Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnungen etc.)

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                                                                                                  2021

Existenzgründung: Beherbergungsbetrieb (Hotel,
Pension, Appartements, Ferienwohnungen etc.)

1. Definition der unterschiedlichen Betriebsarten
   Aparthotel; Apartmenthotel
   Ein Aparthotel oder Apartment-Hotel ist ein Hotel, in dem die Unterbringung in Studios
   oder Apartments erfolgt.
   Boardinghouse (Serviced Apartment)
   Das Boardinghouse (Serviced Apartment) ist ein Beherbergungsbetrieb in städtischer
   Umgebung, in dem die Unterbringung für längere Zeit erfolgt. Der Service reicht von
   sehr geringem Angebot bis hin zu einem hotelmäßigen Roomservice.
   Ferienwohnung / Ferienhaus
   Eine Ferienwohnung ist eine abgeschlossene Unterkunft innerhalb eines Hauses mit
   eigenem Sanitärbereich und Selbstverpflegungseinrichtung, in der zum
   vorübergehenden Aufenthalt Gäste aufgenommen werden.
   Gasthof
   Der Gasthof ist üblicherweise ein ländlicher Gastronomiebetrieb, der Speisen und
   Getränke anbietet und auch einige Unterkünfte bereithält.
   Hotel
   Ein Hotel ist ein Beherbergungsbetrieb, in dem eine Rezeption, Dienstleistungen,
   tägliche Zimmerreinigung, zusätzliche Einrichtungen und mind. ein Restaurant für
   Hausgäste und Passanten angeboten werden. Ein Hotel sollte über mehr als 20
   Gästezimmer verfügen.
   Hotel garni
   Ein Hotel garni ist ein Hotelbetrieb, der Beherbergung, Frühstück, Getränke und
   höchstens kleine Speisen anbietet.
   Jugendherberge
   Eine Jugendherberge ist ein Beherbergungsbetrieb, in dem in erster Linie junge Leute
   zu meist kurzfristigem Aufenthalt aufgenommen und in dem Speisen und Getränke
   nur an Hausgäste abgegeben werden. Jugendherbergen bieten Programme und
   Aktivitäten für zwangslose pädagogische oder der Erholung dienende Zwecke an.
   Motel
   Das Motel ist ein Hotel mit einem auf Kraftfahrer ausgerichteten Standort und nahe
   gelegener Parkmöglichkeit.
Industrie- und Handelskammer Erfurt

Postanschrift: Industrie- und Handelskammer Erfurt | Postfach 90 01 55 I 99104 Erfurt
Büroanschrift: Arnstädter Straße 34 | 99096 Erfurt
Tel. 0361 3484-0 | Fax 0361 3485-950 | E-Mail: info@erfurt.ihk.de | Internet: www.erfurt.ihk.de
D627-V: 1.5
Pension
         Eine Hotelpension/Pension ist ein Betrieb, der sich von den Hotels durch
         eingeschränkte Dienstleistungen unterscheidet. Mahlzeiten werden nur an Hausgäste
         verabreicht. Die Bezeichnung "Hotelpension" ist häufiger in Städten zu finden. Ein
         Fremdenheim ist ein Pensionsbetrieb einfacher Art.
         Privatunterkunft / Privatzimmer
         Ein Privatzimmer ist eine Unterkunft/ein privates Haus, in dem Unterkunft und
         meistens Frühstück bereitgestellt wird.

         Die Definition der Betriebsarten erfolgt in enger Anlehnung an die internationale
         Terminologienorm DIN EN ISO 18513 (www.beuth.de) und die deutsche Touristische
         Informationsnorm (TIN) des Deutschen Tourismusverbandes (DTV). (Quelle:
         DEHOGA)

   2. Welche Unterlagen müssen bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden?
      Die Inbetriebnahme eines Beherbergungsbetriebes ist beim Gewerbeamt
      anzeigepflichtig.
      Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
      - Personalausweis/ Pass (zur Einsichtnahme)
      - bei Kapitalgesellschaften/ Juristischen Personen außerdem: Auszug aus dem
          Handelsregister oder Vereinsregister
      Ist an den Beherbergungsbetrieb eine öffentliche Gaststätte angeschlossen (z.B. bei
      einem Hotel), kommen folgende Anforderungen für die Gewerbeanmeldung hinzu:
        Angaben zu Art und Umfang der Speisen und Getränke
        Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate oder der Nachweis, dass ein
           Führungszeugnis beantragt wurde)
        Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate oder der
           Nachweis, dass eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt wurde).

