Corona-Auflagen für die Hotellerie - Übersicht über die Länderverordnungen und spezifischen Hygieneanforderungen für Beherbergungsbetriebe
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Corona-Auflagen für die Hotellerie Übersicht über die Länderverordnungen und spezifischen Hygieneanforderungen für Beherbergungsbetriebe Stand: 7. Juli 2020, 13:00 Uhr
Corona-Auflagen für die Hotellerie – Übersicht über die Länderverordnungen und spezifischen Hygieneanforderungen
BADEN-WÜRTTEMBERG • BAYERN • BERLIN • BRANDENBURG
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Stand: 7. Juli 2020Corona-Auflagen für die Hotellerie – Übersicht über die Länderverordnungen und spezifischen Hygieneanforderungen
BADEN-WÜRTTEMBERG BAYERN BERLIN BRANDENBURG
Gesetzliche Verordnung der Landesregierung Sechste Bayerische SARS-CoV-2 Verordnung über den Umgang mit
Grundlage über infektionsschützende Infektionsschutzmaßnahmenverordn Infektionsschutzverordnung vom 23. dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19
Maßnahmen gegen die Ausbreitung ung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020; Juni 2020 in Brandenburg (SARS-CoV-2-
des Virus SARS-CoV-2 (Corona- zuletzt geändert durch Verordnung Umgangsverordnung – SARS-CoV-2-
Verordnung – CoronaVO) vom 23. vom 24. Juni 2020 Corona-Prävention in Berlin – Fragen UmgV) vom 12. Juni 2020, geändert
Juni 2020; in der ab 1. Juli 2020 und Antworten vom 27. Juni 2020 durch Verordnung vom 26. Juni
gültigen Fassung 2020; in Kraft seit 27. Juni 2020
Fragen und Antworten zur Corona- Pressemitteilung vom 26. Juni 2020
Verordnung
Re-Start 29. Mai 2020 30. Mai 2020 25. Mai 2020 25. Mai 2020
Beherbergung Corona-Pandemie: Hygienekonzept Handlungsempfehlungen des
Beherbergung vom 22. Mai 2020 DEHOGA Brandenburg zur
Wiedereröffnung der Hotellerie in
Vom Besuch von Brandenburg vom 18. Mai 2020
Beherbergungsbetrieben sind
ausgeschlossen:
− Personen, die in den letzten 14
Tagen Kontakt zu COVID-19-Fällen
hatten und
− Personen mit unspezifischen
Allgemeinsymptomen und
respiratorischen Symptomen jeder
Schwere
Nur diejenigen Personen, für die im
Verhältnis zueinander die allgemeine
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Kontaktbeschränkung gemäß jeweils
aktueller Rechtslage nicht gilt, dürfen
gemeinsam eine Wohneinheit
beziehen.
Beherbergungs- Verordnung des Verordnung zur Änderung der keine Beherbergungsbetriebe dürfen keine
verbote Wirtschaftsministeriums und des Sechsten Bayerischen Gäste aufnehmen, die aus einem
Sozialministeriums zur Eindämmung Infektionsschutzmaßnahmenverordn Landkreis oder einer kreisfreien
von Übertragungen des Corona-Virus ung und der Einreise- Stadt der Bundesrepublik
(SARS-CoV-2) durch Quarantäneverordnung Deutschland anreisen oder dort
Beherbergungsverbote (Corona- vom 24. Juni 2020 ihren Wohnsitz haben, in dem oder
Verordnung Beherbergungsverbote) in der in den letzten sieben Tagen
CoronaVO Beherbergungsverbot) Beherbergungsbetriebe dürfen keine vor der Anreise laut Veröffentlichung
vom 25. Juni 2020; in der seit dem Gäste aufnehmen, die aus einem des Robert Koch-Instituts kumulativ
26. Juni 2020 gültigen Fassung Landkreis oder einer kreisfreien mehr als 50 Neuinfektionen mit dem
Stadt eines anderen Landes der SARS-CoV-2-Virus pro 100 000
Es ist untersagt, in Bundesrepublik Deutschland Einwohnerinnen und Einwohner
Beherbergungsbetrieben (…) anreisen oder dort ihren Wohnsitz vorgelegen haben. Sofern das
Personen zu beherbergen, die aus haben, in dem oder in der in den Infektionsgeschehen in dem
einem Land- oder Stadtkreis letzten sieben Tagen vor der betreffenden Landkreis oder der
innerhalb der Bundesrepublik geplanten Anreise die Zahl der betreffenden kreisfreien Stadt lokal
Deutschland anreisen oder darin Neuinfektionen mit dem Coronavirus begrenzt ist und dies durch die
ihren Wohnsitz haben, in dem in den SARS-CoV-2 laut Veröffentlichung zuständigen Behörden öffentlich
letzten sieben Tagen vor der Anreise des Robert-Koch-Instituts (RKI) höher bekanntgegeben wurde, beschränkt
die Zahl der Neuinfektionen laut der als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt. sich das Verbot auf die
Veröffentlichung des Robert-Koch- → Ausgenommen sind Gäste, die bekanntgegebenen Bereiche. Für das
Institut pro 100.000 Einwohner über ein ärztliches Zeugnis in Land Brandenburg werden derartige
höher als 50 ist. deutscher oder englischer Sprache Bereiche regelmäßig auf der
verfügen, welches bestätigt, dass Internetseite des Landesamtes für
Dies gilt nicht für Personen, die über keine Anhaltspunkte für das Arbeitsschutz, Verbraucherschutz
ein ärztliches Zeugnis in deutscher Vorliegen einer Infektion mit dem und Gesundheit bekanntgegeben.
oder in englischer Sprache verfügen, Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden Ausgenommen von dem
welches bestätigt, dass keine sind. vorgenannten Verbot sind Gäste, die
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Anhaltspunkte für das Vorliegen über ein ärztliches Zeugnis verfügen,
einer Infektion mit dem Coronavirus welches bestätigt, dass keine
SARS-CoV-2 vorhanden sind, und Anhaltspunkte für das Vorliegen
dieses der zuständigen Behörde auf einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-
Verlangen unverzüglich vorlegen. Virus vorhanden sind. Das ärztliche
Das ärztliche Zeugnis muss sich auf Zeugnis muss sich auf eine
eine molekularbiologische Testung molekularbiologische Testung auf
auf das Vorliegen einer Infektion mit das Vorliegen einer Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 dem SARS-CoV-2-Virus stützen, die
stützen, die in einem Mitgliedstaat höchstens 48 Stunden vor Anreise
der Europäischen Union oder einem vorgenommen worden ist. Das
sonstigen durch das Robert Koch- Verbot der Aufnahme gilt ferner
Institut veröffentlichten Staat nicht für Gäste, die zwingend
durchgeführt und höchstens 48 notwendig und unaufschiebbar
Stunden vor Einreise in das Land beruflich oder medizinisch veranlasst
Baden-Württemberg vorgenommen anreisen oder einen sonstigen
worden ist. triftigen Reisegrund haben,
insbesondere der Besuch von
Personen nach § 1 Absatz 2
Nummer 1.
