Amateur-Tanz-Club Oranien Elz-Limburg-Bad Camberg e. V.

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Amateur-Tanz-Club Oranien
                    Elz-Limburg-Bad Camberg e. V.
 Mitglied im Deutschen Tanzsportverband e.V. (DTV) und im Hessischen Tanzsportverband e. V. (HTV)

                                    SATZUNG
                                         Stand 28.04.2013

                                           § 1 Name
1. Der Verein führt die Bezeichnung:
   Amateur-Tanz-Club Oranien Elz-Limburg-Bad Camberg e. V.
   Kurzform: ATC Oranien.
2. Der Verein ist am 7. 11. 1957 gegründet worden und im Vereinsregister des Amtsgerichts
   Limburg eingetragen.
                                   § 2 Sitz/Geschäftsjahr
1. Der Verein hat seinen Sitz in Elz.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
                                          § 3 Zweck
1. Der Verein hat den Zweck, in gemeinnütziger Weise
   a) den Tanzsport zu pflegen, zu fördern und seinen ideellen Charakter zu wahren,
   b) die Jugendarbeit seiner Mitglieder im Sinne der Deutschen Sportjugend im Deutschen
       Olympischen Sportbund zu fördern,
   c) den Gesundheitssport und alle damit verbundenen Tätigkeiten zu fördern.
2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Verein Mitglied in den fachlichen und überfachlichen
   Sportorganisationen.
                                   § 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
   Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
3. Alle Mittel und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
   werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglie-
   der auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
   oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des
   zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung bzw. Behörde dürfen
   nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er
   verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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Satzung Stand 28.04.2013
§ 5 Mitgliedschaften
1. Der Verein führt:
   a) Ordentliche Mitglieder:
      Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18.Lebensjahr abgeschlossen haben.
   b) Außerordentliche Mitglieder:
      Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht ab-
      geschlossen haben.
2. Des Weiteren wird eine Mitgliedschaft in drei Bereiche untergliedert:
   a) Aktive Mitglieder:
      Aktive Mitglieder gehören mindestens einer festen Gruppe im Verein an.
   b) Fördernde Mitglieder:
      Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dem
      Verein verbunden fühlt und das Bestreben des ATC Oranien fördern möchte.
   c) Ehrenmitglieder:
      Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein
      durch Beschluss der Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden.
                       § 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Zur Aufnahme in den Verein ist (unter Anerkennung der Vereinssatzung) ein schriftlicher
   Antrag an den Vorstand zu stellen. Dieser entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Drit-
   teln. Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid. Eine Ablehnung muss nicht
   begründet werden.
2. Die Mitgliedschaft endet:
   a) durch Austritt. Der Austritt eines Mitglieds kann frühestens zum Schluss des sechsten
       Monats ab Aufnahmedatum erfolgen, ansonsten nur zum Schluss eines jeden Halb-
       jahres (30.6.oder 31.12.).Er ist dem geschäftsführenden Vorstand spätestens einen
       Monat vorher schriftlich per Brief oder E-Mail anzuzeigen.
   b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis. Diese erfolgt, wenn ein Mitglied
       seinen Beitrag über sechs Monate nicht bezahlt und sein Beitragskonto innerhalb eines
       Monats nach einer zweiten Mahnung nicht ausgeglichen hat. Der Vorstand entscheidet
       mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
   c) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung, die
       Geschäftsordnung, die Beschlüsse des Vereins verstoßen oder sein Ansehen erheblich
       geschädigt hat. Der Vorstand entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
       Den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes kann nur die Mitgliederversammlung mit
       Zweidrittelmehrheit beschließen(§ 10).
   d) Die Mitgliedschaft endet ferner bei Vereinsauflösung sowie bei Ableben.
3. Gegen einen Vorstandsbeschluss, der einen Antrag auf Mitgliedschaft ablehnt, die
   Mitgliedschaft durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis oder durch Ausschluss
   beendet, kann der Betroffene schriftlich binnen eines Monats nach Zustellung des
   Beschlusses Einspruch beim Vorstand einlegen. Hierüber entscheidet die nächste ordentli-
   che Mitgliederversammlung. Bis dahin bleibt der Vorstandsbeschluss bindend. Der Rechts-
   anspruch des Clubs auf den rückständigen Beitrag bleibt bestehen.

