Anträge an den NBV-Verbandstag am 11. September 2021 in Sehnde-Rethmar - Tagesordnungspunkt 11 (TOP 11) = NBV - Vorstand 8 Anträge auf ...
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Anträge an den NBV- Verbandstag am 11. September 2021 in Sehnde-Rethmar Tagesordnungspunkt 11 (TOP 11) => NBV – Vorstand 8 Anträge auf Satzungsänderung
Antrag an den Verbandstag 2021 §7 Verbandstag, Abs. (2) Alt Der ordentliche Verbandstag findet jährlich, möglichst zur Mitte des Kalenderjahres, statt. Neu Der ordentliche Verbandstag findet jährlich, möglichst zur Mitte des Kalenderjahres, regelmäßig als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Veranstaltung oder als Kombination von virtueller und Präsenzveranstaltung stattfin- det. Darüber hinaus können Beschlüsse außerhalb des Verbandstages in Textform gefasst werden. Dazu erhalten die Mitglieder vom Vorstand Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist von mindestens vier Wochen an den Verband zurückgesandt werden müssen. Die zur Annahme des Beschlusses erforderlichen Mehrheiten entsprechen jeweils den in der Satzung genannten. Dieses Verfahren setzt eine Mindestbeteiligung von 50% der Mitglieder voraus. Begründung: Die im Rahmen der gesetzlichen Sonderregelungen (“Corona-Gesetzgebung”) ermöglichten Be- schlussfassungen außerhalb von Präsenzsitzungen sollen auch für die Zukunft nutzbar bleiben und müssen deshalb in die Satzung aufgenommen werden, da sonst nach Auslaufen der Corona- Sonderregelungen nur noch die über § 32 BGB möglichen Formen der Beschlussfassung zulässig sind. Niedersächsischer Basketballverband e.V. | Göttinger Chaussee 115 | 30459 Hannover | 0511 449853-11 | info@nbv-basketball.de
Anträge an den Verbandstag 2021 Änderung § 9 Alt §9 Einberufung des Verbandstages; Anträge (1) Ordentliche Verbandstage werden vom Vorstand durch Veröffentlichung des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung in den amtlichen Mitteilungen des NBV einbe- rufen. (2) Die Ladungsfrist beträgt acht Wochen, bei außerordentlichen Verbandstagen drei Wo- chen. Neu §9 Einberufung des Verbandstages; Anträge (1) Verbandstage werden vom Vorstand durch Veröffentlichung des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung in den amtlichen Mitteilungen sowie per elektronischer Post an die dem vom Mitgliedsverein benannte E-Mailadresse einberufen. (2) Die Ladungsfrist beträgt acht Wochen. Begründung: Zu Abs. 1 (neu): Übernahme des Antrags des TV Jahn Wolfsburg (VBT 2020): Zusätzliche Einladung per E-Mail Zu Abs. 2 (neu): Einheitliche Ladungsfrist für ordentliche und außerordentliche Verbandstage. Niedersächsischer Basketballverband e.V. | Göttinger Chaussee 115 | 30459 Hannover | 0511 449853-11 | info@nbv-basketball.de
Anträge an den Verbandstag 2021 Änderung § 11 Alt § 11 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) Das Stimmrecht beim Verbandstag üben direkt durch die Vereine bestimmte Vereinsver- treter aus. (2) Als Vereinsvertreter können nur voll geschäftsfähige Personen fungieren, die einem NBV- Mitgliedsverein angehören und nicht haupt- oder nebenberuflich beim NBV beschäftigt sind. (3) Die Anzahl der Stimmen der einzelnen Vereine richtet sich nach der Anzahl der bis zum 31.12. des Vorjahres durch den DBB belasteten Teilnehmerausweise der Vereine, ein- schließlich der Mini-Teilnehmerausweise. Jeder Verein bis 100 TNA erhält 1 Stimme auf dem Verbandstag; ab 101-300 TNA 2 Stimmen; ab 301 TNA erhält der Verein 3 Stimmen. Es ist einem Vereinsvertreter gestattet bis zu zwei weitere Vereine zu vertreten. Eine schriftliche Vollmacht der zu vertretenden Vereine ist vor Beginn der Sitzung vorzulegen. Der Präsident hat eine Stimme. (4) Die Vereine haben ihre Vertreter, sowie ggf. einen Ersatzvertreter spätestens vier Wochen vor dem Verbandstag schriftlich der Geschäftsstelle zu benennen. Neu § 11 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) Das Stimmrecht beim Verbandstag übt ein voll geschäftsfähiger Vertreter des Mitglieds- vereins aus. (2) Die Anzahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedsvereine richtet sich nach der Anzahl der am 31.12. des Vorjahres durch den DBB belasteten Teilnehmerausweise (TNA) der Mit- gliedsvereine, einschließlich der Mini-Teilnehmerausweise. Jeder Mitgliedsverein bis 100 TNA erhält 1 Stimme auf dem Verbandstag; ab 101-300 TNA 2 Stimmen; ab 301 TNA er- hält der Mitgliedsverein 3 Stimmen. Der Präsident hat eine Stimme. (3) Die Mitgliedsvereine haben ihren Vertreter und eine Ersatzperson vor dem Verbandstag auf dem in der Geschäftsordnung benanntem Weg akkreditieren zu lassen. In Ausnahme- fällen kann dieses schriftlich per Akkreditierungsbogen vor Beginn des Verbandstages nachgeholt werden. (4) Es ist einem Mitgliedsvereinsvertreter gestattet, bis zu zwei weitere Mitgliedsvereine zu vertreten. Eine schriftliche Vollmacht der zu vertretenden Mitgliedsvereine ist vor Beginn der Sitzung vorzulegen. Begründung: Zu Abs. 2 (neu): Übernahme des Antrags des TV Jahn Wolfsburg (VBT 2020) zur Klarstellung des Stichtages Zu Abs. 1, 3 und 4 (neu): Konkretisierung und übersichtlichere Struktur Niedersächsischer Basketballverband e.V. | Göttinger Chaussee 115 | 30459 Hannover | 0511 449853-11 | info@nbv-basketball.de
Antrag an den Verbandstag 2021 zur Änderung des § 12, Abs. (4) Alt (4) Die Beisitzer nach Absatz 2 Buchstabe c) werden vom Verbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt. § 12 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Neu (4) Die Beisitzer nach Absatz 2 Buchstabe c) werden vom Verbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt. § 13 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Begründung: Korrektur eines Schreibfehlers. Niedersächsischer Basketballverband e.V. | Göttinger Chaussee 115 | 30459 Hannover | 0511 449853-11 | info@nbv-basketball.de
Antrag an den Verbandstag 2021 zur Neueinführung des § 12, Abs. (5) zur Durchführung virtueller Präsidiumssitzungen Neueinführung Ziffer (5) Die Präsidiumssitzungen finden regelmäßig als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann be- schließen, dass diese als virtuelle Veranstaltung oder als Kombination von virtueller und Präsenz- veranstaltung stattfinden. Darüber hinaus können Beschlüsse außerhalb der Sitzungen in Textform gefasst werden. Dazu erhalten die Präsidiumsmitglieder vom Vorstand Beschlussvorlagen, die in- nerhalb der gesetzten Frist von mindestens einer Woche an den Verband zurückgesandt werden müssen. Die zur Annahme des Beschlusses erforderlichen Mehrheiten entsprechen jeweils den in der Satzung genannten. Dieses Verfahren setzt eine Mindestbeteiligung von 50% der Mitglieder voraus. Begründung: Die im Rahmen der gesetzlichen Sonderregelungen (“Corona-Gesetzgebung”) ermöglichten Be- schlussfassungen außerhalb von Präsenzsitzungen sollen auch für die Zukunft nutzbar bleiben und müssen deshalb in die Satzung aufgenommen werden, da sonst nach Auslaufen der Corona- Sonderregelungen nur noch die über § 32 BGB möglichen Formen der Beschlussfassung zulässig sind. Niedersächsischer Basketballverband e.V. | Göttinger Chaussee 115 | 30459 Hannover | 0511 449853-11 | info@nbv-basketball.de
