Verein für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (Verein simap.ch)

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Verein für ein Informationssystem über das öffentliche
           Beschaffungswesen in der Schweiz (Verein simap.ch)

                                        I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1        Name, Sitz
1
 Unter dem Namen « Verein für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in
der Schweiz (Verein simap.ch) » (nachstehend : der Verein) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60
und folgenden des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2
 Der Verein hat seinen Sitz an der Geschäftsadresse der Vereinspräsidentin oder des Ver-
einspräsidenten.

Artikel 2        Vereinszweck
1
 Der Vereinszweck besteht darin, ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in
der Schweiz (nachstehend: simap.ch) einzurichten und zu betreiben, das es ermöglicht,
a) mittels einer Website die Beziehungen zwischen den Vergabestellen, den Anbietern und der
   Öffentlichkeit herzustellen und zu unterhalten sowie die damit verbundenen Dienstleistungen, wie
   zum Beispiel Auskünfte, Beratung und Ausbildung, sicherzustellen;
b) insbesondere die öffentlichen Ausschreibungen der Vergabestellen, die der Gesetzgebung über
   das öffentliche Beschaffungswesen unterstehen, zu veröffentlichen und die Angebotsdossiers
   elektronisch zu verwalten.
2
 Zu diesem Zweck betreibt der Verein die Website simap.ch, bietet den Mitgliedern auf Gesuch und
gegen Entgelt die Dienstleistungen des Kompetenzzentrums im Bereich des öffentlichen
Beschaffungswesens an und stellt die Ausbildung und Information der Mitglieder sicher.
3
 Der Verein arbeitet eng mit den Mitgliedern und mit anderen Organisationen zusammen, die mit der
elektronischen Verwaltung des öffentlichen Beschaffungswesens zu tun haben.
4
    Der Verein verfolgt seine Ziele als Non-Profit-Organisation.

Artikel 3        Mittel
Um sein Ziel zu erreichen, verfügt der Verein über eine operative Einheit mit entsprechendem
Personal und Ausrüstungen, die für den Betrieb einer leistungsfähigen und sicheren Website
erforderlich sind.

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II. Mitglieder und User

Artikel 4       Mitgliederkreis
Vereinsmitglieder zugelassen sind:
a) die Schweizerische Eidgenossenschaft als Vertreterin insbesondere der zentralen
   Bundesverwaltung und der Organisationen und Gesellschaften, die der Bundesregelung über das
   Beschaffungswesen unterstehen,
b) die Schweizer Kantone,
c) das Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 5       Aufnahme von Mitgliedern
1
  Neue Mitglieder werden auf der Grundlage eines mindestens drei Monate vor Ablauf eines
Kalenderjahres beim Vorstand eingereichten schriftlichen Gesuchs durch Beschluss der Gene-
ralversammlung auf den Beginn eines Kalenderjahres aufgenommen.
2
 Mitglieder, die dem Verein nach dessen Konstituierung beitreten, haben — neben den mit der
Einfügung neuer Daten in die Website simap.ch anfallenden Kosten — auch eine von der Ge-
neralversammlung festgelegte Beteiligung an den ursprünglichen Investitionskosten zu entrichten.
3
    Die Aufnahmebedingungen werden vom Vorstand festgelegt.
4
    Eine Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist zu begründen.

Artikel 6       Austritt von Mitgliedern
1
 Jedes Mitglied kann auf Ende eines Kalenderjahres mit schriftlicher, begründeter Mitteilung, die
mindestens sechs Monate vor Fristablauf an den Vorstand zu richten ist, aus dem Verein austreten.
2
 Austretende Mitglieder sind gehalten, laufende und ausstehende Beiträge, die dem Verein geschuldet
werden, zu begleichen. Mit dem Austritt verfallen jegliche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Artikel 7       Ausschluss von Mitgliedern
1
  Die Generalversammlung schliesst Mitglieder aus, die gegen die Vereinsinteressen handeln oder die
trotz schriftlicher Ausschlussdrohung durch den Vorstand ihre in den Statuten festgelegten Pflichten
nicht erfüllen.
2
 Ausgeschlossene Mitglieder sind gehalten, laufende und ausstehende Beiträge, die dem Verein
geschuldet werden, zu begleichen. Mit dem Ausschluss verfallen jegliche Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.

