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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 2. Juni 2021 Nr. 46 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 2. Juni 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1508 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz. Vom 2. Juni 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1554 Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona- Pandemie. Vom 2. Juni 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1554
1508 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021 A. Amtliche Texte destabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine Verordnungen andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme ge- währleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP- Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 189 Verordnung zur Änderung oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern ge- infektionsrechtlicher Verordnungen sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheit- Vom 2. Juni 2021 lichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 54 und § 73 Atemschutzmaske tragen können, und gehörlose und Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen sind von geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung 2021, (Amtsbl. I S. 1174), des Saarländischen CO- ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben VID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz- (Amtsbl. I S. 220) und des § 5 Absatz 3 des Landes- befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres organisationsgesetzes (LOG) in der Fassung der Be- die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Ge- kanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), sichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Stan- Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesre- dards einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. gierung: (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, Artikel 1 eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder Verordnung zur Bekämpfung der auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder Corona-Pandemie (VO-CP) höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen: §1 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso- Grundsatz der Abstandswahrung nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn- (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei- außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“). Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest- Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli- (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal- chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind Personenverkehrs nachzuweisen, Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern 1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver- die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister- Absatz 1 Satz 1 fallen, kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis). 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge- Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La- schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab- denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be- und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park- lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge- des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der halten werden. Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, §2 gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung leistet ist, (1) Im öffentlichen Raum sind bei jedem nicht nur kurz- 3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge- im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min- (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021 1509 vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge- Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver- ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei- vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und ben unberührt. sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe- in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein- nenfalls entstehenden Warteschlangen, haltung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken 3a. Gäste während des Aufenthalts in öffentlich zu- der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer gänglichen Bereichen von Hotels, Beherbergungs- Standards in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich betrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des Zurverfügungstellung von Unterkünften, öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen- bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese 4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei- (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine nem festen Platz, Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2 Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentli- 5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens- chen Plätzen und Straßen anzuordnen. ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him- mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus- §3 übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt Kontaktnachverfolgung werden, Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt- 6. Kunden und das Personal bei Erbringern von nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge- eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7 halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen- soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent- gesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewähr- gegensteht, leisten. 7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- habilitationseinrichtungen sowie Patienten und §4 Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, Betretungsbeschränkungen Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge- die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand- und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer lung oder Leistungserbringung entgegensteht, dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Qua- 8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländi- dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung schen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastro- des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 nomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beher- sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der bergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der Gesamtfläche stets zulässig. sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun- (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwerti- Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast- ge Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, stättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomie- betriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Be- 9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes herbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Es gelten Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu- die entsprechenden Beschränkungen der Rahmenhygi- gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf- enekonzepte nach Maßgabe des § 5. grund der Nummern 1 bis 8 besteht, 10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die §5 Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min- Hygienekonzepte destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1 (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts- sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach- sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver- tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die zulässig. Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-
