Arbeiten in Italien Information zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung der EG-Verordnung 883/04
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Arbeiten in Italien Information zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung der EG-Verordnung 883/04 Stand: 01.12.2014
Arbeiten in Italien Hinweis Unterstrichene Texte sind Verweise zu weiterführenden Informationen. Die Anträge und die zugehörige Erklärung des Arbeitnehmers finden Sie auch unter http://www.dvka.de/MerkblaetterArbeiten.htm. Ein beruflich bedingter Aufenthalt in Italien bringt Die VO (EG) 883/04 gilt für alle Rechtsvorschriften, naturgemäß eine Reihe von Veränderungen mit die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: sich. Häufig ergeben sich dabei auch Fragen zum ● Leistungen bei Krankheit (hierzu zählen auch Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), Auf den folgenden Seiten informieren wir Arbeit- nehmer und Unternehmen darüber, ob während ● Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte einer vorübergehenden Beschäftigung in Italien Leistungen bei Vaterschaft, die deutschen oder italienischen Rechtsvorschrif- ● Leistungen bei Invalidität, ten über soziale Sicherheit anzuwenden sind. Soweit die Anwendung der deutschen Rechtsvor- ● Leistungen bei Alter, schriften von einem Antrag des Arbeitnehmers ● Leistungen an Hinterbliebene, und/oder des Arbeitgebers abhängig ist, erläutern wir das Antragsverfahren. Daneben werden Stel- ● Leistungen bei Arbeitsunfällen und len genannt, die Fragen zur praktischen Anwen- Berufskrankheiten, dung der deutschen bzw. der italienischen ● Sterbegeld, Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit beantworten. ● Leistungen bei Arbeitslosigkeit, ● Vorruhestandsleistungen und Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass im Fol- genden mit Rechtsvorschriften stets die Rechtsvor- ● Familienleistungen. schriften über soziale Sicherheit gemeint sind. Grundsätze Allgemeines Entscheidend dafür, ob für einen Arbeitnehmer Prinzipiell entscheidet jeder Staat in eigener Zu- die italienischen oder die deutschen Rechtsvor- ständigkeit beispielsweise darüber, ob und unter schriften gelten, ist in erster Linie der Ort, an welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer im dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Dieser Bereich der sozialen Sicherheit geschützt ist und Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem in welcher Höhe Beiträge zu entrichten sind. Bei Staat der Arbeitnehmer wohnt. Auch der Firmen- einer grenzüberschreitenden Beschäftigung könnte sitz des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht von dies daher dazu führen, dass Sie in Italien und in Bedeutung. Deutschland gleichzeitig Sozialversicherungsbei- träge zahlen müssten. Beispiel 1 Martin Müller arbeitet als Angestellter in Italien. Um dies zu vermeiden, enthält die Verordnung Da Herr Müller seine Beschäftigung in Italien (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments ausübt, gelten für ihn die italienischen Rechts- und des Rates zur Koordinierung der Systeme der vorschriften. Dies wäre auch dann der Fall, sozialen Sicherheit vom 29.04.2004 1) (nachfol- wenn Herr Müller in Deutschland wohnen gend: VO (EG) 883/04) spezielle einheitliche Zu- oder sich der Firmensitz seines Arbeitgebers ständigkeitsregeln für die Mitgliedstaaten der Euro- in Deutschland befinden würde. päischen Union (EU), die Staaten des Europäi- schen Wirtschaftsraumes (EWR) und die Schweiz. 1) einen Auszug der aktuellen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 finden Sie unter www.dvka.de in der Rubrik → Rechtsquellen → EG-/EWR-Recht. 1
Arbeiten in Italien Die Anwendung der italienischen Rechtsvorschrif- ● Die arbeitsrechtliche Bindung zwischen der ent- ten ist allerdings nicht gleichzusetzen mit einem sandten Person und ihrem Arbeitgeber muss tatsächlich bestehenden Versicherungsschutz in während der gesamten Dauer der Entsendung Italien. Ob und gegebenenfalls in welchen Berei- fortbestehen. chen der Arbeitnehmer dort versichert ist, richtet ● Die entsandte Person darf keine Person ablösen, sich ausschließlich nach italienischem Recht. In- die zuvor nach Italien entsandt wurde. Dies gilt formationen darüber, welche Stellen neben den selbst dann, wenn die zuvor entsandte Person zuständigen Versicherungsträgern in Italien