Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 1. Mai 2021 Nr. 36 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 1. Mai 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1164 Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona- Pandemie. Vom 30. April 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228
1164 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021 A. Amtliche Texte (2) Personen, die einer Absonderungspflicht nach Ab- Verordnungen satz 1 unterliegen, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typi- sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus 153 Verordnung zur Änderung SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Ge- infektionsrechtlicher Verordnungen ruchs- und Geschmacksverlust innerhalb des für sie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bei ihnen auftreten. Vom 1. Mai 2021 (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach Absatz 1 absonderungspflichtigen Personen der Beob- Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit achtung durch die zuständige Behörde. § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 54 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzge- (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu setzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), oder nach mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), des Saarländischen zehn Tagen, bei Voraufenthalt in einem Virusvarian- COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 ten-Gebiet für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der (Amtsbl. I S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorgani- Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbrin- sationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der Fassung gungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. Landesverwaltungsamt als nach § 2 Absatz 1 Num- S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes mer 1 der Saarländischen Aufenthaltsverordnung zu- vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die ständige Landesbehörde für die Aufnahmeeinrichtung Landesregierung: kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. Absatz 3 Artikel 1 gilt entsprechend. Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung §2 des Coronavirus Ausnahmen (1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind §1 1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland Absonderung für Ein- und Rückreisende; einreisen; diese haben das Gebiet des Saarlandes Beobachtung auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene- vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als konzepte Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infek- a) Personen, die beruflich bedingt grenzüber- tionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine schreitend Personen, Waren oder Güter auf der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einge- Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flug- stuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind zeug transportieren, oder verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf di- rektem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrecht- eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unter- erhaltung des Gesundheitswesens dringend er- kunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn forderlich und unabdingbar ist und dies durch Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftragge- dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes ber bescheinigt wird, Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie- Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor nekonzepte Personen, die unter den Voraussetzun- ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne gen des § 3 Absatz 2 und 3 der Corona-Einreisever- von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus- ordnung einreisen und Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt. Den in zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufs- Satz 1 und Satz 2 genannten Personen ist es in diesem ausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbil- Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu emp- dung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder fangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet inner-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021 1165 halb der Großregion Saar-Lor-Lux begeben die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal- und regelmäßig, mindestens einmal wöchent- tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz- sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die pendler) oder Bildungseinrichtung zu bescheinigen, b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Groß- 4. Personen, region Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be- a) die mit einem oder mehreren vom Paul-Ehr- rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus- lich-Institut im Internet unter der Adresse bildung in das Saarland begeben und regelmä- https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/ ßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren covid-19/covid-19-node.html genannten Impf- Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); stoffe, vollständig gegen das SARS-CoV- 2-Virus geimpft sind, wenn seit der letzten die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal- Impfung, die nach den Empfehlungen der Stän- tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte digen Impfkommission beim Robert Koch- sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Institut für ein vollständige Impfschema er- Bildungseinrichtung zu bescheinigen, forderlich ist, mindestens 14 Tage vergangen sind und die geimpfte Person keine typischen 4. bei Aufenthalten von weniger als 24 Stunden Per- Symptome einer Infektion mit dem Corona- sonen, die unter den Voraussetzungen des § 3 Ab- virus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftre- satz 2 und 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung tender Husten, Fieber oder Geruchs- oder Ge- eingereist sind. schmacksverlust aufweist; (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die b) die nachweislich bereits mit dem SARS-CoV- sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei- 2-Virus infiziert waren, wenn die zugrunde lie- nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 gende Testung durch eine Labordiagnostik mit- Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung tels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, oder weitere Methoden der Nukleinsäuream- sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst plifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt. mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in ei- Der Nachweis der Schutzimpfung nach Satz 1 Buch- nem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu stabe a) sowie der Nachweis einer Infektion und der ne- 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen, gativen Testung nach Satz 1 Buchstabe b) ist innerhalb 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden von zehn Tagen nach Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder in elektro- a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs nischer Form vorzulegen. von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sor- sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei- gerechts oder eines Umgangsrechts, oder nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des erfasst diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhal- tung 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie- nekonzepte Personen, a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheits- wesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die unterstützendes medizinisches Personal und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be- 24-Stunden-Betreuungskräfte, rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus- bildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal c) der Pflege diplomatischer und konsularischer wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren Beziehungen, (Grenzpendler) oder d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz ha- e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, ben und die sich zwingend notwendig zum Regierung und Verwaltung des Bundes, der Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums Länder und der Kommunen oder oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchent- f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Euro- lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz- päischen Union und von internationalen Orga- gänger); nisationen
