Die schalltechnische Überplanung von bebauten Gewerbe- und Industriegebieten mit Emissions-kontingenten
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I+E_4-2011_final 16.08.2011 14:52 Uhr Seite 163 I+E 4 2011 Die schalltechnische Überplanung von bebauten Gewerbe- und Industriegebieten 163 Prof. Dr. Andrea Versteyl, Johann Storr und Dr. Gernot Schiller* Die schalltechnische Überplanung von bebauten Gewerbe- und Industriegebieten mit Emissions- kontingenten I. Einleitung stücksfläche ein bestimmter Wert (z. B. tagsüber 60 dB(A) und nachts 50 dB(A)) festgesetzt wird. Durch das in der Bei einer Neuaufstellung von Bebauungsplänen für DIN 45691 vorgegebene Rechenverfahren (Abstandsmaß Gewerbe- oder Industriegebiete stellt sich oftmals die für die Vollkugel) ergibt sich dann für jeden beliebigen Frage nach einem wirksamen Lärmschutz für umliegende Immissionsort (z. B. Wohnhaus) im Umfeld von diesem Wohnnutzungen.1 Um zu verhindern, dass durch die Grundstück das Immissionskontingent LIK. Das Immis- anzusiedelnden Gewerbebetriebe das zulässige Lärm- sionskontingent definiert das zulässige Maß an Lärmim- schutzniveau überschritten wird, kann im Bebauungsplan missionen, das bei einem späteren Gewerbebetrieb auf eine Geräusch-Emissionskontingentierung auf der Grund- dem betrachteten Grundstück nicht überschritten werden lage der „DIN 45691 Geräuschkontingentierung“2 festge- darf. Dabei gilt: Je näher der Immissionsort an dem setzt werden. Besondere tatsächliche wie rechtliche Pro- betrachteten Grundstück liegt, umso größer ist das Immis- bleme ergeben sich, wenn bestehende – festgesetzte oder sionskontingent; je mehr Quadratmeter Grundstücksflä- faktische – Gewerbe- oder Industriegebiete, die ganz oder che mit Emissionskontingenten vorhanden sind, umso überwiegend bereits bebaut sind, einer Emissionskontin- größer ist das Immissionskontingent. Durch das Emis- gentierung unterzogen werden. Hier stellt sich zusätzlich sionskontingent wird letztlich also festgelegt, wie viel die Aufgabe, die vorhandenen Lärmemissionen der zu Lärm von einem Grundstück ausgehen darf. Der Grund- überplanenden Betriebe zutreffend zu ermitteln und zu stücksnutzer hat das Recht auf Ausschöpfung dieses Lärm- bewerten sowie die zulässigen Lärmemissionen so festzu- kontingents und die Pflicht, dieses Lärmkontingent nicht setzen, dass einerseits die Betriebe nicht unzulässig ein- zu überschreiten. geschränkt und andererseits den umliegenden schutzbe- Als Kehrseite wird zugleich festgelegt, welche Lärmim- dürftigen Nutzungen (i.d.R. Wohngebiete) keine zu hohen missionen (verursacht durch Betriebe im betrachteten Lärmimmissionen zugemutet werden. Zudem können im Plangebiet) an den Immissionsorten (z. B. Wohnhaus) Plangebiet faktische Gemengelagen aus gewerblichen und maximal hinnehmbar sind. Damit sind die Pflicht auf Dul- Wohnnutzungen vorliegen, die eine Bestandssicherung dung dieser Lärmimmissionen und der Anspruch darauf, weiter erschweren. Im folgenden Beitrag sollen einige pra- dass diese Lärmimmissionen nicht überschritten werden, xisrelevante Punkte näher beleuchtet werden. verbunden. Die Bezugsimmissionsorte werden nicht im Einzelnen festgelegt. Vielmehr erfolgt die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen in alle Richtungen unabhän- II. Funktionsweise und Zulässigkeit gig davon, ob sich hier Immissionsorte befinden oder einer Emissionskontingentierung nicht. Ob die Lärmimmission in eine bestimmte Richtung eines vorhandenen oder geplanten Betriebs tatsächlich ge- 1. Funktionsweise prüft wird, erfolgt erst im nachfolgenden Genehmigungs- verfahren und hängt davon ab, ob sich hier zum Zeitpunkt Von einer Emissionskontingentierung nach der DIN 45691 der Genehmigung ein Immissionsort befindet. werden ausschließlich Gewerbelärm-Emissionen und Ge- Folgender Sachverhalt mag dies verdeutlichen: Ein werbelärm-Immissionen im Sinne der TA Lärm erfasst. bestehendes Gewerbegebiet wird überplant. Relevante Die Emissionskontingentierung LEK regelt dabei, welche Wohngebäude befinden sich nur südlich des Plangebietes. Lärmemissionen von einem Grundstück ausgehen dürfen. Alle Gewerbebetriebe im Plangebiet sind so organisiert, Dies wird so gehandhabt, dass pro 1 Quadratmeter Grund- dass der Hauptlärm nach Norden abgestrahlt wird. Die * Die Autoren Versteyl und Schiller sind Rechtsanwälte der überörtlichen 2007, 323 ff.; Sonntag, Festsetzung von immissionswirksamen flächen- Sozietät Redeker Sellner Dahs in Berlin. Der Autor Storr ist Lärm- bezogenen Schallleistungspegeln und von Immissionsanteilen in gutachter bei der BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH. Bebauungsplänen, ZfL 42 (1995), 143 ff.; Steinebach, Stadtplanung – Bauleitplanung und Lärmkontingentierung, Lärmminderungspotenziale 1 S. allgemein dazu etwa Schink, UPR 2011, 41 ff. der städtebaulichen Nutzungsmischung, ZfL 48 (2001), 63 ff.; 2 DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“, Dezember 2006. Aus der Storr/Thoma, Flächenbezogene Schallleistungspegel und neue Fest- Literatur etwa: Porger, Immissionsschutz in Bebauungsplänen Rechts- setzungsmöglichkeit zur Immissionswirksamkeit, Lärmbekämpfung grundlagen, Planungserfordernisse, Festsetzungsmöglichkeit, 1995; 2004, 86 ff.; Storr, Emissionskontingentierung nach DIN 45691 und Tegeder, Geräusch-Immissionsschutz in der Bauleitplanung, UPR 1995, deren Anwendung im Genehmigungsverfahren, Lärmbekämpfung 2010, 210 ff.; Fischer/Tegeder, Geräuschkontingentierung – DIN 45691, BauR 196 ff.
