MWST-Fachinformationen 2021/2022 - Mittwoch, 16. Juni 2021 - Unternehmer Forum ...
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Urs Denzler MWST
MWST-Fachinformationen 2021/2022
Mittwoch, 16. Juni 2021
Urs Denzler
Betriebsökonom FH, MAS ZFH in Financial Consulting,
Executive Master of Laws (LL.M.)
ESTV Mehrwertsteuer, Externe Prüfung
Inhaltsverzeichnis
Ziele und Leitplanken
1. Aus dem Tätigkeitsbericht der ESTV (MWST)
2. Privatanteil Verpflegung
3. Leistungen an eng verbundene Personen
4. Handhabung von ausgenommenen Leistungen
5. Nicht-Entgelte und ihr Einfluss auf die MWST
6. Sportlerinnen und Sportler
7. Ausgesuchte Rechtsprechung
BVGE A-5789/2018 v. 27.05.2020
BGE 2C_356/2020 v. 21.10.2020
Ausblick
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Ziele
Die Zuhörerinnen und Zuhörer
sind in der Lage, die Privatanteile Verpflegung richtig zu
handhaben;
wissen um den Einfluss von Nicht-Entgelten auf die MWST;
können spezifische Situationen i.Zh. mit ausgenommenen
Leistungen richtig interpretieren;
können im Zusammenhang mit Leistungen an eng verbundene
Personen Auskunft geben;
sind sich der vereinfachten Steuerentrichtung aus der MWST-
Branchen-Info 24 (Sport) bewusst.
3
Leitplanken
Die vorliegende Präsentation hat nicht den Anspruch auf ein vollständiges
Lehrmittel. Vielmehr wird bezweckt die mündlichen Ausführungen des Referenten
zu visualisieren. Massgebend sind die Inhalte von MWSTG und MWSTV resp. die
Ausführungen in den MWST-Infos (MI) und den MWST-Branchen-Infos (MBI).
Allfällige Ähnlichkeiten zu realen Fällen, insbesondere bei der zufälligen Namens-
und Branchenwahl, oder der zufälligen Nennung von Ortschaften, sind nicht
beabsichtigt.
Weichen die Ausführungen und Lösungsansätze von den Publikationen, respektive
der Praxis der ESTV ab, sind für die Erstellung der MWST-Abrechnungen die
Praxisfestlegungen der ESTV relevant. Wer diese Praxisfestlegungen nicht
anwenden will, hat die ESTV darüber vorgängig schriftlich in Kenntnis zu setzen
(Art. 96 Abs. 3 MWSTG).
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1. Aus dem Tätigkeitsbericht der ESTV
(MWST)
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-
estv/fachinformationen/taetigkeitsbericht.html
Tätigkeitsbericht ESTV (MWST)
Einnahmen MWST 2020
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Tätigkeitsbericht ESTV (MWST)
Digitalisierung
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Tätigkeitsbericht ESTV (MWST)
schriftliche Anfrage Art. 69 MWSTG
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2. Privatanteil Verpflegung
MWST-Branchen-Info 08
MWST-Info 08
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/
fachinformationen/publikationen/entwuerfe.html
als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG
Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3, MI 08
Einzelunternehmung
unternehmerisch privater
bspw. Restaurant Bereich
Eigenverbrauch
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als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG
Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3, MI 08
11
als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG
Ziff. 2.2.1, MBI 08
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als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG
Ziff. 2.2.1, MBI 08
13
als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG
Beispiel
Neben den Gästen, nehmen folgende Personen die Mittagsverpflegung im
Restaurant ein:
a1 ) Inhaberin Einzelunternehmung
b1 ) als Koch lohnausweisempfangender Ehemann der Inhaberin
c 1) Nicht mitarbeitender 16 jähriger Sohn
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als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG
Ziff. 6.1, MI 12
Beispiel
Der Malermeister Herbert Müller (Einzelunternehmung) rechnet mit dem
SSS von 5,1 % ab. Er verwendet sein Auto überwiegend für geschäftliche,
in geringem Umfang aber auch für private Zwecke. Er hat das Auto im Jahr
2018 für 40'000 Franken (exkl. MWST) gekauft. Die Aufwendungen für
Treibstoff und Unterhalt sowie die Abschreibungen werden als
Geschäftsaufwand verbucht.
