Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

 
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Amtsblatt des Saarlandes
                                        Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                           Teil I
              2021                                 Ausgegeben zu Saarbrücken, 21. Mai 2021                                                        Nr. 43

                                                                              Inhalt
                                                                                                                                                                  Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
21. Mai 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1430
Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona-­
Pandemie. Vom 21. Mai 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1478

B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes
Allgemeinverfügung zur Regelung von Ausnahmen von der Testpflicht bei Einreise aus ­Hochinzidenzgebieten
nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 Alternative 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung. Vom 21. Mai 2021  . . . . .  1479
1430                           Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Mai 2021

                                     A. Amtliche Texte
                                                          hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min-
                 Verordnungen                             destabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine
                                                          andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme ge-
                                                          währleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-
178               Verordnung                              Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95
zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen           oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern ge-
     zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                   sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis
                  Vom 21. Mai 2021                        zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen,
                                                          die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheit-
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28     lichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten
Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 54 und § 73         chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine
Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes          Atemschutzmaske tragen können, und gehörlose und
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt ge-   schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen
ändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021       kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen sind von
(BGBl. I S. 850), des Saarländischen COVID-19-Maß-        der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
nahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I             ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben
S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsge-       dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz-
setzes (LOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom        befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres
27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch    die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Ge-
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I       sichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der
S. 358), verordnet die Landesregierung:                   Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Stan-
                                                          dards einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
                    Artikel 1                             (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen,
           Verordnung zur Bekämpfung                      auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres,
          der Corona-Pandemie (VO-CP)                     eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder
                                                          auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
                       §1                                 höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche
         Grundsatz der Abstandswahrung                    Gründe nicht entgegenstehen:

(1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen         1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-
außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes             nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.          Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn-
Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf        höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-
die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“).        chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung
Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen           des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei
Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.                  Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim
                                                             Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal-            abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten
tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind          werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-
Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern           chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen
einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver-          Personenverkehrs nachzuweisen,
wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister-
kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen         1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen,
(familiärer Bezugskreis).                                     die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6
                                                              Absatz 1 Satz 1 fallen,
(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-
schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-            2. während des Aufenthaltes auf Messen, ­Spezial-,
standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be-           Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor
lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht,          ­Ladenlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen
sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge-            und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park-
halten werden.                                                plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung
                                                              des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der
                       §2                                     Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie
       Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung                      das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche
                                                              Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,
(1) Im öffentlichen Raum sind bei jedem nicht nur kurz-       gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-
fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge-          leistet ist,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Mai 2021                              1431

3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten              destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten
   im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes            werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1
   (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung                 sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts-
   vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge-         konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach-
   ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes               tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes
   vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und             zulässig.
   sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits
   eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder       Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-
   Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe-         ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei-
   nenfalls entstehenden Warteschlangen,                  ben unberührt.
3a. Gäste während des Aufenthaltes in öffentlich zu-      (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der
    gänglichen Bereichen von Hotels, Beherbergungs-       in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-
    betrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen       haltung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen
    Zurverfügungstellung von Unterkünften,                Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken
                                                          der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer
4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3     Standards in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
   und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2       sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des
   alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei-        öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-
   nem festen Platz,                                      bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese
5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens-       haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
   ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him-          (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
   mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in          Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2
   sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus-      Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentli-
   übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt        chen Plätzen und Straßen anzuordnen.
   werden,
6. Kundinnen und Kunden und das Personal bei Er-
                                                                                  §3
   bringern von Dienstleistungen unmittelbar am
                                                                         Kontaktnachverfolgung
   Menschen, bei denen aufgrund ihrer Natur der
   Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangs-         Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt-
   läufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe       nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des
   Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleis-    Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom
   tung dem nicht entgegensteht,                          22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist
7. Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern,          eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7
   Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie       und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen-
   Patientinnen und Patienten und Besucherinnen und       gesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewähr-
   Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,         leisten.
   Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-
   der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,                                  §4
   Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und                       Betretungsbeschränkungen
   den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten
   ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-       (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
   sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-      sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
   lung oder Leistungserbringung entgegensteht,           Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet,
                                                          die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kundin-
8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländi-        nen und Kunden und Besucherinnen und Besucher der-
   schen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastro-        gestalt zu begrenzen, dass auf einer dem Publikumsver-
   nomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beher-       kehr zugänglichen Gesamtfläche, im Falle des Handels
   bergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der          die Verkaufsfläche, pro 15 Quadratmeter nur eine Per-
   sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften,       son Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes
   sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun-        im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind vier Kundinnen
   gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwerti-      oder Kunden oder Besucherinnen oder Besucher unab-
   ge Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,         hängig von der Gesamtfläche stets zulässig.