I+E_4-2011_final 16.08.2011 14:52 Uhr Seite 164 164 Die schalltechnische Überplanung von bebauten Gewerbe- und Industriegebieten I+E 4 2011 Gemeinde überplant das Gewerbegebiet und legt die Emis- bereits ausschöpfen, eignet sich die Emissionskontingen- sionskontingente so fest, dass die Gewerbebetriebe die tierung nicht zur Bewältigung bereits bestehender Lärm- Immissionskontingente an den Wohngebäuden genau ein- konflikte. Hierbei ist nämlich zu beachten, dass die im halten können. Später stellt die Gemeinde einen Bebau- Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente keine ungsplan für ein allgemeines Wohngebiet nördlich des Grundlage dafür bieten, gegen den Gewerbebetrieb im Gewerbegebietes auf. Nun stellt sich für die Gewerbebe- Wege einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 triebe das Problem, dass die Emissionskontingente in alle BImSchG einzuschreiten. Der Inhalt der Betreiberpflichten Richtungen gleich verteilt sind. Da die Betriebe den Lärm nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bleibt von den Emissions- vorwiegend nach Norden abstrahlen, sind nun für die kontingenten unberührt und wird insbesondere dadurch Betriebe Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich, da auch nicht verschärft. Die Emissionskontingente bilden nun auch in dieser Richtung die Emissionskontingente vielmehr nur für zukünftige Betriebsänderungen oder eingehalten werden müssen. Um dies zu vermeiden, hät- -erweiterungen eine (bauplanungsrechtliche) Genehmi- ten die Betriebe schon bei der Überplanung des Gewerbe- gungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. gebietes darauf bestehen müssen, dass nach Norden ein Soweit in der DIN 45691 daneben im Anhang B die Fest- Zusatzkontingent nach DIN 45691 Anhang A2 festgesetzt legung von Immissionskontingenten dargestellt wird, ist wird. Dadurch hätte das tatsächliche Emissionsverhalten eine solche Festsetzung auf der Grundlage der derzeit gel- der Betriebe in etwa nachgebildet werden können. Für das tenden BauNVO unzulässig. Eine Vereinbarung kann neue Wohngebiet im Norden wäre dann z. B. ein größerer daher nur im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages Schutzabstand erforderlich gewesen. zwischen Gewerbetreibenden und Gemeinde bzw. Immis- sionsschutzbehörde erfolgen. Ob damit allerdings schon 2. Die Zulässigkeit der Festsetzung von der Lärmkonflikt umfassend bewältigt worden ist, darf mit Recht bezweifelt werden, sind die vertraglichen Regelun- Emissionskontingenten nach der DIN 45691 gen doch im nachfolgenden Genehmigungsverfahren als In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Genehmigungsvoraussetzung nicht zu beachten und ge- die Festsetzung sowohl von flächenbezogenen Schallleis- währen sie für Drittbetroffene regelmäßig keine subjek- tungspegeln (FSP) als auch von immissionswirksamen flä- tiven Ansprüche.6 chenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) seit langem rechtsgrundsätzlich geklärt.3 Zu einer Festsetzung von Emissionskontingenten nach der DIN 45691 hat sich das III. Die Durchführung der BVerwG bislang noch nicht geäußert. Da die DIN 45691 im Lärmkontingentierung Wesentlichen lediglich die Rechenmethode für die Bildung von IFSP näher bestimmt, die Funktionsweise im Übrigen 1. Die Bestimmung der Gesamt-Immissions- aber mit der Festsetzung von IFSP übereinstimmt, hat die werte obergerichtliche Rechtsprechung folgerichtig auch die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten Nach der DIN 45691 muss als erstes festgelegt werden, wel- bestätigt.4 Dies gilt auch und gerade in Fällen, in denen das che Lärmimmissionen im Umfeld maximal ankommen Gewerbe- oder Industriegebiet bereits teilweise bebaut ist. sollen. Diese werden als Gesamt-Immissionswerte LGI defi- Gerade in solchen Situationen, in denen das Plangebiet niert. Der jeweilige Gesamt-Immissionswert stellt den noch nicht „vollgelaufen“ ist, bietet sich eine Emissions- Wert dar, der von allen Betrieben und Anlagen im Sinne kontingentierung an, um ein „Windhundrennen“ der der TA Lärm an einem Immissionsort (z. B. Wohnge- Eigentümer der noch brach liegenden Gewerbegrund- bäude)7 maximal ankommen darf. Er wird von der stücke zu verhindern.5 Anders dürfte sich die Situation Gemeinde in Ausübung ihres planerischen Gestaltungs- bei bereits vollständig bebauten Gewerbe- oder Industrie- spielraums für alle relevanten schutzbedürftigen Nutzun- gebieten darstellen. Jedenfalls dann, wenn die vorhande- gen im Umfeld des Plangebietes festgelegt. Dabei entfällt nen Gewerbebetriebe das zulässige Immissionspotenzial die Relevanz eines Wohngrundstücks nicht schon deshalb, 3 So zu FSP BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8.90, NVwZ 7 In der DIN 45691 ist nicht geregelt, was ein Immissionsort ist. Daher ist 1991, 875; zu IFSP BVerwG, Beschluss vom 27.1.1998 – 4 NB 3.97, von der Definition der TA Lärm auszugehen (ebenso OVG Koblenz, NVwZ 1998, 1067. Urteil vom 2.5.2011 – 8 C 11261/10, juris, Rn. 20). Hier wird unter Nr. 2.3 i.V.m. A.1.3 der maßgebliche Immissionsort definiert, wobei auf 4 S. etwa OVG Münster, Urteil vom 13.3.2008 – 7 D 34/07.NE, juris, die Definition der schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109 (Ausgabe Rn. 163 ff. (insoweit nicht in ZfBR 2009, 62 abgedruckt); VGH Kassel, November 1989) verwiesen wird. In der DIN 4109 ist unter 4.1 Urteil vom 5.7.2007 – 4 N 867/06, NuR 2008, 258 (262 f.). definiert: Schutzbedürftige Räume sind Aufenthaltsräume, soweit sie 5 OVG Münster, Urteil vom 27.3.2009 – 7 D 103/08.NE, juris, Rn. 66 f.; gegen Geräusche zu schützen sind. Dies sind Wohnräume einschließ- Urteil vom 30.1.2009 – 7 D 11/08.NE, NuR 2009, 421 (426 f.). lich Wohndielen, Schlafräume einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bettenräume in Krankenhäusern und 6 S. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2009 – 4 B 74.09, BauR 2010, 742; Sanatorien, Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.1.2011 – 1 MN 130/10, BauR 2011, Einrichtungen, Büroraume (ausgenommen Großraumbüros), Praxis- 805 (806). räume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume.
