Satzung des Eishockey-Fanclubs "ESVK-Fanclub Wertachbären e.V. 1989" - Gültig seit dem 04.06.2010 Herausgeber: ESVK Fanclub Wertachbären e.V ...

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Satzung des Eishockey-Fanclubs "ESVK-Fanclub Wertachbären e.V. 1989" - Gültig seit dem 04.06.2010 Herausgeber: ESVK Fanclub Wertachbären e.V ...
Satzung des Eishockey-Fanclubs
„ESVK-Fanclub Wertachbären e.V. 1989“

         Gültig seit dem 04.06.2010

               Herausgeber:

      ESVK Fanclub Wertachbären e.V.
              Eichenweg 14
           87668 Rieden
Name und Zweck
                                                 §1
       Der Verein ist ein Fanclub der Eishockeymannschaft des Eissportvereins Kaufbeuren e.V.
       Der Name des Vereins lautet „ESVK-Fanclub Wertachbären“
       Der Sitz des Vereins ist in Kaufbeuren.
       Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
       Der Verein dient der Unterstützung der Eishockeymannschaften des Eissportvereins
       Kaufbeuren e.V. durch geschlossene und regelmäßige Besuche der Heim- und Auswärtsspiele,
       durch stimmliche Unterstützung der Mannschaft während der Spiele und durch Organisation
       von Fahrten zu Auswärtsspielen für Mitglieder des Fanclubs und für andere Vereinsanhänger
       des Eissportvereins Kaufbeuren e.V.
       Konfessionelle, Partei- und Rassenpolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

                                                 §2
       Das Vereinsjahr beginnt am 01.05. jeden Jahres und endet am 30.04. jeden Jahres.

Mitgliedschaft
                                                 §3
       Der Verein besteht aus:
3.1.   tätigen Fanclubmitgliedern
3.2.   Fanclubmitgliedern
3.3.   jugendlichen Fanclubmitgliedern

Aufnahme
                                                 §4
4.1.   Aufnahmefähig als Mitglied ist, wer einen Antrag auf Mitgliedschaft stellt.
4.2.   Bei Jugendlichen ist eine Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme erforderlich.
4.3.   Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe des Grundes abzulehnen.
4.4.   Für den als Mitglied Aufgenommene beginnt die Mitgliedschaft mit der Zahlung des
       Eintrittsgeldes und des Beitrages.

                                                 §5
5.1.   Das Eintrittsgeld und der Jahresbeitrag werden von der Vorstandschaft festgesetzt.
       Das Eintrittsgeld ist bei Eintritt in den Verein zu zahlen; der Jahresbeitrag ist in einer Rate am
       1. Mai jeden Jahres fällig.

Wahl- und Stimmberechtigung
                                                 §6
6.1.   Alle beitragspflichtigen Vereinsangehörigen erhalten die volle Wahl- und Stimmberechtigung in
       allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
6.2.   Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand gezwungen werden.
6.3.   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mit den
       Beiträgen nicht im Rückstand sind.
Austritt und Ausschluss
                                                 §7
        Die Mitgliedschaft hört auf durch:
7.1.    durch Tod
7.2.    durch freiwilligen Austritt
7.3.    durch Ausschluss (siehe § 8)
7.4.    durch Auflösung des Vereins
7.5.    Mit dem Austritt aus dem Verein oder mit dem Verlust der Mitgliedschaft hört sofort jedes
        Recht dem Verein gegenüber auf.
7.6.    Der freiwillige Austritt kann jederzeit zum Ende der Beitragsperiode erklärt werden.
7.7.    Der Austretende muss Beiträge, mit denen er noch im Rückstand ist, in voller Höhe zahlen.

                                                 §8
        Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden,
8.1.    wenn es einen Beitrag trotz vorheriger Mahnung nicht entrichtet hat,
8.2.    bei groben wiederholten Vergehen gegen die Vereinszwecke und – Satzungen,
8.3.    wenn es sich den Anordnungen des Vorstands geflissentlich widersetzt,
8.4.    wenn es im Verein für den Übertritt zu einem anderen Verein Stimmung macht,
8.5.    wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

                                                 §9

        Für einen solchen Beschluss des Vorstandes müssen mindestens 2/3 seiner Mitglieder gestimmt
        haben.

Verwaltung
                                                 § 10
        Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch:
10.1.   den Vorstand
10.2.   die Hauptversammlung und die Mitgliedsversammlungen.
10.3.   Das Vereinsvermögen ist nicht Vermögen der einzelnen Mitglieder, für Vereinsschulden haben
        diese nicht aufzukommen.

                                                 § 11
        Der Vorstand, wählbar durch die Hauptversammlung, besteht aus:
11.1.   dem 1. Vorstand und dem 2. Vorstand.
11.2.   Dem 3. Vorstand, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.
11.3.   Über die Hauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.
        Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
        Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße
        und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
        Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die
        Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die
        Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
        angehören.
§ 12
12.1.   Der Vorstand hat die Versammlungen des Fanclubs einzuberufen, die laufenden Geschäfte zu
        regeln, den Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr festzustellen, etwaige Streitigkeiten zwischen
        den Mitgliedern zu schlichten, die in den Hauptversammlungen gefassten Beschlüsse zur
        Durchführung zu bringen und die Einhaltung der Satzung durch alle Mitglieder zu wahren.
12.2.   Der Vorstand hat die Befugnis, Ausgaben, die im Haushaltsplan des Vereins nicht vorgesehen
        sind, bis zu einem Betrag in Höhe von 750 Euro selbst festzulegen.
12.3.   Der Vorstand hat über Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder zu entscheiden (siehe § 4 und
        § 8).
12.4.   Der Vorstand entscheidet über Erlass und Verminderung von Beiträgen.
12.5.   Der gesamte Vorstand ist der Hauptversammlung verantwortlich.
12.6.   Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu führen, die vom 1. Vorstand
        und vom Schriftführer oder deren Stellvertretern zu unterschreiben sind.

