BEGRÜNDUNG (Vorentwurf) - Stadt Kiel
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BEGRÜNDUNG (Vorentwurf) BEBAUUNGSPLAN NR. 1033 „Preetzer Straße“ Baugebiet: Kiel-Elmschenhagen, westlich der Zufahrtsrampe Preetzer Straße zum Konrad-Adenauer-Damm (Bundesstraße 76) Übersichtskarte o. M. Diese Begründung besteht aus: Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung Verfahrensstand: Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB sowie TÖB- Beteiligung nach § 4 (1) BauGB (Vorentwurf) Landeshauptstadt Kiel Stadtplanungsamt Stand: 05.11.2021
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Ziel, Anlass und Erfordernis der Planung ......................................................................... 4 2. Planungsgrundlagen ........................................................................................................ 5 2.1 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................. 5 2.2 Übergeordnete und vorangegangene Planungen ..................................................... 6 2.2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .................................................. 6 2.2.2 Freiräumliches Leitbild Kiel und Umland ........................................................10 2.2.3 Flächennutzungsplan.....................................................................................11 2.2.4 Landschaftsplan ............................................................................................12 2.2.5 Angrenzende Bebauungspläne ......................................................................12 2.2.6 Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEKK) ..........................................12 2.2.7 Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept (GEKK) 2010 und Einzelhandels- und Zentrenkonzept Kiel (EZK) ................................................................................13 2.3 Verfahren.................................................................................................................17 2.3.1 Verfahrensschritte .........................................................................................17 2.3.2 Kinder- und Jugendbeteiligung ......................................................................17 3. Plangebiet .......................................................................................................................17 3.1 Lage / Abgrenzung / Größe / Eigentumsverhältnisse ...............................................17 3.2 Bestandssituation ....................................................................................................19 4. Planinhalt und Festsetzungen .........................................................................................20 4.1 Städtebauliches Konzept .........................................................................................20 4.1.1 Einzelhandelssteuerung ................................................................................20 4.2 Verkehrliche und technische Erschließung, ruhender Verkehr .................................21 4.3 Geltende FNP-Darstellung und künftige B-Plan-Festsetzungen ...............................21 5. Auswirkungen der Planung .............................................................................................23 5.1 Auswirkungen auf das Plangebiet ............................................................................23 5.2 Auswirkungen auf die Umgebung ............................................................................24 6. Abwägung .......................................................................................................................24 7. Kosten ............................................................................................................................25 8. Rechtsgrundlagen ...........................................................................................................26 9. Quellenverzeichnis..........................................................................................................27
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 II. ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan ....................................................................10 Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Freiräumlichen Leitbild (Quelle: LHK) ...............................11 Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan .......................................................11 Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan - Zielplan ...............................................12 Abbildung 5: Positionierung der beiden Nahversorgungszentren (NZ = NVZ) und des Sonderstandortes Elmschenhagen (SO) im Kieler Stadtgebiet (Quelle: GEKK 2010) ...........14 Abbildung 6: Lage der beiden Nahversorgungszentren (NVZ) und des Sonderstandortes im Stadtteil Elmschenhagen / Kroog gemäß GEKK 2010 (Quelle: eigene Darstellung Stadtplanungsamt Kiel) ........................................................................................................15 Abbildung 7: Lage des Bebauungsplanes Nr. 1033 (Kartengrundlage LHK) .........................18 Abbildung 8: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1033 ............................................19 Abbildung 9: Bestandssituation des Plangebiets mit Umgebung (Kartengrundlage LHK) .....19 Abbildung 10: Darstellungen des Flächennutzungsplan – 2000 für den Planbereich ............21 Landeshauptstadt Kiel vertreten durch das Stadtplanungsamt Fleethörn 9 24103 Kiel
