Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei - Saarland.de

 
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Amtsblatt des Saarlandes
                                         Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                           Teil I
              2021                                   Ausgegeben zu Saarbrücken, 2. Juni 2021                                                       Nr. 46

                                                                               Inhalt
                                                                                                                                                                    Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
2. Juni 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1508
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz. Vom
2. Juni 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1554
Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona-­
Pandemie. Vom 2. Juni 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1554
1508                            Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021

                                     A. Amtliche Texte
                                                           destabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine
                 Verordnungen                              andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme ge-
                                                           währleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-
                                                           Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95
189           Verordnung zur Änderung                      oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern ge-
         infektionsrechtlicher Verordnungen                sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis
       zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                  zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen,
                                                           die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheit-
                  Vom 2. Juni 2021                         lichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28      chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine
Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 54 und § 73          Atemschutzmaske tragen können, und gehörlose und
Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes           schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt        kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen sind von
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai          der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
2021, (Amtsbl. I S. 1174), des Saarländischen CO-          ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben
VID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021               dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz-
(Amtsbl. I S. 220) und des § 5 Absatz 3 des Landes-        befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres
organisationsgesetzes (LOG) in der Fassung der Be-         die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Ge-
kanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410),           sichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.      Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Stan-
Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesre-      dards einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
gierung:                                                   (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen,
                                                           auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres,
                   Artikel 1                               eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder
         Verordnung zur Bekämpfung der                     auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
           Corona-Pandemie (VO-CP)                         höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche
                                                           Gründe nicht entgegenstehen:
                       §1                                  1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-
         Grundsatz der Abstandswahrung                        nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
                                                              Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn-
(1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen             höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-
außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes              chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung
sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.           des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei
Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf         Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim
die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“).         Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-
Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen            abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten
Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.                   werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal-             chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen
tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind           Personenverkehrs nachzuweisen,
Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern         1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen,
einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver-            die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6
wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister-           Absatz 1 Satz 1 fallen,
kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen
(familiärer Bezugskreis).                                  2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,
(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-              Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La-
schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-                denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen
standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be-            und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park-
lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht,           plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung
sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge-            des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der
halten werden.                                                Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie
                                                              das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche
                                                              Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,
                       §2                                     gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-
       Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung                      leistet ist,
(1) Im öffentlichen Raum sind bei jedem nicht nur kurz-    3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten
fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge-          im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes
hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min-          (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021                              1509

    vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge-     Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-
    ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes           ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei-
    vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und         ben unberührt.
    sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits
    eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder       (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der
    Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe-         in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-
    nenfalls entstehenden Warteschlangen,                  haltung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen
                                                           Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken
3a. Gäste während des Aufenthalts in öffentlich zu-        der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer
    gänglichen Bereichen von Hotels, Beherbergungs-        Standards in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
    betrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen        sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des
    Zurverfügungstellung von Unterkünften,                 öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-
                                                           bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese
4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3      haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
   und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2
   alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei-         (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
   nem festen Platz,                                       Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2
                                                           Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentli-
5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens-        chen Plätzen und Straßen anzuordnen.
   ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him-
   mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in
   sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus-                               §3
   übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt                        Kontaktnachverfolgung
   werden,
                                                           Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt-
6. Kunden und das Personal bei Erbringern von              nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des
   Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei           Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom
   denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand           22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist
   des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge-       eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7
   halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),       und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen-
   soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-      gesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewähr-
   gegensteht,                                             leisten.
7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-
   habilitationseinrichtungen sowie Patienten und                                  §4
   Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,                       Betretungsbeschränkungen
   Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-
   der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,           (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
   Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und           sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
   den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten      Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet,
   ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-        die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden
   sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-       und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer
   lung oder Leistungserbringung entgegensteht,            dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche,
                                                           im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Qua-
8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländi-         dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung
   schen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastro-         des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3
   nomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beher-        sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der
   bergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der           Gesamtfläche stets zulässig.
   sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften,
   sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun-         (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines
   gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwerti-       Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast-
   ge Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,          stättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomie-
                                                           betriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Be-
9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes            herbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die
   in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im         Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Es gelten
   Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu-           die entsprechenden Beschränkungen der Rahmenhygi-
   gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf-    enekonzepte nach Maßgabe des § 5.
   grund der Nummern 1 bis 8 besteht,
10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die                                  §5
    Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min-                      Hygienekonzepte
    destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten
    werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1           (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
    sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts-     sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
    konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach-          sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-
    tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes         anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die
    zulässig.                                              Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-
1510                             Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021

betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen                              § 5b
Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-                       Immunisierte Personen
elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.               (1) Personen mit einem Nachweis über das Nichtvor-
                                                            liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im
(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-            Sinne des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung stehen ge-
rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung       mäß § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-
des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum          menverordnung geimpfte Personen und genesene Per-
Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor          sonen gleich.
Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten
                                                            (2) Nachweise nach § 2 Nummer 3 und 5 der COVID-
Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.
                                                            19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung         sind
Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-
                                                            den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten
gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-
                                                            Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver-
schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der
                                                            langen vorzuweisen.
jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen
Berufsgenossenschaften zu beachten.
                                                                                   §6
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-                         Kontaktbeschränkungen
und Hygienekonzepten kann das Ministerium für
Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch              (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum,
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem fach-              in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
lich zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen      Grundstücken werden auf höchstens fünf gleichzeitig
­Hygienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende              anwesende Personen begrenzt. Bei Haushalten, denen
 Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www.coro-            bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen
 na.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betrei-     abweichend von Satz 1 zwei weitere Personen gleich-
 bern und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern      zeitig anwesend sein, Kinder bis 14 Jahre sind jeweils
 einzuhalten.                                               von der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebens-
                                                            partner und nicht eheliche Lebensgemeinschaften
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-         gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im
besondere erforderlich für                                  gleichen Haushalt leben. Private Zusammenkünfte sind
1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem           im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu
   Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-           zehn Personen zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,           und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test
                                                            nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. Satz 4 gilt ab
2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben           dem 11. Juni 2021 mit der Maßgabe, dass ein negativer
   und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-           SARS-CoV-2-Test nicht erforderlich ist.
   lung jeglicher Unterkünfte,
                                                            Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-
3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen,              boten.
   Opern oder Konzerten,                                    (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, mit
4. den Kinobetrieb,                                         Ausnahme des § 7 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5, sind im
                                                            Innenbereich untersagt.
5. den Sportbetrieb,
                                                            (2a) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind
6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,              im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu
                                                            zehn Personen pro Veranstaltungstag und -ort zuläs-
7. die Veranstaltung von Reisebusreisen,                    sig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen
8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.         negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a
                                                            vorlegen können. Die Veranstaltungen sind der Orts-
                                                            polizeibehörde unter Angabe des Veranstalters zu mel-
                         § 5a                               den. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur
                       Testung                              vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des
                                                            § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnah-
(1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises        mengesetzes zu treffen.
über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-
CoV-2-Virus vorgesehen ist, gelten die Voraussetzun-        (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 und Ab-
gen für getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6        satz 2a fallen und zu denen je Veranstaltungstag und
der    COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-               -ort in der Summe unter freiem Himmel oder in ge-
ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).            schlossenen Räumen nicht mehr als zehn Personen zu
                                                            erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen sind
(2) Nachweise nach § 2 Nummer 7 der COVID-                  unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde
19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung         sind         zu melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen
den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten          zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe
Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver-         des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maß-
langen vorzuweisen.                                         nahmengesetzes zu treffen und besondere infektions-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021                              1511

schutzrechtliche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen      (9) Für geimpfte Personen und genesene Personen gel-
und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl           ten die Ausnahmen von der Beschränkung von Zusam-
sind nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung         menkünften nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit
ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tat-      § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnah-
sächliches Bedürfnis besteht. Dabei sind weitere veran-     men-Ausnahmenverordnung.
staltungsspezifische Hygienemaßnahmen umzusetzen.
Von den Beschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenom-
men sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die                                   §7
dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser           Betriebsuntersagungen und -beschränkungen
Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind;                sowie Schließung von Einrichtungen
die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung gelten-      (1) Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach
den Hygienevorschriften sind einzuhalten.
                                                            dem Saarländischen Gaststättengesetz, den Betrieb
Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1            sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und den Be-
Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-          trieb von Betriebskantinen und Mensen gelten unter
künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi-            Einhaltung des Hygienerahmenkonzepts für den Be-
schen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach         trieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländi-
§ 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus-         schen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger
haltes.                                                     Gastronomiebetriebe jeder Art nach § 5 Absatz 3 Satz 3
                                                            Nummer 1 die folgenden Maßgaben:
(4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und
-ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten       1. eine Bewirtung ist ausschließlich gegen vorherige
sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der             Terminvereinbarung, an Tischen mit festem Sitz-
Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.                     platz und unter Beschränkung auf Gruppen von
                                                               bis zu zehn Personen pro Tisch zulässig, sofern
(5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der            alle Gäste einen negativen SARS-CoV-2-Test nach
Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,            Maßgabe des § 5a vorlegen können,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so-
wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies      2. die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen
gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen        Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an
und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3             Ort und Stelle ist zulässig,
des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran-          3. der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im
staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand
nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere         Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb
veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge-               eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn
setzt werden.                                                  der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn-
                                                               ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist, ist zulässig,
(6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen          4. der Betrieb von Rastanlagen an Bundesautobahnen
gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben,
                                                               und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind
Absatz 3 entsprechend. Von der Ortspolizeibehörde
sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, so-               zulässig.