1510 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021 betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen § 5b Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu- Immunisierte Personen elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (1) Personen mit einem Nachweis über das Nichtvor- liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie- Sinne des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung stehen ge- rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung mäß § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah- des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum menverordnung geimpfte Personen und genesene Per- Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor sonen gleich. Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten (2) Nachweise nach § 2 Nummer 3 und 5 der COVID- Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun- den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver- schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der langen vorzuweisen. jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten. §6 (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- Kontaktbeschränkungen und Hygienekonzepten kann das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem fach- in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten lich zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen Grundstücken werden auf höchstens fünf gleichzeitig Hygienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende anwesende Personen begrenzt. Bei Haushalten, denen Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www.coro- bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen na.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betrei- abweichend von Satz 1 zwei weitere Personen gleich- bern und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern zeitig anwesend sein, Kinder bis 14 Jahre sind jeweils einzuhalten. von der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebens- partner und nicht eheliche Lebensgemeinschaften Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins- gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im besondere erforderlich für gleichen Haushalt leben. Private Zusammenkünfte sind 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be- zehn Personen zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. Satz 4 gilt ab 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben dem 11. Juni 2021 mit der Maßgabe, dass ein negativer und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel- SARS-CoV-2-Test nicht erforderlich ist. lung jeglicher Unterkünfte, Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver- 3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, boten. Opern oder Konzerten, (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, mit 4. den Kinobetrieb, Ausnahme des § 7 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5, sind im Innenbereich untersagt. 5. den Sportbetrieb, (2a) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind 6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu zehn Personen pro Veranstaltungstag und -ort zuläs- 7. die Veranstaltung von Reisebusreisen, sig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen 8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. Die Veranstaltungen sind der Orts- polizeibehörde unter Angabe des Veranstalters zu mel- § 5a den. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur Testung vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnah- (1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises mengesetzes zu treffen. über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS- CoV-2-Virus vorgesehen ist, gelten die Voraussetzun- (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 und Ab- gen für getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 satz 2a fallen und zu denen je Veranstaltungstag und der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver- -ort in der Summe unter freiem Himmel oder in ge- ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). schlossenen Räumen nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen sind (2) Nachweise nach § 2 Nummer 7 der COVID- unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind zu melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver- des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maß- langen vorzuweisen. nahmengesetzes zu treffen und besondere infektions-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021 1511 schutzrechtliche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen (9) Für geimpfte Personen und genesene Personen gel- und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl ten die Ausnahmen von der Beschränkung von Zusam- sind nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung menkünften nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tat- § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnah- sächliches Bedürfnis besteht. Dabei sind weitere veran- men-Ausnahmenverordnung. staltungsspezifische Hygienemaßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenom- men sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die §7 dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Betriebsuntersagungen und -beschränkungen Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; sowie Schließung von Einrichtungen die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung gelten- (1) Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach den Hygienevorschriften sind einzuhalten. dem Saarländischen Gaststättengesetz, den Betrieb Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und den Be- Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen- trieb von Betriebskantinen und Mensen gelten unter künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi- Einhaltung des Hygienerahmenkonzepts für den Be- schen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach trieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländi- § 