Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

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Amtsblatt des Saarlandes
                                       Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                        Teil I
              2021                                Ausgegeben zu Saarbrücken, 1. Mai 2021                                                    Nr. 36

                                                                           Inhalt
                                                                                                                                                            Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Vom 1. Mai 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1164
Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona-­
Pandemie. Vom 30. April 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228
1164                               Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021

                                       A. Amtliche Texte
                                                             (2) Personen, die einer Absonderungspflicht nach Ab-
                  Verordnungen                               satz 1 unterliegen, sind verpflichtet, die zuständige
                                                             Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typi-
                                                             sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus
153            Verordnung zur Änderung                       SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Ge-
          infektionsrechtlicher Verordnungen                 ruchs- und Geschmacksverlust innerhalb des für sie
        zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                   maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 1
                                                             Satz 1 oder Satz 2 bei ihnen auftreten.
                   Vom 1. Mai 2021                           (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach
                                                             Absatz 1 absonderungspflichtigen Personen der Beob-
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit             achtung durch die zuständige Behörde.
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 54 und
§ 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzge-             (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu
setzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),           oder nach mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom            aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von
29. März 2021 (BGBl. I S. 370), des Saarländischen           zehn Tagen, bei Voraufenthalt in einem Virusvarian-
COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021               ten-Gebiet für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der
(Amtsbl. I S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorgani-        Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbrin-
sationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der Fassung        gungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das
der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl.                Landesverwaltungsamt als nach § 2 Absatz 1 Num-
S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes       mer 1 der Saarländischen Aufenthaltsverordnung zu-
vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die          ständige Landesbehörde für die Aufnahmeeinrichtung
Landesregierung:                                             kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs-
                                                             und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen
                                                             von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. Absatz 3
                       Artikel 1                             gilt entsprechend.
        Verordnung zu Quarantänemaßnahmen
      für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung                                       §2
                   des Coronavirus                                                Ausnahmen
                                                             (1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind
                        §1                                   1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland
       Absonderung für Ein- und Rückreisende;                   einreisen; diese haben das Gebiet des Saarlandes
                   Beobachtung                                  auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die
                                                                Durchreise abzuschließen, oder
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg
aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu        2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei
einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen            Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene-
vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als            konzepte
Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infek-               a) Personen, die beruflich bedingt grenzüber-
tionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine              schreitend Personen, Waren oder Güter auf der
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einge-                     Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flug-
stuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind               zeug transportieren, oder
verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf di-
rektem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in               b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrecht-
eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unter-                  erhaltung des Gesundheitswesens dringend er-
kunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn               forderlich und unabdingbar ist und dies durch
Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern;                 den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftragge-
dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes            ber bescheinigt wird,
Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.         3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-
Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor            nekonzepte Personen, die unter den Voraussetzun-
ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne          gen des § 3 Absatz 2 und 3 der Corona-Einreisever-
von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-               ordnung einreisen und
Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung
aufgehalten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass             a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich
der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt. Den in                zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufs-
Satz 1 und Satz 2 genannten Personen ist es in diesem               ausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbil-
Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu emp-               dung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder
fangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.                        Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet inner-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021                              1165

        halb der Großregion Saar-Lor-Lux begeben               die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal-
        und regelmäßig, mindestens einmal wöchent-             tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
        lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz-           sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die
        pendler) oder                                          Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
    b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Groß-       4. Personen,
       region Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und
       sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be-             a) die mit einem oder mehreren vom Paul-Ehr-
       rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus-               lich-Institut im Internet unter der Adresse
       bildung in das Saarland begeben und regelmä-               https://www.pei.de/DE/arzneimittel/­impfstoffe/­
       ßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren               covid-19/covid-19-node.html ­genannten Impf-
       Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);                       stoffe, vollständig gegen das SARS-CoV-
                                                                  2-­Virus geimpft sind, wenn seit der letzten
    die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhal-                 Impfung, die nach den Empfehlungen der Stän-
    tung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte                 digen Impfkommission beim Robert Koch-­
    sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die             Institut für ein vollständige Impfschema er-
    Bildungseinrichtung zu bescheinigen,                          forderlich ist, mindestens 14 Tage vergangen
                                                                  sind und die geimpfte Person keine typischen
4. bei Aufenthalten von weniger als 24 Stunden Per-               Symptome einer Infektion mit dem Corona-
   sonen, die unter den Voraussetzungen des § 3 Ab-               virus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftre-
   satz 2 und 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung                tender Husten, Fieber oder Geruchs- oder Ge-
   eingereist sind.                                               schmacksverlust aufweist;
(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die           b) die nachweislich bereits mit dem SARS-CoV-
sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei-          2-Virus infiziert waren, wenn die zugrunde lie-
nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2               gende Testung durch eine Labordiagnostik mit-
Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung                tels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR
in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben,               oder weitere Methoden der Nukleinsäuream-
sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst                        plifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens
1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs                 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt.
   mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in ei-        Der Nachweis der Schutzimpfung nach Satz 1 Buch-
   nem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu      stabe a) sowie der Nachweis einer Infektion und der ne-
   24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,               gativen Testung nach Satz 1 Buchstabe b) ist innerhalb
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden             von zehn Tagen nach Einreise der zuständigen Behörde
                                                           auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder in elektro-
    a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs        nischer Form vorzulegen.
       von Verwandten ersten Grades, des nicht dem
       gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten            (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die
       oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sor-      sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei-
       gerechts oder eines Umgangsrechts, oder             nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2
                                                           Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung
    b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und             aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht
       Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des          erfasst
       diplomatischen und konsularischen Dienstes,
       von Volksvertretungen und Regierungen,              1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhal-
                                                              tung
3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-
   nekonzepte Personen,                                        a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-
                                                                  wesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte,
    a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die               unterstützendes medizinisches Personal und
       sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Be-                24-Stunden-Betreuungskräfte,
       rufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Aus-
       bildung an ihre Berufsausübungs-, Studien-              b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
       oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet
       begeben und regelmäßig, mindestens einmal               c) der Pflege diplomatischer und konsularischer
       wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren                Beziehungen,
       (Grenzpendler) oder                                     d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
    b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz ha-            e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung,
       ben und die sich zwingend notwendig zum                    Regierung und Verwaltung des Bundes, der
       Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums                 Länder und der Kommunen oder
       oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben
       und regelmäßig, mindestens einmal wöchent-              f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Euro-
       lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz-               päischen Union und von internationalen Orga-
       gänger);                                                   nisationen
1166                          Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021

   unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist             Sicherheit/reise-und-sicherheitshinweise     für
   durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftrag-             die betroffene Region ausgesprochen hat,
   geber zu bescheinigen,
                                                        8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen
2. Personen, die einreisen aufgrund                        mindestens dreimonatigen Aufenthalt einreisen;
                                                           der Ausbildungszweck ist durch den Arbeitgeber,
   a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zwei-         die Bildungseinrichtung oder den Auftraggeber zu
      ten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand         bescheinigen.
      angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten
      oder eines geteilten Sorgerechts oder eines       Satz 1 gilt nur für Personen, die die nach § 3 Absatz 1
      Umgangsrechts,                                    Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Corona-
                                                        virus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten
   b) einer dringenden medizinischen Behandlung
                                                        erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergeb-
      oder
                                                        nis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
   c) des Beistands oder zur Pflege schutz- bezie-      Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen
      hungsweise hilfebedürftiger Personen,             nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Ver-
                                                        langen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach
3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und       Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise auf-
   aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Aus-     zubewahren.
   land zurückkehren, oder
                                                        (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die
4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend     sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in ei-
   notwendig und unaufschiebbar beruflich veran-        nem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2
   lasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums    Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung
   in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in      aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht
   das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Not-       erfasst
   wendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftragge-
   ber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,    1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,
5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygie-       2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne
   nekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenz-       des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der
   überschreitend Personen, Waren oder Güter auf           NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-­Truppen­
   der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug       statut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten
   transportieren, ohne unter Absatz 1 Satz 1 Num-         der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die
   mer 2 Buchstabe a zu fallen,                            zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einrei-
                                                           sen oder dorthin zurückkehren, oder
6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durch-
   führung und Nachbereitung internationaler Sport-     3. Personen, die zum Zweck einer mindestens drei-
   veranstaltungen durch das jeweilige Organisa-           wöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet
   tionskomitee akkreditiert werden oder von einem         einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und
   Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trai-           ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer
   nings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,          Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygiene-
   oder                                                    maßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktver-
                                                           meidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen
7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem
                                                           werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1
   Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor
                                                           Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der
   Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit ne-
                                                           Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit
   gativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit
                                                           gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsauf-
   dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt ha-
                                                           nahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Be-
   ben, sofern
                                                           hörde an und dokumentiert die ergriffenen Maß-
   a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen            nahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat
      der Bundesrepublik Deutschland und der be-           die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu
      troffenen nationalen Regierung vor Ort beson-        überprüfen.
