Arbeiten in Italien Information zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung der EG-Verordnung 883/04

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Arbeiten in Italien Information zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung der EG-Verordnung 883/04
Arbeiten in Italien
               Information zur Sozialversicherung
unter Berücksichtigung der EG-Verordnung 883/04

                                      Stand: 01.12.2014
Arbeiten in Italien Information zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung der EG-Verordnung 883/04
Arbeiten in Italien

                                        Hinweis
                                        Unterstrichene Texte sind Verweise zu weiterführenden Informationen.
                                        Die Anträge und die zugehörige Erklärung des Arbeitnehmers finden Sie auch unter
                                        http://www.dvka.de/MerkblaetterArbeiten.htm.

Ein beruflich bedingter Aufenthalt in Italien bringt          Die VO (EG) 883/04 gilt für alle Rechtsvorschriften,
naturgemäß eine Reihe von Veränderungen mit                  die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
sich. Häufig ergeben sich dabei auch Fragen zum               ●   Leistungen bei Krankheit (hierzu zählen auch
Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
                                                                 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie die
                                                                 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall),
Auf den folgenden Seiten informieren wir Arbeit-
nehmer und Unternehmen darüber, ob während                   ●   Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte
einer vorübergehenden Beschäftigung in Italien                   Leistungen bei Vaterschaft,
die deutschen oder italienischen Rechtsvorschrif-            ●   Leistungen bei Invalidität,
ten über soziale Sicherheit anzuwenden sind.
Soweit die Anwendung der deutschen Rechtsvor-                ●   Leistungen bei Alter,
schriften von einem Antrag des Arbeitnehmers                 ●   Leistungen an Hinterbliebene,
und/oder des Arbeitgebers abhängig ist, erläutern
wir das Antragsverfahren. Daneben werden Stel-               ●   Leistungen bei Arbeitsunfällen und
len genannt, die Fragen zur praktischen Anwen-                   Berufskrankheiten,
dung der deutschen bzw. der italienischen                    ●   Sterbegeld,
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
beantworten.                                                 ●   Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
                                                             ●   Vorruhestandsleistungen und
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass im Fol-
genden mit Rechtsvorschriften stets die Rechtsvor-           ●   Familienleistungen.
schriften über soziale Sicherheit gemeint sind.
                                                             Grundsätze
Allgemeines                                                  Entscheidend dafür, ob für einen Arbeitnehmer
Prinzipiell entscheidet jeder Staat in eigener Zu-           die italienischen oder die deutschen Rechtsvor-
ständigkeit beispielsweise darüber, ob und unter             schriften gelten, ist in erster Linie der Ort, an
welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer im                  dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Dieser
Bereich der sozialen Sicherheit geschützt ist und            Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem
in welcher Höhe Beiträge zu entrichten sind. Bei             Staat der Arbeitnehmer wohnt. Auch der Firmen-
einer grenzüberschreitenden Beschäftigung könnte             sitz des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht von
dies daher dazu führen, dass Sie in Italien und in           Bedeutung.
Deutschland gleichzeitig Sozialversicherungsbei-
träge zahlen müssten.                                        Beispiel 1
                                                             Martin Müller arbeitet als Angestellter in Italien.
Um dies zu vermeiden, enthält die Verordnung                 Da Herr Müller seine Beschäftigung in Italien
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments                ausübt, gelten für ihn die italienischen Rechts-
und des Rates zur Koordinierung der Systeme der              vorschriften. Dies wäre auch dann der Fall,
sozialen Sicherheit vom 29.04.2004 1) (nachfol-              wenn Herr Müller in Deutschland wohnen
gend: VO (EG) 883/04) spezielle einheitliche Zu-             oder sich der Firmensitz seines Arbeitgebers
ständigkeitsregeln für die Mitgliedstaaten der Euro-         in Deutschland befinden würde.
päischen Union (EU), die Staaten des Europäi-
schen Wirtschaftsraumes (EWR) und die Schweiz.

1)
     einen Auszug der aktuellen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 finden
     Sie unter www.dvka.de in der Rubrik → Rechtsquellen → EG-/EWR-Recht.
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Arbeiten in Italien Information zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung der EG-Verordnung 883/04
Arbeiten in Italien