Aus- bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist künfte über das italienische Sozialrecht geben und/oder der Arbeitgeber dieser Person nicht können, haben wir im Abschnitt „Ergänzende in Deutschland, sondern in einem anderen Mit- Informationen“ für Sie zusammengestellt. gliedsstaat ansässig ist (Ausnahme: Die zuvor für längstens 24 Monate entsandte Person musste Entsendung die Entsendung unplanmäßig, z. B. wegen einer Eine besondere Regelung gilt für eine Person, die schweren Erkrankung, vorzeitig beenden und in Deutschland eine Beschäftigung ausübt und die eine andere Person wird für die verbleibende von ihrem Arbeitgeber nach Italien entsandt wird, Zeit des ursprünglich geplanten Entsendezeit- um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszu- raums nach Italien entsandt.). führen. Soweit die entsandte Person unmittelbar vor der Entsendung nicht bereits mindestens ei- Beispiel 2 nen Monat bei dem entsendenden Unternehmen Nicole Schneider ist Architektin und arbeitet in beschäftigt war, reicht es aus, wenn für sie in die- Potsdam bei einem dort ansässigen Ingenieur- sem Zeitraum die deutschen Rechtsvorschriften büro. Dieses Unternehmen setzt Frau Schneider über soziale Sicherheit gegolten haben (z. B. auf- zur Betreuung eines Projektes für voraussichtlich grund der Beschäftigung bei einem anderen Ar- 14 Monate in Italien ein. beitgeber oder wegen des Bezugs von Arbeits- losengeld). Ferner müssen alle folgenden Voraus- Beim vorübergehenden Einsatz von Frau Schnei- setzungen erfüllt sein, damit für die Dauer der der in Italien handelt es sich insoweit um eine Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvor- Entsendung im Sinne der VO (EG) 883/04, da schriften gelten: - das Ingenieurbüro gewöhnlich eine nennens- ● Der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich werte Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübt, eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in - die voraussichtliche Dauer der Entsendung Deutschland ausüben. Dabei darf es sich nicht 24 Monate nicht überschreitet, nur um reine Verwaltungstätigkeiten handeln. - die arbeitsrechtliche Bindung zwischen Frau Nennenswert in diesem Sinne ist die Tätigkeit Schneider und dem Ingenieurbüro während in Deutschland stets, wenn mindestens 25% des der gesamten Entsendung fortbesteht und Umsatzes in Deutschland erwirtschaftet werden. - Frau Schneider keine zuvor nach Italien ent- Bei einem niedrigeren Wert ist von dem zustän- sandte Person ablöst. digen deutschen Träger eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Für eine abschließende Beurteilung, ob eine Ent- ● Die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in sendung im Sinne der VO (EG) 883/04 vorliegt, Italien darf 24 Monate nicht überschreiten. sind die tatsächlichen und rechtlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses während des Ein- satzes in Italien zu berücksichtigen. 2
Arbeiten in Italien Weitere Einzelheiten können Sie unter anderem ● sie vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit in Italien Teil I des „Praktischen Leitfadens zum anwendba- bereits seit grundsätzlich mindestens zwei Mo- ren Recht in der EU, im EWR und in der Schweiz”, naten eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in der von der Europäischen Komission herausgege- Deutschland ausgeübt hat, ben wird, entnehmen. ● die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit in Italien 24 Monate nicht überschreitet und Für die Prüfung, ob für die Dauer einer Ent- sendung nach Italien weiterhin die deutschen ● sie jederzeit den für die Ausübung ihrer Tätigkeit Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erforderlichen Anforderungen (z. B. Unterhaltung wenden Sie sich bitte an die im Abschnitt „Be- von Büroräumen, Zahlung von Steuern, Nachweis scheinigung A1“ genannte Stelle. eines Gewerbeausweises und einer Umsatz- steuernummer, Eintragung bei der Handelskam- Verlängert sich die ursprünglich geplante Entsen- mer oder in einem Berufsverband) genügt, um dung nach Italien aus unvorhergesehenen Grün- die Tätigkeit bei der Rückkehr nach Deutschland den, gelten für den Arbeitnehmer weiterhin die fortsetzen zu können. deutschen Rechtsvorschriften, sofern die gesamte Entsendung den Zeitraum von 24 Monaten nicht Verlängert sich die ursprünglich geplante Tätigkeit überschreitet. Hierfür ist Voraussetzung, dass wei- in Italien aus unvorhergesehenen Gründen, gelten