      dere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz-
      und Hygienekonzept) für einen Urlaub in           (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde
      diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe       auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines trif-
      Internetseite des Auswärtigen Amtes https://      tigen Grundes erteilen.
      www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert          (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort ge-
      Koch-Instituts https://www.rki.de),               nannten Personen keine typischen Symptome einer
   b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikoge-    Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie
      biet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach    Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge-
      § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und       schmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2
                                                        und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen ha-
   c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöh-       ben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein
      ten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter     Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn
      https://www.auswaertiges-amt.de/ReiseUnd-         Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infek-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021                           1167

tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten,           (2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Co-
Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksver-        ronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4
lust auftreten.                                           Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverord-
                                                          nung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen
                                                          und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizei-
                      §3                                  behörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden
       Verkürzung der Absonderungsdauer                   für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
a) Für Personen, die einer Absonderungspflicht nach       keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung
   § 1 Absatz 1 unterliegen und die sich nicht in den     sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der
   letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Vi-     Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infek-
   rusvarianten-Gebiet im Sinne von § 2 Absatz 2          tionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I
   Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverord-        S. 856) bleiben unberührt.
   nung aufgehalten haben, endet die Absonderung
   nach § 1 Absatz 1 Satz 1 frühestens ab dem fünften
   Tag nach der Einreise, wenn die Person über ein                               §5
   ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich                     Ordnungswidrigkeiten
   des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Co-        Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
   ronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem          mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
   elektronischen Dokument in deutscher, englischer       sätzlich oder fahrlässig
   oder französischer Sprache verfügt und sie dieses
   innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der         1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
   zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich            mit Satz 2, sich nicht, nicht in der vorgeschriebe-
   vorlegt.                                                  nen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort ge-
                                                             nannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich
b) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach         nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
   Absatz 1 zugrunde liegende Testung muss mindes-
   tens fünf Tage nach der Einreise in die Bundes-        2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,
   republik Deutschland vorgenommen worden sein.          3. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchsta-
   Der zugrunde liegende Test muss die Anforderun-           be b, Nummer 3 zweiter Halbsatz oder Satz 2 oder
   gen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter      Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder
   der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests ver-        Nummer 4 eine Bescheinigung nicht richtig aus-
   öffentlicht sind, erfüllen.                               stellt oder
c) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Test-       4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5
   ergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage           einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht
   nach Einreise aufbewahren.                                rechtzeitig aufsucht.
d) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für
   die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach
   Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.                                          §6
                                                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
e) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung
   eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzu-     (1) Diese Verordnung tritt am 3. Mai 2021 in Kraft.
   suchen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Ein-       Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quarantäne-
   reise typische Symptome einer Infektion mit dem        maßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämp-
   Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber,             fung des Coronavirus vom 23. April 2021 (Amtsbl. I
   Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust          S. 1054) außer Kraft.
   auftreten.                                             (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 16. Mai 2021
f) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die       außer Kraft.
   unter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
                                                                                  Artikel 2
                       §4                                            Verordnung zur Bekämpfung
               Zuständige Behörden                                  der Corona-Pandemie (VO-CP)
(1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß-
gabe der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr                                 §1
nach Feststellung einer epidemischen Lage von na-                  Grundsatz der Abstandswahrung
tionaler Tragweite durch den Bundestag vom 5. No-
vember 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind die Orts-        (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen
polizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden        außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes
unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unver-      sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
züglich über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige        Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf
Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung        die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“).
von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung       Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen
sind die Gemeindeverbände.                                Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
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(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal-         1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen,
tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind           die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6
Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern            Absatz 1 Satz 1 fallen,
einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver-
wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister-      2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,
kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen            Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La-
                                                             denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen
(familiärer Bezugskreis).
