Vorsorgereglement Januar 2021 - Profond

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Vorsorgereglement
Januar 2021

Bei juristischen Differenzen zwischen
Original und Übersetzung ist
die deutschsprachige Version verbindlich.
Inhaltsverzeichnis

Inhalt                                                                                                                                 Seite

1.    Allgemeine Bestimmungen und Begriffe...........................................................4
      Art. 1           Name und Zweck ..................................................................................... 4
      Art. 2           Anschlussvereinbarung .......................................................................... 4
      Art. 3           Verhältnis zum BVG................................................................................. 4
      Art. 4           Haftung ...................................................................................................... 4
      Art. 5           Versicherte Personen, Aufnahmebedingungen ................................ 4
      Art. 6           Beginn des Vorsorgeverhältnisses....................................................... 4
      Art. 7           Ende des Vorsorgeverhältnisses .......................................................... 5
      Art. 7a          Freiwillige Weiterführung der Versicherung von
                       Arbeitnehmern im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR,
                       RESOR oder VRM).................................................................................... 5
      Art. 7b          Weiterführung der Versicherung bei Ausscheiden nach
                       Vollendung des 58. Altersjahres........................................................... 5
      Art. 7c          Externe Mitgliedschaft............................................................................ 6
      Art. 8           Gesundheitsprüfung, Einschränkung des
                       Versicherungsschutzes .......................................................................... 6
      Art. 9           Lohndefinitionen, Änderung des Beschäftigungsgrades................ 6
      Art. 10          Alter .............................................................................................................7
      Art. 11          Rücktrittsalter............................................................................................7
      Art. 12          Auskunfts- und Meldepflicht..................................................................7
      Art. 13          Datenschutz...............................................................................................7
      Art. 14          Eingetragene Partnerschaft ...................................................................7

2.    Leistungen .......................................................................................................... 7
      Art. 15          Altersgutschriften und Altersguthaben................................................7
      Art. 16          Allgemeine Voraussetzungen für Altersleistungen........................... 8
      Art. 17          Altersrente................................................................................................. 8
      Art. 18          Vorzeitige Pensionierung (VP), Einkauf der Rentenkürzung .......... 8
      Art. 19          Teilpensionierung .................................................................................... 8
      Art. 20          Aufgeschobene Pensionierung ............................................................ 9
      Art. 21          Kapitalabfindung ..................................................................................... 9
      Art. 22          AHV-Überbrückungsrente ..................................................................... 9
      Art. 23          Pensioniertenkinderrente ...................................................................... 9
      Art. 24          Allgemeine Voraussetzungen für Todesfallleistungen..................... 9
      Art. 25          Ehegattenrente ........................................................................................ 9
      Art. 26          Ehegattenaltersrente ............................................................................ 10
      Art. 27          Lebenspartnerrente .............................................................................. 10
      Art. 28          Rente für den geschiedenen Ehegatten........................................... 10
      Art. 29          Waisenrente............................................................................................ 10
      Art. 30          Kapitalzahlungen im Todesfall ............................................................ 10
      Art. 31          Invalidenrente...........................................................................................11
      Art. 31a         Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung
                       des Leistungsanspruches bei Herabsetzung oder
                       Aufhebung der Renten der Invalidenversicherung..........................12
      Art. 32          Invalidenkinderrente ..............................................................................12

3.    Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen ............................................ 12
      Art. 33          Beitragsbefreiung...................................................................................12
      Art. 34          Zusammenfallen von Leistungen bei Invalidität und Tod ...............12

Profond Vorsorgeeinrichtung I Vorsorgereglement 1. Januar 2021                                                                                 2
Art. 35          Subrogation .............................................................................................13
      Art. 36          Kürzung bei schwerem Verschulden ..................................................13
      Art. 37          Rückerstattung........................................................................................13
      Art. 38          Ausserordentliche Zusatzzahlungen...................................................13
      Art. 39          Auszahlung...............................................................................................13
      Art. 40          Vorleistung ...............................................................................................14

4.    Finanzierung ..................................................................................................... 14
      Art. 41          Beitragspflicht .........................................................................................14
      Art. 42          Beiträge ....................................................................................................14
      Art. 42a         Kosten für ausserordentliche Aufwendungen ..................................14
      Art. 42b         Forderung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers...................14
      Art. 43          Eintrittsleistung, Einkauf........................................................................14
      Art. 44          Zinssätze ..................................................................................................15

5.    Austrittsleistung............................................................................................... 15
      Art. 45          Fälligkeit der Austrittsleistung .............................................................15
      Art. 46          Höhe der Austrittsleistung....................................................................15
      Art. 47          Verwendung der Austrittsleistung ......................................................15

6.    Ehescheidung und Wohneigentumsförderung................................................ 16
      Art. 48          Ehescheidung..........................................................................................16
      Art. 49          Vorbezug oder Verpfändung zur Finanzierung von
                       Wohneigentum........................................................................................16

7.    Organisation, Verwaltung und Kontrolle ......................................................... 16
      Art. 50          Stiftungsrat ..............................................................................................16
      Art. 51          Personalvorsorgekommission.............................................................. 17
      Art. 52          Geschäftsführung, Geschäftsjahr ....................................................... 17
      Art. 53          Revisionsstelle, Experte......................................................................... 17
      Art. 54          Schweigepflicht ...................................................................................... 17

8.    Weitere Bestimmungen ....................................................................................17
      Art. 55          Information der versicherten Personen ............................................. 17
      Art. 56          Wertschwankungsreserven und Rückstellungen ............................. 17
      Art. 57          Freie Mittel................................................................................................ 17
      Art. 58          Arbeitgeberbeitragsreserven............................................................... 17
      Art. 59          Massnahmen bei Unterdeckung.......................................................... 17
      Art. 60          Teilliquidation ..........................................................................................18
      Art. 61          Lücken im Reglement, Streitigkeiten .................................................18
      Art. 62          Übergangsbestimmungen....................................................................18
      Art. 63          Inkrafttreten, Änderungen ....................................................................18

Anhänge zum Vorsorgereglement                                                                                                     19

Stichwortverzeichnis                                                                                                             23

