Vorsorgereglement Januar 2021 - Profond
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Vorsorgereglement Januar 2021 Bei juristischen Differenzen zwischen Original und Übersetzung ist die deutschsprachige Version verbindlich.
Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite 1. Allgemeine Bestimmungen und Begriffe...........................................................4 Art. 1 Name und Zweck ..................................................................................... 4 Art. 2 Anschlussvereinbarung .......................................................................... 4 Art. 3 Verhältnis zum BVG................................................................................. 4 Art. 4 Haftung ...................................................................................................... 4 Art. 5 Versicherte Personen, Aufnahmebedingungen ................................ 4 Art. 6 Beginn des Vorsorgeverhältnisses....................................................... 4 Art. 7 Ende des Vorsorgeverhältnisses .......................................................... 5 Art. 7a Freiwillige Weiterführung der Versicherung von Arbeitnehmern im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR, RESOR oder VRM).................................................................................... 5 Art. 7b Weiterführung der Versicherung bei Ausscheiden nach Vollendung des 58. Altersjahres........................................................... 5 Art. 7c Externe Mitgliedschaft............................................................................ 6 Art. 8 Gesundheitsprüfung, Einschränkung des Versicherungsschutzes .......................................................................... 6 Art. 9 Lohndefinitionen, Änderung des Beschäftigungsgrades................ 6 Art. 10 Alter .............................................................................................................7 Art. 11 Rücktrittsalter............................................................................................7 Art. 12 Auskunfts- und Meldepflicht..................................................................7 Art. 13 Datenschutz...............................................................................................7 Art. 14 Eingetragene Partnerschaft ...................................................................7 2. Leistungen .......................................................................................................... 7 Art. 15 Altersgutschriften und Altersguthaben................................................7 Art. 16 Allgemeine Voraussetzungen für Altersleistungen........................... 8 Art. 17 Altersrente................................................................................................. 8 Art. 18 Vorzeitige Pensionierung (VP), Einkauf der Rentenkürzung .......... 8 Art. 19 Teilpensionierung .................................................................................... 8 Art. 20 Aufgeschobene Pensionierung ............................................................ 9 Art. 21 Kapitalabfindung ..................................................................................... 9 Art. 22 AHV-Überbrückungsrente ..................................................................... 9 Art. 23 Pensioniertenkinderrente ...................................................................... 9 Art. 24 Allgemeine Voraussetzungen für Todesfallleistungen..................... 9 Art. 25 Ehegattenrente ........................................................................................ 9 Art. 26 Ehegattenaltersrente ............................................................................ 10 Art. 27 Lebenspartnerrente .............................................................................. 10 Art. 28 Rente für den geschiedenen Ehegatten........................................... 10 Art. 29 Waisenrente............................................................................................ 10 Art. 30 Kapitalzahlungen im Todesfall ............................................................ 10 Art. 31 Invalidenrente...........................................................................................11 Art. 31a Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches bei Herabsetzung oder Aufhebung der Renten der Invalidenversicherung..........................12 Art. 32 Invalidenkinderrente ..............................................................................12 3. Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen ............................................ 12 Art. 33 Beitragsbefreiung...................................................................................12 Art. 34 Zusammenfallen von Leistungen bei Invalidität und Tod ...............12 Profond Vorsorgeeinrichtung I Vorsorgereglement 1. Januar 2021 2
Art. 35 Subrogation .............................................................................................13 Art. 36 Kürzung bei schwerem Verschulden ..................................................13 Art. 37 Rückerstattung........................................................................................13 Art. 38 Ausserordentliche Zusatzzahlungen...................................................13 Art. 39 Auszahlung...............................................................................................13 Art. 40 Vorleistung ...............................................................................................14 4. Finanzierung ..................................................................................................... 14 Art. 41 Beitragspflicht .........................................................................................14 Art. 42 Beiträge ....................................................................................................14 Art. 42a Kosten für ausserordentliche Aufwendungen ..................................14 Art. 42b Forderung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers...................14 Art. 43 Eintrittsleistung, Einkauf........................................................................14 Art. 44 Zinssätze ..................................................................................................15 5. Austrittsleistung............................................................................................... 15 Art. 45 Fälligkeit der Austrittsleistung .............................................................15 Art. 46 Höhe der Austrittsleistung....................................................................15 Art. 47 Verwendung der Austrittsleistung ......................................................15 6. Ehescheidung und Wohneigentumsförderung................................................ 