Vorentwurf Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 28 "Parkplatz Südsee Niemtsch" in der Stadt Senftenberg Begründung - Fassung vom 18. August 2021

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Vorentwurf Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 28 "Parkplatz Südsee Niemtsch" in der Stadt Senftenberg Begründung - Fassung vom 18. August 2021
Vorentwurf

Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 28
„Parkplatz Südsee Niemtsch“
in der Stadt Senftenberg

Begründung

Fassung vom 18. August 2021
Vorentwurf Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 28 "Parkplatz Südsee Niemtsch" in der Stadt Senftenberg Begründung - Fassung vom 18. August 2021
Vorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 28 "Parkplatz Südsee Niemtsch" in der Stadt Senftenberg

Auftraggeber
Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg
Straße zur Südsee 1
01968 Senftenberg

Verfasser
ifs. GmbH
Institut für Freiraum und
Siedlungsentwicklung GmbH
Großenhainer Straße 15
D-01097 Dresden
fon +49 (0) 351 40 75 44 12
info@ifs-er.de
www.ifs-er.de

Bearbeiter
Sabine Bemmerer (Dipl.-Ing.)
Anne Gohrbandt (Dr.-Ing.)
Dr. Torsten Schmidt (Projektleiter)
Vorentwurf Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 28 "Parkplatz Südsee Niemtsch" in der Stadt Senftenberg Begründung - Fassung vom 18. August 2021
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 28 „Parkplatz Südsee Niemtsch“                                                                    Seite 3
Begründung                                                                                                             VORENTWURF 18.08.2021

Inhaltsverzeichnis
Teil A Planungsbericht...................................................................................................................5
0 Ausgangssituation...................................................................................................................... 5
   0.1 Rechtsgrundlagen.................................................................................................................. 5
   0.2 Geltungsbereich des Bebauungsplanes.................................................................................6
   0.3 Anlass und Ziele der Planung................................................................................................7
1 Städtebauliche Rahmenbedingungen........................................................................................9
   1.1 Übergeordnete Planungen.....................................................................................................9
   1.2 Vorausgehende Planungen..................................................................................................10
2 Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen.........12
   2.1 Planungsrechtliche Festsetzungen......................................................................................12
3 Verkehrserschließung............................................................................................................... 13
   3.1 Kraftfahrzeugverkehr........................................................................................................... 13
   3.2 Ruhender Verkehr................................................................................................................ 13
   3.3 Fußgängerverkehr............................................................................................................... 13
   3.4 Feuerwehr und Rettungsdienst............................................................................................13
4 Ver- und Entsorgung................................................................................................................. 14
5 Grünflächen............................................................................................................................... 15
6 Restriktionen............................................................................................................................. 16
   6.1 Denkmalschutz.................................................................................................................... 16
   6.2 Naturschutz.......................................................................................................................... 16
   6.3 Wasserschutz...................................................................................................................... 16
      6.3.1 Wasserschutzgebiete...................................................................................................16
      6.3.2 Beseitigung des Niederschlagswassers.......................................................................16
7 Umweltbelange und Grünordnung...........................................................................................18
   7.1 Festsetzungen..................................................................................................................... 18
   7.2 Allgemeiner und spezieller Artenschutz................................................................................18
   7.3 Maßnahmen der Grünordnung.............................................................................................18
8 Flächenbilanzierung.................................................................................................................. 19
Teil B Umweltbericht.................................................................................................................... 19
1 Einleitung................................................................................................................................... 19
   1.1 Inhalt und Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.................................................19
   1.2 Ziele und Entwicklungskonzeptionen für den Natur- und Landschaftsschutz sowie den
   Lärmschutz................................................................................................................................ 20
      1.2.1 Ziele aus Fachgesetzen und Fachplanungen...............................................................20
2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, Vorschläge zu Vermeidungs-,
Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen..............................................................................22
   2.1 Bestandsbeschreibung........................................................................................................ 22
   2.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen.....................................................25
   2.3 Vorschläge zu Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen.........................26

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Begründung                                                                                                             VORENTWURF 18.08.2021

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Lage im Raum............................................................................................................. 7
Abbildung 2: Auszug aus dem seit Mai 2019 rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt
Senftenberg.................................................................................................................................... 10

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Teil A             Planungsbericht

0         Ausgangssituation

0.1       Rechtsgrundlagen
      •   Baugesetzbuch (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert am
          14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)
      •   Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
          November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)
      •   Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 15.11.2018 (GVBl. I Nr. 39), zuletzt geändert
          am 09. Februar 2021 (GVBl. I Nr. 5)
      •   Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung (BbgCWPV) vom
          18.05.2005
      •   Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl I S. 215)
      •   Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013
          (GVBl. I Nr. 3), zuletzt geändert am 25. September 2020 (GVBl. I Nr. 28)
      •   Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) vom 02. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), zuletzt
          geändert am 04. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28)
      •   Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 25.
          Februar 2021 (BGBl. I S. 306)
      •   Erlass des Ministers für Infrastruktur und Raumordnung vom 10. August 2005 (Anfrage
          nach den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung,
          Zielanpassung im Rahmen der Behördenbeteiligung und Auskunftspflicht über das In-Kraft-
          Treten eines Bauleitplanes) (ABl./05, [Nr. 38], S.946)
      •   Erlass zur Zuständigkeit für die Bauleitplanung in Landschaftsschutzgebieten des
          Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 22. September
          2017
      •   Gehölzschutzverordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (GehölzSchVO LK OSL)
          vom 12. September 2013 (Abl. LK OSL Nr. 11/2013 S. 12), geändert am 06. Dezember
          2018 (Abl. LK OSL Nr. 21/2018 S. 35)
      •   Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und des
          Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Sicherung
          gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur vom 18.
          September 2013 (Abl. Nr. 44 S. 2812)
      •   Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und
          des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 11. Oktober 2011 zur
          Berücksichtigung dezentraler Lösungen zur Niederschlagsentwässerung bei der
          Bebauungsplanung (ABl. Nr. 46 S. 2035)
      •   Erlass des Ministers für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Verwendung
          gebietseigener Gehölze bei der Pflanzung in der freien Natur vom 02. Dezember 2019
          (Abl./20, [Nr. 9], S. 203)
      •   Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung des MLUV, Stand April 2009
      •   Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) der Länder Berlin und Brandenburg
          (GVBl. I S. 235)
      •   Landesplanungsvertrag – Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 28 „Parkplatz Südsee Niemtsch“                                                   Seite 6
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          und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und
          Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2012 (GVBl.I/12, [Nr.
          14])
      •   Landschaftsschutzgebiet „Elsterniederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen
          Senftenberg und Ortrand“, Beschluss des Rates des Bezirkes Cottbus Nr. 03-2/68 vom 24.
          April 1966, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2014 (GVBl. II
          Nr. 7): Landschaftspflegeplan für das Landschaftsschutzgebiet „Elsterniederung und
          westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand“, Beschluss des Rates
          des Bezirkes Cottbus Nr. 05-8/87 vom 15. Juli 1987
      •   Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl.
          1991 I S. 58), zuletzt geändert am 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)
      •   Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert am 03.
          Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694)
      •   Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP
          HR) vom 29. April 2019 (GVBl. II 2019 Nr. 35), in Kraft getreten mit Wirkung vom 01. Juli
          2019
      •   Verordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeits-
          verordnung – NatSchZustV) vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43), geändert am 25.
          September 2020 (GVBl. I Nr. 28)
      •   Verwaltungsvorschrift zur Herstellung von Planungsunterlagen für Bauleitpläne und
          Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches (Planunterlagen
          VV) vom 2. Mai 2018 (Abl. Nr. 17)
      •   Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am
          19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408)

