Beherbergungsbetrieb (Hotel, Ferienwohnungen etc.)
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Stand: September 2021 Existenzgründung: Beherbergungsbetrieb (Hotel, Pension, Appartements, Ferienwohnungen etc.) 1. Definition der unterschiedlichen Betriebsarten Aparthotel; Apartmenthotel Ein Aparthotel oder Apartment-Hotel ist ein Hotel, in dem die Unterbringung in Studios oder Apartments erfolgt. Boardinghouse (Serviced Apartment) Das Boardinghouse (Serviced Apartment) ist ein Beherbergungsbetrieb in städtischer Umgebung, in dem die Unterbringung für längere Zeit erfolgt. Der Service reicht von sehr geringem Angebot bis hin zu einem hotelmäßigen Roomservice. Ferienwohnung / Ferienhaus Eine Ferienwohnung ist eine abgeschlossene Unterkunft innerhalb eines Hauses mit eigenem Sanitärbereich und Selbstverpflegungseinrichtung, in der zum vorübergehenden Aufenthalt Gäste aufgenommen werden. Gasthof Der Gasthof ist üblicherweise ein ländlicher Gastronomiebetrieb, der Speisen und Getränke anbietet und auch einige Unterkünfte bereithält. Hotel Ein Hotel ist ein Beherbergungsbetrieb, in dem eine Rezeption, Dienstleistungen, tägliche Zimmerreinigung, zusätzliche Einrichtungen und mind. ein Restaurant für Hausgäste und Passanten angeboten werden. Ein Hotel sollte über mehr als 20 Gästezimmer verfügen. Hotel garni Ein Hotel garni ist ein Hotelbetrieb, der Beherbergung, Frühstück, Getränke und höchstens kleine Speisen anbietet. Jugendherberge Eine Jugendherberge ist ein Beherbergungsbetrieb, in dem in erster Linie junge Leute zu meist kurzfristigem Aufenthalt aufgenommen und in dem Speisen und Getränke nur an Hausgäste abgegeben werden. Jugendherbergen bieten Programme und Aktivitäten für zwangslose pädagogische oder der Erholung dienende Zwecke an. Motel Das Motel ist ein Hotel mit einem auf Kraftfahrer ausgerichteten Standort und nahe gelegener Parkmöglichkeit. Industrie- und Handelskammer Erfurt Postanschrift: Industrie- und Handelskammer Erfurt | Postfach 90 01 55 I 99104 Erfurt Büroanschrift: Arnstädter Straße 34 | 99096 Erfurt Tel. 0361 3484-0 | Fax 0361 3485-950 | E-Mail: info@erfurt.ihk.de | Internet: www.erfurt.ihk.de D627-V: 1.5
Pension Eine Hotelpension/Pension ist ein Betrieb, der sich von den Hotels durch eingeschränkte Dienstleistungen unterscheidet. Mahlzeiten werden nur an Hausgäste verabreicht. Die Bezeichnung "Hotelpension" ist häufiger in Städten zu finden. Ein Fremdenheim ist ein Pensionsbetrieb einfacher Art. Privatunterkunft / Privatzimmer Ein Privatzimmer ist eine Unterkunft/ein privates Haus, in dem Unterkunft und meistens Frühstück bereitgestellt wird. Die Definition der Betriebsarten erfolgt in enger Anlehnung an die internationale Terminologienorm DIN EN ISO 18513 (www.beuth.de) und die deutsche Touristische Informationsnorm (TIN) des Deutschen Tourismusverbandes (DTV). (Quelle: DEHOGA) 2. Welche Unterlagen müssen bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden? Die Inbetriebnahme eines Beherbergungsbetriebes ist beim Gewerbeamt anzeigepflichtig. Folgende Unterlagen sind mitzubringen: - Personalausweis/ Pass (zur Einsichtnahme) - bei Kapitalgesellschaften/ Juristischen Personen außerdem: Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister Ist an den Beherbergungsbetrieb eine öffentliche Gaststätte angeschlossen (z.B. bei einem Hotel), kommen folgende Anforderungen für die Gewerbeanmeldung hinzu: Angaben zu Art und Umfang der Speisen und Getränke Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate oder der Nachweis, dass ein Führungszeugnis beantragt wurde) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate oder der Nachweis, dass eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt wurde). 