Herbert Müller hat für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für die
Belange der MWST keinen Privatanteil abzurechnen, denn bei der
Abrechnung mit SSS ist der Eigenverbrauch berücksichtigt.
15
als Leistung Art. 18 Abs. 1 MWSTG + Art. 47 Abs. 2 MWSTV
Ziff. 2.2.3.2, MBI 08
Restaurant Lohnausweis-
GmbH Bemessung? empf.
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als Leistung Art. 18 Abs. 1 MWSTG + Art. 47 Abs. 2 MWSTV
Beispiel
Neben den Gästen, nehmen folgende Personen die Mittagsverpflegung im
Restaurant ein:
a2 ) Lohnausweisempfangende Direktorin
b2 ) als Koch lohnausweisempfangender Ehemann der Direktorin
c 2) Nicht mitarbeitender 16 jähriger Sohn
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als Leistung Art. 18 Abs. 1 MWSTG + Art. 47 Abs. 2 MWSTV
Ziff. 2.2.3.3, MBI 08
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als Leistung Art. 18 Abs. 1 MWSTG + Art. 47 Abs. 2 MWSTV
Entwurf Ziff. 3.4.3.1, MI 08
19
als Leistung Art. 18 Abs. 1 MWSTG + Art. 47 Abs. 2 MWSTV
Entwurf Ziff. 7.2.1 + 7.4.2, MI 08
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3. Leistungen an eng verbundene
Personen
MWST-Info 07
MWST-Info 08
Leistungen an eng verbundene Personen
Rechtsgrundlage
Holding
100 % AG 100 %
Beratungs Vers.makler
VOST-Ausschluss ausgen. Leist.
AG AG
29/1 MWSTG 21/2/18/d MWSTG
Art. 24 Abs. 1 MWSTG sagt, dass die Steuer vom tatsächlich empfangenen
Entgelt zu bemessen ist. Die Beratungs AG stellt sich auf den Standpunkt,
dass sie kein Entgelt von der Versicherungsmakler AG verlangt hat und
demnach keine Steuer geschuldet sei.
Art. 26 MWSTV: Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene
Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach
Artikel 24 Absatz 2 MWSTG.
Art. 24 Abs. 2 MWSTG: Bei Leistungen an eng verbundene Personen
(Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten
vereinbart würde.
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eng verbundene Personen
Grundsatz
23
eng verbundene Personen
nahe stehende resp. Stiftungen und Vereine
24
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Indizien zur Bemessung
Ziff. 9.5, MI 08
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Indizien zur Bemessung
Ziff. 3.4.3.2.3, MI 08
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Indizien zur Bemessung
BVGE A-2304/2019 v. 20.04.2020, E. 2.2.4.4
Holding
100 % AG 100 %
Beratungs Vers.makler
VOST-Ausschluss ausgen. Leist.
AG AG
29/1 MWSTG 21/2/18/d MWSTG
Aus dem BVGE A-2304/2019 v. 20.04.2020, E. 2.2.4.4
Rechtsfolge einer solchen Leistung zu einem Vorzugspreis an eine eng
verbundene Person ist, dass für die Bemessung der MWST eine
besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die
Leistung wird auf den Wert korrigiert, der unter unabhängigen Dritten
vereinbart würde...
Dieser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, sondern
kann nur annäherungsweise bestimmt werden…
27
Indizien zur Bemessung
Ziff. 12.1, MI 09
Holding
AG
Beratungs Vers.makler
VOST-Ausschluss ausgen. Leist.
AG AG
29/1 MWSTG 21/2/18/d MWSTG
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Indizien zur Bemessung
Ziff. 12.1, MI 09
Gruppenbesteuerung nach Art. 13 MWSTG
Holding
AG
1 Beratungs 4 Vers.makler
VOST-Ausschl. Innenumsatz ausgen. Leist.
AG AG
29/1 MWSTG 21/2/18/d MWSTG
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4. Handhabung von
ausgenommenen Leistungen
MWST-Info 02
MWST-Info 09
MWST-Info 12
MWST-Branchen-Info 23
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Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Art. 21 Abs. 3 + 4 MWSTG
Art. 21 MWSTG
3 Ob eine in Absatz 2 genannte Leistung von der Steuer ausgenommen
ist, bestimmt sich unter Vorbehalt von Absatz 4 ausschliesslich nach
deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder
empfängt.
