Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

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Amtsblatt des Saarlandes
                                         Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                           Teil I
              2021                                  Ausgegeben zu Saarbrücken, 24. Juni 2021                                                      Nr. 50 A

                                                                               Inhalt
                                                                                                                                                                Seite

A. Amtliche Texte
Gesetz Nr. 2030 zur Änderung des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetze. Vom 16./17. Juni 2021
....................................................................................                                                                          1645_2
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Vom 23. Juni 2021  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1645_2
Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämp-
fung der Corona-Pandemie. Vom 23. Juni 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1645_44
1645_2                            Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021

                                       A. Amtliche Texte

                       Gesetze                                                Verordnungen

216             Gesetz Nr. 2030                              215          Verordnung zur Änderung
               zur Änderung des                                      infektionsrechtlicher Verordnungen
 Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes                         zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
                 Vom 16./17. Juni 2021                                         Vom 23. Juni 2021

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz be-          Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
schlossen, das hiermit verkündet wird:                       § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a, § 54 und § 73
                                                             Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes
                                                             (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt ge-
                       Artikel 1                             ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021
                                                             (BGBl. I S. 1174), des Saarländischen COVID-19-Maß-
In § 11 Satz 2 des Saarländischen COVID-19-Maß-              nahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I
nahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I                S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsge-
S. 220), geändert durch das Gesetz vom 14. April 2021        setzes (LOG) in der Fassung der Bekannt­machung vom
(Amtsbl. I S. 1050), wird die Angabe „30. Juni 2021“         27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch
durch die Angabe „30. September 2021“ ersetzt.               Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I
                                                             S. 358), verordnet die Landesregierung:
                       Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in                                Artikel 1
Kraft.                                                                  Verordnung zur Bekämpfung
                                                                       der Corona-Pandemie (VO-CP)
Saarbrücken, den 23. Juni 2021
                                                                                     §1
            Die Regierung des Saarlandes:                              Grundsatz der Abstandswahrung
                                                             (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen
                Der Ministerpräsident                        außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes
                         Hans                                sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
                                                             Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf
         Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,              die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“).
                Energie und Verkehr                          Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen
                                                             Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
                       Rehlinger
                                                             (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal-
       Der Minister für Finanzen und Europa                  tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind
                                                             Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern
                Der Minister der Justiz                      einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver-
                        Strobel                              wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister-
                                                             kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen
      Der Minister für Inneres, Bauen und Sport              (familiärer Bezugskreis).

                       Bouillon                              (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-
                                                             schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-
       Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,              standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be-
                Frauen und Familie                           lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht,
                                                             sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge-
                      Bachmann                               halten werden.

