MWST-Fachinformationen 2021/2022 - Mittwoch, 16. Juni 2021 - Unternehmer Forum ...

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Urs Denzler                                                                                      MWST

              MWST-Fachinformationen 2021/2022
              Mittwoch, 16. Juni 2021

              Urs Denzler
              Betriebsökonom FH, MAS ZFH in Financial Consulting,
              Executive Master of Laws (LL.M.)
              ESTV Mehrwertsteuer, Externe Prüfung

               Inhaltsverzeichnis

               Ziele und Leitplanken

               1. Aus dem Tätigkeitsbericht der ESTV (MWST)
               2. Privatanteil Verpflegung
               3. Leistungen an eng verbundene Personen
               4. Handhabung von ausgenommenen Leistungen
               5. Nicht-Entgelte und ihr Einfluss auf die MWST
               6. Sportlerinnen und Sportler
               7. Ausgesuchte Rechtsprechung
                     BVGE A-5789/2018 v. 27.05.2020
                     BGE 2C_356/2020 v. 21.10.2020
                       Ausblick

                                                                    © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                  Ziele

                  Die Zuhörerinnen und Zuhörer

                   sind in der Lage, die Privatanteile Verpflegung richtig zu
                      handhaben;
                   wissen um den Einfluss von Nicht-Entgelten auf die MWST;
                   können spezifische Situationen i.Zh. mit ausgenommenen
                      Leistungen richtig interpretieren;
                   können im Zusammenhang mit Leistungen an eng verbundene
                      Personen Auskunft geben;
                   sind sich der vereinfachten Steuerentrichtung aus der MWST-
                      Branchen-Info 24 (Sport) bewusst.

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                  Leitplanken

                     Die vorliegende Präsentation hat nicht den Anspruch auf ein vollständiges
                      Lehrmittel. Vielmehr wird bezweckt die mündlichen Ausführungen des Referenten
                      zu visualisieren. Massgebend sind die Inhalte von MWSTG und MWSTV resp. die
                      Ausführungen in den MWST-Infos (MI) und den MWST-Branchen-Infos (MBI).

                     Allfällige Ähnlichkeiten zu realen Fällen, insbesondere bei der zufälligen Namens-
                      und Branchenwahl, oder der zufälligen Nennung von Ortschaften, sind nicht
                      beabsichtigt.

                     Weichen die Ausführungen und Lösungsansätze von den Publikationen, respektive
                      der Praxis der ESTV ab, sind für die Erstellung der MWST-Abrechnungen die
                      Praxisfestlegungen der ESTV relevant. Wer diese Praxisfestlegungen nicht
                      anwenden will, hat die ESTV darüber vorgängig schriftlich in Kenntnis zu setzen
                      (Art. 96 Abs. 3 MWSTG).

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                  1. Aus dem Tätigkeitsbericht der ESTV
                                 (MWST)
                             https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-
                             estv/fachinformationen/taetigkeitsbericht.html

                  Tätigkeitsbericht ESTV (MWST)
                  Einnahmen MWST 2020

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                  Tätigkeitsbericht ESTV (MWST)
                  Digitalisierung

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                  Tätigkeitsbericht ESTV (MWST)
                  schriftliche Anfrage Art. 69 MWSTG

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                              2. Privatanteil Verpflegung
                                            MWST-Branchen-Info 08
                                               MWST-Info 08

                             https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/
                                  fachinformationen/publikationen/entwuerfe.html

                   als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG
                   Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3, MI 08
                                             Einzelunternehmung
                                          unternehmerisch       privater
                                          bspw. Restaurant      Bereich

                                                    Eigenverbrauch

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                   als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG
                   Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3, MI 08

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                   als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG
                   Ziff. 2.2.1, MBI 08

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                                                                      © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                   als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG
                   Ziff. 2.2.1, MBI 08

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                   als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG
                   Beispiel

                   Neben den Gästen, nehmen folgende Personen die Mittagsverpflegung im
                   Restaurant ein:
                   a1 )   Inhaberin Einzelunternehmung
                   b1 )   als Koch lohnausweisempfangender Ehemann der Inhaberin
                   c 1)   Nicht mitarbeitender 16 jähriger Sohn

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                                                                       © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                   als Eigenverbrauch Art. 31 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. a MWSTG
                   Ziff. 6.1, MI 12