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 1. ZIEL, ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG Mit dem einfachen Bebauungsplan Nr. 1033 sollen die planungsrechtlichen Vorausset- zungen zur städtebaulichen Ordnung innerhalb des Plangebietes gemäß den Zielvor- gaben des gültigen Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes Kiel von 2010 (GEKK 2010) bzw. auch des in Aufstellung befindlichen neuen Einzelhandels- und Zentrenkon- zeptes Kiel (EZK) geschaffen werden. Mit Blick auf die Erhaltung oder Entwicklung der beiden gemäß GEKK 2010 zentralen Versorgungsbereiche im Stadtteil Elmschenhagen/Kroog am Andreas-Hofer-Platz und am Bebelplatz soll gemäß § 9 Abs. 2a BauGB durch den Ausschluss zentren- und nah- versorgungsrelevanter Hauptsortimente nur noch Einzelhandel mit nicht-zentrenrele- vanten Hauptsortimenten im Plangebiet zulässig bleiben (siehe Kapitel 2.2. zum GEKK 2010), wobei die beiden bestehenden und bereits genehmigten zentrenrelevanten Ein- zelhandelsnutzungen (1 Lebensmittelvollsortimenter und 1 Lebensmitteldiscounter) weiterhin bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz genießen. Am 25.09.2019 waren im Bereich des Plangebiets bei der Landeshauptstadt Kiel ein Abbruchantrag für das LIDL-Bestandsgebäude sowie ein Neubauantrag für einen ver- größerten LIDL-Lebensmitteldiscounter mit einer freistehenden Bäckerei eingegangen: Abbruchantrag für 999 m² Verkaufsfläche (VKF) Bestandsgebäude LIDL (die- ser bestehende Discounter ist planungsrechtlich mit > 800 m² VKF bereits ein groß- flächiger Einzelhandelsbetrieb) Neubauantrag für 1.436 m² Verkaufsfläche LIDL + 67 m² VKF für freistehende Bäckerei = 1.503 m² Gesamtverkaufsfläche, d.h. eine Zunahme insgesamt von rund 500 m² bzw. 50 % Planungsrechtlich wäre der Neubauantrag nach § 34 BauGB zu beurteilen gewesen, da es für den Bereich noch keinen Bebauungsplan gibt. Mit dem am 25.09.2019 beantragten Vorhaben (LIDL-Neubau + freistehende Bäckerei) wären zusammen mit dem bereits vorhandenen famila-Lebensmittelvollsortimenter mit 2.720 m² VKF + baulich integriertem Getränkemarkt mit 380 m² VKF an diesem Stand- ort rund 4.600 m² VKF großflächiger, nahversorgungs- und zentrenrelevanter Einzel- handel außerhalb zentraler Versorgungsbereiche angesiedelt. Das gültige GEKK 2010 und der Entwurf des in Aufstellung befindlichen EZK beurteilen diesen Standort nicht zuletzt aufgrund einer fehlenden städtebaulichen Integration und einer Pkw-affinen Lage als einen sog. Sonderstandort und damit nicht als zentralen Versorgungsbereich. Der stadtplanerische bzw. planungsrechtliche Umgang mit einer Angebotsausweitung in nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandelssortimenten ist an diesem Standort daher sowohl lt. bestehendem GEKK 2010 (vgl. 4.7.4 GEKK 2010, S. 19), als auch lt. dem in Aufstellung befindlichen EZK restriktiv vorzunehmen. Um die Einzelhandels- und Zentrenstruktur in Elmschenhagen auch künftig nicht weiter zu gefährden, sondern stattdessen zu entwickeln und zu stabilisieren, wurde daher der vorliegende LIDL-Neubauantrag auf Grundlage der beschlossenen Veränderungs- sperre Nr. 87 abgelehnt. Der bestehende, großflächige LIDL-Markt mit 999 m² VKF genießt jedoch bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz, ebenso alle anderen dort an- sässigen bzw. genehmigten Betriebe wie auch der großflächige, bestehende famila- 4
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 Lebensmittelvollsortimenter. Der Lebensmitteldiscounter der Fa. LIDL als auch der Le- bensmittelvollsortimenter der Fa. famila sollen darüber hinaus auch bauplanungsrecht- lich mit diesem Bebauungsplan im Bestand gesichert werden. Um den planerischen Zielsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels zu entsprechen, besteht ein dringendes Planungserfordernis zur Aufstellung eines einfachen Bebau- ungsplans, der die bestehenden nahversorgungs- und zentrenrelevanten Verkaufsflä- chen für den großflächigen Einzelhandel (famila und LIDL) auf ihre heutige Größe bau- ordnungsrechtlich quasi „einfriert“. Marktvergrößerungen wie der aktuell beantragte LIDL-Neubau wären damit nicht mehr möglich. Jedoch sollen Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten wie z.B. der bestehende Gebrauchtwa- genhandel oder z.B. auch Betriebe des Handwerks mit Verkaufsflächen für selbst her- gestellte oder eingekaufte nicht-zentrenrelevante Waren im Rahmen von § 34 BauGB weiterhin zulässig sein, weil durch sie keine schädlichen Auswirkungen auf die zentra- len Versorgungsbereiche Elmschenhagens oder andere ZVB auf dem Kieler Ostufer zu erwarten sind. Diese Bauleitplanung dient vor allem der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Ver- sorgungsbereiche (ZVB) in Elmschenhagen, denn jegliche Erweiterung oder Neuan- siedlungen von Einzelhandelsbetrieben innerhalb des Plangebietes des Bebauungs- planes Nr. 1033, insbesondere mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimen- ten, könnte zu weiteren Kaufkraftabflüssen aus den ZVB führen. Damit würden diese weiter geschwächt und in ihrer Substanz gefährdet. Für weitergehende, detailliertere Steuerungen bzw. Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung oder zur Bebauungsstruktur gibt es dagegen kein zwingen- des Planungserfordernis. Zukünftige Bauvorhaben in dem Planbereich können weiter- hin gemäß des Einfügungsgebots nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) unter Berück- sichtigung lediglich der einschränkenden Festsetzungen zum Einzelhandel beurteilt werden. Strengere planungsrechtliche Vorgaben sind daher nicht erforderlich. Aus diesem Grund wird in diesem Planverfahren lediglich ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt. Außer der Restriktion zur Art der Nutzung ge- mäß § 9 Abs. 2a BauGB werden keine weiteren Festsetzungen im Bebauungsplan ge- troffen. 2. PLANUNGSGRUNDLAGEN 2.1 Rechtliche Grundlagen Der einfache Bebauungsplan Nr. 1033 der Landeshauptstadt Kiel wird auf der Grund- lage des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung aufgestellt (siehe Kapitel 9. Rechtsgrundlagen). Die Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB sind in diesem Bauleitplanverfahren erfüllt: Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem 5
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umge- bung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er le- diglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn: 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Um- weltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltver- träglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buch- stabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen und 3. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Ver- meidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Der Bebauungsplan enthält lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB: Gemäß § 9 Absatz 2a „kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 BauGB) danach „zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenent- wicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs.1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzun- gen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.“ (hier: Ausschluss von Einzelhandel) Somit wird das Bebauungsplanverfahren gemäß § 13 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörte- rung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird jedoch nicht abgesehen. 