Prüfungsordnung für die Bachelor-/Master-Studiengänge Umwelttechnik und Ressourcenmanagement an der Ruhr-Universität Bochum - vom 18. November 2009
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Nr. 812 20. November 2009 Prüfungsordnung für die Bachelor-/Master- Studiengänge Umwelttechnik und Ressourcenmanagement an der Ruhr-Universität Bochum vom 18. November 2009
Prüfungsordnung für die Bachelor-/Master- Studiengänge Umwelttechnik und I . Al l g e m e i n e s Ressourcenmanagement an der Ruhr-Universität Bochum vom 18. November 2009 §1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung (1) Ziel des Studiums „Umwelttechnik und Ressourcenmanage- Aufgrund § 2, Abs. 4 und des § 64 des Gesetzes über die ment“ ist ein wissenschaftlich fundiertes, grundlagenorientiertes Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz Studium, das eine breite und in ausgewählten Teilgebieten - HG) vom 30.10.2006 (GV.NW. S. 474) zuletzt geändert durch vertiefte Basis fachlichen Wissens sowie eine umfassende, auch Art.2 des Gesetzes zur Reform der Lehrerausbildung vom anwendungsorientierte Methodenkompetenz vermittelt. Das 12.5.2009 (GV.NRW S.308) hat die Ruhr-Universität Bochum die Charakteristikum des Studiums besteht darin, die Studierenden folgende Bachelor-/Master-Prüfungsordnung als Satzung erlas- zur Forschung auf dem Gebiet von Umwelttechnik und Ressour- sen: cenmanagement in Verzahnung mit mehreren Fachdisziplinen aus den Bereichen der Natur-, Ingenieur-, Wirtschafts- und Inhaltsübersicht Sozialwissenschaften zu befähigen, um so dem anhaltenden Bedarf von Industrie, Wirtschaft und Gesellschaft nach qualifizier- ten Ingenieurleistungen Rechnung zu tragen. Die Vermittlung I. Allgemeines analytischer, kreativer und gestalterischer Fähigkeiten, aber auch anwendungsbezogener Fertigkeiten im Umgang mit modernen. § 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung Rohstoffen und Produkten bzw. Baustoffen und Berechnungs- § 2 Zulassung zum Studium /Auslegungsmethoden unter der Maßgabe, innovative Prob- lemlösungskonzepte neu oder weiter zu entwickeln, sind oberstes § 3 Akademische Grade eines Bachelor of Science und eines Ziel des Studiums. Großer Wert wird auch auf die Vermittlung von Master of Science allgemeinem Anwendungswissen (ökonomische, arbeitswissen- § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang, Module schaftliche und juristische Zusammenhänge) sowie die Integrati- § 5 Prüfungen und Prüfungsleistungen on von Sozialkompetenz (Teamfähigkeit, Führungs- und Kommu- nikationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, strategisches § 6 Bewertung von Prüfungen und Bekanntgabe von Ergeb- Denken) gelegt. nissen § 7 Benotung (2) Das Studium von Umwelttechnik und Ressourcenmanage- ment besteht aus zwei Studiengängen. Der erste Abschluss ist § 8 Leistungspunkte der Bachelor of Science (B.Sc.), der zweite der Master of Science § 9 Prüfungsausschuss (M.Sc.). Der Bachelor-Studiengang soll zur Anwendung eines § 10 Prüfende und Beisitzende breiten Grundlagenwissens und systematischer Arbeitsmethoden befähigen und die Einarbeitung in spezifische Aufgabenstellun- § 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und gen und Ansätze zur Problemlösung in der Berufspraxis ermögli- Prüfungen, Einstufung in höhere Fachsemester chen. Im Bachelor-Studiengang haben die Studierenden zwi- § 12 Wiederholungen von Prüfungen und endgültiges Nichtbe- schen den zwei Studienrichtungen „Nachhaltige Prozess- und stehen Umwelttechnik“ und „Umwelttechnik und Umweltplanung“ zu § 13 Täuschung und Ordnungsverstoß wählen. Im Master-Studiengang wählen die Studierenden Studi- enrichtungen, in denen sie Methoden erlernen, die sie zu deren selbständigem Einsatz und Weiterentwicklung von Lösungen II. Bachelor-Prüfung befähigen. Dazu soll konzeptionelles Denken, wissenschaftliches Arbeiten und die Fähigkeit zur kritischen Einordnung der wissen- § 14 Art und Umfang der Bachelor-Prüfung schaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln § 15 Zulassungsvoraussetzungen vermittelt werden. Erweiterte Sprachkenntnisse und Studienauf- § 16 Bachelor-Arbeit enthalte im Ausland sind sowohl für den Bachelor- als auch für den Master-Studiengang erwünscht und dort erbrachte Leistun- § 17 Annahme und Bewertung der Bachelor-Arbeit gen werden gemäß § 11, Abs. 2 angerechnet. § 18 Bestehen der Bachelor-Prüfung (3) Die Bachelor-Prüfung führt zum ersten Abschluss des Studi- § 19 Zeugnis ums Umwelttechnik und Ressourcenmanagement. Durch die § 20 Bachelor-Urkunde Bachelor-Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidaten und Kandidatinnen die für einen Übergang in die Berufspraxis not- wendigen ingenieurtechnischen Grundkenntnisse erworben III. Master -Prüf ung haben, die fachlichen Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, Probleme mit systematischen Methoden zu § 21 Art und Umfang der Master-Prüfung lösen und die erzielten Resultate kritisch zu hinterfragen und zu § 22 Zulassungsvoraussetzungen bewerten. Die Bachelor-Prüfung setzt sich aus der kumulativen § 23 Master-Arbeit Bewertung aller im Bachelor-Studiengang absolvierten Prüfungen § 24 Annahme und Bewertung der Master-Arbeit in den zugeordneten Lehrveranstaltungen und der Bachelor- Arbeit zusammen. Eine gesonderte Abschlussprüfung findet nicht § 25 Zusatzfächer statt. § 26 Bestehen der Master-Prüfung (4) Die Master-Prüfung führt zum zweiten Abschluss des Studi- § 27 Zeugnis ums Umwelttechnik und Ressourcenmanagement, welcher als § 28 Master-Urkunde wissenschaftlich berufsqualifizierender Abschluss und damit als Regelabschluss zu sehen ist. Durch die Master-Prüfung in der gewählten Studienrichtung soll festgestellt werden, ob der IV. Schlussbestimmungen Kandidat bzw. die Kandidatin fundierte Kenntnisse und die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung anspruchsvoller wissen- § 29 Ungültigkeit der Bachelor-Prüfung oder der Master- schaftlicher Methoden erlernt hat. Die Studierenden sollen zur Prüfung, Aberkennung der akademischen Grade kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und § 30 Einsicht in die Prüfungsakten zu verantwortlichem sowie interdisziplinärem Denken und § 31 Übergangsbestimmungen Handeln befähigt werden. Sie sollen komplexe Fragestellungen analysieren und Lösungen erarbeiten können. Die Master- § 32 Inkrafttreten und Veröffentlichung Prüfung setzt sich aus der kumulativen Bewertung aller im Master-Studiengang absolvierten Prüfungen in den zugeordneten