terhin die zuvor beschriebenen Kriterien einer Ent- für den Selbstständigen weiterhin die deutschen sendung erfüllt sind. Bitte wenden Sie sich im Rechtsvorschriften, sofern die gesamte Arbeit den Falle der Verlängerung erneut an die Stelle, die für Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreitet. die Ausstellung der „Bescheinigung über die anzu- Hierfür ist Voraussetzung, dass weiterhin die wendenden Rechtsvorschriften“ (Bescheinigung A1) zuvor beschriebenen Kriterien erfüllt sind. zuständig ist (siehe Abschnitt „Bescheinigung A1“). Bitte wenden Sie sich bei Verlängerung der vorü- Beispiel 3 bergehenden Erwerbstätigkeit in Italien erneut an Das von Nicole Schneider betreute Bauprojekt die Stelle, die für die Ausstellung der „Bescheini- (vgl. Beispiel 2) konnte aus unvorhersehbaren gung über die anzuwendenden Rechtsvorschrif- Gründen nicht wie geplant innerhalb von 14 ten“ (Bescheinigung A1) zuständig ist (siehe Monaten fertiggestellt werden. Ihr Einsatz wird Abschnitt „Bescheinigung A1“). daher um neun Monate verlängert. Da der ge- samte Entsendezeitraum von Frau Schneider Beamte 24 Monate nicht überschreitet, gelten für Frau Wird eine Person in Deutschland als Beamter Schneider auch während des Verlängerungszeit- beschäftigt, und übt sie ihre Erwerbstätigkeit ge- raums die deutschen Rechtsvorschriften. wöhnlich oder vorübergehend auch in Italien aus, gelten für sie insgesamt die deutschen Rechtsvor- Selbstständige schriften. Diese Regelung gilt auch für Beamten Eine Person, die gewöhnlich in Deutschland eine gleichgestellte Personen. Hierunter sind Beschäf- selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die tigte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und eine ähnliche Tätigkeit in Italien ausübt, unterliegt der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften, so- Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts zu fern verstehen, sofern für sie unmittelbar vor der Be- schäftigung in Italien die deutschen Rechtsvor- schriften über soziale Sicherheit gegolten haben. Für die Prüfung, ob die Sonderregelung für Beamte 3
Arbeiten in Italien anwendbar ist, wenden Sie sich bitte an die im Für Arbeitnehmer, die gewöhnlich in zwei oder Abschnitt „Bescheinigung A1“ genannte Stelle. mehr Mitgliedstaaten erwerbstätig sind und kei- nen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit im Sonderregelungen für weitere Personenkreise Wohnstaat ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ihr Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren Sitz hat. Mitgliedstaaten arbeiten Beispiel 5 Auch für Personen, die ihre Erwerbstätigkeit ge- Birgit Meyer wohnt in Deutschland und arbeitet wöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus- als Vertriebsmitarbeiterin für ein in Italien üben, gelten einheitlich die Rechtsvorschriften ansässiges Unternehmen. Sie hat im Rahmen eines Mitgliedstaats. Zu den „gewöhnlich in zwei ihrer Beschäftigung Kunden in Frankreich und oder mehr Mitgliedstaaten erwerbstätigen Perso- in Deutschland zu betreuen. Die Arbeitszeit in nen“ gehören Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeit- Deutschland beträgt durchschnittlich 3 Tage im geber regelmäßig wechselnd in Deutschland und Monat und in Frankreich 18 Tage im Monat. einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden, also beispielsweise Fahrer im internationalen Frau Meyer übt keinen wesentlichen Teil ihrer Güterverkehr, Zugführer, Monteure, Handwerker Beschäftigung in ihrem Wohnstaat Deutschland oder IT-Spezialisten. Auch Arbeitnehmer, die aus (weniger als 25%). Für sie gelten die italie- neben dem Beschäftigungsverhältnis in Deutsch- nischen Rechtsvorschriften, da ihr Arbeitgeber land für einen anderen Arbeitgeber in einem in Italien seinen Sitz hat. anderen Mitgliedstaat arbeiten, gehören zu dem genannten Personenkreis. Auch für Personen, die für zwei Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig Für einen solchen Arbeitnehmer gelten stets die sind, ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicher- Mitgliedstaaten ausüben, gelten grundsätzlich die heit, wenn er in Deutschland wohnt und hier einen Rechtsvorschriften ihres Wohnstaats nur dann, wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit ausübt. wenn sie einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbs- Dies ist immer dann der Fall, wenn er 25% oder tätigkeit im