   3. Wann ist das Bauamt zu kontaktieren?
      Das Bauamt ist zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung für Neuanlagen und
      bauliche Veränderungen bzw. Nutzungsänderungen für die Räume des Gewerbes
      und der Werbeanlage. Es ist auch für die Umbeschriftung von Werbeanlagen
      zuständig.
      Sie erfahren beim Bauamt, ob ein Bauantrag notwendig ist und welche Unterlagen
      dafür erforderlich sind.
      Verändert sich der Charakter des Betriebes entscheidend, wird also die bisherige
      Nutzung geändert oder neue Räume kommen hinzu, so sollte das Bauamt um Rat
      gefragt werden, ob ein verfahrensfreies, ein genehmigungsfreies oder ein
      genehmigungsbedürftiges Vorhaben vorliegt.

Dieses Merkblatt wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und geprüft. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für Fehler und falsche
Angaben.
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4. Welche Räumlichkeiten eignen sich für einen Beherbergungsbetrieb?
      Grundlage für Bauvorhaben ist die Thüringer Bauordnung. Die baulichen
      Anforderungen an die Ausstattung müssen mit der zuständigen Baubehörde geklärt
      werden.
      Die Größe der Gästezimmer (DZ, EZ, Mehrbett usw.) wird in Thüringen nicht
      vorgeschrieben. Wer jedoch eine Klassifizierung durch den Deutschen Hotel- und
      Gaststättenverband anstrebt, muss je nach Kategorie verschiedene Anforderungen
      an Größe und Ausstattung erfüllen. Mehr dazu finden Sie unter www.hotelsterne.de.
      Beim      erstmaligen     Errichten    und     bei    wesentlichen    Umbau-    und
      Erweiterungsmaßnahmen an Räumen, die für Gäste bestimmt sind, ist die
      barrierefreie Nutzung für behinderte Menschen zu berücksichtigen. Ausnahmen von
      der Barrierefreiheit sind möglich, wenn die barrierefreie Gestaltung der Räume nicht
      möglich oder nur unter unzumutbaren Aufwendungen möglich ist.
      Die      Thüringer     Bauordnung       finden     Sie    zum      Download   unter
      http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+TH&psml=bsthue
      prod.psml&max=true&aiz=true

   5. Meldepflichten der Gäste
      Das Bundesmeldegesetz (BMG) regelt u.a. die Meldepflicht von Gästen in
      Beherbergungsbetrieben.
      Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat zum Zwecke der Anmeldung
      besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf einzuwirken, dass der Gast seine
      gesetzliche Meldepflicht erfüllt.
      Die Meldescheine der Gäste dürfen schon vorab ausgefüllt werden. Die Gäste
      müssen dann bei Anreise nur noch unterschreiben. Das soll einen rascheren Check-
      in ermöglichen. Dennoch: Die eigenhändige Unterschrift des Gastes ist auch künftig
      erforderlich und darf nicht auf einem elektronischen Eingabemedium erfolgen. Die
      Meldescheine sind ein Jahr aufzubewahren und jederzeit für die Polizei und weitere
      im Gesetz benannte Behörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Nach Ablauf der
      Aufbewahrungsdauer sind sie innerhalb von drei Monaten zu vernichten.

   6. Haftungsfragen für Garderobe und Wertsachen in Beherbergungsbetrieben
      Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes haftet gegenüber dem Gast für Verlust,
      Zerstörung oder Beschädigung seiner Sachen bis zum 100fachen des täglichen
      Beherbergungspreises ohne Frühstück und Bedienungsgeld (mindestens bis zu 600
      EUR und höchstens bis zu 3500 EUR). Die Haftung beinhaltet nur eingebrachte
      Sachen (Garderobe, Koffer, Schmuck usw.) und gilt nur für die Zeit, in der sie vom
      Wirt sichergestellt wurden. Für Kostbarkeiten, Bargeld und Wertpapiere ist die
      Haftung auf 800 EUR begrenzt. Die Haftung des Betreibers ist unbegrenzt, wenn
      Schäden durch ihn oder seine Mitarbeiter verschuldet wurden.

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Ein Anspruch seitens des Gastes wird nur bei unverzüglicher Schadensanzeige
         bewirkt. Eine Haftung für Fahrzeuge und lebende Tiere besteht nur bei Abschluss
         eines Verwahrungsvertrages.
         Generell ist jeder Wirt gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch der Gäste deren
         Wertsachen aufzubewahren (im Rahmen der Zumutbarkeit). Lehnt der Wirt dies ab
         oder verschuldet er oder sein Personal Beschädigungen oder Verlust an den
         eingebrachten Sachen, haftet er in vollem Umfang.