I+E_4-2011_final 16.08.2011 14:52 Uhr Seite 165 I+E 4 2011 Die schalltechnische Überplanung von bebauten Gewerbe- und Industriegebieten 165 weil es dem Plangebiet zwar benachbart ist, derzeit aber eines vorbeugenden Lärmschutzes grundsätzlich strengere im Eigentum eines Gewerbetreibenden im Plangebiet Immissionswerte festlegen.12 Bei der Überplanung von steht. Die Eigentumsverhältnisse können sich jederzeit bebauten Gewerbe- und Industriegebieten dürfte diese ändern, ohne dass die Gemeinde hierauf Einfluss hätte.8 Möglichkeit allerdings regelmäßig ausscheiden, da ein sol- Die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks ergibt sich daher ches Planungsziel erkennbar mit den Bestandsschutzinter- allein aus der typisierten Nutzung und seiner Lage in der essen der Gewerbetreibenden kollidiert. Der umliegenden Umgebung. Wohnnutzung einen stärkeren Schutzanspruch zu gewäh- Probleme können auftreten, wenn im Gewerbe- oder ren, als in der DIN 18005 vorgesehen mit der Folge, dass Industriegebiet auch Wohnnutzung vorhanden ist, die in die Kontingentierung für die Gewerbebetriebe enger aus- der Vergangenheit infolge nicht genehmigter Umnutzun- fällt, dürfte nur im Ausnahmefall bei entsprechend gen von Betriebsleiterwohnungen in allgemeine Wohnun- gewichtigen städtebaulichen Gründen zulässig sein. gen entstanden ist. Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, sol- Ferner kann das Vorliegen einer Gemengelage es im che Wohnnutzungen mit der Überplanung zu legalisieren Einzelfall rechtfertigen, die Gesamt-Immissionswerte über und insoweit etwa ein Mischgebiet auszuweisen.9 Voraus- den Orientierungswerten der DIN 18005 festzulegen. Ent- setzung hierfür ist allerdings, dass die Wohnnutzung ein sprechend Nr. 6.7 TA Lärm kann von einer Gemengelage gewisses prägendes Gewicht aufweist und sich die Auswei- ausgegangen werden, wenn gewerblich oder industriell sung eines Mischgebiets nicht von vornherein aufgrund genutzte und zum Wohnen genutzte Gebiete aneinander- der nicht beabsichtigten Mischung aus Wohn- und Gewer- grenzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat es auf Geneh- benutzung als „Etikettenschwindel“ darstellt. Zudem führt migungsebene stets für zulässig erachtet, dass eine Wohn- dies dazu, dass die Wohnnutzung nunmehr einen Immis- nutzung, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer sionsort bildet und die Emissionskontingente entspre- störenden gewerblichen Nutzung angesiedelt ist, nicht chend niedriger festgesetzt werden müssen. Aufgrund der den gleichen Schutzanspruch genießt wie ein lärmun- Bestandsschutzinteressen der Gewerbetreibenden kann es vorbelastetes reines oder allgemeines Wohngebiet. Die daher geboten sein, auf eine nachträgliche Legalisierung konkrete Schutzwürdigkeit ergibt sich dann aus einer solcher Wohnnutzungen zu verzichten. Zwischenwertbildung, wobei meist die Orientierungswerte Der Gesamt-Immissionswert wird oft dem Immissions- für ein Mischgebiet die Grenze eines maximal der Wohn- richtwert der TA Lärm entsprechen, welcher wiederum im nutzung noch zumutbaren Immissionsniveaus bilden.13 Wesentlichen mit den Orientierungswerten des Beiblattes Nichts anderes gilt bei der Festsetzung von Emissionskon- 1 zur DIN 18005 übereinstimmt.10 Bei seiner Festlegung tingenten. Auch hier kann es gerechtfertigt sein, für eine ist von der Nutzung am jeweiligen Immissionsort entspre- umliegende Wohnnutzung, die als WA-Gebiet im Bebau- chend dem ggf. vorhandenen Bebauungsplan auszugehen ungsplan ausgewiesen ist, „lediglich“ MI-Gebietswerte im (s. Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm). Dies gilt grundsätzlich selbst Rahmen der Emissionskontingentierung anzustreben.14 dann, wenn die tatsächliche Nutzung von der festgesetzten Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass die Gerichte mit Nutzung abweicht. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es der Annahme einer Gemengelage eher zurückhaltend sind nur dann an, wenn der Bebauungsplan aufgrund einer und daher deren Vorliegen sorgfältig zu prüfen und zu abweichenden dauerhaften und verfestigten tatsächlichen begründen ist. Notwendig ist – insoweit abweichend vom Nutzung funktionslos geworden ist und damit seine Wortlaut – freilich nicht, dass die unterschiedlich schüt- Gestaltungskraft für die Zukunft eingebüßt hat.11 Dies zenswerten Nutzungen unmittelbar benachbart sind. Auch wird allenfalls in Ausnahmefällen angenommen werden Abstände von mehreren hundert Metern zwischen den können. Gebieten können noch eine Gemengelage darstellen. Maß- Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, von den Orientie- geblich ist die Reichweite des Rücksichtnahmegebots, die rungswerten der DIN 18005 im Einzelfall sowohl nach hier durch die Schallausbreitung bestimmt wird. Beide unten wie nach oben abzuweichen. Sie kann nach der Gebiete müssen noch prägenden wechselseitigen Einfluss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne haben.15 8 BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 – 4 CN 3.09, NVwZ 2010, 782 (784); 12 BVerwG, Urteil vom 14.4.1989 – 4 C 52.87, NVwZ 1990, 257. OVG Koblenz, Urteil vom 2.5.2011 – 8 C 11261/10, juris, Rn. 21. 13 Zur Zwischenwertbildung zusammenfassend etwa BVerwG, Beschluss 9 OVG Münster, Urteil vom 27.3.2009 – 7 D 103/08.NE, juris, Rn. 71. vom 12.9.2007 – 7 B 24.07, juris, Rn. 4 ff.; grdl. schon BVerwG, Urteil vom 12.12.1975 – 4 C 71.73, BVerwGE 50, 49 (54 f.). 10 Die wesentlichen Orientierungswerte sind für WR: tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A); WA: tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A); MI: 14 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2008 – 2 A 7.08, juris, tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A); GE: tagsüber 65 dB(A) und Rn. 52 (insoweit nicht in ZUR 2009, 429 abgedruckt); VGH München, nachts 50 dB(A); Urteil vom 12.6.2003 – 1 N 01.1044, juris, Rn. 24. 11 S. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 14.2.2007 – 12 LC 37/07, juris, 15 Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Band 4, Stand: Mai 2011, Rn. 40; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Nr. 6 TA Lärm Rn. 60; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umwelt- Stand: April 2011, Nr. 6 TA Lärm Rn. 14. recht, Band IV, Stand: April 2011, Nr. 6 TA Lärm Rn. 25.