Lehrveranstaltungen und der Master-Arbeit zusammen. Eine §5 gesonderte Abschlussprüfung findet nicht statt. Prüfungen und Prüfungsleistungen (1) Eine Prüfungsleistung ist im Regelfall eine Klausurarbeit. Sie §2 kann auch in Form eines Prüfungsgespräches, durch einen Zulassung zum Studium Seminarbeitrag, in Form einer schriftlichen Studienarbeit, durch eine Projektarbeit oder durch die Bearbeitung lehrveranstaltungs- (1) Für den Bachelor-Studiengang wird zugelassen, wer über die begleitend gestellter Hausaufgaben erbracht werden. Das allgemeine Hochschulreife oder die einschlägig fachgebundene Erbringen der zu einer Prüfung gehörenden Prüfungsleistungen Hochschulreife verfügt und ein 10-wöchiges Unternehmensprakti- kann sich auf mehrere Termine im Semester verteilen. Für Teile kum absolviert hat. Zuständig für die Anerkennung des Prakti- von Prüfungsleistungen ist die Verwendung von Multiple-Choice- kums ist das Praktikumsamt des Studienganges. Das Nähere Verfahren zulässig. regelt die Praktikumsordnung. Zum Nachweiszeitpunkt des Praktikums siehe § 15 Abs. 2. (2) In einer Klausurarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass in einer begrenzten Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln, (2) Für den Master-Studiengang wird zugelassen, wer über einen Aufgabenstellungen aus dem Bereich der Lehrveranstaltung, auf Bachelor-Studienabschluss Umwelttechnik und Ressourcenma- die sich die Klausurarbeit bezieht, sachgemäß bearbeitet und nagement oder in einem verwandten Fach im Geltungsbereich geeignete Lösungswege gefunden werden können. Die Dauer des Grundgesetzes verfügt und hierbei mindestens die Gesamt- einer Klausurarbeit beträgt zwischen einer und vier Zeitstunden. note 2,3 erhalten hat. Studierende, die über einen Bachelor- Abschluss mit einem Mindestumfang von 6 Semestern oder 3 (3) In einem Prüfungsgespräch soll der Kandidat bzw. die Kandi- Hochschuljahren in einem verwandten Fach oder außerhalb des datin nachweisen, dass er bzw. sie über ausreichendes Wissen Geltungsbereiches des Grundgesetzes im Fach Umwelttechnik im Prüfungsgebiet verfügt, Zusammenhänge erkennt und speziel- und Ressourcenmanagement oder in einem verwandten Fach le Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen ver- verfügen, können nach Befürwortung durch den Prüfungsaus- mag. Prüfungsgespräche sollen 15 bis höchstens 45 Minuten schuss, ggf. unter Auflagen bis max. 30 Leistungspunkten, zum dauern. Sie werden vor einem Prüfer bzw. einer Prüferin und vor Master-Studium zugelassen werden. Über Ausnahmen entschei- einem sachkundigen Beisitzer bzw. einer sachkundigen Beisitze- det aufgrund eines begründeten Antrags der Prüfungsausschuss. rin abgelegt. Vor der Festsetzung der Bewertung hat der Prüfer bzw. die Prüferin den Beisitzer bzw. die Beisitzerin zu hören. Die (3) Für den Bachelor-Studiengang kann nicht zugelassen werden, wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse des Prüfungsgesprä- wer an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes ches sind in einem Protokoll festzuhalten. Bei Prüfungsgesprä- eine Bachelor-Prüfung oder eine Diplomprüfung im Fach Umwelt- chen können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse Studie- technik und Ressourcenmanagement oder in einem verwandten rende desselben Faches als Zuhörer und Zuhörerinnen zugelas- Fach endgültig nicht bestanden hat. sen werden, sofern der geprüfte Kandidat bzw. die geprüfte (4) Für den Master-Studiengang kann nicht zugelassen werden, Kandidatin einverstanden ist. wer an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes (4) Seminarbeiträge sind Prüfungsleistungen, die zu einem vor- eine Masterprüfung im Fach Umwelttechnik und Ressourcenma- gegebenen in Form eines Vortrages oder einer erläuterten nagement oder in einem verwandten Fach endgültig nicht graphischen Präsentation (Poster) vor dem Teilnehmerkreis des bestanden hat. Seminars erbracht und von dem bzw. der Seminarverantwortli- (5) Studienbeginn ist in der Regel das Wintersemester. chen bewertet werden. (5) Im Rahmen einer schriftlichen Studienarbeit wird eine Aufga- benstellung aus dem Bereich der Lehrveranstaltung ggf. unter §3 Heranziehung der einschlägigen Literatur und weiterer geeigneter Akademische Grade eines Bachelor of Science und eines Hilfsmittel sachgemäß bearbeitet und geeigneten Lösungen Master of Science zugeführt. Die schriftliche Studienarbeit wird von dem bzw. der (1) Ist die Bachelor-Prüfung bestanden, verleiht die Hochschule Verantwortlichen der betreffenden Lehrveranstaltung bewertet. den akademischen Grad eines „Bachelor of Science“, abgekürzt Dabei können auch Gruppenleistungen zugelassen werden, wenn „B.Sc.“. eine individuelle Bewertung des Anteils eines jeden Gruppenmit- glieds möglich ist. (2) Ist die Master-Prüfung bestanden, verleiht die Hochschule den akademischen Grad eines „Master of Science", abgekürzt (6) Eine Projektarbeit stellt die selbständige Bearbeitung eines „M.Sc.“. gestellten Themas dar. Die Projektarbeit besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und wird mit einem Vortrag und Diskussion abgeschlossen. §4 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang, Module (7) Bei lehrveranstaltungsbegleitenden Hausarbeiten obliegt die Bewertung der von den Studierenden produzierten Lösungen (1) Die Regelstudienzeit gemäß § 85, Abs. 3 HG beträgt bis zum dem bzw. der Verantwortlichen der Lehrveranstaltung. Erreichen des Bachelor-Grades sechs Semester und bis zum (8) Multiple-Choice-Prüfungsteile sind Prüfungsteile mit vorgege- Erreichen des Master-Grades vier Semester. benen Antwortmöglichkeiten und einer oder mehreren richtigen (2) Im Bachelor-Studiengang müssen Studien- und Prüfungsleis- Lösungsmöglichkeiten. Das Markieren einzelner falscher Antwor- tungen im Umfang von 180 Leistungspunkten erbracht werden. ten führt dazu, dass die Antwort insgesamt als falsch bewertet Dies schließt eine Bachelorarbeit im Umfang von 12 Leistungs- wird. punkten ein. Es sind Pflichtmodule im Umfang von 160 und (9) Die Art und der Umfang der Prüfungsleistungen für die Wahlmodule im Umfang von 8 Leistungspunkten zu absolvieren. Lehrveranstaltungen und Module sind im Modulhandbuch des (3) Der Master-Studiengang enthält sowohl Kernveranstaltungen Studienganges festgelegt als auch Veranstaltungen, welche einzelnen Studienrichtungen (10) In jedem Studienjahr werden die ein Modul abschließenden zugeordnet sind. Dieser Studiengang besteht aus Pflichtmodulen Klausurarbeiten an zwei regulären Terminen angeboten. Für im Umfang von 23 Leistungspunkten, Wahlpflichtmodulen im lehrveranstaltungsbegleitende Studienleistungen (z. B. Praktika, Umfang von 50 Leistungspunkten und Wahlmodulen im Umfang Studienarbeiten) können vom Prüfungsausschuss gesonderte von 17 Leistungspunkten. Er schließt eine Master-Arbeit mit 30 Regelungen getroffen werden. Leistungspunkten ein. (11) Zu den Klausurarbeiten im Rahmen der Pflichtmodule des (4) Grundelemente des Studiums sind Module, die aus einer oder Bachelor-Studienganges gemäß § 14 werden die Studierenden mehreren Lehrveranstaltungen bestehen. Ein Modul ist erfolg- automatisch angemeldet. Zu allen anderen Prüfungsleistungen reich abgeschlossen, sobald sämtliche Prüfungsleistungen für und zur Bachelorarbeit haben sich die Studierenden selbständig das Modul erbracht worden sind. Mögliche Prüfungsleistungen anzumelden (Tabelle 1 Anhang). Im Master-Studiengang haben sind in § 5 definiert. sich die Studierenden zu allen Prüfungsleistungen selbständig anzumelden.