Quarantänemaßna Verordnung des Sozialministeriums Verordnung über Teil 3 der VO: Verordnung zu
hmen zu Quarantänemaßnahmen für Ein- Quarantänemaßnahmen für Quarantänemaßnahmen: Personen, Quarantänemaßnahmen für Ein- und
und Rückreisende zur Eindämmung Einreisende die auf dem Land-, See- oder Luftweg Rückreisende zur Bekämpfung des
des Virus SARS-Cov-2 (Corona- zur Bekämpfung des Coronavirus aus dem Ausland in das Land Berlin SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in
Verordnung Einreise-Quarantäne – (Einreise-Quarantäneverordnung – einreisen und sich zu einem Brandenburg (SARS-CoV-2-
CoronaVO EQ) vom 15. Juni 2020; in EQV) vom 15. Juni 2020; zuletzt beliebigen Zeitpunkt innerhalb von Quarantäneverordnung - SARS-CoV-
der seit dem 30. Juni 2020 gültigen geändert am 24. Juni 2020 14 Tagen vor Einreise in einem 2-QuarV) vom 12. Juni 2020; in Kraft
Fassung Risikogebiet nach Absatz 4 seit 16. Juni 2020
Personen, die in den Freistaat Bayern aufgehalten haben, sind verpflichtet,
einreisen und sich innerhalb von sich unverzüglich nach der Einreise
14 Tagen vor der Einreise in einem auf direktem Weg in die eigene
ausländischen Risikogebiet Häuslichkeit oder eine andere
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aufgehalten haben, sind verpflichtet, geeignete Unterkunft zu begeben
sich unverzüglich nach der Einreise und sich für einen Zeitraum von 14
auf direktem Weg in die eigene Tagen nach ihrer Einreise ständig
Wohnung oder eine andere dort abzusondern; dies gilt auch für
geeignete Unterkunft zu begeben Personen, die zunächst in ein
und sich für einen Zeitraum von anderes Land der Bundesrepublik
14 Tagen nach ihrer Einreise ständig Deutschland eingereist sind.
dort abzusondern.
Die vorgenannten Regelungen gelten
entsprechend für Personen, die aus
dem Inland in das Land Berlin
einreisen und sich zu einem
beliebigen Zeitpunkt innerhalb von
14 Tagen vor Einreise in einer
Risikoregion innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland
aufgehalten haben. Eine Risikoregion
ist eine Region in der ein erhöhtes
Risiko für eine Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die
Einstufung als Risikoregion erfolgt
durch die für Gesundheit zuständige
Senatsverwaltung im Einvernehmen
mit der Senatskanzlei und wird durch
die für Gesundheit zuständige
Senatsverwaltung veröffentlicht.
Pressemitteilung vom 1. Juli 2020 zur
sogenannten Inlandsquarantäne
Kapazitäts-
begrenzung keine keine keine keine
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Vorgaben und Bayerischen Ministerialblatt – Aufhebung der Sperrstunde Empfehlung des DEHOGA
Empfehlungen in Hygienekonzept Gastronomie vom Brandenburg zum Wiedereintritt
Hotelrestaurants 14. Mai 2020 Gastronomie vom 14. Mai 2020
Änderung der Bekanntmachung Aufhebung der Sperrstunde
„Corona-Pandemie: Hygienekonzept
Gastronomie“ vom 25. Mai 2020
Spa- und Wellness Corona-Verordnung Saunen vom 5. Corona-Pandemie: Hygienekonzept Spa -und Wellnessbereiche im Hotel Zulässigkeit körpernaher
Juni 2020 zur Wiedereröffnung von im Sinne von Saunen, Pools und Dienstleistungen
Kureinrichtungen zur Verabreichung Schwimmbecken dürfen nicht
Verordnung des Kultusministeriums ortsgebundener Heilmittel, Hallen- geöffnet werden. Schwimmbäder, Spaß- und Freizeit-
und des Sozialministeriums über und Freibädern sowie bäder, Thermalbäder und sonstige
Bäder und Saunen (Corona- Wellnesseinrichtungen in Thermen Zulässigkeit von Massagen, Badeanlage in geschlossenen
Verordnung Bäder und Saunen – und Hotels vom 19. Juni 2020 Kosmetikdienstleistungen und Räumen sowie Trockensaunen (ohne
CoronaVO Bäder und Saunen) vom Unter Einhaltung der dargestellten Solarien Aufgüsse) dürfen betrieben werden.
25. Juni 2020; in der seit 1. Juli 2020 Kriterien und Schutzmaßnahmen
gültigen Fassung können die Kur- und Der Betrieb von Dampfsaunen,
Therapieeinrichtungen sowie Dampfbädern und ähnlichen
Wellnessbereiche in den Hotels und Einrichtungen ist untersagt.
gesundheitsorientierte Freizeitbäder
(Thermen) betrieben werden. Bei
Anlagen in Hotels hat der Be-treiber
sicherzustellen, dass die Zahl der
gleichzeitig im Innenbereich der
Anlage an-wesenden Personen nicht
höher als ein Gast je zehn
Quadratmeter ist.
Veranstaltungen Untersagt sind Veranstaltungen, die üblicherweise Zulässigkeit von Veranstaltungen im Die Obergrenze der Teilnehmenden
− Veranstaltungen mit über 100 nicht für ein beliebiges Publikum Innenraum: Seit dem 30. Juni 2020 wird für Veranstaltungen nun nur
Teilnehmenden bis einschließlich angeboten oder aufgrund ihres bis zu 300 Personen noch über die
31. Juli 2020 und persönlichen Zuschnitts nur von Großveranstaltungsverbotsverordnu
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− Veranstaltungen mit über 500 einem absehbaren Teilnehmerkreis Zulässigkeit von Veranstaltungen ng geregelt: danach sind
Teilnehmenden bis einschließlich besucht werden sind mit bis zu unter freiem Himmel: Seit dem 30. Veranstaltungen im Sinne der
31. Oktober 2020. 50 Teilnehmern in geschlossenen Juni 2020 1.000 Personen Umgangsverordnung mit bis zu 1.000
Räumen oder bis zu 100 Teilnehmern zeitgleich Anwesenden erlaubt.
Die zulässige Teilnehmerzahl erhöht unter freiem Himmel gestattet, wenn
sich bis einschließlich 31. Juli 2020 der Veranstalter ein Schutz- und
auf 250 Personen, wenn zusätzlich Hygienekonzept ausgearbeitet und
− den Teilnehmenden für die auf Verlangen vorlegen kann.
gesamte Dauer der
Veranstaltung feste Sitzplätze
zugewiesen werden und
− die Veranstaltung einem im
Vorhinein festgelegten
Programm folgt.