weit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher     Satz 1 Nummer 1 gilt ab dem 11. Juni 2021 mit der
Sicht vertretbar ist.                                       Maßgabe, dass im Außenbereich ein negativer SARS-
                                                            CoV-2-Test nicht erforderlich ist.
(7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter
freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-          (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis-
wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-       tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu-
ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt          iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I
werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-        S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des
den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach             Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), sowie die
Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1              Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2
Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere-          Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist
in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen          (3) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist
Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß           nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die einen ne-
Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, untersagt.      gativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vor-
Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1 finden        legen können, und unter Beachtung der Auflagen zur
keine Anwendung.                                            Hygiene nach § 5. Die Pflicht zur Vorlage eines Tester-
                                                            gebnisses nach Satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich
(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-              bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer
setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-   Leistungen.
kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil-
nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird         (4) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-
und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der       lich des Betriebs von Tanzschulen ist zulässig in der
zuständigen Behörden beachtet werden.                       Form von:
1512                           Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021

1. kontaktfreiem Sport im Außenbereich,                       Kontakte zwischen Kunden vermieden werden;
                                                              abweichend von Satz 1 kann kontaktfreies Trai-
2. Kontaktsport im Außenbereich, kontaktfreiem                ning im Innenbereich von Sportstätten wie Fitness-
   Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Innen-           studios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen
   bereich, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilneh-          unter Beachtung der Hygienemaßnahmen nach § 5
   mer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maß-              durchgeführt werden, wenn der Nachweis eines
   gabe des § 5a vorlegen können. Von der Testpflicht         negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des
   ausgenommen sind Minderjährige beim Kontakt-               § 5a geführt wird,
   sport im Außenbereich.
Zuschauer sind nicht erlaubt. Begleitpersonen von         8. Wettannahmestellen privater Anbieter; die Räum-
Minderjährigen zählen nicht als Zuschauer und sind           lichkeiten dürfen lediglich zur Abwicklung des
gestattet; sie müssen sowohl im Innen- als auch im           Wettgeschäfts betreten werden, wenn der Nach-
Außenbereich einen negativen SARS-CoV-2-Test nach            weis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach
Maßgabe des § 5a vorlegen.                                   Maßgabe des § 5a geführt wird; eine erneute Be-
                                                             dienung einer Kundin oder eines Kunden darf frü-
(4a) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufs-         hestens zwei Stunden nach bereits erfolgter Bedie-
sports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olym-         nung ­stattfinden,
piakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchska-
der, des paralympischen Kaders und des Landeskaders       9. abweichend von Satz 1 Schwimmbäder zum Zwe-
ist uneingeschränkt zulässig. Zuschauer sind nicht           cke der Ausbildung und des Trainingsbetriebs
erlaubt. Begleitpersonen von Minderjährigen zählen           von Rettungsschwimmern, der Ausbildung von
nicht als Zuschauer und sind gestattet; sie müssen so-       Schwimmlehrern und für Schwimmkurse für An-
wohl im Innen- als auch im Außenbereich einen nega-          fänger, wobei Anfängerkurse mit höchstens zehn
tiven SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vor-             Teilnehmenden stattfinden dürfen und der Nach-
legen.                                                       weis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a
                                                             geführt wird; Zuschauer sind nicht erlaubt; Begleit-
(5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen,       personen von Minderjährigen zählen nicht als Zu-
soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be-        schauer; sie müssen sowohl im Innen- als auch im
trieb von Messen, Freizeitparks und Anbieter von Frei-       Außenbereich einen negativen SARS-CoV-2-Test
zeitaktivitäten, Schwimm- und Spaßbädern, Saunen,            nach Maßgabe des § 5a vorlegen,
Thermen, Clubs und Diskotheken, Wettvermittlungs-
stellen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.       10. Strandbäder und Freibäder, unter der Bedingung
                                                              der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests
Von der Schließung ausgenommen sind                           nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Be-
1. öffentliche Spielplätze,                                   sucher,
2. Wildparks, Zoos,                                       11. Spielhallen und Spielbanken unter der Bedingung
                                                              der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests
2a. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten        nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Be-
    im Außenbereich, unter der Bedingung einer vor-           sucher.