(12) Für Bachelorstudierende erfolgt die automatische Anmel- dieser Ordnung genannten Fristen um die gesetzlich angegebe- dung zu den Prüfungen gemäß der Tabelle 1 im Anhang. Spätes- nen Zeiten verlängert. tens im 3. Semester haben die Studierenden sich auf einen der beiden Studienschwerpunkte „Nachhaltige Prozess- und Umwelt- technik“ oder „Umwelttechnik und Umweltplanung“ festzulegen. §6 Entsprechend erfolgt die automatische Anmeldung gemäß Bewertung von Prüfungsleistungen und Bekanntgabe Tabelle 1 im Anhang. Ein Tausch des Schwerpunktes ist auf von Ergebnissen Antrag beim Prüfungsausschuss möglich. Eine einmal angemel- (1) Das Bewertungsergebnis einer Klausurarbeit soll in der Regel dete jedoch nicht bestandene Prüfung muss in jedem Fall spätestens vier Wochen nach dem Klausurtermin dem Kandida- unabhängig von einem Schwerpunkttausch weiterhin bestanden ten bzw. der Kandidatin unter Beachtung der Datenschutzbe- werden bzw. die Nichtteilnahme kann zum endgültigen Nichtbe- stimmungen durch Aushang bekannt gegeben und dem Prü- stehen einer Modulprüfung führen fungsamt unverzüglich gemeldet werden. (13) Die Bachelorarbeit ist im 6. Semester vorgesehen und soll (2) Das Bewertungsergebnis eines Prüfungsgespräches ist dem spätestens erstmalig im 11. Studiensemester des Bachelorstudi- Kandidaten bzw. der Kandidatin spätestens 2 Tage nach dem ums abgelegt werden. Prüfungsgespräch bekannt zu geben und dem Prüfungsamt (14) Abweichend von Abs. 10 kann zusätzlich zu den regulären unverzüglich zu melden. Prüfungsterminen ein weiterer Prüfungstermin angeboten wer- (3) Die Bewertungsergebnisse von in anderer Form erbrachten den. Zu diesem zusätzlich angebotenen Termin erfolgt keine Prüfungsleistungen werden von dem oder der Prüfenden der automatische Anmeldung. Die Studierenden melden sich selb- betreffenden Lehrveranstaltung in geeigneter Form spätestens 2 ständig an. Dieser zusätzliche Termin unterliegt nicht den Fristen Wochen nach Ablegen der vollständigen Prüfungsleistung für Klausurarbeiten gemäß Tabelle 1. Eine Teilnahme zählt als bekannt gegeben und unverzüglich dem Prüfungsamt gemeldet. ein Prüfungsversuch. Nach selbständiger Anmeldung zu dieser zusätzlich angebotenen Prüfung kann eine Abmeldung bis zu (4) Den Kandidaten und Kandidatinnen ist die Möglichkeit zur zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen. Einsichtnahme zu geben. (15) Sofern eine Prüfung, die nach Abs. 12 angemeldet wurde, nicht bestanden wird, erfolgt automatisch die Anmeldung zur §7 Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen regulären Termin. Benotung Für die Bachelorarbeit gilt § 16 und für die Master-Arbeit § 23. (1) Eine Benotung erfolgt im Bachelor- und Master-Studiengang (16) Wird an einer angemeldeten Prüfung nicht teilgenommen, so nur für Module. gilt diese Prüfung als nicht bestanden (5,0). (2) Die Noten ergeben sich in der Regel aus den Ergebnissen der (17) Eine Abmeldung von einer Prüfung, zu der die Studierenden Klausurarbeiten und werden von dem oder der jeweiligen Prüfen- automatisch angemeldet wurden, ist in den ersten beiden Fach- den festgelegt. Sofern bei Modulen keine Klausurarbeiten semestern nicht möglich. Studierende höherer Fachsemester vorgesehen sind, können die Noten aufgrund anderer Prüfungs- können sich unter Beachtung der Termine der Tabelle 1 bis zu leistungen festgelegt werden. Dieses wird im Modulhandbuch zweimal abmelden. Die Abmeldefrist endet 2 Wochen vor Beginn angegeben. Es sind die folgenden Noten zu verwenden: des vom Prüfungsausschuss festgelegten Prüfungszeitraumes. Die Mindesttermine gemäß Tabelle 1 im Anhang bleiben davon 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung unberührt. 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (18) Studierende im Master-Studiengang müssen sich für die 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Prüfungen des ersten Fachsemesters spätestens im dritten Anforderungen entspricht Semester anmelden. Die Prüfungen des Wahlpflicht- und des 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch Wahlbereiches müssen spätestens im fünften Studiensemester den Anforderungen genügt erstmalig angemeldet sein. 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erhebli- (19) Die Masterarbeit soll spätestens im 6. Studiensemester des cher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Masterstudiums angemeldet werden. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 (20) Ist eine Klausurarbeit zweimal nicht bestanden, so ist die können zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen Teilnahme an dem dritten Prüfungsversuch (zweite Wiederho- Zwischenwerte gebildet werden. Die Werte 4,3, 4,7 und 5,3 sind lungsprüfung) nur nach einem Beratungsgespräch möglich. Die dabei ausgeschlossen. Frist für die Durchführung des Beratungsgespräches wird vom (3) Sofern Module aus mehreren Lehrveranstaltungen bestehen, Prüfungsausschuss festgelegt. die mit Klausurarbeiten abgeschlossen werden, und die Bewer- (21) Sind von den Studierenden selbständig anzumeldende tungen aus allen Lehrveranstaltungen eines Moduls vorliegen, Prüfungen im 6. Semester des Bachelor-Studienganges oder im wird eine gewichtete Durchschnittsbewertung vorgenommen. Alle 3. Semester des Master-Studienganges noch nicht erstmalig Einzelnoten müssen mindestens 4,0 gemäß Abs. 2 lauten. Die angemeldet worden, so wird die Auswahl der Prüfungen zu erreichten Noten der Lehrveranstaltungen des Moduls werden mit Beginn des folgenden Semesters in einem vom Prüfungsaus- den zugehörigen Leistungspunkten multipliziert und die Produkt- schuss angesetzten Beratungsgespräch festgelegt. Wird an dem werte addiert. Diese Summe wird danach durch die Summe der Beratungsgespräch nicht teilgenommen, entscheidet der Prü- Leistungspunkte des Moduls dividiert. Dezimalwerte werden bis fungsausschuss über die Anmeldung. auf die erste Stelle hinter dem Komma gestrichen. (22) Die Prüfungstermine eines Semesters werden im Regelfall (4) Ein Modul ist erfolgreich absolviert, wenn dafür eine Bewer- zu Beginn des Semesters vom Prüfungsausschuss festgelegt. tung von mindestens „ausreichend“ (4,0) erreicht wurde. Die Für lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungsleistungen setzt der Modulnote lautet oder die Verantwortliche der Lehrveranstaltung die Termine fest bei einem Wert bis 1,5 = sehr gut, und gibt sie bekannt. bei einem Wert zwischen 1,6 und 2,5 = gut, bei einem Wert zwischen 2,6 und 3,5 = befriedigend, (23) Macht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin durch ein ärztliches bei einem Wert zwischen 3,6 und 4,0 = ausreichend Zeugnis glaubhaft, dass er bzw. sie wegen länger andauernder bei einem Wert über 4,0 = nicht ausreichend.. oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der (5) Bei der Berechnung der Gesamtnote des Bachelor- vorgesehenen Form abzulegen, gestattet der Vorsitzende bzw. Studienganges bzw. des Master-Studienganges wird eine die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. Durchschnittsbewertung entsprechend Abs. 3 durchgeführt, in die der Kandidatin, gleichwertige Leistungen in anderer Form zu neben den Modulnoten und Leistungspunktanzahlen des betref- erbringen. fenden Studienganges auch die Benotung und die Leistungs- punkte der Bachelor-Arbeit bzw. Master-Arbeit eingehen. Bei der (24) Bei Vorlage eines amtlichen Zeugnisses, das die Vorausset- Ermittlung der Gesamtnote des Bachelor-Studienganges werden zungen gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 5 HG bestätigt, werden die in die Noten der Modulblöcke II bis IV sowie der Projekte gemäß
