Begründung - Stadt Ochsenfurt

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Begründung

des Grünordnungsplans zur 1. Änderung und Erweiterung
des Bebauungsplans „Am Vorderen Rotweg“ einschl. spezi-
eller artenschutzrechtlicher Prüfung
Gemarkung Darstadt, Stadt Ochsenfurt

Landkreis Würzburg

Entwurfsverfasser   Miriam Glanz
                    Landschaftsarchitektin
                    Am Wacholderrain 23
                    97618 Leutershausen
                    Stand 10.03.2020
Miriam Glanz, Landschaftsarchitektin                                                                        Begründung zum Grünordnungsplan
                                                                                             „Am Vorderen Rotweg“, Darstadt-Ochsenfurt (3/2020)

Inhaltsverzeichnis
1    Bestandsaufnahme ............................................................................................................ 1
     1.1       Lage im Raum ........................................................................................................................... 1
     1.2       Geologie und Böden.................................................................................................................. 1
     1.3       Wasser ...................................................................................................................................... 1
     1.4       Klima.......................................................................................................................................... 1
     1.5       Lebensräume ............................................................................................................................ 1
     1.6       Tiere und Pflanzen .................................................................................................................... 2
     1.7       Schutzgebiete und schutzwürdige Objekte ............................................................................... 3
               1.7.1 Europäische Schutzgebiete ......................................................................................... 3
               1.7.2 Schutzgebiete gemäß § 23 – 29 BNatSchG ................................................................ 3
               1.7.3 Geschützte Flächen nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG ............. 3
               1.7.4 Biotope der Bayerischen Biotopkartierung ................................................................... 3
     1.8       Landschaftsbild ......................................................................................................................... 3
     1.9       Sonstige Schutzgüter ................................................................................................................ 4
     1.10      Bewertung von Natur und Landschaft ....................................................................................... 4
2    Eingriffssituation ............................................................................................................... 5
     2.1       Geplantes Vorhaben ................................................................................................................. 5
     2.2       Eingriffe ..................................................................................................................................... 5
     2.3       Möglichkeiten zur Eingriffsminimierung..................................................................................... 5
               2.3.1 Maßnahmen                    zur        Eingriffsminimierung                  im        Bebauungsplan                  bzgl.
                        artenschutzrechtlicher Tatbestände ............................................................................. 5
               2.3.2 Maßnahmen zur Eingriffsminimierung im Bebauungsplan bzgl. Boden,
                        Wasser und Kleinklima ................................................................................................. 5
               2.3.3 Maßnahmen zur Eingriffsminimierung im Bebauungsplan bzgl. des
                        Landschaftsbildes ......................................................................................................... 6
3    Ausgleich und Ersatz im Sinne des § 15 BNatSchG........................................................ 6
     3.1       Ermittlung des Umfangs erforderlicher Ausgleichsflächen ....................................................... 6
     3.2       Ausgleichsflächenkonzeption .................................................................................................... 8
     3.3       Kurze Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen ............................................................. 9
               3.3.1 Ausgleichsmaßnahmen ................................................................................................ 9
               3.3.2 Be- und Eingrünungsmaßnahmen ............................................................................... 9
               3.3.3 Weitere Maßnahmen - Artenschutzrechtliche Minimierungsmaßnahmen ................. 11
4    Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für die 1.
     Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Am Vorderen Rotweg“ ................ 11
     4.1       Einleitung ................................................................................................................................. 11
     4.2       Wirkungen des Vorhabens ...................................................................................................... 12
     4.3       Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
               Funktionalität ........................................................................................................................... 12
               4.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung ..................................................................................... 12
               4.3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
                        (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) ....................... 12
     4.4       Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten ............................................................ 13
               4.4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ................. 13
               4.4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der
                        Vogelschutz-Richtlinie ................................................................................................ 15
     4.5       Gutachterliches Fazit............................................................................................................... 17
5    Literaturverzeichnis ......................................................................................................... 18

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Miriam Glanz, Landschaftsarchitektin                                                                       Begründung zum Grünordnungsplan
                                                                                            „Am Vorderen Rotweg“, Darstadt-Ochsenfurt (3/2020)

6    Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums ......................................... 19
     A         Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ............................................................................... 21
     B         Vögel ....................................................................................................................................... 24

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Miriam Glanz, Landschaftsarchitektin                                        Begründung zum Grünordnungsplan
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1        Bestandsaufnahme
1.1      Lage im Raum

Der Geltungsbereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Am Vorderen Rotweg“ in
Darstadt, Stadt Ochsenfurt liegt in der naturräumlichen Haupteinheit der „Mainfränkischen Platten“ (Nr.
D56) mit der Einheit des „Ochsenfurter und Gollachgau (Nr. 130) und der gleichnamigen Untereinheit (Nr.
130) (Quelle: FINView, 9/2019).

Das Areal befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von Darstadt zwischen Schäferweg im Westen und
dem Vorderen Rotweg im Osten und nördlich der Schloßstraße und dem Friedhof.

1.2      Geologie und Böden

Der geologische Untergrund des Geltungsbereichs ist durch die Unteren Tonstein-Gelbkalkschichten des
Unteren Keupers mit einer Wechsellagerung von Ton- und Mergelsteinen sowie schluffigen bis feinkörni-
gen Sandsteinen geprägt. Lößlehmdecken, wie sie weiter westlich und nördlich anstehen, fehlen im
Geltungsbereich.
Die Gemarkung ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft.

Die Bodenart im Geltungsbereich sind (Para-)Rendzinen aus Schluff bis Ton, verbreitet mit einer flachen
Deckschicht aus Carbonatschluff bis –lehm. Die Bodengüte der Flächen liegt bei 35 – 50, im nördlichsten
Bereich bei 50 – 60.

Für die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS.

1.3      Wasser

Vorfluter des Geltungsbereichs ist der Saarbach bzw. Schafbach (Gewässer III. Ordnung), der durch die
Ortslage von Darstadt von West nach Ost verläuft und bei Goßmannsdorf in den Main mündet.
Der Saarbach ist weiter als 60 Meter von dem geplanten Bebauungsgebiet entfernt und es besteht kein
amtlich festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet.

Wasserschutzgebiete liegen nicht im Geltungsbereich und seiner unmittelbaren Umgebung.

1.4      Klima

Das Klima der Mainfränkischen Platten ist kontinental getönt und überdurchschnittlich trocken und warm,
das Jahresmittel der Lufttemperatur liegt bei 8-9 °C.
Kleinklimatisch haben die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen Bedeutung als Kaltluftentstehungsge-
biete, die Kaltluft fließt entsprechend dem Relief langsam ab.

1.5      Lebensräume

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist ackerbaulich genutzt, im Süden ist die Fläche auf Höhe
des Friedhofs seit mehreren Jahren brachgefallen und von einer dichten hochwüchsigen Grasflur mit
Glatthafer, Bitterkraut, Wegwarte, Schafgarbe, Wilder Möhre und Wiesen-Pippau bestanden. Der unmit-
telbare Anschlussbereich an das Leichenhaus wird gemäht.
Im Norden der Fl.Nr. 519 wird die Flächen zwischen neuerbauten Einfamilienhäusern als Grünland
genutzt, im Osten liegt auch eine Ruderalflur.

