Sachkunde im Pflanzenschutz Rechtliche Grundlagen - Regionale Zierpflanzenbauinfos - rlp.de
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Regionale Zierpflanzenbauinfos Sachkunde im Pflanzenschutz Rechtliche Grundlagen Miriam Becker DLR Rheinpfalz Folie 1
Übersicht • Sachkunde allgemein • Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden • Dokumentationspflicht • § 12 (2) PflSchG Folie 2
Sachkunde allgemein Für alle Altsachkundigen endet der 2. Fortbildungszeitraum am 31.12.2018! 30.10.2015 01.01.2013 Folie 3
Sachkunde allgemein Fortbildungszeiträume für Altsachkundige: Fortbildungszeitraum von – bis 1. Fortbildungszeitraum 01.01.2013 – 31.12.2015 2. Fortbildungszeitraum 01.01.2016 – 31.12.2018 3. Fortbildungszeitraum 01.01.2019 – 31.12.2021 4. Fortbildungszeitraum 01.01.2022 – 31.12.2024 usw. usw. Folie 4
Sachkunde allgemein Für alle Neusachkundigen ist der Fortbildungszeitraum individuell! 27.03.2016 27.03.2016 Folie 5
Sachkunde allgemein Fortbildungszeiträume für Neusachkundige (am Beispiel: 27.03.2016) Fortbildungszeitraum von – bis 1. Fortbildungszeitraum 27.03.2016 – 26.03.2019 2. Fortbildungszeitraum 27.03.2019 – 26.03.2022 3. Fortbildungszeitraum 27.03.2022 – 26.03.2025 4. Fortbildungszeitraum 27.03.2025 – 26.03.2028 usw. usw. Folie 6
Sachkunde allgemein • Jeder Sachkundige ist verpflichtet, im dreijährigen Fortbildungszeitraum eine Fort- oder Weiterbildung zu besuchen • Geschieht dies nicht, verfällt die Sachkunde und der Sachkundenachweis kann eingezogen werden • Der Sachkundenachweis im Scheckkartenformat ist lebenslang gültig! • Die Kontrollen erfolgen durch die ADD Folie 7
Sachkunde allgemein – Was wird kontrolliert? • Sachkunde des Anwenders und Vorliegen der Fort- oder Weiterbildungsnachweise • Dokumentation der Pflanzenschutzmittelanwendungen für alle landwirtschaftlichen, gärtnerischen und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von der Betriebsgröße • Zulassung bzw. Genehmigung der verwendeten Pflanzenschutzmittel • Einhaltung der Anwendungsverbote und – beschränkungen, der zugelassenen bzw. genehmigten Anwendungsgebiete und der erteilten Anwendungsbestimmungen und Auflagen Folie 8
Sachkunde allgemein – Was wird kontrolliert? • Einhaltung der Bienenschutzbestimmungen • Prüfung der im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte (gültige Prüfplakette) • Ort der Gerätereinigung und sachgerechte Reinigung von Pflanzenschutzgeräten • Abstandsauflagen bei Pflanzenschutzmitteln • Einhaltung des Anwendungsverbots auf nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen z. B. auf der Hof- und Betriebsfläche Folie 9
Sachkunde allgemein – Was wird kontrolliert? • Einhaltung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz, Näheres siehe in der Broschüre „Gute fachliche Praxis“ , einzusehen auf der Internetseite des BML • Falls Pflanzenschutzmittel für andere eingesetzt werden - Einhaltung der Anzeigepflicht nach i 10 Pflanzenschutzgesetz Zur Überprüfung der Einhaltung der Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes können auch Proben von Spritzbrühe und/oder Boden und/oder Pflanzen bzw. Pflanzenteilen untersucht werden. Quelle: www. add.rlp.de/de/themen/pflanzenschutz/pflanzenschutzmittel/ (Stand 11.01.2018) Folie 10
Sachkunde allgemein – Zulassungen und Genehmigungen • Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und eingesetzt werden, wenn sie zugelassen sind • Zulassungsbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) • Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Kulturen und nur gegen die Schaderreger eingesetzt werden, die in der Zulassung oder Genehmigung ausdrücklich genannt sind • Die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels in einer anderen als der zugelassenen Kultur und gegen andere als die im Zulassungstext genannten Schädlinge oder Krankheiten einzusetzen, ist verboten https://add.rlp.de/de/themen/pflanzenschutz/pflanzenschutzmittel/ (Stand:11.01.2018) Folie 11
Sachkunde allgemein – Zulassungen und Genehmigungen Folie 12