1166 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021 unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist Sicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftrag- die betroffene Region ausgesprochen hat, geber zu bescheinigen, 8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen 2. Personen, die einreisen aufgrund mindestens dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck ist durch den Arbeitgeber, a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zwei- die Bildungseinrichtung oder den Auftraggeber zu ten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand bescheinigen. angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Satz 1 gilt nur für Personen, die die nach § 3 Absatz 1 Umgangsrechts, Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Corona- virus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten b) einer dringenden medizinischen Behandlung erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergeb- oder nis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem c) des Beistands oder zur Pflege schutz- bezie- Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen hungsweise hilfebedürftiger Personen, nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Ver- langen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise auf- aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Aus- zubewahren. land zurückkehren, oder (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die 4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei- notwendig und unaufschiebbar beruflich veran- nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 lasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Not- erfasst wendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftragge- ber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes, 5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie- 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne nekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenz- des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der überschreitend Personen, Waren oder Güter auf NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppen der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug statut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten transportieren, ohne unter Absatz 1 Satz 1 Num- der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die mer 2 Buchstabe a zu fallen, zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einrei- sen oder dorthin zurückkehren, oder 6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durch- führung und Nachbereitung internationaler Sport- 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens drei- veranstaltungen durch das jeweilige Organisa- wöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet tionskomitee akkreditiert werden oder von einem einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trai- ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer nings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygiene- oder maßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktver- meidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen 7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit ne- Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsauf- dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt ha- nahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Be- ben, sofern hörde an und dokumentiert die ergriffenen Maß- a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen nahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat der Bundesrepublik Deutschland und der be- die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu troffenen nationalen Regierung vor Ort beson- überprüfen. dere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines trif- Internetseite des Auswärtigen Amtes https:// tigen Grundes erteilen. www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort ge- Koch-Instituts https://www.rki.de), nannten Personen keine typischen Symptome einer b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikoge- Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie biet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge- § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und schmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen ha- c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöh- ben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein ten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn https://www.auswaertiges-amt.de/ReiseUnd- Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infek-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021 1167 tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, (2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Co- Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksver- ronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4 lust auftreten. Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverord- nung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizei- §3 behörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden Verkürzung der Absonderungsdauer für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- a) Für Personen, die einer Absonderungspflicht nach keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung § 1 Absatz 1 unterliegen und die sich nicht in den sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Vi- Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infek- rusvarianten-Gebiet im Sinne von § 2 Absatz 2 tionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverord- S. 856) bleiben unberührt. nung aufgehalten haben, endet die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die Person über ein §5 ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich Ordnungswidrigkeiten des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Co- Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- ronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- elektronischen Dokument in deutscher, englischer sätzlich oder fahrlässig oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich mit Satz 2, sich nicht, nicht in der vorgeschriebe- vorlegt. nen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort ge- nannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich b) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach nicht oder nicht rechtzeitig absondert, Absatz 1 zugrunde liegende Testung muss mindes- tens fünf Tage nach der Einreise in die Bundes- 2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt, republik Deutschland vorgenommen worden sein. 3. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchsta- Der zugrunde liegende Test muss die Anforderun- be b, Nummer 3 zweiter Halbsatz oder Satz 2 oder gen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests ver- Nummer 4 eine Bescheinigung nicht richtig aus- öffentlicht sind, erfüllen. stellt oder c) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Test- 4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 ergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht nach Einreise aufbewahren. rechtzeitig aufsucht. d) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt. §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten e) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzu- (1) Diese Verordnung tritt am 3. Mai 2021 in Kraft. suchen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Ein- Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quarantäne- reise typische Symptome einer Infektion mit dem maßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämp- Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, fung des Coronavirus vom 23. April 2021 (Amtsbl. I Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust S. 1054) außer Kraft. auftreten. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 16. Mai 2021 f) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die außer Kraft. unter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend. Artikel 2 §4 Verordnung zur Bekämpfung Zuständige Behörden der Corona-Pandemie (VO-CP) (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß- gabe der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr §1 nach Feststellung einer epidemischen Lage von na- Grundsatz der Abstandswahrung tionaler Tragweite durch den Bundestag vom 5. No- vember 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind die Orts- (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen polizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unver- sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. züglich über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“). von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen sind die Gemeindeverbände. Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