2.2 Übergeordnete und vorangegangene Planungen 2.2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Landesentwicklungsplan (LEP 2010) des Landes Schleswig-Holstein: Der Planbereich ist im LEP 2010 als „Verdichtungsraum“ des Oberzentrums Kiel fest- gelegt. Die Funktionsfähigkeit des Oberzentrums ist sicherzustellen. Da im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1033 die Entwicklungs- fähigkeit und der Erhalt der Kieler zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) sichergestellt werden soll, werden neue Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenre- levanten Hauptsortimenten indirekt ausgeschlossen, indem bis auf die beiden pla- nungsrechtlichen Bestandssicherungen für den LIDL-Markt und den famila-Markt nur nicht-zentrenrelevante Hauptsortimente zugelassen werden. Der Bebauungsplan Nr. 1033 berücksichtigt insbesondere folgende Ziele aus dem Ka- pitel 2.8 des Landesentwicklungsplanes für das Land Schleswig-Holstein (LEP 2010): Ziel 3 – Zentralitätsgebot: Großflächige Einzelhandelseinrichtungen und Dienst- leistungszentren sind wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Zentralität nur 6
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 in den Zentralen Orten vorzusehen. Das gilt auch für mehrere kleinere Laden- einheiten im räumlich-funktionalen Verbund, deren Gesamtgröße die Großflä- chigkeit erreicht und die örtliche Versorgungsfunktion überschreitet sowie die Erweiterung vorhandener Betriebe in die Großflächigkeit hinein. Ziel 4 – Beeinträchtigungsverbot: Vermeidung der wesentlichen Beeinträchti- gung der Funktionsfähigkeit bestehender oder geplanter Versorgungszentren, insbesondere an integrierten Versorgungsstandorten. Ziel 6 – Integrationsgebot(e): siedlungsstrukturelles Integrationsgebot: Großflächige Einzelhandelseinrichtun- gen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind nur im baulich zusammen- hängenden Siedlungsgebiet der Standortgemeinde zulässig. städtebauliches Integrationsgebot: Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Kernsortimenten sind nur an städtebaulich integrierten Standorten im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Versorgungsbereichen der Standortgemeinde zulässig. Ziel 8: Die Ausrichtung auf das innergemeindliche Zentrensystem. Ziel 9: Ansiedlung von Lebensmitteldiscountmärkten über 800 m² VKF nur in Sondergebieten. Ziel 11: Ausschluss sukzessiver Einzelhandelsansiedlungen in Bebauungsplä- nen für gewerbliche Bauflächen. Entwurf des Landesentwicklungsplanes (LEP 2018) des Landes Schleswig-Holstein: Vorbemerkung: Aktuell befindet sich der Landesentwicklungsplan für das Land Schleswig-Holstein in der Fortschreibung. Ein erstes Beteiligungsverfahren war bereits auf Grundlage des hier zitierten Entwurfs (2018/2019) durchgeführt worden. Ein zweites Beteiligungsver- fahren zum erneuten Entwurf fand vom 08.12.2020 bis zum 22.02.2021 statt. Folgende Ziele mit Relevanz für die vorliegende Planung (aus dem Kapitel 3.10) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne als in Aufstellung befindliche Ziele und somit als „sonstige Erfordernisse der Raumordnung“ gemäß §§ 3 und 4 Raumordnungsgesetz zu berücksichtigen: Ziel 3 – Zentralitätsgebot: (1) Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflä- chige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) dürfen wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Zentralität in der Regel nur in Ober- zentren, Mittelzentren, Unterzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums o- der Stadtrandkernen I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums, Unter- zentren oder Stadtrandkernen I. Ordnung und Ländlichen Zentralorten oder Stadtrandkernen II. Ordnung ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. […] Ziel 4 – Beeinträchtigungsverbot: (1) Die Darstellung und Festsetzung für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO darf die Versorgungsfunktion Zentraler Orte nicht wesentlich beein- trächtigen und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsberei- che in der planenden Gemeinde oder in anderen Gemeinden erwarten lassen. 7
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 (2) Gleichfalls darf die Darstellung und Festsetzung für Einzelhandelseinrich- tungen im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO keine schädlichen Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung für die Bevölkerung im Einzugsgebiet er- warten lassen. Ziel 5 – Kongruenzgebot: Bei der Darstellung und Festsetzung für Vorhaben im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO ist sicherzustellen, dass das Einzugsgebiet der als zulässig festge- setzten Einzelhandelsnutzungen den Verflechtungsbereich der Standortge- meinde nicht wesentlich überschreitet. Ziel 6 – Integrationsgebot: (1) Die Darstellung und Festsetzung für Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sorti- menten (siehe Anlage 4) ist nur in zentralen Versorgungsbereichen der Standortgemeinde zulässig. Ausnahmsweise kann die Darstellung und Festsetzung für Einzelhandelsein- richtungen nach Absatz 1 und im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO auch au- ßerhalb zentraler Versorgungsbereiche zugelassen werden, wenn - es sich um Sortimente zur Sicherung der Nahversorgung handelt, - es sich um einen integrierten Standort in einem bislang räumlich unterversorg- ten Bereich außerhalb des Nahbereiches eines zentralen Versorgungsberei- ches handelt, - der Vorhabenumsatz in einem angemessenen Verhältnis zur sortimentsspezi- fischen Kaufkraft (Nahrungs- und Genussmittel) im Nahbereich steht und - die dezentrale Standortstruktur der Nahversorgung nicht wesentlich beein- trächtigt wird. (2) Die Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für großflächige Ein- zelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO an den Zu- und Abfahrten überregional bedeutender Verkehrsachsen ist grundsätzlich ausge- schlossen. (3) Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO mit nicht-zen- trenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche ist die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente in der Regel auf 10 Pro- zent der Gesamtverkaufsfläche, maximal aber 800 Quadratmeter Verkaufsflä- che, zu begrenzen. […] (5) Randsortimente müssen im funktionalen Zusammenhang mit dem Hauptsor- timent stehen. 8