                                                             und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park-
(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-             plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung
schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-               des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der
standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be-           Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie
lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht,          das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche
sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge-           Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,
                                                             gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-
halten werden.
                                                             leistet ist,
                                                          3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten
                       §2                                    im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes
       Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung                     (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung
                                                             vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge-
(1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurz-       ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes
fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge-         vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und
hörenden Personen und einer Unterschreitung des              sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits
Mindestabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht         eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder
eine gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme ge-              Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe-
währleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-        nenfalls entstehenden Warteschlangen,
Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95
oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern ge-    4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3
sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis        und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2
zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen,          alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei-
die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheit-          nem festen Platz,
lichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten
                                                          5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens-
chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine          ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him-
Atemschutzmaske tragen können, und gehörlose und             mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in
schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen           sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus-
kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen sind von           übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt
der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung            werden,
ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben
dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz-      6. Kunden und das Personal bei Erbringern von
befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres           Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei
die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Ge-         denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand
sichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der             des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge-
Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Stan-              halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),
dards einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.         soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-
                                                             gegensteht,
(2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen,
auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres,      7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-
eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder             habilitationseinrichtungen sowie Patienten und
auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder            Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,
höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche          Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-
                                                             der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,
Gründe nicht entgegenstehen:
                                                             Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und
1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-          den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten
   nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,           ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-
   Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn-              sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-
   höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-         lung oder Leistungserbringung entgegensteht,
   chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung         8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländi-
   des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei         schen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastro-
   Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim           nomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beher-
   Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-          bergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der
   abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten           sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften,
   werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-          sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun-
   chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen         gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwerti-
   Personenverkehrs nachzuweisen,                            ge Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
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9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes             stättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomie-
   in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im          betriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Be-
   Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu-            herbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die
   gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf-     Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Es gelten
   grund der Nummern 1 bis 8 besteht,                       die entsprechenden Beschränkungen der Rahmenhygi-
                                                            enekonzepte nach Maßgabe des § 5.
10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die
    Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min-
    destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten                               §5
    werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1                             Hygienekonzepte
    sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts-
    konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach-           (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
    tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes          sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
    zulässig.                                               sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-
                                                            anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die
Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-             Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-
ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei-          betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen
ben unberührt.                                              Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-
                                                            elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf
(3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der
                                                            Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-
haltung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen          (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-
Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken              rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung
der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer               des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum
Standards in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich         Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor
sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des   Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten
öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-        Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.
bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese         Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-
haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.                gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine         schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der
Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2       jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen
Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentli-     Berufsgenossenschaften zu beachten.
chen Plätzen und Straßen anzuordnen.                        (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-
                                                            und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So-
                        §3                                  ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-
               Kontaktnachverfolgung                        verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich
                                                            zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen Hy-
Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt-           gienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hy-
nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des         gienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona.
Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom               saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern
22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist      und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein-
eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7          zuhalten.
und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen-
gesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewähr-        Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-
leisten.                                                    besondere erforderlich für
                                                            1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem
                        §4                                     Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-
             Betretungsbeschränkungen                          trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,

(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen           2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben
sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten            und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-
Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet,         lung jeglicher Unterkünfte,
die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden           3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen,
und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer           Opern oder Konzerten,
dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche,
im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Qua-        4. den Kinobetrieb,
dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung
des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3       5. den Sportbetrieb,
sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der           6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,
Gesamtfläche stets zulässig.
                                                            7. die Veranstaltung von Reisebusreisen,
(2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines
Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast-           8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.
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                         § 5a                              § 13a zweite Alternative bleibt unberührt.
                       Testung
                                                           (2) Nachweise nach Absatz 1 sind den nach § 12 Ab-
(1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachwei-         satz 1 dieser Verordnung genannten Behörden im Rah-
ses über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem        men ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzuweisen.
