AMTLICHE BEKANNTMACHUNG - Gemeinsame Prüfungsordnung (GPO) für den Studiengang "Master of Education" (M. Ed.) mit dem Berufsziel Lehramt an ...

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NR. 1368 | 25.09.2020

AMTLICHE
BEKANNTMACHUNG
Gemeinsame Prüfungsordnung (GPO)
für den Studiengang „Master of Education“
(M. Ed.) mit dem Berufsziel Lehramt an
Gymnasien und Gesamtschulen
vom 22.09.2020
Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum Nr. 1368

                         Gemeinsame Prüfungsordnung (GPO)
         für den Studiengang „Master of Education“ (M. Ed.) mit dem Berufsziel
                      Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
                              vom 22. September 2020

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz – HG) vom 16.09.2014 (GV.NRW S.547), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nord-
rhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer
Pandemie vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und des Gesetzes über die Ausbildung für Lehr-
ämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 12.05.2009 (GV.NRW. S.
308) zuletzt geändert durch Gesetz am 21.07.2018 (SGV. NRW. 223), hat die Ruhr-Universität Bo-
chum folgende Prüfungsordnung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

I.     Studium
§1     Ziele des Studiums
§2     Akademischer Grad
§3     Fächer
§4     Regelstudienzeit und Studienumfang
§5     Zulassung
§6     Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
        Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§7     Aufbau des Studiums
§8      Lehrformen und Anwesenheitspflicht
§9     Fachwissenschaftliche Studien
§ 10   Fachdidaktische Studien
§ 11   Bildungswissenschaften
§ 12   Praxissemester
§ 13   Modularisierung des Studiums
§ 14   Kreditpunkte [Credit Points (CP)]

II.    Prüfung
§ 15   Prüfungsausschuss „Master of Education“(M. Ed.)
§ 16   Prüferinnen und Prüfer
§ 17   Prüfungen, Prüfungsleistungen und Prüfungsformen
§ 18   Zusätzliche Prüfungen
§ 19   Prüfungstermine und Anmeldefristen

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§ 20   Nachteilsausgleich und gesetzliche Schutzfristen
§ 21   Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß,
§ 22   Master-Prüfung
§ 23   Modulprüfungen, Modulnoten und Fachnoten
§ 24   Zulassung zur Master-Arbeit
§ 25   Master-Arbeit
§ 26   Annahme und Bewertung der Master-Arbeit
§ 27   Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 28   Bildung der Gesamtnote des Master-Studiums
§ 29   Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement und Bescheinigungen
§ 30   Ungültigkeit der Master-Prüfung

III.   Schlussbestimmungen
§ 31   Einsicht in die Prüfungsakten
§ 32   Geltungsbereich
§ 33   Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anhang: Fachspezifische Bestimmungen

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                                          I. Studium

                                     § 1 Ziele des Studiums

            Das Studium im Rahmen des Studiengangs „Master of Education“ hat das Ziel, fach-
            wissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche Studien und schul-
            praktische Ausbildungselemente so aufeinander zu beziehen, dass die Berufsfähigkeit
            der Studierenden für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erreicht wird.
            Das Studium in den beiden gewählten Unterrichtsfächern und in Bildungswissen-
            schaften soll in Verbindung mit den schulpraktischen Ausbildungselementen das not-
            wendige Basiswissen für das spätere Berufsfeld und für den Unterricht in den gewähl-
            ten Fächern vermitteln.
            Das Studium soll die Reflexionsfähigkeit hinsichtlich der Sachthemen und Anforde-
            rungen des Berufsfelds Schule sowie des Unterrichts als den Kernbereichen professi-
            oneller Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern entwickeln.
            Die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und
            schulpraktischen Ausbildungselemente sollen insgesamt zu einer wissenschaftlich be-
            gründeten Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Unterricht in den Fächern, auf die fach-
            übergreifenden pädagogischen Handlungsdimensionen sowie auf die Entwicklung
            der Schule als Institution führen.
            Durch das Praxissemester sollen darüber hinaus berufsrelevante praktische Kompe-
            tenzen forschungsbasiert gefördert und erprobt werden.
            Das Studium soll grundlegende Kompetenzen für den inklusiven Unterricht in hete-
            rogenen Lerngruppen vermitteln. Hierbei werden die Vorgaben für die Fächer und die
            Bildungswissenschaften des Lehrausbildungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung
            berücksichtigt.
            Das Studium soll grundlegende Kompetenzen für die Tätigkeit als Lehrkraft in der
            digitalen Welt vermitteln.
            Das Studium soll die Perspektive auf außerschulische Lernorte und deren Bedeutung
            öffnen und zur Reflexion über deren Bedeutung für das schulische Lernen anregen.

                                    § 2 Akademischer Grad

            Nach dem Abschluss des Master-Studiums wird der Kandidatin oder dem Kandidaten
            der Grad eines „Master of Education“ (M. Ed.) verliehen.

                                           § 3 Fächer

            Im Master-Studium können die folgenden Unterrichtsfächer gewählt werden:
            Biologie
            Chemie
            Chinesisch
            Deutsch
            Englisch
            Evangelische Religionslehre

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            Französisch
            Geographie
            Geschichte
            Griechisch
            Italienisch
            Japanisch
            Katholische Religionslehre
            Latein
            Mathematik
            Pädagogik
            Philosophie/Praktische Philosophie
            Physik
            Russisch
            Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie und Wirtschaftswissenschaften)
            Spanisch
            Sport

            Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Ge-
            schichte, Latein, Mathematik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religi-
            onslehre, Philosophie/praktische Philosophie, Spanisch oder Sozialwissenschaften als
            Kernfach zu wählen. Ein Kernfach kann durch ein anderes Fach nach Abs. 1 ersetzt
            werden, wenn dieses Fach im Rahmen eines bilingualen Studienganges studiert
            wurde, der Absolventinnen und Absolventen befähigt, in ihrem Fach auf der sprachli-
            chen Kompetenzstufe C1 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen
            des Europarates „Lernen, lehren, beurteilen“) zu arbeiten.