                   Beispiel
                   Der Malermeister Herbert Müller (Einzelunternehmung) rechnet mit dem
                   SSS von 5,1 % ab. Er verwendet sein Auto überwiegend für geschäftliche,
                   in geringem Umfang aber auch für private Zwecke. Er hat das Auto im Jahr
                   2018 für 40'000 Franken (exkl. MWST) gekauft. Die Aufwendungen für
                   Treibstoff und Unterhalt sowie die Abschreibungen werden als
                   Geschäftsaufwand verbucht.
                   Herbert Müller hat für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für die
                   Belange der MWST keinen Privatanteil abzurechnen, denn bei der
                   Abrechnung mit SSS ist der Eigenverbrauch berücksichtigt.
              15

              als Leistung Art. 18 Abs. 1 MWSTG + Art. 47 Abs. 2 MWSTV
              Ziff. 2.2.3.2, MBI 08
                      Restaurant                       Lohnausweis-
                        GmbH          Bemessung?          empf.

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               als Leistung Art. 18 Abs. 1 MWSTG + Art. 47 Abs. 2 MWSTV
               Beispiel

                    Neben den Gästen, nehmen folgende Personen die Mittagsverpflegung im
                    Restaurant ein:

                    a2 )   Lohnausweisempfangende Direktorin
                    b2 )   als Koch lohnausweisempfangender Ehemann der Direktorin
                    c 2)   Nicht mitarbeitender 16 jähriger Sohn

               17

              als Leistung Art. 18 Abs. 1 MWSTG + Art. 47 Abs. 2 MWSTV
              Ziff. 2.2.3.3, MBI 08

               18

                                                                       © MWST Fachinformationen 2021/2022
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              als Leistung Art. 18 Abs. 1 MWSTG + Art. 47 Abs. 2 MWSTV
              Entwurf Ziff. 3.4.3.1, MI 08

              19

              als Leistung Art. 18 Abs. 1 MWSTG + Art. 47 Abs. 2 MWSTV
              Entwurf Ziff. 7.2.1 + 7.4.2, MI 08

              20

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                       3. Leistungen an eng verbundene
                                   Personen
                                                MWST-Info 07
                                                MWST-Info 08

                   Leistungen an eng verbundene Personen
                   Rechtsgrundlage
                                                  Holding
                                     100 %         AG              100 %

                               Beratungs                           Vers.makler
                                                 VOST-Ausschluss                 ausgen. Leist.
                                  AG                                   AG
                                                    29/1 MWSTG                   21/2/18/d MWSTG

                   Art. 24 Abs. 1 MWSTG sagt, dass die Steuer vom tatsächlich empfangenen
                   Entgelt zu bemessen ist. Die Beratungs AG stellt sich auf den Standpunkt,
                   dass sie kein Entgelt von der Versicherungsmakler AG verlangt hat und
                   demnach keine Steuer geschuldet sei.
                    Art. 26 MWSTV: Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene
                      Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach
                      Artikel 24 Absatz 2 MWSTG.
                    Art. 24 Abs. 2 MWSTG: Bei Leistungen an eng verbundene Personen
                      (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten
                      vereinbart würde.

              22

                                                                             © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                   eng verbundene Personen
                   Grundsatz

              23

                   eng verbundene Personen
                   nahe stehende resp. Stiftungen und Vereine

              24

                                                                © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                   Indizien zur Bemessung
                   Ziff. 9.5, MI 08

              25

                   Indizien zur Bemessung
                   Ziff. 3.4.3.2.3, MI 08

              26

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                   Indizien zur Bemessung
                   BVGE A-2304/2019 v. 20.04.2020, E. 2.2.4.4
                                                 Holding
                                       100 %      AG             100 %

                               Beratungs                         Vers.makler
                                               VOST-Ausschluss                 ausgen. Leist.
                                  AG                                 AG
                                                  29/1 MWSTG                   21/2/18/d MWSTG

                   Aus dem BVGE A-2304/2019 v. 20.04.2020, E. 2.2.4.4
                    Rechtsfolge einer solchen Leistung zu einem Vorzugspreis an eine eng
                     verbundene Person ist, dass für die Bemessung der MWST eine
                     besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die
                     Leistung wird auf den Wert korrigiert, der unter unabhängigen Dritten
                     vereinbart würde...
                    Dieser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, sondern
                     kann nur annäherungsweise bestimmt werden…