§14 Abs. 2 und 3 mit dem Faktor 1,5 gewichtet und die Bachelor- mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend Arbeit mit 2,0. Bei der Ermittlung der Gesamtnote des Master- sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit Studienganges werden die Noten der Module des Wahlpflichtbe- entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Das studenti- reiches gemäß § 21 Abs. 3 mit 1,5 jeweils gewichtet und die sche Mitglied des Prüfungsausschusses wirken bei der Bewer- Master-Arbeit mit 2,0. Bei der Berechnung der Gesamtnote tung und Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungen nicht auftretende Dezimalwerte werden bis auf die erste Stelle hinter mit. dem Komma gestrichen. Die Gesamtnote lautet (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei einem Wert bis 1,5 = sehr gut, dem Erbringen von Prüfungsleistungen beizuwohnen. bei einem Wert zwischen 1,6 und 2,5 = gut, bei einem Wert zwischen 2,6 und 3,5 = befriedigend, (6) Der Prüfungsausschuss kann zur Organisation der Prüfungs- bei einem Wert zwischen 3,6 und 4,0 = ausreichend. angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Sicherheitsbe- stimmungen eine elektronische Datenbank führen. Dabei ist zu (6) Anstelle der Gesamtnote „sehr gut“ wird das Gesamturteil „mit gewährleisten, dass die Abwicklung des Geschäftsverkehrs auch Auszeichnung bestanden“ erteilt, wenn die Bachelor- bzw. in konventioneller Papierform erfolgen kann. Master-Arbeit mindestens mit 1,3 bewertet und die nach Absatz 5 ermittelte Gesamtnote kleiner als 1,3 ist. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter (7) Die Einstufung der Leistungen in das ECTS-System wird bzw. Stellvertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. entsprechend der prozentualen Einordnung des Gesamtergeb- Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den nisses des Studienganges vorgenommen. Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Über die Beratungen des §8 Prüfungsausschusses wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Leistungspunkte (8) Dem Prüfungsausschuss untersteht das Prüfungsamt. (1) Die einem Modul zugeordneten Leistungspunkte ergeben sich aus der Summe der Leistungspunkte der zugeordneten Lehrver- § 10 anstaltungen. Prüfende und Beisitzende (2) Bei einem gemäß § 7, Abs. 4 von einem Studenten bzw. einer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und ggf. die Studentin erfolgreich absolvierten Modul werden ihr stets genau Beisitzenden. Er kann die Bestellung dem bzw. der Vorsitzenden die diesem Modul zugeordneten Leistungspunkte zuerkannt. übertragen. Zum Prüfer bzw. zur Prüferin darf bestellt werden, (3) Die Gesamtsumme aller Leistungspunkte beträgt im Bachelor- wer Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerin, Honorarprofessor Studiengang 180 und im Master-Studiengang 120. Diese Leis- bzw. Honorarprofessorin, Privatdozent bzw. Privatdozentin, tungspunkte sollen nach Möglichkeit gleichmäßig auf die einzel- Hochschuldozent bzw. Hochschuldozentin, Oberassistent bzw. nen Semester eines Studienganges verteilt sein. Oberassistentin, wissenschaftlicher Assistent bzw. wissenschaft- liche Assistentin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissen- schaftliche Mitarbeiterin ist, soweit er bzw. sie Aufgaben nach §9 § 44, Abs. 1 Satz 4 HG wahrnimmt. Er bzw. sie soll in dem Prüfungsausschuss Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Lehrtätigkeit ausgeübt haben, sofern nicht zwingende Gründe Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für eine Abweichung erfordern. Ferner können Lehrkräfte für beson- Bau- und Umweltingenieurwissenschaften einen Prüfungsaus- dere Aufgaben und Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen schuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem bzw. der Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zum Prüfer bzw. zur Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Prüferin bestellt werden. In der Regel ist der Prüfer bzw. die Stellvertreterin und drei weiteren Mitgliedern. Der bzw. die Prüferin identisch mit dem bzw. der Verantwortlichen der Lehr- Vorsitzende, der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin und ein veranstaltung. Zum Beisitzer bzw. zur Beisitzerin bei Prüfungsge- weiteres Mitglied werden aus der Gruppe der Hochschullehrer sprächen des Bachelor-Studienganges darf nur bestellt werden, und Hochschullehrerinnen, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wer einen B.Sc.-Grad oder einen vergleichbaren Grad erworben wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und ein hat. Zum Beisitzer bzw. zur Beisitzerin bei Prüfungsgesprächen Mitglieder wird aus der Gruppe der Studierenden vom Fakultäts- des Master-Studienganges darf nur bestellt werden, wer einen rat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prü- M.Sc.-Grad oder einen vergleichbaren Grad erworben hat. fungsausschusses, mit Ausnahme des bzw. der Vorsitzenden und (2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. seinem/ihrem Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin, (3) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann dem Prüfungsamt für Vertreter bzw. Vertreterinnen gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder die Bachelor- und die Master-Arbeit jeweils die Prüfenden aus der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen vorschlagen. Auf solche Vorschläge soll nach Möglichkeit Rück- und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und sicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch Mitarbeiterinnen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studenti- keinen Anspruch. schen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (4) Für die Prüfenden, die Beisitzenden und die an Prüfungen (2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwal- Beteiligten gelten § 9, Abs. 7, Sätze 2 und 3 entsprechend. tungsverfahrensrechtes und des Verwaltungsprozessrechtes. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmun- gen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die § 11 ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbeson- Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und dere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungen, Einstufung in höhere Fachsemester Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsaus- (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen im gleichen schuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Fakultätsrat über die Entwicklung der Studien- und Prüfungszei- Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts ten sowie über die Verteilung der Modul- und der Gesamtnoten. wegen angerechnet. Soweit einzelne Studienleistungen und Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prü- Prüfungen nach Umfang und Prüfungsgegenständen nicht denen fungsordnung, der Studienordnung und des Stundenplanes. Der entsprechen, die an der Ruhr-Universität Bochum gefordert Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle werden, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich. Regelfälle auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen in anderen Bericht an den Fakultätsrat. Studiengängen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studi- (4) Der Prüfungsausschuss ist in einer Sache beschlussfähig, enzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die an Hochschulen wenn neben dem bzw. der Vorsitzenden oder seinem/ihrem außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin ein weiterer wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertig- Hochschullehrer bzw. eine weitere Hochschullehrerin und