Sonstiges Weitere Informationen finden Sie Weitere Informationen finden Sie Weitere Informationen finden Sie Weitere Informationen finden Sie
hier: hier: hier: hier:
− Land Baden-Württemberg − Freistaat Bayern − Land Berlin − Land Brandenburg
− DEHOGA Baden-Württemberg − DEHOGA Bayern − DEHOGA Berlin − DEHOGA Brandenburg
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Gesetzliche Zehnte Verordnung zum Schutz vor Verordnung zur Eindämmung der Verordnung zur Beschränkung von Verordnung der Landesregierung M-
Grundlage Neuinfektionen mit dem Coronavirus Ausbreitung des Coronavirus SARS- sozialen Kontakten und des Betriebes V zur angemessenen Öffnung nach
SARS-CoV-2 (Zehnte CoV-2 in der Freien und Hansestadt von Einrichtungen und von den Corona-Schutz-Maßnahmen
Coronaverordnung) vom 1. Juli 2020 Hamburg (Hamburgische SARS-CoV- Angeboten aufgrund der Corona- (Corona-Öffnung-LVO M-V) vom 13.
2-Eindämmungsverordnung – Pandemie (Corona-Kontakt- und Juni 2020
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO Betriebsbeschränkungsverordnung)
vom 30. Juni 2020; gültig seit 1. Juli vom 7. Mai 2020, in der seit 6. Juli Siebte Verordnung der
2020 2020 gültigen Fassung Landesregierung zur Änderung der
Verordnung zum dauerhaften Schutz
Auslegungshinweise zur Verordnung gegen das neuartige Coronavirus in
zur Beschränkung sozialer Kontakte Mecklenburg-Vorpommern (Siebte
und des Betriebs von Einrichtungen Corona-LVO-Änderungsverordnung)
und Angeboten aufgrund der Corona- vom 23. Juni 2020, gültig seit 25.
Pandemie (Corona-Kontakt- und Juni 2020
Betriebsbeschränkungsverordnung);
Stand: 06. Juli 2020
18. Mai 2020 Mecklenburg-Vorpom.
Re-Start 18. Mai 2020 19. Mai 2020 15. Mai 2020
25. Mai 2020 deutschlandweit
Beherbergung Handlungsempfehlung
„Gastgewerbe – Hygieneregeln und
Arbeitsschutz“ unter den
Bedingungen der Coronakrise vom
19. Mai 2020 für Gaststätten- und
Beherbergungsbetriebe im Land
Bremen
Beherbergungs- Gäste mit touristischem Presseinformation des Landes Hessen Beherbergungsverbot gilt für
verbote keine Aufenthaltszweck haben schriftlich vom 26. Juni 2020: „Hessische Personen:
zu bestätigen, dass sie sich in den Landesregierung beschließt − die aus einem Landkreis oder
vorangegangenen 14 Tagen nicht in Beherbergungsverbot für Personen einer kreisfreien Stadt einreisen
einem Landkreis oder einer oder darin ihren Wohnsitz
kreisfreien Stadt aufgehalten haben, haben, in dem in den letzten
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in dem oder in der nach den aus Gebieten mit erhöhtem sieben Tagen vor der Einreise die
Veröffentlichungen des Robert Koch- Infektionsrisiko“ Zahl der Neuinfektionen laut der
Instituts die Anzahl der Veröffentlichung des Robert-
Neuinfektionen mit dem Coronavirus Übernachtungsbetriebe dürfen keine Koch-Institut pro 100.000
je 100.000 Einwohner in den letzten Personen aufnehmen, die aus einem Einwohner höher als 50 ist, es
7 Tagen höher als 50 ist. Gebiet außerhalb Hessens anreisen sei denn sie verfügen über ein
→ anderenfalls keine Beherbergung oder dort ihren Wohnsitz haben, in ärztliches Zeugnis in deutscher
dem in den letzten sieben Tagen vor oder in englischer Sprache,
Abweichend davon ist die der geplanten Anreise die Zahl der welches bestätigt, dass keine
Bereitstellung von Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2- Anhaltspunkte für das Vorliegen
Übernachtungsangeboten zu Virus nach den Feststellungen des einer Infektion mit dem
touristischen Zwecken für Personen, Robert Koch-Instituts höher als 50 je Coronavirus SARS-CoV-2
die sich in einem Risikogebiet 100000 Einwohnern liegt. Sofern es vorhanden sind, welches der
aufgehalten haben nur zulässig, sich um ein lokal eingrenzbares zuständigen Behörde auf
wenn die betreffenden Personen bei Infektionsgeschehen handelt und die Verlangen unverzüglich
Ankunft der Betreiberin oder dem zuständigen Behörden lediglich vorzulegen ist.
Betreiber des regional begrenzte Maßnahmen
Übernachtungsangebots ein angeordnet haben, werden − die sich innerhalb der letzten 14
ärztliches Zeugnis vorlegen, das ausschließlich Personen erfasst, die Tage vor dem beabsichtigten
bestätigt, dass keine Anhaltspunkte aus diesen regionalen Bereichen Besuch in einem internationalen
für das Vorliegen einer Infektion mit anreisen oder dort ihren Wohnsitz Risikogebiet (ein Staat oder eine
dem Coronavirus vorhanden sind. haben. Nicht davon erfasst sind Region außerhalb der
Das ärztliche Zeugnis muss sich auf Personen, die über ein ärztliches Bundesrepublik Deutschland, für
eine molekularbiologische Testung Zeugnis in deutscher oder englischer welche zum Zeitpunkt der
stützen, die höchstens 48 Stunden Sprache verfügen, welches bestätigt, Einreise in die Bundesrepublik
zuvor erfolgte. Maßgeblich für den dass keine Anhaltspunkte für das Deutschland ein erhöhtes Risiko
Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt Vorliegen einer Infektion mit dem für eine Infektion mit dem
der Feststellung des Testergebnisses. SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, Coronavirus SARS-CoV-2
Ein aus einem fachärztlichen Labor und dieses dem für den Ort des besteht) aufgehalten haben, es
stammender Befund gilt als Aufenthaltes zuständigen sei denn sie verfügen über ein
ärztliches Zeugnis. Es genügt die Gesundheitsamt auf Verlangen ärztliches Zeugnis in deutscher
Textform; digital oder auf Papier. unverzüglich vorlegen, (…). Das oder in englischer Sprache,
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ärztliche Zeugnis muss sich auf eine welches bestätigt, dass keine
molekularbiologische Testung auf das Anhaltspunkte für das Vorliegen
Vorliegen einer Infektion mit dem einer Infektion mit dem
SARS-CoV-2-Virus stützen, die in Coronavirus SARS-CoV-2
einem Mitgliedstaat der vorhanden sind und welches der
Europäischen Union oder einem zuständigen Behörde auf
sonstigen Staat, den das Robert Verlangen unverzüglich
Koch-Institut in eine Liste von Staaten vorzulegen ist. Die Einstufung als
mit hierfür ausreichendem Risikogebiet erfolgt durch das
Qualitätsstandard aufgenommen hat, Bundesministerium für
durchgeführt und höchstens 48 Gesundheit, das Auswärtige Amt
Stunden vor der Anreise und das Bundeministerium des
vorgenommen worden ist. Innern, für Bau und Heimat und
wird durch das Robert Koch-
Institut veröffentlicht. Das
ärztliche Zeugnis muss sich auf
eine molekularbiologische
Testung auf das Vorliegen einer
Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 stützen, die in
einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem
sonstigen durch das Robert
Koch-Institut veröffentlichten
Staat durchgeführt und
höchstens 48 Stunden vor
Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland vorgenommen
worden ist
Quarantänemaßna Personen, die auf dem Land-, See-, Verordnung zur Bekämpfung des
hmen oder Luftweg aus dem Ausland in die Corona-Virus vom 13. März 2020; in
Freie Hansestadt Bremen einreisen der seit 6. Juli 2020 gültigen Fassung
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und sich zu einem beliebigen
Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen Personen, die auf dem Land-, See-
vor Einreise in einem Risikogebiet oder Luftweg aus dem Ausland in das
aufgehalten haben, sind verpflichtet, Land Hessen einreisen und sich zu
sich unverzüglich nach der Einreise einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb
auf direktem Weg in die eigene von 14 Tagen vor Einreise in einem
Häuslichkeit oder eine andere Risikogebiet aufgehalten haben, sind
geeignete Unterkunft zu begeben verpflichtet, sich unverzüglich nach
und sich für einen Zeitraum von 14 der Einreise auf direktem Weg in die
Tagen nach ihrer Einreise ständig eigene Häuslichkeit oder eine andere
dort abzusondern, wenn nicht das geeignete Unterkunft zu begeben
zuständige Gesundheitsamt seine und sich für einen Zeitraum von 14
Zustimmung zu einem abweichenden Tagen nach ihrer Einreise ständig
Verhalten erteilt; dies gilt auch für dort abzusondern; dies gilt auch für
Personen, die zunächst in ein Personen, die zunächst in ein anderes
anderes Land der Bundesrepublik Land der Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind. Deutschland eingereist sind.
