
        für Verzögerungen bei der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser VEREINBARUNG,
        wenn diese Verzögerungen oder Nichterfüllung auf Ereignisse, Umstände oder Ursachen zurückzuführen
        sind, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen. Unter diesen Umständen hat die betroffene Partei
        Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der Frist zur Erfüllung solcher Verpflichtungen. Wenn eine
        derartige Verzögerung oder Nichterfüllung mindestens dreißig (30) Tage andauert, kann die nicht betroffene
        Partei diese VEREINBARUNG durch eine schriftliche Mitteilung an die betroffene Partei unter Einhaltung
        einer Frist von dreißig (30) Tagen kündigen.
12.5.   Rechte Dritter – Diese VEREINBARUNG begründet für einen Dritten keine Rechte zur Durchsetzung einer
        der Bestimmungen dieser VEREINBARUNG.
12.6.   Abtretung – Der KUNDE darf diese VEREINBARUNG nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von
        3M abtreten. 3M kann alle oder einen Teil seiner Rechte und Pflichten aus dieser VEREINBARUNG abtreten
        oder untervergeben.
12.7.   Vollständige Vereinbarung – Außer: (a) wenn zwischen dem KUNDEN und 3M eine oder mehrere
        konzernweite Kaufverträge bestehen oder (b) wenn zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich etwas
        anderes vereinbart wurde, stellt diese VEREINBARUNG die gesamte Vereinbarung zwischen 3M und dem
        KUNDEN dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, Absprachen, Zusagen, Versprechen, Zusicherungen,
        Garantien, Übereinkünfte und Nebenabreden in Bezug auf ihren Gegenstand zwischen ihnen, ganz gleich, ob
        schriftlich oder mündlich.

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12.8. Versicherung – Der KUNDE ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle von ihm gehaltenen GERÄTE gegen alle
      Risiken, gegen die sich ein umsichtiger KUNDE normalerweise mindestens bis zu ihrem vollen
      Wiederbeschaffungswert versichern würde, bei einer bekannten Versicherungsgesellschaft zu versichern
      und 3M auf Verlangen den Nachweis einer solchen Versicherung und den Erhalt der dann gültigen Prämie
      vorzulegen.
12.9. Vertraulichkeit – Jede Partei verpflichtet sich, diese VEREINBARUNG vertraulich zu behandeln, und darf
      diese VEREINBARUNG (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in dieser VEREINBARUNG genannten
      Dokumente) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von 3M gegenüber einer Person oder einem Dritten
      nicht offenlegen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder wird durch ein zuständiges Gericht
      angeordnet.

13. KÜNDIGUNG

13.1. Unbeschadet der ihm zur Verfügung stehenden Rechte oder Rechtsbehelfe kann 3M diese VEREINBARUNG
      mit sofortiger Wirkung durch entsprechende Mitteilung an den KUNDEN kündigen, wenn:
      (a) der KUNDE einen gemäß dieser VEREINBARUNG fälligen Betrag am Fälligkeitstag nicht zahlt und mehr
           als vierzehn
           (14) Tage nach einer schriftlichen Mahnung seitens 3M weiterhin säumig bleibt;
      (b) der KUNDE eine wesentliche Verletzung einer anderen Bestimmung dieser VEREINBARUNG begeht, die
           nicht behoben werden kann, oder (wenn diese Verletzung behebbar ist) diese Verletzung nicht innerhalb
           einer Frist von vierzehn (14) Tagen nach der entsprechenden Mitteilung behebt;
      (c) eine Vereinbarung oder ein Vergleich mit den Gläubigern des KUNDEN getroffen wird, der KUNDE
           insolvent wird, ein Konkursverfahren gegen den KUNDEN eingeleitet wird, oder im Falle eines
           Unternehmens, wenn ein Antrag auf oder ein Beschluss zur Auflösung des KUNDEN gestellt bzw. gefasst
           wird, der KUNDE für das gesamte oder einen Teil seines Vermögens oder Unternehmens einen Konkurs-
           oder Insolvenzverwalter bestellt hat oder wenn Umstände eintreten, welche die Gerichte oder einen
           Gläubiger berechtigen, einen Insolvenz- oder Zwangsverwalter zu bestellen oder einen Liquidations-
           oder Zwangsverwaltungsantrag zu stellen, oder wenn der KUNDE einen Kontrollwechsel erleidet;
      (d) ein Ereignis eintritt oder ein Verfahren in einer Gerichtsbarkeit eingeleitet wird, das eine gleichwertige
           oder ähnliche Wirkung wie eines der Ereignisse oder Verfahren wie in Ziffer 13.1(c) hat;
      (e) der KUNDE nach vernünftiger Einschätzung von 3M den Namen oder die Geschäftstätigkeit von 3M
           geschädigt hat oder
      (f) eine Handlung oder ein Ereignis, wie in Ziffer 13.1(a) bis (e) beschrieben, nach vernünftiger Einschätzung
           von 3M wahrscheinlich in unmittelbarer Zukunft eintreten wird.
13.2. Wenn eine VEREINBARUNG die Erfüllung eines Dauerschuldverhältnisses durch eine Partei regelt, kann jede
      Partei ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich von dieser
      VEREINBARUNG zurücktreten. Dabei führt ein solcher Rücktritt zu keinem Anspruch auf Entschädigung für
      Schäden oder Verluste.

