Leitfaden Rückstandsmonitoring Obst, Gemüse, Kartoffeln
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Leitfaden Rückstandsmonitoring Obst, Gemüse, Kartoffeln Version: 0.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Status: • Freigabe
Inhaltsverzeichnis 1 Grundlegendes .......................................................................................... 3 1.1 Geltungsbereich ................................................................................................. 3 1.2 Verantwortlichkeiten .......................................................................................... 3 2 QS-Rückstandsdatenbank ......................................................................... 4 3 Jährliche Gesamtprobenzahl ..................................................................... 5 3.1 Stufe Erzeugung ................................................................................................. 5 3.2 Stufe Großhandel ................................................................................................ 5 4 Kontrollplan .............................................................................................. 5 5 Probenahme .............................................................................................. 5 5.1 Anforderungen an den Probenehmer .................................................................. 6 5.2 Probenahme auf der Stufe Erzeugung ................................................................ 7 5.3 Probenahme auf der Stufe Großhandel / Logistikzentren des Lebensmitteleinzelhandels ............................................................................... 7 5.4 Probenahmeprotokoll ......................................................................................... 7 5.5 Verpackung und Übersendung der Laborprobe ................................................... 7 6 Labore ....................................................................................................... 7 7 Überschreitungen/unzulässige Wirkstoffe .............................................. 10 7.1 Stufe Erzeugung (landwirtschaftlicher/gärtnerischer Betrieb) ......................... 10 7.2 Stufe Großhandel .............................................................................................. 11 7.3 Stufe Lebensmitteleinzelhandel ........................................................................ 11 8 Anerkennung bestehender Systeme ........................................................ 11 9 Definitionen ............................................................................................ 11 9.1 Zeichenerklärung .............................................................................................. 11 9.2 Begriffe und Definitionen .................................................................................. 12 10 Mitgeltende Unterlagen ........................................................................... 13 11 Anlagen ................................................................................................... 13 11.1 Anlage 1 Kontrollplan ....................................................................................... 13 11.2 Anlage 2 Probenahmeprotokoll......................................................................... 23 11.3 Anlage 3 Erfassungsbogen zur Anerkennung von Laboren ............................... 24 11.4 Anlage 4 Nitratbestimmung Vorgaben zu Probenahmeverfahren und Probenaufbereitung ........................................................................................ 27 Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring – Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 2 von 31
1 Grundlegendes Alle Systempartner, die Pflanzenschutzmittel bzw. Nacherntebehandlungsmittel einsetzen, sind verpflich- tet, die Höchstgehalte an Pflanzenschutzmittelrückständen auf Lebensmitteln (EG Verordnung 396/2005) des Produktions- und Bestimmungslandes bzw. analoge Bestimmungen einzuhalten. Das Rückstandsmonitoring dient der Überwachung von QS-Waren auf die Einhaltung der geltenden Rück- standshöchstgehalte (RHG)/Grenzwerte für Pflanzenschutzmittel, Nacherntebehandlungsmittel, Wachs- tumsregulatoren, Schadstoffe, Schwermetalle und Nitrat. Darüber hinaus wird auf die Verwendung von für die Kultur nicht zugelassener Wirkstoffe kontrolliert. Ziel ist es, Ursachen von möglichen Überschrei- tungen der Rückstandshöchstgehalte zu identifizieren und mittels geeigneter Maßnahmen im QS-System zukünftig zu vermeiden. Dieser Leitfaden beschreibt die einheitliche Vorgehensweise und gibt Vorgaben für die Umsetzung des Rückstandsmonitorings zur ständigen Überwachung von QS-Waren auf allen Stufen. Die Überprüfung der Rückstandssituation erfolgt dabei zum einen über die regelmäßigen Produktkontrollen bei den System- partnern und im Rahmen des ständigen internen Kontrollsystems direkt durch QS. Die Systempartner sind verpflichtet, am Rückstandsmonitoring teilzunehmen wie in den Leitfäden Erzeu- gung Obst, Gemüse, Kartoffeln, QS-GAP Obst, Gemüse, Kartoffeln, Bündler Landwirtschaft/Erzeugung, Großhandel/Logistik Obst, Gemüse, Kartoffeln und Lebensmitteleinzelhandel Obst, Gemüse, Kartoffeln beschrieben. 1.1 Geltungsbereich Erzeugung Obst, Gemüse, Kartoffeln, QS-GAP und Erzeuger, die auf Grundlage anerkannter Stan- dards am QS-System teilnehmen mit den Produktionsarten Obstanbau (Freiland/Geschützter Anbau) Gemüseanbau (Freiland/Geschützter Anbau) Speisekartoffelanbau Pflanzkartoffelanbau Bündler Landwirtschaft/Erzeugung Großhandel/Logistik Obst, Gemüse, Kartoffeln Großhandel mit Produkthandhabung Agenturen Die Vorgaben zur verpflichtenden Umsetzung des Rückstandsmonitorings sind für die verschiedenen Arten von Großhandelsunternehmen unterschiedlich. Eine genaue Definition ist im Leitfaden Groß- handel/Logistik Obst, Gemüse, Kartoffeln im Kriterium „Teilnahme am Rückstandsmonitoring“ festgeschrieben. Lebensmitteleinzelhandel Obst, Gemüse, Kartoffeln QS-anerkannte Labore Rückstandsmonitoring 1.2 Verantwortlichkeiten Erzeuger/Bündler Die Umsetzung des Rückstandsmonitorings für die Erzeugerbetriebe liegt in der Verantwortung des Bündlers. Werden alle QS-Waren eines Erzeugers oder einer Erzeugergruppe ausschließlich über ein Unternehmen der Stufe Großhandel vermarktet (z.B. eG, Erzeugerorganisationen (EO)) und besteht hierüber eine ver- tragliche Bindung, so kann der erforderliche Probenumfang auf der Stufe Erzeugung alternativ auch bei Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring – Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 3 von 31