1168 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021 (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal- 1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern Absatz 1 Satz 1 fallen, einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver- wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister- 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La- denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen (familiärer Bezugskreis). und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park- (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge- plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab- des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be- Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge- Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- halten werden. leistet ist, 3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten §2 im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge- (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurz- ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge- vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und hörenden Personen und einer Unterschreitung des sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits Mindestabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder eine gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme ge- Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe- währleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP- nenfalls entstehenden Warteschlangen, Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern ge- 4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen, alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei- die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheit- nem festen Platz, lichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten 5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens- chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him- Atemschutzmaske tragen können, und gehörlose und mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus- kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen sind von übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden, ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz- 6. Kunden und das Personal bei Erbringern von befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Ge- denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand sichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge- Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Stan- halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), dards einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent- gegensteht, (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, 7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder habilitationseinrichtungen sowie Patienten und auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, Gründe nicht entgegenstehen: Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso- den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge- Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn- sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand- höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei- lung oder Leistungserbringung entgegensteht, chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung 8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländi- des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei schen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastro- Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim nomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beher- Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest- bergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli- sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun- chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwerti- Personenverkehrs nachzuweisen, ge Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021 1169 9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes stättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomie- in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im betriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Be- Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu- herbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf- Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Es gelten grund der Nummern 1 bis 8 besteht, die entsprechenden Beschränkungen der Rahmenhygi- enekonzepte nach Maßgabe des § 5. 10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min- destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten §5 werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1 Hygienekonzepte sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts- konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach- (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- zulässig. sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver- anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver- Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf- ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei- betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen ben unberührt. Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu- elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein- haltung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie- Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Standards in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen- Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun- haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2 jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentli- Berufsgenossenschaften zu beachten. chen Plätzen und Straßen anzuordnen. (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So- §3 ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts- Kontaktnachverfolgung verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen Hy- Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt- gienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hy- nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des gienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona. Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein- eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7 zuhalten. und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen- gesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewähr- Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins- leisten. besondere erforderlich für 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem §4 Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be- Betretungsbeschränkungen trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel- Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, lung jeglicher Unterkünfte, die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden 3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer Opern oder Konzerten, dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Qua- 4. den Kinobetrieb, dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 5. den Sportbetrieb, sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der 6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, Gesamtfläche stets zulässig. 7. die Veranstaltung von Reisebusreisen, (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast- 8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.