Die Anwendung der italienischen Rechtsvorschrif-       ●   Die arbeitsrechtliche Bindung zwischen der ent-
ten ist allerdings nicht gleichzusetzen mit einem          sandten Person und ihrem Arbeitgeber muss
tatsächlich bestehenden Versicherungsschutz in             während der gesamten Dauer der Entsendung
Italien. Ob und gegebenenfalls in welchen Berei-           fortbestehen.
chen der Arbeitnehmer dort versichert ist, richtet     ●   Die entsandte Person darf keine Person ablösen,
sich ausschließlich nach italienischem Recht. In-
                                                           die zuvor nach Italien entsandt wurde. Dies gilt
formationen darüber, welche Stellen neben den
                                                           selbst dann, wenn die zuvor entsandte Person
zuständigen Versicherungsträgern in Italien Aus-
                                                           bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist
künfte über das italienische Sozialrecht geben
                                                           und/oder der Arbeitgeber dieser Person nicht
können, haben wir im Abschnitt „Ergänzende
                                                           in Deutschland, sondern in einem anderen Mit-
Informationen“ für Sie zusammengestellt.
                                                           gliedsstaat ansässig ist (Ausnahme: Die zuvor für
                                                           längstens 24 Monate entsandte Person musste
Entsendung
                                                           die Entsendung unplanmäßig, z. B. wegen einer
Eine besondere Regelung gilt für eine Person, die
                                                           schweren Erkrankung, vorzeitig beenden und
in Deutschland eine Beschäftigung ausübt und die
                                                           eine andere Person wird für die verbleibende
von ihrem Arbeitgeber nach Italien entsandt wird,
                                                           Zeit des ursprünglich geplanten Entsendezeit-
um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszu-
                                                           raums nach Italien entsandt.).
führen. Soweit die entsandte Person unmittelbar
vor der Entsendung nicht bereits mindestens ei-
                                                       Beispiel 2
nen Monat bei dem entsendenden Unternehmen
                                                       Nicole Schneider ist Architektin und arbeitet in
beschäftigt war, reicht es aus, wenn für sie in die-
                                                       Potsdam bei einem dort ansässigen Ingenieur-
sem Zeitraum die deutschen Rechtsvorschriften
                                                       büro. Dieses Unternehmen setzt Frau Schneider
über soziale Sicherheit gegolten haben (z. B. auf-
                                                       zur Betreuung eines Projektes für voraussichtlich
grund der Beschäftigung bei einem anderen Ar-
                                                       14 Monate in Italien ein.
beitgeber oder wegen des Bezugs von Arbeits-
losengeld). Ferner müssen alle folgenden Voraus-
                                                       Beim vorübergehenden Einsatz von Frau Schnei-
setzungen erfüllt sein, damit für die Dauer der
                                                       der in Italien handelt es sich insoweit um eine
Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvor-
                                                       Entsendung im Sinne der VO (EG) 883/04, da
schriften gelten:
                                                       - das Ingenieurbüro gewöhnlich eine nennens-
●   Der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich          werte Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübt,
    eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in            - die voraussichtliche Dauer der Entsendung
    Deutschland ausüben. Dabei darf es sich nicht        24 Monate nicht überschreitet,
    nur um reine Verwaltungstätigkeiten handeln.       - die arbeitsrechtliche Bindung zwischen Frau
    Nennenswert in diesem Sinne ist die Tätigkeit        Schneider und dem Ingenieurbüro während
    in Deutschland stets, wenn mindestens 25% des        der gesamten Entsendung fortbesteht und
    Umsatzes in Deutschland erwirtschaftet werden.     - Frau Schneider keine zuvor nach Italien ent-
    Bei einem niedrigeren Wert ist von dem zustän-       sandte Person ablöst.
    digen deutschen Träger eine Einzelfallprüfung
    vorzunehmen.                                       Für eine abschließende Beurteilung, ob eine Ent-
●   Die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in    sendung im Sinne der VO (EG) 883/04 vorliegt,
    Italien darf 24 Monate nicht überschreiten.        sind die tatsächlichen und rechtlichen Merkmale
                                                       des Beschäftigungsverhältnisses während des Ein-
                                                       satzes in Italien zu berücksichtigen.