I+E_4-2011_final 16.08.2011 14:52 Uhr Seite 166 166 Die schalltechnische Überplanung von bebauten Gewerbe- und Industriegebieten I+E 4 2011 2. Die Ermittlung der Gewerbelärm- Auswirkungen durch die Kontingentierung auf die im Vorbelastung Plangebiet ansässigen Betriebe zu ermöglichen.21 Ferner muss an den Immissionsorten die Gewerbelärm- b. Insbesondere Ermittlung der Lärmemissionen aus Vorbelastung Lvor ermittelt werden. Die Vorbelastung dem Plangebiet ergibt sich aus allen tatsächlich vorhandenen und pla- nungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen im Sinne der Die Ermittlung der Emissionssituation im Plangebiet TA Lärm. Hierzu zählen die tatsächlichen Lärmimmissio- erfolgt im Wesentlichen auf Grundlage der Genehmi- nen von bestehenden Gewerbebetrieben und die planungs- gungsbescheide verbunden mit einer rechnerischen und/ rechtlich zulässigen Gewerbelärmimmissionen aus ande- oder messtechnischen Ermittlung der Lärmemissionen. ren Plangebieten (z. B. Gewerbe- oder Industriegebiete).16 Eine messtechnische Ermittlung der Lärmimmissionen an Damit entspricht die Vorbelastung in etwa der Vorbelas- den Immissionsorten ist für sich genommen keinesfalls tung im Sinne der Nr. 2.4 TA Lärm17 zuzüglich der planeri- ausreichend, da selbst bei einer Langzeitmessung nicht schen Vorbelastung. Die zulässigen Lärmimmissionen aus ermittelt werden kann, ob tatsächlich alle Betriebe in dem Plangebiet werden als Immissionskontingente LIKj dem genehmigten maximalen Betriebszustand gearbeitet bezeichnet. Diese Definition kann analog zur Zusatzbelas- haben. Der VGH Kassel22 hat etwa die Zulässigkeit von tung im Sinne der Nr. 2.4 TA Lärm interpretiert werden. Lärmmessungen zur Ermittlung von Gewerbelärmimmis- sionen in einem neuen Wohngebiet abgelehnt, da hier- 3. Die Festsetzung der Geräusch- durch die abwägungsrelevanten Tatsachen nicht hinrei- chend ermittelt würden. Durch die nur punktuellen Mes- kontingentierung sungen könne die tatsächlich zulässige Immissionssitua- Die Festsetzung von Geräuschkontingentierungen ist nach tion nicht zutreffend abgebildet werden. Entsprechendes derzeitiger Rechtslage nur auf Basis einer horizontalen gilt bei der Festsetzung von Emissionskontingenten. Lärm- Gliederung des Gewerbe- oder Industriegebiets i.S.v. § 1 immissionsmessungen sind für sich genommen unzurei- Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zulässig. Dies setzt voraus, chend und können lediglich als grober Anhalt heran- dass für das Plangebiet mehr als ein Emissionskontingent gezogen werden. Ebenso ist es nicht sachgerecht, allein festgesetzt wird, da ansonsten eine Gliederung des Plange- auf die in der DIN 18005 unter Punkt 5.2.3 angegebenen biets nicht gegeben ist.18 Ausnahmsweise genügt auch die flächenbezogenen Schallleistungspegel für Gewerbe- und Festsetzung nur eines Emissionskontingents, wenn in der Industriegebiete (60 bzw. 65 dB(A)) abzustellen. Diese Gemeinde ein anderes Gewerbe- oder Industriegebiet vor- können nur als Orientierung für unbebaute Grundstücke handen ist und dort keine oder jeweils unterschiedliche herangezogen werden. Als Grundlage für eine Lärmkon- Emissionskontingente festgesetzt worden sind (§ 1 Abs. 4 tingentierung bestehender Betriebe sind sie ungeeignet.23 Satz 2 BauNVO).19 Unabdingbare Voraussetzung für die Wenig sachgerecht dürfte auch der Ansatz sein, als Festlegung der einzelnen Emissionskontingente ist in Basis einer Lärmkontingentierung an die Schutzwürdig- jedem Falle ein genauer Überblick über die Bestandssitua- keit von in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zuläs- tion und der damit verbundenen Lärmemissionen. sigen Wohnungen anzuknüpfen. Dabei wird bei diesem a. Allgemeine Anforderungen an die Bestandsaufnahme der Lärmemissionen 16 Zur notwendigen Bildung von Summenpegeln bei der Bildung der Emissionskontingente etwa VGH München, Beschluss vom 20.12.2010 – 15 NE 10.2377, juris, Rn. 15. Bei der Ermittlung der Vorbelastung von Betrieben im Umfeld des Plangebietes reicht es regelmäßig aus, die 17 Nach der TA Lärm sind nur tatsächlich vorhandene Geräusch- immissionen von anderen Anlagen zu berücksichtigen. Lärmemissionen in einer „worst-case-Betrachtung“ über- 18 OVG Koblenz, Urteil vom 2.5.2011 – 8 C 11261/10, juris, Rn. 16; schlägig abzuschätzen, um die Gesamtlärmimmissionen VGH München, Urteil vom 14.7.2009 – 1 N 07.2977, NVwZ-RR bewerten zu können. Dies lässt sich damit begründen, dass 2010, 54. für diese Betriebe keine Festsetzungen der zulässigen 19 S. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 N 6.88, NVwZ 1991, Lärmemissionen erfolgen. Bei der Ermittlung der Lärm- 881 (882); OVG Koblenz, Urteil vom 8.6.2011 – 1 C 11199/10, juris, emissionen der Betriebe im Plangebiet selbst wird in der Rn. 23; Urteil vom 2.5.2011 – 8 C 11261/10, juris, Rn. 17. Regel eine sorgfältigere Erhebung der Lärmemissionen 20 Zur Bestandsaufnahme bei der Überplanung einer Gemengelage erforderlich sein, da auf dieser Grundlage die Zulässigkeit allgemein etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.9.2009 – 2 A 2.06, juris, Rn. 40; VGH Mannheim, Urteil vom 6.5.2009 – der Lärmemissionen dauerhaft festgesetzt werden soll und 3 S 3037/07, BauR 2009, 1870; OVG Münster, Urteil vom 8.3.1993 – die Ermittlung somit einen wesentlichen Bestandteil der 11a NE 53/89, UPR 1993, 349. Satzung darstellt. Daher stellen sich hier hohe Anforderun- 21 VGH München, Urteil vom 14.7.2009 – 1 N 07.2977, juris, Rn. 46. gen an die Tatsachenermittlung.20 Die Bestandsaufnahme 22 Urteil vom 22.4.2010 – 4 C 246/09.N, juris, Rn. 93. muss sowohl umfassend sein als auch das tatsächliche 23 Zur Zulässigkeit einer gebietbezogenen Lärmermittlung durch tatsäch- Emissionsgeschehen zutreffend abbilden, um der liche Emissionskontingente dagegen VGH Mannheim, Urteil vom Gemeinde eine zumindest überschlägige Abschätzung der 9.6.2009 – 3 S 1108/07, juris, Rn. 50.
