Prüfungsordnung für die Bachelor-/Master-Studiengänge Umwelttechnik und Ressourcenmanagement an der Ruhr-Universität Bochum - vom 18. November 2009

Die Seite wird erstellt Dana Bader
 
WEITER LESEN
Nr. 812                    20. November 2009

          Prüfungsordnung für die
          Bachelor-/Master-
          Studiengänge Umwelttechnik
          und
          Ressourcenmanagement an
          der Ruhr-Universität Bochum

          vom 18. November 2009
Prüfungsordnung für die Bachelor-/Master-
           Studiengänge Umwelttechnik und                                             I . Al l g e m e i n e s
                Ressourcenmanagement
            an der Ruhr-Universität Bochum
                vom 18. November 2009                                                        §1
                                                                          Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung
                                                                (1) Ziel des Studiums „Umwelttechnik und Ressourcenmanage-
Aufgrund § 2, Abs. 4 und des § 64 des Gesetzes über die
                                                                ment“ ist ein wissenschaftlich fundiertes, grundlagenorientiertes
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz
                                                                Studium, das eine breite und in ausgewählten Teilgebieten
- HG) vom 30.10.2006 (GV.NW. S. 474) zuletzt geändert durch
                                                                vertiefte Basis fachlichen Wissens sowie eine umfassende, auch
Art.2 des Gesetzes zur Reform der Lehrerausbildung vom
                                                                anwendungsorientierte Methodenkompetenz vermittelt. Das
12.5.2009 (GV.NRW S.308) hat die Ruhr-Universität Bochum die
                                                                Charakteristikum des Studiums besteht darin, die Studierenden
folgende Bachelor-/Master-Prüfungsordnung als Satzung erlas-
                                                                zur Forschung auf dem Gebiet von Umwelttechnik und Ressour-
sen:
                                                                cenmanagement in Verzahnung mit mehreren Fachdisziplinen
                                                                aus den Bereichen der Natur-, Ingenieur-, Wirtschafts- und
                         Inhaltsübersicht                       Sozialwissenschaften zu befähigen, um so dem anhaltenden
                                                                Bedarf von Industrie, Wirtschaft und Gesellschaft nach qualifizier-
                                                                ten Ingenieurleistungen Rechnung zu tragen. Die Vermittlung
                         I. Allgemeines                         analytischer, kreativer und gestalterischer Fähigkeiten, aber auch
                                                                anwendungsbezogener Fertigkeiten im Umgang mit modernen.
§ 1    Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung                  Rohstoffen und Produkten bzw. Baustoffen und Berechnungs-
§ 2    Zulassung zum Studium                                    /Auslegungsmethoden unter der Maßgabe, innovative Prob-
                                                                lemlösungskonzepte neu oder weiter zu entwickeln, sind oberstes
§ 3    Akademische Grade eines Bachelor of Science und eines
                                                                Ziel des Studiums. Großer Wert wird auch auf die Vermittlung von
       Master of Science
                                                                allgemeinem Anwendungswissen (ökonomische, arbeitswissen-
§ 4    Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang, Module   schaftliche und juristische Zusammenhänge) sowie die Integrati-
§ 5    Prüfungen und Prüfungsleistungen                         on von Sozialkompetenz (Teamfähigkeit, Führungs- und Kommu-
                                                                nikationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, strategisches
§ 6    Bewertung von Prüfungen und Bekanntgabe von Ergeb-
                                                                Denken) gelegt.
       nissen
§ 7    Benotung                                                 (2) Das Studium von Umwelttechnik und Ressourcenmanage-
                                                                ment besteht aus zwei Studiengängen. Der erste Abschluss ist
§ 8    Leistungspunkte                                          der Bachelor of Science (B.Sc.), der zweite der Master of Science
§ 9    Prüfungsausschuss                                        (M.Sc.). Der Bachelor-Studiengang soll zur Anwendung eines
§ 10   Prüfende und Beisitzende                                 breiten Grundlagenwissens und systematischer Arbeitsmethoden
                                                                befähigen und die Einarbeitung in spezifische Aufgabenstellun-
§ 11   Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und      gen und Ansätze zur Problemlösung in der Berufspraxis ermögli-
       Prüfungen, Einstufung in höhere Fachsemester             chen. Im Bachelor-Studiengang haben die Studierenden zwi-
§ 12   Wiederholungen von Prüfungen und endgültiges Nichtbe-    schen den zwei Studienrichtungen „Nachhaltige Prozess- und
       stehen                                                   Umwelttechnik“ und „Umwelttechnik und Umweltplanung“ zu
§ 13   Täuschung und Ordnungsverstoß                            wählen. Im Master-Studiengang wählen die Studierenden Studi-
                                                                enrichtungen, in denen sie Methoden erlernen, die sie zu deren
                                                                selbständigem Einsatz und Weiterentwicklung von Lösungen
                   II. Bachelor-Prüfung                         befähigen. Dazu soll konzeptionelles Denken, wissenschaftliches
                                                                Arbeiten und die Fähigkeit zur kritischen Einordnung der wissen-
§ 14   Art und Umfang der Bachelor-Prüfung                      schaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln
§ 15   Zulassungsvoraussetzungen                                vermittelt werden. Erweiterte Sprachkenntnisse und Studienauf-
§ 16   Bachelor-Arbeit                                          enthalte im Ausland sind sowohl für den Bachelor- als auch für
                                                                den Master-Studiengang erwünscht und dort erbrachte Leistun-
§ 17   Annahme und Bewertung der Bachelor-Arbeit                gen werden gemäß § 11, Abs. 2 angerechnet.
§ 18   Bestehen der Bachelor-Prüfung
                                                                (3) Die Bachelor-Prüfung führt zum ersten Abschluss des Studi-
§ 19   Zeugnis                                                  ums Umwelttechnik und Ressourcenmanagement. Durch die
§ 20   Bachelor-Urkunde                                         Bachelor-Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidaten und
                                                                Kandidatinnen die für einen Übergang in die Berufspraxis not-
                                                                wendigen ingenieurtechnischen Grundkenntnisse erworben
                    III. Master -Prüf ung                       haben, die fachlichen Zusammenhänge überblicken und die
                                                                Fähigkeit besitzen, Probleme mit systematischen Methoden zu
§ 21   Art und Umfang der Master-Prüfung
                                                                lösen und die erzielten Resultate kritisch zu hinterfragen und zu
§ 22   Zulassungsvoraussetzungen                                bewerten. Die Bachelor-Prüfung setzt sich aus der kumulativen
§ 23   Master-Arbeit                                            Bewertung aller im Bachelor-Studiengang absolvierten Prüfungen
§ 24   Annahme und Bewertung der Master-Arbeit                  in den zugeordneten Lehrveranstaltungen und der Bachelor-
                                                                Arbeit zusammen. Eine gesonderte Abschlussprüfung findet nicht
§ 25   Zusatzfächer                                             statt.
