Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 24. Juni 2021 Nr. 50 A Inhalt Seite A. Amtliche Texte Gesetz Nr. 2030 zur Änderung des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetze. Vom 16./17. Juni 2021 .................................................................................... 1645_2 Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 23. Juni 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1645_2 Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämp- fung der Corona-Pandemie. Vom 23. Juni 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1645_44
1645_2 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021 A. Amtliche Texte Gesetze Verordnungen 216 Gesetz Nr. 2030 215 Verordnung zur Änderung zur Änderung des infektionsrechtlicher Verordnungen Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Vom 16./17. Juni 2021 Vom 23. Juni 2021 Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz be- Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit schlossen, das hiermit verkündet wird: § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a, § 54 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt ge- Artikel 1 ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), des Saarländischen COVID-19-Maß- In § 11 Satz 2 des Saarländischen COVID-19-Maß- nahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I nahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsge- S. 220), geändert durch das Gesetz vom 14. April 2021 setzes (LOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsbl. I S. 1050), wird die Angabe „30. Juni 2021“ 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch durch die Angabe „30. September 2021“ ersetzt. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung: Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Artikel 1 Kraft. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) Saarbrücken, den 23. Juni 2021 §1 Die Regierung des Saarlandes: Grundsatz der Abstandswahrung (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen Der Ministerpräsident außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes Hans sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“). Energie und Verkehr Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. Rehlinger (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal- Der Minister für Finanzen und Europa tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern Der Minister der Justiz einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver- Strobel wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister- kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen Der Minister für Inneres, Bauen und Sport (familiärer Bezugskreis). Bouillon (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge- schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab- Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be- Frauen und Familie lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge- Bachmann halten werden. Die Ministerin für Bildung und Kultur §2 In Vertretung Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Jost (1) Im öffentlichen Raum sind bei jedem nicht nur kurz- Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge- hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min- Jost destabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021 1645_3 andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme ge- betrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen währleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP- Zurverfügungstellung von Unterkünften, Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern ge- 5. allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei öffent- sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis lichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 2 und bei zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen, Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheit- 6. allen Besucherinnen und Besuchern von Gottes- lichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten diensten und gemeinsamen Gebeten unter freiem chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie Atemschutzmaske tragen können, und gehörlose und in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes ge- kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen sind von nutzt werden, abseits eines festen Platzes, der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben 7. Kunden und dem Personal bei Erbringern von dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz- Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Ge- des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge- sichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Stan- soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent- dards einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. gegensteht, (2) Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder 8. Kunden und dem Personal bei der Erbringung auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 7 Ab- höherer Standards sind, sofern gesundheitliche Gründe satz 8, nicht entgegenstehen, verpflichtend ab der Vollendung des sechsten Lebensjahres zu tragen von: 9. Besuchern in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- habilitationseinrichtungen sowie Patienten und 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso- Besuchern in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin- Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhö- der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, fen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und im Innenbereich alle Fahrgäste und Besucher ab den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge- Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen aller- sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand- dings nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als lung oder Leistungserbringung entgegensteht, der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann; die entgegenstehenden 10. dem Personal in Gaststätten nach dem Saarländi- gesundheitlichen Gründe sind bei der Nutzung des schen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastro- öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen, nomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beher- bergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der 2. Personen während des Aufenthaltes auf Messen, sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie in La- sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun- denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwerti- und Warteschlangen alle Kunden und Besucher ab ge Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung nicht entgegensteht, 11. Besuchern und Kunden während des Aufenthaltes sowie das Personal, soweit nicht arbeitsschutz- in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im rechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu- eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaß- gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf- nahme gewährleistet ist, grund der Nummern 1 bis 10 besteht, 3. Gästen während des Aufenthaltes in Gaststätten 12. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min- (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge- werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1 ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts- vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach- sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eines festen Platzes im Innenbereich sowie bei der zulässig. Abholung oder Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebenenfalls entstehenden Warteschlan- Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver- gen, ordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung 4. Gästen während des Aufenthaltes in öffentlich zu- vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben gänglichen Bereichen von Hotels, Beherbergungs- unberührt.
