Allgemeine Versicherungsbedingungen ACS Classic

Die Seite wird erstellt Nathaniel Hahn
 
WEITER LESEN
Allgemeine Versicherungsbedingungen ACS Classic
<

Allgemeine Versicherungsbedingungen
ACS Classic

Ausgabe 1 / 2022

   AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,   Seite 1 von 7
   Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz -travel.ch
dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenübe r
Kundeninformation                                                                der Allianz Assistance von ihrer Schweigepflicht befreit
                                                                                 werden. Die vorgängige Aufzählung enthält nur die ge-
                                                                                 bräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten e rg e be n si ch
Die nachstehende Kundeninformation gibt in übersi ch t li -
                                                                                 aus den Allgemeinen Versicherungsbedingu ng en i n A b -
cher und knapper Form einen Überblick über die Ident it ät
                                                                                 schnitt 100 und 200 und aus dem VVG: Verletzt die an-
des Versicherers und den wesentlichen Inhalt de s Kol le k-
                                                                                 spruchsberechtigte Person ihre Pflichten, kann die Allia nz
tivversicherungsvertrages ACS Classic (Art. 3 Abs. 3 des
                                                                                 Assistance/CAP Rechtsschutz/Allianz Suisse ihre Leistun-
Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG).
                                                                                 gen ablehnen oder kürzen.
Die Rechte und Pflichten einer versicherten Person ein er-
seits und des Versicherers andererseits ergeben sich aus
den entsprechenden Antrags- und Vertragsunterlagen, den                          Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
                                                                                 für die v ersicherten Personen: Der Versicherungsschutz
nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbe d in gu ng en
«ACS Classic» sowie aus dem VVG.                                                 ist mit dem Beginn der ACS Mitgliedschaft g e ge be n, so -
                                                                                 fern der Mitgliederbeitrag bezahlt ist. Beim erstmaligen Ab-
                                                                                 schluss einer ACS Mitgliedschaft gilt ein provisorischer
                                                                                 Versicherungsschutz ab Einreichung des Antrages bei der
                                                                                 zuständigen ACS Sektion. Der Versicherungsschutz ver-
100 Allgemeines ........................................................... 3    längert sich jeweils stillschweigend um ein Jahr, sofern die
                                                                                 Kündigung der ACS Mitgliedschaft in Textform (z.B. Brie f ,
200 Gemeinsame Bestimmungen................................... 3                 E-Mail) nicht spätestens drei Monate vor Ablauf d e s M i t -
                                                                                 gliedschaftsjahres bei der zuständigen ACS Sektion erfolgt
300 Pannenhilfe ............................................................ 5   ist und der Mitgliedschaftsbeitrag bezahlt ist. Der Versiche-
                                                                                 rungsschutz erlischt für die versicherten Personen bei
                                                                                 Aufhebung des entsprechenden Kollektivversicherungsver-
Wer ist der Versicherer?                                                         trages zwischen Allianz Assistance und dem ACS.
Versicherer ist die Allianz Assistance, rechtlicher Name
AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederla ssu n g                          Wie behandeln w ir Ihre Daten? Die Bearbeitung von
Wallisellen (Schweiz), nachstehend Allianz Assistance                            Personendaten bildet eine unentbehrliche Grundla g e d e r
genannt, mit Sitz am Richtiplatz 1, 8304 Wa l li se ll en . I n                  Versicherungstätigkeit. Der Versicherer behandelt die
Bezug auf die Versicherungskomponente Lenken fremd er                            Daten der Versicherten absolut vertraulich un d b e a cht e t
Motorfahrzeuge ist die Allianz Suisse, mit Sitz am                               bei der Bearbeitung und Aufbewahrung von Persone n da -
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, der Versicherer. B e i d e n                    ten die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Daten-
Rechtsschutzversicherungskomponenten ist der Versiche-                           schutz (DSG) und seiner Verordnung. Falls nötig, wird i m
rer die CAP, Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,                          Schadenformular die von der versicherten Person ggf.
