Basisreglement 1. Januar 2021 - Glarner Pensionskasse
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Basisreglement 1. Januar 2021 © Prevanto AG
Kurzübersicht Reglement Glarner Pensionskasse Übersicht der obligatorischen BVG-Kinderrenten aus- Versicherter Jahreslohn Art. 8 gerichtet. Der versicherte Jahreslohn entspricht dem Es besteht die Möglichkeit zur Vorfinanzie- Jahreslohn, vermindert um den Koordinati- rung einer AHV-Überbrückungsrente bei onsbetrag. vorzeitiger Pensionierung. Der Jahreslohn und der Koordinationsbe- trag sind im Vorsorgeplan festgelegt. Leistungen bei Invalidität Art. 16 - Art. 17 Die Höhe der Invalidenrente ist im Vorsor- Finanzierung Art. 9 geplan festgelegt. Die Spar- und Risikobeiträge der versicher- Die Invaliden-Kinderrente beträgt 20% ten Person und des Arbeitgebers sind im (1 Kind), 30% (2 Kinder) oder 40% (ab Vorsorgeplan festgelegt. 3 Kindern) der Invalidenrente. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, Bei Arbeitsunfähigkeit und Invalidität sind anstelle der Standard-Sparbeiträge freiwil- die versicherte Person und ihr Arbeitgeber lig höhere Sparbeiträge gemäss dem Spar- ab Beendigung der Fortzahlung von 100% plan Plus zu leisten. des letzten Lohns von der Beitragspflicht befreit. Freiwillige Einlagen Art. 11 Es besteht die Möglichkeit, freiwillige Einla- Leistungen im Todesfall Art. 18 - Art. 22 gen zu tätigen, um Beitragslücken zu Die Höhe der Ehegatten- und Lebens- schliessen. Werden freiwillige Einlagen ge- partnerrente ist im Vorsorgeplan festgelegt. tätigt, dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Die Anmeldung eines Lebenspartners Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. muss zwingend zu Lebzeiten und vor Pen- sionierung oder Invalidierung erfolgen. Leistungen im Alter Art. 12 - Art. 15 Die Waisenrente beträgt pro Kind 20% der Die vorzeitige Pensionierung ist ab Vollen- versicherten oder laufenden Invalidenrente dung des 58. Altersjahres möglich. Bei Er- bzw. 20% der laufenden Altersrente. werbstätigkeit über das Rücktrittsalter 65 Die Höhe des Todesfallkapitals berechnet hinaus kann die Pensionierung bis zur Voll- sich gemäss Art. 22. endung des 70. Altersjahres aufgeschoben werden. Leistungen bei Austritt Art. 23 - Art. 26 Die Altersleistung kann voll oder teilweise Die Austrittsleistung entspricht dem Spar- in Kapital- oder Rentenform bezogen wer- guthaben zuzüglich allfälligen Zusatz-Spar- den. guthaben gemäss Art. 10. Die Umwandlungssätze im Rücktrittsal- ter 65 zur Berechnung von neuen Alters- Wohneigentumsförderung Art. 30 - Art. 32 renten betragen: Für den Erwerb oder die Erstellung von 2021 2022 2023 2024 2025 Wohneigentum zum eigenen Bedarf be- 5.75% 5.60% 5.45% 5.30% 5.20% steht die Möglichkeit zum Vorbezug oder zur Verpfändung von Vorsorgeleistungen. Die Umwandlungssätze bei vorzeitiger und aufgeschobener Pensionierung sind in An- hang 1 angegeben. Pensionierten-Kinderrenten werden frühes- tens ab Vollendung des 65. Altersjahres des Bezügers einer Altersrente in der Höhe Basisreglement 1. Januar 2021
Glarner Pensionskasse Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Art. 1 Name, Zweck und Allgemeines 1 Art. 2 Versicherter Personenkreis, Aufnahmebedingungen 1 Art. 3 Unbezahlter Urlaub 3 Art. 4 Weiterversicherung nach Entlassung ab Alter 55 3 Art. 5 Gesundheitsprüfung, Gesundheitsvorbehalt 4 Art. 6 Alter, Rücktrittsalter 5 Art. 7 Beginn und Ende der Versicherung 5 Art. 8 Versicherter Jahreslohn 5 B. Finanzierung 7 Art. 9 Beiträge 7 Art. 10 Sparguthaben, Zusatz-Sparguthaben 8 Art. 11 Eintrittsleistung, freiwillige Einlagen 9 C. Leistungen im Alter 11 Art. 12 Altersrente 11 Art. 13 Alterskapital 11 Art. 14 AHV-Überbrückungsrente 12 Art. 15 Pensionierten-Kinderrente 13 D. Leistungen bei Invalidität 14 Art. 16 Invalidenrente 14 Art. 17 Invaliden-Kinderrente 15 E. Leistungen im Todesfall 16 Art. 18 Ehegattenrente 16 Art. 19 Lebenspartnerrente 17 Art. 20 Rente an den geschiedenen Ehegatten 18 Art. 21 Waisenrente 19 Art. 22 Todesfallkapital 19 F. Leistungen bei Austritt 22 Art. 23 Fälligkeit der Austrittsleistung 22 Art. 24 Höhe der Austrittsleistung 22 Art. 25 Verwendung der Austrittsleistung 23 Art. 26 Geltendmachung von Ansprüchen nach Austritt 23 G. Ehescheidung 24 Art. 27 Allgemeine Bestimmungen 24 Art. 28 Ehescheidung bei versicherten und invaliden Personen 25 Art. 29 Ehescheidung bei Altersrentnern, Scheidungsrente 25 H. Finanzierung von Wohneigentum 27 Art. 30 Vorbezug oder Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum 27 Basisreglement 1. Januar 2021
Inhaltsverzeichnis Glarner Pensionskasse Art. 31 Rückzahlung des Vorbezugs 27 Art. 32 Einschränkungen beim Vorbezug 28 I. Weitere Bestimmungen über die Leistungen 29 Art. 33 Koordination der Vorsorgeleistungen 29 Art. 34 Rückgriff und Subrogation 30 Art. 35 Vorleistungspflicht, Rückforderung und Härtefälle 30 Art. 36 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung 31 Art. 37 Teuerungsanpassung der laufenden Renten 31 Art. 38 Zusätzliche Bestimmungen 31 Art. 39 Haftungsbegrenzung 32 Art. 40 Teilliquidation 33 J. Organisation, Verwaltung und Sanierung 34 Art. 41 Organisation 34 Art. 42 Auskunfts- und Informationspflicht 34 Art. 43 Finanzielles Gleichgewicht, Unterdeckung 35 Art. 44 Sanierungsmassnahmen 36 Art. 45 Festlegung und Dauer der Massnahmen 36 K. Übergangs- und Schlussbestimmungen 37 Art. 46 Inkrafttreten, Änderungen 37 Art. 47 Lücken im Reglement, Streitigkeiten 37 Art. 48 Besitzstandsrente 37 Art. 49 Pensionierungen bis 31. Dezember 2024 39 Art. 50 Übergangsbestimmungen 39 L. Abkürzungen und Begriffe 41 M. Anhänge zum Basisreglement 43 Anhang 1 Umwandlungssätze und Grenzbeträge Anhang 2 Einlagen in AHV-Überbrückungsrente Anhang 3 Erklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals Anhang 4 Meldung des Lebenspartners Anhang 5 Kürzungstabelle Vorbezug Wohneigentum, Auszahlung Scheidung Basisreglement 1. Januar 2021