Im Erweiterungsbereich nördlich des schotterbefestigten Anwandweges auf Fl.Nr. 518 liegen im Westen
(Fl.Nr. 515) und Osten (Fl.Nr. 517) Ackerflächen.

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Miriam Glanz, Landschaftsarchitektin                                          Begründung zum Grünordnungsplan
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Auf Fl.Nr. 516 befindet sich ein landwirtschaftliches Anwesen mit Wohnhaus und Betriebsgebäuden.
Südlich des Wohnhauses liegt der Nutzgarten mit Zwetschgen, Birken, einem Gartenhäuschen und
Beeten, östlich davon die schotterbefestigte Hofzufahrt. Daran schließt sich nach Osten eine hofnahe
Wiesenfläche (Intensivgrünland) an. Der Hof wird nach Osten durch eine mittelalte Feldgehölzreihe
abgeschlossen, in der Eichen, Blut-Hartriegel und Gemeinde Heckenkirsche vorherrschen. Dieser
Bestand wurde im Unterwuchs ausgelichtet.
An der Zufahrt zum Anwesen stehen links und rechts je ein älterer Apfelbaum (ohne Höhlen), zwei
weitere sowie ein Zierstrauch in dem anschließenden Nutzgarten. Das Anwesen wird nach Süden durch
eine Liguster-Schnitthecke eingefasst.

Auf der Ostseite des schotterbefestigten „Vorderen Rotweges“ außerhalb des Geltungsbereiches verläuft
ein breiter Grünstreifen mit einer Altgrasflur, der auch einen Entwässerungsgraben aufnimmt. Nördlich
des Weges auf Fl.Nr. 518 schließt unmittelbar außerhalb des Geltungsbereichs eine Hecke mit Feld-
Ahorn, Schlehe und Hecken-Rose an.
Westlich des Geltungsbereichs liegt der asphaltbefestigte „Schäferweg“, der im Norden von einer Bö-
schung mit Grasflur auf der Ostseite begleitet wird. Dort stehen ein älterer Apfelbaum mit Höhle sowie ein
Heckenabschnitt.
Westlich schließt die ältere Einfamilienhausbebauung am „Schäferweg“ sowie die zugehörigen Gartenflä-
chen an, im Südwesten der Friedhof mit einer schotterbefestigten Parkplatzfläche, im Südosten ein
Trafogebäude im Anschluss an das dicht mit Fichten und einzelnen Walnußbäumen und Schwarzem
Holunder bestandene Gartengrundstück.

1.6      Tiere und Pflanzen

Laut aktuellem Auszug der Artenschutzkartierung Bayern (ASK, Bayer. Landesamt für Umwelt, Stand:
4/2019) und dem Arten- und Biotopschutzprogramm für den Landkreis Würzburg sind im Untersuchungs-
raum selbst keine wertgebenden Tierarten aktuell dokumentiert.
Für die Ortslage Darstadt findet sich im ABSP ein älterer Nachweis aus 1996 mit einem Schleiereulen-
brutplatz in einer Scheune.
Alte Feldhamsternachweise liegen ca. 750 m nordwestlich des Geltungsbereichs und ca. 800 m südwest-
lich des Geltungsbereichs. Ein tatsächliches Vorkommen in den Ackerflächen im Geltungsbereich ist
wegen der unmittelbaren Benachbarung zur Siedlung mit Hunden und Katzen sowie den vorhandenen
Gehölzen, die Ansitzwarten für Luftfeinde darstellen, unwahrscheinlich, der Lebensraum in jedem Fall
suboptimal.

Für gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-
Richtlinie) ergeben sich mit den Festsetzungen der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans
„Am Vorderen Rotweg“ der Stadt Ochsenfurt keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44
Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG, wenn
   -     eine Beeinträchtigung der Brutplätze von bodenbrütenden Vogelarten durch einen Beginn der
         Baumaßnahmen vor der Brutzeit der Vögel ausgeschlossen wird. Falls die Baumaßnahmen in-
         nerhalb des Brutzeitraums, also zwischen Anfang März und Ende Juli liegen sollten, so sind von
         Anfang März bis Baubeginn mittels kontinuierlicher Schwarzbrache Bodenbruten auszuschließen
         (siehe Festsetzung 10.3).
     -   Falls im Zuge der Baumaßnahme Rodungen erforderlich sind, die gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG
         (Hinweis 5) außerhalb der Brutzeit der Vögel (nicht vom 01.03. bis 30.09.) durchzuführen sind, ist
         eine Störung der Reviere einschl. Beseitigung des jeweiligen Neststandorts ausgeschlossen.
   -     Der Lebensraumverlust für den potentiell vorkommenden Feldhamster und bodenbrütende Vo-
         gelarten durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (AErweiterung) als CEF-Maßnahme mit ihrer
         feldvogelgerechten und feldhamsterfreundlichen Bewirtschaftung nach den Vorgaben der Höhe-
         ren Naturschutzbehörde an der Regierung von Unterfranken optimale neue Lebensräume für
         Feldhamster und Bodenbrüter schafft.
   -     Um eine Schädigung oder Tötung von Feldhamstern auszuschließen, wird auf der Eingriffsfläche
         eine Schwarzbrache (vegetationsfreier, geeggter Zustand) ab Februar bis zum Beginn der Bau-
         arbeiten erhalten.
         Unmittelbar vor Beginn der Erschließungsarbeiten ist das Areal des Feldhamsters auf ein Vor-

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        kommen oder Aktivitätsspuren der Art zu kontrollieren. Werden belaufene Feldhamsterbaue fest-
        gestellt, ist eine Umsiedlung der betroffenen Tiere vorzunehmen. In diesem Fall ist zwingend und
        unverzüglich Kontakt mit der Unteren sowie Höheren Naturschutzbehörde Würzburg Kontakt auf-
        zunehmen (siehe Festsetzung 10.3).
(siehe Fazit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in Kap. 4).