                            § 4 Regelstudienzeit und Studienumfang

            Die Regelstudienzeit des Master-Studiums beträgt einschließlich der Zeit für die An-
            fertigung der Master-Arbeit vier Semester.
            Das Master-Studium ist abgeschlossen, wenn insgesamt 120 Kreditpunkte [Credit
            Points (CP) gemäß § 14] erreicht wurden. Die Summe setzt sich gemäß den Fachspe-
            zifischen Bestimmungen bzw. der Verfahrensordnung für das Praxissemester, in der
            jeweils aktuellen in den Amtlichen Bekanntmachungen der RUB veröffentlichten Fas-
            sung, zusammen aus je 29 CP für das Studium und die Prüfungsleistungen in den
            beiden Fächern, die sich gemäß Lehrerausbildungsgesetz (LABG) auf fachwissen-
            schaftliche und fachdidaktische Anteile verteilen; 20 CP in Bildungswissenschaften;
            25 CP für das Praxissemester sowie 17 CP für die Master-Arbeit.

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                                          § 5 Zulassung

            Zum Master-Studium kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule im Gel-
            tungsbereich des Grundgesetzes (GG) für die gewählten Fächer den Grad eines sechs-
            semestrigen Bachelor of Arts oder Bachelor of Science oder einen vergleichbaren Ab-
            schluss erworben hat und die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt.
            Außerdem kann eine Zulassung zum Studium des „Master of Education“ erfolgen,
            wenn die Gleichwertigkeit bzw. die Vergleichbarkeit des vorgelegten Studienabschlus-
            ses ausländischer Hochschulen mit dem 2-Fach-Bachelor of Arts der Ruhr-Universität
            festgestellt und die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt werden.
            Für die Zulassung zum Studium des „Master of Education“ sind darüber hinaus nach-
            zuweisen
            1. bildungswissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen im Gesamtumfang
            von mindestens 14 CP, darin sind enthalten schulpraktische Studien mit einem min-
            destens fünfwöchigen schulischen Eignungs- und Orientierungspraktikum
            2. die Absolvierung eines mindestens vierwöchigen Berufsfeldpraktikums
            3. Studien in „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte“
            oder vergleichbarer Studien im Umfang von 6 CP
            4. eine obligatorische Beratung in beiden Fächern und in Bildungswissenschaften
            nach Maßgabe der Fachspezifischen Bestimmungen.
      Weiterhin sind für die Zulassung zum Studium in den modernen Fremdsprachen ein min-
      destens dreimonatiger Auslandsaufenthalt und für das Fach Sport die erfolgreichen fach-
      praktischen Prüfungsleistungen gem. LABG 2009 nachzuweisen. Spezielle Zulassungskri-
      terien (bspw. Sprachnachweise) können in den Fachspezifischen Bestimmungen festgelegt
      werden. In Härtefällen kann der GPA-M.Ed. im Einzelfall eine Ausnahme vom Erfordernis
      des Auslandsaufenthalts zulassen.
            Eine Zulassung mit Auflagen ist nur möglich, wenn die Auflagen einen Umfang von
            30 CP nicht überschreiten. Sofern in den Fachspezifischen Bestimmungen oder der
            individuellen Mitteilung über den Umfang und die Art der Auflagen nicht anders ge-
            regelt, ist der Nachweis über die Erfüllung der Auflagen spätestens bei der Anmeldung
            zur Master-Arbeit zu erbringen.
            Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an
            einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen Kenntnisse der deut-
            schen Sprache auf dem Niveau TestDaF 4 in allen Prüfungsteilen oder DSH 2 nach-
            weisen. Im Falle einer Zulassung für das Studium im Unterrichtsfach Deutsch müs-
            sen Kenntnisse auf dem Niveau von DSH-3 oder TestDaF 2×5 und 2×4 (Leseverstehen
            Niveaustufe 5, ein weiterer Prüfungsteil Niveaustufe 5, die beiden restlichen Prüfungs-
            teile Niveaustufe 4) nachgewiesen werden.
            Feststellungen gem. Abs. 1 und 2 trifft der Gemeinsame Prüfungsausschuss „Master
            of Education“ (vgl. § 15) in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der betreffen-
            den Fakultäten. Auflagen und der Zeitpunkt der Erbringung werden durch den Prü-
            fungsausschuss im Einvernehmen mit den betreffenden Fakultäten auf der Grundlage
            der Fachspezifischen Bestimmungen festgelegt. Bei Widersprüchen entscheidet der
            Gemeinsame Prüfungsausschuss.
            Wer bereits eine Abschlussprüfung eines Lehramtsstudiengangs für das Lehramt an
            Gymnasien und Gesamtschulen an einer Hochschule im Geltungsbereich des GG

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            oder eine Abschlussprüfung eines dem Lehramtsstudiengang verwandten oder ver-
            gleichbaren Studiengangs endgültig nicht bestanden hat, kann nicht zum Studium des
            „Master of Education“ zugelassen werden.
            Zulassungsbeschränkungen für das Studium einzelner Fächer bleiben unberührt.

 § 6 Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistun-
                         gen, Einstufung in höhere Fachsemester

            Prüfungsleistungen, die in den gewählten Fächern im Rahmen eines Master of Edu-
            cation Studiengangs oder vergleichbaren Masterstudiengängen an anderen staatlichen
            oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten
            Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich aner-
            kannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule er-
            bracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen
            Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt
            werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. Die Anerkennung im
            Sinne des Satzes 1 dient der Fortsetzung des Studiums und dem Ablegen von Prüfun-
            gen.
            Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kom-
            petenzen den Anforderungen der gewählten Fächer im Master of Education nicht ent-
            sprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung
            und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Anerkennung oder Anrechnung von
            Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Gel-
            tungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusminister-
            konferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der
            Hochschulpartnerschaft zu beachten. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der
            Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hoch-
            schulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend
            von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. Im
            Übrigen kann bei Zweifeln das International Office sowie die Zentralstelle für auslän-
            disches Bildungswesen gehört werden.
            Auf Antrag können sonstige, außerhochschulisch erworbene Kenntnisse und Qualifi-
            kationen anerkannt werden, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prü-
            fungsleistungen die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.
            Die Anrechnungen von Studien- und Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 und 2
            erfolgen durch die jeweils für das fragliche Fach zuständige Fakultät. Hierzu werden
            für jedes Fach fachkundige Ansprechpersonen für Anerkennungen oder Anrechnun-
            gen benannt; eine entsprechende Liste wird beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss
            geführt. Werden Anerkennungen oder Anrechnungen von diesen Personen abgelehnt,
            können sich die Antragstellerinnen und Antragsteller an den Prüfungsausschuss der
            zuständigen Fakultät wenden, der über die Sachlage befindet. Zuständig für Wider-
            sprüche gegen diese Entscheidungen ist der Gemeinsame Prüfungsausschuss „Master
            of Education“ gemäß § 15, Abs. 8. Vor der Feststellung, ob wesentliche Unterschiede
            bestehen, ist in der Regel eine Fachvertretung zu hören. Die bzw. der Studierende hat
            die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Nach Vorlage der voll-
            ständigen Unterlagen ergeht ein Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
            versehen ist, in der Regel innerhalb von 6 Wochen. Wird die auf Grund eines Antrags
            im Sinne von Absatz 1 begehrte Anerkennung versagt, kann die antragstellende Person