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Satzung Stand 28.04.2013
§ 7 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen an den Verein verpflichtet.
2. Die Höhe der Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher
   Mehrheit.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Die Beiträge sind bis zum Tage des Austritts zu entrichten.
                                    § 8 Ordnungen
1. Der ATC Oranien hat folgende Ordnungen:
   a) Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen
   b) Clubordnung
   c) Finanzordnung
   d) Hausordnung für das Clubheim
2. Die Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen oder geändert. Ausgenommen davon
   sind die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen sowie die Beiträge der Finanz-
   ordnung.
3. Änderungen der Ordnungen werden vom Vorstand veröffentlicht.
                                      § 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassenwart,
   Schriftführer, Sportwart, Jugendwart, Pressewart, Veranstaltungswart sowie zwei Bei-
   sitzern.
2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertre-
   tende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Vertreten wird der Verein durch
   den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren
   Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
3. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Clubmitglied werden (§ 5).
4. Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand
   durch Zuwahl ergänzen, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden
   muss.
   Scheiden aus dem geschäftsführenden Vorstand mehr als einer bzw. aus dem ganzen Vor-
   stand mehr als vier Mitglieder aus, so ist eine Neuwahl des Gesamtvorstandes durch eine
   außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich durchzuführen.
5. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung, berichtet ihr über die Vorstandsarbeit,
   legt einen Haushaltsplan vor und führt die Geschäfte des Vereins.
6. Die Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner längeren Verhinderung vom
   stellvertretenden Vorsitzenden, spätestens eine Woche vor Durchführung mit einer Tages-
   ordnung einzuberufen und zu leiten. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, davon zwei vom
   geschäftsführenden Vorstand, anwesend sind.
8. Beschlüsse fasst er grundsätzlich offen:
   a) Mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte
       der gültigen Stimmen ohne Enthaltungen dafür sind. Bei Stimmengleichheit gibt die
       Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
   b) Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist eine
       Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich (aufgerundet).

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Satzung Stand 28.04.2013
9. Zweidrittelmehrheiten bei Vorstandsabstimmungen liegen vor, wenn der Quotient von JA-
    Stimmen und NEIN-Stimmen mindestens 2,0 ist.
10. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre und endet spätestens bei
    der Wahl eines neuen Vorstandes.
                             § 10 Mitgliederversammlung
                            (Aufgaben, Einberufung und Leitung)
1. Die Mitgliedersammlung hat folgende Aufgaben:
   a) Wahl des Vorstandes (§ 9),eines Kassenprüfers und seines Vertreters sowie ggf. deren
       vorzeitige Abberufung.
   b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers sowie ggf. Entlas-
       tung des Vorstandes.
   c) Beschluss über die Genehmigung des Haushaltsplanes für das jeweils nächste
       Geschäftsjahr.
   d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 7).
   e) Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern gegen einen Vorstandsbeschluss gemäß
       § 6 Abs. 3.
   f) Beschlüsse über Satzungsänderung, Ausschluss von Vorstandsmitgliedern, sonstige
       Anträge sowie über die Vereinsauflösung (§ 14).
   g) Beschlüsse über den Erwerb oder die Anmietung eines Clubheimes.
       Über die Anmietung oder Kündigung von Trainingsstätten entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal
   des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels ein-
   facher Briefe oder durch eine Informationsschrift (einschließlich E-Mail). Für den Nachweis
   der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einla-
   dung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine
   Frist von mindestens 3 und höchstens 6 Wochen liegen. Die schriftliche Einberufung der
   Mitgliederversammlung muss Tag, Stunde und Ort der Versammlung sowie eine Tages-
   ordnung enthalten. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der
   Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
   a) Anträge müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
       Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mit-
       gliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. An-
       träge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht
       auf der Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsände-
       rungen sind ausgeschlossen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ausgenommen mit Tagesord-
   nungspunkt gemäß § 14 (Auflösung), ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit-
   glieder beschlussfähig.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vor-
   standes oder wenn dies mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe
   von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragen. Der außerordentlichen Mitglieder-
   versammlung stehen die gleichen Befugnisse zu wie der ordentlichen. Deren Einberufung
   muss unverzüglich nach den o. a. Grundsätzen durch den Vorstand erfolgen.