9. Besucherinnen und Besucher Kundinnen und
   Kunden während des Aufenthaltes in geschlosse-         (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines
   nen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines        Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast-
   Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind,          stättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomie-
   soweit die Pflicht nicht bereits aufgrund der Num-     betriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Be-
   mern 1 bis 8 besteht,                                  herbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die
                                                          Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Es gelten
10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die         die entsprechenden Beschränkungen der Rahmenhygi-
    Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min-   enekonzepte nach Maßgabe des § 5.
1432                           Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Mai 2021

                        §5                                gen für getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6
                  Hygienekonzepte                         der    COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-
                                                          ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).
(1) Die Betreiberinnen und Betreiber oder sonstigen
Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsver-        (2) Nachweise nach § 2 Nummer 7 der COVID-
ordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und      19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung         sind
Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen nach § 6   den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten
sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und       Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver-
Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den          langen vorzuweisen.
spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots
ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu er-
stellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vor-                          § 5b
zulegen.                                                                Immunisierte Personen

(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-          (1) Personen mit einem Nachweis über das Nichtvor-
rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung     liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im
des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum        Sinne des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung stehen ge-
Schutz von Kundinnen und Kunden, Besucherinnen            mäß § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-
und Besuchern und des Personals vor Infektionen so-       menverordnung geimpften Personen und genesenen
wie zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und      Personen gleich.
Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei sind insbe-     (2) Nachweise nach § 2 Nummer 3 und 5 der COVID-
sondere die einschlägigen Empfehlungen des Robert         19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung         sind
Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in ihrer je-    den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten
weiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Arbeits-    Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver-
schutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossen-        langen vorzuweisen.
schaften zu beachten.
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-                                §6
und Hygienekonzepten kann das Ministerium für                           Kontaktbeschränkungen
Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem fach-            (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum,
lich zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen    in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
­Hygienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechen-             Grundstücken werden auf den Kreis der Angehörigen
 de Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www.            des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Ange-
 corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den       hörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren
 Betreiberinnen und Betreibern und sonstigen Verant-      Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis begrenzt;
 wortlichen und Veranstalterinnen und Veranstaltern       dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen
 einzuhalten.                                             gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen be-
                                                          reits vier oder mehr Personen angehören, dürfen abwei-
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-       chend von Satz 1 zwei weitere Personen, wovon höchs-
besondere erforderlich für                                tens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis des
                                                          gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleichzeitig
1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem         anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von der
   Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-         Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebenspartnerin-
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,         nen und -partner und nicht eheliche Lebensgemein-
2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben         schaften gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie
   und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-         nicht im gleichen Haushalt leben. Private Zusammen-
   lung jeglicher Unterkünfte,                            künfte sind im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl
                                                          von bis zu zehn Personen zulässig, sofern alle Teilneh-
3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen,            merinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-
   Opern oder Konzerten,                                  2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.
4. den Kinobetrieb,                                       Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-
5. den Sportbetrieb,                                      boten.
6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,            (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, mit
                                                          Ausnahme des § 7 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5, sind im
7. die Veranstaltung von Reisebusreisen,                  Innenbereich untersagt.
8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.       (2a) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind
                                                          im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu
                         § 5a                             zehn Personen pro Veranstaltungstag und -ort zuläs-
                       Testung                            sig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen
                                                          negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a
(1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises      vorlegen können. Die Veranstaltungen sind der Orts-
über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-     polizeibehörde unter Angabe des Veranstalters zu mel-
CoV-2-Virus vorgesehen ist, gelten die Voraussetzun-      den. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Mai 2021                              1433

vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des          Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere-
§ 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnah-           gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist
mengesetzes zu treffen.                                    in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen
                                                           Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß
(3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 und Ab-      Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, untersagt.
satz 2a fallen und zu denen je Veranstaltungstag und       Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1 finden
-ort in der Summe unter freiem Himmel oder in ge-          keine Anwendung.
