ZWISCHENBERICHT Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - Stadt Forchtenberg

 
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ZWISCHENBERICHT Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - Stadt Forchtenberg
Spezielle
                           artenschutzrechtliche
                           Prüfung

                           ZWISCHENBERICHT

                           zum Bebauungsplan

                           Wohnmobilstellplatz/
                           Campingplatz

                           im Gebiet der

                           Stadt Forchtenberg
                           OT Schleierhof
                           Hohenlohekreis

                           Auftraggeber:

                           Stadt Forchtenberg
                           Hauptstraße 14
Dipl.-Biol. Dieter Veile   74670 Forchtenberg
Amselweg 10
74182 Obersulm

                           Juli 2021
ZWISCHENBERICHT Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - Stadt Forchtenberg
Dipl.-Biol. Dieter Veile    Spezielle artenschutzrechtliche Prü fung
       Amselweg 10                 zum Bebauungsplan Wohnmobilstellplatz/Campingplatz
       74182 Obersulm              Stadt Forchtenberg OT Schleierhof, Hohenlohekreis       Juli 2021

Vorhaben:                         Bebauungsplan Wohnmobilstellplatz/Campingplatz

Projekt:                          Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Auftraggeber:                     Stadt Forchtenberg
                                  Hauptstraße 14
                                  74670 Forchtenberg

Auftragnehmer:                    Arbeitsgemeinschaft für Wasser- und Landschaftsplanung
                                  Dieter Veile
                                  Amselweg 10, 74182 Obersulm

                                  Tel. 07130/452845
                                  Mail: Dieter.Veile@t-online.de

Projektleitung:                   Dieter Veile (Dipl.-Biol.)

Projektbearbeitung:               Dieter Veile (Dipl.-Biol.)
                                  Dr. Heike de Vries (Dipl.-Biol.)

Bearbeitungszeitraum:             März – Juli 2021

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ZWISCHENBERICHT Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - Stadt Forchtenberg
Dipl.-Biol. Dieter Veile   Spezielle artenschutzrechtliche Prü fung
         Amselweg 10                zum Bebauungsplan Wohnmobilstellplatz/Campingplatz
         74182 Obersulm             Stadt Forchtenberg OT Schleierhof, Hohenlohekreis    Juli 2021

INHALTSVERZEICHNIS

1.         Anlass und Zielsetzung                                                         5
2.         Rechtliche Grundlagen                                                          5
3.         Untersuchungsraum                                                              6
4.         Vorhabenbedingte Wirkfaktoren                                                 11
5.         Methodik der Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung (SAP)                  12
5.1.       Relevanzprüfung                                                               12
5.2.       Bestandserfassung                                                             14
5.3.       Konfliktermittlung                                                            15
5.4.       Ausnahmeprüfung                                                               15
6.         Planungsrelevante Artengruppen                                                15
6.1.       Vögel                                                                         15
6.1.1.     Erfassungsmethodik                                                            15
6.1.2.     Nachweise                                                                     16
6.1.3.     Konfliktermittlung                                                            18
6.2.       Fledermäuse                                                                   20
6.2.1.     Erfassungsmethode                                                             20
6.2.2.     Nachweise                                                                     21
6.2.3.     Konfliktermittlung                                                            25
6.3.       Reptilien                                                                     29
6.3.1.     Erfassungsmethodik                                                            29
6.3.2.     Nachweise                                                                     29
6.3.3.     Konfliktermittlung                                                            30
6.4.       Schmetterlinge                                                                30
6.4.1.     Erfassungsmethode                                                             30
6.4.2.     Nachweise                                                                     31
6.4.3.     Konfliktermittlung                                                            31
7.         Gutachterliches Fazit                                                         32
8.         Literatur                                                                     33

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ZWISCHENBERICHT Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - Stadt Forchtenberg
Dipl.-Biol. Dieter Veile   Spezielle artenschutzrechtliche Prü fung
     Amselweg 10                zum Bebauungsplan Wohnmobilstellplatz/Campingplatz
     74182 Obersulm             Stadt Forchtenberg OT Schleierhof, Hohenlohekreis        Juli 2021

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

1      Lage des Untersuchungsgebiets mit innerem Plangebiet                                 6
2      Plangebiet mit umgebenden Biotopen, Flachlandmähwiese und Biotopverbund              7
3      Position der Höhlenbäume unmittelbar nördlich des Plangebiets                        8
4      Höhlenbaum Nr. 1 mit einer großvolumigen Spalthöhle                                  8
5      Höhlenbaum Nr. 2 mit einer durch Fäulnis entstandenen Rundhöhle                      8
6      Höhlenbaum Nr. 3 mit einer durch Fäulnis entstandenen Rundhöhle                      8
7      Blick auf das intensiv ackerbaulich genutzte Plangebiet aus östlicher Richtung       9
8      Blick auf das intensiv ackerbaulich genutzte Plangebiet aus Norden im April          9
9      Blick auf das intensiv ackerbaulich genutzte Plangebiet aus Norden im Juli           9
10     Obstbaumreihe auf Flst. 2010/1 am Weg nördlich des Plangebiets                       9
11     Mittelteil der Obstbaumreihe auf Flst. 2010/1 am Weg nördlich des Plangebiets      10
12     Ostteil der Obstbaumreihe auf Flst. 2010/1 am Weg nördlich des Plangebiets         10
13     Starkwüchsiger Grasstreifen am Weg (Flst.-Nr. 2074) mit Brennnesseln               10
14     Grünland südlich des Plangebiets auf Flst.-Nr. 2069                                10
15     Ottersbach mit Ufergehölz und Extensiv-Grünland im südlichen Untersuchungsge-      10
16     Gebüsch
       biet    am Weg (Flst.-Nr. 2074) zwischen Tiroler See und Ottersbach                10
17     Tiroler See mit Ufergehölz im Randbereich des westlichen Untersuchungsgebiets      11
18     Waldgebiet an der Hofstraße im Wirkraum nördlich des Plangebiets                   11
19     Wirkraum mit Obstbaumreihe am Weg nordöstlich des Plangebiets                      11
20     Streuobstwiese nahe der Bebauung östlich des Plangebiets                           11
21     Prüfverfahren für Vogelarten nach VS-RL und Arten nach Anhang IV der FFH-RL        13
22     Berücksichtigung weiterer national geschützter Arten nach der Eingriffsregelung    14
23     Lage der Brutrevierzentren im Untersuchungsgebiet                                  16
24     Standort des Bat-Corders                                                           22

TABELLENVERZEICHNIS

1      Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet                                              17
2      Nichtbrutvogelarten im Untersuchungsgebiet                                         17
3      Fledermausarten im Untersuchungsgebiet                                             22

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ZWISCHENBERICHT Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - Stadt Forchtenberg
Dipl.-Biol. Dieter Veile   Spezielle artenschutzrechtliche Prü fung
       Amselweg 10                zum Bebauungsplan Wohnmobilstellplatz/Campingplatz
       74182 Obersulm             Stadt Forchtenberg OT Schleierhof, Hohenlohekreis                 Juli 2021