1.7      Schutzgebiete und schutzwürdige Objekte
1.7.1    Europäische Schutzgebiete

Ca. 500 m östlich des Geltungsbereichs am Unkenbach liegt die Teilfläche 6326-371.03 des Natura
2000-Gebietes Nr. DE 6326-371 „Trockentalhänge im südlichen Maindreieck“, ein FFH-Gebiet mit einer
Gesamtgröße von 511 ha (Quelle: Standarddatenbogen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 107/4, Ausfülldatum 11/2004).
Es handelt sich um steile Muschelkalkhänge an Taleinschnitten des Mains mit Trockenvegetationskom-
plexen. Zu den wesentlichen Gebietsmerkmalen gehören
- Überregional bis landesweit bedeutsame Trockenstandorte im Verbundsystem des Maintals, vor
    allem mit orchideenreichen Trockenrasen und verbuschten ehemaligen Weinbergen
- Ehemalige terrassierte Weinberge an Muschelkalkhängen des Maintals in Verbindung mit aufgelas-
    senen Muschelkalksteinbrüchen
- Muschelkalkbänke und -steinbrüche im Maindreieck

In der Gesamtschau kann eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes
- aufgrund der Entfernung zum Geltungsbereich und
- der fehlenden Lebensraumtypen (Gebüsche, Kalk-Pionierrasen, Kalk-Trockenrasen, mageren
    Flachland-Mähwiesen, kalkhaltigen Schutthalden, sowie Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Schlucht-
    und Hangmischwälder, Auenwälder) des Schutzziels im Geltungsbereich und seiner Umgebung und
- der fehlenden Lebensräume der Arten des Schutzziels (Gelbbauchunke und Spanische Flagge)
sicher bzw. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

1.7.2    Schutzgebiete gemäß § 23 – 29 BNatSchG

Im Geltungsbereich liegen keine naturschutzrechtlich geschützten Objekte gemäß § 23 – 29 BNatSchG.

1.7.3    Geschützte Flächen nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG

Im Geltungsbereich treten keine geschützten Feucht- oder Trockenflächen auf.

1.7.4    Biotope der Bayerischen Biotopkartierung

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen keine Biotope, die in der Bayerischen Biotopkartierung
erfasst wurden.
Nordöstlich schließen in ca. 150 m Entfernung die als Biotop B 6325-0082-001 erfasste Schlehen-
Holunderhecke mit begleitendem Säumen als „Gehölze am nordwestlichen Ortsrand von Darstadt“ an.

1.8      Landschaftsbild

Das Plangebiet ist durch die Lage am nördlichen Ortsrand von Darstadt im Übergang zur intensiv acker-
baulich genutzten Flur gekennzeichnet. Der Geltungsbereich liegt auf ca. 255 – 26 0 m ü. NN, der nach
Süden exponierte Hang ist flach geneigt und bildet den Nordrand des Saarbachtals, das sich nach Osten
immer tiefer in die Mainfränkischen Platten einschneidet
Ein Teil des Geltungsbereichs ist bereits mit Einfamilienhäusern bebaut. Im nördlichen Geltungsbereich
liegt ein einzelner landwirtschaftlicher Hof, der entlang der Ost- und Westseite Feldgehölze aufweist.
Zusammen mit den Einzelbäumen auf der Südseite und einer kleinen Hecke im östlichen Geltungsbe-

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reich bilden diese Gehölzstrukturen die wenigen Elemente eines im Ansatz vorhandenen grünen Orts-
randes.
Der landschaftlichen Einbindung der Siedlungserweiterung nach Norden kommt deshalb besondere
Bedeutung zu.

Die Umgebung des Geltungsbereichs hat Bedeutung als Feierabend-/Naherholungsraum für Darstadt.

1.9       Sonstige Schutzgüter

Für den Geltungsbereich sind keine Bodendenkmale bekannt (Internet-Seite des Bayerischen Landesam-
tes für Denkmalpflege: BayernViewer Denkmal, Stand 09/2019).
In unmittelbarer Nähe zum oben genannten Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:

D-6-6325-0195: Siedlung der Linearbandkeramik, des Mittelneolithikums, der Bronzezeit, der Späthall-
statt-/Frühlatenezeit und vermutlich des Endneolithikums sowie Körpergräber vorgeschichtlicher Zeitstel-
lung.

Aufgrund charakteristischer Funde ist im Bereich dieses Bodendenkmals eine Besiedlung während
unterschiedlicher vorgeschichtlicher Epochen bekannt. Wegen der unmittelbaren Nähe zu dem Denkmal
D-6-6325-0195 sind auch im Bereich des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplans "Am
Vorderen Rotweg" Bodendenkmäler zu vermuten, denn möglichweise dehnten sich die vorgeschichtli-
chen Siedlungen auch weiter nach Süden aus, als bisher bekannt ist.

Ferner sind entlang des Saar- und des Schafbachs weitere Bodendenkmäler verschiedener Zeitstellun-
gen bekannt:

      •   D-6-6325-0087: Siedlung des Mittelneolithikums
      •   D-6-6325-0085: Siedlung der Urnenfelderzeit und der jüngeren Latènezeit sowie ein rundes Erd-
          werk vorgeschichtlicher Zeitstellung.
      •   D-6-6325-0083: Siedlung der Urnenfelderzeit und der Hallstattzeit sowie merowingerzeitliche
          Reihengräber.
      •   D-6-6326-0080: Siedlung der Späthallstatt-/Frühlatènezeit
      •   D-6-6325-0278: Siedlung der Linearbandkeramik.
Somit sind wegen der räumlichen Nähe zu dem Bodendenkmal D-6-6325-0195 und wegen der Dichte
bekannter Bodendenkmäler in der Umgebung des Planungsgebietes im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten (siehe Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes
für Denkmalpflege vom 29.01.2019).

1.10      Bewertung von Natur und Landschaft

Die landwirtschaftlichen Nutzflächen haben für verschiedene Tiergruppen (u.a. bodenbrütende Vogelar-
ten, potentiell auch Feldhamster) Bedeutung als Lebensraum.
Die Gehölze am landwirtschaftlichen Anwesen im Norden des Geltungsbereichs sowie vorhandene
Altgrasfluren und Gehölze außerhalb (wegbegleitende Gehölze) stellen die wertvollsten Teilflächen im
Geltungsbereich und in der Umgebung dar.

Von besonderer Bedeutung ist die Einbindung des geplanten Wohngebiets in das Landschaftsbild.

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2        Eingriffssituation
2.1      Geplantes Vorhaben

Der bestehende Bebauungsplan „Am Vorderen Rotweg“ setzt für den Bereich südlich der Flurstücke 515,
516 und 517 bereits eine Wohnbebauung (Allgemeines Wohngebiet) fest.

Die Stadt Ochsenfurt beabsichtigt, eine ca. 1,49 ha große Fläche auf den Flurnummern 518, 519, 519/3,
519/4, 520 und 521 sowie Teilflächen der Grundstücke mit den Flurnummern 515, 516 und 517 der
Gemarkung Darstadt als
-    Allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,35,
-    Dorfgebiet (MD) mit einer GRZ von 0,5
-    Flächen für den Gemeinbedarf (Feuerwehr)
-    öffentliche Verkehrsflächen und
-    Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie
-    Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
     Landschaft als externe Ausgleichsflächen
festzusetzen.

2.2      Eingriffe

Mit der geplanten Festsetzung einer Bebauung als allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet und Fläche für
den Gemeinbedarf sowie von Verkehrsflächen sind Veränderungen der Art und Nutzung von Grundflä-
chen verbunden, die als Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild gewertet werden müs-
sen.
Durch die Versiegelung wird das Schutzgut Boden und das Schutzgut Wasser betroffen, weil wichtige
Funktionen des Bodens für den Naturhaushalt wie Filterung, Pufferung und Speicherung von Nieder-
schlagswasser oder Grundwasserneubildung verloren gehen.
Bzgl. des Schutzgutes „Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume“ werden landwirtschaftliche Nutzflächen
sowie siedlungsnahe Gehölze, die auch Bedeutung als Lebensräume haben, beansprucht.