3. Wann ist das Bauamt zu kontaktieren? Das Bauamt ist zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung für Neuanlagen und bauliche Veränderungen bzw. Nutzungsänderungen für die Räume des Gewerbes und der Werbeanlage. Es ist auch für die Umbeschriftung von Werbeanlagen zuständig. Sie erfahren beim Bauamt, ob ein Bauantrag notwendig ist und welche Unterlagen dafür erforderlich sind. Verändert sich der Charakter des Betriebes entscheidend, wird also die bisherige Nutzung geändert oder neue Räume kommen hinzu, so sollte das Bauamt um Rat gefragt werden, ob ein verfahrensfreies, ein genehmigungsfreies oder ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben vorliegt. Dieses Merkblatt wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und geprüft. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für Fehler und falsche Angaben. 2/9 D627 V : 1.5
4. Welche Räumlichkeiten eignen sich für einen Beherbergungsbetrieb? Grundlage für Bauvorhaben ist die Thüringer Bauordnung. Die baulichen Anforderungen an die Ausstattung müssen mit der zuständigen Baubehörde geklärt werden. Die Größe der Gästezimmer (DZ, EZ, Mehrbett usw.) wird in Thüringen nicht vorgeschrieben. Wer jedoch eine Klassifizierung durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband anstrebt, muss je nach Kategorie verschiedene Anforderungen an Größe und Ausstattung erfüllen. Mehr dazu finden Sie unter www.hotelsterne.de. Beim erstmaligen Errichten und bei wesentlichen Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an Räumen, die für Gäste bestimmt sind, ist die barrierefreie Nutzung für behinderte Menschen zu berücksichtigen. Ausnahmen von der Barrierefreiheit sind möglich, wenn die barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich oder nur unter unzumutbaren Aufwendungen möglich ist. Die Thüringer Bauordnung finden Sie zum Download unter http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+TH&psml=bsthue prod.psml&max=true&aiz=true 5. Meldepflichten der Gäste Das Bundesmeldegesetz (BMG) regelt u.a. die Meldepflicht von Gästen in Beherbergungsbetrieben. Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat zum Zwecke der Anmeldung besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf einzuwirken, dass der Gast seine gesetzliche Meldepflicht erfüllt. Die Meldescheine der Gäste dürfen schon vorab ausgefüllt werden. Die Gäste müssen dann bei Anreise nur noch unterschreiben. Das soll einen rascheren Check- in ermöglichen. Dennoch: Die eigenhändige Unterschrift des Gastes ist auch künftig erforderlich und darf nicht auf einem elektronischen Eingabemedium erfolgen. Die Meldescheine sind ein Jahr aufzubewahren und jederzeit für die Polizei und weitere im Gesetz benannte Behörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer sind sie innerhalb von drei Monaten zu vernichten. 6. Haftungsfragen für Garderobe und Wertsachen in Beherbergungsbetrieben Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes haftet gegenüber dem Gast für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung seiner Sachen bis zum 100fachen des täglichen Beherbergungspreises ohne Frühstück und Bedienungsgeld (mindestens bis zu 600 EUR und höchstens bis zu 3500 EUR). Die Haftung beinhaltet nur eingebrachte Sachen (Garderobe, Koffer, Schmuck usw.) und gilt nur für die Zeit, in der sie vom Wirt sichergestellt wurden. Für Kostbarkeiten, Bargeld und Wertpapiere ist die Haftung auf 800 EUR begrenzt. Die Haftung des Betreibers ist unbegrenzt, wenn Schäden durch ihn oder seine Mitarbeiter verschuldet wurden. Dieses Merkblatt wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und geprüft. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für Fehler und falsche Angaben. 3/9 D627 V : 1.5