Profond Vorsorgeeinrichtung I Vorsorgereglement 1. Januar 2021                                                                           3
1. Allgemeine Bestimmungen                                           Personen, deren Löhne für gewöhnlich rückwirkend
                                                                      an Profond gemeldet werden (u.a. Arbeitnehmer von
   und Begriffe                                                       Temporärfirmen), sofern sie während mindestens drei
                                                                      Monaten keinen Lohn bezogen haben (unbezahlter
                                                                      Urlaub vorbehalten)
Art. 1    Name und Zweck
                                                                     Arbeitnehmer, die einen Lohn beziehen, der nicht
1    Unter dem Namen «Profond Vorsorgeeinrichtung»,
                                                                      höher als drei Viertel der maximalen AHV-Altersrente
nachstehend «Profond» genannt, besteht eine registrierte
                                                                      ist, sofern der Vorsorgeplan nichts anderes vorsieht
Personalvorsorgestiftung mit dem Zweck, die Arbeitneh-
                                                                     Arbeitnehmer, die das ordentliche Rücktrittsalter
mer von Institutionen bzw. Unternehmen, mit denen
                                                                      gemäss Art. 11 bereits erreicht oder überschritten ha-
Profond eine Anschlussvereinbarung abgeschlossen hat,
                                                                      ben (mit Ausnahme von Art. 20)
sowie deren Angehörige und Hinterlassene nach den
                                                                     Arbeitnehmer mit einem auf maximal drei Monate
Bestimmungen dieses Reglements, der massgebenden
                                                                      befristeten Arbeitsvertrag. Arbeitnehmer mit befriste-
Anschlussvereinbarung mit ihren integrierenden Vertrags-
                                                                      ten Anstellungen oder Einsätzen werden versichert,
bestandteilen und des BVG vor den wirtschaftlichen Fol-
                                                                      wenn:
gen des Alters, des Todes und der Invalidität zu schützen.
                                                                      a) das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die
2    Rechte und Pflichten der durch Profond Begünstigten
                                                                            Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird,
richten sich nach diesem Reglement sowie nach dem
                                                                            von dem Zeitpunkt an, in dem die Verlängerung
für sie geltenden Vorsorgeplan, welcher integrierender
                                                                            vereinbart wurde
Bestandteil dieses Reglements ist. Der Vorsorgeplan be-
                                                                      b) mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim
stimmt auf Stufe Vorsorgewerk insbesondere den Kreis
                                                                            gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das glei-
der zu versichernden Arbeitnehmer, die Höhe des versi-
                                                                            che verleihende Unternehmen insgesamt länger
cherten Lohnes (Spar- und Risikolohn), die Höhe der Vor-
                                                                            als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei
sorgeleistungen und die Finanzierung.
                                                                            Monate übersteigt. Diesfalls ist der Arbeitnehmer
                                                                            ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats
Art. 2    Anschlussvereinbarung
                                                                            versichert. Wird jedoch vor dem ersten Arbeits-
1    Rechte und Pflichten der Arbeitgeber werden in den
                                                                            antritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Ein-
Anschlussvereinbarungen, Reglementen sowie in den für
                                                                            satzdauer insgesamt drei Monate übersteigt,
sie jeweils gültigen Vorsorgeplänen geregelt. Vorbehalten
                                                                            so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeits-
bleiben anders lautende reglementarische und gesetzliche
                                                                            verhältnisses versichert.
Vorschriften.
                                                                     Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für
2    Profond führt für jeden angeschlossenen Arbeitgeber
                                                                      eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch
ein Vorsorgewerk.
                                                                      versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige
3    Für jeden Anschluss wird getrennt Rechnung geführt,
                                                                      Erwerbstätigkeit ausüben
soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen
                                                                     Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht
Bestimmungen sowie für den Ausweis der allfällig einge-
                                                                      dauernd in der Schweiz tätig und in einem nicht der
brachten Sondervermögen erforderlich ist.
                                                                      EU oder der EFTA angehörenden Staat genügend ver-
4    Sondervermögen auf Stufe Vorsorgewerk wie Arbeit-
                                                                      sichert sind, sofern sie die Befreiung von der Auf-
geberbeitragsreserven, freie Mittel usw. werden nur
                                                                      nahme zu Profond beantragen
für den betreffenden Arbeitgeber und seine versicherten
                                                                     Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Pro-
Personen verwendet.
                                                                      zent invalid sind (Art. 16 ATSG)
                                                                     Arbeitnehmer, die bei Profond vorzeitig pensioniert
Art. 3   Verhältnis zum BVG
                                                                      wurden und deren reglementarische Altersleistung
1    Profond erbringt im Rahmen der obligatorischen
                                                                      mindestens den BVG-Minimalleistungen im ordentli-
Vorsorge die gemäss BVG geltenden Minimalleistungen.
                                                                      chen Rücktrittsalter entspricht.
                                                                     Personen, die im Rahmen von Art. 26a BVG bei einer
Art. 4   Haftung
                                                                      anderen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterver-
Profond lehnt die Haftung für alle Folgen ab, die sich aus
                                                                      sichert werden.
der Verletzung von Pflichten der angeschlossenen Unter-
                                                                 4    Auf Antrag der Personalvorsorgekommission und im
nehmen und der versicherten Personen ergeben und
                                                                 Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer
behält sich vor, den ihr daraus entstandenen Schaden
                                                                 mit einem Jahreslohn von weniger als drei Viertel der ma-
geltend zu machen und zu Unrecht erbrachte Leistungen
                                                                 ximalen AHV-Altersrente versichert werden, sofern sie die
zurückzufordern.
                                                                 übrigen Aufnahmebedingungen erfüllen.
                                                                 5    Personen, die nicht als Arbeitnehmer der angeschlos-
Art. 5    Versicherte Personen, Aufnahmebedingungen              senen Unternehmen gelten, werden nicht versichert, auch
1    Bei Profond werden unter Vorbehalt von Abs. 3 alle          dann nicht, wenn sie einmal bei Profond versichert waren.
Arbeitnehmer der angeschlossenen Unternehmen ver-                Vorbehalten bleiben anders lautende reglementarische
sichert, welche die im Vorsorgeplan umschriebenen Auf-           Bestimmungen.
nahmebedingungen erfüllen.                                       6    Nicht bei Profond versicherungspflichtige Personen,
2    Personen, die bei der Aufnahme in das Vorsorgever-          die bei einem von Profond angeschlossenen Arbeitgeber
hältnis mit Profond teilweise invalid sind, werden nur für       eine Leitungsfunktion ausüben (Verwaltungsräte usw.),
den Teil versichert, welcher der weitergeführten Erwerbs-        können auf Antrag der Personalvorsorgekommission im
fähigkeit gemäss Art. 15 BVV 2 entspricht. Die entspre-          gleichen Umfang wie die Arbeitnehmer bei Profond versi-
chende Kürzung der Grenzbeträge erfolgt gemäss Art. 4            chert werden, sofern sie die übrigen Voraussetzungen
BVV 2.                                                           dieses Reglements erfüllen.
3    Nicht (mehr) versichert werden:
    Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember des Jahres, in
                                                                 Art. 6   Beginn des Vorsorgeverhältnisses
     dem sie das 17. Altersjahr vollendet haben
                                                                 Das Vorsorgeverhältnis beginnt an dem Tage, an dem das
                                                                 Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch

Profond Vorsorgeeinrichtung I Vorsorgereglement 1. Januar 2019                                                               4
besteht, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da sich die ver-      6   Die versicherte Person hat ihre Ansprüche gegenüber
sicherte Person auf den Weg zur Arbeit begibt, oder an           der Stiftung FAR, RESOR oder VRM selbst abzuklären.
dem Tage, an dem die Aufnahmebedingungen gemäss
Vorsorgeplan erfüllt sind.                                       Art. 7b Weiterführung der Versicherung bei Ausscheiden
                                                                 nach Vollendung des 58. Altersjahres
Art. 7    Ende des Vorsorgeverhältnisses                         1    Versicherte Personen, die nach Vollendung des
1    Das Vorsorgeverhältnis endet infolge Beendigung des         58. Altersjahres aus der Versicherung ausscheiden, weil
Arbeitsverhältnisses oder Wegfalls der Aufnahmebedin-            das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde,
gungen des Vorsorgeplans. Hat eine versicherte Person,           können die Weiterführung ihrer Versicherung im bisheri-
deren Löhne für gewöhnlich rückwirkend an Profond ge-            gen Umfang bei Profond verlangen. Auf Verlangen der
meldet werden (u.a. Arbeitnehmer einer Temporärfirma),           versicherten Person wird deren Vorsorge bis längstens
während mindestens drei Monaten keinen Lohn erzielt, so          zum ordentlichen Rücktrittsalter weitergeführt.
wird ein Austritt verarbeitet und die Austrittsleistung aus-     2    Die versicherte Person hat die Weiterführung der
gerichtet. Dieser Austritt erfolgt rückwirkend auf denjeni-      Versicherung schriftlich vor der Beendigung des Arbeits-
gen Monatsletzten, bis zu dem letztmalig ein Lohn erzielt        verhältnisses zu verlangen. Sie hat der Vorsorgeeinrich-
wurde. Das Vorsorgeverhältnis bei Profond endet auf              tung vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den
dasselbe Datum. Die Nachdeckungsfrist für die Risiken            Nachweis der durch den Arbeitgeber ausgesprochenen
Invalidität und Tod beginnt mit dem Ersten des Folge-            Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu erbringen und
monats, ab dem letztmalig ein Lohn erzielt wurde.                gleichzeitig mitzuteilen, ob sie Spar- und Risikobeiträge
2    Bei Teilinvalidität endet das Vorsorgeverhältnis im         oder nur die Risikobeiträge weiterführen will. Die versi-
Umfang der verbliebenen Erwerbsfähigkeit, sofern und             cherte Person kann die Weiterführung der Sparbeiträge
soweit das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde oder die            nach Beginn der Weiterversicherung durch schriftliche
Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt sind.                     Mitteilung beenden. Die Austrittsleistung bleibt in der
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versi-       Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Altersvorsorge nicht
cherte Person während eines Monats nach Auflösung                weiter aufgebaut wird.
des Vorsorgeverhältnisses versichert. Tritt sie vorher in        3    Der bisherige AHV-Lohn wird unverändert weiter-
ein neues Vorsorgeverhältnis ein, ist die neue Vorsorge-         geführt, wobei die jeweils aktuell gültigen gesetzlichen
einrichtung zuständig.                                           und reglementarischen Bestimmungen zur Anwendung
4    Versicherte Personen, deren Arbeitsverhältnis wegen         gelangen. Für versicherte Personen, deren Löhne für
eines Ausbildungsaufenthalts im Ausland oder aus ande-           gewöhnlich rückwirkend an Profond gemeldet werden
ren Gründen (unbezahlter Urlaub usw.) unterbrochen wird,         (u.a. Arbeitnehmende von Temporärfirmen), wird der
können auf deren Antrag und mit der Zustimmung des               Durchschnittslohn der Anstellungsdauer, längstens jedoch
Arbeitgebers das Vorsorgeverhältnis mit Profond während          der Durchschnittslohn der vergangenen 12 Monate weiter-
einer zu vereinbarenden Dauer von maximal zwei Jahren            versichert. Im Falle einer Erhöhung der reglementarischen
aufrechterhalten. Während dieser Zeit hat Profond An-            Beiträge (Verwaltungskosten-, Risiko-, Sparbeiträge)
spruch auf die gesamten reglementarischen Beiträge,              während der Dauer der Weiterversicherung infolge geän-
welche dem Umfang der Weiterführung des Vorsorgever-             derten Vorsorgeplans kann die versicherte Person verlan-
hältnisses (Spar- und Risikoversicherung, Risikoversiche-        gen, dass für die gesamte Vorsorge (Spar- und Risikover-
rung oder Unterbrechung der Versicherung) entsprechen.           sicherung) ein tieferer als der bisherige AHV-Lohn versi-
                                                                 chert wird. Dabei sind die gesetzlichen Grenzbeträge zu
Art. 7a Freiwillige Weiterführung der Versicherung               berücksichtigen.
von Arbeitnehmern im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR,              4    Die reglementarischen Arbeitnehmer- und Arbeitge-
RESOR oder VRM)                                                  berbeiträge (inkl. der Verwaltungskostenbeiträge) sind
1    Versicherte Personen, die aus der obligatorischen           vollumfänglich von der versicherten Person zu leisten. Die
Versicherung ausscheiden, weil sie eine Überbrückungs-           Beitragserhebung erfolgt quartalsweise. Es kommen die
rente einer im Titel erwähnten Stiftung für den flexiblen        jeweils aktuell gültigen Beitragssätze gemäss Vorsorge-
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe beziehen, können              plan des Arbeitgebers zur Anwendung, wobei der ehema-
während der Dauer des Bezugs einer Überbrückungsrente            lige Arbeitgeber verpflichtet ist, die versicherte Person
(FAR, RESOR oder VRM) den Sparprozess bei Profond                vorgängig über reglementarische Änderungen zu infor-
weiterführen.                                                    mieren. Die versicherte Person hat auch allfällige Sanie-
2    Wird der Sparprozess weitergeführt, so entfällt die         rungsbeiträge zu leisten.
Versicherung für Invalidität und Tod mit Ausnahme des            5    Wird die Anschlussvereinbarung des Arbeitgebers
Todesfallkapitals gemäss Art. 30 lit. a) des Reglements.         bei Profond aufgelöst, so betrifft dies auch die Weiterver-
Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die           sicherung der versicherten Person bei Profond.
Hinterlassenen nach Art. 30 lit. b) Abs. 2.                      6    Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeein-
3    Die jährlichen Altersgutschriften werden für die Dauer      richtung ein, so hat Profond die Austrittsleistung in dem
der Überbrückungsrente von der Stiftung festgelegt, fi-          Umfang an die neue zu überweisen, als sie für den Einkauf
nanziert und an Profond überwiesen. Die Stiftung ist Bei-        in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet
tragsschuldnerin. Die jährlichen Altersgutschriften werden       werden kann. Der bei Profond weiterversicherte Lohn und
als Einmaleinlage dem Alterskonto gutgeschrieben.                der Beschäftigungsgrad werden im selben Umfang redu-
4    Für Bezüger einer Überbrückungsrente aus der Stif-          ziert. Sobald mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für
tung ist die Teilpensionierung resp. die vorzeitige Pensio-      den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen
nierung gemäss diesem Reglement nur möglich bis zum              der neuen Vorsorgeeinrichtung verwendet wurden, endet
Zeitpunkt des Anspruchsbeginns auf eine Überbrückungs-           die Weiterversicherung bei Profond.
rente der Stiftung.                                              7    Die Weiterversicherung endet auch bei Erreichen des
5    Jeder Kapital- oder Rentenbezug vor dem Anspruchs-          ordentlichen Rücktrittsalters, bei vorzeitiger Pensionie-
beginn auf eine Überbrückungsrente der Stiftung FAR ab           rung, Invalidität oder Tod.
1. April 2019 oder während deren Dauer führt zum Verlust         8    Die versicherte Person kann während der Dauer der
der Sparbeiträge von der Stiftung FAR.                           Weiterversicherung Einkäufe, einen Vorbezug oder eine