2.3      Möglichkeiten zur Eingriffsminimierung

Eine Reihe von Überlegungen und Maßnahmen gestatten es, die Auswirkungen durch Bebauung und
Versiegelung insbesondere hinsichtlich ihrer Reichweite zu verringern.

2.3.1    Maßnahmen zur Eingriffsminimierung im Bebauungsplan bzgl. artenschutzrechtlicher
         Tatbestände

         Festsetzung zum Beginn der Oberbodenarbeiten zum Schutz der bodenbrütenden Vogelarten
         und des Feldhamsters (Festsetzung Nr. 10.3)
         Verzicht auf Sockel bei Einfriedungen (Festsetzung Nr. 6.4) ermöglichen Kleintieren den Durch-
         schlupf
         Holzungen entsprechend der naturschutzrechtlichen Vorgaben außerhalb der Brutzeit (Hinweis
         Nr. 6)

2.3.2    Maßnahmen zur Eingriffsminimierung im Bebauungsplan bzgl. Boden, Wasser und Klein-
         klima

         Schutz des Bodens (Hinweis 3)
         Verwendung versickerungsfähiger Beläge auf Stellplätzen und Zufahrten (Festsetzung Nr. 8.1).
         Dachregenwasser soll in Zisternen gesammelt werden (Hinweis 7).

                                                   5
Miriam Glanz, Landschaftsarchitektin                                         Begründung zum Grünordnungsplan
                                                              „Am Vorderen Rotweg“, Darstadt-Ochsenfurt (3/2020)

2.3.3    Maßnahmen zur Eingriffsminimierung im Bebauungsplan bzgl. des Landschaftsbildes

         Mit der Begrenzung der Höhe von Aufschüttungen und Abgrabungen bezogen auf das natürliche
         Gelände wird die Beachtung der Topographie im Baugebiet sichergestellt, dass keine den Maß-
         stab sprengende Gebäudestruktur entstehen kann, die über das hinausgeht, was bereits in der
         näheren Umgebung zulässig ist (Festsetzung 7.1).
         Festsetzungen zur Neupflanzung von Gehölzstrukturen im Bebauungsplan (Festsetzung Nr.
         10.2). So wird eine Durchgrünung des Baugebietes sichergestellt und die Ausbildung gestaffelter
         Grünstrukturen mit Bäumen und Sträuchern zur Einbindung in das Landschaftsbild und zur Aus-
         bildung eines Ortsrands ermöglicht (s.u.).
         Die Festsetzung zur Gestaltung der Einfriedungen mit Laubgehölzhecken, offenen Holzlatten-
         zäunen, Stabgitterzäunen oder Maschendrahtzäunen (mit brauen, grauen oder grünen Farbtö-
         nen) ermöglichen eine Einbindung in das Landschaftsbild (Festsetzung 6.1).

3        Ausgleich und Ersatz im Sinne des § 15 BNatSchG

Bei den in der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Am Vorderen Rotweg“ vorgesehenen
Festsetzungen handelt es sich um Eingriffe im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG, nämlich um „Verände-
rungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen (...), die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“

Nachfolgend wird die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung entsprechend dem Leitfaden „Bauen im
Einklang mit Natur und Landschaft“ (Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umwelt-
fragen, 2003 – nachfolgend immer kurz „Leitfaden“ genannt) abgearbeitet.

Dabei wird berücksichtigt, dass für den bestehenden rechtsgültigen Bebauungsplan bereits eine Ein-
griffsbilanzierung vorgenommen und eine entsprechende Ausgleichsfläche, nämlich eine 2.338 m² große
Teilfläche auf der Fl.Nr. 284 der Gemarkung Hohestadt, Flurlage „Am Bach“ zugeordnet wurde. Mit der 1.
Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans verlängert sich die Pflegeverpflichtung um weitere 25
Jahre.
Mit der 1. Änderung ergeben sich in diesen, über den rechtsgültigen Bebauungsplan abgedeckten
Bereichen keine neuen (zusätzliche) Eingriffe, weil die GRZ und die Nutzungsart gleich bleiben.

Demzufolge wird nur der Eingriff auf den zur Erweiterung vorgesehenen Flächen mit insgesamt 4.410 m²,
die über den damaligen Geltungsbereich hinausragen, bilanziert.

3.1      Ermittlung des Umfangs erforderlicher Ausgleichsflächen

Im Änderungs- und Erweiterungsbereich ist die Festsetzung
-   Allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,35,
-   Dorfgebiet (MD) mit einer GRZ von 0,5
-   Flächen für den Gemeinbedarf (Feuerwehr)
-   öffentliche Verkehrsflächen und
-   Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie
-   die Zuordnung der notwendigen Ausgleichsfläche vom Ökokonto der Stadt Ochsenfurt
vorgesehen.

                                                    6
Miriam Glanz, Landschaftsarchitektin                                                          Begründung zum Grünordnungsplan
                                                                               „Am Vorderen Rotweg“, Darstadt-Ochsenfurt (3/2020)

Matrix zur Festlegung der Kompensationsfaktoren (nach Leitfaden)

                                                                       Gebiete unterschiedlicher Eingriffsschwere

   Gebiete unterschiedlicher Bedeutung für Natur-                      Typ A                          Typ B
   haushalt und Landschaftsbild                                        hoher Versiegelungs-           niedriger bis mittle-
                                                                       bzw. Nutzungsgrad              rer    Versiegelungs-
                                                                                                      bzw. Nutzungsgrad
                                                                       Festgesetzte GRZ > 0,35        Festgesetzte GRZ ≤ 0,35
                                                                       od. entspr. Eingriffsschwe-    od. entspr. Eingriffsschwe-
                                                                       re                             re