der Anlieferung an den Vertragspartner erfolgen. In diesem Fall addiert sich der erforderliche Probenum- fang auf der Stufe der Erzeuger zu dem erforderlichen Probensoll aus der Stufe Großhandel. Es besteht die Möglichkeit, Dritte (EOs, Labore, etc.) mit der Umsetzung des Rückstandsmonitorings zu beauftragen. Großhandel Auf der Stufe Großhandel liegt die Verantwortung bei den jeweiligen Systempartnern. Die im Kontrollplan aufgeführten Vorgaben verstehen sich als Mindestanforderung. Im Rahmen der unternehmerischen Sorg- faltspflicht und gesetzlichen Bestimmungen können ggf. häufigere Analysen auf bestimmte Paramater erforderlich sein. Dies muss das Unternehmen im Rahmen seiner betriebsinternen Risikoanalyse ermitteln und festlegen. Es besteht die Möglichkeit, Dritte (EOs, Labore, etc.) mit der Umsetzung des Rückstandsmonitorings zu beauftragen. 2 QS-Rückstandsdatenbank Die Software-Plattform beinhaltet unter anderem ein Modul für das Rückstandsmonitoring (QS- Rückstandsdatenbank). Ziel dieser QS-Rückstandsdatenbank ist die zentrale Erfassung und Speicherung sämtlicher gesicherter Probeergebnisse des Rückstandsmonitorings. Die Eingabe der Analyseergebnisse in die Software-Plattform ist für alle Systempartner, die QS-Ware beziehen, sowie für alle Bündler verpflichtend. Auf andere Weise vorliegende oder übermittelte Daten werden nicht akzeptiert und werden als nicht durchgeführt bewertet. Der Zugang zur Software-Plattform erfolgt unter dem Link www.qs-plattform.de. Eine Probe kann nur einmal zur Erfüllung des Probensolls dienen. Eine doppelte Nutzung von Proben darf nicht erfolgen. Benutzerhandbücher, Arbeitshilfen und Formatvorlagen für die Umsetzung des Rückstandsmonitorings über die Software-Plattform sind auf der Website der Anwendung unter dem „Support“- Reiter zu finden. Die eingestellten Daten geben einen Überblick über die Analyseergebnisse im Bereich Obst, Gemüse und Kartoffeln. Sie dienen als Grundlage für die Einteilung der Produkte in Risikogruppen und für eine Anpas- sung der Untersuchungsspektren der jeweiligen Produkte durch den wissenschaftlichen Beirat. Zugriff auf die gespeicherten Daten eines Systempartners, hat der entsprechende Systempartner und QS. Die Daten werden entsprechend der nationalen Datenschutzverordnung gegen Zugriff durch nicht von der QS Qualität und Sicherheit GmbH autorisierte Personen geschützt. Für die Analyse der Produkte wird ein Labor beauftragt. Die bei der Probenahme vermerkten Probebe- gleitdaten werden in das System übertragen und erhalten eine eindeutige Probenummer (Proben ID). Die Probe wird samt der Probebegleitdaten und der Proben-ID an das beauftragte Labor geschickt. Die Analy- seergebnisse werden durch das Labor in das System eingegeben und dort unter Eingabe der Proben-ID den entsprechenden Probebegleitdaten zugeordnet. Die Systempartner haben über das System Zugriff auf die für ihre Produkte eingestellten Analyseergeb- nisse und können die Daten auswerten. Darüber hinaus sind auch anonymisierte Auswertungen unter Einbeziehung sämtlicher eingestellter Untersuchungsergebnisse seitens QS möglich. Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring – Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 4 von 31
3 Jährliche Gesamtprobenzahl 3.1 Stufe Erzeugung Im QS-System werden jährlich in 35 % der Erzeugerbetriebe für Obst und Gemüse und in 5 % der Kar- toffelbaubetriebe Produktproben auf die Einhaltung von Grenzwerten untersucht. Die Auswahl der Betriebe erfolgt nach dem Zufallsprinzip durch die QS-Rückstandsdatenbank und ist in dieser für den Bündler als Beprobungsaufforderung sichtbar. Der Bündler ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres die Probenahme und Analyse für die ausgewählten Betriebe nach den Vorgaben dieses Leitfadens durchzuführen bzw. zu veranlassen. Dabei sind die Produkte in Anlehnung an die Risikogruppierung des Kontrollplans auszuwählen. Bei vermehrten Positivbefunden (Überschreitungen der RHG bzw. Nachweis von nicht zulässigen Mitteln) von Erzeugern einzelner Bündler kann die QS Fachgesellschaft Obst-Gemüse-Kartoffeln GmbH die Stich- probenzahl der betroffenen Bündler erhöhen. Die Risikogruppierung bzw. die Probenzahl für ein bestimm- tes Produkt kann im Bedarfsfall kurzfristig geändert werden. Die Systempartner werden in diesem Fall von QS benachrichtigt und sind verpflichtet, die Vorgaben umgehend umzusetzen. 3.2 Stufe Großhandel Auf der Stufe Großhandel ergibt sich die erforderliche Probenzahl je Produkt und Jahr auf Gewichtsbasis der gesamten gehandelten Ware, die als QS-Ware bezogen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wa- re mit dem QS-Prüfzeichen ausgezeichnet wird oder nicht. Die erforderlichen Probenzahlen sind im Kon- trollplan (s. Anlage 1) vorgegeben. Die erforderliche Probenzahl ist innerhalb des Kalenderjahres gemäß dem saisonalen Aufkommen zu verteilen. Im Bedarfsfall kann die QS Fachgesellschaft Obst-Gemüse-Kartoffeln GmbH die Probenzahl für ein be- stimmtes Produkt kurzfristig erhöhen. Die Systempartner werden in diesem Fall von QS benachrichtigt und sind verpflichtet, die Vorgaben umgehend umzusetzen. 4 Kontrollplan Der Kontrollplan beinhaltet die Risikogruppen und Risikoursprungsländer der Produkte sowie die anzu- wendenden Analysemethoden. Der Kontrollplan wird jährlich vom wissenschaftlichen Beirat Rückstands- monitoring überarbeitet. Dieses Gremium hat unter anderem die Aufgabe, die Risikogruppen und - ursprungsländer im Bedarfsfall, mindestens aber einmal jährlich, an die aktuelle Rückstandssituation der QS-Ware anzupassen. Hierzu werden die Analyseergebnisse des Vorjahres, die nationale Berichterstat- tung „Pflanzenschutzmittel-Rückstände“ und Ergebnisse weiterer Überwachungssysteme herangezogen. Sowohl die Systempartner als auch die Labore verpflichten sich, mindestens die im Kontrollplan als obli- gatorisch angegebenen Untersuchungsmethoden für die jeweiligen Produkte untersuchen zu lassen bzw. zu untersuchen. 5 Probenahme Die Probenahme ist gemäß der Richtlinie 2002/63/EG zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenah- memethoden zur amtlichen Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs durchzuführen und zu protokollieren. Für die Probenahme im Rahmen der Bestimmung des Nitratgehaltes in Gemüseerzeugnissen sind in der Anlage 4 produktspezifische Anforderungen definiert. Für alle Erzeugnisse deren Nitratgehalt im Zuge des Rückstandsmonitorings bestimmt wird, ist die Einhaltung dieser Vorgaben obligatorisch. Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring – Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 5 von 31