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Arbeiten in Italien

Weitere Einzelheiten können Sie unter anderem           ●   sie vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit in Italien
Teil I des „Praktischen Leitfadens zum anwendba-            bereits seit grundsätzlich mindestens zwei Mo-
ren Recht in der EU, im EWR und in der Schweiz”,            naten eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in
der von der Europäischen Komission herausgege-              Deutschland ausgeübt hat,
ben wird, entnehmen.                                    ●   die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit in
                                                            Italien 24 Monate nicht überschreitet und
Für die Prüfung, ob für die Dauer einer Ent-
sendung nach Italien weiterhin die deutschen            ●   sie jederzeit den für die Ausübung ihrer Tätigkeit
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten,          erforderlichen Anforderungen (z. B. Unterhaltung
wenden Sie sich bitte an die im Abschnitt „Be-              von Büroräumen, Zahlung von Steuern, Nachweis
scheinigung A1“ genannte Stelle.                            eines Gewerbeausweises und einer Umsatz-
                                                            steuernummer, Eintragung bei der Handelskam-
Verlängert sich die ursprünglich geplante Entsen-           mer oder in einem Berufsverband) genügt, um
dung nach Italien aus unvorhergesehenen Grün-               die Tätigkeit bei der Rückkehr nach Deutschland
den, gelten für den Arbeitnehmer weiterhin die              fortsetzen zu können.
deutschen Rechtsvorschriften, sofern die gesamte
Entsendung den Zeitraum von 24 Monaten nicht            Verlängert sich die ursprünglich geplante Tätigkeit
überschreitet. Hierfür ist Voraussetzung, dass wei-     in Italien aus unvorhergesehenen Gründen, gelten
terhin die zuvor beschriebenen Kriterien einer Ent-     für den Selbstständigen weiterhin die deutschen
sendung erfüllt sind. Bitte wenden Sie sich im          Rechtsvorschriften, sofern die gesamte Arbeit den
Falle der Verlängerung erneut an die Stelle, die für    Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreitet.
die Ausstellung der „Bescheinigung über die anzu-       Hierfür ist Voraussetzung, dass weiterhin die
wendenden Rechtsvorschriften“ (Bescheinigung A1)        zuvor beschriebenen Kriterien erfüllt sind.
zuständig ist (siehe Abschnitt „Bescheinigung A1“).
                                                        Bitte wenden Sie sich bei Verlängerung der vorü-
Beispiel 3                                              bergehenden Erwerbstätigkeit in Italien erneut an
Das von Nicole Schneider betreute Bauprojekt            die Stelle, die für die Ausstellung der „Bescheini-
(vgl. Beispiel 2) konnte aus unvorhersehbaren           gung über die anzuwendenden Rechtsvorschrif-
Gründen nicht wie geplant innerhalb von 14              ten“ (Bescheinigung A1) zuständig ist (siehe
Monaten fertiggestellt werden. Ihr Einsatz wird         Abschnitt „Bescheinigung A1“).
daher um neun Monate verlängert. Da der ge-
samte Entsendezeitraum von Frau Schneider               Beamte
24 Monate nicht überschreitet, gelten für Frau          Wird eine Person in Deutschland als Beamter
Schneider auch während des Verlängerungszeit-           beschäftigt, und übt sie ihre Erwerbstätigkeit ge-
raums die deutschen Rechtsvorschriften.                 wöhnlich oder vorübergehend auch in Italien aus,
                                                        gelten für sie insgesamt die deutschen Rechtsvor-
Selbstständige                                          schriften. Diese Regelung gilt auch für Beamten
Eine Person, die gewöhnlich in Deutschland eine         gleichgestellte Personen. Hierunter sind Beschäf-
selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die          tigte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und
eine ähnliche Tätigkeit in Italien ausübt, unterliegt   der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften,
weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften, so-         Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts zu
fern                                                    verstehen, sofern für sie unmittelbar vor der Be-
                                                        schäftigung in Italien die deutschen Rechtsvor-
                                                        schriften über soziale Sicherheit gegolten haben.
                                                        Für die Prüfung, ob die Sonderregelung für Beamte

                                                                                                                                   3
Arbeiten in Italien

anwendbar ist, wenden Sie sich bitte an die im      Für Arbeitnehmer, die gewöhnlich in zwei oder
Abschnitt „Bescheinigung A1“ genannte Stelle.       mehr Mitgliedstaaten erwerbstätig sind und kei-
                                                    nen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit im
Sonderregelungen für weitere Personenkreise         Wohnstaat ausüben, gelten die Rechtsvorschriften
                                                    des Mitgliedstaats, in dem ihr Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren            Sitz hat.
Mitgliedstaaten arbeiten
                                                    Beispiel 5
Auch für Personen, die ihre Erwerbstätigkeit ge-    Birgit Meyer wohnt in Deutschland und arbeitet
wöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus-     als Vertriebsmitarbeiterin für ein in Italien
üben, gelten einheitlich die Rechtsvorschriften     ansässiges Unternehmen. Sie hat im Rahmen
eines Mitgliedstaats. Zu den „gewöhnlich in zwei    ihrer Beschäftigung Kunden in Frankreich und
oder mehr Mitgliedstaaten erwerbstätigen Perso-     in Deutschland zu betreuen. Die Arbeitszeit in
nen“ gehören Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeit-    Deutschland beträgt durchschnittlich 3 Tage im
geber regelmäßig wechselnd in Deutschland und       Monat und in Frankreich 18 Tage im Monat.
einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden,
also beispielsweise Fahrer im internationalen       Frau Meyer übt keinen wesentlichen Teil ihrer
Güterverkehr, Zugführer, Monteure, Handwerker       Beschäftigung in ihrem Wohnstaat Deutschland
oder IT-Spezialisten. Auch Arbeitnehmer, die        aus (weniger als 25%). Für sie gelten die italie-
neben dem Beschäftigungsverhältnis in Deutsch-      nischen Rechtsvorschriften, da ihr Arbeitgeber
land für einen anderen Arbeitgeber in einem         in Italien seinen Sitz hat.
anderen Mitgliedstaat arbeiten, gehören zu
dem genannten Personenkreis.
                                                    Auch für Personen, die für zwei Unternehmen,
                                                    die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig
Für einen solchen Arbeitnehmer gelten stets die
                                                    sind, ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren
deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicher-
                                                    Mitgliedstaaten ausüben, gelten grundsätzlich die
heit, wenn er in Deutschland wohnt und hier einen
                                                    Rechtsvorschriften ihres Wohnstaats nur dann,
wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit ausübt.
                                                    wenn sie einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbs-
Dies ist immer dann der Fall, wenn er 25% oder
                                                    tätigkeit im Wohnstaat ausüben.
mehr seiner Arbeitszeit in Deutschland tätig ist.