Diese Begründung hat nur in Verbindung mit der Planzeichnung Gültigkeit.

0.2       Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Das Planungsgebiet umfasst den bestehenden Parkplatz südlich der Ortslage Niemtsch nahe des
Senftenberger Sees. Der Geltungsbereich wird im Osten durch den Radrundweg des Senften-
berger Sees begrenzt und liegt inmitten eines Waldgebietes. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,48
ha.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst Teile des Flurstücks 278, Flur 3 der
Gemarkung Niemtsch.

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Begründung                                                                                            VORENTWURF 18.08.2021

Abbildung 1: Lage im Raum

0.3      Anlass und Ziele der Planung
Seit der Flutung des Senftenberger Sees hat sich entlang seiner Ufer ein Freizeit- und
Erholungsgebiet etabliert. Für die Stadt Senftenberg stellt der Fremdenverkehr eine besondere
Chance zur wirtschaftlichen Entwicklung dar. Der bestehende Parkplatz Südsee Niemtsch wird
rege als Parkplatz für den nahegelegenen Strand sowie als Wohnmobilstellplatz genutzt. Um dem
steigenden Camping- und Wohnmobiltourismus gerecht zu werden, bedarf es einer Aufwertung der
bestehenden örtlichen Basisinfrastruktur.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll bauplanungsrechtlich die Voraussetzung für die
Nutzungsänderung von Teilbereichen der Parkfläche für Wohnmobile sowie die Errichtung eines
Sanitärcontainers und medientechnischer Ver- und Entsorgungsanlagen für die Wohnmobilstell-
plätze schaffen.

Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Der vorhaben-
bezogene Bebauungsplan besteht aus drei Elementen: Vorhabenbezogener Bebauungsplan
(VBP), Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) und Durchführungsvertrag.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan besitzt den gleichen räumlichen Umgriff wie der
vorhabenbezogene Bebauungsplan und ist vollständig in diesem aufgegangen.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren

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Begründung                                                                                            VORENTWURF 18.08.2021

Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Dieser Durchfüh-
rungsvertrag wird vor dem Beschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwischen
dem Träger der Bauleitplanung und dem Vorhabenträger abgeschlossen.

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Begründung                                                                                            VORENTWURF 18.08.2021

1        Städtebauliche Rahmenbedingungen

1.1      Übergeordnete Planungen
Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) 2015
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Senften-
berg ist seit Inkrafttreten der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg
(LEP B-B) vom 31.03.2009 Mittelzentrum in Funktionsteilung mit der Stadt Großräschen (LEP B-B
Ziel 2.9).
Der in der Festlegungskarte 1 festgelegte Freiraumverbund ist zu sichern und in seiner
Funktionsfähigkeit zu entwickeln (LEP B-B Ziel 5.2). Entsprechende Flächen befinden sich nördlich
außerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen B-Plans Nr. 28 entlang der Schwarzen
Elster.

Folgende weitere Ziele und Grundsätze sind für den Geltungsbereich relevant:
 • Grundsatz 4.1 LEP B-B: vorrangige Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspoten-
   ziale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener
   Infrastruktur, räumliche Zuordnung und ausgewogene Entwicklung der Funktionen Wohnen,
   Arbeiten, Versorgung und Erholung;
 • Grundsatz aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007: Erhalt von Gebieten, die für die Erholungsnutzung
   besonders geeignet sind; Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume für die
   Erholung;
 • Grundsatz 5.3 LEP B-B: Belangen des vorbeugenden Hochwasserschutzes und der Schadens-
   minimierung ist besonderes Gewicht beizumessen.

Hinsichtlich des Ziels 2.9 LEP B-B einer Sicherung und Stärkung der mittelzentralen Funktionen
des Mittelzentrums in Funktionsteilung Senftenberg sowie des Grundsatzes aus § 6 Abs. 3 LEPro
2007 ist festzustellen, dass der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan zu einer
Sicherung der vorhandenen Freizeitfunktionen für den Bereich des Parkplatzes Südsee Niemtsch
beiträgt. Mit dem vorhabenbezogenen B-Plan werden keine neuen Siedlungsflächen festgesetzt;
es wird der vorhandene Parkplatzbereich bauplanungsrechtlich gesichert, so dass keine dem Ziel
4.2 LEB B-B entgegenstehenden Festsetzungen erfolgen. Dem Grundsatz 5.1 Abs. 1 und 2 LEP
B-B wird Rechnung getragen, indem der B-Plan die touristische Nutzung auf den Bereich des
bereits bestehenden Parkplatzes beschränkt. Zudem werden Freiraumqualitäten innerhalb des
Campingplatzgeländes gewahrt, indem wesentliche vorhandene Grünflächen als solche
festgesetzt werden. Die Baugrenze wurde abgestellt auf die Ermöglichung der Neuerrichtung von
Sanitäranlagen sowie Campenentsorgungseinrichtungen. Sie wurde so gering wie möglich und so
groß wie nötig gewählt.