Nicht erfasst sind Personen, die über
ein ärztliches Zeugnis in deutscher
oder in englischer Sprache verfügen,
welches bestätigt, dass keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS CoV-2 vorhanden sind, und
dieses in der Stadtgemeinde Bremen
der zuständigen Ortspolizeibehörde
und in der Stadtgemeinde
Bremerhaven dem zuständigen
Gesundheitsamt auf Verlangen
unverzüglich vorlegen. Das ärztliche
Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf
eine molekularbiologische Testung
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auf das Vorliegen einer Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2
stützen, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem
sonstigen durch das Robert Koch-
Institut veröffentlichten Staat
durchgeführt und höchstens 48
Stunden vor Einreise in die Bundes-
republik Deutschland vorgenommen
worden ist. Das ärztliche Zeugnis
nach Satz 1 ist für mindestens 14
Tage nach Einreise aufzubewahren.
Kapazitäts- Schlafsäle für max. 4 Personen sind
begrenzung keine erlaubt. keine keine
Vorgaben und Verordnung Verbot von Buffets und Leitfaden zur Wiedereröffnung des Schutzstandards Gastronomie und
Empfehlungen in Handlungsempfehlungen Selbstbedienung Gastgewerbes vom 07. Mai 2020 Hotels vom 13. Mai 2020
Hotelrestaurants Gastgewerbe Land Bremen vom 19.
Mai 2020 für Gaststätten- und Keine eingeschränkten Weitgehende Beschränkung von Sperrstunde: 0 Uhr
Beherbergungsbetriebe Öffnungszeiten Selbstbedienung und Buffets
Kein Angebot von Buffets
Spa- und Wellness Öffentliche und private Hallenbäder Gemeinschaftlich genutzte Saunas Pressemitteilung der hessischen Schwimm- und Spaßbäder können
dürfen seit dem 1. Juli 2020 für den sind geschlossen zu halten. Landesregierung vom 26. Mai 2020 öffnen, wenn sie ein
Publikumsverkehr geöffnet werden einrichtungsbezogenes
In Schwimmbädern muss das Zum Übernachtungsbetrieb Hygienekonzept erstellen, das bei
Saunen und Saunaclubs dürfen nicht Badewasser entsprechend den gehörende Sauna-, Schwimm- und der zuständigen
für den Publikumsverkehr geöffnet allgemein anerkannten Regeln der Wellnessbereiche dürfen Gesundheitsbehörde angezeigt
werden. Technik aufbereitet und desinfiziert ausschließlich von wurde. Es sind die gesteigerten
sein. Natur- und Sommerbäder Übernachtungsgästen genutzt hygienischen Anforderungen,
dürfen betrieben werden. Die werden. insbesondere in den
allgemeinen Hygienepflichten sind Gemeinschaftseinrichtungen,
einzuhalten. Die Kontaktdaten der
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Nutzerinnen und Nutzer sind zu Saunen, Solarien und sonstigen
erfassen. Es ist ein Schutzkonzept zu Wellnessbereichen zu beachten
erstellen. Es wird dringend
empfohlen, bei der Erstellung des
Schutzkonzeptes dem Pandemieplan
Bäder der Deutschen Gesellschaft für
das Badewesen e.V. zu folgen. In
Schwimmbädern in geschlossenen
Räumen gilt beim Sport und Baden
ein Mindestabstand von 2,5 Metern.
Dienstleistungen der Körperpflege
dürfen angeboten werden;
bestimmte Pflichten (siehe § 15 der
VO) müssen beachtet werden.
Veranstaltungen Veranstaltungen und sonstige Veranstaltungen mit festen Zusammenkünfte, Veranstaltungen Öffentliche und nichtöffentliche
Zusammenkünfte in geschlossenen Sitzplätzen sind im Freien mit bis zu sowie Kulturangebote sind gestattet, Veranstaltungen, Ansammlungen
Räumen sind mit bis 250 gleichzeitig 1000 Teilnehmerinnen und wenn und Versammlungen sind
anwesenden Personen erlaubt, Teilnehmern und in geschlossenen grundsätzlich bis 31. August 2020
soweit zwischen den Besucherinnen Räumen mit bis zu 650 − der gebotene Mindestabstand untersagt.
und Besuchern ein Abstand von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von 1,5 Metern zwischen
mindestens 1,5 Metern eingehalten zulässig. Personen eingehalten werden Eine Ausnahme davon gilt unter
wird. Der Veranstalter hat ein kann, sofern keine geeigneten anderem für Veranstaltungen in
Schutz- und Hygienekonzept zu Bei Veranstaltungen mit über 200 Trennvorrichtungen vorhanden geschlossenen Räumen, an denen
erstellen; bei Veranstaltungen in Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind; das heißt jeder Einzelne maximal 100 Personen teilnehmen
einem Betrieb muss ein betriebliches sind im Schutzkonzept gemäß § 6 die muss zu anderen Personen sowie für Veranstaltungen unter
Schutz- und Hygienekonzept Anordnung der festen Sitzplätze, der Abstand halten, ausgenommen freiem Himmel, an denen maximal
vorliegen. Eine Namensliste der Zugang und Abgang des Publikums, zwischen Angehörigen zweier 300 Personen teilnehmen. Diese
teilnehmenden Personen zur die Belüftung, die sanitären Hausstände oder innerhalb von dürfen im Einvernehmen mit der
Kontaktverfolgung ist zu führen. Für Einrichtungen sowie die allgemeinen Gruppen von 10 Personen; zuständigen Gesundheitsbehörde
eine ausreichende Lüftung ist zu darüber hinaus muss der stattfinden.