Beispiel 4                                          Beispiel 6
Bernd Schulze wohnt in Berlin und übt seine Be-     Herr Klaus Müller wohnt in Deutschland. Er ist bei
schäftigung für seinen in Rom ansässigen Arbeit-    einem in Italien ansässigen Unternehmen ange-
                                                    stellt und ist dort 40 Stunden in der Woche tätig.
geber regelmäßig sowohl in Italien als auch in
                                                    Zusätzlich arbeitet er als Servicekraft am Wochen-
Deutschland aus. Seine Arbeitszeit verteilt sich
zu gleichen Teilen auf Deutschland und Italien.     ende 8 Stunden bei einem Restaurant an seinem
                                                    Wohnort in Deutschland.
Da Herr Schulze in seinem Wohnstaat Deutsch-
                                                    Herr Müller übt keinen wesentlichen Teil seiner
land einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung
                                                    Erwerbstätigkeit in seinem Wohnstaat Deutsch-
ausübt, gelten für ihn insgesamt die deutschen
                                                    land aus (unter 25% seiner gesamten Arbeitszeit).
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
                                                    Für ihn gelten einheitlich die italienischen Rechts-
                                                    vorschriften über soziale Sicherheit, da dort der
                                                    Arbeitgeber, bei dem er die Hauptbeschäftigung
                                                    ausübt, seinen Sitz hat.
                                                                                                                            4
Arbeiten in Italien

Lediglich für den Fall, dass Herr Müller bei zwei      Die Beschäftigungen in Polen und der Slowakei
Unternehmen angestellt ist, die zwar in verschie-      machen jeweils unter 5% der gesamten Arbeits-
denen Mitgliedstaaten ansässig sind, aber keines       zeit von Frau Klüwer aus und sind daher nicht
davon im Wohnstaat von Herrn Müller, gelten -          zu berücksichtigen.
unabhängig von der Ausübung eines wesentli-
chen Teils der Erwerbstätigkeit im Wohnstaat -         Von der verbleibenden Arbeitszeit (in Deutschland
die Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Herr           und Italien) von 38 Stunden ist sie mehr als 25%
Müller würde folglich den deutschen Rechtsvor-         in ihrem Wohnstaat Deutschland tätig. Da Frau
schriften unterliegen, wenn das Restaurant nicht       Klüwer einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbs-
in Deutschland, sondern beispielsweise in Frank-       tätigkeit in Deutschland ausübt, gelten für sie
reich gelegen wäre.                                    die deutschen Rechtsvorschriften über soziale
                                                       Sicherheit.
Bei der Prüfung, welche Rechtsvorschriften für
eine gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglied-            Regelungen für andere Personen, die ge-
staaten erwerbstätige Person gelten, sind un-          wöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaa-
bedeutende Tätigkeiten nicht zu berücksichtigen.       ten erwerbstätig sind
Hierunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die auf-      Das Gemeinschaftsrecht sieht unter anderem für
grund                                                  folgende Personen spezielle Regelungen für die
                                                       Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften
●   ihrer Eigenart (z. B. Tätigkeiten, die lediglich   über soziale Sicherheit vor:
    unterstützenden Charakter haben, die nicht
                                                       ●   Personen, die in einem Mitgliedstaat als Arbeit-
    eigenständig ausgeübt werden, die zu Hause
                                                           nehmer und in einem anderen Mitgliedstaat als
    oder im Dienste der Haupttätigkeit ausgeübt
                                                           Selbstständige erwerbstätig sind, unterliegen
    werden),
                                                           grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mit-
●   des Zeitaufwandes (weniger als 5% der regu-            gliedstaates, in dem sie als Arbeitnehmer be-
    lären gesamten Arbeitszeit) oder                       schäftigt sind.
●   ihres wirtschaftlichen Ertrags (weniger als 5%     ●   Personen, die in einem Mitgliedstaat als Beamte
    der Gesamtvergütung)                                   und in einem anderen Mitgliedstaat als Arbeit-
                                                           nehmer oder Selbstständige erwerbstätig sind,
als unbedeutend angesehen werden können.                   unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften
                                                           des Mitgliedstaats, in dem das Beamtenverhält-
Beispiel 7                                                 nis besteht.
Frau Beate Klüwer wohnt in Deutschland. Sie            ●   Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit ge-
ist bei einem in Italien ansässigen Unternehmen
                                                           wöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben,
beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit von 42
                                                           unterliegen den Rechtsvorschriften ihres Wohn-
Stunden verteilt sich wie folgt auf verschiedene
                                                           staates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil
Mitgliedstaaten:
                                                           (mindestens 25%) ihrer Tätigkeit ausüben. Bei
Deutschland         10 Stunden
                                                           einer Tätigkeit im Wohnstaat von unter 25% gel-
Italien             28 Stunden
                                                           ten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in
Polen               2 Stunden
                                                           dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befin-
Slowakei            2 Stunden
                                                           det.