Der integrierte Regionalplan für die Region Lausitz-Spreewald liegt bisher nur im Entwurf aus dem
Jahre 1999 vor. Dieser wurde nach dem Vorliegen geänderter Rahmenbedingungen (Darstellungs-
richtlinie von Sept. 2004, rechtskräftiger Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg von März
2009, Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung für die Aufstellung, Fortschrei-
bung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen von Aug. 2009) nicht weiter verfolgt. Auf der
46. Regionalversammlung am 20.11.2014 wurde der Aufstellungsbeschluss zur Erstellung eines
zweiten Entwurfes eines integrierten Regionalplanes gefasst. Dieser liegt bis zum heutigen Datum

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Begründung                                                                                            VORENTWURF 18.08.2021

(Stand: 01.03.2018) allerdings noch nicht vor. Es wirken daher die Gegenstände der Teilregional-
planung unverändert fort. Im einzelnen sind dies:
    • Teilregionalplan I – Zentralörtliche Gliederung, Region Lausitz-Spreewald, Juni 1997,
    • Teilregionalplan II „Gewinnung und Sicherung oberflächennaher Rohstoffe“, Region Lau-
       sitz-Spreewald, August 1998 und
    • Sachlicher Teilregionalplan „Windenergienutzung“, Region Lausitz-Spreewald, Juni 2016

Für den Geltungsbereich ergeben sich aus den genannten übergeordneten Planungen keine den
festgesetzten Flächen mit besonderem Nutzungszweck widersprechenden Belange. Die Darstel-
lungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehen daher im Einklang mit den Zielen der
Raumordnung.

1.2      Vorausgehende Planungen
Flächennutzungsplan
Der Parkplatz Südsee Niemtsch, für welchen der vorhabenbezogene B-Plan Nr. 28 aufgestellt
wird, existiert schon seit ca. 40 Jahren. Nach mehreren Erweiterungen besitzt er die heutige Aus-
dehnung. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Senftenberg stellt den Geltungsbereich
des B-Planes als Parkplatzfläche dar.

Trotz der teilweisen Neuausrichtung des westlichen Teils des bestehenden Parkplatzes als
Wohnmobilstellplatz leiten sich die Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 8
Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan ab, da es sich hierbei nicht um ein umfassendes
Sondergebiet für die Erholungsnutzung handelt, sondern lediglich vorhabenbezogen eine Nutzung
als Wohnmobilstellplatz ermöglicht werden soll.

Abbildung 2:       Auszug aus dem seit Mai 2019 rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt
Senftenberg

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Landschaftsplan
Der Landschaftsplan (LP) der Stadt Senftenberg wurde parallel zum wirksamen Flächen-
nutzungsplan (FNP) aufgestellt und im Zuge der Änderungen des FNP fortgeschrieben.

In der Fassung der Ergänzung / Aktualisierung von 2015 wird der Vorhabensbereich in Karte 9
(Maßnahmenkonzept) als Parkplatzfläche dargestellt. Als Maßnahmen, Nutzungsregelungen und
-erfordernisse wird die Eingrünung von Parkplätzen und Stellflächen sowie eine versickerungs-
fähige Oberflächenbefestigung genannt.

Im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die vorhandene Parkplatzeingrünung
festgesetzt und weiterentwickelt. Die bestehende, überwiegend wasserdurchlässige Oberflächen-
befestigung soll weitgehend beibehalten werden.

Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Parkpatz Südsee Niemtsch“ sind
daher als konform mit den Inhalten des Landschaftsplans anzusehen.

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2        Begründung der planungsrechtlichen und bauordnungs-
         rechtlichen Festsetzungen

2.1      Planungsrechtliche Festsetzungen
Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung
gewährleisten. Soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen sind miteinander in
Einklang zu bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Bodennutzung sicher-
zustellen. Die Bauleitplanung soll somit dem Schutz und der Entwicklung der natürlichen Lebens-
grundlage, dem Klimaschutz und der Klimaanpassung sowie dem Erhalt und der Entwicklung des
Orts- und Landschaftsbildes dienen.

Art und Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen
Mit Hilfe der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan enthaltenen Nutzungsfestsetzungen soll die
Nutzungsänderung von Teilbereichen des bestehenden Parkplatzes als Parkfläche für Wohnmobile
sowie die Errichtung von Sanitärcontainern ermöglicht werden, ohne dass hierfür ein Baugebiet
nach §§ 2 – 9 BauNVO oder ein Sondergebiet festgesetzt wird.

Die Festlegung der zukünftigen Nutzung ist städtebaulich erforderlich, weil es sich um eine Nut-
zung handelt, die auf den konkreten Standort (Lage nahe eines Badestrandes am Senftenberger
See) angewiesen ist und für diesen eine Bereicherung darstellt (wechselseitige Abhängigkeit von
Nutzung und Standort). Baugebietsausweisungen nach §§ 2 – 9 BauNVO sind in diesem Bereich,
der zum Außenbereich sowie zum Landschaftsschutzgebiet gehört, städtebaulich nicht erwünscht.
Eine Ausweisung als Sondergebiet ist aufgrund der geringen Flächengröße nicht gerechtfertigt.

Entsprechend der bereits vorhandenen Nutzung dient die Fläche vor allem dem Abstellen von
Pkws für die Nutzer des nahegelegenen Badestrandes (Fläche für Pkw-Stellplätze). Um dem
steigenden Camping- und Wohnmobiltourismus gerecht zu werden, wird für die westliche Fläche
eine Nutzungsänderung vorgenommen (Fläche für Wohnmobilstellplätze). Die vorhandenen
Flächenbefestigungen werden als zulässig festgesetzt. Eine deutliche Zunahme des Befesti-
gungsgrades wird damit entsprechend der Vorgaben des Landschaftsplanes ausgeschlossen. Für
den Fall einer Auslastung der Wohnmobilstellplätze soll das Abstellen von Campingfahrzeugen
auch auf den Flächen für Pkw-Stellplätze möglich sein. Hierfür wird unter Punkt I.1.3 der textlichen
Festsetzungen eine entsprechende Formulierung aufgenommen.
Als Ersatzneubau für das bestehende Blockhaus-WC soll die Aufstellung von Sanitärcontainern im
zentralen Bereich des Parkplatzes ermöglicht werden (Fläche für Sanitäranlagen). In diesem
Bereich soll darüber hinaus die Einrichtung einer Camperentsorgung ermöglicht werden.