schlossenen Räumen nicht mehr als zehn Personen zu
erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen sind    (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-
unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde      setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-
zu melden. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat    kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil-
geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolg-         nehmerinnen und Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3
barkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländi-       sichergestellt wird und besondere infektionsschutz-
schen COVID-19-Maßnahmengesetzes zu treffen und            rechtliche Auflagen der zuständigen Behörden beachtet
besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu be-       werden.
achten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit ei-         (9) Für geimpfte Personen und genesene Personen gel-
ner höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn      ten die Ausnahmen von der Beschränkung von Zusam-
für deren Durchführung ein dringendes und unabweis-        menkünften nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit
bares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht.    § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnah-
Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische Hygiene-      men-Ausnahmenverordnung.
maßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der
Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen und
Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen,                                §7
die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu die-      Betriebsuntersagungen und -beschränkungen
nen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen             sowie Schließung von Einrichtungen
Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzu-
halten.                                                    (1) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem
                                                           Saarländischen Gaststättengesetz, der Betrieb sonstiger
Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1           Gastronomiebetriebe jeder Art sowie der Betrieb von
Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-         Betriebskantinen und Mensen sind verboten, soweit in
künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi-           Satz 2 oder in § 7a Absatz 1 nichts Abweichendes be-
schen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach        stimmt ist.
§ 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus-        Abweichend von Satz 1 sind gestattet
haltes.
                                                           1. die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen
(4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und        Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an
-ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten         Ort und Stelle,
sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der
Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.                 2. der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im
                                                              Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb
(5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der           eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn
Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,           der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn-
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so-          ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist,
wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies
gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen    3. der Betrieb von Rastanlagen an Bundesautobahnen
und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3            und gastronomische Betriebe an Autohöfen,
des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran-         4. der Betrieb eines Gaststättengewerbes, sonstiger
staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand             Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von Betriebs-
nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere        kantinen und Mensen im Außenbereich mit vor-
veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge-              heriger Terminvereinbarung unter Beschränkung
setzt werden.                                                 auf Gruppen von bis zu zehn Personen pro Tisch,
(6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen            sofern alle Gäste dieser Gruppen einen negativen
gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben,      SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorle-
Absatz 3 entsprechend. Für Bestattungen sollen von            gen können. Eine Bewirtung darf ausschließlich an
der Ortspolizeibehörde Ausnahmegenehmigungen er-              Tischen mit festem Sitzplatz erfolgen.
teilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions-    (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis-
schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.                    tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu-
                                                           iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I
(7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter         S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des
freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-         Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), sowie die
wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-      Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2
ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt         Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-
den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach            (3) Das Betreten von Ladengeschäften des Einzelhan-
Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1             dels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Be-
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treten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werk-          1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab-
leistung erforderlich ist, ist nur nach Maßgabe eines         satz 1 Satz 3 im Innenbereich; die Regelung des
negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a gestattet. Von           § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
der Testverpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind
                                                           2. Ausschluss von Zuschauern.
1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und             (5a) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufs-
   Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässi-           sports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olym-
   gen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktver-       piakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchska-
   markter von Lebensmitteln,                              der, des paralympischen Kaders und des Landeskaders
2. Abhol- und Lieferdienste,                               ist zulässig. Die Nutzung von Innensportstätten muss in
                                                           allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ver-
3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,               tretbar sein. Zuschauer sind nicht erlaubt.
4. Banken und Sparkassen,                                  (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen,
                                                           soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be-
5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser,           trieb von Messen, Freizeitparks und Anbieter von Frei-
   Reformhäuser,                                           zeitaktivitäten, Schwimm- und Spaßbädern, Saunen,
6. Optiker und Hörgeräteakustiker,                         Thermen, Clubs und Diskotheken, Wettvermittlungs-
                                                           stellen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
7. Post und sonstige Annahmestellen des Versand­
                                                           Von der Schließung ausgenommen sind
   handels,
                                                           1. öffentliche Spielplätze,
8. Tankstellen, Raststätten,
                                                           2. Wildparks, Zoos,
9. Reinigungen und Waschsalons,
                                                           2a. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten
10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,                   im Außenbereich, unter der Bedingung einer vor-
                                                               herigen Terminvereinbarung und der Vorlage eines
11. Online-Handel,                                             negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des
12. Babyfachmärkte,                                            § 5a,
13. Werkstätten und Reparaturannahmen,                     3. Bibliotheken,
                                                           4. Museen, Galerien, Gedenkstätten, unter der Bedin-
14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,
                                                              gung einer vorherigen Terminvereinbarung und der
15. Großhandel,                                               Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach
                                                              Maßgabe des § 5a,
16. karitative Einrichtungen.