                                                                                                                                5
Arbeiten in Italien

●   Personen, die als Mitglieder einer Flug- und Ka-   baren Recht in der EU, im EWR und in der
    binenbesatzung erwerbstätig sind, unterliegen      Schweiz” entnehmen.
    den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in
    dem sich ihre Heimatbasis befindet.                 Übergangsregelungen
                                                       Soweit Sie bereits unmittelbar vor dem 01.05.2010
Weitere Einzelheiten können Sie unter anderem          eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren
Teil II des „Praktischen Leitfadens zum anwendba-      Mitgliedstaaten ausgeübt haben und hierfür die
ren Recht in der EU, im EWR und in der Schweiz”,       Rechtsvorschriften eines anderen Staates galten,
der von der Europäischen Komission herausgege-         als dies unter Berücksichtigung der VO (EG) 883/04
ben wird, entnehmen.                                   der Fall wäre, gelten – solange sich der vorherr-
                                                       schende Sachverhalt nicht ändert – weiterhin für
Bei Fragen zu diesen oder weiteren Fallgestaltun-      maximal 10 Jahre die nach der VO (EWG) 1408/71
gen der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in zwei          anwendbaren Rechtvorschriften. Bitte wenden Sie
oder mehr Mitgliedstaaten wenden Sie sich bitte        sich in diesem Fall an den Träger, der zuletzt für
unter der Telefonnummer +49 228 9530-446 an            Sie eine Bescheinigung E 101 ausgestellt hat.
den GKV-Spitzenverband, DVKA (weitere Kontakt-
daten: siehe Impressum).                               Allerdings können Sie beantragen, den nach der
                                                       VO (EG) 883/04 anwendbaren Rechtsvorschriften
Hinweise für gewöhnlich in mehreren Mit-               unterstellt zu werden. Sofern sich Ihr Wohnsitz in
gliedstaaten erwerbstätige Personen                    Deutschland befindet, ist hierfür ein Antrag an
Für in Deutschland wohnende Personen, die              den GKV- Spitzenverband, DVKA, Bonn, zu richten.
gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten           Die Rechtsvorschriften des Staates, der durch die
erwerbstätig sind, hat der GKV-Spitzenverband,         VO (EG) 883/04 als neu zuständig bestimmt wur-
DVKA die anzuwendenden Rechtsvorschriften              de, würden dann ab dem ersten Tag des auf die
über soziale Sicherheit festzulegen und – soweit       Antragstellung folgenden Monats gelten.
die deutschen Rechtsvorschriften gelten – eine
entsprechende Bescheinigung auszustellen. Für          Mit Wirkung vom 28.06.2012 haben sich die
die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvor-            Bestimmungen über die anzuwendenden Rechts-
schriften werden vom Sachverhalt abhängige             vorschriften für gewöhnlich in mehreren Mit-
detaillierte Informationen benötigt.                   gliedsstaaten erwerbstätige Personen sowie für
                                                       Besatzungsmitglieder von Flugzeugen geändert.
Bitte verwenden Sie den auf Ihre Situation zu-         Auch für die bereits zu diesem Zeitpunkt gewöhn-
treffenden Fragebogen, den Sie im Internet unter       lich in mehreren Mitgliedsstaaten erwerbstätigen
www.dvka.de in der Rubrik → Informationen für          Personen sind gegebenenfalls Übergangsvorschrif-
Arbeitgeber und Erwerbstätige → Gewöhnliche Er-        ten zu beachten, die ebenfalls maximal 10 Jahre
werbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten finden.      betragen können, sofern sich der vorherrschende
                                                       Sachverhalt nicht ändert.
Sofern sich Ihr Wohnsitz nicht in Deutschland be-
findet, wenden Sie sich bitte an den zuständigen        Weitere Informationen zu den Übergangsbestim-
Träger Ihres Wohnstaates, damit dieser die für Sie     mungen finden Sie im Internet unter www.dvka.de
geltenden Rechtsvorschriften festlegen kann.           in der Rubrik → Informationen für Arbeitgeber
                                                       und Erwerbstätige → Übergangsbestimmungen
Einzelheiten zur Bestimmung des Wohnsitzes bzw.        sowie in Teil IV des „Praktischen Leitfadens zum
Lebensmittelpunkts können Sie unter anderem            anwendbaren Recht in der EU, im EWR und in der
Teil III des „Praktischen Leitfadens zum anwend-       Schweiz”.

                                                                                                                             6
Arbeiten in Italien

Weitere Sonderregelungen                              schließlich Sozialversicherungsbeiträge in
Weitere Sonderregelungen bestehen unter ande-         Deutschland gezahlt und auch ihre ergänzende
rem für:                                              finanzielle Vorsorge für die Zeit nach Beendigung
                                                      ihrer Erwerbstätigkeit auf das deutsche Rentenver-
●   Vertragsbedienstete der Europäischen Gemein-
                                                      sicherungssystem abgestellt hat. Ferner geht sie
    schaften und
                                                      davon aus, dass sie künftig nicht mehr in Italien
●   Seeleute.                                         arbeiten wird.