    herigen Terminvereinbarung und der Vorlage eines
    negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des           (6) Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gastro-
    § 5a,                                                 nomische Angebote zu privaten touristischen Zwecken
                                                          sind unter Einhaltung des Hygienerahmenkonzeptes
3. Bibliotheken,                                          für den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben
4. Museen, Galerien, Gedenkstätten, unter der Bedin-      und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung
   gung einer vorherigen Terminvereinbarung und der       jeglicher Unterkünfte nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Num-
   Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach          mer 2 mit der Maßgaben zulässig, dass die Gäste bei
   Maßgabe des § 5a,                                      Anreise den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-
                                                          Tests nach § 5a führen. Bei mehrtägigen Aufenthalten
5. Theater, Konzerthäuser und Opernhäuser und             ist der Testnachweis alle 48 Stunden erneut zu führen.
   ­Kinos, unter der Bedingung der Vorlage eines ne-
    gativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des             Werden ausschließlich Gäste beherbergt, die beruflich
    § 5a der Besucherinnen und Besucher,                  veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Grün-
                                                          den anreisen, gilt die Maßgabe des negativen SARS-
6. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen       CoV-2-Testserfordernisses nach Satz 1 nicht; hier ist
   Betätigung in Gruppen im Innen- und Außenbe-           der hoteltypische Betrieb zulässig. Sofern jedoch auch
   reich durch darauf ausgerichtete Einrichtungen,        touristische Reisende beherbergt werden, gelten die
   wobei bei Angeboten im Innenbereich bei den Teil-      Maßgaben für alle beherbergten Gäste.
   nehmenden der Nachweis über das Nichtvorliegen
   einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus erfor-        Die Zulässigkeit weiterer darüber hinausgehender An-
   derlich ist,                                           gebote in den Betrieben richtet sich nach den Vorschrif-
                                                          ten dieser Verordnung.
7. abweichend von Satz 1 kontaktfreier Sport, Fit-
   nessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen       Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen,
   jeweils im Außenbereich, sofern die notwendigen        Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der
   Hygienemaßnahmen nach § 5 eingehalten und              Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021                             1513

Tests nach Maßgabe des § 5a der Teilnehmenden ge-          gebote ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend
stattet. Bei mehrtägigen Reisen oder Angeboten haben       den spezifischen Anforderungen der Sozial- und Ju-
die Teilnehmenden alle 48 Stunden den Nachweis eines       gendhilfe.
negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a zu führen.
                                                           (2) Die Durchführung von Freizeitmaßnahmen eintä-
(7) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des        gig oder mehrtägig auch mit Übernachtungen für Kin-
Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff-         der und Jugendliche nach § 1 Absatz 5 Nummer 7 des
nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland)           Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 1. Juni
vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt ge-       1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Ok-
ändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom           tober 2008 (Amtsbl. S. 2053), ist in festen Gruppen mit
11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), sowie dem           bis zu 20 Personen zuzüglich des Betreuungspersonals
Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gast-           erlaubt. Dabei müssen die Hygienemaßnahmen nach
stättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206),       den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012        in Anlehnung an die Verordnung zu Hygienerahmen-
(Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetrie-       konzepten auf der Grundlage dieser Verordnung einge-
ben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und Ab-      halten werden. Im Übrigen gelten die Regelungen für
gabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von         Beherbergungsbetriebe entsprechend. Die Teilnehmen-
22.00 bis 6.00 Uhr untersagt.                              den müssen bei Anreise den Nachweis eines negativen
                                                           SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen. Bei mehrtägigen
(8) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf
                                                           Aufenthalten ist der Testnachweis alle 48 Stunden er-
belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho-
                                                           neut zu führen.
lischen Getränken zu untersagen.