keit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn bestanden. Ist eine Modulprüfung im Master-Studiengang Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen in Inhalt, endgültig nicht bestanden, so ist die Master-Prüfung endgültig Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Bachelor- nicht bestanden. oder des Master-Studienganges im Studiengang „Umwelttechnik (3) Die Prüfungen des Bachelor-Studienganges müssen spätes- und Ressourcenmanagement“ an der Ruhr-Universität Bochum tens in den Semestern bestanden werden, die in Tabelle 1 im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Spalte 5 angegeben sind. Die Prüfungen des Master- Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewer- Studiengangs müssen spätestens drei Semester nach der tung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, erstmaligen Anmeldung erfolgreich abgelegt werden. Studienleistungen und Prüfungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrekto- (4) Die Wiederholung einer bestandenen Klausurarbeit ist im renkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Regelfall nicht zulässig. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit einen einmaligen beachten. Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen Verbesserungsversuch für eine einzige Klausurarbeit genehmi- und Prüfungen an ausländischen Hochschulen wird ferner gen. vermutet, wenn diese im Rahmen eines Austauschprogrammes (5) Im Falle des Nichtbestehens einer schriftlichen Wiederho- absolviert werden, an welchem das jeweilige Fach eines Fachbe- lungsklausur kann eine mündliche Ergänzungsprüfung in Form reiches teilnimmt. Dies gilt für alle Mobilitätsprogramme, für eines Prüfungsgespräches gemäß § 5 Abs. 3 angeboten werden. welche es Vereinbarungen seitens der beteiligten Fakultäten gibt, Dieses gilt nicht für den vierten Prüfungsversuch (dritte Wiederho- außerdem für Universitätspartnerschaften und für zentral koordi- lung). Wird die mündliche Ergänzungsprüfung bestanden, so wird nierte Mobilitätsprogramme. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der die Note ausreichend (4,0) vergeben. Über das Angebot mündli- Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswe- cher Ergänzungsprüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss sen gehört werden. zu Beginn des Prüfungsjahres. (3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und (6) Ist eine Klausurarbeit zweimal nicht bestanden, so gilt § 5 Prüfungen in staatlich anerkannten Fern- oder Verbundstudien- Abs (20). einheiten gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. (7) Wird die Nichtteilnahme an einer Prüfung mit Krankheit (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können auf das begründet, so ist dieses mit einem ärztlichen Attest zu belegen, geforderte Unternehmenspraktikum im Bachelor-Studiengang das die Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung beschei- angerechnet werden. nigt. Atteste sind frühestens nach dem dritten Prüfungsversuch (5) Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, die aufgrund (zweite Wiederholungsprüfung) und spätestens 4 Wochen vor der einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 11 HG berechtigt sind Anmeldung zum vierten und letzten Prüfungsversuch (dritte das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, Wiederholungsprüfung) für jeden Zeitpunkt des Versäumnisses werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnis- eines Prüfungstermins beim Prüfungsamt vorzulegen. Trifft se und Fähigkeiten in der Regel auf Studienleistungen und dieses auf mehr als einen Termin für die Klausurarbeit zu, so ist Prüfungen des Bachelor- oder des Master-Studienganges ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Prüfungsaus- angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstu- schuss die Gründe für das Versäumnis an, wird die betreffende fungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend. Prüfung nicht auf die maximale Zahl der Wiederholungsprüfungen angerechnet. (6) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit (8) Die Bachelorarbeit bzw. die Masterarbeit kann einmal wieder- sind in der Regel zuständige Fachvertreter bzw. Fachvertreterin- holt werden. Die Wiederholung muss in dem Semester erfolgen, nen zu hören. Diese können zur Urteilsbildung gegebenenfalls das dem Semester des Nichtbestehens folgt. Eine zweite Wie- erforderliche Befragungen der Antragsteller und Antrag- derholung ist ausgeschlossen. stellerinnen in eigener Verantwortung durchführen. (9) Über das endgültige Nichtbestehen eines Studienganges wird (7) Werden Studienleistungen und Prüfungen angerechnet, sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ein schriftlicher Bescheid die Bewertungen und Noten ― soweit die Bewertungs- und erteilt. Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Notensysteme vergleichbar sind ― zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleich- baren Bewertungs- und Notensystemen kommt ― vorbehaltlich § 13 speziellerer Abkommen zwischen Fakultäten bzw. deren Fachver- Täuschung und Ordnungsverstoß treter bzw. Fachvertreterinnen ― ein Umrechnungsverfahren zur (1) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin das Ergebnis einer Anwendung, das den Vorgaben des ECTS (European Course Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die Credit Transfer System) der Europäischen Union entspricht. Die betreffende Prüfung als mit 5,0 („nicht bestanden“) bewertet. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Ist eine als gleich- tatsächliche Feststellung wird bei Prüfungsgesprächen von dem wertig anerkannte Prüfung nicht mit einer umrechnungsfähigen jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin, bei Klausurarbeiten Bewertung versehen, so wird der Vermerk „angerechnet“ in das von dem bzw. der Aufsichtsführenden und bei in sonstiger Form Zeugnis aufgenommen. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt erbrachten Prüfungsleistungen durch den Verantwortlichen bzw. in diesen Fällen nur aus den bewerteten Studienleistungen und die Verantwortliche der jeweiligen Lehrveranstaltung getroffen Prüfungen. und aktenkundig gemacht. Ein Kandidat bzw. eine Kandidatin, die (8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 besteht den ordnungsgemäßen Ablauf bei zu erbringenden Prüfungsleis- ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Der bzw. die Studierende tungen stört, kann von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Prüferin bzw. dem bzw. der Aufsichtführenden in der Regel nach Die Entscheidung über die Anerkennung soll innerhalb von zwei einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erfolgen. ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfung als mit 5,0 („nicht bestanden“) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegen- § 12 den Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten bzw. die Wiederholungen von Prüfungen Kandidatin von weiteren Prüfungen ausschließen. und endgültiges Nichtbestehen (2) Die Abgabe von Plagiaten bei Projektarbeiten, Bachelor-Arbeit (1) Eine nicht bestandenen Modulprüfung kann wiederholt oder Master-Arbeit wird als Täuschung gemäß Abs. 1 gewertet werden Maximal sind vier Prüfungsversuche zulässig. Dieses gilt und es wird entsprechend verfahren. nicht für die Bachelor- und Masterarbeit (siehe Abs. 7). Wird eine (3) Belastende Entscheidungen nach Abs. 1 oder 2 sind dem Modulprüfung auch nach vier Prüfungsversuchen (dreimaliger Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzutei- Wiederholung) nicht bestanden, so gilt die Modulprüfung als len, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu endgültig nicht bestanden. versehen. (2) Ist eine Modulprüfung im Bachelor-Studiengang endgültig nicht bestanden, so ist die Bachelor-Prüfung endgültig nicht
II. Bachelor-Prüfung Die Modulblöcke IVa und IVb sind in der Regel alternativ zu wählen. Aus Modulblock III sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 LP auszuwählen. § 14 (3) Es sind weiterhin Projekte gemäß §5 Abs. 6 in einem Umfang Art und Umfang der Bachelor-Prüfung von mindestens 6 Leistungspunkten durchzuführen. (1) Der Bachelor-Studiengang umfasst 6 Semester. Die Bachelor- (4) Die Bachelor-Arbeit soll im 6. Fachsemester angefertigt Prüfung setzt sich aus den im Bachelor-Studiengang absolvierten werden. Näheres regelt § 16. Prüfungen und der Bachelor-Arbeit zusammen. Sie erstreckt sich auf Lehrveranstaltungen, die zu Modulen zusammengefasst sind, Modul Leistungspunkte im Umfang von max. 180 Leistungspunkten Bachelor-Arbeit 12 Zur Bachelor-Prüfung gehören im Einzelnen: 1. die Prüfungen zu allen Pflichtlehrveranstaltungen im Bachelor- (6) Das Modulhandbuch gibt für jedes Modul die ihm zugeordne- Studiengang gemäß Abs. 2, ten Lehrveranstaltungen, deren Zuordnung zu den einzelnen Studiensemestern sowie Art und Umfang der zugehörenden 2. die erfolgreiche Teilnahme an den Wahlveranstaltungen im Prüfungsleistungen an. Das Modulhandbuch ist über die Home- Bachelor-Studiengang gemäß Abs. 4 page der Fakultät verfügbar. 3. die erfolgreiche Durchführung des Vorpraktikums von 10 Wochen, § 15 4. die Bachelor-Arbeit gemäß Abs. 5 und § 16. Zulassungsvoraussetzungen (2) Nachfolgende Pflichtmodule sind zu absolvieren: (1) Zu einer Prüfung im Bachelor-Studiengang zugelassen Modul Leistungspunkte werden, wer Modulblock I: 1. an der Ruhr-Universität Bochum für den Bachelor-/Master- I-1 Höhere Mathematik A 9 Studiengang „Umwelttechnik und Ressourcenmanagement“ I-2 Höhere Mathematik B 9 gemäß § 48 HG eingeschrieben oder gemäß § 52, Abs. 2 HG als I-3 Grundlagen der Numerischen Mathematik 4 Zweithörer bzw. Zweithörerin zugelassen ist, I-4 Ingenieurinformatik 5 2. gemäß § 2 Abs. 1 zum Bachelor-Studiengang zugelassen ist, I-5 Mechanik A 9 I-6 Mechanik B 9 3. die Bachelor- oder eine Diplomprüfung in „Umwelttechnik und I-7 Strömungsmechanik 5 Ressourcenmanagement“ oder einem äquivalenten Studiengang an keiner wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Modulblock II: Leistungspunkte Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat. II-1 Chemie und Chemielabor 7 (2) Die Ausgabe des Themas der Bachelor-Arbeit gemäß § 16, II-2 Physik 3 Abs. 3 kann erst dann erfolgen, wenn der Kandidat bzw. die II-3 Siedlungswasserwirtschaft I 4 Kandidatin mindestens 120 Leistungspunkte erlangt und den II-4 Technische Mikrobiologie 4 Nachweis über das abgeleistete Unternehmenspraktikum gemäß II-5 Umweltchemie und Ressourcenmanagement 10 § 2, Abs. 1 erbracht hat. Die erstmalige Anmeldung der Bachelor- II-6 Konstruktionstechnik 5 Arbeit soll spätestens im 11. Fachsemester erfolgen. II-7 Betriebswirtschaftslehre 4 II-8 Umwelt- und Vertragsrecht 2 § 16 Modulblock III: 8 Bachelor-Arbeit - Sprachausbildung. nach Angebot RUB - weitere Wahlfächer (Empfehlungsliste) (1) Die Bachelor-Arbeit ist eine schriftliche Prüfungsarbeit. Sie soll Auslandspraxis zeigen, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine anspruchsvolle Frage- Modulblock IVa Nachhaltige Prozess- u. Umwelttechnik: stellung aus Umwelttechnik und Ressourcenmanagement unter IV-1a Thermodynamik 9 Anwendung der im Bachelor-Studiengang erworbenen Methoden IV-2a Werkstoffe 6 selbstständig zu bearbeiten. IV-3a Energiewirtschaft 6 (2) Für das Thema und die Betreuung der Bachelor-Arbeit hat der IV-4a Energietechnik und Ressourcenmanagement 6 Kandidat bzw. die Kandidatin ein Vorschlagsrecht. Ein Thema IV-5a Chemische Verfahrenstechnik 6 stellen und eine Bachelor-Arbeit verantwortlich betreuen darf, wer IV-6a Grundloperationen der Verfahrenstechnik gem. § 10, Abs. 1 vom Prüfungsausschuss zum Prüfer bzw. zur und Apparatebau 6 Prüferin bestellt werden kann. Der Themensteller bzw. die IV-7a Wärme- und Stoffübertragung 6 Themenstellerin benennt nach Anhörung des Kandidaten bzw. IV-8a Messtechnik und Regelungstechnik 8 der Kandidatin dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsaus- IV-9a Grundlagen Fluidenergiemaschinen 6 schusses das vorgesehene Thema. IV-10a Elektrotechnik 4 IV-11a Labor UTRM 2 (3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Modulblock IVb Umwelttechnik u Umweltplanung: Ausgabe des Themas der Bachelor-Arbeit ist aktenkundig zu IV-1b Siedlungswasserwirtschaft II 9 machen. IV-2b Baustoffe UTRM 5 (4) Auf Antrag sorgt der bzw. die Vorsitzende dafür, dass der IV-3b Statik und Tragwerkslehre 8 Kandidat bzw. die Kandidatin ein Thema für eine Bachelor-Arbeit IV-4b Stahlbetonbau 5 erhält. IV-5b Stahlbau 5 (5) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelor-Arbeit IV-6b Bauphysik 4 sind so zu begrenzen, dass die Bachelor-Arbeit mit einem IV-7b Grundbau und Bodenmechanik 8 Zeitaufwand von 360 Arbeitsstunden erstellt werden kann. Die IV-8b Verkehrsplanung und -technik 4 Bearbeitungszeit beträgt 3 Monate. In Ausnahmefällen kann der IV-9b Verkehrswegebau 3 Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag des Kandidaten bzw. IV-10b Hydrologie und Wasserwirtschaft 7 der Kandidatin die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen IV-11b Umwelttechnik und Ökologie 2 verlängern. Ein Durchführungszeitraum von vier Monaten darf IV-12b Baubetrieb und Bauverfahrenstechnik 3 nicht überschritten werden. Die Bachelor-Arbeit kann in deutscher IV-13b Projekt Wasser und Umwelt 2 oder englischer Sprache verfasst werden.