Über Einzelheiten informieren wir Sie gerne auf       Der Einsatz von Frau Schneider wird länger als 24
Anfrage.                                              Monate dauern. Die Voraussetzungen einer Ent-
                                                      sendung im Sinne des Gemeinschaftsrechts liegen
Ausnahmevereinbarungen                                somit nicht vor. Für sie gelten daher grundsätzlich
Gelten nach den zuvor genannten Regelungen            bereits ab Beschäftigungsaufnahme in Italien die
die italienischen Rechtsvorschriften, kann im         italienischen Rechtsvorschriften. Da es im Interes-
Einzelfall auf Basis einer Ausnahmevereinbarung       se von Frau Schneider liegt, dass für sie weiterhin
erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer die        die deutschen Rechtsvorschriften gelten, kann für
deutschen Rechtsvorschriften gelten. Wird eine        sie eine Ausnahmevereinbarung in Betracht kom-
solche Vereinbarung geschlossen, gilt sie einheit-    men.
lich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit. Es
ist daher ausgeschlossen, dass für einen Arbeit-      Bei einer Ausnahmevereinbarung handelt es sich
nehmer aufgrund einer Ausnahmevereinbarung            um eine Ermessensentscheidung. Dabei wird ins-
beispielsweise hinsichtlich der gesetzlichen Ren-     besondere die arbeitsrechtliche Bindung des Ar-
tenversicherung die deutschen und ansonsten die       beitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine
italienischen Rechtsvorschriften gelten. Für den      solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei
Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist auf          vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unver-
deutscher Seite der GKV-Spitzenverband, DVKA,         ändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche
Bonn, und auf italienischer Seite die Direzione       Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes in
Regionale INPS di Trento, zuständig. Es sind in       Italien ergänzt wird. Aber auch ein ruhendes Ar-
jedem Einzelfall beide Stellen beteiligt. Grund-      beitsverhältnis („Rumpfarbeitsverhältnis“) kann
vor- aussetzung für den Abschluss einer Ausnah-       eine ausreichende arbeitsrechtliche Bindung dar-
mevereinbarung ist das individuell zu begrün-         stellen, wenn bestimmte Nebenpflichten (z. B. Be-
dende Interesse des Arbeitnehmers daran, dass         richtspflichten gegenüber dem bisherigen Arbeit-
für ihn weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften    geber, Fortführung der betrieblichen Altersversor-
gelten sollen.                                        gung) während des Auslandseinsatzes bestehen
                                                      bleiben und das bisherige Arbeitsverhältnis bei
Beispiel 8                                            der Rückkehr nach Deutschland in vollem Um-
Nicole Schneider (vgl. Beispiel 2) wird drei Jahre    fang wiederauflebt.
nach Abschluss ihres ersten Projekts in Italien er-
neut zur Betreuung eines Bauprojekts nach Italien
                                                      Ferner wird eine konkrete zeitliche Befristung des
entsandt. Da es sich um ein sehr umfangreiches
                                                      Einsatzes in Italien gefordert, die grundsätzlich
Bauvorhaben handelt, steht bereits zu dessen
                                                      maximal fünf Jahre betragen darf. Allerdings kann
Beginn eine Projektlaufzeit von 36 Monaten fest.
                                                      aus deutscher Sicht anschließend eine Verlänge-
Frau Schneider ist daran interessiert, dass für sie
                                                      rung von maximal drei Jahren in Betracht kom-
weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
                                                      men, wenn besondere Umstände des Einzelfalls,
Sie begründet dies damit, dass sie bisher aus-

                                                                                                                             7
Arbeiten in Italien

die vom Antragsteller detailliert darzulegen sind,      Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer
dies rechtfertigen.                                     einen Arbeitsvertrag ausschließlich mit dem
                                                        deutschen Unternehmen abgeschlossen hat, ist
Beispiel 9                                              die italienische Seite in besonderen Einzelfällen
Thomas Weihe ist bei einer Bank in Frankfurt am         bereit, gegebenenfalls einer Ausnahmevereinba-
Main beschäftigt. Er soll für die Dauer von vier        rung auch über die Dauer von vier Jahren hinaus
Jahren bei deren Tochtergesellschaft in Italien ein-    zuzustimmen.
gesetzt werden. Für diese Zeit wird sein Arbeits-
vertrag mit der Bank in Frankfurt auf der Basis         Antragsverfahren in Deutschland
eines so genannten Stammhausbindungsvertrages           Entscheiden Sie sich dafür, eine Ausnahmever-
ruhend gestellt. Für die Beschäftigung in Italien er-   einbarung zu beantragen, damit weiterhin die
hält er einen lokalen Arbeitsvertrag mit der dorti-     deutschen Rechtsvorschriften gelten, sollten Sie
gen Tochtergesellschaft. Herr Weihe ist daran in-       den Antrag möglichst vier Monate vor Aufnahme
teressiert, dass für ihn während seines Einsatzes       der Beschäftigung in Italien stellen. Erfahrungsge-
in Italien weiterhin die deutschen Rechtsvorschrif-     mäß besteht dann bereits bei Arbeitsaufnahme in
ten gelten, da er bisher ausschließlich Sozialversi-    Italien bzw. vor Ablauf des bisherigen Entsende-
cherungsbeiträge in Deutschland gezahlt hat. Auf        zeitraumes für alle Beteiligten Rechtssicherheit
seinen Antrag hin soll für ihn eine Ausnahmever-        hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschrif-
einbarung geschlossen werden.                           ten.