1645_4 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021 (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf- in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein- betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen haltung der Pflichten nach Absatz 2 in ihrem jeweili- Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu- gen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenver- Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. kehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht ledig- (2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur lich hinzuweisen. Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Ein- und Auslasssituationen oder im Zusammenhang mit Warte- (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine schlangen, zur Sicherstellung der Einhaltung des Min- Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2 destabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentli- von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infek- chen Plätzen und Straßen anzuordnen. tionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reini- gungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des §3 Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in Kontaktnachverfolgung ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt- Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsge- nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des nossenschaften zu beachten. Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So- eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7 ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts- und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen- verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich gesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewähr- zuständigen Ressort. leisten. Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins- besondere erforderlich für §4 Betretungsbeschränkungen 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be- (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwort- und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel- lichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im lung jeglicher Unterkünfte, Sport sind im Rahmen eines überwiegend dynamischen 3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehens verpflichtet, Opern oder Konzerten sowie für andere Einrich- die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden tungen und Vereine oder Gruppierungen, die kul- und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer turelle Aufführungen veranstalten, sowie den ent- dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche, sprechenden Veranstaltungsbetrieb, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 5 Qua- dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung 4. den Kinobetrieb, des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 5. den Sportbetrieb, sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig. 6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, (2) Absatz 1 gilt nicht im Rahmen von überwiegend 7. die Veranstaltung von Reisebusreisen, statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen 8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen, sowie für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb 9. Veranstaltungen unter Beteiligung von Schaustel- sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den Be- lerbetrieben, trieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Cam- pingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher 10. Prostitutionsstätten und das Prostitutionsgewerbe Unterkünfte. Es gelten die Pflicht zur Erstellung eines sowie Hygienekonzeptes gemäß § 5 Absatz 1, 2 sowie die Be- 11. Schwimmbäder. schränkungen der Hygienerahmenkonzepte nach Maß- gabe des § 5 Absatz 3. § 5a Testung §5 Hygienekonzepte (1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS- (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen CoV-2-Virus vorgesehen ist, gelten die Voraussetzun- sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- gen für getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver- der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver- anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021 1645_5 (2) Nachweise nach § 2 Nummer 7 der COVID- 3. Veranstaltungen mit bis zu zehn Personen; Kinder 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind bis 14 Jahre sind von der Höchstzahl ausgenom- den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten men. Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver- langen vorzuweisen. Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag eine die nach Satz 1 zu- lässige Höchstzahl übersteigende Anzahl an Personen § 5b zulassen. Immunisierte Personen Der Mindestabstand nach Maßgabe dieser Verordnung (1) Personen mit einem Nachweis über das Nichtvor- ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im wo immer möglich einzuhalten. Sinne des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung stehen ge- (3) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der mäß § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah- Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, menverordnung geimpfte Personen und genesene Per- Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so- sonen gleich. wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen (2) Nachweise nach § 2 Nummer 3 und 5 der COVID- und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran- den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver- nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere langen vorzuweisen. veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge- setzt werden. §6 (4) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter Kontaktbeschränkungen freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- Grundstücken werden auf höchstens zehn gleichzeitig den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach anwesende Personen begrenzt. Kinder bis 14 Jahre sind Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 jeweils von der Höchstzahl ausgenommen. Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienerege- Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver- lungen gewährleistet sind. Die Betretungsbeschränkun- boten. gen des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung. (5) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgeset- (2) Öffentliche sowie private Veranstaltungen, zu de- zes sind zulässig, sofern der Mindestabstand der Teil- nen unter freiem Himmel nicht mehr als 500 Besuche- nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird und rinnen und Besucher gleichzeitig und in geschlossenen besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen beach- Räumen nicht mehr als 250 Besucherinnen und Besu- tet werden. Sie müssen ortsfest oder als Standkundge- cher gleichzeitig zu erwarten sind, sind mit der Maß- bung stattfinden. Die Versammlungsbehörde kann im gabe zulässig, dass alle Besucherinnen und Besucher Einzelfall Ausnahmen von Satz 2 erteilen, wenn dies einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infek- nach epidemiologischen Gesichtspunkten vertretbar tion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu ist. führen haben; Veranstaltungen mit mehr als 20 anwe- senden Personen sind unter Angabe des Veranstalters (6) Für geimpfte Personen und genesene Personen gel- der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Der Veranstalter ten die Ausnahmen von der Beschränkung von Zusam- hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachver- menkünften nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit folgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saar- § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnah- ländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zu treffen men-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu AT 08.05.2021 V1). beachten. Von den Maßgaben nach Satz 1 und 2 aus- genommen sind: §7 1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem Betriebsbeschränkungen und -untersagungen Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser sowie Schließung von Einrichtungen Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt (1) Unter der Einschränkung, dass die Besucherinnen sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung und Besucher sowie Kundinnen und Kunden einen geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten, Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen 2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die ausge- haben, sind zulässig: hend von einer Bezugsperson nur Angehörige de- ren familiären Bezugskreises im Sinne des § 1 Ab- 1. die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei satz 2 sowie Angehörige höchstens eines weiteren, denen nicht dauerhaft eine Mund-Nasen-Bede- nicht dem familiären Bezugskreis zuzurechnenden ckung im Sinne von § 2 getragen werden kann; die Haushaltes umfassen, Pflicht zur Vorlage eines Nachweises nach § 5a Ab-
1645_6 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021 satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Er- Die Zulässigkeit weiterer darüber hinausgehender An- bringung medizinischer oder therapeutischer Leis- gebote in den Betrieben richtet sich nach den Vorschrif- tungen, ten dieser Verordnung. 2. der Betrieb von Freizeitparks und anderer Freizeit- Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen, aktivitäten im Innenbereich, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- 3. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen Tests nach Maßgabe des § 5a der Teilnehmenden ge- Betätigung in Gruppen im Innenbereich durch stattet. Bei mehrtägigen Reisen oder Angeboten haben darauf ausgerichtete Einrichtungen; von der Test- die Teilnehmenden alle 48 Stunden den Nachweis eines pflicht ausgenommen sind Minderjährige, negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a zu führen. 4. der Betrieb von Theatern, Konzerthäusern, Opern (4) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des und Kinos, Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff- 5. der Betrieb von Wettannahmestellen privater An- nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland) bieter, vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt ge- ändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. der Betrieb von Strandbädern und Freibädern, 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), sowie dem Schwimm- und Spaßbädern; von der Testpflicht Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gast- sind Minderjährige im Außenbereich ausgenom- stättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), men, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 7. der Betrieb von Spielhallen und Spielbanken. (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetrie- ben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und Ab- (2) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem gabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von Saarländischen Gaststättengesetz, der Betrieb sonsti- 1.00 bis 6.00 Uhr untersagt. ger Gastronomiebetriebe jeder Art und der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen ist unter Einhaltung des (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ- Hygienerahmenkonzepts für den Betrieb eines Gast- lich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb stättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststätten- von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrich- gesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomiebe- tungen ist zulässig in der Form von: triebe jeder Art nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 1. kontaktfreiem Sport im Außenbereich, zulässig in Form: 2. Kontaktsport im Außenbereich sowie kontaktfrei- 1. der Bewirtung vor Ort an Tischen mit festem Sitz- em Sport und Kontaktsport im Innenbereich mit platz und unter Beschränkung auf Gruppen von bis der Maßgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teil- zu zehn Personen pro Tisch; bei einer Bewirtung nehmer einen Nachweis über das Nichtvorliegen im Innenbereich haben Gäste einen Nachweis über einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS- § 5a Absatz 1 zu führen haben. Von der Testpflicht CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen, ausgenommen sind Minderjährige. 