1. ANLASS UND ZIELSETZUNG

Mit dem Bebauungsplan Wohnmobilstellplatz/Campingplatz möchte die Stadt Forchtenberg nahe den Tiroler
Seen die geplante Anlage einer Freizeiteinrichtung planerisch vorbereiten. Das Plangebiet wird von einer
Ackerfläche eingenommen, und in unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich ein Waldgebiet, eine neben ei-
nem Weg verlaufende Obstbaumreihe und extensiv genutztes Grünland. Diese Biotope können von europa-
rechtlich und streng geschützten Arten (einheimische Vogelarten, Arten nach Anhang IV FFH-RL) als Habitat
genutzt werden.
Zur Bewertung des Eingriffs in den Naturhaushalt im Zuge des Genehmigungsverfahrens ist eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) erforderlich, mit deren Erstellung Herr Dipl.-Biol. Dieter Veile (Obersulm)
beauftragt wurde. Während aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen das Vorkommen vieler streng ge-
schützter Tierarten ausgeschlossen werden konnten, mussten hingegen Vögel, Fledermäuse sowie europa-
rechtlich geschützte Vertreter von Reptilien und Schmetterlingen untersucht und artenschutzrechtlich bewertet
werden. Der Untersuchungsumfang der saP wurde frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde des Land-
kreises abgestimmt. Die Ergebnisse der Untersuchungen und deren artenschutzrechtliche Bewertung sind im
vorliegenden Bericht dargestellt.

2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Auf europäischer Ebene gelten die artenschutzrechtlichen Vorgaben der „Richtlinie des Rats vom 21. Mai
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ oder „Flora-
Fauna-Habitat-Richtlinie“ (92/43/EWG FFH-RL) sowie die „Richtlinie des Rats vom 02. April 1997 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ oder „EU-Vogelschutzrichtlinie“ (2009/147/EG VS-RL). Diese Vorga-
ben wurden durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01.03.2010 in unmittelbar geltendes Bun-
desrecht umgesetzt. Aufgrund der Zugriffsverbote und Regelungen der §§ 44 Abs. 1, 5 und 6 ergibt sich für
Planvorhaben, durch die Verbotstatbestände erfüllt werden könnten, die Anforderung, eine Spezielle Arten-
schutzrechtliche Prüfung zu erstellen.
Grundsätzlich gilt § 44 Abs. 1 BNatSchG für alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten bzw. alle
streng geschützten Tierarten und die europäischen Vogelarten. Nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG beziehen
sich die artenschutzrechtlichen Bestimmungen bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und
Landschaft und nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2
Satz 1 BNatSchG auf die europäisch geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL sowie die europäi-
schen Vogelarten nach der VS-RL. Zeichnet sich für diese Artengruppen durch ein Vorhaben die Erfüllung
von Verbotstatbeständen ab, so kann zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung § 45 Abs. 7 BNatSchG zur
Anwendung kommen.
Alle weiteren Tier- und Pflanzenarten sind ebenso als Bestandteil des Naturhaushalts im Rahmen der Ein-
griffsregelung, gegebenenfalls mit besonderem Gewicht in der Abwägung oder auch nach anderen Rechts-
grundlagen (z.B. Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) zu berücksichtigen. Dabei ist der Hinweis in § 44
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG zu beachten, dass (außer Vogelarten und „FFH-Arten“) solche Arten betroffen sind,
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind. Dies sind Arten, die in ihrem Bestand

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       Amselweg 10                zum Bebauungsplan Wohnmobilstellplatz/Campingplatz
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gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist. Hierunter fallen
alle ausschließlich national streng und besonders geschützten Arten, denen z. T. in Baden-Württemberg durch
das Zielartenkonzept ein zusätzliches planerisches Gewicht zugemessen wurde. Diese Artengruppen werden
im Rahmen der Eingriffsregelung nach § 15 BNatSchG berücksichtigt. Auf diese Vorgehensweise verweist die
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW).

3. UNTERSUCHUNGSGEBIET

Das Untersuchungsgebiet entspricht dem Wirkraum, innerhalb dessen die Fauna durch die vorhabenbedingten
Wirkfaktoren beeinträchtigt werden könnte und in dessen Zentrum das Plangebiet liegt (Abb. 1).

Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebiets (schwarz umrandet) mit innerem Plangebiet (farbig unterlegt)
(Bildmaterial: Daten- und Kartendienst der LUBW)

Kleine Teilbereiche des Plangebiets liegen im Flächennetz des Biotopverbundes für mittlere Standorte (Abb. 2),
der der Erhaltung von Grünstrukturen zwischen Biotopen und der Sicherung des Überlebens von Tier- und
Pflanzenarten in der intensiv genutzten Kulturlandschaf dienen soll, indem der genetische Austausch gesichert
oder durch planerische Maßnahmen ermöglicht wird. Der Eingriff der Planung in den Biotopverbund ist auf-
grund seiner geringen Dimensionierung zu vernachlässigen.

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Abb. 2: Plangebiet mit umgebenden Biotopen (B1-B5, vgl. Tab. 1), Flachlandmähwiese (FL) und Biotopver-
bundzonen (BV).

Südwestlich des Plangebiets erstreckt sich ein schmaler Streifen mit einer Fläche von 1371 m2 einer „Mageren
Flachland-Mähwiese“ (mit der Bezeichnung MW 6510012646182625), welche nach der FFH-Richtlinie (Richt-
linie 92/43/EWG) gemäß Anhang 1 als prioritärer Lebensraumtyp geschützt ist (FFH-Lebensraumtyp 6510).
Weiterhin befinden sich im Umfeld des Plangebiets mehrere ausgewiesene Biotope (Abb. 2), die nach § 30
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 33 Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) geschützt sind:

Bezeichnung           Biotop.-Nr.             Name
in Abb. 2
B1                    166231263309            Feldhecke bei den Schleierhofer Seen
B2                    166231263310            Feldhecke am Bach zwischen den Schleierhofer Seen
B3                    166231263313            Röhricht am unteren Schleierhofer See
B4                    166231263311            Feldhecke auf dem Damm des unteren Schleierhofer Sees
B5                    166231263312            Hecke an der Straße Forchtenberg-Bieringen

Bei einer Begehung am 10.04.2021 wurden die im Untersuchungsgebiet auf Flst.-Nr. 2010/1 neben dem das
Plangebiet nördlich begrenzenden Weg (Flst.-Nr. 2067) befindlichen Höhlenbäume erfasst. Um Hinweise auf
tierische Nutzungen (Vögel, Fledermäuse, Holzkäfer) zu gewinnen, wurden die Innenräume der Höhlen endo-

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skopisch abgesucht und die Mulmschichten bezüglich Kotpellets und Käferresten durchsucht. Insgesamt wur-
den folgende drei Höhlenbäume verzeichnet:

Nr.    Baumart                                        Koordinaten (Gauß-Krüger)
                                                      Rechtswert       Hochwert
1      Birnbaum (Pyrus communis)                      3541081.559      5464418.424
2      Apfelbaum (Malus domestica)                    3541087.913      5464404.902
3      Apfelbaum (Malus domestica)                    3541118.322      5464354.190

Die nachfolgenden Abbildungen 3 - 6 geben die Standorte der Höhlenbäume wieder und vermitteln einen Ein-
druck von den Bäumen und deren Höhlen, wobei nur die aufgrund ihrer Größe tierökologisch eventuell rele-
vanten Höhlen berücksichtigt wurden. Kleinere Löcher, die nicht als Nistplatz für höhlenbrütende Vögel oder
als Fledermausquartier dienen konnten, wurden bei der Darstellung nicht berücksichtigt.