SARS-CoV-2-Virus vorgesehen ist, gilt:
1. Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder                                §6
   ein Testergebnis in elektronischer oder schriftli-                    Kontaktbeschränkungen
   cher Form hinsichtlich des Nichtvorliegens einer        (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum,
   Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.               in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
   Hierzu kann das in der Anlage vorhandene Muster         Grundstücken werden auf den Kreis der Angehörigen
   verwendet werden oder ein dem Inhalt nach ent-          des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Ange-
   sprechendes.                                            hörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren
2. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderun-         Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis begrenzt;
   gen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter    dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen
   der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests ver-      gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen
   öffentlicht sind, erfüllen.                             bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen ab-
                                                           weichend von Satz 1 zwei weitere Personen, wovon
3. Die zugrunde liegende Entnahme eines Abstrichs          höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis
   darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.          des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleichzei-
4. Das Testergebnis ist durch die durchführende Stel-      tig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von
   le zu bescheinigen. Selbsttests kommt Beweiskraft       der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebenspart-
   im Sinne dieser Verordnung nur zu, wenn sie vor         ner und nicht eheliche Lebensgemeinschaften gelten
   Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen durchge-        auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen
   führt werden.                                           Haushalt leben. Private Zusammenkünfte sind im Au-
                                                           ßenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu zehn
5. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjah-       Personen zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen und
   res sind von der Testung befreit.                       Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach
                                                           Maßgabe des § 5a vorlegen können.
(2) Nachweise nach Absatz 1 sind den nach § 12 Ab-
satz 1 dieser Verordnung genannten Behörden im Rah-        Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-
men ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzuweisen.     boten.
                                                           (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, mit
                      § 5b                                 Ausnahme des § 7 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5, sind im
              Immunisierte Personen                        Innenbereich untersagt.
1) Dem Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infek-       (2a) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind
tion mit SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 28b des In-       im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu
fektionsschutzgesetzes sowie des § 5a Absatz 1 dieser      zehn Personen pro Veranstaltungstag und -ort zuläs-
Verordnung steht gleich                                    sig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen
                                                           negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a
1. der schriftliche oder elektronische Nachweis über       vorlegen können. Die Veranstaltungen sind der Orts-
   das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung         polizeibehörde unter Angabe des Veranstalters zu mel-
   gegen das SARS-CoV-2-Virus mit einem oder               den. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur
   mehreren vom Paul Ehrlich-Institut im Internet          vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des
   unter der Adresse https://www.pei.de/DE/arznei-         § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnah-
   mittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.html ge-       mengesetzes zu treffen.
   nannten Impfstoffe, wenn seit der letzten Impfung,
   die nach den Empfehlungen der Ständigen Impf-           (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 und Ab-
   kommission beim Robert Koch-Institut für ein            satz 2a fallen und zu denen je Veranstaltungstag und
   vollständige Impfschema erforderlich ist, mindes-       -ort in der Summe unter freiem Himmel oder in ge-
   tens 14 Tage vergangen sind und die geimpfte Per-       schlossenen Räumen nicht mehr als zehn Personen zu
   son keine typischen Symptome einer Infektion mit        erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen sind
   dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu             unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde
   auftretender Husten, Fieber oder Geruchs- oder          zu melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen
   Geschmacksverlust aufweist oder                         zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe
                                                           des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maß-
2. der schriftlich oder elektronische Nachweis über        nahmengesetzes zu treffen und besondere infektions-
   eine bereits erfolgte Infektion, wenn die zugrunde      schutzrechtliche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen
   liegende Testung durch eine Labordiagnostik mit-        und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl
   tels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder            sind nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung
   weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikations-        ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tat-
   technik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie       sächliches Bedürfnis besteht. Dabei sind weitere veran-
   maximal 6 Monate zurückliegt.                           staltungsspezifische Hygienemaßnahmen umzusetzen.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021                             1171

Von den Beschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenom-                                 §7
men sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die               Betriebsuntersagungen und -beschränkungen
dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser               sowie Schließung von Einrichtungen
Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind;         (1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewer-
die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung gelten-      bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom
den Hygienevorschriften sind einzuhalten.                   13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert
Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1            durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),
Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-          der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art
künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi-            und der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen.
