Auswirkungen des Coronavirus: Informationen und Unterstützung für Unternehmen - Landkreis Harburg

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Letzte Aktualisierung: 21.01.2021, 09.00 Uhr

Auswirkungen des Coronavirus:
Informationen und Unterstützung für Unternehmen

Die neuesten Infos finden Sie in Kürze hier oben. Weitergehende Informationen entnehmen
Sie bitte der Tabelle. Wesentliche Aktualisierungen und Änderungen zur letzten Version in
sind rot markiert.

   1. Anpassungen Überbrückungshilfe III
      Nach der Entscheidung über die Verlängerung des Lockdowns am 19.01.2021
      wurden Anpassungen zu den Fördereckpunkten der Überbrückungshilfe III
      angekündigt: Die Überbrückungshilfe III soll im Zuge diverser Anpassungen im
      Wesentlichen vereinfacht und verbessert werden. Unter anderem wird die
      Beantragung einfacher und die Förderung großzügiger sowie für mehr Unternehmen
      zugänglich. Das Antragsverfahren soll voraussichtlich noch im Laufe dieses Monats
      starten. Erste Abschlagszahlungen sind im Februar zu erwarten, die reguläre
      Auszahlung ist für März geplant
      >>> Ausführliche Informationen und Links siehe unten in Tabelle

   2. Außerordentliche Wirtschaftshilfe (sog. November- & Dezemberhilfe)
      Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im
      November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-
      bedingten Schließungen. Anträge können jeweils bis zum 30.04.2021 gestellt
      werden.
      >>> Ausführliche Informationen und Links siehe unten in Tabelle

 Finanzhilfen und Förderprogramme

 Anpassungen zur                Förderzeitraum:
 Überbrückungshilfe III
                                November 2020 bis Juni 2021 (d. h. nun auch für die Monate
 (vom 19.01.2021;               November und Dezember)
 Antragstellung
 voraussichtlich ab Ende        Antragsberechtigte:
 Januar möglich!)
                                Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von
                                mind. 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019
                                erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den
                                betreffenden Monat beantragen. Ein darüberhinausgehender
                                Nachweis entfällt. Die Antragstellung muss weiterhin über
                                einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
                                vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) erfolgen; Solo-
                                Selbstständige sind unter besonderen Identifizierungspflichten
                                bis zu einem Betrag von 7.500 Euro direkt antragsberechtigt.
                                Zugang zur Überbrückungshilfe haben Unternehmen mit
                                einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro, d.
h. es können auch größere mittelständische Unternehmen
einen Antrag stellen.

Fördervolumen und Abschlagshöhe werden erhöht:
  Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat
   (Obergrenzen des europäischen Beihilferechts sind zu
   beachten)
  Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro

Beihilferechtliche Grundlage:
Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen
Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen
  Derzeit sind insgesamt max. 4 Mio. Euro an staatlichen
   Hilfen pro Unternehmen über die Kleinbeihilfe- und
   Fixkostenregelung möglich.
  Bei Förderung auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe
   (Zuschusshöhe 1 bis 4 Mio. Euro), müssen entsprechende
   Verluste nachgewiesen werden, je nach
   Unternehmensgröße ist eine Förderung von bis zu 70 bzw.
   90 % der ungedeckten Fixkosten möglich.
  Bei staatlichen Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Mio.
   Euro kann die Kleinbeihilfen-Regelung genutzt werden
   ohne den Nachweis von Verlusten.
  Weitere Infos zu den Beihilfenregelugen finden Sie hier.

Höhe der Zuschüsse:
Abhängig vom Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum
entsprechenden Monat des Jahres 2019
  Erstattung von 40 % der förderfähigen Fixkosten bei
   Umsatzrückgang von 30 % bis 50 %
  Erstattung von 60 % der förderfähigen Fixkosten bei
   Umsatzrückgang von 50 % bis 70 %
  Erstattung von 90 % der förderfähigen Fixkosten bei
   einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %

Sonderregelungen für besonders von der Krise
betroffenen Branchen wie Reisebüros und
Reiseveranstalter, Kultur- und Veranstaltungswirtschaft,
Einzelhandel, Pyrotechnikbranche

Doppelförderung ausgeschlossen:
Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten
haben, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt;
Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese
Monate werden angerechnet.
Anpassungen Neustarthilfe für
Soloselbstständige im Rahmen der
Überbrückungshilfe III:
Über diese können Soloselbstständige statt einer
Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige
Betriebskostenpauschale i. H. v. max. 7.500 Euro ansetzen.