Der Probenehmer ist verpflichtet, nach einer Probenahme die entsprechenden Probebegleitdaten zeitnah in die QS-Rückstandsdatenbank einzugeben. Die Eingabe der Probebegleitdaten muss vor Beendigung der Laboranalyse erfolgen. Die Eingabefrist von 10 Tagen nach Probenahme ist dabei einzuhalten. Die Probe- nummer wird automatisch von der Rückstandsdatenbank vergeben. Die Analyseergebnisse werden durch das Labor zu der entsprechenden Proben-Nummer in die Rückstandsdatenbank eingegeben. 5.1 Anforderungen an den Probenehmer Der Bündler/Systempartner oder sein beauftragter Dritter beauftragt einen sachkundigen Probenehmer zur Entnahme von Proben. Der Probenehmer ist verantwortlich für alle Verfahrensschritte bis zur und einschließlich der Aufbereitung, Verpackung und Weiterleitung der Laborprobe(n). Er muss sicherstellen, dass die Probenahme gemäß der Richtlinie 2002/63/EG sowie den Ausführungen des „Handbuches Lebensmittel-Monitoring“ des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) durchgeführt wird. Über jede Probenahme ist Protokoll zu führen. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Labor ist obligatorisch. Um eine einheitliche, nachvollziehbare und repräsentative Probenahme auf allen Stufen (Erzeugung, Großhandel, Lebensmitteleinzelhandel) zu erreichen, ist im Folgenden aufgeführt, welche Personengrup- pen im QS-System die Probenahme durchführen können und welche inhaltlichen Voraussetzungen gege- ben sein müssen. Probenehmer Die Probenahme im QS-System kann auf allen Stufen erfolgen durch: Unternehmensinterne Probenehmer1 Die Sachkunde ist vom Systempartner sicherzustellen. Vom Unternehmen beauftragte Fachexperten (z.B. Sachverständige der Landwirtschaftskammern) Die Sachkunde ist dem Systempartner einmalig nachzuweisen. Schulungen Da die Probenahme einen großen Einfluss auf das Analyseergebnis hat, müssen die Anforderungen an die Probenahme von allen Probenehmern, welche im Rahmen des Rückstandsmonitorings Proben ziehen, vergleichbar umgesetzt werden. Zur Umsetzung dieser Vorgaben werden von QS regelmäßig Schulungs- veranstaltungen durchgeführt. In den Schulungen werden technische Aspekte der Probenahmepraxis und der Ausschluss von Fehlerquellen (z.B. Probenahme zur Nitratbestimmung, Vermeidung von Kontaminati- onen) vermittelt. Weitere Themen sind aktuelle Inhalte des Rückstandsmonitorings (Umsetzung des Kon- trollplans, Zusammenarbeit mit QS-anerkannten Laboren, Umgang mit der Software-Plattform, etc.). Schulungstermine und -orte werden von QS an die Systempartner kommuniziert und auf der QS- Homepage veröffentlicht. Es gelten folgende Teilnahmebedingungen und Schulungsintervalle für: Unternehmensinterne Probenehmer2 Die Teilnahme ist freiwillig. Jedoch sollte für jedes Unternehmen, das im Rahmen des Rückstands- monitorings Proben zieht, je Unternehmen mindestens ein Probenehmer an einer von QS ausgerich- teten Erstschulung zur Probenahme teilnehmen. Die Teilnahme an Folgeschulungen sollte regelmäßig erfolgen. Der teilnehmende Probenehmer sollte anschließend den übrigen Probenehmern im Unter- nehmen die Anforderungen zur Probenahme (train-the-trainer Prinzip) vermitteln. Die internen Schu- lungstermine sollten dokumentiert werden. 1 Auf der Erzeugerstufe ist eine Probenahme durch den Erzeuger selbst bzw. einen Betriebsangehörigen (z.B. QM- Beauftragten) nicht statthaft. Hier hat der Bündler die Probenahme durch einen Dritten sicherzustellen. 2 Landwirtschaftliche/gärtnerische Betriebe sind von diesen Vorgaben ausgenommen, da hier der Bündler entspre- chende Regelungen trifft. Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring – Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 6 von 31
Vom Unternehmen beauftragte Fachexperten (z.B. Sachverständige der Landwirtschaftskammern) Eine Teilnahme an den QS-Schulungen ist freiwillig. Es liegt jedoch in der Verantwortung des beauf- tragenden Unternehmens, dass der Sachverständige über die Inhalte und Abläufe des Rückstands- monitorings kundig ist. 5.2 Probenahme auf der Stufe Erzeugung Die Probenahme erfolgt auf dem landwirtschaftlichen/gärtnerischen Betrieb im Beisein, bzw. im Einver- ständnis des Betriebsleiters. Alternativ kann die Probenahme auch bei Anlieferung auf dem Markt erfol- gen (siehe 1.2 Verantwortlichkeiten). Die Probenahme wird durch den Bündler organisiert. Eine Probe- nahme durch den Erzeuger selbst, einen Mitarbeiter des Betriebes oder eine durch den Erzeuger beauf- tragte dritte Person ist nicht statthaft. Zur Erfüllung der Beprobungsaufforderungen darf ausschließlich erntefertiges bzw. vermarktungsfähiges Obst, Gemüse und Speisekartoffeln beprobt werden. 5.3 Probenahme auf der Stufe Großhandel / Logistikzentren des Lebensmitteleinzelhandels Die Unternehmen dieser Stufe sind für die Organisation der Probenahme gemäß den Anforderungen die- ses Leitfadens verantwortlich. Der Anlieferer bzw. der im jeweiligen Unternehmen Verantwortliche und der Probenehmer unterschreiben das Probenahmeprotokoll und bestätigen damit die korrekte Durchfüh- rung der Probenahme durch den Probenehmer. Unternehmen, die nicht Eigentümer der Ware im Sinne von QS sind, sind von der Umsetzung des Rückstandsmonitorings ausgenommen (s. Leitfaden Groß- handel Obst, Gemüse, Kartoffeln). 5.4 Probenahmeprotokoll Der Probenehmer muss über Art und Herkunft der Partie, die OGK-/GH-Nummer bzw. die QS-ID, den Besitzer, Lieferanten oder Beförderer sowie über Datum, Uhrzeit und Ort der Probenahme und alle ande- ren einschlägigen Informationen Protokoll führen (gemäß Anlage 2). Jede Abweichung von der empfohle- nen Probenahmemethode ist festzuhalten. Eine unterzeichnete Kopie dieses Protokolls muss jede Labor- probe begleiten, eine weitere Kopie geht an den Besitzer der Partie oder seinen Vertreter. Das Original verbleibt beim Probenehmer. 5.5 Verpackung und Übersendung der Laborprobe Die Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu packen, das vor Kontaminationen, Beschädigung und Leckagen schützt. Das Behältnis ist ordnungsgemäß zu kennzeichnen (Proben-Nummer, Art des Pro- duktes). Die Probe ist dem Labor umgehend anzuliefern. Sie darf während der Beförderung nicht verder- ben, d.h. frische Proben sollten kühl, gefrorene Proben gefroren bleiben. 6 Labore Um die Vergleichbarkeit von Analyseergebnissen zwischen Laboren auf einem einheitlich hohen Niveau zu gewährleisten, ist eine Anerkennung des Labors durch QS notwendig. Der Antrag auf die QS- Anerkennung für das Rückstandsmonitoring ist direkt bei der QS Fachgesellschaft Obst-Gemüse- Kartoffeln GmbH zu stellen (Anlage 3; Erfassungsbogen für Labore zur Beantragung der QS- Anerkennung). Jede Antragstellung wird einzeln von der QS Fachgesellschaft Obst-Gemüse-Kartoffeln GmbH geprüft. Die anerkannten Labore werden auf der QS-Homepage unter www.q-s.de veröffentlicht. Kriterien für die QS-Anerkennung Die Labore müssen über eine Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17025 in der jeweils aktuellen Fassung für den Untersuchungsbereich Chemikalien (Pflanzenschutzmittel) in Lebensmitteln verfügen. Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring – Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 7 von 31
