MWST-Fachinformationen 2021/2022 - Mittwoch, 16. Juni 2021 - Unternehmer Forum ...
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Urs Denzler MWST MWST-Fachinformationen 2021/2022 Mittwoch, 16. Juni 2021 Urs Denzler Betriebsökonom FH, MAS ZFH in Financial Consulting, Executive Master of Laws (LL.M.) ESTV Mehrwertsteuer, Externe Prüfung Inhaltsverzeichnis Ziele und Leitplanken 1. Aus dem Tätigkeitsbericht der ESTV (MWST) 2. Privatanteil Verpflegung 3. Leistungen an eng verbundene Personen 4. Handhabung von ausgenommenen Leistungen 5. Nicht-Entgelte und ihr Einfluss auf die MWST 6. Sportlerinnen und Sportler 7. Ausgesuchte Rechtsprechung BVGE A-5789/2018 v. 27.05.2020 BGE 2C_356/2020 v. 21.10.2020 Ausblick © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Ziele Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind in der Lage, die Privatanteile Verpflegung richtig zu handhaben; wissen um den Einfluss von Nicht-Entgelten auf die MWST; können spezifische Situationen i.Zh. mit ausgenommenen Leistungen richtig interpretieren; können im Zusammenhang mit Leistungen an eng verbundene Personen Auskunft geben; sind sich der vereinfachten Steuerentrichtung aus der MWST- Branchen-Info 24 (Sport) bewusst. 3 Leitplanken Die vorliegende Präsentation hat nicht den Anspruch auf ein vollständiges Lehrmittel. Vielmehr wird bezweckt die mündlichen Ausführungen des Referenten zu visualisieren. Massgebend sind die Inhalte von MWSTG und MWSTV resp. die Ausführungen in den MWST-Infos (MI) und den MWST-Branchen-Infos (MBI). Allfällige Ähnlichkeiten zu realen Fällen, insbesondere bei der zufälligen Namens- und Branchenwahl, oder der zufälligen Nennung von Ortschaften, sind nicht beabsichtigt. Weichen die Ausführungen und Lösungsansätze von den Publikationen, respektive der Praxis der ESTV ab, sind für die Erstellung der MWST-Abrechnungen die Praxisfestlegungen der ESTV relevant. Wer diese Praxisfestlegungen nicht anwenden will, hat die ESTV darüber vorgängig schriftlich in Kenntnis zu setzen (Art. 96 Abs. 3 MWSTG). 4 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST 1. Aus dem Tätigkeitsbericht der ESTV (MWST) https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die- estv/fachinformationen/taetigkeitsbericht.html Tätigkeitsbericht ESTV (MWST) Einnahmen MWST 2020 6 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Tätigkeitsbericht ESTV (MWST) Digitalisierung 7 Tätigkeitsbericht ESTV (MWST) schriftliche Anfrage Art. 69 MWSTG 8 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST 2. Privatanteil Verpflegung MWST-Branchen-Info 08 MWST-Info 08 https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/ fachinformationen/publikationen/entwuerfe.html als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3, MI 08 Einzelunternehmung unternehmerisch privater bspw. Restaurant Bereich Eigenverbrauch 10 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3, MI 08 11 als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG Ziff. 2.2.1, MBI 08 12 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG Ziff. 2.2.1, MBI 08 13 als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG Beispiel Neben den Gästen, nehmen folgende Personen die Mittagsverpflegung im Restaurant ein: a1 ) Inhaberin Einzelunternehmung b1 ) als Koch lohnausweisempfangender Ehemann der Inhaberin c 1) Nicht mitarbeitender 16 jähriger Sohn 14 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG Ziff. 6.1, MI 12 Beispiel Der Malermeister Herbert Müller (Einzelunternehmung) rechnet mit dem SSS von 5,1 % ab. Er verwendet sein Auto überwiegend für geschäftliche, in geringem Umfang aber auch für private Zwecke. Er hat das Auto im Jahr 2018 für 40'000 Franken (exkl. MWST) gekauft. Die Aufwendungen für Treibstoff und Unterhalt sowie die Abschreibungen werden als Geschäftsaufwand verbucht. Herbert Müller hat für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für die Belange der MWST keinen Privatanteil abzurechnen, denn bei der Abrechnung mit SSS ist der Eigenverbrauch berücksichtigt. 