16 Art. 48 Ehescheidung..........................................................................................16 Art. 49 Vorbezug oder Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum........................................................................................16 7. Organisation, Verwaltung und Kontrolle ......................................................... 16 Art. 50 Stiftungsrat ..............................................................................................16 Art. 51 Personalvorsorgekommission.............................................................. 17 Art. 52 Geschäftsführung, Geschäftsjahr ....................................................... 17 Art. 53 Revisionsstelle, Experte......................................................................... 17 Art. 54 Schweigepflicht ...................................................................................... 17 8. Weitere Bestimmungen ....................................................................................17 Art. 55 Information der versicherten Personen ............................................. 17 Art. 56 Wertschwankungsreserven und Rückstellungen ............................. 17 Art. 57 Freie Mittel................................................................................................ 17 Art. 58 Arbeitgeberbeitragsreserven............................................................... 17 Art. 59 Massnahmen bei Unterdeckung.......................................................... 17 Art. 60 Teilliquidation ..........................................................................................18 Art. 61 Lücken im Reglement, Streitigkeiten .................................................18 Art. 62 Übergangsbestimmungen....................................................................18 Art. 63 Inkrafttreten, Änderungen ....................................................................18 Anhänge zum Vorsorgereglement 19 Stichwortverzeichnis 23 Profond Vorsorgeeinrichtung I Vorsorgereglement 1. Januar 2021 3
1. Allgemeine Bestimmungen Personen, deren Löhne für gewöhnlich rückwirkend an Profond gemeldet werden (u.a. Arbeitnehmer von und Begriffe Temporärfirmen), sofern sie während mindestens drei Monaten keinen Lohn bezogen haben (unbezahlter Urlaub vorbehalten) Art. 1 Name und Zweck Arbeitnehmer, die einen Lohn beziehen, der nicht 1 Unter dem Namen «Profond Vorsorgeeinrichtung», höher als drei Viertel der maximalen AHV-Altersrente nachstehend «Profond» genannt, besteht eine registrierte ist, sofern der Vorsorgeplan nichts anderes vorsieht Personalvorsorgestiftung mit dem Zweck, die Arbeitneh- Arbeitnehmer, die das ordentliche Rücktrittsalter mer von Institutionen bzw. Unternehmen, mit denen gemäss Art. 11 bereits erreicht oder überschritten ha- Profond eine Anschlussvereinbarung abgeschlossen hat, ben (mit Ausnahme von Art. 20) sowie deren Angehörige und Hinterlassene nach den Arbeitnehmer mit einem auf maximal drei Monate Bestimmungen dieses Reglements, der massgebenden befristeten Arbeitsvertrag. Arbeitnehmer mit befriste- Anschlussvereinbarung mit ihren integrierenden Vertrags- ten Anstellungen oder Einsätzen werden versichert, bestandteilen und des BVG vor den wirtschaftlichen Fol- wenn: gen des Alters, des Todes und der Invalidität zu schützen. a) das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die 2 Rechte und Pflichten der durch Profond Begünstigten Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird, richten sich nach diesem Reglement sowie nach dem von dem Zeitpunkt an, in dem die Verlängerung für sie geltenden Vorsorgeplan, welcher integrierender vereinbart wurde Bestandteil dieses Reglements ist. Der Vorsorgeplan be- b) mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim stimmt auf Stufe Vorsorgewerk insbesondere den Kreis gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das glei- der zu versichernden Arbeitnehmer, die Höhe des versi- che verleihende Unternehmen insgesamt länger cherten Lohnes (Spar- und Risikolohn), die Höhe der Vor- als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei sorgeleistungen und die Finanzierung. Monate übersteigt. Diesfalls ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats Art. 2 Anschlussvereinbarung versichert. Wird jedoch vor dem ersten Arbeits- 1 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber werden in den antritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Ein- Anschlussvereinbarungen, Reglementen sowie in den für satzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, sie jeweils gültigen Vorsorgeplänen geregelt. Vorbehalten so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeits- bleiben anders lautende reglementarische und gesetzliche verhältnisses versichert. Vorschriften. Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für 2 Profond führt für jeden angeschlossenen Arbeitgeber eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch ein Vorsorgewerk. versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige 3 Für jeden Anschluss wird getrennt Rechnung geführt, Erwerbstätigkeit ausüben soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht Bestimmungen sowie für den Ausweis der allfällig einge- dauernd in der Schweiz tätig und in einem nicht der brachten Sondervermögen erforderlich ist. EU oder der EFTA angehörenden Staat genügend ver- 4 Sondervermögen auf Stufe Vorsorgewerk wie Arbeit- sichert sind, sofern sie die Befreiung von der Auf- geberbeitragsreserven, freie Mittel usw. werden nur nahme zu Profond beantragen für den betreffenden Arbeitgeber und seine versicherten Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Pro- Personen verwendet. zent invalid sind (Art. 16 ATSG) Arbeitnehmer, die bei Profond vorzeitig pensioniert Art. 3 Verhältnis zum BVG wurden und deren reglementarische Altersleistung 1 Profond erbringt im Rahmen der obligatorischen mindestens den BVG-Minimalleistungen im ordentli- Vorsorge die gemäss BVG geltenden Minimalleistungen. chen Rücktrittsalter entspricht. Personen, die im Rahmen von Art. 26a BVG bei einer Art. 4 Haftung anderen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterver- Profond lehnt die Haftung für alle Folgen ab, die sich aus sichert werden. der Verletzung von Pflichten der angeschlossenen Unter- 4 Auf Antrag der Personalvorsorgekommission und im nehmen und der versicherten Personen ergeben und Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer behält sich vor, den ihr daraus entstandenen Schaden mit einem Jahreslohn von weniger als drei Viertel der ma- geltend zu machen und zu Unrecht erbrachte Leistungen ximalen AHV-Altersrente versichert werden, sofern sie die zurückzufordern. übrigen Aufnahmebedingungen erfüllen. 