I+E_4-2011_final 16.08.2011 14:52 Uhr Seite 167 I+E 4 2011 Die schalltechnische Überplanung von bebauten Gewerbe- und Industriegebieten 167 Abbildung 1: Differenzbildung der Lärmbelastung Punkt- oder Flächenschallquelle Ansatz unterstellt, dass durch die ausnahmsweise Zulässig- gewerblichen Nutzung untergeordnet ist. Ihnen kommt keit von Wohnnutzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in ein nur verminderter Schutzstandard zu, wie sich an den Gewerbegebieten für alle dortigen Gewerbebetriebe die Immissionsrichtwerten der TA Lärm für Gewerbe- und Verpflichtung besteht, entlang der Grundstücksgrenze die Industriegebiete ablesen lässt und der regelmäßig auch im Gewerbegebiet vorgegebenen Immissionsrichtwerte geringer ist als bei Wohnnutzungen im Außenbereich.24 der TA Lärm von tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) Um die Frage zu beantworten, welche Lärmemissionen einhalten zu müssen. Dies ist schon deshalb verfehlt, weil einem Betrieb „zustehen“, bedarf es regelmäßig einer Aus- die TA Lärm einen Anspruch auf Einhaltung der Immis- wertung der Genehmigungsbescheide des Betriebs. Diese sionsrichtwerte an der Grundstücksgrenze nicht kennt. können bei den Genehmigungsbehörden – ggf. über einen Vielmehr müssen die Immissionsrichtwerte bei bebauten UIG-Antrag – eingesehen werden. Regelmäßig werden sich Grundstücken am entsprechenden Gebäude mit schutz- aus den Inhaltsbestimmungen oder den Bescheiden beige- bedürftigen Nutzungen eingehalten werden (s. Nr. A.1.3 fügten Auflagen Vorgaben für das maximal genehmigte TA Lärm). Ferner verkennt dieser Ansatz, dass nicht alle Immissionsniveau ergeben. Allerdings können nur Auf- Betriebe ein auf das Grundstück gleichmäßig verteiltes lagen herangezogen werden, die unmittelbare Vorgaben Lärmaufkommen haben. Bei einem großen Betriebsgrund- für den zu betrachtenden Betrieb haben. Diese müssen stück kann z. B. dann, wenn sich die Hauptlärmquelle in hinreichend bestimmt sein und könnten in etwa wie folgt der Mitte des Grundstückes befindet, der sich durch die lauten: Lärmkontingentierung ergebende Beurteilungspegel stark „Die Beurteilungspegel der von allen Anlagen ein- von dem tatsächlichen Beurteilungspegel abweichen. Folge schließlich des Fahrverkehrs auf dem Gesamtbetriebsge- wäre eine falsche Bewertung dieses Betriebs. lände ausgehenden Geräusche dürfen an den Immis- Wie die Abbildung 1 anschaulich zeigt, beträgt die Dif- sionsorten die folgenden Immissionsrichtwerte nicht ferenz der Lärmbelastung in dem abgebildeten Beispiel 7 überschreiten: dB(A), obwohl der Schallleistungspegel der Punkt- oder Wohngebäude an der A-Straße: tagsüber 52 dB(A) Flächenschallquelle vollkommen identisch ist. Schließlich nachts 38 dB(A) führt die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnnutzun- Wohngebäude an der B-Straße: tagsüber 58 dB(A) gen im Gewerbegebiet auch nicht dazu, dass diese die nachts 44 dB(A) Schutzbedürftigkeit einer Wohnnutzung in einem WR- usw.“ oder WA-Gebiet genießt. Bei den in Gewerbegebieten zulässigen Wohnnutzungen handelt es sich lediglich um Auflagen wie „Es sind die Bestimmungen der TA Lärm sog. betriebsbezogenes Wohnen, das funktional der einzuhalten.“ oder „Es sind die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) in der Summe aller einwirkenden Gewerbebetriebe einzuhalten.“ sind dagegen zu unbestimmt und können nicht herangezogen 24 OVG Koblenz, Urteil vom 12.4.2011 – 8 C 10056/11, juris, Rn. 52 ff. werden.
I+E_4-2011_final 16.08.2011 14:52 Uhr Seite 168 168 Die schalltechnische Überplanung von bebauten Gewerbe- und Industriegebieten I+E 4 2011 Beauflagte Immissionsrichtwerte dürfen nur in der Form eine Mitwirkung durch genauere Angaben zum Betriebs- verwendet werden, dass diese sich auf eine bestimmte ablauf, ist die Gemeinde nicht gehindert, den jeweiligen (Himmels-)Richtung beziehen. Wenn sich im o.g. Beispiel Betrieb auf der Grundlage der Genehmigungslage gewis- die A-Straße nördlich des betrachteten Betriebs befindet, sermaßen typisierend in der Abwägung einer Emissions- so hat diese Einschränkung auch nur für die Lärmemissio- kontingentierung zu berücksichtigen.27 Auf Besonderhei- nen nach Norden Auswirkungen. Keinesfalls kann aus der ten in der Betriebssituation muss dann nicht näher einge- Tatsache, dass ein Betrieb z. B. nach Osten dahingehend gangen werden. beschränkt ist, dass er einen bestimmten Immissionsricht- Bei der Auswertung kann auch auf Lärmgutachten wertanteil einhalten muss, dem Betrieb ein bestimmtes zurückgegriffen werden, die im Rahmen der Genehmi- Emissionskontingent zugeordnet werden. Eine solche gungsplanung erstellt wurden. Sofern sich die im Plange- Emissionskontingentierung kann nicht auf andere Him- biet vorhandenen Betriebe bei der Befragung oder im Plan- melsrichtungen übertragen werden.25 aufstellungsverfahren im Rahmen der Öffentlichkeitsbe- Lärmschutzauflagen in Genehmigungen können auch teiligung nicht anderweitig äußern, kann die planende dann herangezogen werden, wenn sie sich auf ein benach- Gemeinde davon ausgehen, dass die Daten aus der Geneh- bartes Grundstück im Gewerbegebiet beziehen. Dies ist migungsplanung noch aktuell sind. Bei der Ausarbeitung zwar in gewissem Maße paradox, da die Lärmkontingentie- der Dokumentation kann es sinnvoll sein, die Betreiberan- rung nicht zum Schutz von Immissionsorten im Plange- gaben in einem separaten Dokument aufzuführen. Dieses biet bestimmt ist, sondern ausschließlich zum Schutz von Dokument kann dann in einer nicht öffentlichen Sitzung Immissionsorten außerhalb des Plangebietes herangezo- dem Gemeinderat vorgestellt werden. Bei der öffentlichen gen werden soll. Da aber durch die Auflage eine Schallab- Auslegung kann auf dieses Dokument verwiesen werden, strahlung in eine bestimmte Himmelsrichtung beschränkt ohne dass es selbst öffentlich ausgelegt werden muss. wird, kann die Auflage auch zur Ermittlung der zulässigen Somit können Probleme hinsichtlich Betriebsgeheimnisse Lärmemissionen des Betriebs herangezogen werden. Dabei usw. vermieden werden. ist aber zu berücksichtigen, inwiefern eine mehr oder Falls sich Betriebe in einem Gebiet befinden, für das weniger homogene Schallabstrahlung vorhanden ist (siehe schon eine Lärmkontingentierung durchgeführt und diese Abbildung 1). Ist dies nicht der Fall, muss eine differen- in einem Bebauungsplan