Profond Vorsorgeeinrichtung I Vorsorgereglement 1. Januar 2021                                                               5
Verpfändung für Wohneigentum tätigen sowie von der               Unterlagen medizinischer oder anderer Art einen Gesund-
Möglichkeit einer vorzeitigen oder Teilpensionierung Ge-         heitsvorbehalt für die Risikoleistungen aussprechen.
brauch machen. Im Falle einer Teilpensionierung wird der         4     Der Vorbehalt dauert jedoch höchstens fünf Jahre, ab
versicherte AHV-Lohn entsprechend dem Teilpensionie-             Beginn des Vorsorgeverhältnisses gerechnet. Bei freiwillig
rungsgrad reduziert. Hat die Weiterversicherung mehr als         versicherten Selbständigerwerbenden bemisst sich der
zwei Jahre gedauert, so ist ein Vorbezug oder eine Ver-          Vorbehalt nach BVG.
pfändung für Wohneigentum nicht mehr möglich und die             5     Tritt während der Dauer des Gesundheitsvorbehalts
Altersleistung muss in Rentenform bezogen werden.                ein Risikoleistungsfall ein und ist dieser ganz oder teil-
9    Die versicherte Person kann die Weiterversicherung          weise auf die vorbehaltene Ursache zurückzuführen, so
jederzeit auf das nächste Monatsende kündigen. Bei Vor-          werden die Leistungen bzw. anwartschaftlichen Leistun-
liegen von Risikobeitragsausständen kann Profond die             gen auf die BVG-Minimalleistungen eingeschränkt.
Weiterversicherung kündigen und rückwirkend auf den              6     Diese Einschränkung gilt bis zur Beendigung der aus
Beginn der Beitragsausstände auflösen.                           diesem Risikoleistungsfall resultierenden Leistungspflicht,
                                                                 also über die Dauer des Gesundheitsvorbehalts hinaus.
                                                                 7     Auf dem mit der eingebrachten Austrittsleistung
Art. 7c Externe Mitgliedschaft                                   erworbenen Vorsorgeschutz wird kein Gesundheits-
1    Austretende versicherte Personen können die Vorsor-         vorbehalt ausgesprochen. Bei einem allfälligen bei der
ge im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen              früheren Vorsorgeeinrichtung ausgesprochenen Vorbehalt
Möglichkeiten weiterführen (externe Mitgliedschaft), so-         wird die in der früheren Vorsorgeeinrichtung bereits abge-
fern die Voraussetzungen nach Art. 7b Abs. 1 nicht erfüllt       laufene Dauer des Vorbehalts angerechnet.
sind.                                                            8     Die BVG-Minimalleistungen dürfen mit keinem Vorbe-
2    Die versicherte Person hat die externe Mitgliedschaft       halt belegt werden.
schriftlich vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses          9     Tritt ein Risikoleistungsfall vor Abschluss der Gesund-
anzumelden. Sie hat der Vorsorgeeinrichtung vor der Be-          heitsprüfung ein, ist Profond berechtigt, allfällige Risiko-
endigung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen, ob sie nur        leistungen, die sich aus Krankheiten oder Unfallfolgen
die Sparbeiträge oder aber Spar- und Risikobeiträge wei-         ergeben, an denen die versicherte Person schon vor An-
terführen will. Die gewählte Lösung kann während der             tritt des Arbeitsverhältnisses litt oder für die sie infolge
Dauer der externen Mitgliedschaft nicht gewechselt wer-          früherer Leiden anfällig ist sowie für bestehende Leiden
den.                                                             und Gebrechen, lebenslänglich auf die BVG-Minimalleis-
3    Der bisherige AHV-Lohn wird unverändert weiter-             tungen zu beschränken.
geführt. Für versicherte Personen, deren Löhne für               10 Ist die versicherte Person bei Beginn des Versiche-
gewöhnlich rückwirkend an Profond gemeldet werden                rungsschutzes nicht voll arbeitsfähig und führt die Ursa-
(u.a. Arbeitnehmende von Temporärfirmen), wird der               che der Arbeitsunfähigkeit zur Invalidität bzw. Erhöhung
Durchschnittslohn der Anstellungsdauer, längstens jedoch         des Invaliditätsgrades oder zum Tod, so besteht kein
der Durchschnittslohn der vergangenen 12 Monate weiter-          Anspruch auf Leistungen nach diesem Reglement.
versichert.                                                      11 Werden die bei der Anmeldung zur Versicherung
4    Die reglementarischen Arbeitnehmer- und Arbeitge-           gestellten Fragen zur Risikoeinschätzung falsch oder un-
berbeiträge (inkl. der Verwaltungskostenbeiträge) sind           vollständig beantwortet, kann Profond die Vorsorge für
vollumfänglich von der versicherten Person zu leisten. Die       den überobligatorischen Teil kündigen und ihre Vorsorge-
Beitragserhebung erfolgt quartalsweise. Die versicherte          leistungen auf die BVG-Minimalleistungen beschränken.
Person hat auch allfällige Sanierungsbeiträge zu leisten.        Allenfalls zu viel bezahlte Leistungen werden zurückgefor-
5    Die externe Mitgliedschaft endet spätestens nach            dert. Das Kündigungsrecht erlischt sechs Monate nach-
zwei Jahren, in jedem Fall jedoch, wenn die versicherte          dem Profond von der rentenzusprechenden Verfügung der
Person in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitge-          Eidgenössischen Invalidenversicherung Kenntnis erhalten
bers wechselt. Die externe Mitgliedschaft endet auch bei         hat.
Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters, bei vorzeitiger     12 Bei erheblichen Erhöhungen der Vorsorgeleistungen
Pensionierung, Invalidität oder Tod.                             kann Profond für diese zusätzlichen Leistungen eine Ge-
6    Die versicherte Person kann während der Dauer der           sundheitsprüfung anordnen. Die vorstehenden Bestim-
externen Mitgliedschaft im Rahmen der übrigen reglemen-          mungen gelten sinngemäss.
tarischen Bestimmungen Einkäufe, einen Vorbezug oder
eine Verpfändung für Wohneigentum tätigen sowie von              Art. 9   Lohndefinitionen, Änderung des Beschäftigungs-
der Möglichkeit einer vorzeitigen oder Teilpensionierung         grades
Gebrauch machen.                                                 1    Die Grundlage für die Festsetzung des massgeben-
7    Die versicherte Person kann die Weiterversicherung          den Jahreslohnes bildet das nach AHV-Normen bestimmte
jederzeit auf das nächste Monatsende kündigen. Bei Vor-          Jahreseinkommen. Der massgebende Jahreslohn bildet die
liegen von Beitragsausständen kann Profond die Weiter-           Grundlage für die Berechnung des versicherten Spar- und
versicherung kündigen und rückwirkend auf den Beginn             Risikolohnes.
der Beitragsausstände auflösen.                                  2    Gelegentlich anfallende Lohnbestandteile werden nur
                                                                 angerechnet, falls dies im Vorsorgeplan geregelt ist. Dabei
Art. 8    Gesundheitsprüfung, Einschränkung                      wird unter «gelegentlich anfallendem Lohnbestandteil»
des Versicherungsschutzes                                        nur der Bonus (Gratifikationen, Treue- und Leistungsprä-
1    Die versicherte Person hat auf Verlangen von Profond        mien) verstanden. Anderweitige, gelegentlich anfallende
mittels eines Fragebogens Auskunft über ihren Gesund-            Lohnbestandteile werden nicht angerechnet.
heitszustand zu erteilen.                                        Ebenfalls nicht versichert werden Lohnbestandteile,
2    Profond kann auf eigene Kosten weitere Nachweise            die von Arbeitgebern ausgerichtet werden, die nicht bei
anfordern oder eine vertrauensärztliche Untersuchung             Profond angeschlossen sind.
anordnen.                                                        3    Der massgebende Jahreslohn wird für das ganze Jahr
3    Liegt ein erhöhtes Risiko vor, kann Profond innert drei     festgelegt. Bei unterjährigem Eintritt sowie bei Lohnände-
Monaten nach Eingang der zur Beurteilung relevanten