Wohnstaat ausüben. mehr seiner Arbeitszeit in Deutschland tätig ist. Beispiel 4 Beispiel 6 Bernd Schulze wohnt in Berlin und übt seine Be- Herr Klaus Müller wohnt in Deutschland. Er ist bei schäftigung für seinen in Rom ansässigen Arbeit- einem in Italien ansässigen Unternehmen ange- stellt und ist dort 40 Stunden in der Woche tätig. geber regelmäßig sowohl in Italien als auch in Zusätzlich arbeitet er als Servicekraft am Wochen- Deutschland aus. Seine Arbeitszeit verteilt sich zu gleichen Teilen auf Deutschland und Italien. ende 8 Stunden bei einem Restaurant an seinem Wohnort in Deutschland. Da Herr Schulze in seinem Wohnstaat Deutsch- Herr Müller übt keinen wesentlichen Teil seiner land einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung Erwerbstätigkeit in seinem Wohnstaat Deutsch- ausübt, gelten für ihn insgesamt die deutschen land aus (unter 25% seiner gesamten Arbeitszeit). Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Für ihn gelten einheitlich die italienischen Rechts- vorschriften über soziale Sicherheit, da dort der Arbeitgeber, bei dem er die Hauptbeschäftigung ausübt, seinen Sitz hat. 4
Arbeiten in Italien Lediglich für den Fall, dass Herr Müller bei zwei Die Beschäftigungen in Polen und der Slowakei Unternehmen angestellt ist, die zwar in verschie- machen jeweils unter 5% der gesamten Arbeits- denen Mitgliedstaaten ansässig sind, aber keines zeit von Frau Klüwer aus und sind daher nicht davon im Wohnstaat von Herrn Müller, gelten - zu berücksichtigen. unabhängig von der Ausübung eines wesentli- chen Teils der Erwerbstätigkeit im Wohnstaat - Von der verbleibenden Arbeitszeit (in Deutschland die Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Herr und Italien) von 38 Stunden ist sie mehr als 25% Müller würde folglich den deutschen Rechtsvor- in ihrem Wohnstaat Deutschland tätig. Da Frau schriften unterliegen, wenn das Restaurant nicht Klüwer einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbs- in Deutschland, sondern beispielsweise in Frank- tätigkeit in Deutschland ausübt, gelten für sie reich gelegen wäre. die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Bei der Prüfung, welche Rechtsvorschriften für eine gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglied- Regelungen für andere Personen, die ge- staaten erwerbstätige Person gelten, sind un- wöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaa- bedeutende Tätigkeiten nicht zu berücksichtigen. ten erwerbstätig sind Hierunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die auf- Das Gemeinschaftsrecht sieht unter anderem für grund folgende Personen spezielle Regelungen für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ● ihrer Eigenart (z. B. Tätigkeiten, die lediglich über soziale Sicherheit vor: unterstützenden Charakter haben, die nicht ● Personen, die in einem Mitgliedstaat als Arbeit- eigenständig ausgeübt werden, die zu Hause nehmer und in einem anderen Mitgliedstaat als oder im Dienste der Haupttätigkeit ausgeübt Selbstständige erwerbstätig sind, unterliegen werden), grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mit- ● des Zeitaufwandes (weniger als 5% der regu- gliedstaates, in dem sie als Arbeitnehmer be- lären gesamten Arbeitszeit) oder schäftigt sind. ● ihres wirtschaftlichen Ertrags (weniger als 5% ● Personen, die in einem Mitgliedstaat als Beamte der Gesamtvergütung) und in einem anderen Mitgliedstaat als Arbeit- nehmer oder Selbstständige erwerbstätig sind, als unbedeutend angesehen werden können. unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Beamtenverhält- Beispiel 7 nis besteht. Frau Beate Klüwer wohnt in Deutschland. Sie ● Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit ge- ist bei einem in Italien ansässigen Unternehmen wöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit von 42 unterliegen den Rechtsvorschriften ihres Wohn- Stunden verteilt sich wie folgt auf verschiedene staates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil Mitgliedstaaten: (mindestens 25%) ihrer Tätigkeit ausüben. Bei Deutschland 10 Stunden einer Tätigkeit im Wohnstaat von unter 25% gel- Italien 28 Stunden ten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in Polen 2 Stunden dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befin- Slowakei 2 Stunden det. 5