§ 26   Bestehen der Master-Prüfung                              (4) Die Master-Prüfung führt zum zweiten Abschluss des Studi-
§ 27   Zeugnis                                                  ums Umwelttechnik und Ressourcenmanagement, welcher als
§ 28   Master-Urkunde                                           wissenschaftlich berufsqualifizierender Abschluss und damit als
                                                                Regelabschluss zu sehen ist. Durch die Master-Prüfung in der
                                                                gewählten Studienrichtung soll festgestellt werden, ob der
                 IV. Schlussbestimmungen                        Kandidat bzw. die Kandidatin fundierte Kenntnisse und die
                                                                Fähigkeit zur selbständigen Anwendung anspruchsvoller wissen-
§ 29   Ungültigkeit der Bachelor-Prüfung oder der Master-       schaftlicher Methoden erlernt hat. Die Studierenden sollen zur
       Prüfung, Aberkennung der akademischen Grade              kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und
§ 30   Einsicht in die Prüfungsakten                            zu verantwortlichem sowie interdisziplinärem Denken und
§ 31   Übergangsbestimmungen                                    Handeln befähigt werden. Sie sollen komplexe Fragestellungen
                                                                analysieren und Lösungen erarbeiten können. Die Master-
§ 32   Inkrafttreten und Veröffentlichung                       Prüfung setzt sich aus der kumulativen Bewertung aller im
                                                                Master-Studiengang absolvierten Prüfungen in den zugeordneten
Lehrveranstaltungen und der Master-Arbeit zusammen. Eine                                        §5
gesonderte Abschlussprüfung findet nicht statt.                                   Prüfungen und Prüfungsleistungen
                                                                    (1) Eine Prüfungsleistung ist im Regelfall eine Klausurarbeit. Sie
                            §2                                      kann auch in Form eines Prüfungsgespräches, durch einen
                   Zulassung zum Studium                            Seminarbeitrag, in Form einer schriftlichen Studienarbeit, durch
                                                                    eine Projektarbeit oder durch die Bearbeitung lehrveranstaltungs-
(1) Für den Bachelor-Studiengang wird zugelassen, wer über die      begleitend gestellter Hausaufgaben erbracht werden. Das
allgemeine Hochschulreife oder die einschlägig fachgebundene        Erbringen der zu einer Prüfung gehörenden Prüfungsleistungen
Hochschulreife verfügt und ein 10-wöchiges Unternehmensprakti-      kann sich auf mehrere Termine im Semester verteilen. Für Teile
kum absolviert hat. Zuständig für die Anerkennung des Prakti-       von Prüfungsleistungen ist die Verwendung von Multiple-Choice-
kums ist das Praktikumsamt des Studienganges. Das Nähere            Verfahren zulässig.
regelt die Praktikumsordnung. Zum Nachweiszeitpunkt des
Praktikums siehe § 15 Abs. 2.                                       (2) In einer Klausurarbeit soll der Nachweis erbracht werden,
                                                                    dass in einer begrenzten Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln,
(2) Für den Master-Studiengang wird zugelassen, wer über einen      Aufgabenstellungen aus dem Bereich der Lehrveranstaltung, auf
Bachelor-Studienabschluss Umwelttechnik und Ressourcenma-           die sich die Klausurarbeit bezieht, sachgemäß bearbeitet und
nagement oder in einem verwandten Fach im Geltungsbereich           geeignete Lösungswege gefunden werden können. Die Dauer
des Grundgesetzes verfügt und hierbei mindestens die Gesamt-        einer Klausurarbeit beträgt zwischen einer und vier Zeitstunden.
note 2,3 erhalten hat. Studierende, die über einen Bachelor-
Abschluss mit einem Mindestumfang von 6 Semestern oder 3            (3) In einem Prüfungsgespräch soll der Kandidat bzw. die Kandi-
Hochschuljahren in einem verwandten Fach oder außerhalb des         datin nachweisen, dass er bzw. sie über ausreichendes Wissen
Geltungsbereiches des Grundgesetzes im Fach Umwelttechnik           im Prüfungsgebiet verfügt, Zusammenhänge erkennt und speziel-
und Ressourcenmanagement oder in einem verwandten Fach              le Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen ver-
verfügen, können nach Befürwortung durch den Prüfungsaus-           mag. Prüfungsgespräche sollen 15 bis höchstens 45 Minuten
schuss, ggf. unter Auflagen bis max. 30 Leistungspunkten, zum       dauern. Sie werden vor einem Prüfer bzw. einer Prüferin und vor
Master-Studium zugelassen werden. Über Ausnahmen entschei-          einem sachkundigen Beisitzer bzw. einer sachkundigen Beisitze-
det aufgrund eines begründeten Antrags der Prüfungsausschuss.       rin abgelegt. Vor der Festsetzung der Bewertung hat der Prüfer
                                                                    bzw. die Prüferin den Beisitzer bzw. die Beisitzerin zu hören. Die
(3) Für den Bachelor-Studiengang kann nicht zugelassen werden,      wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse des Prüfungsgesprä-
wer an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes        ches sind in einem Protokoll festzuhalten. Bei Prüfungsgesprä-
eine Bachelor-Prüfung oder eine Diplomprüfung im Fach Umwelt-       chen können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse Studie-
technik und Ressourcenmanagement oder in einem verwandten           rende desselben Faches als Zuhörer und Zuhörerinnen zugelas-
Fach endgültig nicht bestanden hat.                                 sen werden, sofern der geprüfte Kandidat bzw. die geprüfte
(4) Für den Master-Studiengang kann nicht zugelassen werden,        Kandidatin einverstanden ist.
wer an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes        (4) Seminarbeiträge sind Prüfungsleistungen, die zu einem vor-
eine Masterprüfung im Fach Umwelttechnik und Ressourcenma-          gegebenen in Form eines Vortrages oder einer erläuterten
nagement oder in einem verwandten Fach endgültig nicht              graphischen Präsentation (Poster) vor dem Teilnehmerkreis des
bestanden hat.                                                      Seminars erbracht und von dem bzw. der Seminarverantwortli-
(5) Studienbeginn ist in der Regel das Wintersemester.              chen bewertet werden.
                                                                    (5) Im Rahmen einer schriftlichen Studienarbeit wird eine Aufga-
                                                                    benstellung aus dem Bereich der Lehrveranstaltung ggf. unter
                          §3
                                                                    Heranziehung der einschlägigen Literatur und weiterer geeigneter
  Akademische Grade eines Bachelor of Science und eines
                                                                    Hilfsmittel sachgemäß bearbeitet und geeigneten Lösungen
                   Master of Science
                                                                    zugeführt. Die schriftliche Studienarbeit wird von dem bzw. der
(1) Ist die Bachelor-Prüfung bestanden, verleiht die Hochschule     Verantwortlichen der betreffenden Lehrveranstaltung bewertet.
den akademischen Grad eines „Bachelor of Science“, abgekürzt        Dabei können auch Gruppenleistungen zugelassen werden, wenn
„B.Sc.“.                                                            eine individuelle Bewertung des Anteils eines jeden Gruppenmit-
                                                                    glieds möglich ist.
(2) Ist die Master-Prüfung bestanden, verleiht die Hochschule den
akademischen Grad eines „Master of Science", abgekürzt              (6) Eine Projektarbeit stellt die selbständige Bearbeitung eines
„M.Sc.“.                                                            gestellten Themas dar. Die Projektarbeit besteht aus einer
                                                                    schriftlichen Ausarbeitung und wird mit einem Vortrag und
                                                                    Diskussion abgeschlossen.
                            §4
  Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang, Module            (7) Bei lehrveranstaltungsbegleitenden Hausarbeiten obliegt die
                                                                    Bewertung der von den Studierenden produzierten Lösungen
(1) Die Regelstudienzeit gemäß § 85, Abs. 3 HG beträgt bis zum      dem bzw. der Verantwortlichen der Lehrveranstaltung.
Erreichen des Bachelor-Grades sechs Semester und bis zum            (8) Multiple-Choice-Prüfungsteile sind Prüfungsteile mit vorgege-
Erreichen des Master-Grades vier Semester.                          benen Antwortmöglichkeiten und einer oder mehreren richtigen
(2) Im Bachelor-Studiengang müssen Studien- und Prüfungsleis-       Lösungsmöglichkeiten. Das Markieren einzelner falscher Antwor-
tungen im Umfang von 180 Leistungspunkten erbracht werden.          ten führt dazu, dass die Antwort insgesamt als falsch bewertet
Dies schließt eine Bachelorarbeit im Umfang von 12 Leistungs-       wird.
punkten ein. Es sind Pflichtmodule im Umfang von 160 und            (9) Die Art und der Umfang der Prüfungsleistungen für die
Wahlmodule im Umfang von 8 Leistungspunkten zu absolvieren.         Lehrveranstaltungen und Module sind im Modulhandbuch des
(3) Der Master-Studiengang enthält sowohl Kernveranstaltungen       Studienganges festgelegt
als auch Veranstaltungen, welche einzelnen Studienrichtungen        (10) In jedem Studienjahr werden die ein Modul abschließenden
zugeordnet sind. Dieser Studiengang besteht aus Pflichtmodulen      Klausurarbeiten an zwei regulären Terminen angeboten. Für
im Umfang von 23 Leistungspunkten, Wahlpflichtmodulen im            lehrveranstaltungsbegleitende Studienleistungen (z. B. Praktika,
Umfang von 50 Leistungspunkten und Wahlmodulen im Umfang            Studienarbeiten) können vom Prüfungsausschuss gesonderte
von 17 Leistungspunkten. Er schließt eine Master-Arbeit mit 30      Regelungen getroffen werden.