Antragsberechtigte:
Soloselbstständige, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mind.
51 % aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben sowie
auch sog. unständig Beschäftigte (bspw. SchauspielerInnen)

Förderhöhe bzw. Bedingungen zur
Betriebskostenpauschaule:
  Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 % des
   sechsmonatigen Referenzumsatzes 2019
  Bei Umsatzrückgang von 60 % im Zeitraum Januar 2021
   bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen
   Referenzumsatz 2019 Auszahlung der vollen
   Betriebskostenpauschale

Laufzeit:
Januar 2021 bis Juni 2021

Auszahlung
zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss, auch wenn die
konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit noch nicht
feststehen; sollte der Umsatz während der sechsmonatigen
Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes
liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen
(Hinweis: Der Zuschuss zu den Betriebskosten wird nicht auf
Leistungen der Grundsicherung angerechnet und auch nicht
bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des
Kinderzuschlags berücksichtigt.)

Weitere Informationen
  https://bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standard
   artikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2021-
   01-19-ueberbrueckungshilfe-verbessert.html
  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Zuständige Ansprechpartner
  Für prüfende Dritte: 030 / 52685087
  Für Solo-Selbstständige: 030 / 12002-1034
  Für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen: 030 / 12002-
   1031 bzw. -1032
Überbrückungshilfe III   Antragsberechtigt:
(in der Fassung bis      Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der
19.01.2021)              freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 500 Millionen
                         Euro im Jahr 2020 können im Programmzeitraum Januar bis
                         Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch
                         nehmen, wenn sie geltend machen können, dass sie:
                         im Jahr 2020:

                          im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei
                           zusammenhängenden Monaten Umsatzrückgänge von
                           mindestens 50% oder im gesamten Zeitraum von
                           durchschnittlich mindestens 30% aufweisen im Vergleich
                           zum entsprechenden Zeitraum 2019.
                          oder im November und/oder Dezember
                           2020 Umsatzrückgänge von mindestens 40%, aber nicht
                           direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen
                           seit 2. November betroffen sind.
                          oder im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13.
                           Dezember direkt oder indirekt von bundesweiten
                           Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von
                           mindestens 30% aufweisen. Dies sind vor allem
                           Unternehmen des Einzelhandels sowie
                           Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege, zum
                           Beispiel Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und
                           Tattoo-Studios.
                         im Jahr 2021:

                          2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit
                           bundesweiten Schließungen durch einen MPK-
                           Beschluss direkt oder indirekt betroffen sind und
                           Umsatzrückgänge von mind. 30% aufweisen.
                          oder 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit
                           bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von
                           mindestens 40% im Schließungsmonat aufweisen, aber
                           nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind.

                         Als direkt betroffen gelten alle Unternehmen, die auf
                         Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der
                         Länder in Folge eines Beschlusses der Bundeskanzlerin und
                         der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder den
                         Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Gemäß den
                         Entscheidungen der Bundeskanzlerin und der
                         Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer
                         sind Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten in
                         Monaten mit Schließungsanordnung als direkt betroffene
                         Unternehmen anzusehen. Indirekt von den bundesweiten
                         Schließungen betroffene Unternehmen sind jene
                         Unternehmen, die mindestens 80% ihrer Umsätze mit direkt
                         betroffenen Unternehmen erzielen.
Förderhöhe:
                   Für alle Varianten gilt, dass Zuschüsse zu den monatlichen
                   betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des
                   Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum in
                   2019 erstattet werden:
                    Umsatzeinbruch mehr als 70%: Es werden bis zu 90%
                     der monatlichen Fixkosten erstattet.
                    Umsatzeinbruch zwischen 50% – 70%: Es werden bis
                     zu 60% der monatlichen Fixkosten erstattet.
                    Umsatzeinbruch zwischen 30% – 50%: Es werden bis
                     zu 40% der monatlichen Fixkosten erstattet.
                   Soloselbstständige können alternativ zur
                   Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni
                   2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – „Neustarthilfe“
                   – in Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis
                   maximal 5.000 Euro bekommen.