Glarner Pensionskasse Allgemeine Bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name, Zweck und Allgemeines 1 Name, Sitz Die Glarner Pensionskasse (nachfolgend Pensionskasse) ist eine öffentlich- rechtliche Stiftung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BVG. Sie hat ihren Sitz in Glarus. 2 Zweck, Registrie- Die Pensionskasse führt im Rahmen des Bundesrechts die berufliche Vor- rung, Aufsicht sorge für ihre Mitglieder und deren Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität durch. Sie hat sich zu diesem Zweck in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen und erbringt in jedem Fall mindestens die obligatorischen Leistungen gemäss BVG. Die Pensionskasse untersteht der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. 3 Aufbau als Ge- Die Pensionskasse ist eine Gemeinschaftseinrichtung. Sie führt für alle an- meinschaftsein- geschlossenen Arbeitgeber eine gemeinsame Bilanz und Betriebsrechnung richtung und weist einen einzigen gemeinsamen Deckungsgrad aus. Die Pensionskasse bietet den angeschlossenen Arbeitgebern unterschiedliche Vorsorgepläne an. In diesen Vorsorgeplänen werden insbesondere der versi- cherte Jahreslohn sowie die Höhe der Beiträge und Leistungen definiert. Oberstes Organ der Pensionskasse ist der paritätische Stiftungsrat. Die ange- schlossenen Arbeitgeber werden durch paritätische Vorsorgekommissionen vertreten. Das Organisations- und Geschäftsreglement der Pensionskasse re- gelt die Einzelheiten. 4 Rechte und Rechte und Pflichten der durch die Pensionskasse Begünstigten und der Ar- Pflichten beitgeber richten sich nach diesem Reglement sowie dem jeweiligen Vorsorge- plan. 5 Rückdeckung Die Pensionskasse kann ihre Leistungen ganz oder teilweise bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungsgesellschaft rückversichern. 6 Gleichstellung Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. 7 Eingetragene Die Stellung eingetragener Partner im Sinne des PartG entspricht in diesem Partnerschaften Reglement derjenigen von Ehegatten. Art. 2 Versicherter Personenkreis, Aufnahmebedingungen 1 Angeschlossene Der Pensionskasse sind mit ihrem Personal angeschlossen: Arbeitgeber und versicherter a. die Arbeitgeber gemäss Art. 2 Abs. 1 der Stiftungsurkunde; Personenkreis b. weitere Arbeitgeber, die öffentliche Funktionen wahrnehmen (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Stiftungsurkunde). Basisreglement 1. Januar 2021 1
Allgemeine Bestimmungen Glarner Pensionskasse 2 Ausschlussbe- Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden Arbeitnehmer: dingungen, Ein- trittsschwelle a. die das 17. Altersjahr noch nicht vollendet oder das 65. Altersjahr be- reits erreicht haben; b. die einen Jahreslohn aufweisen, der die Eintrittsschwelle von 1/2 bzw. 3/4 der maximalen AHV-Altersrente unterschreitet (vgl. Anhang 1). Bei teilinvaliden Arbeitnehmern wird die Eintrittsschwelle durch entspre- chende Reduktion nach Massgabe der Rentenabstufung gemäss Art. 16 Abs. 3 herabgesetzt; c. die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstä- tigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstän- dige Erwerbstätigkeit ausüben; d. deren Arbeitsvertrag auf höchstens drei Monate abgeschlossen wurde. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus ver- längert, sind die Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Falls mehrere aufeinander folgende Anstellungen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unter- bruch drei Monate übersteigt, erfolgt die Aufnahme ab Beginn des ins- gesamt 4. Arbeitsmonats; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt ver- einbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Mo- nate übersteigt, so erfolgt sie ab Beginn des Arbeitsverhältnisses; e. die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind, sowie Arbeitneh- mer, die nach Art. 26a BVG in ihrer früheren Vorsorgeeinrichtung pro- visorisch weiterversichert werden; f. die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind, sofern sie die Befreiung von der Auf- nahme in die Pensionskasse beantragen. Diese Ausnahme gilt nicht für Arbeitnehmer, die nach den bilateralen Verträgen und dem europäi- schen Recht, auf welches diese verweisen, der schweizerischen Ge- setzgebung zur sozialen Sicherheit unterstehen. 3 Ausnahmefälle Der Stiftungsrat kann in Ausnahmefällen: a. einzelne Personalkategorien von der Beitrittspflicht in die Pensions- kasse befreien, sofern sie mindestens BVG-konform versichert sind; b. einzelne Personen in die Pensionskasse aufnehmen oder sie in der Pensionskasse belassen. 4 Unterschreitung Sinkt der Jahreslohn unter die Eintrittsschwelle (Anhang 1), und ist ein Ar- Eintrittsschwelle beitnehmer demzufolge gemäss diesem Reglement nicht mehr zu versichern, erlischt der Anspruch auf die reglementarischen Leistungen. Die Pensions- kasse führt das Sparguthaben sowie die allfälligen Zusatz-Sparguthaben ge- mäss Art. 10 längstens während zwei Jahren beitragsfrei weiter, ausser die ver- sicherte Person verlange eine Überweisung ihrer Austrittsleistung gemäss Art. 24. Tritt innerhalb dieser Frist ein Vorsorgefall ein, werden die Spargutha- ben ausbezahlt. Der Anspruch richtet sich sinngemäss nach diesem Regle- ment. 5 Freiwillige Lohnteile, die von Arbeitgebern bezogen werden, die nicht der Pensions- Versicherung kasse angeschlossen sind, können in der Pensionskasse versichert werden, soweit die vom Stiftungsrat beschlossenen Kriterien erfüllt sind. Die Pensions- kasse hält die Kriterien in einem Merkblatt fest. 2 Basisreglement 1. Januar 2021
Glarner Pensionskasse Allgemeine Bestimmungen Art. 3 Unbezahlter Urlaub 1 Unbezahlter Ur- Bei einem unbezahlten Urlaub bis und mit drei Wochen Dauer bleibt die Ver- laub bis drei Wo- sicherung unverändert in Kraft. Die versicherte Person und ihr Arbeitgeber ha- chen ben ihre gesamten Beiträge zu entrichten. 2 Unbezahlter Ur- Während eines unbezahlten Urlaubes von mehr als drei Wochen kann die laub von mehr versicherte Person die Risikoversicherung für Invalidität und Tod während als drei Wochen höchstens 12 Monaten ab Urlaubsbeginn weiterführen. Der versicherte Jahres- lohn wird auf der Grundlage des Jahreslohns unmittelbar vor Beginn des unbe- zahlten Urlaubes berechnet. In diesem Fall verpflichtet sich die versicherte Person, eine Abredeversicherung für die Dauer des unbezahlten Urlaubes, längstens aber für sechs Monate, ab- zuschliessen. Die Abredeversicherung muss den Versicherungsschutz infolge eines Nichtberufsunfalls aufrechterhalten. Unterbleibt der Abschluss einer Ab- redeversicherung, setzt die Pensionskasse ihre Risikoleistungen lebenslang auf die Mindestleistungen gemäss BVG herab, wenn der leistungsauslösende Unfall in den ersten sechs Monaten des unbezahlten Urlaubs eintritt. Der über- obligatorische Teil der eingebrachten Eintrittsleistung inkl. Zinsen gelangt zu- sätzlich zur Auszahlung. Die Risikoversicherung bleibt nur in Kraft, wenn die versicherte Person vor Ur- laubsbeginn die Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Risikobeiträge für die gesamte Dauer des unbezahlten Urlaubes bezahlt. Die Pensionskasse stellt der versicherten Person ein Merkblatt zum unbezahl- ten Urlaub zur Verfügung. 