(9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-
schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-                                  §9
gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-        Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und
zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung          Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-                     und weitere Leistungsbereiche
lich befristet werden.                                     (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationä-
                                                           ren Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der
                      §8                                   Träger der teilstationären Einrichtungen der Tages-
  Einrichtungen für Menschen mit Behinderung               und Nachtpflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und
                                                           Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen           umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesre-
gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge-            gierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pan-
stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein    demie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der
Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept          aktuell gültigen Fassung orientiert. Für die Einhaltung
vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an      und Fortschreibung des Konzepts ist der Träger verant-
den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits-          wortlich. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besucher
schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz-       der Einrichtungen.
standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung
orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeits-           Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-
schutzverordnung (Corona-ArbSchV) in der jeweils           angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern
gültigen Fassung finden Anwendung. Es sind geeignete       die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des
Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung          Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und
nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen           Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An-
COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021             erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
(Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab-        zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband
standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für      vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift-
die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der     lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12
Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelhei-       dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.
ten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes      (2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b
zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz         des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflege-
vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungs-         qualitätsgesetzes sind im Rahmen eines Besuchskon-
hilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in            zepts zulässig. Das Besuchskonzept muss mindestens
der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die      einen täglichen Besuch von zwei Besucherinnen oder
Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in      Besuchern aus zwei Hausständen ermöglichen. Hierzu
§ 9 verwiesen.                                             erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau-
                                                           en und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen
                       § 8a                                Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere
 Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie           Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, zum
vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote           Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher so-
                                                           wie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des
(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Ju-      Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum
gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An-       Schutz der Bewohner und des Personals vor Infektio-
1514                           Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021

nen enthalten können. Weiter findet § 5b Anwendung        (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3
auf Besucher der Einrichtungen.                           sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der
                                                          sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So-
(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-         zialleistungsträger ausgenommen.
und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-
de Maßnahmen angeordnet:                                  (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen
                                                          Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom
1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um           6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch
   den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-         Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I
   tienten und Personal zu schützen und persönliche       S. 674), sind mittels PoC-Antigentest zweimal wö-
   Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl          chentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
   der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As-          Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen
   pekte zu berücksichtigen.
                                                          1. alle Bewohnerinnen und Bewohner, sofern gesund-
2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-          heitliche Einschränkungen einer Testung nicht ent-
   gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-        gegenstehen,
   lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-
   gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben       2. alle im Dienst befindlichen Beschäftigten ein-
   in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-       schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeit-
   sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der           nehmerinnen und Leiharbeitnehmer in besonderen
   zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen und             Wohnformen für Menschen mit Behinderung ge-
   soweit erforderlich fortlaufend zu aktualisieren.         mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
   Dabei haben sie die Vorgaben der jeweils gültigen      In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege-
   Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vor-       und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst befindli-
   gaben der saarländischen Teststrategie sowie die       chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen
   jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung         und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
   von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen       mindestens dreimal pro Woche zu testen.
   Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.
                                                          Sofern Bewohnerinnen und Bewohner immunisierte
3. Die Einrichtungen haben jedem Patienten die Mög-       Personen im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verordnung
   lichkeit eines täglichen Besuchs von einer Stunde      sind oder die Einrichtung eine mindestens 90-prozenti-
   und von einer Person einzuräumen. Dabei sind die       ge Quote immunisierter Bewohnerinnen und Bewohner
   Besuchszeiten so einzurichten, dass auch berufstä-     im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verordnung aufweist,
   tigen Angehörigen ein Besuch ermöglicht wird. Ein      besteht die Testverpflichtung nach Satz 1 nur noch ein-
   Besuch ist nur bei negativem Antigentest, bestätigt    mal alle zwei Wochen.
   durch ein Saarlandzertifikat gemäß § 5a, möglich.
   möglich. Alle Besucher müssen namentlich bei der       Sofern die im Dienst befindlichen Beschäftigten ein-
   Einrichtung registriert sein. Für den Besuch sind      schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeitnehmer
   geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine         immunisierte Personen im Sinne des § 5b Absatz 1 die-
   Hygieneunterweisung ist regelmäßig durchzufüh-         ser Verordnung sind, besteht die Testverpflichtung nach
   ren.                                                   Satz 1 und Satz 2 nur einmal pro Woche. Satz 3 und 4
                                                          gelten nicht in Einrichtungen, in den Infektionen mit
4. § 5b findet Anwendung für die Mitarbeitenden mit       dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen.
   der Auflage, entsprechend ihres Einsatzbereichs
   bei der Dienstausübung die Hygienevorgaben ein-        Von den Testpflichten nach Satz 1 und 2 ist befreit, wer
   zuhalten und die persönliche Schutzausrüstung zu       den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion
   tragen. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besu-         mit dem SARS-CoV-2-Virus führt, sofern die dem
   cher der Einrichtungen.                                Nachweis zugrunde liegende Abstrichentnahme nicht
                                                          länger als 24 Stunden zurückliegt.