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus- schen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger haltes. Gastronomiebetriebe jeder Art nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 die folgenden Maßgaben: (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten 1. eine Bewirtung ist ausschließlich gegen vorherige sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der Terminvereinbarung, an Tischen mit festem Sitz- Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt. platz und unter Beschränkung auf Gruppen von bis zu zehn Personen pro Tisch zulässig, sofern (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der alle Gäste einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Maßgabe des § 5a vorlegen können, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so- wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies 2. die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Ort und Stelle ist zulässig, des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran- 3. der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge- eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn setzt werden. der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn- ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist, ist zulässig, (6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen 4. der Betrieb von Rastanlagen an Bundesautobahnen gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben, und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind Absatz 3 entsprechend. Von der Ortspolizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, so- zulässig. weit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Satz 1 Nummer 1 gilt ab dem 11. Juni 2021 mit der Sicht vertretbar ist. Maßgabe, dass im Außenbereich ein negativer SARS- CoV-2-Test nicht erforderlich ist. (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis- wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu- ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), sowie die Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere- Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen (3) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die einen ne- Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, untersagt. gativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vor- Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1 finden legen können, und unter Beachtung der Auflagen zur keine Anwendung. Hygiene nach § 5. Die Pflicht zur Vorlage eines Tester- gebnisses nach Satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge- bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand- Leistungen. kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil- nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird (4) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ- und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der lich des Betriebs von Tanzschulen ist zulässig in der zuständigen Behörden beachtet werden. Form von:
1512 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021 1. kontaktfreiem Sport im Außenbereich, Kontakte zwischen Kunden vermieden werden; abweichend von Satz 1 kann kontaktfreies Trai- 2. Kontaktsport im Außenbereich, kontaktfreiem ning im Innenbereich von Sportstätten wie Fitness- Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Innen- studios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen bereich, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilneh- unter Beachtung der Hygienemaßnahmen nach § 5 mer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maß- durchgeführt werden, wenn der Nachweis eines gabe des § 5a vorlegen können. Von der Testpflicht negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des ausgenommen sind Minderjährige beim Kontakt- § 5a geführt wird, sport im Außenbereich. Zuschauer sind nicht erlaubt. Begleitpersonen von 8. Wettannahmestellen privater Anbieter; die Räum- Minderjährigen zählen nicht als Zuschauer und sind lichkeiten dürfen lediglich zur Abwicklung des gestattet; sie müssen sowohl im Innen- als auch im Wettgeschäfts betreten werden, wenn der Nach- Außenbereich einen negativen SARS-CoV-2-Test nach weis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a vorlegen. Maßgabe des § 5a geführt wird; eine erneute Be- dienung einer Kundin oder eines Kunden darf frü- (4a) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufs- hestens zwei Stunden nach bereits erfolgter Bedie- sports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olym- nung stattfinden, piakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchska- der, des paralympischen Kaders und des Landeskaders 9. abweichend von Satz 1 Schwimmbäder zum Zwe- ist uneingeschränkt zulässig. Zuschauer sind nicht cke der Ausbildung und des Trainingsbetriebs erlaubt. Begleitpersonen von Minderjährigen zählen von Rettungsschwimmern, der Ausbildung von nicht als Zuschauer und sind gestattet; sie müssen so- Schwimmlehrern und für Schwimmkurse für An- wohl im Innen- als auch im Außenbereich einen nega- fänger, wobei Anfängerkurse mit höchstens zehn tiven SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vor- Teilnehmenden stattfinden dürfen und der Nach- legen. weis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a geführt wird; Zuschauer sind nicht erlaubt; Begleit- (5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, personen von Minderjährigen zählen nicht als Zu- soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be- schauer; sie müssen sowohl im Innen- als auch im trieb von Messen, Freizeitparks und Anbieter von Frei- Außenbereich einen negativen SARS-CoV-2-Test zeitaktivitäten, Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, nach Maßgabe des § 5a vorlegen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Wettvermittlungs- stellen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. 10. Strandbäder und Freibäder, unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests Von der Schließung ausgenommen sind nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Be- 1. öffentliche Spielplätze, sucher, 2. Wildparks, Zoos, 11. Spielhallen und Spielbanken unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests 2a. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Be- im Außenbereich, unter der Bedingung einer vor- sucher. herigen Terminvereinbarung und der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des (6) Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gastro- § 5a, nomische Angebote zu privaten touristischen Zwecken sind unter Einhaltung des Hygienerahmenkonzeptes 3. Bibliotheken, für den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben 4. Museen, Galerien, Gedenkstätten, unter der Bedin- und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung gung einer vorherigen Terminvereinbarung und der jeglicher Unterkünfte nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Num- Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach mer 2 mit der Maßgaben zulässig, dass die Gäste bei Maßgabe des § 5a, Anreise den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2- Tests nach § 5a führen. Bei mehrtägigen Aufenthalten 5. Theater, Konzerthäuser und Opernhäuser und ist der Testnachweis alle 48 Stunden erneut zu führen. Kinos, unter der Bedingung der Vorlage eines ne- gativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des Werden ausschließlich Gäste beherbergt, die beruflich § 5a der Besucherinnen und Besucher, veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Grün- den anreisen, gilt die Maßgabe des negativen SARS- 6. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen CoV-2-Testserfordernisses nach Satz 1 nicht; hier ist Betätigung in Gruppen im Innen- und Außenbe- der hoteltypische Betrieb zulässig. Sofern jedoch auch reich durch darauf ausgerichtete Einrichtungen, touristische Reisende beherbergt werden, gelten die wobei bei Angeboten im Innenbereich bei den Teil- Maßgaben für alle beherbergten Gäste. nehmenden der Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus erfor- Die Zulässigkeit weiterer darüber hinausgehender An- derlich ist, gebote in den Betrieben richtet sich nach den Vorschrif- ten dieser Verordnung. 7. abweichend von Satz 1 kontaktfreier Sport, Fit- nessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen, jeweils im Außenbereich, sofern die notwendigen Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der Hygienemaßnahmen nach § 5 eingehalten und Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021 1513 Tests nach Maßgabe des § 5a der Teilnehmenden ge- gebote ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend stattet. Bei mehrtägigen Reisen oder Angeboten haben den spezifischen Anforderungen der Sozial- und Ju- die Teilnehmenden alle 48 Stunden den Nachweis eines gendhilfe. negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a zu führen. (2) Die Durchführung von Freizeitmaßnahmen eintä- (7) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des gig oder mehrtägig auch mit Übernachtungen für Kin- Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff- der und Jugendliche nach § 1 Absatz 5 Nummer 7 des nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland) Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 1. Juni vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt ge- 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Ok- ändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom tober 2008 (Amtsbl. S. 2053), ist in festen Gruppen mit 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), sowie dem bis zu 20 Personen zuzüglich des Betreuungspersonals Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gast- erlaubt. Dabei müssen die Hygienemaßnahmen nach stättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 in Anlehnung an die Verordnung zu Hygienerahmen- (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetrie- konzepten auf der Grundlage dieser Verordnung einge- ben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und Ab- halten werden. Im Übrigen gelten die Regelungen für gabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von Beherbergungsbetriebe entsprechend. Die Teilnehmen- 22.00 bis 6.00 Uhr untersagt. den müssen bei Anreise den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen. Bei mehrtägigen (8) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf Aufenthalten ist der Testnachweis alle 48 Stunden er- belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho- neut zu führen. lischen Getränken zu untersagen. (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi- schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun- §9 gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit- und weitere Leistungsbereiche lich befristet werden. (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationä- ren Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der §8 Träger der teilstationären Einrichtungen der Tages- Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und Nachtpflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesre- gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge- gierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pan- stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein demie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept aktuell gültigen Fassung orientiert. Für die Einhaltung vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an und Fortschreibung des Konzepts ist der Träger verant- den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits- wortlich. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besucher schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz- der Einrichtungen. standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeits- Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen- schutzverordnung (Corona-ArbSchV) in der jeweils angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern gültigen Fassung finden Anwendung. Es sind geeignete die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An- COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab- zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift- die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelhei- dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt. ten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes (2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflege- vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungs- qualitätsgesetzes sind im Rahmen eines Besuchskon- hilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in zepts zulässig. Das Besuchskonzept muss mindestens der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die einen täglichen Besuch von zwei Besucherinnen oder Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in Besuchern aus zwei Hausständen ermöglichen. Hierzu § 9 verwiesen. erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau- en und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen § 8a Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, zum vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher so- wie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Ju- Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An- Schutz der Bewohner und des Personals vor Infektio-