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rungen wird der aktuelle Monatslohn auf ein Jahr hochge-         Art. 12 Auskunfts- und Meldepflicht
rechnet.                                                         1    Profond, angeschlossene Arbeitgeber, versicherte
4     Bei schwankendem Einkommen kann der massge-                Personen und Begünstigte sind verpflichtet, alle Auskünfte
bende Jahreslohn aufgrund der Summe der letzten zwölf            zu erteilen und Nachweise zu erbringen, welche für die
Monatslöhne bzw. aufgrund des branchenüblichen durch-            Abwicklung der Versicherungsverhältnisse notwendig
schnittlichen Jahreslohnes berechnet werden, falls keine         sind, insbesondere bei der Anmeldung zur Versicherung,
Erfahrungswerte bekannt sind. Der massgebende Jahres-            bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit oder während des
lohn der Selbständigerwerbenden kann als durchschnittli-         Leistungsbezugs (beispielsweise Auskünfte über ein ef-
ches Einkommen der letzten drei Jahre festgelegt werden.         fektiv erzieltes Resterwerbseinkommen bzw. dessen
5     Die Grundlage für die Berechnung der Risikoleistun-        Erhöhung, Wegfall einer Kinderrente usw.), bei Eintritt
gen vor dem Altersrücktritt bildet der versicherte Risiko-       eines Todesfalls, Veränderung des Zivilstandes und der
lohn. Er ist im Vorsorgeplan definiert.                          Unterstützungspflichten (Heirat, Todesfälle, Scheidung
6     Die Grundlage für die Berechnung der Altersgutschrif-      usw.).
ten bildet der versicherte Sparlohn. Er ist im Vorsorgeplan      2    Rentenbezüger haben auf Verlangen von Profond
definiert.                                                       einen Lebens- und/oder Zivilstandsnachweis zu erbringen.
7     Die Grundlage für die Berechnung der Risikobeiträge        3    Von Invaliden kann ein Zeugnis eines von Profond
bildet der versicherte Risikolohn. Er ist im Vorsorgeplan        anerkannten Arztes verlangt werden.
definiert.                                                       4    Bezüger von Kinder- oder Waisenrenten, die einen
8     Der maximal massgebende Jahreslohn ist begrenzt            Rentenanspruch über das 18. Altersjahr hinaus geltend
nach Art. 79c BVG.                                               machen, haben eine Bestätigung des Ausbildungsinstitu-
9     Unterjährige Lohnänderungen von weniger als zehn           tes über die Art und Dauer der Ausbildung zu erbringen.
Prozent des Jahreslohnes werden erst am 1. Januar des
Folgejahres berücksichtigt.                                      Art. 13 Datenschutz
10 Sinkt der massgebende Jahreslohn vorübergehend                Profond ist im Umgang mit den persönlichen Daten der
wegen Krankheit, Unfall, Kurzarbeit oder aus ähnlichen           versicherten Personen angehalten, die gesetzlichen
Gründen, so bleiben die bisherigen Spar- und Risikolöhne         Bestimmungen (Art 85a–87 BVG und DSG) zu beachten.
versichert, es sei denn, die versicherte Person verlangt
eine Herabsetzung des massgebenden Jahreslohnes.                 Art. 14 Eingetragene Partnerschaft
11 Wird eine versicherte Person zu mindestens 40 Pro-            1    Eingetragene Partner im Sinne des PartG sind im
zent invalid, wird die Vorsorge nach Massgabe des Invali-        Rahmen dieses Reglements den verheirateten Personen
ditätsgrades in einen aktiven (validen) und in einen passi-      gleichgestellt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten
ven (invaliden) Teil aufgeteilt. Für den aktiven Teil werden     wie verheiratete Personen.
die versicherten Jahreslöhne nach Massgabe der Absätze 1         2    Beim Tod einer versicherten Person ist der eingetra-
bis 7 festgelegt. Für den passiven Teil bleiben die bei          gene Partner einem Ehegatten gleichgestellt.
Eintritt des versicherten Ereignisses festgelegten versi-        3    Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Part-
cherten Jahreslöhne massgebend.                                  nerschaft ist einer Ehescheidung gleichgestellt.
12 Versicherte Personen, deren Jahreslohn sich nach
dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert,
können die Vorsorge für den bisherigen massgebenden
Jahreslohn weiterführen. Die Weiterversicherung des bis-
herigen massgebenden Jahreslohnes erfolgt nur auf dem-           2. Leistungen
jenigen Teil der Vorsorge, für den keine Altersleistung
bezogen wird, und längstens bis zum ordentlichen Rück-           Profond sieht folgende Leistungen im Alter, bei Tod oder
trittsalter. Für die Differenz zwischen dem bisherigen und       bei Invalidität vor:
dem neuen massgebenden Jahreslohn muss die versi-                Altersleistungen
cherte Person sowohl für die Arbeitnehmer- wie auch für          Altersrente (Art. 17)
die Arbeitgeberbeiträge selbst aufkommen. Der Arbeitge-          Vorzeitige Pensionierung, Einkauf der Rentenkürzung (Art. 18)
ber kann sich an dieser Finanzierung freiwillig beteiligen.      Teilpensionierung (Art. 19)
                                                                 Aufgeschobene Pensionierung (Art. 20)
Art. 10 Alter                                                    Kapitalabfindung (Art. 21)
Das für die Festsetzung der Höhe der Beiträge und Alters-        AHV-Überbrückungsrente (Art. 22)
gutschriften massgebende Alter entspricht der Differenz          Pensioniertenkinderrente (Art. 23)
zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburts-             Hinterlassenenleistungen
jahr der versicherten Person.                                    Ehegattenrente (Art. 25)
                                                                 Lebenspartnerrente (Art. 27)
Art. 11 Rücktrittsalter                                          Rente für den geschiedenen Ehegatten (Art. 28)
1    Das ordentliche Rücktrittsalter entspricht dem or-          Waisenrente (Art. 29)
dentlichen AHV-Rücktrittsalter.                                  Kapitalzahlungen im Todesfall (Art. 30)
2    Ein vorzeitiger Altersrücktritt ist ab dem vollendeten      Invalidenleistungen
58. Altersjahr möglich.                                          Invalidenrente (Art. 31)
3    Ein aufgeschobener Altersrücktritt ist bis zum vollen-      Invalidenkinderrente (Art. 32)
deten 70. Altersjahr möglich.
4    Die Pensionierung erfolgt am Monatsersten nach              Art. 15 Altersgutschriften und Altersguthaben
Vollendung des ordentlichen Rücktrittsalters oder                1    Für jede versicherte Person, welche die Vorausset-
nach erfolgtem vorzeitigem oder aufgeschobenem Alters-           zungen gemäss Vorsorgeplan erfüllt, wird ein Alterskonto
rücktritt.                                                       geführt.
5    Der Anspruch auf die Altersleistungen entsteht am           2    Dem Alterskonto werden gutgeschrieben:
ersten Tag des Monats, der dem Altersrücktritt folgt.                die Altersgutschriften