Artikel 8       Rechte der Mitglieder
1
 Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Generalversammlung des Vereins durch eine Person
seiner Wahl vertreten zu lassen und alle anderen in der Gesetzgebung und in den Vereinsstatuten
vorgesehenen Mitgliedsrechte auszuüben.
2
 Es verfügt über die den Vergabestellen vorbehaltenen Zugriffsrechte auf die Website simap.ch und
gewährt diese Rechte den Vergabestellen, die seiner Gesetzgebung über das öffentliche
Beschaffungswesen unterstellt sind, sofern sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen einhalten.

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Artikel 9       Pflichten der Mitglieder
1
 Jedes Mitglied hat die von der Generalversammlung festgelegte jährliche Beteiligung an den
Betriebskosten zu entrichten.
2
 Es hat einen Investitionsbeitrag an die Kosten für die ursprünglichen und künftigen Entwicklungen der
simap.ch zu bezahlen.
3
 Es muss sein eigenes Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen errichten;
andernfalls muss es dem Kompetenzzentrum eines anderen Mitglieds beitreten oder aber die
Leistungen des Kompetenzzentrums durch den Verein ausüben lassen. Die Leistungen des
Kompetenzzentrums umfassen insbesondere:
a) die Aktualisierung und die Weiterleitung der für die simap.ch notwendigen Informationen;
b) die Unterstützung der simap.ch-User;
c) die Umsetzung von Ausbildungs- und Informationsprogrammen im Zusammenhang mit der
   simap.ch;
d) die Verwaltung im Zusammenhang mit den Vergabestellen, die zur Nutzung der simap.ch
   berechtigt sind.

Artikel 10      User
1
 Als User der simap.ch gelten:
a) die Vergabestellen jedes Mitglieds, die der Gesetzgebung des entsprechenden Mitglieds unterstellt
   sind und die über die den Vergabestellen vorbehaltenen Zugriffsrechte verfügen;
b) die Anbietenden, die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Körperschaften sowie die
   allgemeine Öffentlichkeit.
2
 Die grossen Schweizer Städte, die Kantonshauptorte sowie weitere Auftraggeber, die über eine auf
die eigenen Bedürfnisse zugeschnittene Site verfügen, werden von den Vereinsorganen regelmässig
konsultiert.
3
    Die Rechte und Pflichten der User sind in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen festgelegt.

                                           III. Organisation

Artikel 11      Organe
Die Vereinsorgane sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) das Kontrollorgan.

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Artikel 12      1. Die Generalversammlung
                a) Aufgaben
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Sie genehmigt und ändert die Statuten.
b) Sie wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten
    sowie die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Kontrollorgans für eine Amtsdauer von vier
    Jahren; die ernannten Mitglieder können nach Ablauf der Amtsdauer wieder gewählt werden.
c) Sie bezeichnet die Vorstandsmitglieder, die befugt sind, den Verein gegenüber Dritten zu
    verpflichten, und regelt die Unterschriftsberechtigungen.
d) Sie genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung, den Bericht des Kontrollorgans sowie
    das Betriebs- und Investitionsbudget für das laufende Jahr.
e) Sie legt die jährliche Beteiligung der Mitglieder an den Betriebkosten und gegebenenfalls die
    Beteiligung der Mitglieder an den Investitionskosten fest.
f) Sie beschliesst über die Aufnahme von neuen Mitgliedern sowie über den Ausschluss eines
    Mitglieds.
g) Sie kann bei berechtigten Gründen Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Kontrollorgans ihres
    Amtes entheben.
h) Sie beschliesst über die Auflösung des Vereins und entscheidet im Rahmen der Statuten über die
    Verwendung des Vereinsvermögens.
i) Sie trifft alle weiteren Entscheide, die ihr durch die Gesetzgebung oder die Statuten vorbehalten
    sind.

Artikel 13      b) Einberufung, Beratungen, Protokoll
1
 Die Generalversammlung tritt einmal pro Jahr und spätestens am 31. März zusammen. Eine
Generalversammlung findet auch jedes Mal dann statt, wenn der Vorstand es als nötig erachtet oder
wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände
verlangt.
2
 Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens einen Monat im Voraus, schriftlich
und unter Angabe der Traktandenliste einberufen.
3
 Die Generalversammlung kann nur traktandierte Gegenstände beraten. Jedes Mitglied hat das Recht,
während der Beratungen der Generalversammlung Anträge zu stellen.
4
    Die Beschlüsse der Generalversammlung werden protokolliert.