4 Ist eine Leistung in Absatz 2 entweder aufgrund von Eigenschaften des
Leistungserbringers beziehungsweise der Leistungserbringerin oder des
Leistungsempfängers beziehungsweise der Leistungsempfängerin von
der Steuer ausgenommen, so gilt die Ausnahme nur für Leistungen, die
von einer Person mit diesen Eigenschaften erbracht oder empfangen
werden.
31
Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Ziff. 3.2.1, MBI 23
Beispiel
Ein ausländischer Tenor wird für die Verfilmung der Oper „Allegretto“, die
an verschiedenen Standorten in der Schweiz gedreht wird, engagiert.
Während seines Aufenthalts im Inland gibt er noch ein Konzert vor
Publikum. Die beiden Gagen, die der Tenor erhält, stellen Entgelte für im
Inland erbrachte Dienstleistungen dar.
Die Gage für die Verfilmung stellt - im Gegensatz zur Gage für das Konzert
– keine Gegenleistung für eine unmittelbar vor Publikum erbrachte
kulturelle Dienstleistung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14 MWSTG dar
und unterliegt deshalb der Steuer. Dies kann gegebenenfalls die
Steuerpflicht des Tenors auslösen.
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Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Steuerpflicht
Art. 10 Abs. 2 MWSTG Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a. innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000
Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21
Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
c. als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder
Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres
im In- und Ausland weniger als 150’000 Franken Umsatz aus
Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer
ausgenommen sind.
33
Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Beispiel Bezugsteuer
Erbringer
Empfängerin
Überlegen Sie sich kurz, ob bei den folgenden Leistungen Bezugsteuer
anfallen könnte? Die Leistungen wurden von einem Unternehmen mit Sitz
im Ausland, das nicht im MWST-Register eingetragen ist, bezogen.
a) Marketingkonzept
b) Liegenschaftenverwaltung für eine Liegenschaft im Inland
c) Liegenschaftenverwaltung für eine Liegenschaft im Ausland
d) Betriebskredit
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Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Ziff. 3.4, MBI 23
Beispiel
Das Theaterensemble Phisikus (nicht gewinnstrebiger und ehrenamtlich
geführter Verein) optiert für die Versteuerung seiner Einnahmen aus den
Theateraufführungen sowie den Aktiv-Mitgliederbeiträgen. Dem Verein ist
noch eine kleine Theaterschule angegliedert, die Kurse für Laiendarsteller
anbietet. Für diese Umsätze wird die Option nicht in Anspruch genommen.
Die Entgelte (alle Beträge verstehen sich in CHF) des Vereins setzen sich
wie folgt zusammen:
35
Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Ziff. 3.4, MBI 23
3
6
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Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Ziff. 3.4, MBI 23
Art. 25 Steuersätze
2 Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung:
c. auf den Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14–16;
Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug
1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der
Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die
von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht
optiert wurde, verwendet werden.
1 bis Der Vorsteuerabzug für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden,
ist im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden
wären und nach Artikel 22 für deren Versteuerung hätte optiert werden
können.
37
Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Saldo- und Pauchalsteuersatz-Methode
Art. 77 Abs. 3 MWSTV
Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen,
können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2
Ziffern 1–24, 27, 29 und 30 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in
Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von
Artikel 27 Absatz 2 MWSTG der ESTV abzuliefern.
Pauschalsteuersatzmethode Art. 66 Abs. 3 MWSTV
Art. 27 Abs. 2 MWSTG
Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist,
oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer,
es sei denn:
a. es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Absatz 4; oder
b. er oder sie macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist; kein
Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger oder die
Rechnungsempfängerin keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend
gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist.
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Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Ziff. 3.4, MBI 23
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5. Nicht-Entgelte und ihr Einfluss
auf die MWST
MWST-Info 02
MWST-Info 05
MWST-Info 09
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Nicht-Entgelte
Steuerpflicht
Art. 18 Abs. 2 MWSTG
Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als
Entgelt:
Bst. a-c: allgemein als Subvention bezeichnet (Ziff. 1, MI05)
Bst. d-l: u.a. Spenden, Dividenden, Schadenersatz
Art. 10 Abs. 1bis MWSTG Ein Unternehmen betreibt, wer:
a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen
ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig
ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach
Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt.
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Nicht-unternehmerische Bereiche
Ziff. 4.2, MI 02
In sachlicher Hinsicht umfasst die Steuerpflicht grundsätzlich sämtliche Leistungen
des Unternehmensträgers. Dies hat etwa zur Folge, dass eine Person mit mehreren
Einzelunternehmen über sämtliche Leistungen aller Unternehmen abzurechnen hat.