Antrag an den Verbandstag Der Verbandstag möge Beschluss fassen über folgende Satzungsänderung zur Einführung eines Besonderen Vertreters nach § 30 BGB. § 13 Abs (1) Alt Der Vorstand vertritt den NBV nach innen und nach außen im Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus dem Präsidenten, einem Ersten Vizepräsidenten sowie zwei weiteren Vizepräsidenten. Der Präsi- dent ist der Vorsitzende des Vorstands. Der Präsident und der Erste Vizepräsident sind jeweils allein vertretungsberechtigt, die übrigen beiden Vizepräsidenten jeweils gemeinschaftlich. Im In- nenverhältnis dürfen sie ihre Vertretungsmacht nur im Rahmen der bestehenden Aufgabenzu- weisungen, Beschlüsse der Organe und sonstigen nach dieser Satzung und den Ordnungen zu beachtenden Vorgaben ausüben. Neu Der Vorstand vertritt den NBV nach innen und nach außen im Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus dem Präsidenten, einem Ersten Vizepräsidenten, sowie zwei weiteren Vizepräsidenten sowie dem Geschäftsführer als Besonderem Vertreter gemäß § 30 BGB. Der Präsident ist der Vor- sitzende des Vorstands. Der Präsident und der Erste Vizepräsident sind jeweils allein vertre- tungsberechtigt, die übrigen beiden Vizepräsidenten jeweils gemeinschaftlich. Der Besondere Vertreter ist alleinvertretungsberechtigt und im Vereinsregister einzutragen. Dessen Um- fang der Bevollmächtigung ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Der geschäftsführende Vorstand ist allein zuständig und verantwortlich für die Entscheidungen und Belange des Finanz- und Personalwesens. Die Vorstandsmitglieder sind über die grundsätzlichen Be- schlussfassungen zu informieren. Im Innenverhältnis dürfen sie ihre Vertretungsmacht nur im Rahmen der bestehenden Aufgabenzuweisungen, Beschlüsse der Organe und sonstigen nach dieser Satzung und den Ordnungen zu beachtenden Vorgaben ausüben. Begründung: Aufgrund der Tatsache dass im Rahmen der Geschäftsstellenarbeit regelmäßig Geschäftsvor- gänge mit Dritten zu erledigen sind, soll zur Entlastung des Vorstandes der Geschäftsführer als Besonderer Vertreter eingeführt werden. Dieser bekommt in einem festgelegten Rahmen die Vertretungsberechtigung nach außen eingeräumt. Niedersächsischer Basketballverband e.V. | Göttinger Chaussee 115 | 30459 Hannover | 0511 449853-11 | info@nbv-basketball.de
Antrag an den Verbandstag 2021 zur Änderung des § 13, Abs. (8) zur Durchführung virtu- eller Vorstandssitzungen Alt Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsiden- ten. Neu Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsiden- ten. Ein Vorstand nach § 26 BGB beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein und leitet sie. Die Sitzungen können auch auf elektronischem Wege im Rahmen von Videokonferenzen (Online- Meetings) stattfinden, sofern nicht ein amtierendes Vorstandsmitglied dem Verfahren wider- spricht. In eilbedürftigen Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (per E-Mail) gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder dem Antrag innerhalb von sieben Tagen zustimmen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom vorsitzführenden Vor- stand und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Begründung: Die im Rahmen der gesetzlichen Sonderregelungen (“Corona-Gesetzgebung”) ermöglichten Be- schlussfassungen außerhalb von Präsenzsitzungen sollen auch für die Zukunft nutzbar bleiben und müssen deshalb in die Satzung aufgenommen werden, da sonst nach Auslaufen der Corona- Sonderregelungen nur noch die über § 32 BGB möglichen Formen der Beschlussfassung zulässig sind. Niedersächsischer Basketballverband e.V. | Göttinger Chaussee 115 | 30459 Hannover | 0511 449853-11 | info@nbv-basketball.de
Anträge an den Verbandstag 2021 Änderung § 19 (3) NBV-Jugend Alt § 19 NBV-Jugend (3) Näheres regelt die vom Verbandstag zu beschließende Jugendordnung (NBV-JO). Neu § 19 NBV-Jugend (3) Näheres regelt die von der NBV-Jugend zu beschließende Jugendordnung (NBV-JO). Niedersächsischer Basketballverband e.V. | Göttinger Chaussee 115 | 30459 Hannover | 0511 449853-11 | info@nbv-basketball.de
Anträge an den NBV- Verbandstag am 11. September 2021 in Sehnde-Rethmar Tagesordnungspunkt 12 (TOP 12) => NBV-Vorstand 1 Antrag: Aufnahme Bremer Basketballverband e.V. in den NBV (Fusion)
Antrag an den Verbandstag Fusion mit Bremer Basketballverband e.V. Der Verbandstag möge Beschluss fassen über die Aufnahme des Bremer Basketballverbandes e.V. in den NBV. Begründung: Formaler Abschluss der Fusion mit dem Bremer Basketballverband e.V. im Rahmen des Prozesses NBV 2020. Niedersächsischer Basketballverband e.V. | Göttinger Chaussee 115 | 30459 Hannover | 0511 449853-11 | info@nbv-basketball.de
Anträge an den NBV- Verbandstag am 11. September 2021 in Sehnde-Rethmar Tagesordnungspunkt 13 (TOP 13) A) Jugendordnung => NBV-Jugend 1 Antrag: Neufassung der NBV-JO B) Geschäftsordnung => NBV-Vorstand 1 Antrag: Änderung der NBV-GO (Besonderer Vertreter § 30 BGB) C) Spielordnung => NBV-Vorstand 4 Anträge: Änderung der §§ 3,4,15,16 der NBV-SO => Hagener SV e.V. 1 Antrag: Änderung § 29 der NBV-SO => TSV Quakenbrück e.V. 2 Anträge: Änderung der §§ 3, 16 der NBV-SO D) Schiedsrichterordnung => NBV-Vorstand 2 Anträge: Änderung der §§ 1, 15 der NBV-SR E) Rechtsordnung => NBV-Vorstand 1 Antrag: Änderung des Strafenkataloges in Ziffer 29.5 F) Sonstige Anträge Anträge die fristgerecht gestellt wurden, aber in der vorliegenden Form nicht wirksam auf dem Verbandstag gestellt und damit nicht beschlossen werden können. Die Antragsteller sind auf das Ergebnis einer juristischen Prüfung im Vorfeld darauf hingewiesen worden. Geänderte Anträge wurden nicht eingereicht. => Lehrter Sport-Verein von 1874 (Bundesbahn) e.V. 3 Anträge => Turnerschaft Großburgwedel e.V. 4 Anträge
Niedersächsischer Basketballverband e.V. Neufassung der NBV-Jugendordnung Antrag an den NBV-Verbandstag 2021 Fassung nach Beschluss der Jugendkonferenz der NBV-Jugend am 11. Juli 2021 in Osnabrück
Antrag an den Verbandstag: Die NBV-Jugend stellt den Antrag, die NBV-Jugendordnung vom 24.10.2020 durch die vorliegende, überarbeitete NBV-Jugendordnung zu ersetzen.