5. In Abweichung von diesem grundsätzlichen Be-
   suchsrecht in den Krankenhäusern und den Rehabi-       Besucherinnen und Besuchern der in Satz 1 und Satz 2
   litationseinrichtungen kann dieses bei einem aktu-     genannten Einrichtungen ist der Zutritt nur gegen Vor-
   ellen Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung oder       lage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer
   einer Sieben-Tages-Inzidenz größer 50 im Saar-         Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.
   land von den Einrichtungen selbst eingeschränkt        Im Falle der Testung innerhalb der Einrichtung ist den
   werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit             Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Besuche-
   der Einschränkung des Besuchsrechts sind aller-        rinnen und Besuchern das Ergebnis nach Maßgabe des
   dings medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte       § 5a zu bestätigen.
   Besuche, wie zum Beispiel Besuche bei Patienten
   mit schwersten Erkrankungen, Besuche auf Kin-          Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs-
   derstationen oder bei Geburten, bei Palliativ- und     dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und
   Demenzpatientinnen und -patienten, für die Be-         Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten
   gleitung bei Aufklärungsgesprächen bei risiko-         Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor-
   behafteten Eingriffen und Behandlungen oder für        gaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mit-
   seelsorgerische Besuche. Die Begleitung Sterben-       arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich
   der muss jederzeit gewährleistet sein.                 vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021                             1515

Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit-        Behörde festzulegenden praktischen Ausbildungsantei-
arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entsprechen-       le an Hochschulen.
den Nachweis mit sich zu führen. § 5b findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass die Mitarbeiterinnen und             (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall
Mitarbeiter des ZRF die Einrichtungen mit FFP2-Mas-          im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden
ke und Schutzhandschuhen betreten.                           entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-
                                                             konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-
Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliede-           gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei
rungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten        die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-
einen Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests im           währleisten sind.
saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be-         (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-
hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne.           tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-
(6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrneh-         sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-
men, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugs-           examensarbeiten, entsprechend anzupassen.
dienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von             (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-
den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit           lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für
der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund        staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen-
einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Bescheini-       schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
gung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die zu-               (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord-
grunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden          nung unberührt und können unter Beachtung der im
zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienstherrn         Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen
nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vor-      durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran-
genommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 und          staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge
6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Be-          und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft
gleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei         die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.
sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der
Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer          (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier-
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.             fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie
                                                             und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor-
(7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamt-        derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt
lichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh-          werden. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der
mer nach Absatz 5 Satz 1 müssen beim Kontakt mit den         Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maß-
Bewohnerinnen und Bewohnern eine Maske der Stan-             gabe des § 5a abhängig gemacht werden.
dards FFP2 oder Masken höherer Standards tragen.
                                                                                    § 11
                       § 10                                         Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
       Hochschulen, Berufsakademien und                      (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
   wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;                mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
  Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie               sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2
                  Fortbildungen                              Absatz 2, 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 10 oder des § 13
                                                             zuwiderhandelt.
(1) Die Durchführung des Studien- und Lehrbetriebs
der Universität des Saarlandes, der Hochschule für           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
Technik und Wirtschaft, der Hochschule der Bildenden         des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
Künste und der Hochschule für Musik Saar in Präsenz-         fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
form ist untersagt. Ausgenommen sind, unter der Maß-
gabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den            (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der            des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule,
insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische                                 § 12
und künstlerische Ausbildungstätigkeiten und Prüfun-                        Zuständige Behörden
gen. Die Teilnahme von Besucherinnen und Besuchern
an Veranstaltungen, die der künstlerischen Ausbildung        (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung
nach § 1 Absatz 1 Musikhochschulgesetz oder § 1 Ab-          dieser Verordnung, des § 28b des Infektionsschutz-
satz 1 Kunsthochschulgesetz dienen, ist in entspre-          gesetzes und von Rechtsverordnungen auf der Grund-
chender Anwendung des § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 5           lage des § 28b Absatz 6 sowie des § 28c des Infek-
zulässig. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von              tionsschutzgesetzes sind die Ortspolizeibehörden und
Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die          unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zuständig-
jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde            keiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. Sep-
erlassen werden. Ausgenommen von der Untersagung             tember 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert
des Präsenzunterrichts nach § 28b Absatz 3 Satz 3 des        durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I
Infektionsschutzgesetzes sind die von der zuständigen        S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst
1516                            Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021

auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die-    sondere in einzelnen Betreuungs- oder Pflegeeinrich-
ser Verordnung, der Vorschriften des § 28b des Infekti-    tungen, Gemeinschaftsunterkünften oder Betrieben,
onsschutzgesetzes und der Vorschriften von Rechtsver-      beruht, die Infektionsketten bekannt sind und weiter-
ordnungen auf der Grundlage des § 28b Absatz 6 sowie       gehende Beschränkungen für den Landkreis oder den
des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige         Regionalverband Saarbrücken oder deren Teilgebiete
Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung         aus Gründen des Infektionsschutzes nicht geboten sind.