Arbeiten in Italien ● Personen, die als Mitglieder einer Flug- und Ka- baren Recht in der EU, im EWR und in der binenbesatzung erwerbstätig sind, unterliegen Schweiz” entnehmen. den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Heimatbasis befindet. Übergangsregelungen Soweit Sie bereits unmittelbar vor dem 01.05.2010 Weitere Einzelheiten können Sie unter anderem eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Teil II des „Praktischen Leitfadens zum anwendba- Mitgliedstaaten ausgeübt haben und hierfür die ren Recht in der EU, im EWR und in der Schweiz”, Rechtsvorschriften eines anderen Staates galten, der von der Europäischen Komission herausgege- als dies unter Berücksichtigung der VO (EG) 883/04 ben wird, entnehmen. der Fall wäre, gelten – solange sich der vorherr- schende Sachverhalt nicht ändert – weiterhin für Bei Fragen zu diesen oder weiteren Fallgestaltun- maximal 10 Jahre die nach der VO (EWG) 1408/71 gen der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in zwei anwendbaren Rechtvorschriften. Bitte wenden Sie oder mehr Mitgliedstaaten wenden Sie sich bitte sich in diesem Fall an den Träger, der zuletzt für unter der Telefonnummer +49 228 9530-446 an Sie eine Bescheinigung E 101 ausgestellt hat. den GKV-Spitzenverband, DVKA (weitere Kontakt- daten: siehe Impressum). Allerdings können Sie beantragen, den nach der VO (EG) 883/04 anwendbaren Rechtsvorschriften Hinweise für gewöhnlich in mehreren Mit- unterstellt zu werden. Sofern sich Ihr Wohnsitz in gliedstaaten erwerbstätige Personen Deutschland befindet, ist hierfür ein Antrag an Für in Deutschland wohnende Personen, die den GKV- Spitzenverband, DVKA, Bonn, zu richten. gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten Die Rechtsvorschriften des Staates, der durch die erwerbstätig sind, hat der GKV-Spitzenverband, VO (EG) 883/04 als neu zuständig bestimmt wur- DVKA die anzuwendenden Rechtsvorschriften de, würden dann ab dem ersten Tag des auf die über soziale Sicherheit festzulegen und – soweit Antragstellung folgenden Monats gelten. die deutschen Rechtsvorschriften gelten – eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Für Mit Wirkung vom 28.06.2012 haben sich die die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvor- Bestimmungen über die anzuwendenden Rechts- schriften werden vom Sachverhalt abhängige vorschriften für gewöhnlich in mehreren Mit- detaillierte Informationen benötigt. gliedsstaaten erwerbstätige Personen sowie für Besatzungsmitglieder von Flugzeugen geändert. Bitte verwenden Sie den auf Ihre Situation zu- Auch für die bereits zu diesem Zeitpunkt gewöhn- treffenden Fragebogen, den Sie im Internet unter lich in mehreren Mitgliedsstaaten erwerbstätigen www.dvka.de in der Rubrik → Informationen für Personen sind gegebenenfalls Übergangsvorschrif- Arbeitgeber und Erwerbstätige → Gewöhnliche Er- ten zu beachten, die ebenfalls maximal 10 Jahre werbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten finden. betragen können, sofern sich der vorherrschende Sachverhalt nicht ändert. Sofern sich Ihr Wohnsitz nicht in Deutschland be- findet, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Weitere Informationen zu den Übergangsbestim- Träger Ihres Wohnstaates, damit dieser die für Sie mungen finden Sie im Internet unter www.dvka.de geltenden Rechtsvorschriften festlegen kann. in der Rubrik → Informationen für Arbeitgeber und Erwerbstätige → Übergangsbestimmungen Einzelheiten zur Bestimmung des Wohnsitzes bzw. sowie in Teil IV des „Praktischen Leitfadens zum Lebensmittelpunkts können Sie unter anderem anwendbaren Recht in der EU, im EWR und in der Teil III des „Praktischen Leitfadens zum anwend- Schweiz”. 6
Arbeiten in Italien Weitere Sonderregelungen schließlich Sozialversicherungsbeiträge in Weitere Sonderregelungen bestehen unter ande- Deutschland gezahlt und auch ihre ergänzende rem für: finanzielle Vorsorge für die Zeit nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit auf das deutsche Rentenver- ● Vertragsbedienstete der Europäischen Gemein- sicherungssystem abgestellt hat. Ferner geht sie schaften und davon aus, dass sie künftig nicht mehr in Italien ● Seeleute. arbeiten wird. Über Einzelheiten informieren wir Sie gerne auf Der Einsatz von Frau Schneider wird länger als 24 Anfrage. Monate dauern. Die Voraussetzungen einer Ent- sendung im Sinne des Gemeinschaftsrechts liegen Ausnahmevereinbarungen somit nicht vor. Für sie gelten daher grundsätzlich Gelten nach den zuvor genannten Regelungen bereits ab