Ein Anspruch seitens des Gastes wird nur bei unverzüglicher Schadensanzeige bewirkt. Eine Haftung für Fahrzeuge und lebende Tiere besteht nur bei Abschluss eines Verwahrungsvertrages. Generell ist jeder Wirt gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch der Gäste deren Wertsachen aufzubewahren (im Rahmen der Zumutbarkeit). Lehnt der Wirt dies ab oder verschuldet er oder sein Personal Beschädigungen oder Verlust an den eingebrachten Sachen, haftet er in vollem Umfang. Rechtsgrundlage sind die §§ 701 ff des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). 7. Hausrecht Der Gastwirt ist in seinem Betrieb für Ruhe und Ordnung verantwortlich und hat diese durchzusetzen. Er ist verpflichtet, Gäste, die ungebührlich lärmen oder auf andere Weise zur Last fallen, zur Ordnung zu rufen. Bei strafbaren Handlungen, wie z. B. Hausfriedensbruch oder Zechprellerei, sollte er zunächst selbst bemüht sein, Namen und Anschrift der Betreffenden festzustellen. Eine spätere Anzeige liegt im eigenen Ermessen. Bei erheblichen Belästigungen sollte die Polizei zu Hilfe gerufen werden. Bis zu deren Eintreffen darf der Wirt den betreffenden Gast selbst festnehmen, wobei die körperliche Gewaltanwendung verhältnismäßig sein muss. Sollte ein Gast dauerhaft durch störendes und geschäftsschädigendes Verhalten auffallen, kann der Gastwirt von seinem Hausrecht Gebrauch machen und ein Lokalverbot erteilen. Dies sollte in jedem Falle schriftlich abgefasst sein und sowohl Begründung als auch Dauer enthalten (durch eingeschriebenen Brief). 8. Pfandrecht Hier ist zwischen Beherbergung und Gastronomie zu unterscheiden. Der Beherbergungswirt hat ein Pfandrecht über die eingebrachten Sachen des Gastes. Dies kann er ohne gerichtliche Hilfe für seine Forderungen aus Logis und sonstigen Leistungen gegenüber dem Gast ausüben. Zu beachten ist jedoch, dass unentbehrliche Gegenstände, wie z. B. Kleidungsstücke und Hilfsmittel zur Berufsausübung, von der Pfändung ausgeschlossen sind. Der Gastwirt kann sich aus dem Pfandgegenstand nicht unmittelbar befriedigen. Er benötigt einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid bzw. er muss durch Klage ein Urteil erwirken. 9. Stellplatzablösegebühren Im § 49 der Thüringer Bauordnung ist die Schaffung von Stellplätzen geregelt. Die Kommunen können auf dieser Grundlage per Satzung festlegen, ob und wo innerhalb des Gemeindegebietes Stellplätze zu schaffen sind. Bestehen insbesondere in den Innenstädten für Bauherren kaum Möglichkeiten, Stellplätze auf Grundstücken bzw. in zumutbaren Entfernungen davon nachzuweisen, können die Gemeinden Ablösebeträge je Stellplatz festlegen, welche durch die Bauherren zu entrichten sind. Dieses Merkblatt wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und geprüft. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für Fehler und falsche Angaben. 4/9 D627 V : 1.5
Die jeweiligen Stellplatzablösegebühren sind in den einzelnen Kommunen unterschiedlich in Höhe und Staffelung gestaltet. Insofern ist eine entsprechende Nachfrage in der jeweiligen Kommunalverwaltung am Investitions- bzw. Baustandort erforderlich. Rechtsgrundlage ist die Thüringer Bauordnung (ThürBO). 10. Nichtraucherschutz im Gastgewerbe Nach dem Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz – ThürNRSchutzG) vom 1. Juli 2008 gilt ein Rauchverbot u.a. in öffentlichen, Gesundheits-, Erziehungs- und Bildungs-, Sport-, Kultureinrichtungen, Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in Diskotheken sowie auf Flughäfen. In Beherbergungsbetrieben betrifft das Rauchverbot alle öffentlich zugänglichen Räume, wie Hotelrestaurants, Empfangshallen, Lobbys, Flure etc. Die Gästezimmer gelten nicht als öffentliche Räume. Hier kann der Hotelier selbst festlegen, ob geraucht werden darf. Mehr dazu finden Sie auf unserem Merkblatt: „Nichtraucherschutz in Thüringen: Merkblatt für die Gastronomie“. 11. Wichtige Formalitäten Berufsgenossenschaft Für das Hotel- und Gaststättengewerbe ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig. Alle Arbeitnehmer sind pflichtversichert, die Beiträge zahlt der Arbeitgeber. Der Unternehmer selbst und sein mitarbeitender Ehegatte können sich auf schriftlichen Antrag freiwillig bei der BGN versichern. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Eröffnung des Betriebes bzw. mit dem Tag nach Eingang des Antrages. Nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) § 192 hat der Unternehmer binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens der Berufsgenossenschaft die Art und den Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten, den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten und bei Betrieben ohne Sitz im Inland den Wohn- oder Aufenthaltsort des Bevollmächtigten mitzuteilen. Die Unternehmer haben ihre Arbeitnehmer darüber zu unterrichten, welche Berufsgenossenschaft für sie zuständig ist und wo sich die zuständige Geschäftsstelle befindet Für Thüringen: Bezirksverwaltung Erfurt Lucas-Cranach-Platz 2, 99099 Erfurt Tel. 0361 4391-340 Dieses Merkblatt wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und geprüft. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für Fehler und falsche Angaben. 5/9 D627 V : 1.5
Der Inhaber des Betriebes muss dafür sorgen, dass alle erforderlichen Maßnahmen bezüglich des Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutzes getroffen werden. Die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter sind so einzurichten und zu erhalten, dass sie vor Unfalls- und Gesundheitsgefahren geschützt sind. So muss jeder Unternehmer dafür sorgen, dass sein Betrieb sicherheitstechnisch und medizinisch betreut wird. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der BGN sind für alle Betriebe verbindlich. 12. Rundfunkbeitrag und Verwertungsgesellschaften Rundfunkbeitrag: Der Rundfunkbeitrag für Unternehmen und Institutionen richtet sich dann nach der Zahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge. Bei Hotels zählt außerdem die Zahl der Zimmer. Pro Betriebsstätte ist das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Wohnung fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von 5,83 Euro pro Monat an. GEMA: Die Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Texte, Filme, Bilder) ist bei der GEMA grundsätzlich vorab anmeldepflichtig. Für diese Wiedergabe fallen entsprechende Vergütungen an. Insbesondere bei der öffentlichen Nutzung von Radio, Fernsehen, CD-Playern bietet die GEMA Zeitverträge an, deren Abschluss Voraussetzung zur Nutzung dieser Medien ist. Ansprechpartner sind die Bezirksstellen bzw. -verwaltungen der GEMA in den einzelnen Bundesländern. VG Media: Die VG Media ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für private Medienunternehmen (Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen) wahrnimmt. Die VG Media vertritt im Einzelnen die Urheber- und Leistungsschutzrechte „für die analoge Weiterleitung von privaten Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch Verteileranlagen in Hotels, Pensionen etc.“ (§§ 20, 20 b UrhG) von privaten Fernsehsendeunternehmen wie z.B. RTL, Sat 1, Pro 7, VOX und privaten Hörfunkunternehmen. Beherbergungsbetriebe, die eine Weiterleitung von privaten Radio- oder Fernsehprogrammen vornehmen und in den Gästezimmern hierfür eine Radio- oder Fernsehempfangmöglichkeit bereithalten, sind daher gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Vergütung an die VG Media zu zahlen. Die Hoteliers sind gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der relevanten Gastzimmer zu geben. Relevant sind die Gastzimmer, die über einen Fernseher verfügen, an den über eine Hausverteileranlage die Fernseh- und Hörfunkprogramme über Kabelsysteme weitergeleitet werden. Erfolgt der Empfang Dieses Merkblatt wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und geprüft. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für Fehler und falsche Angaben. 6/9 D627 V : 1.5