nachstehend CAP Rechtsschutz genannt, mit Sitz a n d er                          erforderliche Einwilligung zur Datenbearbeitung eingeholt.
Neuen Winterthurerstrasse 88, 8304 Wallisellen.                                  Die durch den Versicherer bearbeiteten Personendaten
                                                                                 beinhalten die für Vertragsabschluss sowie Vertrags- u n d
Welche Risiken sind v ersichert und w ie ist der Umfang                          Schadenabwicklung relevanten Daten. In erster Linie
des Versicherungsschutzes?                                                       werden dabei Angaben des/der Versicherungsnehmers/ i n
Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versi ch e -                       bzw. der versicherten Personen aus dem Versicherungs-
rungsschutzes ergeben sich aus den entsprechenden                                antrag und der Schadenanzeige bearbeitet. Im I n t e re sse
Antrags- und Vertragsunterlagen sowie aus den n a ch f o l-                      sämtlicher Versicherungsnehmer findet unter Umstä n d en
genden Allgemeinen Versicherungsbeding un g en « A C S                           auch ein Datenaustausch mit Vor- und Rückversicherern
Dienstleistungspakete».                                                          im In- und Ausland statt. Zudem werden Perso n e n da t en
                                                                                 auch im Zusammenhang mit Produktoptimierungen sowi e
Was ist im Schadenfall zu tun?                                                   für eigene Marketingzwecke bearbeitet. Um einen u m f as-
Pannenhilfe: Im Rahmen der Deckung Pannenhilfe ist                               senden Versicherungsschutz anbieten zu können und d i e
bei Eintritt des v ersicherten Ereignisses unverzüglic h                         Kosten zu optimieren, werden Dienstleistungen te il wei se
die Allianz Assistance-Notrufzentrale zu informieren                             durch rechtlich selbständige Unternehmen im ln - und
und deren Zustimmung zu allfälligen Assistance -                                 Ausland erbracht. Es kann sich dabei um Konzernge se l l-
Massnahmen bzw . zu deren Kostenübernahme ei nzu-                                schaften der Allianz Gruppe oder um Kooperationspartne r
holen. Die Allianz Assistance-Notrufzentrale steht rund um                       handeln. lm Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags-
die Uhr zur Verfügung (Gespräche mit der Notrufzent ra le                        verhältnisses ist der Versicherer auf die konzerninterne
werden aufgezeichnet): Telefon 044 283 33 77 / T e le fa x                       wie auch konzernexterne Weitergabe von Daten angewie-
044 283 33 33.                                                                   sen. Die Daten werden gemäss den gesetzlichen Best i m -
                                                                                 mungen elektronisch oder physisch aufbewahrt. Die Versi-
Im Schadenfall sind der Allianz Assistance schriftl i c h                        cherten haben ein Recht auf Auskunft sowie unter be-
folgende Unterlagen nachzureichen:                                               stimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung,
−    ACS Mitgliedernummer;                                                       Sperrung oder Löschung ihrer Daten.
−    Schadenformular           (Allianz        Assistance-
     Schadenformulare können heruntergeladen we rd e n                           Im Notfall erreichen Sie uns w eltweit je derzeit
     unter                                                                       (24h am Tag) unter +41 44 283 33 77
     www.allianz-travel.ch/acs-schadenmeldung);
−    ursprüngliche Buchungsbestätigung;                                          Die Allianz Assistance mit ihren Kundendienstzentre n a ls
−    Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des                     Anlaufstelle ist Versicherungsträgerin aller mit der gewähl-
     Schadens belegen (z.B. detailliertes Arztzeugnis m i t                      ten ACS Mitgliedschaft verbundenen Versicherungsde-
     Diagnose, Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport                           ckungen. Zur Sicherstellung einer einwandfreien Servi ce-
     usw.);                                                                      leistung können alle Gespräche im Kontakt mit d e n K u n-
−    Quittungen     für     unvorhergesehene        Ausla-                       dendienstzentren aufgezeichnet werden.
     gen/Mehrkosten im Original.                                                 Wo im Folgenden – aus Gründen der leichteren Lesbarkeit
                                                                                 – nur männliche Personenbezeichnungen verwendet
In jedem Fall ist die versicherte Person verpflichte t, a l le s                 werden, sind darunter stets auch die entsprechend en
zu unternehmen, was zur Minderung und Klärung des                                weiblichen Bezeichnungen zu verstehen.
Schadens beitragen kann; bei Schäden aufgrund einer
Verletzung oder Erkrankung hat die versicherte Person