2. der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Zuschauer sind nach den Maßgaben des § 6 Absatz 2 Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an erlaubt. Satz 2 gilt auch für Zuschauer beim Wett- Ort und Stelle, kampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und des 3. der Betriebs von Betriebskantinen und Mensen im Kadersports. Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb (6) Der Betrieb von Thermen und Saunen ist mit der eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn Maßgabe zulässig, dass die zulässige Auslastung auf der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn- die Hälfte der sonst dort zugelassenen Besucherhöchst- ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist, zahl beschränkt ist und die Besucherinnen und Be- 4. von Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastro- sucher einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer nomischen Betrieben an Autohöfen. Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Ab- satz 1 zu führen haben; der Betreiber hat sicherzustel- (3) Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gast- len, dass in den einzelnen Räumen der Mindestabstand ronomische Angebote zu privaten touristischen Zwe- eingehalten wird. cken sind mit der Maßgabe zulässig, dass die Gäste bei Anreise einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer (7) Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist unter- Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Ab- sagt. satz 1 zu führen haben. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der Nachweis alle 48 Stunden erneut zu führen. (8) Verboten ist die Ausübung des Prostitutionsgewer- bes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Prostitu- Werden ausschließlich Gäste beherbergt, die beruflich iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Grün- S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des den anreisen, gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nach- Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327). Im Üb- weises nach Satz 1 nicht; hier ist der hoteltypische rigen ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Betrieb zulässig. Werden auch touristische Reisende Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutz- beherbergt, gelten die Maßgaben des Satzes 1 für alle gesetzes nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die beherbergten Gäste. einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021 1645_7 § 5a vorlegen können, und unter Beachtung der Auf- Regelungen für Beherbergungsbetriebe entsprechend. lagen zur Hygiene nach § 5. Die Teilnehmenden müssen bei Anreise den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen. (9) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der Testnachweis alle belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho- 48 Stunden erneut zu führen. lischen Getränken zu untersagen. (10) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi- schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun- §9 gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit- weitere Leistungsbereiche lich befristet werden. (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationä- ren Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger der teilstationären Einrichtungen der Tages- §8 und Nachtpflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge- umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesre- mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet gierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pan- und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek- demie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, aktuell gültigen Fassung orientiert. Für die Einhaltung das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp- und Fortschreibung des Konzepts ist der Träger verant- fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in wortlich. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besucher Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutzstandard der Einrichtungen. SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung orien- Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen- tiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz- angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern verordnung in der jeweils gültigen Fassung finden die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Anwendung. Es sind geeignete Maßnahmen zur voll- Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und ständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An- § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnah- erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag mengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband und zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift- Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für die Einhaltung lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 und Fortschreibung des Konzepts ist der Leistungser- dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt. bringer verantwortlich. Nähere Einzelheiten hierzu re- gelt das Handlungskonzept des Saarlandes zum Infek- (2) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und tionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pfle- Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe im Rah- gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes men der Corona-Pandemiemaßnahmen in der jeweils Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor- gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die Regelungen halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen- für den Bereich der Eingliederungshilfe in § 9 