Nicht von der Steuerpflicht umfasst ist lediglich der nicht-unternehmerische Bereich
des Unternehmensträgers.
Privater Bereich (privater Konsum; Pflege eines Hobbys oder einer Liebhaberei);
unselbstständiger Bereich (Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis und ähnliche
Tätigkeiten wie z. B. Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate, Ausüben von
öffentlichen Ämtern oder Erfüllung von Militär- oder Zivildienstpflicht);
hoheitlicher Bereich;
Bereich, der nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen
ausgerichtet ist.
In nicht-unternehmerischen Bereichen erzielte Einnahmen zählen nicht zur für die
Steuerpflicht massgebenden Umsatzlimite. Auch bei bestehender Steuerpflicht sind
Einnahmen aus nicht-unternehmerischen Bereichen nicht zu versteuern. Die
vorsteuerbelasteten Aufwendungen für diese nicht-unternehmerischen Bereiche
berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
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Nicht-unternehmerischer Bereich
Ziff. 1.4.2.4, MI 09
43
Vorsteuerkürzung
Ziff. 1.3.1, MI 05
Keine Vorsteuerkürzung ist vorzunehmen, wenn die Subventionen einem
Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für
den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. In letzterem Fall darf kein
Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
Beispiele
Ein Kanton will die Wiedereingliederung von Arbeitssuchenden in die
Arbeitswelt unterstützen. Zu diesem Zweck richtet er Beiträge an ein privates
Unternehmen aus. Diese sollen einen Teil der Lohnkosten der
arbeitssuchenden Person subventionieren. Da die Subvention den
Lohnkosten zuzuordnen ist, auf welchen keine Vorsteuer lastet, ist auch
keine Kürzung der Vorsteuer notwendig.
Ein Gemeinwesen möchte ein Forschungsprojekt finanziell unterstützen. Zu
diesem Zweck wird der beauftragten Hochschule ein Beitrag an den Lohn
eines Assistenten ausgerichtet. Sie will mit dieser Massnahme das
Forschungsprojekt als Ganzes unterstützen, weshalb die Unterstützung als
Betriebsbeitrag gilt. Der Vorsteuerabzug ist deshalb verhältnismässig zu
kürzen.
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Vorsteuerkürzung
Ziff. 1.3.2, MI 05
Soweit die Subventionen einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet
werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen
Bereich zu kürzen.
Beispiel
Ein Sportzentrum erhält Subventionen im Zusammenhang mit einem
Erweiterungsbau.
Kosten des Erweiterungsbaus (inkl. MWST) CHF 1'068.000 100,00 %
Erhaltene Subventionen CHF 600'000 56,18 %
Die gesamte Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau ist
somit um 56,18 % zu kürzen. Falls das Sportzentrum weitere Subventionen
für die Deckung des Betriebsdefizits erhält, ist eine zusätzliche Kürzung auf
der verbleibenden Vorsteuer vorzunehmen.
45
Vorsteuerkürzung
Ziff. 1.3.3, MI 05
Werden die Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so
ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtumsatz
exklusive Mehrwertsteuer zu kürzen.
Das Sportzentrum hat aufgrund der erhaltenen Subventionen in einem
ersten Schritt die Vorsteuer um 25 % (Ziff. 420 der MWST-Abrechnung) zu
kürzen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
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Vorsteuerkorrektur
Ziff. 1.3.3, MI 05
In einem zweiten Schritt sind aufgrund der Erzielung Steuer ausgenommener
Umsätze die verbleibenden Vorsteuern zu korrigieren (Art. 29 Abs. 1 resp. Art.
30 Abs. 1 MWSTG). Bei der Wahl der Korrekturmethode ist darauf zu achten,
dass die gewählte Methode zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
Wird eine Methode gewählt, bei der die Aufteilung nach den erzielten
Umsätzen zu einem sachgerechten Ergebnis führt, ist zu beachten, dass die
Nicht-Entgelte bei der Schlüsselberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Im
obigen Beispiel führt dies bei einer solchen Methode zu folgendem Ergebnis:
Steuerbarer Umsatz (exkl. MWST) CHF 200'000 80,0 %
Ausgenommener Umsatz CHF 50'000 20,0 %
Total exkl. Nicht-Entgelte CHF 250'000 100,0 %
Nach der Vorsteuerkürzung infolge dem Erhalt von Subventionen um 25 %
sind somit die verbleibenden Vorsteuern noch um 20 % (Ziff. 415 der MWST-
Abrechnung) zu korrigieren.