15 als Leistung Art. 18 Abs. 1 MWSTG + Art. 47 Abs. 2 MWSTV Ziff. 2.2.3.2, MBI 08 Restaurant Lohnausweis- GmbH Bemessung? empf. 16 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST als Leistung Art. 18 Abs. 1 MWSTG + Art. 47 Abs. 2 MWSTV Beispiel Neben den Gästen, nehmen folgende Personen die Mittagsverpflegung im Restaurant ein: a2 ) Lohnausweisempfangende Direktorin b2 ) als Koch lohnausweisempfangender Ehemann der Direktorin c 2) Nicht mitarbeitender 16 jähriger Sohn 17 als Leistung Art. 18 Abs. 1 MWSTG + Art. 47 Abs. 2 MWSTV Ziff. 2.2.3.3, MBI 08 18 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST als Leistung Art. 18 Abs. 1 MWSTG + Art. 47 Abs. 2 MWSTV Entwurf Ziff. 3.4.3.1, MI 08 19 als Leistung Art. 18 Abs. 1 MWSTG + Art. 47 Abs. 2 MWSTV Entwurf Ziff. 7.2.1 + 7.4.2, MI 08 20 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST 3. Leistungen an eng verbundene Personen MWST-Info 07 MWST-Info 08 Leistungen an eng verbundene Personen Rechtsgrundlage Holding 100 % AG 100 % Beratungs Vers.makler VOST-Ausschluss ausgen. Leist. AG AG 29/1 MWSTG 21/2/18/d MWSTG Art. 24 Abs. 1 MWSTG sagt, dass die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu bemessen ist. Die Beratungs AG stellt sich auf den Standpunkt, dass sie kein Entgelt von der Versicherungsmakler AG verlangt hat und demnach keine Steuer geschuldet sei. Art. 26 MWSTV: Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. Art. 24 Abs. 2 MWSTG: Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. 22 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST eng verbundene Personen Grundsatz 23 eng verbundene Personen nahe stehende resp. Stiftungen und Vereine 24 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Indizien zur Bemessung Ziff. 9.5, MI 08 25 Indizien zur Bemessung Ziff. 3.4.3.2.3, MI 08 26 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Indizien zur Bemessung BVGE A-2304/2019 v. 20.04.2020, E. 2.2.4.4 Holding 100 % AG 100 % Beratungs Vers.makler VOST-Ausschluss ausgen. Leist. AG AG 29/1 MWSTG 21/2/18/d MWSTG Aus dem BVGE A-2304/2019 v. 20.04.2020, E. 2.2.4.4 Rechtsfolge einer solchen Leistung zu einem Vorzugspreis an eine eng verbundene Person ist, dass für die Bemessung der MWST eine besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Leistung wird auf den Wert korrigiert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde... Dieser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, sondern kann nur annäherungsweise bestimmt werden… 27 Indizien zur Bemessung Ziff. 12.1, MI 09 Holding AG Beratungs Vers.makler VOST-Ausschluss ausgen. Leist. AG AG 29/1 MWSTG 21/2/18/d MWSTG 28 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Indizien zur Bemessung Ziff. 12.1, MI 09 Gruppenbesteuerung nach Art. 13 MWSTG Holding AG 1 Beratungs 4 Vers.makler VOST-Ausschl. Innenumsatz ausgen. Leist. AG AG 29/1 MWSTG 21/2/18/d MWSTG 29 4. Handhabung von ausgenommenen Leistungen MWST-Info 02 MWST-Info 09 MWST-Info 12 MWST-Branchen-Info 23 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Von der Steuer ausgenommene Leistungen Art. 21 Abs. 3 + 4 MWSTG Art. 21 MWSTG 3 Ob eine in Absatz 2 genannte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich unter Vorbehalt von Absatz 4 ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt. 4 Ist eine Leistung in Absatz 2 entweder aufgrund von Eigenschaften des Leistungserbringers beziehungsweise der Leistungserbringerin oder des Leistungsempfängers beziehungsweise der Leistungsempfängerin von der Steuer ausgenommen, so gilt die Ausnahme nur für Leistungen, die von einer Person mit diesen Eigenschaften erbracht oder empfangen werden. 31 Von der Steuer ausgenommene Leistungen Ziff. 3.2.1, MBI 23 Beispiel Ein ausländischer Tenor wird für die Verfilmung der Oper „Allegretto“, die an verschiedenen Standorten in der Schweiz gedreht wird, engagiert. Während seines Aufenthalts im Inland gibt er noch ein Konzert vor Publikum. Die beiden Gagen, die der Tenor erhält, stellen Entgelte für im Inland erbrachte Dienstleistungen dar. Die Gage für die Verfilmung stellt - im Gegensatz zur Gage für das Konzert – keine Gegenleistung für eine unmittelbar vor Publikum erbrachte kulturelle Dienstleistung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14 MWSTG dar und unterliegt deshalb der Steuer. Dies kann gegebenenfalls die Steuerpflicht des Tenors auslösen. 