in rechtlich zulässiger Weise fest- ziertere Lärmbetrachtung durchgeführt werden. gesetzt wurde, kann in der Regel auf diese Lärmkontin- Heranzuziehen ist stets der aktuellste Genehmigungsbe- gentierung zurückgegriffen werden. Es ist aber stets zu scheid. Bildet er den genehmigten Anlagenbestand nur prüfen, ob einzelne (oder alle) Betriebe von dieser Fest- teilweise ab, müssen ergänzend auch die älteren Bescheide setzung befreit wurden. In diesem Fall ist von den Lärm- ausgewertet werden. Dies gilt insbesondere für Ände- emissionen auszugehen, die sich aufgrund der Befreiung rungsgenehmigungen gemäß § 16 BImSchG, die oftmals ergeben. nur einen Teil des genehmigten Anlagenbestands betref- Liegen die tatsächlichen Lärmemissionen eines Betriebs fen. über dem Niveau, wie es sich nach der Genehmigungslage Kündigt ein Gewerbetreibender im Plangebiet die Still- ergibt, ist letztere maßgeblich. Die Gemeinde muss nur sol- legung seines Gewerbebetriebs an, rechtfertigt dies für sich che Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetrie- genommen nicht die Annahme, dass von dem Betriebs- bes berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesim- grundstück künftig keine Lärmemissionen mehr ausgehen missionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn werden. Eine Fortführung des Betriebs durch einen Dritten gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, im Rahmen des Bestandsschutzes ist jederzeit möglich. steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der Zudem kann der Gebietscharakter des Betriebsgrund- zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu.28 Dies stücks auch nach Erlöschen des Bestandsschutzes durch dürfte regelmäßig auch in Fällen gelten, in denen die die vorangegangene Nutzung und durch seine Umgebung Immissionsschutzbehörde über Jahre nicht eingeschritten derart geprägt sein, dass eine andere lärmemittierende ist. gewerbliche Nutzung nicht verhindert werden kann.26 Für im Plangebiet noch unbebaute und/oder ungenutzte Neben der Auswertung der Genehmigungslage sollte Grundstücke sind fiktive Lärmkontingente so festzulegen, ergänzend für die Erhebung der Lärmemissionen auch dass eine übliche gewerbliche Nutzung möglich ist. Dies eine Befragung der Betriebe erfolgen. Hierzu ist der richtet sich nach den Lärmkontingenten benachbarter Betriebsablauf möglichst genau zu ermitteln. Die sich hier- Grundstücke und auch nach dem noch „freien“ Kontingent aus ergebenden Lärmemissionen und Lärmimmissionen sind zu berechnen. Dabei wird die Berechnungsgenauig- keit regelmäßig nicht derjenigen entsprechen müssen, die 25 S. VGH München, Urteil vom 4.5.1998, juris, Rn. 44. für eine Genehmigungsplanung erforderlich ist. Die 26 BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 N 6.88, NVwZ 1991, 881 Berechnung sollte aber so präzise sein, dass das Lärmemis- (882 f.). sionsverhalten aller Betriebe mit einem einheitlichen Mus- 27 OVG Münster, Urteil vom 27.3.2009 – 7 D 103/08.NE, juris, Rn. 81. ter ermittelt wird, da hierauf die nachfolgende Verteilung 28 VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07, juris, Rn. 129 der Lärmkontingente aufbaut. Verweigern die Betriebe (insoweit nicht in NuR 2010, 736 abgedruckt).
I+E_4-2011_final 16.08.2011 14:52 Uhr Seite 169 I+E 4 2011 Die schalltechnische Überplanung von bebauten Gewerbe- und Industriegebieten 169 an den umliegenden Immissionsorten. Bedenken im Hin- ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr möglich ist und ein blick auf eine fehlerfreie Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) konkretes Schutzbedürfnis umliegender Wohnnutzung im bestehen etwa dann, wenn auf den noch unbebauten Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans nicht besteht. Grundstücken Lärmemissionen in der Nacht vollständig Ergibt die Berechnung, dass die Summe aller Gewerbelär- ausgeschlossen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mimmissionen31 kleiner ist als die vorgegebenen Orientie- aufgrund der bisherigen Ansiedlungen im Gewerbe- oder rungswerte, kann die Lärmkontingentierung auf Basis der Industriegebiet und der absehbaren Nachfrage damit zu Lärmerhebung erfolgen. rechnen ist, dass auch in der Nacht produzierende Gewer- Ggf. muss den Betrieben auch ein Zuschlag für betrieb- bebetriebe angesiedelt werden können. Die Gemeinde liche Erweiterungsmaßnahmen zugebilligt werden. Nach muss stets prüfen, ob ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb der Rechtsprechung müssen Betriebserweiterungen zwar trotz der Emissionskontingentierung noch möglich ist.29 nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie hinreichend konkret sind und vom Betrieb entweder in seiner Stellung- c. Die Bestimmung der festzusetzenden Emissions- nahme vorgetragen worden oder der Gemeinde aus ande- kontingente ren Gründen bekannt sind.32 Dies bedeutet allerdings nicht, dass bei der Festlegung der Emissionskontingentie- Auf Basis der Lärmemissionserhebung werden die Lärm- rung naheliegende Erweiterungen nicht in den Blick zu immissionen in Form von Beurteilungspegeln an den rele- nehmen sind.33 Es kann sich daher anbieten, für solche vanten Immissionsorten nach den Maßgaben der TA Lärm Erweiterungen pauschal eine Lärmzuwachsreserve von berechnet. Sodann werden die Emissionskontingente so etwa 1 dB(A) zu berücksichtigen.34 Eine solche Typisie- festgelegt, dass die für die einzelnen Betriebe sich ergeben- rung ist allerdings nur dann ausreichend, wenn keine kon- den Immissionskontingente gleich oder größer sind als die kreten Erweiterungsmaßnahmen einzelner Betriebe beste- jeweiligen Beurteilungspegel. Dies hat sich an den konkre- hen. ten Planungsabsichten der Gemeinde zu orientieren. Hier- bei ist zu beachten, dass das Emissionskontingent einen d. Zulassung einer Summation Eingriff in die ausgeübte Grundstücksnutzung darstellt, wenn es geringer liegt als die derzeitige Lärmemittierung Die DIN 45691 sieht die Möglichkeit vor, dass ein Grund- des Betriebs. Auch wenn die Emissionskontingente keine stückseigentümer die Immissionskontingente aller seiner Grundlage für den Erlass einer nachträglichen Anordnung Teilflächen summiert und damit eine räumliche Konzen- bilden, werden Betriebsänderungen oder -erweiterungen tration seiner Emissionsquelle auf dem Betriebsgrund- gleichwohl in der Zukunft unmöglich gemacht