3 Verzicht auf Wei- Verzichtet die versicherte Person auf die Weiterführung der Risikoversiche- terführung der rung und bleiben die Risikobeiträge aus, besteht der Versicherungsschutz noch Risikoversiche- während des ersten Monats nach Beendigung der Beitragszahlung (Art. 7 rung Abs. 3). Nach Ablauf dieser Dauer gelten die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 4. Art. 4 Weiterversicherung nach Entlassung ab Alter 55 1 Weiterversiche- Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 55. Altersjahrs rung nach Ent- durch den Arbeitgeber oder im gegenseitigen Einvernehmen kann die versi- lassung ab Al- cherte Person die Weiterführung des Vorsorgeverhältnisses verlangen. Die ver- ter 55 durch Ar- sicherte Person muss das von der Pensionskasse zur Verfügung gestellte For- beitgeber mular innerhalb von 30 Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Ge- schäftsstelle einreichen. 2 Umfang der Wei- Der versicherte Jahreslohn entspricht dem letzten versicherten Jahreslohn terversicherung im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Auf Verlangen der versi- cherten Person kann auch nur die Hälfte des letzten Lohns versichert werden. Die Risikoversicherung für Invalidität und Tod ist obligatorisch. Die Weiterfüh- rung der Altersversicherung (Leisten von Sparbeiträgen) ist freiwillig. 3 Beiträge Die versicherte Person leistet alle Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge gemäss diesem Reglement bzw. gemäss den Vorsorgeplänen. Bleiben die Bei- träge aus, kann die Pensionskasse die Weiterversicherung jederzeit beenden, und es werden grundsätzlich die Altersleistungen fällig. Basisreglement 1. Januar 2021 3
Allgemeine Bestimmungen Glarner Pensionskasse 4 Ende der Weiter- Die Weiterversicherung endet bei folgenden Ereignissen: versicherung a. im Invaliditäts- oder Todesfall; b. mit dem Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung gemäss Abs. 5; c. jederzeit auf Begehren der versicherten Person (per Monatsende); d. spätestens mit Erreichen des Rücktrittsalters. 5 Eintritt in eine Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, ist die Aus- neue Vorsorge- trittsleistung bis zum Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen der einrichtung neuen Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. Bleibt danach nicht mindestens ein Drittel der Austrittsleistung zurück, endet die Weiterversicherung, und es wer- den die Altersleistungen fällig. Andernfalls kann die versicherte Person die Ver- sicherung in der Pensionskasse weiterführen. Der versicherte Jahreslohn ge- mäss Abs. 2 wird proportional zur verbleibenden Austrittsleistung herabgesetzt. 6 Einschränkungen Hat die Weiterversicherung mehr als zwei Jahre gedauert, müssen die Vor- bei Weiterversi- sorgeleistungen gemäss diesem Reglement in Rentenform bezogen, und die cherung während Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum vorbezogen oder verpfän- mehr als zwei det werden. Jahren 7 Freiwillige Einla- Freiwillige Einlagen sind gemäss den Bestimmungen von Art. 11 weiterhin gen möglich, auch wenn nur noch die Risikoversicherung weitergeführt wird. Art. 5 Gesundheitsprüfung, Gesundheitsvorbehalt 1 Gesundheitsprü- Die aufzunehmenden Arbeitnehmer haben nach Antritt des Arbeitsverhält- fung nisses mittels eines von der Pensionskasse zur Verfügung gestellten Formulars eine Erklärung über ihren Gesundheitszustand abzugeben. Bis zum Einreichen dieser Gesundheitserklärung entspricht der Versicherungsschutz im Krank- heitsfall den Mindestleistungen gemäss BVG. Die Pensionskasse kann diese Erklärung ihrem Vertrauensarzt zur Begutachtung vorlegen oder aufgrund der Angaben in der Erklärung auf Kosten der Pensionskasse eine ärztliche Unter- suchung anordnen. Der Versicherungsschutz für weitergehende Leistungen ist definitiv, sobald die Pensionskasse die vorbehaltlose Aufnahme bestätigt hat. 2 Vorbehalt Die Pensionskasse kann aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsprüfung einen Gesundheitsvorbehalt für die Risikoleistungen aussprechen, der jedoch höchstens fünf Jahre – ab Eintritt in die Pensionskasse gerechnet – dauert. Tritt innerhalb dieser Vorbehaltsdauer ein Vorsorgefall ein, für dessen Ursache ein Vorbehalt bestand, werden die von der Pensionskasse auszurichtenden Risiko- leistungen lebenslang auf die Mindestleistungen gemäss BVG gekürzt. Der überobligatorische Teil der eingebrachten Eintrittsleistung inkl. Zinsen gelangt zusätzlich zur Auszahlung. 3 Bestehende Vor- Auf den mit der eingebrachten Eintrittsleistung erworbenen Vorsorgeleistun- behalte gen wird kein Gesundheitsvorbehalt ausgesprochen, es sei denn, in der frühe- ren Vorsorgeeinrichtung habe bereits ein solcher bestanden. Für diesen Vorbe- halt ist die in der früheren Vorsorgeeinrichtung bereits abgelaufene Dauer des Vorbehalts anzurechnen. 4 Basisreglement 1. Januar 2021
Glarner Pensionskasse Allgemeine Bestimmungen 4 Bestehende Lei- Tritt ein Vorsorgefall ein, bevor die Pensionskasse die vorbehaltlose Auf- den nahme mitgeteilt hat, ist sie berechtigt, allfällige Risikoleistungen analog Abs. 2 lebenslang zu beschränken, sofern sie sich aus Krankheiten oder Unfallfolgen ergeben, an denen der Arbeitnehmer schon vor Antritt des Arbeitsverhältnisses litt oder für die er infolge früherer Leiden anfällig ist sowie für bestehende Leiden und Gebrechen. 5 Vorbestehende Ist ein Arbeitnehmer vor oder bei der Aufnahme in die Pensionskasse nicht Arbeitsunfähig- voll arbeitsfähig, ohne für diese Arbeitsunfähigkeit im Sinne des BVG invalid zu keit sein, und führt die Ursache dieser Arbeitsunfähigkeit zur Invalidität oder zum Tod, besteht kein Anspruch auf Risikoleistungen gemäss diesem Reglement. War der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit in einer anderen Vor- sorgeeinrichtung versichert, ist diese für die Erbringung der entsprechenden Leistungen zuständig. Art. 6 Alter, Rücktrittsalter 1 Alter Das Alter für die Bestimmung der Beiträge entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 2 Rücktrittsalter Das Rücktrittsalter wird am Monatsersten nach Vollendung des 65. Alters- jahres erreicht. Eine vorzeitige oder aufgeschobene Pensionierung ist möglich. 3 Alter bei Pensio- Das für die Berechnung zur Bestimmung des Umwandlungssatzes massge- nierung bende Alter wird auf Jahre und Monate genau berechnet. Die Zeit vom Geburts- tag bis zum darauffolgenden Monatsersten bleibt dabei unberücksichtigt. Art. 7 Beginn und Ende der Versicherung 1 Beginn Sofern die Aufnahmebedingungen gemäss Art. 2 erfüllt sind, beginnt die Ver- sicherung unter Beachtung von Art. 5 an dem Tag, an dem das Arbeitsverhält- nis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeit- punkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. 