                   Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1.08.2019 und
                   30.04.2020 gegründet worden sind, gilt als
                   Vergleichszeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal
                   2020. Für den spezifischen Zugang zur Unterstützung für
                   November beziehungsweise Dezember 2020 können solche
                   jungen Unternehmen als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz
                   im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz
                   seit Gründung in Ansatz bringen.

                   >>> weitere Informationen und den Link zur
                   Antragstellung finden Sie unter:
                   https://www.ueberbrueckungshilfe-
                   unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberb
                   rueckungshilfe-lll.html

Außerordentliche   Antragsberechtigt:
Wirtschaftshilfe
                   Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und
                   gemeinnützige), Selbstständige, Vereine und Einrichtungen,
Novemberhilfe
                   Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien
                   Berufe, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten
                   Lockdown im November 2020 auf einer der folgenden Weisen
                   betroffen ist:
                     Direkt betroffene, die infolge des Beschlusses der
                      Bundeskanzlerin und der Regierungschefs/innen der
                      Länder vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen
                      mussten
                     Indirekt Betroffene, die nachweislich und regelmäßig mind.
                      80% ihrer Umsätze mit direkt von den o. g. Maßnahmen
                      betroffenen Unternehmen erzielen
                     Über Dritte Betroffene, die regelmäßig mind. 80% ihrer
                      Umsätze durch Lieferungen / Leistungen im Auftrag direkt
                      von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte
                      erzielen
 Verbundene Unternehmen, wenn mind. 80% des
   verbundweiten Gesamtumsatzes im Jahr 2019 auf direkt
   oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt

Antragsverfahren:
  Laufend bis 30.04.2021
  Antragstellung i. d. R. über einen prüfenden Dritten
   (Hinweis: Soloselbstständige, die bislang keinen Antrag
   auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können bis 5.000
   Euro die Antragstellung ohne prüfenden Dritten
   vornehmen.)
  Antragsverfahren über die bundeseinheitliche IT-Plattform
   der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-
   unternehmen.de) und Übermittlung an die
   Bewilligungsstelle (NBank)

Förderhöhe:
Abschlagszahlungen:
Antragsteller erhalten zunächst Abschlagszahlungen i. H. v.
50% der beantragten Fördersumme, jedoch max. 50.000 Euro
bzw. im Falle von Soloselbstständigen bei Beantragung ohne
prüfenden Dritten in Höhe der beantragten Novemberhilfe
(max. 5.000 Euro)

Reguläre Auszahlung: Förderhöhe: 75% des
Vergleichsumsatzes, d. h. grds. des Netto-Umsatzes im
November 2019
  Bei Gründung nach dem 31. Oktober 2019: Monatsumsatz
   im Oktober 2020 oder monatlicher Durchschnittsumsatz
   seit Gründung als Vergleichsumsatz
  Bei Soloselbständigen: Durchschnittlicher Monatsumsatz in
   2019 als Vergleichsumsatz Hinweis: Grds. bleiben im
   Leistungszeitraum erzielte Umsätze unberücksichtigt,
   sofern sie 25% des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen
   (Sonderregelungen bspw. für Außerhausverkäufe von
   Gaststätten)

Zuständige Ansprechpartner
  Für prüfende Dritte: 030 / 52685087
  Für Solo-Selbstständige: 030 / 12002-1034
  Für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen: 030 / 12002-
   1031 bzw. -1032

