Sachkunde im Pflanzenschutz Rechtliche Grundlagen - Regionale Zierpflanzenbauinfos - rlp.de

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Sachkunde im Pflanzenschutz Rechtliche Grundlagen - Regionale Zierpflanzenbauinfos - rlp.de
Regionale Zierpflanzenbauinfos

   Sachkunde im Pflanzenschutz
      Rechtliche Grundlagen

                        Miriam Becker
                        DLR Rheinpfalz
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Übersicht

• Sachkunde allgemein

• Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und
  Umstehenden

• Dokumentationspflicht

• § 12 (2) PflSchG

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Sachkunde allgemein

  Für alle Altsachkundigen endet der 2. Fortbildungszeitraum am
  31.12.2018!

                                                             30.10.2015

                                              01.01.2013

                                                                     Folie 3
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Sachkunde allgemein

  Fortbildungszeiträume für Altsachkundige:

  Fortbildungszeitraum      von – bis
  1. Fortbildungszeitraum   01.01.2013 – 31.12.2015
  2. Fortbildungszeitraum   01.01.2016 – 31.12.2018
  3. Fortbildungszeitraum   01.01.2019 – 31.12.2021
  4. Fortbildungszeitraum   01.01.2022 – 31.12.2024
  usw.                      usw.

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Sachkunde allgemein

  Für alle Neusachkundigen ist der Fortbildungszeitraum individuell!

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                                               27.03.2016

                                                                       Folie 5
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Sachkunde allgemein

  Fortbildungszeiträume für Neusachkundige (am Beispiel:
  27.03.2016)

  Fortbildungszeitraum      von – bis
  1. Fortbildungszeitraum   27.03.2016 – 26.03.2019
  2. Fortbildungszeitraum   27.03.2019 – 26.03.2022
  3. Fortbildungszeitraum   27.03.2022 – 26.03.2025
  4. Fortbildungszeitraum   27.03.2025 – 26.03.2028
  usw.                      usw.

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Sachkunde allgemein

 • Jeder Sachkundige ist verpflichtet, im dreijährigen
    Fortbildungszeitraum eine Fort- oder Weiterbildung zu besuchen

 • Geschieht dies nicht, verfällt die Sachkunde und der
    Sachkundenachweis kann eingezogen werden

 • Der Sachkundenachweis im Scheckkartenformat ist
    lebenslang gültig!

 • Die Kontrollen erfolgen durch die ADD

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Sachkunde allgemein – Was wird
kontrolliert?

  • Sachkunde des Anwenders und Vorliegen der Fort- oder
    Weiterbildungsnachweise
  • Dokumentation der Pflanzenschutzmittelanwendungen für
    alle landwirtschaftlichen, gärtnerischen und
    forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von der
    Betriebsgröße

  • Zulassung bzw. Genehmigung der verwendeten
    Pflanzenschutzmittel

  • Einhaltung der Anwendungsverbote und –
    beschränkungen, der zugelassenen bzw. genehmigten
    Anwendungsgebiete und der erteilten
    Anwendungsbestimmungen und Auflagen

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Sachkunde allgemein – Was wird
kontrolliert?

   • Einhaltung der Bienenschutzbestimmungen

  • Prüfung der im Gebrauch befindlichen
    Pflanzenschutzgeräte (gültige Prüfplakette)

  • Ort der Gerätereinigung und sachgerechte Reinigung von
    Pflanzenschutzgeräten

  • Abstandsauflagen bei Pflanzenschutzmitteln

  • Einhaltung des Anwendungsverbots auf nicht
    landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich
    genutzten Flächen z. B. auf der Hof- und Betriebsfläche

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Sachkunde allgemein – Was wird
kontrolliert?

 • Einhaltung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis im
   Pflanzenschutz, Näheres siehe in der Broschüre „Gute fachliche
   Praxis“ , einzusehen auf der Internetseite des BML

 • Falls Pflanzenschutzmittel für andere eingesetzt werden -
   Einhaltung der Anzeigepflicht nach i 10
   Pflanzenschutzgesetz

 Zur Überprüfung der Einhaltung der Regelungen des
 Pflanzenschutzgesetzes können auch Proben von Spritzbrühe und/oder
 Boden und/oder Pflanzen bzw. Pflanzenteilen untersucht werden.