Abb. 3: Position der Höhlenbäume Nr. 1 - 3 auf                     Abb. 4: Höhlenbaum Nr. 1 mit einer großvolumigen
Flst. 2010/1 unmittelbar nördlich des Plangebiets.                 Spalthöhle mit weiteren Ausgängen.

Abb. 5: Höhlenbaum Nr. 2 mit einer durch Fäulnis                   Abb. 6: Höhlenbaum Nr. 3 mit einer durch Fäulnis
entstandenen Rundhöhle an einer Sägenarbe.                         entstandenen Rundhöhle an einer Sägenarbe.

Das Plangebiet stellt eine Teilfläche des Flurstücks Nummer 2069 dar, welches intensiv ackerbaulich genutzt
wird. Nordwestlich wird das Plangebiet von einem asphaltierten Feldweg (Flst.-Nr. 2074) begrenzt, der von der

                                                                   8
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Ackerfläche durch einen von Gräsern dominierten Grünstreifen getrennt ist (Abb. 5). Jenseits dieses Feldwe-
ges setzt sich die ackerbauliche Nutzung vergleichbar fort. Nördlich grenzt das Plangebiet an einen weiteren
Feldweg (Flst.-Nr. 2067), der nördlich von einer Obstbaumreihe auf extensiv gepflegtem Grünland begleitet
wird (Abb. 6). In den Bäumen befinden sich teilweise großvolumige Höhlen von tierökologischem Potential. In
beiden Grünstreifen befinden sich alte Wühlmausgänge, die möglicherweise Reptilien als Quartier und Zu-
fluchtsort bei Störungen dienen. Südwestlich des Plangebiets wird im Wirkraum die Ackernutzung von einer
großen Wiese abgelöst, die teilweise als Flachlandmähwiese (vgl. Abb. 2, geschützter Lebensraumtyp) aus-
gewiesen ist. Das frische Grünland enthält zwar nur vereinzelt (Deckungsgrad weit unter 1%), doch regelmä-
ßig auftretend den Stumpfblättrigen Ampfer (Rumex obtisifolius), der dem Großen Feuerfalter (Lycaena dispar)
als Larvalfutterfplanze dienen könnte. Punktuell sind im Grünland direkt beim Ufergehölz des Ottersbachs, der
die Schleierhofer Seen speist und aus denen wiederum austritt, auf feuchtem Boden kleine Bestände von
Riedgräsern (Bewuchs mit der Schlanksegge Carex gracilis) ausgebildet, die möglicherweise auch Kräuter
enthalten, die als Larvalfutterpflanzen für europarechtlich geschützte Schmetterlinge relevant sein könnten. In
Östlicher Richtung setzt sich die Nutzung des extrem artenarmen Plangebiets fort. Die nachfolgenden Abbil-
dungen bieten Eindrücke der örtlichen Gegebenheiten.

Abb. 7: Blick auf das intensiv ackerbaulich genutzte                Abb. 8: Blick auf das intensiv ackerbaulich genutzte
Plangebiet aus östlicher Richtung.                                  Plangebiet aus Norden im April.

Abb. 9: Blick auf das intensiv ackerbaulich genutzte                Abb. 10: Obstbaumreihe auf Flst. 2010/1 am Weg
Plangebiet aus Norden im Juli.                                      nördlich des Plangebiets.

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Abb. 11: Mittelteil der Obstbaumreihe auf Flst.                    Abb. 12: Ostteil der Obstbaumreihe auf Flst. 2010/1
2010/1 am Weg nördlich des Plangebiets.                            am Weg nördlich des Plangebiets.

Abb. 13: Starkwüchsiger Grasstreifen am Weg                        Abb. 14: Grünland südlich des Plangebiets auf Flst.-
(Flst.-Nr. 2074) mit Brennnesseln.                                 Nr. 2069.

Abb. 15: Ottersbach mit Ufergehölz und Extensiv-                   Abb. 16: Gebüsch am Weg (Flst.-Nr. 2074) zwi-
Grünland im südlichen Untersuchungsgebiet.                         schen Tiroler See und Ottersbach.

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Abb. 17: Tiroler See mit Ufergehölz im Randbereich                  Abb. 18: Waldgebiet an der Hofstraße im Wirkraum
des westlichen Untersuchungsgebiets.                                nördlich des Plangebiets.

Abb. 19: Wirkraum mit Obstbaumreihe am Weg auf                      Abb. 20: Streuobstwiese nahe der Bebauung östlich
Flst. 2010/1 nordöstlich des Plangebiets.                           des Plangebiets.

Als Vorbelastungen des Plangebiets, welche die Fauna im Untersuchungsgebiet bereits beeinträchtigen und in
ihrer Zusammensetzung maßgeblich negativ beeinflussen, sind zu nennen:
    Die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets unterbindet das Vorkommen zahlreicher acker-
    typischer Tierarten durch die Wirkung von Bioziden und der mechanischen Bodenbearbeitung.
    Unkontrollierte Anwesenheit von Haustieren aus nahen Siedlungsbereichen: umherstreunende und in der
    freien Landschaft jagende Katzen stellen eine Gefahr für Vogelarten dar, die sich dauerhaft aus gefährde-
    ten Gebieten zurückziehen können.

4. VORHABENBEDINGTE WIRKFAKTOREN

Die durch ein Vorhaben zu erwartenden Wirkungen verweisen auf die mögliche Betroffenheit von Arten. Im
Fall der Umsetzung des Planungsvorhabens zeichnen sich im zeitlichen Wechsel Wirkfaktoren ab, welche
prinzipiell die planungsrelevanten europarechtlich geschützten Tierarten (Vogelarten, Arten nach Anhang IV
der FFH-Richtlinie), die Gegenstand der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung waren, erheblich und
                                                                   11
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nachhaltig beeinträchtigen könnten. Europarechtlich geschützte Pflanzenarten kommen aufgrund der Standor-
teigenschaften im Untersuchungsgebiet nicht vor. Dabei kann zwischen zeitlich befristeten, reversiblen Beein-
trächtigungen und fortwährenden Beeinträchtigungen differenziert werden:

Wirkfaktoren             Wirkung/Wirkmechanismus                                        Potentiell betroffene
                                                                                        Artengruppe
Baubedingte              Lärmimmissionen durch Bau der Photovoltaikanlage
Wirkfaktoren             und visuelle Störungen der Fauna durch menschliche
                         Anwesenheit
                            Meideverhalten störungsempfindlicher Arten (Ab-                     Vögel
                            wanderung in ruhigere Bereiche)

                         Flächenbeanspruchung (Grünflächen)
                            Tötung fluchtunfähiger Individuen von besonders                     Amphibien
                            oder streng geschützten Tierarten (Juvenilstadien,                  Reptilien
                            Winterruhe)                                                         Schmetterlinge

                              Unterbindung von Eiablage bzw. Rückzug in Win-                    Amphibien
                              terquartiere in Erdspalten)                                       Reptilien

                              Zerstörung von Wirtspflanzen                                      Schmetterlinge

Anlagebedingte           Fehlende Fortpflanzungs- und Entwicklungsstätten
Wirkfaktoren               Abwanderung besonders und streng geschützter                         Vögel
                           Tierarten                                                            Amphibien
                                                                                                Reptilien
                                                                                                Schmetterlinge

Betriebsbedingte         Zukünftigen Nutzung des Campingplatzes
Wirkfaktoren               Störungen durch Lärmeinträge in die freie Land-                      Vögel
                           schaft und visuelle Beeinträchtigung durch mensch-                   Fledermäuse
                           liche Anwesenheit (Scheuchwirkung).

