Bekanntmachung Veröffentlicht am Donnerstag, 2. Mai 2019 BAnz AT 02.05.2019 B1 Seite 1 von 5 - BLE

Die Seite wird erstellt Hans Kroll
 
WEITER LESEN
Bekanntmachung
                                                                    Veröffentlicht am Donnerstag, 2. Mai 2019
                                                                    BAnz AT 02.05.2019 B1
            www.bundesanzeiger.de                                   Seite 1 von 5

                                            Bundesministerium
                                    für Ernährung und Landwirtschaft

                                              Bekanntmachung
                                    über die Förderung von Innovationen
                                zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung
                          von geregelten und neuen Schadorganismen an Pflanzen
                                           – Pflanzengesundheit –
                            im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung

                                                Vom 15. April 2019

1     Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1    Zuwendungszweck
Pflanzen und Pflanzenprodukte werden in unserer zunehmend globalisierten Welt weltweit produziert und gehandelt.
Zudem steigt aufgrund des internationalen Tourismus ständig die Gefahr, dass unerwünschte oder bisher unbekannte
Schadorganismen von Pflanzen in die Europäische Union bzw. nach Deutschland eingeschleppt werden. Bedingt durch
den Klimawandel ist zu erwarten, dass sich neue Schadorganismen etablieren bzw. stärker zunehmen können, als unter
den bisherigen Bedingungen. Solche Schadorganismen können neben starken ökologischen auch erhebliche wirt-
schaftliche Auswirkungen entfalten, sobald sie sich unter den neuen Gegebenheiten etabliert haben. Die Ernährungs-
und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) bezeichnet daher Schadorganismen von potentieller
wirtschaftlicher Bedeutung, die in einem Gebiet noch nicht auftreten oder, wenn sie bereits vorkommen, aber noch
nicht weit verbreitet sind, als Quarantäneschadorganismen. Diese Quarantäneschadorganismen sind in den entspre-
chenden gesetzlichen Regelungen EU-weit als solche gelistet und es gibt entsprechende Rechtsregelungen. Hierzu
gehören beispielsweise die Meldepflicht oder Erhebungen zum Vorkommen von Quarantäneschadorganismen bzw.
zum Abgrenzen von Befallsgebieten, Einfuhrkontrollen bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder Risiko-
bewertungen, die unter dem Begriff pflanzengesundheitliche Maßnahmen zusammengefasst werden.
Die FAO schätzt, dass Quarantäneschadorganismen weltweit jährlich bis zu 40 Prozent aller Nahrungspflanzen schädigen.
Die effiziente Bekämpfung und Eindämmung solcher Schadorganismen ist folglich auch eine wesentliche Grundlage für
die Erhaltung der Ernährungssicherheit. Primäres Ziel der Pflanzengesundheit ist es, die Ein- und Verschleppung von
Schadorganismen wie Krankheitserreger (z. B. Pilze, Viren, Bakterien, Phytoplasmen) und Schädlinge (z. B. Insekten,
Nematoden, Milben) bzw. deren Etablierung zu verhindern. Um das Bewusstsein für die Bedeutung der Pflanzen-
gesundheit zu schärfen, hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) am 20. Dezember 2018 entschieden,
das Jahr 2020 zum Internationalen Jahr der Pflanzengesundheit zu proklamieren.
Gesunde Pflanzen sind von zentraler Bedeutung für die deutsche Land- und Forstwirtschaft, um mit ihren vielfältigen
landwirtschaftlichen, garten-, weinbaulichen und anderen Produkten wettbewerbsfähig zu bleiben. Während unsere
heimischen Kulturpflanzen oft eine breite Palette von Mechanismen zur Abwehr etablierter und mit ihnen assoziierter
Schadorganismen besitzen und in der Regel kulturtechnische, biologische oder chemische Pflanzenschutzmittel und
-verfahren zur Verfügung stehen, sind sie neuen Schadorganismen gegenüber häufig schutzlos ausgeliefert. Meist gibt
es keine natürlichen Gegenspieler in der Natur und für die Ausbreitung eines solchen Schadorganismus auch deshalb
häufig keine natürliche Begrenzung. Da keine koevolutionäre Entwicklung stattgefunden hat, können die Schäden
durch neue Schadorganismen in dem Gebiet, in das sie eingeschleppt wurden, deutlich größer sein, als im Ursprungs-
land. Kulturverfahren und Bekämpfungsstrategien mit biologischen, physikalischen oder chemischen Methoden stehen
oft nicht unmittelbar zur Verfügung. Solche Quarantäneschadorganismen sind demzufolge eine Bedrohung für die
nachhaltige Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie der Kulturlandschaft in Deutschland und Europa
insgesamt.
Neben den Quarantäneschadorganismen ist außerdem die Abwehr von regulierten Nichtquarantäneschadorganismen
(RNQP) nach der Verordnung (EU) 2016/2031 bei Pflanzen zum Anpflanzen und auch Saatgut zu fokussieren.
Befriedigende Ergebnisse in Erzeugerbetrieben von beispielsweise Obst, Gemüse und Ackerfrüchten hängen weit-
gehend von Qualität und Gesundheit des Vermehrungs- und Pflanzgutes ab. Grundlage hierfür ist der Einsatz von
hochwertigem Vermehrungs- und Pflanzmaterial, welches frei von ertragsmindernden Schadorganismen ist.
Um auch zukünftig die deutsche Land- und Forstwirtschaft sowie die Kulturlandschaft insgesamt vor weiteren Heraus-
forderungen für die Pflanzengesundheit zu schützen, gilt es effiziente Strategien zur Vermeidung der Ein- und Ver-
schleppung von Schadorganismen in den Bereichen Landwirtschaft und Gartenbau zu entwickeln und voranzutreiben.
Hierzu zählen auch der Obst-, Wein-, Hopfenbau und die Baumschulen.
Dafür ist es notwendig, für geregelte und neue Schadorganismen praxistaugliche Monitoring-, Prognose- und Rück-
verfolgungssysteme, effiziente Diagnoseverfahren und wirksame phytosanitäre Behandlungsverfahren zu entwickeln
sowie die Züchtung resistenter Sorten und Strategien zur effizienten Informationsvermittlung und -verarbeitung voran-
Bekanntmachung
                                                                       Veröffentlicht am Donnerstag, 2. Mai 2019
                                                                       BAnz AT 02.05.2019 B1
             www.bundesanzeiger.de                                     Seite 2 von 5