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,                     Seite 2 v on 7
Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, inf o.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
100 Allgemeines                                                             −     Benutzung von Mietfahrzeugen (Selbstbehalts-
                                                                                  Ausschluss-Versicherung), Art. 700
Art. 101 Versicherungsdeckungen
                                                                            Die Allianz Suisse für:
                                                                            −    Lenken fremder Motorfahrzeuge, Art. 600
Der ACS hat mit Allianz Assistance die 5 Kollektiv-                         Die CAP Rechtschutz für:
Versicherungsverträge ACS Classic, ACS Travel, ACS
                                                                            −    Verkehrsrechtsschutz Welt, Art. 800
Classic & Travel, ACS Premium sowie ACS Firmenmit-
gliedschaft (nachfolgend «ACS Dienstleistungspakete»                        −    Reiserechtsschutz, Art. 900
genannt) abgeschlossen, welche den ACS Mitgliedern
entsprechend der von ihnen gewählten ACS Mitgliedschaft
Classic, Travel, Classic & Travel , Premium oder Firma
grundsätzlich Anspruch auf folgende Versicherungsde-
                                                                            200 Gemeinsame Bestimmungen
ckungen bieten:
                                                                            Art. 201 Wer ist versichert?
ACS Classic
−   Pannenhilfe
ACS Trav el                                                                 Versichert sind das auf dem ACS Mitgliederausweis er-
−   Annullierungskosten                                                     wähnte Mitglied und sämtliche Personen, d i e m i t i hm i n
−   Reiseschutz                                                             Wohngemeinschaft leben oder als Wochen - oder Wo-
−   Reiserechtsschutz                                                       chenendaufenthalter regelmässig in seinen Haushalt
                                                                            zurückkehren sowie deren nicht im gleichen Haushalt
ACS Classic & Trav el
                                                                            lebenden minderjährigen Kinder, vorausgesetzt de r zi vi l-
−   Pannenhilfe
                                                                            rechtliche Wohnsitz dieser befindet sich zum Zeitpunkt des
−   Annullierungskosten
                                                                            versicherten Ereignisses in der Schweiz oder im Fürst e n -
−   Reiseschutz                                                             tum Liechtenstein.
−   Reiserechtsschutz
ACS Premium
                                                                            Art. 202 Was gilt für die Mitglieder mit Wohnsitz im
−   Pannenhilfe
                                                                            Ausland?
−   Annullierungskosten
−   Reiseschutz
−   Lenken fremder Motorfahrzeuge
                                                                            Wohnsitz- oder Sitzwechsel und Adressänderungen sind
−   Benutzung von Mietfahrzeugen (Selbstbehalts-                            der zuständigen ACS Sektion zu melden. Für ACS Mitglie-
    Ausschluss-Versicherung)
                                                                            der mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz und des Fürs-
−   Verkehrsrechtsschutz Welt                                               tentum Liechtensteins besteht Versicherungsdeckung
−   Reiserechtsschutz                                                       ausschliesslich für Pannenhilfe und nur für Schadenereig-
ACS Firmenmitglied                                                          nisse, die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein
−   Pannenhilfe                                                             eintreten. Versichert sind auf das ACS Mitglied eingelöst e
                                                                            Fahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht unabhängig vo m O rt
Bei den aufgeführten Versicherungskomponenten handelt                       ihrer Immatrikulation. Die Leistungen «Feststellen des
es sich um Schadenversi cherungen.                                          Schadenausmasses» und «Rückzahlbarer Kostenvor-
                                                                            schuss» werden abweichend von Art. 304.8 und 304.9
Der Wechsel in ein «ACS Dienstleistungspaket» m i t u m-                    nicht erbracht. Die Rückführung des reparierten, u n re p a-
fangreicherer Versicherungsdeckung (z.B. von ACS Cl a s-                    rierten oder wieder aufgefundenen Fahrzeugs (304.10)
sic auf ACS Premium oder von ACS Travel auf ACS Cla s-                      erfolgt an eine Garage in der Schweiz.
sic & Travel) ist jederzeit möglich. Der Wechsel in ein
«ACS Dienstleistungspaket» mit geringerer Versiche-                         Art. 203 Beginn, Dauer und Ende des
rungsdeckung (z.B. von ACS Premium auf ACS Classi c &
                                                                            Versicherungsschutzes für die versicherten Personen
Travel oder auf ACS Classic) ist auf Wunsch des Mitglieds
per Ende eines jeden Mitgliedschaftsjahres möglich, wobei
die Mitteilung dieses Wechsels schriftlich zu erfol ge n h a t
und einen Monat vor Ende des Mitgliedschaftsjahres beim                     Der Versicherungsschutz ist mit dem Beginn der ACS
ACS eingehen muss. Der ACS hat das Recht, Mi t g li ed er                   Mitgliedschaft gegeben, sofern der Mitgliederb e it ra g b e -
mit überdurchschnittlicher Schadenbelastung von der                         zahlt ist. Beim erstmaligen Abschluss einer ACS Mitgli ed -
Versicherungsdeckung auszuschliessen. Das betreffen d e                     schaft gilt ein provisorischer Versicherungsschutz ab
Mitglied wird mit einer Vorankündigungsfrist von e inem                     Einreichung des Antrages bei der zuständigen ACS Sekti -
Monat schriftlich darüber informiert, und es steht i h m d a s              on. Der Versicherungsschutz verlängert sich jeweils still-
Recht zu, die ACS Mitgliedschaft per Datum des Aus-                         schweigend um ein Jahr, sofern die Kündigung d e r A CS
schlusses zu kündigen.                                                      Mitgliedschaft in Textform (z.B. Brief, E-Mail) nicht spätes-
                                                                            tens drei Monate vor Ablauf des Mitgliedschaftsjahres b e i
Allianz Assistance, rechtlicher Name AWP P&C S.A.,                          der zuständigen ACS Sektion erfolgt ist und d e r M i t gl ie-
Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen                          derbeitrag bezahlt ist. Der Versicherungsschutz erlischt für
(Schweiz), die Allianz Suisse mit Sitz in 8304 Wallise l le n               die versicherten Personen bei Aufhebung des entspre-
sowie die CAP Rechtschutz mit Sitz in 8304 Wallisellen                      chenden Kollektivversicherungsvertrages zwischen Allianz
übernehmen die mit der gewählten Mitgliedschaft verb u n-                   Assistance und dem ACS. Der ACS hat das Recht, Mit-
denen Versicherungsdeckungen.                                               glieder mit überdurchschnittlicher Schadenbelastu n g vo n
                                                                            der Versicherungsdeckung auszuschliessen. Das betref-
Die Allianz Assistance, rechtlicher Name AWP P&C S . A . ,                  fende Mitglied wird mit einer Vorankündigungsfrist von
Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen                          einem Monat schriftlich darüber informiert, und es steht
(Schweiz) für:                                                              ihm das Recht zu, die ACS Mitgliedschaft per Dat u m d e s
                                                                            Ausschlusses zu kündigen. Mitglieder des ACS können
−    Pannenhilfe, Art. 300
                                                                            von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werden,
−    Annullierungskosten, Art. 400                                          wenn sie erhebliche Gefahrstatsachen unrichtig mitget eil t
−    Reiseschutz, Art. 500                                                  oder verschwiegen haben (Anzeigepflichtverletzung).

