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Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2022 BAnz AT 18.03.2022 B4 www.bundesanzeiger.de Seite 1 von 23 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Bekanntmachung der Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen Gemeinsame Richtlinie des Bundes und der Länder, mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt Vom 10. März 2022 Einführung Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Men- schen (NiSV) sieht vor, dass nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwe- cken am Menschen, im Rahmen gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen, nur solche Personen einsetzen dürfen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde soll dazu befähigen, nichtionisierende Strahlung sicher am Menschen anwenden zu können. Darunter wird insbesondere die fachgerechte Bedienung der verwendeten Anlagen (Geräte, Einrichtungen oder Quellen) sowie die Vermeidung der mit den Anwendungen verbundenen Risiken verstanden. Die erforderliche Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung gemäß Anlage 3 der NiSV erworben werden. Anlage 3 Teil A legt die grundlegenden Anforderungen an die Fachkunde entsprechend vier möglicher Fachkundegruppen, die sich aus unterschiedlichen Modulen zusammensetzen, fest. Für jede Fachkunde- gruppe kann die Fachkunde separat erworben werden. Die vier Fachkundegruppen sind „Laser/intensive Lichtquellen“, „Ultraschall“, „EMF-Kosmetik“ und „EMF-Stimulati- on“. Jede Fachkundegruppe setzt sich aus bis zu zwei Fachkundemodulen zusammen. Durch die erfolgreiche Teil- nahme an einer Schulung, die alle Module einer Fachkundegruppe abdeckt, wird die erforderliche Fachkunde für diese Fachkundegruppe erworben. Ein Schulungsträger kann Schulungen für alle oder auch nur für einzelne Fachkunde- gruppen anbieten. Die einzelnen Fachkundemodule sind „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“, „Optische Strahlung“, „Ul- traschall“, „EMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik“ und „EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeld- geräte) zur Stimulation“. Die maßgeblichen Lerninhalte und Lernziele der einzelnen Module werden in Anlage 3 Teil B bis Teil F der NiSV festgelegt und durch die Rahmenlehrpläne in Nummer 3 dieser Richtlinie weiter spezifiziert. Mit der Formulierung nachprüfbarer Kriterien konkretisiert diese Richtlinie die Anforderungen der NiSV an geeignete Schulungen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde und dient damit dem bundeseinheitlichen Verwaltungshandeln. 1 Anwendungsbereich Diese Richtlinie konkretisiert die Anforderungen an Schulungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 NiSV. Sie trifft keine Aussagen zu ärztlicher Fort- und Weiterbildung. 2 Anforderungen an Schulungen 2.1 Anforderungen an die Organisation 2.1.1 Schulungskonzept Der Schulungsträger verfügt über ein verschriftlichtes Schulungskonzept, das a) den Inhalt des zu unterrichtenden Rahmenlehrplans gemäß Nummer 3 abdeckt; b) neuere technische Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt; c) anerkannte Methoden der Erwachsenenbildung, z. B. abwechslungsreiche Darstellung der Ausbildungsinhalte, Übungen, Diskussionen, Gruppenarbeiten berücksichtigt; d) den Einsatz geeigneter Lehrmittel und Übungsanlagen vorsieht; e) die Bereitstellung geeigneter, die Schulung begleitender Unterlagen vorsieht, in denen die zu vermittelnden Lern- inhalte zusammengefasst sind; Die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Siehe dazu Hinweis auf Infoseite.
Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2022 BAnz AT 18.03.2022 B4 www.bundesanzeiger.de Seite 2 von 23 f) Regelungen zum Umgang mit und zum Nachholen von Fehlzeiten enthält; g) Regelungen über ein Verfahren für eine Schulungsabschlussprüfung enthält (Prüfungsordnung); h) mindestens jährlich überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert wird. 2.1.2 Gruppengrößen Der Schulungsträger stellt sicher, dass die Zahl der Teilnehmenden einer Schulungsgruppe auf ein didaktisch sinn- volles Maß begrenzt wird. Empfohlen wird a) im Präsenzunterricht eine Gruppengröße von 30 nicht zu überschreiten; b) bei praktischen Übungen zur selbständigen Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen eine Gruppen- größe von fünf an einer Übungsanlage nicht zu überschreiten. 2.1.3 Schulungsbeobachtung Der Schulungsträger gewährt Amtspersonen der zuständigen Vollzugsbehörden die Möglichkeit, an Schulungen oder an einzelnen Schulungseinheiten zur Beobachtung teilzunehmen. 2.1.4 Schulungsleitung Der Schulungsträger benennt eine verantwortliche Person für die Leitung einer Schulung und als Hauptansprechper- son für die Teilnehmenden und die Lehrenden. 2.1.5 Sicherheitsausstattung Der Schulungsträger stellt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Räume und Ausrüstungen sicher, dass beim Einsatz von Anlagen der Schutz der Lehrenden, der Schulungsteilnehmenden und Dritter gewährleistet wird. Insbesondere stellt er sicher, dass die vorgeschriebene und die vom Hersteller vorgege- bene Schutzausstattung in ausreichender Anzahl vorhanden, funktionsfähig und einsatzbereit ist und auch eingesetzt wird. 2.1.6 Schulungsanlagen Der Schulungsträger stellt sicher, dass die in der Schulung verwendeten Anlagen technisch einwandfrei, marktüblich und nicht veraltet sind. Der Schulungsträger stellt sicher, dass im Rahmen der Schulung auch ein Überblick über am Markt gebräuchliche Anlagentypen unterschiedlicher Hersteller vermittelt wird, z. B. durch den Einsatz geeigneter visueller Hilfsmittel. Der Schulungsträger stellt sicher, dass für die selbständige Durchführung der zu erlernenden Anwendungen eine ausreichende Anzahl an Übungsanlagen vorhanden ist, die ein selbständiges Üben aller Schulungsteilnehmenden ermöglicht. Werden im Rahmen der praktischen Übungen mehrere Übungsanlagen eingesetzt, ist zu beachten, dass verschiedene am Markt gebräuchliche Anlagentypen, zum Teil auch von unterschiedlichen Herstellern, zur Verfügung stehen. 