5. METHODIK DER SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG (SAP)

5.1. RELEVANZPRÜFUNG

Im Jahr 2020 wurde zum Vorhaben eine artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung durchgeführt. Hierbei
wurde geprüft, welche „Arten der FFH-Richtlinie mit Vorkommen in Baden-Württemberg“ (nach LUBW) vom
Vorhaben betroffen sein könnten. Durch eine sogenannte Abschichtung, einem schrittweise vollzogenen Aus-
schlussverfahren anhand bestimmter Parameter (z.B. Verbreitung, Habitatansprüche) wurden Arten als nicht
relevant (da nicht vom Vorhaben betroffenen) identifiziert, um sie im weiteren Verfahren nicht mehr zu berück-
sichtigen. Für diese Relevanzuntersuchung wurde die Datenbank der LUBW bezüglich den dort angeführten
„Arten der FFH-Richtlinie mit Vorkommen in Baden-Württemberg“ ausgewertet. Dabei wurde anhand ihrer
Artensteckbriefe geprüft, für welche dieser Arten Vorkommen im Wirkraum des Vorhabens ausgeschlossen
werden können (Ausschlusskriterium: Verbreitung) bzw. welche Arten möglicherweise im Wirkraum vorkom-
                                                                    12
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men und somit Gegenstand konkreter Untersuchungen sein müssen. Weiterhin wurden aus einer Habitatpo-
tentialanalyse Rückschlüsse auf mögliche Vorkommen von Arten gezogen, wobei abgeschätzt wurde, ob die
vorhandenen Habitatstrukturen Vertretern der genannten Artengruppen als Lebensraum dienen könnten oder
nicht (Ausschlusskriterium: Habitatanspruch).

Abb. 21: Prüfverfahren für Vogelarten nach VS-RL und Arten nach Anhang IV der FFH-RL

                                                                   13
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5.2. BESTANDSERFASSUNG

Durch die Relevanzprüfung wurden für mehrere streng geschützte Arten und Artengruppen Vorkommen nicht
ausgeschlossen. Dadurch wurden für Vögel, Fledermäuse sowie europarechtlich geschützte Vertreter von
Reptilien und Schmetterlingen eine Bestandserfassung im Untersuchungsgebiet und die Prüfung artenschutz-
rechtlicher Verbotstatbestände erforderlich. Diese Untersuchungsinhalte wurden mit der UN abgestimmt.

Abb. 22: Berücksichtigung national geschützter Arten nach der Eingriffsregelung

                                                                   14
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5.3. KONFLIKTERMITTLUNG

Für europäische Vogelarten und für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelisteten Arten gilt der Verfahrensab-
lauf von Abbildung 21. Die betroffenen Arten werden üblicherweise einzeln behandelt. Erfüllen mehrere Arten
jedoch ähnliche ökologische Ansprüche, so werden diese zu sogenannten Gilden zusammengefasst und im
Weiteren als Gruppe artenschutzrechtlich überprüft. Alle weiteren Arten werden im Rahmen der Eingriffsrege-
lung berücksichtigt (Abbildung 22).

5.4. AUSNAHMEPRÜFUNG

Sollte sich bei der Prüfung von Verbotstatbeständen ergeben, dass eine der Arten vom Vorhaben betroffen ist,
so wird untersucht, ob Voraussetzungen gegeben sind, welche die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung i. S.
v. § 45 Abs. 7 BNatSchG ermöglichen würden.

6. PLANUNGSRELEVANTE ARTENGRUPPEN

6.1. VÖGEL

6.1.1. Erfassungsmethodik

Die Erfassung der vorhandenen Vogelarten erfolgte anhand von sieben Begehungen in den Vormittagsstun-
den im Abstand von mehreren Tagen, bei denen in Anlehnung an das Verfahren der Revierkartierung nach
Südbeck et al. (2005) auf die Aktivitäten der Vögel geachtet wurde. Als Indiz für ein mögliches Brutrevier wur-
de Reviergesang eingestuft, und der Transport von Nistmaterial und Futter sowie Warnrufe wurden als starker
Bruthinweis gewertet. Dadurch wird eine relativ genaue Aussage über die Lage von Revieren und Siedlungs-
dichten erreicht. Die Witterung war bei allen Terminen für eine Erfassung von Vögeln günstig, eine hohe Aktivi-
tät der Individuen war dadurch gewährleistet:

Datum           Uhrzeit           Temperatur     Himmel                        leichter Regen   Wind
10.04.2021      0945              140 C          wechselnd bewölkt             nein             leichter Wind
28.04.2021      0830              180 C          bewölkt                       nein             leichter Wind
07.05.2021      0930              100 C          wechselnd bewölkt             nein             windstill
24.05.2021      0900              170 C          wechselnd bewölkt             nein             leichter Wind
01.06.2021      0945              210 C          sonnig                        nein             leichter Wind
13.06.2021      0830              180 C          sonnig                        nein             leichter Wind
08.07.2021      1130              190 C          bewölkt                       nein             leichter Wind

Beim leisen und gleichmäßig langsamen Begehen wurden alle angetroffenen Vögel lagegenau in Tageskarten
(Luftbild) eingetragen, die die korrespondierenden Positionen der bruthinweisenden Artnachweise umfassen.
Nach Abschluss der Geländearbeit wurden die Tageskarten ausgewertet und sogenannte Papierreviere defi-
niert. Ein Revier einer Vogelart wurde dann anerkannt, wenn wenigstens 3 Beobachtungen an 4 aufeinander
folgenden Terminen am gleichen Platz vorlagen und dabei zumindest einmal, möglichst aber zweimal deutlich
revieranzeigende Verhaltensweisen (wiederholter zielstrebiger An- und Abflug von Brutplatz, Transport von
                                                                       15
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Nistmaterial, Futtereintrag, Jungvögel) festgestellt wurden. Die so festgelegten Papierreviere sind künstliche
Gebilde, die nicht mit den in der Natur besetzten und verteidigten Revieren v. a. hinsichtlich ihrer Größe über-
einstimmen müssen. In den meisten Fällen dürften die festgelegten Papierreviere allerdings mit der Zahl der
tatsächlich besetzten Reviere übereinstimmen. Die Summe aller Papierreviere wird mit dem Brutbestand einer
Fläche gleichgesetzt.