        Die Ministerin für Bildung und Kultur
                                                                                    §2
                     In Vertretung                                  Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
                         Jost
                                                             (1) Im öffentlichen Raum sind bei jedem nicht nur kurz-
 Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz               fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge-
                                                             hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min-
                          Jost                               destabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine
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andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme ge-           betrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen
währleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-        Zurverfügungstellung von Unterkünften,
Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95
oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern ge-   5. allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei öffent-
sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis       lichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 2 und bei
zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen,         Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2,
die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheit-      6. allen Besucherinnen und Besuchern von Gottes-
lichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten       diensten und gemeinsamen Gebeten unter freiem
chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine         Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie
Atemschutzmaske tragen können, und gehörlose und            in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-
schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen          ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes ge-
kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen sind von          nutzt werden, abseits eines festen Platzes,
der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben           7. Kunden und dem Personal bei Erbringern von
dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz-        Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei
befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres          denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand
die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Ge-        des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge-
sichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der            halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),
Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Stan-             soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-
dards einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.        gegensteht,
(2) Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder         8. Kunden und dem Personal bei der Erbringung
auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder           ­sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 7 Ab-
höherer Standards sind, sofern gesundheitliche Gründe        satz 8,
nicht entgegenstehen, verpflichtend ab der Vollendung
des sechsten Lebensjahres zu tragen von:                 9. Besuchern in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-
                                                            habilitationseinrichtungen sowie Patienten und
1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-         Besuchern in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,
   nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,          Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-
   Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhö-           der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,
   fen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen       Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und
   im Innenbereich alle Fahrgäste und Besucher ab           den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten
   Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das           ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-
   Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen aller-         sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-
   dings nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als       lung oder Leistungserbringung entgegensteht,
   der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht
   eingehalten werden kann; die entgegenstehenden        10. dem Personal in Gaststätten nach dem Saarländi-
   gesundheitlichen Gründe sind bei der Nutzung des          schen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastro-
   öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen,               nomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beher-
                                                             bergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der
2. Personen während des Aufenthaltes auf Messen,             sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften,
   Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie in La-            sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun-
   denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen             gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwerti-
   und Warteschlangen alle Kunden und Besucher ab            ge Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
   Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die
   Art der Leistungserbringung nicht entgegensteht,      11. Besuchern und Kunden während des Aufenthaltes
   sowie das Personal, soweit nicht arbeitsschutz-           in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im
   rechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder               Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu-
   eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaß-           gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf-
   nahme gewährleistet ist,                                  grund der Nummern 1 bis 10 besteht,
3. Gästen während des Aufenthaltes in Gaststätten        12. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die
   im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes           Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min-
   (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung                destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten
   vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge-        werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1
   ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes              sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts-
   vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und            konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach-
   sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits           tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes
   eines festen Platzes im Innenbereich sowie bei der        zulässig.
   Abholung oder Entgegennahme von Speisen, auch
   in den gegebenenfalls entstehenden Warteschlan-       Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-
   gen,                                                  ordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021
                                                         V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
4. Gästen während des Aufenthaltes in öffentlich zu-     vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben
   gänglichen Bereichen von Hotels, Beherbergungs-       unberührt.
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(3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der     Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-
in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-        betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen
haltung der Pflichten nach Absatz 2 in ihrem jeweili-     Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-
gen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt    elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf
nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenver-    Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
kehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und
Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht ledig-   (2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur
lich hinzuweisen.                                         Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Ein- und
                                                          Auslasssituationen oder im Zusammenhang mit Warte-
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine       schlangen, zur Sicherstellung der Einhaltung des Min-
Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2     destabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz
Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentli-   von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infek-
chen Plätzen und Straßen anzuordnen.                      tionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reini-
                                                          gungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei
                                                          sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des
                       §3                                 Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in
              Kontaktnachverfolgung                       ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen
Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt-         Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsge-
nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des       nossenschaften zu beachten.
Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom             (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-
22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist    und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So-
eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7        ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-
und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen-            verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich
gesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewähr-      zuständigen Ressort.
leisten.
                                                          Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-
                                                          besondere erforderlich für
                       §4
            Betretungsbeschränkungen                      1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem
                                                             Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen            trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,
sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter     2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben
von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwort-           und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-
lichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im          lung jeglicher Unterkünfte,
Sport sind im Rahmen eines überwiegend dynamischen        3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen,
Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehens verpflichtet,        Opern oder Konzerten sowie für andere Einrich-
die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden            tungen und Vereine oder Gruppierungen, die kul-
und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer         turelle Aufführungen veranstalten, sowie den ent-
dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche,              sprechenden Veranstaltungsbetrieb,
im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 5 Qua-
dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung     4. den Kinobetrieb,
des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3     5. den Sportbetrieb,
sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der
Gesamtfläche stets zulässig.                              6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,
(2) Absatz 1 gilt nicht im Rahmen von überwiegend         7. die Veranstaltung von Reisebusreisen,
statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen         8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen,
sowie für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach
dem Saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb      9. Veranstaltungen unter Beteiligung von Schaustel-
sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den Be-         lerbetrieben,
trieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Cam-
pingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher      10. Prostitutionsstätten und das Prostitutionsgewerbe
Unterkünfte. Es gelten die Pflicht zur Erstellung eines       sowie
Hygienekonzeptes gemäß § 5 Absatz 1, 2 sowie die Be-      11. Schwimmbäder.
schränkungen der Hygienerahmenkonzepte nach Maß-
gabe des § 5 Absatz 3.
                                                                                     § 5a
                                                                                   Testung
                        §5
                  Hygienekonzepte                         (1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises
                                                          über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen         CoV-2-Virus vorgesehen ist, gelten die Voraussetzun-
sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-      gen für getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6
sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-      der    COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-
anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die          ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021                         1645_5