2.2 Anforderungen an Lehrende 2.2.1 Qualifikation Der Schulungsträger stellt sicher, dass die von ihm für Schulungen eingesetzten Lehrenden über die fachliche und didaktische Qualifikation zur Vermittlung derjenigen Lerninhalte verfügen, für deren Vermittlung sie eingesetzt werden. Soweit bei der Vermittlung von Lerninhalten die Anleitung praktischer Tätigkeiten im Rahmen von Übungen mit An- lagen umfasst ist, gehört zur fachlichen Qualifikation auch eine mindestens einjährige, im Bereich optische Strahlung eine mindestens zweijährige praktische Anwendungserfahrung mit diesen Anlagen. Die fachliche Qualifikation der Lehrenden muss durch geeignete Nachweise belegbar sein; in Betracht kommen in der Regel Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten, gegebenenfalls in Verbindung mit Nachweisen über einschlägige Fort- und Weiterbildungen. Die bloße Teilnahme an einer Schulung nach dieser Leitlinie vermittelt nicht die erforderliche Qualifikation, eine solche Schulung unterrichten zu können. 2.2.2 Konzeptionelle Vorbereitung Der Schulungsträger stellt sicher, dass die Lehrenden a) den Rahmenlehrplan für dasjenige Fachkundemodul kennen, für das sie Inhalte vermitteln; b) mit dem geltenden Schulungskonzept des Schulungsträgers und den begleitenden Unterlagen vertraut sind; c) mit den von ihnen verwendeten Übungsanlagen vertraut sind und diese sicher einsetzen können. 2.3 Praktische Übungen 2.3.1 Aufsicht Die Durchführung von praktischen Übungen erfordert a) bei Schulungen zur Haut nach Teil B Nummer 8 der Anlage 3 der NiSV keine ärztliche Aufsicht;
Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2022 BAnz AT 18.03.2022 B4 www.bundesanzeiger.de Seite 3 von 23 b) bei Schulungen zu Ultraschall nach Teil F Nummer 13 der Anlage 3 der NiSV eine ärztliche Aufsicht; c) bei Schulungen zu optischer Strahlung nach Teil C Nummer 13 der Anlage 3 der NiSV sowie bei Schulungen zu EMF nach Teil D Nummer 12 und Teil E Nummer 11 der Anlage 3 der NiSV eine fachärztliche Aufsicht. 2.3.2 Unterstützung durch Hilfskräfte Der Schulungsträger kann zur Unterstützung der Lehrenden bei der Aufsichtsführung Personen einsetzen, wenn diese aufgrund beruflicher Qualifikation oder allgemeiner Fähigkeiten und Kenntnisse für den Einsatz als Hilfskraft bei der Beaufsichtigung von Übungen geeignet sind. Lehrende können sich im Einvernehmen mit dem Schulungsträger bei der Aufsichtsführung auch durch andere Per- sonen unterstützen lassen, wenn diese aufgrund beruflicher Qualifikation oder allgemeiner Fähigkeiten und Kennt- nisse für den Einsatz als Hilfskraft bei der Beaufsichtigung von Übungen geeignet sind. 2.3.3 Auslagerung von praktischen Übungen Die Durchführung praktischer Übungen kann vom Schulungsträger intern organisiert werden oder im Rahmen einer Auslagerung auf einen oder mehrere externe Übungsorte verlagert werden, z. B. auf mit dem Schulungsträger ver- traglich verbundene Arztpraxen oder einen mit einem anderen Schulungsträger kooperativ genutzten Übungsort. Der Schulungsträger hat sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen, auch im Rahmen einer Auslagerung an einen externen Übungsort, eingehalten werden. 2.4 Schulungsformen Schulungen sollen grundsätzlich in physischer Präsenz stattfinden. Es ist möglich, unter Beachtung der jeweiligen besonderen Voraussetzungen, bestimmte Schulungsinhalte auch in virtueller Präsenz oder per E-Learning zu vermit- teln. Hybridveranstaltungen (Mischung von virtueller und physischer Präsenz) sind nicht vorzusehen. 2.4.1 Schulungen in physischer Präsenz Die Schulung in physischer Präsenz ist die klassische Form der Präsenzschulung, bei der sich Lehrende und Lernende gemeinsam in einem Raum befinden. Bei den Ausführungen in der vorliegenden Fachkunderichtlinie NiSV wird – sofern nicht anders angegeben – immer eine Schulung in physischer Präsenz vorausgesetzt. 2.4.2 Schulungen in virtueller Präsenz Schulung in virtueller Präsenz meint hier eine Schulung per Videokonferenzschaltung (bidirektionale, audiovisuelle Verbindung in Echtzeit): Die Lernenden müssen die Lehrenden zeitgleich sehen und hören können; die Lehrenden müssen die Lernenden zeitgleich sehen und hören können (synchrone Kommunikation). In den Rahmenlehrplänen ist gekennzeichnet, welche Inhalte auch in virtueller Präsenz vermittelt werden können. Für die Durchführung einer Schulung in virtueller Präsenz sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen: a) Das Konzept nach Abschnitt 2.1.1 ist im Hinblick auf die technischen Besonderheiten bei einer Videokonferenz- schaltung zu ergänzen. Erforderlich sind mindestens – Ausführungen zur Identifikation der Lernenden; – Ausführungen über Anwesenheitskontrollen, insbesondere auch während der Schulung; – ein methodisch-didaktisches Lernkonzept für Schulungen in virtueller Präsenz, insbesondere um den Austausch zwischen Lernenden und Lehrenden zu gewährleisten (Interaktivität); – Regelungen zum Umgang mit technischen Störungen. b) Abweichend von Abschnitt 2.1.2 Buchstabe a soll bei einer Schulung in virtueller Präsenz eine Gruppengröße von 15 nicht überschritten werden. 2.4.3 E-Learning E-Learning meint hier ein automatisiertes, interaktives Vermitteln von Lerninhalten, typischerweise webbasiert z. B. über einen PC, unabhängig vom Standort der Person, die die Inhalte online abruft. Die Kommunikation zwischen Lernenden und Lehrenden erfolgt dabei in der Regel zeitversetzt (asynchrone Kommunikation) etwa über die E-Lear- ning-Software oder z. B. über ein Forum oder über E-Mail. Die Beantwortung von Fragen erfolgt nicht unmittelbar, sondern später. Über eine E-Learning-Software lassen sich Schulungsinhalte multimedial, z. B. mit Videos, Bildern und Audioelemen- ten, vermitteln. Eine geeignete E-Learning-Software sollte dabei zumindest abschnittsweise Gelegenheit geben, das erlernte Wissen zu überprüfen, etwa durch interaktive Fragenblöcke am Ende eines Abschnitts. In den Rahmenlehrplänen ist gekennzeichnet, welche Lerninhalte durch den Einsatz von E-Learning vermittelt werden können. 2.5 Anforderungen an Prüfungen 2.5.1 Schulungsabschlussprüfung Am Ende einer Schulung erfolgt eine schriftliche Prüfung im Rahmen einer Veranstaltung in physischer Präsenz.
Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2022 BAnz AT 18.03.2022 B4 www.bundesanzeiger.de Seite 4 von 23 2.5.2 Prüfungszweck Die Prüfung dient dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Schulung zur Erlangung der Fachkunde nach der NiSV. Es soll dadurch die Fähigkeit nachgewiesen werden, das erforderliche Wissen wiedergeben und anwenden zu können. 2.5.3 Prüfungsinhalt und Prüfungsdauer Der Inhalt der Prüfung umfasst Aufgaben zu den für das jeweilige Fachkundemodul relevanten Lerninhalten, entspre- chend der Vorgaben des jeweiligen Rahmenlehrplans. Erforderlich ist, dass der Schulungsträger über einen größeren Fragenpool verfügt, aus dem dann einzelne Prüfungs- fragen ausgewählt werden, damit sich insbesondere in einem engeren Zeitraum aufeinanderfolgende Prüfungen nicht gleichen. Die Mindestdauer der Prüfung bezogen auf ein Fachkundemodul ist in den jeweiligen Rahmenlehrplänen festgelegt (Prüfungsdauer in Lerneinheiten). 2.5.4 Prüfungsordnung Die Prüfung folgt einer Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnung trifft zumindest Regelungen a) für die Bildung eines Prüfungsgremiums; b) für die Zulassung zur Prüfung; c) zur Prüfungsdurchführung; d) für die Prüfungswiederholung; e) zum Umgang mit Störenden; f) zur Ahndung von Täuschungsversuchen; g) zum Umgang mit entschuldigtem und unentschuldigtem Fernbleiben von der Prüfung; h) für einen Rücktritt von der Prüfung; i) für das Zustandekommen der Prüfungsbewertung; j) für Widersprüche gegen das Prüfungsergebnis; k) zur Dokumentation der Prüfung. 2.5.5 Eignung für die Abnahme von Prüfungen Zur Abnahme von Prüfungen zu bestimmten Inhalten ist geeignet, wer nach dieser Richtlinie zur Vermittlung dieser Inhalte geeignet ist. 2.5.6 Prüfungszulassung Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung ist das Absolvieren aller nach den Rahmenlehrplänen vorgesehenen Lerneinheiten. Sofern eine Prüfung nicht erfolgreich absolviert wird, ist grundsätzlich nur die Prüfung, nicht aber die dazugehörige Schulung zu wiederholen. 2.5.7 Maßgaben zu schriftlichen Prüfungen Eine schriftliche Prüfung erfolgt nach folgenden Maßgaben: a) Die schriftliche Prüfung erfolgt als Multiple-Choice-Test zuzüglich einzelner offener Fragen. b) Die Prüfungsfragen im Multiple-Choice-Test sollen die vermittelten Lerninhalte repräsentativ widerspiegeln. Für das Fachkunde-Modul „EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation“ sind nicht weniger als 15 Fragen vorzusehen. Für das Fachkunde-Modul „Optische Strahlung“ sind nicht weniger als 45 Fragen vorzusehen. Für alle übrigen Fachkunde-Module sind jeweils nicht weniger als 30 Fragen vorzusehen. c) Zusätzlich sind in den Prüfungen auch offene Fragen vorzusehen. Damit soll das Verständnis der Schulungsteil- nehmenden im Hinblick auf einzelne Kernelemente der Lerninhalte geprüft werden. Für das Fachkunde-Modul „EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation“ sind zwei offene Fragen vorzusehen. Für das Fachkunde-Modul „Optische Strahlung“ sind sechs offene Fragen vorzusehen. Für alle übrigen Fachkunde-Module sind jeweils vier offene Fragen vorzusehen. d) Die Beurteilung der Antworten erfolgt nach einem Punktebewertungssystem. e) Die für jede Aufgabe bei richtiger Lösung zu erreichende Punktzahl ist bei der Prüfungsaufgabe anzugeben. f) Die schriftliche Prüfung ist nur mit dem Ergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. g) Die Prüfung ist als „bestanden“ zu bewerten, wenn 70 % der maximal möglichen Punktezahl erreicht wird.
Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2022 BAnz AT 18.03.2022 B4 www.bundesanzeiger.de Seite 5 von 23 2.5.8 Schulungsnachweis1 Die Teilnehmenden erhalten nach erfolgreicher Schulungsabschlussprüfung einen qualifizierten Schulungsnachweis in deutscher Sprache. Dieser enthält detailliert die vermittelten Schulungsinhalte, den zeitlichen Umfang des jeweiligen Schulungsteils und die jeweilige Art der Inhaltsvermittlung (z. B. E-Learning, Schulung in virtueller Präsenz, praktische Übung). Der Schulungsnachweis enthält eine Eigenerklärung des Schulungsträgers, dass er die Vorgaben dieser Richtlinie vollumfänglich umsetzt. 2.5.9 Aufbewahrung von Unterlagen Der Schulungsträger muss die Prüfungsunterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren. 2.6 Aktualisierungskurse Zum Erhalt der Fachkunde ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 NiSV eine Aktualisierung mindestens alle fünf Jahre durch Teilnahme an geeigneten Schulungen mit den Inhalten der jeweils notwendigen Aktualisierungsmodule erfor- derlich. Der Inhalt der Aktualisierungsmodule richtet sich nach den Lerninhalten und Lernzielen der Rahmenlehrpläne des jeweils entsprechend zugrundeliegenden Fachkundemoduls. Dabei sind insbesondere die für den Anwendungsbe- reich wesentlichen Strahlenschutzaspekte, neue technische Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der zeitliche Umfang der jeweiligen Aktualisierungsmodule ergibt sich aus Anlage 3 Teil A Nummer 1 NiSV. Für das Aktualisierungsmodul zum Fachkundemodul Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde beträgt er mindestens zwei Lerneinheiten (LE). Für die übrigen Aktualisierungsmodule beträgt der Zeitumfang jeweils mindestens sechs LE. Eine Teilnahme an dem Aktualisierungsmodul zum Fachkundemodul Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde zur Aktualisierung der Fachkunde ist auch dann erforderlich, wenn von der Möglichkeit nach Anlage 3 Teil A Nummer 3 NiSV Gebrauch gemacht wurde und nach den dort vorgegebenen Voraussetzungen die Gleichwertigkeit mit dem Fachkundemodul Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde festgestellt wurde. Der Eintritt der jeweiligen Be- dingung nach Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 Nummer 1 bis 4 NiSV bestimmt dabei den Startzeitpunkt für den Fünf- jahresturnus nach § 4 Absatz 3 Satz 3 NiSV. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 5. Dezember 2021, dem in Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 Nummer 4 NiSV genannten Stichtag, gilt stattdessen dieser Stichtag als Startzeitpunkt für den Fünfjahres- turnus. Aktualisierungskurse können grundsätzlich auch in virtueller Präsenz durchgeführt werden. 3 Rahmenlehrpläne 3.1 Rahmenlehrplan Fachkunde-Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ (80 LE) Inhalt Erläuterungen Taxonomie der Prüfung Anwendungsbe- – Abgrenzung nicht-medizinische Anwendun- Die Teilnehmer*innen können die Bereiche me- reich: nicht-medizi- gen gegenüber medizinischen Behandlun- dizinischer und nicht-medizinischer Anwendun- nische Anwendun- gen gen voneinander abgrenzen. gen 2 LE2 (geeignet für virtuelle Präsenz, e-learning) Anatomischer Auf- – Hautschichten (Epidermis, Dermis, Subcutis, Die Teilnehmer*innen können die wesentlichen bau und Physiologie Fettgewebe…) Schichten der Haut und relevante Strukturen der Haut und ihrer – Wichtige Strukturen und Zellarten inkl. benennen. Anhangsgebilde Stammzellen (z. B. Haarfollikel, Bindegewe- 10 LE (geeignet für be, Schweißdrüsen, Blutgefäße, Nerven) virtuelle Präsenz, e-learning) Funktionen der Haut – Aufgaben der Haut Die Teilnehmer*innen kennen und beschreiben und ihrer Anhangs- – Haarpapillen, Haarbildung, Haarzyklus die wesentlichen Aufgaben der Haut und ihrer gebilde inkl. Haare Anhangsgebilde. (Haarentwicklung, Haararten, Haarzy- klus) 12 LE (geeignet für virtuelle Präsenz, e-learning) 1 Anlage 1 enthält ein Beispiel für einen Schulungsnachweis. 2 LE - Lerneinheit
Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2022 BAnz AT 18.03.2022 B4 www.bundesanzeiger.de Seite 6 von 23 Inhalt Erläuterungen Taxonomie der Prüfung Hauttypen, Pigmen- – Hauttypen und Hautzustände Die Teilnehmer*innen kennen verschiedene tierungsgrad (z. B. altersbedingte Veränderungen) Hautzustände. Sie kennen die Hauttypen nach 10 LE (mit prakti- – Methoden zur Bestimmung des Hauttyps Fitzpatrick und können den Hauttyp bestimmen. schen Übungen3) nach Fitzpatrick (LE mit praktischen Übungen geeignet für virtuelle Präsenz) Pathophysiologie Entzündliche und nichtentzündliche Verände- Die Teilnehmer*innen erkennen Veränderungen, der Haut und der rungen der Haut, insbesondere die einer kosmetischen Anwendung entgegen- Hautanhangsge- – Tumorerkrankungen der Haut stehen und gegebenenfalls einer (fach)ärztlichen bilde (Erkennen von – Epizoonosen, Mykosen, Virosen, bakterielle Diagnostik zugeführt werden sollten, und können Zuständen, die einer Erkrankungen wesentliche Erkrankungsformen benennen. kosmetischen An- wendung an der – Systemische Erkrankungen mit Hautbeteili- Sie erkennen Infektionserkrankungen der Haut, gung, z. B. Photodermatosen, Psoriasis wissen, dass gegebenenfalls Ansteckungsrisiken Haut entgegenste- bestehen und kennen die erforderlichen Maß- hen) – Überempfindlichkeitsreaktionen der Haut, nahmen (ärztliche Behandlung, gegebenenfalls 20 LE (mit prakti- Allergien seuchenhygienische Maßnahmen). schen Übungen3) (LE mit praktischen Übungen geeignet für virtuelle Präsenz) Pigmentanomalien – Naevi 5 LE (mit prakti- – Fehlpigmentierungen (Hyper- oder Hypopig- schen Übungen3) mentierung) (LE mit praktischen Übungen geeignet für virtuelle Präsenz) Hygiene – Hygienebestimmungen und Vorschriften Die Teilnehmer*innen kennen die einschlägigen 8 LE (geeignet für (z. B. Reinigung von Anlagen, Desinfektion) Hygienebestimmungen und -vorschriften. virtuelle Präsenz) Anlagen zum Ein- – Grundkenntnisse darüber, welche Quellen Die Teilnehmer*innen wissen grundsätzlich, wel- satz nichtionisieren- nichtionisierender Strahlung zu kosmeti- che Art von Anlagen zu kosmetischen Zwecken der Strahlung schen und sonstigen nichtmedizinischen eingesetzt werden (Vertiefung erfolgt in den 2 LE (geeignet für Zwecken eingesetzt werden einzelnen Modulen zu optischer Strahlung, EMF virtuelle Präsenz, und Ultraschall). e-learning) Kenntnisse über die – Einfache Grundkenntnisse über Wirkungen Die Teilnehmer*innen haben Grundkenntnisse Wirkung von nicht- von nichtionisierender Strahlung – Einord- über nichtionisierende Strahlung und können sie ionisierender Strah- nung in das elektromagnetische Spektrum, im elektromagnetischen Spektrum einordnen. lung Ultraschall Die Teilnehmer*innen kennen wesentliche ther- 2 LE (geeignet für – Wegen der thermischen Risiken bei Anwen- mische Eigenschaften von Haut und Hautan- virtuelle Präsenz, dungen mit apparativer Kosmetik: Thermi- hangsgebilden. e-learning) sche Eigenschaften von Haut (Wärmeleitung, (Vertiefung erfolgt in den Spezialmodulen) Wärmekapazität, thermische Schädigungs- schwelle von Haut und Anhangsgebilden) Aufklärung von Per- – Aufklärung von Kund*innen, Beratungs- Die Teilnehmer*innen können Kund*innen über sonen gespräche eine Anwendung aufklären und sie beraten. 7 LE (geeignet für virtuelle Präsenz) Prüfung 2 LE (Prüfungs- dauer) 3 Die praktischen Übungen enthalten die Übungen und das (selbständige) Praktikum nach Anlage 3 Teil B Nummer 7 und 8 NiSV.
Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2022 BAnz AT 18.03.2022 B4 www.bundesanzeiger.de Seite 7 von 23 3.2 Rahmenlehrplan Fachkunde-Modul „Optische Strahlung“ (120 LE) Inhalt Erläuterungen Taxonomie der Prüfung Physikalische – Definition „nichtionisierende Strahlung“ Die Teilnehmer*innen können den Begriff Grundlagen opti- – Elektromagnetisches Spektrum, Definition „nichtionisierende Strahlung“ definieren. Die scher Strahlung „optische Strahlung“; Abgrenzung zu EMF Teilnehmer*innen verstehen, dass optische 5 LE (geeignet für Strahlung ein bestimmter Ausschnitt aus dem virtuelle Präsenz, – Ultraviolette Strahlung (UV) – sichtbares elektromagnetischen Spektrum ist und kennen e-learning) Licht – Infrarot-Strahlung, Wellenlängen die Unterschiede zwischen optischer Strahlung – Grundkenntnis zentraler Parameter (z. B. und EMF. Energiedichten, Leistungsdichte (Bestrah- Die Teilnehmer*innen können die drei Bereiche, lungsstärke), Wellenlängen, Expositionsdau- in die optische Strahlung unterteilt wird, benen- ern, Impulsdauer) nen (Wellenlängenbereiche) und kennen deren wesentliche Eigenschaften. Die Teilnehmer*innen kennen die für die Anwen- dung optischer Strahlung am Menschen wich- tigsten physikalischen Parameter. Die Teilnehmer*innen kennen und verstehen wichtige Begriffe wie Leistung, Energie, Wärme- menge, Leistungsdichte, Energiedichte/Fluence und können diese in Beziehung zueinander bringen. (Sie verstehen beispielsweise, wie sich die Ver- änderung des Durchmessers des Lichtaustritts bei Laseranlagen auf die resultierende Leis- tungsdichte im Gewebe auswirkt). Wirkung optischer – Betroffene Organe: Haut und Augen; Über- Die Teilnehmer*innen kennen den anatomischen Strahlung im Ge- sicht anatomischer Aufbau Aufbau der Haut und des Auges. Sie können die webe – Optische Eigenschaften der menschlichen wesentlichen Strukturen benennen. 8 LE (geeignet für Haut (Reflexion, Streuung, Absorption, Die Teilnehmer*innen verstehen das Prinzip von virtuelle Präsenz, Transmission) Reflexion, Streuung, Transmission und Absorp- e-learning) tion in der menschlichen Haut. – Eindringtiefen unterschiedlicher Wellenlän- gen in Auge und Haut Die Teilnehmer*innen wissen, welche Wellenlän- – Thermische, photochemische, mechanische gen welche Strukturen a) in der Haut, b) im Auge Wirkungen, direkt, indirekt, DNA-Schädi- erreichen. gung durch UV-Strahlung Die Teilnehmer*innen verstehen, wie optische – Chromophore (Melanin, Hämoglobin, Farb- Strahlung im Gewebe wirkt. Sie können die stoffe) unterschiedlichen Wirkungen (UV vs. sichtbares Licht vs. Infrarot-Strahlung) an Haut und Auge – Prinzip der „selektiven Photothermolyse“ benennen und erläutern. (am Beispiel der dauerhaften Haarentfer- Die Teilnehmer*innen können die für die Anwen- nung) dung optischer Strahlung wichtigsten Chromo- – Typischerweise für verschiedene Anwendun- phore benennen. Sie verstehen, dass sie zentral gen eingesetzte Wellenlängen/Wellenlängen- für Energieaufnahme und -übertragung im Ge- bereiche webe sind. Die Teilnehmer*innen verstehen das Prinzip der selektiven Photothermolyse und können es in eigenen Worten erklären. Die Teilnehmer*innen wissen, welche Wellenlän- gen bzw. Wellenlängenbereiche typischerweise für kosmetische Anwendungen genutzt werden und können dies begründen.
Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2022 BAnz AT 18.03.2022 B4 www.bundesanzeiger.de Seite 8 von 23 Inhalt Erläuterungen Taxonomie der Prüfung Grundlagen der ap- – Unterschied kohärente vs. inkohärente opti- Die Teilnehmer*innen kennen den Unterschied parativen Kosmetik sche Strahlung; besondere Eigenschaften zwischen kohärenter und inkohärenter Strahlung mit optischer Strah- von Laserstrahlung vs. IPL und können die wichtigsten Eigenschaften von lung. – Übersicht über verschiedene Laser-Systeme Laserstrahlung benennen. 7 LE (geeignet für (Festkörper-, Gas- und Diodenlaser, gepulst, Die Teilnehmer*innen können benennen, welche virtuelle Präsenz) ungepulst, ablativ, Fraxel) und deren Anwen- Arten von Lasersystemen es gibt und welche für Wichtig: Die Teil- dungsbereich („Welcher Laser zu welchem „ihre“ kosmetischen Anwendungen in Frage nehmer*innen sollen Zweck“). Schwerpunkt: die häufigsten An- kommen. einen Überblick über wendungen Die Teilnehmer*innen haben einen allgemeinen verschiedene Anla- gentypen und deren – IPL-Anlagen: Anwendungsgebiete („Wofür Überblick über auf dem Markt angebotene An- geeignet und wofür nicht“) lagen gewonnen und wissen, welche für „ihre“ Einsatzmöglichkei- – Andere Quellen (v.a. LED), Kombi-Anlagen Anwendung geeignet bzw. welche ungeeignet ten bekommen. (Optische Strahlung +EMF oder +Ultraschall) sind. – Übersicht über grundlegende Anforderungen Die Teilnehmer*innen haben einen Überblick über an regelungskonforme Anlagen, z. B. Warn- auf dem Markt verfügbare Anlagentypen und hinweise, Angabe einschlägiger Normen, bei können Wirkungen und Risiken einschätzen. Die Laseranlagen Angabe der Laserklasse, Ge- Teilnehmer*innen wissen, für welche Anwen- brauchsanweisung/Anlagenbeschreibung in dungen welche Technik einsetzbar ist. deutscher Sprache, Angaben zum vorgese- Die Teilnehmer*innen sind in der Lage, die henen Gebrauch („intended use“) Nichteinhaltung wesentlicher Anforderungen an regelkonforme Anlagen zu erkennen. Grundlagen Anla- – Funktion Laseranlage; Funktion IPL-Gerät, Die Teilnehmer*innen haben die wesentlichen gentechnik zentrale Bauteile, gegebenenfalls Filter, Si- Funktionen verstanden und können die wesent- 9 LE cherheitsfunktionen (z. B. „Interlock“), lichen Komponenten benennen. Warnsignale Die Teilnehmer*innen verstehen, welche Para- – Kenntnis der relevanten Parameter einer ver- meter für die Anwendung wichtig sind. Sie wendeten Anlage (bei Lasern z. B. Laserklas- kennen die unterschiedlichen Einstellmöglich- se, maximaler Output, emittierte Wellenlän- keiten und wissen, was sie bewirken. ge, gepulst/ungepulst…), bei IPL z. B. emit- Die Teilnehmer*innen können Fehlfunktionen er- tierte Wellenlängen, Impulsdauer, UV-Fil- kennen und sind in der Lage, das Gerät sicher ter…) handzuhaben. Sie wissen, dass gegebenenfalls – Themenfeld Lampen, Lampenverschleiß, eine Wartung einer Anlage nötig ist. Sie sind in Leistungsabfall der Lage, Herstellerinformationen zu verstehen – Einstellungsmöglichkeiten und umzusetzen. – Erkennen von Fehlfunktionen – Sichere Handhabung der Anlage – Wartung – Handhabung unterschiedlicher Anlagen wird eingeübt. Praktische Übungen zu unter- schiedlichen Anlageneinstellungen. Anmerkung: Dieser Ausbildungsteil ersetzt nicht die anla- genspezifische Herstellereinweisung.
Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2022 BAnz AT 18.03.2022 B4 www.bundesanzeiger.de Seite 9 von 23 Inhalt Erläuterungen Taxonomie der Prüfung Risiken und Neben- – Mögliche vorübergehende und bleibende Die Teilnehmer*innen kennen die möglichen mit wirkungen, Kontra- Nebenwirkungen (z. B. Rötungen, Krusten- der Anwendung verbundenen Risiken und kön- indikationen bildung, Entzündung, Verbrennungen, Fehl- nen sie benennen. Sie kennen geeignete und 12 LE (geeignet für pigmentierungen, Narbenbildung, Augen- sichere Alternativmethoden, wenn optische virtuelle Präsenz) schäden bei fehlendem/unzureichendem Strahlung kontraindiziert ist. Augenschutz) Die Teilnehmer*innen kennen die wichtigsten – Welche Ursachen für Schäden und Neben- Ursachen für Schäden und unerwünschte Ne- wirkungen kommen in Frage (falsche Einstel- benwirkungen. lungen, mangelnde Kühlung, ungeeignetes Die Teilnehmer*innen kennen die häufigsten Gerät, Anwendung auf ungeeignete Körper- Bedien- und Anwendungsfehler. partien, Anwendung trotz vorliegender Kon- Die Teilnehmer*innen wissen, welche Körper- traindikationen, mangelnde Information der partien für eine Anwendung nicht geeignet sind Kund*innen mit der Folge von Verhaltensfeh- und können diese benennen. lern (z. B. UV-Bestrahlung)) Die Teilnehmer*innen wissen, unter welchen Umständen eine Anwendung nicht durchgeführt – Ungeeignete Körperpartien, z. B. pigmen- werden darf (Kontraindikationen). Sie können die tierte Hautveränderungen, Tattoos, über grö- relevanten Gegenanzeigen benennen. ßeren Blutgefäßen, Narben, Hautanomalien, Die Teilnehmer*innen wissen, welche Medika- Anus, Brustwarzen, Warzen, gegebenenfalls mente und Kosmetika photosensibilisierend wir- über Implantaten… ken, bzw. sind in der Lage, dies herauszufinden. – Gegenanzeigen (z. B. dunkle Hauttypen/ho- Die Teilnehmer*innen wissen, bei welchen Kon- her Pigmentierungsgrad), Hautkrebs, Haut- ditionen mit einer Herabsetzung des Schmerz- erkrankungen oder Läsionen im Anwen- und Wärmeempfindens gerechnet werden muss. dungsareal, erhöhte Lichtempfindlichkeit Eine kosmetische Behandlung kann unange- (krankheitsbedingt oder durch Medikamente, nehm bis schmerzhaft sein. In der Regel wird Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel oder man dies in der Schwangerschaft und in der sonstige Umstände) Stillzeit vermeiden. Die Teilnehmer*innen beraten – Kenntnisse über photosensibilisierende Me- ihre Kundinnen entsprechend. dikamente und Kosmetika Die Teilnehmer*innen wissen, wie das Risiko für unerwünschte Risiken und Schäden minimiert – Konditionen, die die