                                                           5. Theater, Konzerthäuser und Opernhäuser und
Maßgebend für die Ausnahme ist bei Mischsortimen-             ­Kinos, unter der Bedingung der Vorlage eines ne-
ten in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften            gativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des
sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen            § 5a der Besucherinnen und Besucher,
Ladengeschäften, dass der Sortimentsteil nach den
Nummern 1 bis 16 wesentlich überwiegt.                     6. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen
                                                              Betätigung in Gruppen im Außenbereich durch da-
(4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist           rauf ausgerichtete Einrichtungen,
nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die einen ne-      7. abweichend von Satz 1 kontaktfreier Sport,
gativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vor-            ­Fitnessstudios und vergleichbare Sporteinrichtun-
legen können, und unter Beachtung der Auflagen zur             gen jeweils im Außenbereich, sofern die notwendi-
Hygiene nach § 5. Die Pflicht zur Vorlage eines Tester-        gen Hygienemaßnahmen nach § 5 eingehalten und
gebnisses nach Satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich         Kontakte zwischen Kunden vermieden werden;
bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer          abweichend von Satz 1 kann kontaktfreies Trai-
Leistungen.                                                    ning im Innenbereich von Sportstätten wie Fitness-
(5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-          studios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen
lich des Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kon-         unter Beachtung der Hygienemaßnahmen nach § 5
taktfreiem Sport im Außenbereich, auch auf Außen-              durchgeführt werden, wenn der Nachweis eines
sportanlagen, zulässig.                                        negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des
                                                               § 5a geführt wird,
Abweichend von Satz 1 ist kontaktfreier Sport im In-
nenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich, auch        8. Wettannahmestellen privater Anbieter; die Räum-
auf Außensportanlagen, zulässig, sofern alle Teilneh-         lichkeiten dürfen lediglich zur Abwicklung des
merinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-             Wettgeschäfts betreten werden, wenn der Nachweis
2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.                 eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe
                                                              des § 5a geführt wird; eine erneute Bedienung ei-
Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen min-            ner Kundin oder eines Kunden darf frühestens zwei
destens die folgenden Voraussetzungen eingehalten             Stunden nach bereits erfolgter Bedienung stattfin-
werden:                                                       den,
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9. abweichend von Satz 1 Schwimmbäder zum Zwe-             Gastronomiebetriebe jeder Art und der Betrieb von
   cke der Ausbildung und des Trainingsbetriebes           Betriebskantinen und Mensen ab dem 31. Mai 2021
   von Rettungsschwimmern, der Ausbildung von              unter Einhaltung des Hygienerahmenkonzepts für den
   Schwimmlehrern und für Schwimmkurse für An-             Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarlän-
   fänger, wobei Anfängerkurse mit höchstens zehn          dischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger
   Teilnehmenden stattfinden dürfen, wenn der Nach-        Gastronomiebetriebe jeder Art nach § 5 Absatz 3 Satz 3
   weis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a         Nummer 1 mit den Maßgaben zulässig, dass eine Be-
   geführt wird; Kinder unter zehn Jahren dürfen von       wirtung ausschließlich
   einem Sorgeberechtigten oder einer von dieser be-
   auftragten Person begleitet werden, die auch den        1. gegen vorherige Terminvereinbarung
   Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests               2. an Tischen mit festem Sitzplatz
   nach § 5a führen muss; Zuschauer sind nicht er-
   laubt,                                                  3. unter Beschränkung auf Gruppen von bis zu zehn
                                                              Personen pro Tisch
10. Strandbäder und Freibäder, unter der Bedingung
    der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests           zulässig ist, sofern alle Gäste einen negativen SARS-
    nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Be-        CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.
