Arbeitsrechtliche Neuerungen durch die Hinweisgeberschutz-RL - Reguvis
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Arbeitsrechtliche
Neuerungen durch die
Hinweisgeberschutz-RL
Die Hinweisgeberschutz-Richtlinie1 bringt Handlungsbedarf für private wie öffentliche Arbeitgeber:
Zukünftig haben sie ein Whistleblowingsystem einzurichten und neue rechtliche Anforderungen an
den Hinweisgeberschutz einzuhalten.
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1 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße
gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019, S. 17 ff.
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Bisherige Rechtslage Implementierung eines Meldesystems
Rechtsverstöße von Unternehmen wurden in der Die erste Säule des Whistleblowerschutzes nach der
jüngeren Vergangenheit oft durch Personen aufge- Richtlinie ist die Erleichterung des Hinweisgebens
deckt, die Einblicke in Interna hatten. Meist handelte selbst: Alle juristischen Personen mit 50 oder mehr
es sich um Arbeitnehmer, die als „Hinweisgeber“ Arbeitnehmern müssen nach Richtlinienumsetzung
oder „Whistleblower“ (von engl. to blow the whistle, über ein internes System verfügen, über das Rechts-
Alarmschlagen) fungierten. verstöße iSd. Richtlinie gemeldet werden können
Der deutsche Gesetzgeber hat bereits mehrere (Art. 8 I, III RL). Erleichterungen bestehen für juris-
Anläufe genommen, um im öffentlichen Interesse an tische Personen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern, die
der Aufdeckung von Rechtsverstößen das Whistle- bei der Entgegennahme von Meldungen „Ressourcen
blowing zu regeln, es hierbei zu fördern und zugleich teilen“ können (Art. 8 VI RL). Juristische Personen
einen Ausgleich mit berechtigten Interessen des unter 50 Arbeitnehmern darf der Gesetzgeber nur
betroffenen Unternehmens zu finden. Dennoch ist ausnahmsweise und „nach einer geeigneten Risiko-
die gesetzliche Regelung derzeit auf einen Teilbereich bewertung“ zur Implementierung von Hinweisgeber-
– den Umgang des Whistleblowers mit Geschäftsge- systemen verpflichten (Art. 8 VII RL). Im öffentlichen
heimnissen – beschränkt (s. § 5 Nr. 3 GeschGehG). Sektor hingegen müssen grundsätzlich auch juristi-
Es bestehen, jenseits gesondert regulierter Branchen sche Personen unter 50 Arbeitnehmern/ unter 10.000
wie der Finanzdienstleistungen, weder gesetzliche Einwohnern ein Meldesystem einrichten. Allerdings
Vorgaben zu internen Meldesystemen noch spezielle gestattet Art. 8 IX RL dem nationalen Gesetzgeber,
Vorschriften zum Schutz des Hinweisgebers. sie von dieser Verpflichtung auszunehmen oder die
Verwendung gemeinsamer Meldekanäle zu erlauben.
Für die Verpflichtung von juristischen Personen mit
Überblick über die 50 bis 249 Arbeitnehmern räumt Art. 26 II RL eine
Hinweisgeberschutz-Richtlinie Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 ein.
Der nationale Gesetzgeber ist weitgehend frei, für
Mit der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie (RL) ist die Ausgestaltung der Meldesysteme im Einzelnen
der deutsche Gesetzgeber nunmehr verpflichtet, sich Vorgaben zu machen, da es meist keine näheren uni-
auch eines wesentlichen Teils der arbeitsrechtlichen onsrechtlichen Anforderungen gibt: So darf als für
und unternehmensorganisatorischen Fragen des die Entgegennahme der Hinweise zuständige Whist-
Whistleblowings anzunehmen: Die zum 17. Dezember leblowingstelle sowohl ein externer Dritter (etwa eine
2021 von den Mitgliedstaaten umzusetzende Richtli- spezialisierte Kanzlei) als auch eine interne Stelle ein-
nie soll einerseits die Aufdeckung von Rechtsverstö- gesetzt werden (Art. 8 V RL). Die Richtlinie verlangt
ßen dadurch erleichtern, dass juristische Personen lediglich, dass die Stelle die ihr offenbar gewordene
aus Wirtschaft und Verwaltung verpflichtet werden, Identität des Hinweisgebers vertraulich behandelt
den Whistleblowern interne Verfahren zur Meldung (Art. 9 I, 16 I RL).