verwie- konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, sen. Frauen und Familie einzuhalten. Das Landesrahmen- konzept umfasst insbesondere Festlegungen zu Infekti- onsschutz, Hygiene, Reinigung, Testung und Besuchen § 8a unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsge- Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie schehens und der jeweils gültigen Empfehlungen des vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote Robert Koch-Instituts. Für die Einhaltung und Fort- (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Ju- schreibung des einrichtungsinternen Konzepts ist der gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An- Träger verantwortlich. gebote ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- den spezifischen Anforderungen der Sozial- und Ju- und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- gendhilfe. de Maßnahmen angeordnet: (2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den SGB VIII eintägig oder mehrtägig auch mit Übernach- Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten tungen für Kinder und Jugendliche nach § 1 Absatz 5 und Personal zu schützen und persönliche Schutz- Nummer 7 des Kinder- und Jugendförderungsgeset- ausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl der Maß- zes vom 1. Juni 1994, zuletzt geändert durch das Ge- nahmen sind auch patientenbezogene Aspekte zu setz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 2053), ist in berücksichtigen. festen Gruppen mit bis zu 50 Personen zuzüglich des Betreuungspersonals erlaubt. Dabei müssen die Hygi- 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- enemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verordnung lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben Verordnung eingehalten werden. Im Übrigen gelten die in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-
1645_8 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021 sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der die Regelungen zur Testung entsprechend dem Landes- zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen und rahmenkonzept nach Absatz 2. Für die Einhaltung der soweit erforderlich fortlaufend zu aktualisieren. Maßgaben des Landesrahmenkonzepts ist der Träger Dabei haben sie die Vorgaben der jeweils gültigen verantwortlich. Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vor- gaben der saarländischen Teststrategie sowie die Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs- jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor- gaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mit- 3. Die Einrichtungen haben jedem Patienten die Mög- arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich lichkeit eines täglichen Besuchs von einer Stunde vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen und von einer Person einzuräumen. Eine Auswei- Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit- tung des Besuchsrechts kann von den Einrichtun- arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entspre- gen bei einer Sieben-Tages-Inzidenz kleiner 50 chenden Nachweis mit sich zu führen. § 5b findet mit selbst festgelegt werden. Dabei sind die Besuchs- der Maßgabe Anwendung, dass die Mitarbeiterinnen zeiten so einzurichten, dass auch berufstätigen An- und Mitarbeiter des ZRF die Einrichtungen mit FFP2- gehörigen ein Besuch ermöglicht wird. Ein Besuch Maske und Schutzhandschuhen betreten. ist nur bei negativem Antigentest, bestätigt durch ein Saarlandzertifikat gemäß § 5a, möglich. Alle Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliede- Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung rungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten registriert sein. Für den Besuch sind geeignete einen Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests im Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygiene- saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be- unterweisung ist regelmäßig durchzuführen. hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne. 4. § 5b findet Anwendung für die Mitarbeitenden mit (6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrneh- der Auflage, entsprechend ihrem Einsatzbereich men, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugs- bei der Dienstausübung die Hygienevorgaben ein- dienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von zuhalten und die persönliche Schutzausrüstung zu den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit tragen. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besu- der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund cher der Einrichtungen. einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Bescheini- gung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem 5. In Abweichung von diesem grundsätzlichen Be- SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die zu- suchsrecht in den Krankenhäusern und den Rehabi- grunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden litationseinrichtungen kann dieses bei einem aktu- zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienstherrn ellen Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung oder nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vor- einer Sieben-Tages-Inzidenz größer 50 im Saar- genommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 und land von den Einrichtungen selbst eingeschränkt 6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Be- werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit gleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei der Einschränkung des Besuchsrechts sind aller- sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der dings medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer Besuche, wie zum Beispiel Besuche bei Patienten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten. mit schwersten Erkrankungen, Besuche auf Kin- derstationen oder bei Geburten, bei Palliativ- und (7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamt- Demenzpatientinnen und -patienten, für die Be- lichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh- gleitung bei Aufklärungsgesprächen bei risiko- mer nach Absatz 5 Satz 1 sind zum Tragen einer medi- behafteten Eingriffen und Behandlungen oder für zinischen Gesichtsmaske gemäß dem aktuell geltenden seelsorgerische Besuche. Die Begleitung Sterben- Landesrahmenkonzept, das durch das Ministerium für der muss jederzeit gewährleistet sein. Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie veröffent- licht wird, verpflichtet. (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So- § 10 zialleistungsträger ausgenommen. Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom Fortbildungen 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan- S. 674), sind Bewohnerinnen und Bewohner, Besuche- des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des rinnen und Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar aktuell geltenden Landesrahmenkonzept zu testen, das und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau- Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform en und Familie veröffentlicht wird. Für die Einrichtun- ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygiene- gen der teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten maßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021 1645_9 Berücksichtigung der aktuellen Pandemiepläne der je- § 12 weiligen Hochschule gestattet. Am Präsenzunterricht Zuständige Behörden dürfen ausschließlich Personen teilnehmen, die zwei- (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung mal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf dieser Verordnung, des § 28b des Infektionsschutz- eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ge- gesetzes und von Rechtsverordnungen auf der Grund- testet werden. Bei der Durchführung des Lehrbetriebs lage des § 28b Absatz 6 sowie des § 28c des Infek- sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Be- tionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger stimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und Regelungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibe- Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschule hörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung über zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden. Ausge- Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom nommen von der Untersagung des Präsenzunterrichts 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert nach § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgeset- durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I zes sind die von der zuständigen Behörde festzulegen- S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst den praktischen Ausbildungsanteile an Hochschulen. auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die- ser Verordnung, der Vorschriften des § 28b des Infekti- (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall onsschutzgesetzes und der Vorschriften von Rechtsver- im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden ordnungen auf der Grundlage des § 28b Absatz 6 sowie entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video- des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän- Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge- sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden währleisten sind. und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstö- ßen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 2 (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungs- tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- gelder in Höhe von 50 Euro zu erheben. sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- examensarbeiten, entsprechend anzupassen. (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat- Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für bestehen weiterhin fort. staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen- (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland. Coronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 6 Absatz 3 Nummer 1 Alternative 2 der Coronavi- (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord- rus-Einreiseverordnung das Ministerium für Soziales, nung unberührt und können unter Beachtung der im Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zu- Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen ständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran- Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein- und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor- die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier- 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Ver- fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie ordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), blei- und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor- ben unberührt. derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der § 13 Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maß- Geltungsvorrang des Bundesrechts gabe des § 5a abhängig gemacht werden. Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten vorbe- haltlich der vorrangigen Geltung des § 28b des Infek- § 11 tionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen Ab- satzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 § 14 Absatz 2, 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 10 zuwiderhandelt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 25. Juni 2021 in Kraft. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu der Corona-Pandemie vom 10. Juni 2021 (Amtsbl. I fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. S. 1568, 1635) außer Kraft. (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 8. Juli 2021 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. außer Kraft.