                             Quelle: www. add.rlp.de/de/themen/pflanzenschutz/pflanzenschutzmittel/ (Stand 11.01.2018) Folie 10
Sachkunde allgemein – Zulassungen
und Genehmigungen

    • Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr
      gebracht und eingesetzt werden, wenn sie zugelassen sind

    • Zulassungsbehörde ist das Bundesamt für
      Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

    • Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Kulturen und nur
      gegen die Schaderreger eingesetzt werden, die in der
      Zulassung oder Genehmigung ausdrücklich genannt sind

    • Die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels in einer
      anderen als der zugelassenen Kultur und gegen andere als
      die im Zulassungstext genannten Schädlinge oder
      Krankheiten einzusetzen, ist verboten

                           https://add.rlp.de/de/themen/pflanzenschutz/pflanzenschutzmittel/ (Stand:11.01.2018)

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Sachkunde allgemein –
Zulassungen und Genehmigungen

                                Folie 12
Sachkunde allgemein –
Zulassungen und Genehmigungen

Ende der Zulassung und Aufbrauchfrist

  „Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung nach
  dem 13. Juni 2011 endet, gilt das neue Recht. D.h.,
  das BVL wird in der Regel eine Abverkaufsfrist von 6
  Monaten bzw. eine Aufbrauchfrist von insgesamt 18
  Monaten einräumen.“

  Quelle: http://www.lfl.bayern.de/ips/recht/026455/

                                                       Folie 13
Sachkunde allgemein –
Zulassungen und Genehmigungen

Anwendungsverbot

 • Die Anwendung ist mit Eintritt des Anwendungsverbots sofort
   untersagt!

 • Kleine Reste als Sondermüll entsorgen

 • Größere Mengen beim Händler oder Hersteller zurückgeben

 •   Über den aktuellen Stand der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln,
     Pflanzenstärkungsmitteln (PStM) und Zusatzstoffen, sowie den
     bescheinigten Parallelimporten können Sie sich auf den Internetseiten
     des BVL monatlich aktualisiert informieren.
                                                                       Folie 14
Sachkunde allgemein – Zulassungen
und Genehmigungen

  Eine weitere Möglichkeit, sich über aktuelle Zulassungen zu
  informieren, ist die Internetseite: www.psinfo.org

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Sachkunde allgemein – Zulassungen
und Genehmigungen

                                    Folie 16
Sachkunde allgemein – Zulassungen
und Genehmigungen

                                    Folie 17
Mindestabstände

                  Folie 18
Mindestabstände zum Schutz von
Anwohnern und Umstehenden

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           ?               ?
                   ?

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Mindestabstände zum Schutz von
Anwohnern und Umstehenden

• Bei Flächenkulturen mindestens 2 m

• Bei Raumkulturen mindestens 5 m

(Gilt auch für Anwendungen mit Rückenspritzen)

Quelle: Bundesanzeiger 20.05.2016

                                                 Folie 20
Mindestabstände zum Schutz von
Anwohnern und Umstehenden

                       5m   5m

                       2m   2m

Raumkulturen: 5 m
Flächenkulturen: 2 m
                                 Folie 21
Mindestabstände zum Schutz von
Anwohnern und Umstehenden

Einzuhalten sind diese Mindestabstände zu:

-    Grundstücken mit Wohnbebauung

-    Privat genutzten Flächen

-    Flächen, die nach i17 PflSchG für die Allgemeinheit
     bestimmt sind
     (öffentliche Parks und Gartenanlagen, öffentliche Sportplätze, Spielplätze, Friedhöfe,
     Kindergarten- und Schulgelände, Flächen in der Nähe von Einrichtungen des
     Gesundheitswesens)

                                                                                              Folie 22
Mindestabstände zum Schutz von
Anwohnern und Umstehenden

 Die Mindestabstände sind auch dann einzuhalten,
 wenn sich keine Personen auf den genannten
 Flächen befinden.

 Bei öffentlichen Wege muss sichergestellt werden, dass
 keine Unbeteiligten in den Bereich der
 Mindestabstände gelangen (evtl. Absperrung des
 Bereichs während der Anwendung).