         Rechtsgrundlage sind die §§ 701 ff des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

   7. Hausrecht
      Der Gastwirt ist in seinem Betrieb für Ruhe und Ordnung verantwortlich und hat diese
      durchzusetzen. Er ist verpflichtet, Gäste, die ungebührlich lärmen oder auf andere
      Weise zur Last fallen, zur Ordnung zu rufen.
      Bei strafbaren Handlungen, wie z. B. Hausfriedensbruch oder Zechprellerei, sollte er
      zunächst selbst bemüht sein, Namen und Anschrift der Betreffenden festzustellen.
      Eine spätere Anzeige liegt im eigenen Ermessen.
      Bei erheblichen Belästigungen sollte die Polizei zu Hilfe gerufen werden. Bis zu deren
      Eintreffen darf der Wirt den betreffenden Gast selbst festnehmen, wobei die
      körperliche Gewaltanwendung verhältnismäßig sein muss. Sollte ein Gast dauerhaft
      durch störendes und geschäftsschädigendes Verhalten auffallen, kann der Gastwirt
      von seinem Hausrecht Gebrauch machen und ein Lokalverbot erteilen. Dies sollte in
      jedem Falle schriftlich abgefasst sein und sowohl Begründung als auch Dauer
      enthalten (durch eingeschriebenen Brief).

   8. Pfandrecht
      Hier ist zwischen Beherbergung und Gastronomie zu unterscheiden. Der
      Beherbergungswirt hat ein Pfandrecht über die eingebrachten Sachen des Gastes.
      Dies kann er ohne gerichtliche Hilfe für seine Forderungen aus Logis und sonstigen
      Leistungen gegenüber dem Gast ausüben. Zu beachten ist jedoch, dass
      unentbehrliche Gegenstände, wie z. B. Kleidungsstücke und Hilfsmittel zur
      Berufsausübung, von der Pfändung ausgeschlossen sind.
      Der Gastwirt kann sich aus dem Pfandgegenstand nicht unmittelbar befriedigen. Er
      benötigt einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid bzw. er muss durch Klage ein Urteil
      erwirken.

   9. Stellplatzablösegebühren
      Im § 49 der Thüringer Bauordnung ist die Schaffung von Stellplätzen geregelt. Die
      Kommunen können auf dieser Grundlage per Satzung festlegen, ob und wo innerhalb
      des Gemeindegebietes Stellplätze zu schaffen sind. Bestehen insbesondere in den
      Innenstädten für Bauherren kaum Möglichkeiten, Stellplätze auf Grundstücken bzw.
      in zumutbaren Entfernungen davon nachzuweisen, können die Gemeinden
      Ablösebeträge je Stellplatz festlegen, welche durch die Bauherren zu entrichten sind.

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Die jeweiligen Stellplatzablösegebühren sind in den einzelnen Kommunen
         unterschiedlich in Höhe und Staffelung gestaltet. Insofern ist eine entsprechende
         Nachfrage in der jeweiligen Kommunalverwaltung am Investitions- bzw. Baustandort
         erforderlich.

         Rechtsgrundlage ist die Thüringer Bauordnung (ThürBO).

   10. Nichtraucherschutz im Gastgewerbe
      Nach dem Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
      (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz – ThürNRSchutzG) vom 1. Juli 2008 gilt ein
      Rauchverbot u.a. in öffentlichen, Gesundheits-, Erziehungs- und Bildungs-, Sport-,
      Kultureinrichtungen, Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel, im Hotel- und
      Gaststättengewerbe, in Diskotheken sowie auf Flughäfen.
      In Beherbergungsbetrieben betrifft das Rauchverbot alle öffentlich zugänglichen
      Räume, wie Hotelrestaurants, Empfangshallen, Lobbys, Flure etc.
      Die Gästezimmer gelten nicht als öffentliche Räume. Hier kann der Hotelier selbst
      festlegen, ob geraucht werden darf.

         Mehr dazu finden Sie auf unserem Merkblatt: „Nichtraucherschutz in Thüringen:
         Merkblatt für die Gastronomie“.