von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung
sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden         (3) Wird der Grenzwert von 200 Neuinfektionen pro
und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstö-     100 000 Einwohner für einen Zeitraum von fünf auf-
ßen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 2        einanderfolgenden Tagen unterschritten, stellt das Mi-
Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungs-         nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
gelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.                     dies fest und macht es im Amtsblatt bekannt. Die Ein-
                                                           schränkung nach Absatz 1 Satz 1 tritt am Tag nach der
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;   Bekanntmachung außer Kraft.
die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
bestehen weiterhin fort.                                                        § 13a
                                                                   Geltungsvorrang des Bundesrechts
(3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der
Coronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich           Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten vorbe-
§ 6 Absatz 3 Nummer 1 Alternative 2 der Corona­            haltlich der vorrangigen Geltung des § 28b des Infek-
virus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozia-        tionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen der
les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die        Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen Ab-
zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige         satzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes.
Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein-
reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor-                                § 14
schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten               Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September          (1) Diese Verordnung tritt am 4. Juni 2021 in Kraft.
2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Ver-   Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung
ordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), blei-      der Corona-Pandemie vom 21. Mai 2021 (Amtsbl. I
ben unberührt.                                             S. 1430) außer Kraft.
                                                           (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. Juni 2021
                      § 13                                 außer Kraft.
   Sonderregelung für Gebiete mit besonderem
              Infektionsgeschehen
                                                                               Artikel 2
(1) Übersteigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem               Verordnung zum Schulbetrieb und
SARS-CoV-2-Virus innerhalb eines Zeitraums von sie-           zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen
ben Tagen pro 100 000 Einwohner in einem Landkreis          sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen
oder im Regionalverband Saarbrücken an drei auf-                    während der Corona-Pandemie
einanderfolgenden Tagen den Wert von 200 (Sieben-­
Tages-Inzidenz), ist es in dem jeweiligen Landkreis
oder dem Regionalverband den Einwohnerinnen und                                Kapitel 1
Einwohnern untersagt, sich aus einem Umkreis von                        Schulbetrieb und Betrieb
mehr als 15 Kilometern der Wohnanschrift oder der                    von Kindertageseinrichtungen,
Anschrift des gewöhnlichen Aufenthaltes für tagestou-                 Kindergroßtagespflegestellen
ristische Ausflüge hinauszubegeben.                                und heilpädagogischen Tagesstätten
(2) Die in den Landkreisen oder dem Regionalver-                     während der Corona-Pandemie
band Saarbrücken auftretenden Inzidenzen werden zur
Bestimmung des nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen                                 §1
Schwellenwertes täglich von den Gesundheitsämtern             Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen
und Familie gemeldet. Das Ministerium für Soziales,        (1) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle
Gesundheit, Frauen und Familie stellt die Überschrei-      Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Muster­
tung des Grenzwertes nach Absatz 1 Satz 1 fest und         hygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schu-
macht dies im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. Die        len im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“
Einschränkung nach Absatz 1 Satz 1 tritt am Tag nach       vom 7. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung
der Bekanntmachung in Kraft. Das Ministerium für So-       (https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_
ziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann von der        documents/hygienekonzepte/dld_hygienemassnah-
Feststellung und Bekanntmachung mit den Folgen des         menschule-2020-07-03.pdf) einzuhalten. Dieser er-
Absatzes 1 absehen, wenn die Überschreitung der oben       gänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von der
genannten Sieben-Tages-Inzidenz auf einem lokalisier-      jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um
ten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, insbe-     weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021                             1517

Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und            Berufsfachschulen, der höheren Berufsfachschulen
die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum               und der Berufsschulen werden im Wechsel zwi-
Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-              schen schulischem Präsenzunterricht und der Be-
Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar-                    schulung im „Lernen von zu Hause“ beschult.
beitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT
22.01.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 bis 1b) vor als       3. In den Grundschulen, Förderschulen und in den
abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2              Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und den
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs-                Klassenstufen 5 bis 11 der Gemeinschaftsschulen
weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-           erfolgt die Beschulung im Wechsel zwischen schu-
CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben            lischem Präsenzunterricht und der Beschulung im
für den Schulbereich.                                         „Lernen von zu Hause“. Die weiteren Vorgaben
                                                              trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.