2 Ende Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, respektive mit der Unterschreitung der Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b, sofern und soweit kein Anspruch auf Vorsorgeleistungen besteht. Die Ansprüche bei Austritt sind in Art. 23 bis Art. 26 geregelt. 3 Nachdeckung Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person während ei- nes Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versichert. Tritt sie vor- her in ein neues Vorsorgeverhältnis ein, ist die neue Vorsorgeeinrichtung zu- ständig. Art. 8 Versicherter Jahreslohn 1 Jahreslohn Als Jahreslohn gilt grundsätzlich der AHV-pflichtige Lohn. Nicht dauernde und nicht regelmässige Lohnbestandteile werden jedoch weggelassen. Die Ein- zelheiten werden im Vorsorgeplan geregelt. Bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder der Lohn stark schwanken, kann der Jahreslohn gemäss dem Vorjahreslohn oder pauschal nach dem Durchschnittslohn festgesetzt werden. Basisreglement 1. Januar 2021 5
Allgemeine Bestimmungen Glarner Pensionskasse 2 Koordinations- Der Koordinationsbetrag ist im Vorsorgeplan festgelegt. betrag 3 Versicherter Jah- Der versicherte Jahreslohn entspricht dem um den Koordinationsbetrag ver- reslohn minderten Jahreslohn. Minimum und Maximum des versicherten Jahreslohns sind im Vorsorgeplan festgelegt. Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, bleibt der versicherte Jahreslohn so- lange unverändert, wie die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht o- der ein Mutterschaftsurlaub nach Art. 329f des Obligationenrechts dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des versicherten Jahres- lohns verlangen. 4 Unterjähriger Bei unterjährigem Eintritt wird der Jahreslohn auf ein Jahr umgerechnet. Eintritt 5 Lohnmeldung, Der Jahreslohn wird durch den Arbeitgeber erstmals bei der Aufnahme ge- Lohnanpassun- meldet, später in der Regel auf den Beginn eines jeden Kalenderjahres. Die gen Lohnmeldung per 1. Januar gilt auch für schwankende Löhne, die im Voraus pauschal festgelegt werden (Abs. 1). Unterjährige Lohnanpassungen werden berücksichtigt, wenn sich der Lohn für mindestens drei Monate um mindestens 10% ändert. Für voll arbeitsunfähige Personen sind keine Lohnanpassungen vorgesehen. Tritt ein Vorsorgefall ein, wird eine allenfalls zu Unrecht durchgeführte Anpas- sung rückgängig gemacht. 6 Beibehaltung Bei einer vorübergehenden Reduktion des Beschäftigungsgrads um bis zu Versicherung bei 30% eines Vollzeitpensums können versicherte Personen für die Dauer von vorübergehender längstens zwei Jahren die Versicherung unverändert weiterführen, wenn sie die Reduktion des gesamten Beiträge weiterhin leisten (inkl. anteilsmässige Arbeitgeberbeiträge). Beschäftigungs- Bei stärkerer Reduktion des Beschäftigungsgrads ist die Höherversicherung auf grads 30% eines Vollzeitpensums beschränkt. 7 Weiterversiche- Versicherte Personen, deren Jahreslohn sich nach Vollendung des 58. Al- rung bisheriger tersjahrs um höchstens die Hälfte reduziert, können auf schriftliches Gesuch hin versicherter Jah- verlangen, dass der bisherige versicherte Jahreslohn beibehalten wird. Die ver- reslohn nach Al- sicherte Person hat für diesen weiterversicherten Lohnteil auch sämtliche Ar- ter 58 beitgeberbeiträge zu entrichten. Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Jahreslohns ist längstens bis zum Rücktrittsalter und nur möglich, solange die versicherte Person im ent- sprechenden Umfang keine Altersleistungen aus der Pensionskasse bezieht (Teilpensionierung). 8 Lohnanpassung Wird eine versicherte Person invalid, wird die Vorsorge nach Massgabe der bei (Teil-)Invalidi- Rentenabstufung gemäss Art. 16 Abs. 3 aufgeteilt in einen invaliden (passiven) tät Teil, für den keine Lohnanpassungen vorgenommen werden, und einen ent- sprechenden aktiven Teil, für den der versicherte Jahreslohn gemäss den Best- immungen dieses Artikels berechnet wird. 6 Basisreglement 1. Januar 2021
Glarner Pensionskasse Finanzierung B. Finanzierung Art. 9 Beiträge 1 Beginn Die Beitragspflicht für den Arbeitgeber und die versicherte Person beginnt Beitragspflicht mit der Aufnahme in die Pensionskasse. 2 Ende Die Beitragspflicht endet: Beitragspflicht a. mit dem Austritt aus der Pensionskasse; b. mit der Fälligkeit der gesamten Altersleistungen (vorbehalten bleibt Art. 12 Abs. 3); c. am Todestag; d. mit Beendigung der Fortzahlung von 100% des letzten Lohns (vgl. Abs. 7); spätestens aber mit Vollendung des 70. Altersjahres, soweit der Vorsorgeplan keine abweichende Regelung vorsieht. 3 Sparbeitrag Mit den Sparbeiträgen des Arbeitgebers und der versicherten Person wird (Standard und das Sparguthaben der versicherten Person geäufnet. Plus) Die versicherte Person kann bei Eintritt in die Pensionskasse und danach ein- mal jährlich auf den 1. Januar wählen, ob sie anstelle der Standard-Sparbei- träge freiwillig höhere Sparbeiträge gemäss dem Sparplan Plus leisten möchte. Sie hat die Pensionskasse jeweils spätestens bis 15. Dezember darüber zu in- formieren. Die Arbeitnehmer-Sparbeiträge gemäss Sparplan Plus sind altersabhängig um 2%, 3% und 4% des versicherten Jahreslohns höher als die Standard-Sparbei- träge. Die konkreten Sparbeitragssätze sind im Vorsorgeplan festgelegt. 4 Risikobeitrag Die Risikobeiträge werden verwendet zur Finanzierung: a. des Sterbe- und Invaliditätsrisikos; b. der Beiträge an den Sicherheitsfonds; c. der Verwaltungskosten. Die Risikobeiträge gehören nicht zur Austrittsleistung gemäss Art. 24. 5 Höhe der Spar- Die Höhe der vom Arbeitgeber und der versicherten Person erhobenen Spar- und Risikobei- und Risikobeiträge sind im Vorsorgeplan festgelegt. träge 6 Lohnabzüge Der Arbeitgeber schuldet der Pensionskasse die gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträge und überweist diese der Pensionskasse mittels Akon- tozahlung monatlich oder quartalsweise. Die definitive Abrechnung erfolgt nach Abschluss des Kalenderjahres. Kommt der Arbeitgeber in Verzug, verlangt die Pensionskasse einen Verzugs- zins in der Höhe des BVG-Zinssatzes zuzüglich 3%. 7 Beitragsbefrei- Bei Arbeitsunfähigkeit sind die versicherte Person und ihr Arbeitgeber ab Be- ung endigung der Fortzahlung von 100% des letzten Lohns im Umfang der Arbeits- unfähigkeit von der Beitragspflicht befreit. Ab Eintritt der Invalidität bemisst sich die Beitragsbefreiung nach Massgabe der Rentenabstufung gemäss Art. 16 Abs. 3. Basisreglement 1. Januar 2021 7