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,                 Seite 3 v on 7
Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, inf o.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Art. 204 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen                        Für den Versicherungsschutz fallen unter den Geltungsbe-
                                                                            reich Schweiz die Schweiz und das Fürstentum Liecht e n-
                                                                            stein.
Keine Leistungen werden erbracht, wenn zum Ze i t pu n kt
des Eintritts des versicherten Ereignisses der entspre-                     Elementarschäden
chende ACS Mitgliederbeitrag noch nicht bezahlt wu rd e .                   Als Elementarschäden gelten Schäden, die sich aufgru nd
Grundsätzlich besteht für alle Versicherungskomponenten                     von Elementarereignissen wie Hochwasser, Über-
kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die bei Vertrags-                  schwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75 km/h),
abschluss oder bei Reisebuchung oder Antritt der gebuch-                    Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag o d er
ten Leistung bereits eingetreten sind; gleiches gilt für                    Erdrutsch ereignen. Schäden, die sich aufgrund vo n E rd -
Ereignisse deren Eintritt bei Vertragsabschluss oder b ei                   beben oder Vulkanausbrüchen ereignen, gelten n ich t a ls
Reisebuchung oder Antritt der gebuchten Leistung er-                        Elementarschäden.
kennbar war.
−    Kein Versicherungsschutz besteht zudem für Ereig-                      Reise
     nisse wie Suizid oder versuchter Suizid, T e iln ah me                 Als Reise gilt ein mehr als ein Tag dauernder Aufenthalt an
     an Streiks oder Unruhen, an Wettfahrten und Trai-                      einem mindestens 30km vom gewöhnlichen Wohnort
     nings mit Motorfahrzeugen oder Booten, Teiln ah me                     entfernten Ort, unter Ausschluss von Arbeitswegen. Die
     an gewagten Handlungen, bei denen man si ch wi s-                      maximale Dauer einer Reise im Sinne dieser AVB i st a u f
     sentlich einer Gefahr aussetzt oder grobfahrlässi g e s                365 Tage beschränkt.
     oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen.
−    Nicht versichert sind ausserdem Krieg und Vorfälle                     Reiseunternehmen
     mit atomaren, biologischen oder chemischen Sub-                        Als Reiseunternehmen (Reiseveranstalter, Reisevermittler,
     stanzen sowie jeweils ihre Folgen; nicht versichert                    Fluggesellschaften, Autovermietungen, Hotels, Veransta l -
     sind ausserdem Folgen aus Ereignissen von behörd-                      ter von Kursen usw.) gelten sämtliche Unterneh me n, d ie
     lichen Verfügungen, z.B. Vermögensbeschlagnahme,                       aufgrund eines Vertrages mit der und für die versicherte
     Haft, Ausreisesperre oder Schliessung des Luft-                        Person Reiseleistungen erbringen.
     raums.
−    Nicht versichert sind nachstehende Ereignisse und                      Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel
     deren Folgen: Epidemien und Pandemien.                                 Als öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel gelten j en e
                                                                            Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regel -
−    Im Rahmen der Pannenhilfe besteht ein voller L e i s-
     tungsanspruch nur dann, wenn die Allianz Assistance                    mässig verkehren und für deren Benutzung ein Fa h ra us-
                                                                            weis zu lösen ist. Flugzeuge, Taxi und Mietwag e n f a ll en
     zu den Leistungen vorgängig ihre Zustimmung erteilt
     hat bzw. die Pannenhilfe oder das Abschleppen                          nicht unter öffentliche Transportmittel.
     durch die Allianz Assistance organisiert worden ist.
     Ansonsten sind die Leistungen pauschal auf CHF                         Panne
                                                                            Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene
     300.- limitiert. Siehe Art. 205.
                                                                            Versagen des versicherten Fahrzeuges infolge eines
                                                                            elektrischen oder mechanischen Defektes, das ein e We i -
Art. 205 In welchen Fällen sind die Leistungen auf
                                                                            terfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Wei t e r-
CHF 300.- begrenzt oder besteht ein Selbstbehalt?                           fahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Der Panne gleich -
                                                                            gestellt werden: Reifendefekt, im Fahrzeug eing esch l o s-
                                                                            sener Fahrzeugschlüssel oder entladene Batterie und
Leistungsbegrenzung auf CHF 300.-                                           Verlust des Fahrzeugschlüssels.
Sofern auch nur eine von mehreren Hilfsmassnahmen
nicht durch das Kundendienstzentrum organisie rt , a n g e-                 Schw ere Erkrankung/schwere Unfallfolgen
ordnet bzw. durchgeführt wurde, ist die Entschädigun g i n                  Erkrankungen bzw. Unfallfolgen gelten als schwe r, we n n
der Pannenhilfe und dem Reiseschutz für alle Leistu n ge n                  daraus eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte A rb e it s-
zusammen auf CHF 300.- begrenzt. Diese Einschränkun g                       unfähigkeit oder eine zwingende Reiseunfähigke it re su l -
gilt nicht für die Annullierungskosten, Lenken fremder                      tiert.
Motorfahrzeuge, Benutzung von Mietfahrzeugen u n d d i e
Rechtsschutzversicherungsdeckungen.                                         Epidemie
                                                                            Eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesund-
Art. 206 Definitionen                                                       heitsorganisation (WHO) oder einer offiziellen Regierungs-
                                                                            behörde im Wohn- oder Reiseland der versicherten Person
                                                                            als solche anerkannt ist.
Nahestehende Personen
Nahestehende Personen sind:                                                 Pandemie
−   Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, Schwi eg ere l-                   Eine Epidemie, die von der Weltgesundheitsorganisa t i on
    tern, Grosseltern und Geschwister);                                     (WHO) oder einer offiziellen Regierungsbehörde im Wohn-
−   Lebenspartner sowie deren Eltern und Kinder;                            oder Reiseland der versicherten Person als Pandemie
−   Betreuungspersonen von nicht mitreisenden minde r-                      anerkannt ist.
    jährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen;
−   Sehr enge Freunde, zu denen ein intensiver Kon t akt                    Quarantäne
    besteht.                                                                Obligatorische Freiheitsbeschränkung (einschliesslich
                                                                            angeordneter Isolation) mit dem Ziel, die Ausbreitung einer
Europa                                                                      ansteckenden Krankheit zu verhindern, der die versicherte
Unter den Geltungsbereich Europa fallen sämt l ich e zu m                   Person oder eine mi treisende Person ausgesetzt war.
europäischen Kontinent zählende Staaten sowie d i e M it -
telmeer- und die Kanarischen Inseln, Madeira so wi e d i e                  Art. 207 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten
aussereuropäischen Mittelmeerrandstaaten. Die Ostgre n -
ze nördlich der Türkei bilden die Staaten Aserbeidsch a n ,
Armenien und Georgien sowie der Gebirgskamm des                             Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet
Urals.                                                                      und haben die nach den Umständen gebotenen Mass-
                                                                            nahmen zum Schutze der versicherten Sachen zu treffen.
Schw eiz