   11. Wichtige Formalitäten
      Berufsgenossenschaft
      Für das Hotel- und Gaststättengewerbe ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel
      und Gaststätten (BGN) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig.
      Alle Arbeitnehmer sind pflichtversichert, die Beiträge zahlt der Arbeitgeber.
      Der Unternehmer selbst und sein mitarbeitender Ehegatte können sich auf
      schriftlichen Antrag freiwillig bei der BGN versichern.
      Der Versicherungsschutz beginnt mit der Eröffnung des Betriebes bzw. mit dem Tag
      nach Eingang des Antrages. Nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) § 192 hat der
      Unternehmer binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens der
      Berufsgenossenschaft die Art und den Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der
      Versicherten, den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden
      Arbeiten und bei Betrieben ohne Sitz im Inland den Wohn- oder Aufenthaltsort des
      Bevollmächtigten mitzuteilen.
      Die Unternehmer haben ihre Arbeitnehmer darüber zu unterrichten, welche
      Berufsgenossenschaft für sie zuständig ist und wo sich die zuständige Geschäftsstelle
      befindet
      Für Thüringen: Bezirksverwaltung Erfurt
                         Lucas-Cranach-Platz 2,
                         99099 Erfurt
                         Tel. 0361 4391-340

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Der Inhaber des Betriebes muss dafür sorgen, dass alle erforderlichen Maßnahmen
         bezüglich des Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutzes getroffen werden. Die
         Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter sind so einzurichten und zu erhalten, dass sie vor
         Unfalls- und Gesundheitsgefahren geschützt sind.
         So muss jeder Unternehmer dafür sorgen, dass sein Betrieb sicherheitstechnisch und
         medizinisch betreut wird. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der BGN sind für
         alle Betriebe verbindlich.

   12. Rundfunkbeitrag und Verwertungsgesellschaften
      Rundfunkbeitrag:
      Der Rundfunkbeitrag für Unternehmen und Institutionen richtet sich dann nach der
      Zahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge. Bei Hotels zählt
      außerdem die Zahl der Zimmer. Pro Betriebsstätte ist das erste Zimmer oder die erste
      Ferienwohnung beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Wohnung
      fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von 5,83 Euro pro Monat an.

         GEMA:
         Die Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte (GEMA) ist eine
         Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die öffentliche
         Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Texte, Filme, Bilder)
         ist bei der GEMA grundsätzlich vorab anmeldepflichtig. Für diese Wiedergabe fallen
         entsprechende Vergütungen an. Insbesondere bei der öffentlichen Nutzung von
         Radio, Fernsehen, CD-Playern bietet die GEMA Zeitverträge an, deren Abschluss
         Voraussetzung zur Nutzung dieser Medien ist. Ansprechpartner sind die
         Bezirksstellen bzw. -verwaltungen der GEMA in den einzelnen Bundesländern.

         VG Media:
         Die VG Media ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und
         Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für private
         Medienunternehmen (Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen) wahrnimmt. Die VG
         Media vertritt im Einzelnen die Urheber- und Leistungsschutzrechte „für die analoge
         Weiterleitung von privaten Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch Verteileranlagen
         in Hotels, Pensionen etc.“ (§§ 20, 20 b UrhG) von privaten Fernsehsendeunternehmen
         wie z.B. RTL, Sat 1, Pro 7, VOX und privaten Hörfunkunternehmen.
         Beherbergungsbetriebe, die eine Weiterleitung von privaten Radio- oder
         Fernsehprogrammen vornehmen und in den Gästezimmern hierfür eine Radio- oder
         Fernsehempfangmöglichkeit bereithalten, sind daher gesetzlich verpflichtet, eine
         entsprechende Vergütung an die VG Media zu zahlen.
         Die Hoteliers sind gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die
         Anzahl der relevanten Gastzimmer zu geben. Relevant sind die Gastzimmer, die über
         einen Fernseher verfügen, an den über eine Hausverteileranlage die Fernseh- und
         Hörfunkprogramme über Kabelsysteme weitergeleitet werden. Erfolgt der Empfang

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unmittelbar über eine Zimmerantenne (DVB-T) entfallen jedoch die urheberrechtlichen
         Vergütungen.

         GEMA und VG Media sind die bekanntesten Verwertungsgesellschaften. Darüber
         hinaus gibt es weitere, die einen unterschiedlichen Kreis von Urhebern vertreten.