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 Ziel 7: Durch geeignete bauleitplanerische Darstellungen und Festsetzungen ist si- cherzustellen, dass in solchen städtebaulichen Lagen, in denen Kern- oder Son- dergebiete für Vorhaben im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO nach den Zielen dieses Abschnitts nicht dargestellt und festgesetzt werden dürfen, keine Agglo- merationen von Einzelhandelsbetrieben im räumlichen Zusammenhang entste- hen, von denen Wirkungen wie von Vorhaben im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO ausgehen können. Ziel 11: Für bestehende Einzelhandelsstandorte, die mit dem landesplanerischen Zielen dieses Abschnitts unvereinbar sind, ist abweichend von den Zielen dieses Ab- schnitts die Darstellung und Festsetzung als Bestands-Sondergebiete zulässig. Dabei sind die zulässigen Verkaufsflächen und Sortimente entsprechend dem gegebenen baurechtlichen Bestandsschutz der vorhandenen Betriebe zu be- schränken. Nutzungsänderungen zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe in nicht-zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe sind planerisch zulässig. Aus- nahmsweise sind einmalig auch geringfügige (maximal aber bis zu einer Grö- ßenordnung von 5 Prozent der bestehenden Verkaufsfläche, höchstens aber 800 Quadratmeter Verkaufsfläche) Erweiterungen zulässig, wenn durch den Einzelhandelsbetrieb - keine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähig- keit Zentraler Orte und - keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versor- gungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind oder weiter verstärkt werden sowie - auch die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung durch Erweiterungen nicht beeinträchtigt wird. Regionalplan für den Planungsraum III – Technologie-Region K.E.R.N. aus dem Jahr 2000: Der Planbereich wird im Regionalplan für den Planungsraum III als „baulich zusam- menhängendes Siedlungsgebiet eines zentralen Ortes“ (hier Oberzentrum Kiel) festge- legt. Elmschenhagen ist als Stadtrandkern 2. Ordnung ausgewiesen. 9
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan Regionalplan für den Planungsraum II (neu): Die Regionalpläne für das Land Schleswig-Holstein werden neu aufgestellt. Für den Bereich der Landeshauptstadt Kiel wird zukünftig der Regionalplan für den Planungs- raum II Gültigkeit erhalten. Ein Entwurf für das Kapitel Einzelhandel ist noch in Erstel- lung. Es bleibt weiterhin so, dass die grundlegenden Aussagen bereits im Landesent- wicklungsplan getroffen werden. Es ist festzuhalten, dass der Entwurf des Bebauungsplan Nr. 1033 an die Ziele der Raumordnung angepasst ist, insbesondere weil es sich um die bauleitplanerische Steu- erung eines vorhandenen Bestands handelt. 2.2.2 Freiräumliches Leitbild Kiel und Umland Im Jahre 2007 wurde durch die Interkommunale Arbeitsgemeinschaft Kiel und Umland ein gemeinsames Freiräumliches Leitbild erarbeitet. Dieses Leitbild stellt ein grünes Grundgerüst dar, an dem sich die städtebauliche Entwicklung orientieren soll. Es baut auf den Landschaftsplänen der Gemeinden und der regionalen Planung auf. Dargestellt sind die Grundzüge des Grün-Ring-Systems mit seinen Querverbindungen in die Land- schaft. Grundsätzlich sollen die Flächen des Leitbildes nach Möglichkeit frei gehalten werden von Bebauung. Das Plangebiet befindet sich am östlichen Rand des innerstädtischen Grünrings zwi- schen den Stadtteilen Gaarden und Elmschenhagen. Diese Bauleitplanung hat keinen negativen Einfluss auf den Erhalt des Grüngürtels. 10
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Freiräumlichen Leitbild (Quelle: LHK) 2.2.3 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Gewerbliche Baufläche dar mit zwei ergänzenden Einzelsymboldarstellungen: P+R (Park + Ride-Platz) sowie E (großflächiger Einzelhandel). Da weiterhin großflächiger, nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel in dem Plangebiet zu- lässig bleiben soll, muss der Flächennutzungsplan in Bezug auf das Einzelsymbol - E nicht geändert werden. Die Darstellung Gewerbliche Baufläche sowie die Einzelsym- bole E sowie P+R bleiben im Hinblick auf die beabsichtigte bauliche Nutzung und auf einen perspektivischen Park + Ride-Platz im Zusammenhang mit den Planungen für ein hochwertiges ÖPNV System in Kiel weiterhin bestehen. Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan 11
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 2.2.4 Landschaftsplan Dem Landschaftsplan wurde am 04.12.2000 von der Ratsversammlung mit Selbstbin- dungswirkung zugestimmt. Aufgabe ist die Darstellung der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschafts- pflege. Die Ziele zur umweltverträglichen Entwicklung der Landeshauptstadt Kiel wer- den nach den Schutzgütern gemäß Naturschutzgesetzgebung konkretisiert. Der Landschaftsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1033 eine Gewerbliche Baufläche dar, jedoch ohne zusätzliche Einzelsymboldarstellungen. Im nordwestlichen Randbereich ist eine kleine Restfläche Teil des LSG „Langsee, Ku- ckucksberg und Umgebung“. dargestellt. Die geplanten Festsetzungen des Bebau- ungsplanes Nr. 1033 entsprechen den Aussagen des Landschaftsplanes. Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan - Zielplan 2.2.5 Angrenzende Bebauungspläne Es grenzen weder Bebauungspläne direkt an das Plangebiet an noch befinden sich welche in unmittelbarer Nähe. 2.2.6 Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEKK) Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt Kiel (INSEKK), im Februar 2011 durch die Kieler Ratsversammlung beschlossen, führt unter der Über- schrift Nahversorgung aus: „Die Versorgung der Bevölkerung mit Artikeln des täglichen Bedarfs erfolgt in Kiel in erster Linie in den beschriebenen Stadtteilzentren und in den gewachsenen Nahver- sorgungszentren der Stadtteile. Ergänzt wird diese Versorgung durch integrierte, soli- täre Einzelhandelseinrichtungen und durch zum Teil großflächige Angebote autoge- recht zwischen den Stadtteilen. 12