1514 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021 nen enthalten können. Weiter findet § 5b Anwendung (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 auf Besucher der Einrichtungen. sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So- (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- zialleistungsträger ausgenommen. und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- de Maßnahmen angeordnet: (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa- Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I tienten und Personal zu schützen und persönliche S. 674), sind mittels PoC-Antigentest zweimal wö- Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl chentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As- Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen pekte zu berücksichtigen. 1. alle Bewohnerinnen und Bewohner, sofern gesund- 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- heitliche Einschränkungen einer Testung nicht ent- gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- gegenstehen, lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben 2. alle im Dienst befindlichen Beschäftigten ein- in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver- schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeit- sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der nehmerinnen und Leiharbeitnehmer in besonderen zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen und Wohnformen für Menschen mit Behinderung ge- soweit erforderlich fortlaufend zu aktualisieren. mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Dabei haben sie die Vorgaben der jeweils gültigen In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vor- und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst befindli- gaben der saarländischen Teststrategie sowie die chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen mindestens dreimal pro Woche zu testen. Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. Sofern Bewohnerinnen und Bewohner immunisierte 3. Die Einrichtungen haben jedem Patienten die Mög- Personen im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verordnung lichkeit eines täglichen Besuchs von einer Stunde sind oder die Einrichtung eine mindestens 90-prozenti- und von einer Person einzuräumen. Dabei sind die ge Quote immunisierter Bewohnerinnen und Bewohner Besuchszeiten so einzurichten, dass auch berufstä- im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verordnung aufweist, tigen Angehörigen ein Besuch ermöglicht wird. Ein besteht die Testverpflichtung nach Satz 1 nur noch ein- Besuch ist nur bei negativem Antigentest, bestätigt mal alle zwei Wochen. durch ein Saarlandzertifikat gemäß § 5a, möglich. möglich. Alle Besucher müssen namentlich bei der Sofern die im Dienst befindlichen Beschäftigten ein- Einrichtung registriert sein. Für den Besuch sind schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeitnehmer geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine immunisierte Personen im Sinne des § 5b Absatz 1 die- Hygieneunterweisung ist regelmäßig durchzufüh- ser Verordnung sind, besteht die Testverpflichtung nach ren. Satz 1 und Satz 2 nur einmal pro Woche. Satz 3 und 4 gelten nicht in Einrichtungen, in den Infektionen mit 4. § 5b findet Anwendung für die Mitarbeitenden mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen. der Auflage, entsprechend ihres Einsatzbereichs bei der Dienstausübung die Hygienevorgaben ein- Von den Testpflichten nach Satz 1 und 2 ist befreit, wer zuhalten und die persönliche Schutzausrüstung zu den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion tragen. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besu- mit dem SARS-CoV-2-Virus führt, sofern die dem cher der Einrichtungen. Nachweis zugrunde liegende Abstrichentnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. 5. In Abweichung von diesem grundsätzlichen Be- suchsrecht in den Krankenhäusern und den Rehabi- Besucherinnen und Besuchern der in Satz 1 und Satz 2 litationseinrichtungen kann dieses bei einem aktu- genannten Einrichtungen ist der Zutritt nur gegen Vor- ellen Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung oder lage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer einer Sieben-Tages-Inzidenz größer 50 im Saar- Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten. land von den Einrichtungen selbst eingeschränkt Im Falle der Testung innerhalb der Einrichtung ist den werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Besuche- der Einschränkung des Besuchsrechts sind aller- rinnen und Besuchern das Ergebnis nach Maßgabe des dings medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte § 5a zu bestätigen. Besuche, wie zum Beispiel Besuche bei Patienten mit schwersten Erkrankungen, Besuche auf Kin- Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs- derstationen oder bei Geburten, bei Palliativ- und dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Demenzpatientinnen und -patienten, für die Be- Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten gleitung bei Aufklärungsgesprächen bei risiko- Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor- behafteten Eingriffen und Behandlungen oder für gaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mit- seelsorgerische Besuche. Die Begleitung Sterben- arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich der muss jederzeit gewährleistet sein. vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021 1515 Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit- Behörde festzulegenden praktischen Ausbildungsantei- arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entsprechen- le an Hochschulen. den Nachweis mit sich zu führen. § 5b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitarbeiterinnen und (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall Mitarbeiter des ZRF die Einrichtungen mit FFP2-Mas- im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden ke und Schutzhandschuhen betreten. entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video- konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän- Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliede- gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei rungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge- einen Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests im währleisten sind. saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be- (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne. tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- (6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrneh- sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- men, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugs- examensarbeiten, entsprechend anzupassen. dienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat- den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen- einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Bescheini- schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland. gung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die zu- (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord- grunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden nung unberührt und können unter Beachtung der im zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienstherrn Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vor- durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran- genommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 und staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge 6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Be- und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft gleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier- Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten. fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor- (7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamt- derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt lichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh- werden. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der mer nach Absatz 5 Satz 1 müssen beim Kontakt mit den Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maß- Bewohnerinnen und Bewohnern eine Maske der Stan- gabe des § 5a abhängig gemacht werden. dards FFP2 oder Masken höherer Standards tragen. § 11 § 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Hochschulen, Berufsakademien und (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 Fortbildungen Absatz 2, 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 10 oder des § 13 zuwiderhandelt. (1) Die Durchführung des Studien- und Lehrbetriebs der Universität des Saarlandes, der Hochschule für (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 Technik und Wirtschaft, der Hochschule der Bildenden des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu Künste und der Hochschule für Musik Saar in Präsenz- fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. form ist untersagt. Ausgenommen sind, unter der Maß- gabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule, insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische § 12 und künstlerische Ausbildungstätigkeiten und Prüfun- Zuständige Behörden gen. Die Teilnahme von Besucherinnen und Besuchern an Veranstaltungen, die der künstlerischen Ausbildung (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung nach § 1 Absatz 1 Musikhochschulgesetz oder § 1 Ab- dieser Verordnung, des § 28b des Infektionsschutz- satz 1 Kunsthochschulgesetz dienen, ist in entspre- gesetzes und von Rechtsverordnungen auf der Grund- chender Anwendung des § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 lage des § 28b Absatz 6 sowie des § 28c des Infek- zulässig. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von tionsschutzgesetzes sind die Ortspolizeibehörden und Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zuständig- jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde keiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. Sep- erlassen werden. Ausgenommen von der Untersagung tember 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert des Präsenzunterrichts nach § 28b Absatz 3 Satz 3 des durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I Infektionsschutzgesetzes sind die von der zuständigen S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst
1516 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021 auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die- sondere in einzelnen Betreuungs- oder Pflegeeinrich- ser Verordnung, der Vorschriften des § 28b des Infekti- tungen, Gemeinschaftsunterkünften oder Betrieben, onsschutzgesetzes und der Vorschriften von Rechtsver- beruht, die Infektionsketten bekannt sind und weiter- ordnungen auf der Grundlage des § 28b Absatz 6 sowie gehende Beschränkungen für den Landkreis oder den des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige Regionalverband Saarbrücken oder deren Teilgebiete Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung aus Gründen des Infektionsschutzes nicht geboten sind. von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden (3) Wird der Grenzwert von 200 Neuinfektionen pro und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstö- 100 000 Einwohner für einen Zeitraum von fünf auf- ßen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 2 einanderfolgenden Tagen unterschritten, stellt das Mi- Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungs- nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gelder in Höhe von 50 Euro zu erheben. dies fest und macht es im Amtsblatt bekannt. Die Ein- schränkung nach Absatz 1 Satz 1 tritt am Tag nach der (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; Bekanntmachung außer Kraft. die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort. § 13a Geltungsvorrang des Bundesrechts (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten vorbe- § 6 Absatz 3 Nummer 1 Alternative 2 der Corona haltlich der vorrangigen Geltung des § 28b des Infek- virus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozia- tionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen der les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen Ab- zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige satzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein- reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor- § 14 schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten Inkrafttreten, Außerkrafttreten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September (1) Diese Verordnung tritt am 4. Juni 2021 in Kraft. 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Ver- Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung ordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), blei- der Corona-Pandemie vom 21. Mai 2021 (Amtsbl. I ben unberührt. S. 1430) außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. Juni 2021 § 13 außer Kraft. Sonderregelung für Gebiete mit besonderem Infektionsgeschehen Artikel 2 (1) Übersteigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Verordnung zum Schulbetrieb und SARS-CoV-2-Virus innerhalb eines Zeitraums von sie- zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen ben Tagen pro 100 000 Einwohner in einem Landkreis sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen oder im Regionalverband Saarbrücken an drei auf- während der Corona-Pandemie einanderfolgenden Tagen den Wert von 200 (Sieben- Tages-Inzidenz), ist es in dem jeweiligen Landkreis oder dem Regionalverband den Einwohnerinnen und Kapitel 1 Einwohnern untersagt, sich aus einem Umkreis von Schulbetrieb und Betrieb mehr als 15 Kilometern der Wohnanschrift oder der von Kindertageseinrichtungen, Anschrift des gewöhnlichen Aufenthaltes für tagestou- Kindergroßtagespflegestellen ristische Ausflüge hinauszubegeben. und heilpädagogischen Tagesstätten (2) Die in den Landkreisen oder dem Regionalver- während der Corona-Pandemie band Saarbrücken auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen §1 Schwellenwertes täglich von den Gesundheitsämtern Schulbetrieb während der Corona-Pandemie an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gemeldet. Das Ministerium für Soziales, (1) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle Gesundheit, Frauen und Familie stellt die Überschrei- Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Muster tung des Grenzwertes nach Absatz 1 Satz 1 fest und hygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schu- macht dies im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. Die len im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ Einschränkung nach Absatz 1 Satz 1 tritt am Tag nach vom 7. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung in Kraft. Das Ministerium für So- (https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_ ziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann von der documents/hygienekonzepte/dld_hygienemassnah- Feststellung und Bekanntmachung mit den Folgen des menschule-2020-07-03.pdf) einzuhalten. Dieser er- Absatzes 1 absehen, wenn die Überschreitung der oben gänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von der genannten Sieben-Tages-Inzidenz auf einem lokalisier- jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um ten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, insbe- weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 2. Juni 2021 1517 Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und Berufsfachschulen, der höheren Berufsfachschulen die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum und der Berufsschulen werden im Wechsel zwi- Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona- schen schulischem Präsenzunterricht und der Be- Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar- schulung im „Lernen von zu Hause“ beschult. beitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 bis 1b) vor als 3. In den Grundschulen, Förderschulen und in den abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs- Klassenstufen 5 bis 11 der Gemeinschaftsschulen weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS- erfolgt die Beschulung im Wechsel zwischen schu- CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben lischem Präsenzunterricht und der Beschulung im für den Schulbereich. „Lernen von zu Hause“. Die weiteren Vorgaben trifft das Ministerium für Bildung und Kultur. (2) Im Anwendungsbereich des § 28b Absatz 3 des In- fektionsschutzgesetzes ist der Präsenzschulbetrieb aus- (5) Die Schulpflicht bleibt für alle Schülerinnen und schließlich nach den Maßgaben des § 28b Absatz 3 des Schüler unberührt, auch wenn der Präsenzschulbetrieb Infektionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen eingeschränkt ist. der Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen (6) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden Absatzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgeset- auf Antrag befreit zes sowie den in dieser Verordnung getroffenen weiter- gehenden Vorgaben zulässig. Die Geltung der Maßga- 1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß- ben des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als wird durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera- Frauen und Familie bekannt gemacht. Ausgenommen bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt von der Untersagung des Präsenzunterrichts nach § 28b leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die nachzuweisen; vom Ministerium für Bildung und Kultur festzulegen- 2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutritts den Klassen- und Jahrgangsstufen. Die Testobliegen- beschränkungen nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des heit nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutz- Infektionsschutzgesetzes unterliegen (Abmeldung gesetzes kann auch durch Vorlage eines anderweitigen vom Präsenzunterricht). Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus geführt werden. Die Re- Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli- gelung des § 28b Absatz 3 Satz 1 findet neben den chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den Lehrkräften auch auf alle anderen an der Schule tätigen schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin- Personen Anwendung; Satz 4 gilt entsprechend. genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der (3) Im Falle einer stabilen Unterschreitung des Schwel- „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz lenwertes von 100 auf Landesebene (auf der Basis der in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah- durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten An- men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur. zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Ta- (7) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in den Ab- gen, Sieben-Tages-Inzidenz) findet in den Landkreisen, sätzen 4 und 5 genannten Vorgaben beziehungsweise in denen der Anwendungsbereich von § 28b Absatz 3 aufgrund der Vorgaben des § 28b Absatz 3 Satz 2 oder des Infektionsschutzgesetzes betreffend die Einschrän- 3 des Infektionsschutzgesetzes eingeschränkt ist sowie kungen des Präsenzschulbetriebs nicht eröffnet ist, für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 6 oder schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb statt; das aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer entspre- Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur. chenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunter- (4) Ist der Anwendungsbereich des § 28 Absatz 3 des richt teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und Infektionsschutzgesetzes in Bezug auf die Einschrän- Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot kung des Präsenzunterrichts in einem Landkreis nicht im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in eröffnet, ist jedoch die Vorgabe des Absatzes 3 einer diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pädagogi- stabilen Unterschreitung des Schwellenwertes von 100 schen Angebots und das Nachkommen der damit ver- auf Landesebene noch nicht erfüllt, erfolgt der Präsenz- bundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“ schulbetrieb weiterhin eingeschränkt wie im Folgenden erfüllt. dargestellt: (8) Bis einschließlich der Klassenstufe 6 der allgemein- 1. Für die Schülerinnen und Schüler, die sich im bildenden Schulen wird an der Schule im Vormittags- zweiten Halbjahr der gymnasialen Oberstufe an bereich ein angepasstes pädagogisches Angebot vorge- Gemeinschaftsschulen und Gymnasien befinden, halten für Schülerinnen und Schüler, die im Falle der findet schulischer Präsenzunterricht statt. Gleiches Einschränkung des Präsenzschulbetriebs für die Phase gilt für die entsprechende Jahrgangsstufe an beruf- des „Lernens von zu Hause“ eine entsprechende Be- lichen Schulen, wobei die Beschulung standortab- treuung benötigen, die keinen geeigneten häuslichen hängig auch im Wechselmodell erfolgen kann. Arbeitsplatz haben oder für die die häusliche Lern- situation nicht ausreichend förderlich ist. Bei Bedarf 2. Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklas- wird am Nachmittag ein Angebot im Rahmen des frei- sen in den Fachoberschulen, den Fachschulen, der willigen und gebundenen Ganztags gewährleistet. Ab
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