sorgen. Veranstalter die räumlichen
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hygienischen Vorkehrungen Gegebenheiten so ausgestalten, Der für die Veranstaltung
Veranstaltungen und sonstige detailliert darzulegen. dass das Abstandhalten auch Verantwortliche hat sicherzustellen,
Zusammenkünfte unter freiem möglich ist; ein kurzes dass der Mindestabstand von
Himmel sind mit bis zu 400 Veranstaltungen ohne feste Unterschreiten des 1,50 Meter zwischen den Personen
gleichzeitig anwesenden Personen Sitzplätze sind im Freien mit bis zu Mindestabstandes, um gesichert ist, für jeden
erlaubt, soweit zwischen den 200 Teilnehmerinnen und beispielsweise sitzende Personen Teilnehmenden ein Sitzplatz
Besucherinnen und Besuchern ein Teilnehmern und in geschlossenen zu passieren, ist zulässig, vorhanden ist und die hygienischen
Abstand von mindestens 1,5 Metern Räumen mit bis zu 100 − geeignete Hygienekonzepte Anforderungen beachtet werden.
eingehalten wird. Der Veranstalter Teilnehmerinnen und Teilnehmern entsprechend den Empfehlungen Ferner muss der Veranstalter allen
hat ein Schutz- und Hygienekonzept zulässig. Erfolgt während der des Robert Koch-Instituts zur teilnehmenden Personen das Tragen
zu erstellen; bei Veranstaltungen in Veranstaltung oder in den Pausen ein Hygiene, Steuerung des Zutritts einer Mund-Nasen-Bedeckung
einem Betrieb muss ein betriebliches Alkoholausschank, reduziert sich die sowie Verlassen des dringend empfehlen.
Schutz- und vorliegen. Eine Anzahl der zulässigen Veranstaltungsorts (z. B. durch
Namensliste der teilnehmenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer Leitsysteme und Wegeführungen) Der Veranstalter oder die
Personen zur Kontaktverfolgung ist jeweils um die Hälfte. und der Vermeidung von Veranstalterin muss die anwesenden
zu führen. Warteschlangen (z. B. durch Personen in einer Anwesenheitsliste
In geschlossenen Räumen darf die elektronisches Platz- und erfassen, die mindestens die
In jedem Fall bleiben mindestens bis Anzahl der auf der Bezahlmanagement) getroffen folgenden Angaben enthalten muss:
zum Ablauf des 31. Oktober 2020 Veranstaltungsfläche anwesenden und umgesetzt werden, Vor- und Familienname, vollständige
verboten Veranstaltungen, Personen eine Person je zehn − Aushänge zu den erforderlichen Anschrift und Telefonnummer. Die
Versammlungen, Zusammenkünfte Quadratmeter der Abstands- und Anwesenheitsliste ist vom
und ähnliche Ansammlungen von Veranstaltungsfläche nicht Hygienemaßnahmen gut sichtbar Veranstalter oder der Veranstalterin
Menschen mit 1 000 oder mehr überschreiten. angebracht sind, für die Dauer von vier Wochen nach
Teilnehmenden, Zuschauenden und − maximal eine Person je Ende der Veranstaltung
Zuhörenden. angefangener für den aufzubewahren und der zuständigen
Publikumsverkehr zugänglicher Gesundheitsbehörde auf Verlangen
Grundfläche von 5 vollständig herauszugeben.
Quadratmetern, sofern Sitzplätze
eingenommen werden, im
Übrigen von 10 Quadratmetern,
in die betreffende Räumlichkeit
eingelassen wird und
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− Name, Anschrift und
Telefonnummer der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
zur Ermöglichung der
Nachverfolgung von Infektionen
von der Veranstalterin oder dem
Veranstalter erfasst werden.
Die Teilnehmerzahl darf 250 nicht
übersteigen (Regelobergrenze).
Teilnehmende sind Gäste, nicht
Beschäftigte und Mitwirkende. Die
zuständige Behörde kann
ausnahmsweise eine höhere
Teilnehmerzahl gestatten, wenn sie
eine kontinuierliche Überwachung
der Einhaltung der Voraussetzungen
gewährleisten kann. Es ist ein strenger
Beurteilungsmaßstab heranzuziehen
und dabei sind insbesondere die
Größe des Veranstaltungsraums und
die Möglichkeit seiner Belüftung bzw.
die Größe des Veranstaltungsareals
und die örtlichen Gegebenheiten im
Einzelfall zu berücksichtigen. Daneben
ist auch die Art der Veranstaltung von
Bedeutung.
Die Regelobergrenze gilt für die
tatsächlich anwesenden
Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Das schließt nicht aus, dass ein
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größerer Teilnehmerkreis eingeladen
werden darf (dies kommt
insbesondere bei großen
Einladungsverteilern für Mitglieder
von Vereinen oder Parteien zum
Tragen). Eine maßgebliche Richtgröße
für die tatsächlich zu erwartenden
Teilnehmer bei einer solchen
Veranstaltung bilden die
Erfahrungswerte vergleichbarer
Veranstaltungen der vergangenen
Jahre. Erscheinen dann aber – wider
Erwarten – mehr als die zulässige
Teilnehmerzahl, muss der Zugang
begrenzt oder die Veranstaltung
abgesagt werden.
Die erfassten personenbezogenen
Daten sind für die Dauer eines
Monats ab Beginn der Veranstaltung
geschützt vor Einsichtnahme durch
Dritte für die zuständigen Behörden
vorzuhalten und auf Anforderung
diesen zu übermitteln sowie
unverzüglich nach Ablauf der Frist zu
löschen oder zu vernichten.
Sonstiges Weitere Informationen finden Sie Weitere Informationen finden Sie Weitere Informationen finden Sie Weitere Informationen finden Sie
hier: hier: hier: hier:
− Freie Hansestadt Bremen − Freie und Hansestadt Hamburg − Land Hessen − Land Mecklenburg-
− DEHOGA Bremen − DEHOGA Hamburg − DEHOGA Hessen Vorpommern
− DEHOGA Mecklenburg-
Vorpommern
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Stand: 7. Juli 2020Corona-Auflagen für die Hotellerie – Übersicht über die Länderverordnungen und spezifischen Hygieneanforderungen
NIEDERSACHSEN • NORDRHEIN-WESTFALEN • RHEINLAND-PFALZ • SAARLAND
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Stand: 7. Juli 2020Corona-Auflagen für die Hotellerie – Übersicht über die Länderverordnungen und spezifischen Hygieneanforderungen
NIEDERSACHSEN NORDRHEIN-WESTFALEN RHEINLAND-PFALZ SAARLAND
Gesetzliche Niedersächsische Verordnung über Verordnung zum Schutz vor Zehnte Corona- Verordnung zur Änderung
Grundlage infektionsschützende Maßnahmen Neuinfizierungen mit dem Bekämpfungsverordnung Rheinland- infektionsrechtlicher Verordnungen
gegen die Ausbreitung des Corona- Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen Pfalz (10. CoBeVO) vom 19. Juni zur Bekämpfung der Corona-
Virus vom 8. Mai 2020, in der seit 6. mit besonderem 2020; in der Fassung vom 25. Juni Pandemie vom 26. Juni 2020
Juli 2020 geltenden Fassung Infektionsgeschehen 2020
(Coronaregionalverordnung –
CoronaRegioVO) vom 30. Juni; gültig
seit 1. Juli 2020
§ 1 der VO: Aufgrund eines
besonderen Infektionsgeschehens,
das sich unter anderem durch eine
Zahl von mehr als 50 Neuinfektionen
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je
100.000 Einwohner eines Kreises
beziehungsweise einer kreisfreien
Stadt innerhalb einer Woche
auszeichnet, gel-ten in den
nachfolgend genannten Gebieten die
in den folgenden Vorschriften
geregelten Abweichungen von den
Regelungen der
CoronaSchutzverordnung vom 10.
