Auswirkungen des Coronavirus: Informationen und Unterstützung für Unternehmen - Landkreis Harburg
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Letzte Aktualisierung: 21.01.2021, 09.00 Uhr Auswirkungen des Coronavirus: Informationen und Unterstützung für Unternehmen Die neuesten Infos finden Sie in Kürze hier oben. Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte der Tabelle. Wesentliche Aktualisierungen und Änderungen zur letzten Version in sind rot markiert. 1. Anpassungen Überbrückungshilfe III Nach der Entscheidung über die Verlängerung des Lockdowns am 19.01.2021 wurden Anpassungen zu den Fördereckpunkten der Überbrückungshilfe III angekündigt: Die Überbrückungshilfe III soll im Zuge diverser Anpassungen im Wesentlichen vereinfacht und verbessert werden. Unter anderem wird die Beantragung einfacher und die Förderung großzügiger sowie für mehr Unternehmen zugänglich. Das Antragsverfahren soll voraussichtlich noch im Laufe dieses Monats starten. Erste Abschlagszahlungen sind im Februar zu erwarten, die reguläre Auszahlung ist für März geplant >>> Ausführliche Informationen und Links siehe unten in Tabelle 2. Außerordentliche Wirtschaftshilfe (sog. November- & Dezemberhilfe) Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona- bedingten Schließungen. Anträge können jeweils bis zum 30.04.2021 gestellt werden. >>> Ausführliche Informationen und Links siehe unten in Tabelle Finanzhilfen und Förderprogramme Anpassungen zur Förderzeitraum: Überbrückungshilfe III November 2020 bis Juni 2021 (d. h. nun auch für die Monate (vom 19.01.2021; November und Dezember) Antragstellung voraussichtlich ab Ende Antragsberechtigte: Januar möglich!) Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mind. 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Ein darüberhinausgehender Nachweis entfällt. Die Antragstellung muss weiterhin über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) erfolgen; Solo- Selbstständige sind unter besonderen Identifizierungspflichten bis zu einem Betrag von 7.500 Euro direkt antragsberechtigt. Zugang zur Überbrückungshilfe haben Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro, d.
h. es können auch größere mittelständische Unternehmen einen Antrag stellen. Fördervolumen und Abschlagshöhe werden erhöht: Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat (Obergrenzen des europäischen Beihilferechts sind zu beachten) Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro Beihilferechtliche Grundlage: Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen Derzeit sind insgesamt max. 4 Mio. Euro an staatlichen Hilfen pro Unternehmen über die Kleinbeihilfe- und Fixkostenregelung möglich. Bei Förderung auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe (Zuschusshöhe 1 bis 4 Mio. Euro), müssen entsprechende Verluste nachgewiesen werden, je nach Unternehmensgröße ist eine Förderung von bis zu 70 bzw. 90 % der ungedeckten Fixkosten möglich. Bei staatlichen Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Mio. Euro kann die Kleinbeihilfen-Regelung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Weitere Infos zu den Beihilfenregelugen finden Sie hier. Höhe der Zuschüsse: Abhängig vom Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 Erstattung von 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzrückgang von 30 % bis 50 % Erstattung von 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 % bis 70 % Erstattung von 90 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % Sonderregelungen für besonders von der Krise betroffenen Branchen wie Reisebüros und Reiseveranstalter, Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Einzelhandel, Pyrotechnikbranche Doppelförderung ausgeschlossen: Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt; Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.