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,                 Seite 4 v on 7
Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, inf o.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Art. 208 Wann sind Kostenvorschüsse zurückzuzahlen?                         Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren
                                                                            fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leis-
                                                                            tungspflicht begründet.
Kostenvorschüsse sind innert 30 Tagen nach der Rück-
kehr an den Wohnort zurückzubezahlen oder spätestens                        Art. 214 Schriftliche Mitteilungen
60 Tage nach Auszahlung.

Art. 209 Was geschieht bei Mehrfachversicherung?                            Mitteilungen sind an die Allianz Assistance, Richtiplat z 1 ,
                                                                            Postfach, 8304 Wallisellen, info.ch@allianz.com zu ri ch -
                                                                            ten.
Bei (freiwilliger oder obligatorischer) Mehrfachversicherung
erbringt die Allianz Assistance/Allianz Suisse/CAP Rechts-
schutz ihre Leistungen subsidiär, vorbehaltlich einer identi-
schen Klausel des anderen Versicherungsvertrages. In                        300 Pannenhilfe
einem solchen Fall gelangen die gesetzlichen Regelungen
der Doppelversicherung zur Anwendung. Hat eine versi-                       Art. 301 Wo gilt die Versicherungsdeckung für
cherte Person Anspruch aus einem anderen (fre i will ige n                  Pannenhilfe?
oder obligatorischen) Versicherungsvertrag, beschränkt
sich die Deckung auf den Teil der Allianz As-
sistance/Allianz Suisse/CAP Rechtsschutz Leistungen, der                    Versicherungsschutz besteht in den folgenden Ländern:
denjenigen des anderen Versicherungsvertrages über-                         Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulga-
steigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergü te t .                 rien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frank-
Erbringt die Allianz Assistance/Allianz Suisse/CAP                          reich, Gibraltar, Griechenland, Grossbritannien, Irland,
Rechtsschutz trotz eines vorhandenen Subsidiaritätstatbe-                   Island, Italien, Kroatien, Kosovo, Lettland, Litauen, Luxem-
standes Leistungen, gelten diese als Vorschuss, und die                     burg, Malta, Mazedonien, Monaco, Montenegro , Ni e de r-
versicherte bzw. begünstigte Person tritt ihre Ansprüche                    lande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal (Festl a n d ),
gegen den Dritten (freiwillige oder obligatorische Versiche-                San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei,
rung) in diesem Umfang an die Allianz Assistance/Al lia nz                  Slowenien, Spanien (Festland und Balearen), Rumä nie n ,
Suisse/CAP Rechtsschutz ab. Ist die versicherte bzw.                        Tschechische Republik, Türkei (europäischer Teil, die
anspruchsberechtigte Person von einem haftpflichtigen                       Grenze wird durch den Bosporus definiert), Ungarn, V a t i-
Dritten oder dessen Versicherer entschädigt worden,                         kanstadt, Zypern (griechischer Teil).
entfällt eine Vergütung aufgrund dieses Vertrages. I st d i e               Dem Geltungsbereich Schweiz gleichgestellt ist das Fü rs-
Allianz Assistance/Allianz Suisse/CAP Rechtsschutz an-                      tentum Liechtenstein. Bei Transporten über Meer wird d e r
stelle des Haftpflichtigen belangt worden, hat die versi-                   Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Ab-
cherte bzw. anspruchsberechtigte Person ihre Haftpflich t -                 gangs- und Bestimmungsorte innerhalb dieser örtlichen
ansprüche bis zur Höhe der von der Allianz As-                              Geltung liegen.
sistance/Allianz Suisse/CAP Rechtsschutz erhal tenen
Entschädigung abzutreten.                                                   Art. 302 Welche Fahrzeuge sind versichert?