5 Personen, die nicht als Arbeitnehmer der angeschlos- Art. 5 Versicherte Personen, Aufnahmebedingungen senen Unternehmen gelten, werden nicht versichert, auch 1 Bei Profond werden unter Vorbehalt von Abs. 3 alle dann nicht, wenn sie einmal bei Profond versichert waren. Arbeitnehmer der angeschlossenen Unternehmen ver- Vorbehalten bleiben anders lautende reglementarische sichert, welche die im Vorsorgeplan umschriebenen Auf- Bestimmungen. nahmebedingungen erfüllen. 6 Nicht bei Profond versicherungspflichtige Personen, 2 Personen, die bei der Aufnahme in das Vorsorgever- die bei einem von Profond angeschlossenen Arbeitgeber hältnis mit Profond teilweise invalid sind, werden nur für eine Leitungsfunktion ausüben (Verwaltungsräte usw.), den Teil versichert, welcher der weitergeführten Erwerbs- können auf Antrag der Personalvorsorgekommission im fähigkeit gemäss Art. 15 BVV 2 entspricht. Die entspre- gleichen Umfang wie die Arbeitnehmer bei Profond versi- chende Kürzung der Grenzbeträge erfolgt gemäss Art. 4 chert werden, sofern sie die übrigen Voraussetzungen BVV 2. dieses Reglements erfüllen. 3 Nicht (mehr) versichert werden: Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember des Jahres, in Art. 6 Beginn des Vorsorgeverhältnisses dem sie das 17. Altersjahr vollendet haben Das Vorsorgeverhältnis beginnt an dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch Profond Vorsorgeeinrichtung I Vorsorgereglement 1. Januar 2019 4
besteht, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da sich die ver- 6 Die versicherte Person hat ihre Ansprüche gegenüber sicherte Person auf den Weg zur Arbeit begibt, oder an der Stiftung FAR, RESOR oder VRM selbst abzuklären. dem Tage, an dem die Aufnahmebedingungen gemäss Vorsorgeplan erfüllt sind. Art. 7b Weiterführung der Versicherung bei Ausscheiden nach Vollendung des 58. Altersjahres Art. 7 Ende des Vorsorgeverhältnisses 1 Versicherte Personen, die nach Vollendung des 1 Das Vorsorgeverhältnis endet infolge Beendigung des 58. Altersjahres aus der Versicherung ausscheiden, weil Arbeitsverhältnisses oder Wegfalls der Aufnahmebedin- das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, gungen des Vorsorgeplans. Hat eine versicherte Person, können die Weiterführung ihrer Versicherung im bisheri- deren Löhne für gewöhnlich rückwirkend an Profond ge- gen Umfang bei Profond verlangen. Auf Verlangen der meldet werden (u.a. Arbeitnehmer einer Temporärfirma), versicherten Person wird deren Vorsorge bis längstens während mindestens drei Monaten keinen Lohn erzielt, so zum ordentlichen Rücktrittsalter weitergeführt. wird ein Austritt verarbeitet und die Austrittsleistung aus- 2 Die versicherte Person hat die Weiterführung der gerichtet. Dieser Austritt erfolgt rückwirkend auf denjeni- Versicherung schriftlich vor der Beendigung des Arbeits- gen Monatsletzten, bis zu dem letztmalig ein Lohn erzielt verhältnisses zu verlangen. Sie hat der Vorsorgeeinrich- wurde. Das Vorsorgeverhältnis bei Profond endet auf tung vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den dasselbe Datum. Die Nachdeckungsfrist für die Risiken Nachweis der durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Invalidität und Tod beginnt mit dem Ersten des Folge- Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu erbringen und monats, ab dem letztmalig ein Lohn erzielt wurde. gleichzeitig mitzuteilen, ob sie Spar- und Risikobeiträge 2 Bei Teilinvalidität endet das Vorsorgeverhältnis im oder nur die Risikobeiträge weiterführen will. Die versi- Umfang der verbliebenen Erwerbsfähigkeit, sofern und cherte Person kann die Weiterführung der Sparbeiträge soweit das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde oder die nach Beginn der Weiterversicherung durch schriftliche Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt sind. Mitteilung beenden. Die Austrittsleistung bleibt in der 3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versi- Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Altersvorsorge nicht cherte Person während eines Monats nach Auflösung weiter aufgebaut wird. des Vorsorgeverhältnisses versichert. Tritt sie vorher in 3 Der bisherige AHV-Lohn wird unverändert weiter- ein neues Vorsorgeverhältnis ein, ist die neue Vorsorge- geführt, wobei die jeweils aktuell gültigen gesetzlichen einrichtung zuständig. und reglementarischen Bestimmungen zur Anwendung 4 Versicherte Personen, deren Arbeitsverhältnis wegen gelangen. Für versicherte Personen, deren Löhne für eines Ausbildungsaufenthalts im Ausland oder aus ande- gewöhnlich rückwirkend an Profond gemeldet werden ren Gründen (unbezahlter Urlaub usw.) unterbrochen wird, (u.a. Arbeitnehmende von Temporärfirmen), wird der können auf deren Antrag und mit der Zustimmung des Durchschnittslohn der Anstellungsdauer, längstens jedoch Arbeitgebers das Vorsorgeverhältnis mit Profond während der Durchschnittslohn der vergangenen 12 Monate weiter- einer zu vereinbarenden Dauer von maximal zwei Jahren versichert. Im Falle einer Erhöhung der reglementarischen aufrechterhalten. Während dieser Zeit hat Profond An- Beiträge (Verwaltungskosten-, Risiko-, Sparbeiträge) spruch auf die gesamten reglementarischen Beiträge, während der Dauer der Weiterversicherung infolge geän- welche dem Umfang der Weiterführung des Vorsorgever- derten Vorsorgeplans kann die versicherte Person verlan- hältnisses (Spar- und Risikoversicherung, Risikoversiche- gen, dass für die gesamte Vorsorge (Spar- und Risikover- rung oder Unterbrechung der Versicherung) entsprechen. sicherung) ein tieferer als der bisherige AHV-Lohn versi- chert wird. Dabei sind die gesetzlichen Grenzbeträge zu Art. 7a Freiwillige Weiterführung der Versicherung berücksichtigen. von Arbeitnehmern im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR, 4 Die reglementarischen Arbeitnehmer- und Arbeitge- RESOR oder VRM) berbeiträge (inkl. der Verwaltungskostenbeiträge) sind 1 Versicherte Personen, die aus der obligatorischen vollumfänglich von der versicherten Person zu leisten. Die Versicherung ausscheiden, weil sie eine Überbrückungs- Beitragserhebung erfolgt quartalsweise. Es kommen die rente einer im Titel erwähnten Stiftung für den flexiblen jeweils aktuell gültigen Beitragssätze gemäss Vorsorge- Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe beziehen, können plan des Arbeitgebers zur Anwendung, wobei der ehema- während der Dauer des Bezugs einer Überbrückungsrente lige Arbeitgeber verpflichtet ist, die versicherte Person (FAR, RESOR oder VRM) den Sparprozess bei Profond vorgängig über reglementarische Änderungen zu infor- weiterführen. mieren. Die versicherte Person hat auch allfällige Sanie- 2 Wird der Sparprozess weitergeführt, so entfällt die rungsbeiträge zu leisten. Versicherung für Invalidität und Tod mit Ausnahme des 5 Wird die Anschlussvereinbarung des Arbeitgebers Todesfallkapitals gemäss Art. 30 lit. a) des Reglements. bei Profond aufgelöst, so betrifft dies auch die Weiterver- Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die sicherung der versicherten Person bei Profond. Hinterlassenen nach Art. 30 lit. b) Abs. 2. 