Juni 2020. Diese Verordnung gilt bis
auf Weiteres ausschließlich für das
Gebiet des Kreises Gütersloh.
Verordnung zum Schutz vor
Neuinfizierungen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung –
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CoronaSchVO) in der seit 20. Juni
2020 gültigen Fassung
Re-Start 25. Mai 2020 18. Mai 2020 18. Mai 2020 15. Mai 2020
Beherbergung Handlungsempfehlungen des Die gemeinsame Nutzung eines Handreichung Gastgewerbe - Hygieneplan der saarländischen
DEHOGA Niedersachsen Zimmers ist nur Personen gestattet, Hygiene- und Schutzmaßnahmen Landesregierung für Gaststätten und
„Wiedereintritt unter den die nach § 1 Abs. 2 der CoronaSchVO Beherbergungsstätten vom 27. Juni
Bedingungen der CORONA-Krise“, für von den Kontaktverboten im Eine gemeinsame 2020
die Hotellerie vom 14. Mai 2020 öffentlichen Raum ausgenommen Beherbergungseinheit dürfen nur
sind. diejenigen Personen beziehen, die Hotelgästen ist das gemeinsame
nicht von der Kontaktbeschränkung Beziehen eines Hotelzimmers ohne
Anlage „Hygiene- und nach § 2 Abs. 1 erfasst sind. Einhaltung des Mindestabstandes
Infektionsschutzstandards“ zur von 1,5 m nur im Rahmen der
CoronaSchVO NRW zulässigen Kontakte gemäß der
Corona-Bekämpfungs-Verordnung in
ihrer jeweils gültigen Fassung
gestattet
Beherbergungs- § 2 l Abs. 3 der VO: Den Betreibern Gästen, die nicht zur Einhaltung der Siehe unter Quarantänemaßnahmen In Hotels (…) dürfen keine Gäste
verbote einer Beherbergungsstätte ist es nachfolgenden Regeln bereit sind, ist aufgenommen werden, die aus
untersagt, eine Person, die ihren im Rahmen des Hausrechtes der einem Landkreis oder einer
ersten Wohnsitz oder ständigen Zutritt zu verwehren. kreisfreien Stadt eines anderen
Aufenthalt im Kreis Gütersloh oder Landes der Bundesrepublik
im Kreis Warendorf hat, zu Gästen (und Beschäftigten) mit Deutschland anreisen oder dort
beherbergen. Ausgenommen sind Symptomen einer ihren Wohnsitz haben, in dem oder
Personen, deren Beherbergung in Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu in der in den letzten sieben Tagen
der Einrichtung vor dem 11. Juni verweigern. vor der geplanten Anreise die Zahl
2020 begonnen hat oder die über ein der Neuinfektionen mit dem
ärztliches Zeugnis verfügen, das Coronavirus SARS-CoV-2 laut
bestätigt, dass keine Anhaltspunkte Veröffentlichung des Robert Koch-
für das Vorliegen einer Infektion mit Instituts (RKI) höher als 50 pro
dem Corona-Virus SARS-CoV-2 100.000 Einwohnern liegt. Bei einem
vorhanden sind, und dieses der lokalisierten und klar regional
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Betreiberin oder dem Betreiber und eingrenzbaren Infektionsgeschehen
auf Verlangen auch der zuständigen können die Beschränkungen analog
Behörde unverzüglich vorlegen. zur Vorgehensweise in den
betroffenen Gebieten auf diesen
Das ärztliche Zeugnis muss sich auf regionalen Bereich begrenzt werden.
eine molekularbiologische Testung Ausgenommen sind Gäste, die über
auf das Vorliegen einer Infektion mit ein ärztliches Zeugnis in deutscher
dem Corona-Virus SARS-CoV-2 oder englischer Sprache verfügen,
stützen, die höchstens 48 Stunden welches bestätigt, dass keine
vor der Ankunft in der Anhaltspunkte für das Vorliegen
Beherbergungsstätte vorgenommen einer Infektion mit dem Coronavirus
worden ist. Das ärztliche Zeugnis ist SARS-CoV-2 vorhanden sind, und
für mindestens sieben Tage nach dieses der zuständigen
Ende der Beherbergung Ortspolizeibehörde auf Verlangen
aufzubewahren. unverzüglich vorlegen. Das ärztliche
Zeugnis muss sich auf eine
FAQ zum Thema molekularbiologische Testung
Beherbergungsverbote vom 26. Juni stützen, die in einem Mitgliedstaat
2020 der Europäischen Union oder einem
sonstigen Staat, den das RKI in eine
Liste von Staaten mit hierfür
ausreichendem Qualitätsstandard
aufgenommen hat, durchgeführt
und höchstens 48 Stunden vor der
Anreise vorgenommen worden ist.
Quarantänemaßna Verordnung zum Schutz vor Pressemitteilung des Landes Personen, die auf dem Land-, See-
hmen Neuinfizierungen mit dem Rheinland-Pfalz zur oder Luftweg aus dem Ausland in
Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Quarantänepflicht vom 25. Juni 2020 das Saarland einreisen und sich zu
Ein- und Rückreisende einem beliebigen Zeitpunkt
(Coronaeinreiseverordnung – § 19 der VO: Personen, die auf dem innerhalb von 14 Tagen vor Einreise
CoronaEinrVO) vom 21. Juni 2020; in Land-, Wasser- oder Luftweg in das in einem Risikogebiet nach Absatz 4
Land Rheinland-Pfalz einreisen und aufgehalten haben, sind verpflichtet,
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der ab dem 22. Juni 2020 gültigen sich zu einem beliebigen Zeitpunkt sich unverzüglich nach der Einreise
Fassung innerhalb von 14 Tagen vor Einreise auf direktem Weg in die eigene
in einem Risikogebiet aufgehalten Häuslichkeit oder eine andere
haben, sind verpflichtet, sich geeignete Unterkunft zu begeben
unverzüglich nach der Einreise auf und sich für einen Zeitraum von 14
direktem Weg in die eigene Tagen nach ihrer Einreise ständig
Häuslichkeit oder eine andere dort abzusondern; dies gilt auch für
geeignete Unterkunft zu begeben Personen, die zunächst in ein
und sich für einen Zeitraum von 14 anderes Land der Bundesrepublik
Tagen nach ihrer Einreise ständig Deutschland eingereist sind. Den in
dort abzusondern. Satz 1 gilt auch für Absatz1 Satz 1 genannten Personen
Personen, die zunächst in ein anderes ist es in diesem Zeitraum nicht
Bundesland eingereist sind. gestattet, Besuch von Personen zu
→ Abs. 5: Risikogebiet im Sinne des empfangen, die nicht ihrem
ist auch eine Region innerhalb der Hausstand angehören.