              27

                   Indizien zur Bemessung
                   Ziff. 12.1, MI 09
                                                 Holding
                                                  AG

                               Beratungs                         Vers.makler
                                               VOST-Ausschluss                 ausgen. Leist.
                                  AG                                 AG
                                                  29/1 MWSTG                   21/2/18/d MWSTG

              28

                                                                           © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                     Indizien zur Bemessung
                     Ziff. 12.1, MI 09

                Gruppenbesteuerung nach Art. 13 MWSTG
                                                   Holding
                                                    AG

                            1    Beratungs    4                  Vers.makler
              VOST-Ausschl.                       Innenumsatz                  ausgen. Leist.
                                    AG                               AG
               29/1 MWSTG                                                      21/2/18/d MWSTG

                29

                                    4. Handhabung von
                                ausgenommenen Leistungen
                                                MWST-Info 02
                                                MWST-Info 09
                                                MWST-Info 12
                                             MWST-Branchen-Info 23

                                                                           © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                   Von der Steuer ausgenommene Leistungen
                   Art. 21 Abs. 3 + 4 MWSTG

                   Art. 21 MWSTG

                   3 Ob eine in Absatz 2 genannte Leistung von der Steuer ausgenommen
                     ist, bestimmt sich unter Vorbehalt von Absatz 4 ausschliesslich nach
                     deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder
                     empfängt.

                   4 Ist eine Leistung in Absatz 2 entweder aufgrund von Eigenschaften des
                     Leistungserbringers beziehungsweise der Leistungserbringerin oder des
                     Leistungsempfängers beziehungsweise der Leistungsempfängerin von
                     der Steuer ausgenommen, so gilt die Ausnahme nur für Leistungen, die
                     von einer Person mit diesen Eigenschaften erbracht oder empfangen
                     werden.

              31

                   Von der Steuer ausgenommene Leistungen
                   Ziff. 3.2.1, MBI 23

                   Beispiel

                   Ein ausländischer Tenor wird für die Verfilmung der Oper „Allegretto“, die
                   an verschiedenen Standorten in der Schweiz gedreht wird, engagiert.
                   Während seines Aufenthalts im Inland gibt er noch ein Konzert vor
                   Publikum. Die beiden Gagen, die der Tenor erhält, stellen Entgelte für im
                   Inland erbrachte Dienstleistungen dar.

                   Die Gage für die Verfilmung stellt - im Gegensatz zur Gage für das Konzert
                   – keine Gegenleistung für eine unmittelbar vor Publikum erbrachte
                   kulturelle Dienstleistung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14 MWSTG dar
                   und unterliegt deshalb der Steuer. Dies kann gegebenenfalls die
                   Steuerpflicht des Tenors auslösen.

              32

                                                                             © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                   Von der Steuer ausgenommene Leistungen
                   Steuerpflicht

                   Art. 10 Abs. 2 MWSTG Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
                   a.   innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000
                        Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21
                        Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
                   c.   als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder
                        Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres
                        im In- und Ausland weniger als 150’000 Franken Umsatz aus
                        Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer
                        ausgenommen sind.

              33

                   Von der Steuer ausgenommene Leistungen
                   Beispiel Bezugsteuer

                               Erbringer

                                                             Empfängerin

                   Überlegen Sie sich kurz, ob bei den folgenden Leistungen Bezugsteuer
                   anfallen könnte? Die Leistungen wurden von einem Unternehmen mit Sitz
                   im Ausland, das nicht im MWST-Register eingetragen ist, bezogen.
                   a) Marketingkonzept
                   b) Liegenschaftenverwaltung für eine Liegenschaft im Inland
                   c) Liegenschaftenverwaltung für eine Liegenschaft im Ausland
                   d) Betriebskredit

              34

                                                                            © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                   Von der Steuer ausgenommene Leistungen
                   Ziff. 3.4, MBI 23

                   Beispiel
                   Das Theaterensemble Phisikus (nicht gewinnstrebiger und ehrenamtlich
                   geführter Verein) optiert für die Versteuerung seiner Einnahmen aus den
                   Theateraufführungen sowie den Aktiv-Mitgliederbeiträgen. Dem Verein ist
                   noch eine kleine Theaterschule angegliedert, die Kurse für Laiendarsteller
                   anbietet. Für diese Umsätze wird die Option nicht in Anspruch genommen.
                   Die Entgelte (alle Beträge verstehen sich in CHF) des Vereins setzen sich
                   wie folgt zusammen:

              35

                   Von der Steuer ausgenommene Leistungen
                   Ziff. 3.4, MBI 23

              3
              6

                                                                           © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                   Von der Steuer ausgenommene Leistungen
                   Ziff. 3.4, MBI 23

                   Art. 25 Steuersätze
                   2    Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung:
                   c. auf den Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14–16;

                   Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug
                   1     Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der
                         Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die
                         von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht
                         optiert wurde, verwendet werden.
                   1 bis Der Vorsteuerabzug für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden,
                         ist im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden
                         wären und nach Artikel 22 für deren Versteuerung hätte optiert werden
                         können.

              37

                   Von der Steuer ausgenommene Leistungen
                   Saldo- und Pauchalsteuersatz-Methode
                   Art. 77 Abs. 3 MWSTV
                   Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen,
                   können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2
                   Ziffern 1–24, 27, 29 und 30 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in
                   Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von
                   Artikel 27 Absatz 2 MWSTG der ESTV abzuliefern.
                   Pauschalsteuersatzmethode Art. 66 Abs. 3 MWSTV

                   Art. 27 Abs. 2 MWSTG
                   Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist,
                   oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer,
                   es sei denn:
                   a. es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Absatz 4; oder
                   b. er oder sie macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist; kein
                      Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger oder die
                      Rechnungsempfängerin keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend
                      gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist.

              38

                                                                                         © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                   Von der Steuer ausgenommene Leistungen
                   Ziff. 3.4, MBI 23

              39

                        5. Nicht-Entgelte und ihr Einfluss
                                  auf die MWST
                                       MWST-Info 02
                                       MWST-Info 05
                                       MWST-Info 09

                                                            © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                   Nicht-Entgelte
                   Steuerpflicht

                   Art. 18 Abs. 2 MWSTG
                   Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als
                   Entgelt:

                   Bst. a-c: allgemein als Subvention bezeichnet (Ziff. 1, MI05)
                   Bst. d-l: u.a. Spenden, Dividenden, Schadenersatz

                   Art. 10 Abs. 1bis MWSTG Ein Unternehmen betreibt, wer:
                   a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen
                         ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig
                         ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach
                         Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
                   b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt.

              41

                   Nicht-unternehmerische Bereiche
                   Ziff. 4.2, MI 02
                   In sachlicher Hinsicht umfasst die Steuerpflicht grundsätzlich sämtliche Leistungen
                   des Unternehmensträgers. Dies hat etwa zur Folge, dass eine Person mit mehreren
                   Einzelunternehmen über sämtliche Leistungen aller Unternehmen abzurechnen hat.
                   Nicht von der Steuerpflicht umfasst ist lediglich der nicht-unternehmerische Bereich
                   des Unternehmensträgers.
                    Privater Bereich (privater Konsum; Pflege eines Hobbys oder einer Liebhaberei);
                    unselbstständiger Bereich (Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis und ähnliche
                      Tätigkeiten wie z. B. Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate, Ausüben von
                      öffentlichen Ämtern oder Erfüllung von Militär- oder Zivildienstpflicht);
                    hoheitlicher Bereich;
                    Bereich, der nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen
                      ausgerichtet ist.
                   In nicht-unternehmerischen Bereichen erzielte Einnahmen zählen nicht zur für die
                   Steuerpflicht massgebenden Umsatzlimite. Auch bei bestehender Steuerpflicht sind
                   Einnahmen aus nicht-unternehmerischen Bereichen nicht zu versteuern. Die
                   vorsteuerbelasteten Aufwendungen für diese nicht-unternehmerischen Bereiche
                   berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

              42

                                                                                  © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                   Nicht-unternehmerischer Bereich
                   Ziff. 1.4.2.4, MI 09

