Vereinsstatuten - Fairgate

 
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Vereinsstatuten - Fairgate
Vereinsstatuten

    Stand: 20. Januar 2009
Statuten Ski- und Sportclub                                                        Stand: 13. November 2018
Richterswil-Samstagern

Vereinsstatuten

I.         NAME UND SITZ

Art. 1
Unter dem Namen Ski- und Sportclub Richterswil-Samstagern besteht ein Verein im
Sinne von Art. 60ff ZGB. Der Sitz des Vereins ist in der Gemeinde Richterswil. Er
gehört mit all seinen Mitgliedern dem Schweizerischen Skiverband (Swiss Ski), dem
Zürcher Skiverband (ZSV) sowie eventuellen weiteren Verbänden an. 2Er ist diesen
Verbänden beitragspflichtig und die Statuten dieser Vereine bilden ergänzende Be-
standteile zu diesen Statuten.
Der Verein Ski- und Sportclub Richterswil-Samstagern entstand im Jahre 1994 aus der
Fusion der Skiriege TV Samstagern, gegründet 1958, und des Skiklubs Richterswil,
gegründet 1959.

II.        ZWECK

Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Sports allgemein, die des Ski- 1und
Snowboardsports im Besonderen, sowie der Kameradschaft und Geselligkeit. Der
Verein widmet der Nachwuchsförderung seine besondere Aufmerksamkeit. Der Ver-
ein ist politisch und konfessionell neutral.

III.       MITGLIEDER

Art. 3 Mitgliederkategorien
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
   a) Aktive mit oder ohne Lizenz
   b) Junioren mit oder ohne Lizenz
   c) Freimitglieder mit oder ohne Lizenz
   d) Ehrenmitglieder mit oder ohne Lizenz
   e) Passivmitglieder
   f) Mitglieder der Jugendorganisation (JO) mit oder ohne Lizenz

Art. 4 Aktive und Junioren
   a) Jede natürliche, mündige Person, die aktiv am Training oder Wettkampf teil-
       nehmen will, ist Aktivmitglied.
   b) Jede natürliche Person im Juniorenalter gemäss Sportverband, die aktiv am
       Training oder Wettkampf teilnehmen will, ist Juniorenmitglied.

1   Ergänzung durch Beschluss der Generalversammlung vom 26. Juni 1998
2   Ergänzung durch Beschluss der Generalversammlung vom 26. Juni 2003 (Genehmigung Swiss Ski am 19. Mai 2004)

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Art. 5 Freimitglieder
Aktivmitglieder können nach 15 Jahren aktiver Mitgliedschaft auf Antrag des Vor-
standes durch die Generalversammlung zu Freimitgliedern ernannt werden. Aktuelle
Freimitgliedschaften aus den fusionierenden Vereinen bleiben bestehen. Die Jahre aus
der aktiven Mitgliedschaft des Skiklub Richterswil und der Skiriege TV Samstagern
werden angerechnet.

Art. 6 Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitgliedschaften aus den beiden fusionierenden Vereinen bleiben bestehen.

Art. 7 Jugendmitglieder
Als Jugendmitglieder können Kinder im schulpflichtigen Alter gemäss den Richtlinien
der Verbände aufgenommen werden.

Art. 8 Passivmitglieder
Jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen will ohne aktiv im
Verein mitzumachen, kann Passivmitglied werden.

Art. 9 Eintritt
Als Aktiv-/Juniorenmitglied können Damen und Herren, die gemäss den Richtlinien
der Verbände das Eintrittsalter erreicht haben, aufgenommen werden. Die Anmeldung
kann jederzeit mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Über die definitive
Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
Als Jugendmitglieder können Kinder im schulpflichtigen Alter gemäss den Richtlinien
der Verbände aufgenommen werden. Die schriftliche Zustimmung der Eltern ist erfor-
derlich. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 10 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende des Vereinsjahres möglich. Die Austrittser-
klärung muss schriftlich vor der Generalversammlung erfolgen, ansonsten gilt die
Mitgliedschaft für das folgende Vereinsjahr als erneuert.

Art. 11 Ausschluss
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein
Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet, kann von der Generalver-
sammlung unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt
ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen.

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Art. 12 Rechte der Mitglieder
Die vereinspolitischen Rechte sind in Kapitel „V Organisation“ geregelt. Die Aktiv-
und Jugendmitglieder können nach Weisung der Leiter an Training und – soweit sie
eine gültige Lizenz besitzen – an Lizenz-Wettkämpfen teilnehmen und die zur Verfü-
gung stehenden Anlagen und Geräte benützen.

Art. 13 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statu-
ten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Die Mitglieder haben jähr-
lich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind davon befreit.

IV.        FINANZIERUNG / HAFTUNG

Art. 14 Finanzierung
Der Verein wird wie folgt finanziert:
   a) Erlös aus Veranstaltungen
   b) Sponsoring
   c) Subventionen
   d) Spenden
   e) Mitgliederbeiträge (Anhang I)

Art. 15 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. 2Eine
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Von der Mitgliederversamm-
lung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil die-
ser Statuten (Anhang I). 2Der maximale jährliche Mitgliederbeitrag für die verschie-
denen Mitgliederkategorien ist aus dem erwähnten Anhang I ersichtlich.

V.         ORGANISATION

Art. 16 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Juni und endet am 31. Mai.