Methodenakkreditierung nach EN ISO/IEC 17025 für mindestens die folgenden Prüfverfahren Multimethode mit a) Detektionsmodul GC (inkl. selektiver Detektoren und/oder GC-MS-Kopplung) b) Detektionsmodul LC-MS/MS (z.B. DFG S 19, enthalten in EN 12393-1, -2 und -3 und /oder QuECHERS; enthalten in prEN 15662:2007) Dithiocarbamate (z.B. DFG S 15; EN 12396-1 oder -2 oder -3) Gesamtbromid (z.B. DFG S 18 oder Propylenoxid-Methode; beide in EN 13191-2 beschrieben) Bestimmung des Nitratgehaltes in Gemüseerzeugnissen nach DIN EN 12014-2 Chlormequat, Ethephon, Dithianon, Dodin, Phenoxyalkancarbonsäuren, Phenylharnstoffe, Maleinsäu- rehydrazid (akkreditierte Methode) Auf Anforderung durch QS sind weitere für die Anerkennung notwendige Unterlagen und Dokumente an QS zu übermitteln. Es besteht für Labore, die eine QS-Anerkennung haben bzw. erlangen möchten, die Möglichkeit, die Prüf- verfahren zur Gesamtbromidbestimmung, Nitratbestimmung sowie die Analytik von Chlormequat, Ethephon, Dithianon, Dodin, Phenoxyalkancarbonsäuren, Phenylharnstoffe und Maleinsäurehydrazid an ein anderes QS-anerkanntes Labor in Unterauftrag zu vergeben. Unterlagen zur angestrebten Unterauf- tragsvergabe sind bei QS einzureichen und werden einzeln geprüft und genehmigt. Sollten einzelne Prüfmethoden implementiert aber noch nicht in der Akkreditierungsurkunde des Labors aufgeführt sein, kann eine vorläufige Anerkennung ausgesprochen werden. Voraussetzung ist eine Akkre- ditierung der Prüfmethoden innerhalb der nächsten 12 Monate. Mindestanforderungen an das Untersuchungsspektrum Das Labor ist verpflichtet, der QS Fachgesellschaft Obst-Gemüse-Kartoffeln GmbH eine Liste aller Wirk- stoffe mit Bestimmungsgrenzen für den Bereich Obst und Gemüse vorzulegen, die durch das Labor über- prüft werden können. Die Liste ist gemäß der verwendeten Detektionsbausteine (z.B. GC-ECD, GC-FPD, GC-MS, LC-MS/MS) aufzugliedern. QS prüft das von dem Labor eingereichte Wirkstoffspektrum. Laboreignungstests Die Teilnahme an Laboreignungstests innerhalb des letzten Jahres vor Antragsstellung ist Voraussetzung für die QS-Anerkennung. Die Ergebnisse der Laboreignungstests sowie die Spektren der von dem Labor untersuchten Wirkstoffe sind QS zur Einsicht vorzulegen. Alle QS-anerkannten Labore sind verpflichtet, an von der QS Fachgesellschaft Obst-Gemüse-Kartoffeln GmbH organisierten Laborkompetenztests teilzunehmen. Die erfolgreiche Teilnahme ist eine der Voraus- setzungen für die Aufrechterhaltung der QS-Anerkennung. Die Kriterien für eine erfolgreiche Teilnahme sind: keine falsch positiven Ergebnisse keine falsch negativen Ergebnisse die Analyseergebnisse müssen für mindestens n-2 Wirkstoffe den für die jeweilige Matrix/Analyt- Kombination von QS festgelegten Anforderungen entsprechen, z.B. das Ergebnis muss innerhalb des Bereichs von 70 – 120 % des zugesetzten Gehaltes liegen. Labore im Antragsverfahren, deren Dokumentenprüfung positiv verlaufen ist, müssen zur Erlangung der QS-Anerkennung ihre Kompetenz in einem von QS organisierten Kompetenztest belegen, bevor eine An- erkennung erteilt wird. Dabei darf die Zeitspanne zwischen der positiven Teilnahme am Kompetenztest und der abgeschlossenen Dokumentenprüfung maximal ein Jahr betragen. Andernfalls ist für die Ertei- lung der QS-Anerkennung die erfolgreiche Teilnahme an einem aktuelleren Kompetenztest nachzuweisen. Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring – Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 8 von 31
Labore im Anerkennungsverfahren, die zweimal nicht erfolgreich an einem QS-Kompetenztest teilge- nommen haben, müssen ihre Kompetenz mit zwei aufeinander folgenden erfolgreichen Teilnahmen in QS- Kompetenztests beweisen, um die QS-Anerkennung zu erlangen. Bei Laboren, die dreimal in Folge nicht erfolgreich in den Kompetenztests abgeschnitten haben, behält QS sich die Entscheidung vor, eine 12-monatige Sperre auszusprechen. Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist kann das Anerkennungsverfahren wieder aufgenommen werden. Eine freiwillige Teilnahme an den von QS veranstalteten Laborkompetenztests ist auf Anfrage bei QS auch für andere Labore möglich. Ein Rechtsanspruch auf eine Teilnahme am Laborkompetenztest besteht nicht. Darüber hinaus ist QS die regelmäßige Teilnahme an weiteren Laboreignungstests außer den durch QS organisierten im Bereich Pflanzenschutzmittel (Pestizide) in der Matrix Obst und Gemüse wie folgt nach- zuweisen: jährliche Liste der geplanten Ringversuche für das aktuelle Kalenderjahr (bis zum 15. März des aktu- ellen Jahres) jährliche Liste (spätestens bis 15. März des Folgejahres) der tatsächlich durchgeführten Eignungsprü- fungen des abgelaufenen Kalenderjahres mit Ergebnissen und ggf. eingeleiteten Maßnahmen. Für die Nachweise ist zu beachten, dass die verpflichtenden Laborkompetenztests (mindestens 1x pro Jahr, weiterer Test unter Auflage) hierfür nicht angerechnet werden. Einzig eine freiwillige Teilnahme an einem Laborkompetenztest kann berücksichtigt werden. Verlust der QS-Anerkennung Nach Mitteilung der Testergebnisse durch QS muss das Labor innerhalb von vier Wochen seine Tätigkei- ten im Rahmen des Rückstandsmonitorings einstellen, d. h. bis dahin können bestehende Aufträge abge- arbeitet und Ergebnisse in die Software-Plattform eingestellt werden. Verliert ein Labor die QS-Anerkennung, ist eine neue Antragstellung, d. h. die Wiedererlangung der Aner- kennung, nach frühestens 6 Monaten möglich, sofern die erfolgreiche Teilnahme an einem Laborkompe- tenztests vorliegt sowie eine erneute Dokumentenprüfung abgeschlossen und ein Laboraudit von QS durchgeführt worden ist. Probenaufbereitung/-vorbereitung Im Rahmen des Rückstandsmonitorings sind von den Laboren nur solche Proben als QS-Proben zu unter- suchen, die auf dem begleitenden Probenahmeprotokoll als QS-Ware gekennzeichnet bzw. über die QS- Rückstandsdatenbank als QS-Proben ausgewiesen sind. Des Weiteren behält sich QS die Option vor, Ware direkt beim Labor zur Untersuchung zu beauftragen. Die Probenaufbereitung/-vorbereitung zur Analyse sollte sich an den normierten Vorschriften des „Hand- buches Lebensmittel-Monitoring“ des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) orientieren (Kapitel „Probenvorbereitungsvorschriften“, „Allgemeine Hinweise für die Probenvorbe- reitung“). Des Weiteren sind die Vorgaben unter Punkt 7 „Probenahme“ dieses Leitfadens einzuhalten. Das Homogenat jeder Probe ist vom Labor für mindestens drei Monate nach der Analyse aufzubewahren. Für die Bestimmung des Nitratgehaltes in Gemüseerzeugnissen sind in der Anlage 4 definierte Vorgaben zur Probenvorbereitung, Verwendung von Einzelproben, Herstellung der Sammelproben /des Homogenats und Lagerung festgelegt. Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring – Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 9 von 31
Verpflichtung zur Einspeisung in die zentrale QS-Rückstandsdatenbank Die Untersuchungsergebnisse werden von dem Labor unverzüglich zu der entsprechenden Proben- Nummer in die Rückstandsdatenbank eingegeben. Anerkannte Labore sind verpflichtet, die Eingabefrist von 10 Tagen nach Probeneingang nicht zu überschreiten. Vom Labor festgestellte Beanstandungen im Sinne der QS Definitionen sind umgehend in die Software-Plattform einzustellen. Eine anderweitige Übermittlung der Ergebnisse ist nicht statthaft. Auf anderem Wege übermittelte Ergebnisse werden somit auch nicht als Proben im Rahmen des Rückstandsmonitorings angerechnet. Bewertung der Untersuchungsergebnisse Ausschlaggebend für die Bewertung der Messwerte ist der Ist-Wert, d.h. der Messwert ohne Berücksichti- gung der analytischen Messunsicherheit von ± 50 Prozent. Liegt der Ist-Wert über dem gesetzlich festge- legten Höchstgehalt, wird dies als Überschreitung des Rückstandshöchstgehaltes bewertet. Berechnung der Ausschöpfung des ARfD-Wertes Das Labor ist verpflichtet, in allen Analyseberichten die Angabe zur Ausschöpfung der akuten Referenzdo- sis (ARfD) für jeden nachgewiesenen Wirkstoff, für den ein ARfD-Wert vorliegt, anzugeben. Die ARfD- Werte und deren Ausschöpfung werden gemäß den Vorgaben der EFSA (European Food Safety Autho- rity) verwendet bzw. berechnet. In der Software-Plattform ist die Auslastung des ARfD-Wertes anzuge- ben (in Zahl mit Kommatrennung). 7 Überschreitungen/unzulässige Wirkstoffe 7.1 Stufe Erzeugung (landwirtschaftlicher/gärtnerischer Betrieb) Wird in einer Probe von dem Labor eine Höchstgehalt- oder Grenzwertüberschreitung feststellt, wird um- gehend der Auftraggeber (Systempartner/Bündler/beauftragter Dritter) und die Geschäftsstelle infor- miert. Der Auftraggeber und die Geschäftsstelle werden ebenfalls direkt informiert, wenn der Verdacht des Einsatzes nicht zugelassener oder für die Anwendung bei der Fruchtart nicht ausgewiesener Pflanzen- schutzmittel besteht. Der Auftraggeber veranlasst unverzüglich die Information des Erzeugers, ggf. des Bündlers/Systempartners. Der landwirtschaftliche/gärtnerische Betrieb muss die Zulassung des Wirkstoffs für die Fruchtart im Land der Anwendung nachweisen können. Nach einer Höchstgehalt- oder Grenzwertüberschreitung bzw. beim Nachweis eines nicht zugelassenen Wirkstoffs wird diese Kultur für die weitere Vermarktung im QS-System gesperrt. Die Umsetzung und Kontrolle dieser Maßnahmen liegt in der Verantwortung des Bündlers. Befunde ≤0,01 mg/kg bleiben un- berücksichtigt, berichtet das Labor Befunde in der dritten Nachkommastelle, werden diese in der Bewer- tung kaufmännisch gerundet. Der landwirtschaftliche/gärtnerische Betrieb ist verpflichtet, seinem Bündler umgehend eine schriftliche Begründung für die Überschreitung/ den unzulässige Nachweis sowie die eingeleiteten Maßnahmen zur zukünftigen Vermeidung vorzulegen. Dieser leitet die Unterlagen an QS weiter. Im Einzelnen sind folgende Unterlagen innerhalb von 14 Tagen einzureichen: Stellungnahme des Betriebsleiters/Verantwortlichen Ackerschlagkartei der betroffenen Partie Nachweis Beratung durch den Pflanzenschutzdienst (zu der konkreten Beanstandung) Genehmigungen im Einzelfall nach §22 bzw. §18b (alt) Pflanzenschutzgesetz Die QS Fachgesellschaft Obst-Gemüse-Kartoffeln GmbH entscheidet auf dieser Grundlage, ob ein Sankti- onsverfahren eingeleitet wird. Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring – Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 10 von 31
Entsperrung/Wiedererlangung der Lieferfähigkeit im QS-System Bei einer Höchstgehalt- oder Grenzwertüberschreitung oder beim Nachweis nicht zugelassener oder ge- nehmigter Mittel muss zur Wiederherstellung der Lieferfähigkeit des Betriebes der Nachweis einer Probe ohne Beanstandung in der entsprechenden Kultur bei QS vorgelegt werden. Die neutrale Probenahme für die Freiprobe ist vom Bündler zu organisieren. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, das Ergebnis einer beanstandeten Probe mittels einer Untersu- chung des Homogenats durch ein drittes Labor bestätigen zu lassen. Falls eine Kultur in der laufenden Anbauperiode im Betrieb nicht mehr verfügbar ist, sodass die bean- standete Kultur auch nicht in Umlauf gebracht wird, kann der Betrieb wieder für die Lieferung ins QS- System freigeschaltet werden. In diesem Fall bestätigt der Erzeuger die Nichtverfügbarkeit der Kultur. 7.2 Stufe Großhandel Die Betriebe der Stufe Großhandel sind für alle Vorgänge der Verarbeitung, Bearbeitung, Sortierung und Behandlung der Ware verantwortlich. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung der Rückstandshöchst- gehalte im Bezug auf Nacherntebehandlungsmittel, Reinigungsmittel, Waschwasserzusätze sowie aller im Betrieb eingesetzter und mit dem Produkt in Kontakt gebrachter Mittel. Wird in einer Probe von dem Labor eine Höchstgehalt- oder Grenzwertüberschreitung festgestellt bzw. nicht zugelassene oder genehmigte Wirkstoffe nachgewiesen, wird umgehend der Auftraggeber (System- partner/beauftragter Dritter) und die QS-Geschäftsstelle informiert. Nach einer Höchstgehalt- oder Grenzwertüberschreitung bzw. dem Nachweis eines nicht zugelassenen oder genehmigten Wirkstoffs wird eventuell noch im Großhandelsunternehmen gelagerte oder noch vor- handene Ware für eine weitere Vermarktung im QS-System gesperrt. Die QS Fachgesellschaft Obst- Gemüse-Kartoffeln GmbH entscheidet, ob ein Sanktionsverfahren eingeleitet wird. Geht die Höchstgehalt- oder Grenzwertüberschreitung bzw. der Einsatz eines nicht zugelassenen oder genehmigten Wirkstoffs ursächlich auf den landwirtschaftlichen/gärtnerischen Betrieb zurück, greifen die Maßnahmen wie unter 7.1 beschrieben. 7.3 Stufe Lebensmitteleinzelhandel Es muss ein Maßnahmenplan vorhanden und jederzeit vorzeigbar sein, in dem die Maßnahmen und Vor- gehensweisen bei einer Überschreitung definiert sind. 8 Anerkennung bestehender Systeme Zur Anerkennung eines bestehenden Systems durch QS muss die Vergleichbarkeit des Kontrollsystems mit den Anforderungen des QS-Leitfadens Rückstandsmonitoring nachgewiesen werden. Die QS Fachge- sellschaft Obst-Gemüse-Kartoffeln GmbH wird in ihren Gremien im Einzelfall über die Anerkennung ent- scheiden. 9 Definitionen 9.1 Zeichenerklärung Verweise auf mitgeltende Unterlagen werden durch Fettdruck im Text hervorgehoben. Hinweise sind durch Hinweis: kursiver Text kenntlich gemacht. Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring – Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 11 von 31