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            unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen eine Überprüfung der
            Entscheidung durch das Rektorat beantragten.
            Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die
            Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamt-
            note einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk ”bestan-
            den” aufgenommen. Diese Anrechnung wird im Zeugnis und im Diploma Supple-
            ment gekennzeichnet.
            Die Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen nach den vorstehenden Absätzen
            kann nur in Höhe von maximal 50 % für den Studiengang vorgesehenen Leistungs-
            punkte erfolgen.
            Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch
            auf Anrechnung bzw. Anerkennung.
            Auf der Grundlage eines Antrags gemäß Absatz 1 und auf zusätzlichen Antrag der
            oder des Studierenden ist eine Einstufung in das Fachsemester vorzunehmen, dessen
            Zahl sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen CP im Verhältnis
            zu dem im Master-of-Education-Studiengang erwerbbaren 120 CP ergibt. Ist die Nach-
            kommastelle kleiner als fünf, wird auf ganze Semester abgerundet, ansonsten wird
            aufgerundet.

                                   § 7 Aufbau des Studiums

            Das Studium besteht aus dem viersemestrigen Master-Studium in den gewählten Fä-
            chern.
            Der Studiengang umfasst Studien in den beiden Unterrichtsfächern nach § 3 dieser
            Ordnung sowie in Bildungswissenschaften. Das Studium der Unterrichtsfächer be-
            steht aus fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Teilen gemäß § 4. Ergänzt
            werden diese Studien durch das Praxissemester (vgl. § 12).
            Die inhaltliche Ausgestaltung der beiden Unterrichtsfächer und der Bildungswissen-
            schaften im Rahmen des „Master of Education“ wird in den Fachspezifischen Bestim-
            mungen festgelegt, die Teil dieser Prüfungsordnung sind.

                           § 8 Lehrformen und Anwesenheitspflicht

            Die Lehre im Studiengang wird in folgenden Lehrformen oder ihren Kombinationen
            erbracht:
            1. in vermittlungsorientierten Lehrformen (z. B. Vorlesungen). Hierbei dominiert
               die rezeptive Aneignung der Inhalte durch die Lernenden.
            2. in diskursorientierten Lehrformen (z. B. Seminaren oder Kolloquien). Als Lernziel
               steht in solchen Veranstaltungen typischerweise die Einübung des fachwissen-
               schaftlichen Diskurses im Vordergrund.
            3. in handlungsorientierten Lehrformen (z. B. vorlesungsbegleitenden Übungen,
               Lektürekursen, Propädeutika). Bereits erworbene Kompetenzen werden produkt-
               orientiert (z. B. Übungsarbeit, Poster, Vortrag) eingeübt.
            4. in praxisorientierten Lehrformen (z. B. praktischen Übungen, Exkursionen, Prak-
               tika). Hierbei geht es vor allem darum, instrumentelle Fähigkeiten zu erproben,
               zu vertiefen und Erfahrungen mit unterschiedlichen Lernorten zu machen.

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      Die Lehrformen und ihre Kombinationen sollen entsprechend den Zielen des Studiums in
      einem ausgeglichenen Verhältnis stehen und werden in den Modulhandbüchern in der je-
      weils aktuellen Fassung ausgewiesen.
            Die genannten Lehrformen können unter hochschuldidaktischen Gesichtspunkten
            fortentwickelt und erweitert oder in elektronischer Form angeboten werden.
            Die Pflicht zur regelmäßigen Anwesenheit kann bei Lehrveranstaltungen vorgesehen
            werden, bei denen die Diskurs-, Handlungs- oder Praxisorientierung im Vordergrund
            steht. Die Anwesenheitsplicht wird auf der Grundlage der Vorgaben der fakultätsüber-
            greifenden Hochschulgremien in den Modulhandbüchern in der jeweils aktuellen Fas-
            sung ausgewiesen.
            Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. Aus-
            nahmen sowie Empfehlungen zu Sprachkenntnissen regeln die Fachspezifischen
            Bestimmungen.

                               § 9 Fachwissenschaftliche Studien

            Die fachwissenschaftlichen Studien im Master-Studium setzen das Fachstudium des
            Bachelor-Studiums fort und haben das Ziel, den Studierenden ein vertieftes theoreti-
            sches und methodisches Wissen in den gewählten Studienfächern zu vermitteln.
            Das im Fachstudium vermittelte Disziplin- bzw. Fachwissen ist auf die Anforderungen
            des jeweiligen Unterrichtsfachs und dessen schulischen Lehrplan zu beziehen. Dabei
            sind die unterschiedlichen fachlich-curricularen Anforderungen der Sekundarstufe I
            und II zu berücksichtigen.

                                  § 10 Fachdidaktische Studien

            Die fachdidaktischen Studien beziehen sich auf fachbezogenes, adressatenspezifisches
            Lehren und Lernen in der Schule. Es geht dabei um die
            1. Analyse und Reflexion von Zielen, Bedingungen, Prozessen und Ergebnissen
               fachbezogenen Lehrens
            2. Kenntnis und Bewertung fachdidaktischer Theorien, Einschätzung der Bedeu-
               tung von Fachtraditionen, zentralen Fachinhalten und Zielen
            3. Planung, Gestaltung und Auswertung von fachbezogenen Lehr- und Lernprozes-
               sen.
            Die fachdidaktischen Studien umfassen auch vor- und nachbereitende sowie beglei-
            tende Veranstaltungen zum Praxissemester und haben einen Umfang von mindestens
            15 CP pro Unterrichtsfach.

                                  § 11 Bildungswissenschaften

            Das Studium der Bildungswissenschaften hat das Ziel, die Studierenden in ein fach-
            übergreifendes schul- und unterrichtsbezogenes Wissen auf der Basis eines Kerncur-
            riculums einzuführen.
            Weiterhin werden wissenschaftliche Kenntnisse und Reflexionsfähigkeit über die In-
            stitution Schule, ihre gesellschaftlichen Funktionen, die daraus resultierenden Prob-
            lemlagen, Konflikte und konkurrierende Problemlösungsstrategien vermittelt.