              43

                   Vorsteuerkürzung
                   Ziff. 1.3.1, MI 05
              Keine Vorsteuerkürzung ist vorzunehmen, wenn die Subventionen einem
              Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für
              den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. In letzterem Fall darf kein
              Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
              Beispiele
               Ein Kanton will die Wiedereingliederung von Arbeitssuchenden in die
                 Arbeitswelt unterstützen. Zu diesem Zweck richtet er Beiträge an ein privates
                 Unternehmen aus. Diese sollen einen Teil der Lohnkosten der
                 arbeitssuchenden Person subventionieren. Da die Subvention den
                 Lohnkosten zuzuordnen ist, auf welchen keine Vorsteuer lastet, ist auch
                 keine Kürzung der Vorsteuer notwendig.
               Ein Gemeinwesen möchte ein Forschungsprojekt finanziell unterstützen. Zu
                 diesem Zweck wird der beauftragten Hochschule ein Beitrag an den Lohn
                 eines Assistenten ausgerichtet. Sie will mit dieser Massnahme das
                 Forschungsprojekt als Ganzes unterstützen, weshalb die Unterstützung als
                 Betriebsbeitrag gilt. Der Vorsteuerabzug ist deshalb verhältnismässig zu
                 kürzen.

              44

                                                                           © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                   Vorsteuerkürzung
                   Ziff. 1.3.2, MI 05

                   Soweit die Subventionen einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet
                   werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen
                   Bereich zu kürzen.

                   Beispiel
                   Ein Sportzentrum erhält Subventionen im Zusammenhang mit einem
                   Erweiterungsbau.
                   Kosten des Erweiterungsbaus (inkl. MWST) CHF 1'068.000 100,00 %
                   Erhaltene Subventionen                     CHF   600'000     56,18 %

                   Die gesamte Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau ist
                   somit um 56,18 % zu kürzen. Falls das Sportzentrum weitere Subventionen
                   für die Deckung des Betriebsdefizits erhält, ist eine zusätzliche Kürzung auf
                   der verbleibenden Vorsteuer vorzunehmen.

              45

                   Vorsteuerkürzung
                   Ziff. 1.3.3, MI 05

                   Werden die Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so
                   ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtumsatz
                   exklusive Mehrwertsteuer zu kürzen.

                   Das Sportzentrum hat aufgrund der erhaltenen Subventionen in einem
                   ersten Schritt die Vorsteuer um 25 % (Ziff. 420 der MWST-Abrechnung) zu
                   kürzen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
              46

                                                                             © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                    Vorsteuerkorrektur
                    Ziff. 1.3.3, MI 05
              In einem zweiten Schritt sind aufgrund der Erzielung Steuer ausgenommener
              Umsätze die verbleibenden Vorsteuern zu korrigieren (Art. 29 Abs. 1 resp. Art.
              30 Abs. 1 MWSTG). Bei der Wahl der Korrekturmethode ist darauf zu achten,
              dass die gewählte Methode zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
              Wird eine Methode gewählt, bei der die Aufteilung nach den erzielten
              Umsätzen zu einem sachgerechten Ergebnis führt, ist zu beachten, dass die
              Nicht-Entgelte bei der Schlüsselberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Im
              obigen Beispiel führt dies bei einer solchen Methode zu folgendem Ergebnis:
              Steuerbarer Umsatz (exkl. MWST)                     CHF 200'000 80,0 %
              Ausgenommener Umsatz                                CHF     50'000 20,0 %
              Total exkl. Nicht-Entgelte                          CHF 250'000 100,0 %
              Nach der Vorsteuerkürzung infolge dem Erhalt von Subventionen um 25 %
              sind somit die verbleibenden Vorsteuern noch um 20 % (Ziff. 415 der MWST-
              Abrechnung) zu korrigieren.

               47

                    Covid-19-Beiträge
                    Ziff. 1.3.4, MI 05

               48

                                                                          © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                           6. Sportlerinnen und Sportler
                                           MWST-Branchen-Info 24

                   Sportlerinnen und Sportler
                   Steuerpflicht

                    Die Steuerpflicht von Sportlern mit Wohnsitz im Ausland beginnt mit der
                     erstmaligen Erbringung einer entgeltlichen Leistung im Inland (Art. 14
                     Abs. 1 Bst. b MWSTG). Dies bedeutet Folgendes:

                    Sportler mit Wohnsitz im Ausland, welche einen Umsatz im In- und
                     Ausland von mindestens 100‘000 Franken / 150‘000 Franken erreichen,
                     werden grundsätzlich in der Schweiz ab der erstmaligen Erbringung
                     einer der folgenden Leistungen im Inland steuerpflichtig (nicht
                     abschliessende Aufzählung; Verweis auf Ort der Leistungserbringung in
                     Klammern):
                       Start- und Siegprämien (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG)
                       Leistungs- und Klassierungsprämien (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG)
                       Verkauf von Sportartikeln und anderen Gegenständen (Fan-Artikel,
                        Souvenirs, Druckerzeugnisse etc.) (Art. 7 MWSTG)
                       Vermietung von Gegenständen (Art. 7 MWSTG)
              50