                                                      Folie 23
Mindestabstände zum Schutz von
Anwohnern und Umstehenden

          X            X

                                 Folie 24
Mindestabstand zu
Oberflächengewässern

In Rheinland-Pfalz beträgt der Mindestabstand 1m, gemessen ab
der Böschungsobergrenze. Je nach Pflanzenschutzmittel kann
der Abstand allerdings auch weiter sein. Auflagen beachten!     Folie 25
Mindestabstände zum Schutz von
Anwohnern und Umstehenden

                    Mind. 1 m (Herstellerangaben befolgen!)
                    5m             5m

                 2m                2m

                X                     X

  Eine Abdrift ist in allen Fällen zu Vermeiden!
                                                              Folie 26
Dokumentationspflicht

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Pflanzenschutzmittel –
Dokumentationspflicht

Aufzeichnungen erforderlich, mindestens:

1.    Datum der Anwendung

2.    Behandelte Kultur

3.    Behandelte Fläche

4.    Verwendetes Pflanzenschutzmittel (exakte
      Bezeichnung, bei Mischungen alle Mittel)

5.    Aufwandmenge je Fläche oder pro Gewichtseinheit

6.    Name des Anwenders

                                                        Folie 28
Pflanzenschutzmittel –
Dokumentationspflicht

 • Jeder berufliche Anwender, unabhängig von der
   Betriebsgröße oder Größe der behandelten Flächen, ist
   zur Dokumentation verpflichtet

 •   Die Dokumentation muss drei Jahre aufbewahrt werden

 •   Die Frist beginnt ab dem Jahr, das auf das Jahr der Anwendung
     folgt

 •   Die Aufzeichnungen können elektronisch oder handschriftlich
     erfolgen

 •   Unterschiedliche Aufzeichnungsformen sind zulässig (excel-Datei,
     Kalender, Formblatt etc.)

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Aufbewahrungspflicht 3 Jahre

 2018   2019   2020   2021
Anwendungsverbot auf
Freilandflächen
§12 (2) PflSchG

                       Folie 31
Anwendungsverbote nach
§12 (2) PflSchG

Nach § 12 Abs. 2 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel (incl.
Herbizide!) nicht angewendet werden auf:

• Befestigten Freilandflächen

• Sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch
  forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (Nichtkulturland)

• Flächen in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und
  Küstengewässern

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Anwendungsverbote nach
§12 (2) PflSchG

 Das Anwendungsverbot gilt auch für sonstige Stoffe und Zubereitungen
 wie z.B.:

  • Kochsalz

 • Streusalz

 • Haushaltsessig

 • Essigsäuren, etc.

 wenn sie mit dem Ziel eingesetzt werden, Pflanzen und/oder
 Moose abzutöten
                                                              Folie 33
Anwendungsverbote nach
§ 12 (2) PflSchG

Das Anwendungsverbot gilt auch für Flächen und Wege mit
befestigter Decke, die innerhalb gärtnerisch genutzter Flächen
(Kulturland) liegen z.B.:

     • Grünanlagen

     • Friedhöfe

                                                                 Folie 34
Anwendungsverbote nach
§ 12 (2) PflSchG

Warum dürfen Pflanzenschutzmittel nicht auf „Nichtkulturland“
angewendet werden?

  • Unbewirtschaftete Flächen werden oft von Tieren und
    Pflanzen besiedelt, die durch Pflanzenschutzmittel
    geschädigt werden

  • Auf befestigten Flächen kann das Pflanzenschutzmittel
    unkontrolliert abgeschwemmt und in Gewässer eingetragen
    werden

                                                                Folie 35
Genehmigungen für Ausnahmen von
Anwendungsverboten nach § 12 (2) PflSchG

Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 (2)
Pflanzenschutzgesetz:

• Vordringlicher, im öffentlichen Interesse liegender Zweck

• Zweck ist mit alternativen Methoden nicht in zumutbarer Weise zu
  erreichen

• Andere öffentliche Interessen wie z.B. der Schutz von Tier- und
  Pflanzenarten oder der Gewässerschutz stehen nicht entgegen

Die zuständige Behörde für Ausnahmegenehmigungen ist die ADD in Trier. Das
Antragsformular ist zu finden unter: www.add.rlp.de. In der Kategorie
„Landwirtschaft, Weinbau, Wirtschaftsrecht“ unter:
„Agraraufsicht und Ernährungssicherstellung“ im Downloadbereich.