Die durch Container überbaubare Grundstücksfläche wird durch die festgesetzte Baugrenze
vorgegeben. Die Höhe der Sanitärcontainer darf maximal 3 m betragen, um das Landschaftsbild
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes nicht zu beeinträchtigen.

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Begründung                                                                                            VORENTWURF 18.08.2021

3        Verkehrserschließung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verfolgt die Ziele:
   • Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich der nördlich angrenzenden
       Zufahrt zum Landschulheim und damit Sicherung der verkehrlichen Erschließung
   • planungsrechtliche Sicherung des bestehenden Haupterschließungsweges des Parkplatzes
       als öffentliche Verkehrsfläche

3.1      Kraftfahrzeugverkehr
Der Geltungsbereich wird für den Kraftfahrzeugverkehr über die nördlich des Geltungsbereichs
verlaufende Zufahrt zum Landschulheim erschlossen.

3.2      Ruhender Verkehr
Stellplätze für Pkw: Die für die touristische Nutzung des Badestrandes erforderlichen Stellplätze
sind innerhalb der Fläche für Pkw-Stellplätze zulässig. Das Abstellen von Wohnmobilen ist auf der
Fläche für Wohnmobilstellplätze zulässig. Bei einer vollständigen Auslastung der Fläche für
Wohnmobilstellplätze ist das Abstellen von Wohnmobilen auch auf der Fläche für Pkw-Stellplätze
zulässig.

3.3      Fußgängerverkehr
Der Haupterschließungsweg im Geltungsbereich ist als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt, so
dass eine Nutzung für Fußgänger ohne gesonderte Fußwege möglich ist.

3.4      Feuerwehr und Rettungsdienst
Alle öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind für Feuerwehr und Rettungsdienst befahrbar.

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Begründung                                                                                            VORENTWURF 18.08.2021

4        Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet soll durch die Stadtwerke Senftenberg GmbH stromtechnisch erschlossen werden.
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sollen vom Wasserverband Lausitz (WAL) betrieben
werden. Weiterhin befindet sich nördlich außerhalb des Geltungsbereiches eine oberirdische
Leitung der Telekom Deutschland GmbH.

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Begründung                                                                                            VORENTWURF 18.08.2021

5        Grünflächen
Die innerhalb der Parkplatzfläche vorhandenen Grünstreifen mit Gehölzbestand werden als öffent-
liche Grünflächen festgesetzt. Sie dienen der Eingrünung und Gestaltung des Parkplatzstandortes.

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Begründung                                                                                            VORENTWURF 18.08.2021

6        Restriktionen

6.1      Denkmalschutz
Innerhalb des Geltungsbereiches sind zum derzeitigen Planungsstand keine Boden- bzw. Kultur-
denkmale bekannt.

Beim Auftreten archäologischer Funde ist gemäß § 11 BbgDSchG zu verfahren (s. Hinweis zum
Denkmalschutz unter Punkt III.3 der textlichen Festsetzungen).

6.2      Naturschutz
Der Geltungsbereich des B-Plans liegt vollständig im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Elster-
niederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand“. Hierbei handelt
es sich um ein Altschutzgebiet, welches mit dem Einigungsvertrag übergeleitet wurde. Der
Landschaftspflegeplan ist von 1987.
Weitere Schutzgebiete bzw. -objekte gemäß §§ 23 bis 30 sowie 32 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) existieren im Plangebiet nicht.

Als naturschutzrechtliche Restriktion ist weiterhin die Freihaltung des Gewässerrandstreifens am
Senftenberger See von baulichen Anlagen zu nennen, welcher gemäß § 61 BNatSchG eine Breite
von 50 m besitzt. Das Plangebiet tangiert diesen Gewässerrandstreifen auf Grund einer
Entfernung zum Senftenberger See von ca. 100 m nicht.

Die Gehölze innerhalb des Plangebietes, die den Regelungen der Verordnung des Landkreises
Oberspreewald-Lausitz zum Schutz von Bäumen und Hecken (GehölzSchVO LK OSL)
unterliegen, wurden in der Planzeichnung als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Hierbei handelt es
sich um Ersatzpflanzungen aus der Planung zur Umgestaltung des Parkplatzes aus dem Jahre
2003. Die übrigen Gehölze fallen aufgrund ihres geringen Stammumfangs von einzelnen
Ausnahmen abgesehen (noch) nicht unter die Regelungen der Gehölzschutzverordnung.

6.3      Wasserschutz

6.3.1    Wasserschutzgebiete
Im Geltungsbereich befinden                   sich    keine     relevanten       Grundwassernutzungen        und     keine
Trinkwasserschutzgebiete.

6.3.2    Beseitigung des Niederschlagswassers
In Auswertung der in der jüngsten Vergangenheit massiv aufgetretenen Starkniederschlags-
ereignisse ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde für das anfallende Niederschlagswasser
Sicherungsmaßnahmen für eine ordnungsgemäße und schadlose Beseitigung in der Form zu
ergreifen hat, dass auch die bei außergewöhnlichen Starkregen oder sonstigen extremen
Witterungsbedingungen zu besorgenden Schadensereignisse verhütet oder unschädlich gemacht
werden können.

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Begründung                                                                                            VORENTWURF 18.08.2021

Hinsichtlich der natürlichen Gebietseigenschaften und des Vorherrschens von Sandböden ist
davon auszugehen, dass eine ausreichende Versickerung des Niederschlagswassers gegeben ist.
Die grundsätzliche Verpflichtung zur Verwendung bzw. Versickerung des Niederschlagswassers ist
in den entsprechenden Fachgesetzen geregelt.           Festlegungen zu genauer Lage und
Ausführungsart werden im Bauantragsverfahren getroffen.
In diesem Zusammenhang wird auf die allgemeine Versickerungspflicht entsprechend § 54 Abs. 4
Brandenburgisches Wassergesetz hingewiesen.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 28 „Parkplatz Südsee Niemtsch“                                                  Seite 18
Begründung                                                                                            VORENTWURF 18.08.2021

7        Umweltbelange und Grünordnung

7.1      Festsetzungen
Bindungen für das Anpflanzen sowie die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Die Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB dienen der Einbindung des Parkplatzes in das
Landschaftsbild.