Jugendordnung der Jugendorganisation im Niedersächsischen Basketballverband (NBV-Jugend) §1 Organisation (1) Die NBV-Jugend ist die Jugendorganisation im Niedersächsischen Basketballverband e.V. (NBV). (2) Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung. (3) Die NBV-Jugend setzt sich zusammen aus den jungen Menschen (unter 27 Jahre) der Mitgliedsvereine des NBV und den Teamern des NBV J-Teams. (4) Die NBV-Jugend erfüllt die Aufgaben als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). §2 Zweck und Grundsätze (1) Die NBV-Jugend koordiniert, unterstützt und fördert die sportliche und allgemeine Ju- gendarbeit sowie die außerschulische Jugendbildung ihrer Mitgliedsvereine und entwi- ckelt diese Bereiche gemeinsam mit ihnen, den Ressorts im NBV, dem NBV-Vorstand so- wie anderen gesellschaftlichen Kräften weiter. (2) Dieses erreicht sie insbesondere durch a. Vertretung der Interessen der Jugendlichen ihrer Mitgliedsvereine innerhalb des NBV und gegenüber der Sportjugend Niedersachsen und ihren Gliederungen, b. Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen und Förderung ihrer Fähigkeiten zum sozialen Verhalten und gesellschaftlichen Engagement, c. Eintreten für verantwortungsbewussten Umgang miteinander, d. Qualifizierung von in der sportlichen Jugendarbeit engagierten Jugendlichen und Er- wachsenen, e. Engagement mit Kooperationspartnern in den Bereichen internationale Jugendarbeit, Freizeiten und sozialer Arbeit im Sport. (3) Die NBV-Jugend schafft und eröffnet Räume, in denen junge Menschen alters- und inte- ressensgerecht Sport treiben können.
(4) Die NBV-Jugend setzt sich dafür ein, dass junge Menschen ihre Sichtweisen und Bedürf- nisse in Entscheidungs- und Entwicklungsprozesse einbringen können und diese nach- haltig berücksichtigt werden. (5) Zur Verwirklichung der Chancengleichheit ist bei allen Planungs-, Entscheidungs- und Umsetzungsprozessen die jeweils spezifische Situation von allen Geschlechtern zu be- achten. (6) Die NBV-Jugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und ist par- teipolitisch neutral. Sie tritt für Menschenrechte und Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung und Herkunft ein. Sie verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. Die NBV-Jugend tritt rassisti- schen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminieren- den oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen. Sie fördert die Bereitschaft zu internationaler Verständigung. (7) Die NBV-Jugend tritt für die Bewahrung der Lebensgrundlagen von Mensch, Tier und Natur ein. §3 Organe Organe der NBV-Jugend sind: a. die Jugendkonferenz, b. der NBV-Jugendvorstand. §4 Jugendkonferenz (1) Zusammensetzung und Stimmrecht Die Jugendkonferenz als oberstes Organ der NBV-Jugend setzt sich zusammen aus: a. den Teilnehmenden der Mitgliedsvereine, b. dem NBV-Jugendvorstand, c. den Teamern des J-Teams des NBV. Die Teilnehmenden haben je eine Stimme. Die Stimmenbündelung innerhalb eines Mit- gliedsvereins ist zulässig.
(2) Teilnehmerschlüssel a. Die Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmenden richtet sich nach der Anzahl der dem NBV gemeldeten Jugendlichen unter 27 Jahren der Mitgliedsvereine gemäß der aktuellen Mitgliedermeldung (Bestandserhebung). b. Je angefangene 100 Jugendliche unter 27 Jahren kann ein stimmberechtigter Teil- nehmer angemeldet werden. Es sind jedoch höchstens drei stimmberechtigte Teil- nehmende pro Mitgliedsverein möglich. Weitere Teilnehmende sind als Gäste zuge- lassen. Grundlage für die Berechnung ist die Bestandserhebung des jeweiligen Landessportbundes. c. Das J-TEAM entsendet zwei Teamer. d. Mitglieder des NBV-Jugendvorstandes und des J-Team(s) des NBV können nicht gleichzeitig Teilnehmer eines Mitgliedsvereins sein. e. Das Mindestalter der Teilnehmenden beträgt 14 Jahre. Mindestens die Hälfte der von Mitgliedsvereinen gemeldeten Teilnehmenden sollte unter 27 Jahre alt sein. (3) Fristen und Formalien a. Die Jugendkonferenz tritt jeweils spätestens acht Wochen vor dem ordentlichen NBV-Verbandstag zusammen. Über Termin und Ort beschließt der NBV-Jugendvor- stand. b. Die Jugendkonferenz erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitgliedsvereine mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zu- gangswort zugänglichen Chat-Raum. Die Mitgliedsvereine sollten ihre Identität durch Verwendung des Klarnamens kenntlich machen. c. Der Jugendvorstand kann weitere Gäste einladen und auf Antrag weitere Gäste zulas- sen. d. Die Jugendkonferenz wird vom NBV-Jugendvorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung einberufen. Die Einladung wird per E-Mail an den dem NBV benannten Kontakt gesandt.
e. Anträge können die Mitgliedsvereine, der NBV-Jugendvorstand und das J-Team des NBV stellen. Diese müssen beim NBV-Jugendvorstand spätestens zwei Wochen vor der Jugendkonferenz schriftlich mit Begründung und Unterschrift eingereicht sein. f. Anträge auf Änderung der Jugendordnung, sowie Vorschläge dazu, müssen spätes- tens zwei Wochen vor der Jugendkonferenz bekannt gegeben werden. Dringlich- keitsanträge auf Änderung der Jugendordnung sind ausgeschlossen. g. Auf Antrag eines Drittels der Mitgliedsvereine oder aufgrund eines mit Zweidrittel- mehrheit gefassten Beschlusses des NBV-Jugendvorstands ist vom NBV-Jugendvor- stand eine außerordentliche Jugendkonferenz mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. h. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendkonferenz ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Teilnehmenden beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Für Anträge auf Änderung der Jugendordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. (4) Aufgaben Die ordentliche Jugendkonferenz hat insbesondere die Aufgaben und Rechte, a. über grundsätzliche Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, b. die Berichte des NBV-Jugendvorstands entgegenzunehmen und über sie zu beraten, c. die Kriterien und die Vergabe der Mittel aus der Jugendfehlumlage zu beschließen, d. die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen, e. den Entwurf des Haushaltsplanes für das bevorstehende Jahr zu beschließen, f. die Entlastung des NBV-Jugendvorstands zu beschließen, g. die Mitglieder des NBV-Jugendvorstands zu wählen, h. über Änderungen der Jugendordnung und über Anträge zu beraten und zu beschließen, i. Beschlüsse der übergeordneten Organe des NBV, soweit Angelegenheiten der NBV- Jugend betroffen sind, vorzubereiten, j. Anträge an den NBV-Vorstand, das NBV-Präsidium und den NBV-Verbandstag zu stellen.