                                                                             Folie 36
Genehmigungen für Ausnahmen von
Anwendungsverboten nach § 12 (2) PflSchG

  •   Im Antrag ist zu begründen, warum Mehraufwand unzumutbar ist

  •   Welche alternative Verfahren hat der Antragsteller geprüft (z.B.
      Heißschaum, Bürsten, Rotoren, Infrarot, Heißdampf,
      abflammen)?

  •   Bauartbedingt nicht begehbare Anlagen (Teile von
      Energieversorgungsanlagen)

  •   Alternativen nicht möglich

                                                                     Folie 37
Genehmigungen für Ausnahmen von
Anwendungsverboten nach § 12 (2) PflSchG

 Die Prüfung des zumutbarem Aufwand erfolgt nach
 folgenden Kriterien:
   • Vermeidung von Unfallgefahren

   • Brand- und Explosionsgefahr baulicher Anlagen bzw.
     gelagerter Materialien

   • Sicherheit militärischer Anlagen

   • Gefährdung erheblicher Sachwerte

   • Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit

   • Pflanzen mit Gefahr für menschliche Gesundheit oder
     heimische Fauna
                                                           Folie 38
Genehmigungen für Ausnahmen von
Anwendungsverboten nach § 12 (2) PflSchG

Voraussetzungen für eine Genehmigung:

• Antragsteller ist Eigentümer oder Nutzungsberechtigter der Fläche

• Die Ausbringung des Pflanzenschutzmittels erfolgt durch eine
  sachkundige Person

• Einhaltung der guten fachlichen Praxis

• Indikation muss vorhanden sein

• Beachten der Anwendungsverbote, Anwendungsbeschränkungen und
  Auflagen, z.B. NT-Auflagen (Auflagen zum Schutz von Nichtziel-
  Organismen)

• Anzeigepflicht nach § 10 PflSchG erfüllt (Anwendung von
  Pflanzenschutzmitteln für andere (Dienstleister))
                                                                      Folie 39
Genehmigungen für Ausnahmen von
Anwendungsverboten nach § 12 (2) PflSchG

Keiner Genehmigung bedürfen regelmäßig
gärtnerisch genutzte Flächen (Kulturland):
  • Öffentliche Grünanlagen (Parks, Ziergärten, Bepflanzungen)
  • Begrünte bzw. regelmäßig gärtnerisch gepflegte Sportanlagen
  • Regelmäßig gärtnerisch gepflegte Erholungseinrichtungen (Spiel- und
    Liegewiesen)
  • Friedhöfe
  • Haus- und Kleingärten

 Hier müssen aber entsprechend § 17 (1) PflSchG
 Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko verwendet werden

 Liste der Mittel auf der Homepage des BVL im Downloadbereich unter:
 „Genehmigungen für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind“
 oder unter www.psinfo.org
                                                                      Folie 40
Kulturland

Manuelle Unkrautbekämpfung, aber Pflanzenschutzmittel können
angewendet werden
                                                               Folie 41
Kulturland

 Intensive Unkrautbekämpfung nur nach Neupflanzung, danach
 weniger Arbeitsaufwand.
                                                             Folie 42
Kulturland

Pflanzenschutzmitteleinsatz auf der Grünfläche zwischen den
Gräbern erlaubt. Für die Wege bedarf es einer
Ausnahmegenehmigung
                                                              Folie 43
Nichtkulturland -
   Unkrautbekämpfung

Abfluss

Genehmigung nicht möglich, wenn die Gefahr der
Abschwemmung besteht

                                                 Folie 44
Nichtkulturland -
Unkrautbekämpfung

  Herbizideinsatz kritisch, da die Gefahr der Abschwemmung
  besteht -> Mechanische Unkrautbekämpfung
                                                             Folie 45
Nichtkulturland -
 Unkrautbekämpfung

Genehmigung erforderlich für: Gleisbettung, Schotterflanke,
Randweg

                                                              Folie 46
Nichtkulturland -
Unkrautbekämpfung

Keine Gefahr der Abschwemmung, Anwendung muss aber
nach i 12 (2) PflSchG genehmigt werden. Gilt auch für
Schulhöfe, Liegewiesen, umgrünte Sandspielplätze

                                                        Folie 47
Nichtkulturland -
Unkrautbekämpfung

Geschotterter Parkplatz, keine Gefahr der Abschwemmung, Anwendung
muss aber nach i 12 (2) PflSchG genehmigt werden.