Finanzierung Glarner Pensionskasse Art. 10 Sparguthaben, Zusatz-Sparguthaben 1 Sparkonto Für jede versicherte Person wird ein Sparkonto geführt. 2 Bildung Dem Sparkonto werden gutgeschrieben: Sparguthaben a. Sparbeiträge; b. eingebrachte Eintrittsleistungen und übertragene Guthaben aus der Säule 3a; c. Rückzahlungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung; d. Übertragungen infolge Ehescheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft; e. Einlagen; f. Zinsen. Dem Sparkonto werden belastet: a. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung; b. Ausgleichszahlungen infolge Ehescheidung. Die Summe dieser Grössen ergibt das Sparguthaben. Zusatz-Spar- 3 Dem Zusatz-Sparkonto „Vorzeitige Pensionierung“ werden die Einlagen zum konto „Vorzeitige Ausgleich der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung gutgeschrieben. Pensionierung“ Für dieses Zusatz-Sparkonto gilt Abs. 2 sinngemäss. Der Stand dieses Zusatz- Sparkontos stellt Zusatz-Sparguthaben dar. Zusatz-Spar- 4 Dem Zusatz-Sparkonto „AHV-Überbrückungsrente“ werden die Einlagen zur konto „AHV- Finanzierung einer AHV-Überbrückungsrente gemäss Art. 14 gutgeschrieben. Überbrückungs- Für dieses Zusatz-Sparkonto gilt Abs. 2 sinngemäss. Der Stand dieses Zusatz- rente“ Sparkontos stellt Zusatz-Sparguthaben dar. 5 Zinssatz Die Zinssätze zur Verzinsung der Sparguthaben gemäss Abs. 2 bis 4 werden vom Stiftungsrat jährlich aufgrund der finanziellen Lage der Pensionskasse fest- gelegt. Der Mutationszinssatz wird im Voraus bestimmt und gilt für unterjährige Aus- tritte und Vorsorgefälle. Der Zinssatz für das abgelaufene Geschäftsjahr wird auf Sparguthaben von ver- sicherten Personen angewendet, die bis zum Jahresende nicht aus der Pensi- onskasse ausgeschieden sind. 6 Verzinsung Der Zins wird auf dem Stand der Sparkonti am Ende des Vorjahres berech- net und am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. 7 Pro-rata-Verzin- Wird eine Austrittsleistung eingebracht oder eine Einlage getätigt, tritt ein sung Vorsorgefall ein, werden Kapitalleistungen für die Finanzierung von Wohnei- gentum oder infolge Ehescheidung erbracht oder scheidet die versicherte Per- son während des Jahres aus der Pensionskasse aus, wird der Zins im betref- fenden Jahr pro rata temporis berechnet. 8 Basisreglement 1. Januar 2021
Glarner Pensionskasse Finanzierung 8 Führung Bei Vollinvalidität werden die Sparbeiträge weiterhin aufgrund des versicher- Sparkonto bei In- ten Jahreslohns beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt validität hat, dem Sparkonto bis zum Rücktrittsalter gutgeschrieben. Ab Einsetzen der Beitragsbefreiung gemäss Art. 9 Abs. 7 kommen die Stan- dard-Sparbeiträge gemäss Art. 9 Abs. 3 zur Anwendung. Bei Teilinvalidität wird das Sparguthaben nach Massgabe der Rentenabstufung gemäss Art. 16 Abs. 3 in einen invaliden (passiven) und einen aktiven Teil auf- geteilt. Der invalide Teil wird wie für eine vollinvalide Person und der aktive Teil wie für eine versicherte Person geführt. Art. 11 Eintrittsleistung, freiwillige Einlagen 1 Eintritt, Eintritts- Sämtliche Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen und -ein- leistung richtungen, inkl. Gelder aus Freizügigkeitskonten bzw. -depots oder Freizügig- keitspolicen, sind bei Eintritt als Eintrittsleistung in die Pensionskasse einzubrin- gen. Der gesamte Betrag wird per Überweisungsdatum dem Sparkonto gutge- schrieben. 2 Einlagen, Allge- Versicherte Person können gemäss diesem Artikel freiwillige Einlagen täti- meines gen, soweit sie die vollen reglementarischen Leistungen noch nicht erreichen. Bei der ersten Einlage hat die versicherte Person gegenüber der Pensions- kasse zu bestätigen, dass sie ihre gesamten Austrittsleistungen gemäss Abs. 1 in die Pensionskasse eingebracht hat. Die versicherte Person nimmt Folgendes zur Kenntnis: a. Pro Jahr sind gesamthaft maximal drei Einlagen möglich (Mindestein- lage jeweils CHF 1'000). b. Werden freiwillige Einlagen getätigt, dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezo- gen werden. c. Die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Einlage ist von der versicherten Person bei den zuständigen Behörden selbst abzuklären. Die Pensions- kasse übernimmt für die steuerliche Abzugsfähigkeit keine Gewähr. 3 Einlagen in Eine versicherte Person, die nicht die maximalen Leistungen erreicht, kann Maximalleistun- - unter Beachtung dieses Artikels sowie einer Anrechnung allfälliger Guthaben gen aus früheren Vorsorgeverhältnissen und der Säule 3a gemäss Art. 60a BVV 2 - jederzeit freiwillige Einlagen vornehmen. Die Berechnung der möglichen Ein- lagen kann der entsprechenden Tabelle gemäss Vorsorgeplan entnommen werden. 4 Einlagen in Zu- Erreicht eine versicherte Person das maximale Sparguthaben gemäss satz-Sparkonto Abs. 3, kann sie zusätzliche Einlagen zum Ausgleich oder zur Verminderung „Vorzeitige Pen- der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung vornehmen. Diese Einlagen sionierung“ werden dem Zusatz-Sparkonto „Vorzeitige Pensionierung“ gutgeschrieben. Die Berechnung der möglichen Einlage kann der entsprechenden Tabelle ge- mäss Vorsorgeplan entnommen werden, wobei der allenfalls über dem maxi- malen Sparguthaben gemäss Abs. 3 liegende Betrag angerechnet wird. Basisreglement 1. Januar 2021 9
Finanzierung Glarner Pensionskasse Weiterarbeit 5 Übersteigt die sich unter Anrechnung des Zusatz-Sparguthabens „Vorzeitige nach Einlage in Pensionierung“ ergebende Altersrente die im Rücktrittsalter versicherte Alters- vorzeitige rente aus dem Sparguthaben um mehr als 5%, treten folgende Massnahmen in Pensionierung Kraft: a. Der Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber leisten keine Beiträge mehr, mit Ausnahme von Risikobeiträgen nach Art. 9 Abs. 4 und von Sanie- rungsbeiträgen gemäss Art. 44 Abs. 2; b. Der zu diesem Zeitpunkt gültige Umwandlungssatz wird eingefroren, es sei denn, es erfolge eine Senkung des Umwandlungssatzes infolge ei- ner allgemeinen Anpassung der Umwandlungssätze. Bei definitiver Be- endigung des Arbeitsverhältnisses wird die fällige Altersrente mit diesem eingefrorenen Umwandlungssatz bestimmt; c. Sämtliche Sparkonti werden nicht mehr verzinst. Nicht anwendbar sind diese Massnahmen, wenn obige Überschreitung die Folge von Änderungen des Jahreslohnes oder des Beschäftigungsgrads oder Ausgleichszahlungen infolge Ehescheidung ist. Bei Bezug des Alterskapitals (Art. 13) ist obige Beschränkung sinngemäss