7.2      Allgemeiner und spezieller Artenschutz
Die Vorgaben der §§ 39 und 44 BNatSchG zum Artenschutz sind zu beachten.

7.3      Maßnahmen der Grünordnung
Die im Folgenden erläuterten Maßnahmen der Grünordnung wurden als Festsetzungen bzw.
Hinweise in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan integriert.

Schutz von Oberboden
Der belebte Oberboden ist gemäß § 202 BauGB zu schützen. In Anlehnung an DIN 18915 ist
vorhandener Oberboden vor Baubeginn in einer Mächtigkeit von i.d.R. 0,3 m abzuschieben und
nach Bauabschluss auf die umgebenden Vegetationsflächen in gleicher Stärke wieder aufzu-
bringen. Überschüssiger belebter Oberboden ist anderen geeigneten Baumaßnahmen zuzuführen.

Begrenzung der Bodenversiegelung
Stellplatz-, Wege- und sonstige Erschließungsflächen sind außerhalb der öffentlichen Verkehrsflä-
chen und Fahrgassen der Pkw-Stellplatzflächen in wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen (z.B.
Pflaster ohne dichten Fugenverguss, Schotterrasen, sandgeschlämmte Kies- oder Schotter-
decken). Wasserdurchlässigkeit wesentlich behindernde Befestigungen wie Betonunterbau,
Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

Beseitigung des Niederschlagswassers
Anfallendes, unbelastetes Regenwasser von Dachflächen der Sanitärgebäude und von neu zu
befestigenden Flächen ist als Maßnahme zum Schutz der Natur (des Naturgutes Wasser)
dezentral flächenhaft zu versickern.

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Begründung                                                                                            VORENTWURF 18.08.2021

8        Flächenbilanzierung
Fläche für Wohnmobilstellplätze                                          ca. 0,42 ha
Fläche für Sanitäranlagen                                                ca. 0,02 ha
Fläche für Pkw-Stellplätze                                               ca. 0,56 ha
öffentliche Verkehrsflächen                                              ca. 0,11 ha
öffentliche Grünflächen                                                  ca. 0,37 ha

gesamt                                                                   ca. 1,48 ha

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Teil B             Umweltbericht

1        Einleitung
Für die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 28 „Parkplatz Südsee
Niemtsch“ wird nach § 2 Abs. 4 BauGB ein Umweltbericht notwendig. Im Umweltbericht werden
insbesondere die Auswirkungen der neu hinzukommenden bzw. zu ändernden Planungsinhalte auf
die einzelnen Schutzgüter und die Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen beurteilt und
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt. Der Umweltbericht wird parallel
zur Erarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgestellt und wird Teil der Begrün-
dung.

Zunächst erfolgt die Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des B-Plans sowie der in
einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen der übergeordneten Raumordnung und Landes-
planung festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den B-Plan von Bedeutung sind und der
Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden. Es folgt die
Bestandsbeschreibung und -bewertung der Umwelt anhand der in § 2 Abs. 1 UVPG genannten
Schutzgüter Menschen, Tiere/ Pflanzen/ biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Klima/ Luft,
Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter einschließlich der Wechselwirkungen untereinander.

Anschließend wird die auf Grundlage des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung mögliche
zusätzliche Bebauung nach ihrem Nutzungsgrad und den Auswirkungen auf Natur und Landschaft
untersucht. Im Falle von zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen werden
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Beeinträchti-
gungen formuliert.

1.1    Inhalt und Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Das Plangebiet umfasst den bestehenden Parkplatz südlich der Ortslage Niemtsch nahe des
Senftenberger Sees. Der Geltungsbereich umfasst einen Teil des Flurstückes 278, Flur 3 der
Gemarkung Niemtsch. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 1,48 ha.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll bauplanungsrechtlich die Voraus-
setzung für die Nutzungsänderung von Teilbereichen der Parkfläche für Wohnmobile sowie die
Errichtung eines Sanitärcontainers und medientechnischer Ver- und Entsorgungsanlagen für die
Wohnmobilstellplätze schaffen.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 28 „Parkplatz Südsee Niemtsch“                                                  Seite 20
Begründung                                                                                            VORENTWURF 18.08.2021

1.2     Ziele und Entwicklungskonzeptionen für den Natur- und Landschaftsschutz sowie den
        Lärmschutz

1.2.1    Ziele aus Fachgesetzen und Fachplanungen
Die Fachgesetze sowie die Fachplanungen formulieren Ziele und allgemeine Grundsätze für die in
der Umweltprüfung zu berücksichtigenden Schutzgüter. Diese Ziele sind in ausführlicher Form im
Landschaftsplan der Stadt Senftenberg enthalten, so dass hier nur kurz auf die Ziele verwiesen
wird.
Im Landschaftsplan der Stadt Senftenberg von 2015 wurde im Maßnahmenkonzept bei den
Regelungen der Freizeit- und Erholungsnutzung festgelegt, dass der Parkplatz inklusive der
Stellflächen eingegrünt werden und die Oberflächenbefestigung versickerungsfähig ausgebildet
werden soll. Im dazugehörigen Entwicklungskonzept ist das direkte Vorhabensgebiet als Parkplatz
und der Bereich am Wasser als Badeplatz ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan der Stadt
Senftenberg von 2019 ist der Planbereich als (Groß)parkplatz und die umliegenden Flächen als
Wald dargestellt.

Der Landesentwicklungsplan (LEP HR) stellt Flächen für den landesweiten Freiraumverbund dar,
Der Parkplatz Südsee Niemtsch befindet sich außerhalb von Flächen für den Freiraumverbund,
welche sich nördlich und westlich außerhalb anschließen.