Schmerz- und Wärme- werden kann und können die entsprechenden empfindlichkeit herabsetzen (Erkrankungen, Maßnahmen benennen. Narbengewebe, Medikamente, Drogen, Al- Die Teilnehmer*innen kennen die geeigneten kohol…) Möglichkeiten zur Kühlung der Haut und wissen, – Schwangerschaft und Stillzeit welche für eine Anwendung geeignet ist. – Kenntnisse darüber, wie das Risiko für uner- Die Teilnehmer*innen verstehen die Problematik. wünschte Nebenwirkungen und Schäden mi- Sie kennen die wichtigsten Risiken (Verhinderung nimiert werden kann. (Themen z. B. Pretest Hautkrebsdiagnose, Verhinderung des Erken- in ausreichendem zeitlichem Abstand zur ei- nens z. B. hormoneller Erkrankungen bei atypi- gentlichen Anwendung, Einstellungen in Ab- schem Haarwuchs). hängigkeit vom Hauttyp) Die Teilnehmer*innen wissen, wie die Nachsorge – Geeignete Methoden zur Kühlung der Haut- nach einer Anwendung durchzuführen ist, was zu oberfläche (z. B. Eiswürfel, Kontaktkühlung, vermeiden ist (z. B. UV-Exposition) und können Spray-Kühlung, Kaltluft, Kühlgel) die Kund*innen entsprechend beraten. – Bewusstsein über Problemkreis Diagnose- verhinderung bzw. -verzögerung. Keine oberflächliche Veränderung (pigmentierter) Hautveränderungen; atypischer Haarwuchs als Symptom beispielsweise hormoneller Er- krankungen – Erforderliche Nachbehandlung, begründete Verhaltensempfehlungen für Kund*innen (z. B. keine UV-Bestrahlung)
Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2022 BAnz AT 18.03.2022 B4 www.bundesanzeiger.de Seite 10 von 23 Inhalt Erläuterungen Taxonomie der Prüfung Spezielle Anwen- – Bedeutung von Haarfarbe, Haardicke und Die Teilnehmer*innen kennen die für die Anwen- dung: Dauerhafte Pigmentierungsgrad der Haut. Geeignete/ dung relevanten Parameter, wissen, welche An- Haarentfernung ungeeignete Kombinationen lagen und welche Einstellungen geeignet sind 12 LE (LE anteilig – Kenntnis über Haarwachstumszyklus und die und wie sie an die jeweilige behandelte Person geeignet für virtuelle für individuelle Kund*innen geeigneten Ab- angepasst werden müssen. Präsenz. Praktische stände zur Wiederholung der Anwendung Die Teilnehmer*innen können einen individuellen Übungen mind. 8 LE Behandlungsplan erstellen und diesen erklären. nicht geeignet für – Sicherstellen, dass vor der Anwendung keine virtuelle Präsenz.) Haarentfernung (außer Rasur) durchgeführt wurde – Geeignete/ungeeignete Anlagen, adäquate Einstellungen – Erstellung individueller Behandlungsplan – Praktische Übungen im Kurs. Anmerkung: Eigenverantwortliche Anwendungen unter Auf- sicht in Gruppen sind möglich. Spezielle Anwen- – Welche Anlagen, welche Wellenlängen wer- Die Teilnehmer*innen wissen, welche Anlagen für dung: „Hautverjün- den für welche Anwendungen eingesetzt? die Anwendung eingesetzt werden können. Sie gung“ – Postulierte Wirkungsweisen zur „Hautverjün- kennen die postulierten Wirkungen. Sie können 12 LE (geeignet für gung“ die mit Fachkunde erlaubten Verfahren gegen- virtuelle Präsenz) über Verfahren, die unter Arztvorbehalt stehen, – Abgrenzung gegenüber Anwendungen, die abgrenzen. unter Arztvorbehalt stehen, z. B. ablative Verfahren Die Teilnehmer*innen können einen individuellen Behandlungsplan erstellen und diesen erklären. – Erstellung individueller Behandlungsplan Rechtliche Grundla- – Überblick über für Betreiber*innen und An- Die Teilnehmer*innen haben einen Überblick über gen wender*innen wesentliche Anforderungen die NiSV und kennen insbesondere die §§ 3 5 LE (geeignet für – der NiSV, und 5 NiSV. virtuelle Präsenz, e- – sowie, soweit vorhanden, anlagenspezifi- Die Teilnehmer*innen wissen, welche Anlagen- learning) scher Normen, hier z. B. DIN EN 62471, gruppen ohne medizinische Zweckbestimmung Beiblatt 3, Richtlinien für die sichere An- in der MDR geregelt werden. wendung von Anlagen mit intensiven Puls- Den Teilnehmer*innen ist bewusst, dass es licht(IPL)-Quellen am Menschen (IEC/TR anlagenspezifische Normen gibt. Sie haben einen 62471-2:2015). Überblick, welche für die sichere Anwendung – Kursorischer Überblick über von Lasereinrichtungen und intensive Lichtquel- – die EU-Medizinprodukteverordnung (Me- len herangezogen werden können. dical Device Regulation – MDR, Verord- Den Teilnehmer*innen ist bekannt, dass es wei- nung (EU) 2017/745) unter Beachtung tere gesetzliche Regelungen gibt, die für sie von Anlage XVI dieser Verordnung, relevant sein könnten. Sie kennen die Namen der – nationale Vorschriften über Medizinpro- wesentlichen Gesetze und Verordnungen. dukte. Anforderungen an – Kenntnis der allgemeinen Anforderungen an Die Teilnehmer*innen kennen die Anforderungen den Betrieb nach den Betrieb gemäß § 3 NiSV (u. a.: ord- an den Betrieb, die sich aus der NiSV ergeben, NiSV nungsgemäße Installation, Einweisung, Prü- und können sie benennen. 7 LE (geeignet für fung auf Funktionsfähigkeit und Eignung, In- virtuelle Präsenz, e- standhaltung) learning) – Anzeige des Betriebs
Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2022 BAnz AT 18.03.2022 B4 www.bundesanzeiger.de Seite 11 von 23 Inhalt Erläuterungen Taxonomie der Prüfung Schutzbestimmun- – Technische Maßnahmen Die Teilnehmer*innen kennen die für ihren Betrieb gen und Maßnah- – Organisatorische Maßnahmen relevanten Bestimmungen zum Arbeitsschutz men (Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit sowie zum Schutz und Arbeitssicher- – Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Dritter. Sie können die für sie relevanten Maß- heit) – Rechtliche Grundlagen (Erfordernis „Laser- nahmen benennen. 