zutreiben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der fortschreitende Klimawandel die Ein- und Verschleppung von
bestimmten Schadorganismen sowie deren Etablierung in Deutschland begünstigen kann. Aufgrund der internationalen
Aufgabe, die Verbreitung dieser Schadorganismen möglichst zu verhindern, sind auch transnationale Forschungs- und
Wissenstransfervorhaben erwünscht.
Mit dieser Bekanntmachung soll auch ein Beitrag zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen An-
wendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) geleistet werden. Durch vorbeugende pflanzengesundheitliche Maßnahmen
im Anbau und Handel kann ein zusätzlicher Bedarf an Pflanzenschutzmittelanwendungen verhindert werden.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beabsichtigt aus den genannten Gründen, im Rahmen
seines Programms zur Innovationsförderung (http://www.ble.de/ptble/innovationsfoerderung-bmel/) entsprechende
Vorhaben zu fördern.
1.2    Rechtsgrundlagen
Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, des Programms zur Innovations-
förderung, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) einschließlich Neben-
bestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23
und 44 der Bundeshaushaltsordnung gefördert werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund
seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.

2     Gegenstand der Förderung
Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen innovative Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen
Entwicklung unterstützt werden, die der Entwicklung neuer Verfahren und Strategien zur Feststellung, Überwachung,
Diagnose, Management und Bekämpfung geregelter oder neuer Schadorganismen (Pilze, Bakterien inklusive Phyto-
plasmen, Viren und Viroide, Insekten, Nematoden, Milben, Gefäßpflanzen u. a.) für die Pflanzengesundheit dienen.
Dabei sind auch die Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen.
Innovationspotenzial wird in der Erforschung und Entwicklung von nachhaltigen Produkten, Verfahren und Dienst-
leistungen insbesondere in den folgenden Bereichen gesehen:
a) Überwachungs-/Monitoringverfahren
      – Entwicklung von Monitoringsystemen, unter anderem mit Einsatz von Fernerkundungsverfahren wie z. B. Luft-
        bildaufnahmen in Kombination mit der Entwicklung von speziellen Diagnoseverfahren, GIS-gestützter Erfassung
        von Schadorganismen, technischen Hilfen für die Überwachung und anderen digitalen Technologien
      – Überprüfung und (Weiter-)entwicklung von Fallen einschließlich Lockstoffsysteme z. B. auf Basis nicht-chemischer
        Pflanzenschutzmittel oder Optik zur Überwachung oder Bekämpfung
      – Optimierung und Entwicklung neuer Detektionsverfahren, z. B. durch die Anwendung neuer sensorgesteuerter
        Technologien oder des Spürhundeeinsatzes
      – Entwicklung von Probenahmeverfahren
b) Effiziente Diagnostik
      – Anpassung und Weiterentwicklung effizienter Nachweismethoden von geregelten und neuen Schadorganismen,
        wie z. B.
        – praxistaugliche molekularbiologische Techniken als Freiland-Schnelltests (RT-PCR, LAMP-Kits, Immuno-
          fluoreszens u. a.)
        – Next-Generation Sequencing (NGS)
        – MALDI-TOF-Massenspektroskopie (MALDI-TOF-MS)
        – Ionenmobilitätsspektroskopie
        – optische/optoelektronische Verfahren
      – Einbezug von Datenbanksystemen als Unterstützung für neuartige Diagnoseverfahren wie z. B. NGS und
        MALDI-TOF-MS
      – Entwicklung neuer und einfacher Verfahren und Geräte zur routinemäßigen Kontrolle von Pflanzen und Waren und
        zur raschen Diagnose von Schadorganismen an den Einlassstellen (z. B. akustische Verfahren, olfaktorische
        Verfahren (künstliche Nase))
c) Risikoanalysen
      – Untersuchungen zur Biologie und Epidemiologie geregelter und neuer Schadorganismen inkl. potenzieller Wirts-
        und Reservoirpflanzen, Überträger und Übertragungswege
      – Entwicklung weiterer Verfahren und Ansätze z. B. zur modellhaften Abschätzung der Risiken
      – Entwicklung von Datenbanken zur Abschätzung von Risiken bestimmter Herkünfte
Bekanntmachung
                                                                    Veröffentlicht am Donnerstag, 2. Mai 2019
                                                                    BAnz AT 02.05.2019 B1
           www.bundesanzeiger.de                                    Seite 3 von 5