Artikel 14       c) Beschlüsse, Stimmrecht
1
  Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit aller anwesenden
Mitglieder. Für die Änderung der Statuten oder die Vereinsauflösung bedarf es der absoluten Mehrheit
aller Mitglieder.
2
 Ein Mitglied kann einen einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder verlangten, falls die
Betriebskosten das Budget des Vorjahres abgesehen von der Anpassung an die Teuerung um mehr
als 10% übersteigen.
3
 Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, die von seiner Vertreterin oder seinem Vertreter
wahrgenommen wird.
4
    Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend.
5
 Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht auf Antrag eines Drittels der
anwesenden Mitglieder geheime Wahlen und Abstimmungen oder ein anderes Verfahren beschlossen
werden.

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Artikel 15       2. Der Vorstand
                 a) Zusammensetzung
1
 Der Vorstand setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern zusammen, welche die Vereinsmitglieder
angemessen repräsentieren.
2
 Sofern sie es verlangen, sind die Schweizerische Eidgenossenschaft mit zwei Mitgliedern, wovon
eines das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) vertritt, das Fürstentum Liechtenstein und die
Kantone jeder Sprachregion im Vorstand vertreten.
3
    Der Vorstand wählt aus der Reihe seiner Mitglieder eine Kassierin oder einen Kassier.
4
 Bei Vakanzen kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung einen
provisorischen Ersatz bestimmen.
5
 Der Vorstand ist befugt, Experten oder Dritte — namentlich Vergabestellen, die auf der simap.ch
über eine auf eigene Bedürfnisse zugeschnittene Site verfügen — beizuziehen, die mit beratender
Stimme an den Sitzungen teilnehmen können.

Artikel 16       b) Aufgaben
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Er behandelt die laufenden Vereinsgeschäfte gemäss den Beschlüssen der Generalversammlung
   und stellt den reibungslosen Betrieb der simap.ch sicher, indem er ganz allgemein die
   Kompetenzen wahrnimmt, die auf Grund der Gesetzgebung oder der Statuten keinem anderen
   Vereinsorgan vorbehalten sind.
b) Er beschliesst insbesondere die Funktionen der simap.ch und äussert sich zu den Beson-
   derheiten, die von den Mitgliedern gemäss eidgenössischem oder interkantonalem Recht verlangt
   werden.
c) Er vertritt den Verein mit seinen hiefür bezeichneten Mitgliedern gegenüber Dritten.
d) Er errichtet und unterhält die Zusammenarbeit mit den Stellen, die ähnliche Systeme betreiben
   oder mir dem simap.ch verbunden sind.
e) Er legt die Pflichtenhefte sowie die Arbeits- und Entschädigungsbedingungen des erforderlichen
   Personals fest, das innerhalb des Sekretariats den Auftrag hat, die simap.ch zu betreiben und die
   damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen.
f) Er schliesst die Arbeitsverträge mit dem Personal ab und ist für die Auflösung von Arbeitsverträgen
   zuständig.
g) Er supervisiert die vom Personal durchgeführte Ausbildung sowie die Informationen an die User
   der simap.ch.
h) Er bereitet die Geschäfte vor, die in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen,
   insbesondere das Budget und die Jahresrechnung.
i) Er führt die Buchhaltung des Vereins.
j) Er genehmigt die Allgemeinen Nutzungsbedingungen und legt die Bedingungen fest, zu denen die
   Vergabestellen, die Anbieter und die breite Öffentlichkeit auf die simap.ch zugreifen können.
k) Er legt die Aufnahmebedingungen für neue Mitglieder fest, er registriert und verwaltet die
   Aufnahmegesuche von neuen Mitgliedern, und zwar sowohl vor als auch nach dem Beschluss der
   Generalversammlung.
l) Er registriert und verwaltet die Gesuche um Einfügung neuer, auf eigene Bedürfnisse zu-
   geschnittener Sites von grossen Schweizer Städten, Kantonshauptorten und anderen Ver-
   gabestellen und legt die Zulassungsbedingungen fest.