6 Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeein- 3 Die jährlichen Altersgutschriften werden für die Dauer richtung ein, so hat Profond die Austrittsleistung in dem der Überbrückungsrente von der Stiftung festgelegt, fi- Umfang an die neue zu überweisen, als sie für den Einkauf nanziert und an Profond überwiesen. Die Stiftung ist Bei- in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet tragsschuldnerin. Die jährlichen Altersgutschriften werden werden kann. Der bei Profond weiterversicherte Lohn und als Einmaleinlage dem Alterskonto gutgeschrieben. der Beschäftigungsgrad werden im selben Umfang redu- 4 Für Bezüger einer Überbrückungsrente aus der Stif- ziert. Sobald mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für tung ist die Teilpensionierung resp. die vorzeitige Pensio- den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen nierung gemäss diesem Reglement nur möglich bis zum der neuen Vorsorgeeinrichtung verwendet wurden, endet Zeitpunkt des Anspruchsbeginns auf eine Überbrückungs- die Weiterversicherung bei Profond. rente der Stiftung. 7 Die Weiterversicherung endet auch bei Erreichen des 5 Jeder Kapital- oder Rentenbezug vor dem Anspruchs- ordentlichen Rücktrittsalters, bei vorzeitiger Pensionie- beginn auf eine Überbrückungsrente der Stiftung FAR ab rung, Invalidität oder Tod. 1. April 2019 oder während deren Dauer führt zum Verlust 8 Die versicherte Person kann während der Dauer der der Sparbeiträge von der Stiftung FAR. Weiterversicherung Einkäufe, einen Vorbezug oder eine Profond Vorsorgeeinrichtung I Vorsorgereglement 1. Januar 2021 5
Verpfändung für Wohneigentum tätigen sowie von der Unterlagen medizinischer oder anderer Art einen Gesund- Möglichkeit einer vorzeitigen oder Teilpensionierung Ge- heitsvorbehalt für die Risikoleistungen aussprechen. brauch machen. Im Falle einer Teilpensionierung wird der 4 Der Vorbehalt dauert jedoch höchstens fünf Jahre, ab versicherte AHV-Lohn entsprechend dem Teilpensionie- Beginn des Vorsorgeverhältnisses gerechnet. Bei freiwillig rungsgrad reduziert. Hat die Weiterversicherung mehr als versicherten Selbständigerwerbenden bemisst sich der zwei Jahre gedauert, so ist ein Vorbezug oder eine Ver- Vorbehalt nach BVG. pfändung für Wohneigentum nicht mehr möglich und die 5 Tritt während der Dauer des Gesundheitsvorbehalts Altersleistung muss in Rentenform bezogen werden. ein Risikoleistungsfall ein und ist dieser ganz oder teil- 9 Die versicherte Person kann die Weiterversicherung weise auf die vorbehaltene Ursache zurückzuführen, so jederzeit auf das nächste Monatsende kündigen. Bei Vor- werden die Leistungen bzw. anwartschaftlichen Leistun- liegen von Risikobeitragsausständen kann Profond die gen auf die BVG-Minimalleistungen eingeschränkt. Weiterversicherung kündigen und rückwirkend auf den 6 Diese Einschränkung gilt bis zur Beendigung der aus Beginn der Beitragsausstände auflösen. diesem Risikoleistungsfall resultierenden Leistungspflicht, also über die Dauer des Gesundheitsvorbehalts hinaus. 7 Auf dem mit der eingebrachten Austrittsleistung Art. 7c Externe Mitgliedschaft erworbenen Vorsorgeschutz wird kein Gesundheits- 1 Austretende versicherte Personen können die Vorsor- vorbehalt ausgesprochen. Bei einem allfälligen bei der ge im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen früheren Vorsorgeeinrichtung ausgesprochenen Vorbehalt Möglichkeiten weiterführen (externe Mitgliedschaft), so- wird die in der früheren Vorsorgeeinrichtung bereits abge- fern die Voraussetzungen nach Art. 7b Abs. 1 nicht erfüllt laufene Dauer des Vorbehalts angerechnet. sind. 8 Die BVG-Minimalleistungen dürfen mit keinem Vorbe- 2 Die versicherte Person hat die externe Mitgliedschaft halt belegt werden. schriftlich vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 9 Tritt ein Risikoleistungsfall vor Abschluss der Gesund- anzumelden. Sie hat der Vorsorgeeinrichtung vor der Be- heitsprüfung ein, ist Profond berechtigt, allfällige Risiko- endigung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen, ob sie nur leistungen, die sich aus Krankheiten oder Unfallfolgen die Sparbeiträge oder aber Spar- und Risikobeiträge wei- ergeben, an denen die versicherte Person schon vor An- terführen will. Die gewählte Lösung kann während der tritt des Arbeitsverhältnisses litt oder für die sie infolge Dauer der externen Mitgliedschaft nicht gewechselt wer- früherer Leiden anfällig ist sowie für bestehende Leiden den. und Gebrechen, lebenslänglich auf die BVG-Minimalleis- 3 Der bisherige AHV-Lohn wird unverändert weiter- tungen zu beschränken. geführt. Für versicherte Personen, deren Löhne für 10 Ist die versicherte Person bei Beginn des Versiche- gewöhnlich rückwirkend an Profond gemeldet werden rungsschutzes nicht voll arbeitsfähig und führt die Ursa- (u.a. Arbeitnehmende von Temporärfirmen), wird der che der Arbeitsunfähigkeit zur Invalidität bzw. Erhöhung Durchschnittslohn der Anstellungsdauer, längstens jedoch des Invaliditätsgrades oder zum Tod, so besteht kein der Durchschnittslohn der vergangenen 12 Monate weiter- Anspruch auf Leistungen nach diesem Reglement. versichert. 11 Werden die bei der Anmeldung zur Versicherung 4 Die reglementarischen Arbeitnehmer- und Arbeitge- gestellten Fragen zur Risikoeinschätzung falsch oder un- berbeiträge (inkl. der Verwaltungskostenbeiträge) sind vollständig beantwortet, kann Profond die Vorsorge für vollumfänglich von der versicherten Person zu leisten. Die den überobligatorischen Teil kündigen und ihre Vorsorge- Beitragserhebung erfolgt quartalsweise. Die versicherte leistungen auf die BVG-Minimalleistungen beschränken. Person hat auch allfällige Sanierungsbeiträge zu leisten. Allenfalls zu viel bezahlte Leistungen werden zurückgefor- 5 Die externe Mitgliedschaft endet spätestens nach dert. Das Kündigungsrecht erlischt sechs Monate nach- zwei Jahren, in jedem Fall jedoch, wenn die versicherte dem Profond von der rentenzusprechenden Verfügung der Person in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitge- Eidgenössischen Invalidenversicherung Kenntnis erhalten bers wechselt. Die externe Mitgliedschaft endet auch bei hat. Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters, bei vorzeitiger 12 Bei erheblichen Erhöhungen der Vorsorgeleistungen Pensionierung, Invalidität oder Tod. kann Profond für diese zusätzlichen Leistungen eine Ge- 6 Die versicherte Person kann während der Dauer der sundheitsprüfung anordnen. Die vorstehenden Bestim- externen Mitgliedschaft im Rahmen der übrigen reglemen- mungen gelten sinngemäss. tarischen Bestimmungen Einkäufe, einen Vorbezug oder eine Verpfändung für Wohneigentum tätigen sowie von Art. 9 Lohndefinitionen, Änderung des Beschäftigungs- der Möglichkeit einer vorzeitigen oder Teilpensionierung grades Gebrauch machen. 1 Die Grundlage für die Festsetzung des massgeben- 7 Die versicherte Person kann die Weiterversicherung den Jahreslohnes bildet das nach AHV-Normen bestimmte jederzeit auf das nächste Monatsende kündigen. Bei Vor- Jahreseinkommen. Der massgebende Jahreslohn bildet die liegen von Beitragsausständen kann Profond die Weiter- Grundlage für die Berechnung des versicherten Spar- und versicherung kündigen und rückwirkend auf den Beginn Risikolohnes. der Beitragsausstände auflösen. 2 Gelegentlich anfallende Lohnbestandteile werden nur angerechnet, falls dies im Vorsorgeplan geregelt ist. Dabei Art. 8 Gesundheitsprüfung, Einschränkung wird unter «gelegentlich anfallendem Lohnbestandteil» des Versicherungsschutzes nur der Bonus (Gratifikationen, Treue- und Leistungsprä- 1 Die versicherte Person hat auf Verlangen von Profond mien) verstanden. Anderweitige, gelegentlich anfallende mittels eines Fragebogens Auskunft über ihren Gesund- Lohnbestandteile werden nicht angerechnet. heitszustand zu erteilen. Ebenfalls nicht versichert werden Lohnbestandteile, 2 Profond kann auf eigene Kosten weitere Nachweise die von Arbeitgebern ausgerichtet werden, die nicht bei anfordern oder eine vertrauensärztliche Untersuchung Profond angeschlossen sind. anordnen. 3 Der massgebende Jahreslohn wird für das ganze Jahr 3 Liegt ein erhöhtes Risiko vor, kann Profond innert drei festgelegt. Bei unterjährigem Eintritt sowie bei Lohnände- Monaten nach Eingang der zur Beurteilung relevanten Profond Vorsorgeeinrichtung I Vorsorgereglement 1. Januar 2021 6
rungen wird der aktuelle Monatslohn auf ein Jahr hochge- Art. 12 Auskunfts- und Meldepflicht rechnet. 1 Profond, angeschlossene Arbeitgeber, versicherte 4 Bei schwankendem Einkommen kann der massge- Personen und Begünstigte sind verpflichtet, alle Auskünfte bende Jahreslohn aufgrund der Summe der letzten zwölf zu erteilen und Nachweise zu erbringen, welche für die Monatslöhne bzw. aufgrund des branchenüblichen durch- Abwicklung der Versicherungsverhältnisse notwendig schnittlichen Jahreslohnes berechnet werden, falls keine sind, insbesondere bei der Anmeldung zur Versicherung, Erfahrungswerte bekannt sind. Der massgebende Jahres- bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit oder während des lohn der Selbständigerwerbenden kann als durchschnittli- Leistungsbezugs (beispielsweise Auskünfte über ein ef- ches Einkommen der letzten drei Jahre festgelegt werden. fektiv erzieltes Resterwerbseinkommen bzw. dessen 5 Die Grundlage für die Berechnung der Risikoleistun- Erhöhung, Wegfall einer Kinderrente usw.), bei Eintritt gen vor dem Altersrücktritt bildet der versicherte Risiko- eines Todesfalls, Veränderung des Zivilstandes und der lohn. Er ist im Vorsorgeplan definiert. Unterstützungspflichten (Heirat, Todesfälle, Scheidung 6 Die Grundlage für die Berechnung der Altersgutschrif- usw.). ten bildet der versicherte Sparlohn. Er ist im Vorsorgeplan 2 Rentenbezüger haben auf Verlangen von Profond definiert. einen Lebens- und/oder Zivilstandsnachweis zu erbringen. 7 Die Grundlage für die Berechnung der Risikobeiträge 3 Von Invaliden kann ein Zeugnis eines von Profond bildet der versicherte Risikolohn. Er ist im Vorsorgeplan anerkannten Arztes verlangt werden. definiert. 4 Bezüger von Kinder- oder Waisenrenten, die einen 8 Der maximal massgebende Jahreslohn ist begrenzt Rentenanspruch über das 18. Altersjahr hinaus geltend nach Art. 79c BVG. machen, haben eine Bestätigung des Ausbildungsinstitu- 9 Unterjährige Lohnänderungen von weniger als zehn tes über die Art und Dauer der Ausbildung zu erbringen. Prozent des Jahreslohnes werden erst am 1. Januar des Folgejahres berücksichtigt. Art. 13 Datenschutz 10 Sinkt der massgebende Jahreslohn vorübergehend Profond ist im Umgang mit den persönlichen Daten der wegen Krankheit, Unfall, Kurzarbeit oder aus ähnlichen versicherten Personen angehalten, die gesetzlichen Gründen, so bleiben die bisherigen Spar- und Risikolöhne Bestimmungen (Art 85a–87 BVG und DSG) zu beachten. versichert, es sei denn, die versicherte Person verlangt eine Herabsetzung des massgebenden Jahreslohnes. Art. 14 Eingetragene Partnerschaft 11 Wird eine versicherte Person zu mindestens 40 Pro- 1 Eingetragene Partner im Sinne des PartG sind im zent invalid, wird die Vorsorge nach Massgabe des Invali- Rahmen dieses Reglements den verheirateten Personen ditätsgrades in einen aktiven (validen) und in einen passi- gleichgestellt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten ven (invaliden) Teil aufgeteilt. Für den aktiven Teil werden wie verheiratete Personen. die versicherten Jahreslöhne nach Massgabe der Absätze 1 2 Beim Tod einer versicherten Person ist der eingetra- bis 7 festgelegt. Für den passiven Teil bleiben die bei gene Partner einem Ehegatten gleichgestellt. Eintritt des versicherten Ereignisses festgelegten versi- 3 Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Part- cherten Jahreslöhne massgebend. nerschaft ist einer Ehescheidung gleichgestellt. 12 Versicherte Personen, deren Jahreslohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, können die Vorsorge für den bisherigen massgebenden Jahreslohn weiterführen. Die Weiterversicherung des bis- herigen massgebenden Jahreslohnes erfolgt nur auf dem- 2. Leistungen jenigen Teil der Vorsorge, für den keine Altersleistung bezogen wird, und längstens bis zum ordentlichen Rück- Profond sieht folgende Leistungen im Alter, bei Tod oder trittsalter. Für die Differenz zwischen dem bisherigen und bei Invalidität vor: dem neuen massgebenden Jahreslohn muss die versi- Altersleistungen cherte Person sowohl für die Arbeitnehmer- wie auch für Altersrente (Art. 17) die Arbeitgeberbeiträge selbst aufkommen. Der Arbeitge- Vorzeitige Pensionierung, Einkauf der Rentenkürzung (Art. 18) ber kann sich an dieser Finanzierung freiwillig beteiligen. Teilpensionierung (Art. 19) Aufgeschobene Pensionierung (Art. 20) Art. 10 Alter Kapitalabfindung (Art. 21) Das für die Festsetzung der Höhe der Beiträge und Alters- AHV-Überbrückungsrente (Art. 22) gutschriften massgebende Alter entspricht der Differenz Pensioniertenkinderrente (Art. 23) zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburts- Hinterlassenenleistungen jahr der versicherten Person. Ehegattenrente (Art. 25) Lebenspartnerrente (Art. 27) Art. 11 Rücktrittsalter Rente für den geschiedenen Ehegatten (Art. 28) 1 Das ordentliche Rücktrittsalter entspricht dem or- Waisenrente (Art. 29) dentlichen AHV-Rücktrittsalter. Kapitalzahlungen im Todesfall (Art. 30) 2 Ein vorzeitiger Altersrücktritt ist ab dem vollendeten Invalidenleistungen 58. Altersjahr möglich. Invalidenrente (Art. 31) 3 Ein aufgeschobener Altersrücktritt ist bis zum vollen- Invalidenkinderrente (Art. 32) deten 70. Altersjahr möglich. 4 Die Pensionierung erfolgt am Monatsersten nach Art. 15 Altersgutschriften und Altersguthaben Vollendung des ordentlichen Rücktrittsalters oder 1 Für jede versicherte Person, welche die Vorausset- nach erfolgtem vorzeitigem oder aufgeschobenem Alters- zungen gemäss Vorsorgeplan erfüllt, wird ein Alterskonto rücktritt. geführt. 5 Der Anspruch auf die Altersleistungen entsteht am 2 Dem Alterskonto werden gutgeschrieben: ersten Tag des Monats, der dem Altersrücktritt folgt. die Altersgutschriften Profond Vorsorgeeinrichtung I Vorsorgereglement 1. Januar 2021 7