(5) Protokoll Über die Jugendkonferenz ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleitenden des NBV-Jugendvorstands und dem Protokollführenden zu unterzeichnen und innerhalb eines Monats nach der Jugendkonferenz den Vereinen und anderen Organen des NBV per Mail zuzusenden. (6) Wahlen a. Die Jugendkonferenz kann zu Beginn der Versammlung eine Versammlungsleitung wählen. Falls dieses nicht vorgenommen wird, obliegt dem/der Sprecher/in des NBV- Jugendvorstands die Durchführung der Jugendkonferenz. b. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen, wenn die Jugend- konferenz nichts anderes beschließt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen ab- gestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen. c. Wahlvorschläge können von den Teilnehmenden der Mitgliedsvereine, dem NBV-Ju- gendvorstand und dem J-TEAM des NBV der Jugendkonferenz unterbreitet werden. d. Nicht anwesende Bewerberinnen und Bewerber können gewählt werden, wenn der Versammlungsleitung vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft zur Annahme der Wahl hervorgeht. Diese gilt für alle Wahlgänge. e. Bei einer schriftlichen Wahl darf auf einem Stimmzettel nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bzw. Stimmzettel erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Erhält bei mehreren Bewerbungen für ein Amt keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bzw. Stimmzettel, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. f. Das Wahlergebnis ist durch die Versammlungsleitung festzustellen, bekannt zu ge- ben und zu protokollieren. §5 Vorstand (1) Der NBV-Jugendvorstand besteht aus: a. dem bzw. der Sprecher/in, b. zwei stellvertretenden Sprecher/innen,
c. bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, d. einem Teamer des J-Teams, (2) Die Mitglieder des NBV-Jugendvorstands sind für bestimmte Aufgabenfelder zuständig. Die Aufgabenfelder werden vom NBV-Jugendvorstand festgelegt und bei Bedarf geän- dert. Die personelle Zuordnung erfolgt bis spätestens zwei Monate nach der Jugendkon- ferenz bzw. zeitnah nach Änderungen während der Legislaturperiode und ist den Mit- gliedsvereinen per Mail bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist umgehend vorzuneh- men. (3) Das Mindestalter der Vorstandsmitglieder beträgt 16 Jahre. Mindestens die Hälfte der Mitglieder sollte unter 27 Jahre alt sein. (4) Der/die Sprecher/in der NBV-Jugend muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. (5) Der NBV-Jugendvorstand (Abs. 1 a, b, c) wird von der Jugendkonferenz vom Tage der Wahl an für die Dauer von 2 Jahren gewählt. (6) Die Amtszeit des NBV-Jugendvorstandes endet – auch nach Ablauf der Legislaturperiode mit der Neuwahl durch die Jugendkonferenz. Scheidet ein Mitglied des NBV-Jugendvorstandes vorzeitig aus, so beruft der Jugendvorstand, ggf. kommissarisch, eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger. (7) Der NBV-Jugendvorstand führt die NBV-Jugend und erfüllt seine Aufgaben nach den Bestimmungen der Jugendordnung, der Satzung und der weiteren Ordnungen des NBV sowie nach Maßgabe der von der Jugendkonferenz gefassten Beschlüsse. Der NBV-Ju- gendvorstand kann Richtlinien beschließen, die Umsetzung dieser Ziele und Aufgaben regeln. (8) Der NBV-Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse vorrangig in Präsenzsitzungen. Be- schlussfassungen können auch auf anderen Wegen erzielt werden. Der NBV-Jugendvor- stand hat zudem auch die Möglichkeit, Vorstandssitzungen online oder als Telefonkonfe- renzen durchzuführen. (9) Alle Vorstandssitzungen oder anderweitig gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sollen binnen 14 Tagen erstellt und dem NBV-Jugendvorstand bekannt gegeben werden bzw. soweit aufgrund ihrer Bedeutung erforderlich veröffentlicht wer- den.
§6 J-TEAM (1) Das J-TEAM des NBV ist ein Zusammenschluss von mindestens 4 jungen Menschen unter 27 Jahren. Sie engagieren sich, ohne gewählt oder berufen zu sein, auf freiwilliger Basis, realisieren Projekte und setzen sportpolitische Impulse. Das Team arbeitet partizipativ in flexibler und projektorientierter Form. Es wird durch eine feste Ansprechperson begleitet. Damit soll ein Einstieg in die verbandliche Arbeit ermöglicht werden. (2) Der Vertreter des J-TEAMs im NBV-Jugendvorstand wird durch das J-TEAM benannt. (3) Das J-TEAM kann (zusätzlich zur Vertretung im NBV-Jugendvorstand) zwei Teilnehmende zur Jugendkonferenz entsenden. §7 Finanzen (1) Die Organe der NBV-Jugend entscheiden über die Verwendung der ihr zufließenden Mit- tel. Diese sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsfüh- rung zu verwenden. (2) Die Budgetverantwortlichkeit gegenüber dem NBV-Vorstand obliegt dem NBV-Jugend- vorstand. (3) Der NBV-Jugendvorstand ist verpflichtet einen Haushaltsplan aufzustellen. Nach Ab- schluss des Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen. (4) Der Entwurf des Haushaltsplanes ist nach seiner Beschlussfassung und die Jahresrech- nung nach ihrer Verabschiedung jeweils durch die Jugendkonferenz vom NBV in den Ge- samthaushaltsplan bzw. die Gesamtjahresrechnung einzuarbeiten. Näheres bestimmt die Finanzordnung des NBV. (5) Die Gelder aus der Jugendfehlumlage werden der NBV-Jugend zusätzlich zur Verfügung gestellt. Die Förderkriterien und das Förderverfahren werden vom NBV-Jugendvorstand vorgeschlagen und von der Jugendkonferenz beschlossen. §8 Geschäftsstelle Die NBV-Jugend wird von der Geschäftsstelle des NBV unterstützt.