Art. 17 Organe
Vereinsorgane sind:
   a) die Generalversammlung
   b) der Vorstand
   c) die Kommissionen
   d) die Revisoren

2   Ergänzung durch Beschluss der Generalversammlung vom 26. Juni 2003 (Genehmigung Swiss Ski am 19. Mai 2004)

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a)         die Generalversammlung

Art. 18 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten zwei Monate
des Vereinsjahres abzuhalten.
Sie beinhaltet in der Regel folgende Traktanden:
          1. Protokoll der letzten Generalversammlung
          2. Jahresberichte
          3. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberich-
              tes
          4. Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge und Voranschlag
          5. Beschlussfassung über Statutenänderungen
          6. Wahl des Präsidenten
          7. Wahl der Vorstandsmitglieder
          8. Wahl der Revisoren
          9. Ehrungen
          10. Beschlussfassung über Anträge
          11. Verschiedenes

Art. 19 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand o-
der schriftlich von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist
innert 60 Tagen zu entsprechen.

Art. 20 Einberufung der Generalversammlung
Die Mitglieder (ohne JO-Mitglieder) werden mindesten 15 Tage vor der Versammlung
– unter Angabe der Traktanden – durch den Vorstand schriftlich 3 oder per E-mail ein-
geladen.

Art. 21 Anträge
Anträge gemäss Art. 18 Ziff. 10 dieser Statuten müssen bis spätestens 30 Tage vor der
Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Dieser gibt Anträge
von erheblicher Tragweite sofort den Mitgliedern bekannt.

Art. 22 Stimm- und Wahlrecht
Ausser den JO- und Passivmitgliedern sind alle Mitglieder stimm- und wahlberechtigt.
Stellvertretung ist nicht gestattet.

3   Ergänzung durch Beschluss der Generalversammlung vom 24. Juni 2005

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Art. 23 Erforderliches Mehr
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Der
Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften bei Stimmengleichheit
fällt er zudem den Stichentscheid.
Bei Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der
an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

Art. 24 Gang der Verhandlungen
Die Generalversammlung wird in der Regel vom Präsidenten geleitet.
Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden
Generalversammlung zur Abstimmung gebracht werden.
Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und
Wahlen verlangen.

b)     der Vorstand

Art. 25 Mitgliederzahl / Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen (Anhang II).
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres
gewählt. Der Vorstand konstituiert sich – ausser der Wahl des Präsidenten – selbst.
Der Vorstand erlässt für jedes Mitglied eine Stellenbeschreibung (Anhang II).

Art. 26 Aufgaben
Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich ei-
nem anderen Organ zustehen.
Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüs-
se; er ist dafür besorgt, dass die vorhanden Mittel wirtschaftlich und sparsam verwen-
det werden.

Art. 27 Vertretung des Vereins
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.
Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektiv-Unterschrift zweier
Vorstandsmitglieder.
Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postscheckverkehr.

Art. 28 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann
mündliche Verhandlung verlangen.
Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

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c)     die Kommissionen

Art. 29
Der Vorstand bestellt die notwendigen Kommissionen und umschreibt – wenn möglich
– deren Aufgaben in einem Pflichtenheft. Jeder Kommission muss ein Vorstandsmit-
glied angehören.

d)     die Revisoren

Art. 30
Die Generalversammlung wählt für die Dauer des Vereinsjahres zwei Rechnungsrevi-
soren. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung.
Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht.

VI.    AUFLOESUNG DES VEREINS

Art. 31
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen wer-
den. Die die Auflösung beschliessende Generalversammlung legt fest, wie das Ver-
einsvermögen zu verwenden ist.

Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 25. November
1994 in Richterswil angenommen.

8805 Richterswil, 25. November 1994

Ski- und Sportclub Richterswil-Samstagern

Der Präsident:                            Vorstandsmitglied:
Markus Baumann                            Pius Fischlin

Muri b. Bern, genehmigt am 3. November 1994

Schweizerischer Skiverband

Edi Engelberger               Dr. Josef Zenhäusern
Zentralpräsident              Direktor

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ANHANG I
zu den Vereinsstatuten

Mitgliederbeiträge (Jahresbeiträge)
Sie werden durch die Generalversammlung jährlich neu festgesetzt. Für die Saisons ab
2017/2018 wurden am 30. Juni 2017 die nachstehenden Beiträge beschlossen. Es gibt
keine Unterscheidung der SSV-Mitgliederkategorien (A-, B- oder C-Mitgliedschaft).

   • Aktive                                 Fr.   80.00

   • Junioren                               Fr.   60.00

   • Freimitglieder                         Fr. 60.00
                                            (Beitrag in der Höhe aller Verbandsabgaben)

   • Ehrenmitglieder/
     Vorstandsmitglieder                    beitragsfrei
                                            (Verbandsabgaben bezahlt der Verein)

   • Mitglieder der Jugendorganisation
        JO-RISA Kids                   Fr. 50.00
        JO-Race 1-3                    Fr. 120.00

   • Passivmitglieder                       Fr.   30.00

Die Höhe der Mitgliederbeiträge bleibt solange gültig, bis die Generalversammlung
neue Ansätze beschliesst.

Richterswil, 13. November 2018

Ski- und Sportclub Richterswil Samstagern

Präsident:                    Kassierein:

Roli Buob                     Janine Dünnenberger

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