Amtsblatt für den Landkreis Regensburg
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Amtsblatt für den Landkreis Regensburg Landratsamt Regensburg Jahrgang: 54 Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg Nummer: 11 Das Amtsblatt wird veröffentlicht unter: Datum: 17.03.2023 www.landkreis-regensburg.de Inhalt: Nachruf .......................................................................................................................................... 2 Öffentliche Bekanntmachung eines Änderungsbescheides zu einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung ....................................................................................................... 3 Termin für die Steuererklärung 30. September 2023“ .......................................................................... 4 Vollzug der tierseuchenrechtlichen Vorschriften; Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen . 4 Seite 1 von 5
Amtsblatt des Landkreises Regensburg Nr. 11/2023 vom 17.03.2023 Nachruf Der Landkreis Regensburg trauert um Herrn Günter Hurt Der Verstorbene war von 1965 bis 1997 in der Kreiskasse des Landkreises Regensburg beschäftigt. Seine Tätigkeit als Kassier nahm er äußerst gewissenhaft und mit viel Engagement wahr. Bei Kollegen wie Bürgern war er gleichermaßen hochgeschätzt. Hierfür gebührt ihm unser Dank. Wir werden ihm stets ein ehrendes Gedenken bewahren. Tanja Schweiger Thomas Janker Landrätin Personalratsvorsitzender Seite 2 von 5
Amtsblatt des Landkreises Regensburg Nr. 11/2023 vom 17.03.2023 Öffentliche Bekanntmachung eines Änderungsbescheides zu ei- ner Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung Das Landratsamt Regensburg erlässt mit Bescheid vom 14.03.2023 der Deutsche Funkturm GmbH, Georg-El- ser-Str. 4, 90441 Nürnberg, Az. S43-2021-1421-BABG den baurechtlichen Änderungsbescheid (Verlängerung der Befristung) für die Errichtung einer mobilen Mobilfunkanlage für begrenzten Zeitraum auf dem Grundstück Fl.Nr. 536 der Gemarkung Wiesent. Die Einhaltung der im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften wurde durch entsprechende Auflagen sichergestellt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben wer- den bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E- Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge einer Klageerhe- bung eine Verfahrensgebühr fällig. Hinweis: Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können beim Landratsamt Regensburg, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg, Zi.-Nr. 4.012 während der Parteiverkehrszeiten (Montag - Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr, Montag und Dienstag 13.00 Uhr – 15.30 Uhr und am Donnerstag von 13.00 Uhr – 17.30 Uhr) eingesehen werden. Um telefonische Terminvereinbarung unter der Rufnummer 0941/4009-327 wird gebeten! Regensburg, 14.03.2023 Landratsamt Regensburg Iglhaut Abteilungsleiter Az. S 43-2021-1421-BABG Seite 3 von 5
Amtsblatt des Landkreises Regensburg Nr. 11/2023 vom 17.03.2023 Termin für die Steuererklärung 30. September 2023“ Das Finanzamt Regensburg weist darauf hin, dass die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2022 bis zum 30. September 2023 abzugeben sind. Dieser Termin gilt insbesondere für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Um- satzsteuer. Bei nichtgeschäftsfähigen natürlichen Personen sowie bei juristischen Personen ist der ge- setzliche Vertre- ter, bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen der Geschäftsführer, zur Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet. Welche Personen zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind, ergibt sich aus dem Plakat Öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2022, das an den Amtstafeln der Stadt Regensburg und bei allen Gemeinden aushängt.“ Vollzug der tierseuchenrechtlichen Vorschriften; Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen Das Staatliche Landratsamt Regensburg erlässt folgende Allgemeinverfügung: I. In Regenstauf, Ortsteil Oberhub wurde der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen amt- lich festgestellt. Dieses Gebiet wird daher zum Sperrbezirk erklärt. Der Sperrbezirk erstreckt sich mit einem Radius von etwa 1,5 km um Oberhub; in dem Sperrbezirk liegen die folgende Ortschaften des Marktes Regenstauf: Ferneichlberg, Irlbründl, Medersbach, Preßgrund, Schnepfenberg, Wieden, Fronau, Lindach, Oberhub, Unterhub II. Für den Sperrbezirk gelten folgende Maßregeln: 1. Alle Besitzer von Bienenvölkern, deren Standorte im Sperrgebiet liegen, haben dies unverzüglich dem Veterinäramt des Landratsamtes Regensburg, Altmühlstr. 3 in 93055 Regensburg anzuzeigen. 2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bie- nenstandes zu wiederholen. 3. Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durch- führung der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten. Seite 4 von 5
Amtsblatt des Landkreises Regensburg Nr. 11/2023 vom 17.03.2023 4. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 5. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futter- vorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen ent- fernt werden. Dies gilt nicht für a) Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kenn- zeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden. b) Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. 6. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. 7. Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bie- nenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem beam- teten Tierarzt untersucht werden können. 8. Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind stets bienendicht verschlossen zu halten. III. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. IV. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei. V. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Markt Regenstauf wird gebeten, in ortsüblicher Bekanntmachung darauf hinzuweisen; als Datum der Be- kanntmachung ist das Datum der Allgemeinverfügung anzugeben. Regensburg, 15.03.2023 Landratsamt Regensburg Tanja Schweiger Landrätin Az. S 22.3-565-18/23 Seite 5 von 5
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