Das Vorhabensgebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet Elsterniederung und westliche Oberlau-
sitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand.
Der Verordnungsentwurf für eine Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsterniederung
und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand“ sieht in § 2 folgende für das
Vorhaben relevante Schutzzwecke vor:

 1.    „die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
       des Naturhaushaltes, insbesondere
      a) der Böden durch Sicherung und Förderung ihrer Filter-, Speicher- und Austausch-
          eigenschaften und den Schutz des Bodens vor Überbauung, Abbau, Verdichtung und
          Erosion,
      b) des Wasserhaushaltes in Bezug auf Wasserführung, Gewässerdynamik und Gewässer-
          qualität sowie durch Sicherung und Wiederherstellung einer weitgehend ungestörten
          Grundwasserneubildung,
      c) des Regionalklimas insbesondere durch Sicherung der Wälder und Niederungen in ihrer
          Funktion für die Frischluftneubildung und die Reinhaltung der Luft,
      d) der großräumig ungestörten und weitgehend unzerschnittenen Waldgebiete mit natur-
          nahen Wäldern und angrenzenden Offenlandbereichen,

 2.    die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten und Lebensräumen
       wild lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
      a) von naturnahen, strukturreichen Wäldern wie beispielsweise Eichen- und Fichtenwälder
          bodensaurer Standorte, Eichen-Hainbuchenwälder sowie der Moor- und Bruchwälder,
      b) von Seen, Fließgewässern und Teichgebieten mit ihren Uferbereichen und Verlandungs-
          zonen sowie von Mooren, Auengrünland, Frisch- und Feuchtwiesen sowie feuchten
          Heiden und trockenen Sandheiden, (...)“.

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Folgende Verbote kommen nach § 3 zum Tragen:

„Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß
§ 26 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
      (…) Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, naturnahe
      Waldränder, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu
      beseitigen;“

In ca. 300 m Entfernung zum Vorhabensgebiet liegt das Naturschutzgebiet „Insel im Senftenberger
See“. Fast flächengleich wurde hier das FFH-Gebiet „Insel im Senftenberger See“ ausgewiesen.
Auf diese Schutzgebiete hat das Vorhaben aufgrund der räumlichen Lage und der Entfernung
keinen Einfluss.

Das Gebiet um Senftenberg befindet sich weiterhin teilweise im Geltungsbereich der Abschluss-
betriebspläne bzw. Sanierungsrahmenpläne der LMBV mbH. Der im Umfeld des Plangebietes
befindliche, ursprünglich unter Bergaufsicht stehende Senftenberger See ist allerdings aktuell aus
der Bergaufsicht entlassen und befindet sich in der Unterhaltungspflicht des Landesamtes für
Umwelt, Referat W25. Im Landschaftsprogramm Brandenburg wird als Ziel für die Entwicklung der
vom Braunkohletagebau geprägten Gebiete u. a. die Sicherung einer der Leistungsfähigkeit und
Empfindlichkeit des Naturraums angepassten Nutzung der Landschaft genannt.

Für den Naturraum Elbe-Elster-Niederung wird im Landschaftsprogramm ausgeführt, dass bezüg-
lich der Erlebniswirksamkeit im wesentlichen die Voraussetzungen für die landschaftsbezogene
Erholung und das Naturerleben durch die Verbesserung des Landschaftsbild geschaffen werden
sollen. Generell soll die Erholungsnutzung mit den Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen
abgestimmt werden.
Bezüglich der Arten- und Lebensgemeinschaften sollen im Senftenberger See Rast- und
Sammelplätze gegenüber Störungen gesichert werden. Es handelt sich um einen Schlafplatz von
Gänsen. Bezüglich der Wälder wird der Erhalt und die Entwicklung großräumiger, naturnaher
Waldkomplexe unterschiedlicher Entwicklungsstadien als Ziel genannt.
Bezüglich der Böden wird eine bodenschonende Bewirtschaftung der überwiegend sorptions-
schwachen, durchlässigen Böden festgeschrieben. Ebenso soll die Grundwasserbeschaffenheit
vor Stoffeinträgen geschützt werden. Bezüglich des Landschaftsbildes wurde die Pflege und
Verbesserung des vorhandenen Eigencharakters festgeschrieben.

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Begründung                                                                                            VORENTWURF 18.08.2021

2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen,
  Vorschläge zu Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichs-
  maßnahmen

2.1    Bestandsbeschreibung
Naturräumliche Entwicklung des Plangebietes
Der Senftenberger Raum präsentiert sich heute als Bergbaufolgelandschaft, wobei neben den
älteren, inzwischen meist aufgeforsteten Bereichen besonders der Senftenberger See hervortritt,
der als ehemaliger Tagebau Niemtsch nach seiner Flutung ab dem Jahr 1973 als Erholungs- und
Freizeitgebiet von erheblicher Bedeutung ist. Im direkten Umfeld des Untersuchungsraumes
befinden sich forstwirtschaftliche Strukturen.

Vorhandene Flächennutzungen
Das Gebiet wird als Park- und Stellfläche sowie zur Naherholung genutzt. Des weiteren ist es
geprägt von Kiefernforsten.

Schutzgut Menschen
Entlang der Ufer des Senftenberger Sees sind zahlreiche touristische Einrichtungen und
Freizeitmöglichkeiten vorhanden. Das Plangebiet selbst weist neben kleinflächiger touristischer
Infrastruktur (bestehender Parkplatz / Wohnmobilstellplatz im Nahbereich eines Badestrandes)
forstwirtschaftliche Nutzungsstrukturen auf.

Schutzgut Tiere/ Pflanzen/ biologische Vielfalt
Der Senftenberger See hat sich nach seiner Flutung zu einem mesotrophen Gewässer mit großer
Sichttiefe entwickelt. Auf Grund der erheblichen Tiefe hat der Wasserkörper eine deutliche
Schichtung ausgeprägt und das Gewässer ist insgesamt als naturnah bzw. natürlich anzusehen.
Insbesondere auch wegen des mäßigen Nährstoffgehalts und der Insel im Senftenberger See, die
neben dem Status als Naturschutzgebiet auch als FFH-Gebiet gemeldet wurde, ist dieses
Gewässer als besonders wertvoll einzustufen. Die Ufergestaltung ist im Umfeld des Plangebietes
von den Bedürfnissen der Erholungsnutzung geprägt; in den angrenzenden Bereichen sind aber
großflächige naturnahe Uferstrukturen mit Gehölzbeständen sowie Röhricht und Staudenfluren
vorhanden.