d) Managementverfahren für die Pflanzengesundheit
    – Entwicklung von Managementverfahren zur Kontrolle und Bekämpfung von geregelten und neuen Schadorganis-
      men auf betrieblicher Ebene, einschließlich Verfahren zur Kontrolle kritischer Punkte
    – Weiterentwicklung von Verfahren zur effizienten Überwachung der Verbringung von Pflanzen und der möglichen
      Rück- und Nachverfolgung von Ausbrüchen eines Schadorganismus
e) Vorsorge- und Behandlungsverfahren für die Pflanzengesundheit
    – Prüfung und Weiterentwicklung wirksamer Verfahren zur Dekontamination von Pflanzenmaterial (z. B. Pflanzgut,
      Saatgut), Erden, Schlämmen, Produktionswasser und anderen Reststoffen aus der Verarbeitung
    – Weiterentwicklung von Hygieneverfahren zur Bekämpfung von geregelten und neuen Schadorganismen auf be-
      trieblicher Ebene
    – Entwicklung alternativer phytosanitärer Behandlungsverfahren z. B. zur Substitution von Begasungen (z. B. mit
      Methylbromid)
    – Entwicklung von Kontrollverfahren zum Nachweis phytosanitärer Maßnahmen, wie z. B. Hitzebehandlung von
      Holz oder Heißwasserbehandlung von Pflanzenmaterial
    – Entwicklung von Verfahren zum Einsatz von Gegenspielern gegen geregelte und neue Schadorganismen
    – Entwicklung von Untersuchungsmethoden von Kulturpflanzen und -sorten im Hinblick auf Resistenz und Toleranz
      gegen geregelte Schadorganismen
    – Resistenzzüchtung gegen geregelte und neue Schadorganismen, insbesondere bei Kartoffeln, Obst und Wein.
Spezielle Projekte zur Wald- und Holzwirtschaft sind von dieser Bekanntmachung ausgenommen. Entsprechende
Skizzen können jedoch bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) eingereicht werden. Potenzielle Antrag-
steller für diesen Themenbereich wenden sich unter der E-Mail-Adresse info@kiwuh.fnr.de bitte direkt an die FNR.
Nicht gefördert werden Untersuchungen, die unmittelbar Voraussetzung für die Anmeldung von Erzeugnissen im Sinne
des Pflanzenschutzrechts sind.