    sucher,                                                § 7 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
11. Spielhallen und Spielbanken, unter der Bedingung       (2) Abweichend von § 7 Absatz 7 Satz 1 und Satz 3 sind
    der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests           Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gastrono-
    nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Be-        mische Angebote zu privaten touristischen Zwecken
    sucher.                                                ab dem 31. Mai 2021 unter Einhaltung des Hygiene-
                                                           rahmenkonzepts für den Betrieb von Hotels, Beherber-
(7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherber-        gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurver-
gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zur-           fügungstellung jeglicher Unterkünfte nach § 5 Absatz 3
verfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten        Satz 3 Nummer 2 mit den Maßgaben zulässig, dass
touristischen Zwecken, soweit in Satz 2 oder in § 7a
Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. Abwei-          1. eine Bettenauslastung von höchstens bis zu 70 Pro-
chend von Satz 1 ist der hoteltypische Betrieb nur für        zent der regulären Kapazität des Betriebs erfolgt
beruflich veranlasste oder aus unabweisbaren persön-          und
lichen Gründen Reisende zulässig. Die Durchführung
von touristischen Reisebusreisen, Schiffsreisen oder       2. die Gäste bei Anreise den Nachweis eines nega-
ähnlichen Angeboten ist unzulässig.                           tiven SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen. Bei
                                                              mehrtägigen Aufenthalten ist der Testnachweis alle
(8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des           48 Stunden erneut zu führen.
Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöff-
nungszeiten ­(Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland)          Werden Gäste zu touristischen und geschäftlichen
vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt ge-       Zwecken beherbergt, gelten die Maßgaben des Satzes 1
ändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom           für alle beherbergten Gäste.
11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), sowie dem           Die Zulässigkeit weiterer darüber hinausgehender An-
Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gast-           gebote in den Betrieben richtet sich nach den Vorschrif-
stättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206),       ten dieser Verordnung.
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012
(Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetrie-       Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen,
ben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und Ab-      Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der
gabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von         Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-
22.00 bis 6.00 Uhr untersagt.                              Tests nach Maßgabe des § 5a der Teilnehmenden ge-
                                                           stattet. Bei mehrtägigen Reisen oder Angeboten haben
(9) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf         die Teilnehmenden alle 48 Stunden den Nachweis eines
belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho-       negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a zu führen.
lischen Getränken zu untersagen.
(10) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-
schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-                                §8
gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-     Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung       Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen
gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-           gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge-
lich befristet werden.                                     stattet und zulässig, sofern die Leistungserbringerin
                                                           oder der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hy-
                     § 7a                                  giene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die
      Abweichende Betriebsbeschränkungen                   Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der
             ab dem 31. Mai 2021                           Bundesregierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Co-
                                                           rona-Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“
(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 sind der            in der aktuell gültigen Fassung orientiert. Die Maßga-
Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saar-           ben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Co-
ländischen Gaststättengesetz, der Betrieb sonstiger        rona-ArbSchV) in der jeweils gültigen Fassung finden
1436                             Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Mai 2021

Anwendung. Es sind geeignete Maßnahmen zur voll-             Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals vor
ständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des             Infektionen enthalten können.
§ 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnah-
mengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220)           (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-
und zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1              und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-
Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für die Einhaltung          de Maßnahmen angeordnet:
und Fortschreibung des Konzepts ist die Leistungser-         1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
bringerin oder der Leistungserbringer verantwortlich.           den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-
Nähere Einzelheiten hierzu regelt das Handlungskon-             tientinnnen und Patienten und Personal zu schützen
zept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum                und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich            Bei der Auswahl der Maßnahmen sind auch patien-
der Eingliederungshilfe im Rahmen der Corona-Pan-               tenbezogene Aspekte zu berücksichtigen.
demiemaßnahmen in der jeweils gültigen Fassung. Im
Übrigen wird auf die Regelungen für den Bereich der          2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
Eingliederungshilfe in § 9 verwiesen.                           gen haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen
                                                                und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie
                                                                die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Test-
                       § 8a                                     strategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saar-
 Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie                ländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuel-
vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote                len Hinweise des RKI zur Testung von Patienten
                                                                auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus
Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Jugend-           SARS-CoV-2 zu beachten.
hilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und Angebote
ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend den spe-   3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
zifischen Anforderungen der Sozial- und Jugendhilfe.            gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-
                                                                lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-
                                                                gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben
                        §9                                      in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-
    Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und                     sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der
Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und                 zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. § 5b
            weitere Leistungsbereiche                           findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mit-
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären          arbeitenden entsprechend ihrem Einsatzbereich bei
Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel-              der Dienstausübung die Hygienevorgaben einhal-
lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt.             ten und die persönliche Schutzausrüstung tragen.
Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi-          4. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 und 3
nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie          bis 7 des Infektionsschutzgesetzes, ausgenommen
zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis             Hospize, dürfen nicht für Zwecke des Besuchs von
zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist           Patientinnen und Patienten betreten werden.
ein Hygienekonzept vorzulegen.