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 Mit wenigen Ausnahmen (z. B. Elmschenhagen-Kroog, Wellsee) kann man in Kiel von einer zurzeit guten, fußläufig erreichbaren Nahversorgung ausgehen. Ob sich diese Si- tuation auch in der Zukunft bei sich verändernden Strukturen im Einzelhandel aufrecht- erhalten lässt, wurde einer gutachterlichen Untersuchung unterzogen. Das Gutachten kommt im Kern zu folgender Aussage: Die bestehenden kleinen Vollversorger und Geschäfte in den gewachsenen Stadtteilen haben seit Jahren Schwierigkeiten, sich am Markt zu behaupten. Eine Anpassung an neue Verkaufsformen ist ihnen vor Ort wegen der schwierigen räumlichen Gegeben- heiten häufig nicht möglich. Trotz dieser Situation sollte auch in der Zukunft versucht werden, diese Zentren mit allen Mitteln zu stabilisieren und die Konkurrenz außerhalb der Stadtteile zu begrenzen. Für ältere Menschen mit Behinderung sollten zusätzliche Serviceangebote (z. B. barrierefreie Geschäfte und Bringdienste) unterstützt werden. Die vorhandenen Versorgungsdefizite – insbesondere im Kieler Süden – sind zu behe- ben.“ Das INSEKK verweist bereits auf das seinerzeit noch in Aufstellung befindliche Ge- samtstädtische Einzelhandelskonzept für die Landeshauptstadt Kiel (GEKK 2010). 2.2.7 Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept (GEKK) 2010 und Einzelhandels- und Zentrenkonzept Kiel (EZK) Wesentliches Ziel des GEKK 2010 wie auch des in der Entwurfsphase befindlichen EZK ist insbesondere die Sicherung der Nahversorgung in den Kieler Stadtteilen. Beschlos- sene Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksich- tigende städtebauliche Entwicklungskonzepte gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Zur Umsetzung dieses Ziels wurden im Rahmen des GEKK 2010 entsprechende zentrale Versorgungsbereiche (ZVB) parzellenscharf festgelegt. Gemäß der Ansiedlungsregeln 1-4 des GEKK 2010 gilt zunächst allgemein, dass außerhalb der ZVB in der Regel keine weiteren Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, ungeachtet dessen, welche Hauptsortimente dort voraussichtlich angeboten werden. Auch mit dem Entwurf der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EZK) ist festzustellen, dass sich die Entwicklungszielstellungen für den Kieler Einzel- handel in den vergangenen zehn Jahren nicht grundsätzlich geändert hat. Angepasst an die zum Teil geänderten (rechtlichen) Voraussetzungen oder an die Entwicklung und Änderung geänderter Trends im Einzelhandel, musste das GEKK 2010 zum Teil nach- justiert werden. In Bezug auf die Nahversorgung ist es jedoch unveränderter Anspruch der Stadt Kiel, auch weiterhin die wohnortnahe Grundversorgung zu gewährleisten. Da- bei kommt diesem Ziel insbesondere aufgrund der Herausforderungen des demografi- schen Wandels und der angebotsseitigen Entwicklungen eine immer höhere Bedeu- tung zu. 13
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 Abbildung 5: Positionierung der beiden Nahversorgungszentren (NZ = NVZ) und des Sonderstandortes Elmschenhagen (SO) im Kieler Stadtgebiet (Quelle: GEKK 2010) 14
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 Sonderstandort Typ B NVZ Elmschenhagen-Nord NVZ Elmschenhagen-Süd Abbildung 6: Lage der beiden Nahversorgungszentren (NVZ) und des Sonderstandortes im Stadtteil Elmschenhagen / Kroog gemäß GEKK 2010 (Quelle: eigene Darstellung Stadtplanungsamt Kiel) Im GEKK 2010 wurden für den gesamten Stadtteil Elmschenhagen/Kroog die beiden Nahversorgungszentren Elmschenhagen-Nord am Andreas-Hofer-Platz und Elm- schenhagen-Süd am Bebelplatz ausgewiesen. Das Bebauungsplangebiet liegt außer- halb dieser ZVB und bezieht sich auf den Bereich des Sonderstandorts Elmschenha- gen. Aufgrund des Rückgangs der Anzahl der Einzelhandelsbetriebe durch Geschäftsauf- gabe oder Nachnutzung durch beispielsweise zentrenergänzende und sonstige Funk- tionen, ist zu vermuten, dass bereits in der Vergangenheit die beiden NVZ durch Kauf- kraftabflüsse unter anderem in Richtung des Sonderstandorts Elmschenhagen westlich der Kreuzung Preetzer Straße und Konrad-Adenauer-Damm (B 76) mit seinen zwei Anbietern (Lebensmitteldiscounter LIDL; Lebensmittelvollsortimenter famila) ge- schwächt wurden. Die beiden NVZ in Elmschenhagen sollen daher gesichert und gestärkt und immer im Zusammenhang betrachtet werden (vgl. GEKK 2010, 4.7.1.4). Dagegen können Son- derstandorte vom Typ B nicht als schützenswerte ZVB im Sinne des § 34 Abs. 3 oder § 9 Abs. 2a BauGB eingestuft werden (vgl. GEKK 2010, 4.7.4). Die Landeshauptstadt Kiel bemüht sich seit mehreren Jahren, beide NVZ zu stabilisie- ren und insbesondere das NVZ am Bebelplatz möglichst auszubauen, um eine woh- nortnahe, fußgänger- und fahrradfreundliche Erreichbarkeit der Einzelhandelsbetriebe 15
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 in Elmschenhagen aufrecht zu erhalten. Eine weitere Zunahme von Kaufkraftabflüssen aus den Nahversorgungszentren in Sonderstandorte bzw. in Einzelstandorte städte- baulich nicht-integrierter Solitärlagen, von der durch eine Erhöhung der Verkaufsflä- chen zweifelsohne auszugehen ist, würde diese Bemühungen gefährden. Dagegen ist eine Erweiterung und Entwicklung von sog. Nahversorgungsstandorten in städtebau- lich integrierten Lagen und aufgrund ihres Versorgungsauftrags einer wohnort- und wohnungsnahen Grundversorgung ausdrücklich erwünscht. Es ist davon auszugehen, dass das zzt. in Aufstellung befindliche EZK das am Bebel- platz befindliche NVZ Elmschenhagen-Süd erneut als zentralen Versorgungsbereich ausweisen, aber das NVZ Elmschenhagen-Nord am Andreas-Hofer-Platz aufgrund sei- ner nur noch kleinflächigen Ladenstrukturen als Standortbereich Elmschenhagen-Nord mit perspektivischer Entwicklung zu einem NVZ ausweisen wird. Der bisherige Sonder- standort Elmschenhagen wird voraussichtlich als sog. Standortbereich Elmschenhagen und damit weder als Sonderstandort (GEKK 2010) noch als Fachmarkt- oder Ergän- zungsstandort (EZK) in seiner Beschlussfassung ausgewiesen werden. Sonderstandorte vom Typ B wie u.a. der Sonderstandort Elmschenhagen, weisen ei- nen sehr hohen Anteil zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente auf. Sie be- stehen in erster Linie aus wenigen, großflächigen Lebensmittelmärkten, die an auto- kundenorientierten Standorten in peripherer Lage der Stadt angesiedelt sind und auf- grund dessen keinen Beitrag zur wohnortnahen Versorgungsqualität in der Landes- hauptstadt darstellen. Im Gegenteil: Sie sind aufgrund der hohen Konkurrenz zu dem in zentraler Lage angesiedelten Einzelhandel sehr kritisch zu bewerten, weil sie die ZVB (sowohl im Bestand, aber auch im Hinblick auf mögliche Entwicklungsperspekti- ven) schwächen können (vgl. EZK, Standortbereich Elmschenhagen). Im Entwurf des in Aufstellung befindlichen EZK ist dieser Sonderstandort Elmschenhagen daher nicht mehr vorgesehen; es werden folgende Entwicklungsempfehlungen für den Standort ge- geben (vgl. EZK): Keine Fortschreibung als Fachmarkt- oder Ergänzungsstandort Betrachtung als nicht-integrierte Solitärlage Keine Ausweitung der zentrenrelevanten sowie der zentren- und nahversor- gungsrelevanten Verkaufsfläche Es ist festzuhalten, dass mit einer Umsetzung des Entwurfs des in Aufstellung befindli- chen Bebauungsplans Nr. 1033 den Zielen des GEKK 2010 wie auch denen des in Aufstellung befindlichen EZK entsprochen wird. Die Bauleitplanung dient somit dazu, eine potenzielle Entwicklungsfähigkeit des Standortbereichs Elmschenhagen-Nord zu erhalten sowie das NVZ Elmschenhagen-Süd sicherzustellen. In dieser frühzeitigen Beteiligung wird davon ausgegangen, dass das neue EZK noch vor dem Entwurfsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 1033 durch die Ratsversammlung beschlossen werden wird. 16