Für Herrn Weihe gelten während der vierjährigen         Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens
Beschäftigung in Italien grundsätzlich die italieni-    beitragen, indem Sie
schen Rechtsvorschriften, da er die Beschäftigung       ●   den vollständig ausgefüllten Antrag,
dort ausübt und eine Entsendung im Sinne des
Gemeinschaftsrechts, u. a. aufgrund der geplanten       ●   die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeit-
Beschäftigungszeit in Italien, nicht vorliegt.              nehmers und
                                                        ●   Kopie(n) der Bescheinigung(en) A1 (sofern diese
Herr Weihe ist daran interessiert, dass für ihn
                                                            für die Beschäftigung in Italien bereits ausge-
weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.
                                                            stellt wurde(n))
Wird ein Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung
beim GKV-Spitzenverband, DVKA, Bonn gestellt
                                                        an folgende Anschrift senden:
und stimmt auch die Direzione Regionale INPS
di Trento, einer solchen zu, gelten für Herrn Weihe
                                                                        GKV-Spitzenverband
weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften.
                                                                        DVKA
                                                                        Postfach 20 04 64
Besonderheit für Italien                                                53134 Bonn.
Von italienischer Seite wurden wir darüber infor-
miert, dass man dort Ausnahmevereinbarungen             Bezieht sich der Antrag ausnahmsweise (auch) auf
generell nicht zustimmt, wenn der betreffende           einen zurückliegenden Zeitraum, geben Sie bitte
Arbeitnehmer einen lokalen Arbeitsvertrag mit           den Grund für die Verspätung an. Ferner bitten
einem italienischen Unternehmen abgeschlossen           wir Sie, uns in diesem Fall auch mitzuteilen, ob
hat und die Beschäftigung in Italien voraussicht-       weiterhin ausschließlich Sozialversicherungsbei-
lich länger als vier Jahre andauern wird.               träge in Deutschland gezahlt wurden. Haben Sie
                                                        oder einer Ihrer anspruchsberechtigten Familien-
                                                        angehörigen in der Zwischenzeit Krankenversiche-
                                                                                                                                 8
Arbeiten in Italien

rungsleistungen oder Leistungen wegen eines Ar-             schaft bei einer berufsständischen Versorgungs-
beitsunfalls in Anspruch genommen, informieren              einrichtung von der Rentenversicherungspflicht
Sie uns bitte auch hierüber.                                befreit sind;

Bescheinigung A1                                        ● der GKV-Spitzenverband, DVKA, Bonn, in den
Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte, die in           Fällen in denen die deutschen Rechtsvorschrif-
Italien arbeiten und für die die deutschen Rechts-        ten anzuwenden sind, wenn
vorschriften gelten, erhalten eine „Bescheinigung         a) eine Erwerbstätigkeit gewöhnlich in zwei
über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (Be-              oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt wird und
scheinigung A1). Diese Bescheinigung dient gegen-            sich der Wohnsitz in Deutschland befindet
über den italienischen und deutschen zuständigen             oder
Stellen als Nachweis darüber, dass für die Person       ● b) dies aufgrund einer Ausnahmevereinbarung

ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften              nach Artikel 16 VO (EG) 883/04 der Fall ist.
gelten. Sie ist für alle Beteiligten, Verwaltungen
und Gerichte bindend, solange sie von der Stelle,       Fragebögen und Anträge zur Festlegung der anzu-
die sie ausgestellt hat, nicht für ungültig erklärt     wendenden Rechtsvorschriften finden Sie im Inter-
oder widerrufen worden ist. Hierzu ist die ausstel-     net unter www.dvka.de in der Rubrik → Informa-
lende Stelle nach dem Gemeinschaftsrecht bei-           tionen für Arbeitgeber und Erwerbstätige → Er-
spielsweise verpflichtet, wenn die Angaben in der        werbstätigkeit in anderen Staaten der Europäi-
Bescheinigung A1 nicht (mehr) den tatsächlichen         schen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums
Verhältnissen entsprechen. Dies gilt ggf. auch für      und der Schweiz.
zurückliegende Zeiträume. Daher ist es sehr wich-
tig, dass Sie diese Stelle stets wahrheitsgemäß         Kranken- und Unfallversicherungsschutz
und umfassend über die tatsächlichen Verhält-           Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte, die
nisse und über Änderungen informieren.                  vo-rübergehend in Italien arbeiten und weiterhin
                                                        in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind,
Weitere Einzelheiten können Sie unter anderem           können auch in Italien Sachleistungen bei Krank-
dem Merkblatt „Informationen zum Vordruck A1            heit und Mutter- bzw. Vaterschaft in Anspruch
und zu seiner Verwendung”, das von der Europäi-         nehmen. Dies gilt auch für die mitversicherten Fa-
schen Union herausgegeben wird, entnehmen.              milienangehörigen, die die Person begleiten oder
                                                        besuchen. Hierfür ist die Europäische Krankenver-
Die Bescheinigung A1 stellt in Deutschland aus:         sicherungskarte (EHIC) erforderlich. Sie wird von
                                                        der Krankenkasse des gesetzlich Krankenversi-
●   die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person
                                                        cherten ausgestellt. Weitere Informationen zur
    versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob
                                                        Sachleistungsaushilfe in Italien sind unmittelbar
    bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige
                                                        bei der Krankenkasse erhältlich. Daneben enthält
    oder Familienversicherung besteht;
                                                        auch das in erster Linie für Urlauber bestimmte
●   der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung      Merkblatt „Urlaub in Italien“ nützliche Informatio-
    (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der        nen zum Krankenversicherungsschutz bei einem
    zuständige Regionalträger der DRV), wenn die        vorübergehenden Aufenthalt in Italien.
    Person nicht gesetzlich krankenversichert ist;
●   die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Ver-      Wohnt der gesetzlich Krankenversicherte in Ita-
    sorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54,     lien, ist für die Inanspruchnahme von Sachleistun-
    10002 Berlin, für Personen, die nicht gesetzlich    gen der Vordruck E 106 erforderlich, den ebenfalls
    krankenversichert und aufgrund ihrer Mitglied-      die gesetzliche Krankenkasse in Deutschland aus-