   Kategorie I                                                         Feld A I                       Feld B I
   Gebiete geringer Bedeutung:
        Ackerflächen
   •
                                                                       0,3 - 0,6                      0,2 - 0,5
   •    Intensiv genutztes Grünland, intensiv gepflegte Grünflächen
   •    Verrohrte Gewässer
        Ausgeräumte Agrarlandschaften                                                                 (In den Planungsfällen des
   •
                                                                       gewählter Faktor 0,6
   •    ... (vgl. Liste 1 a)                                                                          vereinfachten Vorgehens
                                                                       – 0,10 = 0,5 für Acker         gem. 3.1 ist dem Rech-
                                                                       gewählter Faktor 0,3           nung getragen)
                                                                       – 0,1 = 0,2 für
                                                                       schotterbefestigten
                                                                       Weg
   Kategorie II                                                        Feld A II                      Feld B II
   Gebiete mittlerer Bedeutung:
        Nicht standortgemäße Erstaufforstungen und Wälder
   •
                                                                       0,8 - 1,0                      0,5 - 0,8
   •    Bauminseln, Feldgehölze, Hecken , Hohlwege
   •    Artenreiches oder extensiv genutztes Grünland soweit nicht
        in Liste 1 c erfasst                                                                          (In besonderen Fällen 0,2)*
                                                                       gewählter Faktor 0,8
   •    Auenstandorte
   •    Bisherige Ortsrandbereiche mit eingewachsenen Grünstruk-       – 0,1 = 0,7 für Garten
        turen                                                          und Wiese
   •    ... (vgl. Liste 1 b)                                           gewählter Faktor 1,0 -
                                                                       0,1 für Hecke
   Kategorie III                                                       Feld A III                     Feld B III
   Gebiete hoher Bedeutung:
        Naturnah aufgebaute, standortgemäße Wälder mit hohem
   •
        Anteil standortheimischer Baumarten
                                                                       1,0 - 3,0                      1,0 – 3,0
   •    Ältere Gebüsch- und Heckenlandschaften, artenreiche
        Waldränder                                                     (In Ausnahmefällen             (In Ausnahmefällen
   •    Natürliche und naturnahe Fluss- und Bachabschnitte             darüber)                       darüber)
   •    Flächen mit Klimaausgleichsfunktion f. besiedelte Bereiche
   •    Historische Kulturlandschaften, Bereiche mit kulturhistori-
        schen Landschaftselementen
   •    ... (vgl. Liste 1 c)

* unterer Wert bei intensiv genutzten Grünflächen, z.B. bei Spiel- und Sportplätzen mit nur teilweise versiegelten Flächen

Das Gebiet wird als ein Baugebiet mit hohem Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad eingestuft, das geplante
MD-Gebiet mit der GRZ 0,5 dem Eingriffstyp A zugerechnet.
Für die betroffenen Flächen wird gegenüber dem jeweils gewählten Faktor ein Abschlag von 0,10 ange-
setzt, weil Maßnahmen zur Eingrünung auf den MD-Flächen und Gemeinbedarfsflächen (Festsetzung zur
Pflanzung von Einzelbäumen und Sträuchern auf den Privatgrundstücken) vorgesehen werden können.
Diese umfassen etwa 13 % der gesamten Eingriffsfläche.

In der Kategorie I (oberer Wert) werden die Gebiete mit geringer Bedeutung für Naturhaushalt und
Landschaftsbild eingestuft, zu denen gemäß Leitfaden die Ackerflächen gehören.
Für die Ackerflächen und die hofnahe Wiese wird deshalb der Faktor 0,6 mit dem Abschlag von 0,1, als
ein Faktor von 0,5 angesetzt.
Für den schotterbefestigten Anwandweg wird ein Faktor von 0,3 abzüglich Abschlag von 0,1, also ein
Faktor von 0,2 angesetzt.

                                                                 7
Miriam Glanz, Landschaftsarchitektin                                          Begründung zum Grünordnungsplan
                                                               „Am Vorderen Rotweg“, Darstadt-Ochsenfurt (3/2020)

Der mäßig strukturreiche Garten wird in die Kategorie II als Gebiet mit mittlerer Bedeutung für Natur-
haushalt eingestuft und mit dem Faktor 0,8 angesetzt. Hier wird ein Abschlag von 0,1 wg. der Maßnah-
men zur Durchgrünung in Ansatz gebracht, so dass das Kompensationserfordernis mit dem Faktor 0,7
ermittelt wird.
Die Hecke im Osten der Fl.Nr. 516 wird ebenfalls in die Kategorie II als Gebiet mit mittlerer Bedeutung für
Naturhaushalt eingestuft und mit dem Faktor 1,0 abzgl. 0,1, also mit 0,9 angesetzt.

Der Kompensationsumfang ermittelt sich deshalb wie folgt:

 Typ A: hoher Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad
 Kategorie I: Gebiete geringer Bedeutung

 Ausgangsbe-              Gewählter     Festsetzung                  m²                     Erfordernis
 stand                    Faktor                                                            (m²)
 Acker,      hofnahe      0,6–0,10      Gemeinbedarf (Feuerwehr)     1.153 m²
 Wiese                    =0,5          Eingrünung                   199 m²
                                        MD-Gebiet                    1.913 m²
                                        Eingrünung                   269 m²                 1.767 m²
                                                                     3.534 m²
                          0,6–0,10      Verkehrsfläche               213 m²                 107 m²
                          =0,5
 Schotterbefe-            0,3–0,1=0,2   MD-Gebiet                    85 m²                  17 m²
 stigter  Anwand-
 weg                      0,3–0,1=0,2   Verkehrsfläche               21 m²                  4 m²

 Typ A: hoher Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad
 Kategorie II: Gebiete mittlerer Bedeutung

 Mäßig strukturrei-       0,8-0,1=0,7   MD-Gebiet                    416 m²                 291 m²
 cher Garten
                          0,8-0,1=0,7   Verkehrsfläche               26 m²                  18 m²

 Hecke                    1,0-0,1=0,9   MD-Gebiet                    115 m²                 104 m²

 Summe für die 1. Änderung und Erweiterung des Bebau-                4.410 m²               2.308 m²
 ungsplans „Am Vorderen Rotweg“

3.2       Ausgleichsflächenkonzeption

Für das Ausgleichserfordernis von 2.308 m² für die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans
„Am Vorderen Rotweg“ wird folgende Kompensationsfläche vorgesehen:

  Vorgesehene Kompensationsflächen

  AErweiterung Teilfläche der Ökokontofläche bei Hop-                                               2.310 m²
  ferstadt auf Fl.Nr. 1520
  Summe der vorgesehenen Kompensationsfläche für die 1. Änderung und
  Erweiterung des Bebauungsplans „Am Vorderen Rotweg“                                               2.310 m²

Mit der feldvogelgerechten und feldhamsterfreundlichen Bewirtschaftung auf der Ackerfläche der AErweite-

                                                      8
Miriam Glanz, Landschaftsarchitektin                                       Begründung zum Grünordnungsplan
                                                            „Am Vorderen Rotweg“, Darstadt-Ochsenfurt (3/2020)

rungist eine Aufwertung von einem Gebiet mit geringer Bedeutung für den Naturhaushalt Kategorie I -
oberer Wert (Tabelle 1 a des Leitfadens) in ein Gebiet mit hoher Bedeutung für den Naturhaushalt
Kategorie III (Tabelle 1 c des Leitfadens) als Fläche mit Vorkommen von Arten der Roten Liste möglich,
also eine Aufwertung um mehr als eine Kategorie.
Die bereits mit dem rechtsgültigen Bebauungsplan zugeordnete Ausgleichsfläche auf Fl.Nr. 284 der
Gemarkung Hohestadt mit 2.338 m² bleibt unverändert.

Dies bedeutet, dass der Ausgleich mit den bereits zugeordneten Ausgleichsfläche des rechtsgültigen
Bebauungsplans und der jetzt vorgesehenen zusätzlichen Kompensationsflächen AErweiterung für den
nördlich der Fl.Nr. 518 der Gemarkung Darstadt vorgesehenen Erweiterungsbereich für die 1. Änderung
und Erweiterung des Bebauungsplans „Am Vorderen Rotweg“ der Stadt Ochsenfurt realisiert werden
kann.