von Rechtsverstößen zur Verfügung zu stellen. Ande- Das Meldesystem muss dem Hinweisgeber sowohl
rerseits setzt die Richtlinie Mindeststandards für den eine schrift liche als auch eine mündliche und auf
Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien. Wunsch des Hinweisgebers auch eine persönli-
Die Richtlinie regelt nur die Aufdeckung von Ver- che Meldung (im Wege der „physischen Zusam-
stößen gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen menkunft“) ermöglichen (Art. 9 II RL): Ein bloßes
solche Rechtsakte, die in ihrem Anhang aufgeführt Online-Formular oder eine „Telefon-Helpline“ genü-
sind, etwa Verstöße gegen Vergabevorschriften, gen mithin nicht. Die Meldungen sind ferner zu
Umweltschutz oder Lebensmittelsicherheit (Art. 2 dokumentieren, etwa durch Tonaufzeichnung oder
I RL). Es steht aber zu erwarten, dass der deutsche Gesprächsprotokoll (Art. 18 RL). Die Richtlinie geht
Gesetzgeber bei der Umsetzung ins nationale Recht hierbei davon aus, dass der Hinweisgeber seine Iden-
eine Öff nung der Meldeverfahren für die Meldung tität offenbart. Ob die Meldestelle auch zur Entgegen-
von Verstößen gegen sonstige einschlägige Rechts- nahme und Prüfung anonymer Hinweise verpflichtet
vorschriften – auch nationaler Art – anstreben wird. ist, wird noch vom nationalen Gesetzgeber zu ent-
Zugleich bleiben speziellere unionsrechtliche und scheiden sein (Art. 6 II RL).
darauf fußende nationale Vorschriften zum Whist- Das Meldeverfahren – im Einzelnen in Art. 9 I
leblowing, wie sie etwa das Recht der Finanzdienst- RL umrissen – muss so ausgestaltet sein, dass an
leister kennt, von der Richtlinie und ihrer Umsetzung den Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen ab
unberührt (Art. 3 I RL). Eingang des Hinweises eine Eingangsbestätigung
Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt gerichtet wird. Innerhalb von spätestens drei Mona-
sich auf den privaten wie den öffentlichen Sektor. ten ab Eingangsbestätigung hat eine Rückmeldung Prof. Dr.
In personeller Hinsicht sind als Whistleblower vor zu erfolgen, wie mit der Meldung verfahren wurde. Lena Rudkowski
allem Arbeitnehmer iSd. Art. 45 I AEUV geschützt Eine Pflicht der Meldestelle, aufgrund des Hinweises
(Art. 4 I lit. a RL), aber auch weitere Personengrup- bestimmte Folgemaßnahmen zu ergreifen, besteht Die Autorin ist Profes-
pen, z.B. Bewerber, Praktikanten oder Mitglieder von nicht. Allerdings folgt aus dem Sinn und Zweck der sorin für Bürgerliches
Leitungsorganen. Richtlinie, aber etwa auch aus § 130 OWiG, der eine Recht und Arbeitsrecht
Verletzung der unternehmerischen Aufsichtspflicht an der Justus-Liebig-
als Ordnungswidrigkeit behandelt, dass die Hinweise Universität Gießen
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sachkundig dahingehend geprüft werden müssen, ob Persönlicher Schutz des Hinweisgebers
sich aus dem geschilderten Sachverhalt ein Anfangs-
verdacht für einen Rechtsverstoß ergibt. Wie mit Zweite Säule der Richtlinie ist der persönliche Schutz
Hinweisen umgegangen wird und wer zuständig ist, des Hinweisgebers vor Repressalien, die er aufgrund
ist vom betroffenen Arbeitgeber förmlich festzulegen seines Hinweises erleidet. Anspruch auf den Schutz
(Art. 9 I lit. c RL). der Richtlinie hat ein Hinweisgeber indes nur, wenn er
Bei der Implementierung des Systems und der bei Meldung „hinreichenden Grund zu der Annahme
Aufstellung entsprechender Regeln ist die Mitbestim- hatte, dass die gemeldeten Informationen über Ver-
mung durch den Betriebsrat (§ 87 I Nr. 1 BetrVG) zu stöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit ent-
bedenken. sprachen“ (Art. 6 I RL). Dies schließt Schutz durch die
Richtlinie bei vorsätzlichen Falschbezichtigungen,
aber auch bei grob fahrlässig falschen Hinweisen aus.