                                                                                                                               9
Arbeiten in Italien

stellt. Auf der Basis dieses Vordrucks erhalten       Ergänzende Informationen
auch die in Italien wohnenden anspruchsberech-        Weitere Auskünfte erhalten Sie unter anderem bei
tigten Familienangehörigen Krankenversicherungs-      den folgenden Stellen:
leistungen. Für welche der dort wohnenden
                                                      ●   Bundesverwaltungsamt
Familienangehörigen dies gilt, richtet sich nach
                                                          Informationsstelle für Auswanderer
italienischem Recht. Informationen hierzu sowie
                                                          und Auslandstätige
über Art und Umfang der Sachleistungen (z. B.
                                                          50728 Köln
ärztliche Behandlung, Arzneimittel) erhalten Sie
bei dem für den Wohnort zuständigen italieni-         ●   Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali
schen Träger sowie bei der italienischen Verbin-          Dip. per le Politiche Sociali e Previdenziali
dungsstelle:                                              Direzione Generale per le politiche previdenziali
                                                          Via Flavia, 6
               Ministero della Salute
                                                          00187 ROMA
               Viale Giorgio Ribotta, 5
                                                          ITALIEN
               00144 ROMA
               ITALIEN                                ●   Ministero della Salute
                                                          Viale Giorgio Ribotta, 5
Weitere Informationen finden Sie auch auf un-              00144 ROMA
serer Internetseite www.dvka.de in der Rubrik             ITALIEN
Weitere Informationsquellen → Ausländische
                                                      ●   Direzione Regionale INPS
Auskunftsstellen.
                                                          di Trento
                                                          via Tomaso Gar 16/2
Alternativ zur Sachleistungsaushilfe durch den
                                                          38100 TRENTO
italienischen Träger erhalten in Deutschland ge-
                                                          ITALIEN
setzlich krankenversicherte Personen, die wäh-
rend ihrer vorübergehenden Beschäftigung in
                                                      sowie im Internet unter: www.europa.eu.
Italien erkranken, die ihnen auch in Deutschland
zustehenden Krankenversicherungsleistungen von
                                                      Außerdem empfehlen wir Ihnen dringend, sich
ihrem Arbeitgeber. Dies gilt auch für mitversicher-
                                                      bei speziellen versicherungs- oder leistungsrechtli-
te Familienangehörige, die den Arbeitnehmer
                                                      chen Fragen – wie z. B. der Anrechnung von Versi-
nach Italien begleiten oder ihn dort besuchen.
                                                      cherungszeiten oder der Inanspruchnahme von
                                                      Leistungen – vom jeweils zuständigen Versiche-
Weitere Informationen - auch zum Erstattungsver-
                                                      rungsträger in Deutschland bzw. in Italien
fahren zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse -
                                                      individuell beraten zu lassen.
erhalten Sie bei der jeweiligen Krankenkasse.

Nach einem Arbeitsunfall wenden Sie sich bitte
an den zuständigen deutschen Unfallversiche-
rungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft).

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgen-
der Adresse:

    Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
    Glinkastraße 40
    10117 Berlin
                                                                                                                              10
Arbeiten in Italien

Impressum
GKV-Spitzenverband
Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Tel: +49 228 9530-0
Fax: +49 228 9530-600
E-Mail: post@dvka.de
Internet: www.dvka.de

Stand: 12/2014
Die Informationen dieses Merkblattes wurden sorgfältig recherchiert. Ansprüche können hieraus jedoch
nicht hergeleitet werden.

Bildnachweis Baustellenszene: www.fotolia.com/Surrender
Bildnachweis Petersplatz: www.fotolia.com/mySUMMIT
Bildnachweis Vertragsbesprechung: www.goodshot.com
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