                                               8
Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum Nr. 1368

            Hinsichtlich des Unterrichtens als zentraler Aufgabe von Lehrerinnen und Lehrern
            werden die Studierenden mit Methoden der Unterrichtsanalyse und Theorien der Un-
            terrichtsplanung und dabei insbesondere mit der Bedeutung empirischer Unterrichts-
            forschung vertraut gemacht. Die Studierenden eignen sich deren Methoden in Grund-
            zügen an.

                                      § 12 Praxissemester

            Das Praxissemester zielt auf die Vermittlung der Fähigkeiten,
            1. grundlegende Elemente schulischen Lehrens und Lernens auf der Basis von Fach-
               wissenschaft, Fachdidaktik und Erziehungswissenschaft zu planen, durchzufüh-
               ren und zu reflektieren
            2. Konzepte und Verfahren von Leistungsbeurteilung, pädagogischer Diagnostik
               und individueller Förderung anzuwenden und zu reflektieren
            3. den Erziehungsauftrag der Schule wahrzunehmen und sich an der Umsetzung
               zu beteiligen
            4. theoriegeleitete Erkundungen im Handlungsfeld Schule zu planen, durchzufüh-
               ren und auszuwerten sowie aus Erfahrungen in der Praxis Fragestellungen an
               Theorien zu entwickeln
            5. ein eigenes professionelles Selbstkonzept aufzubauen
            Studentinnen und Studenten des „Master of Education“ weisen schriftlich nach, dass
            sie im Rahmen des Masterstudiums, bezogen auf ein Schulhalbjahr, in einer dem an-
            gestrebten Lehramt entsprechenden Schulform und den Studienfächern ein Praxisse-
            mester absolviert haben. Die Ausbildungszeit der Praktikantinnen und Praktikanten
            im Praxissemester beträgt im schulpraktischen Teil mindestens 390 Zeitstunden. Dies
            beinhaltet neben Anwesenheitszeiten von etwa 250 Zeitstunden auch Zeit für Vor- und
            Nachbereitung sowie begleitende Angebote der Zentren für schulpraktische Lehrer-
            ausbildung. Der Workload des Praxissemesters beträgt 25 CP. Davon umfasst der
            schulpraktische Teil (Lernort Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und
            Lernort Schule) 13 CP und der universitäre Teil (Lernort Universität) 12 CP.
            Das Praxissemester wird durch fachdidaktische bzw. erziehungswissenschaftliche Ver-
            anstaltungen vorbereitet und begleitet, die jeweils mindestens 2 CP umfassen. Ggf.
            finden nachbereitende Veranstaltungen statt. Näheres regeln die Fachspezifischen
            Bestimmungen.
            Die bezogen auf das Praxissemester im Rahmen der Studienprojekte erbrachten Prü-
            fungsleistungen sind Modulprüfungen gem. § 23, Abs. 1-4.
            Das Praxissemester findet in der Regel im zweiten oder dritten Semester des Master-
            studiums statt.

                              § 13 Modularisierung des Studiums

            Das Studium im Master-Studiengang ist modularisiert. Module setzen sich in der Re-
            gel aus mehreren Lehrveranstaltungen zusammen, die thematisch aufeinander abge-
            stimmt sind. Die Lernziele der jeweiligen Module und die sich daraus ergebenden An-
            wesenheitspflichten sind dem jeweils aktuellen Modulhandbuch zu entnehmen.

                                               9
Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum Nr. 1368

            In der Regel haben Module einen Umfang von mindestens 5 CP und umfassen maxi-
            mal zwei Semester. Alle Module, die in den gewählten Fächern erfolgreich zu absol-
            vieren sind, werden in den Fachspezifischen Bestimmungen genannt und in den Mo-
            dulhandbüchern in der jeweils aktuellen Fassung erläutert.
            Die Teilnahme an Veranstaltungen sowie der Zugang zu Modulen einschließlich der
            zugehörigen Modulprüfungen setzen voraus, dass die Studierenden in dem entspre-
            chenden Studienfach eingeschrieben sind und den Prüfungsanspruch in diesem oder
            einem vergleichbaren Studienfach nicht verloren oder die Prüfung bereits bestanden
            haben. Weitere Teilnahmebegrenzungen und Regelungen zum Besuch der einzelnen
            Modulteile sind nach Maßgabe der Fachspezifischen Bestimmungen möglich.

                              § 14 Kreditpunkte [Credit Points (CP)]

            Zum Nachweis wird in einem akkumulierenden Kreditpunktesystem jede Studien-
            und Prüfungsleistung nach dem voraussichtlich erforderlichen durchschnittlichen Ar-
            beitsaufwand gewichtet. Die durchschnittliche Arbeitsbelastung wird in 60 Kredit-
            punkte pro Studienjahr (30 Kreditpunkte pro Semester) umgerechnet. Ein Kreditpunkt
            entspricht dem geschätzten Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
            Die Kreditpunkte für ein Modul werden angerechnet, wenn die für dieses Modul vor-
            gesehenen Prüfungs- und Studienleistungen jeweils mit einer mindestens ausreichen-
            den Leistung (4.0) erbracht sind.
            Ein Kreditpunkt nach Abs. 1 entspricht einem Credit Point (CP) nach dem ECTS (Eu-
            ropean Credit Transfer System) sowie einem Leistungspunkt (LP) nach § 11 Abs. 5
            LABG 2009.

                                           II. Prüfung

                     § 15 Prüfungsausschuss „Master of Education“ (M. Ed.)

            Die Fakultäten der Ruhr-Universität Bochum, die mit mindestens einem Fach an der
            Ausbildung zukünftiger Lehrerinnen und Lehrer im Studiengang „Master of Educa-
            tion“ beteiligt sind, bilden einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss „Master of Educa-
            tion“ (GPA-M.Ed.). Der Gemeinsame Prüfungsausschuss „Master of Education“ ist ein
            beschließender Ausschuss. Die professoralen Mitglieder nach Abs. 2 werden durch die
            lehrerbildenden Fakultäten vorgeschlagen. Die Mitglieder der übrigen Statusgruppen
            nach Abs. 2 werden nach Statusgruppen getrennt durch die Mitglieder der PSE vorge-
            schlagen. Das School Board wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses „Master of
            Education“ (GPA-M. Ed.).
            Der Prüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen
            Stellvertretung und sieben weiteren stimmberechtigten Mitgliedern. Die bzw. der Vor-
            sitzende ist qua Amt das Vorstandsmitglied der Professional School of Education, wel-
            ches für den Bereich Lehre und Studium zuständig ist. Die Stellvertretung und drei
            weitere Mitglieder gehören der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-
            rer an. Jeweils eines dieser professoralen Mitglieder soll aus einer der folgenden drei
            Fächergruppen stammen: ‚Philologien‘, ‚Geistes- und Sozialwissenschaften‘ und ‚Ma-
            thematik / Naturwissenschaften / Sport‘. Ein professorales Mitglied ist dem Fach Bil-
            dungswissenschaften angehörig. Zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der wissen-
            schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei aus der Gruppe der Studie-