Antrag NBV-Vorstand zur Änderung der GO Der Verbandstag möge beschließen über die Ergänzung des § 17 um die Absätze 3 bis 21 und über die Ergänzung des § 18 und § 19. Alt E. GESCHÄFTSFÜHRUNG § 17 Geschäftsstelle, Hauptamtliche Mitarbeiter (1) Das Präsidium kann eine Geschäftsstelle einrichten, die unter Verantwortung des Vorstandes Aufgaben im Rahmen der Verbandsarbeit erledigt. Über die Aufgaben der Geschäftsstelle entscheidet das Präsidium, über die personelle Besetzung der Vorstand. (2) Der Präsident ist der (oberste) Vorgesetzte über sämtliche hauptamtlichen Mitarbeiter des NBV. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus, die er auch auf andere NBV-Mitarbeiter delegieren kann. Neu: Ergänzung des § 17 um die Absätze 3 bis 21 und über die Ergänzung des § 18 und § 19. (3) Der Vorstand des NBV kann einen Geschäftsführer auf Grundlage eines Dienstvertrages anstellen. Der Geschäftsführer ist gemäß Satzung des NBV Besonderer Vertreter nach § 30 BGB. Eine Stellenbeschreibung und der Umfang der Vertretungsbefugnis sind im Dienstvertrag (ggf. als Anlage) zu benennen. (4) Der Geschäftsführer führt die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und leitet diese. (5) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des NBV auftragsgemäß nach Maßgabe der Satzung und Geschäftsordnung des NBV unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vorstand diese nicht selbst führt. (6) Der Geschäftsführer setzt - vorbehaltlich besonderer Regelungen im Einzelfall – die Beschlüsse des Vorstandes um und führt sonstige dem Vorstand obliegende Maßnahmen durch. (7) Der Geschäftsführer berät den Vorstand, wird von diesem in alle wesentlichen Entscheidungen mit einbezogen und wirkt an der Entwicklung des NBV sowie der strategischen Ziele aktiv mit. (8) Der Geschäftsführer hat, den vom Vorstand erteilten, geschäftsleitenden Weisungen zu folgen und ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. (9) Die Personalverantwortung für die Mitarbeitenden des NBV tragen die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB, vertreten durch den Präsidenten des NBV. (10) Operativ delegieren sie diesen Bereich an den Geschäftsführer, der Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden des NBV ist. Der Geschäftsführer ist für die konzeptionelle und operative Personalentwicklung und die Führung der Mitarbeitenden verantwortlich. Unbefristete Einstellungen und Kündigungen von Mitarbeitenden erfolgen im Einvernehmen mit dem Vorstand.
(11) Der Geschäftsführer verantwortet das Personalentwicklungskonzept des NBV und führt jährliche Zielgespräche mit den Mitarbeitenden der Geschäftsstelle. Über wichtige Entwicklungen im Personalmanagement berichtet der Geschäftsführer dem Vorstand. (12) Die Verantwortung für das Finanzmanagement des NBV liegt beim Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist darin beschränkt durch die Vorgaben des durch den Verbandstag beschlossenen Haushalts sowie durch jederzeit mögliche direkte Weisungen von Vorstandsseite. (13) In diesem Rahmen handelt der Geschäftsführer eigenständig, schließt Verträge, weist Zahlungen an und trifft wirtschaftliche Entscheidungen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet zu Sorgfalt und stellt gegenüber dem Vorstand und Revisoren jederzeit die nötige Transparenz aller finanziellen Vorgänge sicher. (14) Dem Geschäftsführer obliegt die Buchführung des NBV. Er bereitet die Jahresabschlüsse vor und überwacht die Einhaltung des Budgets. (15) Der Geschäftsführer ist im Rahmen der festgelegten Jahresziele verantwortlich für die Einwerbung von Finanzmitteln. Der Geschäftsführer berichtet dem Vorstand regelmäßig über die Entwicklungen auf diesem Gebiet. (16) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehört die Verantwortung für Mitgliederbetreuung und Mitgliedergewinnung und ehrenamtliche Projektarbeit. Einzelne Aufgaben des Mitgliedermanagements kann der Geschäftsführer an andere Mitarbeitende delegieren. (17) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehört die Verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit des NBV. Einzelne Aufgaben delegiert der Geschäftsführer an die Mitarbeiter im Rahmen der internen und externen Kommunikation. (18) Der Geschäftsführer vertritt den NBV in Absprache mit dem Vorstand nach außen. Der Geschäftsführer führt in allen Angelegenheiten den Schriftverkehr nach innen und nach außen. Dem Geschäftsführer obliegt in Absprache mit dem Vorstand und in Zusammenarbeit die Außendarstellung des NBV in Form von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie generell durch interne und externe Kommunikation. (18) Der Geschäftsführer hat den Vorstand und ggf. die Gremien des NBV über alle wesentlichen Vorgänge aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Organe zu unterrichten. Der Geschäftsführer gibt in den Vorstandssitzungen einen Bericht über den Stand der Geschäfte, in dem auf etwaige zu erwartende oder bereits eingetretene Abweichungen von dem genehmigten Budget besonders eingegangen wird. Über besonders bedeutende Vorfälle oder Planungen ist der Vorstand unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten. (19) Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand und die weiteren Gremien des NBV durch Zuarbeit und Beratung. Er trägt aktiv zu einer Entlastung des ehrenamtlichen Vorstands und sonstigen gewählten Vertretern des NBV bei und ermöglicht es den Ehrenamtlichen, sich im Rahmen ihres beschränkten Zeitbudgets auf ihre wichtigsten Aufgaben zu konzentrieren.
(20) Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen und Versammlungen der NBV-Organe. Dazu zählt insbesondere die Erstellung von Beschlussvorlagen. Beschlussvorlagen zu Sitzungen sollen eine detaillierte Beschreibung des Beschlussgegenstandes, einen konkret ausformulierten Beschlussvorschlag sowie Vorschläge für Maßnahmen zur Erfolgskontrolle beinhalten. (21) Die Verantwortung für die Vorbereitungs- und Planungsarbeiten für neue Kooperations- und Eigenprojekte sowie die Fachaufsicht und die Verantwortung für das Qualitätsmanagement bei laufenden Projekten liegt beim Geschäftsführer. Der Geschäftsführer kann die Fachaufsicht an andere Mitarbeitende übertragen. § 18 Zustimmungspflichtige Geschäfte (1) Der Geschäftsführer holt bei allen Grundsatzfragen sowie bei allen wesentlichen Maßnahmen eine vorherige Zustimmung des Vorstandes ein, sofern diese von der gemeinsam verabschiedeten strategischen Grundlinie abweichen. (2) Als wesentliche Maßnahmen gelten insbesondere: • Aufnahme neuer und Aufgabe bisher ausgeübter Tätigkeiten; • grundlegende Änderungen in der Organisation des NBV und seiner Gremien; • Geschäftsführungsmaßnahmen mit Budgetwirkung, die nicht im Budget berücksichtigt sind; • Abschluss von Dauerschuldverhältnissen und Bürgschaften; • Abschluss und Aufhebung unbefristeter Dienstverhältnisse; • Maßnahmen, die nicht im Einklang mit einer durch ein Organ des NBV verabschiedeten Planung oder Strategie stehen; • Einleitung oder Abwehr von Rechtsstreitigkeiten oder behördlichen Verfahren; • sonstige Geschäfte oder Maßnahmen, welche die zuständigen Organe für zustimmungsbedürftig erklärt haben. (3) Durch Beschluss des Vorstandes kann der Katalog der zustimmungsbedürftigen Geschäfte erweitert werden. Der Geschäftsführer hat die Zustimmung bei allen zustimmungsbedürftigen Maßnahmen grundsätzlich im Voraus einzuholen. § 19 Besonderer Vertreter (1) Im Rahmen seines Aufgabenbereiches ist der Geschäftsführer ein Besonderer Vertreter des NBV im Sinne des § 30 BGB. (2) Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung beschränkt. (3) Der Geschäftsführer ist im Rahmen des verabschiedeten Haushalts sowie der Jahresziele allein zeichnungsberechtigt.