die aus früheren Arbeitsverhältnissen eingebrachten sicherung) mit dem aktuell versicherten Sparlohn ver- Austrittsleistungen sichert ist. Einmaleinlagen aus Scheidung, Rückzahlung von Vor- b) Zielaltersrente: Zielaltersguthaben multipliziert mit bezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung, dem reglementarischen Umwandlungssatz im or- Einkäufe, Zusatzgutschriften, Verteilung von freien dentlichen Rücktrittsalter Mitteln usw. sowie c) Projiziertes Altersguthaben bei Antritt der vorzeitigen die Zinsen. Pensionierung: Summe der gemäss Vorsorgeplan Die Summe dieser Grössen ergibt das Altersguthaben. vorgesehenen, mit dem Projektionszinssatz gemäss 3 Das Altersguthaben vermindert sich namentlich um: Art. 44 verzinsten Altersgutschriften und dem Alters- Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung guthaben am Berechnungstag bis zum Alter bei sowie Antritt der vorzeitigen Pensionierung, unter der An- Teilauszahlungen infolge Scheidung usw. nahme, dass die versicherte Person ab dem Berech- 4 Die Höhe der Altersgutschriften ist im Vorsorgeplan nungstag mit dem aktuell versicherten Sparlohn ver- festgelegt. sichert ist. 5 Der Zins wird auf dem Stand des Alterskontos am d) Projizierte Altersrente bei Antritt der vorzeitigen Pen- Ende des Vorjahres berechnet und am Ende des Kalender- sionierung: Projiziertes Altersguthaben bei Antritt jahres dem Alterskonto gutgeschrieben. der vorzeitigen Pensionierung multipliziert mit dem 6 Scheidet die versicherte Person während des Jahres reglementarischen Umwandlungssatz bei Antritt der aus dem Vorsorgeverhältnis aus oder wird sie pensioniert, vorzeitigen Pensionierung. erfolgt die Verzinsung des Sparguthabens im betreffen- e) Kürzung der Altersrente: Differenz zwischen der Ziel- den Jahr bis zu diesem Zeitpunkt mit dem BVG-Mindest- altersrente (Bst. b) und der projizierten Altersrente zinssatz. bei Antritt der vorzeitigen Pensionierung (Bst. d). 5 Die maximal mögliche Einkaufssumme zur Verhinde- Art. 16 Allgemeine Voraussetzungen für Altersleistungen rung der Rentenkürzung entspricht der Kürzung der 1 Ab Erreichen des frühestmöglichen Rücktrittsalters Altersrente (Bst. e) multipliziert mit dem Barwertfaktor entsteht für die versicherte Person Anspruch auf Alters- gemäss Anhang 3. Falls der Einkauf vor dem Antritt der leistungen, sofern die bisherige Erwerbstätigkeit ganz vorzeitigen Pensionierung stattfindet, wird die Einkaufs- oder teilweise aufgegeben wird. summe mit dem technischen Zinssatz gemäss Art. 44 2 Die versicherte Person kann wählen, ob sie bei Pen- Abs. 2 abdiskontiert. sionierung das zum Zeitpunkt der Pensionierung er- 6 Für jede versicherte Person wird ein separates, indivi- worbene Altersguthaben in Form einer lebenslänglichen duelles verzinsliches Konto (VP-Konto) errichtet und Altersrente oder ganz oder teilweise in Kapitalform bezie- geführt. Diesem VP-Konto werden die Einkaufssumme für hen will. die Finanzierung der Rentenkürzung sowie die Zinsen ge- 3 Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters be- mäss Art. 44 Abs. 6 gutgeschrieben. steht der volle Anspruch auf Altersleistungen. 7 Der Saldo des VP-Kontos wird im Zeitpunkt des An- tritts der effektiven Pensionierung in eine Altersrente Art. 17 Altersrente gemäss Anhang 1 umgerechnet und ausbezahlt. Verzichtet Die Höhe der Altersrente im Rücktrittsalter entspricht dem die versicherte Person trotz Einkauf auf die vorzeitige tatsächlich erworbenen individuellen Altersguthaben mul- Pensionierung, werden dem Altersguthaben keine Al- tipliziert mit dem im Rücktrittsalter gültigen reglementari- tersgutschriften mehr gutgeschrieben, sobald die Zielal- schen Umwandlungssatz (s. Anhang 1). tersrente um fünf Prozent überschritten wird. Das Gutha- ben auf dem VP-Konto wird gemäss Art. 44 Abs. 6 weiter- Art. 18 Vorzeitige Pensionierung (VP), Einkauf der hin verzinst. Rentenkürzung 8 Bei Austritt der versicherten Person vor dem ordentli- 1 Eine vorzeitige Pensionierung ist ab Erreichen des chen Rücktrittsalter wird der Saldo des VP-Kontos als frühestmöglichen Rücktrittsalters möglich. Austrittsleistung ausbezahlt. 2 Bei einer vorzeitigen Pensionierung wird die Alters- 9 Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invali- rente gekürzt. Massgebend für die Berechnung der ge- denrente, wird das Konto weitergeführt und der Saldo bei kürzten Altersrente sind das im Zeitpunkt der vorzeitigen Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters als Kapitalleis- Pensionierung vorhandene Altersguthaben sowie der tung ausgerichtet. reglementarische Umwandlungssatz, welcher dem vorge- zogenen Rücktrittsalter entspricht. Art. 19 Teilpensionierung 3 Die Kürzung der Altersrente bei vorzeitiger Pensionie- 1 Bei teilweiser Erwerbsaufgabe muss die versicherte rung kann durch die Leistung einer Einkaufssumme ganz Person eine der Reduktion des Beschäftigungsgrades oder teilweise aufgehoben werden, wenn sichergestellt entsprechende Pensionierung verlangen (Teilpensionie- ist, dass die Einkaufsmöglichkeiten gemäss Art. 43 er- rung). Die erstmalige Reduktion des Beschäftigungs- schöpft sind. grades muss mindestens 20 Prozent betragen. Die voll- 4 Bei der Berechnung der Höhe der maximal möglichen ständige Pensionierung darf höchstens in drei Schritten Einkaufssumme der Rentenkürzung sind folgende Begriffe erfolgen, wobei der letzte Schritt eine Reduktion des und Zusammenhänge zu beachten: Beschäftigungsgrades von mindestens 30 Prozent umfas- a) Zielaltersguthaben: Maximal mögliches Altersgutha- sen muss. ben am 31. Dezember nach Vollendung des ordentli- 2 Die Teilpensionierung wird mit einer Teilrente oder chen Rücktrittsalters. Es entspricht der Summe der einem Teilkapitalbezug abgegolten. Soll zuerst ein Teilka- gemäss Vorsorgeplan vorgesehenen, mit dem Ein- pitalbezug erfolgen, muss der Beschäftigungsgrad um kaufszinssatz gemäss Art. 44 verzinsten Altersgut- mindestens 30 Prozent reduziert werden. Ein Teilkapital- schriften bis zum 31. Dezember nach Vollendung des bezug kann höchstens bei zwei Schritten erfolgen. ordentlichen Rücktrittsalters, unter der Annahme, 3 Die versicherte Person kann in Bezug auf die Anzahl dass die versicherte Person ab dem gemäss Vorsor- Teilschritte und deren prozentuale Höhe eine von den geplan frühestmöglichen Zeitpunkt (Beginn Sparver- Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung der Teilpensio- Profond Vorsorgeeinrichtung I Vorsorgereglement 1. Januar 2021 8