unmittelbar über eine Zimmerantenne (DVB-T) entfallen jedoch die urheberrechtlichen Vergütungen. GEMA und VG Media sind die bekanntesten Verwertungsgesellschaften. Darüber hinaus gibt es weitere, die einen unterschiedlichen Kreis von Urhebern vertreten. 13. Wichtige gesetzliche Bestimmungen Gewerbe-, baurechtliche u.a. Vorschriften: Thüringer Bauordnung (ThürBO) Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) Thüringer Meldegesetz (ThürMeldeG) 2 Bürgerliches Gestzbuch (BGB), §§ 701 (Haftung für Garderobe und Wertsachen) Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-Info-V) Gewerbeordnung (GewO) Preisangabenverordnung (PangV) Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG) Sicherheit: Anlagen-Prüfverordnung (AnlPrüfVO) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Gerätesicherheitsgesetz (GSG) Thüringer Nichtraucherschutzgesetz Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Lebensmittel / Hygiene für die Bewirtung der Hausgäste: EG-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (LMHV) Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG Aushang- bzw. auslagepflichtige Gesetze für beschäftigte Arbeitnehmer: Ausführliche Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt: „Aushangpflichtige / Auslagepflichtige Gesetze für gastgewerbliche Betriebe“. Dieses Merkblatt wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und geprüft. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für Fehler und falsche Angaben. 7/9 D627 V : 1.5
14. Ansprechpartner in der IHK Erfurt Existenzgründung: Josefine Kuck Tel. 0361 3484-213 E-Mail: josefine.kuck@erfurt.ihk.de Jörn Fröbel Tel. 0361 3484-315 E-Mail: froebel@erfurt.ihk.de Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanzierung, Fördermittel, fachspezifische Probleme im Gastgewerbe: Susanne Sturm Tel. 0361 3484-205 E-Mail: sturm@erfurt.ihk.de Rechtliche Fragen Jens Wessely Tel. 0361 3484-192 E-Mail: wessely@erfurt.ihk.de Bärbel Hanß Tel. 0361 3484-193 E-Mail: hanss@erfurt.ihk.de Baurechtliche Fragen: Marco Heinemann: Tel. 0361 3484-202 E-Mail: heinemann@erfurt.ihk.de Ausbildungsberatung: Frank Hübner Tel. 0361 3484-157 E-Mail: huebner@erfurt.ihk.de Weiterbildung: Anja Kästner Tel. 0361 3484-150 E-Mail: kaestner@erfurt.ihk.de 15. Wichtige Adressen: Berufsgenossenschaft DEHOGA Thüringen e.V. Nahrungsmittel und Gaststätten Witterdaer Weg 13 Abteilung Betrieb und Beitrag / 99092 Erfurt Hauptverwaltung Tel. 0361 59078-0 Dynamostr. 7-11 E-Mail: info@dehoga- 68165 Mannheim thueringen.de Tel. 0621 4456-0 Internet: www.dehoga- E-Mail: info@bgn.de thueringen.de Internet: www.bgn.de Amt für Arbeitsschutz Erfurt Amt für Arbeitsschutz Nordhausen Linderbacher Weg 30 Gerhard-Hauptmann-Str. 3 99099 Erfurt 99734 Nordhausen Tel. 0361 3788300 Tel. 03631 61330 AfASErfurtPoststelle@lasf.thueri AfASNordhausenPoststelle@lasf.th ngen.de ueringen.de Dieses Merkblatt wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und geprüft. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für Fehler und falsche Angaben. 8/9 D627 V : 1.5
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte finden Sie im Internet unter https://verbraucherschutz.thueringen.de/ueberwachung-vor-ort Förderinstitutionen: GfAW - Gesellschaft für Arbeits- Thüringer Aufbaubank und und Wirtschaftsförderung Mittelständische Warsbergstr. 1 Beteiligungsgesellschaft 99092 Erfurt Gorkistr. 9 Tel. 0361 2223-0 99084 Erfurt E-Mail: servicecenter@gfaw- Tel. 0361 7447-0 thueringen.de E-Mail: info@tab.thueringen.de Internet: www.gfaw-thueringen.de Internet: www.aufbaubank.de Bürgschaftsbank Thüringen KfW Bankengruppe Bonifaciusstr. 19 Palmengartenstr. 5-8 99084 Erfurt 60325 Frankfurt am Main Tel. 0361 21350 Tel. 069 7431-0 E-Mail: info@bb-thueringen.de E-Mail: info@kfw.de Internet: www.bb-thueringen.de Internet: www.kfw.de Ansprechpartner/in: Susanne Sturm Teamleiterin Standort und Branchen | Gastgewerbe und Tourismus Tel. 0361 3484-205 E-Mail: sturm@erfurt.ihk.de Dieses Merkblatt wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und geprüft. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für Fehler und falsche Angaben. 9/9 D627 V : 1.5
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