an- wendbar. Umbuchung Zu- 6 Wird für eine versicherte Person ein Zusatz-Sparguthaben „Vorzeitige Pen- satz-Spargutha- sionierung“ geführt und besteht aufgrund von veränderten Rahmenbedingun- ben gen wieder die Möglichkeit von Einlagen in Maximalleistungen gemäss Abs. 3, kann eine Umbuchung vom Zusatz-Sparguthaben in das Sparguthaben vorge- nommen werden, sofern dies aufgrund von Abs. 5 sinnvoll und die versicherte Person damit einverstanden ist. 7 Einlagen in Zu- Die versicherte Person hat die Möglichkeit, eine AHV-Überbrückungsrente satz-Sparkonto oder Teile davon vorzufinanzieren. Die Berechnung der möglichen Einlage kann „AHV-Über- der Tabelle gemäss Anhang 2 entnommen werden, wobei der allenfalls über brückungsrente“ den maximalen Sparguthaben gemäss Abs. 3 und Abs. 4 liegende Betrag an- gerechnet wird. 8 Einschränkungen Werden freiwillige Einlagen getätigt, dürfen die daraus resultierenden Leis- tungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Wurden Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, dürfen freiwillige Einlagen erst vorgenommen werden, nachdem die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Versi- cherte Personen, die einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt haben, dürfen nach Erreichen des Rücktrittsalters freiwillige Einlagen leisten, soweit die Ein- lagen zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal möglichen Einlagen nicht überschreiten. 9 Zuzug Ausland Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsor- geeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einlagen- summe 20% des versicherten Jahreslohns nicht übersteigen. 10 Einlagen des Ar- Einlagen können auch durch den Arbeitgeber geleistet werden. beitgebers 10 Basisreglement 1. Januar 2021
Glarner Pensionskasse Leistungen im Alter C. Leistungen im Alter Art. 12 Altersrente 1 Anspruch Mit Erreichen des Rücktrittsalters hat die versicherte Person bzw. der Bezü- ger einer Invalidenrente Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Eine vor- zeitige oder aufgeschobene Pensionierung ist möglich. 2 Vorzeitige Die vorzeitige Pensionierung ist bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Pensionierung Aufgabe der Erwerbstätigkeit ab Monatserstem nach Vollendung des 58. Alters- jahres möglich. Die Altersrente wird mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig. 3 Aufgeschobene Bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses über das Rücktrittsalter hinaus Pensionierung kann die Altersrente längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr aufgeschoben werden. Die Altersrente wird spätestens mit der Auflösung des Arbeitsverhält- nisses fällig. 4 Teilpensionierung Bei teilweiser Erwerbsaufgabe ab dem vollendeten 58. Altersjahr kann die versicherte Person eine entsprechende Teilpensionierung verlangen, sofern sich der Jahreslohn um mindestens 20% eines Vollzeitpensums an der Arbeits- stelle der versicherten Person unmittelbar vor der Lohnreduktion reduziert. Die Teilpensionierung erfolgt in höchstens drei Schritten, wobei der dritte Schritt zur vollständigen Pensionierung führt. Sinkt der Jahreslohn voraussichtlich dau- ernd unter die Eintrittsschwelle (Anhang 1), wird die gesamte Altersrente fällig. Bei vorzeitiger oder aufgeschobener teilweiser Pensionierung ist die versicherte Person für die Abklärung der Art und Weise der Besteuerung der Altersleistun- gen verantwortlich. 5 Höhe Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem Sparguthaben (zu- züglich allfälliges Zusatz-Sparguthaben „Vorzeitige Pensionierung“) durch Um- wandlung mit dem entsprechenden Umwandlungssatz im Monat der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Anhang 1). Bei Bezügern einer Invalidenrente gilt der Umwandlungssatz im Monat des Erreichens des Rücktrittsalters. 6 Tod bei Aufschub Stirbt eine versicherte Person während des Aufschubs ihrer Altersrente über das Rücktrittsalter hinaus, werden die Hinterlassenenleistungen auf Basis der Altersrente, die im Zeitpunkt des Todes fällig geworden wäre, bestimmt. Art. 13 Alterskapital 1 Alterskapital statt Die versicherte Person kann anstelle der Altersrente das Sparguthaben (zu- Altersrente züglich allfälliges Zusatz-Sparguthaben „Vorzeitige Pensionierung“) oder Teile davon als Alterskapital beziehen. Die Bestimmungen von Art. 12 sind sinnge- mäss anwendbar. Ein Alterskapitalbezug führt zu einer entsprechenden Kürzung der Altersrente und der anwartschaftlichen Leistungen. Im Umfang des Alterskapitalbezugs sind alle entsprechenden reglementarischen Ansprüche gegenüber der Pensi- onskasse abgegolten. 2 Frist Der Bezug des Alterskapitals muss der Pensionskasse mit dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular vor der Pensionierung angemeldet werden. Der Alterskapitalbezug kann bis zur Pensionierung widerrufen werden. Basisreglement 1. Januar 2021 11
Leistungen im Alter Glarner Pensionskasse 3 Zustimmung des Ist die versicherte Person verheiratet, ist die beglaubigte Zustimmung des Ehegatten Ehegatten erforderlich. Anstelle der Beglaubigung kann die Zustimmung auch persönlich auf der Geschäftsstelle abgegeben werden (gültiger Pass oder ID erforderlich). Ist die versicherte Person nicht verheiratet, muss eine aktuelle amtliche Be- scheinigung über den Zivilstand beigebracht werden. 4 Bezüger einer In- Für Bezüger einer Invalidenrente ist der Bezug des Alterskapitals ausge- validenrente schlossen. Bezüger einer Invalidenrente können das Alterskapital jedoch beziehen, falls sie den Antrag auf Alterskapitalbezug bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, schriftlich angemeldet haben. Nach Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit kann der Antrag auf Alterskapital- bezug nicht mehr widerrufen werden. 5 Tod bei Aufschub Stirbt eine versicherte Person während des Aufschubs ihres (angemeldeten) Alterskapitals über das Rücktrittsalter hinaus, wird mit dem Alterskapital wie mit einem Todesfallkapital gemäss Art. 22 verfahren. Art. 14 AHV-Überbrückungsrente 1 Anspruch Versicherte Personen, die gemäss Art. 12 Abs. 2 vorzeitig Altersleistungen aus der Pensionskasse beziehen, können gemäss den Bestimmungen dieses Artikels bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters eine AHV-Überbrückungs- rente beziehen. Die AHV-Überbrückungsrente der Pensionskasse wird unabhängig von einer allfälligen Überbrückungsrente des Arbeitgebers ausgerichtet. 2 Beginn / Ende Die AHV-Überbrückungsrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die vorzeitigen Altersleistungen. Sie erlischt, wenn das AHV-Rentenalter erreicht wird oder die versicherte Person stirbt. 