Sachkunde allgemein – Zulassungen und Genehmigungen Ende der Zulassung und Aufbrauchfrist „Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung nach dem 13. Juni 2011 endet, gilt das neue Recht. D.h., das BVL wird in der Regel eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten bzw. eine Aufbrauchfrist von insgesamt 18 Monaten einräumen.“ Quelle: http://www.lfl.bayern.de/ips/recht/026455/ Folie 13
Sachkunde allgemein – Zulassungen und Genehmigungen Anwendungsverbot • Die Anwendung ist mit Eintritt des Anwendungsverbots sofort untersagt! • Kleine Reste als Sondermüll entsorgen • Größere Mengen beim Händler oder Hersteller zurückgeben • Über den aktuellen Stand der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln (PStM) und Zusatzstoffen, sowie den bescheinigten Parallelimporten können Sie sich auf den Internetseiten des BVL monatlich aktualisiert informieren. Folie 14
Sachkunde allgemein – Zulassungen und Genehmigungen Eine weitere Möglichkeit, sich über aktuelle Zulassungen zu informieren, ist die Internetseite: www.psinfo.org Folie 15
Sachkunde allgemein – Zulassungen und Genehmigungen Folie 16
Sachkunde allgemein – Zulassungen und Genehmigungen Folie 17
Mindestabstände Folie 18
Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden ? ? ? ? Folie 19
Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden • Bei Flächenkulturen mindestens 2 m • Bei Raumkulturen mindestens 5 m (Gilt auch für Anwendungen mit Rückenspritzen) Quelle: Bundesanzeiger 20.05.2016 Folie 20
Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden 5m 5m 2m 2m Raumkulturen: 5 m Flächenkulturen: 2 m Folie 21
Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden Einzuhalten sind diese Mindestabstände zu: - Grundstücken mit Wohnbebauung - Privat genutzten Flächen - Flächen, die nach i17 PflSchG für die Allgemeinheit bestimmt sind (öffentliche Parks und Gartenanlagen, öffentliche Sportplätze, Spielplätze, Friedhöfe, Kindergarten- und Schulgelände, Flächen in der Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens) Folie 22
Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden Die Mindestabstände sind auch dann einzuhalten, wenn sich keine Personen auf den genannten Flächen befinden. Bei öffentlichen Wege muss sichergestellt werden, dass keine Unbeteiligten in den Bereich der Mindestabstände gelangen (evtl. Absperrung des Bereichs während der Anwendung). Folie 23
Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden X X Folie 24
Mindestabstand zu Oberflächengewässern In Rheinland-Pfalz beträgt der Mindestabstand 1m, gemessen ab der Böschungsobergrenze. Je nach Pflanzenschutzmittel kann der Abstand allerdings auch weiter sein. Auflagen beachten! Folie 25
Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden Mind. 1 m (Herstellerangaben befolgen!) 5m 5m 2m 2m X X Eine Abdrift ist in allen Fällen zu Vermeiden! Folie 26
Dokumentationspflicht Folie 27
Pflanzenschutzmittel – Dokumentationspflicht Aufzeichnungen erforderlich, mindestens: 1. Datum der Anwendung 2. Behandelte Kultur 3. Behandelte Fläche 4. Verwendetes Pflanzenschutzmittel (exakte Bezeichnung, bei Mischungen alle Mittel) 5. Aufwandmenge je Fläche oder pro Gewichtseinheit 6. Name des Anwenders Folie 28
Pflanzenschutzmittel – Dokumentationspflicht • Jeder berufliche Anwender, unabhängig von der Betriebsgröße oder Größe der behandelten Flächen, ist zur Dokumentation verpflichtet • Die Dokumentation muss drei Jahre aufbewahrt werden • Die Frist beginnt ab dem Jahr, das auf das Jahr der Anwendung folgt • Die Aufzeichnungen können elektronisch oder handschriftlich erfolgen • Unterschiedliche Aufzeichnungsformen sind zulässig (excel-Datei, Kalender, Formblatt etc.) Folie 29
Aufbewahrungspflicht 3 Jahre 2018 2019 2020 2021
Anwendungsverbot auf Freilandflächen §12 (2) PflSchG Folie 31
Anwendungsverbote nach §12 (2) PflSchG Nach § 12 Abs. 2 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel (incl. Herbizide!) nicht angewendet werden auf: • Befestigten Freilandflächen • Sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (Nichtkulturland) • Flächen in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern Folie 32