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 2.3 Verfahren 2.3.1 Verfahrensschritte Der Aufstellungsbeschluss für den einfachen Bebauungsplan Nr. 1033 „Preetzer Straße“ wurde im Bauausschuss am 05.12.2019 beschlossen (rechtswirksam seit 25.01.2020) und die dazugehörige Veränderungssperre Nr. 87 am 16.01.2020 von der Ratsversammlung als Satzung beschlossen (in Kraft seit 28.01.2020). Die Verlänge- rung der Veränderungssperre Nr. 87 wurde am 04.11.2021 zunächst vom Bauaus- schuss beschlossen; der endgültige Beschluss durch die Ratsversammlung steht noch aus. Der Flächennutzungsplan wird nicht geändert. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird im Nov./Dez 2021 für zwei Wochen durchgeführt. In der Sitzung des Ortsbeirates Elmschenha- gen/Kroog am 30.11.2021 werden die Planungsabsichten vorgestellt und diskutiert. Das GEKK 2010, insbesondere die enthaltenen Ansiedlungsregeln, wurden auch nach dessen Beschlussfassung im Januar 2011 mehrfach gutachterlich überprüft. Die städ- tischen Gremien werden im Rahmen eines jährlichen Einzelhandelsberichtes über die Ergebnisse und die aktuelle Einzelhandels- und Nahversorgungssituation in Kiel infor- miert. Das GEKK 2010 wird aktuell mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept Kiel (EZK) fortgeschrieben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel zur frühzeiti- gen Beteiligung der Öffentlichkeit vom Planungsstand im Nov./Dez. 2021 unterrichtet und um Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gebeten. Die zum Bebauungsplan- Vorentwurf vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen werden mit einem Abwä- gungsvorschlag der Verwaltung zusammengefasst. Die Abwägungsvorschläge werden in die Begründung einfließen. 2.3.2 Kinder- und Jugendbeteiligung Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung zu Bauleitplanungen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch Kinder und Jugendliche in die Unterrichtung und Erörterung der Planung einzubeziehen. § 47 f der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein sieht darüber hinaus eine angemessene Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei denjenigen Planungen und Vorhaben vor, die deren Interessen berühren. Die Belange von Kindern und Jugendlichen sind in diesem Fall des einfachen Bebau- ungsplanes zur Steuerung des zentren- und nahersorgungsrelevanten Einzelhandels nicht betroffen, so dass von einer gesonderten Kinder- und Jugendbeteiligung abgese- hen wird. Kinder und Jugendliche werden jedoch im Rahmen der vom Gesetzgeber geregelten förmlichen Beteiligung als Teil der Öffentlichkeit mit beteiligt. 3. PLANGEBIET 3.1 Lage / Abgrenzung / Größe / Eigentumsverhältnisse Das ca. 4,5 ha große Plangebiet befindet sich am westlichen Rand des Stadtteils Elm- schenhagen/Kroog an einem der wichtigsten Verkehrsknotenpunkte auf dem Kieler 17
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 Ostufer: Preetzer Straße /Konrad-Adenauer-Damm (Bundesstraße 76) / Wellseedamm / Villacher Straße. Die Grundstücke im Plangebiet befindet sich ausschließlich in pri- vatem Eigentum. Abbildung 7: Lage des Bebauungsplanes Nr. 1033 (Kartengrundlage LHK) Abbildung 8: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1033 18
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 3.2 Bestandssituation Abbildung 9: Bestandssituation des Plangebiets mit Umgebung (Kartengrundlage LHK) Das Plangebiet ist nahezu vollständig baulich genutzt und von der Preetzer Straße er- schlossen. Es wird im Wesentlichen von größeren Marktgebäuden, Gewerbehallen und großen Stellplatzflächen geprägt. Der Grünflächenanteil ist gering und reduziert sich auf Straßenbegleitgrün bzw. –bäume, Anpflanzungen entlang von Grundstückseinfrie- dungen sowie einer kleinen Gehölzbiotopausgleichsfläche am nördlichen Rand des fa- mila Parkplatzes. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung besteht eine Gemengelage aus vorwiegend Gewerbe- und Einzelhandelsnutzungen, so dass das Plangebiet zzt. keinem faktischen Gewerbegebiet gem. § 34 (2) BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO zugeordnet werden kann. In dem Plangebiet gibt es folgende Betriebe und Einrichtungen (Stand: Nov. 2021): - 1 Lebensmittelvollsortimenter (Fa. famila) (inkl. Bäckerei Steiskal und Blumenla- den) mit 2.720 m² Verkaufsfläche + baulich integriertem famila-Getränkemarkt mit 380 m² Verkaufsfläche (beide Flächengrößen aus Baugenehmigung abgeleitet) - 1 Lebensmitteldiscounter (Fa. Lidl) mit 999 m² Verkaufsfläche (Flächengröße aus Abbruchantrag abgeleitet) - 1 Autowerkstatt mit Gebrauchtwagenhandel - 1 Autowerkstatt - 1 Gebrauchtwagenhandel - 1 Motorradhandel - 1 Handel für Auto-Alarmanlagen (KFZ-Zubehör) - 1 Fitnessstudio 19
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 - 1 Alevitisches Gemeindehaus Kiel e.V. - 1 Johanniter-Pflegedienst Kiel Der gemäß dem gültigen Einzelhandelskonzept (GEKK 2010) (noch) als Sonderstand- ort Elmschenhagen klassifizierte Bereich zwischen Preetzer Straße und Konrad-Ade- nauer-Damm (B 76) beherbergt demnach zwei großflächige, zentren- und nahversor- gungsrelevante Einzelhandelsbetriebe mit aktuell insgesamt 4.100 m² VK. 4. PLANINHALT UND FESTSETZUNGEN 4.1 Städtebauliches Konzept Der Bebauungsplan dient der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungs- bereiche (ZVB) in Kiel und insbesondere in Kiel-Elmschenhagen. Zukünftige Bauvor- haben in dem Planbereich können weiterhin gemäß des Einfügungsgebots nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) unter Berücksichtigung lediglich der einschränkenden Fest- setzungen zum Einzelhandel beurteilt werden. Strengere planungsrechtliche Vorgaben sind daher nicht erforderlich. 