(2) Nachweise nach § 2 Nummer 7 der COVID-                3. Veranstaltungen mit bis zu zehn Personen; Kinder
19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung         sind          bis 14 Jahre sind von der Höchstzahl ausgenom-
den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten           men.
Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver-
langen vorzuweisen.                                       Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in besonders
                                                          begründeten Fällen auf Antrag eine die nach Satz 1 zu-
                                                          lässige Höchstzahl übersteigende Anzahl an Personen
                      § 5b                                zulassen.
              Immunisierte Personen                       Der Mindestabstand nach Maßgabe dieser Verordnung
(1) Personen mit einem Nachweis über das Nichtvor-        ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften
liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im        wo immer möglich einzuhalten.
Sinne des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung stehen ge-      (3) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der
mäß § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-              Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
menverordnung geimpfte Personen und genesene Per-         Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so-
sonen gleich.                                             wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies
                                                          gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen
(2) Nachweise nach § 2 Nummer 3 und 5 der COVID-          und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3
19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung         sind       des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran-
den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten        staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand
Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver-       nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere
langen vorzuweisen.                                       veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge-
                                                          setzt werden.
                       §6                                 (4) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter
              Kontaktbeschränkungen                       freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-
                                                          wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-
(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum,          ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt
in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten       werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-
Grundstücken werden auf höchstens zehn gleichzeitig       den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach
anwesende Personen begrenzt. Kinder bis 14 Jahre sind     Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1
jeweils von der Höchstzahl ausgenommen.                   Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienerege-
Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-         lungen gewährleistet sind. Die Betretungsbeschränkun-
boten.                                                    gen des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung.
                                                          (5) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgeset-
(2) Öffentliche sowie private Veranstaltungen, zu de-     zes sind zulässig, sofern der Mindestabstand der Teil-
nen unter freiem Himmel nicht mehr als 500 Besuche-       nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird und
rinnen und Besucher gleichzeitig und in geschlossenen     besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen beach-
Räumen nicht mehr als 250 Besucherinnen und Besu-         tet werden. Sie müssen ortsfest oder als Standkundge-
cher gleichzeitig zu erwarten sind, sind mit der Maß-     bung stattfinden. Die Versammlungsbehörde kann im
gabe zulässig, dass alle Besucherinnen und Besucher       Einzelfall Ausnahmen von Satz 2 erteilen, wenn dies
einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infek-       nach epidemiologischen Gesichtspunkten vertretbar
tion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu       ist.
führen haben; Veranstaltungen mit mehr als 20 anwe-
senden Personen sind unter Angabe des Veranstalters       (6) Für geimpfte Personen und genesene Personen gel-
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Der Veranstalter       ten die Ausnahmen von der Beschränkung von Zusam-
hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachver-        menkünften nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit
folgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saar-       § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnah-
ländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zu treffen          men-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz
und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu      AT 08.05.2021 V1).
beachten. Von den Maßgaben nach Satz 1 und 2 aus-
genommen sind:                                                                   §7
1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem               Betriebsbeschränkungen und -untersagungen
   Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser              sowie Schließung von Einrichtungen
   Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt          (1) Unter der Einschränkung, dass die Besucherinnen
   sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung   und Besucher sowie Kundinnen und Kunden einen
   geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,        Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit
                                                          dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen
2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die ausge-         haben, sind zulässig:
   hend von einer Bezugsperson nur Angehörige de-
   ren familiären Bezugskreises im Sinne des § 1 Ab-      1. die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei
   satz 2 sowie Angehörige höchstens eines weiteren,         denen nicht dauerhaft eine Mund-Nasen-Bede-
   nicht dem familiären Bezugskreis zuzurechnenden           ckung im Sinne von § 2 getragen werden kann; die
   Haushaltes umfassen,                                      Pflicht zur Vorlage eines Nachweises nach § 5a Ab-
1645_6                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021

   satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Er-   Die Zulässigkeit weiterer darüber hinausgehender An-
   bringung medizinischer oder therapeutischer Leis-     gebote in den Betrieben richtet sich nach den Vorschrif-
   tungen,                                               ten dieser Verordnung.
2. der Betrieb von Freizeitparks und anderer Freizeit-   Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen,
   aktivitäten im Innenbereich,                          Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der
                                                         Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-
3. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen      Tests nach Maßgabe des § 5a der Teilnehmenden ge-
   Betätigung in Gruppen im Innenbereich durch           stattet. Bei mehrtägigen Reisen oder Angeboten haben
   darauf ausgerichtete Einrichtungen; von der Test-     die Teilnehmenden alle 48 Stunden den Nachweis eines
   pflicht ausgenommen sind Minderjährige,               negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a zu führen.
4. der Betrieb von Theatern, Konzerthäusern, Opern
                                                         (4) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des
   und Kinos,
                                                         Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff-
5. der Betrieb von Wettannahmestellen privater An-       nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland)
   bieter,                                               vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt ge-
                                                         ändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom
6. der Betrieb von Strandbädern und Freibädern,          11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), sowie dem
   Schwimm- und Spaßbädern; von der Testpflicht          Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gast-
   sind Minderjährige im Außenbereich ausgenom-          stättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206),
   men,                                                  zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012
7. der Betrieb von Spielhallen und Spielbanken.          (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetrie-
                                                         ben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und Ab-
(2) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem       gabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von
Saarländischen Gaststättengesetz, der Betrieb sonsti-    1.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
ger Gastronomiebetriebe jeder Art und der Betrieb von
Betriebskantinen und Mensen ist unter Einhaltung des     (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-
Hygienerahmenkonzepts für den Betrieb eines Gast-        lich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb
stättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststätten-     von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrich-
gesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomiebe-        tungen ist zulässig in der Form von:
triebe jeder Art nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1       1. kontaktfreiem Sport im Außenbereich,
zulässig in Form:
                                                         2. Kontaktsport im Außenbereich sowie kontaktfrei-
1. der Bewirtung vor Ort an Tischen mit festem Sitz-        em Sport und Kontaktsport im Innenbereich mit
   platz und unter Beschränkung auf Gruppen von bis         der Maßgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teil-
   zu zehn Personen pro Tisch; bei einer Bewirtung          nehmer einen Nachweis über das Nichtvorliegen
   im Innenbereich haben Gäste einen Nachweis über          einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach
   das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-         § 5a Absatz 1 zu führen haben. Von der Testpflicht
   CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen,                ausgenommen sind Minderjährige.
2. der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen
                                                         Zuschauer sind nach den Maßgaben des § 6 Absatz 2
   Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an
                                                         erlaubt. Satz 2 gilt auch für Zuschauer beim Wett-
   Ort und Stelle,
                                                         kampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und des
3. der Betriebs von Betriebskantinen und Mensen im       Kadersports.
   Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb
                                                         (6) Der Betrieb von Thermen und Saunen ist mit der
   eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn
                                                         Maßgabe zulässig, dass die zulässige Auslastung auf
   der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn-
                                                         die Hälfte der sonst dort zugelassenen Besucherhöchst-
   ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist,
                                                         zahl beschränkt ist und die Besucherinnen und Be-
4. von Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastro-       sucher einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer
   nomischen Betrieben an Autohöfen.                     Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Ab-
                                                         satz 1 zu führen haben; der Betreiber hat sicherzustel-
(3) Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gast-      len, dass in den einzelnen Räumen der Mindestabstand
ronomische Angebote zu privaten touristischen Zwe-       eingehalten wird.
cken sind mit der Maßgabe zulässig, dass die Gäste bei
Anreise einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer     (7) Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist unter-
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Ab-         sagt.
satz 1 zu führen haben. Bei mehrtägigen Aufenthalten
ist der Nachweis alle 48 Stunden erneut zu führen.       (8) Verboten ist die Ausübung des Prostitutionsgewer-
                                                         bes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Prostitu-
Werden ausschließlich Gäste beherbergt, die beruflich    iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I
veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Grün-     S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des
den anreisen, gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nach-   Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327). Im Üb-
weises nach Satz 1 nicht; hier ist der hoteltypische     rigen ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im
Betrieb zulässig. Werden auch touristische Reisende      Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutz-
beherbergt, gelten die Maßgaben des Satzes 1 für alle    gesetzes nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die
beherbergten Gäste.                                      einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021                         1645_7

§ 5a vorlegen können, und unter Beachtung der Auf-         Regelungen für Beherbergungsbetriebe entsprechend.
lagen zur Hygiene nach § 5.                                Die Teilnehmenden müssen bei Anreise den Nachweis
                                                           eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen.
(9) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf         Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der Testnachweis alle
belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho-       48 Stunden erneut zu führen.
lischen Getränken zu untersagen.
(10) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-
schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-                                   §9
gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-        Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und
zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung        Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und
gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-                        weitere Leistungsbereiche
lich befristet werden.                                     (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationä-
                                                           ren Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der
                                                           Träger der teilstationären Einrichtungen der Tages-
                      §8                                   und Nachtpflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und
  Einrichtungen für Menschen mit Behinderung               Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge-       umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesre-
mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet        gierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pan-
und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek-     demie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der
tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält,      aktuell gültigen Fassung orientiert. Für die Einhaltung
das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp-      und Fortschreibung des Konzepts ist der Träger verant-
fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in         wortlich. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besucher
Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutzstandard          der Einrichtungen.
SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung orien-
                                                           Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-
tiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-
                                                           angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern
verordnung in der jeweils gültigen Fassung finden
                                                           die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des
Anwendung. Es sind geeignete Maßnahmen zur voll-
                                                           Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und
ständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des
                                                           Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An-
§ 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnah-
                                                           erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
mengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220)
                                                           zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband
und zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1
                                                           vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift-
Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für die Einhaltung
                                                           lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12
und Fortschreibung des Konzepts ist der Leistungser-
                                                           dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.
bringer verantwortlich. Nähere Einzelheiten hierzu re-
gelt das Handlungskonzept des Saarlandes zum Infek-        (2) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und
tionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler      § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pfle-
Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe im Rah-         gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes
men der Corona-Pandemiemaßnahmen in der jeweils            Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor-
gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die Regelungen       halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen-
für den Bereich der Eingliederungshilfe in § 9 verwie-     konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,
sen.                                                       Frauen und Familie einzuhalten. Das Landesrahmen-
                                                           konzept umfasst insbesondere Festlegungen zu Infekti-
                                                           onsschutz, Hygiene, Reinigung, Testung und Besuchen
                       § 8a                                unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsge-
 Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie           schehens und der jeweils gültigen Empfehlungen des
vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote           Robert Koch-Instituts. Für die Einhaltung und Fort-
(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Ju-      schreibung des einrichtungsinternen Konzepts ist der
gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An-       Träger verantwortlich.
gebote ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend   (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-
den spezifischen Anforderungen der Sozial- und Ju-         und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-
gendhilfe.                                                 de Maßnahmen angeordnet:
(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11               1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den
SGB VIII eintägig oder mehrtägig auch mit Übernach-           Eintrag von Coronaviren zu erschweren, ­Patienten
tungen für Kinder und Jugendliche nach § 1 Absatz 5           und Personal zu schützen und persönliche Schutz-
Nummer 7 des Kinder- und Jugendförderungsgeset-               ausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl der Maß-
zes vom 1. Juni 1994, zuletzt geändert durch das Ge-          nahmen sind auch patientenbezogene Aspekte zu
setz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 2053), ist in           berücksichtigen.
festen Gruppen mit bis zu 50 Personen zuzüglich des
Betreuungspersonals erlaubt. Dabei müssen die Hygi-        2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
enemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert                 gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-
Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verordnung           lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-
zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser            gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben
Verordnung eingehalten werden. Im Übrigen gelten die          in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-
1645_8                         Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021

    sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der       die Regelungen zur Testung entsprechend dem Landes-
    zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen und         rahmenkonzept nach Absatz 2. Für die Einhaltung der
    soweit erforderlich fortlaufend zu aktualisieren.     Maßgaben des Landesrahmenkonzepts ist der Träger
    Dabei haben sie die Vorgaben der jeweils gültigen     verantwortlich.
    Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vor-
    gaben der saarländischen Teststrategie sowie die      Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs-
    jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung        dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und
    von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen      Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten
    Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.                   Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor-
                                                          gaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mit-
3. Die Einrichtungen haben jedem Patienten die Mög-       arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich
   lichkeit eines täglichen Besuchs von einer Stunde      vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen
   und von einer Person einzuräumen. Eine Auswei-         Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit-
   tung des Besuchsrechts kann von den Einrichtun-        arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entspre-
   gen bei einer Sieben-Tages-Inzidenz kleiner 50         chenden Nachweis mit sich zu führen. § 5b findet mit
   selbst festgelegt werden. Dabei sind die Besuchs-      der Maßgabe Anwendung, dass die Mitarbeiterinnen
   zeiten so einzurichten, dass auch berufstätigen An-    und Mitarbeiter des ZRF die Einrichtungen mit FFP2-­
   gehörigen ein Besuch ermöglicht wird. Ein Besuch       Maske und Schutzhandschuhen betreten.
   ist nur bei negativem Antigentest, bestätigt durch
   ein Saarlandzertifikat gemäß § 5a, möglich. Alle       Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliede-
   Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung         rungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten
   registriert sein. Für den Besuch sind geeignete        einen Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests im
   Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygiene-          saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be-
   unterweisung ist regelmäßig durchzuführen.             hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne.
4. § 5b findet Anwendung für die Mitarbeitenden mit       (6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrneh-
   der Auflage, entsprechend ihrem Einsatzbereich         men, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugs-
   bei der Dienstausübung die Hygienevorgaben ein-        dienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von
   zuhalten und die persönliche Schutzausrüstung zu       den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit
   tragen. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besu-         der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund
   cher der Einrichtungen.                                einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Bescheini-
                                                          gung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
5. In Abweichung von diesem grundsätzlichen Be-           SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die zu-
   suchsrecht in den Krankenhäusern und den Rehabi-       grunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden
   litationseinrichtungen kann dieses bei einem aktu-     zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienstherrn
   ellen Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung oder       nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vor-
   einer Sieben-Tages-Inzidenz größer 50 im Saar-         genommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 und
   land von den Einrichtungen selbst eingeschränkt        6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Be-
   werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit             gleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei
   der Einschränkung des Besuchsrechts sind aller-        sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der
   dings medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte       Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer
   Besuche, wie zum Beispiel Besuche bei Patienten        Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.
   mit schwersten Erkrankungen, Besuche auf Kin-
   derstationen oder bei Geburten, bei Palliativ- und     (7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamt-
   Demenzpatientinnen und -patienten, für die Be-         lichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh-
   gleitung bei Aufklärungsgesprächen bei risiko-         mer nach Absatz 5 Satz 1 sind zum Tragen einer medi-
   behafteten Eingriffen und Behandlungen oder für        zinischen Gesichtsmaske gemäß dem aktuell geltenden
   seelsorgerische Besuche. Die Begleitung Sterben-       Landesrahmenkonzept, das durch das Ministerium für
   der muss jederzeit gewährleistet sein.                 Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie veröffent-
                                                          licht wird, verpflichtet.
(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3
sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der
sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So-                            § 10
zialleistungsträger ausgenommen.                                  Hochschulen, Berufsakademien und
                                                              wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen            Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie
Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom                           Fortbildungen
6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I     (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-
S. 674), sind Bewohnerinnen und Bewohner, Besuche-        des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
rinnen und Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem          Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
aktuell geltenden Landesrahmenkonzept zu testen, das      und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau-     Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform
en und Familie veröffentlicht wird. Für die Einrichtun-   ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygiene-
gen der teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten     maßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021                         1645_9