Leistungspunkten ein.
                                                                    (11) Zu den Klausurarbeiten im Rahmen der Pflichtmodule des
(4) Grundelemente des Studiums sind Module, die aus einer oder      Bachelor-Studienganges gemäß § 14 werden die Studierenden
mehreren Lehrveranstaltungen bestehen. Ein Modul ist erfolg-        automatisch angemeldet. Zu allen anderen Prüfungsleistungen
reich abgeschlossen, sobald sämtliche Prüfungsleistungen für        und zur Bachelorarbeit haben sich die Studierenden selbständig
das Modul erbracht worden sind. Mögliche Prüfungsleistungen         anzumelden (Tabelle 1 Anhang). Im Master-Studiengang haben
sind in § 5 definiert.                                              sich die Studierenden zu allen Prüfungsleistungen selbständig
                                                                    anzumelden.
(12) Für Bachelorstudierende erfolgt die automatische Anmel-         dieser Ordnung genannten Fristen um die gesetzlich angegebe-
dung zu den Prüfungen gemäß der Tabelle 1 im Anhang. Spätes-         nen Zeiten verlängert.
tens im 3. Semester haben die Studierenden sich auf einen der
beiden Studienschwerpunkte „Nachhaltige Prozess- und Umwelt-
technik“ oder „Umwelttechnik und Umweltplanung“ festzulegen.                                    §6
Entsprechend erfolgt die automatische Anmeldung gemäß                    Bewertung von Prüfungsleistungen und Bekanntgabe
Tabelle 1 im Anhang. Ein Tausch des Schwerpunktes ist auf                                von Ergebnissen
Antrag beim Prüfungsausschuss möglich. Eine einmal angemel-          (1) Das Bewertungsergebnis einer Klausurarbeit soll in der Regel
dete jedoch nicht bestandene Prüfung muss in jedem Fall              spätestens vier Wochen nach dem Klausurtermin dem Kandida-
unabhängig von einem Schwerpunkttausch weiterhin bestanden           ten bzw. der Kandidatin unter Beachtung der Datenschutzbe-
werden bzw. die Nichtteilnahme kann zum endgültigen Nichtbe-         stimmungen durch Aushang bekannt gegeben und dem Prü-
stehen einer Modulprüfung führen                                     fungsamt unverzüglich gemeldet werden.
(13) Die Bachelorarbeit ist im 6. Semester vorgesehen und soll       (2) Das Bewertungsergebnis eines Prüfungsgespräches ist dem
spätestens erstmalig im 11. Studiensemester des Bachelorstudi-       Kandidaten bzw. der Kandidatin spätestens 2 Tage nach dem
ums abgelegt werden.                                                 Prüfungsgespräch bekannt zu geben und dem Prüfungsamt
(14) Abweichend von Abs. 10 kann zusätzlich zu den regulären         unverzüglich zu melden.
Prüfungsterminen ein weiterer Prüfungstermin angeboten wer-          (3) Die Bewertungsergebnisse von in anderer Form erbrachten
den. Zu diesem zusätzlich angebotenen Termin erfolgt keine           Prüfungsleistungen werden von dem oder der Prüfenden der
automatische Anmeldung. Die Studierenden melden sich selb-           betreffenden Lehrveranstaltung in geeigneter Form spätestens 2
ständig an. Dieser zusätzliche Termin unterliegt nicht den Fristen   Wochen nach Ablegen der vollständigen Prüfungsleistung
für Klausurarbeiten gemäß Tabelle 1. Eine Teilnahme zählt als        bekannt gegeben und unverzüglich dem Prüfungsamt gemeldet.
ein Prüfungsversuch. Nach selbständiger Anmeldung zu dieser
zusätzlich angebotenen Prüfung kann eine Abmeldung bis zu            (4) Den Kandidaten und Kandidatinnen ist die Möglichkeit zur
zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen.                         Einsichtnahme zu geben.
(15) Sofern eine Prüfung, die nach Abs. 12 angemeldet wurde,
nicht bestanden wird, erfolgt automatisch die Anmeldung zur                                        §7
Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen regulären Termin.                                      Benotung
Für die Bachelorarbeit gilt § 16 und für die Master-Arbeit § 23.
                                                                     (1) Eine Benotung erfolgt im Bachelor- und Master-Studiengang
(16) Wird an einer angemeldeten Prüfung nicht teilgenommen, so       nur für Module.
gilt diese Prüfung als nicht bestanden (5,0).
                                                                     (2) Die Noten ergeben sich in der Regel aus den Ergebnissen der
(17) Eine Abmeldung von einer Prüfung, zu der die Studierenden       Klausurarbeiten und werden von dem oder der jeweiligen Prüfen-
automatisch angemeldet wurden, ist in den ersten beiden Fach-        den festgelegt. Sofern bei Modulen keine Klausurarbeiten
semestern nicht möglich. Studierende höherer Fachsemester            vorgesehen sind, können die Noten aufgrund anderer Prüfungs-
können sich unter Beachtung der Termine der Tabelle 1 bis zu         leistungen festgelegt werden. Dieses wird im Modulhandbuch
zweimal abmelden. Die Abmeldefrist endet 2 Wochen vor Beginn         angegeben. Es sind die folgenden Noten zu verwenden:
des vom Prüfungsausschuss festgelegten Prüfungszeitraumes.
Die Mindesttermine gemäß Tabelle 1 im Anhang bleiben davon           1 = sehr gut        = eine hervorragende Leistung
unberührt.                                                           2 = gut             = eine Leistung, die erheblich über den
                                                                         durchschnittlichen Anforderungen liegt
(18) Studierende im Master-Studiengang müssen sich für die           3 = befriedigend    = eine Leistung, die den durchschnittlichen
Prüfungen des ersten Fachsemesters spätestens im dritten                 Anforderungen entspricht
Semester anmelden. Die Prüfungen des Wahlpflicht- und des            4 = ausreichend     = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch
Wahlbereiches müssen spätestens im fünften Studiensemester               den Anforderungen genügt
erstmalig angemeldet sein.                                           5 = nicht ausreichend         = eine Leistung, die wegen erhebli-
(19) Die Masterarbeit soll spätestens im 6. Studiensemester des          cher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Masterstudiums angemeldet werden.                                    Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3
(20) Ist eine Klausurarbeit zweimal nicht bestanden, so ist die      können zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen
Teilnahme an dem dritten Prüfungsversuch (zweite Wiederho-           Zwischenwerte gebildet werden. Die Werte 4,3, 4,7 und 5,3 sind
lungsprüfung) nur nach einem Beratungsgespräch möglich. Die          dabei ausgeschlossen.
Frist für die Durchführung des Beratungsgespräches wird vom          (3) Sofern Module aus mehreren Lehrveranstaltungen bestehen,
Prüfungsausschuss festgelegt.                                        die mit Klausurarbeiten abgeschlossen werden, und die Bewer-
(21) Sind von den Studierenden selbständig anzumeldende              tungen aus allen Lehrveranstaltungen eines Moduls vorliegen,
Prüfungen im 6. Semester des Bachelor-Studienganges oder im          wird eine gewichtete Durchschnittsbewertung vorgenommen. Alle
3. Semester des Master-Studienganges noch nicht erstmalig            Einzelnoten müssen mindestens 4,0 gemäß Abs. 2 lauten. Die
angemeldet worden, so wird die Auswahl der Prüfungen zu              erreichten Noten der Lehrveranstaltungen des Moduls werden mit
Beginn des folgenden Semesters in einem vom Prüfungsaus-             den zugehörigen Leistungspunkten multipliziert und die Produkt-
schuss angesetzten Beratungsgespräch festgelegt. Wird an dem         werte addiert. Diese Summe wird danach durch die Summe der
Beratungsgespräch nicht teilgenommen, entscheidet der Prü-           Leistungspunkte des Moduls dividiert. Dezimalwerte werden bis
fungsausschuss über die Anmeldung.                                   auf die erste Stelle hinter dem Komma gestrichen.