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Satzung Stand 28.04.2013
6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner
   Verhinderung den übrigen Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge gem. § 9 Abs. 1. Bei
   Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der selbst für kein Amt
   kandidieren darf.
                           § 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung sind nur die anwesenden ordentlichen Mitglieder stimm-
   berechtigt (§ 5).
2. Die Mitgliedersammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in offener Abstimmung mit
   einfacher Stimmenmehrheit. Anträgen auf geheime Abstimmung ist stets zu folgen.
3. Bei Satzungsänderungen, Ernennungen von Ehrenmitgliedern und bei Ausschluss von Vor-
   standsmitgliedern ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfor-
   derlich. Verfahren über die Vereinsauflösung sind in § 14 geregelt.
4. Für die Festlegung der einfachen Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebe-
   nen Ja- zu Nein-Stimmen maßgebend. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
5. Über jede Mitgliedersammlung ist durch den Schriftführer oder einen Beauftragten ein
   Protokoll anzufertigen, das zusammen mit dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und
   allen ordentlichen Mitgliedern binnen drei Monaten zuzustellen ist.
                                   § 12 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfasst alle außerordentlichen Vereinsmitglieder (Vereinsjugend)
   bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden (§ 5).
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufin-
   den. Sie ist vom Jugendwart, der die Interessen der Vereinsjugend gegenüber dem Vor-
   stand und der Mitgliederversammlung vertritt, spätestens 2 Wochen vor der Durchführung
   schriftlich mit Tagesordnung einzuberufen und zu leiten.
3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel
   der stimmberechtigten Vereinsjugend oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
4. Beschlussfassung:
   a) In der Jugendversammlung sind nur die Mitglieder der Vereinsjugend stimmberechtigt,
       die das 10. Lebensjahr vollendet haben.
   b) Jüngere Mitglieder nehmen daran mit beratender Stimme teil.
   c) Die Jugendversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte
       Mitglieder anwesend sind.
   d) Stimmübertragung ist nicht zulässig.
   e) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit gibt die
       Stimme des Jugendwartes den Ausschlag.
   f) Über jede Jugendversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
5. Die Jugendversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Wahl eines Jugendwartes für die Dauer von zwei Jahren aus dem Bereich der ordentli-
       chen Vereinsmitglieder. Nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung wird er
       Vorstandsmitglied.

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Satzung Stand 28.04.2013
b) Wahl eines Jugendsprechers und stellvertretenden Jugendsprechers für die Dauer
       eines Jahres. Der Jugendsprecher und sein Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der
       Wahl das zehnte Lebensjahr bereits vollendet und dürfen zum Zeitpunkt der Wahl das
       21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind Mittler zwischen der Vereinsjugend
       und dem Jugendwart.
   c) Beschlussfassung über die Verwendung der ihr vom Vorstand zugeteilten Mittel für be-
       sondere Vorhaben.
   d) Beschlussfassung über Anträge an den Vorstand.
6. Jugendwart, Jugendsprecher und stellvertretender Jugendsprecher vertreten die Vereins-
   jugend beim Verbandsjugendtag der Hessischen Tanzsportjugend (HTSJ).
7. Kommt eine Jugendversammlung bzw. eine Wahl des Jugendwartes nicht zustande (z. B.
   bei fehlender Jugendgruppe), so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied vorüberge-
   hend die Aufgaben des Jugendwartes.
                                   § 13 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern,
auch nach deren Austritt, ist Limburg/Lahn.
                              § 14 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung mit
   Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten beschließen, wenn mindestens die Hälfte der
   ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
2. Ist bei der Versammlung die Hälfte der ordentlichen Mitglieder nicht versammelt, so ist
   zum selben Zweck eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die
   Zahl der vertretenen Mitglieder die Vereinsauflösung mit einfacher Mehrheit beschließen
   kann.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
   das Vermögen an den Deutschen Tanzsportverband e. V., der es unmittelbar und aus-
   schließlich in gemeinnütziger Weise zu sportlichen und jugendpflegerischen Zwecken ver-
   wenden darf.

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Satzung Stand 28.04.2013
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