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Artikel 17      c) Einberufung, Beschlüsse, Protokoll
1
 Die Vorstandsmitglieder werden je nach Bedarf durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder auf
Verlangen von mindestens drei Mitgliedern zu den Vorstandssitzungen einberufen.
2
    Die Beratungen des Vorstands werden protokolliert.
3
 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend.
4
 Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, ausser wenn ein anderes Verfahren beschlossen
wird.

Artikel 18      d) Spesen
1
 Die Vorstandsmitglieder können sich die im Zusammenhang mit ihren Vorstandstätigkeiten
anfallenden Spesen vom Verein zurückerstatten lassen.
2
    Für die Rückerstattung dieser Spesen ist ein Budgetposten vorgesehen.

Artikel 19      e) Sekretariat
1
 Das Sekretariat setzt sich aus dem Personal zusammen, das für den reibungslosen und ständigen
Betrieb der simap.ch notwendig ist.
2
 Es hat folgende Aufgaben:
a) Es verwaltet den Betrieb der simap.ch.
b) Es bietet den Mitgliedern auf Gesuch hin und gegen Bezahlung die Dienstleistungen des
   Kompetenzzentrums im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens an.
c) Es stellt die Ausbildung und die Information der Mitglieder sicher.
d) Es stellt weitere Leistungen sicher, mit denen es vom Vorstand betraut wird.
3
 Das Sekretariat übt seine Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den Vorstandsmitgliedern aus sowie in
Zusammenarbeit mit den Vertretungen der Vereinsmitglieder, den Kompetenzzentren und weiteren
Organisationen, die sich mit der elektronischen Verwaltung öffentlich-rechtlicher Aufträge befassen.
4
 Das Sekretariat kann ganz oder teilweise durch ein Vereinsmitglied wahrgenommen werden; in
diesem Fall richtet der Vorstand dem Mitglied, das Sekretariatsleistungen erbringt, eine Entschädigung
aus.

Artikel 20      3. Das Kontrollorgan
1
 Das Kontrollorgan, das aus zwei Rechnungprüfern und einem Stellvertreter besteht, prüft jedes Jahr
die Rechnungsführung und den Vermögensstand.
2
    Es legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und entsprechende Anträge vor.
3
 Seine Entschädigung berechnet sich auf der Grundlage der Arbeitszeit, die der Prüfung gewidmet
worden ist.

                                             IV. Haftung

Artikel 21
Der Verein übernimmt die Verantwortung für den Datentransfer ab dem simap.ch. Er ist für den Inhalt
dieser Daten nicht verantwortlich.

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V. Finanzen

Artikel 22       Finanzielle Haftung
1
 Die Verpflichtungen des Vereins sind nur bis zum Betrag des bestehenden Vereinsvermögens
garantiert.
2
    Die Mitglieder haften nicht für die Vereinsschulden.
3
    Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für die Vereinsschulden.

Artikel 23       Finanzielle Beteiligung der Mitglieder
                 a) Beteiligung an den Investitionskosten
1
 Die anfänglichen und künftigen Investitionskosten werden gemäss folgenden Kriterien unter den
Mitgliedern aufgeteilt:
a) Für die Schweizerische Eidgenossenschaft beträgt der Anteil an den Investitionskosten auf Grund
    der Partnerschaftsvereinbarung, die den vorliegenden Statuten beigefügt ist, höchstens 25 Prozent
    des Gesamtbetrags.
b) Für die anderen Mitglieder bestimmt sich die Beteiligung an den anfänglichen Investitionskosten
    auf Grund der Bevölkerungszahl nach dem Publicus 2000, die Beteiligung an den künftigen
    Investitionskosten bestimmt sich nach der letzten eidgenössischen Volkszählung.
2
  Mitglieder, die erst nachträglich dem Verein beitreten, entrichten ihre Beteiligung an den anfänglichen
Investitionen gemäss dem Verteilungsschlüssel, der anlässlich der Vereinsgründung beschlossen
wurde und der den vorliegenden Statuten beigelegt ist. Ihre Beteiligung wird auf die Beiträge der
Gründungsmitglieder an künftige Investitionen angerechnet, und zwar gemäss dem
Verteilungsschlüssel, der für die Gründungsmitglieder in Bezug auf die anfänglichen Investitionen galt.
3
 Investitionskosten, die sich aus der Einführung von Besonderheiten im Zusammenhang mit der
eidgenössischen oder interkantonalen Gesetzgebung ergeben, gehen ausschliesslich zu Lasten
derjenigen Mitglieder, die darum gebeten haben.