Beschäftigungsaufnahme in Italien die die italienischen Rechtsvorschriften, kann im italienischen Rechtsvorschriften. Da es im Interes- Einzelfall auf Basis einer Ausnahmevereinbarung se von Frau Schneider liegt, dass für sie weiterhin erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, kann für deutschen Rechtsvorschriften gelten. Wird eine sie eine Ausnahmevereinbarung in Betracht kom- solche Vereinbarung geschlossen, gilt sie einheit- men. lich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit. Es ist daher ausgeschlossen, dass für einen Arbeit- Bei einer Ausnahmevereinbarung handelt es sich nehmer aufgrund einer Ausnahmevereinbarung um eine Ermessensentscheidung. Dabei wird ins- beispielsweise hinsichtlich der gesetzlichen Ren- besondere die arbeitsrechtliche Bindung des Ar- tenversicherung die deutschen und ansonsten die beitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine italienischen Rechtsvorschriften gelten. Für den solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist auf vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unver- deutscher Seite der GKV-Spitzenverband, DVKA, ändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Bonn, und auf italienischer Seite die Direzione Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes in Regionale INPS di Trento, zuständig. Es sind in Italien ergänzt wird. Aber auch ein ruhendes Ar- jedem Einzelfall beide Stellen beteiligt. Grund- beitsverhältnis („Rumpfarbeitsverhältnis“) kann vor- aussetzung für den Abschluss einer Ausnah- eine ausreichende arbeitsrechtliche Bindung dar- mevereinbarung ist das individuell zu begrün- stellen, wenn bestimmte Nebenpflichten (z. B. Be- dende Interesse des Arbeitnehmers daran, dass richtspflichten gegenüber dem bisherigen Arbeit- für ihn weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften geber, Fortführung der betrieblichen Altersversor- gelten sollen. gung) während des Auslandseinsatzes bestehen bleiben und das bisherige Arbeitsverhältnis bei Beispiel 8 der Rückkehr nach Deutschland in vollem Um- Nicole Schneider (vgl. Beispiel 2) wird drei Jahre fang wiederauflebt. nach Abschluss ihres ersten Projekts in Italien er- neut zur Betreuung eines Bauprojekts nach Italien Ferner wird eine konkrete zeitliche Befristung des entsandt. Da es sich um ein sehr umfangreiches Einsatzes in Italien gefordert, die grundsätzlich Bauvorhaben handelt, steht bereits zu dessen maximal fünf Jahre betragen darf. Allerdings kann Beginn eine Projektlaufzeit von 36 Monaten fest. aus deutscher Sicht anschließend eine Verlänge- Frau Schneider ist daran interessiert, dass für sie rung von maximal drei Jahren in Betracht kom- weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten. men, wenn besondere Umstände des Einzelfalls, Sie begründet dies damit, dass sie bisher aus- 7
Arbeiten in Italien die vom Antragsteller detailliert darzulegen sind, Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer dies rechtfertigen. einen Arbeitsvertrag ausschließlich mit dem deutschen Unternehmen abgeschlossen hat, ist Beispiel 9 die italienische Seite in besonderen Einzelfällen Thomas Weihe ist bei einer Bank in Frankfurt am bereit, gegebenenfalls einer Ausnahmevereinba- Main beschäftigt. Er soll für die Dauer von vier rung auch über die Dauer von vier Jahren hinaus Jahren bei deren Tochtergesellschaft in Italien ein- zuzustimmen. gesetzt werden. Für diese Zeit wird sein Arbeits- vertrag mit der Bank in Frankfurt auf der Basis Antragsverfahren in Deutschland eines so genannten Stammhausbindungsvertrages Entscheiden Sie sich dafür, eine Ausnahmever- ruhend gestellt. Für die Beschäftigung in Italien er- einbarung zu beantragen, damit weiterhin die hält er einen lokalen Arbeitsvertrag mit der dorti- deutschen Rechtsvorschriften gelten, sollten Sie gen Tochtergesellschaft. Herr Weihe ist daran in- den Antrag möglichst vier Monate vor Aufnahme teressiert, dass für ihn während seines Einsatzes der Beschäftigung in Italien stellen. Erfahrungsge- in Italien weiterhin die deutschen Rechtsvorschrif- mäß besteht dann bereits bei Arbeitsaufnahme in ten gelten, da er bisher ausschließlich Sozialversi- Italien bzw. vor Ablauf des bisherigen Entsende- cherungsbeiträge in Deutschland gezahlt hat. Auf zeitraumes für alle Beteiligten Rechtssicherheit seinen Antrag hin soll für ihn eine Ausnahmever- hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschrif- einbarung