5 LE (geeignet für schutzkurs“ (Schulung zum Laserschutzbe- virtuelle Präsenz, auftragten), Technische Regeln für Laser so- e-learning) wie für inkohärente optische Strahlung), so- weit sie für den Anwendungsbereich relevant sind – Eigenschutz – Schutz der behandelten Per- son - Schutz Dritter (z. B. räumliche Abgren- zung, Beschilderung) – Arbeitsschutzbestimmungen des Arbeits- schutzgesetzes bzw. der OStrV und der Technischen Regeln – Informationen der DGUV, z. B. FA ET 3 Ge- pulste intensive Lichtquellen (nicht Laser- quellen) für medizinische und kosmetische Anwendungen; FA ET 5 Betrieb von Laser- Einrichtungen für medizinische und kosmeti- sche Anwendungen Dokumentation – Kenntnis der Dokumentationspflichten nach Die Teilnehmer*innen wissen, was dokumentiert nach NiSV § 3 Absatz 2 NiSV (Identifikation der Anlage, werden muss und können dies in nachvollzieh- 3 LE (geeignet für Installation, Einweisung, Kontrollen und barer Form tun. virtuelle Präsenz, Wartung, Instandhaltungsmaßnahmen, e-learning) Funktionsstörung, gegebenenfalls Art und Folgen einer Funktionsstörung oder eines Bedienfehlers, Beratung und Aufklärung) Anmerkung: Es liegt im Interesse der Anwender*innen, die Beratung und die Abfrage möglicher Kontraindikation zu dokumentieren und die- sen Beratungsbogen von den Kund*innen abzeichnen zu lassen, auch wenn das in der NiSV nicht explizit gefordert wird (→ in- formierte Einwilligung). – Beispieldokumentation, Nachvollziehbarkeit für Behörden Kund*innenberatung – Vorgespräch: Information über die Anwen- Die Teilnehmer*innen können die Kund*innen und Aufklärung dung, Erfragen möglicher Kontraindikatio- verständlich über die Anwendung inkl. möglicher 8 LE (LE mit prakti- nen, Erläuterung über zu erwartende Wir- Nebenwirkungen informieren und Fragen der schen Übungen ge- kungen und Nebenwirkungen, Beantwortung Kund*innen beantworten. eignet für virtuelle von Kund*innenfragen Präsenz) – Probebehandlung, Nachsorge, Verhaltens- empfehlungen Soll im Kurs mit Übungen unterfüttert und pra- xisnah gestaltet werden. Es sollen insbeson- dere Beratungsgespräche geübt werden. Dazu sollten von den Teilnehmer*innen wechselsei- tige Gespräche geführt und Fragen beantwor- tet werden.
Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2022 BAnz AT 18.03.2022 B4 www.bundesanzeiger.de Seite 12 von 23 Inhalt Erläuterungen Taxonomie der Prüfung Selbständige – Planung und Durchführung einschlägiger An- Die Teilnehmer*innen sind in der Lage, die im Durchführung von wendungen unter fachärztlicher Aufsicht Kurs erlernten Kenntnisse praktisch anzuwen- unterschiedlichen – Beratungsgespräch den. Anwendungen unter fachärztlicher Auf- – Begutachtung der Haut und des zu behan- sicht delnden Areals 24 LE – Erkennung möglicher Risiken und deren Ver- meidung – Auswahl der individuellen Anwendungs-Pa- rameter – Durchführung der Anwendung – Gegebenenfalls Nachsorge Es soll praktische Erfahrung mit unterschied- lichen Hauttypen/unterschiedlichem Pigmentie- rungsgrad der Haut gesammelt werden. Prüfung 3 LE (Prüfungsdau- er) 3.3 Rahmenlehrpläne Fachkunde-Module EMF 3.3.1 Rahmenlehrplan Fachkunde-Modul „EMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik“ (40 LE) Inhalt Erläuterungen Taxonomie der Prüfung Physikalische – Elektromagnetisches Spektrum, Definition Die Teilnehmer*innen verstehen, dass hochfre- Grundlagen hoch- „hochfrequente Felder“; Abgrenzung zu nie- quente Felder ein bestimmter Ausschnitt aus frequenter elektro- derfrequenten Feldern und optischer Strah- dem elektromagnetischen Spektrum sind und magnetischer Felder lung dass sie sich von optischer Strahlung sowie 4 LE (geeignet für – Grundkenntnis zentraler Parameter (z. B. niederfrequenten Feldern unterscheiden. virtuelle Präsenz, Frequenz, Modulation, Expositionsdauer, Die Teilnehmer*innen können den Frequenzbe- e-learning) Impulsdauer) reich hochfrequenter Felder benennen und ken- nen die wesentlichen Eigenschaften. Die Teilnehmer*innen kennen die für die Anwen- dung hochfrequenter Felder am Menschen wichtigsten physikalischen Parameter. Wirkung hochfre- – Betroffene Organe: Haut, Bindegewebe, Die Teilnehmer*innen kennen den anatomischen quenter elektromag- Fettgewebe, Augen usw. Aufbau der Haut und des unmittelbar darunter netischer Felder im – Eigenschaften der menschlichen Haut und liegenden Gewebes. Sie können die wesentli- Gewebe des darunter liegenden Gewebes, Energie- chen Bereiche der Haut und der darunter lie- 4 LE (geeignet für absorption, Erwärmung genden Gewebe benennen. virtuelle Präsenz, Die Teilnehmer*innen wissen, welche Wellenlän- e-learning) – Eindringtiefen der EMF mit unterschiedlichen Frequenzen gen welche Strukturen in der Haut und darunter erreichen. – Thermische Wirkungen/Wirkschwellen ab- hängig von Parametern. Konsequenzen und Die Teilnehmer*innen verstehen, wie elektro- Risiken für die Gesundheit magnetische Felder im Gewebe wirken. Sie können die Wirkungen an der Haut benennen – Typischerweise für verschiedene Anwendun- und erläutern. gen eingesetzte EMF-Parameter (z. B. Fre- quenzen, Intensitäten)
Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2022 BAnz AT 18.03.2022 B4 www.bundesanzeiger.de Seite 13 von 23 Inhalt Erläuterungen Taxonomie der Prüfung Grundlagen der – Medizinische und kosmetische Anlagen Die Teilnehmer*innen haben einen allgemeinen Technik, Überblick – Technische Eigenschaften der Anlagen Überblick über auf dem Markt angebotene An- über verschiedene lagentypen gewonnen und wissen, welche An- Anlagentypen und – Anlagentypen: monopolar, unipolar, bipolar, lagentypen für die Anwendung geeignet sind. Sie deren Einsatzmög- tripolar, multipolar können Wirkungen und Risiken einschätzen. lichkeiten, auch – Kombinationsanlagen, z. B. mit optischer Kombinations-Anla- Strahlung oder Ultraschall gen – Kenntnis der Funktion und der relevanten 4 LE Parameter eines verwendeten Anlagentyps, z. B. Frequenz, Pulsung – Einstellungsmöglichkeiten – Erkennen von Fehlfunktionen – Sichere Handhabung der Anlagen – Gebrauchsanweisung – Wartung – Praktische Vorführung und Übung zu Anla- geneinstellungen, beispielhaft an einigen re- präsentativen Anlagen. Anmerkung: Ersetzt nicht die anlagenspezifische Schulung durch den Hersteller. Risiken und Neben- – Mögliche vorübergehende und bleibende Die Teilnehmer*innen kennen die möglichen mit wirkungen, Kontra- Nebenwirkungen (z. B. Rötungen, Schwel- der Anwendung verbundenen Risiken und kön- indikationen lungen, Krustenbildung, Entzündung, Ver- nen sie benennen. 