6.1.2. Nachweise

Fünf Arten suchten das Untersuchungsgebiet als Nahrungsgäste auf oder wurden nur einmalig beim Überflug
beobachtet (vgl. Tab. 1, S. 17). Insgesamt wurden 14 Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen
(vgl. Tab. 2, S. 17), die mit 20 Brutpaaren vertreten waren. Die ungefähre Lage der Brutrevierzentren (Nester
oder räumlich gemittelt aus Singwarten sind in Abb. 23 dargestellt. Fast alle Arten sind allgemein häufig und in
den verschiedensten Lebensräumen regelmäßig vertreten.

Abb. 23: Lage der Brutrevierzentren im Untersuchungsgebiet (schwarz umrandet) mit innerem Plangebiet (far-
big unterlegt), Bildquelle: Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-
Württemberg, www.lgl-bw. Az.: 2851.9-1/19

                                                                   16
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Tabelle 1: Nichtbrutvogelarten im Untersuchungsgebiet
 Euring-      Vogelart                             DDA-       Nahrungs- Überflug/ Einstufung RL BNatSchG
  code                                             Kürzel       gast    Durchzug    D      BW
  15670       Aaskrähe
                                                     Ak             +                 -            -        -   §
              (Corvus corone)
  16400       Girlitz
                                                     G              +                 -            -        -   §
              (Serinus serinus)
  02870       Mäusebussard
                                                     Mb                -              +            -        -   §§
              (Buteo buteo)
  10010       Mehlschwalbe
                                                     M              +                 -            3        V   §
              (Delichon urbicum)
  09920       Rauchschwalbe
                                                     Rs             +                 -            3        V   §
              (Hirundo rustica)
 Rote Liste: D: Deutschland BW: Baden-Württemberg 3: gefährdet                            V: Vorwarnliste
 BNatSchG: § = besonders geschützt §§ = streng geschützt

Tabelle 2: Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet
 Euring-      Brutvogelart                         DDA-         Brut-           Einstufung RL BNatSchG
  code                                             Kürzel      reviere            D      BW
  11870       Amsel
                                                      A            1              -          -          §
              (Turdus merula)
  14620       Blaumeise
                                                    Bm             2              -          -          §
              (Parus caeruleus)
  16360       Buchfink
                                                      B            3              -          -          §
              (Fringilla coelebs)
  18570       Goldammer
                                                     G             2              -          V          §
              (Emberiza citrinella)
  16490       Grünfink
                                                     Gf            1              -          -          §
              (Carduelis chloris)
  14790       Kleiber
                                                     Kl            1              -          -          §
              (Sitta europaea)
  14640       Kohlmeise
                                                      K            1              -          -          §
              (Parus major)
  12770       Mönchsgrasmücke
                                                     Mg            3              -          -          §
              (Sylvia atricapilla)
  06700       Ringeltaube
                                                     Rt            1              -          -          §
              (Columba palumbus)
  10990       Rotkehlchen
                                                      R            1              -          -          §
              (Erithacus rubecula)
  15820       Star
                                                      S            1             3           -          §
              (Sturnus vulgaris)
  16530       Stieglitz
                                                     Sti           1              -          -          §
              (Carduelis carduelis)
  10660       Zaunkönig
                                                      Z            1              -          -          §
              (Troglodytes troglodytes)
  13110       Zilpzalp
                                                     Zi            1              -          -          §
              (Phylloscopus collybita)
 Rote Liste: D: Deutschland BW: Baden-Württemberg
 BNatSchG: § = besonders geschützt

                                                                           17
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        Amselweg 10                zum Bebauungsplan Wohnmobilstellplatz/Campingplatz
        74182 Obersulm             Stadt Forchtenberg OT Schleierhof, Hohenlohekreis                          Juli 2021

Bodenbrütende Arten (Feldlerche, Schafstelze) waren im Plangebiet weder als Brutvogel noch als Nahrungs-
gast zu verzeichnen. Dies ist vermutlich auf die relative Nähe großer Gehölze und auf das Fehlen jeglicher
Störstellen in der Vegetation zurückzuführen.

6.1.3. Konfliktermittlung

Für die Konfliktermittlung werden die Arten zu Gilden zusammengefasst und als Bewertungseinheit behandelt,
wobei nur die im Untersuchungsgebiet brütenden Arten berücksichtigt werden. Unter einer Gilde wird eine
Gruppe von Arten verstanden, welche ungeachtet ihres Verwandtschaftsgrades auf ähnliche Weise vergleich-
bare Ressourcen nutzt. Für Vogelarten ist es zweckmäßig, für die Bildung von Gilden den Aspekt „Nist-
platztyp“ heranzuziehen.

  Betroffenheit nichtgefährdeter höhlenbrütender Vogelarten:

  Blaumeise (Parus caeruleus), Kleiber (Sitta europaea), Kohlmeise (Parus major), Star (Sturnus vulga-
  ris),

                                                                           Gilde europäische Vogelarten nach VRL

  1. Grundinformationen

  Erhaltungszustand auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig

  Alle Arten sind in vielen Habitattypen mit ausreichenden Gehölzvorkommen allgemein regelmäßig und
  häufig vertreten (Wälder, Feldgehölze, Parkanlagen, z. T. Hausgärten). Für ihre landesweite Be-
  standsentwicklung sind keine rückläufigen Tendenzen zu verzeichnen.

  Lokale Populationen:

  Im weiteren Umfeld des Untersuchungsgebiets befinden sich ein weitläufiges Waldgebiet, der Otters-
  bach mit Ufergehölz mit Altbäumen sowie ein mit Gehölzen durchgrünter Siedlungsbereich mit punktu-
  ell platzierten Nistkästen. Somit ist für höhlenbrütende Vogelarten allgemein ein gutes Nistplatzange-
  bot vorhanden. Obwohl keine Revierbestandszahlen existieren, muss aufgrund der günstigen Struktu-
  ren gefolgert werden, dass sich die Populationen beider Arten allgemein auf das gesamte weitere Um-
  feld erstrecken.
  Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: günstig

  2.1. Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

  Die Brutplätze dieser Arten liegen außerhalb des Plangebiets und werden durch das Vorhaben nicht in
  ihrer Funktion beeinträchtigt. Somit können keine Verbotstatbestände gegen § 44 Abs.1 Nr. 3
  BNatSchG erfüllt werden.

  Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

  CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

  Schädigungsverbot: nicht erfüllt

  2.2. Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

                                                                    18
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Betroffenheit nichtgefährdeter höhlenbrütender Vogelarten:

Blaumeise (Parus caeruleus), Kleiber (Sitta europaea), Kohlmeise (Parus major), Star (Sturnus vulga-
ris),

                                                          Gilde europäische Vogelarten nach VRL
Die temporären baubedingten Beeinträchtigungen im Umfeld des Plangebiets werden nicht zur weit-
räumigen Abwanderung brutwilliger Individuen führen, da sich die Habitatqualität im Umfeld des Plan-
gebiets nicht nachhaltig verschlechtert. Eine erhebliche Störung der Arten, die den Erhaltungszustand
der weitläufig im Umfeld verbreiteten Populationen verschlechtert, erfolgt durch das Vorhaben nicht.
Betriebsbedingte Beeinträchtigungen, die eine erhebliche Störung dieser Arten darstellt, treten nicht
ein. Es erfolgt kein Verstoß gegen § 44 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

Schädigungsverbot: nicht erfüllt

2.3. Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Da die Brutbäume nicht vom Vorhaben berührt werden, können keine Tötungen von Individuen der
Blaumeise (Eier, fluchtunfähige Jungvögel) erfolgen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

Tötungsverbot: nicht erfüllt

Betroffenheit ungefährdeter astbrütender Vogelarten (Nester im Geäst oder an Stämmen):
Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Goldammer (Emberiza citrinella), Grünfink Cardu-
elis chloris), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Ringeltaube (Columba palumbus), Rotkehlchen
(Erithacus rubecula), Stieglitz (Carduelis carduelis), Zaunkönig (Troglodytes troglodytes), Zilpzalp
(Phylloscopus collybita)

                                                            Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

1. Grundinformationen

Erhaltungszustand auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig

Alle Arten sind in Habitattypen mit ausreichenden Gehölzvorkommen häufig vertreten (Wälder, Feld-
gehölze, Hecken, Einzelbäume, Parkanlagen, Hausgärten) und allgemein verbreitet. Für fast keine der
Arten sind in der landesweiten Bestandsentwicklung rückläufige Tendenzen zu verzeichnen.

Lokale Populationen:

Im weiteren Umfeld des Untersuchungsgebiets befinden sich ein weitläufiges Waldgebiet, der Otters-
bach mit Ufergehölz mit Altbäumen sowie ein mit Gehölzen durchgrünter Siedlungsbereich. Somit ist
für frei astbrütende Arten ein günstiges Nistplatzangebot vorhanden.
Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: günstig

                                                                 19
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 Betroffenheit ungefährdeter astbrütender Vogelarten (Nester im Geäst oder an Stämmen):
 Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Goldammer (Emberiza citrinella), Grünfink Cardu-
 elis chloris), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Ringeltaube (Columba palumbus), Rotkehlchen
 (Erithacus rubecula), Stieglitz (Carduelis carduelis), Zaunkönig (Troglodytes troglodytes), Zilpzalp
 (Phylloscopus collybita)

                                                              Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

 2.1. Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

 Da die Arten ihre Nester alljährlich neu und an anderer Stelle als im Vorjahr anlegen, ist für sie bezüg-
 lich des Vorhabens § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht einschlägig.

 Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

 CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

 Schädigungsverbot: nicht erfüllt

 2.2. Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

 Die temporären baubedingten Beeinträchtigungen können im Umfeld der geplanten Baumaßnahmen
 zum zeitweiligen Ausweichen brutwilliger Individuen in störungsärmere Bereiche führen. Eine erhebli-
 che und nachhaltige Störung dieser Arten, die den günstigen Erhaltungszustand der weitläufig im Um-
 feld verbreiteten Populationen verschlechtern würde, erfolgt dabei nicht, da im weiten Umfeld zum
 Nestbau geeignete Strukturen bestehen.

 Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

 CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

 Schädigungsverbot: nicht erfüllt

 2.3. Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

 Da sich im Plangebiet keine Gehölze befinden, sind Tierverluste (Eier, fluchtunfähige Jungvögel) durch
 die Zerstörung von Nestern von Arten dieser Gilde auszuschließen.

 Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

 CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

 Tötungsverbot: nicht erfüllt

6.2. FLEDERMÄUSE

6.2.1. Erfassungsmethodik

Bei Geländetermin am 08.07.2021 wurden die in den Obstbäumen nördlich des Plangebiets vorhandenen
Höhlen mit einem Endoskop auf eine mögliche Quartiernutzung durch Fledermausarten hin kontrolliert.

                                                                   20
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Außerdem wurde in den Nächten vom 15.06./16.06.2021 (bei 220C) und 30.06./01.07.2021 (bei 160C) ein
„batcorder 2.0“ der Firma ecoObs aus Nürnberg positioniert, um die Aktivität von Fledermäusen während der
Wochenstubenzeit (Mitte Mai bis Anfang Juli) im Plangebiet zu ermitteln. Der Himmel war jeweils leicht be-
wölkt, und es war nahezu windstill. Daher war mit einer hohen Flugaktivität von Insekten, die den Fledermäu-
sen als Beute dienen, zu rechnen. Alle Ortungsrufe fliegender Individuen wurden dabei digital aufgezeichnet,
der Bat-Corder wurde jeweils am darauffolgenden Morgen eingeholt. Danach wurden die files mit den zugehö-
rigen Frequenzanalyseprogrammen zwecks der Artbestimmung analysiert. Artbestimmungen waren in einzel-
nen Fällen nicht möglich, da die Lautäußerungen etwas zu weit vom Bat-Corder entfernt erfolgten. Das an
einer Stange fixierte Gerät wurde in einer Höhe von 1 m über dem Boden mit senkrecht gegen den Himmel
gerichteten Mikrofonen so platziert, dass die nahen Äste der Obstbäume durch ihr Laub keine abschirmende
und störende Wirkung ausübten. Als Position des Bat-Corders wurde der südliche Randbereich eines kleinen
Streuobstbestands gewählt, der sich im Bereich des nördlichen Plangebiets befindet (Abb. 24). Gehölzränder
werden besonders stark von Insekten frequentiert (Randlinienwirkung) und sind daher gerne gewählte Jagd-
habitate von Fledermäusen.

Abb. 24: Standort des Bat-Corders

6.2.2. Nachgewiesene Arten

Die endoskopische Untersuchung der Höhlen erbrachte keine Hinweise auf eine aktuelle oder zurückliegende
Quartiernutzung durch Fledermäuse. Somit ist davon auszugehen, dass die Obstbäume für die Populationen

                                                                   21
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der Fledermäuse der weiteren Umgebung als Quartier nicht relevant sind. Möglicherweise bieten die Höhlen
aufgrund ihrer leichten Erreichbarkeit von Feinden (z.B. Mauswiesel, Marder) keinen ausreichenden Schutz
und werden daher als unattraktiv gemieden.
An dem nächtlichen Termin wurden mit Hilfe des Bat-Corders folgende Arten nachgewiesen: Großer Abend-
segler, Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus und Zweifarbfledermaus. Tabelle 3 bietet eine Übersicht über
deren Stellung in den Roten Kisten von Deutschland und Baden-Württemberg sowie ihren Status nach der
FFH-RL und des Zielartenkonzeptes:
Hinweise zu den ökologischen Ansprüchen der Art bieten die unten angeführten Artensteckbriefe, in denen die
angetroffenen Arten hinsichtlich der Wahl ihrer Quartiere und Jagdreviere beschrieben werden. Außerdem
wurden die aufgezeichneten Rufe abgebildet.