4.1.1 Einzelhandelssteuerung Der Bebauungsplan Nr. 1033 lässt abgesehen vom bauordnungsrechtlichen Be- standsschutz für 1 Lebensmittelvollsortimenter und 1 Lebensmitteldiscounter durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevan- ten Hauptsortimenten im Plangebiet lediglich Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentren- relevanten Hauptsortimenten zu und setzt damit die Ansiedlungsregel 2 des zum Zeit- punkt der Aufstellung gültigen GEKK 2010 um. GEKK 2010 – Ansiedlungsregel 2: Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten der Nahversorgung werden zukünftig nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen sowie ausnahmsweise zur wohnortnahen Grundversorgung in den Siedlungsbereichen angesiedelt. Ebenso werden die Voraussetzungen des vor Beschlussfassung befindlichen EZK erfüllt. EZK – Steuerungsleitsatz II: Zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel als Hauptsortiment ist zukünftig primär in den zentralen Versorgungsbereichen und sekundär an (besonderen) Nahver- sorgungsstandorten vorzusehen. Da sowohl im bisherigen GEKK 2010 wie auch im Entwurf des EZK für das Plangebiet weder ein zentraler Versorgungsbereich (ZVB) noch ein Sonderstandort (GEKK) bzw. ein Fachmarkt- oder Ergänzungsstandort (EZK) vorgesehen ist (weder für Einzelhan- delsbetriebe mit zentren- noch mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten), stellen die beabsichtigten Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 1033 zur Steuerung des Ein- zelhandels daher die konsequente bauleitplanerische Umsetzung beider Einzelhan- delskonzepte dar. 20
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 4.2 Verkehrliche und technische Erschließung, ruhender Verkehr Die Verkehrliche und technische Erschließung des Plangebiets erfolgt unverändert wei- terhin über die Preetzer Straße. Der ruhende Verkehr wird im weiterhin vorwiegend ebenerdig auf den Gewerbegrundstücken nachgewiesen werden. Planerische Ände- rungen erfolgen durch diese Bauleitplanung nicht. Das nur im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) 2000 dargestellte Einzelsymbol P+R für einen perspektivischen Park + Ride-Platz, insbesondere in Verbindung mit dem langfristig geplanten Ausbau eines hochwertigen ÖPNV-Systems bleibt auch weiterhin bestehen, im Bebauungsplan Nr. 1033 werden keine Festsetzungen dazu getroffen. 4.3 Geltende FNP-Darstellung und künftige B-Plan-Festsetzungen Abbildung 10: Flächennutzungsplan - 2000 Der Bebauungsplan Nr. 1033 trifft neben der Festlegung seines Geltungsbereiches ge- mäß § 9 Abs. 7 BauGB ausschließlich folgende textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 2a BauGB: Art der Nutzung im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Im gesamten Bebauungsplangebiet sind gemäß § 9 Abs. 2a BauGB folgende zen- tren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandels-Hauptsortimente unzulässig (siehe Hinweis b) zur „Kieler Sortimentsliste“): 21
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 Vorbehaltlich des Beschlusses zur Rechtskraft des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EZK) kommt diese Sortimentsliste zur Anwendung: Kieler Sortimentsliste gemäß EZK: nahversorgungsrelevante (Haupt-)Sortimente: Drogerieartikel (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika, Pharmazie, Reform- waren Nahrungs- und Genussmittel (Schnitt-) Blumen Tiernahrung zentrenrelevante (Haupt-)Sortimente: Bekleidung Beleuchtungskörper Elektrokleingeräte Elektroartikel (Fahrräder und Fahrradzubehör)1 Haus- und Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik Hörgeräte Musikalien Neue Medien/Unterhaltungselektronik Optische und feinmechanische Erzeugnisse Orthopädische Artikel, Sanitätsbedarf Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Zeitschriften, Bücher, Briefmarken Schuhe, Lederwaren Spiel- und Bastelartikel Sport- und Freizeitartikel Uhren, Schmuck, Silberwaren 1Mit Beschluss des EZK wird dieses (Haupt-) Sortiment voraussichtlich als nicht zentrenrelevant ein- gestuft. 22
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 Waffen und Jagdbedarf, Anglerbedarf Wohneinrichtungsbedarf Hinweise a) Es gilt das Einfügsamkeitsgebot gemäß § 30 Abs. 3 (einfacher Bebauungsplan) in Verbin- dung mit § 34 BauGB: Innerhalb des Bebauungsplangebietes ist unter Einschränkung durch die textlichen Fest- setzungen Nr. 1. und 2. ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. b) Eine Auflistung nahversorgungs-, zentrenrelevanter und nicht-zentrenrelevanter Einzel- handelssortimente für die Landeshauptstadt Kiel ist der sog. „Kieler Sortimentsliste“ zu entnehmen (siehe Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept Kiel (GEKK), Stadtplanungs- amt der LH Kiel, 2010, Kapitel 4.8.1 – 4.8.4, bzw. im EZK Kapitel 11.2 Kieler Sortiments- liste (Tabelle 44). Für eine abschließende Anwendbarkeit der Kieler Sortimentsliste ist der Beschluss des EZK abzuwarten. Bis dahin gelten die Regelungen gemäß GEKK 2010. 5. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 5.1 Auswirkungen auf das Plangebiet Es liegt keine unzulässige Negativplanung vor, wenn der Bebauungsplan der städte- baulichen Konzeption und dem planerischen Willen der Stadt entspricht. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wurde bisher ohne Einschränkungen nach dem sog. Einfügungsgebot gemäß § 34 BauGB geregelt. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind zukünftig Neuansiedlungen von gewissen Nutzungen ausgeschlossen, die ansonsten im Plangebiet möglicherweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig und genehmigungsfähig wären; dies gilt für nah- versorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel. Durch den planungsrechtlichen Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevan- ten Einzelhandels-Hauptsortimenten wird es zu keiner weiteren zentrenbeeinträchti- genden Ausdehnung der Verkaufsflächen im Plangebiet kommen. „Klassisches“ Ge- werbe wird sich künftig vermutlich besser entfalten können, nicht zentrenrelevanter Ein- zelhandel wird aber weiterhin zulässig sein. Im Plangebiet bereits bestehende Einzel- handelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten genie- ßen jedoch weiterhin bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz. 23