                                                                           © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                   Steuerpflicht Sportlerinnen und Sportler
                   Beispiel

                   Ein Tennisspieler (Einzelunternehmen) mit Wohnsitz im Ausland
                   erzielt im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Sportler
                   jährlich weltweit Umsätze zwischen 200‘000 Franken und 300‘000
                   Franken aus steuerbaren Leistungen im Ausland.

                   Im Jahre 2020 nimmt der Tennisspieler erstmalig an einem in der
                   Schweiz stattfindenden Tennisturnier teil. Er erhält für den zweiten
                   Platz ein Preisgeld von 20‘000 Franken. Dadurch erbringt der
                   Tennisspieler das erste Mal eine Leistung im Inland und wird ab
                   diesem Zeitpunkt steuerpflichtig.

              51

                   Steuerpflicht Sportlerinnen und Sportler
                   Beispiel

                    Folgende im Inland erbrachten Leistungen lösen die Steuerpflicht
                     nicht aus, sofern ausschliesslich die folgenden Leistungen
                     erbracht werden (nicht abschliessende Aufzählung):
                    Sponsoring oder Werbung nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG;
                    Andere Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG, z.B.
                     Veräusserung von Fernseh- und anderen Übertragungsrechten.

                    Falls der Sportler mit Wohnsitz im Ausland steuerpflichtig ist, hat
                     er die gesamten im Inland erbrachten Leistungen (d.h. auch
                     Sponsoring oder Werbung und andere Dienstleistungen nach Art.
                     8 Abs. 1 MWSTG) zu versteuern.

              52

                                                                        © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                  Vereinfachte Steuerentrichtung
                  Entscheidungsbaum Vereinfachung

              5
              3

                       7. Ausgesuchte Rechtsprechung
                            zu den Themen 4 und 5
                                   BVGE A-5789/2018 v. 27.05.2020
                                    BGE 2C_356/2020 v. 21.10.2020

                                                                    © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                    Ausgesuchte Rechtsprechung
                    BVGE A-3285/2017 v. 21.06.2018

               Art. 19 MWSTG
               1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt.
               3 Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander
                  greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein
                  einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der
                  Gesamtleistung zu behandeln.

                                                                                C. Ltd.
                                                                                D. Ltd.

                        A AG
                     Subholding
               kein MWST-Reg.-Eintrag
                                                                            Target

               55

                    Ausgesuchte Rechtsprechung
                    BVGE A-5789/2018 v. 27.05.2020
              Art. 20 MWSTG
              1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als
                Leistungserbringerin auftritt.

                         E                        A                       Kde

              3 Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das
                Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und
                der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie
                das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person
                und der leistungsempfangenden Person.

               56

                                                                         © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                   Ausgesuchte Rechtsprechung
                   BVGE A-5789/2018 v. 27.05.2020

                                                                     Konzern-Servicing-
                                                                       Gesellschaft

                         A SA
                 Zweigniederl. Zürich
                   Ausgenommene
                Versicherungsumsätze        21/2/18 MWSTG                    Kunde
               Kein MWST-Reg.-Eintrag

              57

                   Ausgesuchte Rechtsprechung
                   BGE 2C_356/2020 v. 21.10.2020

                            Stadt
                                            Dotationskapital

                                                       öff.-recht.
                                                        Anstalt

                             Baurechtzins

                                                      Liegensch.
                                                        Baurecht

              58

                                                                          © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                   Ausgesuchte Rechtsprechung
                   BGE 2C_356/2020 v. 21.10.2020

                   E. 4.2. Unter den Verfahrensbeteiligten ist insbesondere streitig, ob die
                   Gewährung des Dotationskapitals seitens der Stadt Zürich als Mittelzufluss
                   im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG oder als Einlage in ein
                   Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu qualifizieren
                   ist…
                   E. 6.2…Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist demnach im
                   Auge zu behalten, dass die Ausnahme von Art. 33 Abs. 2
                   MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich zieht, indem nach dieser
                   Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereiches der
                   Mehrwertsteuer liegen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht
                   entfalten… Aus teleologischer Sicht ist damit der Ausdruck "Subventionen
                   und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" in Art. 18 Abs. 2 lit. a
                   MWSTG jedenfalls nicht ausdehnend zu verstehen. Der
                   Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung muss aus Gründen der
                   Systemkonformität beschränkt bleiben,…