Bundesrepublik Deutschland, solange
innerhalb eines Zeitraums von sieben
Tagen die Rate der Neuinfektionen
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut
der Veröffentlichungen des Robert
Koch-Instituts (täglicher Lagebericht
des RKI zur Coronavirus-Krankheit-
2019) höher als 50 Fälle pro 100.000
Einwohnern ist.
Kapazitäts-
begrenzung keine keine keine keine
Vorgaben und Handlungsempfehlungen des Anlage „Hygiene- und Hygiene- und Schutzmaßnahmen für Merkblatt zur Wiedereröffnung der
Empfehlungen in DEHOGA Niedersachsen Infektionsschutzstandards“ zur Gastronomie- und Gastronomie und Hotellerie nach
Hotelrestaurants „Wiedereintritt unter den CoronaSchVO NRW Beherbergungsbetriebe dem Hygieneplan der saarländischen
Bedingungen der CORONA-Krise“ für Landesregierung für Gaststätten und
die Gastronomie vom 7. Mai 2020 Sitzplatzpflicht Zulässigkeit „bedienter Buffets“ Beherbergungsstätten im
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Zusammenhang mit der
Hygieneanforderungen/Schutzstanda Eindämmung des Corona-Virus (Sars-
rds Gastronomie bei CoV-2) vom 12. Mai 2020
Wiedereröffnung nach Corona-
Komplettschließung des Hygieneplan der saarländischen
Niedersächsischen Ministeriums für Landesregierung für Gaststätten und
Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Beherbergungsstätten vom 27. Juni
Digitalisierung 2020
Buffetangebote zur Selbstbedienung
sind verboten.
Spa- und Wellness Der Betrieb und die Nutzung von Wellness-, Erlebnis- und Spaßbäder Hygienekonzepte für Fitnessstudios, Freibäder, Strandbäder,
Schwimm- und Spaßbädern sowie dürfen öffnen. Hallenbäder und Sauna- und Hallenbäder, Thermen und
Saunen ist unter Einhaltung Wellnessbereiche des Landes Saunaanlagen können unter
gesteigerter Hygienemaßnahmen Saunen und ähnliche Einrichtungen Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 2020 Beachtung von infek-
zulässig. dürfen wieder betrieben werden. tionsschutzrechtlichen Auflagen der
Körpernahe Dienstleistungen sind Ortspolizeibehörden insbesondere
Die Sportausübung auf und in Wellnesseinrichtungen dürfen auch auch im Hotel zulässig zur Sicherstellung von
öffentlichen und privaten in Beherbergungsbetrieben wieder Mindestabständen und zur
Sportanlagen ist zulässig, wenn diese genutzt werden. Die jeweiligen Begrenzung der Besucherzahl sowie
kontaktlos zwischen den beteiligten Hygiene- und unter Beachtung besonderer
Personen erfolgt, ein Abstand von Infektionsschutzvorgaben sind zu Hygiene- und Schutzvorkehrungen
mindestens 2 Metern jeder Person beachten. geöffnet werden.
zu jeder anderen beteiligten Person,
die nicht zum eigenen Hausstand Hygieneregeln für Schwimmbäder
gehört, jederzeit eingehalten wird, vom 26. Juni 2020
Hygiene- und
Desinfektionsmaßnahmen,
insbesondere in Bezug auf
gemeinsam genutzte Sportgeräte,
durchgeführt werden, beim Zutritt
zur Sportanlage Warteschlangen
vermieden werden.
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Die Sportausübung ist auch zulässig,
wenn sie in festen Kleingruppen von
nicht mehr als 30 Personen erfolgt.
In diesem Fall ist sicherzustellen,
dass der Familienname, der
Vorname, die vollständige Anschrift
und eine Telefonnummer jeder an
der Sportausübung beteiligten
Person sowie der Beginn und das
Ende der Sportausübung
dokumentiert werden, damit eine
etwaige Infektionskette
nachvollzogen werden kann.
Veranstaltungen Verboten sind Zusammenkünfte in Bei Veranstaltungen und Veranstaltungen im Freien sind mit Veranstaltungen zu denen je
Vereins- und Freizeiteinrichtungen Versammlungen, die nicht unter bis zu 350 gleichzeitig anwesenden Veranstaltungstag und -ort in der
sowie alle öffentlichen besondere Regelungen der Personen unter Beachtung der Summe unter freiem Himmel nicht
Veranstaltungen. Verordnung fallen, mit bis zu 100 notwendigen Schutzmaßnahmen mehr als 350 Personen und in
Teilnehmern sind geeignete zulässig. Insbesondere gelten das geschlossenen Räumen nicht mehr
Ausnahmen: Vorkehrungen zur Hygiene, zur Abstandsgebot und die Pflicht zur als 150 Personen zu erwarten sind,
− Sitzungen und Zusammenkünfte Kontakterfassung. In Warte- oder können stattfinden.
Steuerung des Zutritts, zur
öffentlich-rechtlicher Abholungssituationen, insbesondere
Gewährleistung eines
Körperschaften, Vereine, etc. an Theken, gilt die Maskenpflicht. Veranstaltungen mit mehr als 20
Mindestabstands von 1,5 Metern anwesenden Personen sind unter
wenn sichergestellt ist, dass jede
Person beim Betreten und (auch in Warteschlangen) zwischen Veranstaltungen in geschlossenen Angabe des Veranstalters der
Verlassen der Einrichtung sowie Personen, die nicht zu den in § 1 Räumen sind mit bis zu 150 Ortspolizeibehörde zu melden.
beim Aufenthalt in der Absatz 2 genannten Gruppen gleichzeitig anwesenden Personen
Einrichtung einen Abstand von gehören, und gegebenenfalls zur unter Beachtung der notwendigen Der Veranstalter hat geeignete
mindestens 1,5 Metern zu jeder Umsetzung einer Pflicht zum Tragen Schutzmaßnahmen zulässig. Maßnahmen zur vollständigen
anderen Person, die nicht dem einer Mund-Nase-Bedeckung Insbesondere gelten das Nachverfolg-barkeit zu treffen und
eigenen Hausstand angehört, sicherzustellen. Außer im Freien ist Abstandsgebot, die Maskenpflicht besondere
einhält. und die Pflicht zur Kontakterfassung.
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− Kommunale, politische und zudem die einfache Sofern die Teilnehmenden keine infektionsschutzrechtliche Auflagen
wissenschaftliche Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. zugewiesenen Plätze haben, gilt die zu beachten (Ausnahmen möglich).