bzw. einge- stück erreicht. Die Gemeinde kann diese Summationsmög- schränkt. Der bei Eigentumseingriffen stets zu beachtende lichkeit grundsätzlich durch eine entsprechende textliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird es daher regelmäßig Festsetzung ausschließen (s. Nr. 4.6 DIN 45691). Bei der unmöglich machen, einem Betrieb im Plangebiet ein gerin- Überplanung bebauter Gebiete dürfte eine solche Festset- geres Emissionskontingent als das derzeit genehmigte zung regelmäßig abwägungsfehlerhaft sein. Der Gewerbe- Emissionsverhalten zuzuweisen.30 Es ist durchaus mög- treibende hat ein Interesse am Fortbestand der bestehen- lich oder gar geboten, dass für jedes Betriebsgelände ein den Verhältnisse, d. h. an der gewerblichen Nutzung ohne eigenes Lärmkontingent in unterschiedlicher Höhe festge- Kontingentierung der Emissionen. Dieses Interesse hat bei legt werden muss. Dabei werden oft auch Zusatzkontin- der Überplanung bestehender Gewerbe- oder Industrie- gente für die verschiedenen Himmelsrichtungen erforder- gebiete erhebliches Gewicht, das entsprechend in die lich sein. Auch diese müssen oft für verschiedene Betriebe Abwägung einzustellen ist.35 Städtebauliche Gründe, die separat festgesetzt werden. Auf die Festsetzung solcher eine Summation tragen, werden regelmäßig nicht vorlie- Zusatzkontingente kann im Einzelfall auch ein Anspruch gen bzw. nicht so gewichtig sein, dass sie einen Ausschluss des Gewerbetreibenden bestehen, etwa wenn ansonsten rechtfertigen vermögen. 29 OVG Münster, Urteil vom 14.4.2011 – 8 A 320/09, juris, Rn. 118 ff. e. Festsetzung einer Irrelevanzklausel 30 S. VGH München, Urteil vom 12.6.2003 – 1 N 01.1044, juris, Nr. 4.6. i.V.m. Nr. 5 DIN 45691 stellt ferner die Festsetzung Rn. 20 ff. einer Irrelevanzklausel in das planerische Abwägungser- 31 Hier in Form von Immissionskontingenten. messen der Gemeinde. Damit kann die Gemeinde schon 32 St. Rspr., s. BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 – 4 BN 44.98, auf Planebene darüber entscheiden, ob im nachfolgenden NVwZ-RR 1999, 423 (423 f.); Urteil vom 16.4.1971 – IV C 66.67, DVBl. 1971, 746; VGH Mannheim, Urteil vom 6.5.2009 – Genehmigungsverfahren eine Genehmigung auch dann 3 S 3037/07, juris, Rn. 27; OVG Schleswig, Urteil vom 10.5.2007 – erteilt werden kann, wenn das Emissionskontingent zwar 1 KN 9/05, juris, Rn. 32. nicht eingehalten wird, der Beurteilungspegel den Im- 33 S. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.2.2006 – 2 A 16.05, missionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten BRS 70 Nr. 14. aber um mindestens 15 dB(A) unterschreitet. Die Rele- 34 VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2009 – 3 S 1108/07, juris, Rn. 58. vanzgrenze knüpft an die in der Praxis bei der Anwendung 35 OVG Münster, Urteil vom 27.3.2009 – 7 D 103/08.NE, juris, Rn. 67. der TA Lärm bewährte Praxis an, Zusatzbelastungen ab
I+E_4-2011_final 16.08.2011 14:52 Uhr Seite 170 170 Die schalltechnische Überplanung von bebauten Gewerbe- und Industriegebieten I+E 4 2011 einer bestimmten Grenze als irrelevant zu betrachten sen sind, die für den Erhalt und die Entwicklung des unabhängig davon, wie hoch die Vorbelastung am Immis- Gewerbe- oder Industriegebiets sprechen, etwa in Regio- sionsort ist. Nr. 3.2.1 TA Lärm sieht als Grenze ein Unter- nen mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit oder wirt- schreiten von 6 dB(A) vor, während in der Genehmigungs- schaftlichen Strukturproblemen, desto eher kann eine praxis zumeist – in Anlehnung an Nr. 2.2 lit. a) TA Lärm – Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 ein Unterschreiten von 10 dB(A) gefordert wird.36 Der gerechtfertigt sein.40 Das Bundesverwaltungsgericht hat VGH München hat die weitergehende Relevanzgrenze im Einzelfall eine Überschreitung von bis zu 10 dB(A) für nach DIN 45691 bereits mehrfach gebilligt, ohne allerdings zulässig erachtet.41 Hieraus lässt sich allerdings eine allge- explizit auf die konkrete Höhe von 15 dB(A) einzugehen.37 meingültige Planleitlinie kaum ableiten. Vom Gericht wur- Auch wenn der Gemeinde grundsätzlich ein Konkretisie- den in der zitierten Dortmunder Entscheidung maßgeblich rungsspielraum hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ die besonderen Umstände des Einzelfalls und die bereits zukommt, sind auch hier die Bestandsschutzinteressen bestehende Lärmvorbelastung betont. der Gewerbetreibenden und die technischen Regelwerke zu beachten. Der Ausschluss einer Relevanzgrenze ohne b. Lärmsanierung hinreichende städtebauliche Gründe dürfte jedenfalls abwägungsfehlerhaft sein. Entsprechendes gilt, wenn die Weiter kann bei einer Überschreitung der Gesamt-Immis- Gemeinde abweichend von Nr. 5 DIN 45691 eine Relevanz- sionswerte geprüft werden, ob die Lärmemissionen der grenze etwa erst bei 20 dB(A) annimmt. Dies orientiert Betriebe tatsächlich in dem Umfang erforderlich sind, wie sich weder an der DIN 45691 noch wird es den Interessen dies sich entsprechend den ersten Lärmerhebungen dar- der Gewerbetreibenden gerecht. Der Schutz der umliegen- stellt. Allgemein ist davon auszugehen, dass Lärmemissio- den Wohnbevölkerung bedingt eine solch hohe Relevanz- nen durch Fahr- und Ladetätigkeiten im Freien oft nur mit grenze nicht, sofern eine Verschlechterung der Lärmsitua- einem hohen Aufwand gemindert werden können. Lärm- tion an dem Immissionsort schon bei 10 dB(A) nachweis- emissionen durch technische Geräte und Anlagen (z. B. lich ausgeschlossen werden kann.38 Im Übrigen kommt es Lüfter, Kamine, Zu- und Abluftöffnungen, Wärmetau- maßgeblich auf den konkreten Einzelfall an, insbesondere scher) können dagegen oft mit einem verhältnismäßig darauf, wie viele Gewerbebetriebe in dem zu kontingentie- geringen Aufwand (z. B. durch Einbau eines Schalldämp- renden Gewerbe- oder Industriegebiet schon angesiedelt fers oder durch Austausch von alten und defekten Geräten) sind bzw. voraussichtlich noch angesiedelt werden sollen. lärmsaniert werden. Dies entspricht den dynamischen Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 4. Vorgehen bei einer Überschreitung BImSchG für Anlagen, die eine immissionsschutzrecht- liche Genehmigung benötigen, und können im Wege der Gesamt-Immissionswerte nachträglicher Anordnungen durchgesetzt werden (§ 17 a. Abwägung der Überschreitung BImSchG). Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG können sich auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Zeigt sich bei der Planung, dass die auf der Grundlage der Pflichten zur nachträglichen Lärmminderung ergeben.42 Orientierungswerte der DIN 18005 festgelegten Gesamt- Diese können durch nachträgliche Anordnungen nach § 24 Immissionswerte bei Ausnutzung aller festzulegenden BImSchG durchgesetzt werden. Die planende Gemeinde Emissionskontingente nicht eingehalten werden können, kann dies berücksichtigen, sofern mit dem Erlass solcher ist zunächst das Ausmaß der Überschreitung festzustellen. nachträglichen Anordnungen tatsächlich gerechnet wer- Geringfügige Überschreitungen können je nach Einzelfall den kann. etwa durch das städtebauliche Interesse an einer sinnvol- len Ausnutzung des Gewerbegebietes gerechtfertigt sein.39 c. Städtebaulicher Vertrag Der Grund hierfür liegt darin, dass den Orientierungswer- ten der DIN 18005 eine den Immissionsrichtwerten der Ein weiterer Lösungsweg ist der Abschluss eines städte- TA Lärm vergleichbare Bindungswirkung von vornherein baulichen Vertrags, in dem die Lärmimmissionen durch nicht zukommt. Je wichtiger die städtebaulichen Interes- die Festlegung konkreter Schallschutzmaßnahmen stufen- 36 OVG Lüneburg, Urteil vom 20.4.2009 – 1 KN 79/05, juris, Rn. 39 39 OVG Koblenz, Urteil vom 13.2.2008 – 8 C 10368/07, NVwZ-RR (insoweit nicht in BauR 2009, 1425 abgedruckt); Feldhaus/Tegeder, 2008, 514 (521). in: Feldhaus, BImSchR, Band 4, Stand: Mai 2011, Nr. 3 TA Lärm 40 St. Rspr., s. BVerwG, Beschluss vom 17.2.2010 – 4 BN 59.09, BauR Rn. 27 f.; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, 2010, 1180 (1181); Beschluss vom 13.6.2007 – 4 BN 6.07, BRS 71 Stand: April 2011, Nr. 3 TA Lärm Rn. 15 f. Nr. 49; Beschluss vom 18.12.1990 – 4 N 6.88, NVwZ 1991, 881 (883). 37 VGH München, Urteil vom 5.2.2009 – 1 N 07.2713 u.a., juris, Rn. 74; Beschluss vom 19.3.2008 – 21 CS 08.56, juris, Rn. 12. 41 BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 – 4 CN 2.06, BVerwGE 128, 238 Rn. 15. 38 S. zur Irrelevanzschwelle von 10 dB(A) VGH München, Beschluss vom 20.12.2010 – 15 NE 10.2377, juris, Rn. 15; Tegeder/Heppekausen, 42 S. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2009 – 3 S 1108/08, juris, BauR 1999, 1095 (1098). Rn. 58 zum Austausch von Kühlgeräten.
I+E_4-2011_final 16.08.2011 14:52 Uhr Seite 171 I+E 4 2011 Die schalltechnische Überplanung von bebauten Gewerbe- und Industriegebieten 171 weise abgesenkt werden. Vor Abschluss eines solchen Ver- BauGB). Die Festlegung der zulässigen Gesamt-Immis- trages ist eine detaillierte Bestandserhebung der relevan- sionswerte stellt dabei einen zentralen Bestandteil des ten Schallquellen aller Betriebe erforderlich. Sodann ist zu Abwägungsprozesses der Bebauungsplanung dar. So muss ermitteln, ob relevante Schallquellen in einem angemesse- etwa dem Rat in beschlussfähiger Weise dargelegt werden, nen Zeitraum sowieso abgeschaltet oder ersetzt werden dass von den Orientierungswerten der DIN 18005 ab- sollen. In einem nächsten Schritt ist zu ermitteln, welche gewichen werden soll (oder auch nicht). In der Praxis wird Lärmminderung für die verschiedenen Schallquellen mög- oft im Rahmen der Behandlung der Lärmproblematik von lich ist und welche Kosten dabei entstehen. Dieses Vorge- der Verwaltung und den Lärmgutachtern vorgegangen, hen ist aus schalltechnischer Sicht das gleiche wie bei einer dass z. B. in einem allgemeinen Wohngebiet die Orientie- Lärmsanierung eines einzelnen Betriebes. Der entschei- rungswerte eines Mischgebietes angesetzt werden, da es dende Unterschied ist aber derjenige, dass dann, wenn ein sich um eine Gemengelage handele. Dann wird dem Rat Betrieb eine Lärmsanierung für sich durchführt, sich für dargelegt, dass alle Orientierungswerte eingehalten wer- diesen Betrieb daraus meist unmittelbare Vorteile ergeben, den und somit keine Konflikte durch den Bebauungsplan indem Erweiterungen oder Änderungen genehmigungs- entstehen. Bei diesem Vorgehen kann von einem Ab- fähig werden. Bei einer Lärmsanierung im Rahmen eines wägungsausfall ausgegangen werden, da der Rat über Bebauungsplanverfahrens ergeben sich durch die Lärm- die Zulässigkeit einer Orientierungswertüberschreitung sanierung eines Betriebes auch Vorteile für andere überhaupt nicht entschieden hat. Er ist fälschlich davon Betriebe. Daher ist hier eine sorgfältige technische und ausgegangen, dass alle Orientierungswerte eingehalten rechtliche Begleitung dieses Verfahrens erforderlich, um werden. die Rechte und Pflichten und somit die Vor- und Nachteile für die verschiedenen Betriebe genau zu definieren. Bei der Überplanung mehrerer größerer relevanter Betriebe IV. Zusammenfassung werden oftmals mehrere Akustikbüros und Anwaltskanz- leien beteiligt sein. Dies führt zumeist zu einem erheb- Gegen die Überplanung bestehender Gewerbe- oder Indus- lichen finanziellen Aufwand. triegebiete mittels einer Emissionskontingentierung nach der DIN 45691 bestehen keine grundsätzlichen baupla- nungsrechtlichen Bedenken. Bestandsschutzerwägungen 5. Prozedurale Anforderungen und das Interesse der Grundstückseigentümer am unver- änderten Fortbestand der Verhältnisse im Plangebiet engen Die Emissionskontingentierung bringt auch Verfahrensan- aber den Abwägungsspielraum der planenden Gemeinde forderungen mit sich. Die Ergebnisse der Lärmerhebung ein. Dies gilt sowohl für die Festlegung der Gesamt-Immis- und die Auswirkungen auf die umliegende Wohnbebau- sionswerte als auch bei der Verteilung der Emissionskon- ung sind den Gremien (Stadtrat, Gemeinderat, Planungs- tingente auf die relevanten Teilflächen im Plangebiet. Die ausschuss usw.) umfassend darzulegen. Das Gremium hat Möglichkeit einer Summation oder die Festsetzung von darüber zu befinden, in welchem Umfang und Verhältnis Zuschlägen sind regelmäßig seitens der Gemeinde zumin- zueinander die Gewerbebetriebe belastet werden sollen dest zu erwägen. Stets ist zu prüfen, ob und in welcher und welche Lärmimmissionen die umliegenden schutzbe- Form eine Irrelevanzklausel vorgesehen wird, um die dürftigen Nutzungen hinnehmen müssen. Diese folgt aus Bestandsschutzinteressen der Gewerbetreibenden ange- dem Abwägungsgebot in der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 7 messen zu berücksichtigen.
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