9.2 Begriffe und Definitionen Probenart In der QS-Datenbank können die folgenden Probenarten ausgewählt werden: Die „Reguläre Probe“ entspricht vom Untersuchungsumfang den Vorgaben des Kontrollplans. Die Beauftragung von zusätzlichen Untersuchungsmethoden ist möglich, der Untersuchungsumfang kann jedoch nicht reduziert werden. Es handelt sich bei den Proben immer um ernte- bzw. ver- kaufsfertige Produkte. Die Probe kann vor, mit oder nach der Ernte gezogen werden. Werden nicht zu allen beauftragten Methoden vom Labor Ergebnisse eingestellt, kann die Probe nicht abgeschlossen werden und zählt somit nicht für das zu erfüllende Probensoll des Systempart- ners. Die „Freiprobe“ erfolgt im Zuge einer beanstandeten regulären Probe. Durch sie kann der System- partner seine Lieferberechtigung für das beanstandete Produkt in das QS-System wiederherstellen. Hier sind die zu untersuchenden Methoden frei wählbar. Die „Freiwillige Probe“ wird nicht der Sollprobenzahl, die ein Unternehmen gemäß Kontrollplan zu ziehen hat, angerechnet. Sie kann zur Clusteranalyse besonders risikoreicher Stellen oder für alle Analysen, die vom beauftragten Methodenumfang nicht vollständig den Vorgaben des Kontrollplans entsprechen, verwendet werden. Die „Vorernteprobe“ wird nicht der Sollprobenzahl, die ein Unternehmen gemäß Kontrollplan zu ziehen hat, angerechnet. Diese Probenart wird durch QS immer als eine Probe von nicht ernte- bzw. verkaufsfertigen Produkten bewertet. Sie kann zur Abschätzung der Rückstandssituation im Produkt genutzt werden. Ergebniseingabe in die Software-Plattform Bei der Eingabe des Ergebnisses gibt es neben dem Zahlenwert des Befunds (in Zahl mit Kommatren- nung) drei weitere Eingabemöglichkeiten: „
die Eingabe des Namens des Probenehmers, wenn das Labor die Eingabe der Probebegleitdaten als Dienstleistung anbietet, selbst aber nicht die Probe gezogen hat. die Beschreibung von Auffälligkeiten und Besonderheiten. Mischprobe Als Mischprobe im Sinne von QS wird die repräsentative Gesamtprobe bezeichnet. Hierzu werden von unterschiedlichen Stellen eines Schlages/einer Partie Proben zu einer Gesamtprobe zusammen- gestellt. Unter „Mischprobe“ ist in diesem Zusammenhang nicht die Vermischung verschiedener Produkte, Produkte aus verschiedenen Schlägen/Partien oder von verschiedenen Erzeugern zu einer Gesamtprobe zu verstehen. Ergebnisse solcher Proben werden im Rahmen des QS-Systems nicht anerkannt, da das Ergebnis keine relevante Aussagekraft für das einzelne Produkt hat. QS-Ware Ware, die nach den Anforderungen des QS-Systems in einem QS zertifizierten Betrieb hergestellt und vermarktet worden ist. 10 Mitgeltende Unterlagen Gesetze, Verordnungen und andere Vorgaben Richtlinie 2002/63/EG Handbuch Lebensmittel Monitoring (Herausgeber Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit- telsicherheit (BVL) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Leitfaden Großhandel/Logistik Obst, Gemüse, Kartoffeln 11 Anlagen 11.1 Anlage 1 Kontrollplan Die Anlage 1 Kontrollplan ist ebenfalls gesondert als Auszug veröffentlicht Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring – Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 13 von 31
mindestens jedoch 1 Probe Phenoxyalkancarbonsäure Großhandel: eine Probe je Chlormequat / Mepiquat QS-bezogener Ware; Phenylharnstoffe Dithiocarbamate Multimethoden Gesamtbromid anorganisches Risikogruppe Dithianon Ethephon Nitrat Dodin …t Produkt Zusatzuntersuchungen 1. FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE i) Zitrusfrüchte Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo, Ugli 4 625 x O(2,4-D) Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV und andere Hybriden) Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo, Ugli 8 100 x O(2,4-D) Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV und andere Hybriden) (Türkei) Orange (EU, Marokko, Südamerika) 1 2500 x O(2,4-D) Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV Orange (Drittländer) 2 1250 x x O(2,4-D) Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV Zitrone 2 1250 x O(2,4-D) Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV Limette 5 500 x O(2,4-D) Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV Mandarine (Clementine, Tangerine und andere Hybriden) 6 417 x O(2,4-D) Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV Mandarine (Clementine, Tangerine und andere Hybriden) 3 833 x O(2,4-D) Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV (Europa) Sonstige Zitrusfrüchte 8 100 x O(2,4-D) Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV ii) Nüsse (mit oder ohne Schale) (Schalenfrüchte) Mandel 1 2500 x Paranuss 1 2500 x Cashewnuss 1 2500 x Kastanien 3 833 x x Kokosnuss 1 2500 x Haselnuss 2 1250 x Macadamianuss 1 2500 x Pecannuss 1 2500 x Pinienkerne 1 2500 x Pistazie 1 2500 x Walnuss 4 625 x Erdnuss 1 2500 x Sonstige Nüsse (mit oder ohne Schale) 4 625 x iii) Kernobst Apfel 3 833 x x x Apfel (Niederlande, Neuseeland, Österreich) 1 2500 x x x Apfel (Deutschland) 2 1250 x x x Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring - Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 14 von 31