(4) Für Geschäfte, die einer Zustimmung des Vorstands bedürfen, bedarf es der Mitzeichnung eines Vorstandsmitgliedes nach § 26 BGB. Alternativ zur Mitzeichnung kann die Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes nach § 26 BGB in Textform eingeholt werden. Begründung: Die Einführung eines Besonderen Vertreters nach § 30 BGB in der Satzung setzt eine Regelung /Begrenzung der Bevollmächtigung voraus, die außerhalb der Satzung in der vom Verbandstag zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt ist.
Antrag an den NBV-Verbandstag 2021 zur Änderung der SO Der NBV-Vorstand beantragt, der NBV-Verbandstag möge beschließen, in § 4 der NBV-Spielordnung folgenden neuen Absatz 4 einzufügen: Neu § 4 Abs. 4 SO In allen für den männlichen Bereich ausgeschriebenen Wettbewerben dürfen auch Spieler/innen- und Mannschaften weiblichen und diversen Geschlechts teilnehmen. Bei Wettbewerben, die über den Geltungsraum dieser SO hinausgehen, sind die dort geltenden Vorschriften einzuhalten. Begründung: Bisher ist nicht geregelt, wo Spieler/innen diversen Geschlechts eingesetzt werden können. Außerdem soll es ermöglicht werden, dass weibliche Spielerinnen und Mannschaften am Spielbetrieb teilnehmen können, wenn es z. B. im weiblichen Bereich keine entsprechende Spielmöglichkeiten vorhanden sind oder gemischt geschlechtliche Mannschaften gebildet werden sollen. gez. Mayk Taherian Antrag an den NBV-Verbandstag 2021 Der NBV-Vorstand beantragt, der NBV-Verbandstag möge beschließen, in § 16 der NBV-Spielordnung die Absätze 3 und 4 zu streichen (3) Die Regionen können in der U14 männlich den Einsatz weiblicher U14 Spielerinnen zulassen. (4) In den Spielen der Landesliga männlich ist der Einsatz weiblicher Spielerinnen nicht zulässig. Begründung: Die Absätze sind bei Annahme des vorstehenden Antrags überflüssig, da die neue Regelung des § 4 dieses bereits regelt. gez. Mayk Taherian Antrag an den NBV-Verbandstag 2021 Der NBV-Vorstand beantragt, der NBV-Verbandstag möge beschließen, § 15 der NBV-Spielordnung neu zu fassen: § 15 neu § 15 alt (1) Ein Antrag auf Übertragung von Der Antrag auf Übertragung der Teilnahme- Teilnahmerechten gemäß § 17 rechte wird durch den Ressortleiter Spielbe- DBB-SO wird durch den trieb genehmigt, wenn fristgerecht folgende Ressortleiter Spielbetrieb – von den Berechtigten gemäß den Reg- genehmigt, wenn fristgerecht elungen BGB 36 ff. unterschriebenen – folgende Erklärungen und Unterlagen vorliegen: Unterlagen vorliegen:
a) Erklärungen der gesetzlichen a) Erklärungen des abgebenden Vereins, Vertreter des abgebenden alle Teilnahmerechte auf den Vereins, alle Teilnahmerechte aufnehmenden Verein zu übertragen (vgl. § 17 Abs. 3 DBB-SO) oder alle Teilnahmerechte des männlichen oder des weiblichen Bereiches (vgl. § 17 Abs. 2, Abs. 3 DBB-SO) auf den aufnehmenden Verein zu übertragen, b) Erklärungen der gesetzlichen b) Erklärungen des aufnehmenden Vertreter des aufnehmenden Vereins, alle Pflichten und Vereins, alle Pflichten und Verbindlichkeiten des abgebenden Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber dem DBB und NBV abgebenden Vereins gegenüber zu übernehmen. dem DBB, der Regionalliga Nord und dem NBV im Hinblick auf die aufzunehmenden Teilnahme- rechte zu übernehmen, c) im Falle einer regionsübergreifenden Übertragung von Teilnahme- rechten die Zustimmung des NBV-Präsidiums gemäß § 14 Abs. 2 NBV-Satzung. d) im Falle einer Übertragung von Teilnahmerechten in Wettbewer- ben des DBB und der Regionalliga Nord Erklärungen seitens der Spielleitungen der jeweils betroffenen Wettbewerbe, dass der Über- tragung dieser Teilnahmerechte keine Satzungs- oder Ordnungsregelungen des DBB oder der Regionalliga Nord entgegenstehen. (2) ein Verein, welcher alle Teilnah- merechte oder alle Teilnahme- rechte des männlichen oder des weiblichen Bereiches auf einen anderen Verein überträgt, kann erst nach Beendigung des der Abgabe folgenden Wettbewerbes (vgl. § 4 NBV-SO) für den Teilnahmerechte übertragen wurden, selbst
wieder Teilnahmerechte des abgegebenen Bereiches oder der abgegebenen Bereiche von einem anderen Verein übernehmen. Davon unberührt besteht die Möglichkeit des abgebenden Vereines eine Mannschaft in der untersten Spielklasse der eigenen Region neu zu melden. Begründung: § 15 NBV-Spielordnung soll es z. B. Abteilungen ermöglichen, zu einem anderen Verein zu wechseln und dabei die sportlich erworbenen Qualifikationen mitzunehmen. Mit der Neufassung sollen die Zuständigkeiten näher definiert werden. Es soll auch nicht möglich sein die Teilnahmerechte unter Einbeziehung eines dritten Vereins im Sinne eines Ringtausches zu erhalten. Die Umsetzung der Teilnahmerechtsübernahme muss auch technisch möglich sein. So macht es keinen Sinn, wenn z. B. Mannschaften, die in der Region Ostfriesland spielen, in die Region Göttingen ‚transferiert‘ werden. Es mag es bei an Grenzen liegenden Vereinen sinnvoll sein, doch Teilnahmerechte regionsübergreifend zu übertragen, wenn dadurch Spielbetrieb erhalten bleiben kann. Nur sollte eben der in der Satzung enthaltene Genehmigungsvorbehalt des Präsidiums berücksichtigt werden. gez. Mayk Taherian Antrag an den NBV-Verbandstag 2021 Der NBV-Vorstand beantragt, der NBV-Verbandstag möge beschließen, in § 3 Absatz 3 der NBV-Spielordnung neu zu formulieren. § 3 Abs. 3 neu § 13 Abs. 3 alt Der Antrag auf Übertragung der Der Antrag auf Übertragung der Teilnahme- Teilnahmerechte wird durch den rechte wird durch den Ressortleiter Spiel- Ressortleiter Spielbetrieb genehmigt, betrieb genehmigt, wenn fristgerecht wenn fristgerecht folgende Erklärungen folgende – von den Vereinsvorsitzenden und Unterlagen vorliegen: unterschriebenen – Unterlagen vorliegen: a) Erklärungen der gesetzlichen a) Erklärungen der beteiligten Vereine, Vertreter der beteiligten Vereine, dass sie für Verbindlichkeiten der SG dass sie für Verbindlichkeiten selbstschuldnerisch und der SG selbstschuldnerisch und gemeinschaftlich haften, gemeinschaftlich haften,