Der Untersuchungsraum ist vor allem durch Forstflächen sowie die bestehende begrünte
Parkplatzfläche gekennzeichnet. Dementsprechend sind folgende Biotoptypen vorhanden:
Im Plangebiet selbst: asphaltierte Straßenflächen (12612), asphaltierte Fahrgassen (12643) und
teilversiegelte Parkplatzflächen (12642), Baumreihe mit Unterwuchs und trockener Bodenvege-
tation (07142) sowie eine Sanitäranlage (12280).
im Umfeld: Nadel-Mischwald mit Kiefer als Hauptbaumart (08680), Kiefernbestand (08480),
Birkenbestand (08360), Kahlflächen/Rodungen/Blößen (08261), Gewässer an Braunkohle-Tage-
bau-Restlöchern (021654), Großröhrichte an Standgewässern (02211)

Naturschutzfachlich bedeutsam sind im Untersuchungsraum und dessen Umgebung v. a. der
Senftenberger See mit seinen naturnahen Uferstrukturen, die Randbereiche des Parkplatzes mit
Pflanzen wie der Sandstrohblume (Helichrysum arenarium), dem Berg-Sandglöckchen (Jasione

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montana) und der Heidenelke (Dianthus deltoides) sowie vereinzelte etwas ältere Gehölze
innerhalb der Waldbereiche (Alter ca. 20 bis 80 Jahre) sowie der Parkplatzbegrünung (Alter ca. 20
bis 50 Jahre).

Allen Biotopen ist eine gewisse Artenarmut gemein. Bei den Gehölzen auf dem Parkplatz handelt
es sich hauptsächlich um Spitzahorn, Birke, Zitterpappel und Kiefer sowie vereinzelt Bergahorn
und Linde. Vereinzelt wurden Linden und Eichen gepflanzt. Die Bäume weisen meist ein Alter von
20 bis 40 Jahren auf. Es handelt sich relativ junge Gehölze mit einem Durchmesser von meist 10
bis 20 cm, vereinzelt bis 30 cm, welche für die Fauna noch keine große Rolle spielen.

Hinsichtlich planungsrelevanter faunistischer Artvorkommen sind für das Umfeld des Plangebietes
folgende Arten zu nennen:
    • für die Randbereiche des Parkplatzes die Zauneidechse – hier sind durch kleinflächige
       offene Bereiche, vorhandene Altgrasbestände und den sandigen Boden Habitatbedingun-
       gen für diese Art vorhanden, wenngleich keine größeren besonnten Bereiche vorhanden
       sind
    • für den Bereich der Gehölze und des Waldes: Aaskrähe (Corvus corone), Amsel (Turdus
       merula), Blaumeise (Parus caeruleus), Buchfink (Fringilla coelebs), Eichelhäher (Garrulus
       glandarius), Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla), Gartengrasmücke (Sylvia borin),
       Haubenmeise (Parus cristatus), Kernbeißer (Coccothraustes coccothraustes), Kohlmeise
       (Parus major), Misteldrossel (Turdus viscivorus), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla),
       Nachtigall (Luscinia megarhynchos), Ringeltaube (Columba palumbus), Rotkehlchen
       (Erithacus rubecula), Schwanzmeise (Aegithalos caudatus), Star (Sturnus vulgaris),
       Stieglitz (Carduelis carduelis), Tannenmeise (Parus ater), Türkentaube (Streptopelia
       decaocto), Waldbaumläufer (Certhia familiaris), Weidenmeise (Parus montanus),
       Zaunkönig (Troglodytes troglodytes), Wendehals (Jynx torquilla).
    • Für den Röhrichtgürtel und die Randbereiche des Sees: Bartmeise (Panurus biarmicus),
       Bläßhuhn (Fulica atra), Brandgans (Tadorna tadorna), Drosselrohrsänger (Acrocephalus
       arundinaceus), Graugans (Anser anser), Höckerschwan (Cygnus olor), Rohrammer
       (Emberiza schoeniclus), Rohrdommel (Botaurus stellaris), Rohrschwirl (Locustella
       luscinioides), Stockente (Anas platyrhynchos), Teichhuhn (Gallinula chloropus),
       Haubentaucher (Podiceps cristatus).

Schutzgut Fläche/ Boden
Die Böden im Vorhabensgebiet sind durch Fluss- und Urstromtalablagerungen aus der Unteren
Niederterrasse geprägt. In der Umgebung des Vorhabens befinden sich Böden, welche auf
Moorbildungen (Sand-Humus-Mischbildungen über Flussablagerungen der Unteren Niederterrasse
- Sand fein bis mittelkörnig), Ablagerungen in Seen und Altwasserläufen (Fein- und Mittelsand)
sowie anthropogenen künstlichen Aufschüttungen durch Bergbau aufbauen.

Es handelt sich im Untersuchungsgebiet überwiegend um vergleyte Braunerden und Gleyerden
bzw. Gley-Braunerden aus Sand über peroglaziär-fluviatilem Sand. Das Ufer des Senftenberger
Sees ist vorwiegend durch Regosole und Lockersyroseme überwiegend aus Kohle führendem
Kippsand und verbreitet aus Kohle führendem Kipplehmsand geprägt.

In beiden Gebieten ist die dominierende Oberbodenform Sand. Damit weisen die Böden einen
geringen Humusgehalt auf. Bezüglich der Wasserbindung haben die Böden eine sehr geringe bis
geringe Feldkapazität im effektiven Wurzelraum sowie eine geringe bis z. T. mittlere nutzbare

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Feldkapazität. Den Böden ist aufgrund des hohen Sandgehaltes eine extrem hohe Wasser-
durchlässigkeit inne.

Ein Teil der Böden im Untersuchungsgebiet ist anthropogen beeinflusst und wurde bereits
überformt, insbesondere der Parkplatz sowie die Zuwegung. Die Verkehrsflächen sind voll
versiegelt und die Stellplätze im westlichen Bereich aus nicht klassifiziertem Sand-Splitt-Gemisch,
im östlichen Bereich mittels Kiesbelag befestigt.

Generell wurden die natürlichen Bodengesellschaften im Plangebiet durch die benachbarte
Kohleförderung zumindest indirekt beeinflusst. Das Untersuchungsgebiet befindet sich innerhalb
des Grundwasserabsenkungstrichters des Tagebaus. Zusätzlich hat die Grundwasserabsenkung
zu Veränderungen wie Humusabbau und Mineralisierung beigetragen.