47
Covid-19-Beiträge
Ziff. 1.3.4, MI 05
48
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6. Sportlerinnen und Sportler
MWST-Branchen-Info 24
Sportlerinnen und Sportler
Steuerpflicht
Die Steuerpflicht von Sportlern mit Wohnsitz im Ausland beginnt mit der
erstmaligen Erbringung einer entgeltlichen Leistung im Inland (Art. 14
Abs. 1 Bst. b MWSTG). Dies bedeutet Folgendes:
Sportler mit Wohnsitz im Ausland, welche einen Umsatz im In- und
Ausland von mindestens 100‘000 Franken / 150‘000 Franken erreichen,
werden grundsätzlich in der Schweiz ab der erstmaligen Erbringung
einer der folgenden Leistungen im Inland steuerpflichtig (nicht
abschliessende Aufzählung; Verweis auf Ort der Leistungserbringung in
Klammern):
Start- und Siegprämien (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG)
Leistungs- und Klassierungsprämien (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG)
Verkauf von Sportartikeln und anderen Gegenständen (Fan-Artikel,
Souvenirs, Druckerzeugnisse etc.) (Art. 7 MWSTG)
Vermietung von Gegenständen (Art. 7 MWSTG)
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Steuerpflicht Sportlerinnen und Sportler
Beispiel
Ein Tennisspieler (Einzelunternehmen) mit Wohnsitz im Ausland
erzielt im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Sportler
jährlich weltweit Umsätze zwischen 200‘000 Franken und 300‘000
Franken aus steuerbaren Leistungen im Ausland.
Im Jahre 2020 nimmt der Tennisspieler erstmalig an einem in der
Schweiz stattfindenden Tennisturnier teil. Er erhält für den zweiten
Platz ein Preisgeld von 20‘000 Franken. Dadurch erbringt der
Tennisspieler das erste Mal eine Leistung im Inland und wird ab
diesem Zeitpunkt steuerpflichtig.
51
Steuerpflicht Sportlerinnen und Sportler
Beispiel
Folgende im Inland erbrachten Leistungen lösen die Steuerpflicht
nicht aus, sofern ausschliesslich die folgenden Leistungen
erbracht werden (nicht abschliessende Aufzählung):
Sponsoring oder Werbung nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG;
Andere Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG, z.B.
Veräusserung von Fernseh- und anderen Übertragungsrechten.
Falls der Sportler mit Wohnsitz im Ausland steuerpflichtig ist, hat
er die gesamten im Inland erbrachten Leistungen (d.h. auch
Sponsoring oder Werbung und andere Dienstleistungen nach Art.
8 Abs. 1 MWSTG) zu versteuern.
52
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Vereinfachte Steuerentrichtung
Entscheidungsbaum Vereinfachung
5
3
7. Ausgesuchte Rechtsprechung
zu den Themen 4 und 5
BVGE A-5789/2018 v. 27.05.2020
BGE 2C_356/2020 v. 21.10.2020
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Ausgesuchte Rechtsprechung
BVGE A-3285/2017 v. 21.06.2018
Art. 19 MWSTG
1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt.
3 Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander
greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein
einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der
Gesamtleistung zu behandeln.
C. Ltd.
D. Ltd.
A AG
Subholding
kein MWST-Reg.-Eintrag
Target
55
Ausgesuchte Rechtsprechung
BVGE A-5789/2018 v. 27.05.2020
Art. 20 MWSTG
1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als
Leistungserbringerin auftritt.
E A Kde
3 Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das
Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und
der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie
das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person
und der leistungsempfangenden Person.
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Ausgesuchte Rechtsprechung
BVGE A-5789/2018 v. 27.05.2020
Konzern-Servicing-
Gesellschaft
A SA
Zweigniederl. Zürich
Ausgenommene
Versicherungsumsätze 21/2/18 MWSTG Kunde
Kein MWST-Reg.-Eintrag
57
Ausgesuchte Rechtsprechung
BGE 2C_356/2020 v. 21.10.2020
Stadt
Dotationskapital
öff.-recht.
Anstalt
Baurechtzins
Liegensch.