Art. 210 Maklerentschädigung
                                                                            302.1 Versicherte Fahrzeuge
                                                                            Die Pannenhilfe gilt für die in der Schweiz oder im Fürsten-
Wenn ein Dritter, z.B. ein Makler, die Interessen der versi -               tum Liechtenstein immatrikulierten Personenwagen bis
cherten Person bei Abschluss oder Betreuung eines «ACS                      3,5 t, Wohnmobile bis 9 t, sowie Motorräder:
Dienstleistungspaketes» wahrnimmt, ist es möglich, d a ss                   −     sofern sie auf eine versicherte Person eingelöst si n d
die Allianz Assistance gestützt auf eine Vereinbarung                             oder von einer solchen gelenkt werden;
diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlt.                     −     sofern sie im Voraus als Fahrzeug eines versicherten
Wünscht die versicherte Person nähere Informationen                               ACS Firmenmitgliedes gemeldet worden sind.
darüber, so kann er sich an den Dritten wenden.
                                                                            Die Versicherungsdeckung erstreckt sich auf sämtlich e i n
Art. 211 Welcher Gerichtsstand ist massgebend?                              diesen Fahrzeugen mitreisenden Personen bis zu r m a xi -
                                                                            malen Anzahl gemäss Fahrzeugausweis.