(22) Die Prüfungstermine eines Semesters werden im Regelfall         (4) Ein Modul ist erfolgreich absolviert, wenn dafür eine Bewer-
zu Beginn des Semesters vom Prüfungsausschuss festgelegt.            tung von mindestens „ausreichend“ (4,0) erreicht wurde. Die
Für lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungsleistungen setzt der       Modulnote lautet
oder die Verantwortliche der Lehrveranstaltung die Termine fest      bei einem Wert bis 1,5                     = sehr gut,
und gibt sie bekannt.                                                bei einem Wert zwischen 1,6 und 2,5        = gut,
                                                                     bei einem Wert zwischen 2,6 und 3,5        = befriedigend,
(23) Macht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin durch ein ärztliches
                                                                     bei einem Wert zwischen 3,6 und 4,0        = ausreichend
Zeugnis glaubhaft, dass er bzw. sie wegen länger andauernder
                                                                     bei einem Wert über 4,0                    = nicht ausreichend..
oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in
der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der          (5) Bei der Berechnung der Gesamtnote des Bachelor-
vorgesehenen Form abzulegen, gestattet der Vorsitzende bzw.          Studienganges bzw. des Master-Studienganges wird eine
die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw.          Durchschnittsbewertung entsprechend Abs. 3 durchgeführt, in die
der Kandidatin, gleichwertige Leistungen in anderer Form zu          neben den Modulnoten und Leistungspunktanzahlen des betref-
erbringen.                                                           fenden Studienganges auch die Benotung und die Leistungs-
                                                                     punkte der Bachelor-Arbeit bzw. Master-Arbeit eingehen. Bei der
(24) Bei Vorlage eines amtlichen Zeugnisses, das die Vorausset-
                                                                     Ermittlung der Gesamtnote des Bachelor-Studienganges werden
zungen gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 5 HG bestätigt, werden die in
                                                                     die Noten der Modulblöcke II bis IV sowie der Projekte gemäß
§14 Abs. 2 und 3 mit dem Faktor 1,5 gewichtet und die Bachelor-      mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend
Arbeit mit 2,0. Bei der Ermittlung der Gesamtnote des Master-        sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
Studienganges werden die Noten der Module des Wahlpflichtbe-         entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Das studenti-
reiches gemäß § 21 Abs. 3 mit 1,5 jeweils gewichtet und die          sche Mitglied des Prüfungsausschusses wirken bei der Bewer-
Master-Arbeit mit 2,0. Bei der Berechnung der Gesamtnote             tung und Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungen nicht
auftretende Dezimalwerte werden bis auf die erste Stelle hinter      mit.
dem Komma gestrichen. Die Gesamtnote lautet
                                                                     (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht,
bei einem Wert bis 1,5                  = sehr gut,                  dem Erbringen von Prüfungsleistungen beizuwohnen.
bei einem Wert zwischen 1,6 und 2,5     = gut,
bei einem Wert zwischen 2,6 und 3,5     = befriedigend,              (6) Der Prüfungsausschuss kann zur Organisation der Prüfungs-
bei einem Wert zwischen 3,6 und 4,0     = ausreichend.               angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Sicherheitsbe-
                                                                     stimmungen eine elektronische Datenbank führen. Dabei ist zu
(6) Anstelle der Gesamtnote „sehr gut“ wird das Gesamturteil „mit    gewährleisten, dass die Abwicklung des Geschäftsverkehrs auch
Auszeichnung bestanden“ erteilt, wenn die Bachelor- bzw.             in konventioneller Papierform erfolgen kann.
Master-Arbeit mindestens mit 1,3 bewertet und die nach Absatz 5
ermittelte Gesamtnote kleiner als 1,3 ist.                           (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
                                                                     Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter
(7) Die Einstufung der Leistungen in das ECTS-System wird            bzw. Stellvertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
entsprechend der prozentualen Einordnung des Gesamtergeb-            Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den
nisses des Studienganges vorgenommen.
                                                                     Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur
                                                                     Verschwiegenheit zu verpflichten. Über die Beratungen des
                              §8                                     Prüfungsausschusses wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt.
                       Leistungspunkte                               (8) Dem Prüfungsausschuss untersteht das Prüfungsamt.
(1) Die einem Modul zugeordneten Leistungspunkte ergeben sich
aus der Summe der Leistungspunkte der zugeordneten Lehrver-                                       § 10
anstaltungen.                                                                           Prüfende und Beisitzende
(2) Bei einem gemäß § 7, Abs. 4 von einem Studenten bzw. einer       (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und ggf. die
Studentin erfolgreich absolvierten Modul werden ihr stets genau      Beisitzenden. Er kann die Bestellung dem bzw. der Vorsitzenden
die diesem Modul zugeordneten Leistungspunkte zuerkannt.
                                                                     übertragen. Zum Prüfer bzw. zur Prüferin darf bestellt werden,
(3) Die Gesamtsumme aller Leistungspunkte beträgt im Bachelor-       wer Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerin, Honorarprofessor
Studiengang 180 und im Master-Studiengang 120. Diese Leis-           bzw. Honorarprofessorin, Privatdozent bzw. Privatdozentin,
tungspunkte sollen nach Möglichkeit gleichmäßig auf die einzel-      Hochschuldozent bzw. Hochschuldozentin, Oberassistent bzw.
nen Semester eines Studienganges verteilt sein.                      Oberassistentin, wissenschaftlicher Assistent bzw. wissenschaft-
                                                                     liche Assistentin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissen-
                                                                     schaftliche Mitarbeiterin ist, soweit er bzw. sie Aufgaben nach
                             §9                                      § 44, Abs. 1 Satz 4 HG wahrnimmt. Er bzw. sie soll in dem
                      Prüfungsausschuss                              Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese           Lehrtätigkeit ausgeübt haben, sofern nicht zwingende Gründe
Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für        eine Abweichung erfordern. Ferner können Lehrkräfte für beson-
Bau- und Umweltingenieurwissenschaften einen Prüfungsaus-            dere Aufgaben und Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen
schuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem bzw. der               Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zum Prüfer bzw. zur
Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter bzw. seiner/ihrer          Prüferin bestellt werden. In der Regel ist der Prüfer bzw. die
Stellvertreterin und drei weiteren Mitgliedern. Der bzw. die         Prüferin identisch mit dem bzw. der Verantwortlichen der Lehr-
Vorsitzende, der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin und ein    veranstaltung. Zum Beisitzer bzw. zur Beisitzerin bei Prüfungsge-
weiteres Mitglied werden aus der Gruppe der Hochschullehrer          sprächen des Bachelor-Studienganges darf nur bestellt werden,
und Hochschullehrerinnen, ein Mitglied wird aus der Gruppe der       wer einen B.Sc.-Grad oder einen vergleichbaren Grad erworben
wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und ein          hat. Zum Beisitzer bzw. zur Beisitzerin bei Prüfungsgesprächen
Mitglieder wird aus der Gruppe der Studierenden vom Fakultäts-       des Master-Studienganges darf nur bestellt werden, wer einen
rat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prü-         M.Sc.-Grad oder einen vergleichbaren Grad erworben hat.