Anwendungsverbote nach §12 (2) PflSchG Das Anwendungsverbot gilt auch für sonstige Stoffe und Zubereitungen wie z.B.: • Kochsalz • Streusalz • Haushaltsessig • Essigsäuren, etc. wenn sie mit dem Ziel eingesetzt werden, Pflanzen und/oder Moose abzutöten Folie 33
Anwendungsverbote nach § 12 (2) PflSchG Das Anwendungsverbot gilt auch für Flächen und Wege mit befestigter Decke, die innerhalb gärtnerisch genutzter Flächen (Kulturland) liegen z.B.: • Grünanlagen • Friedhöfe Folie 34
Anwendungsverbote nach § 12 (2) PflSchG Warum dürfen Pflanzenschutzmittel nicht auf „Nichtkulturland“ angewendet werden? • Unbewirtschaftete Flächen werden oft von Tieren und Pflanzen besiedelt, die durch Pflanzenschutzmittel geschädigt werden • Auf befestigten Flächen kann das Pflanzenschutzmittel unkontrolliert abgeschwemmt und in Gewässer eingetragen werden Folie 35
Genehmigungen für Ausnahmen von Anwendungsverboten nach § 12 (2) PflSchG Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 (2) Pflanzenschutzgesetz: • Vordringlicher, im öffentlichen Interesse liegender Zweck • Zweck ist mit alternativen Methoden nicht in zumutbarer Weise zu erreichen • Andere öffentliche Interessen wie z.B. der Schutz von Tier- und Pflanzenarten oder der Gewässerschutz stehen nicht entgegen Die zuständige Behörde für Ausnahmegenehmigungen ist die ADD in Trier. Das Antragsformular ist zu finden unter: www.add.rlp.de. In der Kategorie „Landwirtschaft, Weinbau, Wirtschaftsrecht“ unter: „Agraraufsicht und Ernährungssicherstellung“ im Downloadbereich. Folie 36
Genehmigungen für Ausnahmen von Anwendungsverboten nach § 12 (2) PflSchG • Im Antrag ist zu begründen, warum Mehraufwand unzumutbar ist • Welche alternative Verfahren hat der Antragsteller geprüft (z.B. Heißschaum, Bürsten, Rotoren, Infrarot, Heißdampf, abflammen)? • Bauartbedingt nicht begehbare Anlagen (Teile von Energieversorgungsanlagen) • Alternativen nicht möglich Folie 37
Genehmigungen für Ausnahmen von Anwendungsverboten nach § 12 (2) PflSchG Die Prüfung des zumutbarem Aufwand erfolgt nach folgenden Kriterien: • Vermeidung von Unfallgefahren • Brand- und Explosionsgefahr baulicher Anlagen bzw. gelagerter Materialien • Sicherheit militärischer Anlagen • Gefährdung erheblicher Sachwerte • Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit • Pflanzen mit Gefahr für menschliche Gesundheit oder heimische Fauna Folie 38
Genehmigungen für Ausnahmen von Anwendungsverboten nach § 12 (2) PflSchG Voraussetzungen für eine Genehmigung: • Antragsteller ist Eigentümer oder Nutzungsberechtigter der Fläche • Die Ausbringung des Pflanzenschutzmittels erfolgt durch eine sachkundige Person • Einhaltung der guten fachlichen Praxis • Indikation muss vorhanden sein • Beachten der Anwendungsverbote, Anwendungsbeschränkungen und Auflagen, z.B. NT-Auflagen (Auflagen zum Schutz von Nichtziel- Organismen) • Anzeigepflicht nach § 10 PflSchG erfüllt (Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere (Dienstleister)) Folie 39
Genehmigungen für Ausnahmen von Anwendungsverboten nach § 12 (2) PflSchG Keiner Genehmigung bedürfen regelmäßig gärtnerisch genutzte Flächen (Kulturland): • Öffentliche Grünanlagen (Parks, Ziergärten, Bepflanzungen) • Begrünte bzw. regelmäßig gärtnerisch gepflegte Sportanlagen • Regelmäßig gärtnerisch gepflegte Erholungseinrichtungen (Spiel- und Liegewiesen) • Friedhöfe • Haus- und Kleingärten Hier müssen aber entsprechend § 17 (1) PflSchG Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko verwendet werden Liste der Mittel auf der Homepage des BVL im Downloadbereich unter: „Genehmigungen für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind“ oder unter www.psinfo.org Folie 40
Kulturland Manuelle Unkrautbekämpfung, aber Pflanzenschutzmittel können angewendet werden Folie 41
Kulturland Intensive Unkrautbekämpfung nur nach Neupflanzung, danach weniger Arbeitsaufwand. Folie 42