Profond Vorsorgeeinrichtung I Vorsorgereglement 1. Januar 2021                                                               7
    die aus früheren Arbeitsverhältnissen eingebrachten               sicherung) mit dem aktuell versicherten Sparlohn ver-
     Austrittsleistungen                                               sichert ist.
    Einmaleinlagen aus Scheidung, Rückzahlung von Vor-          b) Zielaltersrente: Zielaltersguthaben multipliziert mit
     bezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung,                     dem reglementarischen Umwandlungssatz im or-
     Einkäufe, Zusatzgutschriften, Verteilung von freien               dentlichen Rücktrittsalter
     Mitteln usw. sowie                                          c) Projiziertes Altersguthaben bei Antritt der vorzeitigen
    die Zinsen.                                                       Pensionierung: Summe der gemäss Vorsorgeplan
Die Summe dieser Grössen ergibt das Altersguthaben.                    vorgesehenen, mit dem Projektionszinssatz gemäss
3    Das Altersguthaben vermindert sich namentlich um:                 Art. 44 verzinsten Altersgutschriften und dem Alters-
    Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung                    guthaben am Berechnungstag bis zum Alter bei
     sowie                                                             Antritt der vorzeitigen Pensionierung, unter der An-
    Teilauszahlungen infolge Scheidung usw.                           nahme, dass die versicherte Person ab dem Berech-
4    Die Höhe der Altersgutschriften ist im Vorsorgeplan               nungstag mit dem aktuell versicherten Sparlohn ver-
festgelegt.                                                            sichert ist.
5    Der Zins wird auf dem Stand des Alterskontos am             d) Projizierte Altersrente bei Antritt der vorzeitigen Pen-
Ende des Vorjahres berechnet und am Ende des Kalender-                 sionierung: Projiziertes Altersguthaben bei Antritt
jahres dem Alterskonto gutgeschrieben.                                 der vorzeitigen Pensionierung multipliziert mit dem
6    Scheidet die versicherte Person während des Jahres                reglementarischen Umwandlungssatz bei Antritt der
aus dem Vorsorgeverhältnis aus oder wird sie pensioniert,              vorzeitigen Pensionierung.
erfolgt die Verzinsung des Sparguthabens im betreffen-           e) Kürzung der Altersrente: Differenz zwischen der Ziel-
den Jahr bis zu diesem Zeitpunkt mit dem BVG-Mindest-                  altersrente (Bst. b) und der projizierten Altersrente
zinssatz.                                                              bei Antritt der vorzeitigen Pensionierung (Bst. d).
                                                                 5     Die maximal mögliche Einkaufssumme zur Verhinde-
Art. 16 Allgemeine Voraussetzungen für Altersleistungen          rung der Rentenkürzung entspricht der Kürzung der
1    Ab Erreichen des frühestmöglichen Rücktrittsalters          Altersrente (Bst. e) multipliziert mit dem Barwertfaktor
entsteht für die versicherte Person Anspruch auf Alters-         gemäss Anhang 3. Falls der Einkauf vor dem Antritt der
leistungen, sofern die bisherige Erwerbstätigkeit ganz           vorzeitigen Pensionierung stattfindet, wird die Einkaufs-
oder teilweise aufgegeben wird.                                  summe mit dem technischen Zinssatz gemäss Art. 44
2    Die versicherte Person kann wählen, ob sie bei Pen-         Abs. 2 abdiskontiert.
sionierung das zum Zeitpunkt der Pensionierung er-               6     Für jede versicherte Person wird ein separates, indivi-
worbene Altersguthaben in Form einer lebenslänglichen            duelles verzinsliches Konto (VP-Konto) errichtet und
Altersrente oder ganz oder teilweise in Kapitalform bezie-       geführt. Diesem VP-Konto werden die Einkaufssumme für
hen will.                                                        die Finanzierung der Rentenkürzung sowie die Zinsen ge-
3    Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters be-         mäss Art. 44 Abs. 6 gutgeschrieben.
steht der volle Anspruch auf Altersleistungen.                   7     Der Saldo des VP-Kontos wird im Zeitpunkt des An-
                                                                 tritts der effektiven Pensionierung in eine Altersrente
Art. 17 Altersrente                                              gemäss Anhang 1 umgerechnet und ausbezahlt. Verzichtet
Die Höhe der Altersrente im Rücktrittsalter entspricht dem       die versicherte Person trotz Einkauf auf die vorzeitige
tatsächlich erworbenen individuellen Altersguthaben mul-         Pensionierung, werden dem Altersguthaben keine Al-
tipliziert mit dem im Rücktrittsalter gültigen reglementari-     tersgutschriften mehr gutgeschrieben, sobald die Zielal-
schen Umwandlungssatz (s. Anhang 1).                             tersrente um fünf Prozent überschritten wird. Das Gutha-
                                                                 ben auf dem VP-Konto wird gemäss Art. 44 Abs. 6 weiter-
Art. 18 Vorzeitige Pensionierung (VP), Einkauf der               hin verzinst.
Rentenkürzung                                                    8     Bei Austritt der versicherten Person vor dem ordentli-
1     Eine vorzeitige Pensionierung ist ab Erreichen des         chen Rücktrittsalter wird der Saldo des VP-Kontos als
frühestmöglichen Rücktrittsalters möglich.                       Austrittsleistung ausbezahlt.
2     Bei einer vorzeitigen Pensionierung wird die Alters-       9     Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invali-
rente gekürzt. Massgebend für die Berechnung der ge-             denrente, wird das Konto weitergeführt und der Saldo bei
kürzten Altersrente sind das im Zeitpunkt der vorzeitigen        Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters als Kapitalleis-
Pensionierung vorhandene Altersguthaben sowie der                tung ausgerichtet.
reglementarische Umwandlungssatz, welcher dem vorge-
zogenen Rücktrittsalter entspricht.                              Art. 19 Teilpensionierung
3     Die Kürzung der Altersrente bei vorzeitiger Pensionie-     1    Bei teilweiser Erwerbsaufgabe muss die versicherte
rung kann durch die Leistung einer Einkaufssumme ganz            Person eine der Reduktion des Beschäftigungsgrades
oder teilweise aufgehoben werden, wenn sichergestellt            entsprechende Pensionierung verlangen (Teilpensionie-
ist, dass die Einkaufsmöglichkeiten gemäss Art. 43 er-           rung). Die erstmalige Reduktion des Beschäftigungs-
schöpft sind.                                                    grades muss mindestens 20 Prozent betragen. Die voll-
4     Bei der Berechnung der Höhe der maximal möglichen          ständige Pensionierung darf höchstens in drei Schritten
Einkaufssumme der Rentenkürzung sind folgende Begriffe           erfolgen, wobei der letzte Schritt eine Reduktion des
und Zusammenhänge zu beachten:                                   Beschäftigungsgrades von mindestens 30 Prozent umfas-
a) Zielaltersguthaben: Maximal mögliches Altersgutha-            sen muss.
      ben am 31. Dezember nach Vollendung des ordentli-          2    Die Teilpensionierung wird mit einer Teilrente oder
      chen Rücktrittsalters. Es entspricht der Summe der         einem Teilkapitalbezug abgegolten. Soll zuerst ein Teilka-
      gemäss Vorsorgeplan vorgesehenen, mit dem Ein-             pitalbezug erfolgen, muss der Beschäftigungsgrad um
      kaufszinssatz gemäss Art. 44 verzinsten Altersgut-         mindestens 30 Prozent reduziert werden. Ein Teilkapital-
      schriften bis zum 31. Dezember nach Vollendung des         bezug kann höchstens bei zwei Schritten erfolgen.
      ordentlichen Rücktrittsalters, unter der Annahme,          3    Die versicherte Person kann in Bezug auf die Anzahl
      dass die versicherte Person ab dem gemäss Vorsor-          Teilschritte und deren prozentuale Höhe eine von den
      geplan frühestmöglichen Zeitpunkt (Beginn Sparver-         Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung der Teilpensio-