3.3      Kurze Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen

3.3.1 Ausgleichsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahme AErweiterung auf Fl.Nr. 1520 der Gemarkung Hopferstadt
Die südwestliche Teilfläche der Ökokontofläche der Stadt Ochsenfurt auf Fl.Nr. 1520 der Gemarkung
Hopferstadt wird dem mit der Erweiterung des Bebauungsplans verbundenen Eingriff zugeordnet (siehe
Festsetzung 10.1).
Dort wird eine feldvogelgerechte und feldhamsterfreundliche Bewirtschaftung nach den Vorgaben der
Höheren Naturschutzbehörde an der Regierung von Unterfranken durchgeführt. Diese feldhamsterför-
dernde Bewirtschaftung erfolgt gemäß dem „3- Streifen-Modell“ (ca. 5-12 m breiter streifenförmiger
Anbau von Luzerne bzw. Luzernegras, mehrjährige Blühmischungen und Wintergetreide).

3.3.2 Be- und Eingrünungsmaßnahmen
Die Festsetzungen zur Durchgrünung des Baugebietes aus dem rechtsgültigen Bebauungsplan „Am
Vorderen Rotweg“ werden übernommen. Damit die geplante Siedlungserweiterung besser in das Land-
schaftsbild eingebunden werden können, werden außerdem an der Nord- und Ostgrenze der Privat-
grundstücke Gehölzpflanzungen angelegt, die auf die Baumpflanzgebote für die Privatgrundstücke
angerechnet werden:

Bepflanzung auf den Privatgrundstücken
Generelles Pflanzgebot für Privatgrundstücke
Zur Eingrünung des Gebietes sind je angefangener 250 m² Grundstücksfläche je ein Laubbaum 2.
Ordnung oder ein Obst- oder Wildobstbaum als Hochstämme gemäß der nachfolgenden Pflanzenvor-
schlagsliste A (Mindestgröße und -qualität: Hochstamm 2 x v., STU 10 - 12, mit Ballen) zu pflanzen.
Durch Pflanzgebot festgelegte Bäume zur Begrünung des Straßenraumes und des Ortsrandes nach
Festsetzung 10.2.3.1 und 10.2.3.2 sowie Gehölzpflanzungen an der Nordseite der Grundstücke gemäß
10.2.3.3 werden angerechnet
Die Pflanzgebote stellen nur eine Mindestausstattung an Gehölzen sicher. Bei ergänzenden Strauch- und
Baumpflanzungen ist eine Massierung von Nadelgehölzen nicht zulässig.
Die Baumstandorte sind innerhalb des Grundstücks frei wählbar. Die nachbarschaftsrechtlichen Ab-
standsflächen sind einzuhalten, der Baum ist mit einem Grenzabstand von 4 m zum Stammmittelpunkt zu
pflanzen.

Laubbaumpflanzung als Hochstamm für Privatgrundstücke:
Pflanzenvorschlagsliste A (Laubbäume 2. Ordnung zur Eingrünung auf den Privatgrundstücken, Mindest-
größe: Hochstamm, STU 12 – 14 cm):

Bäume 2. Ordnung
                             Feld-Ahorn               Acer campestre
                             (Säulen-)Hainbuche       Carpinus betulus

                                                  9
Miriam Glanz, Landschaftsarchitektin                                            Begründung zum Grünordnungsplan
                                                                 „Am Vorderen Rotweg“, Darstadt-Ochsenfurt (3/2020)

                             Amberbaum                     Liquidambar styraciflua
                             Ulme                          Ulmus `Lobel`

Sowie Obstbäume als Hochstämme in regionaltypischen Sorten und folgende Wildobstarten
                     Walnuß                         Juglans regia
                     Wild-Birne                     Pyrus pyraster
                     Mehlbeere                      Sorbus aria
                     Speierling                     Sorbus domestica
                     Thüringer Säulen-Mehlbeere     Sorbus thuringiaca
                     Elsbeere                       Sorbus torminalis

Zu pflanzende Bäume mit Standortbindung

Pflanzgebot zur Begrünung des Straßenraums
Auf privater Fläche sind Laubbäume zur Straßenraumbegrünung vorgesehen.
Pro Grundstück ist ein Straßenbaum gemäß Pflanzenvorschlagsliste B zu pflanzen. Der Abstand der
Bäume auf Privatflächen zur Straße darf maximal 2,00 m betragen Es ist zulässig, den eingetragenen
Standort parallel zur Straße zu verschieben. Jeweils in Abhängigkeit von der Lage des Hauses, von
Einfahrten oder Versorgungsleitungen.
Pflanzenvorschlagsliste B (Laubbäume 1. und 2. Ordnung als Laubbäume zur Straßenbepflanzung,
Mindestgröße: Hochstamm, STU 14 – 16 cm (auch kleinere Kugelformen oder rotlaubige Sorten)

                             Spitz-Ahorn in geeigneten Sorten      Acer platanoides
                             Berg-Ahorn in geeigneten Sorten       Acer pseudoplatanus
                             Rotdorn ‚Paul’s Scarlett‘             Crataegus laevigata
                             Mehlbeere                             Sorbus aria
                             Schwedische Mehlbeere                 Sorbus intermedia
                             Winter-Linde in geeigneten Sorten     Tilia cordata
                             Kaiser-Linde                          Tilia vulgaris ‚Pallida‘

Pflanzgebot von Bäumen zur Ortsrandeingrünung
Zur Anlage eines begrünten ländlich geprägten Ortsrandes sind auf den Grundstücken am östlichen
Ortsrand pro Grundstück mindestens 2 Obstbäume als Hochstamm straßenseitig zu pflanzen (Apfel,
Birne, Süßkirsche, Zwetschge, Pflaume, Ringlo, Mirabelle).

Pflanzgebot für eine Strauchheckenpflanzung zur Ortsrandeingrünung
Auf den Baugrundstücken im Norden (nördlich der Fl.Nr. 518) wird entlang der nördlichen Grundstücks-
grenze (jedoch nicht auf Fl.Nr. 516) in dem 5 m-Streifen eine dreireihige Strauchhecke als Landschafts-
hecke (Abstand der Pflanzreihen 1 m, Abstand in der Reihe 1,25 m, Pflanzqualität, Sträucher 2 x v 60 –
100 cm oder 100 – 125 cm) gemäß der nachfolgenden Pflanzenvorschlagsliste C gepflanzt. Die Hecken-
pflanzung erfolgt auf der gesamten nordseitigen Grundstückslänge mit einem Abstand von 2 m zur
Grundstücksgrenze, endet auf Fl.Nr. 515 im Osten aber 5 m vor der Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 516,
um eine Durchfahrt offenzuhalten.
Die verbleibenden Randflächen in diesem 5 m–Streifen werden gärtnerisch genutzt oder angesät.
Diese Heckenpflanzungen entlang einer Grundstücksseite entsprechen 2 durch Pflanzgebot auf den
Grundstücksflächen festgesetzten Einzelbäumen