                                                10
Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum Nr. 1368

            renden gewählt. Für die ordnungsgemäßen Mitglieder des Prüfungsausschusses wer-
            den jeweils Vertreterinnen oder Vertreter entsprechender Gruppenzugehörigkeit be-
            stellt.
            Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-
            schullehrer und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitar-
            beiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wieder-
            wahl ist zulässig.
            Der Gemeinsame Prüfungsausschuss „Master of Education“ ist beschlussfähig, wenn
            mehr als die Hälfte der ordnungsgemäßen Mitglieder, darunter mindestens drei Mit-
            glieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, anwesend
            sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
            Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsaus-
            schusses wirken bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleis-
            tungen nicht mit.
            Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsausschusses „Master of Education“ sind
            berechtigt, allen Prüfungen beizuwohnen.
            Die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses „Master of Education“ sind
            nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen
            oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentli-
            chen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Ver-
            schwiegenheit zu verpflichten.
            Der Gemeinsame Prüfungsausschuss „Master of Education“ entscheidet in allen
            grundlegenden Fragen des Prüfungsverfahrens und der Anwendung der vorliegenden
            Prüfungsordnung. Er ist insbesondere zur Festlegung gemeinsamer Verfahrensregeln
            befugt, soweit sie noch nicht in dieser Prüfungsordnung geregelt sind. Darüber hinaus
            hat der Gemeinsame Prüfungsausschuss regelmäßig, mindestens einmal im Jahr,
            dem Schoolboard über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berich-
            ten. Dieser Bericht ist in geeigneter Form zu veröffentlichen. Er kann dem School
            Board Änderungen der Prüfungsordnung vorschlagen und legt die Verteilung der No-
            ten und der Gesamtnoten offen.
            Der Gemeinsame Prüfungsausschuss „Master of Education“ entscheidet über Wider-
            sprüche gegen die im Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen und über Fra-
            gen der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
            Er berichtet dem School Board regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und
            Studienzeiten sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten im Mas-
            ter-Studium.
            Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfah-
            rens- und des Verwaltungsprozessrechtes.
            Der Gemeinsame Prüfungsausschuss „Master of Education“ kann bestimmte Aufga-
            ben der Organisation und Abwicklung der Prüfungen sowie in Härtefällen Entschei-
            dungen über die Wiederholung von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen an die
            Fakultäten übertragen. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann die Erledigung sei-
            ner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertra-
            gen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an das
            School Board.
            Er beschließt eine Geschäfts- und Verfahrensordnung.

                                                11
Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum Nr. 1368

                                  § 16 Prüferinnen und Prüfer

            Prüferinnen und Prüfer werden von dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss „Master
            of Education“ auf Vorschlag der Fakultätsräte der lehrerbildenden Fakultäten bestellt.
            Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
            Prüferin bzw. Prüfer in einer Modulprüfung kann, sofern nicht zwingende Gründe
            eine Abweichung erfordern, jede nach § 65 HG prüfungsberechtigte Person sein, die
            in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, an der Ruhr-Universität Bochum regel-
            mäßig auf die jeweilige Prüfung hinführende Lehrveranstaltungen abhält oder bis zu
            vier Semestern vor der Zulassung zur Prüfung gehalten hat. Ausnahmen von der Aus-
            schlussfrist und von dem Erfordernis der Fachzugehörigkeit genehmigt der Gemein-
            same Prüfungsausschuss „Master of Education“.
            Hinsichtlich der Prüferinnen bzw. Prüfer haben die Prüfungskandidatinnen und Prü-
            fungskandidaten ein Vorschlagsrecht, das aber keinen Rechtsanspruch begründet.

                   § 17 Prüfungen, Prüfungsleistungen und Prüfungsformen

            Prüfungsleistungen bestehen aus der benoteten schriftlichen Masterarbeit sowie stu-
            dienbegleitenden, benoteten Modulprüfungen gemäß den Fachspezifischen Bestim-
            mungen. Ergänzend können unbenotete Nachweise über Studienleistungen verlangt
            werden. Die entsprechenden Prüfungen müssen so angeboten werden, dass die Stu-
            dierenden sie insgesamt in der Regelstudienzeit abschließen können.
            Mit Modulprüfungen wird der Erwerb der in der Modulbeschreibung festgelegten
            Kompetenzen überprüft. Modulprüfungen können in folgenden Formen erbracht wer-
            den:
            1. Klausuren. In einer Klausur soll unter Aufsicht der Nachweis erbracht werden,
               dass in einer begrenzten Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgabenstellun-
               gen sachgemäß bearbeitet und geeignete Lösungswege gefunden werden können.
               Die Dauer einer Klausurarbeit erfolgt nach fachinhaltlichen Gesichtspunkten un-
               ter Berücksichtigung der für das Modul vorgesehenen CP. Klausuren können in
               elektronischer Form und in elektronischer Kommunikation angeboten werden.
               Im Rahmen von Klausuren können auch Multiple-Choice-Aufgaben gestellt wer-
               den. Multiple Choice (Mehrfachauswahl) ist ein in Prüfungen verwendetes For-
               mat, bei dem zu einer Frage mehrere vorformulierte Antworten zur Auswahl ste-
               hen. Die Bewertungskriterien müssen auf dem Klausurbogen sowie 14 Tage vor
               der Prüfung bekannt gegeben werden.
            2. Mündliche Prüfungen. In einer mündlichen Prüfung soll die Kandidatin bzw. der
               Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er über ausreichendes Wissen im Prüfungs-
               gebiet verfügt, Zusammenhänge erkennt und spezielle Fragestellungen in diese
               Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen sollen die Dauer
               von 45 Minuten nicht überschreiten und werden von mindestens zwei Prüferin-
               nen bzw. Prüfern oder einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sach-
               kundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers abgenommen. Sie kön-
               nen in elektronischer Form und in elektronischer Kommunikation abgenommen
               werden. Die wesentlichen Inhalte werden protokolliert. Vor der Festsetzung der
               Note beraten die Prüferinnen bzw. Prüfer über die Note, die bzw. der Beisitzende
               ist anzuhören. Die Note der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
               nach der Prüfung unmittelbar bekannt zu geben und inhaltlich zu begründen.
               Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung