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nierung wählen. Die Abklärungen zu steuerlichen Abzugs-           Invalidenversicherung wird angerechnet. Eine davon ab-
fähigkeiten ist Angelegenheit der versicherten Person.            weichende Regelung muss im Vorsorgeplan festgehalten
4    Im Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente              werden.
gemäss diesem Reglement ist die vorzeitige Pensionie-             4    Die versicherte Person bestimmt vor der ersten Ren-
rung nicht möglich.                                               tenzahlung über die Dauer der AHV-Überbrückungsrente.
5    Tritt bei einer versicherten Person nach dem Antritt         Sofern sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt, hat
einer vorzeitigen Teilpensionierung eine Invalidität im           die versicherte Person vorgängig mit ihm Rücksprache zu
Sinne des Reglements ein, besteht im Rahmen der weiter-           halten. Die Rentenzahlung erfolgt in jedem Fall längstens
hin versicherten Erwerbstätigkeit Anspruch auf Invaliden-         bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters.
leistungen aus Profond.
6    Ein Teilkapitalbezug wird dem Obligatorium und               Art. 23 Pensioniertenkinderrente
Überobligatorium anteilsmässig belastet. Der überobliga-          1    Anspruch auf eine Pensioniertenkinderrente haben
torische Teil wird anteilsmässig dem Alterskonto (Über-           Bezüger einer Altersrente für jedes Kind, das bei deren
obligatorium), dem VP-Konto (Art. 18) sowie dem Konto             Tode eine reglementarische Waisenrente beanspruchen
AHV-Überbrückungsrente (Art. 22) belastet.                        könnte.
                                                                  2    Die Pensioniertenkinderrente wird vom gleichen Zeit-
Art. 20 Aufgeschobene Pensionierung                               punkt an ausgerichtet wie die Altersrente. Sie erlischt,
1     Bleibt eine versicherte Person im Einvernehmen mit          wenn die zugrunde liegende Altersrente wegfällt, spätes-
ihrem Arbeitgeber über das ordentliche Rücktrittsalter            tens aber, wenn der Anspruch auf die reglementarische
hinaus erwerbstätig (Art. 11 Abs. 3), entspricht die Höhe         Waisenrente wegfallen würde.
der Altersrente dem erworbenen Altersguthaben mul-                3    Die Höhe der jährlichen Pensioniertenkinderrente
tipliziert mit dem Umwandlungssatz im Rücktrittsalter             entspricht 20 Prozent der Altersrente pro Kind.
(s. Anhang 1).
2     Die Weiterführung erfolgt im Umfang der noch ver-           Art. 24 Allgemeine Voraussetzungen für Todesfallleis-
bleibenden Erwerbstätigkeit.                                      tungen
3     Tritt bei einer versicherten Person, die über das or-       1    Anspruch auf Todesfallleistungen besteht, wenn die
dentliche Rücktrittsalter hinaus erwerbstätig ist, Arbeits-       versicherte Person:
unfähigkeit ein, so besteht kein Anspruch auf Beitrags-               im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeits-
befreiung. Die versicherte Altersleistung wird mit der                 unfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat,
Erwerbsaufgabe, spätestens jedoch bei Erreichen des                    versichert war oder
maximal möglichen Rücktrittsalters (Art. 11 Abs. 3) fällig.           infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer
                                                                       Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber
Art. 21 Kapitalabfindung                                               weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei
1     Ein Kapitalbezug führt zu einer dem bezogenen Kapi-              Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
tal entsprechenden Kürzung der Altersrente und der mit-                zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent ver-
versicherten Leistungen.                                               sichert war oder
2     Die versicherte Person muss, wenn sie das erworbene             als Minderjähriger invalid wurde und deshalb bei Auf-
Altersguthaben oder einen Teil davon in Kapitalform be-                nahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu
ziehen will, vor der effektiven Pensionierung eine schriftli-          20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsun-
che Erklärung an Profond einreichen.                                   fähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit,
3     Ist die versicherte Person verheiratet, ist die Erklärung        deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens
nur gültig, wenn der Ehegatte schriftlich zugestimmt hat               40 Prozent versichert war oder
und die Echtheit seiner Unterschrift amtlich beglaubigt               von Profond im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder
wurde.                                                                 Invalidenrente erhielt.
4     Laufende Invalidenrenten werden bei Erreichen des           Diese Leistungen werden bei Tod infolge Krankheit oder
ordentlichen Rücktrittsalters durch eine Altersrente abge-        Unfall gewährt.
löst. Der Bezüger einer temporären Invalidenrente kann            2    Todesfallleistungen werden in der Regel in Renten-
auf diesen Zeitpunkt die Altersrente ganz oder teilweise in       form ausgerichtet. Der Bezug in Kapitalform ist nur in den
Kapitalform beziehen. Wird die Altersrente gemäss Art. 34         ausdrücklich vom Reglement vorgesehenen Fällen zuläs-
dieses Reglements gekürzt, entfällt im gleichen Verhältnis        sig.
die Kapitalabfindung. Im Übrigen gelten die Absätze 2
und 3 dieser Bestimmung sinngemäss.                               Art. 25 Ehegattenrente
                                                                  1    Der Ehegatte einer verstorbenen versicherten Person
Art. 22 AHV-Überbrückungsrente                                    hat Anspruch auf eine lebenslängliche Ehegattenrente.
1    Versicherte Personen, die vorzeitig in den Ruhestand         Eingetragene Partnerinnen und Partner haben die gleiche
treten und weder eine AHV-Altersrente noch eine ganze             Rechtsstellung wie der Ehegatte.
IV-Rente der Eidg. Invalidenversicherung beziehen, kön-           2    Der Anspruch auf Ehegattenrente beginnt mit dem
nen eine von Profond ausgerichtete AHV-Überbrückungs-             Monat nach dem Tod der versicherten Person, frühestens
rente beantragen. Finanziert der Arbeitgeber die AHV-             jedoch mit dem Monat, für den der volle Lohn oder die
Überbrückungsrente mit, ist dies im Vorsorgeplan zu defi-         Lohnersatzzahlungen bzw. die Rente der verstorbenen
nieren.                                                           versicherten Person erstmals nicht mehr ausgerichtet
2    Die AHV-Überbrückungsrente führt zu einer nach               werden.
versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten               3    Der Anspruch auf Ehegattenrente erlischt:
Kürzung der Rente oder Kapitalabfindung, ausser diese                 bei Wiederverheiratung oder bei Eintritt in eine einge-
wurde vorgängig nach versicherungsmathematischen                       tragene Partnerschaft
Grundsätzen vollständig ausfinanziert.                                beim Tode des überlebenden Ehegatten.
3    Die AHV-Überbrückungsrente darf die bei Pensionie-           4    Ist der überlebende Ehegatte mehr als zehn Jahre
rung jeweils geltende maximale AHV-Altersrente nicht              jünger als die verstorbene versicherte Person, wird die
übersteigen. Eine allfällige Teilinvalidenrente der Eidg.         Ehegattenrente um drei Prozent ihres vollen Betrags für