nierung wählen. Die Abklärungen zu steuerlichen Abzugs- Invalidenversicherung wird angerechnet. Eine davon ab- fähigkeiten ist Angelegenheit der versicherten Person. weichende Regelung muss im Vorsorgeplan festgehalten 4 Im Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente werden. gemäss diesem Reglement ist die vorzeitige Pensionie- 4 Die versicherte Person bestimmt vor der ersten Ren- rung nicht möglich. tenzahlung über die Dauer der AHV-Überbrückungsrente. 5 Tritt bei einer versicherten Person nach dem Antritt Sofern sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt, hat einer vorzeitigen Teilpensionierung eine Invalidität im die versicherte Person vorgängig mit ihm Rücksprache zu Sinne des Reglements ein, besteht im Rahmen der weiter- halten. Die Rentenzahlung erfolgt in jedem Fall längstens hin versicherten Erwerbstätigkeit Anspruch auf Invaliden- bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters. leistungen aus Profond. 6 Ein Teilkapitalbezug wird dem Obligatorium und Art. 23 Pensioniertenkinderrente Überobligatorium anteilsmässig belastet. Der überobliga- 1 Anspruch auf eine Pensioniertenkinderrente haben torische Teil wird anteilsmässig dem Alterskonto (Über- Bezüger einer Altersrente für jedes Kind, das bei deren obligatorium), dem VP-Konto (Art. 18) sowie dem Konto Tode eine reglementarische Waisenrente beanspruchen AHV-Überbrückungsrente (Art. 22) belastet. könnte. 2 Die Pensioniertenkinderrente wird vom gleichen Zeit- Art. 20 Aufgeschobene Pensionierung punkt an ausgerichtet wie die Altersrente. Sie erlischt, 1 Bleibt eine versicherte Person im Einvernehmen mit wenn die zugrunde liegende Altersrente wegfällt, spätes- ihrem Arbeitgeber über das ordentliche Rücktrittsalter tens aber, wenn der Anspruch auf die reglementarische hinaus erwerbstätig (Art. 11 Abs. 3), entspricht die Höhe Waisenrente wegfallen würde. der Altersrente dem erworbenen Altersguthaben mul- 3 Die Höhe der jährlichen Pensioniertenkinderrente tipliziert mit dem Umwandlungssatz im Rücktrittsalter entspricht 20 Prozent der Altersrente pro Kind. (s. Anhang 1). 2 Die Weiterführung erfolgt im Umfang der noch ver- Art. 24 Allgemeine Voraussetzungen für Todesfallleis- bleibenden Erwerbstätigkeit. tungen 3 Tritt bei einer versicherten Person, die über das or- 1 Anspruch auf Todesfallleistungen besteht, wenn die dentliche Rücktrittsalter hinaus erwerbstätig ist, Arbeits- versicherte Person: unfähigkeit ein, so besteht kein Anspruch auf Beitrags- im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeits- befreiung. Die versicherte Altersleistung wird mit der unfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, Erwerbsaufgabe, spätestens jedoch bei Erreichen des versichert war oder maximal möglichen Rücktrittsalters (Art. 11 Abs. 3) fällig. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber Art. 21 Kapitalabfindung weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei 1 Ein Kapitalbezug führt zu einer dem bezogenen Kapi- Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache tal entsprechenden Kürzung der Altersrente und der mit- zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent ver- versicherten Leistungen. sichert war oder 2 Die versicherte Person muss, wenn sie das erworbene als Minderjähriger invalid wurde und deshalb bei Auf- Altersguthaben oder einen Teil davon in Kapitalform be- nahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu ziehen will, vor der effektiven Pensionierung eine schriftli- 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsun- che Erklärung an Profond einreichen. fähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, 3 Ist die versicherte Person verheiratet, ist die Erklärung deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens nur gültig, wenn der Ehegatte schriftlich zugestimmt hat 40 Prozent versichert war oder und die Echtheit seiner Unterschrift amtlich beglaubigt von Profond im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder wurde. Invalidenrente erhielt. 4 Laufende Invalidenrenten werden bei Erreichen des Diese Leistungen werden bei Tod infolge Krankheit oder ordentlichen Rücktrittsalters durch eine Altersrente abge- Unfall gewährt. löst. Der Bezüger einer temporären Invalidenrente kann 2 Todesfallleistungen werden in der Regel in Renten- auf diesen Zeitpunkt die Altersrente ganz oder teilweise in form ausgerichtet. Der Bezug in Kapitalform ist nur in den Kapitalform beziehen. Wird die Altersrente gemäss Art. 34 ausdrücklich vom Reglement vorgesehenen Fällen zuläs- dieses Reglements gekürzt, entfällt im gleichen Verhältnis sig. die Kapitalabfindung. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sinngemäss. Art. 25 Ehegattenrente 1 Der Ehegatte einer verstorbenen versicherten Person Art. 22 AHV-Überbrückungsrente hat Anspruch auf eine lebenslängliche Ehegattenrente. 1 Versicherte Personen, die vorzeitig in den Ruhestand Eingetragene Partnerinnen und Partner haben die gleiche treten und weder eine AHV-Altersrente noch eine ganze Rechtsstellung wie der Ehegatte. IV-Rente der Eidg. Invalidenversicherung beziehen, kön- 2 Der Anspruch auf Ehegattenrente beginnt mit dem nen eine von Profond ausgerichtete AHV-Überbrückungs- Monat nach dem Tod der versicherten Person, frühestens rente beantragen. Finanziert der Arbeitgeber die AHV- jedoch mit dem Monat, für den der volle Lohn oder die Überbrückungsrente mit, ist dies im Vorsorgeplan zu defi- Lohnersatzzahlungen bzw. die Rente der verstorbenen nieren. versicherten Person erstmals nicht mehr ausgerichtet 2 Die AHV-Überbrückungsrente führt zu einer nach werden. versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten 3 Der Anspruch auf Ehegattenrente erlischt: Kürzung der Rente oder Kapitalabfindung, ausser diese bei Wiederverheiratung oder bei Eintritt in eine einge- wurde vorgängig nach versicherungsmathematischen tragene Partnerschaft Grundsätzen vollständig ausfinanziert. beim Tode des überlebenden Ehegatten. 3 Die AHV-Überbrückungsrente darf die bei Pensionie- 4 Ist der überlebende Ehegatte mehr als zehn Jahre rung jeweils geltende maximale AHV-Altersrente nicht jünger als die verstorbene versicherte Person, wird die übersteigen. Eine allfällige Teilinvalidenrente der Eidg. Ehegattenrente um drei Prozent ihres vollen Betrags für Profond Vorsorgeeinrichtung I Vorsorgereglement 1. Januar 2021 9