geschlossen werden. ten. Für Herrn Weihe gelten während der vierjährigen Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens Beschäftigung in Italien grundsätzlich die italieni- beitragen, indem Sie schen Rechtsvorschriften, da er die Beschäftigung ● den vollständig ausgefüllten Antrag, dort ausübt und eine Entsendung im Sinne des Gemeinschaftsrechts, u. a. aufgrund der geplanten ● die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeit- Beschäftigungszeit in Italien, nicht vorliegt. nehmers und ● Kopie(n) der Bescheinigung(en) A1 (sofern diese Herr Weihe ist daran interessiert, dass für ihn für die Beschäftigung in Italien bereits ausge- weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten. stellt wurde(n)) Wird ein Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung beim GKV-Spitzenverband, DVKA, Bonn gestellt an folgende Anschrift senden: und stimmt auch die Direzione Regionale INPS di Trento, einer solchen zu, gelten für Herrn Weihe GKV-Spitzenverband weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. DVKA Postfach 20 04 64 Besonderheit für Italien 53134 Bonn. Von italienischer Seite wurden wir darüber infor- miert, dass man dort Ausnahmevereinbarungen Bezieht sich der Antrag ausnahmsweise (auch) auf generell nicht zustimmt, wenn der betreffende einen zurückliegenden Zeitraum, geben Sie bitte Arbeitnehmer einen lokalen Arbeitsvertrag mit den Grund für die Verspätung an. Ferner bitten einem italienischen Unternehmen abgeschlossen wir Sie, uns in diesem Fall auch mitzuteilen, ob hat und die Beschäftigung in Italien voraussicht- weiterhin ausschließlich Sozialversicherungsbei- lich länger als vier Jahre andauern wird. träge in Deutschland gezahlt wurden. Haben Sie oder einer Ihrer anspruchsberechtigten Familien- angehörigen in der Zwischenzeit Krankenversiche- 8
Arbeiten in Italien rungsleistungen oder Leistungen wegen eines Ar- schaft bei einer berufsständischen Versorgungs- beitsunfalls in Anspruch genommen, informieren einrichtung von der Rentenversicherungspflicht Sie uns bitte auch hierüber. befreit sind; Bescheinigung A1 ● der GKV-Spitzenverband, DVKA, Bonn, in den Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte, die in Fällen in denen die deutschen Rechtsvorschrif- Italien arbeiten und für die die deutschen Rechts- ten anzuwenden sind, wenn vorschriften gelten, erhalten eine „Bescheinigung a) eine Erwerbstätigkeit gewöhnlich in zwei über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (Be- oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt wird und scheinigung A1). Diese Bescheinigung dient gegen- sich der Wohnsitz in Deutschland befindet über den italienischen und deutschen zuständigen oder Stellen als Nachweis darüber, dass für die Person ● b) dies aufgrund einer Ausnahmevereinbarung ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften nach Artikel 16 VO (EG) 883/04 der Fall ist. gelten. Sie ist für alle Beteiligten, Verwaltungen und Gerichte bindend, solange sie von der Stelle, Fragebögen und Anträge zur Festlegung der anzu- die sie ausgestellt hat, nicht für ungültig erklärt wendenden Rechtsvorschriften finden Sie im Inter- oder widerrufen worden ist. Hierzu ist die ausstel- net unter www.dvka.de in der Rubrik → Informa- lende Stelle nach dem Gemeinschaftsrecht bei- tionen für Arbeitgeber und Erwerbstätige → Er- spielsweise verpflichtet, wenn die Angaben in der werbstätigkeit in anderen Staaten der Europäi- Bescheinigung A1 nicht (mehr) den tatsächlichen schen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums Verhältnissen entsprechen. Dies gilt ggf. auch für und der Schweiz. zurückliegende Zeiträume. Daher ist es sehr wich- tig, dass Sie diese Stelle stets wahrheitsgemäß Kranken- und Unfallversicherungsschutz und umfassend über die tatsächlichen Verhält- Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte, die nisse und über Änderungen informieren. vo-rübergehend in Italien arbeiten und weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, Weitere Einzelheiten können Sie unter anderem können auch in Italien Sachleistungen bei Krank- dem Merkblatt „Informationen zum Vordruck A1 heit und Mutter- bzw. Vaterschaft in Anspruch und zu seiner Verwendung”, das von der Europäi- nehmen. Dies gilt auch für die mitversicherten Fa- schen Union herausgegeben wird, entnehmen. milienangehörigen, die die Person begleiten oder besuchen. Hierfür