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                   Ausgesuchte Rechtsprechung
                   BGE 2C_356/2020 v. 21.10.2020
              E. 6.2…Demgegenüber ist aus den besagten Gründen aus teleologischer
              Sicht ein eher extensives Verständnis des Begriffes der Einlage in ein
              Unternehmen in Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG angezeigt…, zumal diese
              Bestimmung (in systemkonformer Weise) klarstellt, dass Einlagen, welche zur
              Finanzierung eines Unternehmens erbracht werden, für das Unternehmen
              keine Umsätze bilden und dementsprechend mehrwertsteuerlich keine
              Folgen nach sich ziehen...
              E. 7.1. Mit Blick auf das Ausgeführte ist bei einem Mittelfluss eines
              Gemeinwesens zugunsten einer mehrwertsteuerpflichtigen öffentlich-
              rechtlichen Anstalt von einer Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18
              Abs. 2 lit. e MWSTG auszugehen, wenn das Gemeinwesen für die
              Zuwendung eine Beteiligung erhält. Angesichts der gebotenen extensiven
              Auslegung des Begriffes der Einlage in ein Unternehmen im Sinne dieser
              Bestimmung ist dabei als Beteiligung auch eine bloss wirtschaftliche
              Beteiligung zu betrachten. Demgegenüber ist der Mittelfluss eher als
              Subvention oder öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit.
              a MWSTG zu qualifizieren, wenn er bei der empfangenden öffentlich-
              rechtlichen
               6
               0
                           Anstalt eine Einnahme und beim Gemeinwesen eine Ausgabe
              bildet.

                                                                           © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler                                                                                                           MWST

                                                    Ausblick

              Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in
                der digitalisierten und globalisierten
                               Wirtschaft

                   https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-
                                                       79514.html

                   Vorentwurf Teilrevision (unter Vorbehalt)
                   https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79514.html

                   2010      totalrevidierte Mehrwertsteuergesetz

                   2018      Teilrevision, mit dem Hauptziel mehrwertsteuerbedingte
                             Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen
                             abzubauen

                   ?         Anpassungen aufgrund fortschreitender Digitalisierung
                             und Globalisierung der Wirtschaft. Zudem Massnahmen
                             zur Vereinfachung der MWST für KMU.

                             Gemäss Vorentwurf zur Teilrevision, werden u.a.
                             folgende Positionen diskutiert:

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                                                                                         © MWST Fachinformationen 2021/2022
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                   Vorentwurf Teilrevision (unter Vorbehalt)
                   https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79514.html

                    Mehrwertsteuerpflicht der Versandhandelsplattformen für die
                     vermittelten Lieferungen (Motion Vonlanthen 18.3540).

                    Gesetzliche Vermutung, wonach eine vom Gemeinwesen als
                     Subvention bezeichnete Zahlung auch
                     mehrwertsteuerrechtlich eine Subvention ist (Motion WAK-S
                     16.3431).

                    Reduzierter Steuersatz von 2,5 Prozent für Produkte der
                     Monatshygiene (Motion Maire 18.4205).

                    Neue Steuerausnahme für die aktive Teilnahme an kulturellen
                     Veranstaltungen (Motion Page 17.3657).

              63

                   Vorentwurf Teilrevision (unter Vorbehalt)
                   https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79514.html

                    Freiwillige jährliche Mehrwertsteuerabrechnung mit
                     Akontozahlungen für KMU.

                    Die ESTV kann ausländische Unternehmen von der Pflicht
                     befreien, eine Steuervertretung zu bestimmen, wenn die
                     Erfüllung der Verfahrenspflichten auf andere Weise
                     sichergestellt ist.

                    Massnahme gegen Serien-Konkurse: geschäftsführende
                     Organe haften solidarisch für Steuern, Zinsen und Kosten
                     ihres Unternehmens, wenn zuvor innert kurzer Zeit mehrere
                     Unternehmen, die sie geführt haben, in Konkurs gefallen sind.

              64

                                                                                         © MWST Fachinformationen 2021/2022
Urs Denzler                                                       MWST

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