Für die dreireihige Landschaftshecke werden heimische Straucharten (Pflanzgröße und –qualität: Str., 2 x
v., Höhe 60 – 100 bzw. 100 - 125), die mit einem Pflanzraster von ca. 1 m Abstand der Reihen sowie ca.
1,5 m Abstand in der Reihe gepflanzt werden.
Geeignete Straucharten sind (Pflanzenvorschlagsliste C):
                        Hasel                          Corylus avellana
                        Kornelkirsche                  Cornus mas
                        Weißdorn                       Crataegus monogyna
                        Hartriegel                     Cornus sanguinea
                        Pfaffenhütchen                 Euonymus europaeus
                        Liguster                       Ligustrum vulgare
                        Schlehe                        Prunus spinosa

                                                      10
Miriam Glanz, Landschaftsarchitektin                                         Begründung zum Grünordnungsplan
                                                              „Am Vorderen Rotweg“, Darstadt-Ochsenfurt (3/2020)

                             Hunds-Rose                 Rosa canina
                             Weinrose                   Rosa rubiginosa
                             Wolliger Schneeball        Viburnum lantana

Die Heckenpflanzung erfolgt auf der gesamten nordseitigen Grundstückslänge (nicht auf Fl.Nr. 516) mit
einem Abstand von 2 m zur Grundstücksgrenze.

3.3.3    Weitere Maßnahmen - Artenschutzrechtliche Minimierungsmaßnahmen

Zeitpunkt der Rodungen (Hinweis Nr. 6)

Ggf. erforderliche Gehölzrodungen sind gemäß § 39 BNatSchG außerhalb der Brutzeit der Vögel (nicht
vom 01.03. bis 30.09.) durchzuführen.

Bodenarbeiten (Festsetzung Nr. 10.3)

Der Beginn der Bodenarbeiten (Abschieben des Oberbodens) muss außerhalb der Brutzeit der bodenbrü-
tenden Vogelarten, also nicht zwischen Anfang März und Ende Juli liegen, damit eine Beeinträchtigung
der Brutplätze von bodenbrütenden Vogelarten ausgeschlossen werden kann. Falls die Baumaßnahmen
innerhalb des Brutzeitraums, also zwischen Anfang März und Ende Juli liegen sollten, so sind von Anfang
März bis Baubeginn mittels kontinuierlicher Schwarzbrache Bodenbruten auszuschließen.

4        Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für die 1.
         Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Am Vorderen Rotweg“

4.1      Einleitung

Die geplanten Maßnahmen der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Am Vorderen
Rotweg“ der Stadt Ochsenfurt haben möglicherweise Auswirkungen auf geschützte Tiere und Pflanzen.
In der vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) werden:
    -   die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüg-
        lich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des An-
        hangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt.
    -   die ggf. erforderlichen naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Ver-
        boten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.

Als Datengrundlagen wurden herangezogen:
    -   Angaben über ausgewertete vorhandene Untersuchungen, v.a. Artenschutzkartierung (Stand
        4/2019), Arten- und Biotopschutzprogramm Landkreis Würzburg.
    -   Beobachtungen aus den Ortsbegehungen
    -   Fachliteratur mit Verbreitungskarten (vgl. Literaturverzeichnis).

Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die
mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 20. August 2018
Az.: G7-4021.1-2-3 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand 08/2018.
Die potenziell betroffenen planungsrelevanten Arten wurden anhand der Tabelle des Anhangs ermittelt.

                                                   11
Miriam Glanz, Landschaftsarchitektin                                             Begründung zum Grünordnungsplan
                                                                  „Am Vorderen Rotweg“, Darstadt-Ochsenfurt (3/2020)

4.2         Wirkungen des Vorhabens

Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der
streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können:

Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse
      •     Flächenumwandlung (Überbauung und Versiegelung, vorübergehende Inanspruchnahme)
      •     Benachbarungs-/ Immissionswirkungen (Lärm und Erschütterungen, Schadstoffimmissionen)

Anlagenbedingte Wirkprozesse
      •     Flächenumwandlung (dauerhafte Inanspruchnahme, Reliefveränderungen und Überbauung)

Betriebsbedingte Wirkprozesse
        •   Benachbarungs-/ Immissionswirkungen

4.3         Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologi-
            schen Funktionalität
4.3.1       Maßnahmen zur Vermeidung

Die allgemeinen Vorkehrungen zur Vermeidung (siehe Kap. 2.3) aus der Eingriffsregelung heraus tragen
auch dazu bei, Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von
Europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern.

    -       eine Beeinträchtigung der Brutplätze von bodenbrütenden Vogelarten durch einen Beginn der
            Baumaßnahmen vor der Brutzeit der Vögel ausgeschlossen wird. Falls die Baumaßnahmen in-
            nerhalb des Brutzeitraums, also zwischen Anfang März und Ende Juli liegen sollten, so sind von
            Anfang März bis Baubeginn mittels kontinuierlicher Schwarzbrache Bodenbruten auszuschließen
            (siehe Festsetzung 10.3).
    -       Falls im Zuge der Baumaßnahme Rodungen erforderlich sind, die gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG
            (Hinweis 5) außerhalb der Brutzeit der Vögel (nicht vom 01.03. bis 30.09.) durchzuführen sind, ist
            eine Störung der Reviere einschl. Beseitigung des jeweiligen Neststandorts ausgeschlossen.
    -       Um eine Schädigung oder Tötung von Feldhamstern auszuschließen, wird auf der Eingriffsfläche
            eine Schwarzbrache (vegetationsfreier, geeggter Zustand) ab Februar bis zum Beginn der Bau-
            arbeiten erhalten.
            Unmittelbar vor Beginn der Erschließungsarbeiten ist das Areal des Feldhamsters auf ein Vor-
            kommen oder Aktivitätsspuren der Art zu kontrollieren. Werden belaufene Feldhamsterbaue fest-
            gestellt, ist eine Umsiedlung der betroffenen Tiere vorzunehmen. In diesem Fall ist zwingend und
            unverzüglich Kontakt mit der Unteren sowie Höheren Naturschutzbehörde Würzburg Kontakt auf-
            zunehmen (siehe Festsetzung 10.3).

4.3.2       Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene
            Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG)

Es werden folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-
Maßnahmen) als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchgeführt.
- Feldvogelgerechte und feldhamsterfreundliche Bewirtschaftung nach den Vorgaben der Höheren
   Naturschutzbehörde an der Regierung von Unterfranken auf der vorgezogenen Ausgleichsmaßnah-
   me (AErweiterung) Auf Fl.Nr. 1520 der Gemarkung Hopferstadt, einer Ökokontofläche der Stadt Och-
   senfurt. Dort entstehen (bzw. sind bereits entstanden) optimale neue Lebensräume für Feldhamster
   und Bodenbrüter.