Veranstaltungen, insbesondere Personenbegrenzung. Die
im Rahmen von Bürger- und Wenn die Teilnehmer während der Maskenpflicht entfällt am Platz. Veranstaltungen, zu denen je
Volksbegehren, Versammlungen Veranstaltung oder Versammlung Veranstaltungstag und -ort in der
von Parteien und Wählergruppen auf festen Plätzen sitzen, kann für Hygienekonzepte für Summe mehr als 1.000 Personen zu
zur Aufstellung ihrer Bewerber die Sitzplätze das Erfordernis eines Veranstaltungen im Innenbereich erwarten sind, sind bis einschließlich
nach den jeweiligen Mindestabstands von 1,5 Metern und im Außenbereich vom 4. Juni 31. August 2020 untersagt.
wahlrechtlichen Regelungen für zwischen Personen durch die 2020
bevorstehende Wahlen sowie in Sicherstellung der besonderen Rahmenkonzept zum Hygiene-
Rechtsvorschriften vorgesehene Rückverfolgbarkeit ersetzt werden. management bei Veranstaltungen
Veranstaltungen vom 26. Juni 2020
− Durchführung und der Besuch In geschlossenen Räumen ist
einer Veranstaltung, außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-
insbesondere einer kulturellen Nase-Bedeckung zu tragen.
Veranstaltung, wenn
sichergestellt ist, dass jede Veranstaltungen und
Person beim Betreten und Versammlungen, die nicht unter
Verlassen der Veranstaltung besondere Regelungen der
sowie während der Veranstaltung Verordnung fallen, mit mehr als 100
einen Abstand von mindestens Teilnehmern bedürfen eines
1,5 Metern zu jeder anderen besonderen Hygiene- und
Person, die weder zum eigenen Infektionsschutzkonzepts.
noch zu einem weiteren
Hausstand noch zu einer In Hotels dürfen abgetrennte und gut
gemeinsamen Gruppe von nicht zu durchlüftende Räumlichkeiten
mehr als 10 Personen gehört, unter den dafür geltenden
einhält. Voraussetzungen zur Verfügung
gestellt werden.
Die Zahl der Besucherinnen und
Besucher darf 250 Personen nicht
übersteigen.
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Der Veranstalter hat sicherzustellen,
dass jeder Besucher sitzend an der
Veranstaltung teilnimmt. Der
Veranstalter hat Maßnahmen zur
Steuerung des Zutritts und der Zu-
und Abfahrt sowie
Hygienemaßnahmen für den Besuch
der Veranstaltung zu treffen, die
geeignet sind, die Gefahr einer
Infektion mit dem Corona-Virus SARS-
CoV-2 zu vermindern.
Bei Veranstaltungen in geschlossenen
Räumen hat der Veranstalter
sicherzustellen, dass jeder Besucher
eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
soweit und solange der Besucher
nicht sitzt.
Der Veranstalter hat den
Familiennamen, den Vornamen, die
vollständige Anschrift und eine
Telefonnummer jedes Besuchers
sowie Datum und Uhrzeit der
Veranstaltung zu dokumentieren und
diese Daten für die Dauer von drei
Wochen nach Beendigung der
Veranstaltung aufzubewahren, damit
eine eventuelle Infektionskette
nachvollzogen werden kann;
andernfalls darf der Zutritt zur
Veranstaltung nicht gewahrt werden.
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Die Dokumentation ist dem
zuständigen Gesundheitsamt auf
Verlangen vorzulegen. Spätestens
einen Monat nach Beendigung der
Veranstaltung sind die Daten der
jeweils
betreffenden Person zu löschen.
Bei Veranstaltungen in geschlossenen
Räumen hat der Veranstalter
sicherzustellen, dass jeder Besucher
eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
In jedem Fall bleiben mindestens bis
zum Ablauf des 31. Oktober 2020
verboten Veranstaltungen,
Zusammenkünfte und ähnliche
Ansammlungen von Menschen mit 1
000 oder mehr Teilnehmenden,
Zuschauenden und Zuhörenden.
Sonstiges Weitere Informationen finden Sie Weitere Informationen finden Sie Weitere Informationen finden Sie Weitere Informationen finden Sie
hier: hier: hier: hier:
− Land Niedersachsen − Land Nordrhein-Westfalen − Land Rheinland-Pfalz − Land Saarland
− DEHOGA Niedersachsen − DEHOGA Nordrhein-Westfalen − DEHOGA Rheinland-Pfalz − DEHOGA Saarland
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SACHSEN SACHSEN-ANHALT SCHLESWIG-HOLSTEIN THÜRINGEN
Gesetzliche Verordnung des Sächsischen Siebte Verordnung über Maßnahmen Ersatzverkündung der Thüringer Verordnung zur
Grundlagen Staatsministeriums für Soziales und zur Eindämmung der Ausbreitung Landesverordnung zur Bekämpfung Neuordnung der erforderlichen
Gesellschaftlichen Zusammenhalt des neuartigen Coronavirus SARS- des Coronavirus SARS-CoV-2, Maßnahmen zur Eindämmung der
zum Schutz vor dem Coronavirus CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Siebte verkündet am 26. Juni 2020, in Kraft Ausbreitung des Coronavirus SARS-
SARS-CoV-2 und COVID-19 SARS-CoV-2- seit 29. Juni 2020 CoV-2 sowie zur Verbesserung der
(Sächsische Corona-Schutz- Eindämmungsverordnung - 7. SARS- infektionsschutzrechtlichen
Verordnung – Sächs CoV-2-EindV) vom 30. Juni 2020; Handlungsmöglichkeiten vom 9. Juni
CoronaSchVO) vom 25. Juni 2020; in gültig seit dem 2. Juli 2020 2020
Kraft seit 27. Juni 2020
Öffentliche Bekanntmachung des
Landesverwaltungsamtes Sachsen-
Anhalt vom 27. Juni 2020
Re-Start
15. Mai 2020 22. Mai 2020: Sachsen-Anhalt 18. Mai 2020 15. Mai 2020
28. Mai 2020 bundesweit
Beherbergung Checkliste zu den Vorgaben für die Der Sachsen-Anhalt-Plan - Branchenregelung für das Hotel- und
Erstellung eines individuellen Verantwortliche Rückführung der Gaststättengewerbe – Handlungs-
Hygienekonzeptes vom 12. Mai 2020 COVID-19-Eindämmungsmaßnahmen anweisungen zur Umsetzung der
Arbeitsschutzmaßnahmen und
Allgemeinverfügung Vollzug des Gesunder und sicherer Tourismus für Hygienevorschriften zur
Infektionsschutzgesetzes Sachsen-Anhalt - Konkrete Eindämmung der Ausbreitung des
Maßnahmen anlässlich der Corona- Maßnahmen für Sicherheit und Corona-virus SARS-CoV-2
Pandemie Anordnung von Hygiene während der Corona-
Hygieneauflagen zur Verhinderung Pandemie Personen, deren Kontakt
der Verbreitung des Corona-Virus untereinander gestattet ist
Bekanntmachung des Sächsischen (Angehörige von bis zu zwei
Staatsministeriums für Soziales und Haushalten) dürfen gemeinsam
Gesellschaftlichen Zusammenhalt Hotelzimmer nutzen, sonst gilt die
vom 25. Juni 2020 Beschränkung von max. zwei
Personen.
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Stand: 7. Juli 2020Sie können auch lesen