schen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach         Abweichend von Satz 1 sind gestattet
§ 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus-
haltes.                                                     1. die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen
                                                               Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an
(4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und         Ort und Stelle,
-ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten       2. der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im
sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der             Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb
Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.                     eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn
(5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der            der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn-
                                                               ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist,
Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so-        3. der Betrieb von Rastanlagen an Bundesautobahnen
wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies         und gastronomische Betriebe an Autohöfen,
gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen
und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3          4. der Betrieb eines Gaststättengewerbes, der Betrieb
                                                               sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von
des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran-
                                                               Betriebskantinen und Mensen im Außenbereich mit
staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand
                                                               vorheriger Terminvereinbarung unter Beschrän-
nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere         kung auf Gruppen von bis zu zehn Personen pro
veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge-               Tisch, sofern alle Gäste dieser Gruppen einen ne-
setzt werden.                                                  gativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a
(6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen             vorlegen können. Eine Bewirtung darf ausschließ-
gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben,       lich an Tischen mit festem Sitzplatz erfolgen.
Absatz 3 entsprechend. Für Bestattungen sollen von          (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis-
der Ortspolizeibehörde Ausnahmegenehmigungen er-            tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu-
teilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions-     iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I
schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.                     S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des
                                                            Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), sowie die
(7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter          Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2
freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-          Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-
ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt          (3) Das Betreten von Ladengeschäften des Einzelhan-
werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-        dels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Be-
den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach             treten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werk-
Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1              leistung erforderlich ist, ist nur nach Maßgabe eines
Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere-          negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a gestattet. Von
gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist         der Testverpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind
in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen          1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und
Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß              Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässi-
Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, unter-             gen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktver-
sagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1            markter von Lebensmitteln,
finden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne
des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und          2. Abhol- und Lieferdienste,
Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei         3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern
keine generellen Absprachen mit der entsprechenden          4. Banken und Sparkassen,
Behörde getroffen wurden.                                   5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser,
                                                               Reformhäuser,
(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-
setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-   6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil-
                                                            7. Post und sonstige Annahmestellen des Versand-
nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird            handels,
und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der
zuständigen Behörden beachtet werden.                       8. Tankstellen, Raststätten,
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9. Reinigungen und Waschsalons,                           1. öffentliche Spielplätze,
10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,              2. Wildparks, Zoos,
11. Online-Handel,                                        3. Bibliotheken,
12. Babyfachmärkte,
                                                          4. Museen, Galerien, Gedenkstätten, unter der Bedin-
13. Werkstätten und Reparaturannahmen,                       gung einer vorherigen Terminvereinbarung und der
                                                             Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach
14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,               Maßgabe des § 5a,
15. Großhandel,
                                                          5. Theater, Konzerthäuser und Opernhäuser und Ki-
16. karitative Einrichtungen.                                nos, unter der Bedingung der Vorlage eines nega-
                                                             tiven SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a
Maßgebend für die Ausnahme ist bei Mischsortimen-
                                                             der Besucherinnen und Besucher,
ten in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften
sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen       6. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen
Ladengeschäften, dass der Sortimentsteil nach den            Betätigung in Gruppen im Außenbereich durch da-
Nummern 1 bis 16 wesentlich überwiegt.                       rauf ausgerichtete Einrichtungen, wobei dabei die
(4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist          Nutzung von Blasinstrumenten und die Ausübung
nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die einen ne-        von Gesang nicht zulässig sind,
gativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vor-        7. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie
legen können, und unter Beachtung der Auflagen zur           vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote,
Hygiene nach § 5. Die Pflicht zur Vorlage eines Tester-
gebnisses nach Satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich    8. abweichend von Satz 1 für kontaktfreien Sport Fit-
bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer        nessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen
Leistungen.                                                  jeweils im Außenbereich, sofern die notwendigen
                                                             Hygienemaßnahmen nach § 5 eingehalten und
(5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-
                                                             Kontakte zwischen Kunden vermieden werden;
lich des Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kon-
                                                             abweichend von Satz 1 kann kontaktfreies Trai-
taktfreiem Sport im Außenbereich, auch auf Außen-
                                                             ning im Innenbereich von Sportstätten wie Fitness-
sportanlagen, zulässig.
                                                             studios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen
Abweichend von Satz 1 ist kontaktfreier Sport im In-         unter Beachtung der Hygienemaßnahmen nach § 5
nenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich, auch          durchgeführt werden, wenn der Nachweis eines
auf Außensportanlagen, zulässig, sofern alle Teilneh-        negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des
merinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-            § 5a geführt wird,
2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.