                                                                Folie 48
Nichtkulturland -
Unkrautbekämpfung

Nicht genehmigungsfähig, da in unmittelbarer Nähe zu einem
Gewässer
                                                             Folie 49
Genehmigungen für Ausnahmen von
Anwendungsverboten nach § 12 (2) PflSchG

 Genehmigungsfähige Flächen:

 •   Schienenwege (begrenzt auf Gleisbettung, Schotterflanken, Randwege)
 •   Hafenverkehrsflächen und Flugbetriebsflächen (Sicherheit)
 •   Anlagen des Militärs, der Feuerwehr, des Technischen Hilfswerkes, des
     Bundesgrenzschutzes (zur Aufrechterhaltung der militärischen oder inneren
     Sicherheit sowie der Gefahrenabwendung)
 •   Anlagen der Energieversorgung (Umspannanlagen, Ortnetzstationen, sowie
     bekieste Flächen innerhalb von Schutzvorrichtungen, die bauartbedingt beim
     Betrieb nicht begehbar sind)
 •   Sendeanlagen der Post, Rundfunk- und Fernsehanstalten
 •   An Rohrtrassen, Ölförderstellen, Raffinerien, Depots angrenzende Fläachen
     (Anlagen mit besonderer Korrosions-, Brand- und Explosionsgefahr)

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Genehmigungen für Ausnahmen von
    Anwendungsverboten nach § 12 (2) PflSchG

Nur in besonders dringenden Fällen genehmigungsfähig:
•   Straßen- und Wirtschaftswege mit einer wassergebundenen oder festen Decke
•   Mittel- und Seitenstreifen, Straßenbegleitgrün soweit nicht gärtnerisch genutzt,
•   Hof- und Betriebsflächen
•   Schulhöfe, Kinderspielplätze, umgrünten Sandspielplätze und umgrünte
    Schwimmbäder
•   Sportanlagen, die nicht überwiegend begrünt sind, soweit eine
    bestimmungsgemäße Nutzung das Freisein von Bewuchs voraussetzt (in
    Sonderfällen wie z.B. Sanierungsmaßnahmen)
•   Böschungen
•   Bahndämme
•   Wege für den Erholungsverkehr
•   Rast- und Parkplätze
•   Landschafts- und Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Biotope
•   Unland (langfristig nicht bewirtschaftete Flächen)
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Genehmigungen für Ausnahmen von
Anwendungsverboten nach § 12 (2) PflSchG

 Nicht genehmigungsfähig sind:

  • Gewässerflächen und Flächen unmittelbar an oberirdischen
    Gewässern

 • Flächen, von denen die Gefahr eines Eintrags von
   Pflanzenschutzmitteln in Gewässer besteht

 • Sonstige nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder
   gärtnerisch genutzte Freilandflächen, über die eine Entwässerung
   in oberirdische Gewässer oder die Kanalisation stattfindet

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Quelle: Dieter Draxl (http://bilder.tibs.at/node/42229)
Lizenz: CC BY-NC-SA 3.0 AT

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Quelle: Dieter Draxl (http://bilder.tibs.at/node/42519)
Lizenz: CC BY-NC-SA 3.0 AT

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Quelle: Reinhold Embacher (http://bilder.tibs.at/node/42341)
Lizenz: CC BY-NC-SA 3.0 AT

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Quelle: Dieter Draxl (http://bilder.tibs.at/node/42518)
Lizenz: CC BY-NC-SA 3.0 AT

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Neu: Webinare als
Sachkundefortbildung

Quelle:http://blogs.uoregon.edu/intro/2014/10/20/faculty-participation-and-retention-in-online-blended-learning/ (Stand 07.03.17)
                                                                                                                                    Folie 57
Webinare zur Sachkunde

www.dlr.rlp.de   Sachkundeportal
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Kontakt zum Sachkundeteam Neustadt

  Rebekka Schäfer      Tel.: 06321-671 1387
                       rebekka.schaefer@dlr.rlp.de

  Cornelia Weindel     Tel.: 06321-671 552
                       cornelia.weindel@dlr.rlp.de

  Miriam Becker        Tel.: 06321-671 553
                       miriam.becker@dlr.rlp.de

  Dr. Josef Eichhorn   Tel.: 06321-671 365
                       josef.eichhorn@dlr.rlp.de

                                                     Folie 59
Vielen Dank für
Ihre
Aufmerksamkeit!

                  Folie 60
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