                                                 § 13
13.1.   Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 1 Jahr gewählt.

                                                 § 14
14.1.   Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
        Jeder von Ihnen besitzt Alleinvertretungs-Befugnis.
14.2.   Der 1. Vorstand vertritt den Verein in jeder Beziehung. Er beruft die Sitzungen und die
        Versammlungen ein, in denen er den Vorsitz führt. Im Verhinderungs-falle vertritt ihn der 2.
        Vorstand.
14.3.   Der 1. Vorstand hat den der Hauptversammlung vorzulegenden Jahresbericht zu geben. Im
        Verhinderungsfalle vertritt ihn der 2. Vorstand. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihm
        die hierzu notwendigen Unterlagen zu geben.

                                                 § 15
        Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes
        und die Versammlungen. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn ein Vorstandsmitglied.

                                                 § 16
        Der Schatzmeister hat die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Er hat für
        eine ordentliche Mitgliederverwaltung zu sorgen, Mitgliedsbeiträge einzuziehen, die Kasse zu
        verwalten, Zahlungen auf Anweisung des 1. Vorstandes zu leisten und über die
        Kassenverwaltung dem Verein Rechenschaft abzulegen. Alljährlich hat eine Prüfung der Kasse
        stattzufinden. Das Nähere hierüber bestimmt der Vorstand. Außerordentliche Kassenprüfungen
        kann der Vorstand des Vereins jederzeit vornehmen.

                                                 § 17
17.1.   Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat es die in seinem Besitz befindlichen
        Vereinsgegenstände sofort dem Vorsitzenden auszuhändigen.
17.2.   Scheidet der 1. Vorstand vorzeitig aus, so hat er die in seinem Besitz befindlichen
        Vereinsgegenstände sofort dem 2. Vorstand auszuhändigen.
17.3.   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes steht dem Vorstand das Recht zu, sich
        bis zur nächsten Hauptversammlung selbstständig zu ergänzen.
Hauptversammlung
                                               § 18
        Alljährlich findet eine Hauptversammlung statt. Außerdem steht es dem Vorstand frei,
        außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn innerhalb
        des Vorstandes solches beschlossen wird oder wenn wenigstens 25 % der stimmfähigen
        Mitglieder unter Angabe und Zweck der Verhandlungsgegenstände eine solche schriftlich
        beantragen. Solche Einberufungen erfolgen durch den 1. Vorstand oder im Verhinderungsfalle
        durch den 2. Vorstand.
        Die Einberufung hat innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.

                                               § 19
19.1.   Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn
        sie durch schriftliche Einladung der Mitglieder bekanntgemacht wurde.
19.2.   Bekanntgabe des Zeitpunkts und der Tagesordnung muss mindestens acht Tage vor der
        Abhaltung der Hauptversammlung geschehen.
19.3.   Anträge und Wahlvorschläge sind mindestens fünf Tage vor Abhaltung der
        Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

                                               § 20
        Der Hauptversammlung steht zu:
20.1.   Genehmigung des Jahresbericht,
20.2.   Genehmigung des Kassenberichtes,
20.3.   Entlastung des Vorstandes
20.4.   Wahl des Vorstandes
20.5.   Genehmigung des Haushaltsplanes,
20.6.   Abänderung der Satzung,
20.7.   Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder, sowie über
        eingelaufene Beschwerden,
20.8.   Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

                                               § 21
21.1.   Sämtliche Beschlüsse werden, ausgenommen die unter dem nachfolgenden Punkt 21.2.
        angeführten Fälle, durch einfach Mehrheit der anwesenden, stimmfähigen Mitglieder gefasst.
21.2.   Für die Abänderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Änderung des Vereinszweckes
        (§1), sowie des § 21 ist die Zustimmung von ¾ aller anwesenden, stimmfähigen Mitglieder
        notwendig.
21.3.   Gewählt wird vermittels Stimmzettel durch absolute Mehrheit der erschienenen, stimmfähigen
        Mitglieder. Erhält keines der gewählten Mitglieder die absolute Mehrheit, so findet unter den
        beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei
        Stimmengleichheit in der Stichwahl findet eine Wiederholungsstichwahl statt; bei erneuter
        Stimmengleichheit entscheidet das Los.
21.4.   Wird für den Posten nur ein Vorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Handaufheben
        erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt.
Mitgliedsversammlung
                                               § 22
22.1.   Mitgliederversammlungen können jederzeit nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden.
22.2.   Die Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig,
        wenn sie durch schriftliche Einladung der Mitglieder bekanntgemacht wurden.

                                               § 23
        Über    sämtliche   außerordentlich     einberufene     Versammlungen und bei der
        Jahreshauptversammlung sind Niederschriften zu führen, die vom Vorsitzenden, dem
        Schatzmeister und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.

Auflösung des Vereins
                                               § 24
        Bei der nach § 21 Abs. 2 etwa erfolgten Auflösung des Vereins wird das gesamte
        Vereinsvermögen gespendet. Alles weitere hierüber bestimmt die Hauptversammlung.

Sonstige Bestimmungen
                                               § 25
        Der Verein haftet nicht für die zu Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke,
        Wertgegenstände und Bargeldbeträge.
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