                                               12
Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum Nr. 1368

                unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zu-
                hörerinnen bzw. Zuhörer zugelassen werden, sofern die Kandidatin bzw. der Kan-
                didat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und
                Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
            3. Hausarbeit. Im Rahmen einer Hausarbeit wird eine Aufgabenstellung aus dem
               Bereich der Lehrveranstaltungen des Moduls unter Heranziehung der einschlägi-
               gen Literatur und eventuell weiterer geeigneter Hilfsmittel sachgemäß, ggf. auch
               experimentell bearbeitet und geeigneten Lösungen zugeführt. Die Festlegung des
               Umfangs erfolgt nach fachinhaltlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung
               der für das Modul vorgesehenen CP. Hausarbeiten werden von den Lehrenden
               mit einer Bewertung versehen und an die Studierenden zurückgegeben.
            4. Praktische Prüfung. Im Rahmen einer praktischen Prüfung werden die Kompe-
               tenzen der Studierenden mittels praktischer Aufgaben, Versuchen oder Program-
               mieraufgaben inklusive schriftlicher Ausarbeitungen überprüft.
      Die Fachspezifischen Bestimmungen können weitere gleichwertige Prüfungsformen für
      Modulprüfungen alternativ oder ergänzend vorsehen. In Ausnahmefällen kann der Gemein-
      same Prüfungsausschuss weitere Prüfungsformen zulassen.
            Die für ein Modul insgesamt geforderten Leistungen werden im Modulhandbuch in
            der jeweils aktuellen Fassung ausgestaltet und in geeigneter Weise veröffentlicht. Die
            Leistungen für ein Modul sind dabei so auszuwählen, dass die durch Anzahl der CP
            vorgegebene durchschnittliche Arbeitslast pro Modul nicht überschritten wird.
            Zum Abschluss des Masterstudiums haben die Studierenden in jedem ihrer beiden
            Fächer für ihre Modulprüfungen mindestens zwei verschiedene Prüfungsformen
            nachzuweisen.
            Die bzw. der Studierende hat keinen Anspruch darauf, in einer anderen Sprache ge-
            prüft zu werden, als in derjenigen, in welcher die Veranstaltungen des Moduls abge-
            halten worden sind.
            Die softwaregestützte Prüfung von schriftlichen Prüfungsleistungen einschließlich
            Bachelor- und Masterarbeiten erfolgt regelhaft bei Vorliegen eines Verdachts auf ein
            Plagiat. Zu diesem Zweck sind Master-Arbeiten gemäß § 26, Abs. 1 dieser Ordnung in
            prüfbarer elektronischer Form einzureichen. Weitere schriftliche Prüfungsarbeiten
            (Essays, Hausarbeiten etc.) sind auf Verlangen des Prüfers bzw. der Prüferin ebenfalls
            in prüfbarer elektronischer Form einzureichen.
            Die softwaregestützte Prüfung erfolgt durch den Prüfer bzw. die Prüferin. Die Plagi-
            atsfeststellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Eine Information der Studieren-
            den über die softwaregestützte Prüfung der schriftlichen Arbeit bei Verdacht auf ein
            Plagiat erfolgt nur dann, wenn ein Plagiat festgestellt wird.
            Die Anforderungen einer Studienleistung liegen in Form und Inhalt deutlich unter-
            halb der Anforderungen einer Modulprüfung oder Teilleistung. Soweit die Form, in
            der eine Studienleistung für ein Modul zu erbringen ist, nicht in den Modulbeschrei-
            bungen des Modulhandbuchs definiert ist, wird sie von der Lehrenden oder dem Leh-
            renden jeweils zu Beginn der Veranstaltung bekannt gemacht. Eine Plagiatsprüfung
            von schriftlichen Studienleistungen (Essays, Hausarbeiten etc.) erfolgt gemäß der Ab-
            sätze 6, 7.

                                               13
Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum Nr. 1368

                                  § 18 Zusätzliche Prüfungen

            Die Fachspezifischen Bestimmungen können vorsehen, dass Studierende sich auf An-
            trag in zusätzlichen Modulen prüfen lassen dürfen. Die Ergebnisse werden bei der
            Berechnung der Fachnote nicht berücksichtigt, allerdings werden sie im Transcript of
            Records aufgeführt.

                           § 19 Prüfungstermine und Anmeldefristen

            Die Termine der Modulprüfungen gemäß § 23 werden vom Gemeinsamen Prüfungs-
            ausschuss „Master of Education“ in Absprache mit der Prüferin bzw. dem Prüfer fest-
            gelegt. Sie sind der Kandidatin oder dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor der
            Prüfung durch Aushang oder durch schriftliche Mitteilung bekannt zu geben. Dabei
            sind auch die jeweiligen Wiederholungstermine zu nennen.
            Die Meldung zu einer Modulprüfung wird eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungs-
            termin wirksam, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bis zu diesem Zeitpunkt die
            Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschuss wi-
            derrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. Eine durch Wi-
            derruf abgemeldete Prüfung gilt als nicht angemeldet.

                     § 20 Nachteilsausgleich und gesetzliche Schutzfristen

            Die gesetzlichen Mutterschutzregelungen und -fristen, die Fristen der Elternzeit und
            Ausfallzeiten aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Ab-
            satz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin
            bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des eingetragenen Le-
            benspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwä-
            gerten werden berücksichtigt. Die Inanspruchnahme ist dem Prüfungsausschuss
            rechtzeitig vor der Prüfung schriftlich mitzuteilen.
            Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass
            sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher bzw. psychischer
            Behinderung oder chronischer Krankheit nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder
            teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, entscheidet der Gemeinsame Prü-
            fungsausschuss auf Antrag und im Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer der
            Kandidatin oder dem Kandidaten über die Form gleichwertiger Prüfungsleistungen.