Artikel 24       b) Beteiligung an den Betriebskosten
1
  Die Mitglieder beteiligen sich an den Betriebskosten der simap.ch. Die Höhe der Beteiligung wird
jedes Jahr von der Generalversammlung auf der Grundlage der Jahresrechnung und des Budgets des
Vereins beschlossen.
2
 Die Beteiligung der Mitglieder wird wie folgt festgelegt:
a) Für die Schweizerische Eidgenossenschaft beträgt der Anteil an den Betriebskosten auf Grund der
   Partnerschaftsvereinbarung, die den vorliegenden Statuten beigefügt ist, höchstens 25 Prozent
   des Gesamtbetrags.
b) Für die anderen Mitglieder bestimmt sich die Beteiligung an den Betriebskosten für sa Jahr 2002
   auf Grund der Bevölkerungszahl nach dem Publicus 2000 und für die folgenden Jahre nach der
   letzten eidgenössischen Volkszählung.
3
    Die Frist zur Bezahlung der Beteiligung an den Betriebskosten beträgt 60 Tage.
4
    Der Verein erhebt keine Mitgliederbeiträge.

Artikel 25       Andere Beiträge
Die grossen Schweizer Städte, die Kantonshauptorte und andere öffentliche Auftraggeber die in den
Genuss einer auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnittenen Site gelangen, entrichten einen einmaligen
Pauschalbetrag, der vom Vorstand bei der Aufschaltung der massgeschneiderten Site festgelegt wird.

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Artikel 26      Budget, Rechnungen
1
 Das Budget der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben wird jährlich zu Handen der
Generalversammlung erstellt.
2
    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3
 Das Rechnungswesen erfolgt nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Buchführung und
den vom Vorstand erlassenen Richtlinien.

                                         VI. Streitigkeiten

Artikel 27      Schiedsgericht
1
 Streitigkeiten, die unter den Mitgliedern nicht gütlich geregelt werden können, werden einer
Schiedskommission unterbreitet.
2
 Jedes an der Streitigkeit beteiligte Mitglied bezeichnet eine Schiedsrichterin oder einen
Schiedsrichter. Die so bestimmten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter wählen einstimmig ihre
Präsidentin oder ihren Präsidenten. Bei Uneinigkeit wird die Präsidentin oder der Präsident der
Schiedskommission von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Kantonsgerichts im Sitzkanton
des Vereins bestimmt.
3
 Die Schiedskommission legt das Schiedsverfahren fest und entscheidet nach dem Grundsatz von
Recht und Billigkeit. Der Entscheid der Schiedskommission ist endgültig.

                                          VII. Liquidation

Artikel 28      Auflösung
1
 Die Generalversammlung kann den Verein auflösen, wenn es diesem nicht mehr gelingt, den
Vereinszweck zu erfüllen.
2
 Der Auflösungsbeschluss erfolgt an einer ersten Generalversammlung mit der absoluten
Stimmenmehrheit aller Mitglieder. Wird die beschlussfähige Anzahl von Mitgliedern (Quorum) nicht
erreicht, kann der Auflösungsbeschluss an einer zweiten Generalversammlung mit der einfachen
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
3
 Die Generalversammlung ernennt eine oder mehrere Personen, die mit den entsprechenden
Liquidationsgeschäften betraut werden.

Artikel 29      Verwendung des Vereinsvermögens
1
 Das nach der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen wird einem dem Vereinszweck
ähnlichen Zweck zugeführt.
2
 Die Generalversammlung erlässt die Einzelheiten in Bezug auf die Zweckbestimmung des
verbleibenden Vereinsvermögens.

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VIII. Schlussbestimmung

Artikel 30   Erwerb der Software
Der Vorstand wird beauftragt, mit dem Kanton Waadt einen Vertrag über den Erwerb der bestehenden
Anwendungssoftware sowie über die Zurverfügungstellung des für den Betrieb der Website simap.ch
nötigen Know-hows auszuhandeln und zu unterzeichnen.

Artikel 31   Inkrafttreten
Diese Statuten treten am Tag ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung des Vereins in
Kraft.

So beschlossen an der Gründungsversammlung vom 17. Januar 2002 in Bern.

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