3   Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, mit Niederlassung in Deutsch-
land sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Wünschenswert ist dabei
eine substanzielle Kooperation mit der Privatwirtschaft. Bei Verbundprojekten ist von den Partnern ein Projektkoordi-
nator zu benennen, der für das Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem zuständigen Projektträger in allen Fragen
der Abwicklung als Ansprechpartner dient.
Die internationale Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation soll gestärkt werden. Internationale
Unternehmen oder Forschungseinrichtungen können deshalb als nichtantragsberechtigte Kooperationspartner in die
Verbundvorhaben aufgenommen werden.
Bei Nutzung genetischer Ressourcen, die unter die Anwendung des Nagoya-Protokolls fallen, und des traditionellen
Wissens, das sich auf solche genetischen Ressourcen bezieht, weisen wir auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht ge-
mäß Artikel 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 16. April 2014 und die damit verbundenen Dokumentations-
pflichten hin.
Wer Forschungsmittel für die Nutzung genetischer Ressourcen erhält und in den Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) Nr. 511/2014 fällt, wird vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) seit dem 10. Mai 2018 dazu verpflichtet, eine
Sorgfaltserklärung abzugeben (siehe Allgemeinverfügung des BfN über die Abgabe der Sorgfaltserklärung nach Artikel 7
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 19. April 2018 (BAnz AT 09.05.2018 B9), auf die das BfN auf seinen
Internetseiten verweist: siehe https://www.bfn.de/themen/nagoya-protokoll-nutzung-genetischer-ressourcen.html.)
Eine Übersicht zum Thema ABS und Nagoya-Protokoll hat auch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(BLE) unter https://www.genres.de/abs/ zusammengestellt.
Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Projektteilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem eventuell
geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist u. a. die Durchführung
von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maß-
nahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung
des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

4   Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom
17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung
der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
Bekanntmachung
                                                                     Veröffentlicht am Donnerstag, 2. Mai 2019
                                                                     BAnz AT 02.05.2019 B1
             www.bundesanzeiger.de                                   Seite 4 von 5

5     Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf
Kostenbasis des Bundesministerium für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf
Ausgabenbasis des Bundesministerium für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwen-
dungsbescheide werden.

6     Verfahren
6.1    Projektträger
Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt (http://www.ble.de/):
Postadresse:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble – Innovationsförderung
53168 Bonn
Hausanschrift:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble – Innovationsförderung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Ansprechpartnerin:
Dr. Sabine Obenaus
Telefon: 02 28/68 45-30 93
E-Mail: innovation@ble.de
De-Mail: innovation@ble.de-mail.de
6.2    Vorlage von Projektskizzen
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förder-
würdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.
Die Projektskizze muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Expertengremium eine fachliche Stellung-
nahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf
maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 pt, Zeilenabstand: 1,2) substantielle An-
gaben zu folgenden inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind:
1. Deckblatt mit Titel des Vorhabens und Akronym
2. Zielsetzung, Motivation und Gesamtziel, wissenschaftliche und technische Ziele, angestrebte Innovation (maximal
   zwei Seiten)
3. Stand der Wissenschaft und der Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten (maximal drei Seiten)
4. Arbeitsplan (maximal fünf Seiten)
5. Zeitplan (maximal zwei Seiten)
6. Erfolgsaussichten und Verwertung (maximal zwei Seiten)
7. Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal eine Seite)
Als Anhang ist zusätzlich beizufügen:
– Darstellung der Projektpartner
– Vorkalkulationen/Finanzierungspläne
– Verwertungsplan „Skizzenphase“
Der Leitfaden für die Skizzeneinreichung (http://www.ble.de/ptble/innovationsfoerderung-bmel/ im Abschnitt „Hinweise
und Vorlagen für Skizzeneinreicher“) ist dabei zu beachten. Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen.
Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als un-
zulässig abgewiesen werden.
Das Einreichen der Projektskizzen erfolgt ausschließlich über das Internetportal
https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
Bekanntmachung
                                                                     Veröffentlicht am Donnerstag, 2. Mai 2019
                                                                     BAnz AT 02.05.2019 B1
             www.bundesanzeiger.de                                   Seite 5 von 5

Zusätzlich ist der unterschriebene Ausdruck der online erstellten Unterlagen beim Projektträger auf dem Postweg (nicht
per E-Mail oder Telefax) bis
                             Donnerstag, den 22. August 2019 um 24.00 Uhr (Ausschlussfrist)
einzureichen (Eingang bei der BLE).
Alternativ ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per absenderbestätigter De-Mail an die in Num-
mer 6.1 angegebene De-Mail-Adresse bis zur vorstehend bestimmten Frist möglich.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.
6.3    Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom
Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:
– Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partner),
  vorhandene Vorleistungen/Ressourcen,
– wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
– agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der
  Innovationskraft,
– Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft und/oder
  Kooperation mit der Beratung/Praxis,
– überzeugendes Konzept zur Verwertung, hohe Praxisrelevanz,
– Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.
Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen Experten hin-
zuzuziehen.
Der Projektträger informiert die Skizzeneinreicher über das Ergebnis. Bei positiver Bewertung werden die Skizzen-
einreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden
wird.

7     Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 15. April 2019
                                                  Bundesministerium
                                           für Ernährung und Landwirtschaft
                                                       Im Auftrag
                                                        S. Dietz
Sie können auch lesen