3 Höhe Die Höhe der AHV-Überbrückungsrente berechnet sich anhand der entspre- chenden Tabelle gemäss Anhang 2. Die jährliche AHV-Überbrückungsrente ist auf den Betrag der maximalen AHV-Altersrente (Anhang 1) begrenzt und bleibt während der Bezugsdauer unverändert. 4 Finanzierung mit Die versicherte Person kann die AHV-Überbrückungsrente anhand der ent- Zusatz-Spargut- sprechenden Tabelle gemäss Anhang 2 mittels Einlagen in das Zusatz-Spar- haben guthaben „AHV-Überbrückungsrente“ vorfinanzieren. Der Arbeitgeber kann sich an der Finanzierung beteiligen. 5 Finanzierung Alternativ kann die AHV-Überbrückungsrente über eine Kürzung der Alters- durch Kürzung leistungen finanziert werden. Das für die Altersleistungen massgebende Spar- der Altersleistun- guthaben wird dabei um jenen Betrag reduziert, der für die Finanzierung der gen AHV-Überbrückungsrente notwendig ist. 6 Tod während Be- Im Todesfall während des Bezugs einer AHV-Überbrückungsrente werden zug die noch nicht bezogenen AHV-Überbrückungsrenten im Sinne eines zusätzli- chen Todesfallkapitals gemäss Art. 22 ausbezahlt. 12 Basisreglement 1. Januar 2021
Glarner Pensionskasse Leistungen im Alter Art. 15 Pensionierten-Kinderrente 1 Anspruch Anspruch auf Pensionierten-Kinderrenten haben Bezüger einer Altersrente für jedes Kind, das bei ihrem Tod eine Waisenrente gemäss Art. 21 beanspru- chen könnte. 2 Wohnsitz aus- Hat das Kind seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem serhalb EU oder Staat ausserhalb der EU oder EFTA, besteht kein Anspruch auf eine Pensio- EFTA nierten-Kinderrente, solange zusammen mit der Altersrente die Mindestleistun- gen gemäss BVG eingehalten sind. 3 Beginn/Ende Die Pensionierten-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Altersrente, frühestens aber nach Vollendung des 65. Altersjahres. Sie erlischt, wenn die zugrundeliegende Altersrente wegfällt, spätestens aber, wenn der Anspruch gemäss Abs. 1 endet. 4 Höhe Die jährliche Pensionierten-Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberech- tigte Kind 20% der obligatorischen BVG-Altersrente. Basisreglement 1. Januar 2021 13
Leistungen bei Invalidität Glarner Pensionskasse D. Leistungen bei Invalidität Art. 16 Invalidenrente 1 Anspruch Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähig- keit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert waren. 2 Invaliditätsgrad, Der Grad der Invalidität entspricht dem von der IV festgestellten Invaliditäts- Mitwirkungs- grad. Bei teilweise Erwerbstätigen ermittelt die Pensionskasse den Invaliditäts- pflichten grad auf Basis der Feststellungen der IV selbst. Massgebend für die Leistungsbemessung ist die versicherte Erwerbstätigkeit beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Die versicherten Personen haben den Mitwirkungspflichten gemäss den Bestimmungen des ATSG nachzukommen. 3 Rentenabstufung Es besteht Anspruch: a. auf eine Vollrente ab einem Invaliditätsgrad von 70%, b. auf eine Dreiviertelsrente ab einem Invaliditätsgrad von 60%, c. auf eine halbe Rente ab einem Invaliditätsgrad von 50%, d. auf eine Viertelsrente ab einem Invaliditätsgrad von 40%. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 40% begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 4 Auszahlung Die Invalidenrente wird ausbezahlt ab Beginn des Anspruchs auf eine Rente der IV, frühestens aber ab Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung der Leistungen von mindestens 80% des entgangenen Jahreslohns aus einer Taggeldversicherung, an die der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämien geleistet hat. 5 Ende Der Rentenanspruch erlischt: a. falls der Grad der Invalidität unter 40% sinkt, b. mit dem Tod des Invalidenrentners, c. spätestens aber mit Erreichen des Rücktrittsalters, wenn die Invaliden- rente durch die Altersleistung abgelöst wird. 6 Höhe Die Höhe der jährlichen Invalidenrente ist im Vorsorgeplan festgelegt. Mass- gebend ist der versicherte Jahreslohn beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. 7 Zusatz-Sparkonti Bei Invalidität gelangen die Zusatz-Sparguthaben gemäss Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 zur Auszahlung. Bei teilweiser Invalidität erfolgt die Auszahlung nach Massgabe der Rentenabstufung gemäss Abs. 3. 8 Geburtsgebre- Ist eine Person bei Beginn der Versicherung in der Pensionskasse infolge chen eines Geburtsgebrechens oder einer im Minderjährigenalter eingetretenen In- validität zu mindestens 20%, aber zu weniger als 40% arbeitsunfähig, besteht bezogen auf diese Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit nur dann ein Anspruch auf Invalidenleistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Versiche- rungszeit auf über 40% angestiegen ist und die Person zu mindestens 40% versichert war. In diesem Fall beschränken sich die Leistungen der Pensions- kasse auf die obligatorischen Leistungen gemäss BVG. 14 Basisreglement 1. Januar 2021
Glarner Pensionskasse Leistungen bei Invalidität 9 Teilinvalidität Erhöht sich der Invaliditätsgrad einer teilweise invaliden Person, deren bis- herige Teilinvalidität nicht bei der Pensionskasse versichert war, gilt Folgendes: a. Ist die Erhöhung auf dieselbe Ursache zurückzuführen wie die bisherige Teilinvalidität, besteht kein Anspruch auf eine entsprechende Leistung; b. Ist die Erhöhung auf eine andere Ursache zurückzuführen, besteht im Umfang der Erhöhung Anspruch auf neue Leistungen. Massgebend sind die im Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrads versicherten Leis- tungen. Erhöht sich der Invaliditätsgrad einer teilweise invaliden Person, deren bishe- rige Teilinvalidität bei der Pensionskasse versichert war, gilt Folgendes: a. Ist die Erhöhung auf dieselbe Ursache zurückzuführen wie die bisherige Teilinvalidität, werden die bereits laufenden Invalidenleistungen dem neuen Grad angepasst; b. Ist die Erhöhung auf eine andere Ursache zurückzuführen, werden die bereits laufenden Leistungen unverändert gewährt. Im Umfang der Er- höhung besteht Anspruch auf neue Leistungen. Massgebend sind die im Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrads versicherten Leistun- gen. 10 Fehlender Stellt die IV keinen Invaliditätsgrad fest, weil es sich bei der versicherten Per- IV-Entscheid son nicht gleichzeitig um eine nach der IV versicherte Person handelt oder weil die Beitragsdauer für den Leistungsbezug ungenügend ist, anerkennt die Pen- sionskasse die Invalidität entsprechend demjenigen Invaliditätsgrad, der durch ihren Vertrauensarzt festgelegt oder bescheinigt worden ist. Art. 17 Invaliden-Kinderrente 1 Anspruch Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten haben Bezüger einer Invalidenrente für jedes Kind, das bei ihrem Tod eine Waisenrente gemäss Art. 21 beanspruchen könnte. 2 Beginn/Ende Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Sie erlischt, wenn die zugrunde liegende Invalidenrente en- det, spätestens aber, wenn der Anspruch gemäss Abs. 1 endet. 3 Höhe Die Invaliden-Kinderrente beträgt: - für ein Kind: 20% der Invalidenrente - für zwei Kinder: gesamthaft 30% der Invalidenrente - für mindestens drei Kinder: gesamthaft 40% der Invalidenrente Bei teilweiser Invalidität leitet sich die Höhe der Invaliden-Kinderrente entspre- chend nach Art. 16 Abs. 3 ab. Basisreglement 1. Januar 2021 15