Tabelle 3:                          Fledermausarten im Untersuchungsgebiet
Deutscher Name                      Wissenschaftl. Name               RL D         RL BW    FFH-RL   ZAK
Großer Abendsegler                  Nyctalus noctula                    3              i      IV      -
Zwergfledermaus                     Pipistrellus pipistrellus           -              3      IV      -
Breitflügelfledermaus               Eptesicus serotinus                 V              2      IV     LB

Rote Listen
D    Gefährdungsstatus in Deutschland (Boye et al. 1984)
BW Gefährdungsstatus in Baden-Württemberg (Braun et al. 2003)
2    stark gefährdet
3    gefährdet
V    Vorwarnliste
 i   gefährdete wandernde Art
G    Gefährdung anzunehmen
ZAK-Status (landesweite Bedeutung der Zielarten – aktualisierte Einstufung, Stand 2009)
LB Landesart Gruppe B; Landesarten mit noch mehreren oder stabilen Vorkommen in einem
    wesentlichen Teil der von ihnen besiedelten ZAK-Bezugsräume sowie Landesarten, für
    die eine Bestandsbeurteilung derzeit nicht möglich ist und für die kein Bedarf für spezielle
    Sofortmaßnahmen ableitbar ist

Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

Lebensraum                         Wälder, Parks

Quartiere                          Wochenstuben: bevorzugt Buntspechthöhlen in Buchen, bezieht auch Höhlen
                                   in Eichen oder selten Nadelgehölze, selten auch Vogelnistkasten, Fleder-
                                   mauskästen, Gebäudespalten (SCHOBER & GRIMMBERGER 1998,
                                   MESCHEDE & HELLER 2000).
                                   Sommerquartiere: in Spechthöhlen (KRONWITTER 1988), meist Buntspecht-,
                                   seltener Schwarzspechthöhlen, auch Vogelnistkästen und Fledermauskästen
                                   Winterquartiere: Baumhöhlen (Tiere in dünnwändigen Nistkästensterben im
                                   Winter durch Kälte), gelegentlich auch an Gebäuden.
                                   Die genutzten Quartierhöhlen eines Individuums können auf einer Fläche von
                                   200 ha verteilt sein, wobei die Entfernung zwischen Quartieren 12 km betra-
                                   gen kann (DIETZ et al. 2007).

Jagdrevier                         über Waldkronendach, Waldrand, Parks, auch über gemähten Wiesen und
                                   Gewässern (GLOOR 1995).
                                   Jagdflüge in mittlerer Höhe in 5 – 40 m (GAISLER et al. 1979), doch auch 250
                                                                        22
Dipl.-Biol. Dieter Veile       Spezielle artenschutzrechtliche Prü fung
       Amselweg 10                    zum Bebauungsplan Wohnmobilstellplatz/Campingplatz
       74182 Obersulm                 Stadt Forchtenberg OT Schleierhof, Hohenlohekreis                    Juli 2021

                                  - 500 m Höhe werden angegeben (KRONWITTER 1988).
                                  Entfernung Quartier/Wochenstube – Jagdgebiet: bis ca. 2,5 km, im Extremfall
                                  26 km (DIETZ et al. 2007), andere Arbeiten nennen ca. 6 km (SCHOBER &
                                  GRIMMBERGER 1998) und über 10 km (KRONWITTER 1988).

Rufserie

Einzelruf

Lautstärke

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

Lebensraum         Wälder, Parks, Siedlungsbereiche, sehr heterogen

Quartiere          Wochenstuben: Wochenstuben nur in und an Gebäuden (SIMON et al. 2003)
                   Sommerquartiere: v. a. in und an Gebäuden, sporadisch Vogelnistkästen und Fleder-
                   mauskästen.
                   Winterquartiere: bevorzugt werden Gebäude, doch auch in Höhlen und Kellern

Jagdrevier         Jagdreviernutzung gemäß Detektoruntersuchungen: 60% der Nachweise über Gewäs-
                   ser, 21% in Siedlungen, 15% in Wäldern/Gehölzen.
                   Jagdflüge in mittlerer Höhe in 5 – 20 m (EICHSTÄDT & BASSUS 1995, SIMON et al.
                   2003).
                   Entfernung zwischen Wochenstube und Jagdrevier durchschnittlich 1,5 km, wobei ein
                   Jagdrevier ca. 90 ha umfasst (DAVIDSON-WATTS & JONES 2006).

                                                                       23
Dipl.-Biol. Dieter Veile       Spezielle artenschutzrechtliche Prü fung
       Amselweg 10                    zum Bebauungsplan Wohnmobilstellplatz/Campingplatz
       74182 Obersulm                 Stadt Forchtenberg OT Schleierhof, Hohenlohekreis                  Juli 2021

Rufserie

Einzelruf

Lautstärke

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)

Lebensraum                        Viele verschiedene Lebensraumtypen (Siedlungen, Wälder, Parks, Streu-
                                  obstwiesen u. a.)

Quartiere                         Wochenstuben: in Gebäudespalten und –nischen.
                                  Sommerquartier ausschließlich an Gebäuden, überwiegend zwischen Ziegel
                                  und Holzverschalungen.
                                  Winterquartiere: unterirdische Quartiere (Höhlen, Kasematten).

Jagdrevier                        Jagdgebiete liegen hauptsächlich im offenen Gelände und halboffenen Land-
                                  schaften, v. a. über Dauergrünland, Gehölzränder und Streuobstwiesen. Nur
                                  einen geringen Teil der Jagd verbringen Breitflügelfledermäuse im Wald
                                  (DIEHL 1994, SCHMIDT 2000).
                                  Jagdflüge in mittlerer Höhe in 3 – 8 m (BAAGØE 2001b).

                                                                       24
Dipl.-Biol. Dieter Veile   Spezielle artenschutzrechtliche Prü fung
        Amselweg 10                zum Bebauungsplan Wohnmobilstellplatz/Campingplatz
        74182 Obersulm             Stadt Forchtenberg OT Schleierhof, Hohenlohekreis                              Juli 2021

Rufserie

Einzelruf

6.2.3. Konfliktermittlung

Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
                                                                                Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

1 Grundinformationen

Rote-Liste Status: Deutschland: 3              Baden-Württemberg: i (gefährdete wandernde Art)

Erhaltungszustand auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig

Begründung: Als eine Waldfledermausart, die v. a. Baumhöhlen (gerne in Rotbuche, seltener in Eiche)
als Quartier nutzt, stehen ihr mit Wäldern und Parks zahlreiche Habitate zur Verfügung. Dies gilt auch für
ihre Jagdreviere, wobei über Wäldern, frisch gemähtem Grünland und abgeernteten Feldern gejagt wird.
Daher ist die Art in der kontinentalen biogeographischen Region weit verbreitet, nicht selten und kommt
auch in Baden-Württemberg fast überall vor. Hier werden die großen Talräume von Rhein und Neckar
und andere Flussniederungen bevorzugt (hier auch in Städten), während die Art in höheren Lagen (Mit-
telgebirge, Hochlagen der schwäbischen Alb) selten ist.