Berücksichtigung der aktuellen Pandemiepläne der je-                              § 12
weiligen Hochschule gestattet. Am Präsenzunterricht                       Zuständige Behörden
dürfen ausschließlich Personen teilnehmen, die zwei-      (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung
mal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf      dieser Verordnung, des § 28b des Infektionsschutz-
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ge-         gesetzes und von Rechtsverordnungen auf der Grund-
testet werden. Bei der Durchführung des Lehrbetriebs      lage des § 28b Absatz 6 sowie des § 28c des Infek-
sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Be-       tionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger
stimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und           Regelungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibe-
Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschule     hörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung über
zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden. Ausge-      Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom
nommen von der Untersagung des Präsenzunterrichts         12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert
nach § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgeset-     durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I
zes sind die von der zuständigen Behörde festzulegen-     S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst
den praktischen Ausbildungsanteile an Hochschulen.        auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die-
                                                          ser Verordnung, der Vorschriften des § 28b des Infekti-
(2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall       onsschutzgesetzes und der Vorschriften von Rechtsver-
im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden          ordnungen auf der Grundlage des § 28b Absatz 6 sowie
entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-        des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige
konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-       Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei         von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung
die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-    sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden
währleisten sind.                                         und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstö-
                                                          ßen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 2
(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-       Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungs-
tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-     gelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.
sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-
examensarbeiten, entsprechend anzupassen.                 (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
                                                          die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-     Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für   bestehen weiterhin fort.
staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen-      (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der
schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.          Coronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich
                                                          § 6 Absatz 3 Nummer 1 Alternative 2 der Coronavi-
(5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord-
                                                          rus-Einreiseverordnung das Ministerium für Soziales,
nung unberührt und können unter Beachtung der im          Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zu-
Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen       ständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige
durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran-      Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge         von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein-
und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft        reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor-
die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.                  schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten
                                                          nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September
(6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier-
                                                          2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Ver-
fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie       ordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), blei-
und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor-      ben unberührt.
derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt
werden. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der                                § 13
Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maß-                 Geltungsvorrang des Bundesrechts
gabe des § 5a abhängig gemacht werden.
                                                          Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten vorbe-
                                                          haltlich der vorrangigen Geltung des § 28b des Infek-
                       § 11                               tionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen der
       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten                Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen Ab-
                                                          satzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2                            § 14
Absatz 2, 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 10 zuwiderhandelt.             Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                          (1) Diese Verordnung tritt am 25. Juni 2021 in Kraft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2       Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung
des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu    der Corona-Pandemie vom 10. Juni 2021 (Amtsbl. I
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.               S. 1568, 1635) außer Kraft.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75    (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 8. Juli 2021
des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.           außer Kraft.
1645_10                         Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021