>>>weitere Informationen und den Link zur
Antragstellung finden Sie unter:
https://www.ueberbrueckungshilfe-
unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ausser
ordentliche-wirtschaftshilfe.html
Außerordentliche   Antragsberechtigt:
Wirtschaftshilfe
                   Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die
                   direkt. Indirekt oder mittelbar direkt von der Verlängerung der
Dezemberhilfe
                   Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 betroffen sind:
                     Direkt Betroffene, die aufgrund der auf Grundlage des
                      Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020
                      erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den
                      Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten
                      und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern
                      vom 25.11. und vom 02.12.2020 auch im Dezember noch
                      von diesen Schließungen betroffen waren
                     Indirekt Betroffene, die nachweislich und regelmäßig mind.
                      80% ihrer Umsätze mit direkt von den o. g. Maßnahmen
                      betroffenen Unternehmen erzielen
                     Über Dritte Betroffene, die regelmäßig mind. 80 % ihrer
                      Umsätze durch Lieferungen / Leistungen im Auftrag direkt
                      von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte
                      erzielen
                     Verbundene Unternehmen, wenn mind. 80% des
                      verbundweiten Gesamtumsatzes im Jahr 2019 auf direkt
                      oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt

                   Antragsverfahren:
                     Laufend bis 30.04.2021
                     Antragstellung i. d. R. über einen prüfenden Dritten
                      (Hinweis: Soloselbstständige, die bislang keinen Antrag
                      auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können bis 5.000
                      Euro die Antragstellung ohne prüfenden Dritten
                      vornehmen.)
                     Antragsverfahren über die bundeseinheitliche IT-Plattform
                      der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-
                      unternehmen.de) und Übermittlung an die
                      Bewilligungsstelle (NBank)

                   Förderhöhe:

                   Abschlagszahlungen:
                   Antragssteller können zunächst Abschlagszahlungen i. H. v.
                   max. 50% der beantragten Dezemberhilfe, jedoch max.
                   50.000 Euro bzw. für Soloselbständige, die einen Antrag im
                   eigenen Namen stellen (also ohne prüfenden Dritten) bis max.
                   5.000 Euro erhalten

                   Reguläre Auszahlung:
                     Bis zu 75% des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für
                      die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020
                     Davon abweichend kann bei Unternehmen und
                      Soloselbständigen, die nach dem 30. November 2019 ihre
                      Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, als
                      Vergleichsumsatz der Netto-Monatsumsatz im Oktober
                      2020 oder der monatliche NettoDurchschnittsumsatz (bis
                      zum 31.Oktober 2020) seit Gründung gewählt werden
 Hinweis: Grds. Bleiben im Leistungszeitraum erzielte
                            Umsätze unberücksichtigt, sofern sie 25 % des
                            Vergleichsumsatzes nicht übersteigen (Sonderregelungen
                            bspw. für Außerhausverkäufe von Gaststätten)

                         Zuständige Ansprechpartner
                           Für prüfende Dritte: 030 / 52685087
                           Für Solo-Selbstständige: 030 / 12002-1034
                           Für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen: 030 / 12002-
                            1031 bzw. -1032

                         >>>weitere Informationen und den Link zur
                         Antragstellung finden Sie unter:
                         https://www.ueberbrueckungshilfe-
                         unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ausser
                         ordentliche-wirtschaftshilfe.html

Weitere Ansprechpartner und Förderprogramme

Bundesministerium für    Informationen zu Förderprogrammen:
Wirtschaft und Energie
                               Novemberhilfe
                               Dezemberhilfe
                               Überbrückungshilfe II
                               Überbrückungshilfe III

                         >>> Informationen finden Sie hier:
                         https://www.ueberbrueckungshilfe-
                         unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Bundeministerium für     Informationen zu Förderprogrammen:
Bildung und Forschung
                               Ausbildungsplätze sichern
                            

                         >>> Informationen finden Sie hier:
                         https://www.bmbf.de/de/das-sollten-kmu-jetzt-wissen-
                         11839.html

NBank                    Als Förderbank für Niedersachsen unterstützt die Investitions-
                         und Förderbank Niedersachsens –NBank das Land bei seinen
                         struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Die NBank
                         steht für kompetente Wirtschafts-, Arbeitsmarkt-, Wohnraum-
                         und Infrastrukturförderung.