Profond Vorsorgeeinrichtung I Vorsorgereglement 1. Januar 2021                                                               9
jedes ganze oder angebrochene Jahr, um das der Ehegat-                leben nachweisbar mindestens fünf Jahre ununter-
te mehr als zehn Jahre jünger ist als die versicherte Per-            brochen in gemeinsamer Haushaltung in einer aus-
son, gekürzt, höchstens aber um die Hälfte. Der Anspruch              schliesslichen Zweierbeziehung zusammengelebt
auf die BVG-Minimalleistungen ist in jedem Fall gewahrt.              oder muss für den Unterhalt mindestens eines ge-
5     Es werden nur die BVG-Minimalleistungen erbracht,               meinsamen Kindes aufkommen
falls die versicherte Person zum Zeitpunkt der Heirat das            Profond wurde zu Lebzeiten eine schriftliche Erklä-
ordentliche Rücktrittsalter überschritten hat.                        rung der versicherten Person oder nach deren Tod
6     Die Höhe der Ehegattenrente bei Tod einer erwerb-               eine letztwillige Verfügung eingereicht, worin der
stätigen versicherten Person vor dem Erreichen des                    anspruchsberechtigte Lebenspartner bezeichnet ist.
ordentlichen Rücktrittsalters ist im Vorsorgeplan definiert.          Die letztwillige Verfügung muss unmissverständlich
Der anspruchsberechtigte Ehegatte kann diese Rente wie                Bezug auf die berufliche Vorsorge nehmen.
folgt beziehen:                                                  2    Die begünstigte Person hat bis spätestens drei Mona-
a) als Rente oder                                                te nach dem Todesfall die für die Abklärung notwendigen
b) als Kapitalzahlung (Barwert der ganzen, infolge Über-         Unterlagen beizubringen. Als Nachweis der gemeinsamen
      entschädigung allfällig gekürzten Ehegattenrente)          Haushaltung muss eine amtliche Wohnsitzbestätigung
      oder                                                       eingereicht werden.
c) teilweise als Rente und teilweise als Kapitalzahlung          3    Die eine Lebenspartnerrente beziehende Person
      (Barwert der nicht bezogenen, infolge Überentschä-         verliert den Anspruch im Falle ihrer Verheiratung, ihres
      digung allfällig gekürzten Rente).                         Eintritts in eine eingetragene Partnerschaft oder ihres
Übersteigt das vorhandene Altersguthaben der verstorbe-          Eintritts in eine neue Lebenspartnerschaft mit gemeinsa-
nen Person den Barwert der ganzen, infolge Überentschä-          mer Haushaltung oder ihres Todes.
digung allfällig gekürzten Ehegattenrente, wird der über-        4    Die Bestimmungen zum Kapitalbezug der Ehegatten-
steigende Betrag dem rentenberechtigten Ehegatten                rente (Art. 25) gelten sinngemäss.
zusätzlich in Kapitalform ausbezahlt. Ein allfälliger An-
spruch auf Todesfallkapital aus Einkäufen (Art. 30 lit. c)       Art. 28 Rente für den geschiedenen Ehegatten
wird dabei nicht kumuliert, und es wird nur der grössere         Anspruch und Höhe einer Ehegattenrente für den ge-
der beiden Beträge ausbezahlt.                                   schiedenen Ehegatten einer verstorbenen versicherten
7     Nach dem Tod einer versicherten Person, die über           Person entsprechen den BVG-Minimalleistungen.
das ordentliche Rücktrittsalter hinaus erwerbstätig war
(aufgeschobene Pensionierung), entspricht die Höhe der           Art. 29 Waisenrente
Ehegattenrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent            1     Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person
der Altersrente, die der verstorbenen versicherten Person        haben Anspruch auf eine Waisenrente.
im Zeitpunkt des Todes ausgerichtet worden wäre.                 2     Pflege- und Stiefkinder sind den Kindern gleichge-
8     Die Höhe der Ehegattenrente bei Tod eines versicher-       stellt, sofern die verstorbene versicherte Person zusätzlich
ten Alters- resp. Invalidenrentners ist im Vorsorgeplan          noch für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
definiert. Soweit der zum Zeitpunkt des Todes eines ver-         3     Der Anspruch auf Waisenrente beginnt mit dem Mo-
sicherten Alters- resp. Invalidenrentners geltende Vorsor-       nat nach dem Tod der versicherten Person, frühestens
geplan keine Regelung vorsieht, beträgt die Ehegatten-           jedoch mit dem Monat, für den der volle Lohn oder die
rente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt         Lohnersatzzahlungen bzw. die Rente der verstorbenen
ausgerichteten Alters- resp. Invalidenrente, wobei Kürzun-       versicherten Person erstmals nicht mehr ausgerichtet
gen der zuletzt ausgerichteten Invalidenrente infolge            werden.
Überentschädigung sowie ein Aufschub der Invalidenrente          4     Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit
nicht berücksichtigt werden und somit die Ehegattenrente         dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Alters-
auf Basis der reglementarischen, ungekürzten Invaliden-          jahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des
rente berechnet wird.                                            25. Altersjahres für Kinder:
                                                                      bis zum Abschluss der Ausbildung
Art. 26 Ehegattenaltersrente                                          bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie
Aufgehoben (siehe Art. 62 Übergangsbestimmungen)                       im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind.
                                                                 5     Die Höhe der Waisenrente ist im Vorsorgeplan
Art. 27 Lebenspartnerrente                                       definiert.
1    Unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen und           6     Der Betrag der Waisenrente verdoppelt sich, wenn
Kürzungsbestimmungen für die Ehegattenrente hat der              das Kind Vollwaise wird.
von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartner
(unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts) Anspruch           Art. 30 Kapitalzahlungen im Todesfall
auf eine Hinterlassenenrente in Höhe der Ehegattenrente,         a) Todesfallkapital
sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt                1     Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug der
sind:                                                                 Altersrente und vor Erreichen des ordentlichen Rück-
    die versicherte und die begünstigte Person sind un-              trittsalters, ohne dass Anspruch auf eine Ehegatten-
     verheiratet und leben nicht in einer eingetragenen               bzw. Lebenspartnerrente oder auf eine Rente für ge-
     Partnerschaft, und es hätten keine gesetzlichen                  schiedene Ehegatten entsteht, wird ein Todesfallkapi-
     Gründe gegen eine Heirat oder eine Eintragung der                tal ausgerichtet.
     Partnerschaft der beiden gesprochen                              2     Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erb-
    der überlebende Lebenspartner bezieht zum Zeit-                  recht, die Hinterlassenen nach folgender Rangord-
     punkt des Anspruchsbeginns keine Hinterlassenen-                 nung, wobei die vorhergehende Gruppe die nachfol-
     leistungen (wie Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente)              gende von der Bezugsberechtigung ausschliesst:
     oder hat in der Vergangenheit keine entsprechende                aa) Anspruchsberechtigtengruppe 1: Natürliche Per-
     Kapitalabfindung erhalten                                        sonen, die von der versicherten Person im Zeitpunkt
    der überlebende Lebenspartner hat mit der verstor-               des Todes in erheblichem Masse unterstützt wurden,
     benen versicherten Person unmittelbar vor deren Ab-              bei deren Fehlen

Profond Vorsorgeeinrichtung I Vorsorgereglement 1. Januar 2021                                                            10
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