                     Artikel 2                             der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
  Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb              je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, Sie-
sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb          ben-Tages-Inzidenz) findet in den Landkreisen,
   von Kindertageseinrichtungen während der
                Corona-Pandemie                            1. in denen der Anwendungsbereich von § 28b Ab-
                                                              satz 3 des Infektionsschutzgesetzes betreffend die
                                                              Einschränkungen des Präsenzschulbetriebs nicht
                     Kapitel 1                                eröffnet ist
           Schulbetrieb und Betrieb von
            Kindertageseinrichtungen,                      2. beziehungsweise – nach dem Auslaufen der Rege-
         Kindergroßtagespflegestellen und                     lung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes – in
     heilpädagogischen Tagesstätten während                   denen die Sieben-Tages-Inzidenz den Schwellen-
              der Corona-Pandemie                             wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werk-
                                                              tagen unterschritten hat,
                                                           schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb statt; das
                      §1                                   Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur.
   Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
                                                           (4) Ist die Vorgabe des Absatzes 3 einer stabilen Unter-
(1) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle         schreitung des Schwellenwertes von 100 auf Landes-
Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Muster­            ebene nicht erfüllt und – soweit die Geltung des § 28b
hygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schu-        des Infektionsschutzgesetzes andauert – der Anwen-
len im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“                dungsbereich des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutz-
vom 7. August 2020 in der jeweils geltenden Fas-           gesetzes in Bezug auf die Einschränkung des Präsenz-
sung      (https://www.saarland.de/DE/portale/corona/      unterrichts in einem Landkreis nicht eröffnet, erfolgt
service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_          der Präsenzschulbetrieb weiterhin eingeschränkt wie
hygienemassnahmen-schule.pdf?__blob=publication            im Folgenden dargestellt:
File&v=5) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß § 36
Infektionsschutzgesetz von der jeweiligen Schule zu        1. Für die Schülerinnen und Schüler, die sich im
erstellenden Hygieneplan um weitere Vorgaben zur              zweiten Halbjahr der Gymnasialen Oberstufe an
Pandemiebekämpfung.                                           Gemeinschaftsschulen und Gymnasien befinden,
                                                              findet schulischer Präsenzunterricht statt. Gleiches
Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und           gilt für die entsprechende Jahrgangsstufe an beruf-
die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum              lichen Schulen, wobei die Beschulung standortab-
Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-             hängig auch im Wechselmodell erfolgen kann.
Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar-
beitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT         2. Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklas-
22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der          sen in den Fachoberschulen, den Fachschulen, der
Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021             Berufsfachschulen, der höheren Berufsfachschulen
V1), im Schulbereich (§§ 1 bis 1b) vor als abwei-             und der Berufsschulen werden im Wechsel zwi-
chende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 SARS-             schen schulischem Präsenzunterricht und der Be-
CoV-2-Arbeitsschutzverordnung       beziehungsweise           schulung im „Lernen von zu Hause“ beschult.
konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-CoV-
2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben für         3. In den Grundschulen, Förderschulen und in den
den Schulbereich.                                             Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und den
                                                              Klassenstufen 5 bis 11 der Gemeinschaftsschulen
(2) Solange die Geltung des § 28b des Infektionsschutz-       erfolgt die Beschulung im Wechsel zwischen schu-
gesetzes andauert und der Anwendungsbereich des               lischem Präsenzunterricht und der Beschulung im
§ 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes eröffnet          „Lernen von zu Hause“. Die weiteren Vorgaben
ist, ist der Präsenzschulbetrieb ausschließlich nach den      trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.
Maßgaben des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzge-
setzes und von Rechtsverordnungen der Bundesregie-         (5) Solange die Geltung des § 28b des Infektions-
rung auf der Grundlage des § 28b Absatz 6 sowie des        schutzgesetzes andauert, kann die Testobliegenheit
§ 28c des Infektionsschutzgesetzes sowie den in dieser     nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgeset-
Verordnung getroffenen weitergehenden Vorgaben zu-         zes auch durch Vorlage eines anderweitigen Nachwei-
lässig. Ob die Maßgaben des § 28b Absatz 3 des Infek-      ses über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
tionsschutzgesetzes zum Tragen kommen, wird durch          SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 5b der Verordnung
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und       zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geführt wer-
Familie bekannt gemacht. Ausgenommen von der Un-           den. Die Regelung des § 28b Absatz 3 Satz 1 und die
tersagung des Präsenzunterrichts nach § 28b Absatz 3       Vorgabe des Satzes 1 finden neben den Lehrkräften
Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die vom Mi-       auch auf alle anderen an der Schule tätigen Personen
nisterium für Bildung und Kultur festzulegenden Klas-      Anwendung. Nach dem Auslaufen der Regelung des
sen- und Jahrgangsstufen.                                  § 28b des Infektionsschutzgesetzes gilt weiterhin, dass
                                                           die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb nur für Personen
(3) Im Falle einer stabilen Unterschreitung des Schwel-    (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, alle anderen an
lenwertes von 100 auf Landesebene (auf der Basis der       der Schule tätigen Personen) zulässig ist, die zweimal
durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Anzahl     in der Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegen
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021                         1645_11

einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet          Einschränkung des Präsenzschulbetriebs für die Phase
sind. Diese Obliegenheit wird durch die Teilnahme an       des „Lernens von zu Hause“ eine entsprechende Be-
den zweimal wöchentlich in der Schule stattfindenden       treuung benötigen, die keinen geeigneten häuslichen
Testungen erfüllt. Sie kann auch durch Vorlage eines       Arbeitsplatz haben oder für die die häusliche Lern-
anderweitigen Nachweises über das Nichtvorliegen           situation nicht ausreichend förderlich ist. Bei Bedarf
einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne          wird am Nachmittag ein Angebot im Rahmen des frei-
des § 5b der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-         willigen und gebundenen Ganztags gewährleistet. Ab
Pandemie erfüllt werden. Dieses Zutrittsverbot besteht,    der Klassenstufe 7 der weiterführenden Schulen wird
soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingen-          bei Bedarf ein schulischer Arbeitsplatz zur Verfügung
den Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger        gestellt für Schülerinnen und Schüler, die keinen ge-
Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Das       eigneten häuslichen Arbeitsplatz haben; ein angepass-
Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur.      tes pädagogisches Angebot kommt auch in Betracht
(6) Die Schulpflicht bleibt für alle Schülerinnen und      für Schülerinnen und Schüler, für die die häusliche
Schüler unberührt, auch wenn der Präsenzschulbetrieb       Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist. Im An-
eingeschränkt ist.                                         wendungsbereich des § 28b Absatz 3 des Infektions-
                                                           schutzgesetzes wird im Sinne eines Angebots nach den
(7) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden          Sätzen 1 bis 3 von der Möglichkeit nach § 28b Absatz 3
auf Antrag befreit                                         Satz 5 Gebrauch gemacht; das Nähere regelt das Minis-
1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß-         terium für Bildung und Kultur.
   gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als        (10) Personen, die weder an der Schule tätig noch
   vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-     Schülerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurz-
   bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt         fristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehöri-
   leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest   gen Personen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der
   nachzuweisen;                                           Zutritt zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen
2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe-           tagesaktuellen Nachweis über das Nichtvorliegen einer
   schränkungen nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des In-         Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des
   fektionsschutzgesetzes beziehungsweise – nach           § 5a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pan-
   dem Auslaufen der Regelung des § 28b des Infek-         demie vorweisen oder einen Test über das Nichtvor-
   tionsschutzgesetzes – denen des Absatzes 5 Sätze 3      liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei
   bis 7 unterliegen (Abmeldung vom Präsenzunter-          Zutritt durchführen.
   richt).
                                                           (11) Über die Zutrittsverbote nach – solange die Gel-
Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli-   tungsdauer des § 28b des Infektionsschutzgesetzes an-
chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den       dauert – § 28b Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzge-
schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin-        setzes, nach Absatz 5 Sätze 3 bis 7 und nach Absatz 10
genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere         sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule Hin-
Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der          weise anzubringen.
„Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz
in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-            (12) Die an den weiterführenden Schulen vorgesehenen
men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.         Abschlussprüfungen werden in Präsenzform durch-
(8) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in Ab-          geführt. Die Regelungen der Absätze 5 und 7 Satz 1
satz 2 genannten Vorgaben beziehungsweise aufgrund         kommen dabei für die an den Prüfungen teilnehmenden
der Vorgaben des § 28b Absatz 3 Satz 2 oder 3 des          Schülerinnen und Schüler nicht zur Anwendung. Schü-
Infektionsschutzgesetzes eingeschränkt ist sowie für       lerinnen und Schüler, bei denen bei einer Testung am
Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 7 oder aus       Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag mindestens
Infektionsschutzgründen aufgrund einer entsprechen-        basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 5a VO-CP)
den Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunterricht         das Ergebnis das Vorliegen einer Infektion mit dem
teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und Er-     SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind nicht zur Teilnahme
ziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot im         an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil berech-
„Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in die-       tigt. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die
sen Fällen durch die Wahrnehmung des pädagogischen         Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen
Angebots und das Nachkommen der damit verbunde-            wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den
nen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“ erfüllt.      Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungs-
                                                           tag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In-
(9) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in Absatz 2     fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am
genannten Vorgaben beziehungsweise – solange die           Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule
Geltung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes andau-      beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt.
ert – aufgrund der Vorgaben des § 28b Absatz 3 Satz 2
oder 3 des Infektionsschutzgesetzes eingeschränkt ist,     (13) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte gilt fort. Über die
wird bis einschließlich der Klassenstufe 6 der allge-      Art und Weise der Erfüllung entscheidet im Falle des
meinbildenden Schulen an der Schule im Vormittags-         eingeschränkten Präsenzschulbetriebs die Schulleitung
bereich ein angepasstes pädagogisches Angebot vorge-       nach den besonderen standortbezogen organisatori-
halten für Schülerinnen und Schüler, die im Falle der      schen Gegebenheiten.
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