1645_10 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021 Artikel 2 der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, Sie- sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb ben-Tages-Inzidenz) findet in den Landkreisen, von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie 1. in denen der Anwendungsbereich von § 28b Ab- satz 3 des Infektionsschutzgesetzes betreffend die Einschränkungen des Präsenzschulbetriebs nicht Kapitel 1 eröffnet ist Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen, 2. beziehungsweise – nach dem Auslaufen der Rege- Kindergroßtagespflegestellen und lung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes – in heilpädagogischen Tagesstätten während denen die Sieben-Tages-Inzidenz den Schwellen- der Corona-Pandemie wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werk- tagen unterschritten hat, schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb statt; das §1 Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur. Schulbetrieb während der Corona-Pandemie (4) Ist die Vorgabe des Absatzes 3 einer stabilen Unter- (1) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle schreitung des Schwellenwertes von 100 auf Landes- Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Muster ebene nicht erfüllt und – soweit die Geltung des § 28b hygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schu- des Infektionsschutzgesetzes andauert – der Anwen- len im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ dungsbereich des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutz- vom 7. August 2020 in der jeweils geltenden Fas- gesetzes in Bezug auf die Einschränkung des Präsenz- sung (https://www.saarland.de/DE/portale/corona/ unterrichts in einem Landkreis nicht eröffnet, erfolgt service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_ der Präsenzschulbetrieb weiterhin eingeschränkt wie hygienemassnahmen-schule.pdf?__blob=publication im Folgenden dargestellt: File&v=5) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von der jeweiligen Schule zu 1. Für die Schülerinnen und Schüler, die sich im erstellenden Hygieneplan um weitere Vorgaben zur zweiten Halbjahr der Gymnasialen Oberstufe an Pandemiebekämpfung. Gemeinschaftsschulen und Gymnasien befinden, findet schulischer Präsenzunterricht statt. Gleiches Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und gilt für die entsprechende Jahrgangsstufe an beruf- die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum lichen Schulen, wobei die Beschulung standortab- Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona- hängig auch im Wechselmodell erfolgen kann. Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar- beitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 2. Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklas- 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der sen in den Fachoberschulen, den Fachschulen, der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 Berufsfachschulen, der höheren Berufsfachschulen V1), im Schulbereich (§§ 1 bis 1b) vor als abwei- und der Berufsschulen werden im Wechsel zwi- chende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 SARS- schen schulischem Präsenzunterricht und der Be- CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungsweise schulung im „Lernen von zu Hause“ beschult. konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-CoV- 2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben für 3. In den Grundschulen, Förderschulen und in den den Schulbereich. Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und den Klassenstufen 5 bis 11 der Gemeinschaftsschulen (2) Solange die Geltung des § 28b des Infektionsschutz- erfolgt die Beschulung im Wechsel zwischen schu- gesetzes andauert und der Anwendungsbereich des lischem Präsenzunterricht und der Beschulung im § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes eröffnet „Lernen von zu Hause“. Die weiteren Vorgaben ist, ist der Präsenzschulbetrieb ausschließlich nach den trifft das Ministerium für Bildung und Kultur. Maßgaben des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzge- setzes und von Rechtsverordnungen der Bundesregie- (5) Solange die Geltung des § 28b des Infektions- rung auf der Grundlage des § 28b Absatz 6 sowie des schutzgesetzes andauert, kann die Testobliegenheit § 28c des Infektionsschutzgesetzes sowie den in dieser nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgeset- Verordnung getroffenen weitergehenden Vorgaben zu- zes auch durch Vorlage eines anderweitigen Nachwei- lässig. Ob die Maßgaben des § 28b Absatz 3 des Infek- ses über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem tionsschutzgesetzes zum Tragen kommen, wird durch SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 5b der Verordnung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geführt wer- Familie bekannt gemacht. Ausgenommen von der Un- den. Die Regelung des § 28b Absatz 3 Satz 1 und die tersagung des Präsenzunterrichts nach § 28b Absatz 3 Vorgabe des Satzes 1 finden neben den Lehrkräften Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die vom Mi- auch auf alle anderen an der Schule tätigen Personen nisterium für Bildung und Kultur festzulegenden Klas- Anwendung. Nach dem Auslaufen der Regelung des sen- und Jahrgangsstufen. § 28b des Infektionsschutzgesetzes gilt weiterhin, dass die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb nur für Personen (3) Im Falle einer stabilen Unterschreitung des Schwel- (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, alle anderen an lenwertes von 100 auf Landesebene (auf der Basis der der Schule tätigen Personen) zulässig ist, die zweimal durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Anzahl in der Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegen
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. Juni 2021 1645_11 einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet Einschränkung des Präsenzschulbetriebs für die Phase sind. Diese Obliegenheit wird durch die Teilnahme an des „Lernens von zu Hause“ eine entsprechende Be- den zweimal wöchentlich in der Schule stattfindenden treuung benötigen, die keinen geeigneten häuslichen Testungen erfüllt. Sie kann auch durch Vorlage eines Arbeitsplatz haben oder für die die häusliche Lern- anderweitigen Nachweises über das Nichtvorliegen situation nicht ausreichend förderlich ist. Bei Bedarf einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne wird am Nachmittag ein Angebot im Rahmen des frei- des § 5b der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- willigen und gebundenen Ganztags gewährleistet. Ab Pandemie erfüllt werden. Dieses Zutrittsverbot besteht, der Klassenstufe 7 der weiterführenden Schulen wird soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingen- bei Bedarf ein schulischer Arbeitsplatz zur Verfügung den Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger gestellt für Schülerinnen und Schüler, die keinen ge- Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Das eigneten häuslichen Arbeitsplatz haben; ein angepass- Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur. tes pädagogisches Angebot kommt auch in Betracht (6) Die Schulpflicht bleibt für alle Schülerinnen und für Schülerinnen und Schüler, für die die häusliche Schüler unberührt, auch wenn der Präsenzschulbetrieb Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist. Im An- eingeschränkt ist. wendungsbereich des § 28b Absatz 3 des Infektions- schutzgesetzes wird im Sinne eines Angebots nach den (7) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden Sätzen 1 bis 3 von der Möglichkeit nach § 28b Absatz 3 auf Antrag befreit Satz 5 Gebrauch gemacht; das Nähere regelt das Minis- 1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß- terium für Bildung und Kultur. gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als (10) Personen, die weder an der Schule tätig noch vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera- Schülerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurz- bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt fristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehöri- leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest gen Personen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der nachzuweisen; Zutritt zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen 2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe- tagesaktuellen Nachweis über das Nichtvorliegen einer schränkungen nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des In- Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des fektionsschutzgesetzes beziehungsweise – nach § 5a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pan- dem Auslaufen der Regelung des § 28b des Infek- demie vorweisen oder einen Test über das Nichtvor- tionsschutzgesetzes – denen des Absatzes 5 Sätze 3 liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei bis 7 unterliegen (Abmeldung vom Präsenzunter- Zutritt durchführen. richt). (11) Über die Zutrittsverbote nach – solange die Gel- Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli- tungsdauer des § 28b des Infektionsschutzgesetzes an- chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den dauert – § 28b Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzge- schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin- setzes, nach Absatz 5 Sätze 3 bis 7 und nach Absatz 10 genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule Hin- Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der weise anzubringen. „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah- (12) Die an den weiterführenden Schulen vorgesehenen men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur. Abschlussprüfungen werden in Präsenzform durch- (8) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in Ab- geführt. Die Regelungen der Absätze 5 und 7 Satz 1 satz 2 genannten Vorgaben beziehungsweise aufgrund kommen dabei für die an den Prüfungen teilnehmenden der Vorgaben des § 28b Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Schülerinnen und Schüler nicht zur Anwendung. Schü- Infektionsschutzgesetzes eingeschränkt ist sowie für lerinnen und Schüler, bei denen bei einer Testung am Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 7 oder aus Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag mindestens Infektionsschutzgründen aufgrund einer entsprechen- basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 5a VO-CP) den Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunterricht das Ergebnis das Vorliegen einer Infektion mit dem teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und Er- SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind nicht zur Teilnahme ziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot im an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil berech- „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in die- tigt. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die sen Fällen durch die Wahrnehmung des pädagogischen Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen Angebots und das Nachkommen der damit verbunde- wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den nen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“ erfüllt. Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungs- tag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In- (9) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in Absatz 2 fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am genannten Vorgaben beziehungsweise – solange die Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule Geltung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes andau- beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt. ert – aufgrund der Vorgaben des § 28b Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes eingeschränkt ist, (13) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte gilt fort. Über die wird bis einschließlich der Klassenstufe 6 der allge- Art und Weise der Erfüllung entscheidet im Falle des meinbildenden Schulen an der Schule im Vormittags- eingeschränkten Präsenzschulbetriebs die Schulleitung bereich ein angepasstes pädagogisches Angebot vorge- nach den besonderen standortbezogen organisatori- halten für Schülerinnen und Schüler, die im Falle der schen Gegebenheiten.
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