                                                          9. Wettannahmestellen privater Anbieter; die Räum-
Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen min-           lichkeiten dürfen lediglich zur Abwicklung des
destens die folgenden Voraussetzungen eingehalten            Wettgeschäfts betreten werden, wenn der Nach-
werden:                                                      weis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach
1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab-              Maßgabe des § 5a geführt wird; eine erneute Be-
   satz 1 Satz 3 im Innenbereich; die Regelung des           dienung einer Kundin oder eines Kunden darf frü-
   § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,                            hestens zwei Stunden nach bereits erfolgter Bedie-
                                                             nung stattfinden,
2. Ausschluss von Zuschauern.
                                                          10. abweichend von Satz 1 Schwimmbäder zum Zwe-
(5a) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufs-          cke der Ausbildung und des Trainingsbetriebs von
sports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olym-          Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwim-
piakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchska-            mern,
der, des paralympischen Kaders und des Landeskaders
ist zulässig. Die Nutzung von Innensportstätten muss in   11. Spielhallen und Spielbanken unter der Bedingung
allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ver-       der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests
tretbar sein.                                                 nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Be-
                                                              sucher.
Zuschauer sind nicht erlaubt.
(6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen,    (7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherber-
soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be-     gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zur-
trieb von Messen, Freizeitparks und Anbieter von Frei-    verfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten
zeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und       touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der
Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskothe-          hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasste oder
ken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und ähn-     aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende
liche Einrichtungen.                                      zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise-
                                                          busreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist
Von der Schließung ausgenommen sind                       unzulässig.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Mai 2021                             1173

(8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des                                  §9
Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff-               Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und
nungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland)             Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und
vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt ge-                     weitere Leistungsbereiche
ändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom
                                                             (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären
11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), sowie dem
                                                             Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel-
Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gast-
                                                             lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt.
stättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206),         Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi-
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012          nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
(Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetrie-         zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis
ben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und Ab-        zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist
gabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von           ein Hygienekonzept vorzulegen.
22.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
                                                             Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-
(9) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf           angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern
belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho-         die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des
lischen Getränken zu untersagen.                             Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und
                                                             Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An-
(10) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-        erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-            zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband
gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-     vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift-
zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung         lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12
gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-             dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.
lich befristet werden.
                                                             (2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b
                                                             des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflege-
                      §8                                     qualitätsgesetzes sind im Rahmen eines Besuchskon-
  Einrichtungen für Menschen mit Behinderung                 zepts zulässig. Das Besuchskonzept muss mindestens
                                                             einen täglichen Besuch von zwei Besucherinnen oder
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen             Besuchern aus zwei Hausständen ermöglichen. Hierzu
gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge-              erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau-
stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein      en und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen
Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept            Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere
vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an        Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, zum
den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits-            Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher so-
schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz-         wie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des
standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung         Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum
orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeits-             Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und des Per-
schutzverordnung (Corona-ArbSchV) in der jeweils             sonals vor Infektionen enthalten können.
gültigen Fassung finden Anwendung. Es sind geeignete         (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-
Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung            und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-
nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen             de Maßnahmen angeordnet:
COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021
(Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab-          1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für           den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-
die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der          tientinnen und Patienten und Personal zu schützen
Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelhei-            und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
ten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes           Bei der Auswahl der Maßnahmen sind auch patien-
zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz              tenbezogene Aspekte zu berücksichtigen.
vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungs-           2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
hilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in                 gen haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen
der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die           und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie
Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in           die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Test-
§ 9 verwiesen.                                                  strategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saar-
                                                                ländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuel-
                                                                len Hinweise des RKI zur Testung von Patienten
                       § 8a                                     auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus
 Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie                SARS-CoV-2 zu beachten.
vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote
                                                             3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Jugend-           gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-
hilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und Angebote           lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-
ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend den spe-      gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben
zifischen Anforderungen der Sozial- und Jugendhilfe.            in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-
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    sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der           planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-
    zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. § 5b           nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen
    findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mit-           oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesonde-
    arbeitenden entsprechend ihrem Einsatzbereich bei         re für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das
    der Dienstausübung die Hygienevorgaben einhal-            Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und
    ten und die persönliche Schutzausrüstung tragen.          Familie kann die Durchführung planbarer Behand-
                                                              lungen auf medizinisch notwendige Behandlungen
4. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 und 3            gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschrän-
   bis 7 des Infektionsschutzgesetzes, ausgenommen            ken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für
   Hospize, dürfen nicht für Zwecke des Besuchs von           COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und
   Patientinnen und Patienten betreten werden.                notwendige personelle Ressourcen geschaffen wer-
Ausgenommen von dieser Einschränkung des Besuchs-             den können.
rechts sind                                               6. Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für
1. Fachkrankenhäuser und Fachabteilungen für Psy-            Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen
   chiatrie und Psychotherapie, Gerontopsychiat-             und Besucher können unter Berücksichtigung der
   rie der Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und           Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöff-
   -psycho­therapie und Palliativstationen und -be-          net werden. Betriebskantinen können unter Einhal-
   reiche. In diesen Einrichtungen legen die behan-          tung der Vorgaben nach § 5 für Beschäftigte der
   delnden Ärztinnen und Ärzte in Absprache mit den          Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationsein-
   Patientinnen und Patienten und Angehörigen die            richtungen geöffnet werden, wenn die Arbeitsab-
   Besuchsmöglichkeiten fest.                                läufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen,
                                                             insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger
2. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen. Die         Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu-
   Besuchsmöglichkeiten sind in Absprache mit den            mutbar ist. Wartebereiche sind entsprechend den
   behandelnden Ärztinnen und Ärzten festzulegen.            Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszu-
3. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspart-          gestalten.
   nerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder        (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3
   der Verlobte, sonstige nahe Angehörige oder na-        sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der
   hestehende Personen. Diesen sind bei schwersten        sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So-
   Erkrankungen medizinisch oder ethisch-sozial an-       zialleistungsträger ausgenommen.
   gezeigte Besuche, insbesondere bei Geburten oder
   bei Personen im Sterbeprozess, zu gestatten. Die       (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen
   Begleitung Sterbender muss jederzeit gewährleis-       Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom
   tet sein. Weiter ist bei Aufklärungsgesprächen und     6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch
   vor risikobehafteten Eingriffen und Behandlungen       Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I
   eine Begleitung durch den vorgenannten Personen-       S. 674), sind mittels PoC-Antigen-Test zweimal wö-
   kreis zu gestatten. Die Einschätzung erfolgt unter     chentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
   Einbindung der Patientinnen und Patienten sowie        Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen
   deren Angehöriger durch die behandelnden Ärztin-       1. alle Bewohnerinnen und Bewohner, sofern gesund-
   nen oder Ärzte.                                           heitliche Einschränkungen einer Testung nicht ent-
4. Seelsorgerinnen und Seelsorger und rechtliche Be-         gegenstehen,
   treuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher      2. alle im Dienst befindlichen Beschäftigten ein-
   Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Auf-         schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeit-
   gaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs            nehmerinnen und Leiharbeitnehmer in besonderen
   erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtli-         Wohnformen für Menschen mit Behinderung ge-
   chen Betreuerinnen und Betreuern gleichgestellt,          mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
   die jeweils in dieser Funktion die Einrichtung auf-
   suchen.                                                In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege-
                                                          und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst befindli-
Ein Besuch ist nur bei negativem durch das Kran-          chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen
kenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung durch-        und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
geführtem Antigentest möglich. Für den Besuch sind        mindestens dreimal pro Woche zu testen.
geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine
Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen. Eine        Sofern Bewohnerinnen und Bewohner immunisierte
vollständige Isolation der Patientinnen und Patienten     Personen im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verord-
ist zu verhindern. Die Besuchszeiten sind so einzurich-   nung sind und die Einrichtung eine mindestens 90-pro-
ten, dass ein Besuch auch berufstätigen Angehörigen       zentige Durchimpfungsquote aufweist, besteht die
ermöglicht wird.                                          Testverpflichtung nach Satz 1 nur noch einmal alle
                                                          zwei Wochen.
5. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind
   nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für          Sofern die im Dienst befindlichen Beschäftigten ein-
   Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu         schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeitneh-
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