                   § 21 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

            Prüfungs- und Studienleistungen werden mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht
            bestanden“ bewertet, wenn sie ohne triftige Gründe nicht erbracht werden. Dasselbe
            gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bear-
            beitungszeit erbracht wird.
            Die Kandidatin oder der Kandidat kann eine mündliche Modulprüfung oder Klausur
            gemäß § 23 ohne Angabe von Gründen spätestens eine Woche vor dem festgesetzten
            Prüfungstermin durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gemeinsamen Prü-
            fungsausschuss „Master of Education“ abmelden. Die nach Ablauf dieser Frist für ei-
            nen Rücktritt von der Prüfung oder für das Versäumnis des Prüfungstermins geltend
            gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich ange-
            zeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandida-
            ten wird die Vorlage eines ärztlichen Attests und in Zweifelsfällen die Bescheinigung

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Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum Nr. 1368

            eines Vertrauensarztes der RUB verlangt. Die Krankheit eines überwiegend allein zu
            versorgenden Kindes steht der Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten gleich.
            Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe für das Versäumnis an, wird die betref-
            fende Prüfung nicht auf die maximale Zahl der Wiederholungsprüfungen angerech-
            net.
            Im Falle einer Exmatrikulation sind vor der Exmatrikulation angemeldete Prüfungen
            abzulegen, sofern die Meldung nicht gemäß Absatz 2 widerrufen worden ist bzw. ein
            begründeter und vom Prüfungsausschuss anerkannter Rücktritt bzw. anerkanntes
            Versäumnis erfolgt, ansonsten gelten die Prüfungen als „nicht bestanden“ (Note 5,0).
            Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat bei schriftlichen Prüfungen – mit Ausnahme
            von Klausuren unter Aufsicht – schriftlich an Eides statt zu versichern, dass die Prü-
            fungsleistung von ihr bzw. von ihm ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden
            ist.
            Versucht die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis ihrer bzw. seiner Studien-
            und Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die betreffende Prü-
            fungsleistung als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Die tatsächliche Feststellung wird
            von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer bzw. bei schriftlichen Prüfun-
            gen von der bzw. dem Aufsichtsführenden aktenkundig gemacht. Die Bewertung er-
            folgt durch den Gemeinsamen Prüfungsausschuss. Die Verhängung einer Geldbuße
            von bis zu 50.000 € ist möglich. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwer-
            wiegenden Täuschungsversuches kann die Kandidatin bzw. der Kandidat nach zuvor
            erfolgter Anhörung vor dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss von der Erbringung
            weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen und exmatrikuliert werden.
            Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der
            Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder der
            bzw. dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortset-
            zung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende
            Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Die Gründe für den Aus-
            schluss sind aktenkundig zu machen.
            Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich
            schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse-
            hen.

                                       § 22 Master-Prüfung

            Die Master-Prüfung besteht aus der Master-Arbeit nach § 25, die nach Wahl der Kan-
            didatin bzw. des Kandidaten in einem der beiden Unterrichtsfächer geschrieben wird,
            und aus studienbegleitenden Prüfungen in Bildungswissenschaften und den beiden
            Unterrichtsfächern. Bis zum Nachweis aller nach § 4 erforderlichen CP ist das Prü-
            fungsverfahren nicht abgeschlossen.
            Auf Antrag an den Gemeinsamen Prüfungsausschuss „Master of Education“ können
            Master-Arbeiten auch im Fach Bildungswissenschaften geschrieben werden. Für die
            Zulassungsentscheidung zu einer Master-Arbeit im Fach Bildungswissenschaften ist
            der Gemeinsame Prüfungsausschuss „Master of Education“ zuständig. Dieser kann
            seine Entscheidung an die Fakultät für Philosophie und Erziehungswissenschaft dele-
            gieren. Für die Zulassung zu einer Master-Arbeit in den Bildungswissenschaften kön-
            nen zusätzliche Studienleistungen verlangt werden, die über die 120 CP für das Stu-
            dium des ‚Master of Education‘ hinausgehen und dazu beitragen, dass die notwendi-
            gen wissenschaftlichen und methodischen Voraussetzungen für eine Master-Arbeit

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Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum Nr. 1368

            im Fach Bildungswissenschaften geschaffen werden. Sind für die Zulassung zur Mas-
            ter-Arbeit in Bildungswissenschaften in diesem Sinne Auflagen erforderlich, sollen
            diese den Umfang von 13 CP nicht überschreiten.
            Wenn die Master-Arbeit oder eine Prüfungsleistung gem. § 23 endgültig mit „nicht
            ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ gem. § 27 bewertet
            gilt, ist die Master-Prüfung nicht bestanden. Über die nicht bestandene Masterprüfung
            wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

                       § 23 Modulprüfungen, Modulnoten und Fachnoten

            Jedes Modul der Unterrichtsfächer und des Faches Bildungswissenschaften (vgl. § 13)
            schließt mit einer Modulprüfung ab. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestim-
            mungen.
            Für die Teilnahme an Veranstaltungen einschließlich der Teilnahme an den zugehö-
            rigen Studienleistungen und der Modulprüfung ist eine Anmeldung der Studierenden
            erforderlich, in der Regel über das System für die Erfassung von Studien- und Prü-
            fungsleistungen der Ruhr-Universität Bochum. Anmeldefristen betragen mindestens
            drei Wochen, die Rücktrittsfrist soll eine Woche nicht unterschreiten. Alle Fristen wer-
            den rechtzeitig, spätestens sechs Wochen vorher, bekanntgegeben.
            Modulprüfungen sollen unverzüglich nach Abschluss der Lehrveranstaltungen des
            Moduls absolviert werden.
            Die Noten der Modulprüfungen werden als Modulnoten übernommen.
            Die Fachnote wird aus den Noten der einzelnen Module gemäß § 27, Abs. 2 errechnet.
            Alle Modulnoten gehen in die Fachnote ein. Bestimmte Modulnoten können gemäß
            den Fachspezifischen Bestimmungen besonders gewichtet werden.
            Ein Modul ist bestanden, wenn die zum Modul zugehörigen Studien- und Prüfungs-
            leistungen erbracht sind. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Mo-
            dulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Fehlversuche in anrechenbaren
            Modulen außerhalb des Faches werden dabei berücksichtigt. Die Wiederholungsprü-
            fung soll in der Regel zum nächstmöglichen Termin abgelegt werden.
            Ist eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden unabhängig voneinander zu be-
            werten, errechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Prü-
            fungsbewertungen. Weichen die Bewertungen um mindestens 2,0 ab oder lautet eine
            Bewertung „nicht ausreichend“, die andere jedoch „ausreichend“ oder besser, wird
            vom Prüfungsausschuss der betreffenden Fakultät eine dritte Prüferin bzw. ein dritter
            Prüfer für die Bewertung der Prüfungsleistung bestimmt. In diesem Fall wird die Note
            aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet. Die Leistung kann jedoch nur
            dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten
            „ausreichend“ oder besser sind.
            Eine Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn alle Prüfungsversuche mit „nicht
            ausreichend“ oder „nicht bestanden“ bewertet wurden oder die Kandidatin/der Kandi-
            dat zu einer Prüfung nicht mehr zugelassen werden kann. Es erfolgt die Exmatrikula-
            tion.
            In begründeten Härtefällen kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss einen weiteren
            Wiederholungsversuch zulassen. Ein Härtefall liegt u. a. dann vor, wenn sich die Prü-
            fungsleistung in der zweiten Wiederholungsprüfung signifikant von den Prüfungsleis-
            tungen des gesamten Studiums unterscheidet und hinreichende Aussicht besteht,