mindestens jedoch 1 Probe Phenoxyalkancarbonsäure Großhandel: eine Probe je Chlormequat / Mepiquat QS-bezogener Ware; Phenylharnstoffe Dithiocarbamate Multimethoden Gesamtbromid anorganisches Risikogruppe Dithianon Ethephon Nitrat Dodin …t Produkt Zusatzuntersuchungen Birne 5 500 x O x x Empfehlung: Untersuchung bei Langzeitlagerung Birne (Deutschland, Belgien) 4 625 x O x x Empfehlung: Untersuchung bei Langzeitlagerung Birne (Italien) 2 1250 x O x x Empfehlung: Untersuchung bei Langzeitlagerung Quitte 1 2500 x x Japanische Wollmispel 1 2500 x x Mispel 1 2500 x x Nashi Birne 2 1250 x x Sonstiges Kernobst 5 500 x x iv) Steinobst Aprikose 4 625 x x x x Aprikose (Frankreich) 6 417 x x x x Aprikose (Türkei) 9 65 x x x x Süßkirsche 6 417 x x x x Sauerkirsche 6 417 x x x x x* *Ethephon, verpflichtend nur bei Industrieanbau Nektarine 2 1250 x x x x Pflaume (Reineclaude, Mirabelle, Zwetschge) 5 500 x x x x x* *Ethephon, verpflichtend nur bei Industrieanbau Pflaume (Reineclaude, Mirabelle, Zwetschge) (Deutschland) 6 417 x x x x x* *Ethephon, verpflichtend nur bei Industrieanbau Pfirsich 4 625 x x x x Sonstiges Steinobst 9 65 x x x x v) Beeren und Kleinobst a) Trauben Tafeltraube hell 3 833 x Tafeltraube hell (Italien, Indien) 4 625 x x* Verpflichtung: bei Ursprung Indien Tafeltraube hell (Türkei) 8 100 x Tafeltraube blau 6 417 x x* x Verpflichtung: bei Ursprung Indien Tafeltraube blau (Türkei, Ägypten, Südafrika) 8 100 x x b) Erdbeeren Erdbeere (Freiland) 4 625 x O x Erdbeere (Freiland) (Ägypten, Marokko) 5 500 x O x Erdbeere (Gewächshaus) 3 833 x O x c) Strauchbeerenobst Brombeere 4 625 x Himbeere 5 500 x Kratzbeeren (Loganbeere) 4 625 x Sonstiges Strauchbeerenobst 4 625 x d) Anderes Kleinobst und Beeren Heidelbeere; Blaubeere 5 500 x Heidelbeere; Blaubeere (Niederlande) 3 833 x Preiselbeere 2 1250 x Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring - Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 15 von 31
mindestens jedoch 1 Probe Phenoxyalkancarbonsäure Großhandel: eine Probe je Chlormequat / Mepiquat QS-bezogener Ware; Phenylharnstoffe Dithiocarbamate Multimethoden Gesamtbromid anorganisches Risikogruppe Dithianon Ethephon Nitrat Dodin …t Produkt Zusatzuntersuchungen Cranbeere 2 1250 x Johannisbeere (rot, schwarz und weiß) 6 417 x Stachelbeere 3 833 x Jostabeere 3 833 x Hagebutte 3 833 x Maulbeere 3 833 x Holunderbeere (Wilde Vogelbeere) 3 833 x Sonstiges anderes Kleinobst und Beeren 6 417 x vi) Sonstige Früchte a) Essbare Schale Dattel 1 2500 x Feige 1 2500 x x *Ethephon, verpflichtend bei Saisonbeginn Feige (Brasilien, Türkei) 9 65 x x* (Türkei: August; Brasilien: November) Olive 5 500 x Kumquat 5 500 x x* *Ethephon, verpflichtend bei Saisonbeginn Karambole 6 417 x Kakis, Japanische Persimone (EU) 3 833 x x* *Ethephon, verpflichtend bei Ursprung Spanien bei Saisonbeginn Kakis, Japanische Persimone (Drittländer) 7 180 x x* *Ethephon, verpflichtend bei Saisonbeginn Sonstige Früchte mit essbarer Schale 9 65 x b) Nicht essbare Schale, klein Kiwi 2 1250 x Kiwi (Neuseeland) 1 2500 x Litschi 3 833 x Verpflichtung: Schwefeldioxid (SO2) Maracuja; Passionsfrucht (Granadilla) 8 100 x Stachelfeige; Kaktusfeige; Pitaya 8 100 x Sonstige kleine Früchte mit nicht essbarer Schale 8 100 x c) Nicht essbare Schale, groß Avocado 3 833 x Banane 1 2500 x Mango 3 833 x O Papaya; Tamarillo 9 65 x x Granatapfel 9 65 x Granatapfel (EU) 5 500 x Ananas 2 1250 x x Brotfrucht; Jackfrucht 6 417 x Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring - Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 16 von 31
mindestens jedoch 1 Probe Phenoxyalkancarbonsäure Großhandel: eine Probe je Chlormequat / Mepiquat QS-bezogener Ware; Phenylharnstoffe Dithiocarbamate Multimethoden Gesamtbromid anorganisches Risikogruppe Dithianon Ethephon Nitrat Dodin …t Produkt Zusatzuntersuchungen Cherimoya; Rambutan 9 65 x Durian 6 417 x Guave 8 100 x Sonstige große Früchte mit nicht essbarer Schale 9 65 x 2. GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN i) Wurzel- und Knollengemüse a) Kartoffeln Verpflichtung: Maleinsäurehydrazid bei jeder 10. Probe, mindestens jedoch Kartoffel 1 2500 x O bei einer Probe b) Tropisches Wurzel- und Knollengemüse Kassava (Dasheen, Eddoe (Japanische Taro), Tannia, 4 625 x Maniok) Süßkartoffel 2 1250 x Yamswurzel (Yìcama (Yambohne), Mexikanische Kartoffel) 4 625 x Sonstiges Tropisches Wurzel- und Knollengemüse 4 625 x c) Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben Rote Bete 1 2500 x O x Mohrrübe; Karotte; Möhre (Bund-) 2 1250 x x x Mohrrübe; Karotte; Möhre (Bund-) (Spanien) 3 833 x x x Mohrrübe; Karotte; Möhre (lose Ware) 1 2500 x x Knollensellerie 6 417 x x Empfehlung: Cadmium (Cd), Blei (Pb) Knollensellerie (Deutschland) 3 833 x x Empfehlung: Cadmium (Cd), Blei (Pb) Meerrettich 1 2500 x Empfehlung: Cadmium (Cd), Blei (Pb) Erdartischocke (Topinambur) 1 2500 x Pastinake 3 833 x Empfehlung: Cadmium (Cd), Blei (Pb) Petersilienwurzel 3 833 x Rettich (Freiland) 2 1250 x Rettich (Gewächshaus) 2 1250 x Radieschen (Freiland) 5 500 x Radieschen (Gewächshaus) 2 1250 x Schwarzwurzel 1 2500 x Empfehlung: Cadmium (Cd), Blei (Pb) Weiße Rübe; Speiserübe; Kohlrübe 3 833 x Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben 6 417 x ii) Zwiebelgemüse Verpflichtung bei Lagerware im Frühjahr (Febr. - Mai): Knoblauch 1 2500 x Maleinsäurehydrazid Zwiebel (Silberzwiebeln) 1 2500 x Verpflichtung bei Lagerware im Frühjahr (Febr. - Mai): Zwiebel (Speise-, Schalotten) 3 833 x Maleinsäurehydrazid Lauchzwiebel; Bundzwiebeln; Frühlingszwiebel 4 625 x Sonstiges Zwiebelgemüse 4 625 x Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring - Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 17 von 31
mindestens jedoch 1 Probe Phenoxyalkancarbonsäure Großhandel: eine Probe je Chlormequat / Mepiquat QS-bezogener Ware; Phenylharnstoffe Dithiocarbamate Multimethoden Gesamtbromid anorganisches Risikogruppe Dithianon Ethephon Nitrat Dodin …t Produkt Zusatzuntersuchungen iii) Fruchtgemüse a)Solanaceae *Ethephon: verpflichtend am Ende der Saison; Wintersaison Tomate (EU, Marokko) 2 1250 x O** x* ** Empfehlung: bei Ursprung Südeuropa, Drittländern *Ethephon: verpflichtend am Ende der Saison; Wintersaison Tomate (Drittländer) 4 625 x O** x* ** Empfehlung: bei Ursprung Spanien *Ethephon: verpflichtend für die Wintersaison Gemüsepaprika 1 2500 x x* Ursprung: Spanien, Griechenland, Drittländer Gemüsepaprika (Drittländer) 4 625 x x* *Ethephon: verpflichtend für die Wintersaison Chilischote; Pfefferschote/Peperoni 5 500 x x Aubergine 1 2500 x O Aubergine (Drittländer) 6 417 x O Okra; Griechisches Hörnchen 9 65 x Sonstige Solanaceae 9 65 x b) Kürbisgewächse – genießbare Schale Schlangengurken (Landgurken) 2 1250 x Gewürzgurken 2 1250 x x Zucchini 4 625 x Empfehlung: Beprobung im Freiland Sonstige Kürbisgewächse mit genießbarer Schale 4 625 x c) Kürbisgewächse - ungenießbare Schale Melone (Zuckermelone, Kiwano) 2 1250 x Melone (Zuckermelone, Kiwano) (Drittländer) 4 625 x Kürbis 3 833 x Wassermelone 1 2500 x Sonstige Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale 4 625 x d) Zuckermais Zuckermais 1 2500 x iv) Kohlgemüse a) Blumenkohle Broccoli 3 833 x Blumenkohl (Romanesco) 3 833 x Blumenkohl (Romanesco) (Frankreich, Belgien) 1 2500 x Sonstige Blumenkohle 3 833 x b) Kopfkohle Rosenkohl; Kohlsprossen 1 2500 x Rotkohl 1 2500 x Weißkohl 1 2500 x Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring - Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 18 von 31