Baurecht
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Ausgesuchte Rechtsprechung
BGE 2C_356/2020 v. 21.10.2020
E. 4.2. Unter den Verfahrensbeteiligten ist insbesondere streitig, ob die
Gewährung des Dotationskapitals seitens der Stadt Zürich als Mittelzufluss
im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG oder als Einlage in ein
Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu qualifizieren
ist…
E. 6.2…Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist demnach im
Auge zu behalten, dass die Ausnahme von Art. 33 Abs. 2
MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich zieht, indem nach dieser
Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereiches der
Mehrwertsteuer liegen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht
entfalten… Aus teleologischer Sicht ist damit der Ausdruck "Subventionen
und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" in Art. 18 Abs. 2 lit. a
MWSTG jedenfalls nicht ausdehnend zu verstehen. Der
Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung muss aus Gründen der
Systemkonformität beschränkt bleiben,…
59
Ausgesuchte Rechtsprechung
BGE 2C_356/2020 v. 21.10.2020
E. 6.2…Demgegenüber ist aus den besagten Gründen aus teleologischer
Sicht ein eher extensives Verständnis des Begriffes der Einlage in ein
Unternehmen in Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG angezeigt…, zumal diese
Bestimmung (in systemkonformer Weise) klarstellt, dass Einlagen, welche zur
Finanzierung eines Unternehmens erbracht werden, für das Unternehmen
keine Umsätze bilden und dementsprechend mehrwertsteuerlich keine
Folgen nach sich ziehen...
E. 7.1. Mit Blick auf das Ausgeführte ist bei einem Mittelfluss eines
Gemeinwesens zugunsten einer mehrwertsteuerpflichtigen öffentlich-
rechtlichen Anstalt von einer Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18
Abs. 2 lit. e MWSTG auszugehen, wenn das Gemeinwesen für die
Zuwendung eine Beteiligung erhält. Angesichts der gebotenen extensiven
Auslegung des Begriffes der Einlage in ein Unternehmen im Sinne dieser
Bestimmung ist dabei als Beteiligung auch eine bloss wirtschaftliche
Beteiligung zu betrachten. Demgegenüber ist der Mittelfluss eher als
Subvention oder öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit.
a MWSTG zu qualifizieren, wenn er bei der empfangenden öffentlich-
rechtlichen
6
0
Anstalt eine Einnahme und beim Gemeinwesen eine Ausgabe
bildet.
© MWST Fachinformationen 2021/2022Urs Denzler MWST
Ausblick
Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in
der digitalisierten und globalisierten
Wirtschaft
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-
79514.html
Vorentwurf Teilrevision (unter Vorbehalt)
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79514.html
2010 totalrevidierte Mehrwertsteuergesetz
2018 Teilrevision, mit dem Hauptziel mehrwertsteuerbedingte
Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen
abzubauen
? Anpassungen aufgrund fortschreitender Digitalisierung
und Globalisierung der Wirtschaft. Zudem Massnahmen
zur Vereinfachung der MWST für KMU.
Gemäss Vorentwurf zur Teilrevision, werden u.a.
folgende Positionen diskutiert:
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Vorentwurf Teilrevision (unter Vorbehalt)
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Mehrwertsteuerpflicht der Versandhandelsplattformen für die
vermittelten Lieferungen (Motion Vonlanthen 18.3540).
Gesetzliche Vermutung, wonach eine vom Gemeinwesen als
Subvention bezeichnete Zahlung auch
mehrwertsteuerrechtlich eine Subvention ist (Motion WAK-S
16.3431).
Reduzierter Steuersatz von 2,5 Prozent für Produkte der
Monatshygiene (Motion Maire 18.4205).
Neue Steuerausnahme für die aktive Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen (Motion Page 17.3657).
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Vorentwurf Teilrevision (unter Vorbehalt)
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Freiwillige jährliche Mehrwertsteuerabrechnung mit
Akontozahlungen für KMU.
Die ESTV kann ausländische Unternehmen von der Pflicht
befreien, eine Steuervertretung zu bestimmen, wenn die
Erfüllung der Verfahrenspflichten auf andere Weise
sichergestellt ist.
Massnahme gegen Serien-Konkurse: geschäftsführende
Organe haften solidarisch für Steuern, Zinsen und Kosten
ihres Unternehmens, wenn zuvor innert kurzer Zeit mehrere
Unternehmen, die sie geführt haben, in Konkurs gefallen sind.
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
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