                                                       12
Miriam Glanz, Landschaftsarchitektin                                         Begründung zum Grünordnungsplan
                                                              „Am Vorderen Rotweg“, Darstadt-Ochsenfurt (3/2020)

4.4      Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
4.4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
4.4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1, Nr. 4 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot:

Schädigungsverbot
Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammen-
hang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflan-
zen bzw. ihrer Entwicklungsformen.
Abweichend davon liegt ein Verstoß nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL sind für das Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen. Vor-
kommen sind auf Grund der Biotopausstattung auszuschließen.

4.4.1.2 Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs.
5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:

Schädigungsverbot
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene
vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen.
Abweichend davon liegt ein Verstoß nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammen-
hang gewahrt wird.

Störungsverbot
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-
und Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verstoß nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

Auswirkungen auf Fledermausarten
Aus den vorliegenden Daten der Artenschutzkartierung und des Arten- und Biotopschutzprogramms
sowie der Potenzialabschätzung auf der Grundlage der Ortsbegehung ergeben sich keine Hinweise auf
bedeutsame Fledermausvorkommen und –quartiere im Geltungsbereich und seiner Umgebung. Die im
Eingriffsbereich liegenden Bäume weisen derzeit keine Höhlen oder größere Rindenplatten auf.
Es ist deshalb davon auszugehen ist, dass typische Fledermausarten der Kulturlandschaft wie Zwergfle-
dermaus, Graues und Braunes Langohr, ggf. auch Großer und Kleiner Abendsegler sowie Mückenfle-
dermaus diesen Bereich als Transfer- bzw. als sporadisches Nahrungshabitat nutzen.
Typische, allerdings vergleichsweise kleinflächige Gehölzstrukturen, an denen Fledermäuse ihre Jagdflü-
ge unternehmen, finden sich im Nordrand des Geltungsbereichs sowie unmittelbar nördlich außerhalb
des Geltungsbereichs an dem landwirtschaftlichen Anwesen.

Prognose des Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG und des
Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Der unmittelbare Eingriffsbereich selbst wird von potenziell vorkommenden Fledermausarten lediglich als
Transferhabitat und als Nahrungshabitat von Einzeltieren genutzt.
Mit einer Zunahme des grundsätzlichen Kollisionsrisikos ist nicht zu rechnen, insbesondere weil betriebs-
bedingt mit keinen relevanten Veränderungen der bisherigen Verhältnisse (Verkehrsaufkommen, Fahrt-
geschwindigkeit etc.) zu rechnen ist.

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Miriam Glanz, Landschaftsarchitektin                                         Begründung zum Grünordnungsplan
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Zusätzliche bau- und betriebsbedingte Störungen, die eine Verschlechterung gegenüber dem Ist-Zustand
darstellen, sind nicht zu erwarten.

Insgesamt ist die bau-, anlagen- und betriebsbedingte Eingriffserheblichkeit der geplanten Siedlungser-
weiterung aus fledermausfachlicher Sicht als gering einzustufen. Es ist deshalb weder von einem arten-
schutzrechtlichen Tatbestand im Sinne der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG noch des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG hin-
sichtlich der Fledermäuse auszugehen ist.

Auswirkungen auf den Feldhamster
Der Geltungsbereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans liegt nach der aktuellen
Verbreitungskarte des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (2006) unmittelbar am Rand bzw. knapp
außerhalb des Verbreitungsgebiets des Feldhamsters. Alte Feldhamsternachweise liegen ca. 750 m
nordwestlich des Geltungsbereichs und ca. 800 m südwestlich des Geltungsbereichs.
Die Bodengüte der betroffenen Flächen liegt bei 35 – 50 und im nördlichsten Streifen bei 50 - 60.

Die westlich anschließenden sowie die potentiellen Vorkommen des Feldhamsters im Geltungsbereich
werden als Teil der Gesamtpopulation im Bereich der Mainfränkischen Platten des Ochsenfurter Gäus
angesehen.
Ein tatsächliches Vorkommen in den Ackerflächen im Geltungsbereich ist wegen der unmittelbaren
Benachbarung zur Siedlung mit Hunden und Katzen sowie den vorhandenen Gehölzen, die Ansitzwarten
für Luftfeinde darstellen, unwahrscheinlich, der Lebensraum in jedem Fall suboptimal.

Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Bei der „worst-case“-Betrachtung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Eingriff betroffenen
Ackerflächen mit einer Flächengröße von 3.489 m² auch von einzelnen Hamstern als Lebensraum und
Revier genutzt werden, so dass der Verlust eines potentiellen Lebensraums in dieser Größenordnung
von 3.489 m² angenommen wird.
Für diesen Verlust des potentiellen suboptimalen Feldhamsterlebensraums wird ein neues, optimales
Lebensraumangebot mit 2.310 m² auf der Ausgleichsmaßnahme AErweiterung dauerhaft zur Verfügung
gestellt. Diese Fläche ist auf der Ökokontofläche der Stadt Ochsenfurt auf Fl.Nr. 1520 der Gemarkung
Hopferstadt bereits hergestellt und kann so als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme)
zur Verfügung gestellt werden. Dort ist mit hinreichender Sicherhit davon auszugehen, dass aufgrund der
optimalen Bewirtschaftung eine deutliche Erhöhung der Feldhamsterdichte zu erreichen ist.

Um eine Schädigung oder Tötung von Feldhamstern auszuschließen, wird auf der Eingriffsfläche eine
Schwarzbrache (vegetationsfreier, geeggter Zustand) ab Februar bis zum Beginn der Bauarbeiten
erhalten.
Unmittelbar vor Beginn der Erschließungsarbeiten ist das Areal des Feldhamsters auf ein Vorkommen
oder Aktivitätsspuren der Art zu kontrollieren. Werden belaufene Feldhamsterbaue festgestellt, ist eine
Umsiedlung der betroffenen Tiere vorzunehmen. In diesem Fall ist zwingend und unverzüglich Kontakt
mit der Unteren sowie Höheren Naturschutzbehörde Würzburg Kontakt aufzunehmen (siehe Festsetzung
10.3).

Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Für potenziell im Umfeld des Eingriffsbereichs vorkommende Feldhamster werden etwaige baubedingte
akustische und visuelle Störungen als nicht bedeutend eingestuft; diese dürften die potenziell regelmäßig
genutzten Aktionsräume der Feldhamster nicht einschränken.
Anlagen- und betriebsbedingt ist ebenso im Umfeld nicht mit einer erheblichen Zunahme von Beeinträch-
tigungen durch Verlärmung, Erschütterung etc. zu rechnen. Von eingriffsbedingten Zerschneidungseffek-
ten ist für diese mobile Art nicht auszugehen, ebenso ist eingriffsbedingt nicht mit einer relevanten
Zunahme des Kollisionsrisikos zu rechnen.

Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demzufolge insgesamt nicht beeinträchtigt, wenn
diese Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen erfolgen, der Verbotstatbestand des Störens gem. § 44 Abs.
1 Nr. 2 BNatSchG ist in dieser Hinsicht nicht erfüllt.

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