fungsausschusses, mit Ausnahme des bzw. der Vorsitzenden und         (2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
seinem/ihrem Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin,
                                                                     (3) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann dem Prüfungsamt für
Vertreter bzw. Vertreterinnen gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder
                                                                     die Bachelor- und die Master-Arbeit jeweils die Prüfenden
aus der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen
                                                                     vorschlagen. Auf solche Vorschläge soll nach Möglichkeit Rück-
und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und
                                                                     sicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch
Mitarbeiterinnen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studenti-
                                                                     keinen Anspruch.
schen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
                                                                     (4) Für die Prüfenden, die Beisitzenden und die an Prüfungen
(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwal-
                                                                     Beteiligten gelten § 9, Abs. 7, Sätze 2 und 3 entsprechend.
tungsverfahrensrechtes und des Verwaltungsprozessrechtes.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmun-
gen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die                                   § 11
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbeson-             Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
dere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in             Prüfungen, Einstufung in höhere Fachsemester
Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsaus-        (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen im gleichen
schuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem
                                                                     Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des
Fakultätsrat über die Entwicklung der Studien- und Prüfungszei-      Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts
ten sowie über die Verteilung der Modul- und der Gesamtnoten.        wegen angerechnet. Soweit einzelne Studienleistungen und
Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prü-
                                                                     Prüfungen nach Umfang und Prüfungsgegenständen nicht denen
fungsordnung, der Studienordnung und des Stundenplanes. Der          entsprechen, die an der Ruhr-Universität Bochum gefordert
Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle       werden, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.
Regelfälle auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende übertragen.
Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den         (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen in anderen
Bericht an den Fakultätsrat.                                         Studiengängen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden
                                                                     angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studi-
(4) Der Prüfungsausschuss ist in einer Sache beschlussfähig,         enzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die an Hochschulen
wenn neben dem bzw. der Vorsitzenden oder seinem/ihrem
                                                                     außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht
Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin ein weiterer       wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertig-
Hochschullehrer bzw. eine weitere Hochschullehrerin und
keit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn     bestanden. Ist eine Modulprüfung im Master-Studiengang
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen in Inhalt,            endgültig nicht bestanden, so ist die Master-Prüfung endgültig
Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Bachelor-             nicht bestanden.
oder des Master-Studienganges im Studiengang „Umwelttechnik
                                                                     (3) Die Prüfungen des Bachelor-Studienganges müssen spätes-
und Ressourcenmanagement“ an der Ruhr-Universität Bochum             tens in den Semestern bestanden werden, die in Tabelle 1
im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer            Spalte 5 angegeben sind. Die Prüfungen des Master-
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewer-
                                                                     Studiengangs müssen spätestens drei Semester nach der
tung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten,        erstmaligen Anmeldung erfolgreich abgelegt werden.
Studienleistungen und Prüfungen an ausländischen Hochschulen
sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrekto-     (4) Die Wiederholung einer bestandenen Klausurarbeit ist im
renkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie              Regelfall nicht zulässig. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss
Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu                 Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit einen einmaligen
beachten. Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen      Verbesserungsversuch für eine einzige Klausurarbeit genehmi-
und Prüfungen an ausländischen Hochschulen wird ferner               gen.
vermutet, wenn diese im Rahmen eines Austauschprogrammes             (5) Im Falle des Nichtbestehens einer schriftlichen Wiederho-
absolviert werden, an welchem das jeweilige Fach eines Fachbe-       lungsklausur kann eine mündliche Ergänzungsprüfung in Form
reiches teilnimmt. Dies gilt für alle Mobilitätsprogramme, für       eines Prüfungsgespräches gemäß § 5 Abs. 3 angeboten werden.
welche es Vereinbarungen seitens der beteiligten Fakultäten gibt,    Dieses gilt nicht für den vierten Prüfungsversuch (dritte Wiederho-
außerdem für Universitätspartnerschaften und für zentral koordi-     lung). Wird die mündliche Ergänzungsprüfung bestanden, so wird
nierte Mobilitätsprogramme. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der      die Note ausreichend (4,0) vergeben. Über das Angebot mündli-
Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswe-     cher Ergänzungsprüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss
sen gehört werden.                                                   zu Beginn des Prüfungsjahres.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und      (6) Ist eine Klausurarbeit zweimal nicht bestanden, so gilt § 5
Prüfungen in staatlich anerkannten Fern- oder Verbundstudien-        Abs (20).
einheiten gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
                                                                     (7) Wird die Nichtteilnahme an einer Prüfung mit Krankheit
(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können auf das         begründet, so ist dieses mit einem ärztlichen Attest zu belegen,
geforderte Unternehmenspraktikum im Bachelor-Studiengang             das die Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung beschei-
angerechnet werden.                                                  nigt. Atteste sind frühestens nach dem dritten Prüfungsversuch
(5) Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, die aufgrund          (zweite Wiederholungsprüfung) und spätestens 4 Wochen vor der
einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 11 HG berechtigt sind       Anmeldung zum vierten und letzten Prüfungsversuch (dritte
das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen,               Wiederholungsprüfung) für jeden Zeitpunkt des Versäumnisses
werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnis-        eines Prüfungstermins beim Prüfungsamt vorzulegen. Trifft
se und Fähigkeiten in der Regel auf Studienleistungen und            dieses auf mehr als einen Termin für die Klausurarbeit zu, so ist
Prüfungen des Bachelor- oder des Master-Studienganges                ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Prüfungsaus-
angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstu-          schuss die Gründe für das Versäumnis an, wird die betreffende
fungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.                 Prüfung nicht auf die maximale Zahl der Wiederholungsprüfungen
                                                                     angerechnet.
(6) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der
Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit      (8) Die Bachelorarbeit bzw. die Masterarbeit kann einmal wieder-
sind in der Regel zuständige Fachvertreter bzw. Fachvertreterin-     holt werden. Die Wiederholung muss in dem Semester erfolgen,
nen zu hören. Diese können zur Urteilsbildung gegebenenfalls         das dem Semester des Nichtbestehens folgt. Eine zweite Wie-
erforderliche Befragungen der Antragsteller und Antrag-              derholung ist ausgeschlossen.
stellerinnen in eigener Verantwortung durchführen.                   (9) Über das endgültige Nichtbestehen eines Studienganges wird
(7) Werden Studienleistungen und Prüfungen angerechnet, sind         dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ein schriftlicher Bescheid
die Bewertungen und Noten ― soweit die Bewertungs- und               erteilt. Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Notensysteme vergleichbar sind ― zu übernehmen und in die
Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleich-
baren Bewertungs- und Notensystemen kommt ― vorbehaltlich                                       § 13
speziellerer Abkommen zwischen Fakultäten bzw. deren Fachver-                       Täuschung und Ordnungsverstoß
treter bzw. Fachvertreterinnen ― ein Umrechnungsverfahren zur        (1) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin das Ergebnis einer
Anwendung, das den Vorgaben des ECTS (European Course                Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die
Credit Transfer System) der Europäischen Union entspricht. Die       betreffende Prüfung als mit 5,0 („nicht bestanden“) bewertet. Die
Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Ist eine als gleich-      tatsächliche Feststellung wird bei Prüfungsgesprächen von dem
wertig anerkannte Prüfung nicht mit einer umrechnungsfähigen         jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin, bei Klausurarbeiten
Bewertung versehen, so wird der Vermerk „angerechnet“ in das         von dem bzw. der Aufsichtsführenden und bei in sonstiger Form
Zeugnis aufgenommen. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt           erbrachten Prüfungsleistungen durch den Verantwortlichen bzw.
in diesen Fällen nur aus den bewerteten Studienleistungen und        die Verantwortliche der jeweiligen Lehrveranstaltung getroffen
Prüfungen.                                                           und aktenkundig gemacht. Ein Kandidat bzw. eine Kandidatin, die
(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 besteht       den ordnungsgemäßen Ablauf bei zu erbringenden Prüfungsleis-
ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Der bzw. die Studierende          tungen stört, kann von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen
hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.     Prüferin bzw. dem bzw. der Aufsichtführenden in der Regel nach
Die Entscheidung über die Anerkennung soll innerhalb von zwei        einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erfolgen.         ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende
                                                                     Prüfung als mit 5,0 („nicht bestanden“) bewertet. Die Gründe für
                                                                     den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegen-
                            § 12                                     den Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten bzw. die
               Wiederholungen von Prüfungen                          Kandidatin von weiteren Prüfungen ausschließen.
               und endgültiges Nichtbestehen
                                                                     (2) Die Abgabe von Plagiaten bei Projektarbeiten, Bachelor-Arbeit
 (1) Eine nicht bestandenen Modulprüfung kann wiederholt             oder Master-Arbeit wird als Täuschung gemäß Abs. 1 gewertet
werden Maximal sind vier Prüfungsversuche zulässig. Dieses gilt      und es wird entsprechend verfahren.
nicht für die Bachelor- und Masterarbeit (siehe Abs. 7). Wird eine   (3) Belastende Entscheidungen nach Abs. 1 oder 2 sind dem
Modulprüfung auch nach vier Prüfungsversuchen (dreimaliger           Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzutei-
Wiederholung) nicht bestanden, so gilt die Modulprüfung als          len, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
endgültig nicht bestanden.                                           versehen.