32 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Von der Steuer ausgenommene Leistungen Steuerpflicht Art. 10 Abs. 2 MWSTG Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: a. innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; c. als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 150’000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind. 33 Von der Steuer ausgenommene Leistungen Beispiel Bezugsteuer Erbringer Empfängerin Überlegen Sie sich kurz, ob bei den folgenden Leistungen Bezugsteuer anfallen könnte? Die Leistungen wurden von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das nicht im MWST-Register eingetragen ist, bezogen. a) Marketingkonzept b) Liegenschaftenverwaltung für eine Liegenschaft im Inland c) Liegenschaftenverwaltung für eine Liegenschaft im Ausland d) Betriebskredit 34 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Von der Steuer ausgenommene Leistungen Ziff. 3.4, MBI 23 Beispiel Das Theaterensemble Phisikus (nicht gewinnstrebiger und ehrenamtlich geführter Verein) optiert für die Versteuerung seiner Einnahmen aus den Theateraufführungen sowie den Aktiv-Mitgliederbeiträgen. Dem Verein ist noch eine kleine Theaterschule angegliedert, die Kurse für Laiendarsteller anbietet. Für diese Umsätze wird die Option nicht in Anspruch genommen. Die Entgelte (alle Beträge verstehen sich in CHF) des Vereins setzen sich wie folgt zusammen: 35 Von der Steuer ausgenommene Leistungen Ziff. 3.4, MBI 23 3 6 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Von der Steuer ausgenommene Leistungen Ziff. 3.4, MBI 23 Art. 25 Steuersätze 2 Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung: c. auf den Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14–16; Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. 1 bis Der Vorsteuerabzug für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, ist im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und nach Artikel 22 für deren Versteuerung hätte optiert werden können. 37 Von der Steuer ausgenommene Leistungen Saldo- und Pauchalsteuersatz-Methode Art. 77 Abs. 3 MWSTV Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1–24, 27, 29 und 30 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 2 MWSTG der ESTV abzuliefern. Pauschalsteuersatzmethode Art. 66 Abs. 3 MWSTV Art. 27 Abs. 2 MWSTG Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn: a. es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Absatz 4; oder b. er oder sie macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist; kein Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger oder die Rechnungsempfängerin keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist. 38 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Von der Steuer ausgenommene Leistungen Ziff. 3.4, MBI 23 39 5. Nicht-Entgelte und ihr Einfluss auf die MWST MWST-Info 02 MWST-Info 05 MWST-Info 09 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Nicht-Entgelte Steuerpflicht Art. 18 Abs. 2 MWSTG Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt: Bst. a-c: allgemein als Subvention bezeichnet (Ziff. 1, MI05) Bst. d-l: u.a. Spenden, Dividenden, Schadenersatz Art. 10 Abs. 1bis MWSTG Ein Unternehmen betreibt, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt. 41 Nicht-unternehmerische Bereiche Ziff. 4.2, MI 02 In sachlicher Hinsicht umfasst die Steuerpflicht grundsätzlich sämtliche Leistungen des Unternehmensträgers. Dies hat etwa zur Folge, dass eine Person mit mehreren Einzelunternehmen über sämtliche Leistungen aller Unternehmen abzurechnen hat. Nicht von der Steuerpflicht umfasst ist lediglich der nicht-unternehmerische Bereich des Unternehmensträgers. Privater Bereich (privater Konsum; Pflege eines Hobbys oder einer Liebhaberei); unselbstständiger Bereich (Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis und ähnliche Tätigkeiten wie z. B. Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate, Ausüben von öffentlichen Ämtern oder Erfüllung von Militär- oder Zivildienstpflicht); hoheitlicher Bereich; Bereich, der nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist. In nicht-unternehmerischen Bereichen erzielte Einnahmen zählen nicht zur für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzlimite. Auch bei bestehender Steuerpflicht sind Einnahmen aus nicht-unternehmerischen Bereichen nicht zu versteuern. Die vorsteuerbelasteten Aufwendungen für diese nicht-unternehmerischen Bereiche berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. 42 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Nicht-unternehmerischer Bereich Ziff. 1.4.2.4, MI 09 43 Vorsteuerkürzung Ziff. 1.3.1, MI 05 Keine Vorsteuerkürzung ist vorzunehmen, wenn die Subventionen einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. In letzterem Fall darf kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Beispiele Ein Kanton will die Wiedereingliederung von Arbeitssuchenden in die Arbeitswelt unterstützen. Zu diesem Zweck richtet er Beiträge an ein privates Unternehmen aus. Diese sollen einen Teil der Lohnkosten der arbeitssuchenden Person subventionieren. Da die Subvention den Lohnkosten zuzuordnen ist, auf welchen keine Vorsteuer lastet, ist auch keine Kürzung der Vorsteuer notwendig. Ein Gemeinwesen möchte ein Forschungsprojekt finanziell unterstützen. Zu diesem Zweck wird der beauftragten Hochschule ein Beitrag an den Lohn eines Assistenten ausgerichtet. Sie will mit dieser Massnahme das Forschungsprojekt als Ganzes unterstützen, weshalb die Unterstützung als Betriebsbeitrag gilt. Der Vorsteuerabzug ist deshalb verhältnismässig zu kürzen. 44 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Vorsteuerkürzung Ziff. 1.3.2, MI 05 Soweit die Subventionen einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Bereich zu kürzen. Beispiel Ein Sportzentrum erhält Subventionen im Zusammenhang mit einem Erweiterungsbau. Kosten des Erweiterungsbaus (inkl. MWST) CHF 1'068.000 100,00 % Erhaltene Subventionen CHF 600'000 56,18 % Die gesamte Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau ist somit um 56,18 % zu kürzen. Falls das Sportzentrum weitere Subventionen für die Deckung des Betriebsdefizits erhält, ist eine zusätzliche Kürzung auf der verbleibenden Vorsteuer vorzunehmen. 45 Vorsteuerkürzung Ziff. 1.3.3, MI 05 Werden die Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtumsatz exklusive Mehrwertsteuer zu kürzen. Das Sportzentrum hat aufgrund der erhaltenen Subventionen in einem ersten Schritt die Vorsteuer um 25 % (Ziff. 420 der MWST-Abrechnung) zu kürzen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). 46 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Vorsteuerkorrektur Ziff. 1.3.3, MI 05 In einem zweiten Schritt sind aufgrund der Erzielung Steuer ausgenommener Umsätze die verbleibenden Vorsteuern zu korrigieren (Art. 29 Abs. 1 resp. Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Bei der Wahl der Korrekturmethode ist darauf zu achten, dass die gewählte Methode zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Wird eine Methode gewählt, bei der die Aufteilung nach den erzielten Umsätzen zu einem sachgerechten Ergebnis führt, ist zu beachten, dass die Nicht-Entgelte bei der Schlüsselberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Im obigen Beispiel führt dies bei einer solchen Methode zu folgendem Ergebnis: Steuerbarer Umsatz (exkl. MWST) CHF 200'000 80,0 % Ausgenommener Umsatz CHF 50'000 20,0 % Total exkl. Nicht-Entgelte CHF 250'000 100,0 % Nach der Vorsteuerkürzung infolge dem Erhalt von Subventionen um 25 % sind somit die verbleibenden Vorsteuern noch um 20 % (Ziff. 415 der MWST- Abrechnung) zu korrigieren. 