jedes ganze oder angebrochene Jahr, um das der Ehegat- leben nachweisbar mindestens fünf Jahre ununter- te mehr als zehn Jahre jünger ist als die versicherte Per- brochen in gemeinsamer Haushaltung in einer aus- son, gekürzt, höchstens aber um die Hälfte. Der Anspruch schliesslichen Zweierbeziehung zusammengelebt auf die BVG-Minimalleistungen ist in jedem Fall gewahrt. oder muss für den Unterhalt mindestens eines ge- 5 Es werden nur die BVG-Minimalleistungen erbracht, meinsamen Kindes aufkommen falls die versicherte Person zum Zeitpunkt der Heirat das Profond wurde zu Lebzeiten eine schriftliche Erklä- ordentliche Rücktrittsalter überschritten hat. rung der versicherten Person oder nach deren Tod 6 Die Höhe der Ehegattenrente bei Tod einer erwerb- eine letztwillige Verfügung eingereicht, worin der stätigen versicherten Person vor dem Erreichen des anspruchsberechtigte Lebenspartner bezeichnet ist. ordentlichen Rücktrittsalters ist im Vorsorgeplan definiert. Die letztwillige Verfügung muss unmissverständlich Der anspruchsberechtigte Ehegatte kann diese Rente wie Bezug auf die berufliche Vorsorge nehmen. folgt beziehen: 2 Die begünstigte Person hat bis spätestens drei Mona- a) als Rente oder te nach dem Todesfall die für die Abklärung notwendigen b) als Kapitalzahlung (Barwert der ganzen, infolge Über- Unterlagen beizubringen. Als Nachweis der gemeinsamen entschädigung allfällig gekürzten Ehegattenrente) Haushaltung muss eine amtliche Wohnsitzbestätigung oder eingereicht werden. c) teilweise als Rente und teilweise als Kapitalzahlung 3 Die eine Lebenspartnerrente beziehende Person (Barwert der nicht bezogenen, infolge Überentschä- verliert den Anspruch im Falle ihrer Verheiratung, ihres digung allfällig gekürzten Rente). Eintritts in eine eingetragene Partnerschaft oder ihres Übersteigt das vorhandene Altersguthaben der verstorbe- Eintritts in eine neue Lebenspartnerschaft mit gemeinsa- nen Person den Barwert der ganzen, infolge Überentschä- mer Haushaltung oder ihres Todes. digung allfällig gekürzten Ehegattenrente, wird der über- 4 Die Bestimmungen zum Kapitalbezug der Ehegatten- steigende Betrag dem rentenberechtigten Ehegatten rente (Art. 25) gelten sinngemäss. zusätzlich in Kapitalform ausbezahlt. Ein allfälliger An- spruch auf Todesfallkapital aus Einkäufen (Art. 30 lit. c) Art. 28 Rente für den geschiedenen Ehegatten wird dabei nicht kumuliert, und es wird nur der grössere Anspruch und Höhe einer Ehegattenrente für den ge- der beiden Beträge ausbezahlt. schiedenen Ehegatten einer verstorbenen versicherten 7 Nach dem Tod einer versicherten Person, die über Person entsprechen den BVG-Minimalleistungen. das ordentliche Rücktrittsalter hinaus erwerbstätig war (aufgeschobene Pensionierung), entspricht die Höhe der Art. 29 Waisenrente Ehegattenrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent 1 Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person der Altersrente, die der verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. im Zeitpunkt des Todes ausgerichtet worden wäre. 2 Pflege- und Stiefkinder sind den Kindern gleichge- 8 Die Höhe der Ehegattenrente bei Tod eines versicher- stellt, sofern die verstorbene versicherte Person zusätzlich ten Alters- resp. Invalidenrentners ist im Vorsorgeplan noch für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. definiert. Soweit der zum Zeitpunkt des Todes eines ver- 3 Der Anspruch auf Waisenrente beginnt mit dem Mo- sicherten Alters- resp. Invalidenrentners geltende Vorsor- nat nach dem Tod der versicherten Person, frühestens geplan keine Regelung vorsieht, beträgt die Ehegatten- jedoch mit dem Monat, für den der volle Lohn oder die rente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt Lohnersatzzahlungen bzw. die Rente der verstorbenen ausgerichteten Alters- resp. Invalidenrente, wobei Kürzun- versicherten Person erstmals nicht mehr ausgerichtet gen der zuletzt ausgerichteten Invalidenrente infolge werden. Überentschädigung sowie ein Aufschub der Invalidenrente 4 Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit nicht berücksichtigt werden und somit die Ehegattenrente dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Alters- auf Basis der reglementarischen, ungekürzten Invaliden- jahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des rente berechnet wird. 25. Altersjahres für Kinder: bis zum Abschluss der Ausbildung Art. 26 Ehegattenaltersrente bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie Aufgehoben (siehe Art. 62 Übergangsbestimmungen) im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind. 5 Die Höhe der Waisenrente ist im Vorsorgeplan Art. 27 Lebenspartnerrente definiert. 1 Unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen und 6 Der Betrag der Waisenrente verdoppelt sich, wenn Kürzungsbestimmungen für die Ehegattenrente hat der das Kind Vollwaise wird. von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartner (unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts) Anspruch Art. 30 Kapitalzahlungen im Todesfall auf eine Hinterlassenenrente in Höhe der Ehegattenrente, a) Todesfallkapital sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt 1 Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug der sind: Altersrente und vor Erreichen des ordentlichen Rück- die versicherte und die begünstigte Person sind un- trittsalters, ohne dass Anspruch auf eine Ehegatten- verheiratet und leben nicht in einer eingetragenen bzw. Lebenspartnerrente oder auf eine Rente für ge- Partnerschaft, und es hätten keine gesetzlichen schiedene Ehegatten entsteht, wird ein Todesfallkapi- Gründe gegen eine Heirat oder eine Eintragung der tal ausgerichtet. Partnerschaft der beiden gesprochen 2 Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erb- der überlebende Lebenspartner bezieht zum Zeit- recht, die Hinterlassenen nach folgender Rangord- punkt des Anspruchsbeginns keine Hinterlassenen- nung, wobei die vorhergehende Gruppe die nachfol- leistungen (wie Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente) gende von der Bezugsberechtigung ausschliesst: oder hat in der Vergangenheit keine entsprechende aa) Anspruchsberechtigtengruppe 1: Natürliche Per- Kapitalabfindung erhalten sonen, die von der versicherten Person im Zeitpunkt der überlebende Lebenspartner hat mit der verstor- des Todes in erheblichem Masse unterstützt wurden, benen versicherten Person unmittelbar vor deren Ab- bei deren Fehlen Profond Vorsorgeeinrichtung I Vorsorgereglement 1. 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