(2) Ist eine Modulprüfung im Bachelor-Studiengang endgültig
nicht bestanden, so ist die Bachelor-Prüfung endgültig nicht
II. Bachelor-Prüfung                               Die Modulblöcke IVa und IVb sind in der Regel alternativ zu
                                                                    wählen. Aus Modulblock III sind Lehrveranstaltungen im Umfang
                                                                    von 8 LP auszuwählen.
                           § 14                                     (3) Es sind weiterhin Projekte gemäß §5 Abs. 6 in einem Umfang
            Art und Umfang der Bachelor-Prüfung                     von mindestens 6 Leistungspunkten durchzuführen.
(1) Der Bachelor-Studiengang umfasst 6 Semester. Die Bachelor-      (4) Die Bachelor-Arbeit soll im 6. Fachsemester angefertigt
Prüfung setzt sich aus den im Bachelor-Studiengang absolvierten     werden. Näheres regelt § 16.
Prüfungen und der Bachelor-Arbeit zusammen. Sie erstreckt sich
auf Lehrveranstaltungen, die zu Modulen zusammengefasst sind,       Modul                                           Leistungspunkte
im Umfang von max. 180 Leistungspunkten                             Bachelor-Arbeit                                             12
Zur Bachelor-Prüfung gehören im Einzelnen:
1. die Prüfungen zu allen Pflichtlehrveranstaltungen im Bachelor-   (6) Das Modulhandbuch gibt für jedes Modul die ihm zugeordne-
  Studiengang gemäß Abs. 2,                                         ten Lehrveranstaltungen, deren Zuordnung zu den einzelnen
                                                                    Studiensemestern sowie Art und Umfang der zugehörenden
2. die erfolgreiche Teilnahme an den Wahlveranstaltungen im
                                                                    Prüfungsleistungen an. Das Modulhandbuch ist über die Home-
Bachelor-Studiengang gemäß Abs. 4
                                                                    page der Fakultät verfügbar.
3. die erfolgreiche Durchführung des Vorpraktikums von 10
Wochen,
                                                                                                 § 15
4. die Bachelor-Arbeit gemäß Abs. 5 und § 16.                                         Zulassungsvoraussetzungen
(2) Nachfolgende Pflichtmodule sind zu absolvieren:
                                                                    (1) Zu einer Prüfung im Bachelor-Studiengang zugelassen
Modul                                   Leistungspunkte             werden, wer
Modulblock I:                                                       1. an der Ruhr-Universität Bochum für den Bachelor-/Master-
I-1      Höhere Mathematik A                          9             Studiengang „Umwelttechnik und Ressourcenmanagement“
I-2      Höhere Mathematik B                          9             gemäß § 48 HG eingeschrieben oder gemäß § 52, Abs. 2 HG als
I-3      Grundlagen der Numerischen Mathematik        4             Zweithörer bzw. Zweithörerin zugelassen ist,
I-4      Ingenieurinformatik                          5
                                                                    2. gemäß § 2 Abs. 1 zum Bachelor-Studiengang zugelassen ist,
I-5      Mechanik A                                   9
I-6      Mechanik B                                   9             3. die Bachelor- oder eine Diplomprüfung in „Umwelttechnik und
I-7      Strömungsmechanik                            5             Ressourcenmanagement“ oder einem äquivalenten Studiengang
                                                                    an keiner wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des
Modulblock II:                        Leistungspunkte               Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.
II-1     Chemie und Chemielabor                     7               (2) Die Ausgabe des Themas der Bachelor-Arbeit gemäß § 16,
II-2     Physik                                     3               Abs. 3 kann erst dann erfolgen, wenn der Kandidat bzw. die
II-3     Siedlungswasserwirtschaft I                4               Kandidatin mindestens 120 Leistungspunkte erlangt und den
II-4     Technische Mikrobiologie                   4               Nachweis über das abgeleistete Unternehmenspraktikum gemäß
II-5     Umweltchemie und Ressourcenmanagement    10                § 2, Abs. 1 erbracht hat. Die erstmalige Anmeldung der Bachelor-
II-6     Konstruktionstechnik                       5               Arbeit soll spätestens im 11. Fachsemester erfolgen.
II-7     Betriebswirtschaftslehre                   4
II-8     Umwelt- und Vertragsrecht                  2
                                                                                                  § 16
Modulblock III:                                            8                                 Bachelor-Arbeit
-        Sprachausbildung. nach Angebot RUB
-        weitere Wahlfächer (Empfehlungsliste)                      (1) Die Bachelor-Arbeit ist eine schriftliche Prüfungsarbeit. Sie soll
         Auslandspraxis                                             zeigen, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist,
                                                                    innerhalb einer vorgegebenen Frist eine anspruchsvolle Frage-
Modulblock IVa Nachhaltige Prozess- u. Umwelttechnik:               stellung aus Umwelttechnik und Ressourcenmanagement unter
IV-1a    Thermodynamik                                     9        Anwendung der im Bachelor-Studiengang erworbenen Methoden
IV-2a    Werkstoffe                                        6        selbstständig zu bearbeiten.
IV-3a    Energiewirtschaft                                 6        (2) Für das Thema und die Betreuung der Bachelor-Arbeit hat der
IV-4a    Energietechnik und Ressourcenmanagement           6        Kandidat bzw. die Kandidatin ein Vorschlagsrecht. Ein Thema
IV-5a    Chemische Verfahrenstechnik                       6        stellen und eine Bachelor-Arbeit verantwortlich betreuen darf, wer
IV-6a    Grundloperationen der Verfahrenstechnik                    gem. § 10, Abs. 1 vom Prüfungsausschuss zum Prüfer bzw. zur
         und Apparatebau                                   6        Prüferin bestellt werden kann. Der Themensteller bzw. die
IV-7a    Wärme- und Stoffübertragung                       6        Themenstellerin benennt nach Anhörung des Kandidaten bzw.
IV-8a    Messtechnik und Regelungstechnik                  8        der Kandidatin dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsaus-
IV-9a    Grundlagen Fluidenergiemaschinen                  6        schusses das vorgesehene Thema.
IV-10a Elektrotechnik                                      4
IV-11a Labor UTRM                                          2        (3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden bzw.
                                                                    die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der
Modulblock IVb Umwelttechnik u Umweltplanung:                       Ausgabe des Themas der Bachelor-Arbeit ist aktenkundig zu
IV-1b    Siedlungswasserwirtschaft II                      9        machen.
IV-2b    Baustoffe UTRM                                    5        (4) Auf Antrag sorgt der bzw. die Vorsitzende dafür, dass der
IV-3b    Statik und Tragwerkslehre                         8        Kandidat bzw. die Kandidatin ein Thema für eine Bachelor-Arbeit
IV-4b    Stahlbetonbau                                     5        erhält.