1170 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021 § 5a § 13a zweite Alternative bleibt unberührt. Testung (2) Nachweise nach Absatz 1 sind den nach § 12 Ab- (1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachwei- satz 1 dieser Verordnung genannten Behörden im Rah- ses über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem men ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzuweisen. SARS-CoV-2-Virus vorgesehen ist, gilt: 1. Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder §6 ein Testergebnis in elektronischer oder schriftli- Kontaktbeschränkungen cher Form hinsichtlich des Nichtvorliegens einer (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Hierzu kann das in der Anlage vorhandene Muster Grundstücken werden auf den Kreis der Angehörigen verwendet werden oder ein dem Inhalt nach ent- des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Ange- sprechendes. hörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren 2. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderun- Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis begrenzt; gen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests ver- gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen öffentlicht sind, erfüllen. bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen ab- weichend von Satz 1 zwei weitere Personen, wovon 3. Die zugrunde liegende Entnahme eines Abstrichs höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleichzei- 4. Das Testergebnis ist durch die durchführende Stel- tig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von le zu bescheinigen. Selbsttests kommt Beweiskraft der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebenspart- im Sinne dieser Verordnung nur zu, wenn sie vor ner und nicht eheliche Lebensgemeinschaften gelten Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen durchge- auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen führt werden. Haushalt leben. Private Zusammenkünfte sind im Au- ßenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu zehn 5. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjah- Personen zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen und res sind von der Testung befreit. Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. (2) Nachweise nach Absatz 1 sind den nach § 12 Ab- satz 1 dieser Verordnung genannten Behörden im Rah- Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver- men ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzuweisen. boten. (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, mit § 5b Ausnahme des § 7 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5, sind im Immunisierte Personen Innenbereich untersagt. 1) Dem Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infek- (2a) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind tion mit SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 28b des In- im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu fektionsschutzgesetzes sowie des § 5a Absatz 1 dieser zehn Personen pro Veranstaltungstag und -ort zuläs- Verordnung steht gleich sig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a 1. der schriftliche oder elektronische Nachweis über vorlegen können. Die Veranstaltungen sind der Orts- das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung polizeibehörde unter Angabe des Veranstalters zu mel- gegen das SARS-CoV-2-Virus mit einem oder den. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur mehreren vom Paul Ehrlich-Institut im Internet vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des unter der Adresse https://www.pei.de/DE/arznei- § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnah- mittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.html ge- mengesetzes zu treffen. nannten Impfstoffe, wenn seit der letzten Impfung, die nach den Empfehlungen der Ständigen Impf- (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 und Ab- kommission beim Robert Koch-Institut für ein satz 2a fallen und zu denen je Veranstaltungstag und vollständige Impfschema erforderlich ist, mindes- -ort in der Summe unter freiem Himmel oder in ge- tens 14 Tage vergangen sind und die geimpfte Per- schlossenen Räumen nicht mehr als zehn Personen zu son keine typischen Symptome einer Infektion mit erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen sind dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde auftretender Husten, Fieber oder Geruchs- oder zu melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen Geschmacksverlust aufweist oder zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maß- 2. der schriftlich oder elektronische Nachweis über nahmengesetzes zu treffen und besondere infektions- eine bereits erfolgte Infektion, wenn die zugrunde schutzrechtliche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen liegende Testung durch eine Labordiagnostik mit- und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl tels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder sind nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikations- ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tat- technik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie sächliches Bedürfnis besteht. Dabei sind weitere veran- maximal 6 Monate zurückliegt. staltungsspezifische Hygienemaßnahmen umzusetzen.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021 1171 Von den Beschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenom- §7 men sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die Betriebsuntersagungen und -beschränkungen dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser sowie Schließung von Einrichtungen Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; (1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewer- die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung gelten- bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom den Hygienevorschriften sind einzuhalten. 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen- der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi- und der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen. schen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach Abweichend von Satz 1 sind gestattet § 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus- haltes. 1. die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und Ort und Stelle, -ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten 2. der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt. eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn- ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist, Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so- 3. der Betrieb von Rastanlagen an Bundesautobahnen wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies und gastronomische Betriebe an Autohöfen, gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 4. der Betrieb eines Gaststättengewerbes, der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran- Betriebskantinen und Mensen im Außenbereich mit staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand vorheriger Terminvereinbarung unter Beschrän- nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere kung auf Gruppen von bis zu zehn Personen pro veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge- Tisch, sofern alle Gäste dieser Gruppen einen ne- setzt werden. gativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a (6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen vorlegen können. Eine Bewirtung darf ausschließ- gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben, lich an Tischen mit festem Sitzplatz erfolgen. Absatz 3 entsprechend. Für Bestattungen sollen von (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis- der Ortspolizeibehörde Ausnahmegenehmigungen er- tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu- teilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions- iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), sowie die (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt (3) Das Betreten von Ladengeschäften des Einzelhan- werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- dels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Be- den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach treten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werk- Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 leistung erforderlich ist, ist nur nach Maßgabe eines Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere- negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a gestattet. Von gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist der Testverpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen 1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässi- Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, unter- gen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktver- sagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1 markter von Lebensmitteln, finden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und 2. Abhol- und Lieferdienste, Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei 3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern keine generellen Absprachen mit der entsprechenden 4. Banken und Sparkassen, Behörde getroffen wurden. 5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reformhäuser, (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge- setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand- 6. Optiker und Hörgeräteakustiker, kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil- 7. Post und sonstige Annahmestellen des Versand- nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird handels, und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden. 8. Tankstellen, Raststätten,
1172 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021 9. Reinigungen und Waschsalons, 1. öffentliche Spielplätze, 10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen, 2. Wildparks, Zoos, 11. Online-Handel, 3. Bibliotheken, 12. Babyfachmärkte, 4. Museen, Galerien, Gedenkstätten, unter der Bedin- 13. Werkstätten und Reparaturannahmen, gung einer vorherigen Terminvereinbarung und der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach 14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe, Maßgabe des § 5a, 15. Großhandel, 5. Theater, Konzerthäuser und Opernhäuser und Ki- 16. karitative Einrichtungen. nos, unter der Bedingung der Vorlage eines nega- tiven SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a Maßgebend für die Ausnahme ist bei Mischsortimen- der Besucherinnen und Besucher, ten in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen 6. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen Ladengeschäften, dass der Sortimentsteil nach den Betätigung in Gruppen im Außenbereich durch da- Nummern 1 bis 16 wesentlich überwiegt. rauf ausgerichtete Einrichtungen, wobei dabei die (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist Nutzung von Blasinstrumenten und die Ausübung nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die einen ne- von Gesang nicht zulässig sind, gativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vor- 7. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie legen können, und unter Beachtung der Auflagen zur vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote, Hygiene nach § 5. Die Pflicht zur Vorlage eines Tester- gebnisses nach Satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich 8. abweichend von Satz 1 für kontaktfreien Sport Fit- bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer nessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen Leistungen. jeweils im Außenbereich, sofern die notwendigen Hygienemaßnahmen nach § 5 eingehalten und (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ- Kontakte zwischen Kunden vermieden werden; lich des Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kon- abweichend von Satz 1 kann kontaktfreies Trai- taktfreiem Sport im Außenbereich, auch auf Außen- ning im Innenbereich von Sportstätten wie Fitness- sportanlagen, zulässig. studios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen Abweichend von Satz 1 ist kontaktfreier Sport im In- unter Beachtung der Hygienemaßnahmen nach § 5 nenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich, auch durchgeführt werden, wenn der Nachweis eines auf Außensportanlagen, zulässig, sofern alle Teilneh- negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des merinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV- § 5a geführt wird, 2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. 9. Wettannahmestellen privater Anbieter; die Räum- Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen min- lichkeiten dürfen lediglich zur Abwicklung des destens die folgenden Voraussetzungen eingehalten Wettgeschäfts betreten werden, wenn der Nach- werden: weis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab- Maßgabe des § 5a geführt wird; eine erneute Be- satz 1 Satz 3 im Innenbereich; die Regelung des dienung einer Kundin oder eines Kunden darf frü- § 1 Absatz 2 bleibt unberührt, hestens zwei Stunden nach bereits erfolgter Bedie- nung stattfinden, 2. Ausschluss von Zuschauern. 10. abweichend von Satz 1 Schwimmbäder zum Zwe- (5a) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufs- cke der Ausbildung und des Trainingsbetriebs von sports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olym- Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwim- piakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchska- mern, der, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist zulässig. Die Nutzung von Innensportstätten muss in 11. Spielhallen und Spielbanken unter der Bedingung allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ver- der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests tretbar sein. nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Be- sucher. Zuschauer sind nicht erlaubt. (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, (7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherber- soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be- gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zur- trieb von Messen, Freizeitparks und Anbieter von Frei- verfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten zeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskothe- hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasste oder ken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und ähn- aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende liche Einrichtungen. zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise- busreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist Von der Schließung ausgenommen sind unzulässig.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021 1173 (8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des §9 Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff- Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland) Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt ge- weitere Leistungsbereiche ändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), sowie dem Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel- Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gast- lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt. stättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi- zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetrie- zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis ben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und Ab- zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist gabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von ein Hygienekonzept vorzulegen. 22.00 bis 6.00 Uhr untersagt. Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen- (9) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho- die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des lischen Getränken zu untersagen. Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An- (10) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi- erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun- zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift- zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit- dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt. lich befristet werden. (2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflege- §8 qualitätsgesetzes sind im Rahmen eines Besuchskon- Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zepts zulässig. Das Besuchskonzept muss mindestens einen täglichen Besuch von zwei Besucherinnen oder Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen Besuchern aus zwei Hausständen ermöglichen. Hierzu gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge- erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau- stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein en und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, zum den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits- Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher so- schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz- wie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeits- Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und des Per- schutzverordnung (Corona-ArbSchV) in der jeweils sonals vor Infektionen enthalten können. gültigen Fassung finden Anwendung. Es sind geeignete (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen de Maßnahmen angeordnet: COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab- 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa- die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der tientinnen und Patienten und Personal zu schützen Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelhei- und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. ten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes Bei der Auswahl der Maßnahmen sind auch patien- zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz tenbezogene Aspekte zu berücksichtigen. vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungs- 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- hilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in gen haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Test- § 9 verwiesen. strategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saar- ländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuel- len Hinweise des RKI zur Testung von Patienten § 8a auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie SARS-CoV-2 zu beachten. vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote 3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Jugend- gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- hilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und Angebote lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend den spe- gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben zifischen Anforderungen der Sozial- und Jugendhilfe. in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-
1174 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021 sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf- zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. § 5b nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mit- oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesonde- arbeitenden entsprechend ihrem Einsatzbereich bei re für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das der Dienstausübung die Hygienevorgaben einhal- Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und ten und die persönliche Schutzausrüstung tragen. Familie kann die Durchführung planbarer Behand- lungen auf medizinisch notwendige Behandlungen 4. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschrän- bis 7 des Infektionsschutzgesetzes, ausgenommen ken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für Hospize, dürfen nicht für Zwecke des Besuchs von COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und Patientinnen und Patienten betreten werden. notwendige personelle Ressourcen geschaffen wer- Ausgenommen von dieser Einschränkung des Besuchs- den können. rechts sind 6. Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für 1. Fachkrankenhäuser und Fachabteilungen für Psy- Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen chiatrie und Psychotherapie, Gerontopsychiat- und Besucher können unter Berücksichtigung der rie der Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöff- -psychotherapie und Palliativstationen und -be- net werden. Betriebskantinen können unter Einhal- reiche. In diesen Einrichtungen legen die behan- tung der Vorgaben nach § 5 für Beschäftigte der delnden Ärztinnen und Ärzte in Absprache mit den Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationsein- Patientinnen und Patienten und Angehörigen die richtungen geöffnet werden, wenn die Arbeitsab- Besuchsmöglichkeiten fest. läufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger 2. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen. Die Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu- Besuchsmöglichkeiten sind in Absprache mit den mutbar ist. Wartebereiche sind entsprechend den behandelnden Ärztinnen und Ärzten festzulegen. Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszu- 3. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspart- gestalten. nerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 der Verlobte, sonstige nahe Angehörige oder na- sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der hestehende Personen. Diesen sind bei schwersten sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So- Erkrankungen medizinisch oder ethisch-sozial an- zialleistungsträger ausgenommen. gezeigte Besuche, insbesondere bei Geburten oder bei Personen im Sterbeprozess, zu gestatten. Die (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen Begleitung Sterbender muss jederzeit gewährleis- Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom tet sein. Weiter ist bei Aufklärungsgesprächen und 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch vor risikobehafteten Eingriffen und Behandlungen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I eine Begleitung durch den vorgenannten Personen- S. 674), sind mittels PoC-Antigen-Test zweimal wö- kreis zu gestatten. Die Einschätzung erfolgt unter chentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Einbindung der Patientinnen und Patienten sowie Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen deren Angehöriger durch die behandelnden Ärztin- 1. alle Bewohnerinnen und Bewohner, sofern gesund- nen oder Ärzte. heitliche Einschränkungen einer Testung nicht ent- 4. Seelsorgerinnen und Seelsorger und rechtliche Be- gegenstehen, treuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher 2. alle im Dienst befindlichen Beschäftigten ein- Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Auf- schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeit- gaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nehmerinnen und Leiharbeitnehmer in besonderen erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtli- Wohnformen für Menschen mit Behinderung ge- chen Betreuerinnen und Betreuern gleichgestellt, mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. die jeweils in dieser Funktion die Einrichtung auf- suchen. In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst befindli- Ein Besuch ist nur bei negativem durch das Kran- chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen kenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung durch- und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer geführtem Antigentest möglich. Für den Besuch sind mindestens dreimal pro Woche zu testen. geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen. Eine Sofern Bewohnerinnen und Bewohner immunisierte vollständige Isolation der Patientinnen und Patienten Personen im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verord- ist zu verhindern. Die Besuchszeiten sind so einzurich- nung sind und die Einrichtung eine mindestens 90-pro- ten, dass ein Besuch auch berufstätigen Angehörigen zentige Durchimpfungsquote aufweist, besteht die ermöglicht wird. Testverpflichtung nach Satz 1 nur noch einmal alle zwei Wochen. 5. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Sofern die im Dienst befindlichen Beschäftigten ein- Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeitneh-
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