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 5.2 Auswirkungen auf die Umgebung Die Beschränkung des Einzelhandels im Plangebiet wird dazu beitragen, zusätzliche Kaufkraftabflüsse aus dem bestehenden ZVB Elmschenhagen-Süd in den bisherigen Sonderstandort im Plangebiet zu verhindern. Langfristig kann sogar mit einem Rück- fluss verlorener Kaufkraft in die ZVB gerechnet werden und somit zur gewünschten Stabilität und Stärkung der ZVB. Auf dieser Grundlage ist zudem damit zu rechnen, dass die im EZK vorgesehene Ent- wicklungsperspektive für den Standortbereich Elmschenhagen-Nord am Andreas- Hofer-Platz erhalten bleiben kann. 6. ABWÄGUNG Aufgrund der mehrfach dargelegten Zielsetzung dieses Bebauungsplanes einer Erhal- tung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) insbesondere in Elm- schenhagen durch den planungsrechtlichen Ausschluss von nahversorgungs- und zen- trenrelevanten Einzelhandels-Hauptsortimenten werden daher konsequent die vorhan- denen und zukünftig unzulässigen Nutzungen auch nicht über eine sogenannte „Fremdkörperfestsetzung“ für den Lebensmittelvollsortimenter und den Lebensmittel- discounter nach § 1 Abs. 10 BauNVO planungsrechtlich abgesichert, um eben diese Zielsetzung nicht zu konterkarieren. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB wäre § 1 Abs. 10 BauNVO darüber hinaus formal gar nicht anwend- bar, da diese Vorschrift die Festsetzung eines Baugebietes voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.04.2017 - 10 D 70/15.NE). Auch die formale Möglichkeit, stattdessen gemäß § 9 Abs. 2a S. 1 letzter Halbsatz BauGB das Plangebiet räumlich in Teilflächen zu gliedern, um über textliche Festset- zungen für die beiden vorhandenen, nahversorgungsrelevanten und damit zugleich zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe jeweils eine an dem vorhandenen Betriebstyp orientierte Rückausnahme vom ansonsten geltenden Einzelhandelsausschluss auszu- weisen, entspricht nicht dem dargelegten planerischen Ziel dieser Bauleitplanung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Festsetzung, wonach Lebensmittelvollsorti- menter in einem Teilbereich und Lebensmitteldiscounter in einem weiteren Teilbereich zukünftig zulässig wären, nicht nur den Bestandsschutz der vorhandenen Betriebe „pla- nungsrechtlich absichert", sondern in diesen Teilen des Plangebietes derartige Nutzun- gen zukünftig weiterhin allgemein zulässig wären. Eine derartige Festsetzung würde es daher durchaus auch ermöglichen, die vorhandenen Nutzungen zu ändern, im räumli- chen Umgriff der Festsetzung zu erweitern oder auch neu zu errichten. Dies wäre je- doch aus den o.g. Gründen städtebaulich nicht vertretbar. Es handelt sich bei einer solchen Teilflächen-Festsetzung nämlich gerade nicht um eine anlagenbezogene Re- gelung im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO, sondern um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2a S. 1. HS 2 BauGB, die unabhängig von den jeweils vorhandenen Betrieben den Betriebstyp der Art der Nutzung nach zulasse. Eine derartige Festsetzung zu Gunsten einer planungsrechtlichen Absicherung der vorhandenen Betriebstypen würde dem raumordnerischen Beeinträchtigungsverbot entgegenstehen. 24
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 Im Hinblick auf die Ausführungen in Kapitel 2.2.7, wonach zu vermuten ist, dass sich die vorhandenen Nutzungen bereits negativ auf die vorhandenen Nahversorgungszen- tren ausgewirkt haben, ist es naheliegend, dass schon die vorhandenen Betriebe schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche verursachen. Auf der Ba- sis des Sachverhalts ist es daher konsequent, von einer Festsetzung zur auch zukünf- tigen Zulässigkeit der vorhandenen Nutzungen abzusehen. Es ist in der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts gibt, das vorhandene Nutzungen auch nach einer Überplanung weiterhin zuläs- sig sein müssen. Eine Festsetzung von z.B. 10 % der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsorti- mente ist aus den o.g. Gründen planerisch ebenfalls nicht zielführend und auch nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Über § 9 Abs. 2a BauGB kann nur festgesetzt werden, welche Arten von Einzelhandelsbetrieben zulässig oder eben nicht zulässig sind. Nähere Festsetzungen zur Ausgestaltung der Einzelhandelsbe- triebe über das gerade den Anlagentyp bestimmende Hauptsortiment hinaus sind (an- ders als im Rahmen von Sondergebietsfestsetzungen) nicht möglich. Dies gilt auch für Randsortimente. 7. KOSTEN Für die Landeshauptstadt Kiel entstehen durch diese Bauleitplanung keine Folgekos- ten. 25
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 8. RECHTSGRUNDLAGEN Rechtsgrundlagen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1033 sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Baugesetzbuch (BauGB) Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728). Gesetz über die Landespla- Gesetz über die Landesplanung in der Fassung nung (LaplaG) vom 27. Januar 2014 (GVOBl. S. 8), zuletzt geän- dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Novem- ber 2020, GVOBl. S. 808). Planzeichenverordnung Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (PlanzV) (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057). Gesetz über die Umweltver- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in träglichkeitsprüfung (UVPG) der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540). Landes-UVPG-Gesetz Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprü- Schleswig-Holstein (LUVPG) fung vom 13. Mai 2003 (GVOBl. S. 246), zuletzt ge- ändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. No- vember 2019 (GVOBl. S. 425). Planungssicherstellungsge- Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Pla- setz (PlanSiG) nungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset- zes vom 18. März 2021 (BGBl. I, S. 353). 26
Landeshauptstadt Kiel Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033 9. QUELLENVERZEICHNIS Flächennutzungsplan (Landeshauptstadt Kiel, 2000) Landschaftsplan (Landeshauptstadt Kiel, 2000) Integriertes Stadtentwicklungskonzept Kiel (INSEKK) (Landeshauptstadt Kiel, 2010) Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept Kiel (GEKK) (Stadtplanungsamt der Lan- deshauptstadt Kiel, 2010) Einzelhandels- und Zentrenkonzept Kiel (EZK) ENTWURF Leitlinien zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten in Kiel 2015 Freiräumliches Leitbild Kiel und Umland (Interkommunale Arbeitsgemeinschaft Kiel und Umland, 2007) Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, 2010) Regionalplan für den Planungsraum III, Fortschreibung 2000 (Ministerium für länd- liche Räume des Landes Schleswig-Holstein, 2001) 27
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