(6) Bei der Abgabe der Bachelor-Arbeit hat der Kandidat bzw. die (4) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Bachelor-Prüfung Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er bzw. sie ihre Arbeit noch nicht bestanden und möchte er bzw. sie das Studium an der selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Ruhr-Universität Bochum nicht fortsetzen, wird ihm bzw. ihr auf Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen der Arbeit Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine kenntlich gemacht hat, die anderen Werken entnommen wurden. schriftliche Bescheinigung ausgestellt. Sie enthält die absolvierten Prüfungen nebst den erworbenen Leistungspunkten. Weiterhin enthält sie die zum Bestehen der Bachelor-Prüfung noch fehlen- § 17 den Prüfungen und lässt außerdem erkennen, dass die Bachelor- Annahme und Bewertung der Bachelor-Arbeit Prüfung noch nicht bestanden ist. (1) Die schriftliche Dokumentation der Bachelor-Arbeit ist beim Prüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung abzuliefern. Eine § 20 elektronische Version der Arbeit ist ebenfalls abzugeben. Der Bachelor-Urkunde Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Bachelor- Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit 5,0 („nicht (1) Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin bestanden“) bewertet. die Bachelor-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausge- händigt. Darin wird die Verleihung des Bachelor-Grades gemäß § (2) Die Bachelor-Arbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Eine der prüfenden Personen soll der Themensteller bzw. die The- 3, Abs. 1 beurkundet. menstellerin der Arbeit sein. Die zweite prüfende Person muss (2) Die Bachelor-Urkunde wird von den Dekanen bzw. den der in § 10, Abs. 1 bezeichneten Personengruppe angehören und Dekaninnen der Fakultäten Bau- und Umweltingenieurwissen- wird von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schaften sowie Maschinenbau unterzeichnet und mit den Siegeln bestimmt. Die Gesamtbewertung der Bachelor-Arbeit wird in der der Fakultäten versehen. Regel aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Bei Differenzen um mehr als eine ganze Note in den einzelnen Bewertungen legt der Prüfungsausschuss die Gesamt- III. Master-Prüfung bewertung fest. (3) Das Bewertungsverfahren darf nur in begründbaren Ausnah- § 21 mefällen den Zeitraum von vier Wochen überschreiten. Art und Umfang der Master-Prüfung (4) Wird die Bachelor-Arbeit mit der Note 5,0 („nicht bestanden“) bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Eine zweite (1) Der Master-Studiengang umfasst 4 Semester. Die Master- Wiederholung ist ausgeschlossen. Fehlversuche an anderen Prüfung setzt sich aus den im Master-Studiengang absolvierten Hochschulen sind anzurechnen. Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungen sowie der Master-Arbeit zusammen. Eine gesonderte Prüfungsausschusses erteilt dem Kandidaten bzw. der Kandidatin Abschlussprüfung findet nicht statt. hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft Zur Master-Prüfung gehören im Einzelnen: gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb 1. die Prüfungen zu den allgemein verbindlichen Lehrveranstal- welcher Frist die nicht bestandene Bachelor-Arbeit wiederholt tungen im 1. Semester des Master-Studienganges gemäß Abs. 2 werden kann. Der Bescheid über eine nicht bestandene Bachelor- Arbeit ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2. die Prüfungen in der gewählten Studienrichtung des Master- Studienganges gemäß Abs. 3. Dabei können folgende Studien- richtungen gewählt werden: § 18 Bestehen der Bachelor-Prüfung Prozesse und Produkte Energie und Wirtschaft (1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche in § 14 ausgewiesenen Module und die Bachelor-Arbeit erfolgreich Infrastruktur und Verkehr absolviert wurden, Wasser und Boden (2) Die Gesamtbewertung und die Gesamtnote der Bachelor- 3. die Prüfungen in den zusätzlich gewählten Wahlfächern gemäß Prüfung ergeben sich gemäß § 7, Abs. 3 und 5. Die Gesamtnote Abs. 4. wird in deutscher und englischer Schreibweise ausgedrückt. 4. die Master-Arbeit gemäß Abs. 5 und § 23. (3) Mit Bestehen der Bachelor-Prüfung ist das Bachelor-Studium (2) Die Master-Prüfung erstreckt sich auf Lehrveranstaltungen im beendet. Umfang von max. 90 Leistungspunkten (ohne Masterarbeit). Die Module P-1 bis P-7 sind als Pflichtmodule für alle Studienrich- § 19 tungen identisch. Zeugnis Die folgenden Tabellen liefern eine Übersicht unter Angabe der (1) Über die bestandene Bachelor-Prüfung wird auf Antrag des Modul-Titel und der zugeordneten Leistungspunkte (siehe auch bzw. der Studierenden ein Zeugnis ausgestellt, das im Kopfteil Tabelle2 im Anhang). die Bezeichnung "Zeugnis eines Bachelor of Science im Studien- gang „Umwelttechnik und Ressourcenmanagement" trägt. In das Modul Leistungspunkte Zeugnis werden aufgenommen P-1 Numerische Mathematik´ 3 1. die einzelnen Modul-Bewertungen mit numerischer Note und P-2 Mathematische Statistik 3 Notenbezeichnung gemäß § 7, P-3 Modellbildung und Programmierung 4 2. das Thema der Bachelor-Arbeit mit ihrer Bewertung mit P-5 Operation Research und Optimierung 4 numerischer Note und die Notenbezeichnung, P-5 Globale Ressourcen und deren Nutzung 3 P-6 Umweltplanung 3 3. die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung mit der Durchschnitts- P-7 Grundlagen des Öffentlichen Rechts 3 bewertung mit numerischer Note und als Notenbezeichnung, (3) Die Module der Gruppen WP-A bis WP-F sind Wahlpflichtmo- 4. die Angaben zum „Diploma Supplement“. dule. Aus diesen sind Module im Umfang von 50 Leistungspunk- Das Zeugnis ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungs- ten zu wählen, davon mindestens 6 Leistungspunkte als Projekte. ausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Dekane Vor der ersten Anmeldung zu einer Prüfung im Wahlpflichtbereich bzw. der Dekaninnen zu versehen. ist die Studienrichtung durch Erklärung im Prüfungsamt festzule- (2) Das Zeugnis trägt das Datum der letzten Prüfungsleistung. Es gen. Die Wahl der weiteren Module hängt von der gewählten weist ferner das Datum der Ausstellung des Zeugnisses aus. Studienrichtung ab, wobei nachfolgende Module für die gewählte Studienrichtung verpflichtend sind. (3) Auf Antrag wird eine englische Übersetzung des Zeugnisses angefertigt.