Klagen gegen die Allianz Assistance/Allianz Su i sse / CA P                 302.2 Anhänger
Rechtsschutz können beim Gericht, am Sitz der Gesell-                       Am versicherten Motorfahrzeug mitgeführte Anhänger sind
schaft oder am schweizerischen Wohnort der versicherten                     ebenfalls mitversichert. Dies gilt auch, wenn nur der Anhä-
oder anspruchsberechtigten Person eingereicht werden. In                    nger von der Panne betroffen ist.
Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schwe i ze ri -
sche Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).                      302.3 Nicht v ersichert sind folgende Motorfahrzeuge
Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren                      −   Fahrzeuge für gewerbemässige Vermietung an
zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leis-                         Selbstfahrer (z. B. Mietfahrzeuge);
tungspflicht begründet.                                                     −   Provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge.

Art. 212 Welche gesetzlichen Bestimmungen werden                            Art. 303 Welche Ereignisse sind versichert?
angewendet?

                                                                            Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeu g nicht
Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über                          mehr benützt werden kann infolge:
den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908. Für                       −    einer Panne;
Versicherungen im Fürstentum Liechtenstein gel te n a u s-                  −    eines Kaskoereignisses. Darunter verstehen wir: die
serdem die Bestimmungen des Gesetzes über den V e rsi -                          Unbenutzbarkeit des Fahrzeuges infolge einer K o l li-
cherungsvertrag (VersVG) vom 16. Mai 2001.                                       sion, eines Feuer-, Elementar-, Glas-, Tiersch a d e n s
                                                                                 sowie Vandalismus und Diebstahl bzw. Diebstahlver-
Art. 213 Verjährung                                                              suchs.

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,                Seite 5 v on 7
Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, inf o.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Art. 304 Welche Leistungen werden erbracht?                                 Schweiz und des Fürstentum Liechtenstein (FL) pro Ereig-
                                                                            nis die Kosten für:
                                                                            −      ein Ersatzfahrzeug während maximal 5 Tagen (be im
304.1 Hilfe v or Ort                                                               Ausfall eines Wohnmobils wird jeweils ein Personen -
Organisation und Kostenübernahme für die Wiederherstel-                            wagen als Ersatzfahrzeug gestellt);
lung der Fahrbereitschaft, soweit dies vor Ort möglich ist.                 −      die notwendige Unterkunft;
                                                                            −      die Heim- oder Weiterreise mit öffentlichen Ver-
304.2 Ersatz v on Kleinteilen                                                      kehrsmitteln (Bahnticket 1. Klasse oder Flugticket
Bei der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft vor Ort                             Economy Class, wenn die Bahnreise 6 Stunden
wird der Ersatz von Kleinteilen wie z.B. Kabeln, Briden,                           übersteigt) oder Taxi (sofern kein öffentliches Tra n s-
Schläuchen, Sicherungen usw. (ohne Batterie) vergütet.                             portmittel zur Verfügung steht).
                                                                            Die Entschädigung für die oben erwähnten Le istungen
304.3 Abschleppkosten                                                       (inkl. der Kosten für das Ersatzfahrzeug) ist für alle Perso -
Kann die Fahrbereitschaft vor Ort nicht erstellt werden,                    nen zusammen bei Ereignissen in der Schweiz/FL auf
übernimmt die Allianz Assistance die Abschleppkosten bi s                   maximal CHF 1'000.- und bei Ereignissen ausserhal b d e r
in die nächstgelegene, geeignete Reparaturwerkstätte,                       Schweiz/FL auf maximal CHF 3'000.- begrenzt:
ohne Reparatur- und Materialkosten.                                         −      die Rückführung des reparierten, unreparierten o d er
                                                                                   wieder aufgefundenen Fahrzeuges an eine Re p a ra -
304.4 Speditionskosten für Ersatzteile im Ausland                                  turwerkstatt am ständigen Wohnort des Versicherte n
Wenn in der nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerk-                              inklusive allfälliger Unterbringungskosten des Fahr-
statt im Ausland die notwendigen Ersatzteile nicht be-                             zeuges an einem sicheren Ort.
schafft werden können, organisiert und bezahlt die Allian z                 Die Kosten dafür sind auf den Zeitwert des Fahrzeuges
Assistance deren Zustellung. Die Kosten für Ersatzteile                     nach Eintritt des Schadens und vor einer allfälligen Re p a-
sind nicht gedeckt.                                                         ratur limitiert;
                                                                            −      Wird das Fahrzeug nicht in die Schweiz zurückge-
304.5 Bergungskosten                                                               führt, organisiert die Allianz Assistance die Entsor-
Die Allianz Assistance organisiert und übernimmt die                               gung und übernimmt im Ausland die Zollkosten.
Kosten der Bergung (Rückführung des Fahrzeuges
auf die Fahrbahn) des vertraglich geschützten Fahrzeuges                    304.11 Ersatzfahrer
und des angekoppelten Anhängers oder des Wohnwagens                         Ist der Lenker infolge eines Unfalles bzw. einer sch we re n
nach einem versicherten Ereignis bis maximal                                Erkrankung oder unbekannten Verbleibes nicht mehr
CHF 2'000.-.                                                                imstande, das Fahrzeug zu lenken, oder ist er verst o rb e n
                                                                            und besitzt kein weiterer Insasse einen Führerausweis,
304.6 Schlüsselpanne                                                        oder sind die Insassen aufgrund der Notsituation ausser-
Wenn sich der Schlüssel im verschlossenen Fahrzeug                          stande, das Fahrzeug zu lenken, werden die Kosten für
befindet oder die elektronische Schliessvorrichtun g n ich t                einen Chauffeur zur Heimholung des Fahrzeuges samt
mehr öffnet oder bei Verlust des Schlüssels bzw. S ch l ü s-                Insassen übernommen.
selbeschädigung, werden die Kosten für die Behebung der
Schlüsselpanne ersetzt. Ausgeschlossen sind Schlossä n -                    Art. 305 Anzahl Pannenfälle pro Kalenderjahr
derungskosten am Fahrzeug.