Anpassungen Neustarthilfe für Soloselbstständige im Rahmen der Überbrückungshilfe III: Über diese können Soloselbstständige statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale i. H. v. max. 7.500 Euro ansetzen. Antragsberechtigte: Soloselbstständige, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mind. 51 % aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben sowie auch sog. unständig Beschäftigte (bspw. SchauspielerInnen) Förderhöhe bzw. Bedingungen zur Betriebskostenpauschaule: Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes 2019 Bei Umsatzrückgang von 60 % im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 Auszahlung der vollen Betriebskostenpauschale Laufzeit: Januar 2021 bis Juni 2021 Auszahlung zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit noch nicht feststehen; sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen (Hinweis: Der Zuschuss zu den Betriebskosten wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet und auch nicht bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags berücksichtigt.) Weitere Informationen https://bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standard artikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2021- 01-19-ueberbrueckungshilfe-verbessert.html www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Zuständige Ansprechpartner Für prüfende Dritte: 030 / 52685087 Für Solo-Selbstständige: 030 / 12002-1034 Für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen: 030 / 12002- 1031 bzw. -1032
Überbrückungshilfe III Antragsberechtigt: (in der Fassung bis Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der 19.01.2021) freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 500 Millionen Euro im Jahr 2020 können im Programmzeitraum Januar bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn sie geltend machen können, dass sie: im Jahr 2020: im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten Umsatzrückgänge von mindestens 50% oder im gesamten Zeitraum von durchschnittlich mindestens 30% aufweisen im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019. oder im November und/oder Dezember 2020 Umsatzrückgänge von mindestens 40%, aber nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen sind. oder im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13. Dezember direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mindestens 30% aufweisen. Dies sind vor allem Unternehmen des Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege, zum Beispiel Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios. im Jahr 2021: 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen durch einen MPK- Beschluss direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30% aufweisen. oder 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mindestens 40% im Schließungsmonat aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind. Als direkt betroffen gelten alle Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge eines Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Gemäß den Entscheidungen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer sind Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten in Monaten mit Schließungsanordnung als direkt betroffene Unternehmen anzusehen. Indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen sind jene Unternehmen, die mindestens 80% ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
Förderhöhe: Für alle Varianten gilt, dass Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2019 erstattet werden: Umsatzeinbruch mehr als 70%: Es werden bis zu 90% der monatlichen Fixkosten erstattet. Umsatzeinbruch zwischen 50% – 70%: Es werden bis zu 60% der monatlichen Fixkosten erstattet. Umsatzeinbruch zwischen 30% – 50%: Es werden bis zu 40% der monatlichen Fixkosten erstattet. Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – „Neustarthilfe“ – in Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis maximal 5.000 Euro bekommen. Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1.08.2019 und 30.04.2020 gegründet worden sind, gilt als Vergleichszeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den spezifischen Zugang zur Unterstützung für November beziehungsweise Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung in Ansatz bringen. >>> weitere Informationen und den Link zur Antragstellung finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberb rueckungshilfe-lll.html Außerordentliche Antragsberechtigt: Wirtschaftshilfe Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, Novemberhilfe Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November 2020 auf einer der folgenden Weisen betroffen ist: Direkt betroffene, die infolge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs/innen der Länder vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten Indirekt Betroffene, die nachweislich und regelmäßig mind. 80% ihrer Umsätze mit direkt von den o. g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen Über Dritte Betroffene, die regelmäßig mind. 80% ihrer Umsätze durch Lieferungen / Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen
Verbundene Unternehmen, wenn mind. 80% des verbundweiten Gesamtumsatzes im Jahr 2019 auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt Antragsverfahren: Laufend bis 30.04.2021 Antragstellung i. d. R. über einen prüfenden Dritten (Hinweis: Soloselbstständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können bis 5.000 Euro die Antragstellung ohne prüfenden Dritten vornehmen.) Antragsverfahren über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de) und Übermittlung an die Bewilligungsstelle (NBank) Förderhöhe: Abschlagszahlungen: Antragsteller erhalten zunächst Abschlagszahlungen i. H. v. 50% der beantragten Fördersumme, jedoch max. 50.000 Euro bzw. im Falle von Soloselbstständigen bei Beantragung ohne prüfenden Dritten in Höhe der beantragten Novemberhilfe (max. 5.000 Euro) Reguläre Auszahlung: Förderhöhe: 75% des Vergleichsumsatzes, d. h. grds. des Netto-Umsatzes im November 2019 Bei Gründung nach dem 31. Oktober 2019: Monatsumsatz im Oktober 2020 oder monatlicher Durchschnittsumsatz seit Gründung als Vergleichsumsatz Bei Soloselbständigen: Durchschnittlicher Monatsumsatz in 2019 als Vergleichsumsatz Hinweis: Grds. bleiben im Leistungszeitraum erzielte Umsätze unberücksichtigt, sofern sie 25% des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen (Sonderregelungen bspw. für Außerhausverkäufe von Gaststätten) Zuständige Ansprechpartner Für prüfende Dritte: 030 / 52685087 Für Solo-Selbstständige: 030 / 12002-1034 Für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen: 030 / 12002- 1031 bzw. -1032 >>>weitere Informationen und den Link zur Antragstellung finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ausser ordentliche-wirtschaftshilfe.html
Außerordentliche Antragsberechtigt: Wirtschaftshilfe Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt. Indirekt oder mittelbar direkt von der Verlängerung der Dezemberhilfe Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 betroffen sind: Direkt Betroffene, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25.11. und vom 02.12.2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren Indirekt Betroffene, die nachweislich und regelmäßig mind. 80% ihrer Umsätze mit direkt von den o. g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen Über Dritte Betroffene, die regelmäßig mind. 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen / Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen Verbundene Unternehmen, wenn mind. 80% des verbundweiten Gesamtumsatzes im Jahr 2019 auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt Antragsverfahren: Laufend bis 30.04.2021 Antragstellung i. d. R. über einen prüfenden Dritten (Hinweis: Soloselbstständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können bis 5.000 Euro die Antragstellung ohne prüfenden Dritten vornehmen.) Antragsverfahren über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de) und Übermittlung an die Bewilligungsstelle (NBank) Förderhöhe: Abschlagszahlungen: Antragssteller können zunächst Abschlagszahlungen i. H. v. max. 50% der beantragten Dezemberhilfe, jedoch max. 50.000 Euro bzw. für Soloselbständige, die einen Antrag im eigenen Namen stellen (also ohne prüfenden Dritten) bis max. 5.000 Euro erhalten Reguläre Auszahlung: Bis zu 75% des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 Davon abweichend kann bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, als Vergleichsumsatz der Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche NettoDurchschnittsumsatz (bis zum 31.Oktober 2020) seit Gründung gewählt werden
Hinweis: Grds. Bleiben im Leistungszeitraum erzielte Umsätze unberücksichtigt, sofern sie 25 % des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen (Sonderregelungen bspw. für Außerhausverkäufe von Gaststätten) Zuständige Ansprechpartner Für prüfende Dritte: 030 / 52685087 Für Solo-Selbstständige: 030 / 12002-1034 Für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen: 030 / 12002- 1031 bzw. -1032 >>>weitere Informationen und den Link zur Antragstellung finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ausser ordentliche-wirtschaftshilfe.html Weitere Ansprechpartner und Förderprogramme Bundesministerium für Informationen zu Förderprogrammen: Wirtschaft und Energie Novemberhilfe Dezemberhilfe Überbrückungshilfe II Überbrückungshilfe III >>> Informationen finden Sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html Bundeministerium für Informationen zu Förderprogrammen: Bildung und Forschung Ausbildungsplätze sichern >>> Informationen finden Sie hier: https://www.bmbf.de/de/das-sollten-kmu-jetzt-wissen- 11839.html NBank Als Förderbank für Niedersachsen unterstützt die Investitions- und Förderbank Niedersachsens –NBank das Land bei seinen struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Die NBank steht für kompetente Wirtschafts-, Arbeitsmarkt-, Wohnraum- und Infrastrukturförderung. Der Bund, und das Land Niedersachsen stellen über die NBank weitere Corona-Sonderprogramme zur Verfügung. Zu
folgenden Förderprogrammen für Unternehmen finden Sie hier Informationen: Aufstockung Überbrückungshilfe Corona November- und Dezemberhilfe Corona Überbrückungshilfe des Bundes Einstellung & Übernahme von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben (Insolvenzazubis) Entlastung Ausbildungsbetriebe Energetische Modernisierung von Mietwohnraum Energetische Modernisierung von Wohnraum für Studierende Hilfe zur Kompensation entfallender passiver Kofinanzierung Innovationsgutscheine Luftfahrtförderrichtlinie Niedersachsen – Schnellkredit Niedersachsen Schnellkredit gemeinnützige Organisation Photovoltaik (PV) – Batteriespeicher Steigerung der betrieblichen Ressourcen- und Energieeffizienz 2.0 Unterstützung Flugplätze Unterstützung Inselversorger >>> Informationen finden Sie hier: https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der- Hilfsprogramme/index-2.jsp Weitere interessante Informationen, Angebote und Programme Unternehmen auf den Seiten der NBank finden Sie hier: https://www.nbank.de/Unternehmen/index.jsp z. B. folgende Programme: Digitalbonus Niedersachsen https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition- Wachstum/Digitalbonus.Niedersachsen/index.jsp Niedersachsen-Liquiditätskredit https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition- Wachstum/Niedersachsen-Liquiditaetskredit/index.jsp
Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie Kfw durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit? Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, können Sie jetzt einen KfW-Kredit erhalten. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse. >>> Informationen finden Sie hier: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW- Corona-Hilfe/ Niedersächsische Hier finden Sie einen Überblick für die speziellen Programme Bürgschaftsbank der NBB: Corona-Bürgschaft 90/6 Corona-Bürgschaft 90/6 Express Corona-Bürgschaft 100/10 >>> Informationen finden Sie hier: https://www.nbb-hannover.de/ueber- uns/aktuelles/coronavirus/ Bundesagentur für Hier erhalten Sie alle Informationen, wenn Sie sich über Arbeit Kurzarbeitergeld (KUG) informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen: >>> https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/corona- virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld Durch die Corona-Krise haben viele Menschen ihre wirtschaftliche Existenz verloren oder sie verdienen nicht mehr genug, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Wenn das bei Ihnen der Fall ist, können Ihnen die Jobcenter mit Arbeitslosengeld II (Grundsicherung) helfen >>> Informationen finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung- arbeitslosengeld-2 Bundesanstalt für Die BAV ist Bewilligungsbehörde für verschiedene Verwaltungsdienstleist Förderprogramme und Ausgleichszahlungen des Bundes. Ihr ungen (BAV) Leistungsspektrum reicht von der Prüfung der Anträge bis hin zur Auszahlung der Fördergelder. Hierunter fallen z. B. Ersatzmobilität für Personal in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Corona-Testlaboren Trennschutzvorrichtungen für Fahrzeuge zur Personenbeförderung Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
>>> Informationen finden Sie hier: https://www.bav.bund.de/DE/4_Foerderprogramme/foerderpr ogramme_node.html;jsessionid=324F6B62CDFF38BF44E805A 84E0A5BAB.live11293 Bundesministerium der Hier erhalten Sie Informationen zu verschiedenen Themen, z. Justiz und für B. Verbraucherschutz Insolvenzrecht Miet- und Pachtrecht Kündigungsschutz >>> Informationen finden Sie hier: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Coro na_node.html Kreishandwerkerschaft Die Kreishandwerkerschaft berät ihre Innungsbetriebe zu des Landkreises vielen Fragen rund um die Coronavirus-Krise, z.B. zu Harburg / arbeitsrechtlichen Fragen oder zum Kurzarbeitergeld und Handwerkskammer unterstützt bei der Beantragung der Corona-Soforthilfen des Landes und des Bundes. Weitere Infos erhalten Sie hier: http://www.handwerk-lk-harburg.de/ . Auch die Handwerkammer hat die wichtigsten Informationen zu Corona zusammengefasst (https://www.hwk- bls.de/artikel/corona-krise-22,0,1226.html). IHK Lüneburg- Die IHK Lüneburg-Wolfsburg hat ebenfalls alle wichtigen Wolfsburg Informationen zu den Finanzhilfen des Bundes und Landes auf einer übersichtlichen Seite zusammengefasst (hier klicken). Deutscher Industrie- Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat eine und Handelskammertag FAQ-Liste zusammengestellt, in der die wichtigsten Fragen rund um das Coronavirus beantwortet werden: Ein Mitarbeiter ist infiziert – was tun? Wie stelle ich einen betrieblichen Pandemieplan auf? Wer zahlt den Lohn, wenn meine Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden? Hier gelangen Sie zur FAQ-Liste des DIHK Corona-Hotline des Das Bundeswirtschaftsministerium hat unter der Rufnummer Bundeswirtschaftsmini 030 12002-1031 / -1032 eine Hotline eingerichtet, unter der steriums Experten von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr die Coronavirus-Fragen von Unternehmern beantworten. (siehe auch: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/Coronavirus/hotli nes.html) Robert-Koch-Institut Beim Robert-Koch-Institut gibt es eine Liste von Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen zum neuartigen Coronavirus.
Bundeszentrale für Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung gesundheitliche hält auf ihrer Website Antworten auf häufig gestellte Fragen Aufklärung zum Virus bereit. DEHOGA Hier finden Sie die Informationen der DEHOGA für das Gastgewerbe und das Merkblatt der DEHOGA. Weitere Informationen für Betriebe aus dem Hotel- und Gastronomiegewerbe finden Sie hier. Staatsministerin für Mit NEUSTART KULTUR hat die Bundesregierung im Sommer Kultur und Medien 2020 ein Rettungs- und Zukunftsprogramm in Höhe von einer Milliarde Euro aufgelegt, um den Kulturbetrieb und die kulturelle Infrastruktur dauerhaft zu erhalten. >>> Informationen finden Sie hier: https://www.bundesregierung.de/breg- de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und- medien/kultur/neustart-kultur-1772990 GEMA Um die verheerenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie bestmöglich abzufedern, hat der Aufsichtsrat der GEMA ein Nothilfe-Programm für GEMA-Mitglieder beschlossen. Zudem informiert die GEMA auf ihren Seiten über alternative Fördermöglichkeiten und Aktivitäten: https://www.gema.de/aktuelles/coronavirus/ Künstlersozialkasse Die Künstlersozialkasse möchte dazu beitragen, die Situation für ihre Versicherten und für die abgabepflichtigen Unternehmen abzufedern, soweit dies im Rahmen ihrer begrenzten Möglichkeiten möglich ist. >>> Informationen finden Sie hier: https://www.kuenstlersozialkasse.de/die- ksk/meldungen.html
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