Wahlpflichtmodule Prozesse und Produkte (3) Nach der Anmeldung zu den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen der gewählten Studienrichtung sind die Module verbindlich. Ein WP-A01 Anlagentechnik 6 Wechsel der gewählten Wahlpflichtmodule ist nur auf Antrag und WP-A02 Prozesstechnik 6 in maximal 3 Modulen möglich. Dieses gilt nicht für zusätzlich WP-A04 Mechanische Verfahrenstechnik 6 gewählte Module gemäß § 25. WP-A08 Hochdruckverfahrenstechnik 6 (4) Die Ausgabe des Themas der Masterarbeit gemäß § 23, Abs. 3 kann erst dann erfolgen, wenn der Kandidat bzw. die Kandida- Wahlpflichtmodule Energie und Wirtschaft tin 75 Leistungspunkte erlangt hat. Die erstmalige Anmeldung zur Master-Arbeit muss spätestens im 7. Studiensemester erfolgen. WP-B01 Thermische Kraftwerke 6 WP-B02 Ver- und Entsorgungstechnik von Kraftwerken 6 WP-B03 Energieumwandlungssysteme 6 § 23 Master-Arbeit Wahlpflichtmodule Infrastruktur und Verkehr (1) Die Master-Arbeit ist eine schriftliche. Sie soll zeigen, dass der WP-C01 Verkehrswegebau 6 Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer WP-C02 Straßenbautechnik 6 vorgegebenen Frist ein komplexes Problem aus Umwelttechnik WP-C03 Verkehrstechnik 6 und Ressourcenmanagement selbstständig nach wissenschaftli- WP-C05 Verkehrsplanung 6 chen Methoden zu bearbeiten. WP-C06 Städtebau und Landesplanung 6 (2) Für das Thema und die Betreuung der Master-Arbeit hat der Wahlpflichtmodule Wasser und Boden Kandidat bzw. die Kandidatin ein Vorschlagsrecht. Ein Thema stellen und eine Master-Arbeit verantwortlich betreuen darf, wer WP-D01 Wasserbewirtschaftung 6 gem. § 10, Abs. 1 vom Prüfungsausschuss zum Prüfer bzw. zur WP-D02 Hydrologie 6 Prüferin bestellt werden kann. Der Themensteller bzw. die WP-D06 Wasserchemie, industrielle Abwasserreinigung und Themenstellerin benennt nach Anhörung des Kandidaten bzw. Gewässergüte 6 der Kandidatin dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsaus- WP-D07 Laborpraktikum und Simulation 6 schusses das vorgesehene Thema. WP-D09 Umweltgeotechnik 6 (3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden bzw. Die restliche Module können gemäß dem Katalog von Fächern die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der des im Anhang wiedergegeben Studienplan für das Masterstudi- Ausgabe des Themas der Master-Arbeit ist aktenkundig zu um frei gewählt werden. machen. (4) Weitere 17 Leistungspunkte sind mit Wahlfächern zu erfüllen. (4) Auf Antrag sorgt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsaus- Hier ist eine Wahl aus dem angeführten Wahlpflichtkatalog schusses dafür, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin ein möglich oder aus weiteren an den Fakultäten angebotenen Thema für eine Master-Arbeit erhält. Lehrveranstaltungen oder gleichwertigen Lehrveranstaltungen (5) Die Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit beträgt fünf Mona- anderer Universitäten. Hierbei werden Lehrveranstaltungen te. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Master-Arbeit sind ausdrücklich empfohlen, die in einer Fremdsprache angeboten so zu begrenzen, dass die Frist zur Erstellung der Master-Arbeit werden. eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur (5) Die Master-Arbeit soll im 4. Semester des Master- innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben Studienganges (10. Fachsemester) angefertigt werden. Näheres werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründe- regelt § 23. ten Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin die Bearbeitungs- zeit ausnahmsweise um eine Nachfrist von bis zu vier Wochen Modul Leistungspunkte verlängern. Die Master-Arbeit kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden. M Master-Arbeit 30 (6) Bei Abgabe der Master-Arbeit hat der Kandidat bzw. die (6) Die Summe der Leistungspunkte aller Module (inkl. der Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er bzw. sie seine bzw. Master-Arbeit) beträgt in jeder der Studienrichtungen 120. ihre Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen (7) Die Studienordnung gibt für jedes Modul zusätzlich die ihm der Arbeit kenntlich gemacht hat, die anderen Werken entnom- zugeordneten Lehrveranstaltungen und deren mögliche Vertei- men wurden. lung auf die einzelnen Studiensemester an. Weiterhin wird für jede Veranstaltung in der Studienordnung ihr Gewichtungsfaktor (7) Das Ergebnis der Master-Arbeit ist in einem Seminarbeitrag angegeben. (§ 5 Abs. 4) vorzustellen. Die Masterarbeit wird mit 30 Leistungs- punkten angerechnet § 22 Zulassungsvoraussetzungen § 24 Annahme und Bewertung der Master-Arbeit (1) Zu einer Prüfung im Master-Studiengang kann zugelassen werden, wer (1) Die schriftliche Dokumentation der Master-Arbeit ist fristge- mäß beim Prüfungsamt in dreifacher Ausfertigung abzuliefern. 1. an der Ruhr-Universität Bochum für den Bachelor-/Master- Eine elektronische Version der Arbeit ist ebenfalls abzugeben. Studiengang „Umwelttechnik und Ressourcenmanagement“ Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die gemäß § 48 HG eingeschrieben oder gemäß § 52, Abs. 1 HG als Master-Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, ist sie nicht bestanden Zweithörer bzw. Zweithörerin zugelassen ist, („nicht ausreichend“). 2. gemäß § 2 Abs. 2 zum Master-Studiengang zugelassen ist, (2) Die Master-Arbeit ist von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu 3. die Master- oder Diplomprüfung in „Umwelttechnik und Res- bewerten. Diese müssen der in § 10, Abs. 1 bezeichneten sourcenmanagement“ oder einem verwandten Studiengang an Personengruppe angehören. Einer der Prüfer bzw. eine der keiner Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes Prüferinnen soll der Themensteller bzw. die Themenstellerin der endgültig nicht bestanden hat. Arbeit sein. § 10, Abs. 2 gilt entsprechend. Die Gesamtbewertung (2) Die Anmeldung zu den Prüfungen erfolgt nach § 5. Für die der Master-Arbeit wird in der Regel aus dem arithmetischen Mittel erste Prüfung zu einem studienrichtungsspezifischen Pflichtmodul der Einzelbewertungen gebildet. Bei Differenzen um mehr als ist eine Anmeldung mit Festlegung der gewählten Studienrichtung eine ganze Note in den einzelnen Bewertungen legt der Prü- erforderlich. Zusätzlich gewählte Module gemäß § 25 sind bei der fungsausschuss die Gesamtbewertung fest. Anmeldung entsprechend kenntlich zu machen. Für die Abmel- (3) § 17, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. dung von einer Prüfung gilt § 5.
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