Leistungen im Todesfall Glarner Pensionskasse E. Leistungen im Todesfall Art. 18 Ehegattenrente 1 Anspruch War die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Ar- beitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert oder bezog sie im Zeitpunkt des Todes von der Pensionskasse eine Alters- oder Invalidenrente, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er im Zeitpunkt des Todes: a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes oder Pflegekindes der ver- storbenen Person oder eines eigenen Kindes aufkommen muss; oder b. die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat, wobei die Dauer einer Le- benspartnerschaft angerechnet wird (Abs. 2). 2 Anrechnung Le- In Bezug auf Abs. 1 Bst. b wird die Dauer einer Lebenspartnerschaft ange- benspartner- rechnet, wenn diese bis zur Eheschliessung nahtlos bestanden hat. Der hinter- schaft lassene Ehegatte hat innerhalb von drei Monaten nach dem Tode nachzuwei- sen: a. seit wann er mit der verstorbenen Person eine feste und ausschliessli- che Zweierbeziehung im selben Haushalt am gemeinsamen Wohnsitz geführt hat; und b. dass die verstorbene Person während der Lebenspartnerschaft mindes- tens die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Haushalts getragen hat. 3 Einmalige Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, hat er Anspruch auf eine Abfindung einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten. 4 Beginn, Ende, Der Anspruch auf Ehegattenrente beginnt mit dem Monat, für den der Lohn Wiederverheira- bzw. der volle Besoldungsnachgenuss oder die laufende Alters- oder Invaliden- tung rente der verstorbenen Person erstmals nicht mehr ausgerichtet wird. Er erlischt mit dem Tod des überlebenden Ehegatten. Der Anspruch endet auch mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft. In diesem Fall besteht Anspruch auf eine einma- lige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten. 5 Höhe Die Höhe der jährlichen Ehegattenrente ist im Vorsorgeplan festgelegt. 6 Rentenkürzung Die Ehegattenrente wird gemäss Anhang 5 versicherungstechnisch gekürzt, nach WEF- soweit Vorbezug oder Scheidungsaus- a. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorgenommen zahlung wurden und noch nicht zurückbezahlt sind sowie b. im Umfang abgeflossener Ausgleichszahlungen infolge Ehescheidung, soweit diese nicht wieder eingebracht wurden. 7 Rentenkürzung Ist der hinterlassene Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene bei grossem Al- Person, wird die Ehegattenrente um jedes den Altersunterschied von 15 Jahren tersunterschied übersteigende ganze oder angebrochene Jahr um 2.5% ihres Betrags gekürzt. Wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes mehr als zehn Jahre gedauert hat, ver- mindert sich die Kürzung pro übersteigendes Jahr um einen Fünftel und entfällt ganz, wenn die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat. 16 Basisreglement 1. Januar 2021
Glarner Pensionskasse Leistungen im Todesfall 8 Rentenkürzung Bei Eheschliessung nach der Pensionierung oder nach dem Zeitpunkt, ab bei Eheschlies- dem Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht („Invalidierung“), wird die sung nach des nach den Abs. 5 bis 7 berechnete Ehegattenrente lebenslang auf folgende Pro- Eintritt Alters- zentsätze herabgesetzt: oder Invaliditäts- falls - 80% bei Eheschliessung im 1. Jahr nach Pensionierung / Invalidierung - 60% bei Eheschliessung im 2. Jahr nach Pensionierung / Invalidierung - 40% bei Eheschliessung im 3. Jahr nach Pensionierung / Invalidierung - 20% bei Eheschliessung im 4. Jahr nach Pensionierung / Invalidierung Bei Eheschliessung ab dem 5. Jahr nach Pensionierung / Invalidierung be- schränken sich die Leistungen auf diejenigen gemäss BVG. 9 Wiederaufnahme Im Todesfall einer versicherten Person, die bereits Altersleistungen aus der Erwerbstätigkeit Pensionskasse oder aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung bezieht oder bezo- nach erfolgter gen hat, berechnet sich die Ehegattenrente auf Basis der Altersrente, die im Pensionierung Zeitpunkt des Todes fällig geworden wäre. 10 Geburtsgebre- Ist eine Person bei Beginn der Versicherung in der Pensionskasse infolge chen eines Geburtsgebrechens oder einer im Minderjährigenalter eingetretenen In- validität zu mindestens 20%, aber zu weniger als 40% arbeitsunfähig, besteht bezogen auf diese Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit nur dann ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Versi- cherungszeit auf über 40% angestiegen ist und die Person zu mindestens 40% versichert war. In diesem Fall beschränken sich die Leistungen der Pensions- kasse auf die obligatorischen Leistungen gemäss BVG. Art. 19 Lebenspartnerrente 1 Anspruch, Im Todesfall einer versicherten Person oder eines Alters- oder Invalidenrent- Begriff der ners hat der hinterlassene Lebenspartner vorbehältlich der nachfolgenden Ab- Lebenspartner- sätze Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn der hinterlassene Lebens- schaft partner: a. unverheiratet ist bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, und b. mit der verstorbenen Person im Sinne von Art. 95 ZGB nicht verwandt war und eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partnerschaft hätte eingehen können, und c. im Zeitpunkt des Todes nachweisbar und ununterbrochen während min- destens fünf Jahren mit der verstorbenen Person eine feste und aus- schliessliche Zweierbeziehung im selben Haushalt am gemeinsamen Wohnsitz geführt hat. Muss der hinterlassene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen, beträgt die nötige Mindestdauer der Lebens- gemeinschaft gemäss Bst. b zwei anstatt fünf Jahre. Basisreglement 1. Januar 2021 17
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