14. FOLGEN EINER KÜNDIGUNG

14.1.   Nach der Kündigung dieser VEREINBARUNG, ganz gleich aus welchem Grund:
        (a) erlischt die Zustimmung von 3M zum Besitz des GERÄTS durch den KUNDEN, und 3M kann durch seine
            befugten Vertreter das GERÄT ohne Vorankündigung und auf Kosten des KUNDEN wieder in Besitz
            nehmen, wobei der KUNDE 3M oder dessen Vertreter zu diesem Zweck Zutritt zum Standort oder den
            Räumlichkeiten gewähren muss, an dem oder in denen sich das GERÄT befindet; und
        (b) hat der KUNDE unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsbehelfe des KUNDEN auf Verlangen von 3M
            Folgendes zu zahlen:
             (i)   alle zum Zeitpunkt der Aufforderung fälligen, aber noch nicht gezahlten Beträge zusammen mit
                   den gemäß Ziffer 4.4 aufgelaufenen Zinsen; und
            (ii)   wenn die Vereinbarung von 3M gemäß Ziffer 13.1 oder vom KUNDEN gemäß Ziffer 13.2 gekündigt
                   wurde, jegliche Kosten und Aufwendungen, die 3M bei der Rücknahme des GERÄTS und/oder bei
                   der Einziehung der im Rahmen dieser VEREINBARUNG fälligen Beträge entstanden sind bzw.
                   entstehen (einschließlich Lager-, Versicherungs-, Reparatur-, Transport-, Rechts- und
                   Wiedervermarktungskosten).

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14.2.   Bei einer Kündigung dieser VEREINBARUNG gemäß Ziffer 13.1 oder einer Auflösung dieser VEREINBARUNG
        durch den KUNDEN, die von 3M akzeptiert wird, hat der KUNDE unbeschadet anderer Rechte oder
        Rechtsbehelfe von 3M auf Verlangen von 3M einen Betrag an 3M zu zahlen, der sämtlichen Beträgen
        entspricht, die (wenn nicht die Kündigung wäre) bis: (i) zur Rückgabe des GERÄTS durch den KUNDEN an
        3M; oder (ii) wenn der KUNDE dies nicht unverzüglich tut, bis zur Rücknahme durch 3M abzüglich jeglicher
        Rabatte, die 3M nach eigenem Ermessen gewähren kann, zahlbar gewesen wären.
14.3.   Die gemäß Ziffer 14.2 zu zahlenden Beträge gelten als vereinbarte Entschädigung für den Verlust von 3M
        und sind zusätzlich zu den gemäß Ziffer 14.1(b)(ii) anfallenden Beträgen zu zahlen. Diese Beträge können
        ganz oder teilweise von jedem Konto eingezogen werden.
14.4.   Jegliche Rechte, Rechtsmittel, Pflichten oder Haftungen der Parteien, einschließlich das Recht auf
        Schadenersatz wegen einer Verletzung dieser VEREINBARUNG, die am oder vor dem Tag der Kündigung
        oder des Ablaufs der VEREINBARUNG bestanden, bleiben von der Kündigung oder dem Ablauf dieser
        VEREINBARUNG unberührt.

15. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND; SPRACHFASSUNGEN

15.1.   Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem KUNDEN und 3M gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
        unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Handelt es sich bei dem KUNDEN um einen Kaufmann, eine juristische
        Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so sind für alle
        Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag die Gerichte an 3Ms Geschäftssitz
        zuständig. Für den KUNDEN gilt dieser Gerichtsstand ausschließlich. 3M kann den KUNDEN jedoch auch bei
        den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.»
15.2.   Falls 3M dem KUNDEN eine englischsprachige Fassung dieser allgemeinen Mietbedingungen zur Verfügung
        stellt, dient diese lediglich der Information. Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der
        englischen Sprachfassung gilt daher nur die deutsche Fassung.

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