304.7 Treibstoffpanne                                                       Pro Kalenderjahr (1.1.–31.12.) werden maximal 3 Pannen-
Die Kosten einer Treibstoffpanne (das Fahrzeug bleibt                       fälle entschädigt. Die Organi sation der Pannenhilfe ist
mangels Treibstoff stehen oder wurde falsch betankt).                       auch bei mehr als 3 Fällen sichergestellt. Die Kosten
Nicht versichert sind die Kosten für dadurch entst a n d en e               müssen jedoch direkt vor Ort durch die versi cherte Person
Folgeschäden, wie z.B. Filterreinigung/-ersetzung, S ch ä -                 bezahlt werden.
den am Motor und/oder Katalysator. Ebenfalls nicht ve rsi -
chert ist das Entsorgen des falsch getankten Treibstoffes.
                                                                            Art. 306 Reduzierte Leistungen
304.8 Feststellung des Schadenausmasses
Die Kosten für eine Feststellung des Schadenausm a sse s
im Ausland zur Beurteilung der Rückführung des Fahrzeu-                     Für Taxis und Fahrzeuge von Fahrschulen sind d i e L e is-
ges bis CHF 400.-.                                                          tungen auf die Art. 304.1 bis 304.7 beschränkt.

304.9 Rückzahlbarer Kostenvorschuss                                         Art. 307 Hinweis bei der Benutzung von Ersatzfahrzeugen
Ein rückzahlbarer Kostenvorschuss bis CHF 2'000.- bei
ausserordentlichen Ereignissen im Ausland (hohe Repara-
turrechnungen oder Beschaffung von Ersatzteilen).                           Kosten für das Auftanken oder Kosten aufgrund einer
                                                                            Beschädigung des Mietfahrzeuges werden nicht über-
304.10 Mehrkosten ACS Classic                                               nommen. Kann kein Mietfahrzeug organisiert werden, weil
Sofern das Fahrzeug nicht gleichentags reparierbar ist                      z.B. die Vorgaben des Vermieters nicht erfüllt werden
oder im Falle eines Diebstahls, übernehmen wir in der                       (Mindestalter, Kreditkarte usw.), werden die Kosten für die
Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (FL) pro                           Heim- oder Weiterreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Ereignis die Kosten für:                                                    übernommen.
−    ein Ersatzfahrzeug während maximal 5 Tagen bis
     maximal CHF 500.- (beim Ausfall eines Wohnmo b ils
     wird jeweils ein Personenwagen als Ersatzfa h rze u g
     gestellt);
−    die notwendige Unterkunft;
−    die Heim- oder Weiterreise mit öffentlichen Ver-
     kehrsmitteln (Bahnticket 1. Klasse) oder Taxi (sof e rn
     kein öffentliches Transportmittel zur Verfügung steht).

Sofern das Fahrzeug nicht innert 48h reparierbar ist o d e r
im Falle eines Diebstahls, übernehmen wir ausserhalb der

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,                  Seite 6 v on 7
Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, inf o.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Allianz Assistance
Richtiplatz 1
8304 Wallisellen
Tel. +41 44 283 32 22
Fax +41 44 283 33 83

info.ch@allianz.com
www.allianz-travel.ch

   AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,   Seite 7 von 7
   Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz -travel.ch
Sie können auch lesen