mindestens jedoch 1 Probe Phenoxyalkancarbonsäure Großhandel: eine Probe je Chlormequat / Mepiquat QS-bezogener Ware; Phenylharnstoffe Dithiocarbamate Multimethoden Gesamtbromid anorganisches Risikogruppe Dithianon Ethephon Nitrat Dodin …t Produkt Zusatzuntersuchungen Spitzkohl 1 2500 x Wirsing 3 833 x Sonstige Kopfkohle 3 833 x c) Blattkohle Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak- Choi) 5 500 x Grünkohl 3 833 x Sonstige Blattkohle 5 500 x d) Kohlrabi Kohlrabi (Freiland) 3 833 x Kohlrabi (Freiland) (Spanien) 6 417 x Kohlrabi (Gewächshaus) 1 2500 x v) Blattgemüse und frische Kräuter a) Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen Feldsalat (Freiland) 3 833 x O x Feldsalat (Gewächshaus) 3 833 x O x Kopfsalat (Freiland) 4 625 x x x Kopfsalat (Gewächshaus) 4 625 x x x x Eisbergsalat (Freiland) 1 2500 x O x Bunte Salate (Lollo, Eichblatt, Batavia) (Freiland) 4 625 x x x Bunte Salate (Lollo, Eichblatt, Batavia) (Gewächshaus) 4 625 x x x Bunte Salate (Lollo, Eichblatt, Batavia) (Frankreich) 6 417 x x x Romana Salat 1 2500 x x x Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige 2 1250 x x Chicorée, Radicchio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut) Kresse; Garten-; Kapuzinerkresse 1 2500 x x Rucola; Rauke 5 500 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Italien Mizuna (Blätter und Keime der Brassica spp) 5 500 x Sonstige Kopfsalate und andere Salatarten einschl. 6 417 x x Brassicaceen b) Spinat und verwandte Arten (Blätter) Spinat 4 625 x x x Empfehlung: Schwermetalle Portulak (Winterportulak (Kubaspinat), Queller) 2 1250 x Mangold 4 625 x Stielmus (Rübstiel) 3 833 x Sonstiger Spinat und verwandte Arten (Blätter) 4 625 x Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring - Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 19 von 31
mindestens jedoch 1 Probe Phenoxyalkancarbonsäure Großhandel: eine Probe je Chlormequat / Mepiquat QS-bezogener Ware; Phenylharnstoffe Dithiocarbamate Multimethoden Gesamtbromid anorganisches Risikogruppe Dithianon Ethephon Nitrat Dodin …t Produkt Zusatzuntersuchungen c) Weinblätter (Traubenblätter) Weinblätter 9 65 x x d) Brunnenkresse Brunnenkresse (Wasserspinat, Zwergkleefarn, 6 417 x x Wassermimose) e) Chicorée Chicorée 1 2500 x f) Frische Kräuter und essbare Blüten (2) Topfkräuter (2) für gesamt f) Frische Kräuter 9 65 x x (Italien, Drittländer) Kerbel 8 100 x x Schnittlauch 7 180 x x Dill 8 100 x x Sellerieblätter; Sauerampfer 8 100 x Koriander 8 100 x x Liebstöckel 8 100 x x Petersilie (Topf) 8 100 x x Salbei 8 100 x x Rosmarin 8 100 x x Thymian 8 100 x x Basilikum 8 100 x x Minze 8 100 x x Estragon (Ysop) 8 100 x x Bärlauch; Bärenlauch 8 100 x x Kümmelblätter 8 100 x Lorbeerblatt 8 100 x Majoran 8 100 x x Oregano 8 100 x x Bohnenkraut 8 100 x x Melisse; Zitronenmelisse 8 100 x x Essbare Blüten 8 100 x x Sonstige frische Kräuter 9 65 x x Schnittkräuter (2) für gesamt f) Frische Kräuter * Verpflichtung: von November bis März 9 65 x x* x (Italien, Drittländer) Kerbel 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Schnittlauch 7 180 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Dill 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Sellerieblätter; Sauerampfer 8 100 x x* * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Koriander 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring - Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 20 von 31
mindestens jedoch 1 Probe Phenoxyalkancarbonsäure Großhandel: eine Probe je Chlormequat / Mepiquat QS-bezogener Ware; Phenylharnstoffe Dithiocarbamate Multimethoden Gesamtbromid anorganisches Risikogruppe Dithianon Ethephon Nitrat Dodin …t Produkt Zusatzuntersuchungen Liebstöckel 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Petersilie (Schnitt-) 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Salbei 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Rosmarin 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Thymian 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Basilikum 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Minze 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Estragon (Ysop) 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Bärlauch; Bärenlauch 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Kümmelblätter 8 100 x x* * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Lorbeerblatt 8 100 x x* * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Majoran 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Oregano 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Bohnenkraut 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Melisse; Zitronenmelisse 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Essbare Blüten 8 100 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März Sonstige frische Kräuter 9 65 x x* x * Verpflichtung: bei Ursprung Südeuropa von November bis März vi) Hülsengemüse (frisch) Bohne (mit Hülse) 2 1250 x Bohne (mit Hülse) (Drittländer) 9 65 x Bohne (ohne Hülse) 2 1250 x Bohne (ohne Hülse) (Drittländer) 4 625 x Erbse (mit Hülse) (Mangetout (Zuckererbse)) 2 1250 x Erbse (mit Hülse) (Drittländer) 9 65 x Erbse (ohne Hülse) 2 1250 x Erbse (ohne Hülse) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, 4 625 x Kichererbse) (Drittländer) Sonstiges Hülsengemüse (frisch) 9 65 x vii) Stängelgemüse (frisch) Spargel 1 2500 x Stangensellerie 7 180 x O x Fenchel 4 625 x x Fenchel (Belgien) 7 180 x x Artischocke 1 2500 x Porree 1 2500 x Rhabarber 1 2500 x Bambussprossen 1 2500 x O Sonstige Stängelgemüse (frisch) 7 180 x viii) Pilze Empfehlung: Einzelmethode Glyphosat Kulturpilz (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shiitake) 2 1250 x O Empfehlung Kulturpilze außer Champignon: Quecksilber (Hg), Cadmium (Cd) Wildpilze (Morchel, Pfifferlinge) 2 1250 x Empfehlung: Untersuchung der Strahlenbelastung Sonstige Kulturpilze 2 1250 x O Version: 01.01.2015rev02 (rev02 vom 03.08.2015) Leitfaden Rückstandsmonitoring - Status: • Freigabe Obst, Gemüse, Kartoffeln Seite 21 von 31
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