47 Covid-19-Beiträge Ziff. 1.3.4, MI 05 48 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST 6. Sportlerinnen und Sportler MWST-Branchen-Info 24 Sportlerinnen und Sportler Steuerpflicht Die Steuerpflicht von Sportlern mit Wohnsitz im Ausland beginnt mit der erstmaligen Erbringung einer entgeltlichen Leistung im Inland (Art. 14 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Dies bedeutet Folgendes: Sportler mit Wohnsitz im Ausland, welche einen Umsatz im In- und Ausland von mindestens 100‘000 Franken / 150‘000 Franken erreichen, werden grundsätzlich in der Schweiz ab der erstmaligen Erbringung einer der folgenden Leistungen im Inland steuerpflichtig (nicht abschliessende Aufzählung; Verweis auf Ort der Leistungserbringung in Klammern): Start- und Siegprämien (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG) Leistungs- und Klassierungsprämien (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG) Verkauf von Sportartikeln und anderen Gegenständen (Fan-Artikel, Souvenirs, Druckerzeugnisse etc.) (Art. 7 MWSTG) Vermietung von Gegenständen (Art. 7 MWSTG) 50 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Steuerpflicht Sportlerinnen und Sportler Beispiel Ein Tennisspieler (Einzelunternehmen) mit Wohnsitz im Ausland erzielt im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Sportler jährlich weltweit Umsätze zwischen 200‘000 Franken und 300‘000 Franken aus steuerbaren Leistungen im Ausland. Im Jahre 2020 nimmt der Tennisspieler erstmalig an einem in der Schweiz stattfindenden Tennisturnier teil. Er erhält für den zweiten Platz ein Preisgeld von 20‘000 Franken. Dadurch erbringt der Tennisspieler das erste Mal eine Leistung im Inland und wird ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtig. 51 Steuerpflicht Sportlerinnen und Sportler Beispiel Folgende im Inland erbrachten Leistungen lösen die Steuerpflicht nicht aus, sofern ausschliesslich die folgenden Leistungen erbracht werden (nicht abschliessende Aufzählung): Sponsoring oder Werbung nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG; Andere Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG, z.B. Veräusserung von Fernseh- und anderen Übertragungsrechten. Falls der Sportler mit Wohnsitz im Ausland steuerpflichtig ist, hat er die gesamten im Inland erbrachten Leistungen (d.h. auch Sponsoring oder Werbung und andere Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG) zu versteuern. 52 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Vereinfachte Steuerentrichtung Entscheidungsbaum Vereinfachung 5 3 7. Ausgesuchte Rechtsprechung zu den Themen 4 und 5 BVGE A-5789/2018 v. 27.05.2020 BGE 2C_356/2020 v. 21.10.2020 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Ausgesuchte Rechtsprechung BVGE A-3285/2017 v. 21.06.2018 Art. 19 MWSTG 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. 3 Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln. C. Ltd. D. Ltd. A AG Subholding kein MWST-Reg.-Eintrag Target 55 Ausgesuchte Rechtsprechung BVGE A-5789/2018 v. 27.05.2020 Art. 20 MWSTG 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. E A Kde 3 Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person. 56 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Ausgesuchte Rechtsprechung BVGE A-5789/2018 v. 27.05.2020 Konzern-Servicing- Gesellschaft A SA Zweigniederl. Zürich Ausgenommene Versicherungsumsätze 21/2/18 MWSTG Kunde Kein MWST-Reg.-Eintrag 57 Ausgesuchte Rechtsprechung BGE 2C_356/2020 v. 21.10.2020 Stadt Dotationskapital öff.