b) Erklärungen der gesetzlichen b) Erklärungen der beteiligten Vereine, Vertreter der beteiligten Vereine, dass sie als SG alle Pflichten dass sie als SG alle Pflichten gegenüber dem DBB und NBV gegenüber dem DBB, der übernehmen. Regionalliga Nord und dem NBV übernehmen, c) Vereinbarung der gesetzlichen c) Vereinbarung über die Aufteilung Vertreter der beteiligten Vereine der zum Zeitpunkt einer eventuellen über die Aufteilung der Auflösung erworbenen Teilnah- zum Zeitpunkt einer eventuellen merechte, die jederzeit einverneh- Auflösung erworbenen Teilnah- mlich geändert werden kann und merechte, die jederzeit einver- unaufgefordert zu ergänzen ist, nehmlich geändert werden kann wenn die SG zusätzliche Teilnahme- und unaufgefordert zu ergänzen rechte mit Ausnahme solcher in der untersten Spielklasse erwirbt. ist, wenn die SG zusätzliche Teilnahmerechte mit Ausnahme solcher in der untersten Spielklasse erwirbt, d) im Falle eines Zusammenschlus- ses zweier Vereine unterschied- licher Regionen und einer damit verbundenen regionsübergrei- fenden Übertragung von Teilnahmerechten die Zustimmung des NBV- Präsidiums gemäß § 14 Abs. 2 NBV-Satzung, e) im Falle einer Übertragung von Teilnahmerechten in Wettbewer- ben des DBB und der Regionalliga Nord Erklärungen seitens der Spielleitungen der jeweils betroffenen Wettbewerbe, dass der Übertragung dieser Teilnahme- rechte keine Satzungs- oder Ordnungsregelungen des DBB oder der Regionalliga Nord entgegenstehen.
Begründung: Die Genehmigungserfordernis bei regionsübergreifendem Spielbetrieb soll konsequent (siehe auch Antrag zu § 15 SO) neu formuliert und auch dem regionsüber- greifenden Spielbetrieb angepasst werden. gez. Mayk Taherian
im Hagener SV Abt.-Adresse: Peter Prien Siebensternstraße 23, 49082 Osnabrück Hagen a.T.W./Osn. 08.08.2021 Antrag an den NBV – Verbandstag 2021 zur Änderung der NBV – Spielordnung Der Verbandstag möge beschließen, den § 29 der NBV -Spielordnung wie folgt zu ändern: Alt: § 29 Gestellung von Jugendmannschaften / Jugendfehlumlage (1) Vereine des NBV, die im Seniorenspielbetrieb ab Oberliga bis Regionalliga teilnehmen sind verpflichtet, Jugendmannschaften mindestens wie folgt zu stellen: a) bei Teilnahme am Seniorenspielbetrieb der Herren mindestens eine männliche Mannschaft im Minibereich zu stellen und b) bei Teilnahme am Seniorenspielbetrieb der Damen mindestens eine weibliche Mannschaft im Minibereich und c) für jede ab Oberliga bis Regionalliga teilnehmende Herren – bzw. Damen-Mannschaft je eine männliche bzw. weibliche Jugendmannschaft oberhalb des Mini-Bereichs, unterhalb U19. Neu: § 29 Gestellung von Jugendteams / Jugendfehlumlage (1) Vereine des NBV, die im Seniorenspielbetrieb ab Oberliga bis Regionalliga teilnehmen sind verpflichtet, Jugendteams mindestens wie folgt zu stellen: a) bei Teilnahme am Seniorenspielbetrieb je Damen – oder Herrenteam mindestens ein Team im Minibereich und b) für jedes ab Oberliga bis Regionalliga teilnehmende Herren – bzw. Damen-Team je ein Jugendteam oberhalb des Mini-Bereichs, unterhalb U19. (2) Fehlumlage: (Hier ist der Begriff Jugendmannschaft ebenfalls in Jugendteams zu ändern) Begründung: Es ist nicht einzusehen, dass Vereine ohne Mini- bzw. Jugendarbeit sich mittels der Fehlumlage „freikaufen“ können, während zum Beispiel ein Verein mit einem Herren–Oberligateam, der über ein oder mehrere Mädchenteams im Mini- und/oder U14 – U18 – Alter verfügt, trotz seines Engagements betraft wird. gez. Marc Bensmann & Peter Prien Abt.-/Sportl. Leitung – HSV - Basketball
TSV QUAKENBRÜCK E.V. – YOUNG DRAGONS O FFIZIELLER K OOPERATIONSPARTNER DER A RTLAND D RAGO NS ANTRAG zum NBV-VERBANDSTAG am 11.09.2021 in 31319 Sehnde-Rethmar Der TSV Quakenbrück e.V. stellt den nachfolgenden Antrag an den NBV-Verbandstag mit Bitte um Beschlussfassung bzw. Beratung: Antrag 1: NBV-Spielordnung § 16: ALT: 4) In den Spielen der Landesliga männlich ist der Einsatz weiblicher Spielerinnen nicht zulässig. NEU: 4) In den Spielen der Landesliga männlich ist der Einsatz weiblicher Spielerinnen bis einschließlich U14 zulässig. Begründung: Mit Einführung einer U12-Landesliga wird eine weitere Spielklasse im Minibereich für einen stärkeren Wettbewerb sorgen. Vor allem in der Altersgruppe U12 gibt es noch viele gemischte Mannschaften – auch diese sollen die Möglichkeit erhalten mit ihren weiblichen Spielern an einem solchen Wettbewerb teilzunehmen. Und auch der weibliche Nachwuchs profitiert von einer U12-Landesliga (Vorbereitung auf U14 LL weiblich). Aber auch in kleineren Vereinen sollten Mädchen eine Möglichkeit erhalten Spiele auf dem für Sie höchstem Niveau zu bestreiten – insbesondere im U14-Bereich, wo an vielen Standorten leider weniger Mädchenbasketball vertreten ist, und talentierte Spielerinnen oftmals dann im U16/U18-Bereich (Sprunggenehmigung) antreten müssen. Mit der Zulassung der Spielerinnen in den männlichen U14-Bereich ermöglichen wir jungen Mädchen sich unter guten Wettkampfbedingungen zu erproben. Antrag 2: NBV – Spielordnung § 3 Abschnitte 4 & 5 ALT: 4a) Eine MSG besteht aus 2 oder 3 Vereinen. Sie nimmt mit allen Rechten und Pflichten am Spielbetrieb teil. Die MSG kann kein Aufstiegsrecht in die Landesliga (bzw. Oberliga, wenn die Landesliga die unterste Spielklasse ist) erwerben. Die Bildung ist bis zum Beginn der Punktspiele in der betreffenden Staffel zulässig. NEU: Eine MSG besteht aus mindestens zwei Vereinen. Sie nimmt mit allen Rechten und Pflichten am Spielbetrieb teil. Die Bildung ist bis zum Beginn der Punktspiele in der betreffenden Staffel zulässig. ALT: 4 b) Ein Verein kann sich nur an einer MSG beteiligen, wenn er keine Mannschaft in derselben Altersklasse (Jugend) bzw. in derselben Spielklasse (Senioren) gemeldet hat. NEU: 4 b) Ein Verein kann sich im Seniorenbereich nur an einer MSG beteiligen, wenn er keine Mannschaft in derselben Altersklasse bzw. in derselben Spielklasse gemeldet hat. Für Jugendmannschaften bis einschließlich U14 kann ein Verein sich auch an einer oder mehreren MSG beteiligen, auch wenn dieser bereits ein Team oder eine MSG in der entsprechenden Liga (Spielklasse) oder Altersgruppe (selbe oder andere Spielklasse) hat.