                                                             Ausgenommen von dieser Einschränkung des Besuchs-
Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-              rechts sind
angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern
die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des             1. Fachkrankenhäuser und Fachabteilungen für
Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und               ­Psychiatrie und Psychotherapie, Gerontopsychia-
Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An-             trie der Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und
erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag              -psychotherapie und Palliativstationen und -be-
zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband                  reiche. In diesen Einrichtungen legen die behan-
vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift-              delnden Ärztinnen und Ärzte in Absprache mit den
lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12               Patientinnen und Patienten und Angehörigen die
dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.                     Besuchsmöglichkeiten fest.
                                                             2. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen. Die
(2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b              Besuchsmöglichkeiten sind in Absprache mit den
des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflege-               behandelnden Ärztinnen und Ärzten festzulegen.
qualitätsgesetzes sind im Rahmen eines Besuchskon-
zepts zulässig. Das Besuchskonzept muss mindestens           3. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspart-
einen täglichen Besuch von zwei Besucherinnen oder              nerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder
Besuchern aus zwei Hausständen ermöglichen. Hierzu              der Verlobte, sonstige nahe Angehörige oder na-
erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau-         hestehende Personen. Diesen sind bei schwersten
en und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen             Erkrankungen medizinisch oder ethisch-sozial an-
Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere              gezeigte Besuche, insbesondere bei Geburten oder
Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, zum              bei Personen im Sterbeprozess, zu gestatten. Die
Kreis der Besucherinnen und Besucher, zur Registrie-            Begleitung Sterbender muss jederzeit gewährleis-
rung der Besucherinnen und Besucher sowie Maßnah-               tet sein. Weiter ist bei Aufklärungsgesprächen und
men zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab-            vor risikobehafteten Eingriffen und Behandlungen
standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum Schutz der             eine Begleitung durch den vorgenannten Personen-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Mai 2021                             1437

   kreis zu gestatten. Die Einschätzung erfolgt unter     chentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
   Einbindung der Patientinnen und Patienten sowie        Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen
   deren Angehöriger durch die behandelnden Ärztin-
   nen oder Ärzte.                                        1. alle Bewohnerinnen und Bewohner, sofern gesund-
                                                             heitliche Einschränkungen einer Testung nicht ent-
4. Seelsorgerinnen und Seelsorger und rechtliche Be-         gegenstehen,
   treuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher
   Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Auf-      2. alle im Dienst befindlichen Beschäftigten ein-
   gaben nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs            schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeit-
   erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtli-         nehmerinnen und Leiharbeitnehmer in besonderen
   chen Betreuerinnen und Betreuern gleichgestellt,          Wohnformen für Menschen mit Behinderung ge-
   die jeweils in dieser Funktion die Einrichtung auf-       mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
   suchen.
                                                          In Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege-
   Ein Besuch ist nur bei negativem durch das Kran-       und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst befindli-
   kenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung durch-     chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen
   geführtem Antigentest möglich. Für den Besuch          und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
   sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und         mindestens dreimal pro Woche zu testen.
   eine Hygieneunterweisung regelmäßig durchzu-
   führen. Eine vollständige Isolation der Patientin-     Sofern Bewohnerinnen und Bewohner immunisierte
   nen und Patienten ist zu verhindern. Die Besuchs-      Personen im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verord-
   zeiten sind so einzurichten, dass ein Besuch auch      nung sind und die Einrichtung eine mindestens 90-pro-
   berufstätigen Angehörigen ermöglicht wird.             zentige Quote immunisierter Bewohnerinnen und Be-
                                                          wohner im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verordnung
5. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind        aufweist, besteht die Testverpflichtung nach Satz 1 nur
   nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für          noch einmal alle zwei Wochen.
   Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu
   planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-        Sofern die im Dienst befindlichen Beschäftigten ein-
   nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen             schließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeitneh-
   oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesonde-    merinnen und Leiharbeitnehmer immunisierte Perso-
   re für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das     nen im Sinne des § 5b Absatz 1 dieser Verordnung sind,
   Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und       besteht die Testverpflichtung nach Satz 1 und Satz 2
   Familie kann die Durchführung planbarer Behand-        nur einmal pro Woche. Satz 3 und 4 gelten nicht in Ein-
   lungen auf medizinisch notwendige Behandlungen         richtungen, in den Infektionen mit dem Coronavirus
   gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschrän-           SARS-CoV-2 vorliegen.
   ken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für
   COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und        Von den Testpflichten nach Satz 1 und 2 ist befreit, wer
   notwendige personelle Ressourcen geschaffen wer-       den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion
   den können.                                            mit dem SARS-CoV-2-Virus führt, sofern die dem
                                                          Nachweis zugrunde liegende Abstrichentnahme nicht
6. Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für       länger als 24 Stunden zurückliegt.
   Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen
   und Besucher können unter Berücksichtigung der         Besucherinnen und Besuchern der in Satz 1 und Satz 2
   Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöff-       genannten Einrichtungen ist der Zutritt nur gegen Vor-
   net werden. Betriebskantinen können unter Einhal-      lage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer
   tung der Vorgaben nach § 5 für Beschäftigte der        Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.
   Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationsein-
                                                          Im Falle der Testung innerhalb der Einrichtung ist den
   richtungen geöffnet werden, wenn die Arbeitsab-
                                                          Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Besuche-
   läufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen,
                                                          rinnen und Besuchern das Ergebnis nach Maßgabe des
   insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger
                                                          § 5a zu bestätigen.
   Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu-
   mutbar ist. Wartebereiche sind entsprechend den        Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs-
   Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszu-         dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und
   gestalten.                                             Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten
(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3        Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor-
sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der       gaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mit-
sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So-    arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich
zialleistungsträger ausgenommen.                          vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen
                                                          Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit-
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen         arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entsprechen-
Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom        den Nachweis mit sich zu führen. § 5b findet mit der
6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch      Maßgabe Anwendung, dass die Mitarbeiterinnen und
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I     Mitarbeiter des ZRF in Vollschutz ihrer persönlichen
S. 674), sind mittels PoC-Antigentest zweimal wö-         Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten.
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Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliede-           (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-
rungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten        lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für
einen Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests im           staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen-
saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be-         schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne.
                                                             (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord-
(6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrneh-         nung unberührt und können unter Beachtung der im
men, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugs-           Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen
dienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von             durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran-
den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit           staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge
der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund        und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft
einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Bescheini-       die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.
gung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die zu-               (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier-
grunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden          fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie
zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienstherrn         und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor-
nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vor-      derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt
genommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 und          werden. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der
6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Be-          Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maß-
gleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei         gabe des § 5a abhängig gemacht werden.
sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der
Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer                                 § 11
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.                    Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamt-        (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
lichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh-          mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
mern nach Absatz 5 Satz 1 müssen beim Kontakt mit            sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2
den Bewohnerinnen und Bewohnern eine medizinische            Absatz 2, 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 10 oder des § 13
Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Stan-           zuwiderhandelt.
dards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards
tragen.                                                      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
                                                             des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
                                                             fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
                        § 10
        Hochschulen, Berufsakademien und                     (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
    wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;               des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
     Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge
               sowie Fortbildungen
                                                                                     § 12
(1) Die Durchführung des Studien- und Lehrbetriebs                           Zuständige Behörden
der Universität des Saarlandes, der Hochschule für
Technik und Wirtschaft, der Hochschule der Bildenden         (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung
Künste und der Hochschule für Musik Saar in Präsenz-         dieser Verordnung, des § 28b des Infektionsschutz-
form ist untersagt. Ausgenommen sind, unter der Maß-         gesetzes und von Rechtsverordnungen auf der Grund-
gabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den            lage des § 28b Absatz 6 sowie des § 28c des Infek-
Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der            tionsschutzgesetzes sind die Ortspolizeibehörden und
aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule,           unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zuständig-
insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische          keiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. Sep-
und künstlerische Ausbildungstätigkeiten und Prüfun-         tember 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert
gen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre,            durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I
Studium und Prüfungen können von der für die jeweili-        S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst
ge Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen          auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die-
werden.                                                      ser Verordnung, der Vorschriften des § 28b des Infekti-
                                                             onsschutzgesetzes und der Vorschriften von Rechtsver-
(2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall          ordnungen auf der Grundlage des § 28b Absatz 6 sowie
im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden             des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige
entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-           Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-          von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung
gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei            sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden
die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-       und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstö-
währleisten sind.                                            ßen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 2
                                                             Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungs-
(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-          gelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.
tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-
sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-         (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
examensarbeiten, entsprechend anzupassen.                    die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Mai 2021                            1439

Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und                              § 13a
bestehen weiterhin fort.                                           Geltungsvorrang des Bundesrechts
(3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der            Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten vorbe-
Coronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich           haltlich der vorrangigen Geltung des § 28b des Infek-
§ 6 Absatz 3 Nummer 1 Alternative 2 der Coronavi-          tionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen der
rus-Einreiseverordnung das Ministerium für Soziales,       Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen Ab-
Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zu-         satzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes.
ständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige
Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung                                 § 14
von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein-                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten
reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor-
schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten     (1) Diese Verordnung tritt am 24. Mai 2021 in Kraft.
nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September          Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung
2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Ver-   der Corona-Pandemie vom 12. Mai 2021 (Amtsbl. I
ordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), blei-      S. 1344) außer Kraft.
ben unberührt.
                                                           (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 6. Juni 2021
                                                           außer Kraft.
                       § 13
          Sonderregelung für Gebiete mit                                        Artikel 2
          besonderem Infektionsgeschehen                     Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb
(1) Übersteigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem       sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb
SARS-CoV-2-Virus innerhalb eines Zeitraums von sie-           von Kindertageseinrichtungen während der
ben Tagen pro 100 000 Einwohner in einem Landkreis                         Corona-Pandemie
oder im Regionalverband Saarbrücken an drei auf-
einanderfolgenden Tagen den Wert von 200 (Sieben-­                              Kapitel 1
Tages-Inzidenz), ist es in dem jeweiligen Landkreis                   Schulbetrieb und Betrieb von
oder dem Regionalverband den Einwohnerinnen und                        Kindertageseinrichtungen,
Einwohnern untersagt, sich aus einem Umkreis von                    Kindergroßtagespflegestellen und
mehr als 15 Kilometern der Wohnanschrift oder der               heilpädagogischen Tagesstätten während
Anschrift des gewöhnlichen Aufenthaltes für tagestou-                    der Corona-Pandemie
ristische Ausflüge hinauszubegeben.
(2) Die in den Landkreisen oder dem Regionalver-                                 §1
band Saarbrücken auftretenden Inzidenzen werden zur           Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
Bestimmung des nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen
Schwellenwertes täglich von den Gesundheitsämtern          (1) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle
an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen        Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhy-
und Familie gemeldet. Das Ministerium für Soziales,        gieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schu-
Gesundheit, Frauen und Familie stellt die Überschrei-      len im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“
tung des Grenzwertes nach Absatz 1 Satz 1 fest und         vom 7. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung
macht dies im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. Die        (https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_
Einschränkung nach Absatz 1 Satz 1 tritt am Tag nach       documents/hygienekonzepte/dld_hygienemassnah-
der Bekanntmachung in Kraft. Das Ministerium für So-       menschule-2020-07-03.pdf) einzuhalten. Dieser er-
ziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann von der        gänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von der
Feststellung und Bekanntmachung mit den Folgen des         jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um
Absatzes 1 absehen, wenn die Überschreitung der oben       weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.
genannten Sieben-Tages-Inzidenz auf einem lokalisier-      Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und
ten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, insbe-     die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum
sondere in einzelnen Betreuungs- oder Pflegeeinrich-       Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-
tungen, Gemeinschaftsunterkünften oder Betrieben,          Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar-
beruht, die Infektionsketten bekannt sind und weiter-      beitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT
gehende Beschränkungen für den Landkreis oder den          22.01.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 bis 1b) vor als
Regionalverband Saarbrücken oder deren Teilgebiete         abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2
aus Gründen des Infektionsschutzes nicht geboten sind.     SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs-
                                                           weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-
(3) Wird der Grenzwert von 200 Neuinfektionen pro          CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben
100 000 Einwohner für einen Zeitraum von fünf auf-         für den Schulbereich.
einanderfolgenden Tagen unterschritten, stellt das Mi-
nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie     (2) Im Anwendungsbereich des § 28b Absatz 3 des In-
dies fest und macht es im Amtsblatt bekannt. Die Ein-      fektionsschutzgesetzes ist der Präsenzschulbetrieb aus-
schränkung nach Absatz 1 Satz 1 tritt am Tag nach der      schließlich nach den Maßgaben des § 28b Absatz 3 des
Bekanntmachung außer Kraft.                                Infektionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen
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