(2) Im Anwendungsbereich des § 28b Absatz 3 des In-
fektionsschutzgesetzes ist der Präsenzschulbetrieb aus-    (5) Die Schulpflicht bleibt für alle Schülerinnen und
schließlich nach den Maßgaben des § 28b Absatz 3 des       Schüler unberührt, auch wenn der Präsenzschulbetrieb
Infektionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen        eingeschränkt ist.
der Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen         (6) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden
Absatzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgeset-      auf Antrag befreit
zes sowie den in dieser Verordnung getroffenen weiter-
gehenden Vorgaben zulässig. Die Geltung der Maßga-         1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß-
ben des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes           gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als
wird durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit,          vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-
Frauen und Familie bekannt gemacht. Ausgenommen               bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt
von der Untersagung des Präsenzunterrichts nach § 28b         leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest
Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die         nachzuweisen;
vom Ministerium für Bildung und Kultur festzulegen-        2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutritts­
den Klassen- und Jahrgangsstufen. Die Testobliegen-           beschränkungen nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des
heit nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutz-         Infektionsschutzgesetzes unterliegen (Abmeldung
gesetzes kann auch durch Vorlage eines anderweitigen          vom Präsenzunterricht).
Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion
mit dem SARS-CoV-2-Virus geführt werden. Die Re-           Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli-
gelung des § 28b Absatz 3 Satz 1 findet neben den          chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den
Lehrkräften auch auf alle anderen an der Schule tätigen    schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin-
Personen Anwendung; Satz 4 gilt entsprechend.              genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere
                                                           Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der
(3) Im Falle einer stabilen Unterschreitung des Schwel-
                                                           „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz
lenwertes von 100 auf Landesebene (auf der Basis der
                                                           in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-
durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten An-
                                                           men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.
zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Ta-        (7) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in den Ab-
gen, Sieben-Tages-Inzidenz) findet in den Landkreisen,     sätzen 4 und 5 genannten Vorgaben beziehungsweise
in denen der Anwendungsbereich von § 28b Absatz 3          aufgrund der Vorgaben des § 28b Absatz 3 Satz 2 oder
des Infektionsschutzgesetzes betreffend die Einschrän-     3 des Infektionsschutzgesetzes eingeschränkt ist sowie
kungen des Präsenzschulbetriebs nicht eröffnet ist,        für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 6 oder
schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb statt; das    aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer entspre-
Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur.      chenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunter-
(4) Ist der Anwendungsbereich des § 28 Absatz 3 des        richt teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und
Infektionsschutzgesetzes in Bezug auf die Einschrän-       Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot
kung des Präsenzunterrichts in einem Landkreis nicht       im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in
eröffnet, ist jedoch die Vorgabe des Absatzes 3 einer      diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pädagogi-
stabilen Unterschreitung des Schwellenwertes von 100       schen Angebots und das Nachkommen der damit ver-
auf Landesebene noch nicht erfüllt, erfolgt der Präsenz-   bundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“
schulbetrieb weiterhin eingeschränkt wie im Folgenden      erfüllt.
dargestellt:                                               (8) Bis einschließlich der Klassenstufe 6 der allgemein-
1. Für die Schülerinnen und Schüler, die sich im           bildenden Schulen wird an der Schule im Vormittags-
   zweiten Halbjahr der gymnasialen Oberstufe an           bereich ein angepasstes pädagogisches Angebot vorge-
   Gemeinschaftsschulen und Gymnasien befinden,            halten für Schülerinnen und Schüler, die im Falle der
   findet schulischer Präsenzunterricht statt. Gleiches    Einschränkung des Präsenzschulbetriebs für die Phase
   gilt für die entsprechende Jahrgangsstufe an beruf-     des „Lernens von zu Hause“ eine entsprechende Be-
   lichen Schulen, wobei die Beschulung standortab-        treuung benötigen, die keinen geeigneten häuslichen
   hängig auch im Wechselmodell erfolgen kann.             Arbeitsplatz haben oder für die die häusliche Lern-
                                                           situation nicht ausreichend förderlich ist. Bei Bedarf
2. Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklas-         wird am Nachmittag ein Angebot im Rahmen des frei-
   sen in den Fachoberschulen, den Fachschulen, der        willigen und gebundenen Ganztags gewährleistet. Ab
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