TSV QUAKENBRÜCK E.V. – YOUNG DRAGONS O FFIZIELLER K OOPERATIONSPARTNER DER A RTLAND D RAGO NS ALT: 5) In der Landesliga sind MSG ebenfalls zugelassen, wenn sie die unterste Spielklasse ist. NEU: 5) In den Jugendlandesligen U12 und U14 sind MSGs ebenfalls zugelassen. In den darüberhinausgehenden Jugend- und Seniorenlandesligen sind MSG ebenfalls zugelassen, sofern die Landesliga die unterste Spielklasse ist. Begründung: Die Neugründung der U12-Landesliga soll einen zusätzlichen Wettbewerb auf einem möglichst hohen Leistungsniveau ermöglichen. Das bedeutet, dass jedes Team nach Möglichkeit über mindestens 8 „spielfähige Spieler/innen“ sein sollen. Nicht nur drei oder vier. Die Situation ist leider (insbesondere in kleineren Vereinen) so, dass lediglich ein paar Spieler/innen das erforderliche Leistungsniveau haben/erreichen. Damit die Spielerinnen und Spieler allerdings nicht aus ihren Heimatverein wechseln müssen, um an einem solchen Wettbewerb teilnehmen zu können, kann eine Sonderteilnahmeberechtigung erworben werden. Allerdings können immer nur maximal drei STBs zeitgleich eingesetzt werden. Diese Anzahl ist allerdings leider nicht ausreichend: Wenn nun jeweils drei Spieler/innen aus zwei Partnervereinen Landesliga spielen möchten, so müssen bei der aktuellen Regelung immer drei Spieler/innen auf den Einsatz verzichten. Bei mehreren Partnern wird dieses Problem sogar noch größer. Insbesondere in Regionen mit mehreren kleineren Vereinen in der Umgebung, welche allein nicht auf dem Niveau der Landesligen spielen könnten, böte sich so eine entsprechende Möglichkeit. Insbesondere auch zur Talentförderung (Hinführung an das Leistungsniveau der JBBL) ist die U14-Altersklasse essenziell. Aus diesem Grund sollten in den entsprechenden Landesligen U12 und U14 ebenfalls Mannschaftsspielgemeinschaften erlaubt sein. So können wir gleichzeitig das spielerische Niveau in den Landesligen erhöhen, als auch kleinere Vereine stärken, da frühe Spielerwechsel (vor JBBL/NBBL) nun nicht mehr erforderlich sind. So kann der Spieler/die Spielerin auch möglichst lange in seinem/ihrem Heimatverein sportlich aktiv bleiben. Die besseren Spieler/innen finden für Sie bessere Entwicklungsmöglichkeiten bei den Trainingsbedingungen bei den Landesligisten; können ihre Erfahrung allerdings weiterhin in ihrem Heimverein mit einbringen und verbessern auch so dort die Trainingsbedingungen.
Anträge zur Änderung der Schiedsrichterordnung Antrag 1: Der NBV-Vorstand beantragt, der NBV-Verbandstag möge beschließen, in § 15 Abs. 4 der NBV-Schiedsrichterordnung folgenden neuen Satz 2 anzufügen: Der Einsatz eines für die Sportdisziplin 3x3 durch den DBB lizenzierten Schieds- richters bei einem vom NBV ausgerichteten oder bei einem vom NBV oder DBB unterstützten Turnier wird unabhängig von der Zahl der auf dem Turnier vom Schiedsrichter geleiteten Spiele als 1 Pflichtspiel im Sinne des Satz 1 gezählt. Begründung: Der Spielbetrieb in der Disziplin 3x3 ist niedersachsenweit bisher nicht wirklich ausgeprägt. Er soll aber ausgebaut werden. Hierfür mangelt es derzeit an ausrei- chend qualifizierten und für die Disziplin 3x3 ausdrücklich lizensierten Schiedsrichtern. Da lizensierte Schiedsrichter die Qualität der Wettbewerbe heben würden, besteht ein Interesse daran mehr Schiedsrichter für die Disziplin 3x3 auszubilden. Der NBV schafft derzeit einen Anreiz für mögliche Kandidaten eine Lizenz zu erwerben, indem er den er- folgreichen Lizenzerwerbern ein spezielles, niedersachseneigenes 3x3-Schiedsrichtertri- kot schenkt. Die DBB-Ausbildungslehrgänge für den Erwerb einer 3x3-Lizenz selbst sind jedoch kostenpflichtig für die Teilnehmer. Um das Interesse bei Vereinen zu wecken, ihre Schiedsrichter bei der Ausbildung zum 3x3-Schiedsrichter ggf. auch finanziell zu unter- stützen bzw. die Ausbildungskosten zu übernehmen, soll durch die beantragte Ergän- zung ein Anreiz hierzu geschaffen werden. Da auf 3x3-Turnieren aufgrund der verkürz- ten Spielzeit eine Vielzahl von Spielen gepfiffen wird und eine Verhältnismäßigkeit zur Berücksichtigung von Schiedsrichteransetzungen gewahrt werden soll, soll die Anrech- nung von Turniereinsätzen in der Disziplin 3x3 aber vorerst nur als 1 Pflichtspiel pro Tur- nier gewertet werden. Je nach Entwicklung der Zahl der 3x3-Lizenzen sowie des 3x3- Spielbetrieb im NBV soll die Anrechnungsformel ggf. in den nächsten Jahren angepasst werden. Antrag 2: Der NBV-Vorstand beantragt, der NBV-Verbandstag möge beschließen, § 1 der NBV- Schiedsrichterordnung um folgenden Absatz 5 zu ergänzen: (5) Soweit diese Schiedsrichterordnung Rechte, Pflichten und Strafen für Vereine regelt, gelten diese Regelungen entsprechend auch für Spielgemeinschaften und Mannschaftsspielgemeinschaften gemäß § 3 der NBV-Spielordnung. Rechte, Pflichten sowie die Haftung für Strafen gelten bei Mannschaftsspielgemeinschaf- ten nur für den für die Mannschaftsspielgemeinschaft federführenden Verein. Niedersächsischer Basketballverband e.V. | Göttinger Chaussee 115 | 30459 Hannover | 0511 449853-11 | info@nbv-basketball.de
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