                         Der Bund, und das Land Niedersachsen stellen über die NBank
                         weitere Corona-Sonderprogramme zur Verfügung. Zu
folgenden Förderprogrammen für Unternehmen finden Sie hier
Informationen:

      Aufstockung Überbrückungshilfe
      Corona November- und Dezemberhilfe
      Corona Überbrückungshilfe des Bundes
      Einstellung & Übernahme von Auszubildenden aus
       Insolvenzbetrieben (Insolvenzazubis)
      Entlastung Ausbildungsbetriebe
      Energetische Modernisierung von Mietwohnraum
      Energetische Modernisierung von Wohnraum für
       Studierende
      Hilfe zur Kompensation entfallender passiver
       Kofinanzierung
      Innovationsgutscheine
      Luftfahrtförderrichtlinie
      Niedersachsen – Schnellkredit
      Niedersachsen Schnellkredit gemeinnützige
       Organisation
      Photovoltaik (PV) – Batteriespeicher
      Steigerung der betrieblichen Ressourcen- und
       Energieeffizienz 2.0
      Unterstützung Flugplätze
      Unterstützung Inselversorger

>>> Informationen finden Sie hier:
https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-
Hilfsprogramme/index-2.jsp

Weitere interessante Informationen, Angebote und
Programme Unternehmen auf den Seiten der NBank finden Sie
hier: https://www.nbank.de/Unternehmen/index.jsp

z. B. folgende Programme:

      Digitalbonus Niedersachsen
       https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-
       Wachstum/Digitalbonus.Niedersachsen/index.jsp

      Niedersachsen-Liquiditätskredit
       https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-
       Wachstum/Niedersachsen-Liquiditaetskredit/index.jsp
Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie
Kfw
                         durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und
                         benötigen einen Kredit? Um Ihre Liquidität zu verbessern und
                         laufende Kosten zu decken, können Sie jetzt einen KfW-Kredit
                         erhalten. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder
                         Sparkasse.

                         >>> Informationen finden Sie hier:
                         https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-
                         Corona-Hilfe/

Niedersächsische         Hier finden Sie einen Überblick für die speziellen Programme
Bürgschaftsbank          der NBB:
                               Corona-Bürgschaft 90/6
                               Corona-Bürgschaft 90/6 Express
                               Corona-Bürgschaft 100/10

                         >>> Informationen finden Sie hier:
                         https://www.nbb-hannover.de/ueber-
                         uns/aktuelles/coronavirus/

Bundesagentur für        Hier erhalten Sie alle Informationen, wenn Sie sich über
Arbeit                   Kurzarbeitergeld (KUG) informieren möchten, Kurzarbeit
                         anzeigen oder beantragen wollen:
                         >>> https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/corona-
                         virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

                         Durch die Corona-Krise haben viele Menschen ihre
                         wirtschaftliche Existenz verloren oder sie verdienen nicht
                         mehr genug, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Wenn das
                         bei Ihnen der Fall ist, können Ihnen die Jobcenter mit
                         Arbeitslosengeld II (Grundsicherung) helfen
                         >>> Informationen finden Sie hier:
                         https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung-
                         arbeitslosengeld-2

Bundesanstalt für        Die BAV ist Bewilligungsbehörde für verschiedene
Verwaltungsdienstleist   Förderprogramme und Ausgleichszahlungen des Bundes. Ihr
ungen (BAV)              Leistungsspektrum reicht von der Prüfung der Anträge bis hin
                         zur Auszahlung der Fördergelder. Hierunter fallen z. B.
                               Ersatzmobilität für Personal in Kliniken,
                                Pflegeeinrichtungen und Corona-Testlaboren
                               Trennschutzvorrichtungen für Fahrzeuge zur
                                Personenbeförderung
                               Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
>>> Informationen finden Sie hier:
                        https://www.bav.bund.de/DE/4_Foerderprogramme/foerderpr
                        ogramme_node.html;jsessionid=324F6B62CDFF38BF44E805A
                        84E0A5BAB.live11293