5 LE (geeignet für brennungen, Narbenbildung) Die Teilnehmer*innen kennen die wichtigsten virtuelle Präsenz) – Welche Ursachen kommen in Frage (falsche Ursachen für Schäden und unerwünschte Ne- Einstellungen, ungeeignetes Gerät für die er- benwirkungen. wünschte Wirkung, Anwendung auf ungeeig- Die Teilnehmer*innen kennen die häufigsten nete Körperpartien, Anwendung trotz vorlie- Bedien- und Anwendungsfehler. gender Kontraindikationen, mangelnde Infor- Die Teilnehmer*innen wissen, welche Körper- mation der Kund*innen) partien für eine Anwendung nicht geeignet sind – Ungeeignete Körperpartien, z. B. über grö- und können diese benennen. ßeren Blutgefäßen, Narben, Hautanomalien, Die Teilnehmer*innen wissen, unter welchen Brustwarzen, Augen Umständen eine Anwendung nicht durchgeführt – Kontraindikation bei Träger*innen aktiver Im- werden darf (Kontraindikationen). Sie können die plantate oder Metallimplantaten relevanten Kontraindikationen benennen. – Kontraindikation bei beschädigter Haut Die Teilnehmer*innen wissen, bei welchen Kon- (Hauterkrankungen, Entzündungen, offene ditionen mit einer Herabsetzung des Schmerz- Wunden) und Wärmeempfindens gerechnet werden muss. – Konditionen, die die Schmerz- und Wärme- Die Teilnehmer*innen wissen, wie das Risiko für empfindlichkeit herabsetzen (Erkrankungen, unerwünschte Risiken und Schäden minimiert Narbengewebe) werden kann und können die entsprechenden – Einnahme von Medikamenten, Drogen, Alko- Maßnahmen benennen. hol usw. Die Teilnehmer*innen kennen die geeigneten – Schwangerschaft und Stillzeit Möglichkeiten zur Kühlung der Haut und wissen, welche geeignet ist. – Kenntnisse darüber, wie das Risiko für uner- wünschte Nebenwirkungen und Schäden mi- Die Teilnehmer*innen wissen, wie die Nachsorge nimiert werden kann (Themen z. B. Pretest in nach einer Anwendung durchzuführen ist, was zu ausreichendem zeitlichem Abstand zur ei- tun ist (z. B. Eincremen) und können die gentlichen Anwendung) Kund*innen entsprechend beraten. – Geeignete Methoden zur Kühlung der Haut- oberfläche (z. B. Eiswürfel, Kontaktkühlung, Spray-Kühlung, Kaltluft, Kühlgel) – Erforderliche Nachbehandlung, begründete Verhaltensempfehlungen für Kund*innen
Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 18. März 2022 BAnz AT 18.03.2022 B4 www.bundesanzeiger.de Seite 14 von 23 Inhalt Erläuterungen Taxonomie der Prüfung Anwendung: Be- – Geeignete/ungeeignete Anlagen, adäquate Die Teilnehmer*innen wissen, welche Anlagen sie handlung der Kö- Einstellungen wie verwenden können und können die richtigen peroberfläche – Welche Anlagen, welche Frequenzen und Einstellungen eigenständig vornehmen. 5 LE (geeignet für Pulsungen werden für welche Anwendungen Die Teilnehmer*innen kennen die Wirkungsweise virtuelle Präsenz) eingesetzt? der Anlagen und können diese beschreiben. – Wirkungsweisen zur Behandlung der Haut Die Teilnehmer*innen kennen den Begriff Lipoly- und des Fett- und Bindegewebes unter der se, wissen, dass diese unter Arztvorbehalt steht Haut und wissen, welche Anlagen und Einstellungen – Abgrenzung gegenüber Anwendungen, die sie demzufolge nicht verwenden dürfen. unter Arztvorbehalt stehen, z. B. thermische Die Teilnehmer*innen können eigenständig einen Lipolyse Behandlungsplan erstellen. – Erstellung individueller Behandlungsplan – Behandlungstechniken Rechtliche Grundla- – Überblick über für Betreiber*innen und An- Die Teilnehmer*innen haben einen Überblick über gen wender*innen wesentliche Anforderungen die NiSV und kennen insbesondere die §§ 3 2 LE (geeignet für – NiSV, und 6 NiSV. virtuelle Präsenz, – sowie, soweit vorhanden, anlagenspezifi- Die Teilnehmer*innen wissen, welche Anlagen- e-learning) scher Normen nebst Beiblatt. gruppen ohne medizinische Zweckbestimmung – Kursorischer Überblick über in der MDR geregelt werden. – die EU-Medizinprodukteverordnung (Me- Den Teilnehmer*innen ist bewusst, dass es dical Device Regulation – MDR, Verord- anlagenspezifische Normen gibt. Sie haben einen nung (EU) 2017/745) unter Beachtung Überblick, welche für die sichere Anwendung von Anlage XVI dieser Verordnung, von Hochfrequenzanlagen herangezogen werden – nationale Vorschriften über Medizinpro- können. dukte. Den Teilnehmer*innen ist bekannt, dass es wei- tere gesetzliche Regelungen gibt, die für sie relevant sein könnten. Sie kennen die Namen der wesentlichen Gesetze und Verordnungen. Anforderungen an – Kenntnis der allgemeinen Anforderungen an Die Teilnehmer*innen kennen die Anforderungen den Betrieb nach den Betrieb gemäß § 3 NiSV (u. a.: ord- an den Betrieb, die sich aus der NiSV ergeben. NiSV nungsgemäße Installation, Einweisung, Prü- 2 LE (geeignet für fung auf Funktionsfähigkeit und Eignung, In- virtuelle Präsenz, standhaltung) e-learning) – Anzeige des Betriebs Schutzbestimmun- – Technische Maßnahmen gen und Maßnah- – Organisatorische Maßnahmen men – Arbeitsschutz und Arbeitssicher- – Eigenschutz – Schutz der behandelten Per- heit son 2 LE (geeignet für – Arbeitsschutzbestimmungen des Arbeits- virtuelle Präsenz, schutzgesetzes bzw. der EMFV und der e-learning) Technischen Regeln TREMF Dokumentation – Kenntnis der Dokumentationspflichten nach Die Teilnehmer*innen wissen, was dokumentiert nach NiSV § 3 Absatz 2 NiSV (Identifikation der Anlage, werden muss und können dies in nachvollzieh- 2 LE (geeignet für Installation, Einweisung, Kontrollen und barer Form tun. virtuelle Präsenz, Wartung, Instandhaltungsmaßnahmen, e-learning) Funktionsstörung, gegebenenfalls Art und Folgen einer Funktionsstörung oder eines Bedienfehlers, Beratung und Aufklärung) – Beispieldokumentation, Nachvollziehbarkeit für Behörden
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