ist die Europäische Krankenver- Die Bescheinigung A1 stellt in Deutschland aus: sicherungskarte (EHIC) erforderlich. Sie wird von der Krankenkasse des gesetzlich Krankenversi- ● die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person cherten ausgestellt. Weitere Informationen zur versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob Sachleistungsaushilfe in Italien sind unmittelbar bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige bei der Krankenkasse erhältlich. Daneben enthält oder Familienversicherung besteht; auch das in erster Linie für Urlauber bestimmte ● der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Merkblatt „Urlaub in Italien“ nützliche Informatio- (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der nen zum Krankenversicherungsschutz bei einem zuständige Regionalträger der DRV), wenn die vorübergehenden Aufenthalt in Italien. Person nicht gesetzlich krankenversichert ist; ● die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Ver- Wohnt der gesetzlich Krankenversicherte in Ita- sorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, lien, ist für die Inanspruchnahme von Sachleistun- 10002 Berlin, für Personen, die nicht gesetzlich gen der Vordruck E 106 erforderlich, den ebenfalls krankenversichert und aufgrund ihrer Mitglied- die gesetzliche Krankenkasse in Deutschland aus- 9
Arbeiten in Italien stellt. Auf der Basis dieses Vordrucks erhalten Ergänzende Informationen auch die in Italien wohnenden anspruchsberech- Weitere Auskünfte erhalten Sie unter anderem bei tigten Familienangehörigen Krankenversicherungs- den folgenden Stellen: leistungen. Für welche der dort wohnenden ● Bundesverwaltungsamt Familienangehörigen dies gilt, richtet sich nach Informationsstelle für Auswanderer italienischem Recht. Informationen hierzu sowie und Auslandstätige über Art und Umfang der Sachleistungen (z. B. 50728 Köln ärztliche Behandlung, Arzneimittel) erhalten Sie bei dem für den Wohnort zuständigen italieni- ● Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali schen Träger sowie bei der italienischen Verbin- Dip. per le Politiche Sociali e Previdenziali dungsstelle: Direzione Generale per le politiche previdenziali Via Flavia, 6 Ministero della Salute 00187 ROMA Viale Giorgio Ribotta, 5 ITALIEN 00144 ROMA ITALIEN ● Ministero della Salute Viale Giorgio Ribotta, 5 Weitere Informationen finden Sie auch auf un- 00144 ROMA serer Internetseite www.dvka.de in der Rubrik ITALIEN Weitere Informationsquellen → Ausländische ● Direzione Regionale INPS Auskunftsstellen. di Trento via Tomaso Gar 16/2 Alternativ zur Sachleistungsaushilfe durch den 38100 TRENTO italienischen Träger erhalten in Deutschland ge- ITALIEN setzlich krankenversicherte Personen, die wäh- rend ihrer vorübergehenden Beschäftigung in sowie im Internet unter: www.europa.eu. Italien erkranken, die ihnen auch in Deutschland zustehenden Krankenversicherungsleistungen von Außerdem empfehlen wir Ihnen dringend, sich ihrem Arbeitgeber. Dies gilt auch für mitversicher- bei speziellen versicherungs- oder leistungsrechtli- te Familienangehörige, die den Arbeitnehmer chen Fragen – wie z. B. der Anrechnung von Versi- nach Italien begleiten oder ihn dort besuchen. cherungszeiten oder der Inanspruchnahme von Leistungen – vom jeweils zuständigen Versiche- Weitere Informationen - auch zum Erstattungsver- rungsträger in Deutschland bzw. in Italien fahren zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse - individuell beraten zu lassen. erhalten Sie bei der jeweiligen Krankenkasse. Nach einem Arbeitsunfall wenden Sie sich bitte an den zuständigen deutschen Unfallversiche- rungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft). Weitere Informationen erhalten Sie unter folgen- der Adresse: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Glinkastraße 40 10117 Berlin 10
Arbeiten in Italien Impressum GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) Pennefeldsweg 12 c 53177 Bonn Tel: +49 228 9530-0 Fax: +49 228 9530-600 E-Mail: post@dvka.de Internet: www.dvka.de Stand: 12/2014 Die Informationen dieses Merkblattes wurden sorgfältig recherchiert. Ansprüche können hieraus jedoch nicht hergeleitet werden. Bildnachweis Baustellenszene: www.fotolia.com/Surrender Bildnachweis Petersplatz: www.fotolia.com/mySUMMIT Bildnachweis Vertragsbesprechung: www.goodshot.com 11
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