Internes und externes Whistleblowing Art. 19 RL enthält sodann ein umfassendes Verbot
von Repressalien, das deutlich weiter angelegt ist als
War bislang Leitlinie des deutschen Rechts wie des das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Während
europäischen Völkerrechts, dass der Arbeitnehmer das Maßregelungsverbot nur Arbeitnehmer vor Nach-
vor dem Herantreten an etwaig zuständige Straf- teilen schützt, gilt der Schutz vor Repressalien für alle
verfolgungs- oder Aufsichtsbehörden einen Versuch Whistleblower. Zudem sind unter Repressalien auch
innerbetrieblicher Klärung unternehmen muss (so entgangene Vorteile (etwa die Nichtentfristung eines
ausdrücklich § 17 II ArbSchG für Verstöße gegen den befristeten Arbeitsvertrags, Art. 19 I lit. i RL) zu ver-
Arbeitsschutz), bestimmt die Richtlinie das Verhält- stehen. Zum Schutz des Hinweisgebers gehört auch,
nis von internem und externem Hinweis im Sinne dass er für zulässiges Whistleblowing in keiner Weise
eines Gleichrangs (Art. 10 RL): Der Whistleblower haftbar gemacht werden können darf, sondern dass
kann selbst entscheiden, ob er den Verstoß zunächst im Gegenteil das nationale Recht ihm die „vollstän-
der internen Whistleblowingstelle mitteilt oder ob dige Wiedergutmachung“ der ihm durch das Whist-
er sogleich an die zuständigen Behörden herantritt. leblowing entstandenen Schäden gewährleisten muss
Dementsprechend ist der Whistleblower (wohl bereits (Art. 21 VIII RL). Flankiert wird diese Vorgabe durch
im Zusammenhang mit dem Hinweis) über die Mög- eine Beweiserleichterung, durch die Vermutung, dass
lichkeit externer Meldung zu informieren (Art. 9 I eine etwaige Benachteiligung Repressalie für den
lit. g RL). Die Mitgliedstaaten werden lediglich dazu Hinweis war (Art. 21 V RL). Hier entstehen für den
verpflichtet, „dafür einzutreten“, dass der Hinweis- Arbeitgeber neue Haftungsrisiken.
geber interne Meldesysteme in den Fällen bevorzugt,
in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorge-
gangen werden kann und der Hinweisgeber keine
Repressalien befürchtet (Art. 7 II RL). Was der deut- FAZIT
sche Gesetzgeber aus dieser unbestimmten Formu-
lierung macht, bleibt abzuwarten. Es liegt unter dem Mit Umsetzung der Richtlinie wird der per-
Eindruck der Richtlinie jedenfalls nahe, nicht nur für sönliche Schutz des Whistleblowers deutlich
die Meldung von Verstößen gegen das Unionsrecht, gestärkt. Zugleich werden interne Meldewege
sondern allgemein einen Gleichrang von externer für mögliche Rechtsverstöße für Unterneh-
und interner Meldung festzuschreiben. men ab 50 Arbeitnehmern verpflichtend. Die
Ein Herantreten an andere externe Dritte als Unternehmen sollten sich bereits jetzt mit der
die zuständigen Behörden (z.B. die Presse oder die möglichen Ausgestaltung eines solchen Sys-
Öffentlichkeit unmittelbar) ist dem Whistleblower tems auseinandersetzen.
auch nach der Richtlinie – wie bislang – nur in beson-
deren Ausnahmefällen gestattet. Art. 15 I lit. b RL
nennt hier etwa „Notsituationen“ mit unmittelbarer
oder offenkundiger Gefährdung des öffentlichen
Interesses oder Fälle des kollusiven Zusammenwir-
kens zwischen rechtsbrüchigem Arbeitgeber und
zuständiger Behörde.
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