-recht. Anstalt Baurechtzins Liegensch. Baurecht 58 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Ausgesuchte Rechtsprechung BGE 2C_356/2020 v. 21.10.2020 E. 4.2. Unter den Verfahrensbeteiligten ist insbesondere streitig, ob die Gewährung des Dotationskapitals seitens der Stadt Zürich als Mittelzufluss im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG oder als Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu qualifizieren ist… E. 6.2…Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist demnach im Auge zu behalten, dass die Ausnahme von Art. 33 Abs. 2 MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich zieht, indem nach dieser Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereiches der Mehrwertsteuer liegen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht entfalten… Aus teleologischer Sicht ist damit der Ausdruck "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" in Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG jedenfalls nicht ausdehnend zu verstehen. Der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung muss aus Gründen der Systemkonformität beschränkt bleiben,… 59 Ausgesuchte Rechtsprechung BGE 2C_356/2020 v. 21.10.2020 E. 6.2…Demgegenüber ist aus den besagten Gründen aus teleologischer Sicht ein eher extensives Verständnis des Begriffes der Einlage in ein Unternehmen in Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG angezeigt…, zumal diese Bestimmung (in systemkonformer Weise) klarstellt, dass Einlagen, welche zur Finanzierung eines Unternehmens erbracht werden, für das Unternehmen keine Umsätze bilden und dementsprechend mehrwertsteuerlich keine Folgen nach sich ziehen... E. 7.1. Mit Blick auf das Ausgeführte ist bei einem Mittelfluss eines Gemeinwesens zugunsten einer mehrwertsteuerpflichtigen öffentlich- rechtlichen Anstalt von einer Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG auszugehen, wenn das Gemeinwesen für die Zuwendung eine Beteiligung erhält. Angesichts der gebotenen extensiven Auslegung des Begriffes der Einlage in ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung ist dabei als Beteiligung auch eine bloss wirtschaftliche Beteiligung zu betrachten. Demgegenüber ist der Mittelfluss eher als Subvention oder öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zu qualifizieren, wenn er bei der empfangenden öffentlich- rechtlichen 6 0 Anstalt eine Einnahme und beim Gemeinwesen eine Ausgabe bildet. © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Ausblick Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in der digitalisierten und globalisierten Wirtschaft https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 79514.html Vorentwurf Teilrevision (unter Vorbehalt) https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79514.html 2010 totalrevidierte Mehrwertsteuergesetz 2018 Teilrevision, mit dem Hauptziel mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen abzubauen ? Anpassungen aufgrund fortschreitender Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft. Zudem Massnahmen zur Vereinfachung der MWST für KMU. Gemäss Vorentwurf zur Teilrevision, werden u.a. folgende Positionen diskutiert: 62 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Vorentwurf Teilrevision (unter Vorbehalt) https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79514.html Mehrwertsteuerpflicht der Versandhandelsplattformen für die vermittelten Lieferungen (Motion Vonlanthen 18.3540). Gesetzliche Vermutung, wonach eine vom Gemeinwesen als Subvention bezeichnete Zahlung auch mehrwertsteuerrechtlich eine Subvention ist (Motion WAK-S 16.3431). Reduzierter Steuersatz von 2,5 Prozent für Produkte der Monatshygiene (Motion Maire 18.4205). Neue Steuerausnahme für die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen (Motion Page 17.3657). 63 Vorentwurf Teilrevision (unter Vorbehalt) https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79514.html Freiwillige jährliche Mehrwertsteuerabrechnung mit Akontozahlungen für KMU. Die ESTV kann ausländische Unternehmen von der Pflicht befreien, eine Steuervertretung zu bestimmen, wenn die Erfüllung der Verfahrenspflichten auf andere Weise sichergestellt ist. Massnahme gegen Serien-Konkurse: geschäftsführende Organe haften solidarisch für Steuern, Zinsen und Kosten ihres Unternehmens, wenn zuvor innert kurzer Zeit mehrere Unternehmen, die sie geführt haben, in Konkurs gefallen sind. 64 © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler MWST Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit © MWST Fachinformationen 2021/2022
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