Schutzgut Wasser
Im Plangebiet selbst sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Der Senftenberger See befindet
sich in ca. 100 m östlich des Plangebietes. Westlich, in ca. 230 m Entfernung jenseits der K 6602,
liegen innerhalb des Kiefern- bzw. Birkenbestandes temporäre Gewässer, die von Schilfröhricht
umgeben sind.

Für das Senftenberger Tagebaurekultivierungsgebiet ist großflächig von gestörten Grundwasser-
verhältnissen als Folge des Braunkohleabbaus auszugehen. Der inzwischen abgeschlossene
Wiederanstieg des Grundwassers hat zu Versauerungs- und Verunreinigungsprozessen des Bo-
dens geführt. Der Grundwasserflurabstand wird mit 1 bis 2 m angegeben. Der Grundwasserstand
korrespondiert mit dem Wasserstand des Senftenberger Sees. Aufgrund der mittleren Mächtigkeit
des Sickerraums von > 1 m kann davon ausgegangen werden, dass eine für den Grund-
wasserschutz ausreichende Überdeckung vorhanden ist. Die vorhandenen Böden besitzen eine
hohe Sickerwasserrate, so dass eine hohe Grundwasserneubildung zu verzeichnen ist.

Schutzgut Klima/Luft
Als kleinflächige Kaltluftentstehungsgebiete können die Waldflächen im Plangebiet angesehen
werden. Großräumig wirken große Wasserflächen wie der Senftenberger See verzögernd auf
Temperaturveränderungen, sie erwärmen sich und die darüber befindliche Luft langsamer, geben
die Wärme aber auch verzögert wieder ab. Als große Verdunstungsfläche wirkt der See dabei auf
das Kleinklima.

Schutzgut Landschaft
Das landschaftliche Erscheinungsbild wird heute wesentlich durch die Folgen des Braunkohleab-
baus geprägt. Die ursprünglichen Landschaftskomponenten wie naturnahe Laubmischwälder oder
die Gliederung der Agrarlandschaft mit Hecken, Gehölzen und einem kleinteiligen Nutzungsmosaik
sind stark verändert und überprägt. Als neue Ausstattungskomponente mit ganz erheblicher Wir-
kung auf das Landschaftsbild ist der aus dem Tagebau Niemtsch entstandene Senftenberger See
einschließlich der angrenzenden Forstflächen zu nennen. Dabei spielt auch die Erholungseignung
eine besondere Rolle. So wurden Ferieneinrichtungen wie auch der Parkplatz Südsee innerhalb
lockerer Gehölzbestände etabliert, so dass sie aus der Entfernung kaum wahrnehmbar sind.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Kultur- und sonstige Sachgüter sind für das Plangebiet nicht bekannt.

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2.2    Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Im Flächennutzungsplan der Stadt Senftenberg werden zahlreiche Flächen für die touristische
Nutzung dargestellt, so auch der hier betrachtete Bereich des Parkplatzes in der Gemarkung
Niemtsch. Laut Landschaftsplan werden hierin Chancen für eine nachhaltige, landschafts-
verträgliche Entwicklung im Bereich des zukünftigen Lausitzer Seenlandes gesehen.

Dennoch können aus den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im hier betrachteten vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan negative Auswirkungen auf die oben beschriebenen Schutzgüter
resultieren.

Durch das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung für das Vorhabensgebiet sind folgende maxi-
male Inanspruchnahmen der Schutzgüter Tiere/ Pflanzen/ biologische Vielfalt bzw. Boden ein-
schließlich der vorhandenen Wasserhaushaltsfunktionen (Retentions-, Grundwasserneu-
bildungsfunktion) möglich:

Bereich Sanitäranlagen:
 • Neuversiegelung von max. 155 m² für die Aufstellfläche der Sanitärcontainer sowie die
   Camperentsorgung
 • Verlust von 1151 m² Grünfläche mit Gehölzbestand (3 Birken mit 0,1 m Stammdurchmesser
   (StD), 1 Kiefer mit 0,25 m StD, 1 Spitzahorn mit 0,1 m StD)
 • Verlust eines Einzelgehölzes (Spitzahorn mit 0,1 m StD)

Bereich Wohnmobilstellplätze:
 • Teilversiegelung von max. 85 m² mittels wasserdurchlässiger Befestigung für die Erweiterung
   der Zu- und Ausfahrtsbereiche für Wohnmobile
 • Verlust von max. 85 m² Grünfläche mit Gehölzbestand (1 Birke mit 0,25 m StD, 1 Birke mit 0,4
   m StD, 1 Kiefer mit 0,1 m StD, 1 Spitzahorn mit 0,06 m StD)
• ggf. Verlust von Einzelgehölzen im erweiterten Bereich von Zu- und Ausfahrtsbereichen (Birke
   mit 0,1 m StD, Birke mit 0,2 m StD, Birke mit 0,4 m StD)

Bereich Pkw-Stellplätze:
 • Teilversiegelung von max. 350 m² mittels wasserdurchlässiger Befestigung für die Erweiterung
   der Zu- und Ausfahrtsbereiche für Wohnmobile sowie die randliche Erweiterung von Stell-
   flächen

Hierdurch werden maximal 590 m² anthropogen vorbelastete Biotope und Böden mit Wasserhaus-
haltsfunktionen im Bereich des Parkplatzgeländes in Anspruch genommen, davon 155 m² durch
Vollversiegelung und 435 m² durch Teilversiegelung, wodurch sich ein Vollversiegelungsaquivalent
von 375 m² ergibt.

Durch die Flächeninanspruchnahme ergibt sich ein maximaler Verlust von 115 m² + 85 m² +
350 m² = 550 m² Grünflächen mit Gehölzbestand. Weiterhin kommt es zum maximalen Verlust von
vier Einzelgehölze. Bei den Gehölzverlusten handelt es sich mit Ausnahme zweier Gehölze (2
Birken mit je 0,4 m StD) um Junggehölze, welche nicht unter die Gehölzschutzverordnung des
Landkreises Oberspreewald-Lausitz fallen.

1 ein Teil der Neuversiegelung betrifft einen bestehenden Stellplatzbereich, daher geringerer Umfang als
  o.g. Neuversiegelung

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