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Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum Nr. 1368

            dass der Prüfling in einer weiteren Wiederholungsprüfung die Prüfung bestehen
            würde. Der Härtefallantrag muss spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Prü-
            fungsergebnisses der zweiten Wiederholungsprüfung gestellt werden. Entscheidun-
            gen über Härtefälle können an die Fakultäten delegiert werden.
            Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichs-
            möglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern nach
            Absatz 1 zu bewerten. Darüber hinaus sind mündliche Prüfungen stets von mehreren
            Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart
            einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
            Über eine mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

                               § 24 Zulassung zur Master-Arbeit

            Zur Master-Arbeit wird zugelassen, wer
            1. an der Ruhr-Universität Bochum für den Master-Studiengang in den gewählten
               Unterrichtsfächern eingeschrieben ist oder als Zweithörer bzw. Zweithörerin zu-
               gelassen ist
            2. im Master-Studium mindestens 15 CP im jeweiligen als Prüfungsfach gewählten
               Unterrichtsfach erreicht hat; wird die Arbeit in Bildungswissenschaften geschrie-
               ben, sind dort 12 CP sowie die ggf. zusätzlich nachzuweisenden CP für die Zulas-
               sung gem. § 22, Abs. 2 nachzuweisen;
            3. das Praxissemester absolviert hat (vgl. § 12 Abs. 2).
            4. Ist die Zulassung zum Master-Studium gem. § 5 Abs. 1, 2 und 4 mit Auflagen
               erfolgt, sind diese mit dem Zulassungsantrag nachzuweisen.
            Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss
            „Master of Education“ zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, in welchem Unter-
            richtsfach bzw. ob im Fach Bildungswissenschaften die Master-Arbeit geschrieben
            werden soll. Dem Antrag sind beizufügen:
            1. Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzun-
               gen
            2. die Immatrikulationsbescheinigung
            3. der Nachweis der erbrachten Studienleistungen in der Form der bisher erreichten
               CP im jeweiligen als Prüfungsfach gewählten Unterrichtsfach bzw. in Bildungs-
               wissenschaften
            4. eine Erklärung darüber, ob sich die Kandidatin oder der Kandidat sich in keinem
               gleichartigen Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet und
               keine gleichartige Prüfung endgültig bestanden oder nicht bestanden hat..
            Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine der nach Abs. 2 erfor-
            derlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Gemein-
            same Prüfungsausschuss „Master of Education“ gestatten, den Nachweis auf andere
            Weise zu führen.
            Sind die Voraussetzungen in Absatz 1 und 2 nicht erfüllt, erfolgt keine Zulassung zur
            Masterarbeit.

                                                17
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                                        § 25 Master-Arbeit

            Die Master-Arbeit ist eine Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass die Kandidatin oder der
            Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbstständig
            nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht dar-
            zustellen. Sie kann sich auch auf die Praxisstudien beziehen. Die Aufgabenstellung ist
            so zu bemessen, dass die Arbeitsaufgabe im Rahmen der zur Verfügung stehenden 17
            CP zu bewältigen ist. Die Master-Arbeit soll einen Umfang von 170.000 Zeichen nicht
            überschreiten.
            Legt das Thema der Master-Arbeit eine andere als die erwähnte Form nahe, so ist dies
            auf Antrag möglich, der vor der Ausgabe des Themas beim Gemeinsamen Prüfungs-
            ausschuss zu stellen und durch diese zu genehmigen ist.
            Das Thema der Master-Arbeit wird von einer gemäß § 16, Abs. 1 und unter Berücksich-
            tigung von § 26, Abs. 2 bestellten Prüferin oder von einem Prüfer gestellt und betreut.
            Für die Wahl der Prüferin oder des Prüfers sowie für die Themenstellung hat die Kan-
            didatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht.
            Die Master-Arbeit kann nach Maßgabe der Fachspezifischen Bestimmungen bei ent-
            sprechender Aufgabenstellung auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden,
            wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder
            des einzelnen Kandidaten eindeutig abgrenzbar und bewertbar ist und die Anforde-
            rungen nach Abs. 1 für jede Kandidatin bzw. Kandidaten erfüllt sind.
            Die Ausgabe des Themas der Master-Arbeit erfolgt über den Gemeinsamen Prüfungs-
            ausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
            Die Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit beträgt drei Monate. Bei empirischer oder
            experimenteller Themenstellung kann die Bearbeitungszeit fünf Monate betragen, so-
            fern der Arbeitsaufwand von 17 CP nicht überschritten wird. Im Einzelfall kann der
            Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin die
            Bearbeitungszeit ausnahmsweise um eine Nachfrist von in der Regel bis zu maximal
            2 Monaten verlängern. Im Falle von Krankheit entspricht die Verlängerung im Regel-
            fall der Krankheitszeit. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attests, in Zweifelsfällen
            ein Attest eines Vertrauensarztes erforderlich. Die Verlängerung entspricht der Krank-
            heitszeit. Überschreitet die Krankheitsdauer 4 Wochen, wird der Kandidatin oder dem
            Kandidaten ein neues Thema gestellt. Über die Fristverlängerungen entscheidet der
            Gemeinsame Prüfungsausschuss. Erkennt er die Gründe an, wird dies der Kandidatin
            bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Thema, Aufgabenstellung und Arbeitsauf-
            wand sind ansonsten so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden
            kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von drei Wochen nach Beginn
            der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
            Die Master-Arbeit wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst. Die Arbeit muss
            ein Titelblatt, eine Inhaltsübersicht und ein Quellen- und Literaturverzeichnis enthal-
            ten. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach
            entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen der Entlehnung kenntlich ge-
            macht werden. Die Kandidatin oder der Kandidat fügt eine schriftliche Versicherung
            hinzu, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die an-
            gegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Eine
            entsprechende Versicherung ist auch für Tabellen, Skizzen, Zeichnungen, bildliche
            Darstellungen usw. abzugeben.
      Die Master-Arbeit kann bei einer Bewertung mit „nicht ausreichend“ mit einer neuen The-
      menstellung einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine

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