Lokale Population:

Die Art wurde bei den Detektorerfassungen mit nur einer Rufserien nachgewiesen. Da im umliegenden
Waldgebiet zahlreiche Baumhöhlen vorhanden sind und ein überdurchschnittlich gutes Nahrungsange-
bot besteht, wird der Schluss gezogen, dass der Große Abendsegler insgesamt günstige Bedingungen
vorfindet.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird daher wie folgt bewertet: gut

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Da sich im Plangebiet keine geeigneten Quartiere für diese Fledermausart befinden, kommt es durch
das Vorhaben zu keinem Verlust von Fortpflanzungsstätte i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

Schädigungsverbot: nicht erfüllt

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Die temporären baubedingten Beeinträchtigungen erfolgen während des Tages und damit außerhalb des

                                                                    25
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       74182 Obersulm             Stadt Forchtenberg OT Schleierhof, Hohenlohekreis                              Juli 2021

Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
                                                                   Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
zeitlichen Aktivitätsfensters des Abendseglers. Aufgrund dieser Tatsache und des Umstandes, dass die
Art sehr große Jagdreviere nutzt, ist eine erhebliche Störung der Art, die den Erhaltungszustand der im
weiteren Umfeld des Plangebiets verschlechtert, auszuschließen. Beeinträchtigungen, die eine erhebli-
che Störung i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 dieser Art darstellen, zeichnen sich durch das Vorhaben nicht ab.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

Schädigungsverbot: nicht erfüllt

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Da sich im Plangebiet keine Quartiere der Art befinden, ist eine vorhabenbedingte Erfüllung von Verbots-
tatbeständen ausgeschlossen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

Tötungsverbot: nicht erfüllt

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
                                                                               Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

1 Grundinformationen

Rote-Liste Status: Deutschland: -            Baden-Württemberg: 3 (gefährdet)

Erhaltungszustand auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig

Begründung: Diese Spaltenquartierart ist ein typischer Kulturfolger, die in allen Ortschaften regelmäßig
vorkommt. Die Art ist hinsichtlich ihrer Jagdreviere sehr vielseitig (60% der Nachweise über Gewässer,
21% in Siedlungen, 15% in Wäldern/Gehölzen), mit ca. 90 ha sind ihre Jagdreviere gegenüber anderen
Arten wie dem Großen Abendsegler klein. Die allgemeine Anspruchslosigkeit dieser Art ermöglicht ihre
lückenlose Verbreitung.

Lokale Population:

Die Art wurde mit dem Detektor mit zahlreichen Rufserien nachgewiesen. Offenbar sind die Gehölzrän-
der ein beliebtes Nahrungshabitat der Art, deren Individuen aus der nahen Bebauung einfliegen dürften.
Da in der weiteren Umgebung des Untersuchungsgebiets Siedlungsbereiche mit unterschiedlich be-
schaffenen Gebäuden und potentiellen Quartieren und allgemein günstige Nahrungshabitate vorhanden
sind, ist hier von einem flächendeckenden Vorkommen auszugehen.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird daher wie folgt bewertet: gut

                                                                   26
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       74182 Obersulm             Stadt Forchtenberg OT Schleierhof, Hohenlohekreis                              Juli 2021

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
                                                                               Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Da im gesamten Untersuchungsgebiet keine potentiellen Quartiere für die siedlungsaffine Zwergfleder-
maus vorhanden sind (Wochenstuben befinden sich ausnahmslos in Gebäuden), ist ein Verlust von
Fortpflanzungsstätten i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgeschlossen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

Schädigungsverbot: nicht erfüllt

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Die temporären baubedingten Beeinträchtigungen erfolgen während des Tages und damit außerhalb des
zeitlichen Aktivitätsfensters der Art. Aufgrund dieser Tatsache ist eine erhebliche Störung der Art, die
den günstigen Erhaltungszustand der Population verschlechtert, auszuschließen. Betriebsbedingte Be-
einträchtigungen, die eine erhebliche Störung i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 der Zwergfledermaus darstellen,
treten nicht ein.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

Schädigungsverbot: nicht erfüllt

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Da im gesamten Untersuchungsgebiet keine potentiellen Quartiere für die siedlungsaffine Zwergfleder-
maus vorhanden sind (Wochenstuben befinden sich ausnahmslos in Gebäuden), sind vorhabenbedingte
Tötungen von Individuen i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

Tötungsverbot: nicht erfüllt

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
                                                                               Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

1 Grundinformationen

Rote-Liste Status: Deutschland: V            Baden-Württemberg: 2

Erhaltungszustand auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig

Begründung: Die Art kommt in den verschiedensten Habitattypen vor, z.B. in Siedlungen, Wäldern,

                                                                   27
Dipl.-Biol. Dieter Veile   Spezielle artenschutzrechtliche Prü fung
       Amselweg 10                zum Bebauungsplan Wohnmobilstellplatz/Campingplatz
       74182 Obersulm             Stadt Forchtenberg OT Schleierhof, Hohenlohekreis                Juli 2021

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
                                                                 Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Parks, Streuobstwiesen u. a.), ihre Wochenstuben und Sommerquartiere bezieht sie jedoch immer an
Gebäuden (überwiegend zwischen Ziegel und Holzverschalungen). Ihre Jagdgebiete liegen überwiegend
im offenen Gelände und halboffenen Landschaften, v. a. über Dauergrünland, Gehölzränder und Streu-
obstwiesen. Aufgrund ihrer Anspruchslosigkeit ist sie eine der relativ häufigen Fledermausarten.

Lokale Population:

Die Breiflügelfledermaus wurde mit mehreren Rufserien nachgewiesen. Auch für diese Art ist das Unter-
suchungsgebiet ein attraktives Nahrungshabitat. Da in der weiteren Umgebung des Untersuchungsge-
biets Siedlungsbereiche mit unterschiedlich beschaffenen Gebäuden und potentiellen Quartieren und
allgemein günstige Nahrungshabitate vorhanden sind, ist hier von einem flächendeckenden Vorkommen
auszugehen.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird daher wie folgt bewertet: gut

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Da im gesamten Untersuchungsgebiet keine potentiellen Quartiere für die Breitflügelfledermaus vorhan-
den sind (Sommerquartiere und Wochenstuben befinden sich ausnahmslos in Gebäuden), ist ein Verlust
von Fortpflanzungsstätten i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgeschlossen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

Schädigungsverbot: nicht erfüllt

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Die temporären baubedingten Beeinträchtigungen erfolgen während des Tages und damit außerhalb des
zeitlichen Aktivitätsfensters der Breitflügelfledermaus. Eine erhebliche Störung der Art, die den Erhal-
tungszustand der im weiteren Umfeld des Plangebiets verbreiteten Population verschlechtert, ist auszu-
schließen. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen, die eine erhebliche Störung i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 2
dieser Art darstellt, treten nicht ein.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

Schädigungsverbot: nicht erfüllt

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Da im gesamten Untersuchungsgebiet keine potentiellen Quartiere für die siedlungsaffine Zwergfleder-
maus vorhanden sind (Wochenstuben befinden sich ausnahmslos in Gebäuden), sind vorhabenbedingte
Tötungen von Individuen i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: nicht erforderlich

Tötungsverbot: nicht erfüllt

CEF-Maßnahmen: nicht erforderlich

                                                                   28
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