Bundesministerium der   Hier erhalten Sie Informationen zu verschiedenen Themen, z.
Justiz und für          B.
Verbraucherschutz
                              Insolvenzrecht
                              Miet- und Pachtrecht
                              Kündigungsschutz
                        >>> Informationen finden Sie hier:
                        https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Coro
                        na_node.html

Kreishandwerkerschaft   Die Kreishandwerkerschaft berät ihre Innungsbetriebe zu
des Landkreises         vielen Fragen rund um die Coronavirus-Krise, z.B. zu
Harburg /               arbeitsrechtlichen Fragen oder zum Kurzarbeitergeld und
Handwerkskammer         unterstützt bei der Beantragung der Corona-Soforthilfen des
                        Landes und des Bundes. Weitere Infos erhalten Sie hier:
                        http://www.handwerk-lk-harburg.de/ .
                        Auch die Handwerkammer hat die wichtigsten Informationen
                        zu Corona zusammengefasst (https://www.hwk-
                        bls.de/artikel/corona-krise-22,0,1226.html).

IHK Lüneburg-           Die IHK Lüneburg-Wolfsburg hat ebenfalls alle wichtigen
Wolfsburg               Informationen zu den Finanzhilfen des Bundes und Landes auf
                        einer übersichtlichen Seite zusammengefasst (hier klicken).

Deutscher Industrie-    Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat eine
und Handelskammertag    FAQ-Liste zusammengestellt, in der die wichtigsten Fragen
                        rund um das Coronavirus beantwortet werden: Ein Mitarbeiter
                        ist infiziert – was tun? Wie stelle ich einen betrieblichen
                        Pandemieplan auf? Wer zahlt den Lohn, wenn meine
                        Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden? Hier gelangen
                        Sie zur FAQ-Liste des DIHK

Corona-Hotline des      Das Bundeswirtschaftsministerium hat unter der Rufnummer
Bundeswirtschaftsmini   030 12002-1031 / -1032 eine Hotline eingerichtet, unter der
steriums                Experten von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr die
                        Coronavirus-Fragen von Unternehmern beantworten. (siehe
                        auch:
                        https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/Coronavirus/hotli
                        nes.html)

Robert-Koch-Institut    Beim Robert-Koch-Institut gibt es eine Liste von Fragen
                        und Antworten sowie aktuelle Informationen zum
                        neuartigen Coronavirus.
Bundeszentrale für     Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
gesundheitliche        hält auf ihrer Website Antworten auf häufig gestellte Fragen
Aufklärung             zum Virus bereit.

DEHOGA                 Hier finden Sie die Informationen der DEHOGA für das
                       Gastgewerbe und das Merkblatt der DEHOGA. Weitere
                       Informationen für Betriebe aus dem Hotel- und
                       Gastronomiegewerbe finden Sie hier.

Staatsministerin für   Mit NEUSTART KULTUR hat die Bundesregierung im Sommer
Kultur und Medien      2020 ein Rettungs- und Zukunftsprogramm in Höhe von einer
                       Milliarde Euro aufgelegt, um den Kulturbetrieb und die
                       kulturelle Infrastruktur dauerhaft zu erhalten.
                       >>> Informationen finden Sie hier:
                       https://www.bundesregierung.de/breg-
                       de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-
                       medien/kultur/neustart-kultur-1772990

GEMA                   Um die verheerenden wirtschaftlichen Auswirkungen der
                       Pandemie bestmöglich abzufedern, hat der Aufsichtsrat der
                       GEMA ein Nothilfe-Programm für GEMA-Mitglieder
                       beschlossen. Zudem informiert die GEMA auf ihren Seiten
                       über alternative Fördermöglichkeiten und Aktivitäten:
                       https://www.gema.de/aktuelles/coronavirus/

Künstlersozialkasse    Die Künstlersozialkasse möchte dazu beitragen, die Situation
                       für ihre Versicherten und für die abgabepflichtigen
                       Unternehmen abzufedern, soweit dies im Rahmen ihrer
                       begrenzten Möglichkeiten möglich ist.
                       >>> Informationen finden Sie hier:
                       https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-
                       ksk/meldungen.html
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