IV-5b    Stahlbau                                          5
                                                                    (5) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelor-Arbeit
IV-6b    Bauphysik                                         4        sind so zu begrenzen, dass die Bachelor-Arbeit mit einem
IV-7b    Grundbau und Bodenmechanik                        8
                                                                    Zeitaufwand von 360 Arbeitsstunden erstellt werden kann. Die
IV-8b    Verkehrsplanung und -technik                      4
                                                                    Bearbeitungszeit beträgt 3 Monate. In Ausnahmefällen kann der
IV-9b    Verkehrswegebau                                   3        Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag des Kandidaten bzw.
IV-10b Hydrologie und Wasserwirtschaft                     7
                                                                    der Kandidatin die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen
IV-11b Umwelttechnik und Ökologie                          2
                                                                    verlängern. Ein Durchführungszeitraum von vier Monaten darf
IV-12b Baubetrieb und Bauverfahrenstechnik                 3        nicht überschritten werden. Die Bachelor-Arbeit kann in deutscher
IV-13b Projekt Wasser und Umwelt                           2
                                                                    oder englischer Sprache verfasst werden.
(6) Bei der Abgabe der Bachelor-Arbeit hat der Kandidat bzw. die     (4) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Bachelor-Prüfung
Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er bzw. sie ihre Arbeit   noch nicht bestanden und möchte er bzw. sie das Studium an der
selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen         Ruhr-Universität Bochum nicht fortsetzen, wird ihm bzw. ihr auf
Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen der Arbeit        Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine
kenntlich gemacht hat, die anderen Werken entnommen wurden.          schriftliche Bescheinigung ausgestellt. Sie enthält die absolvierten
                                                                     Prüfungen nebst den erworbenen Leistungspunkten. Weiterhin
                                                                     enthält sie die zum Bestehen der Bachelor-Prüfung noch fehlen-
                         § 17                                        den Prüfungen und lässt außerdem erkennen, dass die Bachelor-
        Annahme und Bewertung der Bachelor-Arbeit                    Prüfung noch nicht bestanden ist.
(1) Die schriftliche Dokumentation der Bachelor-Arbeit ist beim
Prüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung abzuliefern. Eine                                    § 20
elektronische Version der Arbeit ist ebenfalls abzugeben. Der                               Bachelor-Urkunde
Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Bachelor-
Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit 5,0 („nicht    (1) Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin
bestanden“) bewertet.                                                die Bachelor-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausge-
                                                                     händigt. Darin wird die Verleihung des Bachelor-Grades gemäß §
(2) Die Bachelor-Arbeit ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Eine
der prüfenden Personen soll der Themensteller bzw. die The-          3, Abs. 1 beurkundet.
menstellerin der Arbeit sein. Die zweite prüfende Person muss        (2) Die Bachelor-Urkunde wird von den Dekanen bzw. den
der in § 10, Abs. 1 bezeichneten Personengruppe angehören und        Dekaninnen der Fakultäten Bau- und Umweltingenieurwissen-
wird von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses           schaften sowie Maschinenbau unterzeichnet und mit den Siegeln
bestimmt. Die Gesamtbewertung der Bachelor-Arbeit wird in der        der Fakultäten versehen.
Regel aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen
gebildet. Bei Differenzen um mehr als eine ganze Note in den
einzelnen Bewertungen legt der Prüfungsausschuss die Gesamt-                            III. Master-Prüfung
bewertung fest.
(3) Das Bewertungsverfahren darf nur in begründbaren Ausnah-                                     § 21
mefällen den Zeitraum von vier Wochen überschreiten.                               Art und Umfang der Master-Prüfung
(4) Wird die Bachelor-Arbeit mit der Note 5,0 („nicht bestanden“)
bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Eine zweite          (1) Der Master-Studiengang umfasst 4 Semester. Die Master-
Wiederholung ist ausgeschlossen. Fehlversuche an anderen             Prüfung setzt sich aus den im Master-Studiengang absolvierten
Hochschulen sind anzurechnen. Der bzw. die Vorsitzende des           Prüfungen sowie der Master-Arbeit zusammen. Eine gesonderte
Prüfungsausschusses erteilt dem Kandidaten bzw. der Kandidatin       Abschlussprüfung findet nicht statt.
hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft     Zur Master-Prüfung gehören im Einzelnen:
gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb
                                                                     1. die Prüfungen zu den allgemein verbindlichen Lehrveranstal-
welcher Frist die nicht bestandene Bachelor-Arbeit wiederholt
                                                                     tungen im 1. Semester des Master-Studienganges gemäß Abs. 2
werden kann. Der Bescheid über eine nicht bestandene Bachelor-
Arbeit ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.             2. die Prüfungen in der gewählten Studienrichtung des Master-
                                                                     Studienganges gemäß Abs. 3. Dabei können folgende Studien-
                                                                     richtungen gewählt werden:
                            § 18
               Bestehen der Bachelor-Prüfung                             Prozesse und Produkte
                                                                         Energie und Wirtschaft
(1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche in § 14
ausgewiesenen Module und die Bachelor-Arbeit erfolgreich                 Infrastruktur und Verkehr
absolviert wurden,                                                       Wasser und Boden
(2) Die Gesamtbewertung und die Gesamtnote der Bachelor-             3. die Prüfungen in den zusätzlich gewählten Wahlfächern gemäß
Prüfung ergeben sich gemäß § 7, Abs. 3 und 5. Die Gesamtnote         Abs. 4.
wird in deutscher und englischer Schreibweise ausgedrückt.           4. die Master-Arbeit gemäß Abs. 5 und § 23.
(3) Mit Bestehen der Bachelor-Prüfung ist das Bachelor-Studium       (2) Die Master-Prüfung erstreckt sich auf Lehrveranstaltungen im
beendet.                                                             Umfang von max. 90 Leistungspunkten (ohne Masterarbeit).
                                                                     Die Module P-1 bis P-7 sind als Pflichtmodule für alle Studienrich-
                              § 19                                   tungen identisch.
                            Zeugnis
                                                                     Die folgenden Tabellen liefern eine Übersicht unter Angabe der
(1) Über die bestandene Bachelor-Prüfung wird auf Antrag des         Modul-Titel und der zugeordneten Leistungspunkte (siehe auch
bzw. der Studierenden ein Zeugnis ausgestellt, das im Kopfteil       Tabelle2 im Anhang).
die Bezeichnung "Zeugnis eines Bachelor of Science im Studien-
gang „Umwelttechnik und Ressourcenmanagement" trägt. In das          Modul                                         Leistungspunkte
Zeugnis werden aufgenommen
                                                                     P-1 Numerische Mathematik´                                    3
1. die einzelnen Modul-Bewertungen mit numerischer Note und          P-2 Mathematische Statistik                                   3
Notenbezeichnung gemäß § 7,                                          P-3 Modellbildung und Programmierung                          4
2. das Thema der Bachelor-Arbeit mit ihrer Bewertung mit             P-5 Operation Research und Optimierung                        4
numerischer Note und die Notenbezeichnung,                           P-5 Globale Ressourcen und deren Nutzung                      3
                                                                     P-6 Umweltplanung                                             3
3. die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung mit der Durchschnitts-
                                                                     P-7 Grundlagen des Öffentlichen Rechts                        3
bewertung mit numerischer Note und als Notenbezeichnung,
                                                                     (3) Die Module der Gruppen WP-A bis WP-F sind Wahlpflichtmo-
4. die Angaben zum „Diploma Supplement“.
                                                                     dule. Aus diesen sind Module im Umfang von 50 Leistungspunk-
Das Zeugnis ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungs-          ten zu wählen, davon mindestens 6 Leistungspunkte als Projekte.
ausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Dekane           Vor der ersten Anmeldung zu einer Prüfung im Wahlpflichtbereich
bzw. der Dekaninnen zu versehen.                                     ist die Studienrichtung durch Erklärung im Prüfungsamt festzule-
(2) Das Zeugnis trägt das Datum der letzten Prüfungsleistung. Es     gen. Die Wahl der weiteren Module hängt von der gewählten
weist ferner das Datum der Ausstellung des Zeugnisses aus.           Studienrichtung ab, wobei nachfolgende Module für die gewählte
                                                                     Studienrichtung verpflichtend sind.