   13. Wichtige gesetzliche Bestimmungen
      Gewerbe-, baurechtliche u.a. Vorschriften:
          Thüringer Bauordnung (ThürBO)
          Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG)
          Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG)
          Thüringer Meldegesetz (ThürMeldeG) 2
          Bürgerliches Gestzbuch (BGB), §§ 701 (Haftung für Garderobe und
             Wertsachen)
          Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-Info-V)
          Gewerbeordnung (GewO)
          Preisangabenverordnung (PangV)
          Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG)

         Sicherheit:
             Anlagen-Prüfverordnung (AnlPrüfVO)
             Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
             Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
             Gerätesicherheitsgesetz (GSG)
             Thüringer Nichtraucherschutzgesetz
             Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

         Lebensmittel / Hygiene für die Bewirtung der Hausgäste:
             EG-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene
             Infektionsschutzgesetz (IfSG)
             Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
             Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)
             Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen
               Lebensmittelhygienerechts (LMHV)
             Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
               vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von
               genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus
               genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und
               Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG

         Aushang- bzw. auslagepflichtige Gesetze für beschäftigte Arbeitnehmer:
         Ausführliche Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt: „Aushangpflichtige /
         Auslagepflichtige Gesetze für gastgewerbliche Betriebe“.

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14. Ansprechpartner in der IHK Erfurt

         Existenzgründung:
             Josefine Kuck                  Tel. 0361 3484-213 E-Mail: josefine.kuck@erfurt.ihk.de
             Jörn Fröbel                    Tel. 0361 3484-315 E-Mail: froebel@erfurt.ihk.de

         Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanzierung, Fördermittel, fachspezifische
         Probleme im Gastgewerbe:
             Susanne Sturm       Tel. 0361 3484-205 E-Mail: sturm@erfurt.ihk.de

         Rechtliche Fragen
            Jens Wessely                    Tel. 0361 3484-192 E-Mail: wessely@erfurt.ihk.de
            Bärbel Hanß                     Tel. 0361 3484-193 E-Mail: hanss@erfurt.ihk.de

         Baurechtliche Fragen:
            Marco Heinemann: Tel. 0361 3484-202 E-Mail: heinemann@erfurt.ihk.de

         Ausbildungsberatung:
            Frank Hübner      Tel. 0361 3484-157 E-Mail: huebner@erfurt.ihk.de

         Weiterbildung:
            Anja Kästner                    Tel. 0361 3484-150 E-Mail: kaestner@erfurt.ihk.de

   15. Wichtige Adressen:
       Berufsgenossenschaft                                                DEHOGA Thüringen e.V.
       Nahrungsmittel und Gaststätten                                      Witterdaer Weg 13
       Abteilung Betrieb und Beitrag /                                     99092 Erfurt
       Hauptverwaltung                                                     Tel. 0361 59078-0
       Dynamostr. 7-11                                                     E-Mail: info@dehoga-
       68165 Mannheim                                                      thueringen.de
       Tel. 0621 4456-0                                                    Internet: www.dehoga-
       E-Mail: info@bgn.de                                                 thueringen.de
       Internet: www.bgn.de

           Amt für Arbeitsschutz Erfurt                                Amt für Arbeitsschutz Nordhausen
           Linderbacher Weg 30                                         Gerhard-Hauptmann-Str. 3
           99099 Erfurt                                                99734 Nordhausen
           Tel. 0361 3788300                                           Tel. 03631 61330
           AfASErfurtPoststelle@lasf.thueri                            AfASNordhausenPoststelle@lasf.th
           ngen.de                                                     ueringen.de

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Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien
         Städte finden Sie im Internet unter
         https://verbraucherschutz.thueringen.de/ueberwachung-vor-ort

         Förderinstitutionen:
          GfAW - Gesellschaft für Arbeits-                                 Thüringer Aufbaubank und
          und Wirtschaftsförderung                                         Mittelständische
          Warsbergstr. 1                                                   Beteiligungsgesellschaft
          99092 Erfurt                                                     Gorkistr. 9
          Tel. 0361 2223-0                                                 99084 Erfurt
          E-Mail: servicecenter@gfaw-                                      Tel. 0361 7447-0
          thueringen.de                                                    E-Mail: info@tab.thueringen.de
          Internet: www.gfaw-thueringen.de                                 Internet: www.aufbaubank.de

           Bürgschaftsbank Thüringen                                       KfW Bankengruppe
           Bonifaciusstr. 19                                               Palmengartenstr. 5-8
           99084 Erfurt                                                    60325 Frankfurt am Main
           Tel. 0361 21350                                                 Tel. 069 7431-0
           E-Mail: info@bb-thueringen.de                                   E-Mail: info@kfw.de
           Internet: www.bb-thueringen.de                                  Internet: www.kfw.de

   Ansprechpartner/in:
   Susanne Sturm
   Teamleiterin
   Standort und Branchen | Gastgewerbe und Tourismus
   Tel. 0361 3484-205
   E-Mail: sturm@erfurt.ihk.de

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