Kulturland Pflanzenschutzmitteleinsatz auf der Grünfläche zwischen den Gräbern erlaubt. Für die Wege bedarf es einer Ausnahmegenehmigung Folie 43
Nichtkulturland - Unkrautbekämpfung Abfluss Genehmigung nicht möglich, wenn die Gefahr der Abschwemmung besteht Folie 44
Nichtkulturland - Unkrautbekämpfung Herbizideinsatz kritisch, da die Gefahr der Abschwemmung besteht -> Mechanische Unkrautbekämpfung Folie 45
Nichtkulturland - Unkrautbekämpfung Genehmigung erforderlich für: Gleisbettung, Schotterflanke, Randweg Folie 46
Nichtkulturland - Unkrautbekämpfung Keine Gefahr der Abschwemmung, Anwendung muss aber nach i 12 (2) PflSchG genehmigt werden. Gilt auch für Schulhöfe, Liegewiesen, umgrünte Sandspielplätze Folie 47
Nichtkulturland - Unkrautbekämpfung Geschotterter Parkplatz, keine Gefahr der Abschwemmung, Anwendung muss aber nach i 12 (2) PflSchG genehmigt werden. Folie 48
Nichtkulturland - Unkrautbekämpfung Nicht genehmigungsfähig, da in unmittelbarer Nähe zu einem Gewässer Folie 49
Genehmigungen für Ausnahmen von Anwendungsverboten nach § 12 (2) PflSchG Genehmigungsfähige Flächen: • Schienenwege (begrenzt auf Gleisbettung, Schotterflanken, Randwege) • Hafenverkehrsflächen und Flugbetriebsflächen (Sicherheit) • Anlagen des Militärs, der Feuerwehr, des Technischen Hilfswerkes, des Bundesgrenzschutzes (zur Aufrechterhaltung der militärischen oder inneren Sicherheit sowie der Gefahrenabwendung) • Anlagen der Energieversorgung (Umspannanlagen, Ortnetzstationen, sowie bekieste Flächen innerhalb von Schutzvorrichtungen, die bauartbedingt beim Betrieb nicht begehbar sind) • Sendeanlagen der Post, Rundfunk- und Fernsehanstalten • An Rohrtrassen, Ölförderstellen, Raffinerien, Depots angrenzende Fläachen (Anlagen mit besonderer Korrosions-, Brand- und Explosionsgefahr) Folie 50
Genehmigungen für Ausnahmen von Anwendungsverboten nach § 12 (2) PflSchG Nur in besonders dringenden Fällen genehmigungsfähig: • Straßen- und Wirtschaftswege mit einer wassergebundenen oder festen Decke • Mittel- und Seitenstreifen, Straßenbegleitgrün soweit nicht gärtnerisch genutzt, • Hof- und Betriebsflächen • Schulhöfe, Kinderspielplätze, umgrünten Sandspielplätze und umgrünte Schwimmbäder • Sportanlagen, die nicht überwiegend begrünt sind, soweit eine bestimmungsgemäße Nutzung das Freisein von Bewuchs voraussetzt (in Sonderfällen wie z.B. Sanierungsmaßnahmen) • Böschungen • Bahndämme • Wege für den Erholungsverkehr • Rast- und Parkplätze • Landschafts- und Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Biotope • Unland (langfristig nicht bewirtschaftete Flächen) Folie 51
Genehmigungen für Ausnahmen von Anwendungsverboten nach § 12 (2) PflSchG Nicht genehmigungsfähig sind: • Gewässerflächen und Flächen unmittelbar an oberirdischen Gewässern • Flächen, von denen die Gefahr eines Eintrags von Pflanzenschutzmitteln in Gewässer besteht • Sonstige nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Freilandflächen, über die eine Entwässerung in oberirdische Gewässer oder die Kanalisation stattfindet Folie 52
Quelle: Dieter Draxl (http://bilder.tibs.at/node/42229) Lizenz: CC BY-NC-SA 3.0 AT Folie 53
Quelle: Dieter Draxl (http://bilder.tibs.at/node/42519) Lizenz: CC BY-NC-SA 3.0 AT Folie 54
Quelle: Reinhold Embacher (http://bilder.tibs.at/node/42341) Lizenz: CC BY-NC-SA 3.0 AT Folie 55
Quelle: Dieter Draxl (http://bilder.tibs.at/node/42518) Lizenz: CC BY-NC-SA 3.0 AT Folie 56
Neu: Webinare als Sachkundefortbildung Quelle:http://blogs.uoregon.edu/intro/2014/10/20/faculty-participation-and-retention-in-online-blended-learning/ (Stand 07.03.17) Folie 57
Webinare zur Sachkunde www.dlr.rlp.de Sachkundeportal Folie 58
Kontakt zum Sachkundeteam Neustadt Rebekka Schäfer Tel.: 06321-671 1387 rebekka.schaefer@dlr.rlp.de Cornelia Weindel Tel.: 06321-671 552 cornelia.weindel@dlr.rlp.de Miriam Becker Tel.: 06321-671 553 miriam.becker@dlr.rlp.de Dr. Josef Eichhorn Tel.: 06321-671 365 josef.eichhorn@dlr.rlp.de Folie 59
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 60
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