(3) Auf Antrag wird eine englische Übersetzung des Zeugnisses
angefertigt.
Wahlpflichtmodule Prozesse und Produkte                            (3) Nach der Anmeldung zu den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen
                                                                   der gewählten Studienrichtung sind die Module verbindlich. Ein
WP-A01 Anlagentechnik                                      6       Wechsel der gewählten Wahlpflichtmodule ist nur auf Antrag und
WP-A02 Prozesstechnik                                      6       in maximal 3 Modulen möglich. Dieses gilt nicht für zusätzlich
WP-A04 Mechanische Verfahrenstechnik                       6       gewählte Module gemäß § 25.
WP-A08 Hochdruckverfahrenstechnik                          6
                                                                   (4) Die Ausgabe des Themas der Masterarbeit gemäß § 23, Abs.
                                                                   3 kann erst dann erfolgen, wenn der Kandidat bzw. die Kandida-
Wahlpflichtmodule Energie und Wirtschaft                           tin 75 Leistungspunkte erlangt hat. Die erstmalige Anmeldung zur
                                                                   Master-Arbeit muss spätestens im 7. Studiensemester erfolgen.
WP-B01 Thermische Kraftwerke                               6
WP-B02 Ver- und Entsorgungstechnik von Kraftwerken         6
WP-B03 Energieumwandlungssysteme                           6                                      § 23
                                                                                              Master-Arbeit
Wahlpflichtmodule Infrastruktur und Verkehr                        (1) Die Master-Arbeit ist eine schriftliche. Sie soll zeigen, dass der
WP-C01 Verkehrswegebau                                     6       Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer
WP-C02 Straßenbautechnik                                   6       vorgegebenen Frist ein komplexes Problem aus Umwelttechnik
WP-C03 Verkehrstechnik                                     6       und Ressourcenmanagement selbstständig nach wissenschaftli-
WP-C05 Verkehrsplanung                                     6       chen Methoden zu bearbeiten.
WP-C06 Städtebau und Landesplanung                         6       (2) Für das Thema und die Betreuung der Master-Arbeit hat der
Wahlpflichtmodule Wasser und Boden                                 Kandidat bzw. die Kandidatin ein Vorschlagsrecht. Ein Thema
                                                                   stellen und eine Master-Arbeit verantwortlich betreuen darf, wer
WP-D01 Wasserbewirtschaftung                               6       gem. § 10, Abs. 1 vom Prüfungsausschuss zum Prüfer bzw. zur
WP-D02 Hydrologie                                          6       Prüferin bestellt werden kann. Der Themensteller bzw. die
WP-D06 Wasserchemie, industrielle Abwasserreinigung und            Themenstellerin benennt nach Anhörung des Kandidaten bzw.
       Gewässergüte                                        6       der Kandidatin dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsaus-
WP-D07 Laborpraktikum und Simulation                       6       schusses das vorgesehene Thema.
WP-D09 Umweltgeotechnik                                    6
                                                                   (3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden bzw.
Die restliche Module können gemäß dem Katalog von Fächern          die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der
des im Anhang wiedergegeben Studienplan für das Masterstudi-       Ausgabe des Themas der Master-Arbeit ist aktenkundig zu
um frei gewählt werden.                                            machen.
(4) Weitere 17 Leistungspunkte sind mit Wahlfächern zu erfüllen.   (4) Auf Antrag sorgt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsaus-
Hier ist eine Wahl aus dem angeführten Wahlpflichtkatalog          schusses dafür, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin ein
möglich oder aus weiteren an den Fakultäten angebotenen            Thema für eine Master-Arbeit erhält.
Lehrveranstaltungen oder gleichwertigen Lehrveranstaltungen        (5) Die Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit beträgt fünf Mona-
anderer Universitäten. Hierbei werden Lehrveranstaltungen          te. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Master-Arbeit sind
ausdrücklich empfohlen, die in einer Fremdsprache angeboten        so zu begrenzen, dass die Frist zur Erstellung der Master-Arbeit
werden.                                                            eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur
(5) Die Master-Arbeit soll im 4. Semester des Master-              innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben
Studienganges (10. Fachsemester) angefertigt werden. Näheres       werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründe-
regelt § 23.                                                       ten Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin die Bearbeitungs-
                                                                   zeit ausnahmsweise um eine Nachfrist von bis zu vier Wochen
Modul                                         Leistungspunkte      verlängern. Die Master-Arbeit kann in deutscher oder englischer
                                                                   Sprache verfasst werden.
M    Master-Arbeit                                        30
                                                                   (6) Bei Abgabe der Master-Arbeit hat der Kandidat bzw. die
(6) Die Summe der Leistungspunkte aller Module (inkl. der          Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er bzw. sie seine bzw.
Master-Arbeit) beträgt in jeder der Studienrichtungen 120.         ihre Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die
                                                                   angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen
(7) Die Studienordnung gibt für jedes Modul zusätzlich die ihm
                                                                   der Arbeit kenntlich gemacht hat, die anderen Werken entnom-
zugeordneten Lehrveranstaltungen und deren mögliche Vertei-
                                                                   men wurden.
lung auf die einzelnen Studiensemester an. Weiterhin wird für
jede Veranstaltung in der Studienordnung ihr Gewichtungsfaktor     (7) Das Ergebnis der Master-Arbeit ist in einem Seminarbeitrag
angegeben.                                                         (§ 5 Abs. 4) vorzustellen. Die Masterarbeit wird mit 30 Leistungs-
                                                                   punkten angerechnet

                            § 22
                 Zulassungsvoraussetzungen                                                   § 24
                                                                             Annahme und Bewertung der Master-Arbeit
(1) Zu einer Prüfung im Master-Studiengang kann zugelassen
werden, wer                                                        (1) Die schriftliche Dokumentation der Master-Arbeit ist fristge-
                                                                   mäß beim Prüfungsamt in dreifacher Ausfertigung abzuliefern.
1. an der Ruhr-Universität Bochum für den Bachelor-/Master-
                                                                   Eine elektronische Version der Arbeit ist ebenfalls abzugeben.
Studiengang „Umwelttechnik und Ressourcenmanagement“
                                                                   Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die
gemäß § 48 HG eingeschrieben oder gemäß § 52, Abs. 1 HG als
                                                                   Master-Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, ist sie nicht bestanden
Zweithörer bzw. Zweithörerin zugelassen ist,
                                                                   („nicht ausreichend“).
2. gemäß § 2 Abs. 2 zum Master-Studiengang zugelassen ist,
                                                                   (2) Die Master-Arbeit ist von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu
3. die Master- oder Diplomprüfung in „Umwelttechnik und Res-       bewerten. Diese müssen der in § 10, Abs. 1 bezeichneten
sourcenmanagement“ oder einem verwandten Studiengang an            Personengruppe angehören. Einer der Prüfer bzw. eine der
keiner Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes         Prüferinnen soll der Themensteller bzw. die Themenstellerin der
endgültig nicht bestanden hat.                                     Arbeit sein. § 10, Abs. 2 gilt entsprechend. Die Gesamtbewertung
(2) Die Anmeldung zu den Prüfungen erfolgt nach § 5. Für die       der Master-Arbeit wird in der Regel aus dem arithmetischen Mittel
erste Prüfung zu einem studienrichtungsspezifischen Pflichtmodul   der Einzelbewertungen gebildet. Bei Differenzen um mehr als
ist eine Anmeldung mit Festlegung der gewählten Studienrichtung    eine ganze Note in den einzelnen Bewertungen legt der Prü-
erforderlich. Zusätzlich gewählte Module gemäß § 25 sind bei der   fungsausschuss die Gesamtbewertung fest.
Anmeldung entsprechend kenntlich zu machen. Für die Abmel-         (3) § 17, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
dung von einer Prüfung gilt § 5.
Sie können auch lesen